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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.123
URTEIL
vom 24. Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Carl Gustav Mez, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____ Privatkläger 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Privatkläger 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 25. Juni 2019
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Nötigung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Juni 2019 der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung schuldig erklärt und zu 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungshaft vom 10. September 2017 bis 26. Oktober 2017 (46 Tage), verurteilt. Demgegenüber wurde er von der Anklage der Sachbeschädigung freigesprochen. Die Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 179.–, zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017, wurde abgewiesen. A____ wurde zur Leistung von CHF 3'000.– Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017, und einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'857.85 (inkl. MWST) an C____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 3'000.– wurde abgewiesen. Des Weiteren wurde A____ zur Leistung von CHF 10'000.– Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017, an B____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 25'000.– wurde abgewiesen. A____ wurde ausserdem zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 7'278.– (inkl. MWST) an B____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung von B____ in der Höhe von CHF 34'871.50, zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017, wurde auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde das beschlagnahmte rot/schwarze Klappmesser eingezogen. Überdies wurden diverse Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ und an B____ zurückgegeben. Die beigebrachten 3 USB-Sticks und die 2 DVDs wurden zu den Akten genommen. A____ wurden schliesslich Verfahrenskosten im Betrage von CHF 10'617.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'250.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 4. Juli 2019 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 2. Dezember 2019 hat er beantragt, dass er von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Nötigung kostenlos freizusprechen sei. Zudem seien die Schadenersatz-, Genugtuungs- und Parteientschädigungsforderungen von B____ (nachfolgend Privatkläger 1) und C____ (nachfolgend Privatkläger 2) vollumfänglich abzuweisen und es sei die Beschlagnahme hinsichtlich der Pos. 1003 (Verzeichnis 138154) zuhanden des Berufungsklägers aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...] für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben innert Frist Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Verfügung vom 10. März 2020 ist dem Berufungskläger die beantragte amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden.
Mit Berufungsbegründung vom 30. April 2020 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung vom 2. Dezember 2019 gestellten Anträge begründet, wobei er zusätzlich beantragt hat, dass der Privatkläger 2 sowie D____ einzuvernehmen seien. Mit Berufungsantwort vom 12. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2019 vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung kostenpflichtig abzuweisen sei. Die Privatkläger haben innert Frist keine Berufungsantworten eingereicht. Mit Eingabe vom 15. September 2020 hat der Berufungskläger auf die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft repliziert. Darin hat er zusätzlich beantragt, dass E____ als Zeugin zu befragen sei.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt und die Verfahrensanträge des Berufungsklägers hinsichtlich der Befragung des Privatklägers 2 sowie von E____ abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Überdies ist die Staatsanwaltschaft ersucht worden, allfällige Akten (Einträge, Berichte) betreffend eine ärztliche Konsultation des Berufungsklägers beim medizinischen Dienst des UG Waaghof am 11. September 2017 dem Gericht zu übermitteln bzw. Mitteilung zu machen, ob eine solche Konsultation stattgefunden habe. Die Staatsanwaltschaft ist ferner ersucht worden, eine allfällige Videoaufzeichnung der Polizeiwache Kannenfeld betreffend Erscheinen und Anhaltung des Beschuldigte am 10. September 2017 um ca. 16:30 Uhr dem Gericht zu übermitteln bzw. Mitteilung zu machen, ob eine solche Aufzeichnung vorhanden sei. Mit Vorladung vom 29. März 2021 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 24. Juni 2021 geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger sowie D____ (als Zeugin) befragt worden. Im Anschluss sind der amtliche Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt, worauf der Verteidiger repliziert und sodann die Staatsanwaltschaft dupliziert hat. Die Parteien haben grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, wobei der Berufungskläger auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nochmals beantragt hat, den Privatkläger 2 einzuvernehmen. Zusätzlich hat er den Antrag gestellt, dass das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Berufungskläger beantragt, dass er von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Nötigung kostenlos freizusprechen sei. Zudem seien die Schadenersatz-, Genugtuungs- und Parteientschädigungsforderungen der Privatkläger vollumfänglich abzuweisen und es sei die Beschlagnahme hinsichtlich der Pos. 1003 zuhanden des Berufungsklägers aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger haben demgegenüber weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mithin sind der Freispruch des Berufungsklägers vom Vorwurf der Sachbeschädigung, die Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 in der Höhe von CHF 179.–, zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017, die Abweisung seiner Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 3'000.–, die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers 1 im Betrage von CHF 25'000.– und die Aktennahme der beigebrachten 3 USB-Sticks und der 2 DVDs in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt für die Aufhebung der Beschlagnahme über die sonstigen beigebrachten Gegenstände und deren Rückgabe an den Berufungskläger und den Privatkläger 1.
2.
Der Berufungskläger hielt im Rahmen der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung einerseits an seinem bereits gestellten Beweisantrag fest, wonach der Privatkläger 2 als Auskunftsperson zu befragen sei. Andererseits stellte er zum ersten Mal den Antrag, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Berufungskläger zudem noch diverse weitere Punkte (s. sogleich E. 2.2).
2.1
2.1.1 Hinsichtlich des in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals gestellten Rückweisungsantrags machte der Verteidiger des Berufungsklägers in seinem Plädoyer keine weitergehenden Ausführungen, jedoch brachte er bereits in seiner Berufungsbegründung vor, dass zahlreiche der erhobenen Rügen zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müssten.
2.1.2 Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu fest, dass das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen im Falle einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen sind. Die Partei, die eine Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO einzureichen (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 409 N 2). Der Berufungskläger erklärte mit Berufungserklärung vom 2. Dezember 2019, dass das Urteil des Strafgerichts angefochten werde und er einen kostenlosen Freispruch verlange. Sodann stellte er an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zum ersten Mal den Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz gemäss Art. 409 StPO. Mithin ist fraglich, ob der Rückweisungsantrag rechtzeitig bzw. korrekt erfolgte. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da der Antrag sowieso abzuweisen ist (s. sogleich).
2.1.3 Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung aber kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf unverwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 1).
2.1.4 Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die vom Berufungskläger geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet. Entsprechend ist auch der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen.
2.2
2.2.1 Der Berufungskläger macht zum einen geltend, sämtliche vor dem 11. September 2017 erfolgten Beweiserhebungen, namentlich die Einvernahme des Privatklägers 2 vom 10. September 2017, auf welche sich die Vorinstanz massgeblich stütze, seien in Anwendung von Art. 130 und Art. 131 StPO unverwertbar. Gemäss dem bereits am 10. September 2017 erstellten und gleichentags an die Kriminalpolizei übermittelten Rapport (Akten S. 299) sei die Kantonspolizei von Beginn weg von einem versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt ausgegangen. Damit habe ein ohne weiteres erkennbarer Fall der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO vorgelegen (Berufungsbegründung Ziff. 5-6 und 14, Akten S. 1149/1150).
Das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren sei zu diesem Zeitpunkt auch schon eröffnet gewesen, und nicht erst am 12. September 2017, wie auf der Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügung vermerkt (Akten S. 294). Das lasse sich nachweisen mit Blick auf die Einvernahme vom 10. September 2017 des Privatklägers 2 (Akten S. 311) und von D____ (Akten S. 321), die beide bereits das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen [...] getragen hätten (Berufungsbegründung Ziff. 7, Akten S. 1149, Replik Ziff. 2, Akten S. 1189/1190). Diese materielle Verfahrenseröffnung sei massgeblich für die Rechtsfolgen und -pflichten, ganz besonders für die Gewährleistung der notwendigen Verteidigung. Diese hätte daher vorliegend ebenfalls bereits am Sonntagnachmittag sichergestellt werden müssen, umso mehr, als die Belastungszeugen (Privatkläger 2 und D____) gleichentags noch einvernommen worden seien. Die notwendige Verteidigung des Berufungsklägers sei erst am 11. September 2017 (Akten S. 131) eingesetzt worden.
2.2.2 Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Die Frage, ob bzw. wann die (notwendige) Verteidigung des Berufungsklägers sichergestellt war, ist für die Verwertbarkeit der von ihm beanstandeten Einvernahmen von Belastungszeugen nur dann relevant, wenn er überhaupt daran hätte teilnehmen dürfen. Dass er bei der Einvernahme der beiden Belastungszeugen nicht vertreten – und auch gar nicht zugegen – war, schadet mit anderen Worten nicht, sofern man ihm bezüglich dieser Einvernahme ein Teilnahmerecht abspricht. Dies hängt wiederum von der Frage ab, ob das staatsanwaltschaftliche Verfahren zu jenem Zeitpunkt bereits eröffnet war und ob es sich um Ersteinvernahmen handelte, bei welchen das Teilnahmerecht noch eingeschränkt werden konnte. Diese Fragen sind somit vorab zu prüfen. Stellt sich heraus, dass dem Berufungskläger an den von ihm beanstandeten ersten Einvernahmen des Privatklägers 2 und von D____ gar kein Teilnamerecht gewährt werden musste, so kann er auch aus der zu jenem Zeitpunkt noch nicht sichergestellten notwendigen Verteidigung nichts ableiten.
2.2.3 Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Bestimmung umfasst auch den Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen benachrichtigt zu werden (Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N 9). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (zum Ganzen: BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, mit Verweis auf BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423; BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f. und BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).
Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405 f., 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 m.H.). Die Polizei kann indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405 f.; BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 4.3.2 S. 405 f.; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 1233 Fn. 81; Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016, S. 281, 284; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1085, 1194 zu Art. 156 Abs. 1 des Entwurfs).
Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018) umfassend damit auseinandergesetzt, was dies insbesondere für den Zeitpunkt der Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche bereits im frühen Verfahrensstadium zu gewähren ist, bedeutet. Es führt in diesem Entscheid zunächst unter Verweis auf den Leitentscheid BGE 139 IV 25 aus, dass im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt und dass auch bei Einvernahmen, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, den Verfahrensbeteiligten nach Art. 312 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte zustehen, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1). Es hält weiter fest, dass Einschränkungen der Parteirechte (insbesondere des in Art. 147 Abs. 1 StPO konkretisierten Anspruchs auf rechtliches Gehör) einer ausreichend klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen und verhältnismässig sein müssen, weshalb sie nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO vorläufig zulässig sind (unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.3 S. 33). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen genüge für sich allein nicht, «um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken» (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018E. 1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 32 f.). Zugleich bestätigt das Bundesgericht im zitierten Entscheid vom 13. September 2018 aber auch, dass «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 S. 32 f.). Dabei habe es das Bundesgericht im Leiturteil BGE 139 IV 25 explizit offengelassen, «ob die Staatsanwaltschaft in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO und in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall bei Vorliegen sachlicher Gründe, namentlich einer konkreten Kollusionsgefahr aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte bei Mitbeschuldigten, eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit prüfen kann». Die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des Verfahrensinteresses durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertige hingegen – so wiederholt das Bundesgericht – noch keinen Ausschluss von der Einvernahme (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.2, unter Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 ff. S. 36 ff. und BGE 141 IV 220 E. 4.4 S. 229). In E. 2.2.1 resümiert es dann deutlich pragmatischer: «Die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung hat sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert; hieran ist festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen».
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 StPO festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden.
In Bezug auf die ersten Befragungen des Privatklägers 2 und von D____ vom 10. September 2017 ist festzuhalten, dass diese entgegen der Auffassung des Verteidigers noch als Einvernahmen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO) zu gelten haben. Sie fanden wenige Stunden nach der Tat statt und erfolgten jeweils als «Polizeiliche Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung als Auskunftsperson (Akten S. 311, 321). Zu jenem Zeitpunkt bestand noch keinerlei Klarheit über den Tatablauf und über die Rollen der Beteiligten im Rahmen der Auseinandersetzung. Der Berufungskläger war nicht in flagranti gefasst, sondern aufgrund der Videoüberwachung der Polizeiwache Kannenfeld gewissermassen im Vorbeigehen angehalten worden (Akten S. 352, 361 f.). Er bestritt den Tatablauf und bezichtigte umgekehrt die Privatkläger der Körperverletzung oder Tätlichkeiten. Die Strafverfolgungsbehörden mussten sich somit erstmals einen eigenständigen und präziseren Eindruck der gegenseitig erhobenen Tatvorwürfe verschaffen. Mithin ging es darum, in einem frühen Stadium der Untersuchung im Rahmen von ersten Einvernahmen potentieller Opfer und weiterer Auskunftsperson (ein anderes, schwerverletztes Opfer befand sich im Spital, es musste nach der Tat intubiert werden und war kurzzeitig instabil: Akten S. 328) abzuklären, was kurz zuvor vorgefallen sein und wer in welcher Form daran beteiligt gewesen sein könnte. Da den Einvernahmen demnach vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung zukam, war der Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit unproblematisch – und wäre selbst dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Verfahren bereits als staatsanwaltschaftliche Untersuchung zu qualifizieren wäre. Das ergibt sich auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles: Es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die Anwesenheit der jeweils Beschuldigten samt ihren Verteidigern bei einer ersten Befragung zu den möglichen Beteiligungen an einem Streit die Qualität der Aussagen erheblich belastet und auch den Boden für gegenseitige Beeinflussungen bereitet. Es brauchte mit anderen Worten zunächst möglichst präzise Angaben der nächsten Involvierten und Beobachter dazu, wann welcher der Beteiligten ins Spiel kam, wie die einzelnen Handlungen aufeinander folgten und welche Kommunikation jeweils zu welchem Zeitpunkt stattfand, um dem mutmasslichen Täter danach seine konkreten Tatbeiträge vorzuhalten – und zwar ohne, dass er bereits anlässlich einer Teilnahme an anderen Einvernahmen hätte mögliche Ausflüchte bzw. Gelegenheiten für das Abwälzen der Schuld vorbereiten oder allfällige Belastungszeugen mehr oder weniger subtil unter Druck setzen können. Die Erfahrung des Strafverfolgungs- und Gerichtsalltags zeigt, dass eine gemeinsame Einvernahme von Mitbeteiligten in einem derart frühen Verfahrensstadium regelmässig dazu führt, dass sich die materielle Wahrheit kaum mehr durchzusetzen vermag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Beeinflussung beim vorliegenden Delikt zwischen Nachbarn ausserordentlich gross war. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht ist ein Anspruch auf Teilnahme an den genannten Ersteinvernahmen jedenfalls zu verneinen und kann bei der Beurteilung der Strafsache auch auf diese abgestellt werden (vgl. zum Ganzen auch: AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt im zitierten BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 sowie statt vieler AGE 2015.22 vom 27. April 2016 E. 3.2.2; Weder, a.a.O., S. 281, 284).
Selbst wenn man die Frage der Verwertbarkeit in Bezug auf die ersten Befragungen der Belastungszeugen anders beurteilen wollte, würde es am materiellen Beweisergebnis im Übrigen nichts ändern, wie im Rahmen der Beweiswürdigung zu zeigen sein wird. Denn die Privatkläger haben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Sachverhalt nochmals geschildert, und dies keineswegs nur im Sinne einer Bestätigung ihrer früheren Aussagen. Der Einwand, auch spätere Befragungen seien als «Folgebeweise» unverwertbar, hat unter diesen Umständen keine Grundlage – ist es doch offensichtlich nicht so, dass eine einzelne unverwertbare Einvernahme sämtliche weiteren Befragungen, egal durch wen und in welcher Weise sie erfolgen, praktisch unbrauchbar macht. Insoweit kann eine Parallele zum Konfrontationsanspruch gezogen werden, der durch eine einmalige korrekte Befragung gewahrt und der einer Heilung zugänglich ist (s. sogleich).
2.2.4 Nachdem eine Teilnahme des Berufungsklägers an den ersten Einvernahmen des Privatklägers 2 und D____ nicht gewährt werden musste, stellt sich, wie eingangs (E. 2.2.2), ausgeführt, auch die Problematik der notwendigen Verteidigung nicht. Ab dem Zeitpunkt, da der Berufungskläger einen Verteidiger benötigte – nämlich einen Tag nach seiner Anhaltung und bevor er selbst erstmals einvernommen wurde – wurde dem Berufungskläger ein Verteidiger bestellt. Die Debatte darüber, ob zu jenem Zeitpunkt schon absehbar war, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege (was wohl zu bejahen wäre) erübrigt sich somit.
2.2.5
2.2.5.1 An der ersten Einvernahme vom 27. September 2017 verlangte der damalige Verteidiger [...], dass der Berufungskläger persönlich auch zugelassen werde. Das wurde ihm verweigert (Akten S. 395). Die Staatsanwaltschaft erliess eine Verfügung, in welcher sie den Berufungskläger in Wahrung der Opferrechte von der Teilnahme an der ersten Befragung des Opfers vom 27. September 2017 ausschloss. Diese händigte sie den Parteivertretern während der Einvernahme aus (Akten S. 421 f.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der damalige Verteidiger dagegen opponiert, dass der Privatkläger 1 nicht direkt, sondern lediglich indirekt konfrontiert wurde. Sein Antrag wurde abgewiesen (Akten S. 952 f.).
Sollte der Berufungskläger geltend machen wollen, die ohne seine Teilnahme erfolgten Aussagen der Privatkläger seien auch wegen Verletzung des Konfrontationsanspruchs unverwertbar bzw. eine diesbezügliche Heilung sei ausgeschlossen, so wäre er damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Urteil seine Praxis zur Bedeutung des Konfrontationsanspruchs nochmals zusammengefasst (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019). Es führt in E. 1.3 dieses Entscheids aus: «Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen» (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f., je m.H.). Diese Praxis wurde u.a. auch in BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 wieder bestätigt. Der Konfrontationsanspruch ist somit nach gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und die Aussagen des Betroffenen dann auch aus früheren Einvernahmen verwertbar (vgl. auch BGE 140 IV 172 E. 1.3. S. 176 m.H.; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3). Da die Privatkläger bereits vor erster Instanz nochmals als Auskunftspersonen befragt wurden, stellt sich das Problem einer mangelnden Konfrontation somit nicht bzw. wäre die anlässlich früherer Einvernahmen unterbliebene Konfrontation, wenn dies denn einen Mangel bedeutete, jedenfalls geheilt. Anders wäre nur dann zu urteilen, wenn man die früheren Aussagen anlässlich einer erneuten, konfrontierten Befragung tel quel vorlegen und sich darauf beschränken würde, sie durch den Zeugen bzw. die Auskunftsperson bestätigen zu lassen. Das hat aber die Vorinstanz keineswegs getan, sondern vielmehr eine vollständige Befragung der Privatkläger als Auskunftspersonen vorgenommen, die sich in freier Rede und auch ausführlich auf ergänzende Fragen hin zum Sachverhalt geäussert haben (Akten S. 953 ff., 961 ff.).
Fraglich könnte die Verwertbarkeit lediglich deshalb sein, weil der Privatkläger 2 vor erster Instanz nur in indirekter Konfrontation befragt worden ist. Der Verteidiger hat das vor Strafgericht vergeblich mit dem Argument, beim Privatkläger 2 handle es sich nicht um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und eine Vermeidung der direkten Konfrontation sei nicht gerechtfertigt, moniert (s.o., Akten S. 952 f.).
Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt (Art. 153 Abs. 3 StPO, vgl. auch 149 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 152 Abs. 4 StPO ist eine Gegenüberstellung nur dann zwingend, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder wenn ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung die direkte Konfrontation zwingend erfordert. Verlangt das Opfer ausdrücklich den Verzicht auf eine Gegenüberstellung, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn die Verfahrensrechte des Beschuldigten oder die Strafverfolgungsinteressen es nicht verbieten; die Gegenüberstellung entgegen dem Willen des Opfers stellt in diesem Sinne nur eine ultima ratio dar (Wehrenberg, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 152 StPO N 21). Das Bundesgericht hat hierzu in ständiger Praxis ausgeführt, dass bei der Handhabung des Konfrontationsrechts die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen sind und in jedem Einzelfall zu prüfen ist, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Das Gericht verfügt bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer über ein gewisses Ermessen (BGE 143 IV 397 E. 5.2 S. 407 f.; 129 I 151 E. 5 S. 158 f.; BGer 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2, 2.4). Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen, bei welchem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wurde, von wo aus der Berufungskläger sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichem Konnex Fragen stellen konnte, stellt eine maximale Annäherung an die direkte Konfrontation und damit eine Massnahme dar, bei welcher der Schutz des Opfers unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Verteidigungsinteressen gewahrt wird. Sie genügt grundsätzlich als taugliche Massnahme zur Wahrung der Verteidigungsrechte (Wehrenberg, a.a.O., Art. 152 StPO N 22). Sie wird in den meisten Fällen nicht einmal zwingend verlangt, sondern oft genügen auch weniger weitgehende Vorkehren, bei welchen die unmittelbare Wahrnehmung des Befragten und seiner Körpersprache nicht gewährleistet ist (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 5.2 S. 407 f.; BGer 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2). Massstab für die Frage, ob der Zeuge oder die Auskunftsperson für die Befragung im selben Raum wie der Beschuldigte bleiben muss, ist letztlich die Zumutbarkeit. Ist diese Situation dem Opfer nicht zumutbar, so ist von einer direkten Konfrontation unter Gewährleistung von Ersatzmassnahmen abzusehen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 5.2 S. 407 f.).
