Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.97

 

URTEIL

 

vom 25. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Ramon Mabillard     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,                                   Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____,                                                                                 Berufungsbeklagter

geb. [...]                                                                                          Beschuldigter

c/o Gefängnis Bässlergut,                                  Anschlussberufungskläger

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Privatklägerin

 

B____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. Juni 2018

 

betreffend Raub (Nötigungshandlung), versuchten Raub (Nötigungshandlung), mehrfachen Diebstahl, Sachbeschädigung sowie mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 21. Juni 2019 (recte: 2018) wurde A____ des Raubs (Nötigungshandlung), des versuchten Raubs (Nötigungshandlung), des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (eventuell 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklageschrift Ziff. 1 und 4, des Diebstahls gemäss Ziff. 2 und des versuchten Raubs gemäss Ziff. 6 wurde er freigesprochen. A____ wurde bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung von B____ als Privatklägerin im Betrag von CHF 70.– behaftet und zur Zahlung von CHF 565.– an die Privatklägerin verurteilt; die Mehrforderung im Betrag von CHF 60.– wurde abgewiesen. Es wurde die Rückgabe des sichergestellten Mobiltelefons und der Bomberjacke an A____ verfügt. Das beschlagnahmte Minigrip mit weissem Pulver wurde zur Vernichtung eingezogen. Zudem wurden A____ die Verfahrenskosten von CHF 15‘164.20 und eine Urteilsgebühr auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger wurden aus der Strafgerichtskasse ein gekürztes Honorar von CHF 8‘817.75, eine gekürzte Spesenvergütung von CHF 156.65 (beides inkl. MWST) sowie Dolmetscherkosten von CHF 202.– ausgerichtet.

 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2018 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 30. August 2018 wird beantragt, A____ (nachfolgend: der Berufungsbeklagte) sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von CHF 600.– zu bestrafen; zudem sei er für zehn Jahre des Landes zu verweisen. Die am 28. September 2018 erklärte Anschlussberufung des Berufungsbeklagten richtet sich gegen die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten und die Kürzung des Verteidigerhonorars. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug einer detaillierten Abrechnung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Privatklägerin hat innert Frist keine Anschlussberufung erklärt; zudem wurde von keiner Seite beantragt, auf die Berufung und die Anschlussberufung sei nicht einzutreten. Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 29. Oktober 2018. Mit Eingabe vom 27. November 2018 beantragte der Berufungsbeklagte die Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Diese wurde ihm mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 29. November 2018 erteilt. Am 5. März 2019 reichte der Berufungsbeklagte seine Berufungsantwort und die Begründung der Anschlussberufung ein und beantragte, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen; zudem seien die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. Dem Verteidiger sei in Abänderung des angefochtenen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren ein zusätzliches Honorar von CHF 1‘200.– zuzüglich MWST sowie für die Kopiaturkosten zusätzlich CHF 103.– zuzüglich MWST aus der Strafgerichtskasse zuzusprechen.

 

Am 11. Oktober 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Sicherheitshaft über den Berufungsbeklagten. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 ordnete das Einzelgericht des Appellationsgerichts bis zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils Sicherheitshaft über den Berufungsbeklagten an. Mit begründeter Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 3. Mai 2019 wurde dem Berufungsbeklagten der am 24. April 2019 beantragte vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Der Berufungsbeklagte befindet sich seither im vorzeitigen Strafvollzug, zunächst im Untersuchungsgefängnis Waaghof, seit dem 13. Mai 2019 im Gefängnis Bässlergut.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2019 wurde zunächst der Berufungsbeklagte befragt, anschliessend gelangten der Staatsanwalt und der Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Der Berufungsbeklagte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Erhebung der Anschlussberufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2     

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Es gilt insoweit im Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldspruch, gegebenenfalls nur betreffend einzelner Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfirst der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beschränkung der Berufung nach Art. 399 Abs. 4 StPO für das Berufungsgericht verbindlich; in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Allerdings ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Möglichkeit eines solchen Eingriffs in die Dispositionsmaxime zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018, E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht führt weiter aus, wenn das Berufungsgericht Art. 404 Abs. 2 StPO anwende, habe es die Verfahrensbeteiligten vorher zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3 mit Verweis auf BGer 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; vgl. auch 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3 und 6B_634/2012 vom 11. April 2013 E. 2.3.1). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt sei, müsse die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilpunkte würden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).

 

1.2.2   Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf das Strafmass sowie die Anordnung einer Landesverweisung. Der Berufungsbeklagte beantragt neben der Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft eine angemessene Reduktion der Verfahrenskosten sowie eine zusätzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Diese von den Parteien gemachten Einschränkungen der Berufung bzw. der Anschlussberufung sind eindeutig und im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO ohne weiteres zulässig. Demnach hat sich die Überprüfung des Berufungsgerichts auf die Frage der Strafzumessung – einschliesslich der Sanktion einer Landesverweisung – sowie auf die Kostenverteilung und die Entschädigung des Verteidigers zu beschränken. Hinsichtlich der Schuld- und Freisprüche sowie der Nebenpunkte ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist und bildet damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Allerdings ist zu beachten, dass der Berufungsbeklagte in seiner Stellungnahme zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Strafzumessung die von der Vorinstanz zugrunde gelegten Aussagen der beiden Geschädigten C____ und D____ als unzutreffend bezeichnet, so dass allenfalls der diesbezüglich massgebliche Sachverhalt zu erstellen sein wird, ohne dass damit aber die (nicht in Frage gestellte) rechtliche Qualifikation der beiden Delikte als Raub bzw. versuchter Raub zur Disposition stehen würde (vgl. dazu unten E. 2.4.3).

 

2.

2.1      Die Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungsbeklagte in der Zeit vom 25. November 2017 bis zu seiner Festnahme am 11. Dezember 2017 in insgesamt fünf Fällen unterschiedlich schwerwiegende Vermögensdelikte begangen habe. Dabei sei er stets ähnlich vorgegangen, indem er mit seinem Fahrrad jeweils einer Fahrradfahrerin gefolgt und aus deren auf dem Gepäckträger installierten Korb die Tasche oder den Rucksack entwendet habe. Anschliessend habe er das darin enthaltene Bargeld an sich genommen und die erbeuteten PostFinance-Karten zum kontaktlosen Erwerb von Zigaretten und andere Waren benutzt. In drei Fällen, in denen es dem Berufungsbeklagten gelungen sei, die Taschen unbemerkt zu entwenden, hat die Vorinstanz seine Taten rechtlich als Diebstahl qualifiziert. Beim Delikt zum Nachteil von D____ sei der Berufungsbeklagte von der Frau bei seinem Diebesgriff ertappt und anschliessend verfolgt worden, worauf er sie mit ihrem Fahrrad zu Boden gestossen habe und mit der Beute entkommen sei. Dieses Tatvorgehen hat das Strafgericht rechtlich unter die Tatbestände des Raubs (räuberischen Diebstahls) und der Sachbeschädigung subsumiert. Bei einem weiteren Delikt zum Nachteil von C____ schliesslich habe diese ihre Tasche ergriffen, welche der Berufungsbeklagte gerade behändigt habe, worauf er die Frau mit der Faust ins Gesicht und auf den Hinterkopf geschlagen habe; er sei schliesslich ohne Beute geflüchtet, weshalb die Vorinstanz diese Tat als versuchten Raub (räuberischen Diebstahl) qualifiziert hat (Urteil E. II.). Das Strafgericht hat das Verwenden der erbeuteten PostFinance-Karten in seinem Urteilsdispositiv als mehrfache geringfügige Vermögensdelikte (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) gewertet; hingegen hat es im Anklagepunkt AS Ziff. 5 im Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil von D____ den Berufungsbeklagten des (gemäss Anklage nicht geringfügigen) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen (Urteil E. II. Ziff. 6 a) p. 15). Es ist davon auszugehen, dass es sich hier um ein Versehen bei der Urteilsredaktion handelt und sämtliche (erfolgreiche) Einsätze von PostFinance-Karten von der Vorinstanz als geringfügige Vermögensdelikte qualifiziert worden sind (vgl. Dispo Urteil des Strafgerichts).

