Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.21

 

URTEIL

 

vom 26. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Carl Gustav Mez,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. November 2018

 

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2018 wurde A____, in Anfechtung eines Strafbefehls vom 29. März 2017, der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 250.–).

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger) mit Schreiben vom 18. Februar 2019 Berufung erklärt. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch, unter o/e Kostenfolgen zu Lasten des Staates für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 hat die Verfahrensleiterin die Parteien darauf hingewiesen, dass die vorliegende Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt werde. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Die Berufungsbegründung ist am 29. Mai 2019 erfolgt. Dabei beantragt der Berufungskläger, es sei das Urteil vom 19. November 2018 vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen, unter o/e Kostenfolgen zu Lasten des Staates für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 6. August 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Hierzu hat der Berufungskläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 repliziert. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2019 hat die Verfahrensleiterin erneut darauf hingewiesen, dass das Urteil in vorliegender Berufungssache im schriftlichen Verfahren ergehe.

 

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf das gemäss Art. 399 StPO form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten (vgl. AGE SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 1.1, SB.2019.14 vom 6. Juni 2019 E. 1.1).

 

1.2      Wie die Verfahrensleiterin mit Verfügungen vom 22. Februar und 12. Oktober 2019 bereits mitgeteilt hat, kann das Berufungsgericht gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. statt vieler AGE SB.2019.14 vom 6. Juni 2019 E. 1.2, mit Hinweisen). Das vorliegende Berufungsurteil ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.

 

1.3      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition. Die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.3).

 

1.4      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Explizit angefochten wird hier das gesamte erstinstanzliche Urteil, namentlich der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln – implizit damit gegebenenfalls auch die Strafzumessung – sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu überprüfen ist somit im Rahmen der vorerwähnten Kognition das gesamte erstinstanzliche Urteil. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 126 I 97 E. 2a S. 102 f., 114 Ia 242 E. 2d S. 242, 112 Ia 109 E. 2b S. 109 f., ; Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid überhaupt relevanten Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.3).

 

2.

2.1  Der Sachverhalt, welcher sich auf rapportierte Beobachtungen der Polizei und dabei konkret auf die Feststellungen des Zeugen Gfr C____ abstützt, hat im Strafbefehl folgenden Wortlaut: „Die beschuldigte Person lenkte am 10. August 2016, um 16[:]45 Uhr, den Lastwagen der Marke D____ (Kontrollschild [...]) von der Oltingerstrasse in Basel herkommend durch die Hegenheimerstrasse, wobei sie bei der Verzweigung mit der Belforterstrasse in Missachtung der gebotenen Vorsichtspflichten ihre uneingeschränkte Aufmerksamkeit statt auf den Verkehr auf ihr Mobiltelefon richtete, welches sie in der rechten Hand auf Brusthöhe hielt und ihren Blick auf einer Strecke von mindestens 60 Metern darauf gerichtet daran manipulierte“ (vgl. Strafbefehl vom 29. März 2017, Akten S. 11). Nach erfolgter Einsprache durch den Berufungskläger korrigierte C____ im weiteren Verlauf des Verfahrens den Sachverhalt anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. Juli 2018 dahingehend, als er die Distanz, während der die Widerhandlung stattgefunden habe, reduzierte. Habe er die Strecke damals auf etwa 60 Meter geschätzt, würde er diese „[…] nun eher nach unten korrigieren […]“ und von 20 Metern ausgehen (Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2018, Akten S. 46). Die Vorinstanz hat gestützt darauf in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, „[…] dass der Beschuldigte auf einer Wegstrecke von rund 20 Metern, d.h. während einiger Sekunden, ein Mobiltelefon in seiner rechten Hand, auf Bauch-/ Brusthöhe, hielt und seinen Blick darauf gerichtet hatte […]“ (Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2018 E. II, Akten S. 115).

 

2.2      Es ist zunächst unbestritten und als erwiesen anzusehen, dass der Berufungskläger im fraglichen Zeitpunkt einen Lastwagen der Marke D____ von der Hegeheimerstrasse herkommend, bei der Verzweigung Hegenheimerstrasse / Belforterstrasse weiter leicht linksabbiegend auf der Hegenheimerstrasse in Richtung Frankreich, gelenkt hat.

