Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.96

 

URTEIL

 

vom 8. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

__________________________________________________________

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 20. Juni 2018

 

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Gewerbsmässigkeit)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2018 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit) schuldig erklärt. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Vorstrafe vom 28. Juli 2015 wurde der Berufungskläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Mai 2017 bis 26. Januar 2018 (256 Tage). Das beschlagnahmte Klappmesser (Verzeichnis 138391, Pos. 1505) wurde dem Berufungskläger zurückgegeben und die USB-Sticks mit Daten (Verzeichnis 138391, Pos. 111.2, 1502.2 und 1503.2) zu den Akten genommen. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie der Drogenerlös von CHF 33'000.– wurden eingezogen. Zudem wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CH 39'877.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’000.– auferlegt und mit seinem Kostendepot von CHF 12'343.70 (gerundet) verrechnet. Schliesslich wurde sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], Advokat, am 21. Juni 2018 Berufung an. Mit Eingabe vom 27. August 2018 reichte er die Berufungserklärung ein und begründete dieselbe mit Eingabe vom 30. Januar 2019 (Postaufgabe 31. Januar 2019). Mit an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung angepassten Anträgen beantragt er, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 20. Juni 2018 insofern abzuändern, als dass er des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen sei, wobei 8 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt auszusprechen seien, unter Auferlegung einer Probezeit bis zu fünf Jahren und unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft von 65 Tagen sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Mai 2017 bis 26. Januar 2018 (256 Tage). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung, der Berufungskläger sei zu drei Jahren unbedingte Freiheitsstrafe zu verurteilen.

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2020 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangten sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Auf die rechtzeitig angemeldete und erklärte Berufung (vgl. Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist somit einzutreten.

 

1.4

1.4.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.4.2   Indem der Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren die Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG beantragt (vgl. Berufungsbegründung, S. 1, Strafakten S. 2235), wehrt er sich nicht gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er beanstandet vielmehr das erstinstanzlich erkannte Strafmass und beantragt – in Abänderung zum Strafgerichtsurteil – eine teilbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit) nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sind nicht angefochten worden und demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.

 

2.

Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil, bei der Strafzumessung für ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG sei von einem Strafrahmen auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu zwanzig Jahre vorsehe. In Bezug auf das objektive Verschulden müsse berücksichtigt werden, dass die verkaufte und die zum Verkauf vorbereitete Menge an Marihuana von 141 Kilogramm riesig sei. Zudem sei der Betäubungsmittelhandel durch den Berufungskläger aufwendig und professionell organisiert gewesen. Zwar habe der Berufungskläger nur mit Marihuana gehandelt, dessen Gefahr für die Gesundheit dürfe aber insofern nicht unterschätzt werden, als gemäss aktueller wissenschaftlicher Studie ein exzessiver Marihuanakonsum das Risiko von Schizophrenie um 37% erhöhe. Negativ falle weiter ins Gewicht, dass der Berufungskläger innerhalb von gerade einmal vier Monaten 100 Kilogramm Marihuana in Umlauf gebracht und dafür einen grossen Aufwand in Form von regelmässigen Autofahrten betrieben habe. In subjektiver Hinsicht sei dem Berufungskläger anzulasten, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht in einer finanziellen Notlage befunden habe und bis zu seiner Festnahme einer Anstellung als Chauffeur in einem 50% Pensum nachgegangen sei. Dabei habe er zwischen CHF 1'600.– und CHF 1'800.– verdient. Er habe Familie, sei sprachlich gut integriert und sei weder drogensüchtig noch alkoholabhängig. Das Tatmotiv sei daher rein fiskalischer Natur gewesen. Hinsichtlich der Täterkomponenten wirke sich stark verschuldenserhöhend aus, dass er einschlägig vorbestraft sei und trotz laufender Probezeit völlig unbeeindruckt weiterdelinquiert habe. Er habe die Probezeit vielmehr dazu genutzt, den Marihuanahandel in noch grösserer und professionellerer Form wiederaufzunehmen. Insgesamt wiege das Verschulden schwer, weshalb für das zu beurteilende Delikt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren auszusprechen sei (angefochtenes Urteil, E. III.1).

 

3.

3.1      Der Berufungskläger lässt vorweg zusammengefasst ausführen, das Strafgericht habe den Sachverhalt, welcher der Strafzumessung zugrunde gelegt geworden sei, falsch festgestellt.

 

Zunächst habe es die Stellung des Berufungsklägers in der kriminellen Organisation falsch bewertet. Er habe die Räumlichkeiten in [...] lediglich für seinen Boss B____ gemietet. Dieser sei mit diesem Vorschlag auf den Berufungskläger zugekommen, als er sich in einer schwierigen finanziellen Lage befunden habe, weshalb er eingewilligt habe. Dass es – wie das Strafgericht ausführe – für das Mitwirken einer Drittperson keinerlei Anhaltspunkte gebe, liege auf der Hand. B____ habe sich selbstverständlich bewusst und geschickt im Hintergrund gehalten und habe deswegen auch nicht über die private Handynummer des Berufungsklägers kommuniziert (Berufungsbegründung, Ziff. 1.2 Zum Tatsächlichen, Strafakten S. 2236). Dies dürfe nicht zuletzt auch daran liegen, dass die Liegenschaft in [...] weder von der ermittelnden Polizei in [...] noch von einer anderen Behörde observiert worden sei (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 1, Strafakten S. 2296; Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f., Strafakten S. 2310 f.). Der Berufungskläger habe lediglich ausgeführt, was sein Boss von ihm verlangt habe. Er sei weder als Dealer noch Zwischenhändler, sondern lediglich als «Bunkerwärter» zu qualifizieren (Berufungsbegründung, Ziff. 1.2 Zum Tatsächlichen, Strafakten S. 2236). Dies werde bereits daraus ersichtlich, dass der Mietvertrag auf den Namen des Berufungsklägers gelautet habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass die im Mietvertrag namentlich auftretende Person nicht diejenige Person sei, welche für den Drogenhandel die Verantwortung trage (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 1, Strafakten S. 2296). Sein Boss habe zudem von ihm verlangt, dass er im Raum nebenan einen Secondhand Möbelladen zur Tarnung führe. Als B____ bemerkt habe, dass der Berufungskläger ein sehr zuverlässiger und vertrauenswürdiger Mensch sei, habe er ihn gefragt, ob er sich direkt mit C____ treffen und das Geld einkassieren könne. Die Untersuchungsergebnisse hätten ergeben, dass C____ der einzige Kunde gewesen sei, welcher der Berufungskläger im Namen von B____ bedient habe. Auch andere Arbeiten, wie das Abpacken von Ware habe der Berufungskläger stets auf Weisung von B____ hin vorgenommen. Er sei demnach nichts weiter, als ein zuverlässiger Helfer für seinen Boss gewesen. B____ selbst habe einen Schlüssel zum Bunker gehabt und die gesamte Organisation des Drogengeschäfts geführt. Der Berufungskläger sei nur untergeordneter Helfer ohne Bestimmungsrecht gewesen (Berufungsbegründung, Ziff. 1.2 Zum Tatsächlichen, Strafakten S. 2236 f.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 1 f., Strafakten S. 2296 f.). Weiteres Indiz für seine untergeordnete Stellung seien die 50 Kilogramm Marihuana, welche im Lager gefunden worden seien. Bei einem Einkaufspreis von ca. CHF 5'000.– sei der Berufungskläger finanziell gar nicht in der Lage gewesen, sich eine solche Menge anzuschaffen (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2, Strafakten S. 2297). Diese untergeordnete Rolle müsse bei der Beurteilung des Verschuldens berücksichtigt werden (Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zur Strafzumessung, Strafakten S. 2238; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2, Strafakten S. 2297).