 

2.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterschaft zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festlegt. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f.; AGE SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

 

2.3     

2.3.1   Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretungen – eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe ausgefällt. Gemäss dem bis zum 1.  Januar 2018 – und damit zur Tatzeit – geltenden aArt. 140 Ziff. 1 StGB reichte der Strafrahmen für Raub von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und ist damit lex mitior im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB (vgl. unten E. 2.3.1). Daraus folgt, dass für sämtliche zur Beurteilung stehende Delikte neben der Freiheitsstrafe grundsätzlich auch eine Geldstrafe möglich ist. Denkbar wäre insbesondere, einen Teil der Delikte mit Freiheits- und einen anderen Teil mit Geldstrafe zu ahnden.

 

2.3.2   Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; zum Ganzen: BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis; ausführlich zum Ganzen BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.S. 100); als entscheiderhebliches Kriterium wird sodann unter anderem auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Zu beachten ist aber, dass das Bundesgericht die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall wiederholt bestätigt hat, so wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2, vgl. auch 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 2.6; 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2, 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 2.6; 6B_228/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). In einem der jüngsten Entscheide hält das Bundesgericht sodann fest, es liege in manchen Fällen auf der Hand, dass sich nicht eine schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bestimmen lasse – so beispielsweise wenn eine einzige Tathandlung auf mehrere Verletzte abziele. Hier lasse sich dann auch keine Einsatzstrafe festsetzen, so dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, in welchem Umfang es dem Asperationsprinzip Rechnung trage (BGer 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.3.4).

 

2.3.3   Die Vorinstanz hat die zeitliche und sachliche Verknüpfung der einzelnen Delikte bereits unter dem Aspekt der (angeklagten) Gewerbsmässigkeit geprüft und bejaht. Zusammenfassend hat sie erwogen, Gewerbsmässigkeit liege nicht vor, mangle es doch an der manifestierten Bereitschaft, eine Vielzahl von Delikten zu begehen, da der Berufungsbeklagte die Delikte nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle und somit zumindest auch aus finanzieller Not begangen habe. Zudem habe er nach Auszahlung seines letzten Lohnes am 5. Dezember 2017 bis zu seiner Festnahme am 11. Dezember 2017 nicht mehr delinquiert und sich von der Gegenwehr einer der Geschädigter dazu bringen lassen, ohne Beute die Flucht zu ergreifen (Urteil E. II.9). Ob die Vorinstanz die Gewerbsmässigkeit aus den genannten Überlegungen zu Recht verneint hat, kann hier offen gelassen werden, da die Staatsanwaltschaft das Urteil in diesem Punkt nicht angefochten hat. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der von der Vorinstanz bei der Prüfung der Gewerbsmässigkeit festgestellte Zusammenhang der Delikte eine Behandlung als Einheit rechtfertigen würde; so wäre bei gewerbsmässiger Begehung zum Vornherein eine einheitliche Behandlung der Delikte und somit eine einheitliche Sanktionierung erfolgt. Zu Recht hat die Vorinstanz den festgestellten Zusammenhang der begangenen Delikte bei der Wahl der Strafart bzw. der Ausfällung einer Gesamtstrafe hervorgehoben (Urteil Ziff. III.1). Der Berufungsbeklagte beging in der kurzen Zeitspanne vom 25. November bis 2. Dezember 2017 insgesamt fünf Delikte mit der gleichen Methode. Die einzelnen Taten waren stets vom selben Motiv getragen und auch sein Vorgehen, wenn er jeweils eine Tasche – samt Bankkarten – erbeutet hatte, war immer gleich. Der Berufungsbeklagte beging die Delikte jeweils im Abstand von einem bis drei Tagen, wobei die Straftaten immer schwerer wurden (vgl. dazu unten E. 3.3.2) und sich die Abstände zwischen den einzelnen Taten verkürzten: Hatte er zu Beginn lediglich unbemerkt Taschen aus Fahrradkörben behändigt, verteidigte er am 1. Dezember 2017 erstmals aggressiv seine Beute, was die Vorinstanz zutreffend als räuberischen Diebstahl qualifizierte; einen zweiten räuberischen Diebstahl, der allerdings aufgrund der Gegenwehr der Geschädigten im Versuchsstadium stecken blieb, beging er bereits am Folgetag, dem 2. Dezember 2017. Seine Taten stellen sich somit als eigentliche Serie von Delikten dar, die allesamt von demselben Motiv getragen waren und letztlich auf denselben Entschluss zurückgingen, sich mittels dieser neu ausfindig gemachten Methode vermeintlich risikoarm zulasten körperlich unterlegener (weiblicher) Opfer Bargeld und soweit möglich den Zugriff zu den jeweiligen Konten zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund ist es zweckmässig und angemessen, die Delikte als Gesamtheit mit einer einheitlichen Sanktion zu ahnden. Damit rechtfertigt sich mit Blick auf den engen sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhang der zu beurteilenden Delikte sowie aus Gründen der Spezialprävention – mit Ausnahme des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, welcher mit einer Busse zu ahnden ist – die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Raubs, versuchten Raubs, mehrfachen Diebstahls und Sachbeschädigung, zumal der Berufungsbeklagte in diesem Fall vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. Augst 2015 E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.3.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweisen; AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 6.2).

 

2.4     

2.4.1   Die Vorinstanz hat – neben der Busse für die Übertretungen – eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 22 Monaten ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Berufung gegen diese Strafzumessung und beantragt, der Berufungsbeklagte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Dazu führt sie aus, für den versuchten Raub zum Nachteil von C____ als schwerstes Delikt sei eine Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen. Zwar sei die Beraubte nicht gravierend verletzt worden, jedoch habe der Berufungsbeklagte ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht und auf den Hinterkopf versetzt, was die von der Vorinstanz gewählte Einsatzstrafe von acht Monaten, welche nahe am untersten Rand des Strafrahmens liege, als unvertretbar tief erscheinen lasse. Auch für den Raub zum Nachteil von D____ habe die Vorinstanz zu Unrecht die absolute Minimalstrafe von sechs Monaten eingesetzt. Der Berufungsbeklagte habe die Frau zur Sicherung seiner Beute heftig vom Fahrrad gestossen, wodurch diese sich Schürfungen, Prellungen und Zerrungen zugezogen habe. Hier wäre gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten angemessen. Die übrige Strafzumessung wurde von der Staatsanwaltschaft nicht kritisiert. Sie führte aus, aus den von ihr angeregten Korrekturen ergebe sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten, welche in Anwendung des Asperationsprinzips um fünf Monate auf 30 Monate zu reduzieren sei (Berufungsbegründung StA Akten S. 1294 f.).

 

2.4.2   Dagegen wendet der Berufungsbeklagte ein, die von der Vorinstanz bestimmte Einsatzfreiheitsstrafe von acht Monaten für das Delikt zum Nachteil von C____ liege keineswegs am untersten Rand des Strafrahmens; dieser sehe gemäss des hier anwendbaren aArt. 140 Ziff. 1 StGB nämlich durchaus auch Geldstrafe vor, welche grundsätzlich als milder zu qualifizieren sei. Da der Berufungsbeklagte weder eine Waffe mit sich geführt, noch der Geschädigten Verletzungen zugefügt habe, sei von keiner besonders gewaltsamen Nötigungshandlung auszugehen. Der Verteidiger zieht die Aussagen der Geschädigten in Zweifel. In seinem Plädoyer führt er aus, die Schläge zum Nachteil von C____ seien mangels Verletzungen nicht erwiesen. Es sei daher im Zweifel zugunsten des Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass er keine Gewalt angewendet habe, womit es sich um einen leichten Fall handle und eine Einsatzfreiheitsstrafe von acht Monaten verschuldensadäquat sei (Plädoyer Ziff. I.a; vgl. Berufungsantwort p. 2 f.). Beim Delikt zum Nachteil von D____ sei weder nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte ihr überhaupt einen Stoss versetzt habe, noch dass der angebliche Stoss kausal für den ihren Sturz vom Fahrrad gewesen sei; dies werde lediglich durch die nicht sehr glaubwürdige Geschädigte behauptet. Es sei entgegen der Aussagen von D____ durchaus denkbar, dass sie ohne Einwirkung des Berufungsbeklagten vom Velo gestürzt sei. Demnach sei auch in diesem Fall überhaupt keine Gewaltanwendung nachgewiesen und damit eine Freiheitsstrafe am untersten Rand des vorgesehenen Strafrahmens angemessen (Plädoyer Ziff. I. b).

