Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.102

 

URTEIL

 

vom 23. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. April 2019

 

betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2018 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug; Parkieren auf einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten) zu einer Busse von CHF 160.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 218.60 auferlegt. Am 15. November 2018 erhob der Berufungskläger Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Urteil vom 4. April 2019 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt den Berufungskläger der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 160.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 218.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– auferlegt.

 

Dagegen meldete der Berufungskläger mit Eingabe vom 14. April 2019 (Postaufgabe) Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Berufungskläger am 10. September 2019 zugestellt. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 (Postaufgabe) wandte sich der Berufungskläger an das Appellationsgericht und erklärte, dass er an seiner Berufung festhalte. Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 11. Oktober 2019 wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass seine Berufungserklärung verspätet erscheine und das Appellationsgericht prüfen müsse, ob die Berufung rechtzeitig erfolgt sei. Gleichzeitig wurde ihm Frist gesetzt bis zum 11. November 2019, um mitzuteilen, ob er an der Berufung festhalten wolle. Der Berufungskläger erklärte mit Eingabe vom 10. November 2019, dass er an der Berufung festhalte.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Vorliegend ist über die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung nach Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu entscheiden. Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so ist gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2). Für einen Entscheid nach Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ist das Berufungsgericht, also derjenige Spruchkörper zuständig, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird (AGE SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom 10. Juli 2017 E. 1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Zuständiges Berufungsgericht ist vorliegend ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, welches nach § 88 Abs. 1 und § 92 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zur Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen zuständig ist. Der Entscheid ergeht wie angekündigt im schriftlichen Verfahren (Art. 403 Abs. 1 StPO; Verfügung des Verfahrensleiters vom 11. Oktober 2019).

 

2.

2.1      Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, mit Hinweisen; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom 5. Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen).

 

2.2      Aus den Akten wird ersichtlich, dass dem Berufungskläger das Dispositiv des Urteils vom 4. April 2019 im Anschluss an die Verhandlung vor dem Strafgericht persönlich ausgehändigt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten, S. 65). Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 14. April 2019 (Postaufgabe) meldete der Berufungskläger beim Appellationsgericht rechtzeitig Berufung an (vgl. vorinstanzliche Akten, S. 72), welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Strafgericht weiterleitete (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Das vom Strafgericht schriftlich begründete Urteil vom 4. April 2019 wurde dem Berufungskläger in der Folge am 10. September 2019 zugestellt (vgl. vorinstanzliche Akten, S. 85). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung begann damit am 11. September 2019 zu laufen und endete am 30. September 2019. Da der Berufungskläger seine als "Rekursbestätigung nach Beschwerde vom April 2019" bezeichnete und vom 30. September 2019 datierte Berufungserklärung erst am 1. Oktober 2019 der Post aufgegeben hat, erfolgte diese aufgrund der obigen Ausführungen (vgl. E. 2.1 oben) verspätet.

 

2.3      In der Eingabe des Berufungsklägers vom 10. November 2019 stellte er sich sinngemäss auf den Standpunkt, er habe die Berufungserklärung bereits mit seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 14. April 2019 und damit vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung dem Appellationsgericht zugestellt. Mit seiner Eingabe vom 30. September 2019 habe er lediglich bestätigt, dass er an der Berufung festhalte, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen sei.

 

Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungskläger nicht durchzudringen. Nach der ausdrücklichen und unter E. 2.1 oben dargestellten gesetzlichen Regelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten: Einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Von dieser Regelung wird grundsätzlich nur dann abgewichen, wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern der betreffenden Partei direkt in begründeter Form zugestellt wird. In einem solchen Fall ist keine Anmeldung der Berufung notwendig, sondern es kann direkt die Berufungserklärung an das Berufungsgericht erfolgen (BGer 6B_833/2016 vom 5. August 2016 E. 2 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben (vgl. E. 2.2 oben). Der Berufungskläger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Eingabe vom 14. April 2019 als Berufungserklärung behandelt werde. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 wurde er vom Strafgericht in Kenntnis gesetzt, dass das Appellationsgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Strafgericht weitergeleitet und dieses die Eingabe als Berufung entgegengenommen habe. Gleichzeitig wurde er informiert, dass er zu gegebener Zeit die schriftliche Urteilsbegründung sowie weitere Informationen über den Fortgang des Verfahrens erhalten werde (vgl. vorinstanzliche Akten, S. 76). Zusammen mit dem begründeten Urteil stellte das Strafgericht dem Berufungskläger dementsprechend ein Begleitschreiben zu, in welchem ihm der weitere Ablauf des Berufungsverfahrens erklärt wurde. Er wurde insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass er zwar Berufung angemeldet habe, er jedoch, falls er an der Berufung festhalten wolle, innert 20 Tagen seit Empfang des schriftlichen Urteils beim Appellationsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einreichen müsse. Zudem wurde er über die Modalitäten betreffend Fristeinhaltung sowie über die gesetzlichen Anforderungen an die Berufungserklärung aufgeklärt (vgl. vorinstanzliche Akten, S. 82 f.). Nicht nur ist vorliegend damit die Rechtslage klar (vgl. E. 2.1 oben), sondern vielmehr unterliess es der Berufungskläger offensichtlich auch, dieses Begleitschreiben des Strafgerichts sorgfältig zu lesen. Der Berufungskläger kann sich deshalb nunmehr nicht darauf berufen, ihm sei die Rechtslage nicht bekannt gewesen und er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Berufungserklärung bereits mit seiner Eingabe vom 14. April 2019 erfolgt sei (vgl. auch BGer 6B_609/2016 vom 27. Juli 2016 E. 3.2).

 

Nach dem Gesagten kann die Eingabe des Berufungsklägers vom 14. April 2019 damit nicht als Vorwegnahme der Berufungserklärung betrachtet werden, zumal diese darüber hinaus auch keine klaren Anträge beinhaltet und insofern den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungserklärung aus Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO nicht genügt.

 

3.

Sofern der Berufungskläger mit seinen weiteren Ausführungen in seiner Eingabe vom 1. Oktober 2019, wonach er aufgrund reisebedingter Abwesenheit nicht in der Lage gewesen sei, innert Frist zu reagieren, sinngemäss die Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung beantragt, ist dieses Gesuch abzuweisen.

 

Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung derselben verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Der Gesetzgeber ersetzte die ursprünglich im Vorentwurf bzw. Entwurf zur StPO vorgesehene mildere Formulierungen wie "kein grobes Verschulden" und "kein oder nur ein leichtes Verschulden" durch den Ausdruck "kein Verschulden". Er hat sich demnach im Interesse der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit bewusst für einen strengen Massstab entschieden: Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Brüschweiler, in: Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 2; AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Demnach kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die "Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. […] Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen" (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1). Zu denken ist hierbei an Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten (vgl. zum Ganzen AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen).

 

Das begründete Urteil des Strafgerichts samt Begleitschreiben wurde dem Berufungskläger erwiesenermassen am 10. September 2019 zugestellt. Eine ferienbedingte Abwesenheit vermag eine Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung im Sinne der obigen Ausführungen zweifelsohne nicht zu rechtfertigen, zumal der Berufungskläger auch nicht begründet, weshalb es ihm darüber hinaus nicht möglich gewesen sein soll, einen Dritten mit der Fristwahrung zu betrauen. Die verpasste Frist zur Einreichung der Berufungserklärung kann somit nicht wiederhergestellt werden.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Vorliegend hat der Berufungskläger eine Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist wird abgewiesen.

 

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

 

Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.