Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.107

 

URTEIL

 

vom 6. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

vertreten durch C____, Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Juni 2019

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 24. März 2021

(vom Bundesgericht am vom 22. Juni 2022 aufgehoben)

 

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juli 2018 vorgeworfen, er sei auf der Autobahn A2 in Basel Richtung Frankreich/Deutschland auf Höhe km 4,9 bis 4,5 auf dem Normalstreifen rechts an zwei korrekt fahrenden Personenwagen vorbeigefahren und habe unmittelbar danach vom Normalstreifen nach links auf den ersten Überholstreifen gewechselt. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A____ am 12. Juni 2019 im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 200.– bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie mit einer Busse von CHF 750.–. Eine bedingte Geldstrafe vom 6. Oktober 2014 von 30 Tagessätzen wurde nicht für vollziehbar erklärt, hingegen wurde A____ verwarnt und die dreijährige Probezeit um ein Jahr verlängert.

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 24. März 2021 wurde die Berufung von A____ gegen dieses Urteil teilweise gutgeheissen und er wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe vom 6. Oktober 2014 wurde verzichtet. A____ wurde zur Bezahlung erst- und reduzierter zweitinstanzlicher Verfahrenskosten verurteilt und es wurde ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Das Appellationsgericht erwog in seinem Entscheid, dass der Strafbefehl vom 3. Juli 2018 zwar an einem Formmangel leide, weil er lediglich eine Faksimile-Unterschrift enthielt. Der Strafbefehl sei indessen nicht nichtig und der Formmangel inzwischen geheilt.

 

A____ gelangte gegen das Urteil des Appellationsgerichts an das Bundesgericht. Dieses erwog in Übereinstimmung mit dem Appellationsgericht mit Urteil 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022, dass der Strafbefehl zwar mangels einer formgültigen Unterschrift nicht nichtig sei. Indessen schloss es in der vorliegenden Konstellation eine Heilung aus (E. 1.5.2). Es hiess die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück.

 

Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 teilte die Verfahrensleiterin den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, im Rückweisungsverfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen, und setzte ihnen Frist für allfällige Einwände dagegen, ansonsten vom Einverständnis der Parteien ausgegangen werde. Nachdem keine Einwände erfolgt waren, wurde mit Verfügung vom 15. August 2022 das schriftliche Verfahren angeordnet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, ihre Anträge in schriftlichen Eingaben ergänzend zu begründen bzw. dazu Stellung zu nehmen. Davon machte A____, vertreten durch B____ und C____, mit Eingabe vom 25. November 2022 ausführlich – auf 40 Seiten zuzüglich Beilagen – Gebrauch. Die Staatsanwaltschaft reichte am 20. Dezember 2022 eine kurze Stellungnahme ein.

 

Das schriftliche Berufungsverfahren ist nach Art. 406 Abs. 2 StPO zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und ein Urteil eines Einzelgerichts angefochten ist (lit. b). Diese kumulativ zu fordernden Voraussetzungen (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.2.2) sind vorliegend erfüllt. Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens setzt in diesen Fällen – im Unterschied zu den von Art. 406 Abs. 1 StPO geregelten – das Einverständnis der Parteien voraus und ist durch die Verfahrensleitung anzuordnen. Vorliegend ist das Einverständnis der Parteien eingeholt und das schriftliche Verfahren in der Folge von der Verfahrensleiterin angeordnet worden. Den Parteien ist danach in Anwendung von Art. 406 Abs. 3 und 4 i.V. mit Art. 390 Abs. 2–4 StPO Gelegenheit für weitere Begründungen bzw. Stellungnahmen gegeben worden. Die Berufung wird somit im schriftlichen Verfahren beurteilt und der Entscheid ergeht auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1).

 

1.2      Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid – für das Appellationsgericht verbindlich – festgehalten, dass der Formmangel des Strafbefehls vom 3. Juli 2018 in der vorliegenden Konstellation nicht geheilt werden könne. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Strafbefehl definitiv formungültig ist und als Grundlage für eine Verurteilung entfällt.

 

2.

2.1      Das Appellationsgericht hat das dem Berufungskläger vorgeworfene Rechtsüberholen in Anwendung des seit 1. Januar 2021 geltenden Rechts (Art. 36 Abs. 5 lit. a und c VRV) als bloss einfache Verkehrsregelverletzung geahndet. Diese wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft und ist somit als Übertretung zu qualifizieren (Art. 10 und 103 StGB), für welche nach Art. 109 StGB eine kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt. Es fragt sich somit, ob diese vorliegend greift. Der Berufungskläger bzw. seine Verteidiger haben die Verjährung zwar in ihrer (über 40 Seiten langen) ergänzenden Berufungsbegründung mit keiner Silbe geltend gemacht. Das kann ihm aber nicht schaden, denn der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amtes wegen in allen Stadien des Verfahrens zu beachten (BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1., m.w.Hinw.).

