|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2019.16
URTEIL
vom 22. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____ AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. November 2018
betreffend ad 1 und 2: Geldwäscherei
Sachverhalt
A____ und B____ wurden mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2018 der Geldwäscherei schuldig erklärt und jeweils zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.– (bei B____ unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27./28. Januar 2017 [1 Tag]), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Des Weiteren seien der beigebrachte Laptop [...], die Dokumentationsmappe «[...]», die vier Briefe [...] und die diversen losen Dokumente (Pos. 1 – 4) unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben. Schliesslich wurden A____ und B____ ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 1'640.60; B____: CHF 1'089.30) und eine Urteilsgebühr von je CHF 1'600.– auferlegt (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung je CHF 800.–). Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], wurde aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF4'950.– (zuzüglich CHF 381.15 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 82.80 (zuzüglich CHF 6.40 MWST) ausgerichtet. Über das Honorar des amtlichen Verteidigers von A____, [...], wurde gemäss separater Verfügung vom 17. Dezember 2018 entschieden. Ihm wurde aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 10'784.– (zuzüglich CHF 830.35 MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 80.35 (zuzüglich CHF 6.20 MWST) ausgerichtet
Gegen dieses Urteil erklärten A____ und B____ (nachfolgend Berufungskläger 1 und 2) am 14. Februar 2019 (Berufungskläger 2) bzw. 25. Februar 2019 (Berufungskläger 1) Berufung, wobei die Berufungskläger jeweils beantragten, dass das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben sei und die Berufungskläger vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen seien, dies unter o/e Kostenfolge zulasten des Staats. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erklärten innert Frist Anschlussberufung noch stellten sie einen Antrag auf Nichteintreten.
Mit Berufungsbegründung vom 3. Juni 2019 begründete der Berufungskläger 2 seine mit der Berufungserklärung vom 14. Februar 2019 gestellten Anträge. Der Berufungskläger 1 reichte keine (ergänzende) Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 29. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass das Urteil des Strafgerichts vom 13. November 2018 vollumfänglich zu bestätigen und die beiden dagegen erhobenen Berufungen entsprechend abzuweisen seien, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Privatklägerin reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein.
Mit Verfügung vom 18. August 2019 kündigte die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung an. Mit Vorladung vom 26. September 2019 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 26. November 2019 geladen. Mit Schreiben vom 19. November 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers 1 aufgrund einer (mit Arztzeugnis belegten) Grippeerkrankung um Verschiebung der anberaumten Verhandlung. In der Folge wurde die Hauptverhandlung mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. November 2019 verschoben und mit Vorladung vom 12. Februar 2020 auf den 7. Mai 2020 neu angesetzt. Mit Schreiben vom 28. April 2020 ersuchte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers 1 erneut um Verschiebung der Hauptverhandlung. So habe er einerseits mit dem Berufungskläger 1 aufgrund der Covid 19-Pandemie keine Besprechung abhalten können, andererseits habe er kurz darauf leichte Krankheitssymptome aufgewiesen, gehöre zur Risikogruppe und fühle sich körperlich in schlechter Verfassung. Entsprechend habe er die notwendigen Vorbereitungen für die Hauptverhandlung nicht vornehmen können. In der Folge wurde die Hauptverhandlung mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. April 2020 erneut verschoben und mit Vorladung vom 11. Juni 2020 auf den 28. Oktober 2020 neu angesetzt. Am 27. Oktober 2020 teilte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers 1 der Instruktionsrichterin mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Er habe einen extremen Husten mit leichtem Fieber. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde die Hauptverhandlung ein letztes Mal verschoben. Mit Schreiben vom 30. November 2020 reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers 1 ein Arztzeugnis ein. Die Parteien wurden schliesslich mit Vorladung vom 21. Dezember 2020 zur Hauptverhandlung am 22. April 2021 geladen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. April 2021 wurden die Berufungskläger 1 und 2 befragt. Im Anschluss gelangten die beiden Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag, worauf der Verteidiger des Berufungsklägers 2 replizierte. Die Parteien hielten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind als beschuldigte Personen vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf das jeweils form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Die Berufungskläger beantragen jeweils die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz sowie kostenlose Freisprüche. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mithin sind die Aufhebung der Beschlagnahme über die beigebrachten Gegenstände (Laptop [...], Dokumentationsmappe «M____», vier Briefe [...] und diverse lose Dokumente [Pos. 1 – 4]) und deren Rückgabe an den Berufungskläger 1 sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die beiden Berufungskläger haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt.
3.
In materieller Hinsicht verlangen die beiden Berufungskläger, wie bereits erwähnt, jeweils einen kostenlosen Freispruch.
3.1 Das Strafgericht führt in seinem Entscheid aus, dass sich gemäss Art. 305bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) der Geldwäscherei strafbar mache, wer eine Handlung vornehme, die geeignet sei, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung vom Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er wisse oder annehmen müsse, aus einem Verbrechen stammten. Der Tatbestand verlange demnach zunächst aufgrund seines akzessorischen Charakters einerseits den Nachweis eines Verbrechens als Vortat, andererseits den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren würden. Im Übrigen seien jedoch die Anforderungen nicht allzu hoch. Weder habe ein rechtskräftiges Urteil vorzuliegen, noch müssten der Täter oder die genauen Umstände der Vortat im Detail bekannt sein. Deshalb ziele auch der Einwand des Rechtsvertreters des Berufungsklägers 1 ins Leere, die Regionalpolizei [...] habe nicht sorgfältig ermittelt. Es genüge, wenn feststehe, dass sich eine unbekannte Täterschaft mittels gefälschter E-Mails, deren IP-Adressen notabene überprüft worden seien, Kenntnis über Kontodaten und eine ausstehende Forderung der C____ AG (Privatklägerin) gegenüber der D____ (D____) verschafft habe, um sich in der Folge mit den derart erschlichenen Informationen als Mitarbeiter der Privatklägerin an die D____ zu wenden und die Begleichung der offenen Schuld auf ein angeblich neu eröffnetes Bankkonto lautend auf die E____ AG zu erwirken, dessen einziger Verfügungsberechtigter der Berufungskläger 1 sei. Würde man der Argumentation des Verteidigers des Berufungsklägers 1 folgen und davon ausgehen, dass die Überweisung der USD 87'190.41 nicht durch eine Straftat veranlasst worden sei, sondern höchstens auf einem Versehen der Bank beruhe, müsste es sich bei sämtlichen von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen um Fälschungen respektive falsche Anschuldigungen handeln, wofür keinerlei Anzeichen bestünden. Demgegenüber seien die vom Berufungskläger 1 eingereichten Unterlagen, welche die Rechtmässigkeit des Finanztransfers beweisen sollten, als äusserst zweifelhaft einzustufen: Zu nennen sei zunächst das «Investment-Loan Agreement» vom 12. August 2014 zwischen der E____ AG und der D____, das angeblich über den Kontakt des mitbeschuldigten Berufungsklägers 2 zu einem gewissen F____ zustande gekommen sei. Gemäss Eingabe des Verteidigers des Berufungsklägers 1 vom 7. Mai 2018 handle es sich bei letzterem um einen akkreditierten Rechtsanwalt des [...], der ausserdem als Legal Counsel bei der [...] in London tätig sei. Die [...] sei es denn auch gewesen, welche dem Berufungskläger 2 den Rechtsanwalt vor Jahren empfohlen habe. Die Funktion von F____ bei der D____ sei die Vermittlung von Darlehen gewesen. Abgesehen davon, dass bis heute unklar sei, wer F____ tatsächlich sei und wo er sich aufhalte, handle es sich bei dem vom Berufungskläger 1 anlässlich der Einvernahme vom 17. September 2014 eingereichten Beweis nicht um eine Passkopie, wie von ihm selbst zunächst angeblich angenommen, sondern um eine nicht sonderlich glaubwürdige Bescheinigung der [...] lautend auf den Namen «F____», welche im Übrigen eine ähnliche Machart aufweise, wie die ebenfalls von ihm zu den Akten gegebene Kopie der [...]-ID und des Passes eines gewissen G____, der Bankdirektor der [...] sein solle. Ebenso wenig zu überzeugen vermögen würden die vom Verteidiger des Berufungsklägers 1 ins Recht gelegte und vermeintlich von einem Director of Procurement der D____ namens H____ unterzeichnete, undatierte Bestätigung, dass die Überweisung der USD 87'190.41 der D____ auf das Konto der E____ AG gezielt im Zusammenhang mit Grundstückgeschäften in Europa und in den USA erfolgt sei. Namentlich befänden sich auf besagtem Schreiben das Logo der I____, einem Pharmaunternehmen mit Sitz in [...] USA, und gleichzeitig der Schriftzug der Firma J____ mit Sitz in [...], welche beide nichts mit der in casu involvierten D____ mit Sitz in New York zu tun hätten. Ferner liessen die zahlreichen Schreib- und Grammatikfehler keinen anderen Schluss zu, als dass der Brief nicht von einem englischsprachigen Geschäftsmann verfasst worden sein könne: Vom Komma vor der Hausnummer («,[…] Street») über die Apostrophs (anstatt Kommas) in den aufgeführten Geldsummen («US$ 87'190.41»), Fehlern in der Grossschreibung («in real Estate», «Director of procurement») bis hin zu grundlegenden Formulierungsfehlern («we will also want state that», «and we will want bring», «Please we will want the fund to be release») fänden sich beinahe in jedem Satz Inkorrektheiten, die misstrauisch werden liessen. Gleiches gelte schliesslich auch für das beigelegte E-Mail, welches von der Adresse [...] versandt worden sei. Die vom Berufungskläger 1 eingereichten Unterlagen würden demnach den Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht umzustossen vermögen, dass die auf das Konto der E____ AG überwiesene Geldsumme aus einem Betrug stamme. Dies gelte umso mehr, als auch auf der Zahlungsanweisung der D____ vom 12. August 2014 als Referenz «Payment for Check Batch No. [...]» und nicht etwa «Investment – Loan Agreement» genannt werde. Entgegen der Meinung des Verteidigers des Berufungsklägers 1 könne aus dem Umstand, dass die ebenfalls in der Zahlungsanweisung aufgeführte System Referenz die Buchstaben «[...]» enthalte, nichts im Hinblick auf «F____» abgeleitet werden, erscheine es doch wahrscheinlicher, dass diese Nummer automatisch generiert worden sei und auf die [...] New York hinweise, über welche die Zahlung vom Konto der D____ ([...] Bank) auf jenes der E____ AG ([...] Basel) gelaufen sei. All diese Umstände liessen keinen anderen Schluss zu, als dass die auf das Konto der E____ AG überwiesenen USD 87'190.41 aus einem Betrug stammen würden. Entgegen der Meinung des Verteidigers des Berufungsklägers 2 liege auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist vor. Im Ergebnis sei die verbrecherische Herkunft des Geldes mithin als nachgewiesen zu erachten. Was den Umstand, ob die Handlungen der Berufungskläger geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der inkriminierten Vermögenswerte zu verhindern, hält das Strafgericht fest, dass der Berufungskläger 1 in Absprache mit dem Berufungskläger 2 zunächst CHF 35'000.– vom Konto der E____ AG auf jenes der ebenfalls von ihm ausschliesslich kontrollierten K____ GmbH habe übertragen lassen. Von diesem Betrag habe er sodann tags darauf CHF 3'000.– an L____ aus [...], zweimal CHF 500.– an die M____ AG im [...] und CHF 24'591.72 an N____ [...] transferiert. Ausserdem habe er die [...] AG angewiesen, USD 50'000.