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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.31
URTEIL
vom 26. Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 18. Oktober 2018
betreffend Angriff
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18./19. Oktober 2018 des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde er zu einer Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 26. März 2017 an B____ verurteilt (sowie CHF 1'000.– solidarisch mit C____). Die Mehrforderung im Betrage von CHF 3'000.– wurde abgewiesen. A____ wurde überdies – solidarisch mit C____ – zu einer Parteientschädigung von CHF 5'000.– an B____ verurteilt. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung wurde er freigesprochen. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'270.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9'000.– auferlegt (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 4'000.–).
Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 18. März 2019 Berufung, wobei das Urteil im Schuldpunkt (inkl. Zivilansprüche und die daraus folgenden Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen) angefochten wurde. Im Falle der Beibehaltung eines Schuldspruchs wurden auch die Höhe der Gerichtsgebühr und die Höhe der Parteientschädigung für den erstinstanzlichen Freispruch angefochten, ebenso wie die geschuldete Parteientschädigung an den Privatkläger. Es wird beantragt, den Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 18. Oktober 2018 vom Vorwurf des Angriffs vollumfänglich freizusprechen. Zudem sei dem Berufungskläger eine Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 26. März 2017 zuzusprechen. Schliesslich seien die Zivilforderungen des Privatklägers abzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates und des Privatklägers für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger, D____, E____ sowie F____ als Zeugen zu laden und mit ihm zu konfrontieren. Des Weiteren sei G____ ebenfalls als Zeuge zu laden und vor den Schranken zu befragen. Ferner sei der Berufungskläger mit allenfalls weiteren Belastungszeugen zu konfrontieren, es sei vom Privatkläger ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen und zu den Akten zu nehmen und es seien die Verfahrensakten des im Kanton Basel-Landschaft hängigen Strafverfahrens gegen den Privatkläger beizuziehen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger erklärten innert Frist Anschlussberufung noch stellten sie einen Antrag auf Nichteintreten.
Mit Berufungsbegründung vom 25. Juli 2019 begründete der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung vom 18. März 2019 gestellten Anträge. Mit Berufungsantwort vom 26. August 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die Beweisanträge gemäss Ziff. 7 der Berufungserklärung vom 18. März 2019 abzuweisen seien. Des Weiteren sei der Berufungskläger unter Abweisung der Berufung des Angriffs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit bedingtem Vollzug, mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Schliesslich sei über die Zivilklagen und weitere Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Der Privatkläger beantragt seinerseits mit Berufungsantwort vom 26. September 2019, die Berufung des Berufungsklägers in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Zudem seien auch sämtliche Beweisanträge des Berufungsklägers abzuweisen.
Mit Verfügung vom 31. August 2020 kündigte die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung und die zu ladenden Zeugen an. Der Antrag des Berufungsklägers auf Beizug eines aktuellen Strafregisterauszugs sowie von Verfahrensakten betreffend den Privatkläger wurde abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Mit Vorladung vom 2. November 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 26. Januar 2021 geladen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Januar 2021 wurden der Berufungskläger sowie die Zeuginnen und Zeugen D____, E____, F____ und G____ befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger des Berufungsklägers sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers zum Vortrag. Die Parteien hielten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz im Schuldpunkt und ficht – im Falle der Beibehaltung eines Schuldspruchs – auch die Höhe der Gerichtsgebühr, die Höhe der Parteientschädigung für den erstinstanzlichen Freispruch sowie die geschuldete Parteientschädigung an den Privatkläger an. Die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger haben demgegenüber weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mithin sind der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. I a), die Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers sowie die Rückgabe des beschlagnahmten T-Shirts an den Berufungskläger in Rechtskraft erwachsen.
2.
Der Verteidiger des Berufungsklägers hielt im Rahmen der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung an seinen bereits gestellten Beweisanträgen fest.
