|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2019.122
URTEIL
vom 3. Juni 2020
Mitwirkende
r. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. September 2019
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. September 2019 wurde A____ (Berufungskläger) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Dazu wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– überbunden.
Gegen dieses Urteil hat A____, privat verteidigt durch Advokat [...], am 13. September 2019 Berufung angemeldet, sie am 28. November 2019 erklärt und am 24. Januar 2020 begründet. Er beantragt, es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei der Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 2 und 5 StPO (i.V.m. Art. 352 Abs. 1 StPO) für ungültig zu erklären und der Fall an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Auf prozessualer Ebene beantragt er den Beizug der Einträge im sog. Polizeijournal bzw. bei der Einsatzzentrale. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 24. Februar 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Hierauf liess A____ am 12. März 2020 replizieren.
Mit Verfügung vom 26. März 2020 ordnete der Instruktionsrichter die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren an und setzte den Parteien Frist zur ergänzenden Stellungnahme. Hiervon machte A____ am 24. April 2020 Gebrauch. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das vorliegende Urteil ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkularweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf das gemäss Art. 399 StPO form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten (vgl. AGE SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 1.1, SB.2019.14 vom 6. Juni 2019 E. 1.1).
1.2 Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. März 2020 die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Im vorliegenden Fall bildet ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und es wird kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verlangt. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hat diesbezüglich geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, was seines Erachtens die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung voraussetze. Er hat die Notwendigkeit einer solchen Verhandlung jedoch nicht näher begründet und namentlich keinen Antrag auf eine (erneute) Konfrontation mit dem Belastungszeugen gestellt oder an diesen zu richtende Fragen formuliert (Akten S. 144). Welche Erkenntnisse er sich von einer mündlichen Verhandlung verspricht, bleibt somit offen. Soweit der Berufungskläger im Zusammenhang mit seiner Rüge zur Tatsachenfeststellung die Edition eines Polizeijournals verlangt, steht dies der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht entgegen.
Das vorliegende Berufungsurteil ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
1.3 Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition. Die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.3).
2.
2.1 Der Sachverhalt, welcher sich auf rapportierte Beobachtungen der Polizei und dabei konkret auf die Feststellungen des Zeugen Wm B____ abstützt, hat im Strafbefehl folgenden Wortlaut:
«Die beschuldigte Person lenkte am 01. Mai 2018, um 2345 Uhr, den Personenwagen BL [...] in Basel vom [...] herkommend durch die X____strasse in Fahrtrichtung Y____strasse. Bei der Verzweigung X____strasse / Y____strasse bog die beschuldigte Person rechts ab. Auf der Höhe der Liegenschaft Y____strasse 2 wendete die beschuldigte Person das Fahrzeug nach links in Richtung Z____ und überquerte dabei eine gut sichtbare Sicherheitslinie.» (Akten S. 6 f.).
Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt (Akten S. 87).
2.2 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 1.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 E. 4; Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 6 StPO N 2; jeweils mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 3.1.2).
Gleichzeitig sind die Strafverfolgungsbehörden nach dem im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet, den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, um so die materielle Wahrheit zu ermitteln (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 6 StPO N 2 und 10). Zur Klärung des Sachverhalts ist es nach Art. 10 Abs. 2 StPO am Gericht, die verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 10 StPO N 41). Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.1; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 25). "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen insofern keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Vielmehr müssen die Aussagen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.3; vgl. im Zusammenhang mit Aussagen von Polizeibeamten auch BGer 6B_294/2012 vom 20. September 2012 E. 4, mit Hinweisen).
2.3 Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als dass der Berufungskläger als Lenker des Personenwagens BL [...] am 1. Mai 2018, um 23:45 Uhr, von der X____strasse herkommend in die Y____strasse fuhr, auf dieser wendete, nach rechts abbog und den Z____ befuhr.
