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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.11
URTEIL
vom 12. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. Oktober 2018
betreffend Sachbeschädigung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hat mit Strafbefehl vom 22. Mai 2018 A____ der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig erklärt und bestraft mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen; sie hat ihm die Kosten von CHF 814.60 auferlegt (act. 87 f.). Auf Einsprache von A____ bzw. dessen Rechtsvertreter bzw. seiner Substitutin vom 1. Juni 2018 hin hat das Strafgericht A____ der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs. Den Beurteilten hat es zu CHF 1'331.70 Schadenersatz an die Privatklägerin B____ verurteilt, und es hat ihm die Verfahrenskosten von CHF 514.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 400.–) auferlegt. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 7. November 2018 angemeldete und am 27. Juni 2019 begründete Berufung des A____, der wiederum anwaltlich vertreten ist. Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderung; unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft verweist mit Berufungsantwort vom 7. Oktober 2019 auf die Urteilsbegründung. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2019 beantragt die Privatklägerin die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 12. Februar 2020 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger und die Verteidigung sowie die Privatklägerin teilgenommen; der Staatanwalt war dispensiert und ist nicht erschienen. Als Zeuge wurde der Gfr. C____ von der Kantonspolizei Basel-Stadt einvernommen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsbegründung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Der Berufungskläger hat das Urteil vollumfänglich angefochten.
2.
Die Vorinstanz geht zutreffend von der insoweit übereinstimmenden Darstellung der Parteien aus: "Am 28. Februar 2018, morgens gegen 8 Uhr, versah der Beschuldigte bei der Verzweigung Sevogelstrasse/Hardstrasse 'Pedibus'-Dienste, indem er Schüler beim stadtauswärts gelegenen Fussgängerstreifen über die Hardstrasse begleitete. Im Verzweigungsbereich herrschte ein überdurchschnittlich grosses Verkehrsaufkommen und kam es zu Staus im Autoverkehr. Bei einem der Gänge des Beschuldigten über den Fussgängerstreifen in Richtung der gegenüberliegenden Tramhaltestelle (Tram Linie 14, Richtung Dreirosenbrücke) bog zeitgleich aus der Sevogelstrasse kommend die Privatklägerin mit ihrem Personenwagen nach links in die Hardstrasse ein und passierte denselben Fussgängerstreifen. Soweit herrscht in den Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin Übereinstimmung. Ebenfalls unstrittig ist im unmittelbaren Kerngeschehen, dass die Privatklägerin im Fussgängerbereich hupte, kurz darauf hinter dem Beschuldigten vorbeifuhr und dieser in diesem Moment gegen ihr Auto schlug oder trat (Polizeirapport, Akten S. 33-35; Auss. Besch., Akten S. 67-78, Prot. HV S. 2-5, 7 f.; Auss. Privatklägerin, Akten S. 53-61, Prot. HV S. 6 f.)."
Umstritten ist also, ob der Beschuldigte lediglich mit der Hand aufs Dach des privatklägerischen Wagens schlug, wie er behauptet, oder ob er mit dem Fuss gegen den hinteren linken Radkasten besagten Wagens trat und diesen dadurch beschädigte, wie die Privatklägerin geltend macht und vorliegend angeklagt ist.
2.1 Sachbeschädigung begeht gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37; AGE SB.2015.6 vom 28. April 2015 E. 2.3). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die von der Vorinstanz erhobenen Indizien als Grundlage für die Verurteilung des Berufungsklägers ausreichen.
2.2 Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt gestützt auf folgende Erwägungen als erstellt: "Festzuhalten ist zunächst, dass für den dem Beschuldigten angelasteten Schaden keinerlei objektiven Beweise bestehen. Zwar will die Privatklägerin noch am Tag des Geschehens ihr Auto zum Claraposten der Basler Polizei gebracht haben und sollen dort Fotos vom behaupteten Schaden – eine Delle 'wie ein Knick', etwa in der Grösse eines Zweifrankenstücks (Auss. Privatklägerin, Akten S. 57) – erstellt worden sein (Auss. Privatklägerin, Prot. HV S. 7), nur ist auch deren Existenz nicht belegt und steht aufgrund des entsprechenden Polizeirapports einzig fest, dass die Privatklägerin am Folgetag des bewussten Vorfalls die Verursachung einer 'kleinen Delle' am Kotflügel ihres Personenwagens beanzeigte; Fotos sind im Rapport weder erwähnt noch diesem beigelegt (Polizeirapport, Akten S. 33-35). Anderseits hat sich die Privatklägerin nach dem fraglichen Zwischenfall offenbar ziemlich umgehend mit der Leitung des Sevogel Schulhauses in Verbindung gesetzt und sich darum bemüht, den Namen des Beschuldigten ausfindig zu machen (Polizeirapport, Akten S. 34 f.; Auss. Privatklägerin, Akten S. 53). Auch erstattete sie anderntags die bereits erwähnte Anzeige bei der Polizei. Und schliesslich legte sie – zur Bezifferung des Forderungsbetrags ihrer Zivilklage – mit Eingabe vom 19. Juli 2018 einen zwei Tage zuvor erstellten Kostenvoranschlag ihrer Garage ins Recht, aus welchem hervorgeht, dass er sich auf die Wiederinstandsetzung des hinteren linken Kotflügels bezieht (Kostenvoranschlag D____ AG, Akten S. 101–104). Dass die Privatklägerin einen so beträchtlichen Aufwand betrieben hätte, um den Beschuldigten für einen allenfalls bereits vorbestandenen Schaden aufkommen zu lassen, erscheint wenig wahrscheinlich."