 

Sodann stimme die vom Strafgericht angenommene Menge von 100 Kilogramm Marihuana nicht, welche der Berufungskläger an C____ verkauft haben soll. Nicht bei jedem Treffen habe auch eine Übergabe von Marihuana stattgefunden. Es habe Treffen gegeben, bei welchen C____ mit der Qualität des Marihuanas nicht zufrieden gewesen sei und deshalb nichts gekauft habe. Auch sei es vorgekommen, dass sich der Berufungskläger und C____ getroffen hätten, um etwas zu besprechen. Aufgrund seiner untergeordneten Rolle in der Drogenorganisation habe der Berufungskläger darüber hinaus auch nicht den daraus ermittelten Umsatz von CHF 540'000.– für sich alleine beanspruchen können. Der Berufungskläger habe von B____ jeweils Geld für den Mietzins der Räumlichkeiten sowie jeden Monat einen Lohn erhalten (Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zum Rechtlichen, Strafakten S. 2237).

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft entgegnet dem, die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er nur untergeordnete Funktion gehabt habe und vollständig weisungsgebunden gewesen sei, seien vollkommen unglaubwürdig und würden aufgrund diverser Tatsachen widerlegt. So seien grosse Mengen Marihuana sichergestellt und vom Berufungskläger umgesetzt worden. Einer untergeordneten Person vertraue man keine solchen Mengen an. Vielmehr müsse sie eine gewisse hierarchische Stellung aufweisen. Zudem habe der Berufungskläger regen Kontakt mit einem Grossabnehmer gepflegt und sämtliche Treffen selbst organisiert. Dieser Umstand spreche gegen eine Rolle lediglich als «Bunkerwärter», zumal auch aus der Telefonüberwachung keinerlei Hinweise auf eine übergeordnete Person ersichtlich worden seien. Sodann müsse beachtet werden, dass er sicherlich auch Marihuana abgepackt, die Tätigkeit als Job ausgeübt und dafür viel Aufwand betrieben habe, sowie dass die Behauptung des beabsichtigten Möbelhandels im Lagerraum unglaubwürdig sei. Der Berufungskläger habe demnach mehrheitlich alleine gearbeitet oder sei zumindest sehr autonom in seinen Entscheidungen und Handlungen gewesen. Schliesslich spreche auch die einschlägige Vorstrafe dafür, dass er eine gewisse Erfahrung im Drogenhandel habe (Plädoyer, Tatsächliches, Strafakten S. 2294; Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 10, Strafakten S. 2312).

 

3.3

3.3.1   Wie bereits vor dem Strafgericht macht der Berufungskläger geltend, lediglich im Auftrag eines gewissen B____ gehandelt und selbst lediglich eine untergeordnete Rolle in der Organisation innegehabt zu haben. Das Strafgericht führte im angefochtenen Urteil jedoch zutreffend aus, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Mitwirken eines Hintermannes ergeben (angefochtenes Urteil, E. I.2 Abs. 5). Die dahingehenden Ausführungen des Berufungsklägers scheinen denn auch reine Schutzbehauptungen zu sein. Wie bereits im Untersuchungsverfahren (vgl. bspw. Einvernahme des Berufungsklägers vom 9. Juni 2017, S. 4, Strafakten S. 768) und vor dem Strafgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 5, Strafakten S. 2150) führt er im vorliegenden Berufungsverfahren aus, dass er diese Person zufälligerweise in der Stadt in einer Bar angetroffen habe, diese auf ihn zugekommen sei und ihn gefragt habe, ob er für sie einen Lagerraum mieten könne (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5 f., Strafakten S. 2307 f.). Er selbst habe im angemieteten Gewerberaum lediglich einen Möbelhandel betreiben wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5, Strafakten S. 2307). Bereits diese Entstehungsgeschichte erscheint wenig glaubwürdig, zumal das Strafgericht in überzeugender Weise darlegte, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die im Gewerberaum vorgefundenen Möbelstücke zu reinen Alibizwecken deponiert worden waren. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. I.2. Abs. 2). Für die Annahme, dass die Möbelstücke vom Berufungskläger zu reinen Alibizwecken deponiert worden waren, spricht ferner, dass er diesbezüglich im vorliegenden Berufungsverfahren in Widersprüche verfällt. Zwar gab er anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits im Untersuchungsverfahren (vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom 9. Juni 2017, S. 2, Strafakten S. 766) – an, dass er von Anfang an einen Möbelladen habe betreiben wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5, Strafakten S. 2307). In der Berufungsbegründung liess er dagegen ausführen, dass B____ ihm die Weisung gegeben habe, im Raum nebenan einen Secondhand-Möbelladen zu betreiben (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 1.2 Zum Tatsächlichen, Strafakten S. 2236). In Anbetracht, dass der Berufungskläger einschlägig vorbestraft ist (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten S. 2279), erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass er – in Kenntnis des geplanten Marihuanahandels (vgl. Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 1, Strafakten S. 2296; Einvernahme des Berufungsklägers vom 9. Juni 2017, S. 4, Strafakten S. 768) – einem entsprechenden Angebot zustimmen, das Objekt auf seinen Namen mieten und damit das gesamte Risiko für eine ihm vollkommen fremde Person tragen würde. Kommt hinzu, dass auch in dieser Hinsicht Widersprüche im Aussageverhalten auszumachen sind. So gab er – entgegen den Aussagen der eben erwähnten Fundstellen – anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, ihm sei erst einige Zeit nach der Anmietung des Lagerraums eröffnet worden, dass dieser von B____ zur Deponierung von Marihuana verwendet worden war (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 5 f., Strafakten S. 2150 f.). Schliesslich steht auch der Umstand, dass der Mietvertrag auf den Namen des Berufungsklägers lautete, der Annahme einer nicht bloss untergeordneten Rolle nicht entgegen, hat der Berufungskläger zur Tarnung des Marihuanahandels gerade versucht, im Geschäftsraum ein Möbelgeschäft aufzuziehen, um damit das Risiko einer Aufdeckung zu minimieren.

 

Insgesamt wirken die Aussagen des Berufungsklägers hinsichtlich der Person B____ taktisch geprägt. Er versuchte regelmässig, ihm nachteilig erscheinende Sachverhaltsumstände dieser Person zuzuschreiben. Exemplarisch wird dies daran ersichtlich, dass er zunächst angab, es sei B____ gewesen, der die Treffen zwischen ihm und C____ jeweils organisiert habe. C____ habe ihm lediglich ein oder zweimal persönlich geschrieben. Ansonsten habe C____ die Termine mit B____ abgemacht (vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom 9. Juni 2017, S. 8 f. und 16, Strafakten S. 772 f. und 781 f.). Nachdem B____ mit C____ einen Termin abgemacht gehabt habe, habe ersterer dem Berufungskläger mitgeteilt, wann C____ vorbeikomme (vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom 23. Juni 2017, S. 3, Strafakten S. 840). Diese Behauptungen konnten jedoch aufgrund der Auswertung der Mobiltelefonverbindungen zwischen dem Berufungskläger und C____ eindeutig widerlegt werden (vgl. u.a. Auswertungen Mobiltelefonie vom 25. Oktober 2017, S. 2 und S. 5, Strafakten S. 1736 und 1739). Von dieser Behauptung nahm der Berufungskläger erst Abstand, nachdem er mit diesen Untersuchungsergebnissen konfrontiert worden war (vgl. u.a. Einvernahme des Berufungsklägers vom 27. Juli 2017, S. 10 f., Strafakten S. 1116 f.). Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist schliesslich auch, dass der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung die Frage, ob er von diesem B____ unter Druck gesetzt oder ihm ein Nachteil angedroht worden sei, verneinte, nur um kurz daraufhin auf die Frage, weshalb er nicht habe aufhören können, nachdem er von der Marihuanalagerung im von ihm gemieteten Lagerraum erfahren habe, erwiderte, dass er von B____ indirekt bedroht worden sei und er ihm Angst gemacht habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 7, Strafakten S. 2309).