Vorliegend hat das Gericht die Unzumutbarkeit für den Privatkläger 2 zu Recht bejaht. Er wurde in ein Tatgeschehen einbezogen, bei welchem sein Sohn gemäss Anklage Opfer einer versuchten Tötung wurde. Hierzu hatte er auch Auskunft zu geben. Er war damit nicht einfach «hier wegen Sachbeschädigung und Nötigung», wie es der Verteidiger vor erster Instanz geltend gemacht hat (Akten S. 952). Sodann kann auch der von einer Nötigung Betroffene als Opfer im Rechtssinne qualifiziert werden und die in Art. 152 StPO gewährleisteten Opferrechte beanspruchen – auch wenn der Verteidiger das «noch nie erlebt» hat (Akten S. 953). Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Auch die Nötigung als Delikt gegen die Freiheit des Individuums kann grundsätzlich die psychische Integrität des Betroffenen unmittelbar beeinträchtigen. Ob die zur Bejahung der Opferstellung erforderliche Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere gegeben ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 141 IV 437 = BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2.1 sowie nicht publ. E. 1.2.3; BGE 129 IV 216 E. 1.2 S. 218 f., 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162 f.; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 116 StPO N 11). Erreicht die Nötigung die für die Annahme einer Opferstellung hinreichende Intensität, so ist auch die Vermeidung der direkten Konfrontation auf Wunsch des Opfers in Anwendung von Art. 152 Abs. 3 StPO gerechtfertigt (BGE 141 IV 437 = BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, nicht publ. E. 1.3.). Aufgrund der konkreten Umstände ist beim Privatkläger 2 von einer hinreichend schweren Beeinträchtigung auszugehen, um ihn Art. 152 StPO zu unterstellen. Dass gegen seinen Willen eine Befragung im unmittelbaren Beisein des Berufungsklägers erforderlich gewesen wäre, obwohl mit der Videobefragung eine ausgezeichnete Ersatzmassnahme ergriffen werden konnte, ist klar abzulehnen.
Im Ergebnis führen diese Erwägungen zur Verwertbarkeit sämtlicher Aussagen der Privatkläger, sowohl unter dem Titel der Teilnahmerechte und der notwendigen Verteidigung als auch unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs. Soweit der Berufungskläger seinen Antrag auf erneute Befragung des Privatklägers 2 mit der Unverwertbarkeit der früheren Einvernahme begründet, ist er nicht zu hören.
2.2.5.2 Der Berufungskläger beantragt jedoch auch in materieller Hinsicht die nochmalige Befragung des Privatklägers 2. Die erste Instanz sei davon ausgegangen, dass er die einzige Person sei, die im vorliegenden Verfahren glaubhafte und konsistente Aussagen gemacht habe. Dies sei aber gerade nicht der Fall. So habe der Privatkläger 2 einerseits widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Örtlichkeit der Konfrontation (Gartentür oder Windfang der Eingangstür) gemacht. Dies gelte auch für dessen Aussagen zur Frage, zu welchem Zeitpunkt der Privatkläger 1 seinen Helm ausgezogen habe, da sich der Privatkläger 2 ebenfalls in Widersprüche verstricke bzw. er ausgesagt habe, dass er selbst auch nicht genau wisse, wie es sich mit diesem Helm verhalten habe.
Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je m.H.). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. m.H.). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je m.H.).
Wie bereits ausgeführt, wurde der Privatkläger 2 schon im Vorverfahren sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich befragt und auch mit dem Berufungskläger konfrontiert. Sofern der Berufungskläger vorbringt, der Privatkläger 2 habe widersprüchliche und wenig konsistente Aussagen gemacht, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung handelt, die im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Privatklägers 2 vorzunehmen ist (vgl. hinten E. 6). Zudem ist vorausgreifend festzuhalten, dass mittlerweile die Örtlichkeit der Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerschaft unbestritten sein dürfte, spielte sich diese doch zunächst bei der Eingangstür der Liegenschaft sowie später auf dem Rasen davor ab (vgl. hinten E. 6). Der Verteidiger des Berufungsklägers hält denn auch selbst fest, dass auch die Vorinstanz den Vorfall dort verortet habe. Was schliesslich die Frage des Zeitpunkts des Ablegens des Helms des Privatklägers 1 anbelangt, so spielt dies höchstens im Rahmen der Prüfung der Realkriterien (Schilderungen von Nebensächlichkeiten) bei der vorzunehmenden Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen eine Rolle, die Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger des Berufungsklägers halten jedoch selbst fest, dass dies für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts irrelevant sei (Akten S. 1290). Andere Gründe für eine erneute Befragung bringt der Verteidiger des Berufungsklägers nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorladung und nochmalige Befragung des Privatklägers 2 ist daher nicht geeignet, die Entscheid-findung des Gerichts zu beeinflussen. Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
2.2.5.3 Auch die Aussagen von D____ wären unter dem Aspekt der Teilnahmerechte und der notwendigen Verteidigung gemäss dem zuvor Ausgeführten verwertbar. Allerdings ist D____ bisher nie konfrontiert worden. Die Vorinstanz hat auf ihre Aussagen offenbar auch nicht abgestellt. Die vom Berufungskläger beantragte Einvernahme erscheint zumindest unter dem Gesichtspunkt des Konfrontationsanspruchs nicht abwegig. Zwar hat der erstinstanzliche Verteidiger eine solche nicht verlangt, was sich gegen eine Vorladung anführen liesse (er hat lediglich DNA-Untersuchungen beantragt: vgl. die Beweis-Eingabe vom 10. Mai 2019, Akten S. 875 ff.), gleichwohl erscheint es aber aus formellen Gründen angezeigt, D____ zu befragen. Sie wurde entsprechend in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2021 als Zeugin befragt und mit dem Berufungskläger konfrontiert.
2.2.6 Der Berufungskläger bringt in formeller Hinsicht schliesslich vor, dass ihm im Vor- und Hauptverfahren in der Person von [...] keine wirksame Verteidigung zur Seite gestanden sei. Was er daraus ableiten will, führt er nicht näher aus. Fakt ist aber, dass ein Beschuldigter grundsätzlich auch die Handlungen früherer Verteidiger für sich gelten lassen muss. Umstände, in welchen die richterliche Fürsorgepflicht zu einer Intervention hätte führen müssen, sind hier jedenfalls weder ersichtlich noch dargetan – das für die Einvernahme vom 27. September 2017 mit dem Privatkläger 1 beschriebene Verhalten (Akten S. 427) mag zwar leicht fragwürdig sein, hatte aber auf die gesamte Verteidigung offensichtlich keine nennenswerten Auswirkungen.
3.
In materieller Hinsicht wendet sich der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch.
3.1 Das Strafgericht hält in Bezug auf den Sachverhalt fest, dass unstreitig und erstellt sei, dass es in der Liegenschaft an der [...] in Basel bereits vor dem Tattag zu diversen Nachbarstreitigkeiten zwischen der Familie der Privatkläger und derjenigen des Berufungsklägers gekommen sei. Sodann sei durch die übereinstimmenden Aussagen aller am Tatgeschehen Beteiligten sowie durch die objektiven Beweismittel, insbesondere die Audio-/Videodatei erstellt, dass es zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1 vor der Messerattacke zu einer verbalen Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei. Darüber hinaus sei unstreitig und erstellt, dass der Berufungskläger am 10. September 2017 drei Mal mit seinem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen habe. Hierdurch sei letzterem eine gering umblutete, ca. 1 cm lange und ca. 5 cm tiefe Stichwunde in der rechten Lendenregion, eine reichlich blutende, ca. 1 cm lange und ca. 7 cm tiefe Stichwunde über dem linken Beckenkamm und eine ca. 1 cm lange Stichwunde in der linken Flanke zwischen 9. und 10. Rippe, mit Blut in der linken Dickdarmrinne und im linken Oberbauch mit einer ca. 2 cm grossen Öffnung des Bauchfells, einer ca. 0.5 cm grossen Öffnung des grossen Bauchnetzes und einer Durchtrennung der 9. Rippe mit Blutung aus der Zwischenrippenschlagader zugefügt worden. Der Berufungskläger sei unmittelbar nach der Tat nahe bei der Polizeiwache Kannenfeld vom Polizisten [...] angehalten worden, wo ihm auch das Messer abgenommen worden sei. In Bezug auf weitere Punkte würden die Aussagen der Beteiligten jedoch voneinander abweichen. Zwar sei der Berufungskläger in Bezug auf die Messerstiche grundsätzlich geständig, jedoch würden die abweichenden Behauptungen hinsichtlich einzelner Punkte, so vor allem bezüglich einer Notwehr-situation, nicht überzeugen. Hingegen präsentierten sich insbesondere die Depositionen des Privatklägers 2 als absolut glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb vollumfänglich auf diese abgestellt werden könne. Somit sei neben der Tat auch der Tathergang, wie er in der Anklageschrift geschildert werde, als erstellt zu betrachten. Letztlich sei von einer gegenseitigen eskalierenden Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger auszugehen, deren Auslöser zwar in den provozierenden Äusserungen des Privatklägers 1 zu finden, der dramatische Ausgang jedoch allein dem unverhältnismässigen Verhalten des Berufungsklägers zuzuschreiben sei. Der Privatkläger 2 habe zwar zunächst eine weiterführende Auseinandersetzung zu verhindern versucht, indem er seinen Arm zwischen die beiden Streithähne gehalten habe. Doch habe er die Rangelei nicht zu verhindern vermocht. Im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1 habe ersterer dann sein Messer gezückt und insgesamt drei Mal unverhofft auf den Privatkläger 1 eingestochen. Von einer Notwehrsituation, wie sie der Berufungskläger geltend gemacht habe, könne keine Rede sein. Entsprechende Depositionen des Berufungsklägers seien völlig unplausibel und als reine Schutzbehauptung zu werten.
Hinsichtlich der dem Berufungskläger zum Nachteil des Privatklägers 2 vorgeworfenen Nötigung hält die Vorinstanz fest, dass auch in diesem Sachverhaltsabschnitt die Depositionen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen vermögen würden. Seine Schilderungen seien unplausibel und es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Privatkläger 2, der auch hier bzw. insgesamt als absolut glaubwürdig erscheine, in diesem Nebenpunkt den Berufungskläger zusätzlich hätte belasten sollen, wenn es nicht tatsächlich so gewesen sei.
3.2 Der Berufungskläger bestreitet demgegenüber zunächst den Tötungsvorsatz. Dass er als medizinischer Laie um die «sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer tödlichen Verletzungsfolge gewusst habe, treffe nicht zu. Der Verteidiger führt dazu Statistiken ins Feld, die belegen würden, dass zwischen 2016 und 2019 nur durchschnittlich 14,6% der mit Schneid- oder Stichwaffen ausgeführten und kriminalistisch als «Tötung» erfassten Delikte zum Tod des Opfers geführt hätten (vgl. Akten S. 1154 f.). Darin seien die blossen «schweren Körperverletzungen» noch gar nicht erfasst – ihr Einbezug würde noch tiefere Werte ergeben (vgl. Akten S. 1155 f.). Weiter – und unabhängig vom Tötungsvorsatz – macht der Berufungskläger eine (rechtfertigende) Notwehr geltend (vgl. Akten S. 1157 ff., 1308 ff.). Auch habe der Berufungskläger im Rahmen der Auseinandersetzung eigene Verletzungen erlitten (vgl. Akten S. 1192). Der Berufungskläger sei entsprechend vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung bestreit der Berufungskläger schliesslich, dem ihn zurückhaltenden Privatkläger 2 gedroht zu haben. Gestützt werde seine Aussage durch die Angaben von F____, gemäss welchem sich der Berufungskläger gerade nicht sofort vom Ort des Geschehens entfernt habe, sondern vielmehr mit erhobenen Armen auf dem Rasen gestanden sei. Aktenkundig sei bei richtiger Betrachtung sodann, dass der Berufungskläger anschliessend nicht geflohen sei, sondern sich freiwillig und auf direktem Weg zur Polizei begeben habe. Angesichts dieser Umstände sei nicht das Losreissen durch den Berufungskläger, sondern wenn überhaupt das Zurückhalten durch den Privatkläger 2 unrechtmässig, und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.
3.3 Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass der Tötungsvorsatz des Berufungsklägers aufgrund des Verletzungsbildes beim Privatkläger 1 zu bejahen sei. Die von der Verteidigung eingereichten statistischen Aufstellungen würden in keiner Weise taugen, den vorliegenden oder überhaupt irgendeinen Einzelfall zu beurteilen. Des Weiteren bestünden keine Hinweise auf schwerwiegende Verletzungen beim Berufungskläger. Schliesslich habe sich der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrsituation befunden. Auch habe sich der Berufungskläger, wie im erstinstanzlichen Urteil ausführlich dargelegt werde, im Laufe des Verfahrens zu oft selber widersprochen, womit sein Aussageverhalten insgesamt als nicht glaubwürdig einzustufen sei. Das Urteil der Vorinstanz sei entsprechend vollumfänglich zu bestätigen.
4.
4.1 Es ist erstellt und unbestritten, dass der Berufungskläger auf den Privatkläger 1 eingestochen und ihm die festgestellten Verletzungen zugefügt hat. Er macht indessen nebst dem fehlenden Tötungsvorsatz Notwehr geltend (s. vorne E. 3.2). In Bezug auf den Tötungsvorsatz verneint sein Verteidiger mit den erwähnten statistischen Hinweisen das Vorhandensein eines Wissens um die hohe Wahrscheinlichkeit einer Todesfolge; ausserdem bestreitet der Berufungskläger, dass die Stiche «gezielt» erfolgt seien bzw. könne er sich nicht mehr an die ersten beiden Stiche erinnern (Akten S. 1294 f.; vgl. auch Berufungsbegründung Ziff. 27, Akten S. 1154). Hinsichtlich der Notwehrsituation macht er geltend, die Vorinstanz habe die Frage offengelassen, ob der Berufungskläger vom Privatkläger 1 «tätlich angegriffen worden [sei] und unter Umständen auch geschlagen wurde» – so sei die Beurteilung, ob eine Notwehrlage vorgelegen habe, nicht möglich (Berufungsbegründung Ziff. 41/42, Akten S.1158). Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, er sei «initial von B____ angegriffen und geschlagen» und zudem vom Privatkläger 2 blockiert worden und die Vorinstanz habe nicht ohne weiteres vom Gegenteil ausgehen dürfen (Berufungsbegründung Ziff. 44/45, Akten S. 1159).
Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, es sei von einer «gegenseitigen eskalierenden Auseinandersetzung» zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger auszugehen – ausgelöst durch die provozierenden Äusserungen des Privatklägers 1 – und es habe eine «tätliche Auseinandersetzung» zwischen den beiden gegeben, in deren Zug der Berufungskläger dann sein Messer gezückt und drei Mal «unverhofft» auf den Privatkläger 1 eingestochen habe (Akten S. 1008). Damit lässt die Vorinstanz es in der Tat offen, wer als erster tätlich wurde. Sie stellt aber klar, dass sie nicht von einem (einseitigen) Zuschlagen des Privatklägers 1 auf den Berufungskläger ausgeht, sondern von einer gegenseitigen Rangelei mit gegenseitigen Tätlichkeiten. Damit wird deutlich, dass die Vorinstanze nicht von einem einseitigen tätlichen Angriff des Privatklägers 1 auf den Berufungskläger ausgeht (wohl aber von einer zunächst einseitigen verbalen Provokation durch ersteren).
Es ist zu prüfen, welcher Ablauf als erstellt gelten kann – insbesondere für die Frage der Notwehrsituation, aber auch ergänzend, um allenfalls beurteilen zu können, ob der Berufungskläger beim Zustechen unter den konkreten Umständen den Eventualvorsatz zur Tötung hatte.
4.2 Als Beweismittel liegen zum einen diverse Fotos vom Tatort sowie vom verletzten Privatkläger 1 vor (Akten S. 304 ff., 384).
4.3 Was die Verletzungen des Privatklägers 1 betrifft, liegen ein IRM-Gutachten vom 20. Februar 2018, diverse Fotos, sowie Krankenunterlagen etc. vor (Akten S. 617 ff.). Gemäss dem Gutachten bestand zwar keine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger 1, doch hätte sich – aufgrund der Blutung aus der verletzten Schlagader – ohne ärztliche Versorgung innerhalb kurzer Zeit eine lebensgefährliche Situation entwickeln können. Ausserdem wären bei nur geringfügig anderem Einstichwinkel unmittelbar lebensbedrohliche Verletzungen von Darm oder Niere möglich gewesen (Akten S. 626). Gemäss einem psychologischen Bericht von [...] (Fachpsychologe für Psychotherapie FSP) vom 15. Mai 2019 (Akten S. 898-900), der von der Privatkläger-Vertretung in Auftrag gegeben wurde, litt der Privatkläger 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung. So habe er zur Zeit des Berichts noch Albträume mit Bezug auf das Erlebte, Flashbacks auch bei der Arbeit (beides tendenziell abnehmend) verbunden mit mehr Ausfällen bei der Arbeit und damit Lohneinbussen gehabt. Es hätten mittelgradig starke depressive Phasen vorgelegen, auch mit Selbstvorwürfen. Die Arbeitsfähigkeit sei bei 70% gelegen. Betreffend Schmerzsymptomatik seien etwa tiefes Luft Holen und damit bis heute ein Tennismatch nicht mehr möglich. Das bedeute eine deutliche Verringerung der Lebensqualität für den Privatkläger 1. Gemäss dem Arztbericht von [...] vom 10. April 2019 (Akten S. 901-902), der ebenfalls im Auftrag der Privatkläger-Vertretung eingeholt wurde, lägen konstante sowie rezidivierende Schmerzen sowie posttraumatische Symptome vor. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 30% gegeben. Der Privatkläger 1 sei sehr «compliant» und mache gute Fortschritte, die Prognose sei gut (Akten S. 902).
Hinsichtlich der Verletzungen des Berufungsklägers brachte dieser vor, dass er Schmerzen gehabt habe. Er wurde am 12. September 2017 durch das IRM untersucht. Es wurden gemäss IRM-Gutachten vom 23. November 2017 keine objektivierbaren Verletzungen festgestellt (Akten S. 358, 641 ff.). Der von der Instruierenden mit Verfügung vom 26. Februar 2021 eingeholte ärztliche Bericht vom medizinischen Dienst des UG Waaghof vom 11. September 2017 hielt sodann fest, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben aufgrund der Auseinandersetzung Schmerzen an der Schläfe und am Fuss habe (Akten S. 1212). Der Berufungskläger wurde auch toxikologisch untersucht. Er hatte weder Alkohol noch Betäubungsmittel intus (lediglich Paracetamol; Akten S: 632-634). Bei der Tatwaffe handelt es sich des Weiteren um ein rot/schwarzes Klappmesser mit einer Klingenlänge von 5,5 cm (Akten S. 815b).
4.4 Des Weiteren hat die Ehefrau des Berufungsklägers ein Video von einem Teil des Vorfalls aufgenommen (man sieht allerdings nur sie selbst [Selfie-Modus], jedoch sind auf der Audioaufnahme die Beteiligten des Streits zu hören (vgl. Auswertung Akten S. 392, USB-Stick act. 815a). Die aufgezeichneten Stimmen sind grösstenteils den Beteiligten zuordenbar (vgl. auch den Bericht der Kriminalpolizei, Akten S. 392). Ob allerdings immer nur der Privatkläger 1 und der Berufungskläger zu hören sind oder ob eine weitere Person hinzukommt, lässt sich allein aufgrund der Aufnahme nicht abschliessend entscheiden. Denn die Stimmen verändern sich aufgrund der Eskalation, da sie zunehmend lauter werden. Der Berufungskläger selbst wie auch die weiteren Beteiligten haben sich jedoch zu den Stimmen auf dem Video übereinstimmend geäussert und lediglich den Berufungskläger, den Privatkläger 1 sowie eventuell noch den Privatkläger 2 darauf identifiziert.
4.5 Der Polizist Fw1 [...] hat des Weiteren gemeinsam mit Kollegen den Berufungskläger angehalten, als er ihn auf der Überwachungskamera der Polizeiwache Kannenfeld wahrgenommen und realisiert habe, dass das ihm kurz zuvor übermittelte Tätersignalement auf ihn passe. Der Berufungskläger habe immer noch das Messer in der Hand getragen. Es habe so sichergestellt werden können (Akten S. 146). Auf telefonische Nachfrage am Tattag sowie im Rapport vom 15. September 2017 erklärte der Polizist [...], dass der Berufungskläger vom Kannenfeldpark herkommend links vom Polizeiparkplatz zügig, aber nicht hastig die Rollstuhlrampe hinuntergegangen sei. Als er in deren Mitte gewesen sei – in Richtung Strassburgerallee gehend, ca. 10 m von der Eingangstür entfernt – habe der Polizist ihm «Stopp» zugerufen. Der Mann habe darauf reagiert und sich umgedreht. In der rechten Hand habe er das zusammengeklappte Messer, in der linken sein Mobiltelefon gehabt. Er sei widerstandslos der Aufforderung gefolgt, in den Polizeiposten zu kommen und habe sich widerstandslos festnehmen lassen. «Aufgrund der Position und Richtung seiner Fortbewegung nahm ich nicht an, dass er sich stellen wollte» (Akten S. 352, 361 f.). Im Rapport beschreibt der Polizist eine «gebeugte, ja fast aufgebende Haltung» (Akten S. 362). An der vorsorglichen Einvernahme vom 3. Juni 2019 gab Polizist [...] zu Protokoll, der Berufungskläger sei schon «relativ weit weg vom Posten» gewesen, als er selbst ihm hinterhergerufen habe, er solle stehen bleiben (Akten S. 887).
