Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.113

 

URTEIL

 

vom 3. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Carl Gustav Mez,

lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Mai 2019

 

betreffend versuchter Betrug und Irreführung der Rechtspflege

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 21. Mai 2019 wurde A____ des versuchten Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.–, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam am 13. Dezember 2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

 

Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung eingelegt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wobei «der Berufungskläger kostenlos und damit unter Entschädigungsfolgen, das heisst unter Auferlegung der gesamten Verfahrens- und Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse, vom Vorwurf des versuchten Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen» sei. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er die Befragung seines Vaters, B____, als Zeuge oder Auskunftsperson beantragen lassen.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2020 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs sowie der verhängten Strafe, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Ausserdem hat sie um Abweisung des Antrags auf Befragung des B____ ersucht.

 

Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2021 ist der Antrag auf Befragung von B____ unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts begründet abgewiesen worden.

 

An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt worden und ist seine Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die fakultativ zur Verhandlung geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der Berufungskläger hat am Beweisantrag auf Befragung von B____ nicht festgehalten und hat zudem erklärt, dass sich die Berufung nicht gegen die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln richte. Ansonsten hat er an den im Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren festgehalten und eventualiter, für den Fall eines Schuldspruchs, die Reduktion des Strafmasses auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren beantragt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung (Art. 399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) ist einzutreten.

 

2.

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Strafurteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und die Berufung entfaltet einzig im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht angefochtenen Inhalte des Strafurteils erwachsen in Rechtskraft. Der Berufungskläger hat die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01], Art. 33 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) nicht angefochten. Damit sind dieser Schuldspruch sowie die dafür verhängte Busse von CHF 100.– in Rechtskraft erwachsen (s. Dispositiv).

 

3.

3.1      Das Strafgericht hat es als erstellt erachtet, dass sich der Berufungskläger entsprechend dem angeklagten Sachverhalt der Irreführung der Rechtspflege und des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat. Zusammengefasst soll er sich gemäss der Anklage dazu am 12. September 2014 auf die Polizeiwache Clara begeben haben, um dort wider besseren Wissens einen fingierten Einbruchsdiebstahl in den Räumlichkeiten seiner Garagenwerkstatt anzuzeigen und anzugeben, es sei ihm durch die Beschädigung der Türe ein Schaden von ca. CHF 800.– entstanden und es seien ihm Gegenstände im Wert von ca. CHF 22'000.– gestohlen worden. Die Polizei habe aufgrund dieser Strafanzeige diverse Ermittlungshandlungen unternommen. Sodann habe der Berufungskläger zwischen dem 12. und dem 18. September 2014 seiner Versicherung, der [...] AG bzw. deren Generalagentur in Reinach, BL, den zur Anzeige gebrachten vorgetäuschten Einbruch gemeldet und (in der Anklage aufgelistete) Gegenstände im Gesamtwert von CHF 22'785.75 und von EUR 3'289.– als gestohlen und den Schaden an der Eingangstüre als noch offen deklariert. Dadurch habe er der Versicherung, in der Absicht sich an der Auszahlung der Versicherungsleistungen unrechtmässig zu bereichern, einen Einbruchdiebstahl und damit einen Versicherungsfall vorgespiegelt. Dabei habe er gewusst, dass er gemäss Versicherungsvertrag und Art. 40 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1) verpflichtet ist, seine Versicherung wahrheitsgemäss über versicherungsrelevante Sachverhalte zu informieren. Die Versicherung habe ihrerseits keine Möglichkeit, ausser über Informationen des Berufungsklägers und/oder der Polizei Kenntnis vom wahren Sachverhalt zu erlangen, was der Berufungskläger gewusst und ausgenutzt habe. Auf diese Weise habe er die Versicherung arglistig getäuscht und habe sie hinsichtlich des wahren Sachverhalts in die Irre führen wollen. Dabei habe er beabsichtigt, die Versicherung im Irrtum über den wahren Sachverhalt zu einer Auszahlung einer Versicherungsleistung in der Höhe des gemeldeten Schadens zu bringen, wobei er zumindest in Kauf genommen habe, dass die Versicherung einen Vermögensschaden in der Höhe von mindestens CHF 22'785.75 und EUR 3'289.– erleide. Die Versicherung habe allerdings aufgrund ihrer Ansicht nach nicht passenden Angaben zu einzelnen Schadensposten von einer Leistungserbringung abgesehen.

 

3.2

3.2.1   Die Vorinstanz hat in Bezug auf den gemäss Anklage vorgetäuschten Einbruchdiebstahl festgestellt, dass bei der Tür zur Garagenwerkstatt, durch welche in die Werkstatt eingebrochen worden sein soll, der Riegelknopf im offenen Zustand herausgedreht worden sei und anschliessend mit einem flachen Werkzeug Beschädigungen an der Tür angebracht worden seien. Dies sei erfolgt, um die herbei gerufene Polizei glauben zu lassen, es habe ein Einbruch in die Werkstatt stattgefunden. Hierbei sei der Berufungskläger einigermassen raffiniert vorgegangen, da er den vermeintlichen Einbruch nicht gleich selbst beanzeigte, sondern wartete, bis ihm der angebliche Einbruch von einem Dritten zugetragen wurde, damit er diesen Dritten gegenüber der Polizei gleich als Zeugen benennen konnte. Dies habe er getan, um mit der Organisation eines Polizeirapports über den Diebstahl die Voraussetzung zur Meldung eines Diebstahlereignisses bzw. Schadenereignisses bei seiner Versicherung zu schaffen.

