Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.89

 

URTEIL

 

vom 18. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...]

   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerin

 

B____

[...]    

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. März 2018

 

betreffend fahrlässige Körperverletzung


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. März 2018 wurde A____ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 150.‒ verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.‒ (ev. 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1‘265.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒ auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 13. August 2018 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei vollständig aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe kostenlos freizusprechen. Dem Beschuldigten sei sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Die Berufungsbegründung ist am 18. Oktober 2018 erfolgt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

 

Mit Verfügung der verfahrensleitenden Präsidentin vom 6. Dezember 2018 wurde in Gutheissung des Beweisantrags Ziff. 21 und 22 der Berufungserklärung die Notfallstation des Universitätsspitals Basel ([...], Notfallzentrum) ersucht, das Aufnahmeprotokoll bzw. den Austrittsbericht und das ärztliche Zeugnis betreffend Behandlung von B____ auf der Notfallstation im Nachgang zum Ereignis vom 21. August 2016 sowie allfällige weitere damit in Zusammenhang stehende Dokumente dem Appellationsgericht einzureichen. Die angeforderten Akten gingen am 27. Dezember 2018 ein. Die Verfahrensleiterin verfügte am 2. Januar 2019, es werde beabsichtigt, das IRM Basel zu beauftragen, ein Gutachten zu erstellen und die Frage zu beantworten, ob und ggf. welche Verletzungen sich B____ beim Ereignis vom 21. August 2016 zugezogen hat und inwieweit die von ihr gemachten Angaben aufgrund des gesamten Aktenmaterials objektivierbar sind. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 lehnte die Verteidigung die Vergabe des Gutachtensauftrags ans IRM Basel wegen Befangenheit ab. Es sei stattdessen ein vergleichbares ausserkantonales Institut zu beauftragen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurde der Antrag des Berufungsklägers abgelehnt und der Gutachtensauftrag am 1. März 2019 unter Einbezug der Ergänzungsfragen der Verteidigung dem IRM Basel erteilt. Das rechtsmedizinische Gutachten datiert vom 27. Mai 2019. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 nahm die Verteidigung zum Gutachten Stellung.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. September 2019 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangte der Verteidiger zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gestützt auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

2.

Der Sachverhalt ist vorweg darzustellen, da die formellen Fragen nur in Kenntnis des Sachverhalts bzw. der vorinstanzlichen Erwägungen dazu beantwortet werden können. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen durch die Leimenstrasse in Richtung Eulerstrasse fuhr (30er-Zone), während die Privatklägerin B____ mit dem Fahrrad von links her durch die Eulerstrasse in Richtung Leonhardsstrasse herannahte. Gemäss Vorinstanz missachtete der Berufungskläger die Markierung „kein Vortritt“ und übersah zugleich die korrekt fahrende, vortrittsberechtigte Privatklägerin auf ihrem Fahrrad. Es kam zu keiner Kollision, das Auto berührte die Fahrradfahrerin nicht und die Privatklägerin stürzte auch nicht. Die Privatklägerin machte aber geltend, sie habe sich bei einem abrupten Ausweichmanöver nach links fallen lassen und mit dem ganzen Gewicht auf dem Fuss abgestützt (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung, act. 126). Gemäss Anklage hat sie sich dabei „Verspannungen im Bereich des Rückens und des linken Fusses“ zugezogen. Die Vorinstanz sieht es als erstellt an, dass die Privatklägerin sich mit dem Fuss gerade noch abstützen konnte und sich dabei die im Arztzeugnis vom 21. September 2017 festgehaltene „Kontusion der Lendenwirbelsäule und Distorsion Grad I am linken oberen Sprunggelenk“ zuzog. Aufgrund der ein paar Tage andauernden Schmerzen,  welche die Einnahme von Schmerzmitteln erfordert hätten (für beides stützt sich die Vorinstanz auf die Angaben der Privatklägerin; Prot. erstinstanzliche HV a.a.O.), sei die Grenze zur Körperverletzung überschritten worden.

 

3.

3.1.    

3.1.1   Der Berufungskläger hat in der Beilage zur Berufungserklärung eine Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. med. [...] eingereicht, in welcher sich dieser zur Frage äussert, ob der im Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 21. September 2017 erhobene Befund mit dem auf Video dokumentierten Geschehen vereinbar ist. Diese Beurteilung wurde durch die Verfahrensleiterin im Sinne eines Parteigutachtens zu den Akten genommen.

 

3.1.2   Ein Privatgutachten stellt nach konstanter Praxis lediglich eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehauptung als Bestandteil der Parteivorbringen dar. Ein Teil der Literatur verweist darauf, dass es regelmässig nicht die Qualität eines Beweismittels habe (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014., Art. 182 N 10 und Art. 189 N 6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 I 73, 82; 100 IV 249; 97 I 320, 325; Donatsch, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 182 N 15). Andernorts wird unter Hinweis auf den Grundsatz der Beweisfreiheit (siehe dazu auch nachfolgend betr. Videoaufzeichnung) festgehalten, ein Privatgutachten stelle einen Beweis wie einen anderen dar, bedürfe aber besonders vorsichtiger richterlicher Würdigung (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 182 N 7). So vertritt auch das Bundesgericht die Auffassung, dass generell das gesamte vorhandene Beweismaterial ungeachtet dessen Herkunft und Bezeichnung rechtlich zu würdigen ist. Einhelligkeit besteht jedenfalls darüber, dass solche Unterlagen nicht unbeachtlich sind. Ein Privatgutachten kann vom Gericht entgegengenommen werden und es ist davon zumindest Kenntnis zu nehmen. (Donatsch, a.a.O.) Entsprechend sind auch Parteigutachten, die den Zweck haben, die Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit eines eingeholten Befundes darzulegen, in die Beweiswürdigung einzubeziehen, sofern sie nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei, für die streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind sowie keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (Heer, a.a.O., Art. 189 N 7). Willkürlich wäre es jedoch, wie das Bundesgericht festgehalten hat, wenn bei einem Entscheid einzig auf ein Privatgutachten abgestellt würde. Die Befunde einer privat beauftragten sachverständigen Person können nicht allein beweisbildend sein (vgl. Heer, a.a.O., Art. 189 Ziff. 6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 82). Bei Widersprüchen ist demnach anzugeben, weshalb auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abzustellen ist.