– einem Konto der [...] in New York, lautend auf O____, gutzuschreiben. Dieses Vorgehen erfülle zweifellos den Tatbestand der Geldwäscherei. Dabei hätten die beiden Berufungskläger in Mittäterschaft gehandelt. Während der Berufungskläger 1 das Konto der E____ AG für den Geldtransfer zur Verfügung gestellt und die Transaktion des aus einem Betrug stammenden Geldes ins Ausland ausgelöst habe, habe der Berufungskläger 2 die massgeblichen Kontakte organisiert. In subjektiver Hinsicht würden die beiden Berufungskläger bestreiten, gewusst zu haben, dass der auf das Konto der E____ AG überwiesene Geldbetrag aus einem Betrug stamme. Dabei würden sie übersehen, dass Art. 305bis Ziff. 1 StGB kein sicheres Wissen über die Vortat verlange. Die vom Tatbestand der Hehlerei übernommene Formulierung, wonach der Täter «weiss oder annehmen muss», dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten, mache deutlich, dass Eventualvorsatz genüge. Einzelheiten über die Vortat brauche der Täter nicht zu kennen; es sei hinreichend, wenn ihm nach der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sei, dass es sich bei ihr nicht nur um einen Bagatellverstoss, sondern ein relativ schwer wiegendes Delikt handle. In casu lägen zahlreiche dubiose Umstände vor, die keinen anderen Schluss zuliessen, als dass die beiden Berufungskläger vorsätzlich gehandelt hätten: Zu nennen seien zunächst die obgenannten, höchst zweifelhaften Belege, die eingereicht worden seien, angefangen vom «Investment-Loan Agreement» vom 12. August 2014 zwischen der E____ AG und der D____ sowie jenem vom 27. August 2014 zwischen der E____ AG und O____, in denen à fonds perdu ohne Nennung eines konkreten Zwecks («to finance individual properties project worldwide») eine hohe Geldsumme ausgeliehen werde, über die fragwürdigen Bescheinigungen einerseits der [...], lautend auf den Namen F____», und andererseits der [...], ausgestellt auf einen gewissen G____, bis hin zu der undatierten Bestätigung des angeblich bei der D____ als Director of Procurement tätigen H____ betreffend Zweck des Transfers von USD 87'190.41. Hinzu kämen die vom Verteidiger des Berufungsklägers 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten E-Mails, in denen von seinem Klienten wiederholt die Überweisung von Geld an F____ verlangt werde, notabene vor Auszahlung der in Aussicht gestellten Provision an den Berufungskläger 2. Diese würden an die bekannten, von nigerianischen Online-Betrügern verschickten Fake-Mails mit verdächtigen Zahlungsaufforderungen erinnern, vor denen in den Medien schon verschiedentlich gewarnt worden sei. So erstaune es denn auch nicht, dass der Berufungskläger 2 – wie er vor Gericht selbst einräume – bis heute noch keinen Lohn für seine Tätigkeit bei der P____ erhalten habe. Es fehle an jeglicher seriösen Dokumentation des Geschäftes wie einer Marktanalyse, Unterlagen zur D____ und zu O____. Selbst eine Vollmacht, aus welcher hervorgehe, dass F____ im Auftrag der D____ handeln dürfe, hätten die Berufungskläger nicht verlangt. Ferner falle auf, dass sämtliche Verbindungen, konkret jene zu H____, vermeintlicher Direktor der D____ und Cousin von F____, zum [...]-Direktor G____ und dem US-amerikanischen Immobilienmakler O____ in den Dunstkreis des nigerianischen Anwaltes F____ gehörten respektive von diesem an den Berufungskläger 2 vermittelt worden seien, der seinerseits die entsprechenden Kontaktdaten an den Berufungskläger 1 weitergegeben habe. Vor diesem Hintergrund dränge sich unweigerlich die Frage auf, weshalb der Berufungskläger 1 überhaupt beigezogen worden sei, wenn er seinerseits zum Geschäft keinen Beitrag leisten könne. Wie er selbst eingestehe, sei er kein Spezialist für Immobiliengeschäfte in den USA und verfüge schon gar nicht über Beziehungen dorthin. Vielmehr habe sich seine berufliche Tätigkeit bis jetzt auf Deutschland und die Schweiz beschränkt, insbesondere auf den Kauf, die anschliessende Sanierung und den Verkauf eines Objektes in [...] sowie den Umbau des Einfamilienhauses seiner Ex-Frau an der [...] und einer Liegenschaft am [...] in Basel. Dementsprechend fehle es ihm von vornherein an der erforderlichen Erfahrung und dem nötigen Knowhow, um auf dem US-lmmobilienmarkt Fuss fassen zu können. Vor allem aber ergebe das Geschäftsmodell an sich schon keinen Sinn. So sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb sich F____ für Immobilienprojekte in den USA an die Berufungskläger in Basel wenden sollte, wenn er selbst über sämtliche Kontakte, namentlich zur D____ mit Sitz in New York sowie zu O____ in Texas, verfüge, um in Immobilienprojekte in den USA zu investieren. Statt USD 87'190.41 in CHF 78'207.01 zu wechseln und auf ein Konto der [...] Basel zu überweisen, um es anschliessend wieder zurück in USD nach Texas zu transferieren, wäre es naheliegender und zweckmässiger gewesen, wenn es direkt von der D____ an O____ übermittelt worden wäre. Zudem erhelle nicht, wie der Berufungskläger 1 die ausgeliehenen USD 87'190.41 nach einem Jahr hätte zurückerstatten wollen, habe doch – entgegen seiner Behauptung – weder die E____ AG noch die K____ GmbH über Geld verfügt. Dazu passe, dass der Berufungskläger 1 die auf das Konto der K____ GmbH überwiesenen CHF 35'000.– umgehend zur Deckung ausstehender Schulden bei L____, M____ AG und N____ verwendet habe. Licht ins Dunkel würden letztlich auch die Aussagen der beiden Berufungskläger nicht zu bringen vermögen. Im Gegenteil untermauerten sie die Vermutung, dass sie Bescheid gewusst hätten. Der Berufungskläger 1 habe weder in der Voruntersuchung noch vor Gericht über die D____ und deren Geschäftsbereich fundiert Auskunft geben können. Er kenne keinen der Vertragspartner persönlich, wolle mit diesen in seinem gebrochenen Englisch höchstens ein paar Worte am Telefon gewechselt haben und habe keine ernsthaften Verhandlungen geführt. Sobald es ihm an einer plausiblen Erklärung fehle, berufe er sich auf Vertrauen. Genau dieses Argument könne er allerdings nicht mehr ins Feld führen, nachdem gegen ihn schon zweimal in den Jahren 2011/2012 wegen ebenfalls auf Veranlassung des Berufungsklägers 2 getätigter dubioser Transaktionen nach Nigeria ermittelt worden sei. Namentlich sei am 6. Juli 2011 eine Einstellungsverfügung ergangen mit der Begründung, es sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die überwiesenen Bargeldbeträge aus einem Verbrechen herrühren bzw. der Berufungskläger 1 mit einer solchen Möglichkeit aufgrund der Gesamtumstände zumindest hätte rechnen müssen. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 15. Mai 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, weil keine Rückschlüsse über die Seriosität der Überweisungen hätten gezogen werden können. Gleiches gelte für den Berufungskläger 2: Er wolle lediglich G____ einmal persönlich getroffen haben, allerdings unter suspekten Umständen, nämlich nicht – wie zu erwarten wäre – in dessen Büro bei der [...], sondern in einem Hotel, weil das Meeting an einem Wochenende stattgefunden habe. Mit O____ und F____ habe auch er angeblich lediglich telefoniert. Sein Einwand, er sei vollkommen gutgläubig gewesen, könne nicht mehr gehört werden, sei doch auch er in der Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2011 betreffend Verdacht der gewerbsmässigen Geldwäscherei ausdrücklich davor gewarnt worden, dass «er jederzeit mit der Einleitung erneuter Strafverfahren zu rechnen» habe, «zumal ihm in Anbetracht der nun zum wiederholten Male gemachten negativen Erfahrungen inskünftig deutlich mehr an gehörigem Misstrauen gegenüber seinen dubiosen Geschäftspartnern abverlangt werden» dürfe. Aus all diesen Erwägungen ergebe sich, dass der Tatbestand der Geldwäscherei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Es erfolge demnach in Bezug auf beide Berufungskläger ein Schuldspruch gemäss Anklage.
3.2
3.2.1 Der Berufungskläger 1 bringt demgegenüber vor, dass es sich zum einen bei den «Vorgeschichten» gar nicht um Fälle von Geldwäscherei gehandelt habe und jene Fälle völlig anders gelagert seien, als derjenige des vorliegenden Verfahrens. Diese «vorgeschichtlichen Fälle» könnten den Berufungsklägern deshalb nicht (negativ) angelastet werden. Des Weiteren habe der Berufungskläger 1 keine Kenntnis von dem Geschäftsverhältnis zwischen der Privatklägerin und der D____ gehabt. Der aus einer Warenlieferung zwischen den beiden Unternehmen geschuldete Betrag von USD 87'190.– sei am 12. August 2014 schliesslich auch von der D____ überwiesen worden, jedoch nicht an die Privatklägerin, sondern an die E____ AG. Von diesem Sachverhalt sei der zwischen dem Berufungskläger 1 und der D____ abgeschlossene Kreditvertrag zur Realisierung von Immobilienprojekten zu unterscheiden. Der Berufungskläger 2 – ein langjähriger Geschäftspartner und Freund des Berufungsklägers 1 – habe letztere ins Spiel gebracht. Dabei habe der Berufungskläger 2 mit einem Anwalt der D____ verhandelt, einem gewissen F____, welcher von der [...] empfohlen worden sei und der schliesslich auch den Kreditvertrag zwischen der D____ und der E____ AG für die D____ unterzeichnet habe. Einerseits habe der Berufungskläger 1 den Vorabklärungen seines Freundes, des Berufungsklägers 2, vertraut und andererseits geglaubt – zugegeben naiver Weise – einen wirklichen Kreditvertrag in der Hand zu haben. Dass dieser Kreditvertrag «fiktiv» sein könnte, daran habe der Berufungskläger 1 zu keiner Minute gedacht. Erst als er mit dem Vorwurf der Geldwäscherei konfrontiert worden und aus «allen Wolken» geflogen sei, habe er sich an die D____ gewandt und um Bestätigung des Sachverhaltes bezüglich des Kreditbetrages vor USD 87'190.– und vor allem dem Zweck des Kredites gebeten. H____, Director of Procurement der I____, würde diesen Sachverhalt bestätigen. Des Weiteren sei auch die Annahme der Vorinstanz falsch, dass die I____ nichts mit der D____ zu tun habe. Fakt sei, dass unter dem Label resp. Logo (als eingetragene Marke) «I____» eine ganze Reihe von Gesellschaften firmierten. I____ sei eine Art Holding mit Gesellschaften in den USA und Europa, zu welcher auch die hier involvierte D____ gehöre. Eine Recherche im Internet hätte dies sofort zu Tage gebracht. Das Bestätigungsschreiben von H____ habe also sehr wohl mit der in casu involvierten D____ zu tun. Im Übrigen habe die Vorinstanz dieses Schreiben ausdrücklich nicht als Fälschung bezeichnet. Dieses als echt einzustufende Schreiben bestätige ausdrücklich, was der Berufungskläger 1 im August 2014 angenommen habe und vor allem, dass die D____ nicht eine «Fake-Gesellschaft» sei. Überdies stosse die Kritik der Vorinstanz am Schreiben und der Grammatik des Briefes in Leere. Die Kritik offenbare nur, dass die Vorinstanz keine Ahnung vom «amerikanischen» Englisch habe. Wer schon in den USA gearbeitet habe, wisse, dass sich nicht nur das mündliche, sondern auch das schriftliche Englisch vom klassischen «Oxford-English» in vielen Arten unterscheide. Von eigentlichen Fehlern könne keine Rede sein. Zudem beherrsche der Berufungskläger 1 das amerikanische Englisch nicht und hätte demnach die «Fehler» – falls es sich tatsächlich um solche gehandelt hätte – nicht erkennen und deshalb auch nicht «misstrauisch» werden können, wie dies die Vorinstanz willkürlich annehme. Und selbst wenn man objektiv davon ausgehen müsste, dass dieses Schreiben den Berufungskläger hätte «misstrauisch werden lassen», so wäre dies im vorliegenden Zusammenhang ohnehin unbeachtlich. Das Schreiben sei eine Bestätigung dessen, was schon geschehen sei und mithin logischerweise nach Unterzeichnung des Kreditvertrages erfolgt. Die Argumentation zeige nicht nur die Voreingenommenheit der Vorinstanz auf, sondern auch die Tatsache, dass sie die Chronologie der Fakten völlig durcheinanderbringe. Ferner zeige sich das Unvermögen der Vorinstanz, Fakten richtig einzuordnen und zu würdigen an folgendem Beispiel: Das Strafgericht führe aus: «Gleiches gilt schliesslich auch für das beigelegte E-Mail Act. 327, welches von der Adresse ‹[...]