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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.83
URTEIL
vom 13. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. März 2018
Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Dezember 2019
(vom Bundesgericht am 13. Juli 2020 (teilweise) aufgehoben
[BGer 6B_491/2020])
betreffend Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 12. März 2018 wurde A____ der Gehilfenschaft zu einfacher Körperverletzung, der Gehilfenschaft zu versuchter Nötigung und der Gehilfenschaft zur Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam), mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ferner wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1‘500.– zuzüglich Zins an den Privatkläger B____ und einer Genugtuung von CHF 1‘000.— an das Amt für Sozialbeiträge verpflichtet. Eine allfällige Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1‘002.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– auferlegt und wurde sein amtlicher Verteidiger unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil erhob A____, vertreten durch [...], Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen des B____ und des Amts für Sozialbeiträge, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Ausserdem beantragte er eine Genugtuung von CHF 500.– plus Zinsen sowie die o/e-Kostenfolge auch für das zweitinstanzliche Verfahren.
In weitgehender Gutheissung dieser Berufung sprach das Appellationsgericht den Berufungskläger mit Urteil vom 6. Dezember 2019 kostenlos frei und wies die Zivilforderungen des B____ und des Amts für Sozialbeiträge ab. Den amtlichen Verteidiger entschädigte das Appellationsgericht entsprechend seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse und es hielt fest, dass Art. 135 Abs. 4 StPO keine Anwendung finde, auch nicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren. Die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers im Umfang von CHF 500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2015 wies das Appellationsgericht hingegen ab.
Der Berufungskläger wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Abweisung seiner Genugtuungsforderung. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2020 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück (BGer 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 nachfolgend: Rückweisungsentscheid).
Mit Verfügung vom 12. August 2020 hat die Verfahrensleiterin den Parteien mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, für die allein noch strittige Frage der Genugtuung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen, und hat die Parteien aufgefordert, Einwände dagegen bis 3. September 2020 mitzuteilen, ansonsten von ihrem Einverständnis ausgegangen werde. Mit Eingabe vom 3. September 2020 hat der Verteidiger der Verfahrensleiterin mitgeteilt, dass seitens des Berufungsklägers keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren bestünden. Auch von anderer Seite sind keine Einwände eingegangen, so dass mit Verfügung vom 7. September 2020 das schriftliche Verfahren für die noch strittige Frage der Genugtuung angeordnet und dem Berufungskläger Frist gesetzt worden ist, seine Anträge in einer schriftlichen Eingabe zu begründen. Mit Eingabe vom 2. November 2020 beantragt der Berufungskläger die Ausrichtung einer Genugtuung von total CHF 1'300.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2015, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei seinem amtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote zu vergüten sei. Mit Eingabe vom 23. November 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 200.– zuzüglich Zins zugunsten des Berufungsklägers sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates. Mit Replik vom 22. Dezember 2020 hält der Berufungskläger an den Anträgen gemäss der Eingabe vom 23. November 2020 fest.
Der vorliegende Entscheid ist in Zirkulation ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1).
1.2 Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht ausschliesslich über die abgewiesene Genugtuungsforderung von CHF 500.– zu befinden. Es hat dazu im Rückweisungsentscheid festgestellt, dass nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug zu einem Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat führe (Rückweisungsentscheid E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall sei es zu einem relevanten Freiheitsentzug von 18 ½ Stunden gekommen. Diese Dauer der Festnahme sei mit einer polizeilichen Anhaltung, die kurzfristig die Bewegungsfreiheit beeinträchtige und deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung begründe, nicht gleichzusetzen. Vielmehr habe der Berufungskläger eine Zwangsmassnahme hinnehmen müssen, die in Intensität und Dauer offensichtlich darüber hinausging. Ausserdem sei der Berufungskläger im Verdacht gestanden, an einem homophob motivierten Übergriff seiner Kollegen mitbeteiligt gewesen zu sein. Dieser Vorhalt von wesentlicher Schwere rechtfertige zusammen mit der verhängten Zwangsmassnahme einen Entschädigungsanspruch (Rückweisungsentscheid E. 2.4).
Weiter hat das Bundesgericht dargelegt, dass eine allfällige mediale Vorverurteilung angesichts des erfolgten Freispruchs bei der Festsetzung der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu berücksichtigen sei. Aus der Begründung des Appellationsgerichtsentscheids gehe nicht hervor, welche Berichterstattung in den Medien erfolgt sei. Entscheide, welche der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, hätten unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art zu enthalten. Der Appellationsgerichtsentscheid habe deshalb eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruhe. Das Appellationsgericht werde deshalb zu prüfen und darzulegen haben, ob und inwiefern der Berufungskläger eine negative Publizität in den Medien erfahren habe. Diesen treffe dabei eine Mitwirkungspflicht. Der Umstand allein, dass der Berufungskläger in den Medien namentlich nicht erwähnt worden sei, schliesse eine Persönlichkeitsverletzung nicht aus (Rückweisungsentscheid E. 2.6.1).