 

3.3.2   Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass sich dieser B____ bewusst im Hintergrund gehalten habe, und dass, wenn nicht nur C____ unter Beobachtung der Strafuntersuchungsbehörden des Kantons [...] gestanden wäre, sondern auch das Lager in [...], Hinweise auf den Hintermann zum Vorschein getreten wären. Es mag in dieser Hinsicht zwar zutreffen, dass das Lager in [...] in der Tat nicht über einen längeren Zeitraum observiert worden war. Allerdings ist zu beachten, dass – wie das Strafgericht ebenfalls zutreffend feststellte – weder aus den überwachten Gesprächen und der Observation von C____, noch von der durchgeführten Telefonkontrolle der Mobiltelefonnummer des Berufungsklägers irgendwelche Hinweise auf eine dritte Person ersichtlich wurden, welche die Marihuanaübergaben im Hintergrund organisierte (vgl. u.a. die TK Protokolle der Einvernahme des Berufungsklägers vom 23. Juni 2017, Strafakten S. 838 ff.; Bericht Überwachte Treffen, Strafakten S. 1442 ff.). Die Telefonkontrolle, die überwachten Gespräche und die Observationen von C____ zeigen vielmehr klar auf, dass der Berufungskläger um die Koordination der Treffen mit ihm, die Übergabe der Drogen und die Entgegennahme des Geldes besorgt gewesen war. Auch wenn mit dem Strafgericht davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger nicht an der obersten Spitze der Organisation stand, sondern noch weitere Personen im Hintergrund tätig gewesen sein dürften, kann nicht die Rede davon sein, dass er lediglich einen weisungsgebundenen Hilfsdienst ohne Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnis wahrgenommen hat. In dieser Hinsicht vage und abenteuerlich muten auch die Ausführungen des Berufungsklägers an, wie er von diesem B____ jeweils kontaktiert und mit Anweisungen bedient worden sein soll. So gab er auf die Frage, wie die Treffen zur Übergabe der Kuverts mit dem Drogengeld abgemacht worden seien, an, B____ habe gewusst wo er wohne und sei entweder zu ihm nach Hause klingeln gekommen, oder habe ihm eine Nachricht geschrieben und diese in seinen Briefkasten gelegt. Auf entsprechende Nachfrage konkretisierte er: «Er ist meistens zu mir nach Hause gekommen. Und ein paar Mal haben wir am [...] abgemacht. Ich wusste, wann er ungefähr dort ist. Wenn man ein paar Mal herumfährt, sieht man ihn. Er ist einfach dort gestanden» (vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom 9. Juni 2017, S. 10 f., Strafakten S. 774 f.). Es ist schwer vorstellbar, dass die Drogen- und Geldübergaben sowie die durch den Berufungskläger unbestrittenermassen durchgeführten Drogenpackarbeiten (vgl. Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2, Strafakten S. 2297) auf diese Art und Weise durch einen Hintermann orchestriert werden konnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger weitgehende Autonomie im vorliegenden Drogenhandel genoss.

 

3.3.3   Im Lagerraum in [...] wurde eine beträchtliche Menge von 41 Kilogramm Marihuana beschlagnahmt (vgl. Hausdurchsuchungsbericht vom 16. Mai 2017, S. 2, Strafakten S. 362; IRM Bestimmung Wirkstoffgehalt/Verschnittstoffe, Strafakten S. 1723). Zudem hat der Berufungskläger eine grosse Menge Marihuana an C____ veräussert (vgl. hierzu E. 3.4 nachfolgend). Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, dass einer bloss untergeordneten Person keine solchen Mengen anvertraut werden. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger nicht direkt an Konsumenten verkaufte, sondern mit C____ einen weiteren Zwischenhändler dazwischenschaltete. Mit diesem hat der Berufungskläger sowohl die Drogen- als auch Geldübergaben organisiert, ohne dass ein Hinweis auf einen Hintermann bestehen würde. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3.2 oben) ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger an oberster Stufe in der Hierarchie anzusiedeln ist. Ausgeschlossen werden kann nach dem Gesagten indes, dass er lediglich Befehlsempfänger eines Hintermannes war. Vielmehr stand er in der Stellung vergleichbar mit einem Filialleiter und es kam ihm damit eine bedeutende Rolle zu. In Bestätigung der Feststellungen des Strafgerichts ist damit erstellt, dass der Berufungskläger den ihm vorgeworfene Marihuanahandel autonom und in eigener Person leitete.

 

3.4

3.4.1   Hinsichtlich der Menge des zwischen dem Berufungskläger und C____ gehandelten Marihuanas ist zunächst massgebend, wie viele Treffen zwischen ihnen stattfanden. Das Strafgericht führte diesbezüglich aus, aufgrund der erhobenen Randdaten, der Protokolle der Telefonüberwachung sowie der technisch und personell überwachten Treffen in [...] durch die [...] Polizei sei erstellt, dass im Zeitraum vom 14. Februar bis 16. Mai 2017 zwanzig Treffen stattgefunden hätten und an diesen jeweils Marihuana vom Berufungskläger an C____ übergeben worden seien (angefochtenes Urteil, E. I.3).

 

Die Anzahl Treffen mit C____ bestreitet der Berufungskläger im Grundsatz nicht (vgl. u.a. Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zum Rechtlichen, Strafakten S. 2237). Diese sind aufgrund der Randdatenerhebungen und der technischen und personellen Überwachungen hinreichend objektiviert (vgl. dazu Bericht Überwachte Treffen, Strafakten S. 1442 ff.; vgl. auch angefochtenes Urteil, E. I.3 Abs. 1).

 

3.4.2   Bereits im Untersuchungsverfahren machte der Berufungskläger mehrfach geltend, C____ sei nicht nur für Marihuanaübergaben in [...] vorbeigekommen, sondern auch, um zu reden und zusammen zu essen oder einen Kaffee zu trinken (vgl. Einvernahmen des Berufungsklägers vom 27. Juli 2017, S. 11 ff., vom 22. August 2017, S. 4, vom 19. September 2017, S. 9 und vom 5. Oktober 2017, S. 21 f., Strafakten, S. 1117 ff., 1331, 1433 und 1489 f.). Obschon er weiter angab, dass er und C____ Freunde seien, führte er weiter aus, dass er weder etwas über dessen Familie wisse, noch, was er arbeite oder in seiner Freizeit mache (vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom 19. September 2017, S. 4 f., Strafakten, S. 1419 f.). Sein Aussageverhalten ist damit nicht nur widersprüchlich, sondern es ist auch gänzlich unglaubwürdig, dass der Berufungskläger nichts Persönliches über C____ wissen möchte, obwohl sie sich regelmässig zum Essen und Kaffeetrinken bzw. zum Reden in [...] verabredet haben sollen. Kommt hinzu, dass weder der Berufungskläger noch C____ in [...] wohnhaft waren. Das Strafgericht hat in dieser Hinsicht vollkommen zu Recht erwogen, dass der Berufungskläger sein Aussageverhalten jeweils dem aktuellen Verfahrensstand angepasst habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2 Abs. 4; hinsichtlich Kontakt zwischen C____ und Berufungskläger auch E. 3.3.1 Abs. 2 oben). Des Weiteren ist zu beachten, dass anlässlich eines Grossteils der in Frage stehenden zwanzig Treffen in [...] durch die Untersuchungsbehörden beobachtet bzw. aufgrund der technischen Überwachung des Fahrzeugs von C____ nachvollzogen werden konnte – und damit hinreichend erstellt ist –, dass C____ jeweils mindestens einen Rollkoffer resp. ein Gepäckstück an die Treffen mitführte (vgl. dazu Bericht Überwachte Treffen, Strafakten S. 1442 ff.; Zusammenfassung der Treffen, Strafakten S. 1730 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sowohl bei der Anhaltung des von C____ belieferten D____, als auch bei derjenigen von C____ jeweils 5 Kilogramm Marihuana in einem Rollkoffer sichergestellt werden konnten (vgl. Anzeigerapport D____ vom 16. März 2017, Strafakten S. 664 ff.; Vorläufige Festnahme C____ vom 16. Mai 2017, Strafakten 707 ff.), ist dies weiteres deutliches Indiz dafür, dass es anlässlich dieser Treffen zu entsprechenden Übergaben gekommen ist.