4.6 Der Privatkläger 1 wurde zum Sachverhalt wiederholt befragt. So gab er noch vor Ort gegenüber der Polizei Folgendes an: «Es kam zum Streit vor der Liegenschaft mit dem Nachbarn. Ich habe ihn als Idiot betitelt und dann haben wir uns geschubst und es kam zur Rangelei. Plötzlich klappte ich zusammen und der Täter ging auf meinen Vater los. Er verschwand dann von hier» (Polizeirapport vom 10. September 2017, Akten S. 301).
In der Einvernahme vom 27. September 2017 (in Anwesenheit seiner eigenen Opfervertretung und des Verteidigers des Berufungsklägers, Akten S. 395 ff.) brachte er vor, dass er den Nachbarn bzw. den Berufungskläger höflich darauf hingewiesen habe, ob dieser nicht ab und zu das Türchen zumachen könne, zum Beispiel nachts (Akten S. 397). Der Berufungskläger habe sogleich aggressiv geantwortet, das wolle er nicht, er habe keine Zeit dafür. «Dies in seinem gebrochenen Deutsch. Der Herr war auf diesen Treppenstegen und wiederholte diese Worte zweimal. Ich habe ihm geantwortet, scheinbar kann man mit dir nicht reden. Du bist ein Idiot. Daraufhin hat mir der Herr geantwortet, wieso beleidigst du mich. Ich mach dich fertig, ich mach dich fertig. Ich dachte mir, habe ich jetzt falsch verstanden oder hörte ich ihn nicht richtig […]» (Akten S. 397). Er selbst habe nur die Beschimpfung «Idiot» ausgestossen, sonst keine (Akten S. 405). Die ganze, auch tätliche Aggression sei vom Berufungskläger ausgegangen, er selbst könne sich «nicht erinnern», den Berufungskläger ebenfalls geschlagen zu haben (Akten S. 405 f., 408). «Ich ging zu ihm hin. Ich hatte immer noch den Helm auf. Es waren ca. 4 Meter. […] Ich fragte Ihn, hast du mich falsch verstanden und du drohst mir gleich. Er war 2 Treppen oberhalb von mir. Er hatte eigentlich gar nicht auf meine Frage geantwortet. Er hat nur noch gesagt, ich mache die fertig, ich mache dich fertig, ich bringe dich um. Dazu muss ich sagen. Als er von draussen zum Hauseingang lief hatte er eine Jacke in der Hand. Diese Jacke schmiss er am Boden. Dies habe ich erst im Nachhinein bemerkt» (Akten S. 397). Er habe nur die Jacke in der – linken – Hand gehalten, sonst habe er nichts dabeigehabt, keine Tasche, keinen Rucksack. Es könnten auch zwei Jacken gewesen sein (Akten S. 402). «Wahrscheinlich in diesem Moment als er die Jacke zu Boden schmiss hat er das Messer hervor genommen […] Er hat es versteckt gehabt […] Mein Vater hat diese Diskussion mitbekommen und kam zu uns. Er stellte sich zwischen uns […] Darauf kam der Täter auf mich zu ich wollte mir Platz verschaffen und konnte ca. einen halben Meter Platz verschaffen. Als er auf mich zu kam hatte er meinen Vater schon aus dem Weg geräumt. Der Vater stand auf der Seite» (Akten S. 397). Der Vater bzw. Privatkläger 2 sei immer beim Eingang gestanden, er habe geschwiegen und sich nicht von dort entfernt während des Streits und den Berufungskläger «in keiner Sekunde […] angesprochen oder sonst etwas gemacht» (Akten S. 408 f.). Er habe den Berufungskläger auch nicht blockiert, sei lediglich zwischen ihnen gestanden und habe einen Arm ausgestreckt. Der Berufungskläger habe den Vater dann «aus dem Weg geräumt», d.h. in den Wohnungseingang weggestossen (Akten S. 409). Der Berufungskläger sei wieder auf ihn selbst zugekommen. «Ich stand auf der ersten Treppenstufe. Er kam von oben. So wie ich das in Erinnerung habe, packte er mich um den Oberkörper und es kam zu einem Gerangel. Während diesem Gerangel wollte ich mir immer wieder Platz verschaffen. Im Nachhinein ich denke mir, hat er mir zwei Mal in den Rücken gestochen. Mit diesem Gerangel sind wir beide auf den rechten Teil des Rasens gekommen. Wir hatten ca. eine Distanz von einem Meter. Er stand vor mir und aus dem nichts hinaus machte er eine komische Bewegung. Ich wusste nicht, dass er ein Messer hat. Das heisst, er ist von mir weg, sprang er auf und machte mit der rechten Hand eine Ausholbewegung und machte mir mit voller Wucht einen Schlag in die linke Seite. Ich wusste nicht, dass er ein Messer in der Hand hielt […] Als ich das blutige Messer sah, wurde mir auch bewusst, dass der Schlag, den er vorher mit der rechten Hand machte, ein Messerstich war […]» (Akten S. 398). Er, der Privatkläger 1, habe das Messer zuvor nicht gesehen. Der Berufungskläger habe während der Diskussion «immer die rechte Hand hinter dem Rücken» gehabt». Das Messer habe er im Schockzustand gesehen. Es habe glaublich eine dreieckige Spitze gehabt. Die Klinge sei etwa 10 cm lang gewesen – das sei nur eine Schätzung (Akten S. 412). Er selbst habe die ersten zwei Stiche gar nicht bemerkt, erst den dritten Stich auf dem Rasen. «Ich war total im Schock, eigentlich bin ich danach freiwillig abgelegen. Und drückte mit meiner Hand die Wunde zu. Er beobachte dies und ging danach zwei Meter davon in Richtung anderes Haus in der [...]. In diesem Moment wurden natürlich die Polizei und die Sanität verständigt. Mein Vater ging zu ihm hin und wollte ihn eigentlich bis die Polizei kommt festhalten. Er sagte zu meinem Vater, dies habe ich selber gehört: Wenn du mich anfasst, steche ich dich auch ab. Mein Vater hat ihn nicht angefasst und er konnte abhauen in Richtung [...] […] Als die Polizei dann mich befragte, kam die Frau aus dem ersten Stock auf den Balkon. Sie schrie, jetzt hast du bekommen was du verdienst hast. Danach wurde ich von der Sanität medizinisch versorgt […] Von da an weiss ich nicht mehr viel. Ich verlor so langsam mein Bewusstsein. Ich versuchte einfach noch am Leben zu bleiben. In meinem Kopf ging nur noch vor, du darfst nicht sterben. Als ich dort am Boden lag kam auch noch mein Bruder. Dieser drückte mit seiner Hand auf die Wunde» (Akten S. 397 f.). Die Nachbarn vom Haus nebenan, d.h. von der [...], seien auch noch gekommen bevor die Sanität eingetroffen sei und hätten ihm geholfen (Akten S. 398). Auf Rückfrage nach der Anwesenheit seines Bruders meinte er: «Ja als ich am Boden lag kam er angerannt. Er drückte mir die Wunde zu. Ich glaube er war aber beim dritten Stich nicht dabei. Er hat zusammen mit diesen zwei Nachbarinnen mich versorgt. Er ist es auch der die Polizei und die Sanität verständigt hat. Meinem Wissen nach war er die ganze Zeit in der Wohnung und erst nach den Messerstichen kam er dazu» (Akten S. 416). Seine Freundin D____ sei die ganze Zeit auf dem Roller gesessen (Akten S. 410).
In der Einvernahme vom 7. Dezember 2017 wurde der Privatkläger 1 als Beschuldigter befragt. Er räumte Beschimpfungen ein – auch dass er der erste gewesen sei, der das Wort «Idiot» gebraucht habe. Indessen wies er den Vorwurf von Tätlichkeiten zurück. Der Berufungskläger habe gesagt, er mache ihn fertig, er bringe ihn um – dies noch, bevor der Privatkläger 1 zu ihm gegangen sei (Akten S. 930). Diese Aussagen machte der Privatkläger 1, bevor ihm die Audio-/Videoaufzeichnung vorgespielt wurde. Nach dem Abspielen der Aufnahme ergänzte er, die Drohung sei noch vor der Aufnahme gewesen (Akten S. 930). Ansonsten schilderte er den Tatablauf im Wesentlichen wie bisher. Er selbst habe sich wegen der vorhergehenden Aussagen bedroht gefühlt, deswegen habe er den Berufungskläger weggestossen. Er habe sich «nur Platz verschafft» (Akten S. 930 f.). Auf die Nachfrage, ob er zu irgendeinem Zeitpunkt den Berufungskläger geschlagen habe, meinte er: «Nein, nicht dass ich mich erinnern könnte» (Akten S. 932). Ob der Berufungskläger ihn geschlagen habe, wisse er auch nicht, er habe es nicht mitbekommen. Er wisse nur noch, dass dieser ihn umklammert habe (Akten S. 933, vgl. auch S. 931: «Ich glaube, er hat mich umarmt»). Nach Hinweis auf die Aussagen von D____, wonach der Berufungskläger ihn zuerst mit der Hand gegen den Hals geschlagen habe, worauf gegenseitige Schläge ausgetauscht worden seien, sagte er aus: «Das kann ich nicht sagen. Ich kann mich auch nicht an einen Schlag von ihm erinnern. Ich hatte auch einen Helm an. Die Wahrnehmung war so stark eingeschränkt» (Akten S. 933).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Privatkläger 1 im Wesentlichen bei seiner bisherigen Darstellung. Er betonte allerdings, wie der Berufungskläger ihm gedroht habe, er mache ihn fertig, er bringe ihn um, und dass man «emotional aufgewühlt» sei, «wenn man von einer Person mit dem Tod bedroht wurde» (Akten S. 961). Diese Drohung sei am Anfang der Diskussion und der Beleidigungen erfolgt (Akten S. 961). Er bestätigte ausserdem, dass er «pusti me» gesagt habe und meinte zuerst, das habe er zum Berufungskläger gesagt. Auf Rückfrage, weshalb dies auf Kroatisch erfolgt sei – der Vater vermute, er habe es zu ihm gesagt – meinte er dann, das könne sein «weil er in diesem Moment dazwischen war und er hat seinen Arm gehalten gehabt. Vielleicht im Sinne ‹lass mich in Ruhe›, ‹komm nicht dazwischen›, oder ‹fass mich nicht an›» (Akten S. 963).
4.7 Der Vater des Privatklägers 1, der Privatkläger 2, sagte noch vor Ort gegenüber der Polizei aus, dass der Privatkläger 1 und D____ schon ausserhalb der Gartentür gewesen seien. Der Berufungskläger habe diese «regelrecht» aufgeschlagen, worauf ein verbaler Streit gefolgt sei. «Mein Sohn stieg vom Roller ab und ging auf den Beschuldigten zu und redete weiter. Es kam zu einer Rangelei. Ich ging sofort nach draussen. Auf der Wiese vor der Liegenschaft klappte dann mein Sohn zusammen. Der Beschuldigte kam dann in meine Richtung und fuchtelte mit dem Messer. Das Messer hatte etwa die Grösse eines Rüstmessers. Ich ging etwas zurück und der Beschuldigte schrie mich an, dass ich ihn in Ruhe lassen soll. Danach verschwand er hinter dem Haus, ging auf die [...] und lief davon» (Polizeirapport vom 10. September 2017, Akten S. 301).
In der gleichentags durchgeführten Einvernahme schilderte der Privatkläger 2, dass es schon früher einmal Streit gegeben habe, bei welchem dem Berufungskläger auf die Frau des Privatklägers 2 habe losgehen wollen und letzterer dazwischen gegangen sei. Die Polizei sei dann mit zwei Männern und einer Frau gekommen – das müsse die Polizeiwache Kannenfeld sicher noch wissen (Akten S. 316). Er habe den Beginn des hier in Frage stehenden Streits nicht mitbekommen. Nach seinen Angaben habe sich der Streit zunächst auf der Treppe zum Hauseingang, danach auf dem Gras abgespielt. Dort sei der eine auf den anderen losgegangen und nach ein paar Sekunden sei der Privatkläger 1 zusammengebrochen (Akten S. 315). Dabei sei der Berufungskläger schon auf der Eingangstreppe gewesen und dann wieder heruntergekommen in Richtung des Privatklägers 1: «A____ kam auf die Treppe beim Eingang und mein Sohn zum Gartentor […] Also A____ kam von oben von der Treppe runter zu meinem Sohn und […] mein Sohn kam nach oben. Dann sind beide auf das Gras […]» (Akten S: 315). Der Privatkläger 2 spricht beim Vorgefallenen von einem «Unfall» (Akten S. 311). «Ich hörte einen lauten Streit, also ein Gespräch. Ich war in meiner Wohnung im Parterre als ich das hörte. Dann bin ich zum Fenster gegangen, auch meine Frau sagte zu mir, dass da draussen was läuft. Also schaute ich zum Fenster raus. Dort sah ich meinen Sohn auf dem Töffli sitzen, ich ging dann auch vor die Tür nach draussen. Mein Sohn stieg ab dem Töffli ab und A____ war bei der Ausgangstür, also die Gartentür. Ich bin dann dazwischen gegangen und wollte verhindern, dass es noch mehr Streit gibt. A____ wollte unbedingt […] also er wollte auf meinen Sohn los und mein Sohn wollte auf A____ los. A____ hat mich auf die Seite gedrückt. Er ging dann auf B____ los. Beide sind auf die Wiese vor dem Haus und standen sich gegenüber. Plötzlich sah ich meinen Sohn, welcher abknickt, also zusammenfällt. Dann ist mein jüngerer Sohn rausgekommen, der sah, dass B____ blutete. Dann ist der A____ weggegangen und ich bin nach hinten, also dem A____ nach, um ihn festzuhalten, also nachdem ich gesehen habe, dass B____ blutete. Ich habe ihn am Pullover oder T-Shirt gehalten, ich weiss nicht genau ob kurz oder langärmlig. Er hat sich dann zu mir umgedreht, und gesagt, sonst steche ich Dich genau gleich. Er ist dann mit dem Messer, das habe ich genau gesehen, er hielt es in seiner linken Hand und er machte eine Stichbewegung in meine Richtung. Ich musste zurückweichen sonst hätte er mich genau gleich auch gestochen. Dann habe ich ihn losgelassen und er ist über den Zaun, also wir haben eine grüne Hecke und dort ist er drüber verschwunden. Er ist weggerannt» (Akten S. 312).
In der Einvernahme vom 5. Dezember 2017 wurde der Privatkläger 2 ebenfalls als Beschuldigter befragt. Nach seiner Schilderung sei er zur offenstehenden Tür gegangen, als es einen Wortwechsel zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger gegeben habe. Der Privatkläger 1 sei im Verlauf dieses Wortwechsels zur Tür hingekommen. Er sei dazwischengestanden und vom Berufungskläger zur Seite gestossen worden «und dann trafen die Beiden aufeinander. Später ging es beim Gras, links vom Eingang weiter. Ich vermute, dass mein Sohn schon oben beim Eingang gestochen wurde. Ich stand immer noch beim Eingang, als mein Sohn auf dem Gras zusammenbrach. A____ ging durch den Garten weg. Ich ging ihm nach und habe ihn am linken Arm zurückgehalten. Er sagte mir lasse mich los sonst steche ich dich genau gleich. Als er das gesagt hat, habe ich gesehen, dass er ein Messer in der Hand hatte. Er hatte das Messer in der linken Hand, als ich ihn zurückgehalten habe. Ich machte dann einen Schritt zur Seite und er rannte durch den Garten davon» (Akten S. 922, vgl. auch S. 926). Der Berufungskläger habe zum Privatkläger 1 gesagt, er bringe ihn um – das habe er, der Privatkläger 2, bei der letzten Einvernahme vergessen zu sagen – dann sei der Privatkläger 1 zum Berufungskläger gekommen. Letzterer sei von oben gekommen und der Privatkläger 1 von unten und bei den Stufen seien sie aneinandergeraten (Akten S. 923). Er selbst habe nur seine Hand dazwischen gehalten, um zu schlichten. Dann habe der Berufungskläger ihn weggedrückt und die beiden seien aufeinander losgegangen (Akten S. 924). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beteuerte der Privatkläger 2, dass er den Berufungskläger weder festgehalten noch geschlagen habe – das sei 100% sicher. Er sei ein alter Mensch und wolle «mit irgendwelchen Schlägereien» nichts zu tun haben (Akten S. 956). Wer wen geschlagen habe, habe er nicht gesehen – beide seien aneinandergeraten. Vielleicht hätten sie sich gegenseitig geschlagen. Es sei auch sehr schnell gegangen und habe nur kurz gedauert (Akten S. 926). So auch auf die Frage, wer angefangen habe zu schlagen: «Sie kamen zusammen. A____ war oben an den Treppeneingangstritten. B____ war unten. A____ hat mich auf die Seite gedrückt. Dann ging es los. A____ von oben und mein Sohn einfach von unten. Sie waren unten vor dem Hauseingang» (Akten S. 956)
Auch sonst schilderte der Privatkläger 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Geschehen im Wesentlichen gleich wie bisher (Akten S. 954 ff.). Nach Abhören der Audio-/Videoaufnahme meinte auch er, der Ausspruch «pusti me» («Lass mich») könnte von seinem Sohn stammen, und dieser habe es vielleicht zu ihm selbst gesagt. «Er (der Berufungskläger) kam von oben herab, mein Sohn stand unten, ich dazwischen, kann sein, dass er gesagt hat ‹Pusti me›. Aber ich erinnere mich einfach nicht mehr» (Akten S. 955). Seine eigene Stimme habe er auf dem Video nicht gehört (Akten S. 956). Auf die Frage nach dem Knall auf dem Video meinte er: «Ja, ich habe das gehört. Aber seine Waage, vielleicht in den Raum geschossen, vielleicht Geräusche, der Sachen, die er weggeschossen hat» (Akten S. 957).
4.8 D____, die damalige Freundin und jetzige Ehefrau des Privatklägers 1 wurde einerseits am Tattag, dem 10. September 2017, einvernommen (Akten S. 321 ff.). Sie schilderte den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung so, dass der Berufungskläger zuerst den Privatkläger 1, welcher den Motorradhelm aufgehabt habe, mit der Hand an den Hals geschlagen habe. Dann hätten beide angefangen, sich zu schlagen. Der Privatkläger 2 sei aus dem Haus gekommen und dazwischen gegangen und habe die beiden beruhigen wollen. «Zu diesem Zeitpunkt waren sie auf der Rasenfläche und die schlugen sich da weiter. Dann habe ich plötzlich gesehen, wie der Nachbar plötzlich ein Messer in seiner Hand hielt und auf meinen Freund einstach. Mein Freund fiel dann um. Der Nachbar lief dann davon. Ich ging dann ins Haus um Hilfe zu rufen. Das ist das, was ich gesehen habe, das ging alles so schnell» (Akten S. 322). Der Privatkläger 1 habe die ganze Zeit den Motorradhelm getragen (Akten S. 324). Woher das Messer gekommen sei, habe sie nicht gesehen. Sie habe es einfach plötzlich bemerkt, als der Berufungskläger damit zugestochen habe – sie glaube, mit der rechten Hand – und dann das Blut gekommen sei (Akten S. 324). Sie habe gesehen, dass der Berufungskläger Stichbewegungen gemacht habe, könne aber nicht sagen, wie viele (Akten S. 324). Es sei ein kleines Messer gewesen, sie habe dieses nicht genau gesehen (Akten S. 325). Der Privatkläger 2 habe nur versucht, die beiden zu trennen. Weitere Leute seien während der Tat nicht dagewesen: «Während der Auseinandersetzung waren nur wir vier anwesend. Der Bruder meines Freundes muss offenbar aus der Wohnung irgendwas mitbekommen haben. Weil er nämlich dann rauskam, aber da rannte der Nachbar dann schon weg» (Akten S. 325). An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D____ sodann ein zweites Mal als Zeugin zum Vorfall befragt (Akten S. 1300 ff.). Nach dem Grund dafür gefragt, weshalb der Privatkläger 1 vom Roller zurück in den Garten gegangen sei, gab sie an, dass er den Berufungskläger darum gebeten habe, das Gartentor zu schliessen. Letzterer habe auf diese Bitte mit «nein» geantwortet, daraufhin sei der Privatkläger 1 dem Berufungskläger zur Haustür gefolgt, wo sodann die Auseinandersetzung losgegangen sei (Akten S. 1300 f.). Hiernach habe die Schlägerei angefangen, alles sei sehr schnell gegangen. Schliesslich seien sie auf dem Rasen gewesen und hätten dort weitergekämpft, bis der Privatkläger 1 auf dem Boden gelandet sei. «Sie waren sich sehr nahe und sie haben sich gegenseitig geschlagen. Das Messer habe ich nicht von Anfang an gesehen. Ich habe das Messer erst später gesehen. Als dann mein Mann auf dem Boden war, habe ich gesehen, dass er geblutet hat.» Die beiden seien am Wahrscheinlichsten durch «Herumgeschubse» von der Haustür auf den Rasen gekommen. Während des Streits – abgesehen vom Schluss – sei niemand zu Boden gefallen. Ausser den Streitenden sei nur noch der Privatkläger 2 sichtbar vor Ort gewesen. Dieser habe einfach versucht, die Situation zu beruhigen, sie wisse aber nicht mehr, was der Privatkläger 2 genau gemacht habe. Sie könne sich auch nicht mehr erinnern, ob der Privatkläger 2 am Schluss versucht habe, den Berufungskläger zurückzuhalten. Sie habe dann nur noch gesehen, dass der Berufungskläger weggerannt sei (Akten S. 1301). Sie sei während des Vorfalls in einem Schock gewesen. Sie habe zum Privatkläger auf Kroatisch «komm, komm, komm zurück» oder «komm zu mir» gerufen, als dieser zur Haustüre gegangen sei, er habe aber nicht auf sie gehört oder sie nicht gehört. Sie könne sich nicht erinnern, wer zuerst handgreiflich geworden sei oder mit welcher Hand der Berufungskläger zugeschlagen habe. Sie habe die Konversation zwischen den beiden Streitenden nicht verstanden, da diese auf Schweizerdeutsch gewesen sei (Akten S. 1302). Bei der Haustüre sei der Berufungskläger oben an den Stufen gestanden, der Privatkläger 1 unten, der Privatkläger 2 sei auch oben bei der Türe gestanden Von ihrer Blickrichtung aus sei der Privatkläger 2 rechts von den beiden anderen Personen gestanden (Akten S. 1303).