Ausserdem hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid eine leichte bis mittlere Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Strafverfahren festgestellt habe. Allerdings habe das Appellationsgericht relativierend erwogen, dass der Berufungskläger einzig die Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe oder zu einer Busse zu befürchten gehabt habe. Dieser Umstand sei aber ohne Bedeutung. Die mit dem Strafverfahren einhergehende Belastung habe nicht am zu befürchtenden Strafmass gelegen, sondern vielmehr in der Ungewissheit einer möglichen Verurteilung. Das Appellationsgericht werde im Rahmen der Neubeurteilung und des richterlichen Ermessens dieses Kriterium prüfen müssen. Es werde darlegen müssen, ob die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes für die Bemessung des Genugtuungsanspruchs relevant sei oder nicht (Rückweisungsentscheid E. 2.6.2).
1.3 Das Appellationsgericht hat demnach den Genugtuungsbetrag für die ausgestandene Dauer der polizeilichen Festnahme von 18 ½ Stunden festzulegen und ausserdem zu prüfen, ob sich (finanzielle) Genugtuungsansprüche auch aus der Medienberichterstattung und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergeben. Gegebenenfalls ist sodann die Höhe der Genugtuung zusätzlich gestützt auf die Medienberichterstattung und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzulegen.
2.
2.1 Der Berufungskläger forderte im ursprünglichen Berufungsverfahren eine Genugtuung von CHF 500.– zuzüglich Zins und liess dazu an der Berufungsverhandlung ausführen, die Forderung resultiere aus der ausgestandenen Haft, der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren und der Medienberichterstattung. Dabei unterliess er es, die beantragte Genugtuungssumme auf die einzelnen Forderungspositionen (Freiheitsentzug, Medienberichterstattung, Verletzung des Beschleunigungsgebots) aufzuteilen und begründete die Forderung bzw. die behaupteten Verletzungen seiner Persönlichkeit nicht näher (Prot. HV act. 661). Bereits vor Strafgericht hatte der Berufungskläger eine Genugtuungsforderung von CHF 500.– geltend machen lassen, welche er dort mit dem ausgestandenen Freiheitsentzug und der langen Dauer des Verfahrens begründete. Dies ebenfalls ohne vertiefte Ausführungen zu machen und ohne Aufteilung der Kosten auf die beiden geltend gemachten Anspruchspositionen. Zusätzlich verwies er vor Strafgericht auf die Beschlagnahme seines Mobiltelefons, welches er nach Aufhebung der Beschlagnahme nicht abgeholt, sondern durch den Kauf eines neuen ersetzt habe. Er verzichte zwar auf entsprechenden Schadenersatz, die Position sei aber bei der Festlegung der Genugtuung zu berücksichtigen (Prot. HV act. 467). Mit Beschwerde vom 29. April 2020 an das Bundesgericht beantragte der Berufungskläger: «Das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2020 (recte: 6. Dezember 2019) sei (teilweise) aufzuheben» und «Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– (zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 28. Juni 2015) zuzusprechen». Der Beschwerde an das Bundesgericht beigefügt wurden nebst anderem Medienberichte über das Berufungsverfahren und den Berufungsentscheid (s. Beilagenverzeichnis der Beschwerde act. 711). Nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht an das Appellationsgericht zur neuen Entscheidung hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 2. November 2020 seine Genugtuungsforderung von CHF 500.– auf CHF 1'300.– erhöht und teilt die Forderung erstmals auf die drei geltend gemachten Gründe für die Ausrichtung einer Genugtuung auf. Er verlangt den Betrag von CHF 200.– für den ausgestandenen Freiheitsentzug, welcher aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs auf mindestens CHF 300.– zu erhöhen sei. Für die erfolgte Medienberichterstattung macht er eine zusätzliche Entschädigung von CHF 500.– und für die lange Verfahrensdauer einen zusätzlichen Betrag von CHF 500.– geltend. Er fordert folglich neu und erstmals eine Genugtuungssumme von CHF 1'300.– bzw. erhöht die ursprüngliche Forderung erstmals im Rückweisungsverfahren um CHF 800.–.
2.2 Der Berufungskläger stützt seinen Genugtuungsanspruch auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Dabei handelt es sich um den in der StPO geregelten Anspruch der im Strafverfahren beschuldigten und sodann freigesprochenen Person auf Genugtuung im Falle einer durch das Strafverfahren erlittenen besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 210) und Art. 49 Obligationenrecht (OR, SR 220; Griesser, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 429 N 7). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Griesser, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 429 N 7). Die Strafbehörde prüft den Genugtuungsanspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Antragsteller (BGer 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1, 6B_261/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Behörde hat diesen falls notwendig aufzufordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGer 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4; 6B _661/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweis). Im Entscheid 6B_632/2017 E. 2.3 erwägt das Bundesgericht zur Prüfung des Anspruches von Amtes wegen: «Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240; BGer 6B_666/2014 vom 16.12.2014 E. 4.1; je mit Hinweis). Unterlässt der zur Mitwirkung aufgeforderte Antragsteller, seine Ansprüche zu belegen und zu beziffern, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, kann ein impliziter Verzicht auf die Entschädigung angenommen werden (BGer 6B_156/2016 vom 8.03.2016 E. 2.1 mit Hinweis). Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden». Im konkreten Fall hatte der Ansprecher keinen Zins auf seine Forderung verlangt und die Vorinstanz verletzte gemäss Bundesgericht das Bundesrecht nicht, indem sie ihm die bezifferte Haftentschädigung ohne Zins ab dem schädigenden Ereignis zusprach. Aus dem Gesagten erhellt, dass das urteilende Gericht dem Antragssteller nicht mehr zuzusprechen hat, als dieser fordert.