 

Ein Parteigutachten kann insbesondere geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass ein gerichtliches oder amtliches Gutachten mangelhaft (i.S.v. Art. 189 lit. a-c) oder nicht schlüssig ist. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob es die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag. Privatgutachten können mithin Fragen aufwerfen, die weiter zu begutachten sind (Heer, a.a.O., unter Hinweis auf diverse BGer). Ergibt das Parteigutachten, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten ‒ oder wie hier bei einem eingeholten medizinischen Befund ‒ nicht rechtsgenügend geprüft worden sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden (vgl. Donatsch, a.a.O.). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen aus den vorhandenen Befunden derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369, 125 V 351 E. 3b und c).

 

3.1.3   Die vorliegend zur Frage stehenden, privat in Auftrag gegebenen Erkenntnisse des Dr. [...] genügen formal und inhaltlich den üblichen Anforderungen. Bereits die Visionierung des Videos, welches den Ablauf des angeblichen Unfallgeschehens vollständig dokumentiert und dem Universitätsspital bei seiner Diagnose nicht zur Verfügung gestanden hat, lässt Zweifel an der Kausalität der attestierten Verletzungen aufkommen. Die Ausführungen des Dr. [...] haben diese Zweifel zusätzlich genährt.

 

Die Verfahrensleiterin hat dem Antrag auf Beizug der echtzeitlichen Akten aus dem Universitätsspital Basel (USB) stattgegeben (Ziff. 21 und 22 der Berufungserklärung) ‒ die Akten sind laut vorinstanzlichem Urteil „offensichtlich verloren gegangen“, nachdem B____ sie an die Staatsanwaltschaft geschickt haben will. Der Berufungskläger macht insoweit zu Recht geltend, dass die anlässlich des Vorstelligwerdens auf der Notfallstation erhobenen Befunde ‒ auch Angaben der B____ etc. ‒ für die Beurteilung der behaupteten Verletzungsfolgen von Relevanz seien. Der Bericht, den die Notfallstation (Prof. [...]) nach mehrmaligem Mahnen schliesslich eingereicht hat, ist nicht sonderlich aussagekräftig, da unklar ist, worauf sich der knapp angegebene Befund (Lendenwirbelsäule-Kontusion und Distorsion oberes Sprunggelenk Grad I links „nach Velosturz am 21.08.2016“) stützt ‒ ob nur auf die Angaben der Patientin oder auf weitere Untersuchungen. Zumal, wie der Verteidiger ebenfalls zutreffend moniert, von einem „Velosturz“ die Rede ist, welcher unbestrittenermassen nicht stattgefunden hat. Die Verfahrensleiterin hat daher am 6. Dezember 2018 verfügt, dass die Akten vom USB beizuziehen sind und in der Folge beim Institut für Rechtsmedizin Basel (IRM) ein Gutachten zu den (möglichen) Verletzungsfolgen der Nicht-Kollision in Auftrag gegeben. Es wurde den Parteien Gelegenheit gegeben für Ergänzungsfragen und für eine Stellungnahme zur begutachtenden Institution. Das Gutachten ist am 27. Mai 2019 ergangen (act. 216 ff.) und schliesst sich der Einschätzung von Dr. [...] „in nahezu allen Punkten“ an. Die von der Notfallstation angegebenen Diagnosen könnten „nicht nur wegen des fehlenden Trauma-Ereignisses, sondern auch wegen unzureichender Befunde (…) nicht nachvollzogen werden“ (act. 221).

 

Die (Eventual-) Anträge auf Befragung von Dr. [...] als Auskunftsperson sowie nochmalige Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson sind angesichts der nunmehr klaren Aktenlage (siehe dazu auch nachfolgend zur Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung) obsolet und in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger denn auch einzig den Antrag bezüglich teilweiser Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen aufrechterhalten (Prot. S. 2).

 

3.2     

3.2.1   Die Verteidigung hat in der Berufungserklärung ausgeführt, die vorhandene Videoaufzeichnung könne nicht als belastendes Beweismittel verwertet werden, da es zum Zeitpunkt der Aufzeichnung am vorgeschriebene Reglement gefehlt habe, welches erforderlich sei, damit eine Institution des öffentlichen Rechts ein Videoüberwachungssystem in Betrieb nehmen dürfe. Die Aufnahme dürfe somit nur zu Gunsten des Berufungsklägers verwendet werden (Ziff. 9-10 der Berufungserklärung). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger seinen Antrag auf partielle Unverwertbarkeit der Videoaufnahme erneuert und diesbezüglich einen Zwischenentscheid verlangt. Er hat seinen Antrag mündlich begründet und ausgeführt, die Sicherheitskamera der Synagoge sei berechtigt, sofern es um die Sicherheit der Synagoge oder deren Benutzer gehe. Zum Tatzeitpunkt habe es jedoch am erforderlichen Reglement gefehlt. Gestützt auf das Video habe ermittelt werden können, dass keine Kollision stattgefunden habe und dass die Privatklägerin nicht gestürzt sei, was die Grundlage für weitere Abklärungen gebildet habe. Mit Hinweis des im erstinstanzlichen Verfahren eingelegten Aufsatzes von Lukas Bürge (Anwaltsrevue 8/2017 zur Unverwertbarkeit von Beweisen; act. 113 ff.) wird beantragt, das Video könne nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden und ebenso wenig die Folgebeweise wie seine Aussage, dass er die „Haifischzähne“ überfahren habe. Dies sei in Art. 141 Abs. 4 der Strafprozessordnung geregelt. Wenn der Beweis ohne Reglement zustande gekommen sei, gelte der Grundsatz, dass eine Verwertung des Beweises nicht stattfinden dürfe, es sei denn, er wäre zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die in Frage stehenden SVG-Delikte seien jedoch Übertretungsstrafbestände oder bestenfalls Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis maximal drei Jahren bedroht seien. Das Appellationsgericht habe in Entscheid SB.2017.65 vom 11. April 2018 klar festgehalten, ein solches Beweismittel dürfe nicht verwendet werden, auch wenn die Tat nicht in anderer Weise bewiesen werden könne.