4.9 Die Ehefrau des Berufungsklägers, E____, gab gegenüber der Polizei vor Ort zu Protokoll, sie habe den Streit gar nicht gesehen: «Mein Mann kam nach Hause und klingelte unten an der Liegenschaftstür. Ich ging zur Gegensprechanlage und nahm den Hörer ab. Ich hörte, dass es zu einem Streit kam und dass dann eine Schlägerei im Gange ist. Ich ging zum Fenster und sah dann den Geschädigten verletzt im Gras liegen» (Akten S. 302).
Auch gemäss der Einvernahme vom 20. September 2017 sagte sie aus, das Kerngeschehen nicht beobachtet zu haben. Sie habe durch die Gegensprechanlage ein leises Gespräch gehört (Akten S. 370). Es sei lauter geworden, sie habe ihr Mobiltelefon genommen, um das Gespräch aufzunehmen und sei ein wenig die Treppe hinuntergegangen (Akten S. 370) – nur ungefähr vier Treppenstufen (S. 380). Sie habe ihren Mann neben der Klingel und dem Briefkasten gesehen, lediglich seine linke Schulterpartie. «B____ hatte ihm immer wieder gesagt du bist ein Arschloch, du bist ein Arschloch, du bist ein Mongi. Mein Mann sagte zu ihm das bis du selber. In diesem Moment kam der Rest der Familie, Vater, Bruder G____, Mutter und wahrscheinlich auch noch Gäste von Ihnen. Mein Mann sagte, wenn du Mut hast sag mir wieso ich ein Arschloch bin. Er hat das gesagt als die anderen kamen. Das Ganze ist auch auf diesem Stick […] Die anderen kamen sehr schnell. Sie rannten fast. Mein Natel war auf Selfie, ich versuchte es umzudrehen aber das gelang mir nicht. Am Anfang war nur ein verbaler Streit […] Die Schlägerei begann dann aber sofort. Mein Mann stand an der Schwelle und es kamen alle von hinten. B____ ist wahrscheinlich vor Ihm gestanden. Ich ging mit den Kindern in die Wohnung um die Kinder zu schützen […] Ich war in Panik. Ich ging wieder auf den Balkon. Geschrei habe ich immer wieder gehört. B____, G____ und der Vater und ein Gast standen da. Ich habe gesehen wie B____ eine Wunde am Bauch hatte. Er fiel auf den Boden. Mein Mann ging durch den Garten in Richtung [...]» (Akten S. 371). Die Szene mit dem Messer habe E____ nicht gesehen, auch das Messer zu keinem Zeitpunkt; vom Balkon aus habe sie erst gesehen, als B____ schon gestochen worden und zu Boden gegangen sei. Der Vater und G____ seien auch dort gewesen, alle hätten sich auf der Wiese befunden (Akten S. 382, 386). Ihr Mann sei da soeben vom Garten her in die [...] gegangen (Akten S. 386 f.). Der Privatkläger 2 sei ihm hinterhergerannt. Sie habe dann die Tür und den Vorhang geschlossen und nichts mehr gesehen (S. 387). Sie selbst sei zu keinem Zeitpunkt der Auseinandersetzung im Eingangsbereich der Liegenschaft gewesen (Akten S. 386). Was G____ gemacht habe, habe sie nicht gesehen (Akten S. 388). Auf die Frage, wer alles involviert gewesen sei, gab sie an: «Es war B____ und mein Mann. Da war noch die Freundin von B____, welche bereits auf dem Rücksitz des Motorrades sass» (Akten S. 375). Auf die Frage, von wem aus die Aggression gegenüber dem anderen gekommen sei, gab sie an: «Ich weiss es nicht» – sie könne sich aber nicht vorstellen, dass dies von ihrem Mann gekommen sei, denn sie selbst hätten nichts gegen die Nachbarn. Diese würden sie immer ansprechen und beleidigen (Akten S. 379). Einmal hätten sie mit einem Gegenstand gegen die Decke geklopft, bis ihr Sohn geweint habe. Sie habe dann die Polizei gerufen, welche jedoch nicht gekommen sei (Akten S. 379). Sogar die Wäsche hätten die Nachbarn in der Waschküche zerschnitten (Akten S. 379, vgl. auch S. 388). Man suche deswegen eine neue Bleibe (Akten S. 376-379). Auf die Frage, woher der Berufungskläger das Messer habe, führte sie aus: «Er hat meistens ein Messer dabei. Er hat wegen seinem Beruf immer ein Messer dabei. [...] mit Werkzeug usw. Er macht Hauswartung und braucht immer wieder einmal ein Messer. Immer wenn er die Hosen leerte zu Hause war da ein Taschenmesser. Er hat auch im Auto und in seinem Büro Messer» (Akten S. 383). Auf Vorlage des Fotos (Akten S. 385) und auf Frage, ob sie dieses Messer schon einmal gesehen habe, sagte sie: «Ja, das ist dasjenige, welches er immer in der Tasche hatte». Sie wisse nicht, wann er es gekauft habe, aber es sei schon lange her, vielleicht schon ein Jahr (Akten S. 383). Sie nehme an, als Werkzeug, sie habe ihn nicht gefragt, wozu er es dabeihabe (Akten S. 386).
4.10 F____, der Nachbar des Privatklägers 2 sowie des Berufungsklägers, gab gegenüber der Polizei vor Ort an, den Streit nicht gesehen, jedoch die Beschimpfungen («Idiot», «selber Idiot») gehört zu haben. Er habe nach draussen gehen wollen und sei sodann im Treppenhaus E____ begegnet. Diese habe ihn gebeten, die Polizei zu rufen. Er sei jedoch nach draussen gegangen und habe den Privatkläger 1 am Boden liegend und am Bauch blutend gesehen. Daraufhin sei er wieder zurück in die Wohnung gegangen (Polizeirapport, Akten S. 367). An der Einvernahme vom 18. Oktober 2017 schilderte er, dass er zwei Personen verbal streiten gehört habe (Akten S. 481). Auch gemäss dieser Aussage sei er erst nach draussen gekommen, als der Privatkläger 1 bereits am Boden gelegen sei. Nebst ihm habe er dessen Vater und den Bruder gesehen, ferner die Nachbarin von gegenüber, eine weitere Frau und einen dicken, älteren Mann (Akten S. 482 f.). Weitere sachdienliche Angaben konnte F____ nicht machen (Akten S. 483, 485 ff.).
4.11 H____, der Schwager des Berufungsklägers, sagte in der Einvernahme vom 16. Oktober 2017 (Akten S. 469 ff.) aus, dass er von der Auseinandersetzung nichts mitbekommen habe, da er nicht vor Ort gewesen sei. Jedoch habe der Berufungskläger ihn gleich danach angerufen und gesagt, er habe in einer Auseinandersetzung mit den Nachbarn den Nachbarssohn mit dem Messer verletzt und werde nun zur Polizei gehen. Auf Nachfrage habe der Berufungskläger gesagt, der Vater habe ihn an den Händen gehalten und der Sohn habe ihm ins Gesicht geschlagen, er habe keine andere Wahl gehabt (Akten S. 470 ff.). Es habe schon früher Probleme mit den Nachbarn gegeben, aber es sei immer verbal geblieben (Akten S. 472). Der Berufungskläger habe am Telefon aufgeregt geklungen («Er klang ganz anders als sonst. Er klang als ob er eine heisse Kartoffel im Mund hatte», Akten S. 472 f.). Die Familie des Berufungsklägers sei vor der Auseinandersetzung am Wochenende bei ihnen und die Stimmung harmonisch und positiv gewesen (Akten S. 472 f.). Auch sei kein Alkohol konsumiert worden, da der Berufungskläger keinen Alkohol trinke (Akten S. 474). H____ gab schliesslich auf Frage an, vor seiner Einvernahme bereits mit der Ehefrau des Berufungsklägers, mit Familienangehörigen und mit den Anwälten, insb. dem Verteidiger [...], gesprochen zu haben (Akten S. 476, 478).
4.12 I____, ein Angestellter und Bekannter des Berufungsklägers, gab in der Einvernahme vom 23. Oktober 2017 (Akten S. 506 ff.) an, dass er selbst nicht vor Ort gewesen sei, als die Auseinandersetzung stattgefunden habe, er sei erst später dazugekommen (Akten S. 507). Er sei bei einem Freund (J____) gewesen, der an jenem Tag den Berufungskläger angerufen habe um ihn zu fragen, ob er auch bei ihnen vorbeikommen wolle, der Berufungskläger habe jedoch abgelehnt, da er keine Zeit habe. 20 Minuten später habe sodann der Berufungskläger J____ angerufen. Dieser habe daraufhin das Telefon an I____ weitergegeben und der Berufungskläger habe diesem von dem Vorfall erzählt (Akten S. 508 f.). So sei er von mehreren Leuten angegriffen worden und habe mit dem Messer «zurückgeschlagen», um sich zu verteidigen. Seine Stimme habe sehr aufgeregt geklungen und er habe «sehr bizarres Zeug» gesagt. Er habe ihn noch nie so am Telefon gehört, es sei «eine andere Person» gewesen. Der Berufungskläger habe zu ihm (I____) gesagt, dass letzterer zur Familie des Berufungsklägers gehen und sie beschützen solle, da er (der Berufungskläger) jetzt zur Polizei gehe. Mehr habe er nicht gesagt. I____ sei sodann sofort ins Auto gestiegen und losgefahren. Als er angekommen sei, sei das Opfer am Boden gelegen. Neben den Polizisten seien noch drei Frauen dort gewesen, zwei jüngere und eine ältere. I____ sei daraufhin zur Familie des Berufungsklägers in die Wohnung gegangen. Sodann habe er dem Berufungskläger per SMS mitgeteilt, dass er nun bei der Familie sei und der Berufungskläger beruhigt sein könne (Akten S. 511 ff.).
4.13 Vom Berufungskläger selbst liegen umfangreiche Aussagen zum Geschehen vor. Zum bei der Auseinandersetzung von ihm benutzten Messer gab er an, dass er dieses auf dem Flohmarkt gekauft und zufällig in der Tasche dabeigehabt habe (Verhandlung ZMG, Akten S. 159). «Auf dem Petersplatz habe ich ein paar [...] Werbeartikel gekauft und das Messer. Ich habe den Verkäufer gefragt, wieso das Messer so klein ist und der Verkäufer hat gesagt, es ist ein Fischermesser. Mein Bruder geht oft Fischen, deshalb habe ich es für ihn als Geschenk gekauft. Und das Messer war im Auto und alles andere habe ich mitgenommen. Das Messer ist im Auto geblieben». Er habe es dem in Armenien wohnhaften Bruder schicken oder mitnehmen wollen, wenn er hingehe (Akten S. 160). In der ersten Einvernahme vom 11. September 2017 schilderte er, dass er ein kleines Messer vor zwei Wochen beim Petersplatz gekauft habe. «Das war im Auto. Ich nahm es mit. Es war ein Fischermesser. Ich wollte das dem Bruder schenken. Es war zuvor zwei Wochen im Auto» (Akten S. 331; so auch die Aussagen an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1293). Es sei ein kleines rotes Messer gewesen mit einer geschätzten Klingenlänge von 3.5 – 4 cm. Es habe keinen Springmechanismus gehabt, aber «es ist eines zum Öffnen. An der Klinge gibt es ein Ding, damit man es mit einer Hand öffnen kann» (Akten S. 338). Er habe das Messer vom Auto nachhause bringen wollen, zum «Aufbewahren, bis ich es meinem Bruder schenken kann. Er geht gerne Fischen» (Akten S. 339). Gleiche Aussagen machte er an der Einvernahme vom 9. Oktober 2017 (Akten S. 463). Auf die Frage, ob er öfters Messer bei sich habe – sei es in der Freizeit oder bei der Arbeit – sagte er aus: «Bei der Arbeit habe ich ein Multitool [...]. Aber das ist mehr ein Werkzeug. Es ist immer in meinem Geschäftsfahrzeug». Hingewiesen auf den Widerspruch zu den Aussagen seiner Ehefrau, wonach er das Messer seit ca. einem Jahr besitze und immer in seiner Tasche habe: «Nein. Ich habe nie ein Messer dabei. Vielleicht hat sie es verwechselt mit einem anderen Messer. Ich hatte einmal ein Messer, das war lila oder dunkelblau. Sie hat sich sicher geirrt. Ein Jahr habe ich das Messer noch nicht. Das lila-dunkelblaue Messer habe ich im März meinem Cousin verschenkt» (Akten S. 465).
Hinsichtlich des Tatablaufs schilderte der Berufungskläger den Beginn der Auseinandersetzung gleich wie der Privatkläger 1 (vgl. etwa erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 945). Er habe geklingelt. Es sei auf der Türschwelle passiert. Seine Ehefrau habe die Tür aufgedrückt. «Und dann als ich mich befreien konnte, habe ich ihn wahrscheinlich mit dem Messer geschlagen bzw. gestochen» (Akten S. 160). Auf Frage, wie das Messer von der Hosentasche in die Hand gekommen sei, sagte er aus: «Ich habe Angst gehabt, ich wollte mich verteidigen. Wie ich das Messer rausgenommen und geöffnet habe, weiss ich nicht mehr. Ich kann mich nicht mehr erinnern» (Akten S. 160). Er habe das Messer in der rechten Tasche gehabt (Akten S. 337). Er wisse nicht mehr, ob er das Messer hervorgenommen habe, bevor er angeblich die beiden Privatkläger gestossen habe, um sich zu befreien (Akten S. 458).
In der ersten Einvernahme brachte er vor, dass er auf der Treppe zum Eingang gewesen sei und gewartet habe, bis seine Frau die Tür öffne. Der Privatkläger 1 habe nochmals etwas gesagt, was der Berufungskläger wegen des Helms nicht verstanden habe (Akten S. 332). «Dann habe ich etwas gehört, mich umgedreht und höflich gefragt ‹wie bitte?›. B____ war mit Motorradhelm und hat mit der Hand von unten auf die Seite gezogen und hat gesagt ‹kannsch Du nicht ab und zu das Gartentörli schliessen?›. Ich habe gesagt ‹nein› und mich wieder umgedreht […] dann habe ich mich wieder umgedreht, wieder etwas gehört und gefragt ‹wie bitte?›. Er hat wieder gefragt ‹wieso schliesst Du dieses Gartentor nicht?›. Dann habe ich gesagt ‹ich habe keine Zeit› und mich wieder umgedreht» (zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 1293). Der Privatkläger 1 habe ihn daraufhin als Idioten betitelt und er ihn – nachdem der Berufungskläger ihn gefragt habe, warum er ihn beleidige – umgekehrt ebenfalls. «Die Türe ging auf, ich habe noch so einen halben Schritt nach innen gemacht und stand gerade an der Türschwelle und dann kam sein Vater […] und stand neben uns und hat mit der Hand zwischen uns […] Ich wollte einfach nach Hause gehen, ich wollte nicht Streit […] Ich habe sogar gesagt ‹wenn Du so viel Mut hast, gehen wir anderswo reden›, ich wollte die ganze Sache nicht eskalieren lassen, vor allem vor unserem Haus […] als ich das gesagt habe, ist er ausgerastet und hat mich geschlagen» (Akten S. 1294 f.). «Dann hat er angefangen mich zu schlagen. Mehrmals an den Kopf, an die Schläfe […] Er hat mich geschlagen. Meine Hand war schon in der Hosentasche. Sein Vater hat mich auf der rechten Seite blockiert. Ich konnte nicht zurückschlagen. Er hat mich immer wieder geschlagen. Ich habe ihn dann zurückgestossen, ich hatte Panik […] Ich weiss nicht wie, das Messer kann man einhändig bedienen, habe ich ein oder zweimal gestochen» (Akten S. 332, Akten S. 1294). Der Berufungskläger konnte sich nicht mehr erinnern, ob er das Messer einhändig oder mit beiden Händen geöffnet habe (Akten S. 339).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich folgendermassen: «Ich habe das Messer rausgeholt, als C____ mich festgehalten hat und Sohn angefangen hat mich zu schlagen, ich habe die Waage und Jacke von meinen Händen runtergelassen, von meiner linken Hand. Ich weiss nicht genau wie es passiert, ich habe geschaut von meiner rechten Tasche, von Jackentasche oder Hosentasche, habe ich dieses Messer rausgenommen» (Akten S. 952). «Ich stand an der Tür. Meine linke Seite war an der Tür, auf meiner rechten Seite stand der Vater. Der Sohn stand vor mir». «B____ hat mich gehalten und der Vater hat mich gehalten oder geschlagen. Ich kann mich nicht mehr erinnern» (Akten S. 159). Der Privatkläger 2 habe ihn beim Eingang blockiert, während der Sohn auf ihn eingeschlagen habe. Auf Frage, ob letzterer ihn nur blockiert und nicht geschlagen habe, antwortete er: «Soviel ich weiss ja. Der Sohn konnte mich ja nicht von hinten schlagen. Draussen hat er mich nicht geschlagen, aber drinnen […] bei der Türschwelle. Ich weiss nicht, ob der zweite Bruder schon da war […] G____. Soviel ich weiss, kam dieser aber später dazu». Dieser Sohn wohne bei den Eltern in der [...] (erste Einvernahme Akten S. 350). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er vor, dass der Privatkläger 2 ihn an der Türschwelle zwischen der Wand und ihm bzw. seiner (des Privatklägers 2) Brust festgehalten habe (Akten S. 945). «Ich konnte mich nicht wehren, verteidigen, zurückschlagen oder fliehen, ich wurde festgehalten. Ich habe das Gefühl, er hat lebenslang im Bau gearbeitet, die Söhne trainieren Kampfsport. Habe Angst gehabt. Habe mich erinnert, dass ich in meiner Tasche ein kleines Fischermesser habe. Ich kann nicht sagen, wie genau, ich habe das rausgezogen und wollte mich nach draussen drucken und mich befreien. In dieser Zeit weiss ich nicht wieviel und wo ich B____ verletzt habe» (Akten S. 945). Die Auseinandersetzung an der Türschwelle schilderte der Berufungskläger auch an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung: «Instinktiv wollte ich mein Gesicht schützen und dann habe ich bemerkt, dass ich mit meinen Armen und meinen Händen nicht nach oben kommen kann. Ich habe dann alles, was ich in meinen Händen hatte, losgelassen. Und dann war ich in einer Angst- und Schocksituation, Panik, und ich kann mich wirklich nicht an alle Details so genau erinnern […] Ich habe meinen Kopf zu runtergedrückt, damit er nicht ans Gesicht schlägt und habe alle Schläge an meinen Kopf, wo ich Haare habe, gekriegt. Als ich nicht links/rechts/zurück gehen konnte, ich war blockiert von der linken Seite von der Wand, die ist 60 cm dick an der Türschwelle, von der anderen Seite vom Vater, so mit beiden Händen. Und dann habe ich dieses Messer rausgezogen und ich habe nicht die Absicht gehabt, ihn zu stechen oder so. Ich habe mit beiden Händen nach aussen gedrückt, als ich fand, das ist […] und dann landete ich auf dem Rasen, er ist wiederum auf mich losgegangen […] ich habe Angst gehabt um meine Familie, weil dieses Verhalten […] wir haben schon mal […] Diskussionen gehabt, mit dem anderen Sohn, mit dem Vater, mit der Mutter, aber ich habe nie […] das war so unberechenbar dieses Verhalten von Vater und Sohn. Und von hinten kamen auch andere, die ich nicht gesehen habe oder […] und das war für mich eine Situation, die ich noch nie erlebt habe […] Ich war völlig blockiert» (Akten S. 1294). Er habe den Privatkläger 2 nicht als Schlichter sehen können, dieser habe ihn vielmehr mit beiden Händen festgehalten und an die Wand gedrückt (Akten S. 1304). Da ihn der Privatkläger 2 «festgedrückt» habe (seine Arme seien auf Höhe der Ellenbogen blockiert gewesen), habe der Berufungskläger weder seine Arme nach oben heben noch in die Liegenschaft hineingehen können. «Ich habe mit beiden Händen den Vater, B____ und mich nach aussen gedrückt […]» (Akten S. 1295). «[…] mein Kopf war sowieso unten, ich habe nicht viel gesehen und […] ich habe nach aussen gedrückt» (Akten S. 1296). «Als ich zum Rasen kam, hat er mich nochmals attackiert, ich habe ihn instinktiv nochmals geschlagen, unter dem Arm, seine Hände waren vorne, er wollte mich schlagen, er ist auf mich loskommen. Nach 1-2 Sekunden ist er runtergefallen, auf die Knie gekommen» (Akten S. 945, vgl. auch Akten S. 1294 f.). Er habe auf dem Rasen nochmals auf den Privatkläger 1 eingestochen, da dies eine Fortsetzung von dem, was an der Türe passiert sei, gewesen sei. Er habe keine Zeit zum Überlegen oder zum Verstehen gehabt, er sei gerade auf die Rasenfläche gekommen und der Privatkläger 1 sei auf ihn losgesprungen. Es sei wirklich instinktiv mit dem Messer gewesen (Akten S. 1305). Er habe den Privatkläger 1 zweimal verletzt, zuerst bei der Tür und dann auf dem Rasen. «Ja, es gab zwei Abschnitte, wo ich ihn verletzt habe. Einmal, als ich mich nach draussen gedruckt habe, da habe ich ihn verletzt, und einmal draussen ist er nochmals auf mich losgegangen, um zu schlagen, dann nochmal» (Akten S. 948). Die ersten zwei Stichverletzungen stammten davon, dass er nach aussen gedrückt habe – wie es dazu gekommen sei, daran könne er sich nicht genau erinnern. An die dritte Stichverletzung könne er sich hingegen gut erinnern: «Wo ich nach draussen auf den Rasen kam, ist er nochmals auf mich losgekommen, da habe ich ihn instinktiv noch einmal geschlagen (a.V.) Ja, gestochen» (Akten S. 951). «Und dann habe ich erst realisiert, dass etwas Schlimmes passiert ist» (Akten S. 1294 f.). Auf Rückfrage, dass es dieses Mal nicht gesagt habe, der Privatkläger 2 habe ihn geschlagen, antwortete der Berufungskläger: «Nein, der Sohn hat mich geschlagen. Ich habe bei meinen Einvernahmen auch gesagt, dass ich nicht sehen konnte, was hinter mir passiert. Ob er [der Privatkläger 2] mich geschlagen hat oder nicht, da bin ich nicht 100% sicher» (Akten S. 946). Er vermute, er habe danach Schmerzen gehabt von den Schlägen des Privatklägers 2 (Akten S. 946).