 

2.4.3   Soweit der Berufungsbeklagte geltend macht, er habe gegen C____ und D____ überhaupt keine Gewalt angewendet, stellt er den – rechtskräftigen (vgl. oben E. 1.2) – Schuldspruch in Frage, bildet doch die Nötigungshandlung ein objektives Merkmal des Raubtatbestandes gemäss Art. 140 StGB und ist damit tatbestandsbegründend. Da die diesbezüglichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind, kann auf die rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz als nachgewiesen erachteten Sachverhalts im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Soweit die Einwände des Verteidigers gegen die Aussagen der beiden beraubten Frauen allerdings für die Strafzumessung wesentliche Sachverhaltselemente (wie etwa die Heftigkeit des Stosses oder der Schläge) betreffen, hätte zwecks korrekter Vornahme der Strafbemessung grundsätzlich eine neue Beurteilung durch das Berufungsgericht zu erfolgen, welche sich auch auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt erstrecken würde. Solche Elemente sind indessen vorliegend nicht Prozessthema. So wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung und ihrem Antrag auf eine deutlich höhere Strafe nicht etwa gegen die durch die Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der einzelnen Sachverhaltselemente, sondern macht lediglich geltend, diese hätten im Verhältnis zum Strafrahmen zu wenig zu Buche geschlagen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 2.5.1 und 2.5.3).

 

2.5

2.5.1   Ausgangslage der Strafzumessung bildet als schwerstes Delikt der Schuldspruch wegen versuchten Raubs zum Nachteil von C____. Der Strafrahmen umfasst gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Unter der Geltung des im Tatzeitpunkt vor dem 1. Januar 2018 anwendbaren Rechts lautete die Strafbestimmung auf Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis maximal zehn Jahre Freiheitsstrafe. Gestützt auf die Art. 2 Abs. 2 StGB ist die rückwirkende Anwendung einer Gesetzesänderung unzulässig, wenn sie sich zulasten des Täters auswirken würde. Das wäre hier der Fall, würde die Möglichkeit einer Geldstrafe nicht berücksichtigt. In Anwendung der lex mitior-Regel ist folglich grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen. Für die Bemessung des Verschuldens ist von der objektiven Tatschwere auszugehen. Diese orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des in Frage stehenden Tatbestandes und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, leicht wiegen, was aber nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wiegt das objektive Tatverschulden des Berufungsbeklagten innerhalb des Raubtatbestandes eher leicht. Zwar ist er äusserst dreist vorgegangen, indem er die Handtasche der Geschädigten während der Fahrt aus deren Fahrradkorb entwendet, seine Beute anschliessend durch Faustschläge auf den Kopf der Geschädigten zu sichern versucht und erst von ihr abgelassen hat, nachdem Passanten auf die schreiende Frau aufmerksam wurden. So hat er seinem Opfer nicht etwa nur gedroht, sondern dieses mit Faustschlägen gegen Gesicht und Hinterkopf und damit mit nicht zu bagatellisierender körperlicher Gewalt traktiert. Zu Recht hat die Vorinstanz allerdings auch erwogen, dass die daraus resultierenden Verletzungsfolgen nicht gravierend ausgefallen sind. Jedoch hat die Geschädigte den Vorfall psychisch namentlich wegen der Art und Weise der Tatbegehung äusserst belastend erlebt (vgl. Auss. C____: „ Ich war nicht verletzt, aber ich hatte eine Beule am Kopf und 3 oder 4 Stunden Kopfschmerzen. (…) Ich hatte eher seelische Schmerzen.“, Akten S. 1102). Das Vorgehen des Berufungsbeklagten war insgesamt aber wenig professionell, sondern trägt Züge einer spontanen Eskalation, nachdem sein ursprüngliches Ansinnen, die Tasche unbemerkt zu behändigen, gescheitert war.

 

2.5.2   In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, als dass das Motiv des Berufungsbeklagten wohl in seinem – aufgrund seines exzessiven Drogen- und Zigarettenkonsums – akuten Geldbedarf zu sehen ist. Die Vorinstanz hat weiter korrekt erwogen, dass insgesamt keine subjektiven Umstände vorliegen, welche die objektive Tatschwere mindern (Urteil E. II.2.a). Insbesondere ist auch der Umstand, dass es bei einem blossen Raubversuch geblieben ist, kaum strafmildernd zu berücksichtigen, ist doch das Ausbleiben des Deliktserfolgs nicht dem Berufungsbeklagten zu verdanken, sondern vielmehr der energischen Gegenwehr des Opfers. Gestützt auf diese Überlegungen scheint die vom Strafgericht bestimmte Einsatzstrafe von acht Monaten zu niedrig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Verteidiger geltend gemachten Umstandes, dass grundsätzlich die Ausfällung einer Geldstrafe möglich wäre. Zwar ist die Geldstrafe grundsätzlich als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion zu betrachten. Dies ändert aber nichts daran, dass der Strafrahmen für einfachen Raub sechs Monate Freiheitsstrafe oder gemäss der altrechtlichen Strafbestimmung als Äquivalent dazu 180 Tagessätze Geldstrafe beträgt. Für die Frage, wie nahe sich die verhängte Strafhöhe am Mindeststrafmass bewegt bzw. in welchem Umfang der Strafrahmen ausgeschöpft wird, bedeutet dies keinen Unterschied. Daraus folgt, dass das objektive Tatverschulden mit der Staatsanwaltschaft als „nicht mehr leicht“ und damit nicht am unteren Rand, wohl jedoch im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen ist. Mit Blick auf die aufgeführten objektiven und subjektiven Tatumstände trägt dem Tatverschulden des Berufungsbeklagten eine Einsatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten angemessen Rechnung.

 

2.5.3   Betreffend den Raub zum Nachteil von D____ hat die Vorinstanz als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungsbeklagte der fahrradfahrenden Geschädigten einen heftigen Stoss versetzt habe, so dass sie zu Boden gefallen sei (Urteil Ziff. 6 b p. 16). Da sich der Berufungsbeklagte auch in diesem Fall nicht gegen den Schuldspruch wegen Raubs wendet, ist diesbezüglich von den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Berufungsbeklagte die Geschädigte vom Fahrrad gestossen hat, auszugehen. Ob der Stoss besonders heftig war oder nur gerade ausreichte, um die Geschädigte zu Fall zu bringen, muss vorliegend nicht beurteilt werden, da der Staatsanwalt nicht geltend macht, das Verschulden des Berufungsbeklagten sei wegen der Heftigkeit des Stosses als besonders gravierend einzustufen. Damit sind die Ausführungen des Verteidigers zur Kausalität zwischen Geschwindigkeit, Berührung und Sturz nicht relevant. Auch in diesem Fall ist der Berufungsbeklagte äusserst dreist, wenn auch nicht sonderlich professionell vorgegangen, was eher zu seinen Ungunsten spricht. Er hat sich auch für dieses Delikt gezielt eine körperlich unterlegene Frau ausgesucht und diese, als es ihm nicht gelang, ihre Tasche unbemerkt zu behändigen, ohne Skrupel körperlich traktiert. Objektiv hat zwar auch D____ durch die Gewaltanwendung des Berufungsbeklagten nur leichte Gesundheitsschäden davongetragen. Es musste ihm indessen klar sein, dass ein Sturz vom Fahrrad ernsthafte Folgen haben kann, was ihn nicht davon abgehalten hat, seine Diebesbeute aggressiv zu verteidigen. Sein dreistes und hartnäckiges Vorgehen zeugt von einer nicht geringen kriminellen Energie des Berufungsbeklagten. Auch in diesem Fall liegt das Motiv für seine Tat offensichtlich in Geldnot. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zu folgen, dass die von der Vorinstanz am untersten Rand des Strafrahmens angesetzte Einsatzstrafe von sechs Monaten zu tief ausgefallen ist. Dem Tatverschulden des Berufungsbeklagten trägt vielmehr – auch im Vergleich mit dem Raubversuch zum Nachteil von C____ – eine Einsatzstrafe von acht Monaten angemessen Rechnung.