 

3.2.2   Der Berufungskläger lässt monieren, die Beweiswürdigung des Strafgerichts müsse hinsichtlich des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege (und damit betreffend die Feststellung der Anzeige eines fingierten Einbruchs) als willkürlich bezeichnet werden. Die kriminaltechnische Untersuchung (an der Türe, welche von mutmasslichen Einbrechern aufgebrochen worden sein soll) habe ergeben, dass ein Schraubenzieher aufgrund der baulichen Verhältnisse als Tatwerkzeug nicht in Frage komme, weil der Werkzeugschaft an der Wandverputzkante anstehen würde. Allerdings sei die Hebelwirkung mit einem Schraubenzieher dargestellt worden, dessen vorderer Teil bis zum Griff rund 20 cm lang ist. Es dürfe allerdings als gerichtsnotorisch gelten, dass es auch Schraubenzieher gibt, deren vorderer Teil bis zum Griff wesentlich kürzer ist. Ein solcher Schraubenzieher würde nicht an der Wandverputzkante anstehen und es wäre ohne weiteres möglich, damit die Tür aufzubrechen. Der kriminaltechnische Bericht halte zudem fest, dass auch ein gebogenes Werkzeug, z.B. ein Geissfuss oder Kistenöffner als Tatwerkzeug in Frage käme. Vorausgesetzt die Tür wäre ordnungsgemäss geschlossen und verriegelt gewesen, hätten gemäss Bericht diesfalls am Schlossfries, Türrahmen und Winkelschliessblech in aller Regel massivere Schänden entstehen müssen. Allerdings schliesse der Bericht nicht aus, dass ein derartiges Werkzeug zum Einsatz gekommen sei. Der Berufungskläger habe geltend gemacht, dass die Tür «Spiel» gehabe habe, was heisse, dass sie sich in den Angeln habe verschieben lassen. Dies erscheine aufgrund der einfachen Räume mit alten Eingangstüren auch glaubhaft. Dem allem habe die Vorinstanz in keiner Weise Rechnung getragen.

 

3.2.3   Gemäss Polizeirapport vom 13. September 2014 (act. 101 ff.) benachrichtigte der Berufungskläger am 12. September 2014, 9.40 Uhr, die Polizei über einen Einbruchdiebstahl in die von ihm genutzten Räumlichkeiten am [...]weg [...] in Basel. Dabei handelt es sich um eine eingebaute Einzelgarage und ein Büro, welche sich im Parterre des dreistöckigen Mehrfamilienhauses befinden. Beide Räume sind über das Garagentor sowie über zwei separate Eingangstüren im Innenhof der Liegenschaft zugänglich. In den Innenhof gelangt man über eine Liegenschaftstür, welche nicht immer verschlossen sein soll. Gemäss Polizeirapport verschaffte sich die unbekannte Täterschaft auf unbekannte Weise Zutritt in den Innenhof, um danach die Eingangstüre zur Garage mit einem unbekannten Werkzeug aufzuwuchten. In der Folge sei die Täterschaft durch die Garage in das unverschlossene Büro des Berufungsklägers gelangt und habe das gemeldete Deliktsgut entwendet. Sie habe versucht via Garagentor die Räumlichkeiten wieder zu verlassen, was aber nicht gelungen sei, da sich das Garagentor nicht vollständig habe öffnen lassen.

 

Im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht (Bericht KTA) vom 20. Oktober 2014 (act. 114 ff.) hält der Kriminaltechniker fest, dass bei seinem Eintreffen (Eintreffen Kriminaltechnik am Tatort am 12. September 2014, 10.30 Uhr, act. 108) die Tür vom Innenhof zur Garage offen gestanden habe und der Riegelkopf vorgeschoben gewesen sei. Es handle sich um eine alte Glasfüllungstür (4 Glasfüllungen) mit einem Einsteckschloss und Sicherheitsschliesszylinder sowie zwei Fischbändern. Auf Riegelkopfhöhe konnte der Kriminaltechniker am Schlossfries, am Winkelschliessblech und am Türrahmen «neu erscheinende» Beschädigungen feststellen. Zwei Glas-füllungen auf der Seite des Schlossfrieses waren zertrümmert, wobei keine Glasbruchstücke am Boden lagen. Der Berufungskläger habe angegeben, dass die Glasfüllungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu Bruch gegangen seien (act. 116). Sodann findet sich im Bericht diese Fotografie des Riegelkopfes und Schlossfrieses:

 

 

Zu dieser Fotografie ist festgehalten: «Bearbeitungsspuren (2 ca. 9,5 – 11 mm breite, unterschiedlich geformte Eindrücke an der Innenkante der Schlagleiste vom Schlossfries, Höhe Riegelkopf (Pfeile E + F). An der Aussentürkante (Höhe Riegelkopf) war die Lackierung intakt» und «1 horizontal verlaufende ca. 1 – 2 mm breite Kerbe am Riegelkopf (Pfeil G)» (act. 117). Weiter findet sich folgende Abbildung des Türrahmens mit Winkelschliessblech im Bericht der KTA:

 

 

Dazu stellt der Kriminaltechniker im Bericht fest: «Die Verschraubung des Winkelschliessblechs war intakt. Die grüne Lackierung an den drei Schraubenköpfen wiesen keine Abbröckelungen auf, welche bei Gewalteinwirkung auf das Winkelschliessblech zu erwarten gewesen wären. Ebenso wies die Riegelkopfaussparung keine Deformationen oder Spuren auf, welche durch den vorgeschobenen Riegelkopf beim Aufwuchten der Tür zu erwarten gewesen wäre» (act. 118).