Hinsichtlich der dem Privatkläger 1 zugefügten Stichverletzungen gab der Berufungskläger an, dass er mit der rechten Hand zugestochen habe (erste Einvernahme, Akten S. 339). Er wisse nicht mehr, wievielmal er auf den Privatkläger 1 eingestochen habe (Akten S. 337, 340). «Ein oder zweimal. Ich wollte mich verteidigen. Ich wollte meine Familie verteidigen. Meine Frau will nicht mehr alleine waschen. Das alles haben wir bis jetzt geduldet. Der Reifen des Fahrrades meines Sohnes wurde ebenfalls zerstochen. Sie wollen, dass wir die Wohnung verkaufen […]» (Akten S. 337). «Ich musste mich verteidigen. Ich hatte Angst und Panik. Er war aggressiv, er hat mich geschlagen. Ich konnte nicht zurückschlagen. Er sagte immer wieder ich zeige dir, ich zeige dir» (Akten S. 337). An der Einvernahme vom 9. Oktober 2017 führte der Berufungskläger aus, er könne nicht erklären, was er gemacht habe. «Sie haben mich geschlagen. Ich kann meine Gefühle dabei nicht erklären. Ich hatte keine Zeit zum Überlegen. Als ich später das Messer in der Hand hatte, habe ich das Blut gesehen bei B____» (Akten S. 460). Der Privatkläger 1 habe ihn mehrfach mit der Faust mit voller Kraft gegen den Kopf geschlagen – der Privatkläger 2 und D____ hätten das gesehen (Akten S. 462). Zu den beiden ersten Stichverletzungen führte er an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus: «Es waren keine direkten Stiche oder so. Weil, wenn ich das Messer in meiner Hand hätte und habe ich die Absicht gehabt, ihn zu töten […] ich habe Gelegenheit gehabt, ich nehme es an, ihn direkt zu stechen, aber ich habe einfach nach aussen gestossen […] beide. Und wahrscheinlich die ersten Verletzungen sind durch diese Stösse nach aussen passiert» (Akten S. 1297).
Er selbst habe den Privatkläger 1 nicht geschlagen – er habe ihn nicht schlagen können, denn «am einen Arm war die Jacke von meinem Kind und eine Waage» (erste Einvernahme, Akten S. 334). Auf Rückfrage, dass er zuvor ausgesagt habe, die Hand in der rechten Hosentasche gehabt zu haben, antwortete er: «Wahrscheinlich haben Sie das falsch verstanden. Ich hatte die zwei Jacken und die Waage in meiner linken Hand. Meine rechte Hand war in der Tasche». Er habe keine Tasche bei sich gehabt. «Ich habe irgendwann die Jacken einmal an den Boden geworfen, als er mich begann zu schlagen» (Akten S. 338).
Zur angeblichen Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 2 führte er aus, dass er diesem nicht gedroht habe, ihn ebenfalls zu stechen, als dieser ihn habe zurückhalten wollen (Akten S. 342). Er habe das Messer noch in der Hand gehabt, vielleicht habe sich der Privatkläger 2 daher bedroht gefühlt. Stichbewegungen gegen den Privatkläger 2 habe er nicht gemacht («Das stimmt nicht. Daran kann ich mich nicht erinnern», erste Einvernahme, Akten S. 342). «Ich wollte fliehen und zur Polizei gehen. Auf Weg hat C____, meine Trainerjacke war offen, mich von Reisverschluss angehalten, habe mich gedreht, ich habe gesagt, lass mich los, ich möchte zur Polizei gehen. Habe mich weggerissen und bin weiter über Garten Richtung Polizei gerannt» (Akten S. 945 f.). «Und dann wollte ich weg zur Polizei, wurde aber auf dem Rasen aufgehalten von dem Vater. Er hat dann die Sportjacke […] Reissverschluss festgehalten. Dann habe ich gesagt ‹loslassen, ich gehe zur Polizei›, dann habe ich das ausgerissen und lief zur Polizei» (Akten S. 1294). Auf Frage, ob er irgendwie mit dem Messer gefuchtelt oder gedroht habe, antwortete er: «Nein, ich habe gesagt ‹lass mich los, ich gehe zur Polizei›. Daran kann ich mich gut erinnern. Und er hat gesagt, ich habe ihn bedroht oder so. Aber er hat sich wahrscheinlich bedroht gefühlt, das Messer war in meiner Hand, aber ich habe nicht die Absicht gehabt, ihm zu drohen. Ich war in einer Angst- und Paniksituation» (Akten S. 1297).
Auf Frage, wer beim Vorfall sonst noch anwesend gewesen sei schilderte er vor dem Zwangsmassnahmengericht Folgendes: «Die Freundin von B____. Sie hat nicht versucht, ihren Freund abzuhalten» (Akten S. 160). Es Weitere sei noch der «[…] Nachbar von oben vom gleichen Haus» dort gewesen (Akten S. 160). «Als ich geflohen bin zu der Polizei habe ich den zweiten Sohn G____ gesehen und den zweiten Nachbar von oben. Meine Frau war wahrscheinlich auch im Treppenhaus. Als ich gegangen bin, stand meine Frau auf dem Balkon. Sie fragte mich was los sei» (Akten S.335). Auf Frage, ob die Freundin des Privatklägers 1 auch involviert gewesen sei, sagte er aus: «Sie stand nur da. Sie hat nicht einmal versucht, ihren Freund zu beruhigen oder etwas zu machen» (Akten S. 337). Der zweite Sohn sei wohl beim Streit auf der Türschwelle, als der Privatkläger 2 ebenfalls tätlich geworden sei, noch nicht dabei gewesen, sondern erst später dazu gekommen (Akten S. 350). Nach Vorspielen der Aufzeichnungen vom Tatort (Einvernahme vom 9. Oktober 2017) führte er aus, dass die Freundin des Privatklägers 1 von Anfang an vor Ort gewesen und nur dagestanden sei. «Es ist mir erst jetzt bewusst, dass der Vater sehr schnell gekommen ist. Der Vater war da, als wir uns beschimpften. Ich habe nur in eine Richtung geschaut. Von rechts hat mich sein Vater blockiert und links war die Tür. Was hinter mir war, weiss ich nicht. Erst als ich weggelaufen bin, habe ich noch zwei Gesichter gesehen» (das von G____ und vom Nachbarn aus dem oberen Stockwerk). Wann G____ hinzugekommen sei, wisse er nicht (Akten S. 450, 452, vgl. auch 454, 456). Auf die Frage, wer oder was sich in seinem Rücken befunden habe, gab der Berufungskläger an: «Ich war im Gang. Ich habe nichts gesehen, was hinter mir war. Da stehen Trottis und kleine Velos» (Akten S. 456). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte er im Zusammenhang mit den Stimmen auf der Audio-/Videoaufnahme G____, dann aber stellt er es auf Rückfrage richtig: «Entschuldigung, ich meinte nicht G____, B____». G____ sei in dem Moment nicht dabei gewesen. «Ich habe G____ nur gesehen, als ich weggeflohen bin» (Akten S. 949).
Darauf angesprochen, wer alles auf der Audio-/Videoaufnahme, welche die Ehefrau des Berufungsklägers während des Vorfalls im Treppenhaus aufgenommen habe, zu hören sei, führte der Berufungskläger nach zweimaligem Abspielen aus: «B____ und ich». Auch bestätigt er, dass er es gewesen sei, der gemeint habe, wenn der Privatkläger 1 so viel Mut habe, solle man anderswo hingehen (Akten S. 453). Das «pass uf» komme dagegen nicht von ihm, er spreche nicht Schweizerdeutsch (Akten S. 456). Er vermute, dass es der Privatkläger 2 sei (Akten S. 948). Die Knallgeräusche könne er sich nicht genau erklären, eventuell stammten sie von der Waage (Akten S. 454, 457, vgl. auch Akten S. 948). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auch aus, dass auf der Audio-/Videoaufnahme der Privatkläger 1 und er selbst sowie, nach seiner Auffassung, der Privatkläger 2 zu hören seien, nicht aber G____ (Akten S. 949). Ferner erklärte er, dass es seiner Ansicht nach der Privatkläger 1 sei, der «pusti me, pusti me» – was so viel bedeute wie «lass mich, lass mich» – sage. Der Privatkläger 1 habe das wohl zu seinem Vater gesagt, um ihn – den Berufungskläger – weiter schlagen zu können (Akten S. 951).
Hinsichtlich der Festnahme habe der Berufungskläger seiner Frau zugerufen, er gehe zur Polizei. Er sei mehr als die Hälfte des Weges gerannt, habe Luft schnappen wollen, dann sei die Polizei rausgekommen (Akten S. 160). «[…] als ich dort war, bin ich mehr als den halben Weg gerannt und als ich dort ankam, gibt es […] eine Metalschwelle […] Rampe. Und ich habe dort angehalten, um zu atmen, weil ich konnte nicht mehr atmen» (Akten S. 1298). Dann habe er «dort alles abgegeben» und «dann realisiert, was passiert ist» (Akten S. 160). Er habe sich gestellt (Akten S. 332). Er habe nicht an der Polizeiwache vorbeigehen wollen (Akten S. 342-345). «[…] da muss man vor der Türe […] vier Meter sich entfernen, damit man sich an diesem Metall halten kann. Und als der Polizist rausgekommen ist, habe ich gesehen, dass er rauskommt und ich bin zu ihm gelaufen. Er hat mir auf keinen Fall gesagt ‹halt, stopp›. Er hat mich gefragt, was los ist […] und dann habe ich gesagt ‹das ist nicht gut, es ist etwas Schlimmes passiert, ich brauche Wasser› […] dann bin ich direkt zum Wasserspender gegangen, habe ein Glas Wasser getrunken, Messer und Handy habe ich auf den Tisch gelegt und habe gerade ein Glas Wasser getrunken» (Akten S. 1298).
Auf Fragen zu den Telefonaten brachte er an der Einvernahme vom 9. Oktober 2017 vor, dass er unterwegs mit einigen Personen telefoniert habe, auch mit seiner Frau. Er habe gesagt, was er gemacht habe und dass er zur Polizei gehe (Akten S. 443 ff., 446, 1294).
5.
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.)
Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Diese sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f.).
Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz indessen «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zuletzt: BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1. – nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214;). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174; vgl. auch Wohlers, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
6.
6.1 Der vorliegende Sachverhalt ist zu einem guten Teil durch objektive Indizien und Beweise erstellt und – wohl aufgrund dieser recht klaren Beweislage – auch unbestritten. Es ist demnach ohne weiteres davon auszugehen, dass es nach einem verbalen Disput, bei welchem die Beleidigungen jedenfalls initial vom späteren Opfer, dem Privatkläger 1, ausgingen, zu einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. einem Gerangel kam (wie sich dies gestaltete, ist strittig) und der Berufungskläger drei Mal mit seinem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen hat. Für die vom Berufungskläger geltend gemachte Notwehr, allenfalls aber auch für den von ihm bestrittenen Tötungsvorsatz, sind indessen der Tatablauf und die gesamten Umstände näher zu beleuchten. Hierfür müssen neben den objektiven Beweismitteln die Aussagen (s. vorne E. 4.5 ff.) der unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen vom Gericht einlässlich gewürdigt werden.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je m.H.). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert (s. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.): Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).
6.3 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der betreffenden Personen ist deren Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/ St. Gallen 2017, S. 17, 54). Im vorliegenden Fall sind bei keiner Person Auffälligkeiten oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden von den Parteien auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit aller befragten Personen in Bezug auf die von ihnen dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Im Ergebnis ist daher bei allen befragten Personen die Aussagetüchtigkeit zu bejahen.
6.4 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie von den Parteien geltend gemacht.
Es besteht vorliegend jedoch die Schwierigkeit, dass alle wesentlichen Zeugen und Auskunftspersonen – mit Ausnahmen des Polizisten [...] und allenfalls noch des Nachbarn F____ – nicht als neutral erscheinen, da sie entweder selbst Opfer geworden sind oder mit den Privatklägern oder dem Berufungskläger in einer nahen Beziehung stehen. Im vorliegenden Geschehen, bei welchem es auf die Wechselseitigkeit und die genaue Gestaltung der jeweiligen Tatbeiträge erheblich ankommt (immerhin hat der Berufungskläger auch gegen die beiden Privatkläger Gegenanzeige erstattet) haben diese Befragten ein starkes Interesse, sich oder ihnen Nahestehende möglichst zu ent- und umgekehrt die Gegenseite zu belasten. Damit sind diese Aussagen unter dem Aspekt der Motivlage mit Vorsicht zu würdigen und kommt es erst recht auf die inhaltliche Analyse sowie auf einen Abgleich mit den objektiven Beweismitteln an.
6.5 Hinsichtlich der inhaltlichen Würdigung der verschiedenen Aussagen gilt es verschiedene (Zeit-)Abschnitte zu unterscheiden: Zum einen die Geschehnisse vom ersten verbalen Austausch zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1 bis zum Beginn der tätlichen Auseinandersetzung (sogleich E. 6.5.1), zum zweiten die Vorkommnisse auf dem Rasen (E. 6.5.2), drittens die Situation nach dem letzten Messerstich bis zum Verlassen des Vorgartens durch den Berufungskläger (E. 6.5.3) sowie schliesslich seine Ankunft bei der Polizeiwache Kannenfeld (E. 6.5.4).
6.5.1
6.5.1.1 Eine der Hauptfragen, die es für den ersten Sachverhaltsabschnitt zu beantworten gilt, ist die Rolle, welche der Privatkläger 2 während der Auseinandersetzung einnahm. Dass dieser sich tatsächlich nur passiv zwischen die Streitenden gestellt respektive seinen Arm bzw. seine Arme zwischen sie (respektive vor und hinter den Berufungskläger) gehalten hat und nicht tätlich in den Streit eingriff, ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, zunächst aus der Audio-/Videoaufzeichnung. Nach übereinstimmenden Angaben (s. dazu nachfolgend) sind darauf nur der Privatkläger 1, der Berufungskläger (und allenfalls am Rand noch der Privatkläger 2) zu hören. Die kroatische Aussage «pusti me» kann also nur von den Privatklägern stammen. Sowohl der Privatkläger 2 als auch der Berufungskläger selbst gehen davon aus, dass es der Privatkläger 1 sei, der zu seinem Vater auf Kroatisch sagt «lass mich». Das ist insoweit besonders glaubhaft, als der Privatkläger 2 mit dieser Angabe samt der geäusserten Vermutung, das habe wohl der Privatkläger 1 zu ihm gesagt, seinen Sohn auch belastet. Ausserdem würde die umgekehrte Aussage – vom Vater an den Sohn gerichtet, angesichts des fraglos zur Hauptsache zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger sich abspielenden Streit auch gar keinen Sinn ergeben. Schliesslich hat auch der Privatkläger 1 eingeräumt, dass die Aussage von ihm stammen könnte (Akten S. 963). Insgesamt kann somit als erstellt gelten, dass der Privatkläger 1 im Verlauf der verbalen und sodann tätlichen Eskalation zu seinem Vater «lass mich, lass mich» gesagt hat. Das spricht sehr dafür, dass er seinen Vater davon abhalten wollte, sich weiter zwischen ihn und den Berufungskläger zu stellen. Genau so interpretiert denn auch der Privatkläger 2 selbst diese Aufforderung (Akten S. 963). An einen mitstreitenden Beteiligten kann sich eine solche Aufforderung offensichtlich nicht richten.
Der Privatkläger 2 spricht beim Vorgefallenen von einem «Unfall» (Akten S. 311) und einem Streit mit gegenseitiger Aggression (Akten S. 312); beide seien aufeinander losgegangen und er habe nicht gesehen, wer wen geschlagen habe – es sei vielleicht gegenseitig gewesen (Akten S. 926). Der Berufungskläger mutmasst demgegenüber zuerst, dass der Privatkläger 2 möglicherweise ebenfalls auf ihn eingeschlagen habe, er kann sich jedoch in späteren Einvernahmen nicht mehr daran erinnern bzw. ist sich nicht mehr sicher (Akten S. 159, 350, 946). Der Privatkläger 2 gibt selbst an, dass er zwischen den Berufungskläger sowie den Privatkläger 1 gestanden sei und eine Hand ausgestreckt habe (Akten S. 922, 924), was zumindest im Ansatz mit der Angabe des Berufungsklägers korrespondiert, dass er vom Privatkläger 2 «blockiert» worden sei. Auch der Privatkläger 1 sagte aus, dass sich der Privatkläger 2 zwischen den Berufungskläger und ihn (den Privatkläger 2) gestellt und einen Arm ausgestreckt habe (Akten S. 409). D____ macht hinsichtlich des «Blockierens» durch den Privatkläger 2 äusserst zurückhaltende Angaben und will sich nicht daran erinnern, so etwas beobachtet zu haben. Sie habe nur gesehen, dass er diese Situation habe beruhigen wollen, kann aber keine Angaben dazu machen, wie dies genau geschehen sein soll (Akten S. 1302 f.). Zumindest in dubio ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 den Berufungskläger durch seinen in den Weg gestellten Körper sowie mindestens durch einen ausgestreckten Arm an der Türschwelle blockierte und ihm dadurch – aufgrund der Position des Berufungsklägers zwischen dem Privatkläger 2 und dem Türrahmen bzw. der Hauswand – zumindest in seiner Bewegungsfreiheit einschränkte.
Was gewisse weitere Aussagen des Privatklägers 1 zur Auseinandersetzung an der Türschwelle betriff, so gilt es festzuhalten, dass schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass diese Übertreibungen sowie unlogische Ausführungen enthalten sowie sich in manchen Punkten nicht mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen würden (vgl. Akten S. 1007). Dies betrifft etwa die Aussage, dass der Berufungskläger zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung zum Privatkläger 1 gesagt habe «ich bring di um» und «ich mach di fertig» (s. dazu unten E. 6.5.1.3). Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch D____, welche durchaus zurückhaltend – wenn auch nicht immer glaubhaft – aussagte, die Rolle des Privatklägers 1 als ihren Freund bzw. späteren Ehemann teilweise in kein gutes Licht rückt (s. hinten E. 6.5.1.3).
In einer ersten Würdigung ist daher mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass sich der eigentliche Streit zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1 abspielte, während sich der Privatkläger 2 grundsätzlich passiv verhielt und den Berufungskläger seinerseits nicht tätlich angriff, diesen jedoch durch seine Körperstellung sowie durch mindestens einen ausgestreckten Arm in seiner Bewegungsfreiheit einschränkte.
