Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

 

SB.2019.118

 

URTEIL

 

vom 9. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

und

 

A____, geb.[...]                                                                  Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 18. Juli 2019 (SG.2019.30)

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 5. August 2022

(vom Bundesgericht am 18. Oktober 2023 aufgehoben)

 

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Ge-

sundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie

mehrfache Geldwäscherei (schwerer Fall)

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2019 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und kostenfällig zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. An die Freiheitsstrafe wurde die bereits erstandene Untersuchungshaft seit dem 29. September 2017 angerechnet. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 12 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde. Von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde A____ demgegenüber hinsichtlich der Anklageziffern 1.3.3, 2.5.10, 2.5.30, 2.5.32, 2.5.35 und 2.5.40 freigesprochen. Zudem wurde er im Anklagepunkt Ziff. 1.3.3 von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen.

 

Gegen dieses Strafurteil haben A____ (nachfolgend Berufungskläger) und die Staatsanwaltschaft jeweils Berufung erklärt.

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 5. August 2022 wurde A____ in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft – des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, teilweise Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu 13 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 29. September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Zudem wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 15 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. A____ wurde überdies von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich den Ziff. 1.3.3, Ziff. 2.5.10, Ziff. 2.5.30, Ziff. 2.5.32, Ziff. 2.5.35 und Ziff. 2.5.40 der Anklageschrift freigesprochen. Ebenso wurde er im Anklagepunkt Ziff. 1.3.3 von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen.

 

Gegen das genannte Urteil des Appellationsgerichts erhob A____ mit Eingabe vom 22. Mai 2023 Beschwerde an die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts. Dieses hiess mit dem Entscheid 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde, soweit das Bundesgericht darauf eintrat, abgewiesen.

 

Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren vom 9. Februar 2024 ist der Berufungskläger erneut befragt worden und sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. In Konkretisierung ihrer Anträge beantragt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmasses angesichts der im Rückweisungsverfahren zu beurteilenden Punkte die Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren sowie zu einer im Schengener Informationssystem einzutragenden Landesverweisung von 15 Jahren. Der Berufungskläger begehrt einen Schuldspruch und eine Strafe von 9 Jahren sowie eine schuldangemessene bedingte Geldstrafe. Es sei eine Landesverweisung von 12 Jahren auszusprechen, wobei auf einen Eintrag im Schengener Informationssystem zu verzichten sei. Dies alles unter o/e-Kostenfolge.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, ob das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell das angefochtene Urteil ganz oder – wie vorliegend – nur teilweise aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220, BGer 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019, E. 2.1).

 

Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Folgerichtig sind Noven aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids im Neubeurteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen (BGer 6B_1161/2013 vom 14. April 2014, E. 1.2; 6B_921/2017 vom 29. April 2019, E. 1.2; Johanna Dormann, Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N 18).

 

1.2      Der Berufungskläger hat vor Bundesgericht die Schuldsprüche wegen mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher schwerer Geldwäscherei, die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angefochten. Das Bundesgericht verwarf seine Rügen hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche sowie der Strafzumessung, soweit dies nicht die Verletzung des Beschleunigungsgebots betraf und wies seine Beschwerde in dieser Hinsicht vollumfänglich ab, soweit es darauf eintrat (6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1 ff.). Daraus folgt, dass sich das Appellationsgericht von Bundesrechts wegen nicht mehr mit sämtlichen im Urteil vom 5. August 2022 ausgesprochen und vom Bundesgericht allesamt bestätigten Schuld- und Freisprüchen sowie mit der Strafzumessung bis auf den Umfang der Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots zu befassen hat. In Bezug auf diese Punkte kann somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die Erwägungen des Urteils des Appellationsgerichts vom 5. August 2022 (E.  II.B.1.–2.4.2, II.C.1–4. sowie III.1–4.5) verwiesen werden.

 

1.3      Aus den Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich, dass im vorliegenden Urteil drei Punkte des Urteils des Appellationsgerichts vom 5. August 2022 neu zu entscheiden sind. Erstens betrifft dies im Rahmen der Strafzumessung das Ausmass der Strafreduktion für die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots, zweitens die Dauer der Landesverweisung sowie drittens der Eintrag der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem. Etwas Anderes wird denn auch von keiner Partei ausgeführt.

 

2.

