Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.109

 

URTEIL

 

vom 3. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz,

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller 

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...], FR-[...]                                                                             Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Juni 2019

 

betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, rechtswidrige Einreise sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar 2019, 06:28 Uhr, bis 18. März 2019, 10:30 Uhr, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurde A____ für 5 Jahre des Landes verwiesen. Ferner wurde die Rückgabe des Mobiltelefons unter Aufhebung der Beschlagnahme verfügt, jedoch das bei A____ gefundene Minigrip mit Kokain eingezogen und vernichtet. Überdies wurde verfügt, die von ihm beigebrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 2'609.– bis zum Antritt der unbedingten Freiheitsstrafe einzubehalten. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 4'966.35 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'500.– auferlegt.

 

A____ (nachfolgend Berufungskläger) liess gegen dieses Urteil am 27. Juni 2019 Berufung anmelden und bestätigte die Berufungsanmeldung mit Schreiben vom 25. August 2019. Mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2019 wurde beantragt, der Berufungskläger sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer bedingten Strafe von 4 Monaten zu verurteilen, subeventualiter zu einer teilbedingten Strafe, hiervon 2,5 Monate unbedingt und 1,5 Monate bedingt. Überdies sei keine Landesverweisung auszusprechen. Des Weiteren sei die von den Eltern des Berufungsklägers geleistete Kaution in der Höhe von EUR 2'609.– ihnen bedingungslos und unverzüglich zurückzuerstatten. Ferner sei [...], Advokatin, für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Im Übrigen seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde resp. des Staates auszusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger, dass das mündliche Verfahren anzuordnen und ihm Gelegenheit zu geben sei, die Berufungsbegründung anlässlich der Hauptverhandlung mündlich vorzutragen; eventualiter sei das schriftliche Verfahren anzuordnen und eine Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung zu setzen. Zudem sei der Berufungskläger von der persönlichen Anwesenheit im Berufungsverfahren zu dispensieren.

 

Mit Eingabe vom 13. November 2019 teilte die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit. Gleichzeitig wurde seitens der Staatsanwaltschaft weder das Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erhoben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November 2019 wurde daraufhin das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger Frist zu Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt.

 

Mit Berufungsbegründung vom 4. Juni 2020 ergänzte der Berufungskläger die in der Berufungserklärung vom 30. Oktober 2019 vorgebrachten Ausführungen und Anträge. Mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Berufung kostenfällig abzuweisen sowie das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 vollumfänglich zu bestätigen sei. Des Weiteren sei die vom Berufungskläger beigebrachte Kaution nur bei einem vollumfänglichen Freispruch den Eltern zurückzuerstatten, ansonsten die Sicherheitsleistung erst bei Antritt der Haftstrafe freizugeben sei.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist.

 

1.2      Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

 

1.3      Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung (lit. b) ist. Die Parteien haben sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. Auch sind die weiteren Voraussetzungen vorliegend erfüllt: Einerseits wird mit der Berufung der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2019 angefochten. Andererseits wäre der Berufungskläger auch im mündlichen Verfahren aus gesundheitlichen Gründen von der Hauptverhandlung dispensiert worden. Entsprechend ist das vorliegende Verfahren auf schriftlichem Weg durchgeführt worden und der vorliegende Entscheid nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen.

 

1.4

1.4.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.4.2   Vorliegend wird vom Berufungskläger beantragt, dass er in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Entsprechend sind die folgenden Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Der Beschluss über das beschlagnahmte Mobiltelefon des Berufungsklägers, die Einziehung und Vernichtung des Minigrips mit Kokain, das beim Berufungskläger gefunden wurde, sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

2.

2.1      Der Berufungskläger wurde vom Strafgericht des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffern 1-3, alle begangen in Mittäterschaft), der rechtswidrigen Einreise (Anklageziffer 4) sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer 5) schuldig erklärt. Die Vorinstanz kam – in Würdigung der Gesamtheit der belastenden Indizien sowie Beweise – zum Schluss, dass der Berufungskläger sowie seine Begleiter zum Delinquieren nach Basel gereist seien. Sie hätten sich am frühen Morgen des 3. Januar 2019 gemeinsam in die Liegenschaften bzw. in die Keller der [...]-Strasse 10 bis 14 begeben. Obgleich der Berufungskläger bei der polizeilichen Kontrolle selbst weder Deliktsgut noch Einbruchswerkzeug mit sich geführt habe, erachtete es das Strafgericht als nachgewiesen, dass er sich als Mittäter an den Straftaten beteiligt habe. Entsprechend sei der Sachverhalt gemäss der Anklage hinsichtlich der in Mittäterschaft begangenen Delikte erstellt (Akten S. 1588).