6.5.1.2 Des Weiteren erscheint mithin auch erstellt, dass sich am Tatgeschehen keine weiteren Personen – seien dies G____ oder weitere Freunde oder Verwandte der Privatkläger – beteiligten: Auf dem Video sind nach Aussagen auch des Berufungsklägers nur er selbst sowie der Privatkläger 1, allenfalls noch der Privatkläger 2, zu hören. Der Nachbar F____ hat ebenfalls von einem verbalen Streit zwischen explizit nur zwei Personen gesprochen (Akten S. 481). Der Berufungskläger schilderte sodann stets ausschliesslich Tätlichkeiten vom Privatkläger 1 – sowie das «Blockieren» durch den Privatkläger 2 (an Schläge von diesem kann er sich nicht mehr erinnern) – und erklärt wiederholt, dass der Bruder des Privatklägers 1 – G____ – erst später hinzugekommen sei (Akten S. 350), dass er ihn erst gesehen habe, als er «geflohen» sei (Akten S. 335), bzw. dass er erst als er weggelaufen sei, «noch zwei Gesichter gesehen» habe – das des Nachbarn und von G____ (Akten S. 450 ff.). Dies deckt sich mit den Aussagen der beiden Privatkläger sowie von D____ (Akten S. 325, Akten S. 1301 f.). Die von der Ehefrau E____ (welche den Streit gar nicht gesehen hat) ins Spiel gebrachte Version, wonach die gesamte Familie der Privatkläger samt einer mutmasslichen weiteren Gästeschar dem Berufungskläger noch während der verbalen Eskalation gegenüberstand (Akten S. 370), ist offensichtlich falsch.
Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger mit dem Privatkläger 1 in einen zunächst verbalen, dann tätlichen Streit geriet (für die jeweiligen Handlungen s. sogleich E. 6.5.1.3), an welchem lediglich diese zwei aktiv sowie der Privatkläger 2 passiv beteiligt waren und dass es zum Zeitpunkt des eigentlichen Tatgeschehens keine weiteren Beteiligten gab (dass D____ lediglich passive Zuschauerin war, ist allseits unbestritten).
6.5.1.3 Weiter darf als erstellt gelten, dass es zunächst durch den Privatkläger 1 zu Beleidigungen kam, welche der Berufungskläger erwiderte. Sodann war es der Privatkläger 1, der von seinem Roller abstieg und – ohne den Helm abzuziehen – vom Trottoir durch den Vorgarten auf den Berufungskläger zuschritt, welcher sich im Hauseingang befand und bereits die Hausklingel betätigt hatte. Dies wird sowohl vom Berufungskläger wie auch vom Privatkläger 2 so beschrieben. Mithin ist auch davon auszugehen, dass die Aggressionen zu Beginn vom Privatkläger 1 ausgingen, war es doch einerseits er, der den Berufungskläger verbal zu beleidigen begann und andererseits sodann auch die körperliche Konfrontation suchte, indem er sich dem Berufungskläger annäherte und in der von ihm geschaffenen feindseligen Stimmung die anschliessende Eskalation verursachte. Seine eigenen Aussagen vermögen das nicht zu widerlegen und erscheinen, wie vorne (E. 6.5.1.1) sowie von der Vorinstanz festgestellt wurde, insgesamt nicht besonders glaubhaft. Es bestand von seiner Seite her keinerlei Veranlassung, von seinem Roller abzusteigen und auf den offenbar durch die vorherigen Äusserungen verärgerten Berufungskläger zuzugehen. Zudem erscheint bereits die «höfliche» Frage des Privatklägers 1, ob der Berufungskläger das Gartentürchen nicht «ab und zu» schliessen könne, «zum Beispiel nachts», vor dem Hintergrund des seit Jahren schwelenden Nachbarschaftskonflikts als offenkundige Provokation, zumal es den nicht in der Liegenschaft wohnhaften Privatkläger 1 grundsätzlich nichts angeht, welcher Nachbar wann das Gartentürchen zumacht. Dass der Berufungskläger aufgrund dieser Provokation gereizt und möglicherweise ungehalten (notabene aber nicht beleidigend) reagierte, ist durchaus nachvollziehbar. Wenn der Privatkläger 1 dies zum Anlass nahm, auf den Berufungskläger zuzugehen, so lässt sich das auch nicht damit erklären, dass er sich «bedroht» fühlte. So ist seine Behauptung, der Berufungskläger habe ihm gesagt, er mache ihn fertig und er bringe ihn gar um, keinesfalls glaubhaft (s. sogleich) und zumindest in dubio nicht zutreffend.
Einerseits passt sie nicht zur Erwiderung des Berufungsklägers, er wolle das Türchen nicht zumachen, er habe keine Zeit dafür – der Ausspruch «ich mach dich fertig» oder gar eine Morddrohung hat eine völlig andere Qualität. Andererseits soll der Berufungskläger dieses bedrohliche «ich mach dich fertig» bzw. «ich bringe dich um» gemäss der ursprünglichen Aussage des Privatklägers 1 (und bevor dieser die Video-/Audioaufnahme kannte) gesagt haben, nachdem ihn der Privatkläger 1 als Idiot betitelt habe (Akten S. 397). Das ist aber gemäss der Audio-/Videoaufzeichnung klarerweise inkorrekt. Dort hört man deutlich die Reaktion des Berufungsklägers auf eine ausfällige Äusserung, als er nachfragt, weshalb der Privatkläger 1 ihn beleidige und dass dieser «selber ein Idiot» sei. Von Drohungen ist darauf nichts zu hören. Nach Abhören der Aufnahme gibt der Privatkläger 1 sodann zwar an, dass es sich dabei um die «letzten 15 Sekunden» der Diskussion gehandelt habe und die entsprechenden Drohungen bereits zuvor ausgestossen worden seien (Akten S. 930, 961, 963). Auch diese Aussage ist jedoch keinesfalls glaubhaft, ist doch einerseits auf der Aufnahme nichts zu hören, was auf eine vorangehende Drohung bzw. den Ausspruch «ich mach dich fertig» hindeuten würde – etwa eine entsprechende Frage oder Erwiderung des Privatklägers 1. Die dort zu hörenden Beschimpfungen entsprechen auch nicht der «Eskalationsstufe» des Zeitfensters des aufgezeichneten verbalen Disputs, sollte es im Rahmen des Streits noch zu allfälligen Drohungen gekommen sein. Vielmehr beschimpfen sich die Kontrahenten zu Beginn der Aufnahme noch als «Arschloch» und «Mongi», womit eine zuvor bereits ausgesprochene Todesdrohung seitens des Berufungsklägers wiederum als äusserst unwahrscheinlich anmutet. Andererseits ist auch die Aussage des Privatklägers 1 deswegen nicht glaubhaft, wenn er einerseits angibt, der Berufungskläger habe ihm die (Todes-)Drohungen bereits zugerufen, als er (der Privatkläger 1) noch beim Roller gestanden sei (Akten 930). So bringt er vor, er (der Privatkläger 1) habe sich durch die vorhergehenden Aussagen bedroht gefühlt (Akten S. 931). Hätte sich der Privatkläger 1 effektiv durch die Äusserungen des Berufungsklägers bedroht gefühlt, so hätte er sich diesem wohl erst gar nicht angenähert, sondern wäre bei seinem Roller ausserhalb des Gartenzauns stehengeblieben. Entsprechend ist auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass ihn der Berufungskläger mit dem Tode bedroht hat. Auch die Vorinstanz hat dies zutreffender Weise ebenso erkannt (Akten S. 1007). Im Übrigen fällt auf, dass der ansonsten differenziert aussagende Privatkläger 2 sich erst an seiner Einvernahme als Beschuldigter plötzlich daran erinnern will, dass der Berufungskläger zum Privatkläger 1 gesagt habe, er bringe diesen um, worauf letzterer zu ihm hingegangen sei. Dass der Privatkläger 2 hiermit die Rechtfertigung seines Sohnes übernimmt, scheint offensichtlich. Umso augenfälliger zeigt sich dies, nachdem dieser angebliche Auslöser der Eskalation in der Schilderung vom Privatkläger 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder keinen Platz mehr findet (Akten S. 954, 956). Das aggressive (und nicht etwa ängstliche Gebaren) des Privatklägers 1 zu Beginn des noch verbalen Disputs zeigt sich auch darin, dass sich letzterer auch nicht von D____ davon abhalten liess, sich dem Berufungskläger zu nähern, entfernte er sich doch vom Roller und schritt zur Eingangstür der Liegenschaft hin, obgleich seine Freundin gemäss eigenen Aussagen «komm, komm, komm zurück» gerufen habe. Er habe sie aber wohl nicht gehört (Akten S. 1302).
Ist damit die vom Privatkläger 1 ausgehende Aggression zumindest im Zweifel erstellt, so gilt dies auch für dessen weitere aktive und tätliche Beteiligung am Streit. Die Vorinstanz bezeichnet seine Aussagen als «dramatisierend». Dies ist angesichts des letztendlich wirklich dramatischen Ausgangs des Geschehens nicht unbedingt zutreffend, gleichwohl erscheint seine Darstellung des Geschehens einseitig und klar darauf ausgerichtet, eigene Anteile zu verharmlosen und die gesamte Verantwortung für das Geschehene auf den Berufungskläger abzuwälzen. Abgesehen von den zuvor erörterten Ungereimtheiten ergeben sich solche namentlich auch hinsichtlich der Schilderung, wonach der Privatkläger 1 im Gerangel mit dem Berufungskläger lediglich passiv geblieben sein will (s. etwa «Darauf kam der Täter auf mich zu ich wollte mir Platz verschaffen […]», Akten S. 397). Der Berufungskläger gab demgegenüber an, dass der Privatkläger 1 ihn nach den gegenseitigen Beschimpfungen zu schlagen angefangen habe (Akten S. 332, 952). Er selbst habe den Privatkläger 1 – vor dem Einsatz des Messers – nicht zurückschlagen können, da er durch den Privatkläger 2 blockiert gewesen sei und dadurch auch seine Arme – etwa auch zum Schutz seines Kopfes – nicht habe heben können. Zudem ist aufgrund der verschiedenen Aussagen der Beteiligten als erstellt anzusehen, dass der Berufungskläger zu Beginn der Auseinandersetzung an der Türschwelle noch Jacken sowie eine Waage in seinen Armen hielt (vgl. Akten S. 334, 338, 397 ff., 952, 957). Diese Gegenstände habe er wohl zu Boden geworfen, als der Privatkläger 1 angefangen habe, ihn zu schlagen (Akten S. 454, 457, vgl. auch Akten S. 948). Auf der Audio-/Videoaufnahme ist zum Zeitpunkt, als die Situation zu eskalieren scheint, auch ein lauter Knall zu hören, der mit dieser Aussage korrespondiert. Auch der Privatkläger 2 gibt an, dass dieses Geräusch wohl daher stamme, dass der Berufungskläger die Waage oder seine übrigen Gegenstände weggeworfen habe (Akten S. 957). Der Berufungskläger habe den Privatkläger 1 schliesslich, wohl nachdem er sein Messer aus der Tasche gezogen habe, zurückgestossen bzw. habe er «nach aussen gedrückt» (Akten S. 332, 337, 945, 1296, 1305). Auch der Privatkläger 1 spricht nicht von Schlägen des Berufungsklägers bei der Türschwelle, sondern führt aus, dass letzterer ihn um den Oberkörper gepackt respektive umklammert habe (Akten S. 933, vgl. auch S. 931: «Ich glaube, er hat mich umarmt») – nachdem der Berufungskläger den Privatkläger 2 zur Seite gestossen habe – und es zu einem Gerangel gekommen sei (Akten S. 398, 409, 931, 933).
Der Vater des Privatklägers 1 dagegen ist, wie gesehen, zumindest auch von Aggressionen seines Sohnes ausgegangen. Seine diesbezüglichen Aussagen beziehen sich jedoch insbesondere auf den Geschehensabschnitt auf dem Rasen und nicht bei der Türschwelle, als er den Berufungskläger noch blockierte (vgl. etwa Akten S. 923 [«Dann habe der Berufungskläger ihn weggedrückt und die beiden seien aufeinander losgegangen»] sowie S. 926, 956 [«B____ war unten. A____ hat mich auf die Seite gedrückt. Dann ging es los.»]). D____ berichtete an ihrer Einvernahme vom Tattag sowie in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung von gegenseitigen Schlägen, jedoch wird aus ihren Schilderungen die chronologische Abfolge ebenfalls nicht klar oder kann eindeutig aufgrund der anderen Aussagen sowie der übrigen Beweismittel widerlegt werden. So führte sie etwa – entgegen dem als erstellt geltenden Sachverhalt – aus, dass es der Berufungskläger gewesen sei, der zum Privatkläger 1 gekommen und diesen sogleich geschlagen habe. Sodann hätten sich die beiden Kontrahenten geschlagen, noch bevor der Privatkläger 2 hinzugekommen sei. Als letzterer gekommen sei, seien der Privatkläger 1 und der Berufungskläger schon auf dem Rasen gewesen (Akten S. 322, auch an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung führte D____ zunächst unzutreffend aus, dass die beiden Streitenden zunächst aufeinander zugelaufen seien, korrigierte sich jedoch sodann dahingehend, dass es der Privatkläger 1 gewesen sei, der zum Berufungskläger hingelaufen sei, Akten S. 1300 f.). Auch der Privatkläger 1 kann sich an einen Schlag des Berufungsklägers zu Beginn der Auseinandersetzung nicht erinnern (S. 933). Diesbezüglich scheint es offensichtlich, dass D____ den Privatkläger 1 durch ihre Aussagen schützen bzw. den Berufungskläger als initialen Aggressor darstellen wollte und entsprechend wohl auch die angeblichen Schläge durch den Berufungskläger zu Beginn der Auseinandersetzung nicht der Wahrheit entsprechen. Glaubhafter sind ihre Aussagen, wenn sie von einem «Herumgeschubse» spricht (Akten S. 1301), was sich auch mit den Aussagen des Berufungsklägers («zurückstossen bzw. «nach aussen drücken») sowie des Privatklägers 1 («Umklammerung» bzw. «Umarmung») in Übereinstimmung bringen lässt,
Es ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 noch bei der Türschwelle und unmittelbar nach der verbalen Auseinandersetzung auf den Berufungskläger eingeschlagen hat. Dies zeigt sich – neben den Aussagen des Berufungsklägers – darin, dass der Privatkläger 1 zu seinem Vater «pusti me» bzw. «lass mich» gerufen hat. Dies ist so zu deuten, dass der Privatkläger 1 durch die Gegenwart des Privatklägers 2 am Schlagen gehindert wurde und er seinem Vater mitteilte, dass dieser es ihm erschwere, den Berufungskläger besser zu treffen. Der Privatkläger 1 bestreitet – wie gesehen – schliesslich auch nicht eigene Faustschläge, vielmehr führt er nur ausweichend aus, dass er sich «nicht mehr erinnern» könne (Akten S. 932). Dass der Privatkläger 2 sowie D____ die initialen Schläge des Privatklägers 1 nicht erwähnen, erscheint aufgrund der jeweiligen Motivlage der Aussagenden nicht verwunderlich. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Schläge mit grosser Intensität erfolgten, konnten doch bei der ärztlichen Untersuchung durch das IRM am 12. September 2017 keine objektivierbaren Verletzungen festgestellt werden (wobei anzumerken ist, dass die Untersuchung erst zwei Tage nach der Auseinandersetzung am 10. September 2017 durchgeführt wurde, Akten S. 641 ff.).
Im Ergebnis sagt somit keiner der anwesenden Personen – sofern deren Aussage nicht widerlegt werden konnten – explizit aus, dass der Berufungskläger den Privatkläger 1 bereits bei der ersten Auseinandersetzung an der Türschwelle geschlagen habe. Vielmehr ist von einer Umklammerung des Privatklägers 1 durch den Berufungskläger bzw. einem Stossen oder Schubsen die Rede. Entsprechend gilt es – in dubio zugunsten des Berufungsklägers – festzuhalten, dass, nachdem sich aus der vom Privatkläger 1 ausgehenden Provokation zunächst ein verbaler Streit entwickelt hatte, der Privatkläger 1 damit begann, auf den Berufungskläger einzuschlagen, als dieser aufgrund des Blockierens durch den Privatkläger 2 in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war. Letzterer liess in diesem Moment die Jacken sowie die Waage im Eingangsbereich der Liegenschaft fallen und versuchte, der Situation zu entkommen, indem er «nach aussen gedrückt» bzw. den Privatkläger 2 zur Seite gedrückt und den Privatkläger 2 zurückgestossen habe, wobei er letzteren dabei «umarmte» (zum Einsatz des Messer s. sogleich E. 6.5.1.4).
6.5.1.4 Damit bleibt die Frage, unter welchen Umständen es zum Messereinsatz durch den Berufungskläger an der Türschwelle kam und – daraus schliessend – welches seine Motivlage war. Ausser dem Berufungskläger selbst kann niemand sagen, wann er das Messer genommen und wann und wie er es geöffnet hat. Sämtliche Beteiligten oder Augenzeugen, einschliesslich des Privatklägers 1 selbst, haben das Messer erst wahrgenommen, als der Berufungskläger damit (das dritte Mal) zustach bzw. sogar erst danach. Der Berufungskläger selbst konnte es aber ebenfalls nicht erklären, wann und wie er das Messer genau behändigt und wie er es geöffnet habe (vgl. zuletzt Akten S. 1294).
Um die Frage zu beantworten, gilt es den genauen Tathergang zu beleuchten: Der Berufungskläger liess seine Familie aus dem Auto steigen, bevor er dieses in der Nähe auf einem freien Parkplatz abstellte. Auf dem Weg zur Liegenschaft trug er in den Händen unter anderem die Jacken seiner Kinder sowie eine Waage. Die Familie des Berufungsklägers war zu diesem Zeitpunkt bereits im Haus. Als er beim Haus ankam, waren der Privatkläger 1 sowie D____ bereits ausserhalb des Vorgartens bei ihrem Roller; der Privatkläger 1 hatte den Helm auf, seine Freundin noch nicht (vgl. Akten S. 323). Der Berufungskläger hatte – nach eigenen Aussagen ausnahmsweise – ein Messer in der Hosentasche. Weshalb, kann nicht rekonstruiert werden und muss daher offen bleiben. Zumindest in dubio ist bei der umschriebenen Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger das Messer eigens mitgenommen hat, um die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 zu suchen. Denn dadurch, dass dieser mit dem Helm auf dem Kopf und im Beisein seiner Freundin beim Motorrad stand und der Berufungskläger das Fahrzeug auch nicht in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft abstellte, konnte letzterer nicht damit rechnen, dass es zu einer direkten Begegnung kommen werde.