 

Sodann erstellte der Kriminaltechniker die folgende Skizze (act. 120):

 

Unter «Bemerkungen» hält der Kriminaltechniker unter Bezugnahme auf diese Skizze fest: «Aufgrund der am Schlossfries, Höhe Riegelkopf, festgestellten 2 Eindruckspuren könnte das unbekannte Instrument/Werkzeug eine Wirkflächenbreite von ca. 10 mm gehabt haben. Auf der, […] Skizze (Grundriss) vom Schlossfries/Türrahmen/Wandverputzkante, wurde als Beispiel ein Schraubenzieher mit einer Schaufelbreite von 10 mm als mögliches Tatwerkzeug eingezeichnet. Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund der baulichen Verhältnisse, ein Schraubenzieher als Tatwerkzeug nicht in Frage kommt, weil der Werkzeugschaft an der Verputzkante ansteht. Um eine wirksame Hebelwirkung zu erreichen, müsste das Tatwerkzeug (wie grün eingezeichnet) bei verriegelter Tür in den Spalt zwischen Schlagleiste der Tür und Türrahmen angesetzt werden. Dies ist jedoch baubedingt nicht möglich» (act. 119). Weiter wird im Bericht ausgeführt: «Aufgrund der baulichen Verhältnisse könnte ev. ein gebogenes Werkzeug (z.B. Geissfuss, Kistenöffner) als Tatwerkzeug in Betracht gezogen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass durch die Wirkflächen der zuvor erwähnten Werkzeuge am Schlossfries/Türrahmen/Winkelschliessblech massivere Schäden hätten entstehen müssen. Immer vorausgesetzt, dass die Tür zur Tatzeit auch ordnungsgerecht geschlossen und verriegelt gewesen war. Zudem hätte die Tür aufgerissen werden müssen» (act. 121).

 

3.2.4   Gemäss dem Bericht KTA konnte demnach festgestellt werden, dass der Riegelkopf des Schlosses sich zum Zeitpunkt der Spurensicherung in vorgeschobener Position befand, womit offensichtlich insinuiert wurde, dass sich der Riegelkopf in der Riegelkopfaussparung befunden haben soll, die Türe also ordentlich verriegelt gewesen sei, als es zum Einbruch gekommen sein soll. Wie der Bericht KTA indessen einleuchtend festhält, hätte der Vorgang des Aufwuchtens der ordentlich verriegelten Türe erfahrungsgemäss Deformationen bei der Riegelkopfaussparung sowie Spuren am Schliessblech zur Folge. Dies hat gemäss Bericht unabhängig davon zu gelten, ob die Türe mit einem Schraubenzieher oder aber mit einem grösseren Werkzeug, wie etwa einem Geissfuss, aufgebrochen worden wäre. An dieser Feststellung ändert auch der Einwand des Berufungsklägers nichts, die Türe habe «Spiel» gehabt, da auch diesfalls der Riegelkopf bei einem Aufwuchten der Türe aus seiner Fassung hätte herausgebrochen werden müssen. Dasselbe gilt selbstredend auch für die Verwendung eines kleineren Schraubenziehers zum Aufwuchten der Türe. Abgesehen davon könnte mit einem Schraubenzieher, der insgesamt (Griff und Klinge) kleiner als 7 cm ist (vgl. Skizze: Raum zwischen Schlagleiste und Wandverputzkante), kaum die zum Aufwuchten einer Eingangstüre notwendige Hebelwirkung erzeugt werden. Damit ist in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Schlussfolgerung der Vorinstanz (Strafurteil S. 5) festzustellen, dass die Türe nicht in geschlossenem Zustand aufgebrochen worden sein kann, sondern der Riegelkopf bei offener Türe mit dem Schlüssel herausgedreht wurde und anschliessend mit einem flachen Werkzeug die frischen Beschädigungen an der Türe angebracht wurden. Das Stattfinden eines Einbruchdiebstahls wurde gemäss dieser Spurenlage nachweislich fingiert.

 

3.3      Der Irreführung der Rechtspflege macht sich schuldig, wer wider besseren Wissens bei einer Behörde anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der Berufungskläger meldete der Polizei am Morgen des 12. September 2014 einen Einbruchdiebstahl, der nicht stattgefunden hatte. Bei einem Einbruchdiebstahl handelt es sich offensichtlich um eine strafbare Handlung (vgl. dazu Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrgs.]), Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 304 N 9). Sodann kann aufgrund des nachfolgend versuchten Versicherungsbetrugs (s. unten E. 3.4) als erstellt gelten, dass der Berufungskläger wusste, dass der Einbruchdiebstahl vorgetäuscht war bzw. er ihn mutmasslich wohl eigenhändig inszeniert hatte. Der vorgespiegelte Einbruchsdiebstahl war mithin nach dem Plan des Berufungsklägers die notwendige Voraussetzung für den anschliessenden Versuch, von der Versicherung eine Schadenssumme erhältlich zu machen. Folglich handelte er mit direktem Vorsatz. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass der Berufungskläger sich der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht hat.