 

2.2      Der Berufungskläger wehrt sich in mehrfacher Hinsicht gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Die Geschehnisse hätten sich nicht so abgespielt, wie es im angefochtenen Urteil dargestellt werde. Vielmehr präsentiere sich der Sachverhalt so, wie es die Zusammenfassung seiner Aussagen im Urteil der Vorinstanz auf S. 7 (letzter Absatz) sowie S. 8 (erster Absatz) festhalten würde. Der Berufungskläger gab bereits in seiner ersten Einvernahme vom 4. Januar 2019 an, mit der ganzen Sache nichts zu tun zu haben (Akten S. 773). Er sei mit seinen beiden Freunden B____ und C____ von X____ nach Basel gekommen, um Freundinnen zu treffen, nicht als Kriminaltourist (Akten S. 787). Er bestritt, sich in eine der betreffenden Liegenschaften begeben zu haben. Es sei aber vielleicht einer von seinen Kollegen gewesen. Er sei irgendwann einen Kaffee trinken gegangen. Als er zurückgelaufen sei, sei gerade die Polizei gekommen. Seine beiden Freunde hätten sich vor ihm befunden (Akten S. 777, 782). Er selber wisse nicht, woher das Fahrrad stamme, das im Rahmen der polizeilichen Anhaltung bei B____ festgestellt worden sei. Dieser habe angegeben, dass es ihm gehöre (Akten S. 779). Auch von den mitgeführten Flaschen im Rucksack von B____ wisse er nicht, woher diese stammen, er selber trinke keinen Alkohol (Akten S. 780). Wiederholt bestritt er die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen (Akten S. 782 f.).

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Berufungsantwort vollumfänglich auf die schriftliche Begründung des angefochtenen Strafgerichtsurteils.

 

3.

3.1      Unbestritten ist, dass sich der Berufungskläger zusammen mit seinen beiden Freunden B____ und C____ am Abend des 2. Januar 2019 mit dem Zug von X____ nach Basel begab. Der Berufungskläger reiste dabei ohne Ausweispapiere in die Schweiz ein. Bestritten wird durch den Berufungskläger hingegen zweierlei: Einerseits, dass seine Begleiter und er zum Delinquieren nach Basel gekommen seien, und andererseits, dass er an der Entschliessung, Planung oder Ausführung der vorliegend zu beurteilenden Taten konkret beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Entscheid zum einen auf Indizien ab, die belegen sollen, dass die drei beschuldigten Personen bereits in X____ den Plan gefasst hätten, in Basel Straftaten zu begehen (Akten S. 1585 ff.). Zum anderen beruhen die Schlussfolgerungen des Strafgerichts hinsichtlich der konkreten Tatvorwürfe auf den Aussagen zweier Zeugen sowie auf gewissen objektiven Beweismitteln (Akten S. 1586 ff.).

 

3.2      Vorliegend gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Frage zu überprüfen, ob durch die drei Beschuldigten bereits in X____ der Plan gefasst wurde, in Basel Straftaten zu begehen (nachfolgend E. 3.2.1). Das dort erzielte Beweisergebnis lässt in der Folge Schlüsse auf einen allfälligen, vom Berufungskläger mitgetragenen mittäterschaftlichen Tatentschluss für die Anklageziffern 1-3 zu. Auch können daraus Schlussfolgerungen für den Vorwurf der rechtswidrigen Einreise nach Ziffer 4 der Anklage gezogen werden. In einem zweiten Schritt sind sodann die Ausführungen des Strafgerichts zu dem die einzelnen Delikte betreffenden Sachverhalt in beweisrechtlicher Hinsicht zu würdigen (nachfolgend E. 3.2.2).

 

Nach Art. 10 Abs. 3 StPO hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Als Beweiswürdigungsregel verbietet es die Maxime, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 S. 347 f., mit Hinweisen).

 

Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Indizes, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz in dubio pro reo denn auch nicht anwendbar. In ihrer Gesamtheit können sie aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f.; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_976/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2; AGE SB.2018.85 vom 14. Februar 2019 E. 5.1, SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 3.1.1 – je mit Hinweisen).