 

2.2      Gemäss Art. 109 StGB verjähren bei Übertretungen die Strafverfolgung und die Strafe gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren. Die Verfolgungsverjährung beginnt zufolge Art. 98 lit. a StGB mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies gilt gemäss Art. 104 StGB auch für Übertretungen, zumal die diesbezüglichen Bestimmungen keine abweichenden Anordnungen enthalten (BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1).

 

2.3      Einem Entscheid kommt dann verjährungsbeendende Qualität im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu, wenn in einem kontradiktorischen Verfahren über die Straftat entschieden wird (BGE 147 IV 274 E. 1.7; BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1). Dazu zählen verurteilende und freisprechende Erkenntnisse. Denkbar ist auch ein Prozessentscheid, z.B. eine Einstellungsverfügung, wenn erstinstanzlich in einem kontradiktorischen Verfahren festgestellt wird, dass eine Strafbarkeitsvoraussetzung nicht erfüllt ist, etwa ein Strafantrag fehlt. Diese Prozessentscheide betreffen indessen die Straftat als solche. Demgegenüber wird beispielsweise im Fall einer erstinstanzlichen Abschreibungsverfügung nicht in einem kontradiktorischen Verfahren über die Straftat entschieden. Mit einer allfälligen Aufhebung der Abschreibungsverfügung lebt die Einsprache gegen den Strafbefehl wieder auf und fällt dieser somit dahin. In solchem Falle liegt kein die Verjährung beendender erstinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB vor (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2; 147 IV 274 E. 1.5; BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2021 E. 3.1, vgl. auch BGE 146 IV 59 zur Neubeurteilung bei Abwesenheitsurteilen). Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten: Mit dem Wegfall des zur Anklage gewordenen Strafbefehls vom 3. Juli 2018 ist auch das gestützt darauf ergangenen Urteil des Strafgerichts aufgehoben. Um den Berufungskläger strafrechtlich belangen zu können, müsste demnach eine erneute Anklage ergehen. Es scheint ausser Zweifel, dass in dieser Konstellation die Unterbrechung gemäss Art. 97 Abs. 3 StPO nicht greifen kann. Dem Berufungskläger wird ein Verkehrsmanöver vorgeworfen, das er im April 2017 begangen hat. Die dreijährige Verjährungsfrist wäre damit längst abgelaufen und das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen.

 

Es hätte sich allenfalls die Frage gestellt, ob die Staatsanwaltschaft Gelegenheit erhalten müsste, das Verhalten des Berufungsklägers erneut – und dieses Mal formgültig – als Vergehen zur Anklage zu bringen bzw. einen entsprechenden Strafbefehl zu erlassen. Dies würde allerdings möglicherweise am Verbot der reformatio in peius scheitern und wäre aus Sicht der Staatsanwaltschaft insoweit widersprüchlich, als sie sich gegen die Qualifizierung des fraglichen Verkehrsmanövers – aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung – als blosse Übertretung bislang nicht zur Wehr gesetzt hatte. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 nun ihrerseits in Anerkennung dieses Umstandes die Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährungseintritts beantragt, so dass die Frage offen gelassen werden kann. 

 

3.

3.1      Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger keine Kosten für das Verfahren, was die Staatsanwaltschaft ebenfalls befürwortet. Es ist ihm zudem eine Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Rückweisungsverfahren zu gewähren. Er hat auch Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, welche bei diesem Verfahrensausgang nicht mehr zu reduzieren ist – auch in Bezug auf die bisherigen Verfahrensteile.

 

3.2      Zu entschädigen sind nur jene Bemühungen des Verteidigers, die sachbezogen und angemessen sind, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 15).

 