 

2.5.4   Gefolgt werden kann dem Strafgericht schliesslich dahingehend, dass für die drei Diebstähle eine Strafe von je vier Monaten sowie für die Sachbeschädigung, welche der Berufungsbeklagte lediglich mit Eventualdolus beging, eine solche von einem Monat gerechtfertigt ist. Dabei hat die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, dass der Deliktsbetrag nicht besonders hoch war und der Berufungsbeklagte das Diebesgut – mit Ausnahme von Bargeld und Bankkarten – jeweils in der Nähe des Tatorts zurückliess, so dass die meisten – teilweise durchaus wertvollen – Gegenstände den Geschädigten wieder zurückgegeben werden konnten (Urteil E. III. 2.a). Diesbezüglich ist das vorinstanzliche Urteil auch von der Staatsanwaltschaft nicht kritisiert worden.

 

2.5.5   Hinsichtlich der Täterkomponenten ist ebenfalls weitgehend den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen. Der Berufungsbeklagte ist in Portugal geboren und aufgewachsen, verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in diversen europäischen Ländern auf dem Bau tätig, bevor er im Juli 2016 zu seinen Geschwistern nach Basel zog. Hier arbeitete er zunächst bei der Firma [...] GmbH auf dem Bau und war seit dem 22. November 2017 arbeitslos. Der Berufungsbeklagte ist Methadonkonsument und hat in Portugal eine Ex-Frau und zwei Kinder. Seine Vorstrafenlosigkeit sowie das fehlende Geständnis sind neutral zu bewerten, sein Nachtatverhalten fällt jedoch zu seinen Ungunsten ins Gewicht. So hat der Berufungsbeklagte seit seiner Haftentlassung am 21. Juni 2018 eine regelrechte Serie von Ladendiebstählen begangen. Damit sprechen bei den Täterkomponenten Faktoren ausschliesslich zu seinen Lasten, was eine Strafschärfung von zwei Monaten nach sich zieht. Daraus errechnet sich (noch ohne Asperation) eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten. Nach Vornahme einer Reduktion von 18% im Rahmen der Asperation, resultiert eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten, welche sowohl dem Verschulden als auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten angemessen Rechnung trägt. Praxisgemäss werden die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug auf die Strafe angerechnet.

 

2.6     

2.6.1   Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt jedoch der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Grundvoraussetzung für die Verhängung einer teilbedingten Strafe ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 139 IV 270 E. 3.3). Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV E. 3.3 S. 277; 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; BGer 6B_1005/2017 E. 4.2.1; siehe auch: Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 11 zu Art. 43, mit Hinweisen; AGE SB.2017.10 vom 23. Oktober 2018 E. 5.7). Bei der Frage, ob der teilbedingte Vollzug gewährt werden kann, ist auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen der Vollzug des unbedingten Strafteils auf die Legalprognose hat. Dazu hat das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausgeführt, das Gericht könne mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma „alles oder nichts“ entgehen. Erforderlich sei aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaube und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheine. Bestehe hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lasse, sei die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 und 5.3.1). Falle die Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, folge daraus nicht, dass auch ein teilweiser Strafaufschub ausgeschlossen sei. Die Beurteilung nach aArt. 43 StGB habe auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu erfolgen, da der teilweise Vollzug einer (Freiheits-)Strafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr positiv beeinflussen könne (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).

 

2.6.2   Für die Stellung der Legalprognose ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgeblich. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist somit anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; BGer 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f., BGer 6B_1211/2014 vom 20. Mai 2015 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, aber auch die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten sowie die Fragen, ob der Täter tragfähige soziale Beziehungen hat und ob er suchtgefährdet oder süchtig ist. Von besonderer Relevanz ist die strafrechtliche Vorbelastung, namentlich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist. Bei der Legalprognose darf die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO auch Tatsachen berücksichtigen, die der ersten Instanz noch nicht bekannt sein konnten, etwa eine Verurteilung. Allerdings ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Dieses ist auch verletzt, wenn die Strafe unbedingt statt bedingt ausgesprochen wird; dies gilt bei einer Reduktion des Strafmasses (BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f.). Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung jedoch eine höhere, unbedingte Strafe fordert, stellt sich das Problem der reformatio in peius vorliegend nicht.

 

2.6.3   Die Vorinstanz hat ausgeführt, das Gericht sei davon überzeugt, dass der Berufungsbeklagte aufgrund seiner Arbeitserfahrung wieder Arbeit finden und nicht negativ auffallen werde. Da der nicht vorbestrafte Berufungsbeklagte als Ersttäter gelte, sei ihm zufolge Fehlens einer schlechten Prognose der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Urteil E. III.2.c) p. 24). Diese Zuversicht des Strafgerichts bezüglich der Prognose hat sich mit Blick auf das Verhalten des Berufungsbeklagten nach seiner Haftentlassung als unbegründet erwiesen. Der Berufungsbeklagte war am 21. Juni 2018 im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung aus der Sicherheitshaft entlassen worden. Am 30. August 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragte, der Berufungsbeklagte sei neben der Busse zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und zu einer Landesverweisung von zehn Jahren zu verurteilen. Trotz des laufenden Verfahrens und der drohenden einschneidenden Sanktionen trat der Berufungsbeklagte im Zeitraum vom 30. Juli bis 4. Oktober 2018 insgesamt sieben Mal wegen Ladendiebstahls in Erscheinung. Nachdem er zur vorläufigen Festnahme ausgeschrieben und aufgefordert worden war, sich zwecks Zustellung einer Vorladung zu melden, wurde er am 19. Oktober 2018 bei einem weiteren Ladendiebstahl angehalten und festgenommen (Akten S. 1287). Diese Ladendiebstähle hat der Berufungsbeklagte anlässlich der Haftverhandlung vom 22. Oktober 2018 nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, er habe diese zur Deckung seines Lebensbedarfs begangen, sei er doch völlig mittellos (Prot. Haftverhandlung vom 22. Oktober 2018 p. 2 f. Akten S. 1284b f.). Der Umstand jedoch, dass unter der Beute seiner Ladendiebstähle auch drei Paar Markenturnschuhe zu verzeichnen sind (Akten S. 1255 f.), legt den Verdacht nahe, dass er die Diebstähle nicht einzig zur unmittelbaren Deckung seines Lebensmittel- und Tabakbedarfs begangen hat, sondern zumindest teilweise auch zwecks Weiterverkaufs des Diebesguts; daraus muss auf eine gewisse Professionalität geschlossen werden. Zwar trifft zu, dass sich der Berufungsbeklagte im Nachgang zu seiner Haftentlassung im Sommer 2018 auf weniger schwerwiegende Vermögensdelikte beschränkt hat, dies kann jedoch nicht wesentlich zu seinen Gunsten gewertet werden. Seine diesbezügliche Zurückhaltung dürfte eher äusseren Umständen zuzuschreiben sein als einer echten Einsicht oder Umkehr (vgl. dazu unten E. 3.3.2). Der Berufungsbeklagte ist gemäss seinen eigenen Angaben nicht nur Methadonbezüger, sondern konsumierte daneben auch andere harte Drogen. Weiter verfügt er weder über eine Arbeitsstelle noch eine legale Einkommensquelle oder auch nur eine feste Wohnadresse. Schliesslich pflegt er in der Schweiz keinerlei gefestigte soziale Bindungen; einzige Anlaufstelle sind zwei in Basel lebende Geschwister, mit welchen ihn jedoch eine konfliktreiche Beziehung verbindet und welche ihn – gemäss den Angaben seiner Schwester – seit Sommer 2018 nicht mehr gesehen haben (vgl. Auss. Berufungsbeklagter Prot. Haftverhandlung vom 22. Oktober 2018 p. 2 f. Akten S. 1284 b f.). Obwohl es sich somit beim Berufungsbeklagten um einen formalen Ersttäter handelt, muss ihm angesichts des seiner gesamten Lebensumstände sowie der wiederholten Straftaten innert eines kurzen Zeitraums und der auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung fortgeführten Delinquenz eine negative Legalprognose gestellt werden. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte bereits eine Haftzeit von über einem halben Jahr ausgestanden und sich selbst dadurch nicht von erneutem Delinquieren abhalten lassen hat, erscheint überaus zweifelhaft, ob er sich durch einen (weiteren) Freiheitsentzug im Rahmen einer teilbedingten Strafe beeindrucken und von der Begehung weiterer Straftaten absehen würde. Daraus folgt eine negative Legalprognose, was den teilbedingten Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ausschliesst.