Wie bereits vorne dargelegt wurde, wurde der Berufungskläger vom Privatkläger 1 angesprochen, nachdem ersterer das Gartentor offengelassen hatte. Er gab sodann eine schroffe Antwort, ging weiter zur Haustür und betätigte die Klingel. Derweil kam der Privatkläger 1 vom Trottoir her durch den kurzen Vorgarten auf ihn zu und begann ihn zu beleidigen (oder beleidigte ihn schon zuvor). Ab einem Zeitpunkt, an dem sich beide Kontrahenten an der Türschwelle aufhielten, ist die verbale Auseinandersetzung auf der Audio-/Videoaufzeichnung zu hören: Der Berufungskläger hält dem Privatkläger 1 vor: «Du hast mich beleidigt». Hierauf betitelt der Privatkläger 1 ihn mehrfach als Idioten, worauf der Berufungskläger zurückgibt, er sei selber ein Idiot. Der Privatkläger 1 bezeichnet ihn daraufhin noch dreimal als «Mongi», während der Berufungskläger immer noch wiederholt: «Du bisch selber en Idiot» und dann: «Wenn du soviel Mut hasch, gehn wir irgendwohin, komm, sag wohin». Der Privatkläger 1 antwortet: «Jo, kumm». Sodann hört man es knallen und den aufgeregten Ausruf «Hey». Nun ändert sich die Stimmlage und es folgen die weiteren Ausrufe («pusti me», «fuck you», «Arschloch», «pass uf»). Aufgrund der Stimmlagen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach dem Ausruf «Jo, kumm» des Privatklägers 1 die verbale Konfrontation in eine tätliche Auseinandersetzung umkippte. Dies lässt sich sodann einerseits auch mit den Aussagen des Berufungsklägers, dass er nach den ersten Schlägen des Privatklägers 1 («Das war ich. Ich sagte, wenn du so viel Mut hast, gehen wir anderswo. Ich meinte, man streitet nicht zu Hause vor meiner Frau und den Kindern. Dann hat er mich geschlagen», Akten S. 453) die Jacken und die Waage zu Boden warf, sowie andererseits mit den – dadurch entstandenen – Knallgeräuschen in Einklang bringen. Zur gleichen Zeit muss mithin auch der Privatkläger 2 in den Streit eingeschritten sein (der Privatkläger 1 sagte unmittelbar «pusti me» zu ihm), indem er sich zwischen seinen Sohn und den Berufungskläger stellte und dabei letzteren in seiner Bewegungsfreiheit einschränkte bzw. ihn zwischen sich und der Eingangstür/Hauswand blockierte. Sodann spricht sehr viel dafür, dass der Berufungskläger noch während des letzten Moments der Aufnahme oder kurz darauf auch sein Messer gezückt hat. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit sagen. Jedenfalls aber hat er das Messer zuvor noch nicht (geöffnet) in der Hand gehabt, sonst hätte der Privatkläger 1 es wohl gesehen. Der Berufungskläger griff also in dubio zum Messer, nachdem der Privatkläger 1 ihn tätlich angegriffen hatte und der Privatkläger 2 ihn durch das Blockieren darin einschränkte, sich gegen die Schläge zur Wehr zu setzen. Als die Schläge angefangen hätten, habe er instinktiv habe sein Gesicht schützen wollen und bemerkt, dass er mit seinen Armen und Händen nicht nach oben kommen könne. Er habe seinen Kopf runtergedrückt, sodass der Privatkläger 1 ihn nicht direkt ins Gesicht habe schlagen können, er habe mithin nicht viel sehen können (Akten S. 1294). Um sich aus der Blockade zu befreien, drückte der Berufungskläger sodann nach aussen, wobei er den Privatkläger 1 umklammerte und zurückstiess, während der Privatkläger 2 gleichzeitig zur Seite gedrückt wurde. Im Rahmen dieser Bewegung fügte der Berufungskläger dem Privatkläger 1 zwei Stichverletzungen mit dem Messer zu. Mit diesen Schilderungen stimmt auch das Verletzungsbild des Privatklägers 1 überein. So fanden sich bei ihm – neben der Verletzung in der linken Flanke durch den dritten Messerstich (s. dafür sogleich E. 6.5.2) – zwei (Stich-)Verletzungen rechts und links in der Lendenregion. Die Verletzung in der linken Lendenregion verlief über den linken Beckenkamm (Tiefenausdehnung von ca. 7 cm). Der Stichkanal zeigte einen Verlauf von links unten nach rechts oben über die linke Beckenschaufel (IRM-Gutachten, Akten S. 625, 627 ff.). Dieses Verletzungsbild kann mit einer der beiden ersten Stichbewegung des Berufungsklägers in Übereinstimmung gebracht werden, als er – aufgrund seiner geduckten Position – durch das Zurückstossen des Privatklägers 1 diesen in dessen rechter Lendenregion traf (das Verletzungsbild weist zudem einen Verlauf von links unten nach rechts oben auf, was ebenfalls auf einen Stich von unten nach oben schliessen lässt). Der andere der beiden ersten Stiche befand sich in der rechten Lendenregion (ca. 5 cm tief). Der Stichkanal wies dabei einen horizontalen Verlauf, von rechts hinten nach links vorne auf (IRM-Gutachten, Akten S. 625). Diese Verletzung lässt sich mit dem dargelegten «Umklammern» des Privatklägers 1 durch den Berufungskläger in Einklang bringen, befand sich dabei doch wohl der rechte Arm bzw. die rechte Hand des Berufungsklägers im rechten Rücken-/Lendenbereich des Privatklägers 1.
Was die Motivlage des Berufungsklägers in dieser Situation betrifft, so sagte er über verschiedene Einvernahmen hinweg konstant und wiederholt aus, dass er sich in diesem Moment in einer Angst- und Paniksituation befunden habe, er könne das Gefühl, dass er damals gehabt habe, jedoch gar nicht genau beschreiben. Er habe sich nicht wehren, verteidigen, zurückschlagen oder fliehen können sowie keine Zeit zum Überlegen gehabt. Wie bereits ausgeführt wurde, habe er seinen Kopf runtergedrückt, sodass der Privatkläger 1 ihn nicht direkt ins Gesicht habe schlagen können, er habe mithin nicht viel sehen können. Er habe sich sodann an das kleine Messer erinnert, das er in der Tasche dabeigehabt habe, er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, wann genau und wie er es hervorgenommen und aufgeklappt habe. Er habe sich daraufhin zu befreien versucht und nach aussen gedrückt. Das Verhalten der Privatkläger sei so unberechenbar gewesen (auch gestützt auf das schon bisher zwischen den beiden Familien Vorgefallene), er habe auch Angst um seine Familie gehabt. Es sei für ihn eine Situation gewesen, die er noch nie erlebt habe. Er habe den Privatkläger 2 zudem nicht als Schlichter sehen können, da er von diesem, wie bereits ausgeführt, blockiert worden sei (Akten S. 160, 333, 337, 460, 945, 1294, 1296, 1304). Zwar kann als erstellt gelten, dass sich der Privatkläger 2 nicht aktiv an den Tätlichkeiten gegen den Berufungskläger beteiligte und womöglich den Privatkläger 1 nur davon abhalten wollte, weiterhin tätlich auf den Berufungskläger einzuwirken, jedoch ist in dubio zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass letzterer aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger 1 auf ihn einschlug und der Privatkläger 2 ihn blockierte, er selbst wiederum aufgrund seiner geduckten Haltung nicht genau erkennen konnte, welche Person welche Handlungen durchführte, davon ausging, dass der Privatkläger 2 Teil der Attacke durch den Privatkläger 1 gegen ihn war. Nicht unerheblich trug wohl auch die im Vergleich zum Berufungskläger erheblich imposantere Körpergrösse des Privatklägers 2 dazu bei, dass sich der Berufungskläger durch dessen schiere Präsenz und engen Körperkontakt bereits bedrängt fühlte. Des Weiteren gilt es auch zu berücksichtigten, dass sich die beiden Familien schon seit Jahren in einem nachbarschaftlichen Streit befanden und der Berufungskläger auch aus diesem Grund nicht davon ausgehen konnte, dass der Privatkläger 2 ihm in dieser Situation freundlich gesinnt war. Motivseitig ist daher zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger aufgrund der vermeintlichen Attacke durch beide Privatkläger in einer Angst- und Paniksituation befand und nur versuchte, sich aus der Situation zu befreien.
6.5.2 Was das Geschehen um den letzten Messerstich auf dem Rasen anbelangt, so ist – auch gestützt auf die obigen Ausführungen – davon auszugehen, dass sich der Privatkläger 1 auch in dieser Situation nicht passiv verhielt, sondern auf den Berufungskläger einschlug. So sagten, wie bereits besehen, der Privatkläger 2 sowie D____ übereinstimmend aus, dass die beiden Kontrahenten sich auf dem Gras gegenseitig geschlagen hätten (Akten S. 322, 922 f., 926, 956). Die Ausführungen des Privatklägers 1 sind diesbezüglich nicht glaubhaft respektive unvollständig, erwähnt er doch durch ihn durchgeführte Schläge nicht, sondern spielt – wie auch schon beim ersten Sachverhaltsabschnitt – sein eigenes Verhalten herunter («Wir hatten ca. eine Distanz von einem Meter. Er stand vor mir und aus dem nichts hinaus machte er eine komische Bewegung […] sprang er auf und machte mit der rechten Hand eine Ausholbewegung und machte mir mit voller Wucht einen Schlag in die linke Seite», Akten S. 398). Demgegenüber schilderte der Berufungskläger, sich an den dritten Stich gut erinnern zu können: «Wo ich nach draussen auf den Rasen kam, ist er nochmals auf mich losgekommen, da habe ich ihn instinktiv noch einmal […] gestochen» (Akten S. 951, vgl. auch S. 948). Abgesehen von den Messerstichen habe er den Privatkläger auch nicht geschlagen, da er gar keine Möglichkeit dazu gehabt habe (Akten S. 1305). Der Privatkläger 2 habe sich währenddessen hinter ihm befunden (Akten S. 1305). In dubio ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 den Berufungskläger auch auf dem Rasen nochmals tätlich angriff, während sich der Privatkläger 2 hinter letzterem befand und sich in diesem Moment weder aktiv noch passiv am Geschehen beteiligte. Der Berufungskläger f.rte daraufhin gegen den Privatkläger 1 seinen letzten Messerstich aus (dieser letzte Messerstich würde mithin auch den vom Privatkläger 2 sowie D____ beschriebenen «Schlag» durch den Berufungskläger erklären).
Was die Motivlage des Berufungsklägers in diesem Sachverhaltsabschnitt angeht, so sagte dieser aus, dass das auf dem Rasen Vorgefallene eine Fortsetzung von dem gewesen sei, was an der Türe passiert sei. Er habe keine Zeit zum Überlegen oder zum Verstehen gehabt. Auf der Rasenfläche sei der Privatkläger 1 unmittelbar wieder auf ihn gesprungen. Der letzte Stich mit dem Messer sei instinktiv erfolgt. Er sei zu diesem Zeitpunkt immer noch in einer Schocksituation gewesen, auch, als er sich daraufhin aus dem Garten entfernt habe. Das sei eine Reaktion von ihm gewesen, die er sich unter diesen Emotionen nicht erklären könne. Er habe sich nicht kontrollieren können. Erst nach dem Stich habe er realisiert, was passiert sei (462, 951, Akten S. 1305 f.). Zu Gunsten des Berufungsklägers ist mithin auch hier davon auszugehen, dass er sich aufgrund der nochmaligen Attacke seitens des Privatklägers 1 auch auf dem Rasen noch in einer Schreck- und Paniksituation befand und sich gegen die erneuten Schläge zu erwehren versuchte.
6.5.3 Zum nachfolgenden Teil des Tatgeschehens – angeklagt als Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 2 – stehen sich die Aussagen des Berufungsklägers sowie der beiden Privatkläger gegenüber (andere Zeugen des angeklagten Vorfalls gibt es nicht bzw. wollen sie das Vorgefallene mitbekommen haben). Der Berufungskläger sowie der Privatkläger 2 beschreiben grundsätzlich ein Losreissen des Berufungsklägers sowie sein Weglaufen durch den Garten. Strittig sind lediglich die folgenden zwei Punkte: Der Privatkläger 2 bringt vor, dass der Berufungskläger, nachdem er (der Privatkläger 2) ihn festgehalten habe, «Lass mich los, sonst steche ich Dich genau gleich» zu ihm gesagt sowie Stichbewegungen in seine Richtung gemacht habe. Die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers 2 weisen dabei diverse Widersprüche auf. So beschrieb er den Vorfall in seiner ersten Befragung vor Ort derart, dass der Berufungskläger, nachdem dieser den letzten Messerstich ausgeführt habe, in Richtung des Privatklägers 2 gekommen sei und mit dem Messer gefuchtelt habe. Der Berufungskläger habe geschrien, dass der Privatkläger 2 ihn in Ruhe lassen solle. Danach sei er hinter dem Haus verschwunden (Polizeirapport, Akten S. 301). In den späteren Einvernahmen schilderte der Privatkläger 2 demgegenüber, dass er den Berufungskläger am Pullover gepackt habe und sich dieser erst dann zum ihm umgedreht und ihn verbal sowie mit Stichbewegungen bedroht habe (Akten S. 312, 922, 958). Einerseits fehlt somit bei der ersten Befragung ein Hinweis des Privatklägers 2 auf den doch massiven Vorwurf der angeblichen Todesdrohung. Andererseits soll der Berufungskläger gemäss der ersten Aussage schon mit dem Messer fuchtelnd auf den Privatkläger 2 zugekommen sein, wohingegen er sich gemäss den späteren Aussagen erst umgedreht haben soll, als der Privatkläger 2 ihn an seiner Kleidung zurückgezogen habe. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich vorbringt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Privatkläger 2 in diesem Nebenpunkt den Berufungskläger zusätzlich belasten sollte, wenn es nicht tatsächlich so gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Privatkläger 2 bereits zuvor – entgegen den gerichtlichen Feststellungen – behauptete, der Berufungskläger habe eine «Todesdrohung» (dort gegen den Privatkläger 1) ausgestossen (s. dafür vorne E. 6.5.1.3). Zwar behauptet auch der Privatkläger 1, er habe gehört, wie der Berufungskläger seinen Vater bedroht habe (vgl. etwa Akten S. 398), jedoch ist auch hier motivseitig davon auszugehen, dass er – wie schon mit seiner ersten Aussage zu den Todesdrohungen vor der tätlichen Auseinandersetzung – zu seinen Gunsten bzw. zu Gunsten des Privatklägers 2 die Handlungen respektive Äusserungen des Berufungsklägers aggravierend darstellte. Mithin hatte er auch genug Zeit, diese Aussage mit dem Privatkläger 2 abzusprechen. Dass er doch nicht wirklich Zeuge des Vorgefallenen war, sondern vielmehr den Privatkläger 2 in ein besseres Licht rücken wollte, zeigt sich auch an seiner Aussage, wonach sein «Vater […] ihn [den Berufungskläger] nicht angefasst» habe (Akten S. 398). Diese Behauptung ist jedoch, wie gesehen, nachweislich falsch. Der Berufungskläger selbst bestreitet einerseits die ihm vorgeworfene Stichbewegung gegen den Privatkläger 2 sowie, die Aussage «Lass mich los, sonst steche ich Dich genau gleich» getätigt zu haben. Möglicherweise habe sich der Privatkläger 2 durch das Messer, das er selbst immer noch in der Hand gehalten habe, bedroht gefühlt (Akten S. 342). Der Privatkläger 2 habe ihn an der Trainerjacke festgehalten, er selbst habe sich gedreht und gesagt, «lass mich los, ich möchte zur Polizei gehen». Er habe sich weggerissen und sei weiter über den Garten in Richtung Polizei gerannt (Akten S. 945 f.). In dubio ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 den Berufungskläger an seiner Trainerjacke zurückhielt, worauf dieser sich umdrehte und zum Privatkläger 2 sagte, dass dieser ihn loslassen solle, da er zu Polizei gehen wolle.
6.5.4 Was den letzten zu behandelnden Sachverhaltsabschnitt (Weg des Berufungsklägers zur Polizei sowie seine Festnahme ebendort) angeht, so existieren zum einen die Aussagen des Polizisten [...], der Telefongesprächspartner des Berufungsklägers (H____ und I____) sowie dessen eigene Aussagen. Gemäss den Aussagen von H____ und I____ habe der Berufungskläger am Telefon von einer Auseinandersetzung mit den Nachbarn berichtet und dass er den Nachbarssohn mit einem Messer verletzt habe. Er gehe aber jetzt zur Polizei. Der Berufungskläger habe am Telefon aufgeregt geklungen und er habe «sehr bizarres Zeug» gesagt (H____: «Er klang ganz anders als sonst. Er klang als ob er eine heisse Kartoffel im Mund hatte», Akten S. 472 f.). I____ sagte aus, dass er den Berufungskläger noch nie so am Telefon gehört habe, es sei «eine andere Person» gewesen. Der Berufungskläger habe sodann zu I____ gesagt, dass dieser zur Familie des Berufungsklägers gehen und sie beschützen solle (Akten S. 511 ff.). Der Berufungskläger bringt vor, dass er sich der Polizei gestellt habe bzw. habe stellen wollen, er sei entsprechend nicht an der Polizeiwache vorbeigegangen (Akten S. 332, 342 ff.). Er sei mehr als die Hälfte des Weges zum Polizeiposten gerannt. Beim Polizeiposten habe er vor dem Eingang bei der Rampe an der Metalschwelle Luft schnappen wollen, dann sei die Polizei rausgekommen und er sei zum Polizisten gelaufen (Akten S. 160, 1298). Der Polizist [...] sagte aus, dass der Berufungskläger noch das Messer in der Hand gehalten habe, als er festgenommen worden sei (Akten S. 146). Der Berufungskläger sei vom Kannenfeldpark herkommend links vom Polizeiparkplatz zügig, aber nicht hastig die Rollstuhlrampe hinuntergegangen. Als er in deren Mitte gewesen sei – ca. 10 m von der Eingangstür entfernt – habe der Polizist ihm «Stopp» zugerufen. Der Berufungskläger habe darauf reagiert und sich umgedreht. In der rechten Hand habe er das zusammengeklappte Messer, in der linken sein Mobiltelefon gehabt. Er sei widerstandslos der Aufforderung gefolgt, in den Polizeiposten zu kommen und habe sich widerstandslos festnehmen lassen. «Aufgrund der Position und Richtung seiner Fortbewegung nahm ich nicht an, dass er sich stellen wollte» (Akten S. 352, 361 f., vgl. auch S. 887). Im Rapport beschreibt der Polizist eine «gebeugte, ja fast aufgebende Haltung» (Akten S. 362). Gemäss den Polizeirapporten ging der Polizeinotruf um 16.27 Uhr ein (Tatzeit ca. 16.24 Uhr), der Berufungskläger wurde von Polizist [...] bereits ca. zwei Minuten später (d.h. ca. um 16.29 Uhr) beim Polizeiposten durch die Videoanlage erkannt (Akten S. 299 f., 361).
Erstellt ist mithin, dass sich der Berufungskläger von der [...] in zügigem Tempo zur Polizeiwache Kannenfeld begab und auf dem Weg mehrere Telefonate führte. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger effektiv bei der Polizei stellen wollte. So hätte es wenig Sinn ergeben, wenn sich der Berufungskläger, sollte er sich denn zur Flucht entschlossen haben, auf direktem Weg zur Polizeistation begeben hätte, waren ihm doch der Kannenfeldpark sowie die unmittelbare Umgebung nicht zuletzt auch durch seinen Nebenjob als [...] bestens bekannt. Zwar gab der Polizist [...] an, dass er davon ausgehe, der Berufungskläger habe sich aufgrund seiner Positionierung vor dem Eingang des Postens nicht stellen wollen, jedoch konnte der Berufungskläger einleuchtend darlegen, weshalb er sich nach seinem Lauf zuerst habe am Geländer der Rampe ausruhen und nach Luft schnappen wollen. Als sich der Polizist nach draussen begab, folgte der Berufungskläger denn auch ohne Umschweife dessen Anweisungen. Des Weiteren lässt auch die durch den Polizisten beschriebene «gebeugte, ja fast aufgebende Haltung» des Berufungsklägers darauf schliessen, dass er sich stellen wollte. Schliesslich geben auch die Telefongesprächspartner des Berufungsklägers übereinstimmend an, dass der Berufungskläger ihnen mitgeteilt habe, dass er sich zur Polizei begebe.
7.
7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist in rechtlicher Hinsicht bezüglich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 vorweg festzuhalten, dass sich bei fortbestehender Blutung aus der verletzten Schlagader ohne ärztliche Versorgung innerhalb kurzer Zeit eine lebensgefährliche Situation hätte entwickeln können. Darüber hinaus war der Stich in die linke Flankenregion geeignet, bei nur geringfügig anderem Einstichwinkel den Darm oder die linke Niere zu verletzen, was unmittelbar lebensbedrohlich gewesen wäre (IRM-Gutachten, Akten S. 626). Sodann litt der Privatkläger 1 – zumindest noch zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils – unter starken Beschwerden und war zumindest damals nicht voll arbeitsfähig. Objektiv liegt infolgedessen daher klar eine gravierende Körperverletzung vor. Das Strafgericht prüfte des Weiteren, ob der Berufungskläger mit einem über das eingetretene Verletzungsergebnis hinausgehenden Vorsatz, nämlich mit Tötungsvorsatz, gehandelt hat. Die Vorinstanz bejahte dies unter dem Hinweis, dass bei einem Messerstich in den Rumpf, mithin Bauchbereich, eines Menschen das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, in casu des Todes des Privatklägers 1, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als hoch einzustufen sei. Zudem habe der Berufungskläger nicht nur einmal, sondern drei Mal in den hinteren, unteren Bereich des Oberkörpers des Privatklägers 1 eingestochen. Steche jemand mit einem Messer gezielt in diesen Körperbereich, so wisse auch ein medizinischer Laie, dass dies zum Tod des Gegenübers führen könne bzw. die Wahrscheinlichkeit einer tödlichen Verletzungsfolge sehr hoch sei. Es sei letztlich nur dem glücklichen Zufall bzw. der sofortigen medizinischen Intervention zuzuschreiben, dass die Verletzungen des Privatklägers 1 keine Todesfolge nach sich getragen hätten. Sowohl die Richtung der Stiche als auch deren Tiefe und vor allem die Wucht, die sogar eine Rippe zu durchstossen vermocht habe, aber auch der Umstand des mehrfachen Zustechens mit einem Messer in den unteren Bereich des Oberkörpers, gerade im Rahmen eines dynamischen Geschehens, könnten somit nicht anders gewertet werden, als dass der Berufungskläger den Tod des Privatklägers 1 zumindest in Kauf genommen habe. Der Verteidiger des Berufungsklägers führt demgegenüber aus, dass – gestützt auf kriminalistische Statistiken – die bundesgerichtlich vertretene und von der Vorinstanz übernommene Annahme, wonach gezielt ausgeführte Messerstiche in den unteren Bereich des Oberkörpers mit sehr hoher Wahrscheinlich zur tödlichen Verletzung der geschädigten Person führen würden, wissenschaftlich nicht haltbar sei. Im Gegenteil führten die in diesem Zusammenhang überhaupt vorhandenen Statistiken zur Erkenntnis, dass die Wahrscheinlichkeit, im Zuge eines solchen Angriffs zu versterben, deutlich unter 5% liegen dürfte. Ohne entsprechende Nachweise attestiere die Vorinstanz dem Berufungskläger ein «Wissen» (hohe Wahrscheinlichkeit der Todesfolge), welches wissenschaftlich nicht haltbar sei. Ihre darauf basierende rechtliche Subsumption sei willkürlich, was zu einem Freispruch gemäss Berufungserklärung führen müsse.