"Auch die konkreten Tatumstände sprechen für die Richtigkeit ihrer Version, wonach der Schaden an ihrem Auto auf den Vorfall vom 28. Februar 2018 zurückzuführen ist ('Ja, ich bin mir sicher, dass der Schaden noch nicht vorbestanden hat', Auss. Privatklägerin, Prot. HV S. 6), wie im Folgenden aufzuzeigen ist. Ausser Zweifel steht, dass sich der Beschuldigte und vor allem die Privatklägerin am Tag des Geschehens in einer erhitzten Gemütsverfassung befanden, als es zum Vorfall kam. So schilderte die Privatklägerin im Vorverfahren wie auch vor Gericht, wie sich auf der Hard- und auf der Sevogelstrasse lange Autokolonnen gebildet hätten, weil der betreffende 'Pedibus'-Mitarbeiter 'es nicht im Griff hatte', was sich vor allem darin geäussert habe, dass er nicht nur jedes einzelne Schulkind einzeln glaubte über die Strasse begleiten zu müssen, sondern sich darüber hinaus 'das Recht herausgenommen' habe, allein und in aller Gemütlichkeit den ganzen Weg über die Strasse wieder zurückzuspazieren, obwohl dazu überhaupt keine Notwendigkeit bestanden habe. Auch als sie endlich eine Lücke gefunden habe, um an ihm vorbeizufahren, sei er nur 'ganz langsam gegangen'. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er 'seinen aktuellen Status so richtig genossen' habe (Auss. Privatklägerin, Akten S. 54 f., 61, Prot. HV S. 6 f.). Nachdem sie sich im Stau stehend am Radio bereits sieben (im Vorverfahren waren es noch deren drei) Musikstücke angehört habe, habe sie schliesslich die Nerven verloren und gehupt, als sie beim Linkseinbiegen in die Hardstrasse auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei, 'um ihm zu sagen, er solle vorwärts machen' (Auss. Privatklägerin, Akten S. 61, Prot. HV S. 6 f.). Auch nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und vor Gericht hupte die Privatklägerin beim oder zumindest unmittelbar vor dem Befahren des Fussgängerstreifens (Auss. Besch., Akten S. 69, 72, Prot. HV S. 8), also in dessen unmittelbarer Nähe. Weiter schilderte der Beschuldigte im Vorverfahren wie auch an der Hauptverhandlung, dass er beim Zurückmarschieren zur Tramhaltestelle gegen die Mitte des Fussgängerstreifens seinen Schritt etwas verlangsamt habe. Die Privatklägerin, die damit wohl nicht gerechnet habe, habe dann schwungvoll und in flottem Tempo den Fussgängerstreifen passiert, ihn dabei aber beinahe mit dem Hinterrad erfasst, so dicht sei sie hinter ihm vorbeigefahren (Auss. Besch., Akten S. 68 f., Prot. HV S. 2, 4, 8). Da die Privatklägerin die Weiterfahrt kaum abwarten konnte und unmittelbar zuvor noch ungeduldig gehupt hatte, um dem Beschuldigten Beine zu machen, erscheinen dessen Ausführungen, wonach jene mit zu knappem Abstand hinter ihm vorbeigebraust sei, durchaus lebensnah und situationsadäquat. Vor allem aber hätte er dem Fahrzeug – zumal bei zügigem Fahrtempo – keinen Tritt oder Schlag verpassen können, wenn dieses mit gebührendem Abstand an ihm vorübergefahren wäre. Mit erheblichen Zweifeln aufzunehmen ist daher die – vom Beschuldigten bestrittene (Auss. Besch., Prot. HV S. 9) – Behauptung der Privatklägerin, wonach der Abstand zum Beschuldigten so gross gewesen sei, dass dieser zuerst noch ein bis zwei Schritte in ihre Richtung gerannt gekommen sei, ehe er gegen ihr Auto getreten habe (Auss. Privatklägerin, Akten S. 56, 61). Es ist leicht einfühlbar, dass die aus nächster Nähe ungehalten hupende und – auf dem Fussgängerstreifen notabene – in ungebührlich dichtem Abstand hinter ihm vorbeidrängende Privatklägerin den Zorn des durch die damaligen lebhaften Verkehrsverhältnisse ohnehin schon herausgeforderten Beschuldigten erregte. Dass man in solch einer Situation dem Wagen des fehlbaren Lenkers einen Fusstritt versetzt, dürfte als Reflex zunächst grundsätzlich näher liegen als ein Schlag auf das Autodach. An der Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin, dass sie den Tritt gegen ihren Wagen zwar nicht gesehen habe, dass sie den Beschuldigten aber 'noch in der Bewegung drin' gesehen habe; sie veranschaulichte diese Aussage mit der leichten Abdrehbewegung, in welche der Oberkörper bei einem heftigen Fusstritt typischerweise versetzt wird. Auch habe sie, bemerkte die Privatklägerin weiter, den Schlag akustisch klar beim linken Hinterrad lokalisieren können (Auss. Privatklägerin, Prot. HV S. 6 f.). Tatsächlich korrespondierte die Wahrnehmung der Privatklägerin im Moment des Geschehens mit dem späteren Schadensbefund. Auch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt des Schlags/Kicks gegen die Karosserie – gerade an der Stelle stand, an welcher später auch der Schaden festgestellt wurde. Ebenfalls für einen derben Kick an den Kotflügel als für einen Schlag mit der flachen Hand aufs Autodach spricht der Umstand, dass nach der Beobachtung des Beschuldigten die Privatklägerin das Auto etwa 10 Meter hinter dem Fussgängerstreifen zum Stillstand brachte, ehe sie einige Sekunden später wieder weiterfuhr (Auss. Besch., Akten S. 69; Prot. HV S. 5). Offensichtlich sah sich die Privatklägerin immerhin zum Anhalten veranlasst, um sich einen allfälligen Schaden zu besehen. Zeitliche Überlegungen, aber auch die Aggressivität des Beschuldigten hätten sie, wie sie im Vorverfahren ausführte, dann aber davon absehen lassen und zur Weiterfahrt bewogen (Auss. Privatklägerin, Akten S. 57)."