2.3 Zu Klagänderungen in Bezug auf Genugtuungsansprüche gegenüber dem Staat äussert sich die StPO nicht. Da diese sich materiellrechtlich nach Art. 49 OR und 28a Abs. 3 ZGB richten, drängt sich eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regeln der Klagänderung auf (entsprechend der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Staat aus Staatshaftung auf dem Zivilweg gestützt auf das kantonale Haftungsgesetz [HG, SG 161.100]). Eine solche ist gemäss Art. 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dann zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Im zivilrechtlichen Berufungsverfahren ist die Klageänderung sodann nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO allerdings nur zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Klagänderung im zivilrechtlichen Berufungsverfahren bedarf damit eines Kausalzusammenhangs zwischen den vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismitteln und dem abgeänderten Rechtsbegehren (Reetz/Hilber, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage 2016, Art. 317 N 86 f.). Vor Bundesgericht ist das Stellen neuer Rechtsbegehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), weshalb Begehren auf einer höheren Leistung im Verfahren vor Bundesgericht nicht gestattet sind (Dormann, in: Niggli et al [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 99 N 61). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur eingebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen und Beweismittel, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignen oder entstehen, können damit von Vornherein nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden sein und sind daher unzulässig (Dormann, a.a.O., Art. 99 N 43). Gemäss der Lehre und Rechtsprechung ist Art. 317 Abs. 1 ZPO nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid an die kantonale Instanz anzuwenden. Dabei haben sich die nach dem Rückweisungsentscheid vorgebrachten Noven aber stets innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht durch seinen Rückweisungsentscheid vorgegeben hat, weshalb der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt nicht – auch nicht mit einer in diesem Zeitpunkt unzulässigen Klagänderung – ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden darf. Dementsprechend ist nach einem Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht eine Klagänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Einschränkungen in Bezug auf Noven und Klagänderung gelten jedoch dann nicht, wenn das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid keinen vor der kantonalen Berufungsinstanz zu beachtenden, rechtlichen Rahmen vorgibt, wie etwa bei der Aufhebung eines Nichteintretensentscheids (Reetz, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N 53). Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 3.2.1 im Zusammenhang mit einer nachträglich zur Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht erhöhten Genugtuungsforderung wegen geltend gemachter Persönlichkeitsverletzung durch Medienberichterstattung festgehalten, dass Grundlage der Neubeurteilung die Sachlage zum Zeitpunkt des durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteils sei, da die Rückweisung nicht dazu diene, das Urteil auf einer neuen Sachverhaltsgrundlage zu fällen. Es hat deshalb die nach dem aufhebenden Bundesgerichtsentscheid ergangene Medienberichterstattung nicht als genugtuungserhöhend berücksichtigt.
2.4
2.4.1 In Bezug auf die Genugtuungsforderung wegen des ausgestandenen Freiheitsentzugs ist festzustellen, dass das Einbringen von Noven bereits zum Zeitpunkt des ersten Berufungsentscheids in der Sache gar nicht möglich war, nachdem der erlittene Freiheitsentzug zwischen dem 28. Juni 2015, 18:50 Uhr, und dem 29. Juni 2015, 17 Uhr, und damit bereits vor dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren im März 2018 stattfand. Entsprechend werden auch im Rückweisungsverfahren keine Noven eingereicht, sondern wird einzig eine Teilforderung von CHF 300.– geltend gemacht, welche allerdings als in der ursprünglich nicht weiter spezifizierten Gesamtforderung von CHF 500.– für alle drei geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen erfasst gelten kann.
Für die bereits im ursprünglichen Berufungsentscheid vom 6. Dezember 2019 in E. 6 festgestellte leichte bis mittlere Verletzung des Beschleunigungsgebots (Rückweisungsentscheid E. 2.6.2) fordert der Berufungskläger neu eine Genugtuungssumme von CHF 500.–. Noven wurden diesbezüglich am 6. Dezember 2019 nicht geltend gemacht, ebenso wenig bringt der Berufungskläger nun neu Noven nach dem Rückweisungsentscheid ein. Eine Erhöhung der Forderung – soweit sie über den ursprünglich für alle drei geltend gemachten Verletzungspositionen geltend gemachten Betrag von total CHF 500.– hinausgeht – ist gestützt auf die prozessualen Gesetzesvorgaben nach dem Dargelegten von Vornherein ausgeschlossen.
Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Erhöhung der Genugtuungsforderung in Bezug auf den erlittenen Freiheitsentzug und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes wegen der Grundregel der Unzulässigkeit der Klagänderung im Rückweisungsverfahren ausgeschlossen ist.