 

3.4.

3.4.1   Angeklagt ist der Berufungskläger sodann wegen versuchten Betrugs, weil er gegenüber seiner Versicherung einen Schaden aufgrund des angeblichen Einbruchdiebstahls gelten machen wollte, diese allerdings aufgrund von Unregelmässigkeiten in den Angaben zu einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen keine Zahlung auslöste und den Versicherungsvertrag gestützt auf Art. 40 VVG per sofort auf den 16. Januar 2015 kündigte (act. 340 f.).

 

3.4.2   Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Ob die Täuschung gelingt oder nicht, beantwortet die Frage nach dem Vorhandensein von Arglist nicht (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen; Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 163). Die Vortäuschung eines Diebstahls oder die Abfassung einer falschen Schadenanzeige ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfungspflicht ist dem Versicherer nicht zumutbar. Dies gilt in jedem Fall, wenn es sich um einen eher geringfügigen Betrag handelt. Hier bedeutet eine Überprüfung oftmals einen unverhältnismässigen Aufwand, der in keinem vernünftigen Kostenverhältnis mehr steht (BGer 6S.722/2001 vom 17. April 2002 E. 4 mit Hinweisen, 6B_447/2012 vom 18. Februar 2014 E. 2.3).

 

3.4.3   Die Staatsanwaltschaft forderte mit Editionsverfügung vom 27. September 2016 bei der Versicherung des Berufungsklägers «Unterlagen und Schriftverkehr zwischen Ihnen (Versicherung) und dem Beschuldigten mit der Policenummer [...] in Schadennummer [...] zum Einbruchsdiebstahl vom 12. September 2014» ein (act. 276), weshalb sich das edierte Schadenfalldossier in den Strafakten befindent (act. 278 ff.). Dem Dossier der Versicherung ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger der Versicherung den vermeintlichen Einbruchdiebstahl am 16. September 2014 meldete, woraufhin die Versicherung das Dossier eröffnete und dem Fall eine Schadensnummer zuordnete (act. 279). Am 18. September 2014 besuchte der zuständige Schadeninspektor den Berufungskläger und erstellte über diesen Besuch einen Bericht (act. 293 f.). In diesem Bericht hielt er nebst anderem fest: «Auf der Türe, durch welche eingebrochen worden ist, sieht man fast keine Beschädigungen» (act. 294). Zudem erstellte der Schadeninspektor eigene Fotografien von der Garagenwerkstatt und von einigen Quittungen (act. 295 ff.). Ebenfalls vom 18. September 2014 datiert ein Schreiben der Versicherung, mit welchem der Berufungskläger aufgefordert wurde, die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Schadenanzeige sowie die Schadenliste mit entsprechenden Belegen im Original der Versicherung einzureichen (act. 302). Der Berufungskläger unterzeichnete das von ihm ausgefüllte Schadenmeldungsformular am 1. Oktober 2014 (act. 303 f.) und reichte der Versicherung diverse Verkaufsbelege (act. 305 ff.) ein. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 forderte die Versicherung bei der Staatsanwaltschaft den Polizeirapport zum beanzeigten Einbruchdiebstahl inklusive Fotos sowie Befragungsprotokolle ein (act. 107, 313). Die Versicherung erhielt von der Staatsanwaltschaft daraufhin ausschliesslich den Polizeirapport vom 13. September 2014 zugestellt (act. 314 ff; vgl, auch act. 101 ff.). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 ersuchte die Versicherung das Betreibungsamt Basel-Stadt um einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Berufungsklägers (act. 322 ff.). Mit Schreiben vom 5. November 2014 lud der zuständige Schadeninspektor den Berufungskläger sodann zu einem «persönlichen Gespräch betreffend Schadenregulierung» am 12. November 2014 ein und ersuchte ihn konkret, Kaufnachweise betreffend das Chiptuninggerät New Genius, den im [...] gekauften Laptop und den im [...] gekauften Fernseher beizubringen (act. 325). Ein Bericht über das Gespräch findet sich nicht im Dossier. Allerdings erkundigte sich der Schadeninspektor mit E-Mail-Schreiben vom 13. November 2014 beim einem Verkäufer, ob der Berufungskläger bei ihm nebst einem New Genius ECU-Programmiergerät auch ein New Transdata BDM-Tuninggerät gekauft habe, was der Verkäufer mit Antwortschreiben vom selben Tag verneinte (act. 328). Auf dem der Versicherung eingereichten Beleg betreffend eine Mietrate für eine Nikon Kamera findet sich sodann der handschriftliche Vermerk des Schadeninspektors, dass die Mietraten trotz angeblichen Diebstahls der Kamera weiter beglichen würden (act. 308). Gemäss dem Schreiben der Versicherung betreffend die Ablehnung des Schadenfalls und den Rücktritt vom Versicherungsvertrag vom 15. Januar 2014 (act. 340 f.) sollen die Abklärungen des Schadeninspektors schliesslich ergeben haben, dass der Berufungskläger für das als Schaden aufgelistete Diagnosegerät wissentlich einen überhöhten Schadensbetrag eingesetzt und mit der Angabe des vermeintlich gestohlenen Chiptuning-Gerätes ein gar nicht vorhandenes Gerät aufgelistet hatte. Im Dossier befinden sich ausserdem zwei Schreiben des Berufungsklägers vom 16. Oktober 2012 (act. 288) und vom 2. Juli 2014 (act. 284), mit welchen dieser die Versicherungspolice je kündigen wollte, was die Versicherung gestützt auf die Laufdauer des Vertrages beide Male abgelehnt hatte (act. 285).