2.1 Sofern dies den Antrag auf Vorladung und Befragung bzw. Konfrontation der Zeuginnen und Zeugen D____, E____, F____ sowie G____ betrifft, erübrigen sich in formeller Hinsicht weitergehende Ausführungen, da diese – den Beweisanträgen entsprechend – vor dem Appellationsgericht befragt wurden. Eine einmalige Konfrontation im Verfahren genügt (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 m.H.). In formeller Hinsicht wurde damit dem Konfrontationsanspruch genüge getan. In materieller Hinsicht wird für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass sich die jeweils einvernommene Person nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen (BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Entsprechend drängen sich diesbezügliche Ausführungen erst im Rahmen der noch vorzunehmenden Beweiswürdigung auf (vgl. hinten E. 4.2)
2.2
2.2.1 Der Berufungskläger macht des Weiteren auch die Unverwertbarkeit der Aussagen von F____ anlässlich dessen Einvernahme vom 13. Juni 2017 wegen Verletzung der Teilnahmerechte geltend. Das staatsanwaltschaftliche Verfahren sei damals bereits längst eröffnet gewesen, weshalb die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO hätten eingeräumt werden müssen
2.2.2 Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Bestimmung umfasst auch den Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen benachrichtigt zu werden (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N 9). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (zum Ganzen: BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, mit Verweis auf BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423, 139 IV 25 E. 4.2 S. 30 und BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).
Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405; 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 m.H.). Die Polizei kann indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405; BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im Übrigen ist die Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten oder zur Einvernahme einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 4.3.2 S. 405; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1233 Fn. 81; Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016, S. 281, 284; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 1085, 1194).
Das Bundesgericht hat sich in BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 umfassend damit auseinandergesetzt, was dies alles insbesondere für den Zeitpunkt der Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche bereits im frühen Verfahrensstadium zu gewähren ist, bedeutet. Es führt in diesem Entscheid zunächst unter Verweis auf den Leitentscheid 139 IV 25 (E. 4.2) aus, dass im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt und dass dies auch bei Einvernahmen gilt, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1). Es hält weiter fest, dass die Parteirechte (insbesondere der in Art. 147 Abs. 1 StPO konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör) nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO vorläufig eingeschränkt werden können (unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.3 S. 33). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des Verfahrensinteresses durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen genüge für sich allein nicht, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 33). Zugleich bestätigt das Bundesgericht im zitierten Entscheid vom 13. September 2018 aber auch, dass «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 S. 36). Dabei habe es das Bundesgericht im Leiturteil BGE 139 IV 25 explizit offen gelassen, «ob die Staatsanwaltschaft in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO und in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall bei Vorliegen sachlicher Gründe, namentlich einer konkreten Kollusionsgefahr aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte bei Mitbeschuldigten, eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit prüfen kann» (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.2). Die aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist zudem nach Bundesgericht nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann somit das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zwecke einer flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 StPO festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden.