2.3.1 Im Recht liegt ein Polizeirapport vom 30. Juni 2018, erstellt vom Polizisten Wm B____. Dieser beschrieb den strittigen Vorfall wie im Strafbefehl wiedergegeben und hielt ergänzend dazu fest, er habe bei einer Patrouillenfahrt gesehen, wie der Berufungskläger beim Wendemanöver auf der Y____strasse die «gut sichtbare Sicherheitslinie» überfahren habe. Am Z____12 habe er den Fahrzeuglenker angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei habe der Berufungskläger die Aussage gemacht, seine Frau habe ihn gelotst. Deswegen sei er diesen Weg gefahren. Er habe nicht gesehen, dass dort eine Sicherheitslinie sei (Akten S. 2 f.).
2.3.2 Der Berufungskläger hat in seiner Einsprache geltend gemacht, bei der Verkehrskontrolle sei nie vom Überfahren einer Sicherheitslinie die Rede gewesen (Akten S. 8). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb er das Wendemanöver wie folgt: «[I]ch habe die Strassenlage kontrolliert, es gab keinen Verkehr. Dann habe ich den linken Blinker betätigt und machte dieses Wendemanöver. Es gab nichts, keine Markierungen.» Er sei dann mit Leuchtschrift zum Anhalten aufgefordert worden und habe das Auto beim [...]bereich abgestellt, wo die Kontrolle stattgefunden habe. Wm B____ habe ihm vorgehalten, beim Wenden auf der Y____strasse eine «gut sichtbare Sperrfläche» überfahren zu haben. Als er den Strafbefehl erhalten habe, sei er erstmals damit konfrontiert worden, dass es sich um eine Sicherheitslinie gehandelt haben solle (Akten S. 61 f.).
2.3.3 Der Zeuge B____ gab hierzu befragt vor der Vorinstanz an, er habe das Wendemanöver aus etwa 50 Metern Entfernung von der Tramhaltestelle [...] her beobachtet. Es sei klar, dass es in der Y____strasse Markierungen habe. Wenn jemand da drüberfahre, müsse er ein Signal oder eine Markierung missachtet haben. Auf Vorhalt, ob der Berufungskläger über die Sperrfläche oder über die Sicherheitslinie gefahren sei, sagte der Zeuge B____ aus: «Es ist situationsbedingt. Es ist sehr knapp dort. Es kann sein, dass ich zuerst Sperrfläche gesagt habe. Wir sind das noch genauer anschauen gegangen. Und sind dann eher von der Sicherheitslinie ausgegangen. Er hat zuerst eine Kurvenbewegung gemacht und ist dann weitergefahren. Über die Sperrfläche wäre er direkt ohne abzubiegen gefahren.». Wm B____ führte fort, er und sein Kollege seien «eher» von der Sicherheitslinie ausgegangen, weil das Auto nicht einfach so drübergefahren und direkt in den Z____ eingefahren sei, sondern zuerst Anzeichen gemacht habe, als würde es in die Y____strasse abbiegen. Der Fahrtweg habe erst eine Rechtskurve beschrieben, dann habe das Auto linksherum gewendet, bevor es in den Z____ abgebogen sei (Akten S. 65 f.).
2.3.4 In Bezug auf die Signalisation gestaltet sich die Ausgangslage wie folgt (vgl. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgehaltene Planausdrucke, Akten S. 54 f.):
Die Y____strasse führt an ihrem nördlichen Ende zu einer unübersichtlichen Kreuzung an der [...], auf welche – je nach Betrachtungsweise – zumindest fünf weitere Strassen hinlaufen. Die Y____strasse mündet jedoch nicht direkt in die Kreuzung ein, sondern dreht unmittelbar davor in einer engen Kurve nach rechts in den Z____. In Blickrichtung der Kreuzung werden die Fahrspuren bis etwa zur Höhe der Hausnummer 6 durch eine Leitlinie getrennt. Ab dort handelt es sich um eine Sicherheitslinie. Um den Verkehr am Befahren der Kreuzung zu hindern und ihn, wie vorstehend beschrieben, zum Einbiegen in den Z____ zu zwingen, schliesst an die Verlängerung der Y____strasse eine Sperrfläche an.