 

2.2.1   Der Berufungskläger macht mit seiner Berufung aber erneut geltend, dass die Vorinstanz darüber hinaus den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe bzw. diese von einem nicht nachgewiesenen Sachverhalt ausgegangen sei. Damit seien auch die Voraussetzungen für ein unzulässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs nicht erfüllt und begehe die Vorinstanz eine Rechtsverletzung. Er führt konkret an, dass die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Gfr C____ angeschlagen sei. Dies begründet er damit, dass der Zeuge C____ im Laufe des Verfahrens die Distanz, während welcher der Berufungskläger mit dem Handy beschäftigt gewesen sein soll, von 60 auf 20 Meter deutlich nach unten korrigiert habe. Bei einer derart deutlichen Diskrepanz müssten die Beobachtungen grundsätzlich in Zweifel gezogen werden, zumal der Zeuge C____ seine erste Angabe im Rapport mit „mind.“ ergänzt und damit seine Übertreibung untermauert habe. Denn einerseits sei die Frage der Distanz für die rechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung und andererseits sei damit erstellt, dass es der Zeuge C____ bei der Erstellung des Rapports nicht allzu genau genommen habe. Dafür spreche auch, dass der Rapport erst knapp drei Monate nach dem Ereignis überhaupt erstellt worden sei. Offensichtlich sei die Erinnerung des Zeugen C____ bereits bei der Erstellung des Rapports lückenhaft gewesen. Da könne es auch nicht helfen, dass gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen der Zeuge C____ die fragliche Strecke „sehr genau“ habe eingrenzen können. Diese Eingrenzung ändere nichts daran, dass eine erhebliche Diskrepanz in den Aussagen bestehe. Im Übrigen sei denn auch die Angabe der gefahrenen Strecke durch den Zeugen C____ nicht derart genau. Es fehlten jegliche Angaben über objektive Anhaltspunkte (Fussgängerstreifen, LSA, Verkehrsinseln, u.ä.), anhand derer die Angaben des Zeugen, welches reine Schätzungen seien, objektiv nachgeprüft werden könnten. Als weitere Ungereimtheit komme hinzu, dass der Zeuge C____ im Rapport von „während der Fahrt sein Mobiltelefon bediente“ und „Der Beschuldigte manipulierte am Mobiltelefon“ sprach. Anlässlich seiner Einvernahme am 17. Juli 2018 habe er nicht beurteilen können, was der Berufungskläger genau mit dem Telefon gemacht habe. Dies erstaune, denn in der gleichen Befragung gab er an, dass er das Bild vom Vorfall im Kopf habe. Die Vorinstanz sei auch hier der Meinung, dass diese Diskrepanz der Glaubwürdigkeit des Zeugen C____ keinen Abbruch tue. Sie übersehe dabei aber, dass im Rapport ausdrücklich von „Bedienen“ des Mobiltelefons die Rede sei. Ein Bedienen sei nicht lediglich ein Halten des Mobiltelefons, sondern man bediene es eben. Das gleiche gelte im Übrigen für den Begriff des „Manipulierens“. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz könne der Begriff „manipulieren“ zwar der Oberbegriff für Handhabung sein, aber auch Handhabung bedeute nicht einfach „den Blick darauf richten“, schon gar nicht, wenn im gleichen Kontext der Begriff „Bedienen“ verwendet werde. Es sei wohl als notorisch zu bezeichnen, dass ein in einem Polizeirapport verwendeter Begriff „manipulieren“ nicht nur „den Blick darauf richten“ meine. Fakt sei, dass der Zeuge C____ die Situation im Polizeirapport, den er knapp drei Monate nach dem Ereignis erstellt habe, in mehreren Punkten klar gravierender dargestellt habe, als er dies anlässlich seiner persönlichen Befragung als Zeuge getan habe. Vor diesem Hintergrund könne die Vorinstanz nicht zugunsten der Aussage des Zeugen C____ anführen, er habe die Gelegenheit nicht dazu genutzt, die Situation schlimmer darzustellen, als sie gewesen sei. Fakt bleibe, dass der Zeuge C____ im Polizeirapport deutlich ungenaue und übertriebene Angaben getätigt habe. Sodann würden die Beschreibungen resp. die Aussagen des Zeugen C____ im Rapport resp. in der Befragung auch darauf hindeuten, dass der Berufungskläger aufgrund der Ablenkung einen leichten Zickzack gefahren sei. Bei dieser Wortwahl bleibe bereits unerfindlich, was genau damit gemeint sei. Es sei beim Befahren einer Kurve schlicht nicht möglich, „Zickzack“ zu fahren. Es bleibe auch unerfindlich, wie der Zeuge C____ den vermeintlichen Zickzack-Kurs verlässlich auf die vermeintliche Ablenkung zurückführen wolle. Insgesamt würden sich die Angaben des Zeugen C____ als zu ungenau und widersprüchlich zeigen, als dass diese den Nachweis der Voraussetzungen für ein unzulässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs liefern könnten (vgl. Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019, Akten S. 140 ff.). Schliesslich hielt der Berufungskläger replicando im Wesentlichen fest, dass ein Schuldspruch nicht nur auf die Tatsache abgestützt werden könne, dass der Zeuge ein vereidigter Polizist gewesen sei. Ganz offensichtlich sei das Erinnerungsvermögen des Polizisten bei der Erstellung des Polizeirapports nicht mehr vollständig vorhanden gewesen. Zu beachten sei auch, dass der Zeuge C____ den Überweisungsantrag vor der Hauptverhandlung nochmals gelesen habe. Im vorliegenden Fall gebe es verschiede Umstände, aufgrund derer bezüglich der Verlässlichkeit der Aussagen des Belastungszeugen objektive Zweifel aufkommen würden (vgl. Replik vom 10. Oktober 2019, Akten S. 162 f.). Der Berufungskläger macht damit implizit geltend, dass aufgrund der Unschuldsvermutung bzw. in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe.