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten erweist sich der geltend gemachte Stundenaufwand von total 68.75 Stunden (27.80 Stunden für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft (Einsprache) sowie 40.95 Stunden für das Verfahren am Strafgericht) im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falles sowie die notwendigen und angemessenen Arbeiten insgesamt als deutlich überhöht. Dies gilt namentlich für Posten wie «Ausarbeitung der Einsprache», «Ausarbeitung von Plädoyernotizen» und zahlreiche Besprechungen mit dem Klienten, welche allesamt jeweils als klar zu umfangreich erscheinen. Die Rechtsschriften des Berufungsklägers sind zudem teilweise als weitschweifig anzusehen. Das vorliegende Verfahren hat eine mittels Videoaufzeichnung dokumentierte Verkehrsregelverletzung zum Gegenstand und erscheint somit thematisch relativ eng beschränkt. Der Aktenumfang ist zudem als wenig umfangreich einzustufen. Nicht zu übersehen ist zudem, dass durch die Mandatierung zweier Verteidiger gewisse Doppelspurigkeiten entstanden sind und ein zusätzlicher (Koordinations-)Aufwand generiert wurde. Dies zeigt sich an zahlreichen Posten in der Honorarrechnung wie «Besprechung mit [...]» oder «Besprechung mit B____», womit wohl eine gemeinsame Besprechung der mit dem Fall beauftragten Anwälte gemeint ist. Die Einstufung des vom Berufungskläger am 10. April 2017 begangenen Verhaltens als einfache statt grobe Verkehrsregelverletzung ergibt sich letztlich dadurch, dass das neue, am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Recht sich bezüglich des Rechtsüberholens (Art. 36 Abs. 5 Bst. a und c VRV) als milder als die zur Tatzeit geltende Regelung erweist

 

Rechtsabklärungen werden zudem nur ausnahmsweise vergütet, da den Anwälten die Rechtslage grundsätzlich bekannt zu sein hat. Im vorliegenden Fall waren zwar zum Teil tatsächlich Fragen grundsätzlicher Natur zu bearbeiten, sodass für Rechtsabklärungen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und vor Strafgericht ein gewisser Aufwand – maximal 4 Stunden – noch als vertretbar erscheint. Der vom Berufungskläger geltend gemachte Umfang an Rechtsabklärungen überschreitet diese Dauer jedoch um ein Vielfaches und ist daher erheblich zu kürzen. Hinsichtlich des angemessenen Honorars gilt es zudem zu beachten, dass im Rahmen des Plädoyers vor Strafgericht weitgehend auf die Argumentation der Einsprachebegründung zurückgegriffen werden konnte.

 

Noch gerade als angemessen für die vorliegende Verkehrsregelverletzung erachtet das Appellationsgericht für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft (Einsprache) sowie für das Verfahren am Strafgericht erscheint dem Appellationsgericht folgender Stundenaufwand:

 

Verfahren vor der Staatsanwaltschaft

Studium Verfügung

0.5

Rücksprache Klient

1

Ausarbeitung Einspracheerhebung 

1

Ausarbeitung Einsprache (inkl. Aktenstudium)

12

Rechtsabklärungen

3

Diverses

1

Total

18.5

Verfahren vor dem Strafgericht

Rücksprache Klient

1

Aktenstudium

1

Ausarbeitung Plädoyer

8

Anreise und Verhandlung

4

Rechtsabklärungen

1

Diverses

1.5

Total

16.5

 

Somit ergibt sich ein noch als angemessen anzusehendes Total von 35 Stunden für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und das Verfahren vor Strafgericht, welcher dem Berufungskläger (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen ist.

 

3.3      Der vom Staat zu vergütende Stundenansatz richtet sich nicht nach der Vereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Klienten, sondern nach den kantonalen Anwaltstarifen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 16). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 der Honorarordnung (HO, SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Der zu vergütende Stundenansatz beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts in mittelschweren Fällen CHF 250.– (vgl. BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 8.2). Vorliegend erscheint ein Stundenhonorar von CHF 250.– für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie das Rückweisungsverfahren als angemessen. Dem Berufungskläger ist somit eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 8'750.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MwSt. (CHF 673.75), somit insgesamt CHF 9'423.75, aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

3.4      Anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht vom 24. März 2021 reichten die Rechtsvertreter des Berufungsklägers ihre undatierte Honorarnote ein, welche ohne zweitinstanzliche Hauptverhandlung einen Aufwand von 123 Stunden ausweist. Dieser Aufwand erscheint dem Appellationsgericht im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falles sowie die im vorliegenden Verfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten wiederum als insgesamt deutlich zu hoch, auch wenn es nicht bezweifelt, dass dieser tatsächlich erbracht wurde. Der Verteidigung ist im Rahmen der Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Kürzung des Honorars gewährt worden.

