Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2019.118

 

URTEIL

 

vom 5. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ ,

lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller ,

MLaw Anja Dillena  und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

und

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 18. Juli 2019 (SG.2019.30)

 

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie mehrfache Geldwäscherei (schwerer Fall)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2019 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und kostenfällig zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. An die Freiheitsstrafe wurde die bereits erstandene Untersuchungshaft seit dem 29. September 2017 angerechnet. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 12 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde. Von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde A____ demgegenüber hinsichtlich der Anklageziffern 1.3.3, 2.5.10, 2.5.30, 2.5.32, 2.5.35 und 2.5.40 freigesprochen. Zudem wurde er im Anklagepunkt Ziff. 1.3.3 von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen.

 

Gegen dieses Strafurteil haben A____ (nachfolgend Berufungskläger) und die Staatsanwaltschaft jeweils Berufung erklärt.

 

Die Verteidigung beantragt, das Verfahren sei einzustellen. Eventualiter sei das Verfahren unter neuer Gerichtsbesetzung an die Vorinstanz, allenfalls direkt an die Staatsanwaltschaft, zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Berufungskläger wegen Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 1 respektive 2 des Strafgesetzbuches schuldig zu sprechen und mit einer Strafe von 21 Monaten zu belegen.

 

Die Staatsanwaltschaft begehrt demgegenüber, es seien die vom Strafgericht ausgefällten Schuldsprüche zu bestätigten, der Berufungskläger bezüglich des Tatsächlichen jedoch für sämtliche, in der Anklageschrift geschilderten Drogenhandels- sowie Geldwäschereiaktivitäten in den Aktionen CHAOS und WAVE schuldig zu sprechen und somit die insgesamt abgesetzten Mengen Kokain wie auch die dadurch erwirtschafteten Gesamtumsätze und die in beiden Aktionen total beiseite, d.h. ausser Landes geschafften Drogenerlöse auf die angeklagten Gesamtmengen und -summen zu erhöhen. Demzufolge sei der Berufungskläger in rechtlicher Hinsicht der mehrfachen Verbrechen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c sowie Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen schweren Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziffer 1 und 2 lit. b und c des Strafgesetzbuches schuldig zu sprechen. Es sei sowohl die ausgesprochene Freiheits- als auch Geldstrafe deutlich zu erhöhen und die Geldstrafe darüber hinaus ebenfalls unbedingt auszufällen. Schliesslich sei die Dauer der Landesverweisung angemessen zu erhöhen. Ansonsten sei dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen.

 

Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 11. April 2022 die amtliche Verteidigung mit Advokat B____ für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Zudem wurden mit derselben Verfügung die Anträge auf Befragung von 12 i.S. der Fallkomplexe CHAOS und WAVE mitbeschuldigten bzw. involvierten Personen unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz im Urteil vom 18. Juli 2019, S. 74 sowie auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu den Beweisanträgen vom 31. Juli 2020, Ziff. 1, abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf Beizug weiterer Verfahrensakten unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2020, Ziff. 2, abgewiesen. Des Weiteren wurde der Antrag auf Anordnung eines unabhängigen Stimmen- und Sprachvergleichs die i.S. Aktion CHAOS erhobenen Telefongespräche betreffend unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz im Urteil vom 31. Juli 2020, S. 74 f. abgewiesen. Demgegenüber wurde der Antrag auf Bekanntgabe der Identität der i.S. CHAOS und WAVE involvierten Übersetzer insofern gutheissen, dass die Akten in nicht anonymisierter Form dem amtlichen Verteidiger B____ mit der Verpflichtung zugestellt wurden, sie vertraulich zu behandeln, die Akten oder Kopien davon weder seinem Klienten noch Dritten auszuhändigen und weder seinem Klienten noch Dritten die Identität der Dolmetscher zur Kenntnis zu bringen oder in irgendeiner Form Hinweise zu geben, welche Rückschlüsse auf die Identität zulassen könnten. Bezüglich der Aktion CHAOS wurde die Staatsanwaltschaft gebeten innert 8 Wochen bei der Kantonspolizei bzw. der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich analog zur Aktion WAVE eine entsprechende Liste der in dieser Aktion eingesetzten Dolmetscher zu erheben und sie dem Appellationsgericht zusammen mit den entsprechenden Erklärungen betreffend Belehrung nach Art. 307 StGB einzureichen.

 

Diese Abklärungen reichte die Staatsanwaltschaft Zürich mit Eingabe vom 7. Juni 2022 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein. Daraus ergibt sich, dass die Zürcher Behörden über keine weiteren Akten, als die dem Appellationsgericht zum Zeitpunkt der Verfahrensabtretung zugestellten und demnach in den Verfahrensakten ablegten mehr verfügen. Selbst in den staatsanwaltschaftlichen und kantonspolizeilichen Archiven haben keine zusätzlichen Informationen zu den in der Aktion CHAOS eingesetzten Dolmetschern mehr gefunden werden können. Sodann wurde mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2022 der Antrag des Berufungsklägers vom 22. Juli 2022, wonach Audios in der Aktion WAVE vor Gericht (gemäss Abschnitt 3 der Eingabe) – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – vorläufig abgewiesen. Der Berufungskläger wurde zudem darauf hingewiesen, dass – falls er der Auffassung sei, es lägen unrichtige Übersetzungen vor – er die betreffenden Gespräche genau zu bezeichnen und anzugeben habe, was falsch übersetzt worden sei. Schliesslich wurde in Gutheissung des betreffenden Antrags des amtlichen Verteidigers bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel ein medizinischer Bericht des Gefängnisarztes betreffend Gesundheitszustand des Berufungsklägers eingeholt.

 

Dieser wurde von Dr. med. [...] mit Eingabe vom 2. August 2022 dem Appellationsgericht eingereicht.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. August 2022 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. In Konkretisierung ihrer Anträge beantragt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmasses die Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à CHF 30.– sowie die Ausfällung der gesetzlich maximal möglichen Dauer der obligatorischen Landesverweisung von 15 Jahren.

 

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

I.          FORMELLES

 

1.

1.1         Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

 

Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie ebenfalls zur Berufung legitimiert ist. Auf beide form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten. Die anderweitigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf diejenige der Staatsanwaltschaft ist einzutreten.

 

1.2      Der Berufungskläger stellte bzw. wiederholte vor Appellationsgericht eine ganze Reihe an bereits zuvor im Verfahren gestellten Beweisanträgen, auf welche nachfolgend vorab einzugehen ist.

 

1.2.1 a) Zunächst vertritt der Berufungskläger die Auffassung, die Telefonkontrollen im Fallkomplex CHAOS seien unverwertbar. Es müsse zur Einstellung des Anklagevorwurfs bzw. Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs betreffend die Sachverhalte aus dem Jahr 2008 (Ziff. 1 der Anklageschrift) kommen, da in Bezug auf die Telefonprotokolle aus der Aktion CHAOS keine genügende Dokumentation vorliege und namentlich die Prüfung von Ausstandsgründen und der tatsächlich durchgeführten Belehrung gemäss Art. 307 StGB nicht möglich sei.

 

b) Diesbezüglich gilt es als erstes festzuhalten, dass der Berufungskläger – entgegen der Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2022 – nicht spezifiziert hat, inwiefern die von ihm bemängelten Übersetzungen konkret unzutreffend seien. Bereits aus diesem Grund ist sein Beweisantrag abzuweisen.

 

Zudem gilt es mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine Übersetzung wesentlich weniger eine Ermessenssache ist, als die Ausfällung eines Urteils. Eine Übersetzung ist zwar keine exakte Wissenschaft, jedoch kann sie jederzeit auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Kommen mehrere Übersetzer bezüglich desselben Textes zum gleichen Ergebnis, so ist dieses Ergebnis – unabhängig von der Person des Übersetzenden – objektiviert, womit sich die Frage nach der Unabhängigkeit des Übersetzenden nicht mehr stellt. Zu beachten gilt es indessen mit der Vorinstanz in Bezug auf die Übersetzungen der Aktion CHAOS, dass die Urheber der schriftlichen Übersetzungen aufgrund ihrer numerischen respektive alphanumerischen Kürzel identifiziert werden können (vgl. jeweils TK-Protokollkopf, z.B. Akten S. 2826). Zudem wurden die übersetzten Gespräche den Beschuldigten C____ und D____ in ihren jeweiligen Einvernahmen im Beisein eines Dolmetschers vorgespielt, wobei die schriftlichen Übersetzungen von den in der Einvernahme anwesenden Dolmetschern auf ihre Richtigkeit überprüft und unterschrieben wurden (vgl. Akten S. 2616 sowie S. 2800; Unterschriften auf EV- und TK-Protokollen, Akten 2744 ff.; Akten S. 2795 ff. und Akten S. 3388 ff.). Dabei wurden die Dolmetscher jeweils auch auf die Folgen der Verletzung der Art. 307 und 320 des Strafgesetzbuches hingewiesen (vgl. z.B. Akten S. 2795 und S. 3388). Des Weiteren liess das Strafgericht, um der inhaltlichen Überprüfbarkeit auch in Bezug auf die Übersetzungen der Aktion WAVE Genüge zu tun, stichprobenweise 10 Gespräche ein zweites Mal – diesmal wörtlich – übersetzen (Akten S. 4167). Abgesehen von kleinen, unbedeutenden Abweichungen stimmen die zweiten Übersetzungen mit den ersten überein (vgl. Akt. S. 4259 ff.), weshalb auch hier kein Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Übersetzungen besteht. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Telefonkontrollen im Fallkomplex CHAOS aus dem Jahr 2008 stammen und somit deutlich vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 durchgeführt wurden. Die Entscheide des Bundesgerichts, welche den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Dokumentation der Dolmetscher präzisierende Vorgaben machten, sind erst in den Jahren 2017 und 2018 ergangen (vgl. insbesondere BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018). Nach Auffassung des Appellationsgerichts erscheint es zwar als bedauerlich, dass die einverlangten Dolmetschererklärungen aus dem Jahr 2008 nicht mehr beigebracht werden können (vgl. Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juni 2022 inklusive Beilagen, insbesondere Eingabe der Staatsanwaltschaft Zürich vom 7. Juni 2022). Aufgrund des Dargelegten besteht aber – unabhängig von der Person des Übersetzenden – kein Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzungen. Folgerichtig wird der Beweisantrag des Berufungsklägers auch von der Kammer des Appellationsgerichts abgewiesen.

 

1.2.2 a) Der Berufungskläger beantragt des Weiteren, es sei ein unabhängiger Stimmen- und Sprachvergleich in Bezug auf die Telefonüberwachung in der Aktion CHAOS anzuordnen.

 

b) Mit diesem Beweisantrag hat sich die Vorinstanz bereits einlässlich auseinandergesetzt, weshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 74 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die betreffende Argumentation gilt auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Hervorzuheben ist in erster Linie, dass sich vorliegend der Tatvorwurf mit zahlreichen Indizien rund um vom Berufungskläger verwendete Rufnummern und E-Mail-Adressen belegen lässt und nicht zuletzt er selbst in einem überwachten Gespräch in der Aktion WAVE von seinen früheren Geschäften in Zürich erzählt hat. Mithin ist der Umstand, dass es sich beim Lieferanten namens E____ um den Berufungskläger handelt, aufgrund zahlreicher Beweismittel eindeutig erstellt (vgl. hierzu nachfolgend E. II.B.1.1). In Anbetracht dieser zahlreichen gewichtigen, allesamt in die nämliche Richtung weisenden, den Berufungskläger stark belastenden, objektiven Beweise und Indizien besteht keine Veranlassung zur Durchführung einer Stimmenanalyse. Sodann ist mit der Vorinstanz als nahezu ausgeschlossen anzusehen, dass eine Stimmenanalyse ein hundertprozentiges Ergebnis zu liefern vermöchte, da die Aufnahmen aus der Aktion CHAOS qualitativ nicht einwandfrei sind und zudem viele Jahre zurückliegen. Ferner ist auf das TK-Protokoll vom 29. September 2017 hinzuweisen (Akten S. 1148) in welchem die Bandenmitglieder [...] und L____ über die Festnahme des Berufungsklägers diskutieren, wobei die Angaben genau auf den Berufungskläger zutreffen. Dabei regt sich L____ darüber auf, dass der Berufungskläger, der jede Woche auf Reisen ist, sich kein Alibi als registrierter Autohändler zugelegt habe. Zudem hätte der Berufungskläger eine andere Route nehmen sollen, aber mit Gottes Gnade werde er wieder freigelassen, ohne dass man bei ihm etwas finde. Und wenn der Kerl zurück sei, werde er es «herausbringen», wobei der Berufungskläger einige Tage nach seiner Festnahme tatsächlich weiteres Geld ausschied. Auf den vom Berufungskläger beantragten Stimmenvergleich, kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. Ebenso wenig würde der vom Berufungskläger vorgeschlagene «Ähnlichkeitsvergleich» zu neuen Erkenntnissen führen, verändert sich über so viele Jahre doch auch Wortschatz und Dialekt einer Person, v.a., wenn sie sich mehrheitlich fernab ihrer Heimat aufhält.

