|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
SB.2019.30
ENTSCHEID
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 13. März 2020)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2019.30 vom 13. März 2020 wurde A____ der sexuellen Belästigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Der Beurteilte wurde zur Leistung von CHF 92.60 Schadenersatz sowie zu CHF 300.– Genugtuung an die Privatklägerin B____ verurteilt. Die Mehrforderung betreffend Schadenersatz von CHF 127.40 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 700.– wurde abgewiesen. Weiter wurden A____ die Verfahrenskosten von CHF 365.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– für das erstinstanzlicher Verfahren und eine Urteilsgebühr von CHF 700.– für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt.
Am 18. August 2020 wurde A____ betreffend die Bezahlung der Busse und der Gerichtskosten, insgesamt CHF 3'065.30, gemahnt. Am 7. August 2020 ersuchte A____ (Gesuchsteller) um Erlass der Gerichtskosten und reichte entsprechende Unterlagen ein.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionale Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsreglements (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Vorliegend ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, dass der Berufungskläger mit seiner Tätigkeit bei insgesamt drei Firmen über ein Einkommen von rund CHF 2'100.- netto im Monat verfügt, wobei ein Einkommen seiner Ehefrau von CHF 600.– pro Monat hinzukommt. Ebenfalls aus den Unterlagen zu ersehen ist, dass sein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abgewiesen wurde. Von dem Einkommen des Gesuchstellers und seiner Ehefrau, insgesamt CHF 2'700.– netto, wird der Lebensunterhalt der Ehegatten sowie zweier sich noch in Ausbildung befindender Töchter bestritten.
2.3 Es ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller damit in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, welche es ihm nicht erlauben, die Gerichtskosten resp. auch nur einen Teil davon zu bezahlen. Es erscheint damit gerechtfertigt, ihm diese zu erlassen, um sein finanzielles Fortkommen nicht zu gefährden.
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Um Missverständnissen vorzubeugen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Erlass nur auf die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt CHF 2'565.30 und nicht auf die Busse in Höhe von CHF 500.– bezieht.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuches werden dem Gesuchsteller die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 13. März 2020 auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'565.30 erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.