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat mit Blick auf die vorrangige Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens und die dem Berufungsbeklagten als Ersttäter gestellte positive Legalprognose von einer Landesverweisung abgesehen (Urteil E. IV p. 24-26). Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung wie bereits vor erster Instanz eine Landesverweisung von zehn Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB beantragt. Sie macht geltend, insbesondere wegen der seit der Haftentlassung im Sommer 2018 verübten Serie von Ladendiebstählen sei dem Berufungsbeklagten keine günstige Legalprognose zu stellen. So stellten diese erneuten Diebstähle zusammen mit den Anlassdelikten zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, welche eine Einschränkung seiner Rechte nach Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 des Freizügigkeitsabkommens rechtfertige (Berufungsbegründung Ziff. 2 Akten S. 1295).

 

3.2     

3.2.1   Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist ein wegen Raubes verurteilter Ausländer obligatorisch aus der Schweiz zu verweisen. Die Dauer der Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre. Da Portugal Mitgliedstaat der EU ist, kann sich der Berufungsbeklagte grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossene und für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen berufen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]).

 

3.2.2   Ziel des FZA zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Grundbestimmungen, Art. 1 lit. a), Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen (Art. 1 lit. b), Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 lit. c) und die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer (Art. 1 lit. d). Diese Personen, die sich „rechtmässig“ im Rahmen der Anhänge I, II und III [in der Schweiz] aufhalten, werden nicht diskriminiert (Art. 2 vgl. BGE 144 II 1 E. 4.5 ff. S. 8 ff.). Das Einreiserecht wird gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1 S. 100). Das Recht auf Aufenthalt und Zugang  zu einer Erwerbstätigkeit wird (unter Vorbehalt) gewährt (Art. 4). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, wird das Aufenthaltsrecht unter spezifischen Voraussetzungen eingeräumt (Art. 2 Ziff. 2 und Art. 24 Anhang I FZA). Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA bestimmt unter dem Randtitel „Öffentliche Ordnung“: „Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.“ Damit wurde der völkerrechtlich unbestrittene Grundsatz in das FZA übernommen, wonach jeder Staat die Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Personen auf seinem Territorium grundsätzlich selber bestimmen und damit auch einschränken kann. Das FZA berechtigt mithin lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und anderseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3). Dazu hat das Bundesgericht in einem neuen Entscheid festgehalten, beim FZA handle es sich um ein wirtschaftliches und nicht um ein strafrechtliches Abkommen; es enthalte daher keine strafrechtliche Bestimmungen (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.4.3 f.). Mit dem FZA vereinbare die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer. Die Schweiz sei in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium auch nicht durch das FZA gebunden. Sie habe jedoch die völkervertragsrechtlichen Bestimmungen des FZA zu beachten. Im zitierten höchstrichterlichen Entscheid wird somit als entscheidend hervorgehoben, dass das schweizerische Strafrecht und konkret Art. 66a ff. StGB völkerrechtskonform ausgelegt werden müsse. So stelle sich die Frage einer Normenhierarchie nicht, wenn sich Landesrecht völkerrechtskonform anwenden lasse. Es könne in solchen Fällen offen bleiben, ob das Landesrecht dem FZA vorgehe oder ob es nachrangig zu diesem sei. Das Strafgericht habe zunächst das ihm vertraute Landesrecht anzuwenden (BGer 6B_235/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3 und 4.1; BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 4.1).

 

3.3     

3.3.1   Der Berufungsbeklagte ist gemäss Auskunft des Migrationsamts vom 7. Mai 2018 am 3. Juli 2016 in die Schweiz eingereist und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, welche am 31. Oktober 2022 abläuft. Er hat somit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, das nach Massgabe des FZA zu berücksichtigen ist. Aus der zitierten höchstrichterlichen Praxis ist jedoch zu schliessen, dass das FZA einer Landesverweisung nicht grundsätzlich entgegen steht und dass auch kein allzu hoher Massstab an die Voraussetzungen einer Landesverweisung anzusetzen ist. Das FZA führt (nur, aber immerhin) dazu, dass Art. 66a StGB völkerrechtskonform auszulegen ist und in dieser Auslegung anwendbar ist. Konkret bedeutet dies, dass eine Landesverweisung infolge einer Katalogstraftat im Lichte des FZA dann auszusprechen ist, wenn vom straffällig gewordenen Ausländer tatsächlich eine gegenwärtige Gefährdung ausgeht und wenn die konkrete Gefahr weiterer Straftaten und das daraus resultierende Bedürfnis nach Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das Bedürfnis an einem weiteren Aufenthalt der straffälligen Person in der Schweiz überwiegen.

 

3.3.2   Zu prüfen ist damit zunächst die Rückfallgefahr des Berufungsbeklagten. Diese wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage des teilbedingten Strafvollzugs im Hinblick auf die Legalprognose beurteilt und grundsätzlich als hoch eingestuft (vgl. oben E. 2.6.3). Erfordernis für die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist sodann eine gewisse Schwere der Straftat. Es muss eine „gegenwärtige Gefährdung“ für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen, welche jedoch nicht einzig mit einer negativen Legalprognose gleichzusetzen ist. So müssen weitere Straftaten nicht mit Gewissheit zu erwarten oder umgekehrt mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Es wird vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlangt. Diese kann auch in vergangenem Verhalten begründet sein. Je höher das in Gefahr befindliche Rechtsgut, desto geringer muss die Rückfallwahrscheinlichkeit sein. Es reicht also bereits eine nur geringe Rückfallwahrscheinlichkeit, wenn das in Frage stehende Rechtsgut besonders hochstehend ist (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5). Im vorliegenden Fall stehen nicht nur Delikte gegen das Vermögen zur Beurteilung, sondern auch Straftaten gegen Leib und Leben und damit gegen ein besonders hochstehendes Rechtsgut. Der Berufungsbeklagte ist zweimal mit körperlicher Gewalt gegen Frauen vorgegangen, nachdem er bei seinen Diebesgriffen auf Gegenwehr gestossen ist. Zudem ist bei den beurteilten Delikten eine Steigerungstendenz gewalttätigen Verhaltens festzustellen; hat er sich zunächst noch damit begnügt, den Velofahrerinnen unbemerkt ihre Taschen aus dem Fahrradkorb zu entwenden, das darin enthaltene Bargeld zu behändigen und die erhältlich gemachten Bankkarten zu verwenden, ist er bei den späteren Vorfällen nicht davor zurückgeschreckt, zur Beutesicherung auch Gewalt gegen die bestohlenen Frauen auszuüben, wobei die Gewaltbereitschaft zunahm. Blieb es beim Raub zum Nachteil von D____ noch beim Umstossen und Reissen am Arm, schlug der Berufungsbeklagte beim Raubversuch zum Nachteil von C____ mehrfach auf deren Kopf und Gesicht ein und liess erst von der Frau ab, als diese durch ihre Hilferufe Passanten auf sich aufmerksam machen konnte. Dass es bei den Folgedelikten nach der Entlassung aus der Haft lediglich zu Ladendiebstählen kam, lässt die Rückfallgefahr für schwerwiegendere Straftaten nicht geringer erscheinen. Es darf angenommen werden, dass der Berufungsbeklagte durch die bis dahin erstandene Haft und die drohenden Sanktionsverschärfung – nach den ihm bekannten Anträgen der Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine zehnjährige Landesverweisung – immerhin etwas vorsichtig geworden war und sich daher, zumindest während des noch laufenden Verfahrens, auf vergleichsweise harmlose Ladendiebstähle beschränken wollte. Hinzu kommt, dass sein finanzieller Bedarf zum Zeitpunkt der Haftentlassung durch die Vorinstanz noch etwas geringer war, besass der Berufungsbeklagte doch noch CHF 600.– aus der Haft (vgl. Angaben an der Haftverhandlung vom 22. Oktober 2018 p. 3 Akten S. 1284c). Nachdem er aber weder seinen Drogenkonsum noch seine finanzielle Situation in irgendeiner Weise angegangen war, blieb er letztlich auf illegale Einnahmequellen angewiesen. Vor diesem Hintergrund war abzusehen, dass sein Bedarf wieder ansteigen würde, sobald die CHF 600.– aufgebraucht wären. Die Gefahr, sich erneut durch schwerere Straftaten finanzielle Mittel zu verschaffen, liegt unter diesen Umständen auf der Hand. Auch das Risiko, dabei erneut die körperliche Unversehrtheit von Mitmenschen – namentlich von körperlich unterlegenen Opfern – zu missachten, ist aufgrund der geschilderten deliktischen Entwicklung in der kurzen Zeitspanne vor der ersten Inhaftierung als hoch zu bewerten. Es geht vom Berufungsbeklagten daher eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, verbunden mit einem grossen Schutzbedürfnis der hiesigen Gesellschaft. Die Landesverweisung ist insoweit im Lichte einer FZA-konformen Auslegung des Art. 66a StGB zulässig.