Es dürfte dem Berufungskläger beizupflichten sein, dass die Befragung von F____ nicht mehr als Einvernahme im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO) zu gelten hat, sondern im bereits eröffneten Untersuchungsverfahren erfolgt ist. F____ wurde am 13. Juni 2017 einvernommen; seine Einvernahme erfolgte zwar als «Polizeiliche Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung (Akten S. 292). Zu diesem Zeitpunkt waren die Befehle zur erkennungsdienstlichen Erfassung des Berufungsklägers und des Mitbeschuldigten aber bereits ergangen (Akten S. 78, 83) und war das Untersuchungsverfahren gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft bereits per 2. Juni (Berufungskläger) resp. 12. Juni (C____) 2017 eröffnet worden (Akten S. 127, 128). Das alles geschah aber nur zehn Tage bzw. einen Tag vor der Einvernahme von F____. Auch weitere Ersteinvernahmen waren erst kurz zuvor erfolgt oder erfolgten erst danach. Die Einvernahme von F____ fand somit in einer ersten Phase der Untersuchung statt, zu welchem Zeitpunkt noch keine Klarheit über das Tatgeschehen und die jeweiligen Rollen allfälliger Beteiligter bestand und sich die Strafverfolgungsbehörden erstmals einen eigenständigen und präziseren Eindruck der Tatvorwürfe verschaffen mussten. Da diesen frühen Einvernahmen somit vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlungen und nicht primär der Beweiserhebung zukam, erscheint der Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit insoweit nicht problematisch. Er ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Einvernahme bereits in einem eröffneten Strafverfahren vorgenommen wurde, da die dazu notwendigen sachlichen Gründe für einen Ausschluss der Teilnahmerechte vorlagen. Abzuklären war ein Übergriff, der durch eine oder mehrere Personen auf das mutmassliche Opfer ausgeführt wurde, wobei dessen Mitbeteiligung ebenfalls unklar war. Demnach ging es bei den ersten Einvernahmen – so auch jener von F____ – vorwiegend darum, in einem frühen Stadium der Untersuchung Näheres bezüglich der Anzahl Beteiligter herauszufinden, und darum, den einzelnen Beteiligten möglichst ihre jeweiligen Tatbeiträge zuordnen zu können. Die Anwesenheit der in Frage kommenden Täter und ihrer Verteidiger hätte nicht nur die Qualität der Aussagen belastet, sondern auch den Boden für jegliches Kolludieren unter den Beteiligten bereitet. Es brauchte mit anderen Worten zunächst möglichst präzise Angaben möglichst neutraler Augenzeugen dazu, wann welcher der möglichen Täter ins Spiel kam, wie die einzelnen Tatbeiträge aufeinander folgten und welche Kommunikation jeweils mit wie vielen und zu welchem Zeitpunkt stattfand, um den ermittelten Tätern danach ihre jeweiligen konkreten Tatbeiträge vorhalten zu können. Hätte man mutmasslichen Tätern die Teilnahme an dieser Einvernahme bereits ermöglich, wäre die Gefahr gross gewesen, dass sie sich untereinander hätten austauschen, ihre Ergänzungsfragen aufeinander abstimmen und mögliche Schlupflöcher bzw. Gelegenheiten für das Abwälzen der Schuld auf Mitbeteiligte – oder umgekehrt das Übernehmen von Schuld von Mitbeteiligten – hätten ergreifen können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kollusionsgefahr beim vorliegenden Delikt, bei welchem die Tatverdächtigen sich verwandtschaftlich so nahe stehen, ausserordentlich gross war. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht ist ein Anspruch auf Teilnahme an dieser Einvernahme des F____ zu verneinen und es kann bei der Beurteilung der Strafsache auch auf sie abgestellt werden – freilich nur, soweit der Konfrontationsanspruch nicht verletzt ist (vgl. zum Ganzen auch: AGE SB.2018.83 vom 6. Dezember 2019 E. 2.3; SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt im zit. BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018; AGE 2015.22 vom 27. April 2016 E. 3.2.2; Weder, a.a.O, 284).
Schliesslich gilt es hier vorwegnehmend festzuhalten, dass die Aussagen von F____ den Berufungskläger in Bezug auf die weiteren, dem ursprünglichen Faustschlag nachfolgenden Schläge entlasten (vgl. hinten E. 4.2.2). Da entlastende Beweismittel grundsätzlich auch bei rechtswidriger Erhebung verwertet werden können (vgl. BGer 1A.3030/2000 vom 5. März 2001 E. 2b; Gless, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 141 StPO N 111 ff.; Thommen/Seelmann, Urteilsbesprechung, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015, in: forumpoenale 5/2016, S. 258, 261), könnten entsprechende entlastende Aussagen in jedem Fall in die gerichtliche Beweiswürdigung einfliessen.