 

Aufgrund des dargestellten Aussageverhaltens des Berufungsklägers ist schliesslich auch seine Behauptung wenig glaubhaft, dass C____ aufgrund mangelhafter Qualität teilweise gar kein Marihuana mitgenommen bzw. solches dem Berufungskläger zurückgebracht habe. Aus den Ergebnissen der personell und technisch überwachten Treffen geht ferner vielmehr hervor, dass C____ zu einer Vielzahl der vom Tatvorwurf umfassten Treffen von seiner Mutter E____ mit dem Auto nach [...] gefahren worden war. Den Rückweg von [...] nach [...] trat er dagegen regelmässig mit dem Zug an (vgl. Bericht Überwachte Treffen, Strafakten S. 1442 ff.). Exemplarisch kann den Audio-Journalen des von der Kantonspolizei [...] überwachten Fahrzeugs entnommen werden, dass E____ ihren Sohn C____ am 5. April 2017 nach [...] fuhr, dieser das Auto verliess und einen Gegenstand aus dem Kofferraum behändigte, der «wohl Räder» hatte (vgl. Akten SB 2/2, Audio-Journal vom 5. April 2017, Aufnahmestartzeit 09:49:41 Uhr). Rund eine Stunde später kam C____ zum Auto zurück und verstaute «etwas» im Kofferraum. Anschliessend fuhr seine Mutter ihn zum Bahnhof, wo er den Kofferraum erneut öffnete und seiner Mutter angab «es ist jetzt alles wieder draussen», «es ist jetzt wieder sauber». Daraufhin verliess er das Auto und seine Mutter fuhr alleine weiter (vgl. Akten SB 2/2, Audio-Journal vom 5. April 2017, Aufnahmestartzeit 10:43:05 Uhr). Angesprochen auf sein Treffen mit dem Berufungskläger vom 7. April 2017 gab C____ auf die Frage, weshalb seine Mutter und er von [...] getrennt nach [...] zurückgefahren seien, an, «weil ich eben wohl Gras dabei hatte. Ich hatte einfach ein ungutes Gefühl gehabt, wenn ich mit meiner Mutter mit Gras herum fahre» (vgl. Einvernahme C____ vom 25. Juli 2017, S. 12, Strafakten S. 1018). Das Strafgericht weist vollkommen zu Recht darauf hin, dass C____ in Anbetracht dieser Umstände zu einer allfälligen Retournierung qualitativ minderwertigen Marihuanas bereits auf dem Hinweg den Zug genommen und sich nicht von seiner Mutter nach [...] hätte fahren lassen (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.3 Abs. 2).

 

Die vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorgebrachten Einwände erweisen sich damit als reine Schutzbehauptungen. Vielmehr ist aufgrund des Vorgesagten erstellt, dass an sämtlichen vom Strafgericht festgestellten Treffen eine Übergabe von Marihuana vom Berufungskläger an C____ erfolgte.

 

3.4.3

3.4.3.1 In Bezug auf die vorgeworfene Menge Marihuana ist zunächst hinreichend erstellt, dass C____ jeweils mindestens einen Rollkoffer bzw. ein Gepäckstück an die Treffen in [...] mitbrachte (vgl. E. 3.4.2 Abs. 1 oben). Sodann ist objektiviert, dass C____ am 8. März 2017 die Liegenschaft [...] in [...] mit einem grossen und einem kleinen Rollkoffer betreten hatte. Kurz daraufhin wurde von der Polizei beobachtet, wie er die Liegenschaft wieder mit beiden Koffern verliess und der Berufungskläger in ein im Untergeschoss parkiertes Auto stieg und aus der Einstellhalle fuhr. Anschliessend begab sich C____ zum [...], übergab den grossen Rollkoffer an D____ und stieg mit dem kleinen Rollkoffer in den Zug Richtung [...]. Nachdem beobachtet worden war, wie D____ in der Folge mit dem Auto nach [...] gefahren war, wurde er durch die Polizei in [...] kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrolle wurden im Rollkoffer fünf Kilogramm Marihuana vorgefunden (vgl. Berichtsrapport, Strafakten S. 676 f.; auch Anzeigerapport D____ vom 16. März 2017, Strafakten S. 664 ff.). C____ hat die Übergabe dieses Marihuanas an D____ im Übrigen auch zugestanden (vgl. Einvernahme C____ vom 19. Juni 2017, S. 5, Strafakten, S. 796). Sodann konnte durch die Polizei observiert werden, wie der Berufungskläger am 16. Mai 2017 mit dem Auto nach [...] fuhr und sein Fahrzeug um 18:40 Uhr in der Tiefgarage parkierte. Um 18:54 Uhr verliess C____ zu Fuss und mit einem Rollkoffer die Lagerhalle und stieg als Beifahrer in ein Auto ein, das von E____ gelenkt worden war (vgl. Einsatzbericht [...] BS, S. 11, Strafakten S. 692). Um 19:57 Uhr wurde C____ einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei in dem von ihm mitgeführten Rollkoffer fünf Kilogramm Marihuana und ein Kilogramm Haschisch vorgefunden wurden (vgl. Vorläufige Festnahme C____ vom 16. Mai 2017, S. 1 f., Strafakten, S. 707 f.). Aufgrund dieser Umstände und Beweismittel sowie den Ergebnissen der überwachten Treffen (vgl. Bericht Überwachte Treffen, Strafakten, S. 1442 ff.) wäre es – wie von der Staatsanwaltschaft hochgerechnet (vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom 5. Oktober 2017, S. 21 oben, Strafakten, S. 1489; auch Anklageschrift vom 19. Januar 2018 S. 3 f., Strafakten, S. 2087 f.) – durchaus zulässig davon auszugehen, dass bei den insgesamt 20 Treffen in [...] mindestens fünf bis zehn Kilogramm Marihuana, teilweise auch noch jeweils ein Kilogramm Haschisch übergeben worden waren.

 

3.4.3.2 Sofern der Berufungskläger nach wie vor der Auffassung ist, die vom Strafgericht angenommene Höhe von fünf Kilogramm sei zu hoch und es seien jeweils nur drei bis vier Kilogramm übergeben worden (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 7, Strafakten S. 2152), so sind die dahingehenden Ausführungen nicht glaubwürdig. Bereits im Ermittlungsverfahren flüchtete er sich hinsichtlich der übergebenen Mengen vor allem in Erinnerungslücken (vgl. exemplarisch Einvernahme des Berufungsklägers vom 22. August 2017, Strafakten S. 1320 ff.). Auch die Konfrontationseinvernahme zwischen C____ und dem Berufungskläger vom 4. Januar 2018 ist diesbezüglich unergiebig verlaufen, da sich beide nicht kooperativ zeigten bzw. abermals erhebliche Erinnerungslücken vorbrachten (vgl. Strafakten S. 1495 ff.). Dieses Aussageverhalten zog sich bis an die erstinstanzliche Hauptverhandlung durch (vgl. insbesondere Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 5 ff., Strafakten S. 2150 ff.). Sofern hinsichtlich der Menge überhaupt Aussagen gemacht wurden, versuchte der Berufungskläger, und im Übrigen auch C____, während des ganzen Verfahrens die zwischen ihnen gehandelte Menge Marihuana kleinzureden. So wurde beispielsweise C____ mit einer Hochrechnung der übergebenen Marihuanamengen der Staatsanwaltschaft [...] konfrontiert und ihm Gelegenheit gegeben, diese zu korrigieren. Auffallend ist, dass – seinen Angaben folgend – die Menge von 5 Kilogramm die Ausnahme dargestellt haben soll. In der Regel will er lediglich zwischen einem und drei Kilogramm Marihuana beim Berufungskläger abgeholt haben (vgl. Einvernahme C____ vom 8. August 2017, S. 12 ff., Strafakten S. 1221 ff.). Diese Berechnungen hat er zwar anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Januar 2018 als nicht korrekt zurückgezogen bzw. sagte aus, er habe sich «am Schluss bei dieser Liste getäuscht» (vgl. Strafakten S. 1500 f.). Nichtsdestotrotz sind sie bezeichnend für das dahingehende Aussageverhalten. Auch der Berufungskläger ist in ähnliche Aussagemuster verfallen. So wurde er anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2017 (Strafakten S. 1447 ff.) damit konfrontiert, dass bei C____ am 16. Mai 2017 fünf Kilogramm Marihuana und ein Kilogramm Haschisch gefunden worden seien und ihm deshalb vorgehalten werde, dass bei den jeweiligen Treffen vergleichbare Mengen übergeben worden seien. Daraufhin erwiderte er, dass diese Annahme übertrieben sei. Er habe C____ jeweils 2 - 4 Kilogramm übergeben, oder «einmal vielleicht 5kg» (Strafakten, S. 1452). Mit anderen Worten soll es – diesen Ausführungen folgend – lediglich Zufall gewesen sein, dass ausgerechnet anlässlich der beiden Kontrollen von D____ und C____ jeweils fünf Kilogramm Marihuana sichergestellt werden konnten.