 

3.2.1   Die Vorinstanz würdigt zum einen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers und seiner zwei Freunde in Bezug auf den Zweck ihrer Reise nach Basel. Diverse Ausführungen des Strafgerichts vermögen diesbezüglich nicht zu überzeugen. So sagten alle drei Beschuldigten übereinstimmend aus, sie seien nach Basel gereist, um Freundinnen zu treffen (s. Akten S. 766, 787, 793). Die Vorinstanz hält dazu fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die drei in X____ wohnhaften Beschuldigten an einem späten Mittwochabend ihre Freundinnen aus Y____ ausgerechnet in Basel treffen wollten (Akten S. 1585). C____ brachte aber bei der Befragung vor der Vorinstanz einen einleuchtenden Grund dafür vor: «[…] sie [haben] dort Familie […] und das wäre nicht so gut» (Akten S. 1546). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Frauen es vermeiden wollten, von ihren Familien am Abend mit drei fremden Männern gesehen zu werden und es deshalb vorzogen, sich an einem anderen Ort zu treffen, der sich nahe von Y____ befand, jedoch von allen Beteiligten einfach per Zug erreichbar war.

 

Die Vorinstanz erachtet es zudem als belastend, dass der Berufungskläger und seine Freunde kein Bargeld mit sich führten (Akten S. 1585). Diese Feststellung ist jedoch nicht korrekt. Dem Effektenverzeichnis ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger einen Betrag von EUR 105.50 auf sich trug (Akten S. 366). Es wäre ihm damit auch in Basel an vielen Orten problemlos möglich gewesen, Zahlungen zu tätigen. Auch war der Berufungskläger im Besitz einer VISA-Karte (Akten S. 366), die er gemäss Aussage von C____ verwendete, um ihnen die Zugfahrkarten nach Basel sowie Essen zu bezahlen (Akten S. 1548). Es erhellt insofern nicht, weshalb daraus auf eine deliktische Absicht geschlossen werden kann. Durch die mitgeführte Barschaft in Euro wäre es den drei Beschuldigten auch problemlos möglich gewesen, Tickets für die Rückfahrt nach X____ zu erwerben, bezahlten diese doch für die Hinfahrt pro Person zwischen EUR 20.– bis EUR 24.70 (Akten S. 147). Auch wenn der Berufungskläger keinerlei Bargeld mitgeführt hätte, ist es doch heutzutage als normal anzusehen, eine Vielzahl von Transaktionen bargeldlos durchzuführen.

 

Auch lässt sich aus dem Umstand, dass sich die drei Beschuldigten zum Tatzeitpunkt in Basel aufhielten, nicht darauf schliessen, dass sie bereits früher den Plan gefasst hätten, zu delinquieren. Zwar ist korrekt, dass der erste Zug zurück nach X____ bereits eine Stunde früher abgefahren wäre, jedoch kann den Beteiligten kein Vorwurf daraus gemacht werden, welchen Zug sie (nicht) genommen hatten. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die beiden Freunde des Berufungsklägers es aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht mehr für derart wichtig befanden, den ersten Zug zu erwischen. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die Vorinstanz von falschen Promillewerten bei B____ und C____ ausgeht, nämlich von 0,61 bzw. 0,41 Promille. Dabei übersieht das Strafgericht, dass es sich bei den im zitierten Rapport genannten Werten nicht um Promilleangaben (Gramm Alkohol pro Kilo Blut; g/kg), sondern um Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft (mg/l) handelt (Akten S. 884 f.). Um den Wert einer Atemalkoholprobe in einer Blutalkoholkonzentration auszudrücken, muss man das Ergebnis der Atemalkoholprobe verdoppeln (s. hierzu die Medienmitteilung des Bundesamts für Strassen vom 1. Juli 2015 «Alkohol im Strassenverkehr: Atemprobe statt Blutprobe ab dem 1. Oktober 2016», abrufbar unter <https://perma.cc/68BJ-A63W>). Statt 0,61 bzw. 0,41 Promille ist korrekterweise von Werten von 1,22 bzw. 0,82 Promille auszugehen. Bei diesen Werten ist es nicht auszuschliessen, dass die beiden Freunde des Berufungsklägers der Rückfahrt nach X____ weniger Gewicht zumassen und sich aufgrund der alkoholbedingten Enthemmung vielmehr spontan zum Delinquieren entschlossen. Es kann somit aufgrund einer Gesamtwürdigung der von der Vorinstanz aufgeführten Indizien nicht als erwiesen gelten, dass der Berufungskläger und seine Freunde bereits mit dem Ziel nach Basel reisten, Delikte zu begehen.

 

3.2.2   Nachfolgend sind die Ausführungen des Strafgerichts zu dem die einzelnen Delikte betreffenden Sachverhalt zu würdigen.