2.4.2 Betreffend die geltend gemachte Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die Medienberichterstattung hat der Berufungskläger vor Bundesgericht Noven eingereicht, indem er im Beschwerdeverfahren auf die nach der Berufungsverhandlung erfolgte Medienberichterstattung hingewiesen und diese auch belegt hat. Der Rückweisungsentscheid äussert sich nicht zu der Zulässigkeit dieser neuen Vorbringen. Der Berufungskläger fordert im Rückweisungsverfahren für die Verletzung seiner Persönlichkeit durch die mediale Berichterstattung den Betrag von CHF 500.–.
Mit dem Rückweisungsentscheid nicht vollständig geklärt scheint, ob das Apppellationsgericht nun neu auch die Medienberichterstattung zu berücksichtigen hat, welche erst nachträglich zum aufgehobenen Entscheid vom 9. Dezember 2019 überhaupt publiziert worden ist, da sich das Bundesgericht wie dargelegt im Rückweisungsentscheid nicht dazu äussert. Vor der bundesrechtlichen Regelung des Strafprozessrechts wurde dieser Aspekt des Novenrechts den kantonalen Prozessordnungen überlassen (BGE 116 II 220 E. 4a S. 222). Immerhin hat das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ausgeführt, das Appellationsgericht werde darlegen müssen, ob der Berufungskläger durch die mediale Berichterstattung vorverurteilt worden sei, was gegen eine Berücksichtigung der Medienberichterstattung nach dem Freispruch spricht. Das Bundesstrafgericht hat sich im zitierten Entscheid wie dargelegt gegen die Berücksichtigung von Medienberichten entschieden, welche gar erst nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid publiziert worden sind. Dies mit dem Argument, dass die Sachlage zum Zeitpunkt der Fällung des aufgehobenen Urteils massgebend sei, was gegen die Zulassung von Noven spreche, die nach dem durch das Bundesgericht aufgehobenen Entscheid entstanden sind. Dieser Rechtsauffassung ist zu folgen. Zulässig können damit im Rückweisungsverfahren nur Noven sein, die bereits im ursprünglichen Berufungsverfahren hätten eingebracht werden können, also bereits zu jenem Zeitpunkt existierten. Die nach der Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2019 erfolgen Berichterstattungen in den Medien sind demnach für die Beurteilung, ob ein Genugtuungsanspruch gestützt auf die Medienberichterstattung entstanden ist, unbeachtlich und müssen nicht besprochen werden. Eine Erhöhung der Forderung gestützt auf die zu überprüfende Medienberichterstattung ist im Rückweisungsverfahren grundsätzlich nicht möglich.
2.4.3 Zusammenfassend können dem Berufungskläger unter dem Titel der Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO folglich insgesamt und maximal CHF 500.– für alle drei geltend gemachten Verletzungstatbestände zugesprochen werden.
3.
3.1 Der Berufungskläger stützt seinen Genugtuungsanspruch zunächst auf den erlittenen Freiheitsentzug. Wie ausgeführt hat das Bundesgericht in seinem für das Appellationsgericht verbindlichen Rückweisungsentscheid festgehalten, dass von einem «relevanten Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden» auszugehen sei, welcher nach Ablauf von drei Stunden einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstelle, der Entschädigungsansprüche zur Folge haben könne. Es hat diese Ansprüche in casu bejaht, insbesondere da es «einem weiteren Moment Rechnung zu tragen» gelte, nämlich demn Umstand, dass der Berufungskläger im Verdacht stand, beim homophob motivierten Übergriff seiner Kollegen mitbeteiligt gewesen zu sein. Dieser Vorhalt von wesentlicher Schwere rechtfertige zusammen mit der verhängten Zwangsmassnahme einen Entschädigungsanspruch (E. 2.4).
