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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.108
URTEIL
vom 3. Juni 2020
Mitwirkende
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. August 2019
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2019 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 160.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'600.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 345.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.‒ auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2019 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und der Berufungskläger sei wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 400.‒ zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Die Berufungsbegründung ist am 9. März 2020 erfolgt. Mit Berufungsantwort vom 18. März 2020 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.
Das vorliegende Urteil ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.2 Der Instruktionsrichter hat am 25. März 2020 verfügt, dass das Berufungsverfahren schriftlich und ohne Parteiverhandlung durchgeführt wird, da ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
2.1 Der Berufungskläger stellt nicht in Abrede, die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit in einer 50 km/h-Zone um 31 Stundenkilometer überschritten zu haben (stellvertretend Einvernahme vom 27. Mai 2019: Akten S. 67). Angefochten wird indes die rechtliche Qualifikation von Anklage und Vorinstanz, welche eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) angenommen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die Annahme von subjektiver Rücksichtslosigkeit streng gehandhabt werden. Der Richter dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung schliessen. Es handle sich vorliegend um eine wiederkehrende Situation im Strassenverkehr, wo sich ein Fahrzeuglenker rasch für ein Verhalten entscheidend müsse. Es liege eine kurzzeitige Geschwindigkeitsübertretung vor, um sich in den Verkehr einordnen zu können, ohne dass dabei bewusst und willentlich eine Verkehrsregelverletzung begangen worden sei. Die beurteilte Situation sei nicht nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestrafen. Der Berufungskläger habe anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass er die Sperrung vor sich gesehen und das Fahrzeug beschleunigt habe, um gefahrlos und ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vor der linken Kolonne herüberziehen zu können. Die Alternative sei eine Vollbremsung mitten auf der Strasse gewesen, mit den entsprechenden Risiken für die Fahrzeuge hinter ihm. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei es keineswegs möglich gewesen, mit der erlaubten Geschwindigkeit weiterzufahren, zu blinken und auf der linken Seite einzuspuren. Es sei nicht belegt, dass eine weitere Alternative als eine Bremsung bis zum Stillstand zur Verfügung gestanden habe, und aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers sei mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass hinter ihm weitere Fahrzeuge auf der gleichen Spur gefolgt seien. Auf den Fotografien sei ersichtlich ist, dass der Berufungskläger unmittelbar beim Einspuren auf die linke Fahrspur vom Radargerät erfasst worden sei. Er habe sich somit entgegen der Darstellung der Vorinstanz sehr wohl im Beschleunigungs- und Einspurprozess befunden, als er vom Radargerät erfasst worden sei. Auch in Bezug auf die äusseren Umstände gehe die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt aus. Zwar sei richtig, dass das Tempolimit erst auf der Autobahn erhöht werde, im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine Distanz von lediglich 40 bis 50 Metern zwischen der Radarmessung und dem Temposchild 80 auf der Autobahn. Die Vorinstanz habe diesen Umstand insofern nicht gewürdigt, als es sich beim Ort des Geschehens dennoch um eine Autobahnzufahrt handle, was sich mit Blick auf eine mögliche abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auswirke. Eine solche sei praktisch ausgeschlossen. Die Vorinstanz halte zu Unrecht fest, dass die Situation nicht übersichtlich gewesen sei und man auch nicht von einer längeren geraden Strecke sprechen könne. Das Gegenteil sei der Fall: Die Strecke sei äusserst übersichtlich, denn es sei klar, dass von rechts keine Behinderung auftauchen könne und das Erscheinen von Fussgängern ausgeschlossen sei. Es handle sich um eine übersichtliche gerade, wenn auch zweispurige Strecke. Der Verweis der Vorinstanz auf die Baustelle und die Behauptung, die Situation sei mit Blick darauf keineswegs harmlos gewesen, sei nicht relevant. Die fehlende Harmlosigkeit könne nicht einzig mit dem Hinweis auf eine Baustelle begründet werden, denn die Baustelle sei offen einzusehen gewesen und habe den Fahrweg des Berufungsklägers keineswegs behindert. Der Berufungskläger habe sich gerade mit Blick auf die konkrete Situation für ein Manöver entschieden, welches eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen habe und die anderen Verkehrsteilnehmer in seine Überlegungen miteinbezogen. Bei diesem Verhalten eine Rücksichtslosigkeit oder eine bewusste gefährliche Fahrweise zu bejahen, sei falsch. Das Verhalten des Berufungsklägers sei höchstens als pflichtwidrig unachtsam zu beurteilen und nicht als rücksichtslos. Es liege keine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor.