 

3.2.2.1 Der in der Anklageschrift geschilderte bzw. der von der Vorinstanz als erstellt angesehene Sachverhalt stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Zeugin D____. Diese sagte in ihrer Einvernahme vom 3. Januar 2019 aus, dass sie gesehen habe, wie Personen aus dem Eingang der Liegenschaft gekommen und in den nächsten Hauseingang gegangen seien. Dort hätten sich diese dann hastig bewegt. Zuerst seien sie im Haus Nr. 14 gewesen. Als sie dieses verlassen hätten, seien sie in das Haus Nr. 12 gegangen. Sie sei sich nicht sicher, ob sie auch noch in die Hausnummer 10 gegangen seien. Mehr als drei Personen habe sie nie gesehen (Akten S. 744). Beschreiben konnte die Zeugin die Personen nicht. Als sie vom Tatort weggegangen seien, hätten sie jedoch ein Fahrrad mitgeführt (Akten S. 745). Sie hätten sich daraufhin Richtung Denkmal entfernt (Akten S. 746). Die Zeugin konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob sich alle drei Personen in die Liegenschaft begeben hätten oder jemand draussen gewartet habe (Akten S. 747). Bei der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht war sie sich dann nicht mehr sicher, ob es zwei oder drei Personen gewesen seien, welche die eine Liegenschaft verlassen und die nächste betreten hätten (Akten S. 1551 f.).

 

3.2.2.2 Der zweite Zeuge, Wm E____, gab telefonisch gegenüber der Polizei an, dass er gesehen habe, wie drei Verdächtige aus dem Fahrradkeller der Liegenschaft […]-Strasse 14 gekommen seien (Akten S. 886). In der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht brachte er jedoch vor, dass er nicht habe sehen können, ob alle drei Beschuldigten aus dem Gebäude gekommen seien. Er habe nur erkannt, dass zwei der Beschuldigten von der linken Seite (Hausnummer 14) gekommen seien, der Dritte sei hingegen vom Kabäuschen auf der rechten Seite (Richtung Hausnummer 10) hinzugestossen. Dabei hätten die zwei Beschuldigten, welche von links gekommen seien, ein Velo mit sich geführt. Sie hätten sodann auf die dritte Person gewartet, die von der anderen Seite gekommen sei. Daraufhin hätten sich alle gemeinsam in Richtung Denkmal entfernt (Akten S. 1554).

 

3.2.2.3 Die Vorinstanz hält fest, dass die Zeugin D____ sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung weitgehend gleichbleibend ausgesagt habe. Hinsichtlich der Diskrepanz in ihren Aussagen in der ersten Einvernahme und der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend die Anzahl der von ihr gesehenen Personen führte die Vorinstanz aus, dass die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft noch am Tag ihrer Anzeige erfolgt sei. Demgegenüber sei sie vor Gericht rund ein halbes Jahr später zum vorliegenden Fall befragt worden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Diskrepanz in ihren Aussagen nicht dergestalt, dass die Zuverlässigkeit ihrer Angaben als Ganzes in Frage gestellt werden könne. Vielmehr sei auf ihre zeitnahe Aussage, wonach sie drei Männer beobachtet habe, abzustellen (Akten S. 1586).

 

Die Aussage von D____ im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist das einzige Beweismittel, das den Berufungskläger effektiv belastet. Entsprechend ist ihre diesbezügliche Aussage mit grösster Sorgfalt auf allfällige Widersprüche und Unstimmigkeiten zu untersuchen. Die Vorinstanz bringt vor, dass die Aussagen der Zeugin weitgehend gleichgeblieben seien. Dem ist jedoch zu widersprechen, wenn sie in Bezug auf den wichtigsten Punkt, nämlich die Anzahl der beteiligten Personen, widersprüchliche Aussagen macht. So sagte sie in der ersten Einvernahme noch aus, dass sie drei Personen erblickt habe, bei der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war sie sich jedoch nicht mehr sicher, ob es mehr als zwei Personen gewesen seien. Zwar ist es richtig, dass die Zeugin unmittelbar nach dem Vorfall befragt wurde, jedoch liegt auch die ein halbes Jahr darauf durchgeführte erstinstanzliche Hauptverhandlung nicht zeitlich derart weit entfernt, dass sich die Zeugin nicht mehr daran hätte erinnern können. Vorliegend sprechen überzeugendere Gründe dafür, der neueren Aussage von D____ zu folgen. Einerseits lassen sie sich besser in Übereinstimmung mit den Aussagen des zweiten Zeugen, Wm E____ bringen. Dieser sagte aus, dass er nicht habe sehen können, ob alle drei Beschuldigten aus dem Gebäude gekommen seien. Er habe nur erkannt, dass zwei der Beschuldigten von links gekommen seien, der Dritte sei hingegen vom Kabäuschen auf der rechten Seite hinzugestossen. Dabei hätten die zwei Beschuldigten auf der linken Seite ein Velo mit sich geführt und auf die dritte Person gewartet. Dadurch wird die Version gestützt, dass sich zwei Personen in der Liegenschaft befanden und diese mit dem Deliktsgut verliessen, während die dritte Person erst draussen hinzustiess. Diese Sachverhaltsschilderung lässt sich auch mit den Aussagen des Berufungsklägers selbst in Einklang bringen. Dieser brachte vor, dass er kurz vor der Verhaftung einen Kaffee trinken gegangen sei. Als er zurückgelaufen sei, sei gerade die Polizei gekommen. Sofern er sich von Richtung Aeschenplatz genähert haben sollte, wäre er von rechts, d.h. aus der Richtung des Kabäuschens, zu B____ und C____ gestossen.