 

Das Strafgericht ist bei der Bestimmung der gehandelten Menge dagegen äusserst differenziert vorgegangen (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.4 f.). Es hat – neben den anlässlich der polizeilichen Kontrollen sichergestellten Mengen – als weitere Indikatoren für die gehandelte Menge einerseits die anlässlich der Hausdurchsuchung in [...] beschlagnahmte Menge von 41 Kilogramm Marihuana und einem Kilogramm Haschisch sowie die ebenfalls vorgefundenen Utensilien berücksichtigt. Andererseits hat es aber insbesondere die sich aus der Audioüberwachung des Fahrzeugs von C____ ergebenden Geldbeträge zusammengerechnet, welche C____ zu den Treffen mit dem Berufungskläger mitgebracht hatte. Zu diesem Betrag hat es den Geldbetrag von CHF 33'000.– hinzugerechnet, welcher im Personenwagen des Berufungsklägers gefunden worden war, und welcher aufgrund der am Kuvert gesicherten daktyloskopischen Spuren (Fingerabdruckspuren) eindeutig von C____ stammte (vgl. Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, Strafakten, S. 1647 ff., insbesondere S.1648 f.). Den sich daraus ergebende Gesamtbetrag hat es in einem weiteren Schritt durch den von C____ angegebenen Preis pro bezogenes Kilogramm Marihuana dividiert und ist dadurch auf eine Menge von jeweils sechs bis siebeneinhalb Kilogramm Marihuana pro Treffen gelangt. Unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger in dubio vereinzelt auch weniger als fünf Kilogramm Marihuana an C____ übergeben haben könnte, ist das Strafgericht von einer Mindestmenge von fünf Kilogramm pro Treffen bzw. von einer insgesamt verkauften Menge von ungefähr hundert Kilogramm Marihuana ausgegangen. Den ebenfalls vorgeworfenen regelmässigen Haschischhandel hat es dagegen in dubio als nicht erstellt erachtet (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.5).

 

3.4.3.3 Aufgrund der vorgenannten Umstände und angesichts der vorliegenden Beweismittel ist die sehr differenziert vorgenommene Berechnung der gehandelten Marihuanamengen durch das Strafgericht nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die Ausführungen des Berufungsklägers nichts, wonach er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt habe, um solche Mengen zu besorgen (vgl. Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2, Strafakten S. 2297). Wie dargelegt, wird nicht in Abrede gestellt, dass der Berufungskläger Teil einer kriminellen Organisation war (vgl. E. 3.3 oben). Zudem streitet er auch nicht ab, dass mit einer Marihuanamenge von 100 Kilogramm ein Umsatz in Höhe von CHF 540'000.– erzielt werden kann (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zum Rechtlichen, Strafakten S. 2237). Der Berufungskläger besass damit ohne weiteres die notwendigen Ressourcen, um die Drogen erhältlich zu machen. Damit kann den präzisen vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, E. I.4 und I.5) vollumfänglich gefolgt werden. Es ist demnach in Übereinstimmung mit dem Strafgericht erstellt, dass insgesamt 100 Kilogramm Marihuana vom Berufungskläger an C____ übergeben worden sind.

 

4.

4.1      Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.4.2 oben) ist der Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit) nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Angefochten ist einzig die Strafzumessung.

 

Gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein. Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. auch Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 331; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

 

4.2      Verbrechen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG werden mit Freiheitsstrafe von einem 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert.

 

4.3

4.3.1

4.3.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1, SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 5.3.1).

 

Der Berufungskläger hat vorliegend den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) erfüllt. Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Das Gericht darf aber das Ausmass eines qualifizierenden Tatumstandes berücksichtigen (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 142 E. 2b; BGer 6B_579/2013 E. 4.4).

 

4.3.1.2 Bei der objektiven Tatschwere zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist zunächst, dass er den gewerbsmässigen Handel ausschliesslich mit Marihuana betrieb und zusätzlich keine härteren Drogen in Umlauf brachte (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 93, mit Hinweisen) – auch wenn, wie das Strafgericht zu Recht vorbrachte, dessen Gefährlichkeit nicht vollkommen verharmlost werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich indes die vom Berufungskläger gehandelte und zum Verkauf vorgesehene Menge aus. Auch wenn der Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt, so ist sie ein wichtiger Strafzumessungsfaktor (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206; BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5). Diese Menge ist vorliegend – 100 Kilogramm verkauftes (vgl. hierzu E. 3.4 oben) und 41 Kilogramm zum Verkauf vorbereitetes Marihuana (vgl. E. 3.3.3 oben) – äusserst gross. Kommt hinzu, dass er die an C____ verkauften 100 Kilogramm Marihuana innert nur weniger Monate – die zur Anklage gebrachten Treffen fanden zwischen dem 14. Februar und 16. Mai 2017 statt (vgl. E. 3.4 oben) – umgesetzt hat, was zusätzlich straferhöhend zu werten ist (BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5, mit Hinweis). In Anbetracht, dass der Handel nur durch die Festnahme des Berufungsklägers unterbunden wurde und er andernfalls wohl weitergemacht hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 6, Strafakten S. 2308), wiegt der Umstand der sehr grossen veräusserten Menge innert kürzester Zeit umso schwerer.

 

Auch im gewerbsmässigen Handel mit Marihuana ist bei der Bestimmung des objektiven Tatverschuldens die Organisationsstruktur und die Stellung des Beschuldigten darin von Bedeutung (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 335). Agierte der Berufungskläger bei seiner Verurteilung vom 28. Juli 2015 noch als eigentlicher Drogenkurier (vgl. insbesondere Anklageschrift vom 19. Mai 2015 Ziff. I.1, Strafakten S. 14 ff.), betrieb er den ihm nunmehr im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Handel nur noch im Hintergrund. Wie unter E. 3.3 oben dargelegt, kam dem Berufungskläger bedeutende – wenn auch nicht oberste – Stellung in der Hierarchie zu. Dementsprechend wurden ihm grosse Mengen Marihuana anvertraut und er verkaufte dieses nicht an Endverbraucher, sondern lieferte es an einen weiteren Zwischenhändler in der Person von C____. Dem Berufungskläger kam dabei weitestgehend Autonomie zu. Für den Handel betrieb er ausserdem nicht nur einen grossen Aufwand, sondern ging auch relativ raffiniert vor. So fanden die Treffen für die Übergaben der Drogen bzw. des Drogengeldes jeweils nicht am Wohnort des Berufungsklägers oder seines Abnehmers statt, sondern stets in [...] im Kanton [...] oder in [...] im Kanton [...] (vgl. u.a. Auswertungen Mobiltelefonie, S. 7 ff., Strafakten S. 1741 ff.). Zudem richtete er in den Räumlichkeiten in [...] zur Tarnung des Marihuanahandels ein Möbelgeschäft ein und stellte dafür Möbelstücke ein (vgl. auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 5, Strafakten S. 2150; Fototafeln der Hausdurchsuchung, S. 15 ff., Strafakten S. 384 ff.). Dies zeugt von einer vergleichsweise grossen kriminellen Energie. Daran ändert auch das Argument des Berufungsklägers nichts, wonach er den ermittelten Umsatz von CHF 540'000.– nicht für sich alleine habe beanspruchen können (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zum Rechtlichen, Strafakten S. 2237). Der Umstand, dass jemand aus einem Drogenhandel keinen oder nur wenig Gewinn erzielte, hat nämlich grundsätzlich keinen Einfluss auf die vom Beschuldigten aufgewendete kriminelle Energie (BGer 6S.35/2005 vom 9. Mai 2005 E. 1.3). Zudem gesteht der Berufungskläger grundsätzlich ein, durch den Verkauf des Marihuanas einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt erzielt zu haben (vgl. E. 4.3.2 unten). Diese Umstände sind daher verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (vgl. auch Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 334; auch Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 107).