2.3 Der Berufungskläger bestreitet den dem angefochtenen Urteil zugrundegelegten Sachverhalt. Die Verteidigung führt in der Berufungsbegründung (act. 206 ff.) aus, dass der Berufungskläger am besagten Morgen beim Fussgängerstreifen als sogenannter Pedibus Mitarbeiter im Einsatz gewesen sei. Wegen der eisigen Temperaturen sei das Verkehrsaufkommen im Vergleich zu anderen Tagen etwas erhöht gewesen. Auf der Höhe der Liegenschaft Hardstrasse 52 habe sich wie jeden Morgen der Verkehr gestaut, da das Tram stadteinwärts ab Haltestelle Zeughaus von den Autos nicht mehr überholt werden könne. Der Berufungskläger habe – wie jeden Morgen – auf der Strassenseite des Sevogelschulhauses gewartet, bis sich Kinder dem dort angebrachten Fussgängerstreifen genähert hätten. Von dort würden die Kinder, wenn immer möglich, in Gruppen über den Fussgängerstreifen begleitet. Als der Berufungskläger im Begriff gewesen sei, eine Gruppe Kinder zu holen und über den Fussgängerstreifen zu begleiten, sei die Privatklägerin in ungebührlich nahem Abstand und hupend hinter dem Berufungskläger über den Fussgängerstreifen gefahren, so dass er seine Füsse habe zurückziehen müssen, damit diese von der Privatklägerin nicht überfahren würden. Dabei habe er reflexartig mit der Hand auf das Dach des Fahrzeuges der Privatklägerin geschlagen (act. 212). Er habe keine Schädigungsabsicht gehabt, sondern der Schlag sei aus lauter Schreck erfolgt. Der Berufungskläger habe immer gleich ausgesagt, was bei der Privatklägerin gerade nicht der Fall sei. Sie berichte von einem Tritt an das Fahrzeug, obwohl sie einen solchen nicht gesehen, sondern nur akustisch wahrgenommen haben will. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb ein Tritt gegen das Hinterrad plausibler als ein Schlag auf das Dach sei, sei abenteuerlich, da sich der Schadensbefund besser mit den Aussagen der Privatklägerin in Übereinstimmung bringen lasse. In den Akten finde sich kein objektiver Schadensbefund. Der einzige Hinweis auf einen Schaden sei der Polizeirapport, ein Kostenvoranschlag und die Aussagen der Privatklägerin. Allerdings sei der Polizeirapport auf Grund ihrer Aussagen erstellt worden. Es seien keine Spuren gesichert worden und Fotos vom Schaden existierten nicht. Der Kostenvoranschlag sei erst im Juli 2018 eingeholt worden. Auch dieser beweise nicht, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 28. Februar 2018 und dem Schaden gemäss Kostenvoranschlag gebe. Vielmehr belege der Kostenvoranschlag einzig, dass das Fahrzeug im Juli 2018 offenbar beschädigt gewesen sei. Obwohl die Privatklägerin in Besitz eines Smartphones sei, habe sie keine Fotos vom angeblichen Schaden erstellt. Ihre Aussage, dass die Polizei Fotos vom Schaden erstellt habe, sei eine Schutzbehauptung. In den Akten finde sich kein einziges Foto. Dies führe dazu, dass auf die glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers abzustellen sei, zumal auch die Vorinstanz keine Gründe gefunden habe, weshalb seine Aussagen nicht stimmen sollten. Da der Berufungskläger auf dem Fussgängerstreifen von der Privatklägerin fast überfahren worden sei, habe er aus dem Schock heraus sich mit einem Schlag auf das Dach des Fahrzeugs bemerkbar gemacht. Dabei sei aber kein Schaden entstanden und schon gar nicht dort, wo es die Privatklägerin behaupte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Schaden am Fahrzeug vorbestanden habe oder erst später entstanden sei. Das Auto sei erst 5 Monate nach dem angeblichen Vorfall in eine Garage gebracht worden. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger den Vorfall seiner Versicherung habe melden wollen, könne nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden, zumal er ja zugegeben habe, auf das Dach des Fahrzeugs geschlagen zu haben. Es sei ihm damals auch noch nicht klar gewesen, ob das Dach dadurch beschädigt worden sei. Es sei nicht abwegig, dass er deshalb mit der Versicherung habe Kontakt aufnehmen wollen. Aus der Anzeige werde nun aber klar, dass am Dach eben kein Schaden entstanden sei. Alles in allem enthielten die Aussagen der Privatklägerin einige Unstimmigkeiten. Daher gebe es keinen Grund, auf ihre Schilderungen abzustellen."