 

Die Vorinstanz wirft dem Berufungskläger diesbezüglich jedoch vor, hinsichtlich des Kaffee-Trinkens nicht die Wahrheit gesagt zu haben. So habe er behauptet, kurz vor seiner Anhaltung, um 06:28 Uhr, in einem Dönerladen Kaffee getrunken zu haben. In der Nähe des Tatortes befinde sich aber nur der «Kebap Point» und dieser öffne unter der Woche erst um 9 Uhr (Akten S. 1585 f.). Der Berufungskläger hat jedoch nicht ausgesagt, dass er den Kaffee in unmittelbarer Nähe des Tatorts getrunken habe. Es erschliesst sich daher nicht, weshalb die Vorinstanz nur den «Kebap Point» als in Frage kommenden Ort in ihre Überlegungen miteinschliesst. Vielmehr wäre es dem Berufungskläger auch möglich gewesen, einen Dönerladen mit längeren Öffnungszeiten Richtung Innenstadt (Heuwaage, Barfüsserplatz) aufzusuchen, welche ebenfalls in wenigen Minuten erreichbar gewesen wären. Überdies sagte der Berufungskläger in der ersten Einvernahme aus, dass er sich nicht genau erinnern könne, an was für einem Ort er den Kaffee getrunken habe, es sei aber ein Ort gewesen, wo gegessen werde (Akten S. 777). In der einen Tag später durchgeführten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht äusserte er sich dahingehend, dass er den Kaffee in einer Bäckerei getrunken habe. Auf Nachfrage sagte er aus, dass dies am Bahnhof gewesen sei (Akten S. 393). Aus den Ausführungen der Vorinstanz geht nicht hervor, weshalb diese Aussage nicht berücksichtigt wurde. Diverse Bäckereien/Cafés am Bahnhof sind nämlich schon ab 5 Uhr (F____) oder 6 Uhr (G____) geöffnet. Auch in der Aeschenvorstadt findet sich eine Bäckerei (F____), die schon um 6 Uhr geöffnet hat. All diese Geschäfte befinden sich ebenfalls nur wenige Gehminuten vom Tatort entfernt.

 

Schliesslich ist davon auszugehen, dass es sich bei der dritten Person, die sich nicht bei den beiden anderen Beteiligten befand, um den Berufungskläger handelte, sind doch B____ («Ich bereue das und ich entschuldige mich» [Akten S. 1545]) und C____ («ich bin damit einverstanden, was Sie uns vorwerfen» [Akten S. 1546]; «Ich bestätige, dass ich einmal reingegangen bin» [Akten S. 1553]) beide grundsätzlich geständig und bestätigen somit, zusammen in die Liegenschaft eingedrungen zu sein. C____ sagte überdies auch aus, dass sich die drei Beschuldigten zeitweise getrennt hätten (Akten S. 804). Demgemäss kann den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach D____s Aussagen aus der ersten Einvernahme überzeugender sein sollen. Vielmehr ist auf ihre Sachverhaltsschilderung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen, welche mit den Aussagen des zweiten Zeugen sowie des Berufungsklägers übereinstimmen.

