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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.2
URTEIL
vom 26. April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Berufungskläger
[...] Opfer (Privatkläger)
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Dezember 2018
betreffend Freispruch von der
Anklage der mehrfachen versuchten
Nötigung / Prüfung der Gültigkeit der Berufungsanmeldung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Dezember 2018 wurde B____ (Berufungsbeklagter) von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung kostenlos freigesprochen. Der Privatkläger A____ (Berufungskläger) hat am 20. Dezember 2018 ein Schreiben an das Strafgericht Basel-Stadt verfasst, in welchem er mitteilt, dass er gegen das Urteil vom 6. Dezember 2018 Berufung einlegen möchte. Am 2. Januar 2019 hat der Strafgerichtspräsident verfügt, dass die Berufungsanmeldung des Berufungsklägers an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur Prüfung der Gültigkeit der Berufung gehe. Er führt weiter aus, dass dem Berufungskläger das Urteilsdispositiv anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 ausgehändigt worden und der Poststempel der Berufungsanmeldung der 20. Dezember 2018 sei.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Januar 2019 wurde dem Berufungskläger mitgeteilt, dass aufgrund der Eingabe des Einzelrichters in Strafsachen vom 2. Januar 2019 zwecks Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung gegen das Urteil des Einzelrichters vom 6. Dezember 2018 ein Verfahren gemäss Art. 403 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) durchgeführt werde und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Frage der Einhaltung der Frist zu äussern. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 ersuchte der Berufungskläger, inzwischen vertreten durch [...], Advokatin, um Zustellung der Verfahrensakten. Er liess gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und kündigte die rasche Nachreichung der Unterlagen zur Prüfung seiner finanziellen Situation an. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 29. Januar 2019 wurden der Berufungsklägerin die Verfahrensakten zugestellt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesen. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 nahm der Berufungskläger zur Frage der Fristeinhaltung fristgerecht Stellung und beantragte, die Berufungsanmeldung als zulässig und rechtzeitig anzusehen. Während die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf eine Stellungnahme verzichtet hat, hat sich der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 4. März 2019 durch seinen Rechtsvertreter [...], Advokat, zum Antrag des Berufungsklägers vernehmen lassen. Er macht geltend, dass die Berufungsanmeldung nachweislich zu spät erfolgt sei und beantragt sinngemäss das Nichteintreten auf die Berufung. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. März 2019 wurde diese Stellungnahme dem Berufungskläger zugestellt.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergreifen, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat. Hingegen kann sie den Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur insoweit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO; vgl. AGE SB.2015.87 vom 1. November 2016 E. 1.2). Vorliegend beantragt der Berufungskläger, welcher sich im Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten als Privatkläger konstituierte, die Aufhebung des gesamten Urteils. Er ist durch den Freispruch von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung als mutmassliches Opfer persönlich betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Berufungserklärung rechtzeitig eingegangen ist.
1.2 Die Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 68). Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so ist gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2). Nichteintretensanträge können von der Verfahrensleitung, einem anderen Gerichtsmitglied oder den Parteien gestellt werden. Vorliegend haben sowohl der Strafgerichtspräsident, die Verfahrensleitung als auch der Berufungsgegner auf ein Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers geschlossen. Der Entscheid über die Rechtzeitigkeit obliegt gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO dem Gericht als Gremium, und es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 403 StPO N 1 f.). Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall insofern auch das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Die Parteien erhielten die Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen AGE SB.2017.48 vom 30. August 2017 E. 1.2, SB.2016.69 vom 27. September 2016 E. 1.2). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403 Abs. 3 StPO).
1.3
1.3.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt jeweils am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Bei den genannten Fristen im Berufungsverfahren handelt es sich um gesetzliche Fristen, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar sind (vgl. zum Ganzen AGE SB.2016.69 vom 27. September 2016 E. 1.2).
1.3.2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung der Frist setzt in formeller Hinsicht ein Gesuch voraus, wobei daran keine allzu strengen formellen Anforderungen zu stellen sind. Wird in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung begründet, ist damit unausgesprochen ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt (vgl. (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 8 f.). Nach Art. 94 Abs. 2 StPO ist das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen. In materieller Hinsicht hat eine Partei, welche die Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangt, wie erwähnt, glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber ersetzte die ursprünglich im Vorentwurf bzw. Entwurf zur StPO vorgesehene mildere Formulierungen wie "kein grobes Verschulden" und "kein oder nur ein leichtes Verschulden" durch den Ausdruck "kein Verschulden". Er hat sich demnach im Interesse der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit bewusst für einen strengen Massstab entschieden: Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Brüschweiler, in: Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 2; AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Demnach kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die "Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. […] Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen" (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1). Zu denken ist hierbei an Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten (vgl. zum Ganzen AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen).