 

Obschon das Gericht auf Wunsch der Verteidigung  einen Zwischenentscheid bezüglich der Verwertbarkeit der Videoaufnahme fällte und der Verteidiger vor der Beratung zu diesem Punkt plädieren konnte, kam er in seinem Schlussplädoyer erneut auf die Frage der Verwertbarkeit zu sprechen, wobei diese Ausführungen somit nach erfolgtem Zwischenentscheid erfolgten (Prot. S. 6).

 

3.2.2   Die Israelitische Gemeinde Basel hat (seit 1972) den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Sie fällt damit grundsätzlich in den Geltungsbereich des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG; SG 153.260; vgl. § 2 Abs. 1 und § 3). Das IDG findet keine Anwendung, soweit ein öffentliches Organ in privatrechtlicher Weise am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt sowie in hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege und der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vorliegend liegt aber kein solcher Fall vor. Zwar stellt sich die Frage der Verwertbarkeit in einem hängigen strafrechtlichen Verfahren. Der gerügte Mangel (fehlendes Reglement) betrifft aber den Betrieb der Videoüberwachungsanlage als solchen und nicht die Herausgabe von Daten im Rahmen dieses Verfahrens. Letztere ist mit der Ausnahmebestimmung in § 2 Abs. 2 IDG gemeint ‒ sie regelt sich nach den jeweiligen geltenden Prozessvorschriften.

 

Das IDG hält in § 17 fest, dass der Einsatz von Videoüberwachungssystemen, bei welchen Personen identifiziert werden können, an öffentlichen, allgemein oder nicht allgemein zugänglichen Orten nur zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen bzw. zur Verfolgung solcher strafbarer Handlungen zulässig ist. Die Videoüberwachung ist örtlich und zeitlich auf das zum Zweck Erforderliche zu beschränken und durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen. Aufzeichnungen sind in der Regel spätestens innert Wochenfrist zu vernichten, wobei § 17 Abs. 5 die Verwendung der Aufzeichnungen für ein straf- oder zivilrechtliches Verfahren vorbehält, in welchem Falle die Aufzeichnungen zusammen mit der Anzeige oder Klage den zuständigen Behörden zu übergeben sind. Gemäss § 18 Abs. 1 IDG ist sodann vorgeschrieben, dass für jedes Videoüberwachungssystem ein Reglement erlassen werden muss, welches insbesondere den Zweck des Systems, die Verantwortlichkeit und die Löschungsfrist regelt. Auch gemäss § 5 der zugehörigen Verordnung (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV; SG 153.270) hat dieses Reglement nebst den Betriebszeiten und den Voraussetzungen einer Aufzeichnung u.a. festzulegen, welcher Zweck mit dem Einsatz des Videoüberwachungssystems verfolgt wird.

 

3.2.3   Wie die Vorinstanz durch eine Erkundigung bei der Israelitischen Gemeinde festgestellt hat (Aktennotiz S. 88), hat für den Betrieb der Überwachungsanlage zum Tatzeitpunkt kein Reglement bestanden, jedoch sind Installation und laufender Betrieb in Absprache mit der Polizei erfolgt. Es fragt sich, inwieweit dies die Rechtmässigkeit der Videoaufzeichnung und deren Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren beschlägt.

 

Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Es besteht kein numerus clausus der zulässigen Beweismittel im Strafverfahren (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5, m. Hinw. auf Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [BBl 2006 1182 Ziff. 2.4.1.1]; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 3 zu Art. 139 StPO). Die Strafbehörden sind also nicht auf Beweiserhebungen beschränkt, die in der StPO ausdrücklich geregelt sind. Vielmehr sollen nach Art. 139 StPO zur Ermittlung der materiellen Wahrheit sämtliche geeigneten Beweismittel eingesetzt werden, soweit diese rechtlich zulässig sind. Dies setzt insbesondere voraus, dass bei ihrer Erhebung gegen kein Beweisthemaverbot, kein Beweismethodenverbot und kein Beweismittelverbot verstossen wurde (Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 14 ff.). Wie das Bundesgericht wiederholt betont hat, besteht sodann zwar ein staatliches Strafverfolgungsmonopol, doch ist dieses „nicht gleichzusetzen mit einem staatlichen Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Ein solches besteht nicht“ (BGer 6B_983/2013/6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1; 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3). Das Erheben und Einbringen von Beweismitteln im Strafverfahren ist nicht den staatlichen Organen vorbehalten, und ausserhalb der Ermittlungen durch die staatlichen Strafbehörden kommt auch die Strafprozessordnung nicht zur Anwendung: Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2, m. Verw. auf 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3). Dabei wird, wie das Bundesgericht weiter ausführt, in der StPO nicht explizit geregelt, wie weit deren Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln. Entsprechend regelt die StPO (Art. 141) auch lediglich „die Verwertbarkeit von Beweisen, die durch die Strafbehörden erhoben wurden. Zur Verwertbarkeit von Privat gesammelten Beweisen enthält die Strafprozessordnung keine Bestimmung“ (BGer 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; 6B_983/2013 / 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2). Die Israelitische Gemeinde ist zwar eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sie ist indessen keine staatliche Strafbehörde. Die Privatklägerin hat um das Vorhandensein von Videokameras bei der Synagoge gewusst und daher um den Beizug der entsprechenden Aufnahmen ersucht (vgl. Prot. erstinstanzl. HV, act. 129). Die Aufzeichnung ist klarerweise nicht durch ein Organ der Strafverfolgung erstellt worden, und es geht nicht um eine staatliche Ermittlungshandlung (i.S. von Art. 280 ff. bzw. 282 ff. StPO). Sie ist insoweit einem privat erlangten Beweismittel mindestens gleichzustellen (vgl. hierzu BGE 145 IV 42).