 

3.2.2.4 Des Weiteren hält die Vorinstanz fest, dass die Schilderungen der Zeugen durch zahlreiche objektive Beweismittel und Indizien untermauert würden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der polizeilichen Anhaltung konnten beim Berufungskläger weder Deliktsgut noch klassisches Einbruchswerkzeug gefunden werden. Auch fanden sich – im Gegensatz zu B____ (Akten S. 962) – keine (Blut-)Spuren von ihm am Tatort. Der Berufungskläger trug als «verdächtige» Gegenstände lediglich ein paar Handschuhe sowie eine kleine Taschenlampe auf sich (Akten S. 381). Es erhellt nicht, inwiefern die Vorinstanz die Aussage des Berufungsklägers, er trage die Handschuhe wegen der winterlichen Kälte im Januar (Akten S. 392 f.), als nicht glaubhaft taxiert. Auch ist festzuhalten, dass die mitgeführte Taschenlampe nach ihrer Bauart schlecht geeignet ist, um sich an einem allfälligen Tatort gute Sichtverhältnisse zu verschaffen. Vielmehr handelt es sich um eine kleine Lampe, die problemlos an einem Schlüsselbund befestigt werden kann.

 

3.2.2.5 Ferner ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Berufungskläger an einem Diebstahl von Alkoholflaschen beteiligen sollte. Nach eigenen Angaben konsumiere er nämlich keinen Alkohol (Akten S. 780). Diese Aussage wird durch den Umstand gestützt, dass der Berufungskläger bei der polizeilichen Anhaltung als einziger der drei Betroffenen einen Atemalkoholwert von 0,00 mg/l aufwies (s. Akten S. 883). Umso mehr lässt sich nicht ausschliessen, dass er sich – während sich seine beiden Freunde betranken – an einen anderen Ort begab, um einen Kaffee zu konsumieren.

 

3.3      Gemäss den obigen Ausführungen bestehen somit ernsthafte Zweifel an dem durch die Vorinstanz als erstellt angesehenen Sachverhalt. Die durch den Berufungskläger geschilderte Tatversion, dass er sich während der Begehung der Delikte nicht bei seinen zwei Freunden befunden und sich entsprechend auch nicht Zugang zu den Liegenschaften verschafft, geschweige denn die Sachbeschädigungen in den Kellerräumen verübt und sich das Deliktsgut angeeignet habe, können vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich B____ und C____ spontan dazu entschlossen, die in Frage stehenden Delikte zu begehen, als der Berufungskläger von ihnen getrennt war.

 

Der Vorinstanz gelingt es zwar ebenfalls nicht, zu belegen, inwiefern der Berufungskläger konkret die ihm zu Last gelegten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt hätte, jedoch betrachtet es ihn und seine beiden Freunde als Mittäter. Der Berufungskläger müsse sich dadurch die Handlungen des jeweils anderen anrechnen lassen. Im Übrigen hätte sich der Berufungskläger nach dem ersten Einbruchsversuch vom Tatort entfernen können, was er aber nicht getan habe (Akten S. 1589 f.). Wie soeben dargelegt wurde, kann der von der Vorinstanz dargelegte Sachverhalt, wonach der Berufungskläger zusammen mit B____ und C____ in die Liegenschaften eingedrungen sein soll, nicht als erstellt gelten. Insofern erübrigen sich auch weitergehende Ausführungen dazu, ob sich der Berufungskläger von seinen zwei Freunden hätte entfernen müssen, sobald er bemerkte, dass diese Straftaten begehen wollten (diese Voraussetzung wäre aber sogar erfüllt gewesen, wenn man nicht davon ausgeht, dass der Berufungskläger in einer Bäckerei einen Kaffee getrunken haben sollte. Es kann nämlich als erstellt gelten, dass er nicht mit seinen zwei Freunden zusammen den Velokeller der Liegenschaft verliess, sondern erst draussen wieder zu ihnen stiess). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger gar nicht realisiert haben könnte, dass seine beiden Freunde soeben eingebrochen waren und das Fahrrad sowie die Alkoholflaschen gestohlen hatten. So lagen bei ihm gemäss diversen Arztberichten zum Tatzeitpunkt Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, die von einem schweren Schädelhirntrauma aus dem Jahre 2013 stammen. Neuropsychologisch wurden bei ihm als Spätfolgen Gedächtnisstörungen und andere kognitive Beeinträchtigungen attestiert. Kurz vor seiner Verhaftung seien bereits erste Schritte getroffen worden, den Berufungskläger in Frankreich unter Vormundschaft zu stellen, da er nicht in der Lage sei, selbständig Entscheidungen zu treffen. Ausserdem sei er extrem beeinflussbar und weise psychische Störungen mit paranoiden Tendenzen auf (Akten S. 491 ff.).