 

1.2.3   a) Des Weiteren wirft der Berufungskläger der Strafgerichtspräsidentin ein täuschendes Verhalten vor. Konkret bringt er vor, die vorinstanzliche Verhandlung sei nicht von Anfang an aufgezeichnet worden, so dass man dem Berufungskläger die Befragung (bis die Aufnahme einsetzte) hätte vorlesen müssen. Zudem habe die Strafgerichtspräsidentin unzulässigerweise die Befragung zur Person anlässlich der Hauptverhandlung zum Versuch der Klärung einer (aus Ihrer Sicht relevanten) Sachfrage verwendet.

 

b) In der Tat ist es so, dass gemäss Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 3) die Aufnahme erst etwas später eingesetzt hat. Dies war augenscheinlich eine Panne und wurde erst beim Abhören der Aufnahme nach der Hauptverhandlung bemerkt. Die erstinstanzliche Gerichtsschreiberin hat dann an Hand ihrer Notizen und der Notizen, die sich die Dolmetscherin gemacht hatte, die ersten 1.5 Seiten des Protokolls erstellt. Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung aber nicht geltend, es sei falsch protokolliert worden, sondern rügt lediglich, dass dieser Protokollabschnitt nicht vorgelesen worden sei. Ein solches Vorgehen war im vorliegenden Fall aber gar nicht möglich, da die Panne erst später (d.h. nach der Hauptverhandlung) bemerkt wurde.

 

c) Art. 140 Abs. 1 StPO hält fest, dass Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt sind. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist die gesetzliche Regelung von Art. 140 StPO als Verbot aller Massnahmen zu verstehen, welche geeignet sind, eine freie Entscheidung über eine Kooperation mit den Strafbehörden einzuschränken. Die Erheblichkeitsschwelle ist spätestens überschritten, wenn es um die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse geht und jemand durch die Gewährung oder Nichtgewährung zum blossen Objekt degradiert wird (vgl. Gless, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 140 N 10–13). Eine Täuschung – geschweige denn eine im gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO geforderten Ausmass – ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise festzustellen. Überdies ist anhand des Protokolls auch gar nicht zu erkennen, inwieweit die Vorsitzende Fragen zur Person und zur Sache vermischt haben soll. Es ist in keiner Weise zu beanstanden, sondern vielmehr typisch, dass Fragen zur Ehefrau und zu den Kindern bei der Befragung zur Person zu stellen sind. Wenn das Strafgericht in diesem Zusammenhang dann in Bezug auf die Geschichte, die der Berufungskläger zu seinem Handy und E-Mail-Account erzählt hat, seine Schlüsse zieht, ist dies in keiner Form zu beanstanden. Von einem täuschenden Verhalten kann somit auch unter diesem Aspekt keine Rede sein.

 

1.2.4 a) Weiter wird von der Verteidigung gerügt, dass im Rahmen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung kein Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht erfolgt sei.

 

b) Dieser Einwand ist zwar an sich zutreffend, allerdings ist ein solcher Hinweis gemäss der Lehre nur im Rahmen der «allerersten» Befragung als beschuldigte Person erforderlich (vgl. zum Ganzen Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 158 N 6, 9 und 10, m.w.H.). Im gerichtlichen Verfahren ist eine erneute Rechtsbelehrung kein Gültigkeitserfordernis, wenn der beschuldigten Person ihr Aussageverweigerungsrecht hinlänglich bekannt ist, beispielsweise durch entsprechende Hinweise im Vorverfahren (Fingerhuth/Gut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 341 N 12). Vorliegend waren dem Berufungskläger vor Strafgericht seine Rechte zufolge vielfach erfolgter Belehrung hinlänglich bekannt, sodass die von der Verteidigung vorgebrachten Einwände ins Leere laufen.

 

1.2.5   Ferner beantragt der Berufungskläger – wie bereits vor der Vorinstanz – die Befragung einer ganzen Reihe an Personen, welche in den anklagerelevanten Situationen dabei waren und somit (be- oder entlastende) Aussagen zur Rolle und Tätigkeit des Berufungsklägers machen könnten. Dieser Beweisantrag ist abzuweisen, wobei zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden kann, welchen es nichts hinzuzufügen gilt (vgl. angefochtenes Urteil S. 74, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist insbesondere nochmals zu betonen, dass in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden muss, dass die Befragung der genannten Personen keine belastenden Aussagen zutage fördern würde, dass mithin sämtliche Personen aussagen würden, sie würden den Berufungskläger nicht kennen oder dieser habe nichts mit Drogen zu tun. Demgegenüber sind vorliegend insbesondere überwachte Telefonkontrollen, SMS, Beschlagnahmen und Festnahmen als entscheidende Beweismittel zu betrachten.

 

1.2.6   Soweit der Berufungskläger schliesslich den Beizug weiterer Verfahrensakten der Aktion CHAOS beantragt, so ist festzustellen, dass 9 Bände, mithin somit sehr umfangreiche Akten zu diesem Fallkomplex, vorhanden sind. Inwiefern die betreffenden Akten zur Bearbeitung des vorliegenden Berufungsverfahrens unvollständig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Demnach ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen.

 

II.         MATERIELLES

 

A.        Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es stehen daher ausschliesslich jene Teile der angefochtenen Urteile des Strafgerichts vom 18. Juli 2019 zur Disposition, welche Gegenstand der zuvor dargelegten Berufungserklärungen bilden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»).

 

Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 18. Juli 2019 zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:

 

-       Einziehung der beschlagnahmten Euronoten (Pos. 1001, 1002, 1007, 1008, 1009, 1010, 1011 und 1012) in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

 

-       Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 1003, 1004 und 1005), des Haarnetzes (Pos. 1006) sowie das Verpackungsmaterial der Banknoten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

 

-       Aktenverbleib der USB Sticks mit den Daten ab den Mobiltelefonen (Pos. 1003.1, 1004.1, 1005.1) sowie die DVDs mit den TKs der Aktion CHAOS (Pos. 1012 und 1013);

 

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in Rechtskraft erwachsen sind.

 

B.        Aktion CHAOS

 

1.         Tatsächliches

 

1.1         Allgemeines

 

1.1.1   Im Zusammenhang mit den gegen im Rahmen der Aktion CHAOS im Jahre 2008 erhobenen Vorwürfen bestreitet der Berufungskläger auch vor Appellationsgericht, die Person «F____» zu sein, welcher in diversen überwachten Telefongesprächen zu hören Ist. Zudem habe er noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 7, S. 10 ff., S. 18 ff. und S. 26, zweitinstanzliches Protokoll S. 8 f.). Es sei insbesondere nicht erstellt, dass er die Person sei, die auf den Telefon-Tonbandaufnahmen zu hören ist. Mindestens sei dies im Sinne des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht zweifelsfrei erstellt, sodass hier ein Freispruch zu erfolgen habe.

 

1.1.2   Vorab ist zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz erschöpfend mit den mass­geblichen Beweisen sowie Indizien zu dieser Frage auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt hat (S. 78–81 des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise darauf verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle verzichtet wird, diese im Detail zu wiederholen. Die Vorinstanz führt eine Vielzahl an gewichtigen Indizien an, die zum eindeutigen Schluss führen, dass es sich bei «F____» um den Berufungskläger handelt. Dabei wird insbesondere in Zusammenhang mit dem E-Mail-Account der Bezug zur Ehefrau des Berufungsklägers, G____, hergestellt und dabei wird auch auf diverse Aussagen Bezug genommen, die der Berufungskläger selber im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht in Bezug auf seine Frau und der Heirat mit dieser gemacht hat. Diese Aussagen korrespondieren wiederum exakt mit diversen E-Mails, die auf seinem Handy bzw. im E-Mail-Account von «F____» gefunden wurden. Zudem gab der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 9. November 2017 selbst zu Protokoll, er habe seinen ersten Asylantrag unter dem Namen [...] F____ gestellt (Akten S. 824). Weiter geht dieser Spitzname des Berufungsklägers aus einer Notiz hervor, welche im Rahmen der Personenkontrolle des Grenzwachkorps vom 28. Mai 2017 in den Effekten des Berufungsklägers gefunden wurde und auf welcher handschriftlich geschrieben steht «F____ A____ …» (Akten S. 1028). Anlässlich derselben Personenkontrolle fanden sich weitere Notizzettel, auf welchen die E-Mail-Adresse F____[...]@[...].com zu lesen ist (Akten S. 1013 und S. 1024). Insgesamt ist somit unter Verweis auf die ausführlichen vorinstanzlichen Darlegungen klar erstellt, dass der Berufungskläger vor, während und nach dem inkriminierten Zeitraum verschiedenen Personen bekannt gab, dass die Nummer, mit welcher der Lieferant «E____» aus Holland kommunizierte und von welcher aus die im Rahmen der Aktion CHAOS bekannt gewordenen Kokainimporte organisiert wurden, die seine war. Mithin ergibt sich unzweifelhaft, dass der Berufungskläger der als «E____» bzw. «F____» auftretende Lieferant war.

 

1.2         Vor Appellationsgericht eingereichte Beweismittel

 

1.2.1 a) Anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht hat der Berufungskläger eine grosse Anzahl an sogenannter «payslips» aus Spanien zu den Akten gereicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, diese Unterlagen würden aufzeigen, dass er nicht als Täter der im Jahr 2008 begangenen Straftaten in Frage komme.

 

b) Suspekt erscheint zunächst der Zeitpunkt der Einreichung erst anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht. Wieso der Berufungskläger die betreffenden Dokumente nicht bereits spätestens vor erster Instanz zu den Akten gereicht hat, ist nicht nachvollziehbar. Die vor Appellationsgericht in Recht gelegten Unterlagen aus Spanien hätte der Berufungskläger jedenfalls schon lange vorher erhältlich machen können. Sein Vorbringen, er habe nicht früher telefonieren dürfen (zweitinstanzliches Protokoll S. 7), erweist sich in diesem Zusammenhang als offensichtlich unzutreffend. Der Berufungskläger befindet sich nämlich seit Oktober 2019 in Strafvollzug in Bostadel und verfügte dort über die Möglichkeit, Telefonate zu führen. Zudem wäre es ihm bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt zweifellos möglich gewesen, über seinen Anwalt die betreffenden Unterlagen zu beschaffen. Hinsichtlich der zeitlich relevanten Abrechnungen ist zudem auffällig, dass diese nicht unterschrieben sind. Die in den Lohnabrechnungen angegebenen Wohnadressen sind immer wieder andere, wobei sie nicht mit den Wohnangaben des Berufungsklägers vor Appellationsgericht übereinstimmen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 5 ff.). Der Beweiswert der eingereichten Lohnabrechnungen aus Spanien ist somit als äusserst eingeschränkt zu bewerten. Namentlich besteht der Verdacht, dass es sich um bestellte Abrechnungen handeln könnte. Im Ergebnis vermögen diese anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht eingereichten Dokumente die übrigen – sich namentlich aufgrund objektiver Beweismittel wie TK-Protokollen ergebenden Beweisergebnisse – in keiner Art und Weise zu erschüttern.

 

1.3         Anklage-Ziffer 1.3.1 (Vorgang 3)

 

Gemäss Ziffer 1.3.1 der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vor, den Kurier C____ mit mindestens 101 Fingerlingen à je 10 Gramm Kokain in der Nacht vom 12. auf den 13. Mai 2008 aus den Niederlanden in die Schweiz zu D____ entsandt zu haben. Weiter habe A____ D____ angewiesen, die Fingerlinge den Markierungen entsprechend an die Abnehmer auszuhändigen und den eingenommenen Erlös von CHF 5‘050.– an C____ zum Rücktransport in die Niederlande zu übergeben.