 

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Es bedarf somit neben dem Erfordernis der hypothetischen Erlangbarkeit des Beweismittels einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; BGer 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; 6B_786/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.4; 6B_ 1311/2017 vom 23. August 2018 E. 2.3; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2). Gemäss diesen Grundsätzen hat das Bundesgericht schon verschiedentlich private Observationen und Aufzeichnungen von Telefongesprächen als Beweismittel zugelassen, da es befand, die Strafverfolgungsbehörden hätten das strittige Beweismittel auch selbst in zulässiger Weise erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht rechtzeitig bekannt gewesen wäre. Und das allein sei massgeblich, denn die Frage, ob die Strafbehörden ein bestimmtes Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, sei nur aufgrund der abstrakten gesetzlichen Erfordernisse zu beurteilen und nicht aufgrund der konkreten, auch zeitlichen Umstände. Insbesondere müsse auch der Subsidiaritätsgrundsatz nicht geprüft werden (BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1; 6B_983/2013; 6B_995/2013 vom 24. Feb. 2014 E. 3.3.1, m. Hinw.). In einem aktuellen Leitentscheid hat das Bundesgericht ebenfalls festgehalten, dass selbst rechtswidrige Ergebnisse von privaten Observationen weder verbotene Beweismittel i.S. von Art. 140 StPO darstellten noch Beweise, welche die StPO als unverwertbar bezeichne. Es liege somit nach der unmissverständlichen gesetzlichen Regelung kein Fall der absoluten Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 StPO vor, sondern die Frage der Verwertbarkeit solcher Ergebnisse sei nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Bei der Prüfung der Unverwertbarkeit hat das Bundesgericht auch berücksichtigt, dass die privaten Observationen nicht in Privaträumlichkeiten erfolgt seien, sondern an allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Orten, wo die Voraussetzungen für eine verdeckte Beobachtung und Bild- sowie Tonaufzeichnung gemäss Art. 282 StPO auch für die Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich gegeben sind. Hier bestehe nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel kein schwerer Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4. 5 und 4.6).

 

Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Mangel ‒ Fehlen eines (schriftlichen) Reglements unter Sicherstellung der Korrektheit durch Absprache mit der Polizei ‒ marginaler Natur ist und die Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers nur sehr geringfügig tangiert. Selbst wenn das Erfordernis eines Reglements in der konkreten Situation nicht als blosse Ordnungsvorschrift i.S. von Art. 141 Abs. 3 StPO qualifiziert wird ‒ was ebenfalls denkbar wäre ‒ und dem Berufungskläger zubilligt wird, dass die Aufzeichnung unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift zustande gekommen ist, so wirkt sich dies im Rahmen der Interessenabwägung doch nur in geringem Masse aus. So hat sich denn auch das Bundesgericht stets dafür ausgesprochen, dass ein Beweisverwertungsverbot umso weniger in Betracht komme, je leichter das Ausmass der Rechtsgüterverletzung bei Erlangung des Beweismittels sei (vgl. schon BGE 131 I 272 ff.). Für die Verwertbarkeit der Aufzeichnung spricht hingegen, dass die Aufzeichnung im öffentlichen Raum erfolgt ist und an einer Stelle, an welcher auch seitens der Polizei fraglos Aufzeichnungen zulässig wären ‒ die Polizei hat denn offenbar auch zu verstehen gegeben, dass sie die betreffende Videoüberwachung durch die Israelitische Gemeinde für angebracht hält. Auch der Verteidiger hat in der Berufungsverhandlung angemerkt, die installierte Kamera zur Gewährleistung der Sicherheit der Synagoge stelle aus Sicht seines Mandanten eine vollkommen legitime Zweckverfolgung dar (Plädoyer S. 3-4). Vorliegend geht es sodann, auch wenn nicht mehr von einer fahrlässigen Körperverletzung ausgegangen würde, doch jedenfalls um ein Verhalten, das eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben mit sich bringen kann und auch unter dem Gesichtspunkt der „ernstliche[n] Gefahr für die Sicherheit anderer“ (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu prüfen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Verwertung der Videoaufzeichnung zur Wahrheitsfindung hinsichtlich des untersuchten Vorganges letztlich unerlässlich ist, stehen sich ansonsten doch lediglich die Aussagen der beiden Involvierten gegenüber, die beide nicht ohne weiteres überzeugen. Bereits diese Erwägungen führen zum Schluss, dass die Videoaufzeichnung als verwertbar zu betrachten ist, und zwar umfassend und somit sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Berufungsklägers.

 