2.1      Aufgrund der Bestätigung der betreffenden Erwägungen im Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren für den Fallkomplex «Wave» und 4 Jahren und 6 Monaten für den Fallkomplex «Chaos», insgesamt somit eine Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren auszusprechen wäre. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Strafreduktionen von 6 Monaten für das Teilgeständnis hinsichtlich der Geldwäscherei sowie von ebenfalls 6 Monaten aufgrund der gesundheitlichen Probleme von A____ nicht Gegenstand des Rückweisungsentscheides und somit dem Berufungskläger zu gewähren sind. Demnach beträgt die auszufällende Freiheitsstrafe vor Berücksichtigung der vorzunehmenden Reduktion wegen der bundesgerichtlich festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebot 13 ½ Jahre.

 

3.

3.1      Zu beurteilen gilt es zunächst, wie hoch die Reduktion der Strafe aufgrund der vom Bundesgericht festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebot zu bemessen ist.

 

3.2      Das in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124 E. 4. a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).

 

3.3      Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid – für das Appellationsgericht verbindlich – festgehalten, dass die im Urteil vom 5. August 2022 gewährte Strafreduktion von 6 Monaten der konstatierten Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht gerecht werde. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren sowie die Tatsache, dass das Appellationsgericht die erstinstanzliche Strafe noch um 3 Jahre erhöht habe. Die dem Beschwerdeführer gewährte Strafreduktion falle unter diesen Umständen kaum ins Gewicht. Dies erscheine nicht zuletzt deshalb stossend, weil sich der Berufungskläger während des Berufungsverfahrens zumindest teilweise noch in Untersuchungshaft befunden habe. Er rüge zu Recht, dass die vom Appellationsgericht geltend gemachte hohe Arbeitsbelastung gerade in einem Haftfall eine derartige Verzögerung nicht zu rechtfertigen vermöge. Dies gelte auch für die Dauer von 8 Monaten zwischen der Urteilseröffnung und der Urteilsbegründung im zweitinstanzlichen Verfahren.

 

3.4      Hinsichtlich der Gegenstand der Neubeurteilung bildenden Höhe der Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Strafzumessung bringt der Berufungskläger vor, es sei von einer zweifachen Verletzung auszugehen, sodass seines Erachtens eine Reduktion um 25%–30% angemessen wäre. Ein weiterer Punkt sei, dass ein Teil der Delikte heute bereits verjährt wäre. Es sei seit der Tat viel Zeit verstrichen und der Täter habe sich wohlverhalten, sodass Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung komme.

 

3.5      Vorliegend handelt es sich um einen sehr aufwendigen Straffall. Die lange Dauer des Verfahrens kann nicht der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden, sondern lag am erheblichen Aktenumfang. Trotzdem ist in Anbetracht der seit den Taten im Fallkomplex «Chaos» (Mai bzw. Juni 2008) verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt von einer übermässig langen Gesamtverfahrensdauer ausgegangen werden muss. Zudem konnte der vorliegende Fall im zweitinstanzlichen Verfahren wegen der hohen Arbeitsbelastung nicht mit der gebührenden Speditivität behandelt werden.

 

Allerdings bringt der Berufungskläger zu Unrecht vor, im zweitinstanzlichen Verfahren seien keine Ermittlungshandlungen mehr vorzunehmen gewesen. Vielmehr wurden bezüglich Aktion «Chaos» der hinsichtlich der in dieser Aktion eingesetzten Dolmetscher durch das Appellationsgericht diverse Abklärungen vorgenommen (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. April 2022). Zusätzlich gilt es gemäss dem Rückweisungsentscheid zu beachten, dass die Urteilsbegründung im zweitinstanzlichen Verfahren mit 8 Monaten zu lange gedauert hat, wobei hier zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die erstinstanzliche Strafe durch das Appellationsgericht substantiell erhöht wird. In dieser Konstellation ist gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts zudem darauf zu achten, dass die dem Beschwerdeführer gewährte Strafreduktion für ihn ins Gewicht fällt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich der Berufungskläger zumindest teilweise in Untersuchungshaft befunden hat.