› versandt worden sei.» Diese Email vom 8. Oktober 2014 beinhalte denselben Text, wie Seite 326 der Akten. Es handle sich um eine Vorabkopie per E-Mail des offensichtlich gleichentags versandten Briefs per Post. Auch hier fehle es offensichtlich am Kausalzusammenhang zum subjektiven Tatbestand respektive zum Kreditvertrag respektive zu der Überweisung, die am 12. August 2014 erfolgt sei. Mit dieser (unzutreffenden respektive nicht relevanten) Argumentation versuche die Vorinstanz nachzuweisen, dass der Berufungskläger 1 das Vorhandensein einer Vortat «annehmen musste». Das Schreiben von H____ bestätige (nachträglich), dass die E____ AG respektive der Berufungskläger 1 tatsächlich mit der D____ einen Kreditvertrag mit Erwähnung des Verwendungszweckes des Geldes abgeschlossen habe und dieses Geld somit nicht aus einem Betrug gestammt habe. Dieses Schreiben beweise auch, dass der Kreditvertrag nicht «fiktiv», sondern der Rechtsgrund für die Überweisung der Kreditsumme an die E____ AG gewesen sei. Unbehelflich sei die Ausführung der Vorinstanz, wonach dieses Bestätigungsschreiben den Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht umzustossen vermöge, wonach das auf das Konto der E____ AG überwiesene Geld aus einem Betrug stamme. Es sei nicht Sache des Angeschuldigten nachzuweisen, dass kein Betrug (als Vortat) vorliege respektive diesen «Vorwurf» der Strafverfolgungsbehörden «umzustossen», sondern es sei Sache dieser Behörde nachzuweisen, dass eine Vortat bestanden habe, setze der Tatbestand der Geldwäscherei unter anderem einen solchen Nachweis voraus. Die ausländische Vortat müsse einerseits von den schweizerischen Strafbehörden hinreichend nachgewiesen und andererseits belegt werden, dass ein Beschuldigter wisse oder annehmen müsse, dass eine solche Vortat begangen worden sei. Dies alles setze voraus, dass der Berufungskläger 1 aufgrund von konkreten Tatsachen zumindest «annehmen musste», dass das Geld aus einem Verbrechen (z.B. Betrug) als Vortat stamme. Genau dies habe die Vorinstanz dem Berufungskläger 1 nicht hinreichend nachweisen können. Es genüge nicht, dass er hätte «misstrauisch» werden sollen, zumal dies gestützt auf Grundlagen hätte geschehen müssen, welche sich als unzutreffend erweisen würden. Auch der Hinweis der Vorinstanz, wonach «umsomehr» gelte, dass das Geld aus einem Betrug stamme, weil auf der Zahlungsanweisung der D____ vom 12. August 2014 als Referenz «[...]» vermerkt worden sei, sei völlig unbehelflich. Zum einen sei dies nach der Unterzeichnung des Kreditvertrages und somit nicht mehr kausal zum Wissen oder Annehmenmüssen des Berufungsklägers 1 erfolgt, zum anderen habe er mit dieser bankinternen Referenz ohnehin nichts anfangen können. Die Vorinstanz folgere schliesslich, dass «all diese Umstände keinen anderen Schluss zulassen, als dass die auf das Konto der E____ AG überwiesenen USD 87'190.41 aus einem Betrug stammen.» Auch diese Schlussfolgerung sei unbehelflich respektive stosse ins Leere, weil der hiesige Richter die ausländische Vortat in tatsächlicher Hinsicht überprüfen, selbständig beurteilen und nachweisen müsse. Es genüge nicht «Umstände» aufzuzählen, die zudem unzutreffend oder irrelevant seien, um dann festzustellen respektive anzunehmen, dass «diese Umstände keinen anderen Schluss» als die Begehung eines Betruges zulassen würden. Vorliegend sei eine solche Vortat nicht nachgewiesen. Es stehe fest, dass sich eine (unbekannte) Täterschaft mittels gefälschter E-Mailadressen Kenntnis über Kontodaten und eine ausstehende Forderung der Privatklägerin gegenüber D____ verschafft habe. Eine unbekannte Täterschaft habe der D____ mitgeteilt, dass die Privatklägerin ihre E-Mailadressen respektive den Domainnamen sowie die Kontodaten gewechselt habe. Dabei handle es sich um ein plumpes und relativ leicht durchschaubares Manöver, auf das normalerweise kein international tätiges Unternehmen hereinfalle. Kein in diesem Umfeld tätiges Unternehmen würde Firma, Marke und Domain ohne Not ändern, wie zum Beispiel bei Fusionen. Dieser Grundsatz gelte auf der ganzen Welt und sei allgemein bekannt und damit gerichtsnotorisch. Ein solches Vorgehen müsse demnach jedermann misstrauisch machen. Hinzu komme, dass die beiden Unternehmen schon lange in geschäftlichen Beziehungen gestanden seien und auch deshalb dieses unbedarfte Vorgehen höchstes Misstrauen hätte hervorrufen müssen. Mit einem einzigen telefonischen Anruf wäre der ganze Schwindel aufgeflogen. Auch sei ein solches Vorgehen von Cyberkriminellen schon lange bekannt. Unter dem Titel der Opfermitverantwortung sei das Vorliegen von Arglist abzulehnen, wenn der Getäuschte den Irrtum respektive die Irreführung mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Eine solche minimale Sorgfalt hätten die MitarbeiterInnen der D____ vorliegend nicht walten lassen. Entgegen jahrelanger Usanz und Geschäftsgepflogenheiten zwischen der Privatklägerin und der D____ komme plötzlich ein vollkommen unbekannter Zahlungsempfänger mit neuer Rechnungsadresse und neuen Kontoangaben ins Spiel, der zuvor noch nie an die Privatklägerin geliefert habe. Das hätte insbesondere auch Q____ bekannt und bewusst sein müssen, umso mehr als sie als Verantwortliche für das Rechnungswesen gezeichnet und damit eine Kaderfunktion ausgeübt habe. Es seien so viele augenfällige Ungereimtheiten vorhanden, dass es völlig unverständlich, nicht nachvollziehbar, ja grobfahrlässig sei, dass die D____ trotzdem ohne jegliche Überprüfung eine Überweisung an die E____ AG ausgelöst habe. Im Ergebnis könne somit nicht von einem arglistigen Verhalten gesprochen werden. Interessant sei die Qualifizierung des Vorgehens der irregeführten Q____, welche die Zahlung der D____ am 13. August 2014 an die E____ AG ausgelöst habe, als «höchstens unvorsichtig», wodurch sie die Manipulationen nicht habe erkennen können, wohingegen der Berufungskläger 1 aufgrund der damals ähnlichen Umstände hätte erkennen müssen, dass hier etwas «nicht sauber» gewesen sei. Hier messe die Vorinstanz mit zwei verschiedenen Ellen. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass das blosse Gefühl der beschuldigten Person, dass etwas nicht sauber sei, die Sache ihr komisch vorgekommen sei sowie die Vermutung, es könnte sich etwa um Schwarzgeld handeln, keine ausreichenden Indizien dafür darstellen würden, dass die beschuldigte Person mit der verbrecherischen Herkunft des Geldes ernstlich gerechnet habe respektive habe rechnen müssen oder diese Herkunft für möglich gehalten habe respektive die verbrecherische Herkunft aus Gleichgültigkeit in Kauf genommen habe. Der Berufungskläger 1 habe subjektiv vorliegend nicht annehmen müssen, dass das an die E____ AG überwiesene Geld aus einem Verbrechen stamme. So sei die D____ eine weltweit tätige seriöse US-Firma, der vom Berufungskläger 1 verfasste und unterzeichnete Kreditvertrag sei per Post an die D____ in New York verschickt und von F____ unterzeichnet und wieder an die E____ AG zurückgeschickt worden, worauf einige Tage später die von Q____ veranlasste Überweisung der Gelder an die E____ AG erfolgt sei. Diese überwiesenen Gelder stammten nachweislich von einem Konto der D____ und die Überweisung sei von einer verantwortlichen Mitarbeiterin für das Rechnungswesen (Q____) veranlasst worden. Allein diese Konstellation respektive Umstände liessen noch nicht einen Verdacht aufkommen, wonach dieses Geld aus einem Verbrechen stamme. Auch der Umstand, dass ein gewisser F____ den Kreditvertrag unterzeichnet habe, genüge für eine solche Annahme nicht. Von der Vortat eines angeblichen Betrugs mittels gefälschter E-Mails habe der Berufungskläger 1 weder Wissen noch eine Ahnung haben können, da er damals keinerlei Hinweise auf solche Manipulationen von E-Mailadressen gehabt habe. Dies sei alles im Hintergrund geschehen und sei deshalb auch nicht erkennbar gewesen. Im Ergebnis sei daher die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht nachgewiesen. Das Verhalten des Berufungsklägers 1 hätte die Vorinstanz ebenfalls als «höchstens unvorsichtig» qualifizieren müssen. Das genüge jedoch nicht, um die Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei (bewusst) in Kauf zu nehmen.
3.2.2 Der Berufungskläger 2 bringt vor, dass hinsichtlich der Vortat einzig erstellt sei, dass es eine Schweizer Firma (Privatklägerin) und eine amerikanische Firma namens D____ gebe. Offenbar habe sich am 11. Juli 2014 jemand unter der E-Mailadresse [...] bei Frau R____, der Buchhalterin der Privatklägerin, gemeldet. Diese Person habe angegeben, eine gewisse Q____ zu sein, die leitende Buchhalterin der D____ sei. Man habe nun, aus nicht näher erklärten Gründen, die E-Mailadresse geändert und wolle wissen, wie viel Schulden man noch bei der Privatklägerin habe. Mit dem durch die Buchhalterin preisgegebenem Wissen, dass die D____ der Privatklägerin noch USD 332'868.98 schulde, habe sich nun die Person an die Buchhalterin der D____ gewandt und sie aufgefordert, einen Teil der Forderung bei einer völlig anderen Bank, auf ein komplett neues Konto, auf den Namen einer anderen Firma zu überweisen. Der E-Mail-Verkehr, der sich über insgesamt mindestens 20 E-Mails erstrecke, mute streckenweise bizarr, grotesk oder sogar schwachsinnig an. Vermeintlich sprächen da zwei professionelle Vertreter von zwei international tätigen Konzernen miteinander. R____ wolle glaubhaft machen, dass sie tatsächlich geglaubt habe, dass der langjährige Geschäftspartner D____ und die dort tätige und mit ihr seit Jahren in Verbindung stehende Q____, auf einmal als [...] kommunizierten und die englische Sprache verlernt hätten. Leider gebe die Vorinstanz nur jene sprachlichen Auffälligkeiten wieder, welche die beiden Berufungskläger hätten stutzig machen sollen. Bei der real existierenden R____, welche als Mitarbeiterin eine Treuepflicht und besonders eine Sorgfalts- und Schweigepflicht gegenüber der Privatklägerin habe, übersehe das Strafgericht bewusst die grenzenlose Fahrlässigkeit ihres Handelns und nehme sie sogar in Schutz. Offenbar habe sie selbst den plumpsten und unraffiniertesten Schwachsinn glauben dürfen. Sie habe übersehen dürfen, dass ihr Partner so lustige Sachen schreibe wie «under sign» für unterschreiben, während dem Berufungskläger 1 sogar die Stellung der Ziffern im Datum hätte auffallen müssen. Es werde sogar behauptet, dass die sprachlichen Mängel nicht erstaunlich seien, da es sich um Chinesen und Schweizer gehandelt und der frühere E-Mailverkehr auch schon Schreibfehler enthalten habe. Das sei offensichtlich falsch, da die echte Q____ eine Amerikanerin sei. Auch liege weder dem Strafgericht und dem Appellationsgericht noch den Verteidigern oder der Staatsanwaltschaft auch nur der geringste E-Mailverkehr aus den Vorjahren zwischen den echten Mitarbeitern der Privatklägerin und der D____ vor. Bereits aus diesem Abschnitt sei ersichtlich, dass das Strafgericht dem Berufungskläger 2 keinerlei Vorwürfe mache, er sei wohl einfach im ganzen «Gewurstel» mitgemeint und werde in globo mitverurteilt. Identisch verhalte es sich dann, als wohl irgendjemand mit der Information, die er von R____ erhalten habe, an die D____ gelangt sei. Diese Person habe sich als Geschäftspartner der Privatklägerin ausgegeben und die D____ informiert, dass man nun die Bank gewechselt habe und der Kontoeigentümer nun die E____ AG sei. Unterzeichnet worden sei dies vom vermeintlichen Executiv Vice Präsident Finance and Partner S____, der nun zufälligerweise eine E-Mailadresse habe, die nicht mehr auf [...] laute, sondern auf [...]. Origineller Weise habe dieser S____ nun auch eine Telefonnummer, die eine Ziffer weniger aufweise, als alle anderen Telefonanschlüsse der Privatklägerin oder der Schweiz allgemein. Sodann habe Q____ die Überweisung eines echten Geldbetrags von fast CHF 100'000.– auf das real existierende Konto einer vollkommen unbeteiligten und ihr nicht bekannten Firma, bei einer neuen Bank in Auftrag gegeben. Wenn es ein Paradebeispiel für gröbste Fahrlässigkeit gebe, dann sei es dieses. Entsprechend entfalle auch die geringste Arglist, womit kein Betrug gegeben sei. Was das Verhalten der Berufungskläger angehe, so seien beide perfekte Opfer für Cyberkriminelle. Tatsächlich sei der Berufungskläger 1 mit ein paar Renovationsprojekten und dem An- und Verkauf von Liegenschaften sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz betraut gewesen und habe sich daher für einen Immobilienunternehmer gehalten. Der Berufungskläger 2 sei bekanntermassen Klavierbauer und halte sich mit Reparaturen, Stimmungen und der Organisation von kleinen Konzerten über Wasser. Beide hätten mehrfach Kontakte zu Personen aus Nigeria, deren Geschäftspartner sie teilweise zu sein glaubten. In ihrem Imaginarium vermischten sich bisweilen Realität, Wunsch und Fiktion, was sie zu leichten Opfern solcher dubiosen Kräfte mache. Es sei erwiesen, dass der Berufungskläger 1 keine Ahnung von der Vortat gehabt habe und dass er bis zum Erhalt des Geldes tatsächlich von einem Kredit ausgegangen sei. Dies gelte auch für den Berufungskläger 2. Es wird zudem auch nirgends erklärt, worin denn die geldwaschende Handlung bestanden haben solle. Der Berufungskläger 1 habe mit dem vermeintlichen Kredit lediglich klar rückverfolgbare Überweisungen für bestehende Verbindlichkeiten innerhalb der Schweiz sowie eine Zahlung in die USA, dem Land der vermeintlichen Opfer, getätigt. Die Auffindbarkeit und Einziehbarkelt der Vermögenswerte wäre für ein allfälliges Opfer aufgrund des «paper trails» daher ein Leichtes gewesen. Es sei weder Geld gestückelt, bar abgehoben noch in fremde und unkooperative Jurisdiktionen verschoben worden. Als der Berufungskläger 1 daraufhin selbst realisiert habe, dass er ein Opfer von Cyberkriminellen geworden sei, habe er daraufhin sein Bestes gegeben, um den Schaden zu minimieren. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 habe er sich an die Staatsanwaltschaft Bern mit der Bitte gewandt, die Konten freizugeben, um den verbleibenden Betrag «umgehend an die ausführende Bank des Absenders» zu retournieren. Daraufhin habe er jedoch einen Monat später eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhalten, wonach die Freigabe nicht bewilligt werde. Der Berufungskläger 2 habe im vorliegenden Fall erwiesenermassen keinen Rappen erhalten, keinerlei Verfügungsmacht und nicht die geringste Kenntnis von den gesamten dubiosen Vorfällen im Zusammenhang mit der vermeintlichen Vortat gehabt. Im Ergebnis sei der Berufungskläger 2 daher vollumfänglich freizusprechen.