3.2 Während die Staatsanwaltschaft für den Freiheitsentzug eine Genugtuung in Höhe der praxisgemäss gesprochenen Entschädigung von CHF 200.– für einen Tag Haft beantragt, ist der Berufungskläger der Auffassung, diese «Grundentschädigung» sei vorliegend aufgrund des schwerwiegenden Tatvorwurfs angemessen auf CHF 300.– zu erhöhen. Er lässt dazu ausführen, die Formulierung im Bundesgerichtsentscheid, dass «dieser Vorhalt zusammen mit der verhängten Zwangsmassnahnme einen Entschädigungsanspruch begründe», sei «etwas missverständlich», denn tatsächlich sei bei einem Freiheitsentzug von über drei Stunden «von einem Eingriff in die Persönlichkeit auszugehen, der eine Entschädigung rechtfertigt» (Replik S. 1). Diese letzte Feststellung, für welche der Berufungskläger auf E. 2.4. des Rückweisungsentscheids verweist, weicht in einem entscheidenden Punkt von den bundesgerichtlichen Ausführungen ab. Tatsächlich stellt das Bundesgericht in seinem Urteil nur fest, dass ein Freiheitsentzug nach Ablauf von drei Stunden «einen Eingriff in die persönliche Freiheit» darstelle, «der Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann». Allerdings führt es gleich anschliessend aus, ein dreistündiger Freiheitsentzug sei «je nach den konkreten Umständen und bis zu einem gewissen Grad entschädigungslos hinzunehmen», was indessen nicht für einen Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden gelte (Rückweisungsentscheid E. 2.4). Dass Appellationsgericht geht gestützt auf diese höchstrichterlichen Ausführungen davon aus, dass bei einem Freiheitsentzug in der Grössenordnung des vorliegenden grundsätzlich von einer Entschädigungspflicht auszugehen ist und es die in casu angenommene «wesentliche Schwere» des Deliktsverdachts ergänzend als «weiteren Moment» zu berücksichtigen gilt. Dies lässt in Bezug auf die Bemessung der Entschädigung grundsätzlich den Schluss zu, dass eine praxisgemässe «Grundentschädigung» moderat zu erhöhen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die «Grundentschädigung» von CHF 200.– praxisgemäss für einen vollen Tag und damit für 24 Stunden Freiheitsentzug gesprochen wird. Wenn nun bei der Frage des Entschädigungsanspruchs jedenfalls bei kurzem, stundenweisem Freiheitsentzug schon auf einzelne Stunden abzustellen ist, so hat dies in beide Richtungen zu gelten. Es ist demnach von Relevanz, ob jemandem für einige Stunden mehr oder für einige Stunden weniger als 24 Stunden einen Freiheitsentzug erleiden musste. Der relevante Freiheitsentzug belief sich beim Berufungskläger nicht auf 24 Stunden, sondern lediglich auf «über 18½ Stunden», wie sich das Bundesgericht ausdrückt. Die Freiheit wurde ihm damit rechnerisch um aufgerundet 80% eines vollen Tages entzogen. Es rechtfertigt sich daher, den im Grundsatz weder vom Berufungskläger noch von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Grundbetrag für einen (vollen) Tag Freiheitsentzug um 20% zu reduzieren. Rechnerisch ergibt dies eine Entschädigung von CHF 160.–. Für das «weitere Moment» des schweren Vorhalts ist dieser Betrag moderat zu erhöhen, zumal das Bundesgericht die «wesentliche Schwere» des Tatvorwurfs ausschliesslich in der homophoben Motivation und nicht in den eigentlichen Tatvorwürfen erblickt. Die vom Berufungskläger beantragte Erhöhung der «Grundentschädigung» für den Freiheitsentzug um die Hälfte wegen der Art des Tatvorwurfs erscheint daher nicht mehr angemessen. Vielmehr ist der errechnete Grundbetrag aufgrund des erschwerenden Moments auf den für einen vollständig ausgestandenen Tag Freiheitsentzug zu entschädigenden Betrag von CHF 200.– zu erhöhen.
4.
4.1 Weiter führt der Berufungskläger für seinen Genugtuungsanspruch die Medienberichterstattung ins Feld. In Bezug auf die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Begründung eines Genugtuungsanspruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen (s. oben E. 2.2), ebenso betreffend die für die Beurteilung verbindlichen Ausführungen in der Sache des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid (s. oben E. 1.2). Um einen Genugtuungsanspruch zu begründen, muss eine gewisse Verletzungsintensität vorliegen. Eine Medienberichterstattung kann eine für den Genugtuungsanspruch notwendige besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse bewirken, wenn eine «breite Darlegung» des Falles in den Medien erfolgt (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 27) oder eine Vorverurteilung stattfindet (BGer 6B_802/2015). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass einhergehende verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 1816). In diesem Zusammenhang ist freilich anzumerken, dass ein finanzieller Ausgleich in Form einer Genugtuung seitens des Staates letztlich sachfremd erscheint, da der Staat hiermit eine Haftung für das Verhalten von Dritten (den Medien) übernimmt, auf das er selbst gar keinen Einfluss hat und die im Rahmen des Zivilrechts von der verletzten Person auch direkt in die Pflicht genommen werden können (Klage gegen die Medien wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten). Anders als bei der Strafzumessung, wo die Medienberichterstattung ebenfalls Berücksichtigung finden kann, findet hier nämlich der Gedanke, dass durch die Berichterstattung allenfalls bereits eine gewisse Bestrafung der Täterschaft stattgefunden hat, keinen Eingang und es bleibt ausschliesslich bei einer Haftung für fremdes Verhalten.