 

2.2.2   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140, mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 1.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 E. 4; Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 6 StPO N 2; jeweils mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.1).

 

Gleichzeitig sind die Strafverfolgungsbehörden nach dem im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet, den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, um so die materielle Wahrheit zu ermitteln (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 6 StPO N 2 und 10). Zur Klärung des Sachverhalts ist es nach Art. 10 Abs. 2 StPO am Gericht, die verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 10 StPO N 41). Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.1; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 25). "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen insofern keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Vielmehr müssen die Aussagen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.3; vgl. im Zusammenhang mit Aussagen von Polizeibeamten auch BGer 6B_294/2012 vom 20. September 2012 E. 4, mit Hinweisen).

 

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, kann darauf geschlossen werden, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f.; AGE SB.2016.50 vom 20. Dezember 2017 E. 3; vgl. auch Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 105 ff., 115 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.). Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O., S. 34 f.; AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.1 und 4.3, SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2; jeweils mit weiteren Hinweisen).

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Glaubwürdigkeit vereidigter, unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizeibeamter, nicht leichthin in Frage gestellt werden, solange diese Prämisse Raum für eine individuelle Beurteilung der Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit belässt (BGer 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4; vgl. hierzu auch BGer 6B_355/2012 vom 28. September 2012 E. 2.2.2). Demgegenüber ist zu beachten, dass eine beschuldigte Person bezüglich des ihr zur Last gelegten Sachverhalts nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist. Darüber hinaus hat sie ein – durchaus legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dies macht die Aussagen eines Verzeigten nicht per se unglaubhaft, ist aber bei deren Würdigung zu berücksichtigen (OGer ZH vom SU110056-O/U/rc vom 9. Mai 2012 E. III.4.2, mit Hinweis; unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkürprüfung bestätigt in BGer 6B_355/2012 vom 28. September 2012 E. 2.2.3 und E. 2.9).

 

Dem Sachrichter muss auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und namentlich auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der angeschuldigten Person auf jeden Fall ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden werden (BGer 6B_355/2012 vom 28. September 2012 E. 2.9).

 