3.4 Die Staatsanwaltschaft hält dem – neben dem Verweis auf die Ausführungen des Strafgerichts – entgegen, dass sehr wohl ein Betrug als notwendige Vortat der Geldwäscherei vorliege. Vorliegend sei es einer unbekannten Täterschaft zunächst gelungen, mit falschen E-Mailadressen an interne Informationen der Privatklägerin zu gelangen. Namentlich hätten sie sich Kenntnis von Personendaten und Kontoinformationen der Privatklägerin sowie über ausstehende Forderungen der Privatklägerin gegenüber der D____ verschafft. Diese Informationen habe die unbekannte Täterschaft daraufhin verwendet, um wiederum mit falschen E-Mailadressen der real existierenden Mitarbeitenden der Buchhaltung der Privatklägerin an Mitarbeitende der Buchhaltungsabteilung der D____ zu gelangen. Mit den falschen E-Mailadressen und falschen Dokumenten habe die unbekannte Täterschaft die Mitarbeitenden der D____ in einen Irrtum über die tatsächliche Identität des Absenders der besagten E-Mails sowie die Kontoinformationen der Privatklägerin versetzt und dadurch erwirkt, dass die D____ offene Forderungen auf ein angeblich neu eröffnetes Bankkonto bei der [...] AG, lautend auf die E____ AG, überwiesen habe. All dies sei aufgrund des bei der Privatklägerin erhobenen E-Mail-Verkehrs, den Ermittlungen der Digitalen Forensik der Kantonspolizei Bern sowie der edierten Bankunterlagen gut dokumentiert und erstellt. Die Tatbestandselemente der Täuschung, des Irrtums, der Bereicherungsabsicht sowie der Vermögensdisposition seien somit klarerweise gegeben. Auch sei im Gegensatz zu den Vorbringen der Berufungskläger das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben. Die vorliegenden Täuschungshandlungen der unbekannten Täterschaft als plumpe und leicht zu durchschauende Manöver abzutun, verkenne den Aufwand und die Systematik, welche in casu angewendet worden seien. Der Täterschaft sei es zunächst auf raffinierte Art und Weise gelungen, Kenntnis von internen Informationen der D____ zu erhalten, was ihr daraufhin erlaubt habe, diese Informationen zur Täuschung von R____ zu verwenden, um derart wiederum an zusätzliche Informationen über offene Forderungen und Kontoinformationen der Privatklägerin zu gelangen. Diese Informationen seien sodann verwendet worden, um letztlich die Mitarbeitenden der D____ zu täuschen und die beabsichtigte Vermögensverschiebung zu erwirken. Wer einen solchen Aufwand betreibe und mit einer solchen Systematik vorgehe, baue bewusst ein ganzes Täuschungskonstrukt auf und verhindere so, dass die einzelnen Lügen durchschaut würden. Auch sei vorliegend eine Opfermitverantwortung zu verneinen. Zwar könne eine gewisse Unvorsichtigkeit nicht von der Hand gewiesen werden. Diese reiche aber für die Annahme einer Opfermitverantwortung bei weitem nicht aus. Vielmehr müssten die entsprechenden Mitarbeiter derart leichtfertig gehandelt haben, dass das betrügerische Vorgehen der Täterschaft dadurch in den Hintergrund treten würde. Davon sei man vorliegend jedoch weit entfernt. R____ und Q____ verbinde eine längere Geschäftsverbindung, welche insbesondere die zwischen den beiden Gesellschaften bestehenden Forderungen zum Gegenstand habe. Durch geschickte Erlangung der Informationen über die ausstehende Forderung habe die Täterschaft gegenüber Q____ mit Insiderwissen aufwarten können, welches grundsätzlich nur Mitarbeitenden der Privatklägerin habe bekannt sein können. Hinzu komme die Tatsache, dass es in einem E-Mail-Programm wie etwa [...], nicht ungewöhnlich sei, dass lediglich der Name des Absenders in der Vorschau des eingegangen E-Mails erscheine und nicht die – in diesem Fall falsche – E-Mailadresse. Das Strafgericht habe somit zu Recht ein arglistiges Verhalten angenommen und eine Opfermitverantwortung ausgeschlossen. Entsprechend sei die Vorinstanz auch richtigerweise zum Ergebnis gekommen, dass die am 12. August 2014 auf das Konto der E____ AG überwiesenen USD 87'190.41 aus einem Betrug und somit einer verbrecherischen Vortat stammten. Was den subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei anbelange, werde seitens der Staatsanwaltschaft nicht behauptet, die beiden Berufungskläger hätten sichere Kenntnis über die Betrugshandlungen gehabt und mit direktem Vorsatz gehandelt. Schon allein die äusseren Umstände liessen allerdings keinen anderen Schluss zu, als dass die Berufungskläger zumindest annehmen mussten, dass die am 12. August 2014 auf das Konto der E____ AG überwiesenen USD 87'190.41 aus einem Verbrechen herrührten. Wenn die Verteidigung der Berufungskläger richtigerweise argumentiere, dass es sich bei der D____ um ein seriöses, kotiertes Unternehmen handle, so stelle sich die Frage, weshalb dieses Unternehmen an eine international völlig unbedeutende Schweizer Einmann-AG ein Darlehen für Immobilieninvestitionen gewähren sollte. Noch skurriler würden die Umstände, wenn man sich vor Augen führe, dass die US-Amerikanische Gesellschaft D____ der E____ AG dieses Investitionsdarlehen für Investitionen im US-lmmobilienmarkt zur Verfügung gestellt haben solle – dies obwohl der Berufungskläger 1 als Geschäftsführer der E____ AG weder über ausgewiesene Fähigkeiten im Immobilienbereich noch über Geschäftserfahrungen in den USA verfüge. Getoppt werde dies nur noch durch den Umstand, dass alle diese Geschäfte und die Verbindungen zu den involvierten Personen durch den als Klavierbauer tätigen Berufungskläger 2 eingefädelt worden seien. Dieser wolle das besagte Investment Loan Agreement angeblich über den nigerianischen Anwalt F____ organisiert haben, welcher angeblich auch noch als Legal Counsel bei der [...] in London tätig sei. Eine Passkopie oder eine Vollmacht von F____ hätten die beiden Berufungskläger nicht erhältlich machen können, sondern lediglich eine billig gemachte Bescheinigung der Nigerian Bar Association, welche verblüffende Ähnlichkeit zur Passkopie und dem [...] Ausweis des angeblichen Bankdirektors G____ aufweise. Wenn dann unter diesen Umständen als Zahlungszweck, der von einer US-Amerikanischen Gesellschaft getätigten Zahlung die Referenz «[...]» angegeben sei, müsse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Vermögenswerte eine verbrecherische Herkunft hätten. Bei einer solchen Überweisung in dieser Höhe hätten sich weitere Nachforschungen zwingend aufgedrängt, welche von den Berufungsklägern mindestens bewusst unterlassen worden seien, weshalb vorliegend zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei anzunehmen sei. Speziell seien in diesem Zusammenhang noch die beiden Verfahren wegen Geldwäscherei zu erwähnen, in welchen die beiden Berufungskläger in der Vergangenheit bereits involviert gewesen seien. Diese Verfahren seien zwar eingestellt bzw. nicht anhand genommen worden, es sei aber ebenfalls um die Überweisung von grösseren Geldbeträgen aus unklarer bzw. verbrecherischer Herkunft ins Ausland gegangen. Aufgrund der Erfahrungen aus diesen Verfahren und insbesondere dem Hinweis in der Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2011 – dass jederzeit mit der Einleitung erneuter Strafverfahren zu rechnen sei, zumal ihnen in Anbetracht der nun zum wiederholten Male gemachten negativen Erfahrungen inskünftig deutlich mehr an gehörigem Misstrauen gegenüber ihren dubiosen Geschäftspartnern abverlangt werden dürfe – sei von den beiden Berufungsklägern eine erhöhte Vorsicht bei solchen Geldtransaktionen zu verlangen, als dies allenfalls von einer zufälligen Drittperson gefordert wäre. In Bezug auf den Tatvorwurf gegen den Berufungskläger 2 sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass dieser in der Anklageschrift klar ausgeführt werde. Er habe die Kontakte geknüpft und sei in Verbindung mit den weiteren involvierten Personen gestanden. Seine Organisation und Vermittlung seien die Voraussetzung für Transaktionen gewesen, sowohl vom Konto der D____ auf das Konto der E____ AG, als auch von der E____ AG weg. Damit habe er auch einen entscheidenden Beitrag zur Tat geleistet, ohne diesen die Gelwäschereihandlungen über das Konto der E____ AG gar nicht möglich gewesen wären. Der Berufungskläger 1 auf der anderen Seite habe das von ihm alleine kontrollierte Konto der E____ AG für die Geldzahlung zur Verfügung gestellt und die anschliessenden Transaktionen der Vermögenswerte ins Ausland ausgelöst, womit er den anderen tatentscheidenden Beitrag geleistet habe. Die Berufungskläger hätten dabei einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst und diesen auch arbeitsteilig durchgeführt, was im Weiteren weder anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung noch in der Berufung bestritten werde. Nach dem gesagten sei die Vorinstanz deshalb völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufungskläger in dieser Sache als Mittäter anzusehen seien. Entsprechend sei das Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 13. November 2018 zu bestätigen und es seien entsprechend die beiden Berufungskläger der Geldwäscherei in Mittäterschaft schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
4.
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (vgl. auch BGE 136 IV 188 E. 6.1 in: Pra 2011 Nr. 79 S. 560, 562). Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a S. 261). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 305bis N 21, m.H. auf die Botschaft).