4.2 Der Berufungskläger hat betreffend die vor der Berufungsverhandlung stattgefundene Medienberichterstattung überhaupt keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb diese ihn in besonderem Mass in der Persönlichkeit verletzt haben soll und auch nicht dargelegt, aus welchem oder welchen dieser Medienberichte er seine Forderung ableitet. In den Akten findet sich ein auf dem Internet publizierter Bericht des Gratiszeitung «20 Minuten» vom 28. Juni 2015 (act. 299), mit dem Titel «Mann in Park attackiert – waren es Schwulenhasser?». Diesem Bericht ist zusammengefasst zu entnehmen, dass am frühen Sonntagmorgen ein 50-jähriger Mann im Schützenmattpark von mehreren Unbekannten umringt, beleidigt, zu Boden geschlagen und am Boden liegend mit Fusstritten traktiert worden sei. Einer der Täter habe ihm gar gedroht, mit einem Messer das Gesicht zu zerschneiden. Aufgrund heftiger Gegenwehr des Opfers habe die Täterschaft schliesslich von diesem abgelassen. Drei tatverdächtige Schweizer im Alter von 18 bis 21 Jahren seien festgenommen worden. Das Motiv der Tat sei noch nicht geklärt, ein homophober Angriff könne nicht ausgeschlossen werden. Fast identischen Inhalts sind die in Akten befindlichen Zeitungsartikel aus dem Printmedium derselben Zeitung vom 29. Juni 2015 (act. 301) sowie aus dem auf dem Internet publizierten Artikel der Basler Zeitung vom 28. Juni 2015 (act. 302). Diese Artikel haben keinerlei für den Leser erkennbaren Bezug zum Berufungskläger. Sie erwähnen noch nicht einmal, dass weitere Tatverdächtige existieren könnten. Es ist nicht ersichtlich, wie der Berufungskläger durch diese Berichterstattung in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein soll. An der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2019 liess der Berufungskläger die Kopie einer Konversation auf seinem Mobiltelefon zwischen ihm und seinem Bekannten [...] einreichen (act. 643). Belegt ist damit, dass [...] dem Berufungskläger den Link zu einem Online Artikel der Zeitschrift «20 Minuten» unbekannten Datums mit dem Titel «Schläger gingen gezielt "Schwule klopfen"» zusandte. Die im Chat sichtbare Kurzfassung des Artikels lautet: «Ein heute 55-jähriger Mann wurde im Juni 2015 von vier jungen Männern in Schützenmattpark spitalreif geprügelt. Nun wird der Fall am Appellationsgericht neu verhandelt». Inwiefern der Berufungskläger dadurch in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein soll, ist ebenfalls nicht begreiflich. Dementsprechend wurde der Chat auch nicht in diesem Zusammenhang vom Berufungskläger an der Berufungsverhandlung thematisiert. Vielmehr liess dieser darauf aufmerksam machen, dass [...] – als einer der bereits mit rechtskräftigem Strafbefehl für die Tat bestraften Täter – dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang mitteilte, er (der Berufungskläger) sei in der Sache unschuldig (Prot. HV act. 653). Damit sind dem Berufungsgericht bis zum 6. Dezember 2019 keine Medienberichte präsentiert worden, die in irgendeiner Weise das Persönlichkeitsrecht des Berufungsklägers verletzten und waren zu diesem Zeitpunkt auch keine solche Berichte aktenkundig. Der Berufungskläger hat dementsprechend auch in der Replik vom 22. Dezember 2020 ausführen lassen, die relevante Medienberichterstattung habe erst nach dem Urteil (wohl Berufungsurteil) stattgefunden. Auch von einer eigentlichen Ausschlachtung des Vorfalls bzw. einer extensiven Medienberichterstattung zum Ereignis kann angesichts der genannten Artikel, die unmittelbar nach dem Vorfall sowie vor der Berufungsverhandlung in den Medien erschienen, keine Rede sein. Das Zusprechen einer Genugtuung gestützt auf diese Berichterstattung rechtfertigt sich offensichtlich nicht.
5.
5.1 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, es liege eine mindestens mittelschwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die genugtuungserhöhend zu berücksichtigen sei. Es sei «geradezu absurd», wenn das Beschleunigungsgebot (gemeint ist wohl dessen Verletzung) im Falle eines Freispruches keine Berücksichtigung finden solle. Gerade in diesem Fall gehe es um einen Unschuldigen, der sich einem überlangen Verfahren ausgesetzt sah.
5.2 Dazu ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die angeklagten Taten ereigneten sich in der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2015. Es wurden sogleich und bis Ende Juli 2015 Einvernahmen durchgeführt (act. 95 ff.), eine Mobiltelefon-Auswertung veranlasst (act. 30 ff.) und ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt. Dieses datiert vom 25. August 2015 (act. 286). Erst am 20. Oktober 2017 erging allerdings der Strafbefehl, gegen welchen der Berufungskläger am 30. Oktober 2017 Einsprache erhob. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 3. November 2017 an das Strafgericht (act. 371). Am 24. Januar 2018 meldete sich der Verteidiger beim Strafgericht, reichte seine Vollmacht ein und beantragte die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Diese wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2018 bewilligt unter der Massgabe, dass der Verteidiger den Hauptverhandlungstermin vom 12. März 2018 wahrnehmen könne. An jenem Tag erging sodann das erstinstanzliche Urteil. Nach Eingang der Berufungserklärung vom 27. Juli 2018 wurde diese umgehend den Parteien zugestellt (Verfügung vom 31. Juli 2018) und der Schriftenwechsel anberaumt. Der Berufungskläger verlangte in seiner Berufungserklärung sowohl eine angemessene Frist zur Berufungsbegründung als auch explizit die Gelegenheit zur Replik auf «Eingaben und Stellungnahmen von anderen Parteien» (Berufungserklärung S. 2). Nach diversen Fristerstreckungsgesuchen – das letzte datierend vom 20. November 2018 – wurde dem Verteidiger die Frist zum Einreichen der Berufungsbegründung bis 21. Dezember 2018 ein letztes Mal peremptorisch erstreckt. Mit Datum vom 21. Dezember 2018 reichte er seine Berufungsbegründung ein. Nachdem ihm die Berufungsantworten des Opfers und Privatklägers sowie der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2019 zugestellt worden waren und ihm antragsgemäss Gelegenheit zur Replik gewährt worden war, ersuchte er erneut wiederholt um Fristerstreckung und reichte seine Replik mit Eingabe vom 21. Juni 2019 – dem letzten Tag der vorperemptorisch erstreckten Frist – beim Appellationsgericht ein (Eingang am 24. Juni 2019). Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 wurde die Replik den Parteien zur Kenntnis zugestellt. Mit Verfügung vom 4. September 2019 ordnete die Instruktionsrichterin sodann das Ansetzen der Hauptverhandlung an und entschied vorläufig über einen Verfahrensantrag des Berufungsklägers auf Aktenentfernung sowie über Beweisanträge der Privatklägerschaft. Nach der durch die Kanzlei im Austausch mit den Parteien vorgenommenen Festlegung eines Verhandlungstermins wurden die Vorladungen zur Hauptverhandlung am 8. Oktober 2019 versandt. Die Hauptverhandlung wurde in Absprache mit den Parteien auf den 6. Dezember 2019 angesetzt.