2.4 Im Rahmen des Instruktionsverfahrens haben zuerst die Kanzlei und dann die Instruktionsrichterin beim Polizeimitarbeiter Gfr. C____, der die Anzeige auf der Polizeiwache Clara entgegengenommen hatte, telefonisch abgeklärt, ob vom Schaden am Fahrzeug Fotos erstellt worden seien und falls ja wurde er gebeten, diese dem Gericht unverzüglich nachzureichen. Die Abklärungen haben ergeben, dass keine solchen Fotos existieren (act. 222).
2.5 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 hat sich die Privatklägerin zur Berufung und zu den Abklärungen seitens des Gerichts vernehmen lassen (act. 229). Sie macht geltend, dass sie noch am Tag des Vorfalles versucht habe, über die Schulleitung des Sevogelschulhauses den Namen des "Verkehrslotsen" ausfindig zu machen. Zudem habe sie bereits am Tag des Vorfalls nach Feierabend auf dem Polizeiposten beim Bahnhof SBB vorgesprochen, wobei ihr Bekannter E____ sie begleitet habe. Dort sei ihr aber gesagt worden, dass sie eine Anzeige auf der Polizeiwache Clara zu erstatten habe. Wegen eines weiteren Termins sei es ihr aber nicht mehr möglich gewesen, noch gleichentags auf die Polizeiwache Clara zu gehen. Am Abend des nächsten Tages habe sie dies dann nachgeholt, wiederum begleitet von E____. Der Polizist, der den Schaden aufgenommen habe, habe sich diesen am Fahrzeug angeschaut. Es treffe zu, dass sie erst im Juli 2018 einen Kostenvorschuss für den Schaden am Fahrzeug eingeholt habe, sie habe dies auf Anraten des Kriminalkommissärs getan. Der Schaden bestehe nach wie vor und könne besichtigt werden. Sie werde vorerst darauf verzichten, ihn zu beheben, solange nicht feststehe, dass der Berufungskläger ihn verursacht habe.
2.6
2.6.1 Der Berufungskläger hat sich auch vor den Schranken des Appellationsgerichts auf den Standpunkt gestellt, keinen Schaden verursacht zu haben. Er habe die Privatklägerin wiederholt aufgefordert, den Schaden zu belegen. Die Berufungsklägerin sei Linksabbiegerin vom Rennweg heraus gewesen. Tatort sei mitten auf dem Fussgängerstreifen. Die Lotsen würden nur diesen einen Fussgängerstreifen kontrollieren. Er habe die Kinder kommen sehen. Als er sich in Bewegung gesetzt habe, sei sie abgebogen. Er sei in der Mitte gestanden, sie sei hinter ihm durchgefahren. Er habe sie realisiert, als sie schon hinter ihm gewesen sei. Er habe sich umgedreht um zu schauen, ob stadtauswärts Verkehr komme. Sie habe ihn nicht direkt touchiert aber sie sei fast über seine Füsse gefahren. Er habe seine Füsse weggezogen. Er habe auf den hinteren Teil des Daches geschlagen. Sie habe auch noch gehupt in dem Moment. Sie hätte nicht fahren dürfen, er sei auf dem Fussgängerstreifen gestanden. Sie sei mehr als 10 km/h gefahren. Sie sei 10 Meter weiter gefahren. Als er versucht habe, seine Kamera herauszunehmen, sei sie weggefahren. Er habe zuerst gedacht, sie würde aussteigen und sich entschuldigen, aber sie sei weitergefahren. Er habe nie Fotos vom Schaden gesehen.