2.2.3  

2.2.3.1 Es ist zunächst auch im vorliegend Fall nicht einzusehen, weshalb der C____ sich die Mühe machen sollte, wegen einer Verkehrsübertretung, die gar nicht stattgefunden hat, einen Rapport zu schreiben und damit ein Verfahren in Gang zu bringen. Dies umso weniger, als für die verspätete Protokollierung und Beanzeigung eine hohe Geschäftslast angeführt wurde („ausserordentliche Aufgebote[n]“ im Rapport bzw. Überweisungsantrag vom 2. Oktober 2016, Akten S. 7; „Wir […] hatten aber in dieser Zeit enorm viel Aufträge und Aufgebote“ gemäss Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2018, Akten S. 49). Gründe, weshalb sich der Polizeibeamte unnötig zusätzlichen Arbeitsaufwand aufbürden sollte, sind nicht ersichtlich. Ein konkretes Motiv für eine Falschbezichtigung ist ebenfalls nicht vorhanden und wird auch zu Recht nicht geltend gemacht. Der Zeuge C____ hatte den Berufungskläger bis zum fraglichen Vorfall gar nicht gekannt und erfolgte die Beobachtung des verkehrswidrigen Verhaltens rein zufällig. Nicht zuletzt würde sich eine Falschbezichtigung mit der treffenden Würdigung der Staatsanwaltschaft auch negativ auf die berufliche Laufbahn des Polizisten auswirken und ist nicht einzusehen, weshalb sich der Zeuge C____ einem solchen Risiko aussetzen sollte (vgl. Beschwerdeantwort vom 6. August 2019, Akten S. 154). Der Umstand, dass der Zeuge C____ die Distanz, während welcher der Berufungskläger nicht auf den Verkehr konzentriert gewesen sein soll, im Rapport mit 60 Metern, anlässlich der Zeugenbefragung dann nur noch mit 20 Metern angegeben hat, hängt wohl viel eher damit zusammen, dass er unter Zeugenpflicht sicher nichts zu Ungunsten des Berufungsklägers Falsches aussagen wollte und er deshalb eher vorsichtig gewesen ist.

 

In diesem Zusammenhang fällt zugunsten der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Gfr C____ auch ins Gewicht, dass dieser auf Frage erklärte, dass er selbst einmal Lastwagen gefahren sei und sich deshalb – auch wegen der Ladungssicherung – speziell auf diese Fahrzeuge achte. Er erklärte auch, wo genau das Polizeifahrzeug damals unterwegs gewesen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2018, Akten S. 46). Auch wenn der Zeuge C____ im Rahmen seiner Einvernahme die Angaben zur gefahrenen Distanz reduziert hat, konnte er sehr detaillierte und differenzierte Angaben zum Ereignis machen. So konnte er sich beispielsweise noch gut daran erinnern, dass es sonnig („aber nicht sehr enorm“) gewesen sei, weil er kurz zuvor mit einer Personenkontrolle beschäftigt gewesen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2018, Akten S. 47). Er war sich auf entsprechende Nachfrage sicher, dass der Berufungskläger aufgrund eines Mobiltelefons abgelenkt gewesen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2018, Akten S. 48). Dies konnte er auch durchaus sein, da er bei der Verzweigung anhalten musste und sich vollständig auf das Fahrverhalten des ins Visier genommenen Berufungsklägers konzentrieren konnte (vgl. auch Berufungsantwort vom 6. August 2019, Akten S. 154).

 

Dass die Aufmerksamkeit des Berufungsklägers bei seiner Fahrt beeinträchtigt gewesen sein muss, ergibt sich aus der identischen Schilderung des Zeugen C____ zur Fahrweise des Berufungsklägers („leichter“ Zickzack im Rapport bzw. Überweisungsantrag vom 2. Oktober 2016, Akten S. 4) und ein Nachziehen („nachziehen und nachkorrigieren“ im Zuge der Konfrontation; vgl. Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2018, Akten S. 52). Seine Beschreibung der Fahrweise des Berufungsklägers infolge von dessen – wegen des Blicks auf das Mobiltelefon – von der Strasse abschweifender Konzentration ist nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanzen überaus stimmig und nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Begriff Zickzack-Kurs, der vom Berufungskläger scharf kritisiert wird und gemäss seiner Darstellung von den örtlichen Gegebenheiten gar nicht möglich gewesen sein soll, vom Polizisten selbst im Rapport und auch im Rahmen der Hauptverhandlung nicht so drastisch – wie es der Berufungskläger etwas rabulistisch verstanden haben will – verwendet wurde, sondern es ist, wie erwähnt, von einem leichten Zickzack die Rede (vgl. Rapport bzw. Überweisungsantrag vom 2. Oktober 2016, Akten S. 4). Das entscheidende Wort „leicht“ wird dann aber vom Berufungskläger in allen Eingaben unterschlagen, wobei er im Rahmen der Konfrontationseinvernahme diesbezüglich u.a. die Frage aufwirft: „Wie soll ich dort mit einem Lastwagen Zick[z]ack fahren“ (Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2018, Akten S. 48).