 

In diesem Punkt ist vorab zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz erschöpfend mit den massgeblichen Beweisen sowie Indizien und insbesondere mit Telefonkontrollen auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt hat (S. 37 ff. des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise darauf verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle verzichtet wird, diese im Detail zu wiederholen. Der angeklagte Sachverhalt wird durch die betreffenden TK-Protokolle objektiviert und ist somit erstellt (vgl. Akten S. 2115, 2136 f., 2138, 2145, 2150, 2147 ff.). Mit der Vorinstanz ist somit erstellt, dass der Berufungskläger vom 12./13. Mai 2008 durch den Kurier C____ 1010 Gramm Kokain (101 Fingerlinge à je 10 Gramm) – verpackt in Fingerlingen von den Niederlanden zum Depothalter D____, welcher sich in der Wohnung seines Kollegen [...] an der [...]strasse [...] in [...] aufhielt und den Kurier in Empfang nahm, bringen liess. D____ hat das Kokain in der Folge an die bereits bekannten Abnehmer, deren Kürzel auf den Fingerlingen angebracht waren, ausgehändigt. Die mit dem Kokain erwirtschafteten Einnahmen von CHF 5’050.– sind dann wiederum vom Kurier C____ nach Holland zurückgebracht worden.

 

1.4         Anklage-Ziffer 1.3.2 (Vorgang 25)

 

1.4.1   In Ziffer 1.3.2 der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vor, den Kurier C____ in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2008 mit insgesamt 10 Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz entsandt zu haben. Weiter soll der Berufungskläger durch den Kurier Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel in Höhe von CHF 60‘000.– zurück in die Niederlande transportieren lassen haben.

 

1.4.2 a) Mit dem Strafgericht ist in diesem Punkt festzustellen, dass aufgrund der sichergestellten SMS, genau hervorgeht, welchem Abnehmer D____ wie viele Fingerlinge zu übergeben hatte und welche Beträge die Abnehmer dafür zu bezahlen hatten (Auflistung Rapport v. 26.11.2008, Akten S. 2620 f.; SMS v. 26.05.2008 ab 07:41 Uhr, Akten S. 2206 ff.). Diesen SMS zufolge sind am 26. Mai 2008 insgesamt 617 Fingerlinge in die Schweiz transportiert worden. Folglich ist der Sachverhalt dieses Anklagepunktes in Bezug auf den Transport von 6‘020 Gramm Kokain in die Schweiz und die Rückfuhr von CHF 20‘000.– nach Holland erstellt.

 

b) Entgegen der Auffassung des Strafgerichts vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, der Transport von weiteren 4 Kilogramm Kokain nach [...] sei ebenfalls erstellt. Zudem stellt sie sich auf den Standpunkt, dass nicht bloss der Rücktransport von CHF 20'000.– durch den Berufungskläger nach Holland, sondern von CHF 60'000.– erwiesen sei. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die in den Telefonprotokollen enthaltenen «Anhaltspunkte» (vgl. z.B. TK-Prot. v. 25.05.2008, 14:44 Uhr, Akten S. 3055 ff.; TK-Prot. v. 26.05.2008, 19:21 Uhr, Akten S. 3152) seien «zu wenig konkret, um einen Transport von 4 Kilogramm Kokain nach [...] objektivieren zu können» und überdies habe das Bezirksgericht Dietikon «in Bezug auf den Kurier C____ einen Transport nach [...] nicht als erstellt» erachtet.

 

c) Das Appellationsgericht stellt mit der Vorinstanz in diesem Punkt fest, dass zwar von [...] und von «vier Kisten» die Rede ist, doch – im Gegensatz zu den erstellen 6‘020 Gramm Kokain – werden weder Angaben zur Verteilung der Fingerlinge noch zur Rückführung des Erlöses gemacht. So erachtete denn auch das Bezirksgericht Dietikon in Bezug auf den Kurier C____ einen Transport nach [...] nicht als erstellt (Urteil C____ v. 21.01.2010, Ziff. 3.2, S. 34, SB Ordner 2/6 [nicht paginiert]). Wenn die Anklage letztlich von einem Betrag von CHF 60‘000.– ausgeht, welchen der Berufungskläger in die Niederlande zurücktransportieren lassen habe, so stützt sie sich dabei vermutlich auf das TK-Protokoll vom 26. Mai 2008, 19:48 Uhr, in welchem der Berufungskläger sagte: «Alter, das Geld, das diese Person eingesammelt hat, […] fast 60‘000» (Akten S. 3373). Da diese Zahl jedoch nur in einem einzigen Gespräch auftaucht und selbiges zu unkonkret verlief, um klare Rückschlüsse daraus zu ziehen, kann der Rücktransport von CHF 60‘000.– mit dem Strafgericht nicht als rechtsgenüglich erstellt betrachtet werden.

 

d) Zusammengefasst ist bezüglich Anklage-Ziffer 1.3.2 der Transport von 6‘020 Gramm Kokain in die Schweiz und die Rückfuhr von CHF 20‘000.– nach Holland erstellt, wobei hinsichtlich der darüberhinausgehenden Mengen kein formeller Freispruch zu ergehen hat.

 

1.5         Anklage-Ziffer 1.3.3

 

1.5.1   Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger in Ziffer 1.3.3 der Anklageschrift einen weiteren Transport von 199 Gramm Kokaingemisch am 13./14. Juni 2008 vor. Das Strafgericht sprach den Berufungskläger in diesem Punkt frei, wogegen die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat. Die Staatsanwaltschaft legt zusammengefasst dar, der Berufungskläger weise zum einen in den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 9. Juni 2008, 11.17 Uhr, vom 12. Juni 2008,19.24 Uhr, und vom 13. Juni 2008, 10.14 Uhr, D____ nicht nur an, die «alten zu begleichen», sondern auch, «200 Dinge», die ein zusätzlicher Kurier in der Nacht auf den 14. Juni 2008 dem ebenfalls im Raum Zürich ansässigen Depothalter «[...]» liefern würde, gleich am Morgen des 14. Juni 2008 bei jenem abzuholen. Zum anderen werde durch den Nachtrag der Kantonspolizei Zürich vom 10. September 2008 zum Vorgang CHAOS 59 gestützt, aus welchem klar hervorgehe, dass bei der unmittelbar nach der Festnahme des C____ samt Sicherstellung des von ihm gebrachten Kokaingemischs durchgeführten Hausdurchsuchung in der von D____ konspirativ genutzten Wohnung aus dessen Jacke just 20 Fingerlinge mit 199 Gramm Kokaingemisch sichergestellt worden seien.

 

1.5.2 a) Dem ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass insbesondere aus dem letzten Telefonat vom 15. Juni 2008, 17:00 Uhr (Akten S. 2873), nicht klar hervorgeht, ob die erwähnten «200 Dinge» zu jenem Zeitpunkt bereits bei D____ waren oder ob sie dem «Typen, der bald abreisen wird» mitgegeben werden sollen. Von Letzterem scheint die Staatsanwaltschaft auszugehen, führt sie doch unter Ziffer 1.3.6 aus, die in der konspirativen Wohnung an der [...]strasse [...] in [...] in der Jacke von D____ gefundenen 199 Gramm Kokain, seien die unter Ziffer 1.3.3 erwähnten, weshalb sie dem Berufungskläger unter Ziffer 1.3.6 nur noch 775 Fingerlinge anlastet. Soweit ersichtlich wurden die 199 Gramm dem Berufungskläger im Vorverfahren denn auch nie vorgehalten. Insgesamt erscheint dem Appellationsgericht die Beweislage in diesem Punkt unter Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht als genügend klar für einen Schuldspruch.

 

b) Hinsichtlich des Rücktransport des Geldes ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger im überwachten Telefonat vom 15. Juni 2008, 17:00 Uhr, D____ mitteilte: «Ich möchte, dass Du mir das Geld für die 200 Dinge, die ich für Dich gerade gemacht habe, per [...] morgen überweist» (Akten S. 2873). In der Folge ist D____ am 17. Juni 2008 festgenommen worden, als er gerade von C____ hätte beliefert werden sollen. Ob er das «Geld für die 200 Dinge» je erhalten, geschweige denn überwiesen hat, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Im Zweifel ist daher zugunsten des Berufungsklägers mit der davon auszugehen, dass das deliktische Geld noch nicht eingenommen worden war, so dass die Anweisung des Berufungsklägers zur Geldüberweisung höchstens eine straflose Vorbereitungshandlung darstellt.

 

c) Sowohl in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) als auch hinsichtlich desjenigen der Geldwäscherei hat somit bezüglich Ziffer 1.3.3 der Anklageschrift in Bestätigung des Urteils der Vor­instanz und in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Freispruch zu erfolgen.

 

1.6         Anklage-Ziffer 1.3.4 und 1.3.5

 

Hinsichtlich Ziffer 1.3.4 und 1.3.5 der Anklageschrift ist wiederum festzuhalten, dass die Vor­instanz mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargelegt hat, dass der Berufungskläger jeweils den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass sich die betreffenden Vorwürfe eindeutig auf insgesamt vier abgehörte Telefonate stützen können (Akten S. 2823 ff., 2827 sowie 2829), und der Berufungskläger die Argumentation der Vorinstanz nicht substanziert in Frage stellt. Der in den Anklage-Ziffern 1.3.4 und 1.3.5 geschilderte Sachverhalt ist somit erstellt.

 

1.7         Anklage-Ziffer 1.3.6

 

1.7.1   Des Weiteren erachtete das Strafgericht den Vorwurf gemäss Ziffer 1.3.6 der Anklageschrift als erstellt, wonach der Berufungskläger einen weiteren Transport von insgesamt 7‘403 Gramm Kokaingemisch am 15./16. Juni 2008 organisiert haben soll.

 

1.7.2   Zunächst sind aufgrund der Festnahme des observierten Kuriers C____ sowohl die angeklagten Mengen (7‘403 Gramm) und der Reinheitsgehalt (zwischen 39 und 40 %) des transportierten Kokains durch die Sicherstellungsliste vom 16. Juni 2008 (SB Ordner 2/1, Dokument 4/1) sowie durch den Prüfbericht vom 3. November 2008 (SB Ordner 2/1, Dokument 6/2) objektiviert und damit erstellt. Mit der Vor­instanz ist des Weiteren festzustellen, dass dieses Kokain zweifelsfrei vom Berufungskläger aus den Niederlanden per Kurier in die Schweiz geschickt wurde. In diesem Zusammenhang gilt es das überwachte Telefonat vom 15. Juni 2008 um 15:10 Uhr hervorzuheben, in welchem der Berufungskläger ankündigte, «es würde 7 und etwas sein» (Akten S. 2780). Kurz darauf konkretisierte er diese Zahl um 17:00 Uhr und gab an, mit den 200, die er für D____ mitschicken würde, seien es 7.60 (Akten S. 2873). Darüber hinaus findet sich ein Telefonat vom 16. Juni 2008 um 22:01 Uhr in den Akten, in welchem D____ dem Berufungskläger mitteilte, dass «der Junge» festgenommen worden sei und er die «Pythonleute» (Polizei) zu ihnen geführt habe, worauf er aus dem Fenster gesprungen sei (Akten S. 2884). Diese Schilderung deckt sich exakt mit dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau über den Zugriff auf die konspirative Wohnung (SB Ordner 2/1, Dokument 10/5).

 

Es steht somit fest, dass der Berufungskläger auch bei dieser Kokainlieferung der Auftraggeber war.

 

1.8         Reinheitsgehalt

 

Wie in der vorangehenden Erwägung dargelegt wurde, konnte bei der letzten Lieferung der Reinheitsgehalt von 39 bis 40 % ermittelt werden, was gerichtsnotorisch einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt entspricht. Da die Depothalter nicht die Endabnehmer waren und das Kokaingemisch somit noch weiter gestreckt wurde, rechtfertigt es sich vorliegend, hinsichtlich aller erstellten Lieferungen von einem solchen Reinheitsgehalt auszugehen.

 

1.9         Fazit

 

Entsprechend den obigen Ausführungen ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt und damit auch die von ihr vorgenommene Berechnung der Betäubungsmittelmengen zu bestätigen. Dem Berufungskläger ist somit in Bezug auf die Aktion CHAOS insgesamt eine Menge von 14‘433 Gramm Kokaingemisch (nach Berechnung aufgrund des von der Vor­instanz zu Grunde gelegten Wirkstoffgehalts von 39 % Reinheitsgehalt, somit 5,628 Kilogramm reines Kokain anzurechnen, welches er via Kurier aus den Niederlanden in die Schweiz transportieren liess. Ferner kann dem Berufungskläger zusammengefasst nachgewiesen werden, dass er am Rücktransport von insgesamt CHF 31‘050.– (AS Ziff. 1.3.1: CHF 5‘050.–; AS Ziff. 1.3.2: CHF 20‘000.–; AS Ziff. 1.3.4: CHF 4‘000.–; AS Ziff. 1.3.5: CHF 2‘000.–) beteiligt war.

