Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.14

 

URTEIL

 

vom 6. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                 Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Dezember 2018

 

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2018 wurde A____ (Berufungskläger) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), zu den Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie zu einer Urteilsgebühr von CHF 300.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 150.–) verurteilt. Nachdem der Berufungskläger mit Eingaben vom 20. Dezember 2018 und 8. Januar 2019 die Berufung angemeldet hat, wurde ihm mit Schreiben vom 22. Januar 2019 die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt. Dagegen hat der Berufungskläger mit bereits begründeter Eingabe vom 8. Februar 2019 Berufung erhoben und – sinngemäss – die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. März 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensleiterin beabsichtige, das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen, vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die dem entgegenstehen und vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Zugleich wurde dem Berufungskläger Frist zum Einreichen einer allfälligen schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge (fakultativ) gesetzt. Mit Schreiben vom 14. März 2019 hat der Berufungskläger eine ergänzende Berufungsbegründung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 28. März 2019 auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet und unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. April 2019 wurde, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts, das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und ein Urteil auf dem Zirkularweg angekündigt.

 

 

Erwägungen

 

1.
1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.

 

1.2      Wie die Verfahrensleiterin mit Verfügungen vom 12. März und 1. April 2019 bereits mitgeteilt hat, kann das Berufungsgericht gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. statt vieler AGE SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.2; jeweils mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende Berufungsurteil ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.

 

1.3      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition. Die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; statt vieler AGE SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.3).

 

2.

2.1      Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse von CHF 120.– wegen Verletzung der Verkehrsregeln (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe seinen Personenwagen am 25. Februar 2018 um etwa 17 Uhr vor der Liegenschaft Blotzheimerstrasse 71 zumindest teilweise im Halteverbot parkiert, und zwar auf der Halteverbotslinie vor dem dort befindlichen Fussgängerstreifen. Der Berufungskläger bestreitet den äusseren Sachverhalt nicht, sondern wendet gegen einen Schuldspruch im Wesentlichen ein, er habe dieses Vorgehen gewählt, um einen Güterumschlag an der fraglichen Stelle möglichst ohne Gefährdung oder Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern, einschliesslich Fussgänger und Anwohner, durchführen zu können. Ausserdem sei dies in Absprache mit allen Beteiligten geschehen und sie seien alle einstimmig der Auffassung gewesen, dass ein Güterumschlag so richtig sei (vgl. u.a. Berufungsbegründung vom 14. März 2019, Akten S. 129). Damit rügt der Berufungskläger zumindest sinngemäss eine falsche Anwendung des Rechts und bringt nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.

 

2.2      Es ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungskläger seinen Personenwagen am 25. Februar 2018 um circa 17 Uhr zumindest teilweise auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen vor der Liegenschaft Blotzheimerstrasse 71 in Basel abgestellt hat. Der Berufungskläger hat dazu erklärt, er habe damals einer Bekannten beim Umzug geholfen. Dazu habe er seinen Personenwagen zunächst auf einem nahe liegenden Parkfeld parkiert. Nachdem dann sämtliche Möbel in den Eingang des Wohnhauses verbracht worden seien, habe er sein Auto geholt und es vor dem Eingang abgestellt, um die Gegenstände ins Auto zu laden. Er habe damit vermeiden wollen, dass er die Möbel über die Strasse schleppen und so sich selbst und weitere Verkehrsteilnehmer gefährden oder beeinträchtigen könnte. Er habe im Häuserblock noch nachgefragt, und man habe ihm gesagt, „dass es zum Ein- und Ausladen kein Problem sei“ – er „habe auch niemanden gestört, da es ein Sonntag war“ (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018, Akten S. 50). Entgegen den Ausführungen in seiner Berufungsbegründung vom 14. März 2019, wonach er „auch nie ein Fahrzeug auf Trottoire parkiert gehabt [Hervorhebung im Original]“ habe, hat er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, er habe beim Abstellen des Autos „so viel Platz gelassen, damit die Fussgänger noch vorbeilaufen konnten“ und auf die Frage, ob demnach die Hälfte des Autos auf der Strasse und die andere Hälfte auf dem Trottoir stand: „Ja, vielleicht war es 1/3 zu 2/3, ich kann es nicht genau sagen“ (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018, Akten S. 50 f.). Weiter hat er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, er sei nach dem Einladen der Gegenstände ins Auto noch hoch in die Wohnung gegangen, um den Schlüssel und die Sachen zurück zu geben und sich zu verabschieden bzw. auf Rückfrage: „Ich bin eigentlich nur hoch gegangen, um adieu zu sagen. Ich habe das Auto abgeschlossen, weil sich Schmuck darin befand (a.F. also bereits geladen?) Ich hatte alles bereits beladen“ (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018, Akten S. 51). Als die Gerichtspräsidentin nachgefragt hat, weshalb er dann nicht weggefahren sei, hat er gemeint „weil ich mich zunächst noch verabschieden wollte“. Dem Vorhalt der Gerichtspräsidentin, er hätte dazu auf einen Parkplatz umparkieren können, hat der Berufungskläger entgegnet: „Das hätte ich wahrscheinlich tun können, aber das habe ich halt nicht getan, weil ich mit den Leuten gesprochen habe. Ich machte einen Güterumschlag“ (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018, Akten S. 51).