2.3
2.3.1 In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger ferner, es sei vom Privatkläger ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen und zu den Akten zu nehmen und es seien die Verfahrensakten des im Kanton Basel-Landschaft hängigen Strafverfahrens gegen den Privatkläger beizuziehen. Es sei aktenkundig, dass im Kanton Basel-Landschaft gegen den Privatkläger in anderer Angelegenheit ein Strafverfahren unter anderem wegen schwerer Körperverletzung geführt werde, weshalb das vorliegende Verfahren gegen den Privatkläger an den Kanton Basel-Landschaft abgetreten worden sei. Für die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Privatklägers sei die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges von Interesse. Der Privatkläger stelle sich selbst als Opfer dar und verneine jegliche Provokation oder Gewaltanwendung. Der Berufungskläger mache dagegen insbesondere geltend, dass er vor dem Lokal vom Privatkläger wiederum angegriffen worden sei und daher in Notwehr den Angreifer abgewehrt habe. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers spielten in den vorinstanzlichen Erwägungen eine wichtige Rolle. Die Tatsache, dass gegen den Privatkläger offenbar mindestens ein Strafverfahren wegen einem (schweren) Gewaltdelikt hängig sei, lasse weitere Zweifel an seiner angeblichen reinen Opferrolle aufkommen. Es sei daher auch für das vorliegende Verfahren von Relevanz zu wissen, ob der Privatkläger bereits mehrfach der Begehung von Gewaltdelikten beschuldigt oder allenfalls bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, da dies direkt Rückschlüsse auf seine Gewaltneigung und damit auch die Glaubwürdigkeit seiner Depositionen insgesamt haben könne. Der Privatkläger habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage angegeben, vor diesem Vorfall noch nie in eine Schlägerei verwickelt gewesen zu sein. Auch diese Aussage gelte es mittels Beizug der Strafakten des im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahrens zu verifizieren. Weitere Fragen habe der Privatkläger nicht beantworten wollen, trotz Art. 180 Abs. 2 StPO, welcher die Privatklägerschaft zur Aussage verpflichte. Es werde der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beteiligten ein hoher Stellenwert beigemessen. Mittels Beizug der Verfahrensakten lasse sich überprüfen, ob der Privatkläger betreffend oben erwähnte Frage die Wahrheit gesagt habe oder nicht, was auch Rückschlüsse auf sein übriges Aussageverhalten zulasse.
2.3.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es unbestritten sei, dass im Kanton Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen den Privatkläger wegen Körperverletzungsdelikten hängig sei. Seine Glaubwürdigkeit sei aber nicht anhand der gegen ihn geführten Strafverfahren, sondern konkret anhand seiner im vorliegenden Verfahren getätigten Aussagen zu prüfen, weshalb die Beweisanträge abzuweisen seien.
2.3.3 Der Privatkläger selbst macht zudem geltend, dass keine gesetzliche Grundlage für den Beizug personenbezogener Daten des Privatklägers bestehe. Der Beizug solcher Daten entspreche auch nicht der Gerichtspraxis. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen involvierter Personen könne nicht an Hand den Vorfall nicht betreffender Umstände, sondern einzig fallbezogen beurteilt werden. Soweit objektive, den Vorfall betreffende Indizien und Beweise Aussagen Verfahrensbeteiligter stützen würden, könne dieser Umstand für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage berücksichtigt werden. Nicht fallbezogenen Tatsachen und Umstände seien hingegen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit einer Aussage beurteilen zu helfen. Die Anträge auf Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges des Privatklägers und der Beizug der Verfahrensakten des im Kanton Basel-Landschaft gegen den Privatkläger geführten Verfahrens seien deswegen abzuweisen.
2.3.4 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. m.H.).
Des Weiteren ist der Aktenbeizug über Privatkläger oder Zeugen und weitere nicht beschuldigte Personen in der StPO nur für Ausnahmefälle vorgesehen (Bürgisser, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 194 StPO N 2). Eine Leumundserhebung betreffend Zeugen oder Auskunftpersonen soll grundsätzlich nicht stattfinden. So hält Art 194 StPO zwar fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse eines Zeugen indessen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung seiner Glaubwürdigkeit erforderlich ist; dasselbe gilt kraft Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO für die als Auskunftsperson zu befragende Privatklägerschaft (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). Dem Gericht steht bei der Beurteilung dieser Notwendigkeit ein Ermessensspielraum zu (vgl. betr. Einholung von Glaubhaftigkeitsgutachten: BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2, 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1, 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2). Art. 164 Abs. 1 StPO limitiert auch den Umfang der Befragung im Rahmen von Art. 177 Abs. 2 StPO (Befragung von Zeugen zu «weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können»). Sowohl Art. 164 Abs. 1 als auch Art. 177 Abs. 2 StPO zielen auf Abklärungen ab, die in Zusammenhang mit der grundsätzlichen Aussagetauglichkeit des Zeugen oder mit einer sachlichen Befangenheit in Bezug auf die Straftat stehen, zu welcher die Einvernahme erfolgt. Relevanz haben insoweit etwa Vorstrafen aus dem Bereich der Rechtspflegedelikte oder eine Loyalität bzw. politische Überzeugung in Bezug auf die betreffende Tat (zum Ganzen: Bähler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 164 StPO N 2; Kerner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 177 StPO N 11). In Bezug auf die Aussageehrlichkeit des Zeugen haben ähnliche Massstäbe zu gelten wie sie praxisgemäss betreffend Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zur Anwendung kommen. So ist zu beachten, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts ist und sich ergänzende Erhebungen zur Person des Zeugen nur bei besonderen Umständen aufdrängen, etwa bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (vgl. BGE 129 IV 179 E 2.4 S. 183 ff.; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2, 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1; je m.H.).