 

3.4     

3.4.1   Art. 66a StGB sieht die Landesverweisung obligatorisch vor, wenn eine der aufgezählten Katalogstraftaten vorliegt. Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes erfolgt die Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre. Eine Mindeststrafe sieht das Gesetz nicht vor (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171): Auch hat die Landesverweisung für sämtliche Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie bei der versuchten Begehung zu erfolgen , wobei irrelevant bleibt, ob der Ausländer zu einer unbedingten Strafe verurteilt oder der Vollzug der Strafe bedingt oder teilbedingt aufgeschoben wird (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 mit Verweis auf Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und es Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5075, S. 6020 f.). Indem die Landesverweisung analog einer Strafdrohung mit fünf bis 15 Jahren abgestuft wird (wobei das Einreiseverbot im Wiederholungsfall gemäss Art. 121 Abs. 5 BV auf 20 Jahre anzusetzen ist), räumt das Gesetz dem Gericht ein auf die Dauer der Landesverweisung beschränktes Rechtsfolgeermessen ein. Die Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip führen Bagatelldelikte nicht zur Landesverweisung (Botschaft, a.a.O., S. 6015). Eigentliche „Kriminaltouristen“ sind ohnehin auszuweisen (BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1; zum Ganzen: BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Weiter enthält das Gesetz als Ausnahmebestimmung die sogenannte „Härtefallklausel“. Demnach kann das Gericht nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

 

3.4.2   Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit der obligatorischen Landesverweisung befasst, namentlich auch mit der Frage, inwieweit die Härtefallklausel anzuwenden sei. In einem aktuellen Entscheid, bei welchem unter anderem auch Raub als Anlassdelikt zur Frage stand, hat es dazu festgehalten, dass das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen sei, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Gefordert sei die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 mit Verweis auf BGE 144 IV 242 E. 3.1.2; 143 IV 122 E. 3.2.3; 142 IV 105 E. 5.1). Ausgangspunkt bilde stets der Wortlaut. Dieser müsse möglichst weitgehend anerkannt werden. Eine Gesetzesbestimmung dürfe nicht einfach deshalb unbeachtet bleiben, weil sie demjenigen, der sie anzuwenden habe, ungerecht erscheine (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.1, m. H.). Weiter erwägt das Bundesgericht, dass die heutige Landesverweisung nach der Intention des Gesetzgebers („Ausschaffungsinitiative“) primär als sichernde Massnahme zu verstehen sei (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV) und dass die Landesverweisung nach Art. 66a StGB zwingend sei, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, ausnahmsweise darauf zu verzichten. Der ausgedehnte Deliktskatalog führe freilich zu Problemen mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, vornehmlich wenn Straftaten ein grosses Spektrum denkbarer Handlungsweisen mit unterschiedlich grossem Verschulden abdeckten, wie es etwa beim Raub der Fall sei (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2-1.3.3, m. H. auf Bruni/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 4/2017, S. 235). Das Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid weiter fest, dass es die Rechtsprechung zum früheren aArt. 55 StGB unter dem Titel von Art. 66a StGB weiter berücksichtige (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.1, m. Verw. Auf BGer 6B_770/2018 vom 24. September 23018 E. 1.1 und 1.3). Allerdings sei es nach einer ersten Stellungnahme mit seiner Auslegung dem parlamentarischen Willen gefolgt, „die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten (Vetterli, in: ius.focus 6/2018, S. 30)“. Es sei nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger sei als die bisherige Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregimes (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3, m. H.).

 

3.4.3   Der Berufungsbeklagte lebt seit knapp drei Jahren in der Schweiz, wobei er einen beträchtlichen Teil dieser Zeit in Haft zugebracht hat (vom 11. Dezember 2017 bis 21. Juni 2018 sowie seit dem 21. Oktober 2018). Gemäss seinen eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung sei er in der Wohnung seines Bruders und seiner Schwester in Basel gemeldet gewesen (Prot. Berufungsverhandlung p. 2), habe sich jedoch seit Sommer 2018 nicht mehr dort aufgehalten, um Streit zu vermeiden. Weitere Familienmitglieder in der Schweiz habe er nicht. Ein weiterer Bruder wohne in England; zudem habe er noch drei Geschwister, welche in Portugal lebten. Dort lebe auch seine Mutter sowie seine geschiedene Frau (mit welcher er wieder zusammen sei) mit zwei gemeinsamen Kindern (Prot. Berufungsverhandlung p. 3; Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 1096). Gemäss seinen Angaben in der Haftverhandlung vom 22. Oktober 2018 hätten ihm nach seiner Haftentlassung im Juni 2018 diverse Kollegen Unterschlupf gewährt, zuletzt ein Kollege namens „[...]“, dessen Nachname er nicht kenne und der am [...] – bei unbekannter Hausnummer – wohne (Prot. Haftverhandlung vom 22. Oktober 2018 p. 2 f. Akten S. 1284b f.). Aus den Strafakten, insbesondere auch den Aussagen anlässlich der Haftverhandlung im Berufungsverfahren ist bekannt, dass der Berufungsbeklagte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und keine Unterstützungsgelder bezieht. Ohne jegliche finanzielle Unterstützung habe er gelegentlich etwas zu essen von Kollegen bekommen, zudem habe er gelegentlich Brot oder etwas zu trinken gestohlen. Um Sozialhilfe habe er sich nicht ernsthaft bemüht, so sei er mit dem Ausfüllen der erforderlichen Papiere überfordert gewesen und habe nicht genau verstanden, worum es gehe (Prot. Haftverhandlung p. 3 Akten S. 1284c). Er beziehe seit längerer Zeit Methadon, konsumiere daneben aber auch gelegentlich Kokain und Cannabis. Im Alter von 25 bis 30 Jahren sei er bereits einmal heroinsüchtig gewesen und er habe kurz vor seiner Verhaftung wieder mit dem Konsum von Cannabis, Haschisch, Kokain und Methadon angefangen (Auss. Berufungsbeklagter Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 1097, Akten S. 355). Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung beziehe er im Gefängnis täglich Methadon. Der Berufungsbeklagte hat anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt, er spreche weder Schweizerdeutsch noch Hochdeutsch (Prot. Berufungsverhandlung p. 2 ; vgl. auch Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 1097, Prot. Haftverhandlung p. 2 Akten S. 1284b). Über eine qualifizierende Berufungsausbildung, die ihm die Arbeitssuche in der Schweiz erleichtern könnte, verfügt er nicht. Der ungelernte Berufungsbeklagte war in verschiedenen Ländern (Spanien, Belgien) mehrheitlich auf dem Bau tätig, bevor er in die Schweiz übersiedelte und hier bei der Firma [...] GmbH eine Anstellung fand, welche ihm im November 2017 gekündigt worden war. Während er in der Haftverhandlung vom 22. Oktober 2018 noch angegeben hatte, er beabsichtige, zurück nach Portugal zu gehen, falls er in der Schweiz keine Arbeit finde (Prot. p. 3 Akten S. 1284c), hat er in der Berufungsverhandlung erklärt, er wolle nur übergangsweise zurück nach Portugal, um sich baldmöglichst in einem anderen europäischen Land wieder nach Arbeit umzusehen (Prot. Berufungsverhandlung p. 3). Auf konkrete Frage gab er an, er könne sich durchaus vorstellen, nach seiner Haftentlassung in einem anderen Land auf Arbeitssuche zu gehen (Auss. Berufungsbeklagter Prot. Berufungsverhandlung p. 3: „Es muss nicht unbedingt die Schweiz sein. Ich war ja schon fünf Jahre in Belgien.“), gab aber auf Frage zur drohenden Landesverweisung an: „Ich habe hier Familie und hier schon gearbeitet. Ich möchte das gerne besser machen in Zukunft. (a.F.) Ja, ich würde gerne die Möglichkeit haben, hier zu bleiben“. Aus diesen Aussagen muss geschlossen werden, dass der Berufungsbeklagte keinen klar definierten, beständigen Lebensmittelpunkt an einem bestimmten Ort hat. Dass Leben und Arbeiten in der Schweiz für ihn von massgeblicher Bedeutung seien, hat er ebenfalls nicht geltend gemacht.