2.6.2 Der Zeuge Gfr. C____, mittlerweile Wm mit besonderer Aufgabe ("mbA"), hat vor Appellationsgericht ausgesagt, die Privatklägerin sei auf den Posten gekommen und habe dasjenige beanzeigt, was er im Rapport niedergeschrieben habe. Sie sei allein gekommen. Den kleinen Schaden, den er im Rapport aufgeführt habe, habe er so gesehen. Das Auto sei im Clarahofweg parkiert gewesen. Die CHF 1'500.– Schadenssumme sei eine Einschätzung von ihm, er sei aber nicht Sachverständiger und es sei für ihn auch nicht relevant. Alle Angaben im Rapport zum Tathergang beruhten auf den Schilderungen der Privatklägerin. Aufgrund ihrer Darstellung ihm gegenüber habe der Gefreite entschieden, keine Fotos zu machen. Auch die im Rapport geschilderte Kontaktaufnahme mit Herrn F____ sei nicht durch den Gefreiten C____ erfolgt, sondern die Privatklägerin habe ihm das so erzählt.
2.6.3 Die Privatklägerin hat vor den Schranken des Appellationsgerichts die vom Berufungskläger angegebene Position seiner Person auf dem Fussgängerstreifen anlässlich des Kerngeschehens bestätigt. Sie sei weitergefahren und dann habe er sich umgedreht und habe "geschuttet". Auf die Frage, ob es 3 oder 7 Lieder gewesen waren, die am Radio gespielt worden seien, bis sie gefahren sei, wusste sie keine Antwort. Dass es kein Schlag aufs Dach gewesen sei, könne sie aufgrund der Akustik sagen. Der Berufungskläger habe das Auto auf der linken Fahrtseite vor dem linken Hinterrad getreten. Sie sei dann zu ihrem Arbeitsplatz [...] gefahren, wo sie den Schaden auf dem Parkplatz zum ersten Mal festgestellt habe. Auf Vorhalt, dass der Schaden bis heute nicht dokumentiert sei, meinte sie, die Polizei habe den Schaden ja aufgenommen. Eine Fotografie könne man immer noch machen. Sie hätte gemeint gehabt, die Polizei habe den Schaden fotografiert. Die Polizei habe den Schaden ja gesehen. Sie sei nicht verpflichtet, ein Foto zu machen. Man habe noch einen Fussabdruck gesehen. Es sei regnerisch gewesen an dem Tag, dann wasche sich das wieder ab. Sie habe ja den Schulleiter angerufen und gefragt, wer das gewesen sei. Kein normaler Mensch nehme so etwas auf sich, wenn nichts sei. Der Kostenvoranschlag bei den Akten stamme von der Carosseriegarage der G____ Garage und sei erst am 19. Juli 2018 eingereicht worden, weil da der Staatsanwalt nochmals angerufen habe.
2.6.4 Der Berufungskläger hat replicando darauf hingewiesen, dass es an jenem Tag sehr kalt, aber trocken gewesen sei.
2.6.5 Die Verteidigung hat im Wesentlichen an ihrem in der Berufungsbegründung dargelegten Standpunkt festgehalten. Insbesondere gebe es nach wie vor keine objektiven Beweise. Die Ausführungen des Berufungsklägers seien stimmig, jene der Privatklägerin würden variieren. In dubio sei von dem von ihm dargestellten Sachverhalt auszugehen.
2.7 Wie bereits dargelegt, darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat (vorstehend Ziff. 2.1). In diesem Sinn ist die vorliegende Beweislage zu würdigen. Die Aussagen der beiden Protagonisten unterscheiden sich in dem einen, aber wesentlichen Punkt, dass die Privatklägerin meint, der Berufungskläger habe ihr Auto getreten, während Letzterer auf dessen Dach geklopft haben will.