2.3.5 Zum einen liegen die soeben erwähnten Ausnahmefälle des Aktenbeizugs beim Privatkläger klarerweise nicht vor. Zum anderen ist aufgrund der Gerichtsstandsanfrage und des Aktengesuchs der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zwar aktenkundig, dass er anderweitig als Beschuldigter in Strafverfahren unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung und wegen Raufhandels verwickelt ist bzw. war. Das lässt zumindest seine Angabe, er sei vor dem hier zu beurteilenden Vorfall noch nie in eine Schlägerei involviert gewesen, als zweifelhaft erscheinen (wobei aber auch festzuhalten ist, dass der Privatkläger in basellandschaftlichen Verfahren bislang nicht rechtskräftig verurteilt wurde und entsprechend weiterhin die Unschuldsvermutung gilt). Dass er aufgrund seiner Rolle als mitbetroffener Privatkläger im vorliegenden Verfahren aber nicht neutral erscheint (und entsprechend auch nur als Auskunftsperson befragt worden ist), ist aber ohnedies klar und vom Gericht bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen. Weitere Erhebungen bezüglich der im Kanton Basel-Landschaft angehobenen Verfahren sind somit nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen, da sie diesbezüglich keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen und somit nicht erforderlich sind. Die diesbezüglichen Beweisanträge sind deshalb abzulehnen.
3.
Der Berufungskläger wendet sich des Weiteren in materieller Hinsicht gegen den Schuldpunkt (inkl. Zivilansprüche und die daraus folgenden Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen).
3.1 Das Strafgericht führt in seinem Entscheid zum in Frage stehenden Vorfall vor dem Club «[...]» aus, dass vom Berufungskläger unbestritten sei, dass er dem Privatkläger einen Faustschlag verpasst habe, wobei er in diesem Zusammenhang aber ausführe, der Privatkläger sei zuvor mit aufgezogener Faust auf ihn losgestürmt. Diesen Aussagen stünden jene des Privatklägers entgegen, welcher angebe, lediglich dem von C____ bedrängten H____ zu Hilfe geeilt zu sein, als ihn der Berufungskläger plötzlich von der Seite mit einem wuchtigen Faustschlag niedergestreckt habe. Zur Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers sowie des Privatklägers hält die Vorinstanz fest, dass die sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Angabe des Berufungsklägers, er habe seinen Bruder aus blosser Angst angerufen, bereits dadurch widerlegt sei, dass er diesfalls bestimmt nicht vor dem Lokal gewartet, sondern die Örtlichkeit umgehend zu Fuss oder mit dem ihm damals zur Verfügung gestandenen Auto verlassen hätte. Gegen eine rein asthenische Gefühlslage des Berufungsklägers spreche sodann auch die Aussage von H____, wonach der Berufungskläger am Telefon etwas gesagt habe wie «Jetzt siehst du, was passieren wird». Demgegenüber seien aber auch die Aussagen des Privatklägers nicht über jeden Zweifel erhaben und es sei ihm insbesondere nicht zu folgen, wenn er zu Protokoll gebe, er sei nach der Auseinandersetzung im Clubinnern völlig ruhig geblieben und habe sich lediglich aus Sorge um H____ und den Clubgästen wieder vor die Eingangstür begeben. Der Umstand, dass er entgegen dem Rat von H____ dem Berufungskläger in den Vorraum des Clubs gefolgt sei und bei der anschliessenden Diskussion zwischen H____ und C____ sogleich habe intervenieren wollen, lasse zumindest auch auf eine gewisse Konfliktbereitschaft seinerseits schliessen. Im Ergebnis könne hinsichtlich dieses Vorfalls nicht auf die Aussagen der beiden Kontrahenten abgestellt werden und es sei der Sachverhalt aufgrund objektiver Umstände und Zeugenaussagen zu ermitteln. Hierzu sei festzuhalten, dass der Privatkläger im Gegensatz zum Berufungskläger insofern kein Motiv für (nochmalige) Gewaltanwendung gegenüber seinem Kontrahenten gehabt habe, als er während der Auseinandersetzung im Clubinnern unbestrittenermassen überlegen gewesen sei und er diese Überlegenheit mit dem Rauswurf des Berufungsklägers aus dem Lokal unterstrichen habe. Ferner werde ein plötzlicher Angriff vonseiten des Privatklägers auch durch H____ widerlegt, welcher den Privatkläger unmittelbar vor dessen Niederschlag mit jemandem habe streiten