Damit ist vorab festzuhalten, dass die berufungsklägerische Angabe, es habe «keine Markierungen» gehabt, offensichtlich nicht zutreffend ist. Fraglich ist indes, welche Markierung der Berufungskläger überfahren hat. Aus seinen Schilderungen geht hervor, dass bei der Kontrolle von der Sperrfläche die Rede gewesen ist. Gemäss Wm B____ könne es effektiv so gewesen sein, dass er dem Berufungskläger das Überfahren der Sperrfläche vorgehalten habe. Dafür, dass er sich auch im Nachhinein unsicher war, spricht, dass der Polizist offenbar eine Nachbesichtigung durchführte, was aus dem Rapport vom 30. Juni 2018 indes nicht ersichtlich ist. Gestützt auf die Rekapitulation sei er in der Folge «eher» von der Sicherheitslinie ausgegangen.
2.3.5 Bei dieser Ausgangslage lässt sich im Nachhinein nicht verlässlich beurteilen, an welcher Stelle der Berufungskläger die Signalisation in der Y____strasse überfahren hat. Der einzige Belastungszeuge, Wm B____, äusserte sich selbst nach erfolgter Tatortbegehung vage. Gemäss seinen Erläuterungen vor der Vorinstanz geht er in Bezug auf den konkreten Tatvorwurf davon aus, dass sich der Sachverhalt «eher» so zugetragen hat wie von ihm beschrieben. Eine örtliche Dokumentation wurde nicht erstellt. Möglich wäre indes neben dem Überfahren der Sicherheitslinie oder der Sperrfläche auch, dass der Berufungskläger das Wendemanöver im Bereich der Leitlinie ausgeführt hat, wie von ihm auf den Planausdruck eingezeichnet (Akten S. 54). Hiermit in Einklang bringen liesse sich die von Wm B____ beschriebene Kurvenfahrt des Autos, bevor es zum Wendemanöver ansetzte (vgl. vorstehend E. 2.3.3). Letztlich sind drei Sachverhaltsvarianten denkbar, wobei eine davon gar keine Strafbarkeit nach sich zöge. Damit ist der angeklagte Sachverhalt nicht in hinreichendem Masse erstellt, dass ohne unüberwindbare Zweifel von der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der Tat auszugehen ist. Der Berufungskläger ist freizusprechen. Die Beurteilung des Beweisantrages erübrigt sich.
3.
3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Berufung als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Gleiches gilt für die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 205.30 sowie die Urteilsgebühr von CHF 300.– (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
3.2 Der Berufungskläger hat zudem Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Advokat [...] hat vor der Vorinstanz mit Honorarnote vom 9. September 2019 einen Aufwand von 7 Stunden geltend gemacht. Hinzuzurechnen ist die Dauer der Hauptverhandlung von 1.75 Stunden, ausmachend 8.75 Stunden. Dieser wird zum Ansatz von CHF 250.– entschädigt, ausmachend CHF 2'187.50. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 29.50. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von CHF 170.70 (7,7 % auf CHF 2'217.–). Insgesamt beläuft sich die angemessene Entschädigung für das Vor- und das erstinstanzliche Hauptverfahren somit auf CHF 2'387.70.
Für das Berufungsverfahren hat Advokat [...] mit Honorarnote vom 24. April 2020 einen Zeitaufwand von 9.9167 Stunden geltend gemacht. Dieser erweist sich als angemessen und wird zum Ansatz von CHF 250.– entschädigt, ausmachend CHF 2'479.20. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 107.80. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 194.20 (7,7 % auf CHF 2'522.–, Auslagen von CHF 65.– sind nicht mehrwertsteuerpflichtig). Insgesamt beläuft sich die angemessene Entschädigung für das Berufungsverfahren somit auf CHF 2'781.20.
Kumuliert ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 5'168.90 (inkl. Auslagen und MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 1. Mai 2018 in Basel, kostenlos freigesprochen.
A____ wird für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'168.90 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.