1.3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die 10-tägige gesetzliche Frist für die Berufungsanmeldung am Freitag, 7. Dezember 2018, zu laufen begann und somit am 16. Dezember 2018 bzw. – da der Fristablauf auf einen Sonntag fiel – am Montag, 17. Dezember 2018, endete. Objektiv betrachtet, hat somit der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten.
Der Berufungskläger macht denn auch vielmehr im Sinne eines Wiederherstellungsgesuchs geltend, dass das Urteil vom 6. Dezember 2018 „direkt anschliessend an die Verhandlung“ mündlich und nur auf Schweizerdeutsch eröffnet worden sei. Über die Rechtsmittelbelehrung sei nichts gesagt worden. Die Dolmetscherin sei im Zeitpunkt der Urteilseröffnung nicht mehr anwesend gewesen. Da der Berufungskläger der Deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe er nicht verstanden, was ihm eröffnet worden sei. Auch das Urteilsdispositiv, welches er gleichentags ausgehändigt erhalten habe, habe er nicht verstanden. Sein Lebenspartner habe ihm dann das Urteilsdispositiv übersetzt und er habe so erfahren, dass der Berufungsbeklagte freigesprochen worden sei. Allerdings habe der Lebenspartner die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden, da seine Muttersprache nicht Deutsch sei. Der Berufungskläger habe dann am 20. Dezember 2018 beim Gericht angerufen (Beilage 1 zur Stellungnahme des Berufungsklägers vom 5. Februar 2019: Auszug „Outgoing“ zu Tel „0612676231“) und sich durch einen Kollegen dort erkundigt, was er tun müsse, wenn er mit dem Urteil nicht einverstanden sei. Da der Berufungskläger mangels Sprachkenntnissen und weil er im Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, im Zeitpunkt der Urteilseröffnung nicht verstanden habe, was ihm eröffnet worden sei, habe er auch nicht wissen können, dass ihm für die Berufungsanmeldung nur 10 Tage zur Verfügung stehen. Er habe sich aber innerhalb von 2 Wochen beim Gericht informiert und anschliessend sofort gehandelt. Es könne ihm somit keine absichtliche Verzögerung oder unentschuldbare Unkenntnis vorgehalten werden und mit einer so kurzen Rechtsmittelfrist habe er nicht rechnen müssen. Daher sei die Berufungsanmeldung als zulässig und rechtzeitig anzusehen.
1.3.4 Den Ausführungen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden.
Hört man das Protokoll der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 ab, so ergibt sich zwar, dass für seine Befragung als Auskunftsperson ein Dolmetscher für Mazedonisch beigezogen worden ist. Auf der Aufnahme (Juris: Stelle 45:38) ist jedoch hörbar, dass der Berufungskläger auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob er Deutsch verstehe, erklärt hat, dass er Deutsch und Baseldeutsch verstehe, dass es aber mit Dolmetscher besser sei. Diese Antwort gab der Berufungskläger ohne zu zögern und unmissverständlich in ausgezeichnet verständlichem Hochdeutsch. Dass er dieser Sprache nicht mächtig sei, ist somit aktenwidrig.
Ferner ergibt sich aus der Audioaufnahme (und auch dem schriftlichen Protokoll), dass der Berufungskläger nach seiner Befragung im Saal geblieben ist (Verfahrensakten ES.2018.512, S. 248). Die Befragung seines Kollegen C____ erfolgte auf Baseldeutsch, die Urteilsbegründung auf Baseldeutsch. Hätte der Berufungskläger nichts verstanden, hätte es keinen Sinn gemacht als Zuschauer an der Verhandlung weiter teilzunehmen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 ergibt sich sodann und ist anerkannt, dass dem Berufungskläger das Dispositiv sowie die Rechtsmittelbelehrung gleich nach der Eröffnung des Urteils ausgehändigt wurden (Verfahrensakten ES.2018.512, S. 251; Stellungnahme vom 5. Februar 2019). Hätte er nicht gewusst, was er damit anfangen soll und wie es jetzt weitergeht, hätte er ohne weiteres den Präsidenten, die Gerichtsschreiberin oder den Weibel fragen können. Aus den Akten ist erhellt, dass er wenigstens für eine solche Handlung hinreichend Deutsch spricht. Ferner wäre es dem Berufungskläger ohne weiteres möglich gewesen, seinen Kollegen C____, der nach seiner Befragung (auf Deutsch) auch im Saal geblieben ist (Verfahrensakten ES.2018.512, S. 250), zu Rate zu ziehen.
Zu all dem kommt hinzu, dass der Berufungskläger durchaus erfahren im Umgang mit Behörden ist. In der der Strafsache zu Grunde liegenden Zivilsache (angeblich austehender Lohn) hatte er gemäss Protokoll der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 offenbar auch selbstständig die Unia konsultiert (Verfahrensakten ES.2018.512, S. 246). Zudem will er einen Lebenspartner haben, der ihm das Dispositiv übersetzt haben soll. Selbst wenn man seine Behauptung, er habe nichts verstanden, nicht als Schutzbehauptung einstufen würde, muss sich der Berufungskläger zum Vorwurf machen lassen, dass er zu lange zugewartet hat, zumal die Zahl 10 fett hervorgehoben auf der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils steht und ihn diese Zahl in Zusammenhang mit dem Papier, das ihm ausgehändigt wurde, hätte hellhörig machen müssen.