 

2.         Rechtliches

 

2.1      Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässige Qualifikation)

 

Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In Bezug auf Kokain liegt ein mengenmässig qualifizierter Fall bereits ab 18 Gramm reinem Kokain vor. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine entsprechende Menge an reinem Kokain geeignet, zwanzig Personen gesundheitlich zu gefährden, was für das Merkmal «Gesundheit vieler Menschen» genügt (leading case BGE 109 IV 143, bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.3 S. 317 f.). Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Berufungskläger über einen längeren Zeitraum hinweg Kokainhandel betrieben hat, wobei ihm gemäss den obigen Ausführungen im Rahmen der Aktion CHAOS 14‘433 Gramm Kokaingemisch bzw. 5,628 Kilogramm reines Kokain anzurechnen sind. Dem Berufungskläger wird folglich eine Menge an reinen Kokain zur Last gelegt, welche massiv über dem Grenzwert zur mengenmässigen Qualifikation liegt. Bei dieser Sachlage ist der Qualifikationsgrund der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen klarerweise erfüllt.

 

2.2      Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (bandenmässige Begehung)

 

Mit der Erfüllung von Abs. 2 lit. a liegt bereits ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG vor, da ein Qualifikationsmerkmal genügt. Noch weitere sind nur (aber immerhin) im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen – bei dieser allerdings unabhängig von der genauen Einreihung in Abs. 2: Art. 19 Abs. 2 BetmG umschreibt den schweren Fall nicht abschliessend. Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3 S. 195 f.; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2).

 

Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c S. 267 f., 120 IV 330 E. 1c S. 332 f.; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Straferhöhend berücksichtigen darf das Gericht die für die Annahme bandenmässigen Handelns angeführten Umstände aber auch, wenn diese die Voraussetzungen für die Bandenmässigkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG nicht erfüllen (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb S. 333; BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011 E. 2.2.2). Insoweit ist die Bedeutung der Erfüllung des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit vorliegend etwas zu relativieren.

 

Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4 S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.).

 

Aufgrund des Beweisergebnis hat der Berufungskläger bei allen ihm zur Last gelegten Kokaintransporten – welche zudem in der verhältnismässig kurzen Zeitspanne eines Monats stattgefunden haben – mit D____ als Depothalter in Basel und C____ als Kurier zusammengearbeitet. Der Berufungskläger wirkte im Hintergrund als Organisator und Auftraggeber, der seine Drogenhandels- und Geldwäschereitätigkeiten telefonisch abgewickelt hat. Er agierte im Rahmen der Aktion CHAOS auf relativer hoher Hierarchiestufe (vgl. hierzu III.4.3) und liess innerhalb eines Monats über 14 Kilogramm Kokaingemisch über relativ weite Strecken und über Landesgrenzen transportieren. Er trat dabei nie mit den Endabnehmern in Kontakt; seine Ansprechpersonen waren der Kurier und der Depothalter, wobei er diesen gegenüber Weisungsbefugnis hatte und in der Detailgestaltung weitgehend selbstbestimmt agierte. Indem er diese Transporte von Holland aus dirigierte, setzte er sich zudem einem viel kleineren Entdeckungsrisiko aus, was sich darin niederschlug, dass er selbst damals nicht identifiziert werden konnte, während der Kurier und der Depothalter festgenommen wurden. Offensichtlich verfügte die Gruppierung zudem über eine sichere Quelle für den steten Nachschub an Betäubungsmitteln. Mit anderen Worten haben der Berufungskläger, D____ und C____ und anderen Personen gemäss dem vorgängig erstellten Sachverhalt den Betäubungsmittelhandel in arbeitsteiligem Zusammenwirken betrieben, wobei ihr Wille auf die zukünftige Verübung einer Vielzahl einzelner Tathandlungen gerichtet war. Demnach ist der Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenbegehung) in Abweisung der Berufung des Berufungsklägers zu bestätigen.

 

2.3      Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit)

 

Vorliegend steht fest, dass der Berufungskläger nach der Art eines Berufes gehandelt hat. Der Betäubungsmittelhandel war sehr professionell aufgezogen und auch das intensive Vorgehen bzw. die dem Berufungskläger nachgewiesene Gesamtmenge von rund 5.6 kg reinem Kokain spricht für eine Tätigkeit nach der Art eines Berufes. Für die Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist jedoch massgebend, ob ein Umsatz von mindestens CHF 100’000.– oder ein Gewinn von wenigstens CHF 10’000.– erwirtschaftet worden ist (BGE 129 IV 188 E. 3 S. 190 ff., 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f.; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 213).

 

Vorliegend fehlt es aufgrund der vergleichsweise tiefen Preise, die verlangt wurden und weil bei der Berechnung des Umsatzes die beschlagnahmten Mengen in Abzug zu bringen sind, am grossen Umsatz von CHF100'000.–. Wenn die Vorinstanz ausgehend von einem Preis von 60 Franken pro Fingerling à 10 Gramm einen Umsatz von CHF 42‘180.– errechnet, welcher klar unter der vom Bundesgericht festgelegten Grenze liegt, so ist dies nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des erzielten Gewinns gilt es zu berücksichtigen, dass von den CHF 60.– pro Fingerling jeweils nur CHF 50.– nach Holland zurückgeschickt wurden. Ausgehend vom Lohn, den D____ für seine Depothaltertätigkeit erhielt (knapp 20 %) und dem Umstand, dass auch der Kurier noch bezahlt werden musste, konnte der Gewinn kaum mehr als einen Fünftel des Umsatzes und damit rund CHF 7‘000.– betragen haben. Es ist daher mit der Vor­instanz zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass der Schwellenwert eines erheblichen Gewinns von CHF 10'000.– nicht erreicht wurde. Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels sind somit hinsichtlich der Aktion CHAOS nicht erfüllt.

 

2.4      Geldwäscherei

 

2.4.1   Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziffer 1 StGB). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261, E. 3a). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland gilt als Geldwäschereihandlung (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2e; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 26. Januar 2006 [SK.2005.8], E. 3.1). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziffer 2 StGB).

 

Nach Art. 305bis Ziffer 2 StGB der Bestimmung liegt ein schwerer Fall vor, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden ist, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b), und er durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Als schwerer Fall wird erstens das Handeln des Täters als Mitglied einer Verbrechensorganisation bezeichnet. Daraus ergibt sich, dass trotz der direkten Trennung der Geldwäscherei von der organisierten Kriminalität der Gesetzgeber das Reinwaschen von aus einer Verbrechenorganisation stammenden Geldern berücksichtigt und als qualifizierte Geldwäscherei pönalisiert hat. Andere schwere Fälle gemäss Art. 305bis Abs. 2 sind das Handeln des Täters als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, sowie die Erzielung eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns durch gewerbsmässige Geldwäscherei.

 

2.4.2 a) Hinsichtlich der Geldwäscherei kann dem Berufungskläger in Bezug auf die Aktion CHAOS zusammengefasst nachgewiesen werden, dass er am Rücktransport von insgesamt CHF 31‘050.– (AS Ziff. 1.3.1: CHF 5‘050.–; AS Ziff. 1.3.2: CHF 20‘000.–; AS Ziff. 1.3.4: CHF 4‘000.–; AS Ziff. 1.3.5: CHF 2‘000.–) beteiligt war. Die rücktransportierten Gelder stammen aus qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dieses Geld rührt demzufolge aus einem Verbrechen her. Indem der Berufungskläger diesen deliktisch erworbenen Geldbetrag ins Ausland transportieren liess, nahm er eine Handlung vor, die typischerweise geeignet ist, die Auffindung und die Einziehung des transferierten Gelds zu vereiteln (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2e). Der Berufungskläger wusste aufgrund seiner Drogenhandelstätigkeit, dass das betroffene Geld durch qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erlangt wurde. Dass der Drogenhandel eine schwerwiegende Vortat ist, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht, musste dem Berufungskläger aufgrund der erheblichen umgesetzten Drogenmenge und des dabei erzielten Umsatzes bewusst gewesen sein. Auch musste ihm klar gewesen sein, dass die fraglichen Geldtransporte geeignet waren, die Einziehung dieses Geld zu vereiteln. Da er trotzdem handelte, muss auf eine willentliche Begehung geschlossen werden. Der subjektive Tatbestand ist somit gegeben (vgl. BGer 6S.492/2000 vom 23. Januar 2001, E. 2b).

 

b) Die Vorinstanz verneinte eine Gewerbsmässigkeit nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c des Strafgesetzbuches, wogegen auch die Staatsanwaltschaft keine grundsätzlichen Einwände erhoben hat. Das Appellationsgericht teilt diese Auffassung des Strafgerichts. Gemäss den obigen Erwägungen wurde ein qualifizierter Umsatz von CHF 100‘000.– klarerweise nicht erreicht. Zudem lässt sich mit der Vorinstanz auch nicht rechtsgenüglich auf einen Gewinn von über CHF 10‘000.– schliessen. Der Berufungskläger respektive die Gruppierung haben grosse Bargeldbeträge über die Landesgrenze verbracht. Ob allerdings durch diese Geldwäschereihandlungen ein eigens ausweisbarer Gewinn erzielt wurde, ist fraglich. In jedem Fall liesse sich ein solcher aber nicht eruieren, weshalb im Zweifel im Rahmen der Geldwäscherei nicht von einem grossen Gewinn im Sinne des Gesetzes, sondern einem solchen unter CHF 10‘000.–, auszugehen ist. Demnach ist das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu verneinen ist.

 

c) Allerdings hat Berufungskläger gemäss dem Beweisergebnis bei allen vier Vorfällen mit denselben zwei Personen rollenteilig zusammengearbeitet; D____ als Depothalter in der Schweiz und C____ als Kurier. Er wirkte im Hintergrund als Organisator und deren Auftraggeber – und ist demnach einer höheren Hierarchiestufe als diese zuzuordnen. Ferner stand er mit ranghohen Bandenmitgliedern im engen Austausch. Bei dieser Ausgangslage ist somit auch in Bezug auf die Geldwäscherei die Bandenmässigkeit gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB zu bejahen.

 

C.        Aktion WAVE (19.01.2016–29.09.2017; AS Ziff. I. 2.)

 

1.         Allgemeines

 

1.1      Hinsichtlich der Aktion WAVE wird zunächst seitens der Verteidigung wie bereits vor Strafgericht bemängelt, dass von der Staatsanwaltschaft keine Schlusseinvernahme durchgeführt worden sei. Gemäss Art. 317 StPO befragt die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Nach der Botschaft dient die Bestimmung von Art. 317 StPO einerseits dazu, in konzentrierter, übersichtlicher Form die Deliktsvorwürfe und die Haltung der beschuldigten Person dazu festzuhalten. Die im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten befasste Strafbehörde soll sich anhand der Schlusseinvernahme sofort ein Bild über den Fall machen können. Andererseits stellt diese eine Selbstkontrolle für den Staatsanwalt dar, der dadurch veranlasst wird festzustellen, ob die Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1270 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch BGer 1B_101/2013 30. Mai 2013 E. 2.4). Darüber hinaus bildet die Schlusseinvernahme Teil des rechtlichen Gehörs (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 317 N 1; Steiner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 317 N 4). Bei Art. 317 StPO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Eine Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend, und ihr Fehlen hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Anklage (vgl. zum Ganzen BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Des Weiteren ist im vorliegenden Fall zu konstatieren, dass der Berufungskläger ab einem gewissen Zeitpunkt ohnehin sämtliche Vorhalte mit Schweigen beantwortet hat, was die Bedeutung einer Schlusseinvernahme im vorliegenden Fall zusätzlich relativiert. Somit kann der Berufungskläger aus dem Umstand, dass vorliegend keine Schlusseinvernahme durchgeführt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

 

1.2

1.2.1 a) Des Weiteren moniert der Berufungskläger, in der Anklageschrift sei nicht auch die eventualvorsätzliche Begehung enthalten, d.h. mitangeklagt. Da und soweit der Berufungskläger «nur» eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen werde bzw. werden könne, finde dieses in der Anklageschrift kein Gegenstück. Entsprechend sei das Verfahren deshalb einzustellen.