hören. Ähnlich gelagerte Aussagen hätten sodann auch die im Vorverfahren einvernommenen Zeuginnen D____, welche vor dem ersten Faustschlag ein «Geschupfe» zwischen zwei Männern habe beobachten können, und E____, gemäss welcher der Türsteher von einem stark alkoholisierten Mann zunächst verbal und danach körperlich angriffen worden sei, gemacht. Aufgrund der Motivlage und der Aussagen diverser Augenzeugen sei erstellt, dass der Privatkläger nicht auf den Berufungskläger losgestürmt sei und stattdessen ein verbaler Konflikt zwischen den beiden stattgefunden habe. Da der Berufungskläger die Ausführung des ersten Schlags eingestanden habe und selbst allfällige verbale Provokationen vonseiten des Privatklägers keine Notwehrlage zu begründen vermögen würden, habe sich der Berufungskläger bei der Ausführung seines Faustschlages nicht in einer Notwehrlage befunden.
Aufgrund der von C____ gemachten Zugeständnisse und des Verletzungsbildes des Privatklägers sei erstellt, dass der am Boden liegende Privatkläger weiter attackiert worden sei. Der Berufungskläger bestreite diesbezüglich jegliche Teilnahme. Im Gegensatz dazu führe der Privatkläger aus, beide Brüder hätten auf ihn eingetreten. Die Vorinstanz hält fest, dass der Berufungskläger generell unglaubwürdig sei, wenn er aufgrund eines angeblichen Gerangels mit H____ von den Handlungen seines Bruders überhaupt nichts mitbekommen haben wolle. Selbst wenn seine Ausführungen hinsichtlich des Gerangels zutreffen sollten, habe er sich doch in unmittelbarer Nähe zu C____ befunden und hätte zumindest ansatzweise dessen heftige Attacken gegenüber dem Privatkläger wahrnehmen müssen. Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger den Privatkläger zuerst attackiert habe und der Beizug von C____ nicht aus Angst, sondern zu dessen Unterstützung erfolgt sei, erscheine sodann lebensfremd, dass sich der Berufungskläger nicht an den weiteren Attacken gegenüber dem Privatkläger beteiligt habe.
Die Aussagen des Privatklägers betreffend diese Phase der Auseinandersetzung seien detailliert und nachvollziehbar. Sie seien aber auch aus nachfolgender Überlegung glaubhaft: Der Privatkläger sei in dieser Sache vor basellandschaftlichen Gerichten zugleich Beschuldigter, weshalb er grundsätzlich daran interessiert sei, in seiner Rolle als Privatkläger möglichst viel Verantwortung auf den Berufungskläger abzuschieben. Auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltsabschnitt treffe dies aber gerade nicht zu, da der Privatkläger im Gegensatz zur Auseinandersetzung im Clubinnern und dem Faustschlag vor dem Lokal hier unbestrittenermassen die Opferrolle einnehme. Eine übermässige Belastung des Berufungsklägers unter Verletzung der Wahrheitspflicht entspränge damit einer blossen Schädigungsabsicht des Privatklägers, was doch eher unwahrscheinlich erscheine. Die Version des Privatklägers werde ausserdem von I____ gestützt, welcher im Vorverfahren noch ausgeführt habe, der Berufungskläger und C____ hätten beide auf den Privatkläger «eingetätscht». Anlässlich der Hauptverhandlung habe er jene Aussage zwar nicht ausdrücklich bestätigt und stattdessen zu Protokoll gegeben, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Unter Berücksichtigung seines freundschaftlichen Verhältnisses zum Berufungskläger vermöge sein zurückhaltendes Aussageverhalten in dessen Beisein aber nicht zu überraschen. Vielmehr sei kein Grund ersichtlich, an seinen ursprünglichen Aussagen zu zweifeln. Unterstrichen würden letztere sodann vom Augenzeugen F____, der sich in seiner Einvernahme an einen zweiten Angreifer zu erinnern geglaubt habe, sowie teilweise von E____, welche mit vier bis fünf schlagenden Männern mehrere Angreifer gesehen habe. Im Gegensatz dazu seien die Aussagen von H____ widersprüchlich und hätten vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. So habe er im Vorverfahren noch von einem einzigen Angreifer gesprochen und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, sowohl der Berufungskläger als auch C____ hätten auf den Privatkläger eingetreten. Selbst auf mehrfachen Vorhalt habe er diesen offensichtlichen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht.