Es ist bei diesem Verfahrensablauf nicht ernsthaft davon auszugehen sein, dass in Bezug auf das erst- und das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine durch die Behörden zu verantwortende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Allerdings ist zu konstatieren, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft offenbar tatsächlich rund 2 Jahre «liegen blieb», innert welcher keine wesentlichen Schritte mehr unternommen wurden. Das Appellationsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2019 eine «leichte bis mittlere Verletzung des Beschleunigungsgebotes aufgrund der über vierjährigen Verfahrensdauer» angenommen (E. 6). Angesichts des Umstands, dass sich seit Ergehen des Strafbefehls im Oktober 2017 keine Verzögerung mehr ausmachen lässt, welche durch die Behörden – oder eine andere Partei – zu vertreten wäre, rechtfertigt es sich, die Verletzung des Beschleunigungsgebots beim Festsetzen der Genugtuung, in diesem Umfang zu berücksichtigen.
5.3 Die Staatsanwaltschaft wendet sich indessen grundsätzlich gegen eine Genugtuung. Sie führt unter Verweis auf den Leitentscheid BGE 143 IV 373 ins Feld, dass eine Genugtuung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur in Frage komme, wenn diese derart schwer wiege, dass das Verfahren einzustellen sei oder deshalb ein Freispruch erfolge. Das sei vorliegend klarerweise nicht der Fall, was auch vom Berufungskläger, der selbst von einer «mittelschweren» Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgehe, anerkannt werde. Bei diesen Voraussetzungen könne dem Berufungskläger daher mit der expliziten Feststellung der Verletzung im Dispositiv Genugtuung verschafft werden.
5.4 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots schlägt sich primär in der Sanktion nieder – Strafreduktion oder Verzicht auf Strafe – im Extremfall erfolgt als ultima ratio eine Verfahrenseinstellung. Im von der Staatsanwaltschaft und vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid zitierten BGE 143 IV 373 ging es um die Frage, ob die Verfahrenskosten zu reduzieren seien, wie dies der dortige Beschwerdeführer als einziges beantragt hatte. Eine Strafreduktion konnte in jenem Fall – aufgrund des Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnehme – gar keine konkreten Auswirkungen für den Beschwerdeführer entfalten. Das Bundesgericht führt im genannten Entscheid aus, «ein solcher Extremfall» (Verfahrenseinstellung) sei angesichts der Gesamtumstände zu Recht überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden und folgerte: «Dementsprechend kamen ein Strafverzicht oder gar eine Einstellung des Verfahrens nie in Frage. Nur bei einer Verfahrenseinstellung wäre aber daran zu denken gewesen, dem Beschwerdeführer keine oder reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (…) Auch ein finanzieller Ausgleich im Sinne einer Genugtuung kommt nur bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung in Frage» (E. 1.4.2). Im genannten Entscheid war die Freiheitsstrafe um ein ½ Jahr reduziert worden. Dass dies infolge der zugleich verhängten stationären Massnahme dem dortigen Beschwerdeführer letztlich nicht zugutekam, erachtete das Bundesgericht als unerheblich. Es zog den Vergleich zu einer Strafreduktion bei bedingt vollziehbarer Strafe, die ebenfalls gewissermassen nur «auf dem Papier» erfolge und dennoch als Art der Wiedergutmachung gebräuchlich sei. Dasselbe gelte für die blosse Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv, welche für den Betroffenen faktisch ebenfalls nicht spürbar, aber als Möglichkeit moralischer Widergutmachung anerkannt sei.