 

b) Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Urteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

 

1.2.2 a) In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3 S. 66 mit Hinweis). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. 6B_654 2019 vom 12. März 2020 E.1.3).

 

b) Vorliegend sind mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall) ausschliesslich vorsätzlich begehbare Delikte angeklagt. Der Informations- und Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes ist mit der Umschreibung in der Anklageschrift Genüge getan und der Berufungskläger konnte sich angemessen verteidigen. Mithin bedurfte es – entgegen der Auffassung der Verteidigung – aufgrund der dargelegten Rechtslage keiner Umschreibung einer eventualvorsätzlichen Begehung in der Anklageschrift. Der Anklagegrundsatz ist somit nicht verletzt.

 

2.         Tatsächliches

 

2.1      Allgemeines

 

2.1.1 a) Der Berufungskläger stellt sich vor Appellationsgericht erneut auf den Standpunkt, er habe 2008 Handel mit Autos und Laptops betrieben. Hierzu wurde er zweitinstanzlich ein weiteres Mal befragt. Der letzte Auftrag zu einer Verschiffung sei 2016 gewesen. Der Berufungskläger konnte jedoch nicht mehr darlegen, mit welcher Firma er konkret gehandelt habe. Es seien zwei Firmen in Zürich gewesen, eine Richtung [...] und eine Richtung [...]. Die ganzen Verfrachtungsgeschäfte habe er ohne E-Mail-Account gemacht (zweitinstanzliches Protokoll S. 7 und 10).

 

b) Beim angeblich von ihm im Jahr 2008 betriebenen Handel mit Autos und Laptops, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Zunächst bringen im Drogenhandel tätige Personen gerichtsnotorisch den Einwand vor, man betreibe Autohandel und habe deshalb so viel Bargeld auf sich. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger nicht in der Lage war irgendwelche konkreten Angaben zu seiner angeblich betriebenen legalen Geschäftstätigkeit zu liefern. Dass es sich im Falle des Berufungsklägers beim betreffenden Einwand lediglich um eine Schutzbehauptung handelte wird überdies – wie bereits das Strafgericht darlegte – durch ein Telefonat vom 1. Oktober 2017 objektiviert, in welchem [...] und L____ über die Verhaftung von F____ diskutierten. In jenem Gespräch erklärte L____ sinngemäss, F____ habe sich keine hinreichende «Legende» geschaffen, da er keine Autos oder Autoersatzteile gekauft habe und entsprechend keine Ankaufsbelege habe vorweisen können. L____ führte weiter aus, er selbst sei registrierter Autohändler und falls man ihn mit Geld erwische, wisse man, dass er mit Autos handle (Akten S. 1148).

 

2.1.2 a) Vor Appellationsgericht bringt der Berufungskläger erneut vor, er sei von einem Mann namens H____ unter Druck gesetzt worden. Von diesem habe er 30'000 Euro für den Autohandel geliehen, mit dem Versprechen, ihm nach 3 Monaten 40'000 Euro zurückzubezahlen. Beim 4. Mal habe dies nicht mehr geklappt, woraufhin ihm H____ gedroht habe, ihn und seine Familie zu töten. Er habe sich daher dazu bereit erklärt, für H____ regelmässig Geld in Empfang zu nehmen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7).

 

b) Diese vom Berufungskläger vor Strafgericht erstmals vorgebrachte Erpressungsgeschichte (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 6 f.) hat bereits die Vorinstanz zu Recht mit ausführlicher und überzeugender Begründung verworfen. Der Berufungskläger bringt im Berufungsverfahren im Wesentlichen dieselben Einwendungen, mit welchen sich das Strafgericht bereits detailliert auseinandergesetzt hat, vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die betreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (vgl. Urteil der Vor­instanz, S. 90–96) verwiesen werden. Es ist insbesondere nochmals zu betonen, dass die vom Berufungskläger vorgebrachten Erklärungen, warum er am Tag seiner Festnahme mehrere zehntausend Euro inkorporiert sowie «auf der Hand» mit sich trug (Festnahmerapport, Akten S. 160; Aktennotiz S. 780 ff.; Aktennotiz Geldfund, Akten S. 1691) und was es mit den unzähligen konspirativen Telefonaten auf sich hat, im Verlaufe des Verfahrens stark variierten. Während er stets angab, er sei im Autohandel tätig (vgl. dazu E. II.C.2.1.1), gab er auch einmal an, er sei von «jemandem» angerufen worden, der ihm dann eine andere Person mit Geld geschickt habe (EV Besch. 19.10.2017, Akten S. 790) und vor Strafgericht und Appellationsgericht brachte er dann schliesslich die Geschichte mit der Erpressung durch H____ vor. Bereits aus diesem Grund, erscheinen die Vorbringen des Berufungsklägers als wenig glaubhaft. Zudem fehlt es der vom Berufungskläger geschilderten Geschichte bereits an ihrer Grundlage, da er – wie bereits dargelegt wurde – gar nicht im Autohandel tätig war. Ferner ist auch eine Bedrohungssituation, wie diese der Berufungskläger vorgibt, nicht ansatzweise aus den umfangreichen Akten (insbesondere auch nicht aus den überwachten Telefongesprächen) erkennbar. Auf die Frage, warum er jeweils aus der Schweiz nach Norden gereist sei, wenn er doch angibt, er habe H____ das Geld in Spanien überreichen müssen, erklärte der Berufungskläger, er besuche jeweils noch für zwei Tage seine Familie in [...] (vgl. erstinstanzliches Protokoll S.  21 f.). Auch diese Argumentation muss wiederum klar als Schutzbehauptung bezeichnet werden. So erscheint es schon per se höchst unwahrscheinlich, dass der Berufungskläger mit diversen Geldfingerlingen im Anus die Musse hätte, seiner Familie einen Besuch abzustatten. Davon abgesehen hätte wohl aber auch der vom Berufungskläger angeblich so gefürchtete H____ nicht akzeptiert, wenn sein Kurier sich zwei Tage bei seiner Familie in Belgien aufgehalten hätte, anstatt das eingesammelte Geld in Spanien abzuliefern.

 

2.1.3 a) Der Berufungskläger gab vor Strafgericht zu Protokoll, er habe mit dem Einsammeln des Geldes am Anfang des Jahres 2016 begonnen, sei etwa 2 bis 3 Mal pro Monat gekommen, um Geld zu holen und habe innerhalb eines Jahres insgesamt CHF 400‘000.– bis 500‘000.– gesammelt (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 7 ff.). Das Geld habe er jeweils von afrikanischen Personen erhalten, jedoch wisse er nicht, woher diese das Geld hatten (erstinstanzliches Protokoll S. 9 f.). Die Vorinstanz ging, ausgehend von einem Tatzeitraum von 21 Monaten, von einem Betrag von hochgerechnet CHF 875‘000.– aus, was einem Durchschnitt von rund EUR 13‘000.– pro Reise entspricht. So wurde beim Berufungskläger denn anlässlich einer Kontrolle vom 23. Juni 2016 auch tatsächlich ein Betrag von EUR 12‘071.– festgestellt (Rapport, Akten S. 729 ff.).

 

b) Vor Appellationsgericht erklärte der Berufungskläger er habe insgesamt – also nicht bloss während eines Jahres – CHF 400‘000.– bis 500‘000.– transportiert (zweitinstanzliches Protokoll S. 4 und 9). Auf der Audioaufnahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist allerdings klar zu hören, dass der Berufungskläger von sich ausgesagt bzw. ausdrücklich präzisiert hat, dass er diesen Betrag während der Zeitdauer von einem Jahr transportiert habe. So hat er von sich aus zweimal «In one year» nachgeschoben (vgl. Audiodatei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Abspielzeit 50:22:00). Damals vor Strafgericht war er näher am Tatgeschehen als vor Appellationsgericht. Ein Grund für die Änderung seiner Aussagen ausser einer Reduktion der Deliktssumme ist nicht ersichtlich. Es ist somit auf das Geständnis des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht abzustellen.

 

2.1.4   Dass das transportierte Geld aus dem Drogenhandel stammte, legt die Vor­instanz schlüssig und zutreffend dar (vgl. angefochtenes Urteil S. 95 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Appellationsgericht folgt deshalb den Berechnungen, welche die Vor­instanz auf S. 91–93 des Urteils vornimmt. Insbesondere wird von der Vorinstanz auch schlüssig nachgewiesen, dass entgegen der Darstellung des Berufungsklägers dieser auch während seines Aufenthaltes in Nigeria – von Januar bis Ende April 2017 – weiterhin in die Geldtransporte, welche durch seine Landsleute ausgeführt wurden, involviert blieb und diese von Nigeria aus mitdirigiert hat. Nach seiner Rückkehr aus Nigeria hat er seine Transporttätigkeit dann wieder nahtlos und im gleichen Stil fortgesetzt. Wenn die Vorinstanz also von einer Tatzeit von 21 Monaten ausgeht und sie zum Schluss kommt, dass in dieser Zeit 61 Geldtransporte stattgefunden haben, anlässlich derer jeweils mindestens umgerechnet CHF14’344.– pro Mal, insgesamt somit mindestens aus dem Kokainhandel stammende CHF 875'000.– von der Schweiz weggeschafft worden sind, so ist dem zu folgen. Es ist daher erstellt, dass der Berufungskläger innerhalb von 21 Monaten CHF 875‘000.– Drogenerlös in Bar heimlich aus der Schweiz exportierte.

 

2.2      Einzelne Vorgänge

 

Hinsichtlich des dem Berufungskläger vorgeworfenen Betäubungsmittelhandels im Zusammenhang mit der Aktion WAVE ist nachfolgend auf einzelne Vorgänge einzugehen.

 

2.2.1   Anklage-Ziffer 2.5.10 (Vorgang 282)

 

a) Gemäss Ziff. 2.5.10 der Anklageschrift (Vorgang 282) wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dem als Depothalter in Basel tätigen M____ einen Drogenkurier angekündigt haben, worauf M____ am 9. Oktober 2016 von der Kurierin N____ rund 1.4 Kilogramm Kokain geliefert bekommen haben soll. Die Vorinstanz sprach ihn von diesem Vorwurf frei, da der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht erstellt sei.

 

b) Der Anklagevorwurf stützt sich auf ein Telefonat vom 7. Oktober 2016 um 14:02 Uhr (Akten S. 1961). Zwar geht aus diesem tatsächlich hervor, dass der Berufungskläger mit M____ sprach und dass auch von einem Kurier die Rede war, jedoch bleibt aufgrund eines Telefonats vom 11. Oktober 2016 um 13:26 Uhr unklar, wer wem etwas gebracht hat (Akten S. 1962). Zudem finden sich keine weiteren Indizien oder Hinweise in den Akten, die den Vorwurf eines im Auftrag des Berufungsklägers durchgeführten Imports von 1.4 Kilogramm Kokain an jenem 9. Oktober 2016 stützen würden. Demnach erachtet das Appellationsgericht diesen Vorwurf – Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und mit der Vorinstanz – als nicht als genügend erstellt und es erfolgt in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ein Freispruch.

 

2.2.2   Anklage-Ziffer 2.5.17 (Vorgang 485)

 

a) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger des Weiteren vor, er sei an dem am 20. November 2016 durch die Kurierin N____ durchgeführten Import von 1‘406.3 Gramm Kokain mit 200 Gramm beteiligt gewesen, indem der Depothalter M____ diese 200 Gramm für den Berufungskläger an Unbekannt hätte verteilen sollen (AS Ziff. 2.5.17, Vorgang 485). Die Vorderrichter erachteten diesen Anklagepunkt als erstellt. Hiergegen wendet sich der Berufungskläger und macht zusammengefasst geltend, das überwachte Telefonat vom 20. November 2016, 22:19 Uhr, sei es um einen Autounfall und ein Attentat der Boko Haram gegangen (vgl. auch erstinstanzliches Protokoll S. 17).