 

3.4.4   Damit ist festzustellen, dass die Versicherung die Schadensmeldung von Beginn weg mit grösserem Aufwand und sehr sorgfältig abklärte. Der zuständige Schadeninspektor hegte offenbar schon früh in der Schadensbearbeitung den Verdacht, dass ein Versicherungsbetrug vorliegen könnte. Trotz aller Vorsicht war es für ihn indessen nicht möglich, dem Berufungskläger nachzuweisen, dass er nicht nur falsche Angaben zu einzelnen Schadensposten gemacht (s. dazu auch unten E. 3.4.6), sondern dass bereits der Einbruchdiebstahl gar nicht stattgefunden hatte. Dies obwohl dem Schadeninspektor gemäss dem Bericht über den Besuch in der Garagenwerkstatt vom 18. September 2014 aufgefallen war, dass die Einbruchstelle nicht die üblichen Spuren aufwies. Dem vom Schadeninspektor eingeforderten Polizeirapport lässt sich solches aber nicht entnehmen und zur konkreten Feststellung des entsprechenden Verdachts bedurfte es der Arbeit des kriminaltechnischen Dienstes. Der Bericht KTA war der Versicherung allerdings nicht zugänglich. Eigene kriminaltechnische Untersuchungen sprengen offensichtlich den Rahmen und die Möglichkeiten eines Versicherers, zumindest im Rahmen eines Schadenfalls in dieser Höhe. Damit ist festzuhalten, dass die Versicherung im vorliegenden Fall zwar sehr umsichtig agierte und von ihrer Seite alles ihr Zumutbare unternahm, um das Vorliegen eines möglichen Versicherungsbetrugs abzuklären. Des Fingierens eines Einbruchdiebstahls konnte die Versicherung den Berufungskläger trotz aller Vorsicht in der Schadensabwicklung aber nicht überführen, weshalb dessen Vorgehen sich diesbezüglich als arglistig erweist. Der Berufungskläger hat der Versicherung mithin arglistig und diesbezüglich erfolgreich vorgespiegelt, dass ein Einbruchdiebstahl in seine Garagenwerkstatt stattgefunden habe.

 

3.4.5   Folglich hat der Berufungskläger die Versicherung darüber in die Irre geführt, dass ein Schadensfall vorliege, der ihm einen Anspruch auf Versicherungsleistung gibt. Zur Begründung seines Schadenanspruchs reichte er der Versicherung eine Liste von angeblich gestohlenen Gegenständen ein, meldete einen Schaden noch unbekannter Höhe aufgrund der Beschädigung an der Eingangstür und reichte Belege und Quittungen ein (act. 304 ff.). Da entsprechend dem Ausgeführten erstellt ist, dass gar kein Einbruch stattfand, kann dem Berufungskläger aus diesem behaupteten Ereignis auch kein Schaden aufgrund eines Diebstahls entstanden sein. Damit erweisen sich alle Angaben des Berufungsklägers betreffend die angeblich gestohlenen Gegenstände als falsch. Inwieweit er sodann betreffend die Angaben zu den vermeintlich gestohlenen Sachen arglistig handelte, bzw. ob ein versuchter Betrug auch zu bejahen wäre, wenn der Einbruchdiebstahl tatsächlich stattgefunden hätte und der Berufungskläger ausschliesslich (teilweise) unwahre Angaben zu den gestohlenen Sachen gemacht und folglich einen zu hohen Schadensbetrag geltend gemacht hätte, kann angesichts der zu bejahenden Arglist in Bezug auf den fingierten Einbruch offen bleiben bzw. ist gar nicht angeklagt. Tatsächlich wurde die Versicherung betreffend die eingereichte Schadenliste und Belege misstrauisch und tätigte Abklärungen, die dazu führten, dass es nicht zur Auszahlung eines Versicherungsbetrages kam (s. oben E. 3.4.1).

 