 

Ungereimtheiten hinsichtlich der Aussagen des Zeugen C____ sind entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht ersichtlich. Insbesondere auch daraus, dass der Zeuge C____ im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz den Rapport nochmals gelesen hat, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits war es lange Zeit her, seit sich der Vorfall ereignet hatte, wobei in den Akten leider nicht genau dokumentiert wurde, weshalb die Konfrontationseinvernahme erst rund 15 Monate nach Erlass des Strafbefehls stattfand (Zeuge C____ tönte in der Befragung an, dass der Befragungstermin offenbar immer wieder verschoben worden sei; vgl. Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2018, Akten S. 51). Andererseits zeigt ja aber gerade der Umstand, dass der Zeuge C____ bezüglich der gefahrenen Distanz die Zahl, die er im Rapport protokolliert hat, nicht einfach wiederholt, sondern nach unten korrigiert hat, dass er sich kritisch mit seinem Rapport auseinandergesetzt haben muss und er bemüht war, möglichst korrekt auszusagen. Daraus die Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Polizisten ableiten zu wollen, vermag nicht zu verfangen (vgl. OGer ZH vom SU110056-O/U/rc vom 9. Mai 2012 E. III.4.1; implizit bestätigt in BGer 6B_355/2012 vom 28. September 2012 E. 2.2.2 und E. 2.9). Auch zur Dauer des Verfahrens hinsichtlich der Kontaktierung des Berufungsklägers durch die Kantonspolizei Basel-Stadt und der Überweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft liefert der Zeuge C____ – mit der erwähnten hohen Geschäftslast (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2018, Akten S. 48) – eine nachvollziehbare Erklärung. Die Pflicht zur wahrheitsgemässen Rapportierung besteht nach zutreffender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft immer und somit auch noch ein paar Wochen nach dem Ereignis (vgl. Beschwerdeantwort vom 6. August 2019, Akten S. 154).

 

Was die Dauer der Unaufmerksamkeit infolge der Beschäftigung mit seinem Handy angeht, ist dem Berufungskläger zwar beizupflichten, dass diese anhand der vom Zeugen genannten 20 Meter und der Geschwindigkeit errechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ist dem Berufungskläger aber entgegenzuhalten, dass eine gefahrene Geschwindigkeit von 40 km/h, wie sie der Berufungskläger bei seiner Berechnung der Dauer der angeblichen Unaufmerksamkeit beliebt machen will, eindeutig zu hoch bemessen ist und nicht stimmen kann. Zwar gilt auf dieser Strasse generell 50 km/h (vgl. „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ im Rapport bzw. Überweisungsantrag vom 2. Oktober 2016, Akten S. 4), allerdings war der Berufungskläger am Anfahren und er hatte das Verzweigungsgebiet noch vor sich (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2018, Akten S. 49), so dass die Annahme der gefahrenen Geschwindigkeit auf dem fraglichen Streckenabschnitt deutlich tiefer als bei 40 km/h liegen muss. Liegt die Geschwindigkeit deutlich tiefer, wird – wenn man von einer Strecke von 20 Metern ausgeht – aber die zeitliche Dauer der Unaufmerksamkeit logischerweise länger, und sie dürfte somit über 2 Sekunden betragen haben.

 

Der Polizeibeamte Gfr E____, welcher den Zeugen C____ im Tatzeitpunkt begleitet und den Polizeirapport versendet hatte, konnte sich an den Vorfall nicht mehr genau erinnern. Das Gericht kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch auf die Aussage eines einzigen Belastungszeugen abstellen, soweit dessen Aussagen glaubwürdig erscheinen (vgl. oben E. 2.2.2). Immerhin bestätigte Gfr E____, dass man vom Polizeiwagen aus den Verkehr habe wahrnehmen können und ein erhöhtes Fahrzeug auch dann sehe, wenn es von rechts herkomme (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19. November 2018, Akten S. 99).

 

Dass der Berufungskläger grundsätzlich ein Headset trage, wie von ihm behauptet, vermag den Vorwurf, er habe seine Achtsamkeit unrechtmässig auf sein Handy fokussiert, nicht ohne weiteres zu relativieren. Abgesehen davon, dass dies die dargestellte Würdigung nicht zu erschüttern vermag, durfte die Vorinstanz die Beteuerungen des Berufungsklägers zu Recht als Schutzbehauptung einstufen. Es ist denn in Bezug auf den Berufungskläger, welcher als Beschuldigter nicht zu einer wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist und ein legitimes Interesse hat, das inkriminierte Verhalten in einem günstigeren Licht darzustellen, eher anzunehmen, dass dieser nicht die volle Wahrheit sagt (OGer ZH vom SU110056-O/U/rc vom 9. Mai 2012 E. III.4.2).