 

Somit bleibt als möglicher Tatbeitrag nur der Umstand bestehen, dass der Berufungskläger seinen zwei Freunden die Fahrkarten von X____ nach Basel bezahlte. Wie jedoch bereits oben festgestellt wurde (s. E. 3.2.1), kann es nicht als erwiesen gelten, dass der Berufungskläger und seine Freunde bereits mit dem Ziel nach Basel reisten, Delikte zu begehen. Selbst wenn B____ und C____ sich bereits in X____ dazu entschlossen haben sollten, in Basel zu delinquieren, so wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, den Berufungskläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen derart zu beeinflussen, dass er – ohne von ihrem Vorhaben zu wissen – mit ihnen nach Basel gekommen wäre und die Fahrkarten bezahlt hätte. Entsprechend kann dem Berufungskläger weder ein gemeinsamer Tatentschluss noch ein individueller Tatbeitrag hinsichtlich der Vorwürfe des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtsgenüglich nachgewiesen werden.

 

3.4      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger überdies wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt. Der diesem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt ist unbestritten: Der Berufungskläger reiste am Abend des 2. Januar 2019 mit dem Zug von X____ nach Basel, ohne die für den Grenzübertritt notwendigen Ausweispapiere mit sich zu führen. Der Berufungskläger bestreitet jedoch, diese Reise als Kriminaltourist auf sich genommen zu haben. Vielmehr hätten seine Freunde und er den Anfang des Abends in X____ verbracht und sich sodann spontan für die Zugfahrt entschieden. Hierbei habe er das Mitführen des Ausweises vergessen (s. Akten S. 1566 sowie Berufungsbegründung). Die Vorinstanz begründet den Schuldspruch einerseits damit, dass die Reise nach Basel von den drei Betroffenen schon von Anfang an geplant gewesen sei (Akten S. 1590). Dafür bestehen aber keine Hinweise. Es wurde bereits ausgeschlossen, dass der Berufungskläger zum Delinquieren nach Basel reiste. Insofern ist seinen Aussagen Glauben zu schenken, dass er nicht daran gedacht habe, seinen Ausweis mit sich zu führen. Aufgrund der bei ihm diagnostizierten Gedächtnisstörungen und anderen kognitiven Beeinträchtigungen erweist sich diese Sachverhaltsversion als nicht unwahrscheinlich. Die Vorinstanz bringt andererseits jedoch vor, dass dem Berufungskläger spätestens beim Kauf der Zugtickets in den Sinn gekommen sein müsse, dass er für seine Einreise in die Schweiz einen gültigen Ausweis benötige (Akten S. 1590). Damit wirft die Vorinstanz dem Berufungskläger jedoch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, d.h. fahrlässiges Verhalten vor. Dieses ist aber nicht von der Anklage erfasst (wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anklageschrift auch in anderer Weise fehlerhaft ist: Einerseits fehlt die vom Gesetz geforderte Aufführung der Gesetzesbestimmungen der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände [Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO], andererseits enthält sie beim in Frage stehenden Tatbestand weder die subjektiven Tatbestandselemente des Vorsatz- noch des Fahrlässigkeitsdelikts.). Ein darauf abgestützter Schuldspruch würde demnach gegen das Anklageprinzip verstossen (Art. 9 Abs. 1 StPO, vgl. dazu BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; BGer 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 1.2, 2.2).

 

3.5      Aus diesen Gründen ist der Berufungskläger gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der rechtswidrigen Einreise freizusprechen. Es erfolgt jedoch eine Bestätigung des Schuldspruchs wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Der Berufungskläger beantragt in der Berufungserklärung zwar, dass er vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen sei – womit auch der Schuldspruch gestützt auf das Betäubungsmittelgesetz angefochten wird –, jedoch äussert er sich in der Berufungsbegründung nicht dazu, inwiefern dieser Anklagepunkt zu beanstanden wäre. Es kann entsprechend in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1590).

 

3.6      Eine Landesverweisung des Berufungsklägers ist aufgrund der erfolgten Freisprüche betreffend Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) nicht auszusprechen.

 

4.

4.1      In strafzumessungsrechtlicher Hinsicht ist somit nur die Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu beurteilen, wonach eine Busse auszusprechen ist. Diese wurde von der Vorinstanz auf CHF 200.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt. Die Bussenhöhe erscheint den Verhältnissen des Berufungsklägers sowie seinem Verschulden weiterhin angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.

 

4.2      Durch die Anrechnung der vom Beschuldigten bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 75 Tagen ist die Busse bzw. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 51 StGB getilgt. Auf die Überhaft wird nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. E. 5).

 

5.

5.1      Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).