 

4.3.2   Auch das subjektive Tatverschulden erscheint beim Berufungskläger nicht gering. Der Berufungskläger konsumiert nach eigenen Angaben selbst keine Drogen (Einvernahme des Berufungsklägers vom 17. Mai 2017, S. 5, Strafakten S. 729), was durch den Urintest gestützt wird (vgl. Strafakten S. 1717). Er macht zwar geltend, dass er lediglich aufgrund seiner finanziellen Notlage straffällig geworden sei. Nach seiner Verurteilung vom 28. Juli 2015 habe er lediglich eine 50%-Stelle als Chauffeur mit einem monatlichen Verdienst von CHF 1'600.– finden können, was nach Abzug seiner familiären Verpflichtungen schlicht nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausgereicht habe (Berufungsbegründung, Ziff. 1.4 Zur Strafzumessung, Strafakten S. 2237; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2 f., Strafakten S. 2297 f.). Es mag zwar zutreffen, dass ein monatlicher Verdienst von CHF 1'600.– tief ist, zumal der Berufungskläger gemäss eigener Aussagen CHF 400.– pro Monat Alimente für seine Kinder auszurichten hatte (vgl. u.a. Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 3, Strafakten, S. 2148). Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger lediglich im Umfang von 50% arbeitstätig gewesen war. Auch das Argument, dass er aufgrund seiner Verurteilung im Jahr 2015 keine Vollzeitstelle habe finden können, ist wenig überzeugend. So konnte er offensichtlich auch im vorliegenden Verfahren bereits am 1. Februar 2018, und damit kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Januar 2018, eine Vollzeitstelle als Chauffeur antreten (vgl. Arbeitsvertrag [...], Strafakten S. 2242 ff.). Dass der Berufungskläger trotz rechtskräftiger Verurteilung sowie laufendem strafrechtlichem Berufungsverfahren vermittlungsfähig ist, zeigt nicht zuletzt auch der von ihm im vorliegenden Verfahren nunmehr eingereichte (befristete) Arbeitsvertrag mit Einsatzort bei der F____ (vgl. Strafakten S. 2291 f.). Es ist demnach davon auszugehen, dass es für ihn verlockender gewesen war, durch den Handel mit Marihuana schnell und vergleichsweise einfach an Geld zu kommen. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, handelte er damit aus rein finanziellen Motiven (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.1 Abs. 3).

 

4.3.3   Insgesamt ist – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – von einem schweren Tatverschulden beim Berufungskläger auszugehen. Verschuldensmindernd ist – wie erwähnt – zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger «lediglich» Marihuana und keine harten Drogen gewerbsmässig handelte, sowie dass er nicht auf der obersten Hierarchiestufe anzusiedeln ist. In Würdigung aller Umstände und auch in Anbetracht der Strafen, die in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen wurden (vgl. BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 1.3; Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB140025-O vom 14. April 2015 E. 3.5; welche namentlich hinsichtlich der erfüllten Qualifikationstatbeständen bzw. der Stellung in der Organisation leicht höher ausfielen) erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten verschuldensangemessen.

 

4.4

4.4.1   Unter dem Aspekt der Täterkomponente ist zunächst festzuhalten, dass der am [...] geborene Berufungskläger gemäss eigener Aussagen in der Stadt [...] in der [...] geboren worden und zusammen mit seinen fünf Geschwister bei den Eltern aufgewachsen ist. Der Vater ist im Jahr [...] nach Basel gekommen und im Jahr [...] sind ihm der Berufungskläger mit den übrigen Familienmitgliedern gefolgt. Der Berufungskläger hat während vier Jahren die Primarschule im [...] Schulhaus in Basel, danach während vier Jahren die Sekundarschule im [...] Schulhaus und schliesslich ein Jahr die Orientierungsschule im [...] Schulhaus besucht. Nach der Schule hat er eine Lehre als Briefträger bei der [...] absolviert, welche er im Jahr 1991 abgeschlossen hat. Danach hat er zunächst als Briefträger in [...] und anschliessend als Paketträger in [...] gearbeitet (Einvernahme zur Person vom 22. Mai 2017, S. 1, Strafakten S. 4). Diese Stelle hat er aufgrund seines Bandscheibenvorfalles nicht mehr ausüben können. Aus seiner geschiedenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, wobei beide bei der Mutter ebenfalls in Basel leben (Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 2 f., Strafakten S. 2147 f.). Sein Vorleben ist insoweit unauffällig, was neutral zu werten ist.

 

4.4.2   Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2015 wurde der Berufungskläger wegen gewerbsmässigem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und ihm eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten S. 2279). Trotz und insbesondere während dieser laufenden Probezeit zog er den nunmehr zu beurteilenden Marihuanahandel auf. Nicht nur handelt es sich dabei um das gleiche Verbrechen. Vielmehr zeigt dies deutlich auf, dass er von der Vorstrafe offensichtlich wenig beeindruckt gewesen war und im Gegenteil den vorliegenden Drogenhandel vergleichsweise kurze Zeit nach dem Urteil vom 28. Juli 2015 in grösserem und professionellerem Umfang weiterführte (vgl. dazu E. 4.3.1.2 oben). Vollkommen zu Recht zu seinen Ungunsten und damit straferhöhend hat das Strafgericht diese einschlägige Vorstrafe bewertet (angefochtenes Urteil, E. III.1 Abs. 4; vgl. auch Mathys, a.a.O., N 320 ff.).

 

4.4.3   Strafminderungsgründe sind keine auszumachen. Der Umstand, dass der Berufungskläger seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Januar 2018 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung trat, ist neutral zu werten (Mathys, a.a.O., N 331; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 142b, mit Hinweisen).

 

Auch ein Geständnis, Kooperation oder Reue können nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zwar mehrfach an, er sehe nun ein, dass er Fehler gemacht habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 6, 10, Strafakten S. 2308, 2312). Ein umfassendes Geständnis hat er indes bis zuletzt nicht abgelegt. So bestritt er auch anlässlich der vorliegenden Berufungsverhandlung – wie bereits im gesamten Strafverfahren – in pauschaler Art und Weise sowohl seine Rolle im vorgeworfenen Drogenhandel sowie die gehandelte Marihuanamenge (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5 f., Strafakten S. 2307 f.). Auch wenn ihm keine völlige Einsichtslosigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3.3), so erscheinen seine Reuebekenntnisse vor diesem Hintergrund als rein taktisch motiviert. Dies reicht jedenfalls nicht für eine Strafminderung aus (vgl. auch Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.)

 

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Berufungskläger ebenfalls nicht auszumachen. Er ist zwar Familienvater, jedoch führt dieser Umstand für sich alleine zu keiner Strafreduktion (Mathys, a.a.O., N 353, mit Hinweisen), zumal seine Kinder bereits volljährig sind, ihre Ausbildung abgeschlossen haben und ohnehin bei seiner Ex-Frau leben (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 3, Strafakten S. 2305). Auch der Umstand, dass er nunmehr über einen (befristeten) Arbeitsvertrag verfügt (vgl. Strafakten S. 2291 f.), vermag keine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3, mit Hinweisen). Solche Umstände liegen nicht vor und macht der Berufungskläger auch nicht geltend.

 

4.4.4   Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafe eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere vier Monate auf insgesamt 36 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers angemessen.