 

Nach dem Gesagten erweist sich die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als zutreffend und damit auf jeden Fall nicht als offensichtlich unrichtig bzw. auf einer Rechtsverletzung beruhend.

 

2.2.3.2 Im Weiteren ist fraglich, ob das inkriminierte Verhalten des Berufungsklägers die Voraussetzungen für ein unzulässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs erfüllt.

 

Ein Fahrzeugführer macht sich strafbar, wenn er die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Der Fahrzeugführer darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Satz 3). Gemäss Rechtsprechung ist es nicht so, dass ab 2 Sekunden Unaufmerksamkeit automatisch von einer Unaufmerksamkeit auszugehen wäre. Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich vielmehr nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E.3.3, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E. 3; jeweils mit Hinweisen).

 

Diesbezüglich muss nochmals betont werden, dass der Berufungskläger dem Zeugen C____ durch einen leichten Zickzack-Kurs aufgefallen ist. Ferner handelt es sich beim Tatort um ein Kreuzungsgebiet, welches auch noch mit mehreren Fussgängerstreifen versehen ist. Gemäss dem Zeugen C____ soll reger Verkehr geherrscht haben, was durchaus glaubhaft ist, soll die Übertretung doch werktags um 16:45 Uhr erfolgt sein. Bei der vom Berufungskläger in dieser Richtung befahrenen Hegen-heimerstrasse handelt es sich bekanntlich um eine Strasse, die von Pendlern stark frequentiert wird, da sie direkt nach Frankreich führt. Es darf als erstellt gelten, dass der Pendlerverkehr im Zeitpunkt der Übertretung bereits eingesetzt haben musste. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Berufungskläger aus dem Umstand ableiten, dass Gfr C____ im Rapport „Bedienen des Mobiltelefons“ festhielt, im Rahmen der Konfrontationsbefragung dann aber differenzierter ausgeführt hat, dass der Berufungskläger mit der rechten Hand das Telefon gehalten und den Blick diesem gewidmet habe, und zwar beim Überfahren des gesamten Kreuzungsgebiets und noch darüber hinaus (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 17. Juli 2018, Akten S. 46; Skizze, rotes Rechteck, Akten S. 54). Entscheidend ist rechtlich besehen die Abwendung des Berufungsklägers vom Verkehrsgeschehen aufgrund eines elektronischen Geräts. Die Bedienung des Fahrzeugs wird mit der zutreffenden Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft auch durch einen Blick auf das Mobiltelefon während längerer Zeit erschwert, wobei die visuellen Ressourcen durch das Betrachten des in der rechten Hand gehaltenen Displays zu 100 Prozent beansprucht werden. Durch das kombinierte Halten mit der rechten Hand war zusätzlich die Vornahme anderer verkehrsbedingter Handgriffe erschwert.

 

Wer als Fahrer eines Lastwagens bei regem Verkehr während mindestens 2 Sekunden während der Fahrt über eine Kreuzung seine Aufmerksamkeit einem Handy schenkt und dabei auch mehrfach leicht von der Fahrlinie abkommt, dem wird nach dem Gesagten zu Recht ein Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG bzw. 90 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vorgehalten. Soweit der Berufungskläger die überzeugende rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil beanstandet, kann ihm daher ebenfalls nicht gefolgt werden.

 

2.3      Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sowie deren rechtliche Würdigung erweisen sich nach dem Gesagten in jeglicher Hinsicht als zutreffend und ist das angefochtene Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle auf den sorgfältig redigierten Entscheid der Vorinstanz und die Akten verwiesen werden.

 

2.4      Die Vorinstanz hat die Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von CHF 100.– geahndet. Diese Höhe der Busse erscheint angemessen und wird denn auch mit der Berufung zu Recht nicht explizit beanstandet, womit das Urteil auch unter dem Aspekt der Strafzumessung zu bestätigen ist.

 

2.5      Zusammenfassend ist der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig zu erklären. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung.

 

3.

Der Berufungskläger unterliegt vollständig. Unter diesen Umständen trägt er die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil (CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.–) und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 900.– (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810). Eine Parteientschädigung kann ihm unter diesen Umständen nicht ausgerichtet werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird in Abweisung der Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung.

 

            A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.–.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.