2.2 Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, hat das Bundesgericht den Schematismus eingeführt, dass es grundsätzlich die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt erachtet, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Es ist zu prüfen, ob die vorliegende Konstellation unter jene Ausnahmen fällt, welche das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung von diesem Grundsatz gemacht hat. Als lediglich pflichtwidrige Unachtsamkeit hat das Bundesgericht das Verhalten von Automobilisten qualifiziert, welche mit stark übersetzter Geschwindigkeit auf Strassenabschnitten unterwegs waren, weil sie übersehen hatten, dass das Tempolimit vorübergehend gesenkt worden war, oder weil der fehlbare Lenker aufgrund des optischen Erscheinungsbildes des Strassenabschnitts als Ausserortsstrecke fälschlicherweise von einem höheren Tempolimit ausgegangen war. Weissenberger fasst die Rechtsprechung des Bundesgerichts so zusammen, dass dieses ein schweres Verschulden bei erheblicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit offenbar nur dann verneinen wolle, wenn ein Geschwindigkeitssignal seit relativ kurzer aufgestellt bzw. geändert worden sei oder die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Verhältnis zu den örtlichen Gegebenheiten als überraschend tief erscheinen müsse (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage 2015, Art. 90 N 72). Im vorliegenden Fall war dies nicht so, und der Berufungskläger behauptet auch gar nicht, von einer anderen geltenden Höchstgeschwindigkeit als 50 km/h ausgegangen zu sein. Das Argument der Verteidigung, eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Manöver des Berufungsklägers sei auszuschliessen, weil es sich um eine äusserst übersichtliche gerade, wenn auch zweispurige Strecke gehandelt habe, ist zudem unzutreffend, weil der Berufungskläger ja gerade aufgrund einer Baustelle und der daraus folgenden Sperrung der rechten Spur stark beschleunigte, um einen Spurwechsel vorzunehmen.
2.3 Neben der Ansicht der Verteidigung, dass der Berufungskläger mit seinem Fahrmanöver aufgrund der übersichtlichen, geraden Strecke und dem mässigen Verkehrsaufkommen niemanden gefährdet habe, wird sinngemäss eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 f. StGB geltend gemacht. Der Berufungskläger hätte alternativ zum Beschleunigen eine Vollbremsung bis zum Stillstand durchführen müssen und damit die hinter ihm fahrenden Fahrzeuge konkret gefährdet. Die Aussagen des Berufungsklägers lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass derart dichter Verkehr geherrscht hätte, dass ein Abbremsen vor dem geplanten Spurwechsel die Verkehrssicherheit gefährdet hätte. Im Gegenteil gab er zu Protokoll, vom nachfolgenden Verkehr nicht bedrängt worden zu sein (Einvernahme vom 27. Mai 2019: Akten S. 67). Wie der Verteidiger selbst ausführt, fand der inkriminierte Vorfall ‒ vor der Spursperrung ‒ auf übersichtlicher, gerader Strecke statt. Die Sichtverhältnisse waren normal und es durfte auf diesem Streckenabschnitt höchstens 50 km/h schnell gefahren werden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass ein Abbremsen bis zum Stillstand – falls dies für den Spurwechsel überhaupt erforderlich gewesen wäre ‒ einer Vollbremsung bedurft hätte. Eine weitere Aussage des Berufungsklägers zeigt, dass er sein Fahrzeug vor dem Spurwechsel gefahrlos hätte abbremsen können, hat er doch im Rahmen der von ihm erstellten Fotodokumentation festgehalten, unter der Brücke habe ein Blitzgerät gestanden, «welches ich zu spät bemerkte» (Akten S. 76). Dies bedeutet, dass er im Wissen um eine Geschwindigkeitsmessung offensichtlich anders gehandelt hätte.
Dass es der Berufungskläger als ärgerlich empfindet, relativ kurz vor Beginn der 80er-Zone geblitzt worden zu sein, ist nachvollziehbar, es ändert indes nichts daran, dass er die dort stets geltende Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich massiv überschritten hat, was nach ständiger Rechtsprechung einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht. Es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, das Verschulden innerhalb des Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG, dessen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, wiege relativ leicht und hat daher eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen erachtet. Im Strafbefehl wurde zusätzlich eine Verbindungsbusse von CHF 2'800.‒ ausgesprochen, die Vorinstanz hat indes zu Recht erwogen, diese Höhe halte vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand, gemäss welcher die Busse höchstens 20 Prozent der bedingten Geldstrafe betragen dürfe, und hat die Verbindungsbusse auf CHF 1'600.‒ bemessen. Die Verteidigung hat sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung geäussert.
3.2 Die Verbindungsbusse soll verhindern, dass eine einfache Verkehrsregelverletzung, welche als Übertretung eine unbedingte Sanktion in Form einer Busse nach sich zieht, den fehlbaren Lenker im Ergebnis härter trifft als eine grobe Verkehrsregelverletzung, die oftmals mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden kann. Bedingte Strafe und Busse müssen jedoch so bemessen werden, dass sich insgesamt eine verschuldensangemessene Strafe ergibt und die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 42 N 105 mit Hinweisen auf bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Übereinstimmung mit den Strafmassrichtlinien der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (https://www.ssk-cps.ch/empfehlungen) als dem Tatverschulden angemessen bezeichnet, womit eine zusätzliche Verbindungsbusse überschiessend wäre. Korrekterweise sind 20 Prozent der Geldstrafe als Busse auszusondern, woraus sich eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von CHF 1'600.‒ (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ergibt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 160.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’600.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 345.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.