 

b) Vorab ist auch hinsichtlich dieses Anklagepunkts zu konstatieren, dass sich die Vor­instanz erschöpfend mit den massgeblichen Beweisen sowie Indizien und insbesondere mit den Telefonkontrollen und den Aussagen der Beschuldigten auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt hat (S. 97 f. des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise darauf verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle verzichtet wird, diese im Detail zu wiederholen. Die vom Berufungskläger erneut vorgebrachten Einwände erweisen sich bereits daher als unzutreffend, weil im ganzen Telefonat nur einmal die Zahl 200 zu hören war, weshalb sie sich nicht auf zwei verschiedene Sachverhalte beziehen konnte. Ausserdem beweist das Gelächter, das auf die einschlägige Passage folgte, dass wohl kaum über die Entführung von 200 Christen gesprochen wurde. Im überwachten Gespräch war überdies von 200 dem Berufungskläger gehörenden Sachen die Rede («mine twohundred»), was damit übereinstimmt, dass tatsächlich unter den von N____ transportierten Fingerlingen bei deren Verhaftung 20 Stück à 10 Gramm (also 200 Gramm) mit derselben Markierung (einem waagerechten Strich) und 12 Stück à 10 Gramm (also 120 Gramm) mit einer anderen Markierung (V6) festgestellt wurden (Akten S. 4230 und 4233). Somit ist mit der Vor­instanz als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger durch die Kurierin N____ am 20. November 2016 200 Gramm Kokain in die Schweiz importieren liess.

 

2.2.3   Anklage-Ziffer 2.5.30 und 31 (Vorgänge 481 und 467)

 

a) Von den Vorgängen 481 und 467 (AS Ziff. 2.5.30 und 31) sprach die Vor­instanz den Berufungskläger gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» frei, wogegen sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung wendet. Die Vor­instanz erwog zusammengefasst, auch wenn im Kontext des vorliegenden Verfahrens zu vermuten sei, dass beim Telefonat vom 13. Juli 2017 um 21:27 Uhr über Kokain­importe gesprochen worden sei, verblieben zu viele Zweifel, um den höchstpersönlichen Import von 200 Gramm Kokain durch den Berufungskläger alleine darauf zu stützen.

 

b) Im erwähnten Telefonat vom 13. Juli 2017, 21:27 Uhr, fragte der Berufungskläger seinen Gesprächspartner I____ (WAVE-[...]), ob das «Cassava-Mehl» gut gewesen sei. Letzterer bejahte dies und gab an, er habe es an zwei Leute verteilt und diese seien damit zufrieden gewesen. Darauf sagte der Berufungskläger, er werde das nächste Mal dasselbe bringen (Akten S. 2053). Aus diesem Gespräch leitet die Staatsanwaltschaft ab, der Berufungskläger habe bei seinen Reisen von [...] nach [...] respektive nach Basel vom 5. und vom 19. Juli 2017 jeweils 100 Gramm Kokain in die Schweiz eingeführt, damit I____ es hier habe verkaufen können (AS Ziff. 2.5.30 und Ziff. 2.5.32). Als unklar ist bereits mit der Vorinstanz zu betrachten, ob mit «Cassava-Mehl» tatsächlich Kokain gemeint ist. Dies erscheint zwar aufgrund des Kontextes naheliegend, vermag aber durch nichts objektiviert zu werden. Weiter wird im betreffenden Telefongespräch keine konkrete Menge genannt – die von der Staatsanwaltschaft angeklagten 100 Gramm pro Reise erweisen sich somit als rein spekulativ. Auch die Ankündigung einer nächsten Lieferung erscheint als äusserst unkonkret. Da die Übersetzung des Telefonates in indirekter Rede geschrieben ist, wird zudem nicht klar, ob mit «er» der Berufungskläger selbst oder ein Dritter gemeint ist. Demnach ist zusammengefasst mit dem Strafgericht nicht als erwiesen anzusehen, dass der Berufungskläger gemäss dem Anklagevorwurf selber 200 g Kokain transportiert hat und der vorinstanzliche Freispruch ist zu bestätigen.

 

2.2.4   Anklage-Ziffer 2.5.35 (Vorgang 471)

 

Bezüglich Vorgang 471 (Anklage-Ziffer 2.5.35) ist der Freispruch des Strafgerichts ebenfalls – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger hier vor, am 10. August 2017 Anstalten zur Einfuhr von mindestens 100 Gramm Kokain getroffen zu haben. Dabei stützt sie sich auf ein Telefonat vom 10. August 2017, 18:12 Uhr, bei welchem der Berufungskläger mit I____ darüber sprach, sie beide könnten je 150 bringen, worauf I____ sagte, er habe jemanden, der 5 Sachen bringen könnte. Der Berufungskläger erwiderte, wenn es mit 5 Sachen funktioniere, wolle er 100 schicken (Akten S. 1471). Abgesehen von diesem Telefonat, in welchem nicht mehr als Absichten respektive ein potentieller Plan geäussert werden, liegen keine weiteren Hinweise auf einen tatsächlich beabsichtigten Kokaintransport vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllen blosse Absichten und Pläne den Tatbestand des Anstaltentreffens noch nicht (vgl. BGE 117 IV 309, E. 1.a), weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen hat.

 

2.2.5   Anklage-Ziffer 2.5.36 (Vorgang 415)

 

a) Hinsichtlich Ziff. 2.5.36 der Anklageschrift (Vorgang 415) erachtete die Vor­instanz den geschilderten Sachverhalt in Bezug auf den Import von 270 Gramm als erstellt. Der Berufungskläger wendet hier ein, der Schluss von einer Anweisung zur tatsächlichen Durchführung sei nicht zwingend.

 

b) In den diversen überwachten und offensichtlich codiert geführten Telefongesprächen vom 17. August 2017 zwischen dem Berufungskläger und I____ ging es darum, ob und wieviel man dem Typen, bei dem das «Ding» gelandet ist, bei der Abholung bezahlen müsse, damit dieser die «Dinge» herausgibt (Akten S. 1477 ff.). Angesichts der Vielzahl an Telefonaten und der konkret genannten Zahlen und Handlungen bleibt bei diesen Gesprächen kaum Interpretationsspielraum. In diesen wird klar, dass der Berufungskläger I____ zum Depothalter schickte, um dort gegen Bezahlung von CHF 400.– 270 Gramm Kokain abzuholen und diese bestimmungsgemäss zu verteilen. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger offensichtlich die Anweisungen erteilte, wie vorzugehen war, ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Lieferung durch den Berufungskläger veranlasst worden war. Als unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang der Einwand des Berufungsklägers, es fehle an Beweisen dafür, dass die in den Telefonkontrollen festgehaltenen Bestellungen tatsächlich ausgeführt worden seien. Gerade die in den Telefonkontrollen fehlenden Hinweise über nicht stattgefundene Übergaben belegen, dass sich diese ohne Komplikationen abgewickelt haben. Das Gericht erachtet somit den unter Ziff. 2.5.36 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt in Bezug auf den Import von 270 Gramm Kokain als erstellt.

 

2.2.6   Anklage-Ziffer 2.5.38 (Vorgang 473)

 

Ebenso ist der vorinstanzliche Schuldspruch bezüglich Vorgang 473 gemäss Ziff. 2.5.38 der Anklageschrift zu bestätigen. In den Gesprächen des Berufungsklägers mit I____ vom 30. August 2017 (Akten S. 1178) und vom Folgetag (Akten S. 1190) ist wiederum von konkreten Zahlen und Handlungen die Rede, welche wenig Spielraum für Interpretation lassen. Gestützt auf die betreffenden Gespräche ist es als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger I____ zu einer unbekannt gebliebenen Person schickte, um im Gegenwert von 700 Franken 100 Gramm zum Weiterverkauf bestimmtes Kokain zu besorgen.

 

Hinsichtlich der zusätzlichen von der Staatsanwaltschaft im Anklagepunkt 2.5.38 angeklagten 50 Gramm Kokain, ist zwar mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es in jenem Telefonat von 16:13 Uhr ebenfalls um Kokain ging, brüstete sich der Berufungskläger doch «das Ding sei sehr gut». Ob sich die «50», für welche der Berufungskläger offenbar von einer anderen Person Geld erhielt, auf eine weitere Lieferung beziehen oder ob diese Teil der bereits erwähnten 100 respektive 270 Gramm waren, lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich feststellen. Somit ist mit dem Straf­gericht in Bezug auf Anklagepunkt 2.5.38 vom Verkauf von insgesamt 100 Gramm Kokain auszugehen.

 

2.2.7   Anklage-Ziffer 2.5.40 (Vorgang 474)

 

a) Schliesslich ist auch der vorinstanzliche Freispruch hinsichtlich Ziff. 2.5.40 der Anklageschrift (Vorgang 474) zu bestätigen. Konkret stützt sich die Staatsanwaltschaft auf zwei abgehörte Telefonate vom 14. respektive 15. September 2017 (Akten S. 1278).

 

b) Wie in den Vorgängen 481, 467 und 471 fehlt es auch hier an genügend konkreten Anhaltspunkten. Es wird in den betreffenden Telefonaten nicht einmal davon gesprochen, dass der sich (oder einen Dritten) ankündigende «WAVE-[...]» etwas mitbringen würde. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass WAVE-[...] kam, um etwas abzuholen oder um Geld zu bringen. Dass Kokain an den Logieort geliefert würde, erscheint zudem als sehr ungewöhnlich und wenig plausibel, da dies zu risikoreich wäre. Auch in diesem Punkt genügt die Beweislage nicht, um den angeklagten Sachverhalt hinreichend zu belegen, weswegen der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist.

 

2.2.8   Fazit

 

Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass weder der Berufungskläger noch die Staatsanwaltschaft die nachvollziehbaren Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz zum Sachverhalt mit ihren Einwänden zu entkräften vermögen. Das Appellationsgericht erachtet somit im Ergebnis denselben Sachverhalt wie die Vor­instanz als nachgewiesen.

 

3.         Rechtliches

 

3.1.     Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässige Qualifikation)

 

Die rechtlichen Grundlagen der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a–c BetmG wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.B.2.1). Die vom Berufungskläger in die Schweiz eingeführte Menge reinen Kokains liegt gemäss dem Beweisergebnis – einen Reinheitsgrad von 63 % auf (Akten S. 4252) – bei 359 Gramm und damit um ein Vielfaches über der Grenze zur Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes.

 

3.2      Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (bandenmässige Begehung)

 

Die Vorinstanz ist entgegen der Anklage «nur» bei drei Vorgängen (Vorgang 485, 415 und 473) davon ausgegangen, dass dem Berufungskläger eine direkte Beteiligung an Kokainimport in die Schweiz nachgewiesen werden könne. Sie hat deshalb einen Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässig betriebenem Kokainhandel verworfen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft, welche sich auf den Standpunkt stellt, hinsichtlich der Aktion WAVE seien beim Berufungskläger nicht nur die Voraussetzungen der mengenmässigen Qualifikation erfüllt, sondern es liege zudem auch gewerbs- und bandenmässiges Vorgehen vor.