 

4.5      Das Strafgericht widerrief im angefochtenen Urteil eine gegen den Berufungskläger am 28. Juli 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten und bildete eine Gesamtstrafe (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.2,). Der Berufungskläger focht diesen Widerruf nicht an (vgl. insbesondere Berufungsbegründung, S. 5, Strafakten S. 2239), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

 

Das Strafgericht auferlegte dem Berufungskläger im Urteil vom 28. Juli 2015 eine Probezeit von zwei Jahren (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten, S. 2279). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 46 StGB N 82, mit Hinweisen). War diese Dreijahresfrist zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht abgelaufen, ist sie nunmehr – da die vorliegende Berufungsverhandlung nach dem 27. Juli 2020 stattfand – verstrichen.

 

Die mit Urteil vom 28. Juli 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist demgemäss gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht vollziehbar zu erklären (Scheider/Garré, a.a.O., Art. 46 StGB N 82). Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

 

5.

5.1      Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5).

 

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist gemäss Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 StGB auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis). Für die Berechnung dieser Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der früheren Verurteilung und jener der neuen Tat massgebend (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 95).

 

5.2      Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts vom 28. Juli 2015 wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die ihm nunmehr zur Last gelegten Tathandlungen fanden im Zeitraum von Mitte Februar 2017 bis am 16. Mai 2017 statt, womit für einen teilbedingten Aufschub nach dem Gesagten besonders günstige Umstände vorliegen müssen.

 

5.3

5.3.1   Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der (teil-)bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139).

 

5.3.2   Der Berufungskläger macht in dieser Hinsicht geltend, er sei ein gewissenhafter und zuverlässiger Mensch. Er habe sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Januar 2018 sehr darum bemüht, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Er gehe nun einer geregelten Arbeit nach und Pflege einen sehr guten Kontakt zu seinen Kindern. Damit unterscheide sich die jetzige Situation klar von derjenigen nach seiner ersten Untersuchungshaft, habe er im Gegensatz zu damals nun eine Vollzeitstelle und verdiene genug, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Die Untersuchungshaft von 256 Tage hätten ihn zudem zu einem Umdenken bewegt und er sei nun auf bestem Weg, sich etwas aufzubauen. Er bereue seine Tat sehr. Zudem gehe er regelmässig freiwillig zur Bewährungshilfe und habe mit ihrer Hilfe erreicht, dass er nun gefestigt sei (Berufungsbegründung, Ziff. 1.4 Zur Strafzumessung, S. 4 f., Strafakten S. 2238 f.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 3 f., Strafakten S. 2298 f.).

 

Die Staatsanwaltschaft führt dagegen an, dass vorliegend keine besonders günstigen Umstände gegeben seien. Diesbezüglich sei insbesondere die einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung, S. 2, Strafakten S. 2295). Auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einen Arbeitsvertrag einreiche, sei zu beachten, dass dieser lediglich befristet sei. Es mute zudem komisch an, dass er gemäss seinen Aussagen ausgerechnet einen Tag vor der Verhandlung das Gespräch betreffend eine unbefristete Anstellung gehabt habe. Belege dafür, dass er eine unbefristete Stelle in Aussicht habe, würden keine vorliegen (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 10, Strafakten S. 2312).

 

5.3.3   Wie dargelegt, kann die Vorstrafe zwar nicht mehr widerrufen werden (vgl. E. 4.5 oben). Bei der Beurteilung der Legalprognose fällt jedoch negativ ins Gewicht, dass es sich um eine einschlägige Vorstrafe handelt und zudem zwischen dem Zeitpunkt des die Vortat betreffenden Strafurteils und der Begehung des vorliegend zu beurteilenden Marihuanahandels lediglich rund eineinhalb Jahre liegen. Der Berufungskläger erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er die ihm nunmehr zur Last gelegte Straftat sehr bereue und es ihm bewusst sei, dass er einen Fehler begangen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 6, 10, Strafakten S. 2308, 2312). Dies stellt zwar kein umfassendes Geständnis dar (vgl. dazu auch E. 4.4.3 oben), jedoch kann ihm deshalb nicht eine völlige Uneinsichtigkeit vorgeworfen werden. Auch wenn sein Reuebekenntnis bis zu einem gewissen Grad taktisch geprägt erscheint, lässt es dennoch den Schluss zu, dass er sich des grundsätzlichen Unrechtsgehalts seiner Tathandlungen doch bewusst ist und sein Bestreiten in Zusammenhang mit der Angst vor der drohenden Freiheitsstrafe und dem damit verbundenen Verlust der Arbeitsstelle zu sehen ist. Eine solche Ausgangslage ist hinsichtlich der Beurteilung künftigen Wohlverhaltens positiver zu werten, als bei einer Person, welche ein vollumfängliches Geständnis ablegt, das durch sie begangene Verbrechen aber für nicht verwerflich hält oder sich gegenüber den Folgen der Tat gleichgültig zeigt (BGE 101 IV 257 E. 2a S. 258 f.; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 73 f., mit Hinweisen).

 

Weiter ist zu beachten, dass der Berufungskläger sich bereits während der Untersuchungshaft freiwillig an die Bewährungshilfe Basel-Stadt wandte (vgl. Verlaufsbericht vom 4. März 2019 S. 1, Strafakten S. 2258), welche er gemäss eigener Aussagen noch heute aufsucht (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 8, Strafakten S. 2310). Der Verlaufsbericht vom 4. März 2019 (vgl. Strafakten S. 2258 ff.), der Schlussbericht vom 21. Januar 2020 (vgl. Strafakten S. 2267 f.) sowie der ergänzende Bericht zum Abschlussbericht der freiwilligen Bewährungshilfe vom 6. April 2020 (vgl. Strafakten S. 2274 f.) erweisen sich denn auch als durchgehend positiv und stützen grundsätzlich die Einschätzung, dass der Berufungskläger Einsicht in die begangenen Straftaten zeigt.

 

Die Bewährungshilfe attestierte dem Berufungskläger darüber hinaus einen «unermüdlichen Willen» eine Arbeit zu finden (vgl. Ergänzender Bericht zum Abschlussbericht der freiwilligen Bewährungshilfe vom 6. April 2020, Ziff. 1, Strafakten S. 2274). Der Berufungskläger war nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft vom 1. Februar 2018 (vgl. Arbeitsvertrag [...], Strafakten S. 2242 ff.) bis am 31. Dezember 2018 (vgl. Kündigungsschreiben, Strafakten S. 2249) bei der [...] und in der Folge vom 1. Juli 2019 als Fahrer auf Abruf bei der [...] angestellt (vgl. Arbeitsvertrag [...], Strafakten S. 2264 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte er nun einen Arbeitsvertrag der [...] mit Einsatzort bei der F____ zu den Akten (vgl. Strafakten S. 2291 f.). In dieser Hinsicht trifft es – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – zwar zu, dass es sich dabei lediglich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt. Der Berufungskläger führt diesbezüglich aber aus, dass seine Vorgesetzte mit seiner Arbeit sehr zufrieden sei und ihm am Tag vor der Berufungsverhandlung mitgeteilt habe, dass Aussicht auf eine unbefristete Anstellung bestehe (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5, Strafakten S. 2307). Zwar liegen für diese Aussagen keine Belege vor. Allerdings ist zu beachten, dass Arbeitsbeginn erst am 17. August 2020 war und das Arbeitsverhältnis demnach noch nicht lange besteht. Es erscheint daher nicht abwegig, dass noch keine schriftlichen Zusagen vorliegen. Der Berufungskläger hätte sich zwar bereits früher um eine neue Arbeitsstelle bemühen können, jedoch dürfte sich die Arbeitssuche in den vergangenen Monaten aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie nicht leicht dargestellt haben. Bei der F____ handelt es sich gemäss Zefix um eine gemeinnützige und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Gesellschaft, die den Geschäftsbereich [...] der [...] übernahm. Es ist bekannt, dass das [...] vor einem Umbau steht und während der Umbauphase dezentral organisiert sein wird. Die dahingehenden Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach das [...] aufgrund dieser Umstände vermehrt auf Fahrer angewiesen sei und seine Chancen auf eine Festanstellung daher äusserst gut stünden (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5, Strafakten S. 2307), erscheinen daher durchaus glaubwürdig. Es kann demnach darauf vertraut werden, dass die F____ den Berufungskläger nach Ablauf des befristeten Einsatzes weiter beschäftigen wird, was als klar positive Veränderung seiner Lebenssituation zu bewerten ist.

