Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.27

 

URTEIL

 

vom 19. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Annatina Wirz     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...],

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Januar 2019

 

betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Januar 2019 wurde A____ des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.‒ mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der sichergestellte CS-Tränengasspray wurde eingezogen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒ auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 11. März 2019 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, auch in Bezug auf die Kosten der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft, zu Lasten des Staates. Der Instruktionsrichter hat die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 14. März 2019 bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 19. März 2019 die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2019 wurden der Beschuldigte und mehrere Zeugen angehört (siehe im Einzelnen E.2.4). Im Anschluss gelangte die Verteidigerin zum Vortrag.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichts-organisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Dass im Personenwagen des Berufungsklägers anlässlich einer Kontrolle der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) ein Tränengas-Spray sichergestellt wurde, welcher in der Schweiz einer Waffentragbewilligung bedarf, ist unbestritten.

 

2.2      Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschuldigte habe in der Einspracheverhandlung erstmals behauptet, dass der Spray nicht griffbereit im Fahrzeug gelegen habe, sondern im geschlossenen Fach der Mittelkonsole. Diese Darstellung stehe jener in der Anzeige der EZV diametral entgegen, da dort eindeutig festgehalten werde, dass sich der Spray griffbereit in der Mittelkonsole des Fahrzeugs befunden habe. Zudem sei das Aussageverhalten des Beschuldigten widersprüchlich: In der Einspracheverhandlung habe er ausgesagt, er habe gegenüber den Zollbeamten geäussert, er wisse nicht, wem der Spray gehöre und lediglich gemutmasst, er könne sich vorstellen, dass er seiner Schwester gehöre, mit der er das Fahrzeug teile. Erst  nach dem Vorfall habe er seine Schwester nach dem Spray gefragt. Aus der Anzeige der Zollverwaltung ergebe sich indes, dass er bereits dort ausgesagt habe, dass seine Schwester den Spray aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Ex-Nachbarn besitze. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Spray offen im Fahrzeug gelegen und der Beschuldigte ihn wissentlich mit sich geführt hat. Er habe in der Hauptverhandlung vor Strafgericht eingeräumt, es sei ihm nicht gänzlich unbekannt gewesen, dass der CS-Spray in der Schweiz als Waffe gelten könnte. Dadurch, dass er sich auf eine längere Autofahrt begeben habe, obschon er den Spray habe bemerken müssen, habe er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.

 

2.3      Der Berufungskläger hat stets bestritten, um den Spray im Fahrzeug gewusst zu haben. Seine Verteidigerin hat mit der Berufungserklärung eingewendet, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei klärungsbedürftig, was die die Zollbeamtin unter „griffbereit“ verstehe und mithilfe des damaligen Beifahrers zu klären, wie sich die Kontrolle zugetragen habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei auch die Einvernahme der Schwester des Berufungsklägers sachdienlich, da diese Angaben zum Aufbewahrungsort des CS-Sprays machen könne.

 

2.4      Zur Eruierung des Sachverhalts wurden in der Berufungsverhandlung die Beamtin der Grenzwache, welche die Kontrolle durchgeführt hat, der damalige Beifahrer und die Schwester des Berufungsklägerin als Zeugen befragt. Sämtliche Zeugen bestätigten die Darstellung des Berufungsklägers. Sein Beifahrer B____ schilderte, nachdem sich der Berufungskläger mit der Durchsuchung des Fahrzeugs einverstanden erklärt habe, sei in einem Klappfach im vorderen Bereich des Fahrzeugs ein Spray gefunden worden. Eine Überprüfung der Inhaltsstoffe habe dann ergeben, dass der Spray in der Schweiz verbotene Substanzen enthalte (Prot. HV Berufungsgericht S. 3). C____ von der Grenzwache sagte aus, sie erinnere sich nicht, ob der Spray offen dagelegen habe oder ob man erst die Mittelkonsole habe öffnen müssen. Auf Vorlage eines Fotos des Fahrzeuginnern meinte sie, dass er sich eher im Fach befunden habe, welches man öffnen könne. „Griffbereit“ könne ihrer Ansicht nach auch bedeuten, dass man das Fach nicht habe aufschliessen müssen (Prot. HV a.a.O.). D____, die Schwester des Berufungsklägers, bestätigte schliesslich, dass sie das Fahrzeug ebenfalls benutzt habe. Sie habe einen solchen Spray besessen, und es sei gut möglich, dass sie diesen im Fahrzeug vergessen habe (Prot. HV S. 4).

 

2.5      Aufgrund der Akten, der ergänzenden Zeugenbefragungen und namentlich der Ausführungen der Zollbeamtin ist dem Berufungskläger nicht nachzuweisen, dass der beschlagnahmte Reizgas-Spray sichtbar im Fahrzeuginnern deponiert war und er somit wissentlich damit unterwegs war. Dass der Berufungskläger bereits gegenüber der Zollverwaltung mutmasste, der Spray gehöre wohl seiner Schwester, welche das Fahrzeug ebenfalls benutze, ist naheliegend, auch wenn er sie damals noch nicht konkret zum beschlagnahmten Spray befragt haben konnte. Es ist auch plausibel, dass er bereits damals wusste, dass seine Schwester nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Ex-Nachbarn einen Verteidigungsspray angeschafft hatte. Dass er seine Schwester nach der Beschlagnahmung des als illegal qualifizierten Reizgas-Sprays danach gefragt haben will, ob sie einen solchen besitze, widerspricht seinen weiteren Angaben nicht.

 

Der Berufungskläger ist somit von der Anklage wegen Vergehens gegen das Waffengesetz kostenlos freizusprechen.

 

3.

Dem Berufungskläger wurde die amtliche Verteidigung bewilligt, womit die Verteidigerin für ihren Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Aufwand für die Hauptverhandlung vor Appellationsgericht wird inklusive Reisezeit (St. Gallen-Basel-St. Gallen) auf fünf Stunden geschätzt. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Januar 2019 bezüglich der Beschlagnahme mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz kostenlos freigesprochen.

 

            Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘470.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 316.95, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 291.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Waffenbüro

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).