3.4.6   Insofern laufen die Ausführungen des Berufungsklägers ins Leere, der sich im Berufungsverfahren darauf konzentriert, seine Unschuld in Bezug auf den angeklagten versuchten Betrug mit Ausführungen zu seinen Angaben gegenüber der Versicherung aufzuzeigen bzw. zumindest die Arglist in seinem Vorgehen als fraglich erscheinen lassen will. Vollständigkeitshalber ist dazu aber darzulegen, dass das Berufungsgericht den Ausführungen der Vorinstanz folgt, wenn diese festhält, der Berufungskläger habe gegenüber der Versicherung für das Diagnosegerät, welches er von der [...] AG geleast hatte, einen überhöhten Wert angegeben, indem er einen diesbezüglichen Schaden von total CHF 15'618.– geltend gemacht hatte (act. 304.1). Bereits aus dem Besuchsbericht des Schadeninspektors vom 18. September 2014 ergeht, dass der Berufungskläger diesbezüglich einen Abzahlungsvertrag für das Gerät geltend gemacht hatte und folglich mit seinen Angaben nicht zwischen den Kosten für das Gerät und denjenigen für die Software-Lizenzgebühren unterschied (act. 294). Diese Falschangabe tätigte er, obwohl ihm die [...] AG im September 2014 eine Zahlungserinnerung für den Wert des Gerätes über CHF 5'775.30 zugestellt hatte (act. 327: Rechnung datiert vom 10. September 2014 mit Zahlungsfrist bis 20. September 2014). Dies nachdem der Berufungskläger gemäss den Abklärungen des Schadeninspektors bei der [...] AG seit März 2014 die Leasingraten für das Gerät und die Software-Lizenz von total CHF 260.30 monatlich nicht mehr bezahlt hatte, weshalb die [...] AG dem Berufungskläger den Zugang zur Software gesperrt und ihm für das Gerät wie dargelegt den Betrag von CHF 5’775.30 in Rechnung gestellt hatte (act. 340). Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger den eigentlichen Wert des Gerätes genau kannte. Zudem muss ihm auch als juristischer Laie bewusst gewesen sein, dass die Kosten für die bis März 2014 von ihm genutzte Software-Lizenz nicht Teil eines Schadens aus (vorgetäuschtem) Verlust des Gerätes sein kann. Sodann wusste er aufgrund des Erhalts der Endabrechnung für das Gerät von der [...] AG, dass diese seit März 2014 gar nicht mehr auf die Ratenzahlungen von CHF 260.30 monatlich bestand, sondern ausschliesslich noch die Kosten des Geräts von ihm erhältlich machten wollte. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass der Berufungskläger die Versicherung (auch) betreffend den Wert dieses Gerätes zu täuschen versuchte, da seine Angaben nicht den ihm zu diesem Zeitpunkt nachweislich bekannten Kosten für das Gerät entsprachen. Wenn die Verteidigung nun geltend macht, die Vorinstanz habe willkürlich ihren Einwand betreffend die Stoffgleichheit nicht in ihre Erwägungen einbezogen, verkennt sie den Stand der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Berufungskläger und der [...] AG zum Zeitpunkt der Schadenanzeige. Ebenfalls korrekt sind die Feststellungen des Strafgerichts, wenn es in Bezug auf die gegenüber der Versicherung als gestohlen deklarierte Nikon Kamera (act. 304.1, 308) feststellt, dass der Berufungskläger diesbezüglich mit tatsachenwidrigen Ausflüchten zu erklären versucht, weshalb die als gestohlen gemeldete Kamera bei der Hausdurchsuchung der Wohnung seines Vaters an der [...]strasse [...] in Basel am 13. Dezember 2016 sichergestellt werden konnte (Strafurteil S. 8 f.; act. 59, 78). Dies indem er an der Strafgerichtsverhandlung erstmals behauptete, er und sein Vater hätten je eine identische Kamera erworben; eine die er benutzt habe und eine zweite, die seinem Vater gehöre (Prot. HV act. 483), nachdem er im Vorverfahren angegeben hatte, die als gestohlen gemeldete Nikon Kamera habe seinem Vater gehört (act. 95). Offensichtlich sah sich der Berufungskläger angesichts der sichergestellten Kamera genötigt, dem Strafgericht eine dem Beweisergebnis angepasste Version der Umstände aufzutischen, was als Schutzbehauptung zu bewerten ist. Letztlich ist das Auffinden der als gestohlen gemeldeten Kamera ein weiteres Indiz, welches die Feststellung, dass der Einbruchdiebstahl fingiert war, untermauert. Ebenso folgt das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Feststellungen, wenn diese darlegt, dass auch die Unstimmigkeiten bei der Schadenposition «New Genius Chiptuninggerät EUR 2'800.–» hervorragend in das Gesamtbild passen (Strafurteil S. 10). Hier hatte der Berufungskläger einzig einen Beleg für ein für den Betrag von EUR 1'650.– in Deutschland gekauftes Gerät vorlegen können, gleichzeitig aber behauptet, er habe beim selben Händler ein weiteres Gerät für EUR 1'200.– erwerben können, obwohl dieses zweite Gerät normalerweise EUR 1'800.– kosten würde. Wie bereits dargelegt, haben die diesbezüglichen Abklärungen des Schadeninspektors der Versicherung allerdings ergeben, dass dieses Geschäft dem Berufungskläger nur ein Gerät, jenes für welches der Kaufbeleg existiert, verkauft hatte (act. 328 ff., s. oben E. 3.4.3). Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen des Berufungsklägers, er habe das zweite Gerät «schwarz» erworben, als Schutzbehauptung im Rahmen der Anpassung seiner Aussagen an die Beweislage einzuordnen. Die Behauptung des Berufungsklägers, ihm sei von einem Fachhändler ein Gerät in Umgehung der Steuerbestimmungen verkauft worden, erscheint ohnehin gewagt. Dies umso mehr, als unlauteres Verhalten in diesem Zusammenhang vielmehr beim Berufungskläger selbst zu verorten ist, der wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, die Einfuhr des tatsächlich bei diesem Anbieter gekauften Geräts in die Schweiz nicht deklariert hatte (act. 329, s. auch Ausführungen dazu im Strafurteil S. 10). Erstellt ist mit diesen Ausführungen jedenfalls, dass der in der Anklage aufgeführte und vom Berufungskläger angestrebte Deliktsbetrag von CHF 22'785.75 und EUR 3'289.– korrekt ist. Er entspricht den Angaben des Berufungsklägers in der Schadenanzeige an die Versicherung (act. 304, 304.1).