 

3.5      Wie bereits dargelegt wurde, geht es vorliegend um eine Widerhandlung im Strassenverkehr, welche durch eine Videoaufnahme gut dokumentiert ist und von der Vorinstanz mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse von eher geringer Höhe bestraft wurde. Nicht zu übersehen ist auch für das zweitinstanzliche Verfahren, dass durch die Mandatierung zweier Verteidiger gewisse Doppelspurigkeiten entstanden sind und wiederum ein zusätzlicher (Koordinations-)Aufwand generiert wurde. Die Verteidiger haben zudem den Berufungskläger bereits vor erster Instanz vertreten und kannten daher die Akten und den Sachverhalt. Auch die im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente haben sie grösstenteils bereits vor erster Instanz vorgebracht (vgl. Akten S. 67 ff. und 122 ff.). Als gerade noch vertretbar erachtet das Appellationsgericht für die vorliegende Verkehrsregelverletzung die Hälfte des geltend gemachten Aufwandes, nämlich 61,5 Stunden. Hinzu kommt die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Umfang von 5 Stunden, woraus ein Total von 66.50 Stunden resultiert, welches dem Berufungskläger (zuzüglich MWST) zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen ist. Dem Berufungskläger wird demnach für das Verfahren vor Appellationsgericht eine Parteientschädigung (inklusive Auslagen) von CHF 16’625.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 1’280.15, insgesamt also CHF 17’905.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

3.6      Überdies steht dem Berufungskläger ein Honorar für das Rückweisungsverfahren zu. Die Verteidigung macht einen Aufwand von 31.50 Stunden (zu einem Stundenansatz von CHF 280.– resp. CHF 400.– geltend, welcher wiederum im Hinblick auf die notwendigen und angemessenen Arbeiten insgesamt als deutlich zu hoch zu bewerten ist. Erneut hinzuweisen ist in diesem Kontext auch für das Rückweisungsverfahren zunächst, auf die erneute Beiziehung zweier Verteidiger mit den entsprechenden Doppelspurigkeiten sowie die bereits hinlänglich bekannten und zudem nicht besonders ausführlichen Akten. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass rechtliche Abklärungen grundsätzlich nicht vergütet werden und dem Berufungskläger bereits umfangreich gewährt wurden und der Rechtsvertreter überdies wiederholt auch Besprechungen mit der Rechtschutzversicherung geführt hat, welche ebenfalls nicht zu entschädigen sind.

 

Aufgrund des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts musste für den Berufungskläger klar ersichtlich sein, dass der vorliegende Fall zu einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft führen würde. Ihm wurde von der instruierenden Präsidentin eine Frist zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung angesetzt. Die Verteidigung macht im Rückweisungsverfahren in ihrer eingereichten Rechtsschrift über 38 Seiten hinweg weitgehend überflüssige und redundante Ausführungen, während sie den zentralen Punkt der Verjährung nicht einmal anspricht. Allenfalls wäre in der betreffenden Eingabe ein kurzer Verweis auf die Argumentation im ersten Berufungsverfahren anzufügen gewesen. Zudem wäre es allenfalls angebracht gewesen, sich zur Frage zu äussern, ob die Staatsanwaltschaft ein neues Verfahren – und dieses Mal formgültig – hinsichtlich einer groben Verkehrsregelverletzung durchführen könnte, wozu sich der Berufungskläger allerdings nicht hat vernehmen lassen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen erscheint dem Appellationsgericht für das Rückweisungsverfahren ein folgender Stundenaufwand gerade noch als angemessen:

 

Rückweisungsverfahren

Studium Urteil

0.5

Rücksprache bzw. E-Mail an Klient

0.5

Ausarbeitung Ergänzung der Berufungsbegründung

4

Tel. Verfahrensablauf

0.3

Diverses

0.5

Total

5.8

 

Für das Rückweisungsverfahren ist der zu vergütende, sachbezogen und angemessene Zeitaufwand demnach anstelle der geltend gemachten 31.5 Stunden auf insgesamt 5.8 Stunden festzulegen.

 

Dies steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass das Bundesgericht den vorliegenden Fall nicht als «besonderen Fall» einstufte und dem Berufungskläger – anstelle des von ihm geltend gemachten Betrages in der Höhe von CHF 18'526.– (zuzüglich MwSt.) – lediglich eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.– (inkl. MwSt.) zusprach (vgl. BGer 6B_684/2021 E. 2). Schliesslich gilt es der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung den Betrag von CHF 3'000.– für das Verfahren vor Bundesgericht bereits am 12. Juli 2022 ausbezahlt erhalten hat.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das gegen A____ geführte Strafverfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsegeln wird zufolge eingetretener Verjährung eingestellt.

 

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

 

A____ werden folgende Parteientschädigungen aus der Gerichtskasse zugesprochen:

 

für das erstinstanzliche Verfahren CHF 8’750.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 673.75, insgesamt also CHF 9’423.75;

 

für das Berufungsverfahren CHF 16’625.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1’280.15, insgesamt also CHF 17’905.15;

 

für das Rückweisungsverfahren CHF 1’450.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 111.65, insgesamt also CHF 1’561.25;

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                               lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).