 

Als unbegründet erweist sich demgegenüber der Einwand, Art. 48 lit. e StGB sei anzuwenden. Die von vom Berufungskläger zitierte Bestimmung gelangt zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB; BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.; Urteil 6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1). Vorliegend fanden die Delikte im Rahmen der Aktion «Chaos» im Jahre 2008 und diejenigen der Aktion «Wave» im Zeitraum vom 19. Januar 2016–29. September 2017 statt. Ein Wohlverhalten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB liegt somit vorliegend nicht vor, da das deliktische Verhalten des Berufungsklägers bis im September 2017 andauerte, und er sich seit dann in Untersuchungshaft bzw. im vorläufigen Strafvollzug befindet. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 26. Januar 2024 musste der Berufungskläger zudem am 11. August 2023 wegen einer Tätlichkeit gegenüber einem Mitgefangenen diszipliniert werden.

 

Des Weiteren ist – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – für die Zeitdauer von Mai bis Oktober 2023 keine weitere Verzögerung am Bundesgericht auszumachen. Eine Behandlungsdauer von rund 5 Monaten für ein bundesgerichtliches Verfahren kann nicht als überaus lang beurteilt werden.

 

3.6      Insgesamt sind all diese Umstände im Rahmen der Verletzung des Beschleunigungsgebots dem Berufungskläger im Umfang von 24 Monaten strafmindernd in Rechnung zu stellen.

 

4.         Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, erscheint somit eine Frei­heits­­strafe von 11 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.

 

5.

Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs schon aus formellen Gründen nicht möglich. Die Untersuchungshaft und der vorläufige Strafvollzug sind gemäss Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.

 

6.

Darüber hinaus muss dem Berufungskläger gemäss Art. 305bis Ziff. 2 des Strafgesetzbuches zwingend eine Geldstrafe auferlegt werden. Der Strafrahmen reicht von einem bis zu 500 Tagessätzen.

 

Wie sich aus den vom Bundesgericht bestätigten Ausführungen im Urteil des Appellationsgerichts vom 5. August 2022 ergibt, bewegte sich der Berufungskläger in Bezug auf die Geldwäscherei eher im unteren Bereich des Verschuldens. Eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen erscheint daher angemessen. Die Tagessatzhöhe wird ausgehend von seinen aktuellen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen auf CHF 10.– festgesetzt. Da der Berufungskläger faktisch als Ersttäter zu qualifizieren ist, kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Angesichts der grossen Zweifel an seiner Legalprognose, wird die Probezeit jedoch auf 5 Jahre festgesetzt. Auch für die Bemessung der Geldstrafe kann die lange übermässig lange Verfahrensdauer und die Verletzung des Beschleunigungsebots zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden. Dies führt zu einer Reduktion der bedingten Geldstrafe auf 85 Tagessätze.

 

7.        

7.1      Hinsichtlich der Landesverweisung gilt es gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundegerichts vorliegend über deren Dauer sowie über die Eintragung im Schengener Informationssystem erneut zu befinden.

 

7.2      Der Berufungskläger beantragt im Rückweisungsverfahren eine Landesverweisung von 12 Jahren. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der vom Strafgericht ausgesprochenen Landesverweisung auf 15 Jahre. Sie stellt sich auf den Standpunkt, eine Ausfällung der gesetzlich maximal möglichen Dauer der obligatorischen Landesverweisung von 15 Jahren erscheine im vorliegenden Fall als angemessen und begründet dies damit, dass nicht vorstellbar sei, was sonst bei einer Betäubungsmitteldelinquenz geschehen müsse, dass nicht die Höchstdauer einer Landesverweisung verhängt werde solle.

 

7.3      Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (Zurbrügg/Hruschka, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a N 27 ff.).

 

Bei der vom Berufungskläger begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um eine Katalogstraftat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Da der Berufungskläger keine familiären und auch keine beruflichen Verbindungen zur Schweiz aufweist und lediglich zur Deliktsbegehung in die Schweiz gereist ist, liegt klarerweise kein Härtefall vor. Im Lichte der fehlenden Bindungen zur Schweiz, des mittelschweren Verschuldens, der ernstzunehmenden Rückfallgefahr sowie der Schwere seiner Delinquenz erscheint die gegenüber dem Berufungskläger vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren als angemessen. Im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft sind durchaus Konstellationen noch gravierender Delinquenz im Bereich des Betäubungsmittelhandels denkbar, insbesondere was die hierarchische Stellung der beschuldigten Person und den daraus geschlagenen eigenen Profit betrifft.

 

8.