Vorliegend kann die Frage offenbleiben, ob der Berufungskläger mit einem über den Verletzungserfolg hinausgehenden Tötungsvorsatz gehandelt hat. Wie aufzuzeigen sein wird (s. sogleich E. 7.2), handelte der Berufungskläger nämlich in Putativnotwehr bzw. einem Putativnotwehrexzess. In dieser Konstellation handelt die betreffende Person zwar nicht ohne tatbestandsmässigen Verwirklichungswillen, jedoch richtet sich ihr Wille nicht auf die Verwirklichung von Unrecht, sondern auf die Ausübung eines Rechts. Dadurch fehlt es an dem für das vorsätzliche Verhalten charakteristischen Handlungsunwert (vgl. BGE 134 II 33 E. 5.3 S. 35).
7.2
7.2.1 Die Vorinstanz lehnt eine Notwehrsituation aufgrund des Beweisergebnisses ab. So habe das Verhalten des Privatklägers 1 keinen Angriff dargestellt, sondern das Ganze sei eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Berufungskläger gewesen. Für den Berufungskläger wäre es ein Leichtes gewesen, die Situation zu entschärfen, indem er vom Privatkläger 1 abgelassen und/oder das Messer einfach losgelassen bzw. erst gar nicht hervorgezogen hätte, anstatt auf den Privatkläger 1 mehrfach einzustechen. Ein solches Verhalten liege fernab von einer Notwehrsituation.
Der Verteidiger des Berufungsklägers macht demgegenüber geltend, dass die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Beurteilung der Notwehrsituation unzutreffend sei. Sie beruhe auf einer unrichtigen bzw. zumindest unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Hätte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, so hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass sich der Berufungskläger (unabhängig von der Frage des Tötungsvorsatzes) in einer Notwehrlage befunden habe und sich basierend auf dieser in rechtfertigender Weise zur Wehr habe setzen dürfen. Auch unter diesen Gesichtspunkten sei der Berufungskläger somit vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
7.2.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 des Strafgesetzbuchs, [StGB, SR 311.0]). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2 S. 51 f.; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 S. 52 m.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. mit Hinweis). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
7.2.2.1 In einem ersten Schritt ist demnach das Vorliegen einer Notwehlage zu prüfen. Hierfür müsste ein Angriff durch eine Person vorgelegen haben, der auf eine rechtswidrige Verletzung eines Rechtsguts des Berufungsklägers gerichtet gewesen wäre. Dies ist durch objektives ex-post Urteil zu bestimmen (Seelmann/Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Basel 2016, Rz. 193). Vorliegend handelte es sich um eine Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger sowie dem Privatkläger 1, in welcher, wie besehen, der Privatkläger 1 die ersten – gemäss IRM-Gutachten wohl nicht besonders intensiven – Schläge gegen den Berufungskläger austeilte. Grundsätzlich wäre es wohl zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen, machte der Berufungskläger im Rahmen des verbalen Streits auch Andeutungen, dass die Streitenden die Auseinandersetzung auch an einem anderen Ort austragen könnten, wenn der Privatkläger 1 «soviel Mut habe». Hätten der Privatkläger 1 sowie der Berufungskläger daraufhin «nur» gegenseitig aufeinander eingeschlagen, läge (noch) keine Notwehrsituation vor, hat das Bundesgericht doch die Latte für die Bejahung einer Notwehrlage im Rahmen einer gegenseitigen Auseinandersetzung hoch gesetzt (vgl. BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.4). Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass der Privatkläger 2 sich zwischen die beiden Streitenden stellte und es dem Berufungskläger durch diese Positionierung erschwerte, selbst Schläge gegen den Privatkläger 1 auszuführen, ist vorliegend doch davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 effektiv nur den Streit zwischen den beiden Beteiligten unterbinden wollte und nicht aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung teilnahm. Gestützt auf diese Feststellungen ist das Vorliegen einer Notwehrlage zu verneinen.
Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist jedoch zu konzedieren, dass der Berufungskläger irrigerweise annahm, dass eine objektive Rechtfertigungslage, sprich ein rechtswidriger Angriff durch die beiden Privatkläger vorliege (Putativnotwehr), ging er doch davon aus, dass sich der Privatkläger 2 ohne Recht aktiv an den tätlichen Übergriffen gegen ihn beteiligte bzw. ihn festhalten würde, sodass der Privatkläger 1 besser auf ihn hätte einschlagen können, mithin ein gemeinsamer Angriff der beiden Privatkläger gegen ihn vorlag. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht demnach die Tat zu Gunsten des Berufungsklägers nach dieser Vorstellung des Sachverhalts. Der Irrtum des Berufungsklägers war nach pflichtgemässer Vorsicht auch nicht vermeidbar (Art. 13 Abs. 2 StGB), kamen dem Berufungskläger im Moment der Auseinandersetzung doch weder Zweifel an dem gemeinsamen Angriff der Privatkläger (geschürt durch das bereits seit Jahren bestehende streitbare Nachbarschaftsverhältnis) und war es ihm zu dem Zeitpunkt auch nicht möglich, weitergehende Überlegungen anzustellen, nachdem der Privatkläger 1 bereits auf ihn einschlug und er selbst durch seine dadurch eingenommene geduckte Haltung auch gar nicht genau wahrnehmen, konnte welche Person genau welche Handlung ausführte.
Des Weiteren fand dieser irrtümlich vom Berufungskläger angenommene Angriff in seiner Vorstellung unmittelbar statt bzw. dauerte noch an, ging er doch davon aus, dass der Privatkläger 2 ihn in dem Moment festhielt, als der Privatkläger 1 auf ihn einschlug. Zu ergänzen ist hierbei, dass er Berufungskläger sich sogar hätte wehren dürfen, wenn der (in seinen Augen vorliegende) Angriff erst unmittelbar bevorstünde (vgl. Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 18 m.H. auf die Rechtsprechung). Ferner hätte es sich bei der irrigerweise vom Berufungskläger vorgestellten gemeinsamen Attacke der beiden Privatkläger um einen unrechtmässigen Angriff gehandelt, wären diese doch nicht ihrerseits bei ihrem Übergriff gerechtfertigt gewesen.
In der (unvermeidbaren) Vorstellung des Berufungsklägers lag damit eine Notwehrlage vor. Im Rahmen einer damit zu prüfenden Putativnotwehr sind des Weiteren auch noch die übrigen Notwehrvoraussetzungen, d.h. die Notwehrhandlung zu prüfen.
7.2.2.2 Bei der Notwehrhandlung gilt es zu beurteilen, ob der (irrigerweise angenommene) Angriff in angemessener Weise abgewehrt wurde. Vorliegend war es dem Berufungskläger aufgrund der Blockade durch den Privatkläger 2 nicht möglich, sich des Angriffs durch Faustschläge seinerseits zu erwehren. Er befand sich, wie dargelegt, in einer Angst- und Paniksituation und zog aufgrund dessen das Messer, welches er bei sich trug, hervor und drückte nach aussen, um sich einerseits der Blockierung durch den Privatkläger 2 zu entziehen und andererseits die Schläge des Privatklägers 1 zu beenden. Seine Abwehr war mithin auf die Beendigung des Angriffs gerichtet. Was die Angemessenheit der Abwehr angeht, so ist unter dem Punkt der Subsidiarität zu konstatieren, dass grundsätzlich, wie ausgeführt, besondere Zurückhaltung bei der Verwendung eines Messers geboten ist, da dessen Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Da die beiden (der Privatkläger 2 als vermeintlicher) Angreifer dem Berufungskläger jedoch zahlenmässig sowie insbesondere körperlich überlegen waren und der Privatkläger 1 den Berufungskläger gegen den Kopf schlug, hatte letzterer ernsthafte Beeinträchtigungen seiner körperlichen Integrität zu befürchten. Er war mithin berechtigt, sich mit effektiven und von Anfang an voraussichtlich wirksamen Mitteln zu wehren. Da sich der ganze Vorfall der tätlichen Auseinandersetzung innert kürzester Zeit abspielte, blieb dem Berufungskläger auch keine Zeit, lange darüber nachzudenken, welche anderen Abwehrmittel im sonst noch zur Verfügung gestanden wären. Dürfen schon allgemein keine zu subtilen Überlegungen darüber angestellt werden, ob die betreffende Person ein gleich wirksames, milderes Abwehrmittel hätte ergreifen sollen, so ist dies beim Berufungskläger umso mehr der Fall, war er doch aufgrund seiner fehlenden Erfahrung in vergleichbaren Situationen und der von ihm beschrieben Angst und Panik in grösster Erregung. Einerseits traf der Berufungskläger durch die ersten beiden Messerstiche keine lebenswichtigen Organe des Privatklägers 1. Zudem war ihm aufgrund seiner Körperhaltung ein genaues Zielen auf andere Körperregionen auch gar nicht möglich. Dass diese Messerstiche ein subsidiäres Abwehrmittel darstellten, zeigt sich andererseits auch darin, dass sich der Privatkläger 1 durch sie nicht in seinen Attacken gegen den Berufungskläger aufhalten liess, merkte er doch gemäss eigenen Aussagen nicht einmal, dass er vom Berufungskläger gestochen worden war. Ferner hätte der Berufungskläger den Privatkläger 1 auch nicht vorgängig warnen können, schlug dieser doch bereits auf den Berufungskläger ein und war es ihm aufgrund seiner gebückten Haltung wohl auch nicht möglich, dem Privatkläger 1 das Messer vorgängig im Sinne einer Abschreckung zu zeigen.
Was die Verhältnismässigkeit i.e.S. bzw. Proportionalität zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird angeht, so handelt es sich bei beiden Rechtsgütern um die körperliche Integrität, womit kein – für fehlende Proportionalität gefordertes – krasses Missverhältnis vorliegt. Im Ergebnis war der Einsatz des Messers durch den Berufungskläger bei den ersten beiden Stichen den Umständen entsprechend angemessen. Ausserdem hätte der Berufungskläger auch nicht flüchten müssen, ist doch die Notwehr selbst nicht subsidiär (BGE 101 IV 119 S. 121).
7.2.2.3 In subjektiver Hinsicht muss die Abwehrhandlung sodann von einem Verteidigungswillen getragen sein. Dies bedeutet, dass der Angegriffene die Situation erkennt und bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr des Angriffes handelt (BGE 104 IV 1 E. a f. S. 2; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 37). Wie bereits dargelegt wurde, war die Abwehrhandlung des Berufungsklägers durch die beiden ersten Messerstiche auf die Beendigung des Angriffs gerichtet. Ein Verteidigungswille ist daher zu bejahen.
7.2.2.4 Im Ergebnis hat der Berufungskläger bei den ersten beiden Messerstichen somit in Putativnotwehr gehandelt.
7.2.3 Zur prüfen ist sodann, wie es sich mit dem dritten Messerstich auf dem Rasen vor der Liegenschaft verhält.
7.2.3.1 Was die Notwehrlage betrifft, so ist einerseits festzustellen, dass der Privatkläger 1 weiterhin auf den Berufungskläger einschlug, während der Privatkläger 2 hinter dem Berufungskläger stand. Der Berufungskläger musste dabei von einem fortwährenden Angriff der beiden Privatkläger ausgehen. Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Abfolge der Geschehnisse war diese Annahme für den Berufungskläger auch nicht vermeidbar. Der vermeintliche Angriff fand zudem unmittelbar statt und war auch nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis ist daher auch hier eine (irrigerweise angenommene) Notwehrlage gegeben.
7.2.3.2 Indes erweist sich die Abwehrhandlung des dritten Messerstichs in seiner Intensität als knapp nicht mehr verhältnismässig bzw. als zu heftig. Bedingt durch den Einstichort und die Heftigkeit des Stiches kam es zu einer ca. 2 cm grossen Öffnung des Bauchfells (Blut in der linken Dickdarmrinne und im linken Oberbauch), einer ca. 0.5 cm grossen Öffnung des grossen Bauchnetzes und einer Durchtrennung der 9. Rippe mit Blutung aus der Zwischenrippenschlagader. Im Gegensatz zu den beiden ersten Messerstichen wäre es hier dem Berufungskläger einerseits möglich gewesen, dem Privatkläger 1 das Messer vor einem weiteren Stich im Sinne einer Warnung zu zeigen (auch wenn dies aufgrund der Dynamik des Geschehens nicht sehr wahrscheinlich wäre), andererseits hätte der Berufungskläger den Privatkläger 1 auch an einem anderen, weniger delikaten Körperteil treffen können, etwa an den Armen oder Beinen. Der Berufungskläger hat somit die Grenzen der angemessenen Notwehr mit dem dritten Messerstich überschritten. Seine Tat ist von Art. 15 StGB nicht mehr gedeckt.
7.2.4 Es gilt mithin prüfen, ob der Berufungskläger in einem entschuldbaren (Putativ-)Notwehrexzess gehandelt hat.
7.2.4.1 Art. 16 StGB regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die Grenzen der Notwehr überschritten werden. Die Tathandlung bleibt damit zwar rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt hat, auf fehlende Schuld und damit auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB; Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 16 N 2). Das Gesetz regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1, m.H.).
Ein Notwehrexzess ist nach Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGer 6B_748/2014 vom 19. Juni 2014 E. 3.4). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Es kommt dabei auf die individuellen Verhältnisse des konkret Betroffenen an. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3, 102 IV 1 E. 3b S. 7; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.2 m.H.; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 16 StGB N 3).
7.2.4.2 Vorliegend wurde bereits dargelegt, dass sich der Berufungskläger aufgrund der Faustschläge des Privatklägers 1 sowie der Blockade durch den Privatkläger 2 und den durch diesen irrigerweise angenommenen Angriff in einer Ausnahmesituation befand. Der Berufungskläger brachte glaubhaft vor, dass er Angst und Panik verspürt habe, noch nie in einer solchen Situation gewesen sei und er nicht gewusst oder realisiert habe, was genau passiert sei. Die Aufregung und Bestürzung des Berufungsklägers rührte dabei unmittelbar aus dem Angriff her, gab, wie besehen, der Zeuge H____ doch an, dass der Berufungskläger mit seiner Familie vor der Auseinandersetzung bei ihnen und die Stimmung harmonisch und positiv gewesen sei. Auch sei kein Alkohol konsumiert worden, da der Berufungskläger keinen Alkohol trinke. Überdies kann auch den durch den Verteidiger des Berufungsklägers eingereichten Schreiben von Bekannten des letzteren, wonach das Vorgefallene überhaupt nicht dem Charakter des Berufungsklägers entsprechen würde, darauf geschlossen werden, dass das durch den Berufungskläger gezeigte Verhalten auf eine frappante psychische Ausnahmesituation zurückzuführen war. Da schliesslich auch die Aufregung und Bestürzung des Berufungsklägers in keinem Missverhältnis zur nicht erheblichen Überschreitung der Grenze der angemessenen Notwehr steht, hat der Berufungskläger im Ergebnis beim dritten Messerstich nicht schuldhaft gehandelt.
7.3 Was den Vorwurf der Nötigung anbelangt, so ist dieser aufgrund des Beweisergebnisses klarerweise zu verneinen, drohte der Berufungskläger dem Privatkläger 2 doch weder verbal noch mit dem Messer, bevor er sich zum Polizeiposten begab.
7.4 Der Berufungskläger dringt somit mit seinen Begehren auf Freispruch im Ergebnis durch und wird von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Nötigung freigesprochen.
8.
Das beschlagnahmte rot/schwarze Klappmesser, mit dem der Berufungskläger die drei Messerstiche ausführte, wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen, war doch der Berufungskläger zumindest beim dritten Messerstich nicht gerechtfertigt, sondern nur entschuldigt. Es lag mithin eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat vor, womit eine Einziehung des deliktskonnexen Messers als instrumentum sceleris angebracht ist.
9.
9.1 Die Strafbehörde hat einer beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei einem Freispruch im Falle von ungerechtfertigter Haft eine Haftentschädigung zu bezahlen.
9.2 Der Berufungskläger befand sich insgesamt 46 Tage in Haft. Dafür steht ihm aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs eine angemessene Entschädigung zu.
9.3 Bei (kürzeren) Freiheitsentzügen wird praxisgemäss eine Haftentschädigung von CHF 200.– pro Tag als angemessen erachtet (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6). Dem Berufungskläger wird entsprechend für die 46 Tage in Haft eine Entschädigung von CHF 9'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10.
Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich zur Leistung von Genugtuung an die beiden Privatkläger (CHF 3'000.– an den Privatkläger 2 sowie CHF 10'000.– an den Privatkläger 1) sowie von Parteientschädigungen (CHF 3'857.85 an den Privatkläger 2 sowie CHF 7'278.– an den Privatkläger 1) verurteilt. Zudem wurde die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 in Höhe von CHF 34‘871.50, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. September 2017, auf den Zivilweg verwiesen.
Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs des Berufungsklägers werden die Genugtuungs- sowie Parteientschädigungsforderungen der Privatkläger abgewiesen. Hingegen wird auch im vorliegenden Fall die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwiesen. Grundsätzlich könnte das Gericht zwar auch bei einem Freispruch über die Adhäsionsklage entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Insbesondere Ansprüche von geringe Höhe (wenige tausend Franken, vgl. Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 126 StPO N 49) sollte das Gericht dabei nach Möglichkeit selbst beurteilen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Häufig führt ein Freispruch so auch zur Abweisung einer Zivilklage, da bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) meist fehlen dürften. Vorliegend wurde festgestellt, dass der Berufungskläger im Rahmen einer Putativnotwehr bzw. eines Putativnotwehrexzesses handelte. Bei der Rechtsfigur der Putativnotwehr ist aber umstritten, ob deren Vorliegen zur Rechtfertigung der Handlung oder nur zum Schuldausschluss führt (vgl. etwa Seelmann/Geth, a.a.O., Rz. 197; Thommen/Habermeyer/Graf, Tatenlose Massnahmen?, in: sui generis 2020, S. 329 Rz. 24). Aufgrund des unklaren Einflusses der Rechtsfigur auf die zivilrechtliche Haftung sowie gestützt auf den Umstand, dass es sich bei der vom Privatkläger 1 geltend gemachten Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 34‘871.50 nicht mehr um einen Anspruch von geringer Höhe handelt, wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 in der Höhe von CHF 34'871.50 auf den Zivilweg verwiesen.
11.
11.1 Aufgrund des vollumfänglichen kostenlosen Freispruchs des Berufungsklägers gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
11.2 Für die erste Instanz wird dem Berufungskläger eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Deren Höhe wird nach Einreichen der Honorarnote festgesetzt. Es kann hierzu auf die zu ergehende separate Verfügung verwiesen werden.
11.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es werden jedoch noch vier Stunden für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung hinzugerechnet (CHF 800.– zzgl. 7,7% MWST [CHF 61.60]). Dies ergibt ein Honorar von CHF 17'241.– und einen Auslagenersatz von CHF 59.40, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 1'332.15, somit total CHF 18'632.55.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25. Juni 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von A____ vom Vorwurf der Sachbeschädigung;
- Abweisung der Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 179.–, zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017;
- Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von C____ im Betrage von CHF 3'000.–;
- Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von B____ im Betrage von CHF 25'000.–;
- Rückgabe der folgenden beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ (beschlagnahmt bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 138156 und Verzeichnis 138154): Pos. 1002 1 Mobiltelefon [...]; Pos. 1004 1 Spurenträgersack enthaltend 1 schwarzes Unterhemd [...]; Pos. 1005 1 Spurenträgersack enthaltend 1 Paar schwarze Schuhe [...]; Pos. 1006 1 Spurenträgersack enthaltend 1 dunkelblaues Polohemd [...]; Pos. 1007 1 Spurenträgersack enthaltend 1 graue Trainerjacke [...]; Pos. 1008 1 Spurenträgersack enthaltend 1 Paar schwarze Trainerhosen [...];
- Rückgabe der folgenden beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ (beschlagnahmt bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 138153): 1 Spurenträgersack enthaltend 1 weisses T-Shirt [...]; 1 Spurenträgersack enthaltend 1 Paar schwarze Schuhe [...]; 1 Spurenträgersack enthaltend 1 Paar graue Hosen [...] und 1 Gürtel [...]; 1 Spurenträgersack enthaltend 1 blaue Softshell Jacke [...]; 1 Spurenträgersack enthaltend 1 grauer Kapuzenpullover [...];
- Aktennahme der beigebrachten 3 USB-Sticks und der 2 DVDs.
A____ wird in Gutheissung der Berufung von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung (in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) sowie der Nötigung kostenlos freigesprochen.
Das beschlagnahmte rot/schwarze Klappmesser (Pos. 1003; beschlagnahmt bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 138154) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Für die ungerechtfertigte Haft von 46 Tagen wird A____ eine Haftentschädigung von CHF 9'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Genugtuungs- sowie die Parteientschädigungsforderungen von C____ und B____ werden abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung von B____ in der Höhe von CHF 34'871.50, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. September 2017, wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ wird eine Parteientschädigung für die erste Instanz aus der Gerichtskasse zugesprochen. Deren Höhe wird nach Einreichen der Honorarnote festgesetzt.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 17'241.– und ein Auslagenersatz von CHF 59.40, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 1'332.15, somit total CHF 18'632.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).