 

Dem Berufungskläger wurde gemäss dem Beweisergebnis mit dem Strafgericht die direkte Beteiligung am Kokainimport in 3 Fällen nachgewiesen. Es wurde zudem bereits dargelegt, dass die Beträge, für welche der Berufungskläger im Rahmen der Aktion WAVE zu verurteilen ist, zwangsläufig aus dem Betäubungsmittelhandel stammen müssen (vgl. E. II.C.2.1.4). Diese Sachlage führt nach Auffassung des Appellationsgerichts konsequenterweise dazu, dass die für die Geldwäscherei bejahte Bandenmässigkeit ebenso beim Kokainhandel erfüllt ist. Denn es waren bei beiden Tathandlungen im Kern dieselben Personen involviert – auch wenn immer wieder neue dazukamen – wenn es beispielsweise zu Verhaftungen gekommen ist. De facto hat die Aufgabe des Berufungsklägers hauptsächlich in der Erfüllung des letzten Endes wesentlichsten Ziels der Gruppierung bestanden, nämlich die Einnahmen aus dem schweizweit betriebenen, bandeneigenen Verkauf einzusammeln und in die Niederlande zurückzuführen. Dazu sind ihm zahlreiche weitere Geldkuriere unterstellt und hohe Summen anvertraut worden, was zeigt, dass ihm seitens der Hintermänner ein immenses Vertrauen entgegengebracht worden ist. Dieses hat er über Jahre aufgebaut, indem er sich gewissermassen unter dem Radar bewegt hat und selbst bei zufälligen Polizei- und/oder Zollkontrollen nie aufgeflogen ist. Deshalb erstaunt nicht, dass sein Name von verschiedenen Bandenmitgliedern im Rahmen der überwachten Telefongespräche schon beinahe ehrfürchtig erwähnt worden ist, seine Festnahme für Bestürzung bis hinauf in die oberste Hierarchiestufe gesorgt hat, und er vorliegend mit dieser überaus verantwortungsvollen Aufgabe des Geldkuriers ersten Rangs betraut gewesen ist. Dass sich der Berufungskläger mithin noch selbst als Kurier kleinerer Mengen Kokain betätigt hat, ist wohl auf die nigerianische Mentalität zurückzuführen, gemäss welcher sich niemand zu schade ist, erforderlichenfalls auch mal Aufgaben zu übernehmen, die eigentlich Bandenmitgliedern tieferen Rangs obliegen. Zusammengefasst hat der Berufungskläger mit verschiedensten Bandenmitgliedern zusammengearbeitet und mit allen ein auf lange Sicht hin angelegtes, stabiles Team gebildet, das nach immer demselben modus operandi vorgegangen ist und innerhalb welchem jedes Mitglied die ihm übertragenen Aufgaben gekannt sowie nach bestem Wissen ausgeführt hat, sodass unterschiedliche Zusammensetzungen bei den einzelnen Vorgängen den Geschäftsgang nicht beeinträchtigt haben. Das Bundesgericht ist in einem neueren Entscheid zum Schluss genommen, dass bei Bandenmässigkeit jedem Mitglied die gesamte Menge zuzurechnen sei (vgl. BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.2). Der grosse Umsatz respektive der erhebliche Gewinn bei der Gewerbsmässigkeit müsse nicht zwingend direkt beim Täter anfallen. Bandenmässige Tatbegehung sei anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sei (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteile 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2). Diese Begriffsbeschreibung verdeutliche, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handle, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet sei. Es bestehe mithin kein Anlass, das Bandenmitglied in Bezug auf den erzielten Umsatz als Auswirkung der bandenmässigen Tatbegehung anders zu behandeln als jeden Mittäter, welchem zufolge der Mittäterschaft die gesamte Handlung zugerechnet werde (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

 

Daher sind die in der Aktion WAVE als erwiesen angesehenen aus der Schweiz transportieren Geldbeträge von mindestens CHF 875’500.– durch den Grammpreis von CHF 8.– zu dividieren. Konkret ergibt dies eine Menge von mindestens 109,5 Kilogramm Kokaingemisch, welches von der Gruppierung um den Berufungskläger gehandelt wurde. Da es sich dabei nicht um einen Grenzfall zur Mindestmenge von 18 Gramm handelt, spielt der Wirkstoffgehalt lediglich eine untergeordnete Rolle. Das in Vorgang 485 beschlagnahmte Kokain wies einen Reinheitsgrad von 63 % auf (Akten S. 4252). Zudem lässt sich auch anhand der Telefongespräche, aber auch aufgrund der diversen Wirkstoffanalysen, die bei Aufgriffen vom beschlagnahmten Kokain erstellt worden sind, nachweisen, dass das Kokain für Zwischenhändler bestimmt war und es vor Veräusserung nochmals gestreckt worden sein muss, mit anderen Worten, dass es zumindest von mittlerer Qualität war (vgl. Akten S. 1191 und S. 2055).

 

3.3      Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit)

 

Aufgrund des mit dem Kokainverkauf erwirtschafteten Geldbetrages von CHF 875'500.– ist auch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit beim Verstoss gegen Art. 19 BetmG zu bejahen. Die bandenmässige Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist – wie dargelegt wurde – erstellt. Daher ist dem Beschwerdeführer der von der Bande erzielte und den Grenzwert von CHF 100'000.– bei weitem übersteigende Umsatz vollumfänglich zuzurechnen, womit das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in seiner Person ebenfalls erfüllt ist und ein Schuldspruch wegen Art. 19 Abs. 2 lit. c Betäubungsmittelgesetz auszusprechen ist.

 

3.4      Geldwäscherei

 

Die rechtlichen Grundlagen der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.B.2.4.1). Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Berufungskläger innerhalb von 1 ¾ Jahren CHF 875‘000.– Drogenerlös in Bar heimlich aus der Schweiz exportierte. Dieses Geld rührt demzufolge aus einem Verbrechen her. Der Berufungskläger wusste aufgrund seiner Tätigkeit im Drogenhandel, dass das betroffene Geld durch qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erlangt wurde. Indem er diesen deliktisch erworbenen Geldbetrag ins Ausland exportierte, nahm er eine Handlung vor, die typischerweise geeignet ist, die Auffindung und die Einziehung des Gelds zu vereiteln (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000 E. 2e). Dass der Drogenhandel eine schwerwiegende Vortat ist, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht, musste dem Berufungskläger bewusst gewesen sein. Auch musste ihm klar gewesen sein, dass die fraglichen Geldtransporte geeignet waren, die Einziehung dieses Geldes zu vereiteln. Der Berufungskläger reiste wie ein Geschäftsreisender regelmässig in die Schweiz ein, und betrieb mit zwei bis drei Reisen im Monat einen beachtlichen deliktischen Zeitaufwand. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist ein Umsatz von CHF 100'000.– klar überschritten worden, womit gewerbsmässige Geldwäscherei vorliegt. Zudem kooperierte der Berufungskläger gemäss dem Beweisergebnis rollenteilig mit verschiedenen «Mitarbeitern» wie J____, genannt «[...]» oder [...], genannt «[...]». Dabei war der Beschuldigte derart fest in die illegalen Bandengeschäfte eingebunden, dass ihn selbst sein Nigeriaaufenthalt vom 2. Januar 2017 bis am 2. Mai 2017 nicht dazu bringen konnte, seine hiesigen Geldwäschereiaktivitäten einzustellen. Vielmehr setzte er die von ihm persönlich in die Bandengeschäfte eingeführten «[...]», und «[...]», als seine Stellvertreter ein - und gab diesen während seiner Abwesenheit von Nigeria aus kontinuierlich Anweisungen über die Höhe der jeweils einzuziehenden Beträge und das Vorgehen bei deren Einziehung sowie Rückführung in die Niederlande. Darüber hinaus war er ihr erster Ansprechpartner bei aufkommenden Problemen. Die Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB seines Vorgehens ergibt sich aufgrund der ausgewerteten Gespräche der Telefonkontrollen, welche belegen, dass eine Vielzahl an Bandenmitgliedern im Rahmen der Geldwäschereitätigkeiten kooperierte. Demnach ist der Berufungskläger wegen mehrfach qualifizierter Geldwäscherei schuldig zu sprechen.

 

4.         Fazit

 

Demnach ist der Berufungskläger hinsichtlich der Aktion WAVE des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, und Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig zu sprechen.

 

III.       STRAFZUMESSUNG

 

1.

1.1      Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).

 

Im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten gilt es zu beachten, dass die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters und nicht nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgehen zu bemessen ist. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommen bei der Strafzumessung vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG erfüllt sind. Auch werden sie umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGer 6P.109/2003 vom 16. Januar 2004, E. 7.1).

 

1.2      Wie sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger im Rahmen der Aktion CHAOS des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) und im Rahmen der Aktion WAVE der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) sowie bezüglich beider Aktionen der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig gemacht.

 

1.3      Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen für qualifiziertes Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Diese kann mit einer Geldstrafe verbunden werden. Die Höchststrafe beläuft sich auf 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB). Die zwischen dem 19. Januar 2016 bis zum 29. September 2017 begangenen qualifizierten Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Aktion WAVE) wiegen vorliegend nach Auffassung des Appellationsgerichts schwerer als jene im Rahmen der Aktion CHAOS aus dem Jahr 2008, zumal der Deliktszeitraum mit 21 Monaten beim Fallkomplex WAVE massiv länger war. Es ist daher für die qualifizierte Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen der Aktion WAVE eine Einstandsstrafe festzusetzen.

 

2.

2.1      Zunächst ist im Rahmen der Einstandsstrafe zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung», der «Bandenmässigkeit» und der «Gewerbsmässigkeit» gleich alle drei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, wirkt sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (BGE 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.2; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.1, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. dazu BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68, 120 IV 67 E. 2b S. 71 f., 118 IV 342 E. 2b S. 347 f.; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 6).

 

2.2      Wie bereits dargelegt wurde, ist das Bundesgericht in einem neueren Entscheid zum Schluss gekommen, dass bei Bandenmässigkeit jedem Mitglied die gesamte Drogenmenge zuzurechnen sei (vgl. BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.2). Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Bande um den Berufungskläger im Rahmen der Aktion WAVE mindestens mit 109,5 Kilogramm Kokaingemisch von mittlerer Qualität im Wert von mindestens CHF 875‘000.‒ gehandelt hat und über eine lange Zeitspanne von 21 Monaten delinquiert wurde. Die vom Berufungskläger persönlich in die Schweiz in drei Malen (Vorgang 485, 415 und 473) eingeführte Menge reinen Kokains liegt bei 359 Gramm. Der Kokainhandel wurde sehr geschäftsmässig aufgezogen und durchgeführt, die Arbeitsteilung war sehr differenziert und die ganze Tätigkeit hoch effizient organisiert.

 

Es ist bei dieser Sachlage somit von einer besonders intensiven Banden- und Gewerbsmässigkeit auszugehen.

 

2.3      Was die Hierarchiestufe des Berufungsklägers im Fallkomplex WAVE anbelangt, ist festzuhalten, dass er als wichtiges Glied einer von den Niederlanden aus operierenden, äusserst professionell aufgebauten bzw. gut strukturierten Drogenhändlerbande agierte. Dank seiner Vergangenheit (im Zusammenhang mit der Aktion CHAOS) und seinem diesbezüglich grossen Erfahrungsschatz hat der Berufungskläger direkt an hoher Position in die Bandengeschäfte einsteigen können und ihm ist gleich von Beginn an ein erhebliches Mass an Vertrauen entgegengebracht worden. Der Berufungskläger stand mit Vertrauenspersonen der Organisationsspitze im regelmässigem Kontakt. So hat er sich bei Bedarf direkt mit dem zur Organisationsspitze gehörenden «K____» ausgetauscht. Des Weiteren hat der Berufungskläger auch in der Aktion WAVE Kenntnis von der bandeninternen Organisationsstruktur gehabt, über weitreichende, selbständige Entscheidungsbefugnisse verfügt und seine Bandenmitglieder sogar vom fernen Nigeria aus aktiv bei den hiesigen Drogengeschäften unterstützt. Somit ist er als vollwertiges Mitglied derart fest in die Bandengeschäfte und somit in die Organisation eingebunden gewesen, dass er nicht mehr beliebig austauschbar gewesen ist. Hingegen ist auch in Erwägung zu ziehen, dass der Berufungskläger zwar den Hauptteil seiner Tathandlungen im Hintergrund und damit nicht direkt «auf der Strasse» erbrachte. Dennoch haben gewisse Expositionen gegen aussen stattgefunden, hat der Berufungskläger doch in drei Fällen persönlich Kokain transportiert, womit er einem gewissen Entdeckungsrisiko ausgesetzt war. Bei den deliktischen Handlungen, für welche der Berufungs­kläger zu verurteilen ist, handelt es sich um wesentliche Tatbeiträge, aus denen seine wichtige und erhöhte Stellung innerhalb der Gruppierung klar hervorgeht. Mit Blick auf die Planung und den betriebenen Aufwand hat der Berufungskläger zusammen mit den anderen Mitgliedern der Bande professionell und mit hoher krimineller Energie gehandelt. Unter dem Strich sprechen somit zahlreiche Kriterien für eine Einreihung des Berufungsklägers in die Hierarchiestufe 2, einzelne Elemente sind aber typischerweise eher für die Hierarchiestufe 3 zuzuordnen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist der Berufungskläger über seine ganze Tätigkeit hinweg angesichts der von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen Kriterien zwischen der Stufe 2 und 3 zuzuordnen (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336).

 

2.4      Insgesamt ist die objektive Tatschwere als mittel bis schwer einzustufen. Unter dem Aspekt des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht etwa in einer Notlage war, die ihn gezwungen hätte, am Betäubungsmittelhandel teilzunehmen und er auch nicht selber Drogenkonsument war.

 

3.

3.1      Ausgehend von einem mittleren Tatverschulden im oberen Bereich und unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände erscheint – auch unter Berücksichtigung, dass gleich alle drei Qualifikationsgründe erfüllt wurden – eine Einsatzstrafe von 9 Jahren für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) im Rahmen der Aktion WAVE angemessen.