 

Der Berufungskläger befand sich im vorliegenden Verfahren während 256 Tage in Untersuchungshaft. Das Strafgericht erwog hinsichtlich der Frage des Widerrufs der Vorstrafe noch, dass den Angaben des Berufungsklägers, wonach die Untersuchungshaft ihn zum Positiven verändert habe, unter Berücksichtigung des Umstands, dass er sich bereits einmal 65 Tage in Untersuchungshaft befunden habe und die damaligen Voraussetzungen für eine deliktsfreie Zukunft nicht schlechter gestanden seien, nicht gefolgt werden könne (angefochtenes Urteil, E. III.2 Abs. 2). Diese Ausführungen sind an sich nicht zu beanstanden, lagen doch zwischen der Entlassung aus der Untersuchungshaft und der erstinstanzlichen Verhandlung gerade einmal sechs Monate. Nunmehr sind aber seit der Entlassung beinahe zweieinhalb Jahre vergangen, ohne dass der Berufungskläger erneut straffällig geworden wäre. Vielmehr wird aufgrund des soeben dargelegten ersichtlich, dass der Berufungskläger bemüht war, eine Vollzeitbeschäftigung zu finden. Aufgrund all dieser Umstände kann demnach davon ausgegangen werden, dass die im Vergleich zur erstmaligen Inhaftierung von 65 Tagen lange Untersuchungshaft von 256 Tagen eine positive Wirkung auf den Berufungskläger gehabt hatte.

 

Der Berufungskläger ist sprachlich integriert und hat Familie in Basel. Zudem pflegt er gemäss eigenen Aussagen, welche durch die Berichte der Bewährungshilfe gestützt werden, ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern. Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zwar erwähnt, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gewisse Familienmitglieder von seinen kriminellen Machenschaften Kenntnis gehabt haben müssen, auf welche Art und Weise die Verstrickung allerdings stattgefunden haben soll wurde nicht näher dargelegt (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.2 Abs. 2).

 

5.3.4   Aufgrund einer Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände, insbesondere der positiven Entwicklung seit dem erstinstanzlichen Urteil, ist von einer besonders günstige Legalprognose auszugehen. Um gewissen Bedenken betreffend zukünftiges Wohlverhalten in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird die gesetzlich höchstmögliche Probezeit von 5 Jahren angeordnet (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

5.4      Bei der Festsetzung des unbedingt und des bedingt auszusprechenden Teils ist auf der einen Seite zu beachten, dass das Tatverschulden des Berufungsklägers erheblich ist. Dem steht jedoch die besonders günstige Legalprognose gegenüber. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass die beruflichen Bemühungen bzw. seine beruflichen Aussichten einen gewichtigen Einfluss auf die besonders günstige Legalprognose zeitigten. Die Anordnung eines langen unbedingt zu vollziehenden Teils der ausgesprochenen Strafe würde deshalb die beruflichen Aussichten und damit auch die Legalprognose beträchtlich gefährden. Auch mit Blick auf Art. 77b StGB rechtfertigt es sich deshalb, die Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren in einen unbedingt zu vollziehenden Teil von 12 Monaten und einen bedingt zu vollziehenden Teil von 24 Monaten aufzuteilen. Der ausgestandene Freiheitsentzug von 256 Tagen wird gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet. Der Berufungskläger beantragte zwar anlässlich der Berufungsverhandlung die Anrechnung der ausgestandenen Haft aus dem Verfahren betreffend das Urteil des Strafgerichts vom 28. Juli 2015 von 65 Tagen (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 9, Strafakten S. 2311). Da diese Haft jedoch bereits auf die in jenem Urteil bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe angerechnet worden war (vgl. Strafakten S. 11) und dieses Urteil nicht vollziehbar erklärt wird (vgl. E. 4.5 oben), ist diese Haftzeit im vorliegenden Verfahren nicht nochmals anzurechnen.

 

6.

Aus den vorgehenden Ausführungen erhellt, dass die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 20. Juni 2018 damit teilweise gutzuheissen ist. Aufgrund der nicht mehr vollziehbaren Vorstrafe ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, wobei 24 Monate bedingt auszusprechen sind.

 

7.

7.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Da der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Aus den vorgehenden Erwägungen wird zudem ersichtlich, dass sich das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich als korrekt erwiesen hat; die Gründe für die teilweise Gutheissung der Berufung entstanden erst im Berufungsverfahren. Daher rechtfertigt sich auch bei der erstinstanzlichen Urteilsgebühr keine Reduktion. Demgemäss trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 39'877.25 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 6'000.–, wobei das Kostendepot im Betrage von CHF 12'343.68 mit diesen verrechnet wird.

 

7.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung teilweise durch, zu einem grösseren Teil – namentlich hinsichtlich des Strafmasses des vorliegend zu beurteilenden Delikts – unterliegt er allerdings. Es ist daher von einem Obsiegen zu einem Drittel bzw. einem Unterliegen von zwei Dritteln auszugehen.

 

Dem Berufungskläger werden damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'667.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

8.

8.1      Bei diesem Ausgang ist das dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, für die erste Instanz gesprochene Honorar unter Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu bestätigen. Die Beträge sind dem Urteilsdispositiv zu entnehmen.

 

8.2      Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der amtliche Verteidiger gemäss eingereichter Honorarnote eine Honorarforderung von CHF 3'966.67 geltend, wobei er bei einem Ansatz von CHF 200.– pro Stunde CHF 3'566.67 für seine Bemühungen und bei einem Ansatz von CHF 100.– pro Stunde CHF 400.– für die Bemühungen seiner juristischen Mitarbeiterin in Rechnung stellt. Sowohl der ausgewiesene Zeitaufwand wie auch die Höhe des Honorars für die Aufwendungen sind nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird zusätzlich ein Aufwand von drei Stunden zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt. Einzig die Kopierkosten hat der Beschwerdeführer zu hoch mit CHF 0.50 pro Stück in Rechnung gestellt. Für Kopien im Rahmen einer von den baselstädtischen Gerichten zugewiesenen Offizialverteidigung respektive amtlichen Verteidigungen gilt praxisgemäss ein Ansatz von CHF 0.25 pro Stück (AGE BES.2019.107 vom 6. September 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Folglich sind die Auslagen für Kopien von CHF 35.– auf CHF 17.50 (70 Kopien à CHF 0.25) zu reduzieren. Der amtlichen Verteidigung ist für das Berufungsverfahren somit ein Honorar von CHF 4'566.65 und ein Auslagenersatz von CHF 80.20, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 357.80, insgesamt also CHF 5'004.65 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

 

Da der Berufungskläger mit seiner Berufung im Umfang von einem Drittel durchdringt (vgl. E. 7.2 oben) umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigung im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung zwei Drittel des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Juni 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-               Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes;

-               Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.

 

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung verurteilt zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Mai 2017 bis 26. Januar 2018 (256 Tage), davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

in Anwendung von Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

 

Die gegen A____ am 28. Juli 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monate, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 28. Dezember 2014 bis zum 3. März 2015 (65 Tage), Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 39'877.25 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das Kostendepot im Betrage von CHF 12'343.68 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Er trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'667.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für die erste Instanz für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 6'316.65 (zuzüglich CHF 505.35 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 65.85 (zuzüglich CHF 5.25 Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 4'366.65 (zuzüglich CHF 336.25 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 55.80 (zuzüglich CHF 4.30 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 4'566.65 und ein Auslagenersatz von CHF 80.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 357.80, somit total CHF 5'004.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von zwei Dritteln der dem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Bundesamt für Polizei

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).