 

3.4.4   In einem weiteren aktuellen Entscheid hat sich das Bundesgericht mit dem Fall eines portugiesischen Staatsangehörigen befasst, welcher im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war und seit beinahe 20 Jahren in der Schweiz lebte. Aufgrund der mangelnden sprachlichen, beruflichen und finanziellen Integration hat das Bundesgericht eine Landesverweisung geschützt (BGer 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3). Auf den Berufungsbeklagten treffen die wesentlichen Punkte dieser Erwägungen, die gegen einen Härtefall sprechen, durchwegs zu; dies gar noch in höherem Mass als im zitierten Entscheid, lebt der Berufungsbeklagte doch erst seit kurzem in der Schweiz. Der einzige Aspekt, welcher ein relevantes Interesse an einem Verbleib des Berufungsbeklagten in der Schweiz begründen könnte, wäre der regelmässige Bezug von Methadon. Offenbar hat ihm aber auch die Methadonbehandlung nicht dazu verholfen, sich in der Schweiz auch nur minimal zu stabilisieren. Der Beikonsum weiterer Drogen, namentlich Kokain, hat vielmehr einen umso grösseren finanziellen Bedarf begründet und eine berufliche Wiederintegration erst recht verunmöglicht. Insgesamt sind die Resozialisierungschancen des Berufungsbeklagten in der Schweiz schlecht – schlechter noch als in Portugal, wo er aufgewachsen ist, die Landessprache beherrscht und nach eigenen Angaben über einen gewissen sozialen Rückhalt bei seiner Exfrau und den gemeinsamen Kindern sowie bei seiner Mutter verfügt. Ein persönlicher Härtefall ist damit beim Berufungsbeklagten, der erst seit kurzem in der Schweiz lebt und gemäss eigenen Angaben in Ermangelung einer Arbeitsstelle nicht zwingend in der Schweiz bleiben möchte, klar zu verneinen. Demnach ist vorliegend eine Landesverweisung auszusprechen.

 

3.5      Was die Höhe der Landesverweisung anbelangt, scheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer von zehn Jahren mit Blick auf die nicht allzu schwerwiegenden Anlasstaten sowie Vergleichsfälle zu hoch. So spricht das Appellationsgericht bei Freiheitsstrafe zwischen 14 und 30 Monaten praxisgemäss Landesverweisungen von fünf Jahren aus (vgl. SB.2017.100 vom 4. Mai 2018 E. 9.3; SB.2017.123 vom 17. Mai 2018 E. 4.4, gutgeheissen mit BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2; SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.5.3; SB.2017.106 vom 12. September 2018 E. 4.2; SB.2018.17 vom 22. Januar 2019 E. 5.5). Dagegen werden Landesverweisungen von 10 und mehr Jahren in der Regel nur in Fällen langjähriger Freiheitsstrafen ausgesprochen (vgl. SB.2017.142 vom 21. September 2018 E. 8; SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 6.3). Die Landesverweisung ist demnach auf fünf Jahre anzusetzen.

 

3.6      Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die die Landesverweisung aufgrund ihrer pönalen Auswirkungen auf den Berufungsbeklagten zu einer Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe führen müsste. So ist unter den konkreten Umständen davon auszugehen, dass die Landesverweisung für den Berufungsbeklagten, der ohnehin nicht an einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz interessiert ist, keine wesentliche zusätzliche Belastung bedeutet.

 

3.7      Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) kann das urteilende Gericht die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Schengener Informationssystem) anordnen, sofern Drittstaatenangehörige betroffen sind, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, und ein Eintrag verhältnismässig ist (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 1987/2006 des Europ. Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation SIS-II]). Damit kann eine in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung für den gesamten Schengenraum Geltung beanspruchen, sofern ein weiteres im Schengenraum gelegenes Land, in dem die betroffene Person ein Aufenthaltsrecht geniesst, im Rahmen eines Konsultationsverfahrens die Eintragung nicht rückgängig macht (vgl. zum Verfahren Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommen). Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausschreibung zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist. Seine Delikte betreffen zwar ein hochrangiges Rechtsgut, sind aber insgesamt als nicht besonders schwerwiegend einzustufen. Auf die Eintragung der Landesverweisung ins SIS ist deshalb zu verzichten.

 

4.

4.1      Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten richtet sich zunächst gegen die Höhe der ihm für das erstinstanzliche Verfahren auferlegten Kosten. Der Berufungsbeklagte macht geltend, aus dem Kostenbogen der Staatsanwaltschaft sei nicht genau ersichtlich, wie die Beträge der einzelnen Positionen zustande gekommen seien. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien daher nicht nachvollziehbar. Zudem lägen diverse Dokumente in Kopie vor, was die Kosten ebenfalls in die Höhe treibe. Die Staatsanwaltschaft sei aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, inwiefern diese mehrfachen Aktenkopien einen Einfluss auf die Höhe der Kosten hätten bzw. ob es einen Zusammenhang gebe zwischen den Verfahrenskosten und der Seitenzahl der paginierten Akten. Sofern dies der Fall sei, stellte der Berufungsbeklagte Antrag auf eine angemessene Reduktion der Kosten (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 9 f.).

 

4.2      Der Staatsanwalt hat anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt, Kopien würden nicht grundsätzlich verrechnet. Zwar sei die Anzahl der Aktenseiten mittelbar relevant für die Berechnung der Abschlussgebühr, welche sich unter anderem nach dem Umfang der paginierten Akten bzw. nach der Anzahl Aktenordner bemesse. Die Höhe der Abschlussgebühr sei aber nicht alleine von der Anzahl der Aktenseiten, sondern auch von der Komplexität des Falles abhängig und stehe letztlich im Ermessen des Staatsanwaltes (Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Sämtliche übrige Kosten seien durch Gesetz und Verordnung festgelegt (Prot. Berufungsverhandlung p. 4).

 

4.3      Die schuldig gesprochene Person hat – vorbehältlich gesetzliche Ausnahmen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt. Gemäss § 1Abs. 1 der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) belastet die Staatsanwaltschaft gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) den kostenpflichtigen Personen als Verfahrenskosten ihre Gebühren zur Deckung des Aufwands (lit. a), die verrechenbaren Auslagen (lit. b) sowie eine Gebühr bei Abschluss des Verfahren (lit. c). In § 5 der genannten Verordnung sind konkrete Gebühren für die einzelnen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen festgelegt. Diesbezüglich besteht kein Ermessen der Staatsanwaltschaft. § 6 Abs. 1 lit. a aa) legt fest, dass die Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Anklageerhebung, Einstellungsverfügung oder Nichtanhandnahmevergügung für jede kostenpflichtige Person CHF 200.– bis CHF 10‘000.– (in ausserordentlichen Fällen bis zu CHF 50‘000.–) beträgt.

 

4.4      Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 15‘164.20 auferlegt. Gemäss dem detaillierten Kostenbogen beträgt die von der Staatsanwaltschaft erhobene Abschlussgebühr CHF 2‘500.–. Der vorliegende Fall umfasst bis zur erstinstanzlichen Verhandlung vier Bände mit rund 1‘000 Aktenseiten, davon sind etliche Seiten in Kopie vorhanden. So wurden gewisse Einvernahmeprotokolle, Auszüge aus Auswertungen der Mobiltelefone und Videoüberwachung sowie der Bericht der Hausdurchsuchung jeweils in Kopie bei den einzelnen dem Berufungsbeklagten vorgehaltenen Delikten eingeordnet. Dieses Vorgehen dient offensichtlich der Übersichtlichkeit in Verfahren mit mehreren Anklagepunkten wie dem vorliegenden und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass die Anzahl der in Kopie vorhandenen Aktenseiten insgesamt rund 100 Seiten beträgt und damit nicht wesentlich mehr als ein Zehntel des gesamten Aktenumfangs ausmacht. Daraus muss geschlossen werden, dass die Aktenkopien vorliegend keinen massgeblichen Faktor für die Festsetzung der Abschlussgebühr darstellen. Schliesslich wird die Abschlussgebühr nicht einzig vom Umfang, sondern ganz wesentlich auch von der Komplexität eines Falles bestimmt. Zudem verfügt der Staatsanwalt bei der Festsetzung der Abschlussgebühr über ein gewisses Ermessen. Die im vorliegenden Fall erhobene Gebühr von CHF 2‘500.– scheint vor diesem Hintergrund nicht übersetzt.