2.7.1 Es ist nicht zu übersehen und bereits die Vorinstanz hat dies nicht anders gesehen, dass bis heute kein objektiver Beweis für den von der Privatklägerin behaupteten Tatablauf und insbesondere auch kein objektivierter Schadensbefund vorliegt. Trotz hohem Verkehrsaufkommen an jenem 28. Februar 2018 gibt es keine Dritten als Zeugen. Bis heute hat auch kein Foto der angeblichen Delle im Kotflügel des privatklägerischen Fahrzeugs den Weg in die Akten gefunden. Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hat indessen derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dementsprechend hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht – diese Beweislast umfasst nebst dem Schaden selber auch die Kausalität. Die Privatklägerin berichtet zwar von einem Fussabdruck, der bei der Delle sichtbar gewesen sein soll, aber niemand ausser ihr hat diesen Fussabdruck je gesehen und der Berufungskläger bestreitet konstant, das Auto getreten zu haben. Fotografiert hat den Fussabdruck auch niemand, sodass dieser angebliche Abdruck weder mit dem Schuhprofil der seinerzeitigen berufungsklägerischen Fussbekleidung verglichen werden kann noch überhaupt gesichert ist, dass dort je ein Abdruck sichtbar gewesen wäre und falls ja, dass dieser von nichts anderem als einer Schuhsohle herstammt, und zwar von jener des Berufungsklägers. Auch der vom Gefreiten C____ – immerhin bloss einen Tag später – verfasste Polizeirapport erwähnt keinen Fussabdruck. Der Rapport als solcher taugt im Übrigen vorliegend nicht als Beweis für die Urheberschaft des Berufungsklägers an der Delle, weil fest steht, dass in diesem Rapport einzig der von der Privatklägerin dem Gefreiten gegenüber geäusserte Tatablauf festgehalten ist und der Gefreite davon nichts verifiziert hat, ausser, dass er den Schaden am Auto ansehen gegangen ist und eine Delle festgestellt hat. Ob indessen diese Delle vom Berufungskläger stammt oder ob sie vorbestanden hat und beispielsweise von einem Steinschlag herrührt, was an der unteren Seite des hinteren Kotflügels nahe beim Radkasten durchaus nicht selten ist und von der Privatklägerin auch unbemerkt geblieben sein kann, das ergibt sich aus dem alleinigen Befund einer Delle indessen eben gerade nicht und somit auch nicht aus dem Polizeirapport. Kein objektiver Beweis dafür, dass der Berufungskläger die Delle verursacht hätte, ist ferner der erst am 19. Juli 2018 eingereichte Kostenvoranschlag (act. 102), zumal – abgesehen davon, dass auch darin die Natur des Schadens nicht beschrieben wird – das Geschehen am 28. Februar 2018 stattgefunden hatte und die Staatsanwaltschaft die Privatklägerin bereits am 19. März 2018 aufgefordert hatte, einen Kostenvoranschlag einzureichen (act. 47, 48). Eine Schadensdokumentation müsste, um beweiskräftig zu sein, aber so zeitnah wie möglich erfolgen und nicht erst 5 Monate nach dem angeblichen Schadensereignis aufgenommen werden. Auch heute findet sich indessen, wie gesagt, immer noch keinerlei Foto von der angeblichen Delle bei den Akten, sodass sich das Gericht auch heute nach wie vor kein Bild davon machen kann, ob besagte Delle etwa angesichts ihrer Form und Beschaffenheit von einem Schuh überhaupt herstammen kann oder nicht. Objektiv gelingt es der Privatklägerin also nicht zu beweisen, dass der Berufungskläger den Schaden verursacht hätte (Kausalität). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, "dass die Privatklägerin einen so beträchtlichen Aufwand betrieben hätte, um einen allenfalls bereits vorbestandenen Schaden aufkommen zu lassen, erscheint wenig wahrscheinlich", ist nicht nachvollziehbar. Objektiv gesichert ist einzig, dass es am hinteren linken Kotflügel des privatklägerischen Wagens irgendeine Delle hat, aber wie diese aussieht, woher sie stammt und wann sie entstanden ist, ist soweit unklar. Auch der Umstand, dass sich die Privatklägerin beim Sevogelschulhaus nach den Personalien des Berufungsklägers erkundigt hat, trägt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts zur Klärung der Frage bei, ob dieser auf ihr Autodach schlug oder gegen den Kotflügel trat. Dies umso weniger, als auch er selber den Vorfall der Pedibus Verantwortlichen umgehend gemeldet hat. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall 10 Meter nach dem Fussgängerstreifen zunächst anhielt, dann aber weiterfuhr, weder für noch gegen die eine oder die andere These.
2.7.2 Die Privatklägerin stellt sich sowohl vor Vorinstanz als auch vor Appellationsgericht auf den Standpunkt, sie sei durchaus in der Lage, einen Schlag aufs Dach akustisch von einem Tritt an den Kotflügel zu unterschieden. Dieser Selbsteinschätzung ist mit Vorsicht zu begegnen, denn einerseits können notorischerweise solche unvermittelt auftretenden Geräusche vom Führersitz aus häufig bloss approximativ lokalisiert werden; hinten links oben oder hinten links unten ist nicht in jedem Fall einfach auseinanderzuhalten. Andererseits ist ebenfalls notorischerweise davon auszugehen, dass ein Schlag mit der Hand aufs Autodach ein lauteres Geräusch hervorruft als ein Tritt mit einer Schuhsohle an den unteren, hinteren Kotflügel vor dem Radkasten, was auf den konstruktiven Gegebenheiten des Automobilbaus beruht (stärkere Versteifung des Fahrzeugbodens als des Daches). Insbesondere entspricht die Beschreibung der Privatklägerin des von ihr wahrgenommenen akustischen Phänomens – gesehen hatte sie den angeblichen Tritt auch gemäss eigenen Aussagen nicht – eher der These eines Handschlags aufs Autodach: "dann hatte es 'päng' gemacht" (act. 55); "ich konnte nur den Knall hören (act. 56); "Wie wenn man aufs Auto tätscht, aufs Blech. Das ist so ein dumpfer … ja." (act. 153). Treffender lässt sich das von einem Handschlag aufs Autodach hervorgerufene Geräusch kaum beschreiben. Andererseits klingt ein Tritt an den hinteren Kotflügel beim Radkasten nicht dumpf, sondern eher hell und trocken. Jedenfalls sprechen die Beschreibungen des Geräusches durch die Privatklägerin selber eher für die These des Berufungsklägers, mit der Hand aufs Autodach geklopft zu haben (act. 69), als für ihre These eines Fusstritts an den hinteren Kotflügel.