 

3.4.7   Demnach wollte sich der Berufungskläger um den genannten Betrag bereichern, indem er die Versicherung dazu bringen wollte, ihm den geltend gemachten Schadensbetrag aufgrund des fingierten Schadenereignisses und des angeblich daraus entstandenen fiktiven Schadens auszubezahlen. Mithin besteht entgegen den Ausführungen der Verteidigung vollständige Stoffgleichheit zwischen der anvisierten Bereicherung und dem Schaden, welcher der Versicherung entstanden wäre, wenn sie gestützt auf den Versicherungsvertrag eine Leistung ausgerichtet hätte (s. dazu Maeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 262). Aufgrund der äusseren Umstände kann ohne weiteres auf das Vorhandensein eines direkten Vorsatzes in Bezug auf den Versicherungsbetrug und auf die dahinterstehende Bereicherungsabsicht geschlossen werden. Wie das Strafgericht ebenfalls zu Recht dargelegt hat, befand sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt seiner Taten in einer schwierigen finanziellen Situation. Er war arbeitslos und sah sich gleichzeitig mit Betreibungen im Umfang von CHF 16'996.30 sowie der Zahlungserinnerung über CHF 5’775.30 durch die [...] AG (s. oben E. 3.4.6) konfrontiert. Diese Umstände mögen ihn dazu motiviert haben, mittels dieses versuchten Betruges seine finanzielle Situation wieder zu konsolidieren. Da es nicht zu einer Auszahlung der geltend gemachten Schadensumme durch die Versicherung gekommen ist (s. oben E. 3.4.1), ist es bei einem versuchten Betrug geblieben (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB).

 

4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Irreführung der Rechtspflege und wegen versuchten Betrugs im Berufungsverfahren bestätigt werden.

 

5.

5.1      Der Berufungskläger beantragt für den Fall der Bestätigung der Verurteilung eine massive Reduktion der dafür verhängten Strafe. Für die beiden Schuldsprüche sei eine Einsatzstrafe von 90 Tagen festzulegen, welche aufgrund der erfolgten Verletzung des Beschleunigungsgebotes um 30 Tage sowie aufgrund des Asperationsprinzips um weitere 30 Tage zu reduzieren sei. Daraus folge eine Strafe von 30 Tagessätzen. Der Tagessatz sei auf CHF 30.– festzulegen. Der Berufungskläger zahle Schulden ab und habe seit der Geburt seines Kindes auch hohe Kosten für die Tagesbetreuung zu leisten.

 

5.2      Betreffend das gebotene Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB für die zwei begangenen Delikte, die anzuwendenden Bestimmungen sowie den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe kann auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (S. 13 Strafurteil). Massgeblich für die Strafzumessung ist sodann gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

 

5.3      Das Strafgericht hat das Verschulden des Berufungsklägers sodann als «noch leicht» eingestuft, obwohl er zwar «einigermassen planmässig vorgegangen» sei und dabei auch eine «gewisse Hartnäckigkeit an den Tag gelegt» habe. Insgesamt sei das Vorgehen aber nicht sehr professionell gewesen. Diesen Ausführungen folgt das Berufungsgericht nicht vollumfänglich. Auch wenn der Berufungskläger letztlich daran gescheitert ist, dass er den Einbruch für die Kriminaltechnik durchschaubar inszenierte und seine Angaben gegenüber der Versicherung den zuständigen Schadeninspektor «hellhörig» gemachten haben – was allerdings auch daran gelegen haben mag, dass der Berufungskläger im Vorfeld des gemeldeten Schadenfalls bereits zweimal versucht hatte, die Versicherung zu kündigen – lässt die Planung des versuchten Betrugs durchaus Rückschluss auf das Vorhandensein krimineller Energie zu. Das Vorgehen ist insgesamt als raffiniert zu bewerten. Der anvisierte Deliktserlös von total rund CHF 25'000.– ist ebenfalls nicht gerade geringfügig. Da ausschliesslich der Berufungskläger das Strafurteil angefochten hat, ist das Berufungsgericht allerdings an den Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius gebunden, weshalb es nicht zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung des Vorfalls kommen kann. Einig geht das Berufungsgericht mit dem Strafgericht hingegen, wenn dieses dem Berufungskläger keine besondere Kooperation, Einsicht oder Reue zu Gute hält. Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass der Berufungskläger teilweise geradezu mit einer Dreistigkeit an einer Aussage festhält, auch wenn ihm aufgrund der Akten nachgewiesen werden kann, dass er sich damit mit eigenen Aussagen in Widerspruch setzt (vgl. oben E. 3.4.6v in Bezug auf die Aussagen zur Kamera). Dem Berufungskläger fällt das Lügen offenbar leicht, Selbstreflektion scheint ihm hingegen fern zu liegen. Nicht strafmindernd ist schliesslich die finanzielle Situation des Berufungsklägers zum Deliktszeitpunkt zu bewerten. Auch wenn er sich bis zu einem gewissen Grad in einer finanziellen Bedrängnis befand, war der Schuldenberg nicht unüberschaubar und in dem Sinne erdrückend, dass die Situation dem Berufungskläger unlösbar erscheinen musste. Dass es bei einem versuchten Betrug geblieben ist, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten, schliesslich ist dies einzig dem umsichtigen Schadeninspektor zuzuschreiben (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger selbst hat sein Ziel, wie bereits das Strafgericht festgestellt hat, mit einer ziemlichen Hartnäckigkeit verfolgt. Dass er sich zwischenzeitlich wohl Verhalten ist neutral zu bewerten. Heute lebt der Berufungskläger in einer stabilen Beziehung und ist Vater eines Kleinkindes. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist daraus aber nicht abzuleiten. Insgesamt erscheint dem Berufungsgericht für den versuchten Betrug eine Einsatzstrafe von 210 Tagen als angebracht. Für die Irreführung der Rechtspflege sind zusätzliche 30 Tages zu veranschlagen. Letztlich sind die beiden Straftaten im Grunde eine Einheit und die Irreführung der Rechtspflege war in der Planung des Berufungsklägers die notwendige Voraussetzung für den geplanten Versicherungsbetrug bzw. Teil seiner betrügerischen Handlungen. Die so errechnete Gesamtstrafe von 240 Tagen ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Tage auf 210 zu kürzen. Bereits das Strafgericht hat zudem festgestellt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes stattgefunden hat, indem das Vorverfahren nach Vorliegen des Berichts KTA im November 2014 für rund zwei Jahre liegen blieb und nach der Durchführung einer Einvernahme und zwei Hausdurchsuchungen im Dezember 2016 nochmals weitere 1 ½ Jahre verstrichen, bis es zur Anklageüberweisung kam. Aus dieser als erheblich zu wertenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes hat eine grössere Strafmassreduktion zu resultieren, als sie das Strafgericht vorgenommen hat. Das Strafmass wird deshalb um weitere 60 Tage auf 150 Tage reduziert.