 

5.2      Art. 431 StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft – wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft die im Entscheid tatsächlich ausgesprochene Sanktion aber überschreitet. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist mithin nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils, übermässig (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3, 21; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 431 StPO N 2).

 

5.3      Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die Anrechnung kommt es auf die Art der Strafe nicht an. Wird die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft auf eine Busse angerechnet, entspricht der Anrechnungsfaktor jenem Faktor, nach welchem das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 51 N 7). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.; AGE SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 9; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 SPO N 22).

 

5.4

5.4.1   Der Berufungskläger befand sich insgesamt 75 Tage in Haft. Davon sind aufgrund der ausgesprochenen Busse bzw. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 51 StGB insgesamt 2 Tage zu subtrahieren. Für die während 73 Tagen erlittene Überhaft steht dem Beschuldigten gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung zu.

 

5.4.2   Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser, a.a.O., Art. 431 N 12; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 11).

 

5.4.3   Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bereits vor der Untersuchungs- und Sicherheitshaft an gesundheitlichen Problemen litt, die auch während der Haft fortbestanden und sich nach der Haftentlassung sogar akzentuierten. Der Vollzug der Haft stellte für ihn deshalb in psychischer Hinsicht eine besondere Härte dar. Indes war er medizinisch bestens versorgt und stand auch durchgehend unter (ärztlicher) Kontrolle. Auch arbeitete der Berufungskläger vor dem Haftantritt in der Garage seines Vaters, weshalb sich durch die Haft keine negativen Auswirkungen auf seine berufliche Situation ergeben haben. Zu beachten ist auch, dass sich der Beschuldigte mit 75 Tagen über drei Monate in Haft befand, womit der Tagessatz nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel zu senken ist. Ferner ist seine Verhaftung in den Medien nicht publiziert worden.

 

5.4.4   In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Haftentschädigung von CHF 150. pro Tag angemessen. Bei 73 Tagen ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer Gesamtentschädigung von CHF 10'950.–. Dieser Betrag wird dem Berufungskläger als Haftentschädigung zugesprochen.

 

6.

Die von den Eltern des Berufungsklägers beigebrachte Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2'609.– wird aufgrund der erfolgten Freisprüche gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. b i.V.m. 239 Abs. 3 der Strafprozessordnung freigegeben.

 

7.

7.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der rechtswidrigen Einreise freigesprochen wird und nur ein Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erfolgt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu reduzieren. Aufgrund der Freisprüche, denen im Rahmen des deliktischen Gesamtkomplexes im Vergleich zum Schuldspruch das grösste Gewicht zukommt, rechtfertigt sich eine starke Reduktion der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr um jeweils 90 %. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das Strafverfahren Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.‒ und eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 250.‒.

 

7.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger obsiegt zu grossen Teilen mit seinem Antrag, wonach er vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Entsprechend werden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 90% reduzierten Urteilsgebühr von CHF 200.– (inklusive Kanzleiauslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

7.3      Für das der amtlichen Verteidigerin [...], Advokatin, für die erste Instanz zugesprochene Honorar und die Spesenvergütung, jeweils inkl. MWST, bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aufgrund teilweiser Gutheissung der Berufung im reduzierten Umfang von CHF 640.– (10 % des ursprünglichen Betrags) vorbehalten. Der Berufungskläger ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, diesen Betrag dem Kanton zurückzuerstatten.

 

7.4      Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers ist für die zweite Instanz aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihren Aufstellungen auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger eine um 90 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin Art. 135 Abs. 4 StPO 10 % des zugesprochenen Honorars.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten;

-       Einziehung und Vernichtung des Minigrips mit Kokain.

 

A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (getilgt durch 2 Tage Untersuchungshaft),

in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der rechtswidrigen Einreise freigesprochen.

 

Für die nach Anrechnung an die Busse verbleibende Überhaft von 73 Tagen wird A____ gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine Haftentschädigung von CHF 10'950.– aus der Gerichtskasse zugesprochen

 

Die von den Eltern von A____ beigebrachte Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2'609.– wird gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. b i.V.m. 239 Abs. 3 der Strafprozessordnung freigegeben.

 

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 500.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Für das der amtlichen Verteidigerin [...], Advokatin, für die erste Instanz zugesprochene Honorar und die Spesenvergütung, jeweils inkl. MWST, bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aufgrund teilweiser Gutheissung der Berufung im reduzierten Umfang von CHF 640.– vorbehalten.

 

Für die zweite Instanz werden der Verteidigerin für ihre Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 1'250.– und ein Auslagenersatz von CHF 38.75, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 99.25, somit total CHF 1'388.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 138.80 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Seelmann

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).