Weitere Erwägungen führen zum gleichen Schluss: Die Videoaufnahme wirkt sich, wie sich im Gutachten des IRM zeigt und vom Berufungskläger auch geltend gemacht wird, primär günstig für diesen aus. Als ungünstige Auswirkung bleibt nur (aber immerhin) bestehen, dass sie das schnelle Heranfahren des Berufungsklägers samt Missachtung des Vortritts sowie das abrupte Brems- und Absteigmanöver der E-Bike-Fahrerin dokumentiert. Der Berufungskläger führt die Videoaufzeichnung selbst als Beweismittel an und beruft sich darauf, dass diese den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung widerlege. Gestützt auf die Videoaufzeichnung hat er ein Privatgutachten erstellen lassen und ins Recht gelegt und erfolgreich beantragt, dass gestützt auf die Aufzeichnung ein unfallmedizinisches Gutachten durch das Gericht einzuholen sei. Damit hat der Berufungskläger das von ihm kritisierte Beweismittel selbst als verwertbar betrachtet und zu seinen Gunsten verwerten lassen. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, infolge des Mangels betreffend ihre Entstehung könne die Aufnahme nicht zu seinen Lasten als Beweismittel verwendet werden. Dies ist jedoch nicht statthaft: Zunächst ist die vom Berufungskläger angerufene Regelung, wonach die Unverwertbarkeit von Beweisen lediglich zu Lasten einer Partei zu gelten habe, in der StPO einzig im Zusammenhang mit der Verletzung von Teilnahmerechten verankert. So hält Art. 147 Abs. 4 StPO fest, dass Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels ‒ also der Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen ‒ erhoben worden sind, nicht zu Lasten der nicht anwesenden Partei verwertet werden dürfen. Art. 141 StPO indessen enthält keine solche Einschränkung, sondern unterscheidet in grundsätzlicher Weise zwischen unverwertbaren und verwertbaren Beweisen. Zwar geht der wohl überwiegende Teil der Lehre davon aus, dass sich Beweisverwertungsverbote grundsätzlich nur auf belastende, nicht aber auf entlastende Beweise beziehen (so auch Bürge im von der Verteidigung zitierten Aufsatz; act. 113), doch wird auch hieraus stets (nur) gefolgert, dass Belastungsbeweise ‒ als Ganzes ‒ aus den Akten zu entfernen sind, während Entlastungsbeweise ‒ als Ganzes ‒ in den Akten zu verbleiben haben. Sodann erscheint eine bloss partielle Unverwertbarkeit der fraglichen Videoaufzeichnung auch sachlogisch nicht angängig. Während bei Depositionen von Zeugen oder Auskunftspersonen eine Differenzierung in einzelne Aussagen ‒ die sich je nachdem zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten auswirken ‒ und eine entsprechende Ausscheidung denkbar ist, erscheint dies in Bezug auf die fragliche Videosequenz nicht möglich. Die Sequenz zeigt einen einzigen kurzen Lebenssachverhalt, der sich in bestimmter Weise abgespielt hat und aus welchem zweierlei ersichtlich ist: Einerseits das Fehlen einer Kollision oder eines Sturzes der E-Bike-Fahrerin, andererseits das ungebremste Überfahren der Bodenmarkierung durch den Autofahrer. Beides hat sich im selben Zeitpunkt innerhalb weniger Sekunden ereignet und bildet einen einheitlichen Geschehensablauf. Der Berufungskläger hat um Würdigung dieses dokumentierten Geschehensablaufs durch das Gericht (und die medizinischen Fachpersonen) ersucht und muss diese Würdigung gelten lassen, soweit sie zu seinen Gunsten, aber auch soweit sie zu seinen Ungunsten ausfällt. Das von ihm angerufene Beweismittel erweist sich in gewissem Sinne als unteilbar, was bei ‒ zumal verschiedenen ‒ Aussagen eines Zeugen nicht der Fall ist. Dass diese Unteilbarkeit auch in der Strafprozessordnung vorausgesetzt wird, ergibt sich nicht zuletzt aus der dort statuierten Rechtsfolge der Unverwertbarkeit: So schreibt Art. 141 Abs. 5 StPO vor, dass Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss unter Verschluss zu halten sind. Würde es sich um eine längere Videosequenz handeln, auf welcher verschiedene, separat zu beurteilende Sachverhalte zu sehen sind, könnte man sich allenfalls fragen, ob ein Verwertungsverbot auf einzelne Abschnitte beschränkt und diese abgetrennt werden könnten. Dies kann vorliegend aber offen bleiben, denn in Bezug auf einen einzelnen Sachverhaltsabschnitt kann dies nach dem Gesagten jedenfalls nicht gelten. Alles andere würde im Übrigen bedeuten, dass es dem Beschuldigten überlassen würde, das Gericht in seiner freien Beweiswürdigung nach Gutdünken einzuschränken, indem er zwar in die Verwertung eines als unzulässig gerügten Beweismittels einwilligt und dieses als Beweis anführt, die Würdigung aber ausschliesslich zu seinen Gunsten ausfallen lassen will. Dies widerspräche nicht nur der Konzeption des Strafprozesses, der die Ermittlung der materiellen Wahrheit anhand zugelassener Beweismittel dem Gericht anheimstellt, sondern würde sich zudem als treuwidriges venire contra factum proprium erweisen.

 

Somit bleibt die Videoaufzeichnung umfassend verwertbar und stellt sich auch die Problematik des Folgebeweises (Art. 141 Abs. 4 StPO) nicht.

 

4.        

4.1      Die Sachverhaltsermittlung stützt sich vorliegend in erster Linie auf die Videoaufzeichnung und auf das rechtsmedizinische Aktengutachten des IRM vom 27. Mai 2019. Daneben ist auf die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers insoweit abzustellen, als sie immerhin übereinstimmend ein Geschehen schildern, welches die Privatklägerin dazu veranlasst hat, von ihrem E-Bike abzusteigen und den Berufungskläger anzusprechen. Anschliessend sah sie sich veranlasst, die Notfallstation des Universitätsspitals aufzusuchen. Zum Nachweis für Letzteres sind die Unterlagen des Universitätsspitals sowie der Unfallrapport der Kantonspolizei (act. 17-23) von Bedeutung. Die Spitalakten enthalten sodann den Befund der Notfallstation, welcher durch das IRM darauf untersucht wurde, ob er die Folge des auf Video dokumentierten Geschehens sei kann.

 

4.2      Was den Ablauf des Geschehens anbetrifft, so ist anhand der Videoaufnahme festzustellen, dass der Berufungskläger zunächst in wesentlichen Punkten nicht wahrheitsgemäss ausgesagt hat. Zwar hat er die Einvernahme vom 11. November 2016 nicht unterschrieben (act. 24 ff.), jedoch ist nicht ersichtlich, welches Interesse der einvernehmende Polizist an der unrichtigen Protokollierung seiner Aussagen gehabt haben könnte. Die dort festgehaltene Darstellung der Ereignisse ist durch das Video eindeutig widerlegt. Weder hat die Privatklägerin beim Fahren telefoniert, noch hat der Berufungskläger vor den Haifischzähnen gestoppt, noch ist er nach dem Ereignis aus dem Auto ausgestiegen. Vielmehr sieht man auf dem Video deutlich, wie die Privatklägerin bis auf Höhe Leimenstrasse die Eulerstrasse entlangfährt. Dass sie zu schnell unterwegs ist, kann ausgeschlossen werden, fährt sie doch ein E-Bike des Typs 1, welches mit Tretunterstützung eine Maximalgeschwindigkeit von lediglich 25 km/h erreicht. Erst als sie bereits über den Fussgängerstreifen hinausfährt und sich mitten auf dem Kreuzungsgebiet befindet, wird das Auto des Berufungsklägers sichtbar, welches ungebremst die „kein Vortritt“-Markierung überfährt und erst knapp vor der Fahrradfahrerin abrupt zum Stillstand kommt. Diese bremst ebenfalls brüsk ab und steigt nach links vom Fahrrad. Die Aussagen der Privatklägerin zum Geschehensablauf decken sich soweit mit den Videobildern (Auss. Privatklägerin vom 30. September 2016: act. 37 ff.). Nicht zutreffend erweist sich sodann der Vorwurf des Berufungsklägers, die Privatklägerin habe sich vom Tatort entfernt und ihm so die Möglichkeit genommen, das Gespräch zu suchen und sich bei ihr zu entschuldigen (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Das Video zeigt, dass es der Berufungskläger war, welcher den Ort des Geschehens als erster verliess.