5.2 Vorliegend unbestritten und belegt sind die diversen erfolgten Korrespondenzen und Vermögenstransaktionen zwischen den verschiedenen Beteiligten. So ist erstellt, dass sich am 11. Juli 2014 eine unbekannte Person mittels der E-Mailadresse «[...]» bei der Mitarbeiterin der Privatklägerin, R____, meldete und sich als Mitarbeiterin der D____, einer tatsächlichen amerikanischen Kundin der Privatklägerin, ausgab. Mit diesem Vorgehen gelangte die unbekannte Person in der Folge an firmeninterne Informationen der Privatklägerin, wie etwa deren Kontendaten oder Kenntnis über offene Forderungen der Privatklägerin gegenüber der D____ in Höhe von insgesamt USD 332'868.98. Die derart erhaltenen Informationen nutzte die unbekannte Person in der Folge und wandte sich mit den gefälschten E-Mailadressen von Mitarbeitern der Privatklägerin («[...]» und «[...]») an die D____ und täuschte vor, dass die Privatklägerin die Bankkontoverbindungen und E-Mailadressen geändert habe. In diesem Zusammenhang teilte die unbekannte Person den Mitarbeitern der D____ unter Zuhilfenahme von gefälschten Dokumenten auch mit, dass die noch ausstehenden Forderungen auf ein neu eröffnetes Bankkonto bei der [...] AG, lautend auf die E____ AG – deren alleiniger Gesellschafter und Verwaltungsrat der Berufungskläger 1 war – zu überweisen seien. Aufgrund der unwahren Angaben und gefälschten Dokumente der unbekannten Person über die angeblich geänderte Kontoverbindung ihrer tatsächlichen Lieferantin löste die D____ am 12. August 2014 eine Transaktion über USD 87'190.41, mit dem Vermerk «[...]», auf das Konto [...], lautend auf die E____ AG, aus. Der einzige Verfügungsberechtigte dieses Kontos war der Berufungskläger 1. Die Kontaktperson zwischen der D____ und dem Berufungskläger 1 bzw. seiner Unternehmung E____ AG war gemäss Angaben des letzteren ein gewisser F____ gewesen, welcher sich selbst als nigerianischen Anwalt bezeichnet habe. Den Kontakt zu dieser Person stellte der Berufungskläger 2 her. Mit der Kontaktperson F____ (als Stellvertreter der D____) wurde zudem ein Darlehensvertrag, datierend vom 12. August 2014, abgeschlossen. Nachdem der Geldbetrag im Umfang von USD 87'190.41 vom Konto der D____ am 13. August 2014 auf dem Konto [...] der E____ AG eingegangen war, überwies der Berufungskläger 1 zunächst am 14. August 2014 CHF 35'000.– auf ein Konto bei der [...], lautend auf die K____ GmbH, welche ebenfalls von ihm alleine kontrolliert wurde. Von diesen CHF 35'000.– überwies der Berufungskläger 1 tags darauf vom [...] Konto der K____ GmbH CHF 3'000.– an L____ aus [...], zweimal CHF 500.– an die M____ AG in [...] sowie CHF 24'591.72 an N____ in [...]. Zuvor hatte der Berufungskläger 2 bereits den Kontakt zu O____ aus Texas organisiert, mit dem am 27. August 2014 ein Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Daraufhin wies der Berufungskläger 1 am 28. August 2014 die [...] AG an, einen Betrag von USD 50'000.– auf ein Konto der [...] in New York, lautend auf O____, [...] Texas, [...], zu überweisen.
5.3 Umstritten und damit zu untersuchen ist demgegenüber zum einen, ob eine in rechtlicher Hinsicht ausreichende Vortat vorliegt bzw. rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann und die in Frage stehenden Vermögenswerte aus dieser Vortat stammen (sogleich E. 5.4). Zum anderen gilt es zu klären, ob, sofern letztere Voraussetzung erfüllt ist, die Berufungskläger in objektiver Hinsicht eine Geldwäschereihandlung vorgenommen haben (E. 5.5). Schliesslich folgen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand (E. 5.6).
5.4
5.4.1 Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz angenommenen Vortat des Betrugs wird von den Berufungsklägern vorgebracht, dass dieser nicht hinreichend nachgewiesen und insbesondere das Tatbestandselement der Arglist nicht gegeben sei (vgl. vorne E. 3.2.1 f.).
5.4.2 Grundsätzlich hat das Gericht die Herkunft der Vermögenswerte aus einem (tatbestandsmässigen und rechtswidrigen) Verbrechen nachzuweisen. Keine Rolle spielt dabei, wenn die Vortat im Ausland begangen wurde. Erforderlich ist lediglich, dass die Vortat (auch) nach ausländischem Recht strafbar ist und nach nationalem Recht ein Verbrechen darstellt (vgl. Art. 305bis Ziff. 3 StGB; Ackermann/Zehnder, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation, Band II, Zürich 2018, Art. 305bis StGB N 308 ff.). Nach der Rechtsprechung ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht. Wesentlich ist allein, dass die Vortat die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2 S. 405 m.H.; BGer 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3). Der konkrete Akt der Vortat muss nicht strikt bewiesen sein, d.h. es ist nicht nötig, dass man die Umstände des Verbrechens im Detail kennt oder der Täter bekannt sein muss (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 S. 5, 120 IV 323 E. 3d S. 328; BGer 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.1). Das Bundesgericht scheint in seiner neueren Rechtsprechung sogar davon auszugehen, dass es nicht nötig ist, die Vortat in der Anklage genau zu bezeichnen oder sie eingehend beweismässig nachzuweisen (vgl. BGer 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).
Vorliegend wird von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz als Vortat ein Betrug nach Art. 146 StGB angenommen. Dabei handelt es sich nach schweizerischem Recht (Art. 10 Abs. 2 StGB) um ein Verbrechen. Auch ist davon auszugehen, dass ein Betrug auch nach amerikanischem Strafrecht (bzw. dem bundesstaatlichen penal code) strafbewährt wäre. Dies wird von den Berufungsklägern denn auch nicht bestritten.
5.4.3
5.4.3.1 Nachfolgend ist auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des als Vortat in Frage kommenden Betrugs (Art. 146 StGB) einzugehen. Einen solchen begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit: arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition und Schaden) (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 146 N 1). Zum subjektiven Tatbestand gehört neben der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung auch der Vorsatz, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Vorliegend wurde die D____ durch eine unbekannte Täterschaft getäuscht, woraufhin erstere in ihrem Irrtum einen Betrag in Höhe von USD 87'190.41 an die E____ AG überwies (vgl. oben E. 5.2). Diesbezüglich wird, wie bereits erwähnt, durch die Berufungskläger lediglich das Tatbestandselement der Arglist bestritten, weshalb darauf – im Zusammenhang mit der Täuschungshandlung – vertieft einzugehen ist. Weitergehende Ausführungen zu den übrigen Merkmalen erübrigen sich demgegenüber.
5.4.3.2 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff., m.H.). Mithin entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit führende Opfermitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. m.H.), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f.; BGer 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1).
5.4.3.3 Entgegen den Vorbringen der Berufungskläger fehlt es bei der im Rahmen der Vortat vorgenommenen Täuschungshandlung nicht an einem arglisten Verhalten bzw. präsentiert sich das Verhalten der Vortäter nicht als «plumper und unraffinierter Schwachsinn». Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, nutzte die unbekannte Täterschaft vielmehr ein raffiniertes, mehrstufiges Vorgehen (social engineering), um schliesslich die Täuschungshandlung zum Nachteil der D____ zu begehen. Vorausschickend gilt es festzuhalten, dass zwischen der Privatklägerin sowie der D____ eine langjährige Geschäftsbeziehung bestand (vgl. Akten S. 199). Aufgrund des dadurch bereits bestehenden Vertrauensverhältnisses war es für die Täterschaft auf einer ersten Stufe möglich, gewisse Informationen, welche auf einer zweiten Stufe für die Täuschung der D____ notwendig waren, von der Privatklägerin zu erhalten, ohne dass bereits der Verdacht aufkam, dass die fiktive Gegenseite nicht der wirkliche Geschäftspartner war (sofern einmal Zweifel aufkamen, wurden diese sodann wiederum beseitigt, s. sogleich E. 5.4.3.4).
5.4.3.4 Dem in den Akten enthaltenen E-Mailverkehr lässt sich für die erste «Täuschungsstufe» entnehmen, dass mindestens seit dem 11. Juli 2014 eine Korrespondenz zwischen einer unbekannten Person mit der E-Mailadresse «[...]» und einer (echten) Mitarbeiterin der Privatklägerin, R____ ([...]), stattfand. Die unbekannte Täterschaft gab sich dabei als eine Mitarbeiterin («Q____») der D____, deren Name der Mitarbeiterin der Privatklägerin bereits vertraut war – und nicht etwa mit einem Fantasienamen – aus (vgl. Akten SB A/216). Im Laufe der E-Mailkorrespondenz – aufgrund des Wissens auf Seiten der unbekannten Täterschaft ist zu vermuten, dass diese bereits über (womöglich ebenfalls illegal erhaltene) Informationen zum Geschäftsverhältnis zwischen der D____ und der Privatklägerin verfügte – gelang es der unbekannten Täterschaft einerseits, Kenntnis über ausstehenden Forderungen der Privatklägerin gegenüber der D____ zu erhalten (Akten SB A/198 ff.). Andererseits erhielt sie ein Schreiben von S____, Executive Vice President bzw. Chief Financial Officer der Privatklägerin mit einer Bestätigung der (korrekten) Bankverbindung (Akten SB A/203), welches sie später als Vorlage mit der neuen (inkorrekten) Bankverbindung für die Täuschung gegenüber der D____ gebrauchte (gefälschtes Schreiben vom 24. Juli 2014, SB A/1). Zudem liess R____ der unbekannten Täterschaft auch originale Rechnungen der noch gegenüber der D____ offenen Forderungen zukommen (Akten SB A/193), welche ebenfalls als Vorlagen für die zu einem späteren Zeitpunkt durch die unbekannte Täterschaft bei der D____ eingereichten gefälschten Rechnungen (mit der E____ AG als Begünstigter) dienten (Akten SB A/11 ff.). Durch diese Dokumente war die unbekannte Täterschaft mithin im Besitz diverser Informationen, mit welchen sie sich im Anschluss an die D____ wandte, um die betrugsrelevante Täuschungshandlung vorzunehmen. Zwar wäre erst für letztere und damit zweite «Täuschungsstufe» die eigentliche Arglist und damit auch eine allfällige Opfermitverantwortung zu prüfen, jedoch lässt sich bereits bei der ersten «Stufe» festhalten, dass R____ nicht unbesehen sämtliche erwähnten Unterlagen an die unbekannte Täterschaft weiterleitete. Vielmehr verlangte sie etwa einerseits, dass die unbekannte Täterschaft bestätigte, dass sich ihre E-Mailadresse geändert habe (Akten SB A/204), was diese daraufhin auch tat (Akten SB A/202). Dass sie sich mit dieser Antwort (vorerst) zufriedengab und den Wechsel der E-Mailadressen nicht als weiter sonderbar wahrnahm, war gemäss der Privatklägerin auch darauf zurückzuführen, dass Strukturwechsel und Finanzierungen in der Fluggesellschafts-Branche über mehrere Firmen nicht unüblich seien (vgl. Akten S. 199). Andererseits erhielt die Privatklägerin weiterhin Zahlungen für offene Forderungsbeträge von der (echten) D____ (vgl. Akten SB A/194), von denen die unbekannte Täterschaft allem Anschein nach Kenntnis hatte, womit R____ davon ausging, es mit einer «richtigen» Mitarbeiterin der D____ zu tun zu haben. Schliesslich erkundigte sie sich aufgrund der von «Q____» erhaltenen Nachrichten mehrmals bei einer dritten Person (T____), einem Einkäufer der taiwanesischen U____ (die D____ war für die Finanzierung der Firma U____ zuständig, vgl. Akten S. 199), ob sich bei der D____ etwas geändert habe (Akten SB A/187, A/189). Mit E-Mail vom 30. Juli 2014 wurde R____ daraufhin von T____ (vertreten von V____) darüber informiert, dass er von W____ (Mitarbeiter im Purchasing Departement der [...]) erfahren habe, dass sich bei der D____ nichts geändert habe und er die in Frage stehende Korrespondenz mit «Q____» derart verstehe, dass letztere nur die aktuellen Informationen zu offenen Forderungen erhalten wolle. Seiner Nachricht ist jedoch zu entnehmen, dass dies nur seine Einschätzung sei, er jedoch (noch) nicht direkt bei der D____ nachgefragt hatte («Let me know if you have any doubts, and I will communicate with D____ immediately», Akten SB A/186). Dies führte entsprechend dazu, dass R____ keinen weitergehenden Verdacht hegte, dass es sich bei «Q____» nicht um eine realexistierende Mitarbeiterin der D____ handelte.