 

2.3     

2.3.1   Nach Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sind Signale und Markierungen zu befolgen. Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Nach Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist das Parkieren untersagt, wo das Halten verboten ist. Das Halten ist in Art. 18 VRV geregelt. Nach dessen Abs. 2 lit. e ist das freiwillige Halten u.a. auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen verboten sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir. Im Falle des Berufungsklägers war neben dem Fussgängerstreifen aber eine Halteverbotslinie angebracht, wie es Art. 77 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) als Regelfall festhält. Demnach ist vor Fussgängerstreifen eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie vorgesehen, welche das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir untersagt (Art. 77 Abs. 2 SSV).

 

2.3.2  

2.3.2.1 Die Vorinstanz hat aus dem von der Polizei erhobenen Sachverhalt, welcher – wie erwähnt – vom Berufungskläger nicht bestritten wird, und aus der Darstellung des Berufungsklägers selbst zutreffend geschlossen, dass zum Zeitpunkt, in welchem die Ordnungsbusse ausgestellt wurde, gar kein Güterumschlag mehr bestand. Vielmehr hat sich der Berufungskläger damals zum Zweck des Verabschiedens, nachdem das Beladen des Autos schon beendet war, nochmals in das Wohnhaus begeben, derweil sein Auto weiterhin auf der Halteverbotslinie abgestellt bzw. im Sinne von Art. 19 Abs. 1 parkiert war. Dies ist gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV untersagt. Die Einwendungen des Berufungsklägers gehen somit zum Vornherein ins Leere und es steht ausser Frage, dass sein Verhalten einen Verstoss gegen das signalisierte Halteverbot darstellt.

 

2.3.2.2 Im Übrigen hat die Vorinstanz mit Eventualbegründung zutreffend erwogen, dass das Abstellen des Autos auf der Halteverbotslinie selbst zum Zweck eines Güterumschlags unzulässig wäre. Das hält Art. 77 Abs. 2 SSV unzweifelhaft fest, der „das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir“ bei Halteverbotslinien vor Fussgängerstreifen untersagt, ohne Ausnahmen oder Einschränkungen dazu vorzusehen. Es ist vorliegend mithin Art. 77 Abs. 2 SSV anwendbar und nicht der von der Vorinstanz angeführte Art. 18 Abs. 2 lit. e VRV, der gemäss seinem Wortlaut selbst beim Fehlen einer Halteverbotslinie gelten würde, was im Ergebnis aber vorliegend keinen Unterschied macht.

 

2.3.2.3 Und auch zur Argumentation des Berufungsklägers, wonach er niemanden gefährdet habe und wonach die Personen in der Liegenschaft sein Vorgehen als unproblematisch gewertet hätten, äussert sich die Vorinstanz in zutreffender Weise: Der Sinn des Halte- sowie Parkierungsverbots ist es, im Interesse aller Verkehrsteilnehmer eine abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit vermeiden zu können. Durch auf oder vor Fussgängerstreifen abgestellte Fahrzeuge kommt es nicht nur für die herannahenden Fahrzeuge, sondern auch für die den Fussgängerstreifen betretenden Fussgänger zu einer erheblichen Behinderung der Sichtverhältnisse und somit zu einer beträchtlichen Gefährdung. Eine solche abstrakte Gefährdung des Verkehrs ist ausreichend, weshalb es entgegen der Ansicht des Beschuldigten unerheblich ist, ob jemand konkret beeinträchtigt oder gefährdet wurde. Es kann auf die entsprechende Stelle im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2018, Akten S. 108 f., E. II pag. 4 f.).

 

2.3.2.4 Schliesslich wusste der Beschuldigte, dass es sich bei der gelben Linie um eine Halteverbotslinie handelte, und er stellte sein Fahrzeug dennoch an dieser Stelle ab (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018, Akten S. 51 pag. 3), womit mit den treffenden Ausführungen des Einzelgerichts in Strafsachen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand offensichtlich erfüllt sind.

 

2.3.2.5 Der angefochtene Schuldspruch ist somit in allen Teilen zu bestätigen.

 

2.4      Die in jeglicher Hinsicht korrekte Strafzumessung ist vom Berufungskläger zu Recht nicht angefochten worden. Strafrahmen bildet Art. 90 Abs. 1 SVG, wonach eine Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft wird. Konkret sieht die Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) für das Parkieren auf einer Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen bis zu 60 Minuten eine Busse in der Höhe von CHF 120.– vor (Ziffer 234.1 OBV). Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB), wobei die festgelegten 2 Tage den Strafmassempfehlungen entsprechen. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2018, Akten S. 109 f., E. III pag. 5 f.) zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

 

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2018 die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Der Berufungskläger wird damit der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 77 Abs. 2 SSV sowie Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt.

 

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist damit zu bestätigen und der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger hat auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird in Abweisung der Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung und Art. 77 Abs. 2 der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

 

            A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.