 

In der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger Zweifel geäussert, ob die Videobilder das Geschehen zutreffend wiedergeben und die Vermutung geäussert, sie liefen zu schnell ab, weshalb es so erscheine, als fahre er schnell auf die Kreuzung, obwohl er in Wahrheit „nicht mit erhöhtem Gas“ nach vorne gerollt sei (Prot. S. 4). Es trifft zu, dass das Video nicht flüssig, sondern leicht ruckelig abläuft, eine erhöhte Wiedergabegeschwindigkeit ist indes nicht feststellbar, was sich anhand der mitlaufenden Zeitinformationen überprüfen lässt. Von einem langsamen Rollen des Fahrzeugs des Berufungsklägers kann keine Rede sein. Es fragt sich vielmehr, ob es bei dieser Geschwindigkeit möglich ist, dass er kurz zuvor am Fussgängerstreifen gehalten hat, wie er selbst beteuert. Falls dem so war, muss er beim Losfahren relativ stark beschleunigt haben.

 

4.3      Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 27. Mai 2019 ist die Diagnose einer Kontusion oder Prellung der Lendenwirbelsäule als Folge des inkriminierten Verhaltens des Berufungsklägers widerlegt ‒ dass es entgegen der Annahme des Chefarztes der Notfallstation nicht zu einem „Velosturz“ gekommen ist (act. 80 f.), ergibt sich sowohl aus den Videoaufnahmen wie aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten. Auch die diagnostizierte Distorsion Grad I des linken oberen Sprunggelenks kann gemäss gutachterlicher Feststellung „nicht uneingeschränkt nachvollzogen werden“, fehlten doch die hierfür charakteristischen Leitsymptome der Schwellung und Unterblutung (act. 221). Das IRM hält einzig Schmerzen an der Wirbelsäule und am Sprunggelenk für „durchaus nachvollziehbar, dies jedoch nicht im Sinne unfallbedingter Verletzungen, sondern eher im Sinne schmerzhafter Muskelverspannungen bzw. Bänderzerrungen infolge des abrupten Bremsmanövers“ (act. 221).

 

5.

5.1      Da das Bremsmanöver durch die Fahrweise des Berufungsklägers ausgelöst worden ist ‒ die Privatklägerin hat dadurch mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Kollision und damit weit gravierendere Folgen verhindert ‒ wäre die kausale Zurechnung auch der deswegen erlittenen Schmerzen zum inkriminierten Verhalten des Berufungsklägers zwar zu bejahen. Indessen reicht der Befund von Schmerzen, deren Dauer und Intensität nicht belegt ist und deren Bestand überhaupt nur auf den Angaben der Privatklägerin fusst, jedenfalls in dubio nicht aus, um eine Verletzungsfolge im Sinne von Art. 123 StGB zu bejahen. Wie der Berufungskläger insoweit zu Recht einwendet, hat die Privatklägerin nach eigenen Angaben nach dem Aufsuchen der Notfallstation weder den Hausarzt aufgesucht noch anderweitige Behandlungen in Anspruch genommen (act. 129). Damit ist im Zweifel von Schmerzen auszugehen, welche sich noch im Rahmen von blossen Tätlichkeitsfolgen i.S. von Art. 126 StGB bewegen. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB ist damit nicht erfüllt.

 

Es kann bei diesem Beweisergebnis offen bleiben, ob eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung beim vorliegenden Anklagewortlaut überhaupt möglich gewesen wäre, werden doch als Folgen des Verhaltens des Berufungsklägers einzig Verspannungen im Bereich des Rückens und des linken Fusses geschildert und keine weiteren Angaben dazu gemacht, etwa dass diese lange angehalten hätten, besonders schmerzhaft gewesen wären, eine Arbeitsunfähigkeit oder weitere Behandlungen nach sich gezogen hätten. Es fragt sich somit, ob überhaupt eine Körperschädigung im Sinne von Art. 123 StGB geschildert wird. Die Vorinstanz zog denn auch die anderslautenden Befunde des Arztzeugnisses der Notfallstation heran, um die Körperverletzung zu begründen (Kontusion der Lendenwirbelsäule, Distorsion Grad I am linken oberen Sprunggelenk), welche indes nicht in der Schilderung der Anklage enthalten sind. Eine so begründete Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung hätte demnach die vorgängige Rückweisung der Anklage zur Ergänzung erfordert. Die Frage der Rückweisung stellt sich indes nicht mehr, nachdem die im Arztzeugnis der Notfallstation erhobenen Befunde gemäss IRM-Gutachten nicht dem Verhalten des Berufungsklägers zugeordnet werden können.

 

5.2      Indessen ist zu prüfen, ob die Fahrweise des Berufungsklägers eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt. Die hierfür notwendigen Tatbestandselemente sind in der Anklage hinreichend geschildert, so dass das Akkusationsprinzip einem solchen Schuldspruch nicht entgegenstehen würde. Dies gilt auch für die subjektive Seite, wirft die Anklage dem Berufungskläger doch explizit eine „grob pflichtwidrige Unvorsichtigkeit“ vor und damit grobe Fahrlässigkeit, wie sie für Art. 90 Abs. 2 SVG vorausgesetzt ist, aber auch genügt (siehe nachfolgend). Allerdings ist eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung nur zulässig, wenn dies den anwesenden Parteien eröffnet und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (Art. 344 StPO). In BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 wurde der Wechsel der rechtlichen Qualifikation sogar ohne Ankündigung nach Art. 344 StPO für zulässig befunden, da der Vorwurf bis auf ein entfallendes Element (dort: „wider besseres Wissen“) derselbe bleibe. Es wurde aber festgestellt, dass das rechtliche Gehör, wenn auch nur geringfügig, verletzt sei. Um diesen Vorwurf zu vermeiden, wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 12. Juli 2019 angekündigt, dass der angeklagte Sachverhalt auch einer rechtlichen Würdigung als grobe (allenfalls einfache) Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG unterzogen werde. Entgegen der Bedenken der Verteidigung (Prot. Berufungsverhandlung S. 6), steht einer solchen Prüfung nichts entgegen. Das Problem der reformatio in peius stellt sich angesichts der blossen Herabqualifzierung nicht.