Schliesslich ist noch auf den Polizeirapport vom 6. Februar 2018 Bezug zu nehmen. Auf S. 2 wird darin festgehalten, was der Anzeigesteller der Polizei zum Sachverhalt mitgeteilt hatte. Auch im Rapport (Verfahrensakten ES.2018.512, S. 73) ist aber nirgends ein Vermerk angebracht worden, dass die Kommunikation mit dem Berufungskläger mangels Kenntnis der Deutschen Sprache nicht möglich oder nur erschwert möglich gewesen wäre (was die Polizei im Übrigen immer macht, wenn sich daraus ein Problem ergibt).
1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung infolge Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann. Es liegen nach dem Gesagten keine Gründe vor, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden.
2.
2.1
2.1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 2 gilt auch diejenige Partei als unterliegend und damit als kostenpflichtig, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 13). Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen unterlegen, entsprechend hat er die Kosten für das vorliegende Verfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (einschliesslich Kanzleiauslagen) zu tragen.
2.1.2 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Beteiligt sich die geschädigte Person hingegen ausschliesslich im Strafpunkt als Privatkläger, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGer 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2, 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1; mit Hinweisen).
2.1.3 Dem vorliegenden Verfahren konnte von vornherein keine Aussicht auf Erfolg beigemessen werden. Der Berufungskläger kann mit der daher zu Recht erfolgten instruktionsrichterlichen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. Januar 2019 mithin nicht von der Pflicht zur Kostentragung befreit werden.
2.2
2.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung an die freigesprochene Person aus der Gerichtskasse auszurichten, hat doch der Staat in erster Linie ein Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 2013 Nr. 60, mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1313 ad Art. 437 und 1314 ad Art. 440 des Entwurfs). Anträge, die die Privatklägerschaft zum Strafpunkt stellt, werden wie Handlungen der Behörde behandelt, weshalb es grundsätzlich Sache des Staates ist, im Zusammenhang mit solchen Handlungen eine Entschädigung und eine Genugtuung zu gewähren (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 432 StPO N 12). E contrario zu Art. 432 Abs. 1 StPO ist die Privatklägerschaft bei Obsiegen der beschuldigten Person zum Strafpunkt grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, ausser wenn die Voraussetzungen von Art. 432 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Anders verhält es sich indessen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rechtsmittelverfahren, wenn die Berufung einzig durch die Privatklägerschaft eingelegt wird und damit kein staatliches Interesse hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz besteht (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Hier liegt eine vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die gesamten Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Diese Norm greift nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn der Privatkläger das Rechtsmittel eingelegt hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 2013 Nr. 60; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 432 StPO N 15a). Bleibt es damit trotz Anfechtung durch die Privatklägerschaft beim Freispruch, so ist die Privatklägerschaft über Art. 432 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person entschädigungspflichtig, wenn sie das Rechtsmittel eingelegt hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 2013 Nr. 60; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 StPO N 6; vgl. dazu auch BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41). Die staatliche Entschädigungspflicht darf demgegenüber nicht herabgesetzt werden, wenn die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im Strafpunkt von der Privatklägerschaft nicht einbringlich ist (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 432 StPO N 15b).
2.2.2 Vorliegend wurde der Verfahrensgegenstand einzig durch die Berufung des Privatklägers vorgegeben, wobei dieser aufgrund von Art. 401 Abs. 3 StPO jederzeit die Möglichkeit hatte, durch Rückzug seines Rechtsmittels das gesamte Berufungsverfahren zu beenden. Das Berufungsverfahren ist somit allein durch den Berufungskläger verursacht worden; daraus folgt, dass er gemäss der Praxis des Appellationsgerichts der beschuldigten Person die dadurch entstandenen Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung von Art. 432 StPO zu erstatten hat (vgl. AGE SB.2017.81 vom 7. Februar 2019 E. 5.2 f., mit Hinweis). Dies umso mehr, als der anwaltlich vertretenen Berufungskläger mit dem Beharren auf der Fortführung des Berufungsverfahrens trotz eindeutigem Fristversäumnis das Verfahren grob fahrlässig wenn nicht gar mutwillig erschwert bzw. in die Länge gezogen hat. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Vorliegend erscheinen Bemühungen im Umfang von knapp zwei Stunden als angemessen, so dass nach einem auf der Grundlage des in durchschnittlichen Fällen anzuwendenden Honoraransatzes von CHF 250.– (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST von 7,7%, der Berufungskläger dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 538.50 auszurichten hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist wird abgewiesen.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 538.50 (einschliesslich Auslagen und MWST) auszurichten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.