|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2018.83
URTEIL
vom 15. November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Urteil des Appellationsgerichts vom 13. April 2021
(vom Bundesgericht am 16. August 2022 teilweise aufgehoben [6B_601/2021])
Betreffend Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März 2018 wurde A____ der Gehilfenschaft zu einfacher Körperverletzung, der Gehilfenschaft zu versuchter Nötigung und der Gehilfenschaft zur Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam), mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ferner wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1‘500.– zuzüglich Zins an den Privatkläger B____ und einer Genugtuung von CHF 1‘000.— an das Amt für Sozialbeiträge verpflichtet. Eine allfällige Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Die gegen dieses Strafurteil erhobene Berufung des A____ (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Dezember 2019 weitgehend gutgeheissen; der Berufungskläger wurde von allen Anklagevorwürfen kostenlos freigesprochen, die Zivilforderungen der Privatklägerschaft wurden je abgewiesen und von einer allfälligen Rückforderung für die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren abgesehen. Abgewiesen wurde einzig die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers von total CHF 500.–, zuzüglich 5 % Zins, geltend gemacht für den ausgestandenen Freiheitsentzug von 18 ½ Stunden, für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes und wegen medialer Vorverurteilung.
Die gegen die Abweisung der Genugtuungsforderung gerichtete Beschwerde des Berufungsklägers an das Bundesgericht hiess dieses mit Urteil vom 13. Juli 2020 (BGer 6B_491/2020) im Grundsatz gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Das Appellationsgericht führte mit Einverständnis der Parteien für die allein noch strittige Frage der Ausrichtung einer Genugtuung ein schriftliches Verfahren durch. Mit Urteil vom 31. April 2021 sprach das Appellationsgericht dem Berufungskläger für den ausgestandenen Freiheitsentzug und die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Genugtuung von je CHF 200.– (total CHF 400.–) zu. Die darüberhinausgehende Forderung im Betrag von CHF 900.–, zuzüglich 5 % Zins, wies es ab, sofern sie überhaupt Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Dies hauptsächlich, weil der Berufungskläger seine Genugtuungsforderung nach Rechtsauffassung des Appellationsgerichts nach Ergehen des Beschwerdeurteils des Bundesgerichts vom 13. Juli 2020 unzulässigerweise erhöht und in Bezug auf seine Forderung wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte aufgrund erfolgter Medienberichterstattung nach Ergehen des Berufungsentscheids vom 6. Dezember 2019 unzulässige Noven in das Verfahren eingebracht habe.
Auch gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 31. April 2021 liess der Berufungskläger Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Er beantragte in der Hauptsache, es seien ihm für die gutgeheissene Genugtuungsforderung von total CHF 400.– zusätzlich 5 % Zins seit dem 28. Juni 2015 respektive seit dem mittleren Verfall zuzusprechen. Ausserdem sei ihm unter dem Titel der Genugtuung ein Mehrbetrag von CHF 500.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Dezember 2019, zu bezahlen. In seiner Vernehmlassung zur zweiten Beschwerde an das Bundesgericht führte das Appellationsgericht aus, die Beschwerde sei in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf 5 % Zins für die gesprochene Genugtuungsforderung von CHF 400.– gutzuheissen, «da die Ausrichtung des beantragten Zinses bei der Ausfertigung des Urteilsspruchs schlicht und einfach vergessen» gegangen sei. Abzuweisen sei indessen der Antrag auf Ausrichtung einer zusätzlichen Genugtuungssumme von CHF 500.– zuzüglich Zins.
Mit Urteil vom 16. August 2022 (6B_601/2021) hat das Bundesgericht, die Beschwerde von A____ teilweise gutgeheissen und verfügt, dass das Urteil des Appellationsgerichts vom 31. April 2021, soweit es die Verzinsung der Genugtuung betreffe, aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen.
Das vorliegende Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen, nachdem die Parteien mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens haben. Die Staatsanwaltschaft hat im Übrigen mit Eingabe vom 6. September 2022 die Frage der Verzinsung dem Ermessen des Gerichts überlassen. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 23. September 2022 beantragt, dass die Verzinsung der Genugtuungssumme für den Freiheitsentzug ab dessen Stattfinden, dem 28. Juni 2015, zu erfolgen habe. Für den wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochenen Genugtuungsbetrag sei ein Zins ab dem mittleren Verfall zuzusprechen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1).
1.2 Der vorliegende Entscheid hat sich demnach ausschliesslich mit der Verzinsung der mit Appellationsgerichtsurteil vom 31. April 2021 gesprochenen Genugtuungssumme von total CHF 400.– zu befassen. Etwas Anderes wird denn auch von keiner Partei ausgeführt.
2.
Der Berufungskläger will die Genugtuung für den Freiheitsentzug von CHF 200.– ab dem 28. Juni 2015, dem Tag des erlittenen Freiheitsentzugs, und die Summe für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ab dem mittleren Verfall verzinst haben. In der Beschwerde an das Bundesgericht hat er dazu ausführen lassen, dass das Appellationsgericht die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der Fallbearbeitung durch die Staatsanwaltschaft verortet habe. Das Untersuchungsverfahren gegen den Berufungskläger sei bei der Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2015 eröffnet worden und die Anklage dem Strafgericht am 3. November 2017 überwiesen worden. Der mittlere Verfall sei deshalb innerhalb dieses Zeitraum festzulegen. Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen und die Verzinsung der Genugtuung ist entsprechend gutzuheissen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
3.
Da entsprechend den Ausführungen im Rückweisungsverfahren nichts zu beurteilen ist, was nicht bereits vor Bundesgericht bekannt gewesen wäre, mithin der Fall bereits in diesem Verfahrensstadium als sogenannt liquid bezeichnet werden konnte, vermag einzig die Rückweisung zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht etwas zu erstaunen (s. Art. 107 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR. 173.110]; Dormann, in: Niggli et al [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 107 N 12). Dies umso mehr, als das Appellationsgericht in seiner Vernehmlassung ausdrücklich auf ein Versehen hingewiesen und die Gutheissung der Verzinsung entsprechend den diesbezüglich vor Bundesgericht gleichlautenden Anträgen des Berufungsklägers beantragt hatte. Folge dieses Vorgehens sind die Entstehung (unnötiger) Kosten und von (unnötigem) Gerichts- und Verwaltungsaufwand (s. E. 3; vgl. auch die Urteilsbesprechung zur ersten Rückweisung im vorliegenden Strafverfahren in: Schwaibold, «Einmischung in zivilrechtliche Angelegenheiten», in: forumpoenale 6/2021, S. 477 ff.)
Nichtsdestotrotz ist der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers für das vorliegende Rückweisungsverfahren selbstverständlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es ist ihm ein Honorar und ein Auslagenersatz entsprechend der dafür eingereichten Honorarnote auszuzahlen. Gerichtskosten werden keine erhoben. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Dem Berufungskläger, A____, ist eine Genugtuung von CHF 200.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Juni 2015, und eine Genugtuung von CHF 200.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. August 2016, aus der Staatskasse zu entrichten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 316.70 und ein Auslagenersatz von CHF 21.–, zuzüglich 7,7 % MWST von 26.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerschaft (Dispositiv)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).