 

5.4      Mit Verweis auf die Ausführungen des Strafgerichts (Strafurteil S. 18) ist eine Geldstrafe auszusprechen. Die Höhe des Tagessatzes hat das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterschaft zum Zeitpunkt der Urteilsfällung zu berechnen und dabei namentlich das Einkommen, das Vermögen, den Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger lebt zusammen mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter. Gemäss seinen Angaben ist auch seine Partnerin berufstätig und erzielt ein ähnlich hohes Einkommen wie er selbst (Prot. HV act. 646). Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag verdient der Berufungskläger CHF 6'000.– brutto monatlich und erhält dreizehn Monatslöhne (act. 622). Eine monatliche Gehaltsabrechnung hat er nicht eingereicht, weshalb sein Nettoeinkommen geschätzt werden muss. Die Annahme einer Nettolohnauszahlung von CHF 5'200.– monatlich führt unter Miteinbezug des 13. Monatslohns zu einem Einkommen von abgerundet CHF 5'600.– monatlich. Bei Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 30% des Lohnes für die notwendigen monatlichen Lebenshaltungskosten (Miete, Krankenkasse etc.) und von 15% für die Kosten für ein Kind ergibt sich ein anzuwendender Tagessatz von abgerundet CHF 100.–. Die Sanktion kann mit aufgeschobenen Vollzug ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB), da dem Berufungskläger erstmals straffällig geworden (s. Strafregisterauszug act. 608) und ihm keine Schlechtprognose zu stellen ist. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

6.

Damit unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren grösstenteils. Die Reduktion des Strafmasses von 180 auf 150 Tagessätze zu CHF 100.– ist angesichts des von ihm geforderten Freispruchs bzw. der beantragten Reduktion des Strafmasses auf 30 Tagessätze zu CHF 30.– marginal, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO; Anmerkung: diesbezüglich aber eine Korrektur des Dispositivs, welches vorgängig des schriftlich begründeten Urteils «in Abweisung der Berufung» formuliert wurde, richtigerweise aber «in teilweiser Gutheissung der Berufung» zu lauten hat). Damit ist auch die vom Strafgericht festgelegte Kostenregelung nicht zu korrigieren. Die amtliche Verteidigerin ist aus der Strafgerichtskasse entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote zu entschädigen. Dem Berufungskläger ist es angesichts seiner im Laufe des Verfahrens stark verbesserten finanziellen Verhältnisse zuzumuten, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO zurück zu bezahlen. Angesichts seiner Familienpflichten wird allerdings eine moderate Ratenzahlung festgelegt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie die dafür ausgesprochene Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 SVG, Art. 33 lit. c VRV, Art. 106 StGB;

-       Die Ausrichtung eines Honorars von CHF 4'250.– und einer Spesenvergütung von CHF 62.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 332.10, aus der Strafgerichtskasse.

 

Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des versuchten Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.–, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag ausgestandenen Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 StGB.

 

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 5'075.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Spesenersatz von CHF 59.75, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 262.55, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vorbehalten.

 

Der Berufungskläger hat die Kosten für die amtliche Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren mit einem Betrag von CHF 200.– pro Monat dem Staat zurück zu bezahlen. Die erste Rate ist am 30. September 2021 fällig.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).