 

5.        

5.1      Weiter wehrt sich der Berufungsbeklagte gegen die von der ersten Instanz vorgenommene Kürzung des Verteidigerhonorars. Zum einen sei ein Teil seines Aufwandes von der Vorinstanz zu Unrecht nicht anerkannt worden, zum anderen seien die Ansätze für die Kopiaturen mit lediglich CHF 0.25 zu tief bemessen. So werde gemäss § 38 Abs. 2 lit. a des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR; SG 154.810) für die Herstellung von Fotokopien CHF 1.– pro Seite und ab vier Seiten CHF 0.50 pro Seite berechnet. Es sei angemessen, für die Kopien des Verteidigers die gleichen Ansätze zu verwenden, sei doch nicht ersichtlich, weshalb die Kopien der Verteidigung weniger Kosten verursachen sollten, als die vom Gericht angefertigten, insbesondere mit Blick auf das Kostendeckungsprinzip (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 11).

 

5.2      Der Verteidiger des Berufungsbeklagten macht im erstinstanzlichen Verfahren für seine Bemühungen vom 12. Dezember 2017 bis 31. September 2017 ein Honorar von CHF 2‘086.80, inkl. MWST, entsprechend einem Zeitaufwand von 12,40 Stunden sowie Auslagen von CHF 178.– (darunter 336 Kopien zu CHF 0.50) (vgl. Honorarnote vom 20. Juni 2018 Akten S. 1191 ff.) und für seine Bemühungen vom 1. Januar 2018 bis zum 20. Juni 2018 (ohne Hauptverhandlung) ein Honorar von CHF 7‘432.80, inkl. MWST, entsprechend einem Zeitaufwand von 41,5 Stunden sowie Auslagen von CHF 273.20 (darunter 76 Kopien zu CHF 0.50) geltend (Honorarnote vom 20. Juni 2018 Akten S. 1187 ff). Während die Höhe des Stundenansatzes von CHF 200.– der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) entspricht (§ 14 Abs. 1 HO) und keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, hat das Strafgericht den vom Verteidiger für die Vorbereitung geltend gemachten Aufwand von insgesamt 18 Stunden als unangemessen hoch eingestuft und um 1/3 auf 12 Stunden gekürzt. Zudem hat es die vom Verteidiger in Rechnung gestellten Kopiaturen mit lediglich CHF 0.25/Stück entschädigt.

 

5.3      Dem Verteidiger ist vom Strafgericht eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei grundsätzlich die Verteidigungskosten voll entschädigt werden sollen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Kosten müssen namentlich in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität respektive zur Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 429 N 15 mit Hinweisen).

 

5.4      Wie bereits erwähnt, umfasst der vorliegende Fall bis zur erstinstanzlichen Verhandlung vier Bände mit rund 1000 Aktenseiten, was auf den ersten Blick relativ umfangreich wirkt. Jedoch ist der Fall nicht besonders komplex, ging doch der Berufungsbeklagte bei den einzelnen Delikten stets ähnlich vor. Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium und die Erstellung des Plädoyers von 18 Stunden ist nicht nachvollziehbar und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht vollumfänglich entschädigt worden ist. Der der Sache angemessene Zeitaufwand ist in einem Vergleich mit der vom Gericht für das Verfahren aufgewendeten Zeit und insbesondere mit dem Zeitaufwand, die ein hypothetischer, sorgfältig arbeitender, sich auf das Wesentliche konzentrierender Anwalt für die Fallbearbeitung benötigen würde, zu ermitteln. Vorliegend erscheinen für das Aktenstudium – insbesondere vor dem Hintergrund, dass diverse Akten in Kopie vorliegen und daher nicht einzeln studiert werden mussten – 6 Stunden ausreichend. Weitere 6 Stunden können für die Ausarbeitung des 17-seitigen Plädoyers vor erster Instanz veranschlagt werden. Insgesamt hat die Vorinstanz somit zu Recht einen Aufwand von 12 Stunden für die Vorbereitungen entschädigt. Kopiaturen werden gemäss der geltenden Praxis des Appellationsgerichts Basel-Stadt zu lediglich CHF 0.25 pro Stück vergütet (vgl. statt vieler: AGE SB.2015.94 vom 11. Januar 2019 E. 10, HB.2019.3 vom 21. Januar 2019 E. 6.2 mit Verweis auf HB.2018.9 vom 15. Februar 2018 E. 6.2). Dies entspricht auch dem Betrag, der gemäss § 10 Abs. 3 der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) die Anwältinnen und Anwälte der Parteien für anlässlich der Akteneinsicht vor Ort selbst erstellte Fotokopien pro Seite zu entrichten haben. Das vom Verteidiger angeführte Gerichtsgebühren-reglement betrifft Kanzlei- und administrative Gebühren und ist damit lediglich für von den Gerichten an die Parteien erbrachte Dienstleistungen massgebend. Diese Bestimmung kann im vorliegenden Fall, wo der Anwalt selbst Kopien der Verfahrensakten hergestellt hat, nicht zur Anwendung kommen. Somit ist die Kürzung der Entschädigung für die vom Verteidiger erstellten Kopien durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt.

 

6.

6.1      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungsbeklagte unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen auf Verhängung einer längeren, unbedingten Strafe sowie auf Aussprechung einer Landesverweisung zu einem wesentlichen Teil obsiegt. Was die Höhe der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung anbelangt, dringt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen indessen nicht vollständig durch. Es rechtfertigt sich somit die Reduktion der grundsätzlich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegenden zweitinstanzlichen Kosten um ein Viertel. Dem Berufungsbeklagten werden daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 950.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Kosten) auferlegt.

 

6.2      Für das Berufungsverfahren ist der vom Verteidiger mit Honorarnote vom 25. Juni 2019 geltend gemachte Aufwand von 27,9 Stunden angemessen. Da der Aufwand teilweise an einen Volontär delegiert wurde, ist ein Teil der geleisteten Stunden lediglich mit CHF 133.– veranschlagt Es wird dem amtlichen Verteidiger somit ein Honorar entsprechend seiner Aufstellungen aus der Gerichtskasse ausgerichtet; hinzu kommen weitere drei Stunden zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten sowie eine Auslagenentschädigung und 7,7% MWST. Diese Entschädigung steht teilweise unter Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Berufungsbeklagten. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Rückzahlungspflicht bezieht sich gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auf den Umfang des Unterliegens und wird vorliegend auf drei Viertel der ausgerichteten Entschädigung reduziert.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 21. Juni 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen Raubs (Nötigungshandlung), versuchten Raubs (Nötigungshandlung), mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage);

-       Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-       Freispruch von der Anklage des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AS Ziff. 1 und 4, des Diebstahls gemäss AS Ziff. 2 und des versuchten Raubs gemäss AS Ziff. 6;

-       Behaftung bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der B____ im Betrage von CHF 70.–;

-       Verurteilung zu CHF 565.– Schadenersatz an B____; Abweisung der Mehrforderung von CHF 60.–;

-       Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons (Verz. Nr. 139271, Pos. 1) sowie der beigebrachten Bomberjacke (Verz. Nr. 139270, Pos. 103) unter Aufhebung der Beschlagnahme;

-       Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Minigrip mit weissem Pulver (Pos. 102) in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

 

In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird A____ zu 27 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 11. Dezember 2017 bis 21. Juni 2018 sowie der Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 19. Oktober 2018,

in Anwendung von Art. 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

 

            A____ trägt die Kosten von CHF 15‘164.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 950.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das erstinstanzliche Verfahren für seine Bemühungen bis zum 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 1‘754.20 (zuzüglich CHF 140.35 MWST) sowie eine Spesenvergütung von CHF 93.– (zuzüglich CHF 7.45 MWST) und für seine Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 7‘028.20 (zuzüglich CHF 541.20 MWST) sowie eine Spesenvergütung von CHF 52.20 (zuzüglich CHF 4.– MWST) sowie CHF 202.– Dolmetscherkosten aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

 

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 5‘203.10 sowie ein Auslagenersatz von CHF 78.10 zuzüglich CHF 400.65 MWST aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von ¾ vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft

-       Berufungsbeklagter/Anschlussberufungskläger

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).