5.4.3.5 Hinsichtlich der betrugsrelevanten Täuschungshandlung auf der «zweiten Stufe» nutzte die unbekannte Täterschaft nun, wie bereits erwähnt, die zuvor gewonnenen, firmeninternen Informationen dazu, die D____ mittels gefälschter Dokumente zu täuschen und dazu zu bringen, einen Teil der gegenüber der Privatklägerin offenen Forderungen irrtümlicherweise auf ein Konto, lautend auf die Firma des Berufungsklägers 1, die E____ AG, zu überweisen. Dazu gab sich die unbekannte Täterschaft gegenüber der D____ – nun vice versa wie bei der «ersten Täuschungs-stufe» – als angebliche Mitarbeiterin der Privatklägerin aus. Hierzu wurden geänderte E-Mailadressen mit den Namen der real existierenden R____ («[...]» anstatt «[...]») und S____ («[...]» anstatt «[...]») verwendet, die – ebenfalls vergleichbar mit der «ersten Täuschungsstufe» – den Nachrichtenempfängern bereits aus der bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen der Privatklägerin und der D____ bekannt waren (vgl. etwa Akten SB A/161, A/164, A/167 f.). Die firmeninternen Kenntnisse der unbekannten Täterschaft gingen dabei soweit, dass sie sich sogar bewusst gewesen sein musste, dass die «echte» R____ sich mit den Mahnungen der Privatklägerin beschäftigte und entsprechend auch zuvor schon mit der D____ in diesem Zusammenhang kommuniziert hatte. Die unbekannte Täterschaft liess der D____ dabei etwa das bereits erwähnte (s. vorne E. 5.4.3.4) gefälschtes Bestätigungsschreiben vom 24. Juli 2014 zukommen, wonach die Privatklägerin ein neues Bankkonto – lautend auf die E____ AG – habe (Akten SB A/11). Des Weiteren ersuchte die unbekannte Täterschaft die D____ durch die «falsche» R____ darum, den Betrag von USD 87'190.41 auf das neue Bankkonto (lautend auf die E____ AG) zu überweisen (Akten SB A/168) und liess der D____ gefälschte Rechnungen zukommen (Akten SB A/102 ff., A/112 ff.). Bei all den aufgezählten gefälschten Urkunden diente eine Originalurkunde der Privatklägerin als Vorlage, wodurch eine Fälschung so gut wie nicht erkennbar war (gleiche Formatierung und Logo der Privatklägerin, übereinstimmendes Schriftbild, originale Unterschrift von S____ eingefügt usw., s. etwa Akten SB A/11, A/112 ff.). Zudem handelte es sich bei den eingereichten Rechnungen bzw. geltend gemachten Forderungsbeträgen um exakt diejenigen, welche von der D____ gegenüber der Privatklägerin noch offen waren.
In der Folge löste die dadurch getäuschte D____ bzw. die zuständige Mitarbeiterin am 12. August 2014 eine Transaktion über USD 87'190.41, mit dem Vermerk «[...]», auf das Konto [...], lautend auf die E____ AG (Akten SB A/218), aus und wurde in entsprechender Höhe am Vermögen geschädigt.
5.4.3.6 Durch die beschriebene «zweistufige Täuschungshandlung» gilt es zu konstatieren, dass sich die unbekannte Täterschaft besonderer Machenschaften bediente, ging sie bei ihren Täuschungen doch jeweils planmässig und äusserst systematisch vor. Sie bediente sich eines ganzen Systems von aufeinander aufbauenden Lügen und Täuschungen und spielte die erhaltenen Informationen schliesslich geschickt gegen das betrugsrelevante Täuschungsopfer D____ aus. Wie aufgezeigt wurde, bediente sich die unbekannte Täterschaft neben den gewonnen betriebsinternen Kenntnissen der Privatklägerin sowie der D____ auch gefälschter Urkunden, auf deren Echtheit die D____ im Geschäftsverkehr grundsätzlich vertrauen durfte, ergaben sich aus den Urkunden selber aufgrund der fast exakten Übereinstimmung mit den diesen zu Grunde liegenden Originalurkunden keine ernsthaften Anhaltspunkte für deren Unechtheit. Durch das systematische Vorgehen der unbekannten Täterschaft kann auch eine Opfermitverantwortung der D____ ausgeschlossen werden, ist doch auf ihrer Seite keine Leichtfertigkeit erkennbar, die das betrügerische Verhalten der unbekannten Täterschaft in den Hintergrund treten lässt. Wie bereits erwähnt, war der von letzterer verwendete Name von R____» der Verantwortlichen im Rechnungswesen der D____, Q____, bereits aus früherer geschäftlicher Kommunikation bekannt. Auch hatte die unbekannte Täterschaft Kenntnis über die bis anhin genutzte Bankverbindung der Privatklägerin bei der [...] und die gegenüber der Privatklägerin ausstehenden Forderungen und belegte dies sogar mit so gut wie nicht als Fälschung erkennbaren Rechnungen und Bestätigungsschreiben (beim gefälschten Bestätigungsschreiben von «S____» vom 24. Juli 2014 mit der Angabe der neuen Bankverbindung fehlt bei der angegebenen schweizerischen Telefonnummer zwar die letzte Ziffer, dieser Fehler ist aber für Nicht-Schweizer – wenn überhaupt – nur schwerlich erkennbar, vgl. Akten SB A/1). Zudem befand sich auch das neu angegebene Konto bei einer Schweizer Grossbank und die E____ AG als Begünstigte hatte – wie die Privatklägerin – ihren Sitz ebenfalls in der Schweiz. Es ist im Geschäftsverkehr mithin auch nicht abwegig, wenn als Begünstigte eine andere juristische Person eingesetzt wird. Aufgrund dieses Täuschungsvorgehen kann Q____ auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet oder sogar leichtfertig die Überweisung der ausstehenden Summe ausgelöst hat.
Zusammengefasst ist somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von einer arglistigen Täuschung der D____ bzw. ihrer Mitarbeiterin Q____ auszugehen.
5.4.3.6 Die übrigen Tatbestandselemente der Vortat sind von den Berufungsklägern grundsätzlich nicht bestritten. Im Ergebnis ist daher das Vorliegen eines Betrugs und damit einer Vortat im Sinne des Geldwäschereitatbestands sowie der Umstand, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte aus dieser herrühren, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
5.5 In einem nächsten Schritt gilt es zu klären, ob der Berufungskläger 1 in objektiver Hinsicht eine Geldwäschereihandlung vorgenommen hat.
5.5.1 Wie bereits erwähnt, wird durch die Geldwäscherei in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a S. 25 f., 126 IV 255 E. 3a S. 261, 119 IV 59 E. 2e S. 64). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131 f., 127 IV 20 E. 3a S. 25 f., 122 IV 211 E. 3b/aa S. 218). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher unter anderem das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c S. 215 f. m.H.), nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f.) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000 E. 2d/aa m.w.H., 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch erlangte Geld bar ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2., 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1, 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 9.3.2). Ebenso ist dies der Fall, wenn über die Identität des «wirtschaftlich Berechtigten» durch Lügen, respektive falsche oder gefälschte Dokumente getäuscht wird (vgl. Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 305bis StGB N 48). Galt gemäss alter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Überweisung von Vermögenswerten ins Ausland grundsätzlich als tatbestandsmässig (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2.c.cc S. 24), so hat das Bundesgericht dies in seiner neusten Rechtsprechung relativiert: Die Überweisung ins Ausland stellt so nicht per se – unabhängig davon, ob ein «paper trail» vorliegt oder nicht – Geldwäscherei dar, weil die illegal erworbenen Gelder auch im Ausland eingezogen werden können. Geldwäscherei ist bei einer Auslandsüberweisung demnach nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 175 f.). Damit stellt die aktuelle Rechtsprechung die Einziehung im Ausland im Wesentlichen derjenigen in der Schweiz gleich (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174 ff).
5.5.2
5.5.2.1 Die Berufungskläger bringen vor, dass der Berufungskläger 1 mit dem vermeintlichen Kredit lediglich klar rückverfolgbare Überweisungen für bestehende Verbindlichkeiten innerhalb der Schweiz sowie eine Zahlung in die USA getätigt habe. Die Auffindbarkeit und Einziehbarkelt der Vermögenswerte wäre für ein allfälliges Opfer aufgrund des «paper trails» daher ein Leichtes gewesen. Es sei weder Geld gestückelt, bar abgehoben noch in fremde und unkooperative Jurisdiktionen verschoben worden.
5.5.2.2 Erstellt ist, dass der Berufungskläger 1 nach dem Erhalt der irrtümlich von der D____ überwiesenen Summe von USD 87'190.41 bzw. CHF 78'207.01 per 13. August 2014 (Akten S. 255, 260) zunächst am 14. August 2014 CHF 35'000.– vom Konto der E____ AG auf jenes der ebenfalls von ihm ausschliesslich kontrollierten K____ GmbH (vgl. SB A/223 f.; Akten S. 236) überwies (Akten S. 255, 260). Von diesem Betrag transferierte er sodann tags darauf, d.h. am 15. August 2014, CHF 3'000.– an L____ aus [...] (Akten S. 259), zweimal CHF 500.– an die ebenfalls von ihm kontrollierte M____ AG im [...] (Akten S. 259) und CHF 24'591.72 an N____ in [...]/D (Akten S. 258) Ausserdem wies er am 28. August 2014 die [...] AG an, USD 50'000.– einem Konto der [...] in New York, lautend auf O____, gutzuschreiben (Akten S. 61).
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht «zweifellos» erstellt, dass das Vorgehen der Berufungskläger den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Zumindest bei den beiden inländischen Überweisungen zugunsten der vom Berufungskläger 1 kontrollierten M____ AG (via Konto der ebenfalls von ihm kontrollierten K____ GmbH) ist fraglich, ob die Handlungen geeignet waren, die Einziehung der Vermögenswerte zu gefährden, wurde doch dadurch der «paper trail» bei gleichbleibender wirtschaftlich berechtigter Person lediglich verlängert und sind, soweit ersichtlich, keine weiteren Kaschierungshandlungen hinzugetreten. Was die Überweisungen zugunsten von L____ angeht, so wären auch in diesem Fall der Name der Berechtigten bzw. der Begünstigten ersichtlich. Gemäss Angaben des Berufungsklägers 1 sei diese Überweisung zudem erfolgt, da die M____ AG L____ aus einem Darlehen insgesamt CHF 18'000.– geschuldet und die überwiesenen CHF 3'000.– eine Teilzahlung daran dargestellt hätten (Akten S. 136, 236), womit der Berufungskläger 1 dafür plausible wirtschaftliche Gründe geltend machen könnte (vgl. dazu Ackermann/Zehnder, a.a.O., Art. 305bis StGB N 407). Demgegenüber wäre jedoch bei einer Überweisung, die – nähme man die Darlehensrückzahlung als gegeben an – für eine gleichwertige Gegenleistung (in Unkenntnis der Einziehungsgründe seitens L____) erbracht würde, eine Einziehung bei letzterer als «Dritter» im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, womit wiederum der Zugriff der Strafbehörden auf die Vermögenswerte vereitelt würde. Was die Überweisung von CHF 24'591.72 an N____ nach Deutschland angeht, so ist zwar gemäss erwähnter neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vermögenstransfers ins Ausland nicht bereits per se von einer objektiven Geldwäschereihandlung auszugehen, jedoch hätte das zuvor gesagte auch für diese Überweisung zu gelten (in diesem Fall habe es sich gemäss Aussagen des Berufungsklägers 1 um eine Beteiligung an einem Immobilienprojekt gehandelt [Akten S. 237; s. auch den Vertrag vom 5. Oktober 2013, Akten S. 410 ff. sowie den Ausdruck der Homepage [...] von N____, Akten S. 447], womit auch in diesem Fall eine mögliche gleichwertige Gegenleistung im Raum stünde). Im Ergebnis kann jedoch vorliegend offenbleiben, ob die durch den Berufungskläger 1 durchgeführten inländischen Überweisungen sowie die Überweisung nach Deutschland Vereitelungshandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB darstellen, da noch aufzuzeigen sein wird, dass die Berufungskläger in subjektiver Hinsicht nicht davon ausgingen, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Straftat (Vortat) stammen (s. sogleich E. 5.6). Offenbleiben kann demnach grundsätzlich auch, wie es sich mit der durch den Berufungskläger 1 veranlassten Überweisung von USD 50'000.– auf ein Konto der [...] in New York, lautend auf O____, verhält, obgleich hier davon auszugehen ist, dass es sich bei letzterem nicht um den echten wirtschaftlich Berechtigten an dem Konto, sondern vielmehr um eine fiktive Person handelt (hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Seriosität von F____, G____, H____ und O____ verwiesen werden, Akten S. 564 ff.). Anzumerken bleibt, dass es sich jedoch in letzterem Fall – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – nur um einen Versuch gehandelt hätte, da die durch den Berufungskläger 1 veranlasste Überweisung aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bereits verhängten Kontosperre (Akten S. 49 ff.) nicht ausgelöst wurde.