Noch weiter in Frage gestellt wird die lokale Zuordenbarkeit des akustischen Phänomens im Wageninneren dadurch, dass die Privatklägerin Radio gehört und vor dem Losfahren aus der Sevogelstrasse heraus auf den Berufungskläger auf dem Fussgängerstreifen hin bereits drei oder sieben (darauf wird zurückzukommen sein) Musikstücke gehört hatte. Dieses Radiohören (die damals am Autoradio eingestellte Lautstärke ist nicht bekannt) musste ihre akustische Wahrnehmung und Differenzierungsfähigkeit in Bezug auf das Lokalisieren von Drittgeräuschen an der Fahrzeughülle notwendigerweise eingeschränkt haben.
2.7.3 Bereits die Vorinstanz hat die Darstellung der Privatklägerin verworfen, der Berufungskläger sei noch ein bis zwei Schritte auf ihr Auto zugerannt, bevor er diesem den angeblichen Tritt verpasst habe. Der Berufungskläger bemerkt dagegen grundsätzlich zutreffend, dass sie nicht hätte fahren dürfen, da er sich zu jenem Zeitpunkt auf dem Fussgängerstreifen befand. Beide Protagonisten berichten übereinstimmend, dass die Privatklägerin da auch noch gehupt habe. Ebenfalls erstellt ist, dass das Verkehrsaufkommen hoch war und sich allenthalben Autos stauten und weiter zu stauen drohten. Die Vorinstanz hat daraus insoweit zutreffend auf eine gewisse Nervenanspannung beider geschlossen, welche Anspannung den Berufungskläger offenbar zu einer Reaktion veranlasst hat; er berichtet von einem Schlag aus "lauter Schreck". Wie nahe genau die Privatklägerin am Berufungskläger vorbeigefahren ist, als er auf dem Fussgängerstreifen stand, kann letztlich offen bleiben. Er berichtet konstant, er habe seine Füsse zurückziehen müssen, damit sie nicht darüber fahre. Im Zweifel ist jedenfalls von bedrohlicher Nähe des fahrenden Autos zum auf dem Fussgängerstreifen stehenden Schülerlotsen auszugehen. Nicht übermässig belastend und damit glaubhaft ist sodann die konstante Darstellung des Berufungsklägers, sie sei etwas schneller als im Gehtempo an ihm vorbeigefahren (vgl. act. 74: "Sie bremste schon leicht ab. Es war so etwa die normale Abbiegegeschwindigkeit. […] sicher schneller als Schrittempo"). Vor dem Hintergrund dieser doch recht plastisch aufscheinenden Szene ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nun nicht nachvollziehbar, dass dem Berufungskläger ein Fusstritt näher gelegen wäre als ein Schlag aufs Autodach. In Betracht zu ziehen ist doch dabei die dynamische Situation, in welcher der Berufungskläger zunächst bestrebt sein musste, seine Füsse vor drohendem Überrollen durch Autoreifen in Sicherheit zu bringen sowie dabei seinen Körper in Balance zu halten, um nicht umzufallen. Gleichzeitig auch noch einen Fusstritt des Berufungsklägers an das fahrende Fahrzeug anzunehmen hiesse, ihm gehörige akrobatische Fertigkeiten zu unterstellen, wofür sich beim Berufungskläger als ausgebildetem Oekonomen keine Anhaltspunkte ergeben. Hinzu kommt, dass sich der angeklagte Schaden am linken Kotflügel gerade vor dem Radkasten und mithin beinahe unmittelbar vor dem sich drehenden Hinterrad befindet. Ein Fusstritt an diese Stelle des sich in Bewegung befindlichen Fahrzeugs birgt aber ein grosses Risiko in sich, nicht die Carosserie zu treffen sondern das drehende Hinterrad, womit eine nicht absehbare Selbstgefährdung dergestalt einhergeht, als dem Trittfuss durch das drehende Rad erhebliche Verletzungen drohen. In der vorliegenden Situation war eine solche potenzielle Selbstgefährdung auch unmittelbar erkennbar und es ist kein Grund ersichtlich, dem Berufungskläger zu unterstellen, dass er sich derart hätte gefährden wollen. Demgegenüber hat sich dem Berufungskläger der von ihm dargestellte Schlag auf den hinteren Teil des Autodachs weitgehend gefahrlos angeboten, zumal dem auch die Fahrzeughöhe des kompakten Sportwagens [...] der Privatklägerin ohne weiteres entgegenkommt. Die von der Vorinstanz erwähnte Abdrehbewegung des Oberkörpers des Berufungsklägers kann im Übrigen ebensogut dem Dachschlag gefolgt sein wie einem Fusstritt, und die Position der Delle am Kotflügel befindet sich ebenso am hinteren Teil des Autos wie der vom Berufungskläger berichtete Ort des Schlags auf den hinteren Teil des Daches, sodass auch daraus in Bezug auf die Position des Körpers des Berufungsklägers im Verhältnis zum Fahrzeug entgegen der Vorinstanz nichts für oder gegen die eine oder andere Darstellung und damit insbesondere auch nichts zulasten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann.