8.1      Hinisichtlich der Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem stellt sich die Verteidigung zusammengefasst auf den Standpunkt, der Berufungskläger habe Familie sowie einen Aufenthaltstitel in Spanien. Eine Eintragung der Landesverweisung verunmögliche ihm die Einreise nach Spanien. Daher sei von einer solchen Eintragung aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu Gunsten des Berufungsklägers abzusehen. Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, eine Eintragung im Schengener Informationssystem habe im vorliegenden Fall zwingend zu erfolgen.

 

8.2      Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 S. 178).

 

Bei A____ handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen nigerianischer Nationalität, der zu massiv mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und von dem mit Blick auf seine massive Delinquenz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ausgeht. Er war an einem internationalen Drogenhandel, namentlich im Zusammenhang mit den Niederlanden, beteiligt. Ein Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt damit zweifelsohne vor. Hinsichtlich der geltend gemachten familiären Beziehungen zu Spanien, wo sich gemäss den Angaben von A____ seine Ehefrau und zwei seiner Kinder aufhalten, ist zunächst festzustellen, dass sich in den Akten – soweit ersichtlich – keine Gefangenenpost aus bzw. nach Spanien befindet. Zudem verfügt der Berufungskläger über keinen Aufenthaltstitel mehr in Spanien (Akten S. 60). Dieser ist per 10. Januar 2020 abgelaufen. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass es den übrigen Schengen-Staaten freisteht, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen trotz Eintragung im Schengener Informationssystem zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3). Spanien könnte somit die Einreise in sein Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen trotzdem bewilligen bzw. ein Konsultationsverfahren durchführen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem als verhältnismässig und ist somit vorzunehmen.

 

9.

9.1      Bei diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens und den Schuldsprüchen des Berufungsklägers ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.

 

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

Mit dem vorliegenden Urteil wird die vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Jahren auf 11 ½ Jahre erhöht. Der Berufungskläger ist mit seinem Rechtsmittel im zweitinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird zu einem Drittel abgewiesen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 4‘000.– im Umfang von CHF 3‘000.– dem Berufungskläger aufzuerlegen.

 

Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens betreffend Neubeurteilung gehen zu Lasten des Staates.

 

9.2      Dem amtlichen Verteidiger im ersten Berufungsverfahren, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 19’934.80 (inkl. CHF 1’004.50 Auslagen und 7,7 % MWST [auf CHF 17’020.50] von CHF  1’310.60 sowie Dolmetscherhonorare von CHF 1’603.70), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

 

9.3      Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren betreffend Neubeurteilung ein Honorar von CHF 2'854.15 und ein Auslagenersatz von CHF 170.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 244.15 (7,7 % auf CHF 205.30 sowie 8,1 % auf CHF 2'819.35, somit total CHF 3'268.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 18. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Einziehung der beschlagnahmten Euronoten (Pos. 1001, 1002, 1007, 1008, 1009, 1010, 1011, 1012) in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-       Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 1003, 1004, 1005), des Haarnetzes (Pos. 1006) sowie das Verpackungsmaterial der Banknoten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-       Aktenverbleib der USB Sticks mit den Daten ab den Mobiltelefonen (Pos. 1003.1, 1004.1, 1005.1) sowie die DVDs mit den TKs der Aktion «Chaos» (Pos. 1012 und 1013);

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, teilweise Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu 11 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 29. September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b und c des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 12 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

A____ wird von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen in folgenden Punkten: AS Ziff. 1.3.3, Ziff. 2.5.10, Ziff. 2.5.30, Ziff. 2.5.32, Ziff. 2.5.35 und Ziff. 2.5.40.

 

A____ wird von der Anklage der Geldwäscherei im Anklagepunkt Ziff. 1.3.3 freigesprochen.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 17‘962.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 29‘400.–. Die ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens gehen in reduziertem Umfang von CHF 3’000.– zu Lasten des Berufungsklägers.

 

Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens betreffend Neubeurteilung gehen zu Lasten des Staates.

 

Dem amtlichen Verteidiger im ersten Berufungsverfahren, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 19’934.80 (inkl. CHF 1’004.50 Auslagen und 7,7 % MWST [auf CHF 17’020.50] von CHF 1’310.60 sowie Dolmetscherhonorare von CHF 1’603.70), aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren betreffend Neubeurteilung ein Honorar von CHF 2'854.15 und ein Auslagenersatz von CHF 170.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 244.15 (7,7 % auf CHF 205.30 sowie 8,1 % auf CHF 2'819.35, somit total CHF 3'268.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       B____ (ehemaliger amtlicher Verteidiger)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.