5.6 In einem letzten Schritt folgen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand bzw. zu einem allfälligen Vorsatz der Berufungskläger
5.6.1 Beim Tatbestand der Geldwäscherei ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das soll mit der Formulierung «weiss oder annehmen muss» deutlich gemacht werden, welche nicht etwa eine Fahrlässigkeitshaftung begründet oder eine besondere Beweisvermutung zu Ungunsten des Beschuldigten einführt (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 21, mit Hinweis auf die Botschaft). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Dabei genügt es, dass er Kenntnis hat von Umständen, welche den dringenden Verdacht deliktischer Tatsachen erzeugen (BGer 6B_160/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.2; 6B_116/2013 vom 24. September 2013 E. 3.2; Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 305bis StGB N 59). Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hält, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt. Erkennt der Täter lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (BGE 119 IV 242 E. 2b; BGer 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.2).
5.6.2 Die Berufungskläger bestreiten, Kenntnis von der Vortat (s. vorne E. 5.4) gehabt zu haben (s. etwa Akten S. 239 ff., 264 ff.). Auch sei etwa dem Berufungskläger 1 die Herkunft der Geldmittel nicht sonderbar vorgekommen (Akten S. 241). Im Nachhinein seien die Berufungskläger jedoch auch davon ausgegangen, dass im Hintergrund ein Betrug abgelaufen sei bzw. dass sie «verarscht» worden seien (Akten S. 465 ff., vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung, Akten S. 475 ff.). Die Vorinstanz hat demgegenüber ausgeführt, dass zahlreiche dubiose Umstände vorlägen, die keinen anderen Schluss zuliessen, als dass die beiden Berufungskläger vorsätzlich gehandelt hätten. Sie führt dabei verschiedene Belege und Umstände auf, wonach den Berufungsklägern klar gewesen sein müsste, dass die Vermögenswerte aus illegalen Quellen gekommen seien.
5.6.2.1 Hinsichtlich des Wissens der Berufungskläger um die Vortat gilt es im Voraus festzuhalten, dass es keine Beweise dafür gibt, dass die Berufungskläger bereits in die Vortat involviert waren bzw. von den gefälschten E-Mails und Dokumenten Kenntnis hatten. Dies wird auch weder von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, noch äussert sich die Vorinstanz in diese Richtung. Zwar lässt sich die Frage stellen, weshalb die unbekannte Täterschaft den Berufungsklägern den in Frage stehenden Betrag von USD 87'190.41 auf ein Konto in die Schweiz – und damit quasi ins «Niemandsland» – überwiesen, ohne dass die Berufungskläger über die genauen Umstände ins Bild gesetzt wurden, da dadurch das Geld möglicherweise für die unbekannte Täterschaft verloren gewesen wäre. Jedoch ist davon auszugehen, dass letztere davon überzeugt war, dass die Berufungskläger geeignete Werkzeuge bzw. Opfer darstellen würden, die zumindest einen Teil der erhaltenen Vermögenswerte weitertransferieren würden. Da die Berufungskläger bereits früher auch grosse Summen aus ihrem eigenen Vermögens ins Ausland überwiesen hatten (vgl. unten E. 5.6.2.4) und die unbekannte Täterschaft wohl auch bereits in diesen Fällen involviert gewesen war (der Berufungskläger 2 gibt so etwa auch an, F____ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die P____ im Jahr 2009/2010 über G____ kennengelernt zu haben [vgl. Akten S. 463]) und sich die Berufungskläger trotz erheblicher eigener finanzieller Verluste den Kontakt zur unbekannten Täterschaft nicht abbrachen, konnte letztere wohl davon ausgehen, dass sich die Berufungskläger erneut dazu bereiterklären würden, erneut Geld an ein von der unbekannten Täterschaft angegebenes Konto zu überweisen. Für die Täterschaft war dies denn auch von substanzieller Wichtigkeit, hätte die D____ doch eher Verdacht geschöpft, wenn als «neues Konto» nicht ebenfalls ein solches bei einer schweizerischen Bank angegeben worden wäre. Zudem wäre wohl – sofern die Überweisung an O____ geklappt hätte – Geld aus der Schweiz einfacher in den Finanzkreislauf in den USA zu integrieren gewesen, als wenn es etwa aus Nigeria transferiert worden wäre.
5.6.2.2 Folglich gilt es darzulegen, ob die Berufungskläger gleichwohl wissen oder annehmen mussten, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten. Um dies beurteilen zu können, ist in einem ersten Schritt festzuhalten, bis zu welchem Moment ein allfälliges Wissen der zu beurteilenden Umstände den Berufungsklägern noch zugerechnet werden kann. Der Berufungskläger 1 bringt diesbezüglich vor, dass die Periode seiner zeitlichen Wissensanrechnung am 12. August 2014 geendet habe. Das sei das Datum, an welchem die Finanztransaktion erfolgt sei. Alle Unterlagen, Dokumente oder Umstände, die nach diesem Datum anzusiedeln respektive datiert worden seien, seien für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes nicht mehr relevant, weil jeglicher Kausalzusammenhang zwischen Vortat und der eigentlichen Geldwäscherei fehle. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Auf der Wissensseite können dem Berufungskläger Umstände zugerechnet werden, welche ihm bis zu den von ihm mutmasslich vorgenommenen Verschleierungshandlungen bekannt waren (und nicht nur bis zum Erhalt der aus einer Vortat stammenden Vermögenswerte). Die Wissenszurechnung erfolgt mithin mindestens bis zu den ersten Überweisungen des Berufungsklägers 1 vom 14. August 2014 bis spätestens zur letzten Anweisung am 28. August 2014 an die [...] AG, USD 50'000.– einem Konto der [...] in New York, lautend auf O____, gutzuschreiben.
Gemäss eigenen Angaben war dem Berufungskläger 1 bereits vor dem 14. August 2014 Folgendes bekannt: So habe der Berufungskläger 2 den Kontakt zwischen dem Berufungskläger 1 und einer amerikanischen Gesellschaft, die international, tätig sei, Ende Juli 2014 hergestellt. Es habe sich dabei um die D____ gehandelt, die bereit gewesen sei, Kredite für Immobiliengeschäfte zu gewähren. Der Berufungskläger 1 habe der D____ daraufhin erklärt, was er geplant habe und habe dafür einen Vertrag vorbereitet. Diesbezüglich habe er der D____ erklärt, dass er ihr einen Zinssatz für das Darlehen zurückzahlen und den restlichen Gewinn für die Firma E____ AG beziehen würde. Zunächst sei von einem sechsstelligen Betrag (CHF 250'000.–) die Rede gewesen, als es konkret geworden sei, jedoch nur von einer ersten Tranche von CHF 78'000.– (Akten S. 227, 240). In der Folge habe er den Darlehensvertrag selbst erstellt, diesen an die D____ in die USA verschickt und am Tag nach der Ankunft des unterzeichneten Vertrags den Betrag von USD 87'190.41 (CHF 78'207.01) auf das Konto der E____ AG überwiesen erhalten (Akten S. 229 f., 252). Für den Berufungskläger 1 war aus den Kontounterlagen auch ersichtlich, dass der Betrag effektiv – und daher wie mit F____ im Investment Loan Agreement vom 12. August 2014 vereinbart – von der D____ überwiesen worden war (Akten S. 260). Bekannt war dem Berufungskläger 1 wohl auch schon die «Passkopie» bzw. «Ausweis» der Nigerian Bar Association von F____ (Akten S. 251; vgl. dazu die Aussagen vom Berufungskläger 1: «Ich habe den Vertrag vorbereitet und eine Passkopie von diesem F____ erhalten» [Akten S. 230]). Ferner hatte er auch Kenntnis der Zahlungsreferenz «[...]», welche auf seinen Kontoauszügen sowie auf der Gutschriftsanzeige ersichtlich war (Akten S. 84, 260).
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann diesbezüglich nicht bereits von «zahlreichen dubiose[n] Umstände[n]» gesprochen werden, die auf einen Vorsatz des Berufungsklägers 1 schliessen lassen. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, die den Aussagen des Berufungsklägers 1 entgegenstünden, wonach er die Transaktionen gestützt auf das Investment Loan Agreement vom 12. August 2014 und im Glauben daran tätigte, dass die überwiesene Summe von USD 87'190.41 ihm zwecks Investitionen in Immobilienprojekte übereignet worden war. So vertraute er gemäss eigenen Aussagen auf die Empfehlungen vom Berufungskläger 2, der ihm die Geschäftspartner (D____ bzw. F____, H____ usw.) empfahl und die Kontakte ermöglichte. Zu Zweifeln hätten in diesem Stadium lediglich die «Passkopie» von F____ sowie die erwähnte Zahlungsreferenz führen können. Was die letztere anbelangt, gab der Berufungskläger 1 zwar an, dass er diese bei Zahlungseingang gesehen habe, jedoch habe er sich nichts dabei gedacht und nicht gewusst, was dies bedeute, da er nicht so gut Englisch verstehe (Akten S. 229). Hinsichtlich der «Passkopie», die den Titel «Nigerian Bar Association […] Membership Card» trägt, äusserte sich der Berufungskläger 1 dahingehend, dass er nicht wisse, wie ein nigerianischer Pass aussehe (Akten S. 230). Er sei davon überzeugt gewesen, dass, wenn er mit jemandem einen Vertrag mache, die Unterlagen auch der Richtigkeit entsprechen würden (Akten S. 231). Dass er an dem Dokument nichts Verdächtiges erblickte, zeigt auch der Umstand, dass er selbst eine Kopie der «Passkopie» der Polizei übergab (vgl. Akten S. 230). Auch sagte der Berufungskläger 1 aus, dass das Geschäft sehr «schnell und zackig» abgelaufen sei und er zu jenem Zeitpunkt viel zu tun gehabt habe (Akten S. 227, 231). Mithin ist davon auszugehen, dass er unter einem gewissen Zeitdruck stand und umso weniger eine genauere Überprüfung vornahm, sagte er doch auch selbst aus, dass er vorgehabt habe, mit den Unterlagen zur Bank zu gehen und dort überprüfen zu lassen (Akten S. 231). Zudem schilderte der Berufungskläger 1, dass für ihn «das grosse Amerika vertrauenswürdig» sei und er entsprechend auch keinen Verdacht geschöpft habe, als er die Überweisung von einer Bank in Amerika erhalten habe (Akten S. 242).
5.6.2.3 Bei den übrigen Umständen, die dem Berufungskläger 1 gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls bekannt gewesen seien und die auf seinen Vorsatz schliessen liessen, gilt es indessen zu differenzieren. Was das Investment Loan Agreement vom 27. August 2014 zwischen der E____ AG und O____ angeht (Akten S. 244), so wurden zwar alle Vermögenstransaktionen bis auf diejenige vom 28. August 2014 in Höhe von USD 50'000.– in die USA vor diesem Datum in Auftrag gegeben, jedoch gibt der Berufungskläger 1 selbst an, den Vertrag bereits im Juli 2014 mit O____ ausgearbeitet und mit ihm telefoniert zu haben (auch wenn zu letzterem widersprüchliche Aussagen vorliegen, vgl. Akten S. 234 sowie 469). Jedoch ist auch hinsichtlich der letzten Transaktion bzw. des Investment Loan Agreements vom 27. August 2014 nicht ersichtlich, inwiefern dem Berufungskläger 1 Kenntnis der Vortat zugerechnet werden könnte. So gab letzterer an, dass er davon ausgegangen sei, dass F____ ihm mit O____ eine vertrauenswürdige Person angegeben habe (Akten S. 235). Auch ist dem Berufungskläger 1 etwa im Lichte der Geschäftsbeziehung zu N____ zugute zu halten, dass er wohl bereits effektiv in Deutschland in Immobilienprojekte investiert hatte und – wohl auch aus Selbstüberschätzung – der Ansicht war, dies auch in den USA bewerkstelligen zu können, handelte es sich doch dabei in seinen Augen um «das Land aller Möglichkeiten» (Akten S. 470, 1216; s. auch folgende Aussagen: «Ich weiss ungefähr, wie das ist, er braucht Mittel, um den Zuschlag für ein günstiges Objekt zu bekommen. Normalerweise mache ich eine 50/50 Beteiligung, aber ich kannte den Kontakt noch nicht so gut und habe einfach einen Darlehensvertrag gemacht. Dann hätte ich den Zuschlag für ein Objekt, oder es waren zwei oder drei in Aussicht, genommen und dann wäre ich rübergegangen und hätte die ganze Ausarbeitung dieser Objekte gemacht so wie ich es auch in Deutschland mache» [Akten S. 496]; «Mein Geschäftsmodell habe ich mit B____ besprochen. Ich sagte ihm, dass ich dafür Geld brauche. B____ stellte den Kontakt zur D____ und auch zu Texas her. Ich sagte ihm aber, dass ich grundsätzlich in Europa Geschäfte machen möchte, doch dies war eine gute Gelegenheit in Texas [Akten S. 234]). Für seine Aussage spricht schliesslich auch der Umstand, dass er bei der beantragten Überweisung an O____ als Zahlungsgrund «LOAN» angab, handelte es sich doch dabei gemäss seinen Aussagen um ein Darlehen, mittels welchem in den USA in Immobilien investiert werden sollte (vgl. Akten S. 61).