2.7.4 Desweitern kann der Verteidigung insoweit gefolgt werden, als der Berufungskläger die Sache stets konstant dargestellt hat, während sich in den Schilderungen der Privatklägerin Ungereimtheiten finden. Gemäss ihren Aussagen im Vorverfahren hatte sie drei Musikstücke am Radio gehört, bevor sie losfuhr; in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren es dann aggravierend deren sieben. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Privatklägerin an und insistierte auf mehrmalige Nachfrage, die Polizei auf dem Claraposten habe am Folgetag nach dem Vorfall Fotos vom Schaden gemacht, ebenso der Garagist – während sich nun herausgestellt hat, dass weder der Gfr C____ solche Fotos angefertigt hat, und während bis zum heutigen Tag auch keine seitens der Garage angefertigten Fotos den Weg in die Akten gefunden haben. In der Stellungnahme im vorliegenden Berufungsverfahren (act. 229) hat die Privatklägerin nun erstmals neu vorgetragen, noch am Tage des Vorfalls abends deswegen auf dem Polizeiposten beim Bahnhof SBB vorgesprochen zu haben – was in keiner Weise dokumentiert ist und als erstmaliger Vortrag vor zweiter Instanz erstaunt –, und dabei von einem gewissen E____ – auch dieser wird damit erstmals aktenkundig – begleitet gewesen zu sein. Aber auch bei der dokumentierten Vorsprache auf dem Claraposten am Folgetag will die Privatklägerin nun neu durch diesen E____ begleitet gewesen sein, was als ebenfalls erstmaliger Vortrag vor zweiter Instanz noch weiter erstaunt. Im Polizeirapport findet sich demgegenüber kein Hinweis auf eine Begleitperson und der seinerzeit mit der Sache befasste Polizist Gfr C____ hat vor den Schranken des Appellationsgerichts erklärt, er meine, sie sei allein gewesen.
2.7.5 Wie es sich damit genau verhält, kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass die Darstellungen der Privatklägerin nicht in jedem Fall für bare Münze genommen werden können. Unter Würdigung der gesamten Beweislage ergeben sich zumindest nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich der angeklagte und von der Privatklägerin dargestellte Sachverhalt so zugetragen und der Berufungskläger das Auto getreten und dabei eine Delle am Kotflügel verursacht hätte; die Umstände sprechen gar eher für die Darstellung des Berufungsklägers, auf das Autodach geschlagen zu haben. Völlig unmöglich ist die Version der Privatklägerin zwar nicht, aber dies reicht für eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung keineswegs aus: Der den Berufungskläger belastende Sachverhalt müsste nachgewiesen sein, ohne dass daran bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel bestünden. Das ist nicht der Fall. Folglich ist der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen.
3.
Wie vorstehend dargestellt, ist schon nur der angebliche Schaden nicht belegt. Ebensowenig nachzuweisen vermag die Privatklägerin die Kausalität: Sie beweist nicht, dass der Berufungskläger für die (angebliche) Delle am Kotflügel ihres Autos in irgendwelcher Weise ursächlich oder verantwortlich wäre. Die Zivilforderung ist somit abzuweisen.
4.
Der Freispruch hat kostenlos zu ergehen und die Verteidigung ist für die erste und die zweite Instanz aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Entschädigungsanspruch umfasst den angemessenen Aufwand. Für die Verhandlung vor erster Instanz angemessen erscheint der Aufwand gemäss vor Vorinstanz eingereichter Kostennote (10,5 h; act. 145) zuzüglich 1,5 h für die Hauptverhandlung, somit 12 h à CHF 250.–, zuzüglich Auslagen zu CHF 200.90 und 7,7 % MWSt. von Honorar und Auslagen. Vor zweiter Instanz angemessen erscheint der Aufwand gemäss Kostennote abzüglich 2 h Aufwand, weil sich das Plädoyer inhaltlich in weiten Teilen mit der Berufungsbegründung deckt. Berücksichtigt werden zusätzlich 2 h für die Verhandlung vor den Schranken des Appellationsgerichts, womit von 16,4167 h Aufwand à CHF 250.– auszugehen ist, nebst Auslagen von CHF 145.90 und 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 29. Oktober 2018 wird A____ von der Anklage der Sachbeschädigung kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung von B____ gegenüber A____ wird abgewiesen.
A____ wird für die Verteidigung vor erster und zweiter Instanz eine Parteientschädigung von CHF 7'104.15 und ein Auslagenersatz von CHF 346.80, zzgl. 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 573.70, somit total CHF 8'024.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.