 

3.2      Diese Einsatzstrafe erweist sich auch unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen von anderen im Rahmen der Aktion WAVE verurteilten Beschuldigten als angemessen (vgl. hierzu insbesondere rechtskräftiges Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 i.S. [...]: Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren; rechtskräftiges Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2020.6 vom 26. November 2021 i.S. [...]: Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2020.18 vom 5. Februar 2021 i.S. [...]: Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren, bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheid 6B_1344/2022 vom 20. Dezember 2021; rechtskräftiges Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2019.1 vom 29. April 2021 i.S. [...]: Einsatzstrafe von 8 Jahren; rechtskräftiges Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 i.S. [...]: Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren, bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheid 6B_914/2021 vom 3. März 2022; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2019.88 vom 21. Dezember 2021 i.S. [...]: Einsatzstrafe von 10 Jahren, bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheid 6B_362/2022 vom 22. Juni 2022).

 

4.

4.1      Im Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die übrigen Delikte substantiell zu erhöhen.

 

4.2      Eine erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist aufgrund der qualifizierten Geldwäscherei in den Jahren 2016 und 2017 (Aktion WAVE) vorzunehmen. Hierbei fällt zunächst verschuldensmässig ins Gewicht, dass die Deliktssumme von CHF 875‘000.– zwar beachtlich, aber im Vergleich mit anderen Geldwäschereidelikten nicht exorbitant erscheint. Das Verschulden des Berufungsklägers ist im mittleren Bereich anzusiedeln. Es müssen jedoch diverse Faktoren zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. So zunächst der lange Tatzeitraum, übte er seine deliktische Tätigkeit doch über fast zwei Jahre hinweg aus und wurde dabei sogar mehrfach durch Polizei oder Grenzwache kontrolliert, ohne sich dadurch von seinem Tun abhalten zu lassen. Auch die Verhaftungen verschiedener Personen aus seiner Gruppierung – N____, «[...]», «[...]» – hielt ihn nicht von weiterer Delinquenz ab, was wiederum von seiner kriminellen Energie zeugt. Weiter hatte der Berufungskläger eine Weisungsmacht gegenüber den Inlandgeldkurieren, was darauf hinweist, dass er innerhalb der Organisation ein gewisses Vertrauen genoss. Dies zeigte sich auch darin, dass der Berufungskläger vier Monate in Nigeria weilen konnte, während andere Kuriere für ihn weiterarbeiteten. Angesichts dieser Erwägungen erschiene isoliert betrachtet eine Strafe von 2 Jahren, asperiert eine solche von 1 Jahr als angemessen.

 

4.3      Eine weitere, gewichtige Erhöhung der Einsatzstrafe ist aufgrund der vom Berufungskläger begangenen qualifizierten Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2008 (Aktion CHAOS) vorzunehmen. Der Berufungskläger ist mit der Vorinstanz in Bezug auf seine Tätigkeit im Rahmen der Aktion CHAOS im oberen Bereich der Hierarchiestufe 3 des gemäss von Eugster/Frischknecht entworfenen Rasters anzusiedeln (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327 ff.). Er liess innerhalb eines Monats über 14 Kilogramm Kokaingemisch über relativ weite Strecken und über Landesgrenzen transportieren. Er trat dabei nie mit den Endabnehmern in Kontakt; seine Ansprechpersonen waren der Kurier und der Depothalter, wobei er diesen gegenüber Weisungsbefugnis hatte und in der Detailgestaltung weitgehend selbstbestimmt agierte. Indem er diese Transporte von Holland aus dirigierte, setzte er sich zudem einem viel kleineren Entdeckungsrisiko aus, was sich darin niederschlug, dass er selbst damals nicht identifiziert werden konnte, während der Kurier und der Depothalter festgenommen wurden. Die Strafe ist daher im mittleren bis oberen Bereich des für Hierarchiestufe 3 erarbeiteten Rahmens von 5 bis 8 Jahren anzusiedeln. Für sich genommen wäre für die qualifizierte Wiederhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässigen Qualifikation) und Art. 19 Abs. 2 lit. b (bandenmässige Qualifikation) eine Strafe im Umfang von 6 Jahren auszusprechen gewesen. In Beachtung des Asperationsprinzips erfolgt indessen eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Jahre.

 

4.4      Hinsichtlich des zufolge Bandenmässigkeit schweren Falls der Geldwäscherei im Jahr 2008 gilt es zu beachten, dass der Deliktsbetrag mit gut CHF 31‘000.– im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten nicht sehr hoch ausgefallen ist. Die Geldwäscherei war hier nur die Konsequenz der hauptsächlichen deliktischen Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel. Isoliert betrachtet erschiene eine Strafe von 12 Monaten hierfür als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate.

 

4.5      Folglich ergibt sich hinsichtlich der Strafzumessung vor Berücksichtigung der Täterkomponenten und weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren für den Fallkomplex WAVE und 4 Jahren und 6 Monaten für den Fallkomplex CHAOS, insgesamt somit 14 ½ Jahre Freiheitsstrafe.

 

5.

5.1      Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil S. 105) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Dem Berufungskläger ist ein durchzogenes Nachtatverhalten zu attestieren. Im Zusammenhang mit der Geldwäscherei im Jahr 2008 kann dem Berufungskläger sein kooperatives Verhalten zu Gute gehalten werden. Angemessen erscheint für das betreffende Teilgeständnis eine Reduktion der Strafe um 6 Monate.

 

5.2      Das in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124 E. 4. a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).

 

Vorliegend handelt es sich um einen sehr aufwendigen Straffall. Die lange Dauer des Verfahrens kann nicht der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden, sondern lag am erheblichen Aktenumfang. Trotzdem ist in Anbetracht der seit den Taten im Fallkomplex CHAOS (Mai bzw. Juni 2008) verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt von einer übermässig langen Gesamtverfahrensdauer ausgegangen werden muss. Zudem konnte der vorliegende Fall im zweitinstanzlichen Verfahren wegen der hohen Arbeitsbelastung nicht mit der gebührenden Speditivität behandelt werden. Insgesamt sind diese Umstände im Umfang von 6 Monaten strafmindernd in Rechnung zu stellen.

 

5.3      Mit der Formulierung in Art. 47 Abs. 1 StGB, wonach auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters mitberücksichtigen ist, wird letztlich die Strafempfindlichkeit eines Täters angesprochen. Es ist unbestritten, dass gewisse Täter vom Strafvollzug besonders hart betroffen sein können, weshalb eine solche besondere Strafempfindlichkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Üblicherweise wird dies bereits im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt, wobei sie sich bei genauer Betrachtung nicht auf das Verschulden bezieht, sondern auf das den Täter treffende Mass an Strafe. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken (vgl. Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind mit Blick auf die familiäre Situation des Berufungsklägers nicht ersichtlich. Allerdings leidet der Berufungskläger nachweislich unter gravierenden Herzproblemen, welche auf eine Operation im Jahr 2000 zurückgehen, bei welcher in Spanien eine Herzklappe nicht passend operiert wurde (vgl. Arztbericht von Dr. med. [...] vom 2. August 2022). Diese gesundheitlich zweifellos sehr belastende Situation kann im vorliegenden Fall im Umfang von 6 Monaten strafreduzierend berücksichtigt werden.

 

5.4      Insgesamt führen die Täterkomponenten unter Würdigung aller Aspekte zu einer Herabsetzung der auszusprechenden Strafe. Die Täterkomponente schlägt mit einer Reduktion der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um 1.5 Jahre zu Buche, so dass eine Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Jahren dem objektiven Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angebracht Rechnung trägt.

 

6.         Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, erscheint somit eine Frei­heits­­strafe von 13 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.

 

IV.       STRAFVOLLZUG

 

1.

Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs schon aus formellen Gründen nicht möglich. Die Untersuchungshaft und der vorläufige Strafvollzug sind gemäss Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.

 

2.

Darüber hinaus muss dem Berufungskläger gemäss Art. 305bis Ziff. 2 des Strafgesetzbuches zwingend eine Geldstrafe auferlegt werden. Der Strafrahmen reicht von einem bis zu 500 Tagessätzen. Wie dargelegt bewegte sich der Berufungskläger in Bezug auf die Geldwäscherei eher im unteren Bereich des Verschuldens. Eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen erscheint daher angemessen. Die Tagessatzhöhe wird ausgehend von seinen aktuellen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 1 ff.) auf CHF 10.– festgesetzt. Da der Berufungskläger faktisch als Ersttäter zu qualifizieren ist, kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Angesichts der grossen Zweifel an seiner Legalprognose, wird die Probezeit jedoch auf 5 Jahre festgesetzt.

 

V.        LANDESVERWEISUNG

 

1.

1.1      Schliesslich wendet sich der Berufungskläger gegen die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von 12 Jahren. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der vom Strafgericht ausgesprochenen Landesverweisung. Sie stellt sich auf den Standpunkt, eine Ausfällung der gesetzlich maximal möglichen Dauer der obligatorischen Landesverweisung von 15 Jahren erscheine im vorliegenden Fall als angemessen und begründet dies damit, dass nicht vorstellbar sei, was sonst bei einer Betäubungsmitteldelinquenz geschehen müsse, dass nicht die Höchstdauer einer Landesverweisung verhängt werde solle.

 

1.2      Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (Zurbrügg/Hruschka, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a N 27 ff.).

 

Bei der vom Berufungskläger begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um eine Katalogstraftat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Da der Berufungskläger keine familiären und auch keine nennenswerten beruflichen Verbindungen zur Schweiz aufweist und im Wesentlichen zur Deliktsbegehung in die Schweiz gereist ist, liegt klarerweise kein Härtefall vor. Im Lichte der fehlenden Bindungen zur Schweiz, des mittelschweren Verschuldens, der ernstzunehmenden Rückfallgefahr sowie der Schwere seiner Delinquenz erscheint die gegenüber dem Berufungskläger vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren als angemessen. Im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft sind durchaus Konstellationen gravierender Delinquenz im Bereich des Betäubungsmittelhandels denkbar, insbesondere was auch was die hierarchische Stellung der beschuldigten Person und den daraus geschlagenen eigenen Profit betrifft. Die vorinstanzlich angeordnete Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist nicht angefochten worden und erscheint vorliegend zwingend, weswegen die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im SIS einzutragen ist.

 

IV.       KOSTEN

 

1.

1.1      Bei diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

Mit dem vorliegenden Urteil wird die vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Jahren auf 13 Jahre erhöht. Der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel im zweitinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird zu einem Drittel abgewiesen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 4‘000.– im Umfang von mit CHF 3‘000.– dem Berufungskläger aufzuerlegen.

 

1.2      Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 9 Stunden zu berücksichtigen sind. Allerdings sind 55 Minuten (0.92 Stunden), welche ein separates Beschwerdeverfahren betreffen, hiervon zu streichen. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 19’934.80 (inkl. CHF 1’004.50 Auslagen und 7,7 % MWST [auf CHF 17’020.50] von CHF 1’310.60 sowie Dolmetscherhonorare von CHF 1’603.70), aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Einziehung der beschlagnahmten Euronoten (Pos. 1001, 1002, 1007, 1008, 1009, 1010, 1011 und 1012) in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

 

-       Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 1003, 1004 und 1005), des Haarnetzes (Pos. 1006) sowie das Verpackungsmaterial der Banknoten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

 

-       Aktenverbleib der USB Sticks mit den Daten ab den Mobiltelefonen (Pos. 1003.1, 1004.1, 1005.1) sowie die DVDs mit den TKs der Aktion CHAOS (Pos. 1012 und 1013);

 

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft – des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, teilweise Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu 13 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 29. September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b und c des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 15 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

A____ wird von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen in folgenden Punkten: AS Ziff. 1.3.3, Ziff. 2.5.10, Ziff. 2.5.30, Ziff. 2.5.32, Ziff. 2.5.35 und Ziff. 2.5.40.

 

A____ wird von der Anklage der Geldwäscherei im Anklagepunkt Ziff. 1.3.3 freigesprochen.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 17‘962.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 29‘400.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen in reduziertem Umfang von CHF 3’000.– zu Lasten des Berufungsklägers.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 19’934.80 (inkl. CHF 1’004.50 Auslagen und 7,7 % MWST [auf CHF 17’020.50] von CHF 1’310.60 sowie Dolmetscherhonorare von CHF 1’603.70), aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       B____ (ehemaliger amtlicher Verteidiger)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Bundesamt für Polizei (fedpol), Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Nussbaumstr. 29, 3003 Bern

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).