5.5 Aus der zitierten Rechtsprechung ergeht, dass die Ausrichtung einer Genugtuung bei erfolgter Verletzung des Beschleunigungsgebots und einem Freispruch in der Strafsache grundsätzlich in Frage kommt. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass ein Freispruch nicht die Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist (deswegen kann es höchstens zu einem Absehen von der Strafe, einer Strafminderung oder zu einer Verfahrenseinstellung kommen), sondern in diesem Fall die Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie bei einer deswegen erfolgten Verfahrenseinstellung, zu pekuniären Ansprüchen führen kann. Anders als eine wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots ergangene Verfahrenseinstellung sagt ein Freispruch aber noch nichts darüber aus, wie gravierend die Verletzung des Beschleunigungsgebots überhaupt war. Wie dargelegt, handelt es sich vorliegend um eine leichte bis mittelschwere Verletzung desselben. Es gilt abzuwägen, ob im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände die allein moralische Widergutmachung in Form der Feststellung der Verletzung im Dispositiv genügt oder sich eine finanzielle Entschädigung aufdrängt. Gemäss dem Bundesgericht ist bei der Frage nach der sachgerechten Folge zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen sei zudem den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Zu berücksichtigen gelte es auch, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten habe (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f. mit Verweis auf BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.).
5.6 Wie dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes von ca. einem bis eineinhalb Jahren zu verantworten. Der Umstand, dass das Strafverfahren auch zwischen dem Strafurteil und dem Berufungsurteil nochmals erheblich dauerte, ist hingegen auf die zahlreichen Fristerstreckungsgesuche des Berufungsklägers zurück zu führen. Der Berufungskläger behauptet nicht, dass ihn die Verletzung des Beschleunigungsgebotes – abgesehen von der Belastung, beschuldigte Person in einem Strafverfahren zu sein – noch in weitergehender Weise in seiner Lebensführung beeinträchtigt habe. Damit ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zu lange im Ungewissen darüber befand, wie das gegen ihn eingeleitete Verfahren zu Ende gehen werde, dies allerdings die einzige Folge, der Verfahrensverzögerung darstellt. Zu befürchten hatte er, entsprechend den gegen ihn in den Einvernahmen erhobenen Vorwürfen, eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, Gehilfenschaft zur Beschimpfung und Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung, dessen er dann – vor dem Freispruch im Berufungsverfahren – auch mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2017 und Strafurteil vom 12. März 2018 schuldig erklärt wurde. Es ergeht folglich bereits aus dem Strafvorwurf, dass er nicht eine Verurteilung wegen Täterschaft, sondern lediglich wegen eines Beitrags zur Tat bzw. den Taten eines anderen oder anderer zu fürchten hatte. Dabei wirkt der Tatvorwurf der Gehilfenschaft deutlich leichter als derjenige der Täterschaft. Vor dem Hintergrund, dass die zu lange Verfahrensdauer von maximal eineinhalb Jahren im Vorverfahren zwar von einer staatlichen Behörde zu vertreten ist, der Strafvorwurf dabei allerdings nicht allzu schwer wiegt und das zu lange Verfahren – nebst der Belastung, die ein Strafverfahren grundsätzlich mit sich bringt – keine weiteren negativen Auswirkungen auf das Leben des Berufungsklägers gezeitigt hat, erscheint ein finanzieller Ausgleich mittels einer Genugtuungssumme von CHF 200.– angemessen.
6.
Damit dringt der Berufungskläger im Rückweisungsverfahren mit seinen Anträgen nur teilweise durch: Von den geforderten total CHF 1'300.– Genugtuung ist ihm ein Betrag von CHF 400.– auszurichten. Es ist mithin von einem Obsiegen im Umfang von insgesamt 30% auszugehen. Es ist ihm deshalb eine reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen und es besteht ein Rückforderungsrecht des Staates für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von 70% (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und wird genehmigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Das Appellationsgericht (Dreiergericht) erkennt,
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Berufungskläger, A____, von der Anklage der Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung und der Gehilfenschaft zur Beschimpfung kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird eine Genugtuung für den ausgestandenen Freiheitsentzug und die Verletzung des Beschleunigungsgebots von total CHF 400.– aus der Staatskasse bezahlt. Weitergehende Forderungen werden abgewiesen, soweit sie überhaupt Gegenstand des Strafverfahrens geworden sind.
Die Genugtuungsforderung des B____ im Betrag von CHF 1‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2015, sowie eine allfällige Mehrforderung werden abgewiesen.
Die Forderung des Amtes für Sozialbeiträge im Betrag von CHF 1‘000.– wird abgewiesen.
Der im Verzeichnis Nr. 126622 abgelegte USB-Stick mit der Mobiltelefonauswertung wird nach Rechtskraft des Urteils vernichtet.
Das freigegebene Mobiltelefon Samsung wird dem Berufungskläger zurückgegeben.
Dem Berufungskläger wird für das Rückweisungsverfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 350.– auferlegt.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], werden ein Honorar von CHF 5‘533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 114.75, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 434.90, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO findet keine Anwendung, auch nicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 1’583.35 und ein Auslagenersatz von CHF 65.50, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 127.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO wird im Umfang von 70% vorbehalten.
Dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Privatklägers 1, [...], werden ein Honorar von CHF 6‘149.– und ein Auslagenersatz von CHF 123.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 482.95, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerschaft (Dispositiv)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).