 

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, sei es durch eine konkrete Gefährdung eines Dritten oder durch eine erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage 2015, Art. 90 SVG N 62). Zu den wichtigen bzw. grundlegenden Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gehören unter anderem die Vortrittsregelung und die Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG. Gerade die Regeln über den Vortritt gelten als für die Verkehrssicherheit fundamental (Weissenberger, a.a.O. N 63 und 88, m. Hinw.). Dem Kriterium der Missachtung in objektiv schwerer Weise kommt neben dem Erfordernis der Verletzung einer wichtigen Vorschrift unter Schaffung einer ernstlichen Gefahr für Dritte letztlich keine selbständige Bedeutung mehr zu (Weissenberger, a.a.O. N 65). Liegt eine konkrete Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person vor, so ist der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (Weissenberger, a.a.O. N 66 m. w. Hinw.). In der Rechtsprechung wird der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG regelmässig bejaht, wenn ein Fahrzeuglenker durch Missachtung der Vortrittsregelung andere Verkehrsteilnehmer in ihrer Fahrt behindert, beispielsweise, indem er sie zu starkem Bremsen oder Ausweichen veranlasst, und damit konkret gefährdet (Weissenberger, a.a.O. N. 88). In casu hat der Berufungskläger die Bodenmarkierung „kein Vortritt“ (Haifischzähne) ungebremst überfahren und dadurch die korrekt von links herannahende Privatklägerin konkret gefährdet. Die Gefährdung war von erheblichem Ausmass: Eine Kollision konnte nur knapp vermieden werden und hätte mutmasslich gravierende Verletzungen der Privatklägerin zur Folge gehabt, was angesichts der Verhältnisse ‒ direkter seitlicher Aufprall eines Autos auf eine schutzlose Fahrradfahrerin ‒ als notorisch gelten darf. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit zu bejahen.

 

Subjektiv wird ein rücksichtsloses oder in anderer Weise schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, also ein schweres Verschulden vorausgesetzt. Es wird bejaht bei Vorsatz ‒ einschliesslich dolus eventualis ‒ und bei grober Fahrlässigkeit. Von der objektiven Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung etc.) darf zwar nicht unbesehen auf den Grad des Verschuldens geschlossen werden, doch stellt sie ein Indiz für subjektiv schweres Verschulden dar. Die Rechtsprechung bejaht die geforderte Rücksichtslosigkeit immer, wenn der Täter sich der mindestens allgemeinen Gefährlichkeit seiner regelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder wenn er sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat. Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem bloss momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, wenn dieses besonders vorwerfbar erscheint. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit zu berücksichtigen, daneben aber auch die Modalitäten der Tatbegehung und der Willensrichtung sowie die Beweggründe des Täters (Weissenberger, a.a.O. N 69). Vorliegend muss für die Beurteilung des subjektiven Verschuldens ins Gewicht fallen, dass der Berufungskläger sich nicht in einer anspruchsvollen Verkehrssituation befand, was ein Übersehen der E-Bike-Fahrerin und das Missachten ihres Vortritts hätte begünstigen und damit nachvollziehbarer machen können. Im Falle des Berufungsklägers geht die Beinahe-Kollision mit der Privatklägerin darauf zurück, dass er schlicht keinerlei Anstalten machte, beim Vortrittssignal auch nur abzubremsen und der Kreuzung offenbar keine besondere Beachtung schenkte und dies ohne irgendwelche Veranlassung oder Ablenkung durch eine anspruchsvolle Verkehrssituation. Seine Fahrweise ist durch keinerlei nachvollziehbare Umstände erklärbar. Als einzige Besonderheit gab der Berufungskläger an, es hätten zwei Kinder am Fussgängerstreifen kurz vor der Einmündung in die Eulerstrasse gestanden, wobei unklar gewesen sei, ob diese die Strasse überqueren würden, weshalb er angehalten habe. Diese Situation hätte jedoch keinen Einfluss auf das nachfolgende Geschehen gehabt, welcher das rasche Überfahren der Haifischzähne ohne die nötige Aufmerksamkeit in einem milderen Licht erscheinen lassen würde. Das offenbar bedenkenlose, zügige Überfahren des Vortrittssignals stellt eine Rücksichtslosigkeit dar, welche eine Qualifizierung nach Art. 90 Abs. 2 SVG nach sich ziehen muss.

 

6.

6.1      Auf grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG steht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz hat ‒ für die fahrlässige Körperverletzung ‒ eine bedingte Gelstrafe von 30 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von CHF 900.– ausgesprochen. Daran ist das Berufungsgericht zufolge des Verschlechterungsverbots im Sinne einer Obergrenze gebunden.

 

Praxisgemäss wird die Missachtung des Vortritts in Fällen von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe ab 5 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse ab CHF 400.‒ geahndet. Da es vorliegend nicht um eine bloss abstrakte Gefährdung geht, sondern die Privatklägerin konkret und erheblich gefährdet wurde, erscheint eine deutliche Erhöhung gegenüber diesem Mindestmass mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse anstelle von weiteren 5 Tagessätzen angemessen (siehe zur Bemessung der Bussenhöhe unten). Die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Normalfall zu betrachten und führt zu keiner Strafminderung. Auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers spricht nicht zu seinen Gunsten. Wie bereits erwähnt, widerlegt die Videoaufnahme seine Behauptung, dass er nach dem Vorfall das Gespräch mit der Privatklägerin gesucht haben will, allerdings ist auch nachvollziehbar, dass er unmittelbar nach dem Vorfall nicht auf die ‒ berechtigterweise ‒ aufgebrachte Fahrradfahrerin zugehen mochte. Zusammenfassend rechtfertigen die weiteren Umstände weder eine Erhöhung noch eine Minderung der Strafe.

 

6.2      Über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit der minimalen Probezeit von 2 Jahren ist mangels Berufung oder Anschlussberufung von Staatsanwaltschaft und Privatklägerin zufolge des Verschlechterungsverbots nicht mehr zu befinden.