Nicht belegt – und damit für den subjektiven Tatbestand irrelevant – ist des Weiteren, dass der Berufungskläger 1 vor dem 28. August 2014 Kenntnis von den Bescheinigungen von G____ («Passkopie» sowie «Ausweis» der [...], Akten S. 324 f.) hatte, weshalb ihm deren Macharten – vergleichbar mit derjenigen des Ausweises der Nigerian Bar Association von F____ – auch nicht hätte auffallen können. Ausserdem waren ihm vor dem 28. August 2014 die E-Mail der D____ vom 8. Oktober 2014 (Akten S. 327) sowie das Schreiben der I____ (undatiert, Akten S. 326) – beide verfasst von einem Director of Procurement der D____ namens H____ – nicht bekannt, welche beide denselben Inhalt aufweisen und die schweizerische Polizei bzw. die [...] AG dazu auffordern, die beschlagnahmten Vermögenswerte wieder freizugeben. Ebenso wenig hatte der Berufungskläger 1 Kenntnis vom Schreiben der [...] AG vom 10. September 2014 (Mitteilung, dass der Betrag der D____ irrtümlich vergütet worden sei, Akten S. 250). Ferner ist auch nicht – wie dies die Vorinstanz annimmt – erstellt, dass der Berufungskläger 1 diverse E-Mailkorrespondenzen zwischen F____/G____ und dem Berufungskläger 2 (Akten S. 392 ff.) vor den durch ihn in Auftrag gegebenen Überweisungen durch letzteren zugeschickt erhalten hatte. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts erfolgte die Überweisung des Geldbetrags auch nicht «à fonds perdu», verpflichtete sich der Berufungskläger 1 bzw. die E____ AG doch gemäss dem Investment Loan Agreement dazu, der D____ 4 % Zins zu bezahlen sowie das Darlehen spätestens nach einem Jahr zurückzuerstatten (vgl. Akten S. 252).
Dass der Berufungskläger 1 auch weiterhin davon überzeugt war, dass die von der D____ transferierten Vermögenswerte ihm aufgrund des Investment Loan Agreements überwiesen worden waren, zeigt seine E-Mail vom 8. Oktober 2014 an F____, worin er diesen bittet, der D____ mitzuteilen, dass diese doch eine Bestätigung an die [...] AG schreiben solle, wonach die überwiesenen Vermögenswerte nicht fälschlicherweise transferiert worden seien (Akten S. 408). Auch gilt es anzumerken, dass der Berufungskläger 1 den Grossteil der ihm von der D____ überwiesenen Vermögenswerte – aus seiner Sicht – gemäss dem im Investment Loan Agreement vom 12. August 2014 ausgewiesenen Ziel «to finance individual properties project wordwide» verwendete, tätigte er doch eine Überweisung von CHF 24'591.72 an N____ im Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt in Deutschland und wies die [...] AG an, USD 50'000.– an O____ zwecks Finanzierung von Immobilienerwerb in Texas zu überweisen.
5.6.2.4 Was das Wissen des Berufungsklägers 2 angeht, so ist vorab festzuhalten, dass diesem vorgeworfen wird, die Verbindung mit den Kontaktpersonen F____ und O____ hergestellt und die gesamte Transaktionskette geplant zu haben. Der Berufungskläger 2 betont diesbezüglich, dass F____ ihm den Kontakt für das Darlehen vermittelt habe. Diesen habe er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma P____ kennengelernt. F____ sei bei der D____ für die Vermittlung von Darlehen zuständig gewesen (Akten S. 264 ff., 463 f., 1213 f.). Er habe seinen Kontakt über einen Bankdirektor der [...] in London namens G____ – den er auch persönlich in London getroffen und von dem er auch eine Kopie seines Passes sowie seiner [...]-ID erhalten habe – vermittelt erhalten (S. 463 f.). Er habe daraufhin F____ mitgeteilt, dass die E____ AG Investoren suche, worauf letzterer ihm einen Direktor bei der D____ (H____) vermittelt habe. Dies sei für ihn schlüssig gewesen und er habe den Kontakt – als potentiellen Investor – an den Berufungskläger 1 weitergeleitet (S. 464, 1214). Auch habe er Kontakt mit dem Immobilienmakler in den USA, O____, gehabt, dem er aufgrund seines Vertrauensverhältnisses zu G____ und F____ ebenfalls Vertrauen geschenkt habe (S. 465).
Allein aus diesen Umständen lässt sich auch für den Berufungskläger 2 nicht ableiten, dass er wissen oder annehmen musste, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten. So gibt er sogar an, G____ persönlich in London getroffen zu haben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wirkt sich der Umstand, dass dieses Treffen nicht in den Räumlichkeiten der Bank, sondern in einem Hotel stattgefunden habe, nicht zu seinen Ungunsten aus. Ein geschäftliches Treffen an einem Wochenende in einem renommierten Hotel ist nicht als derart ungewöhnlich zu betrachten, als dass ihm dies hätte verdächtig vorkommen müssen. Was vorliegend im Ergebnis einer weiteren Überprüfung der Geschäftspartner der Berufungskläger entgegenstand, kann wohl als eine Kaskade falschen Vertrauens bezeichnet werden, ging der doch Berufungskläger 2 – unter anderem aus Naivität und fehlendem Geschäftssinn – davon aus, dass Personen, die er bereits zuvor im Rahmen seiner Tätigkeit mit der P____ kennen gelernt hatte, vertrauenswürdig seien. Diese Personen empfahl er wiederum als potentielle Investoren an den Berufungskläger 1, der ihm – aufgrund der langjährigen Freundschaft – wiederum beinahe vorbehaltlos vertraute und keine weiteren Recherchen zu den Geschäftspartnern anstrengte (der Berufungskläger 2 sagte so aus, dass er selbst keine weiteren Recherchen über F____ angestellt habe, da er von dessen Seriosität überzeugt gewesen sei und der Berufungskläger 1 auch keine weitergehende Bestätigung mehr von ihm verlangt habe [Akten S. 266]). Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass der Berufungskläger 2 angab, für die Vermittlung der «Geschäftspartner» an den Berufungskläger 1 keine Entschädigung erhalten zu haben.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz führen auch die früheren Strafverfahren gegen die Berufungskläger nicht dazu, dass ihnen nun vorbehaltlos ein Wissen an einer allfälligen Vortat zugerechnet werden könnte. Anders als im vorliegenden Verfahren konnte in den früheren Strafverfahren (vgl. die Verfahren [...] [Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2011 i.S. Berufungskläger 2], [...] [Einstellungsverfügung vom 6. Juli 2011 i.S. Berufungskläger 1] sowie [...] [Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Mai 2012 i.S. Berufungskläger 1]) keine Vortat eruiert werden. Entweder stammten die von den Berufungsklägern – an Vorschussbetrüger – überwiesenen Vermögenswerte von diesen selbst oder sie baten Dritte um Darlehen. Bei letzteren handelte es sich dabei – soweit ersichtlich – nicht um deliktisch erlangtes Geld. Vielmehr bezahlten die Darlehensgeber den Berufungsklägern die Darlehen freiwillig und im Wissen um den Verwendungszweck. Durch die früheren Strafverfahren konnten die beiden Berufungskläger mithin auch damit rechnen, dass bei Vermögenstransfers aus – aus ihrer Sicht – legalen Darlehensgeschäften keine Geldwäscherei vorliegen würde. Da sie auch im vorliegenden Fall, wie dargelegt, davon ausgingen, dass es sich beim Darlehen der D____ um Geld aus legalen Quellen handelte, mussten sie, gestützt auf ihr Wissen aus den früheren Verfahren, nicht damit rechnen, dass sie strafrechtlich belangt werden würden. Dem Berufungskläger 2 konnte ferner auch nicht nachgewiesen werden, dass er selbst mit den Vorschussbetrügern zusammengearbeitet und die Darlehensgeber mittäterschaftlich getäuscht hatte (vgl. Verfahren [...] [Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2011 betr. gewerbsmässigen Betrug). Vielmehr ist auch in den früheren Fällen davon auszugehen, dass die beiden Berufungskläger selbst Opfer derjenigen Personen waren, welche schliesslich die Vermögenswerte überwiesen erhielten. Auch das EJPD bezeichnete etwa den Berufungskläger 1 im Rahmen des Strafverfahrens [...] als «höchstwahrscheinlich […] unbelehrbare[s] Opfer von Nigerianer- bzw. Vorschussbetrügereien» (Schreiben des EJPD vom 30. August 2011 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt). Die Strafverfahren zeigen auf, dass sich die beiden Berufungskläger bereits früher von der – womöglich gleichen – unbekannten Täterschaft übertölpeln liessen. Diese änderte ihre bereits bekannte Vorgehensweise im vorliegenden Fall ab, so dass die Berufungskläger erneut keinen Verdacht schöpften (so, wie auch die D____ und die Privatklägerin). Dies gelang der Täterschaft wohl auch deshalb, weil sie schon seit Jahren mit den Berufungsklägern in Kontakt stand und daher wusste, dass diese auf ihre Geschäftsideen einsteigen würden.
5.6.3 Im Ergebnis ist daher – im Sinne dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – ein Vorsatz der Berufungskläger nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Es ist zwar festzuhalten, dass die Berufungskläger – geblendet durch mögliche Gewinnaussichten und in äusserst naiver Weise – leichtfertig nicht erkannten, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft waren, dies jedoch für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 305bis StGB nicht genügt. Entsprechend sind die Berufungskläger vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.
Den Berufungsklägern darf jedoch bei ihren Geschäftstätigkeiten in Zukunft mehr Misstrauen und Überprüfungsaufwand gegenüber ihren Geschäftspartnern abverlangt werden, womit sie sich – sofern sie sich (erneut) zu vergleichbaren Geschäftstätigkeiten verleiten lassen sollten – in Zukunft nicht mehr leichtfertig darauf berufen könnten, jedwelchem Geschäftspartner blind vertraut zu haben (insbesondere im jetzigen Wissen darum, dass auch Vermögenswerte, die ihnen von Dritten als «Darlehen» übertragen werden, aus illegalen Quellen stammen können).
6.
6.1 Die Strafbehörde hat einer beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei einem Freispruch im Falle von ungerechtfertigter Haft eine Haftentschädigung zu bezahlen.
6.2 Der Berufungskläger 2 befand sich insgesamt einen Tag in Polizeigewahrsam. Dafür steht ihm aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs eine angemessene Entschädigung zu.
6.3 Bei kürzeren Freiheitsentzügen wird praxisgemäss eine Haftentschädigung von CHF 200.– pro Tag als angemessen erachtet (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6). Dem Berufungskläger 2 wird entsprechend für den einen Tag Polizeigewahrsam eine Entschädigung von CHF 200.– zugesprochen.
7.
7.1 Nach dem Gesagten sind die Berufungskläger von der Anklage der Geldwäscherei kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Die amtlichen Verteidiger der Berufungskläger sind grundsätzlich gemäss ihrer Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Beim amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, [...], werden noch drei Stunden für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung hinzugerechnet. Demgegenüber wird seine Honorarnote um zwei Stunden für die geltend gemachten Aufwendungen der Vorbereitung des Plädoyers gekürzt, da viele der darin enthaltenen Ausführungen bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurden und der Aufwand im Vergleich zu demjenigen des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers 2 als überhöht angesehen wird. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 13. November 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Aufhebung der Beschlagnahme über die beigebrachten Gegenstände (Laptop [...], Dokumentationsmappe «[...]», 4 Briefe [...] und diverse lose Dokumente [Pos. 1 – 4]) und deren Rückgabe an A____;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ und B____ werden in Gutheissung ihrer Berufungen von der Anklage der Geldwäscherei kostenlos freigesprochen.
Für den ausgestandenen Tag Polizeigewahrsam vom 27./28. Januar 2017 wird B____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 11'320.– und ein Auslagenersatz von CHF 66.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 876.75, somit total CHF 12'263.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'033.35 und ein Auslagenersatz von CHF 41.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 544.70, somit total CHF 7'619.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger 1 und 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).