 

6.3      Die Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse von CHF 900.‒ ausgesprochen und für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, entsprechend einem Umwandlungssatz von CHF 100.‒, festgelegt. Gemäss Bundesgericht muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung jedoch demjenigen für die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen. Gemäss BGE 135 IV 126 E. 1.3.9. geht das Bundesgericht offensichtlich davon aus, dass der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen muss. Hieraus ergibt sich die Gleichung Tagessatzhöhe = Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe. Das erscheint jedenfalls bei einer Verbindungsbusse, die neben einer Geldstrafe ausgesprochen wird, angebracht. Die Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu berücksichtigen, weshalb es sinnvoll ist, virtuell von einer bestimmten Anzahl Tagessätze auszugehen und diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen ‒ was sich in einem entsprechenden Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen muss.

 

Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ‒ und nach dem Gesagten auch der Umwandlungssatz der Busse ‒ ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Die Vorinstanz ist von einem Jahres-Nettoeinkommen von CHF 75‘000.‒ ausgegangen und hat berücksichtigt, dass der Beschuldigte keine Unterstützungspflichten habe. Sie hat die Tagessatzhöhe nach Abzug der üblichen Pauschale auf CHF 150.‒ bemessen.

 

Gemäss Angaben in der Berufungsverhandlung verdient der Berufungskläger derzeit jährlich rund CHF 55‘000.‒ und bezieht darüber hinaus CHF 38‘400.‒ aus AHV und Pensionskasse. Seine Ehefrau kommt mit monatlich CHF 1‘600.‒ AHV und CHF 1‘800.‒ Einkommen für ihrer Kostenanteil auf. Insgesamt ergibt sich somit eine Tagessatzhöhe von CHF 160.‒. Die Verbindungsbusse, welche einen Strafanteil von fünf Tagessätzen ausmacht, beläuft sich demnach auf CHF 800.‒.

 

7.

7.1      Für die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1, m. Hinw.). Bloss unwesentliche Abänderungen des angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019).

 

Im zweitinstanzlichen Verfahren ist der Berufungskläger teilweise durchgedrungen, wobei das Durchdringen mit etwa 50% zu bewerten ist ‒ er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und wurde der groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt, aber immerhin vom deutlich schwereren Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Das Strafmass entspricht rund der Hälfte des erstinstanzlichen Urteils. Eine pauschale Aufteilung der zweitinstanzlichen Kosten würde aber hier den Umständen ausnahmsweise nicht gerecht, da erst im Berufungsverfahren das IRM-Gutachten eingeholt worden ist, welches entscheidend für das teilweise Obsiegen des Berufungsklägers war. Diese Kosten im Umfang von CHF 615.‒ sind ihm nicht aufzuerlegen. Es ist ihm eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.‒, entsprechend der Hälfte der vollen Urteilsgebühr aufzuerlegen.

 

7.2      Im erstinstanzlichen Verfahren hat die schuldig gesprochene Person (sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt, wobei dieser Aufwand mehrheitlich unabhängig von der rechtlichen Qualifikation angefallen ist. Dies gilt jedoch nicht für die in Rechnung gestellte Unfallaufnahmegebühr von CHF 500.‒, die zu Lasten des Staates geht. Es verbleiben zu tragende Verfahrenskosten von CHF 765.30.

 

Die Urteilsgebühr der ersten Instanz berechnet sich nach Aufwand (CHF 400.‒), wobei sie im Falle der Ausfertigung einer schriftlichen Begründung ‒ in casu zufolge Berufung ‒ angemessen erhöht wird und im vorliegenden Fall auf CHF 1‘000.‒ bemessen wurde. Die nach Aufwand im Verfahren bezifferte Urteilsgebühr von CHF 400.‒ wäre auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Qualifikation angefallen und ist somit vom Berufungskläger zu tragen. Bezüglich der um CHF 600.‒ erhöhten Urteilsgebühr für den Weiterzug an die zweite Instanz rechtfertigt sich aufgrund des teilweisen Obsiegens die Auferlegung der Hälfte der Gebühr. Daraus resultiert eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 700.‒.

 

7.3      Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge, auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Feb. 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). In Bezug auf die angefallenen Verteidigungskosten erscheint grundsätzlich eine Parteientschädigung im Umfang der Hälfte der angefallenen Verteidigungskosten angemessen. Bezüglich des für die erste Instanz in Rechnung gestellten Aufwands ergibt sich daraus eine teilweise Parteientschädigung von CHF 3‘276.10, entsprechend der Hälfte des geltend gemachten Aufwands. Für das erstinstanzliche Verfahren wurde Verteidigungsaufwand von 23,5 Stunden geltend gemacht, was insbesondere angesichts der Fragen rund um die Verwertbarkeit der Videoaufnahme und die Widersprüche zwischen Arztzeugnis und dokumentiertem Geschehen nicht zu beanstanden ist. Hingegen erscheint der im Berufungsverfahren betriebene Aufwand von 37 Stunden (ohne Hauptverhandlung) deutlich zu hoch, zumal die Einwände gegen die durch die Notfallstation dokumentierten angeblichen Verletzungsfolgen bereits vor erster Instanz vorgebracht worden waren. Das von der Verfahrensleiterin eingeholte IRM-Gutachten stützte im Berufungsverfahren die Ansicht der Verteidigung und zog keinen wesentlichen Mehraufwand nach sich. Demnach erscheint eine Parteientschädigung im Umfang der erstinstanzlichen Aufwendungen von 23,5 Stunden (zuzüglich 3 Stunden Hauptverhandlung) noch immer grosszügig bemessen. Hinzu kommen die Hälfte der Auslagen (CHF 74.15) und 7,7 % MWST. Daraus resultiert für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘647.40.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird ‒ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung ‒ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 160.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.‒ (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Der Beurteilte trägt reduzierte Kosten von CHF 765.30 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 700.‒ für das erstinstanzliche Verfahren und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.‒. Die Unfallaufnahmegebühr von CHF 500.‒ und die Kosten für das Gutachten des IRM von CHF 615.‒ gehen zu Lasten des Staates.

 

Dem Beurteilten wird eine Parteientschädigung von CHF 3‘276.10 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 3‘647.40 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Strafgericht

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.