Im Ergebnis sei erstellt, dass der Berufungskläger nach dem ersten Faustschlag gemeinsam mit C____ weiter auf den am Boden liegenden Privatkläger tätlich eingewirkt habe. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass er nur mit den Fäusten und nicht auch mit den Füssen zugeschlagen resp. zugetreten habe.
3.2 Der Berufungskläger führt zu seiner Glaubwürdigkeit und der des Privatklägers aus, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, da es nicht nachvollziehbar sei, dass er zwar nach der Auseinandersetzung im Innern des Clubs aus Angst seinen Bruder angerufen habe, aber gleichzeitig dann noch vor dem Lokal gewartet habe. Zudem stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen von H____, der gehört haben wolle, wie der Berufungskläger am Telefon «Jetzt siehst du, was passieren wird» oder etwas Ähnliches gesagt habe. In der Folge aber solle H____ gemäss Vorinstanz wiederum unglaubhaft sein. Andererseits könne nicht auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden, denn es sei davon auszugehen, dass auch bei ihm eine gewisse Konfliktbereitschaft vorhanden gewesen sei. Deshalb könne gemäss Vorinstanz nur auf die vorhandenen Zeugenaussagen abgestellt werden. Die Vorinstanz habe dem Berufungskläger die Glaubwürdigkeit in genereller Hinsicht in diesem Sachverhaltsabschnitt abgesprochen. Richtigerweise aber müsse die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen konkret untersucht werden. Folglich fehle es schon hier beim vorinstanzlichen Urteil an der ausreichenden Begründungspflicht und gingen die Folgerungen der Vorinstanz schon deshalb fehl.
Es sei unbestritten, dass der Berufungskläger dem Privatkläger vor dem Lokal einen Faustschlag verpasst habe. Der Berufungskläger habe aber immer auch angegeben, dass er diesen Schlag einzig in Notwehr ausgeübt habe, da zuerst der Privatkläger mit aufgezogener Faust auf ihn zugerannt sei. Der Privatkläger selbst habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, dass er gedacht habe, der Berufungskläger wolle auf seinen Arbeitskollegen, H____, losgehen. Er habe ihm helfen wollen und sei deshalb zu ihm gegangen. Nach dem zweiten Schritt habe er eine «Wahnsinnsfaust» erhalten. Die Aussagen der beiden Beteiligten seien insoweit deckungsgleich, als dass sich der Privatkläger gemäss seinen eigenen Aussagen «kampfbereit» und schnell in Richtung des Berufungsklägers bewegt habe, da er angeblich seinem Kollegen habe «helfen» wollen. Umgekehrt habe der Berufungskläger den Privatkläger mit einem Faustschlag abgewehrt, als letzterer mit aufgezogener Faust auf ihn zugerannt sei. Im Kern stelle sich also nur noch die Frage, wie der Privatkläger auf den Berufungskläger zugekommen sei und ob der Berufungskläger mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff durch den Privatkläger habe rechnen dürfen und müssen. Anders als die Vorinstanz angenommen habe, werde übereinstimmend vom Berufungskläger, dem Privatkläger und auch dem Bruder des Berufungsklägers angegeben, dass es keinen mündlichen Schlagabtausch zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gegeben habe, bevor es zum Faustschlag gekommen sei. Erstellt sei damit, dass der Privatkläger in einer aggressiven Grundhaltung auf den Berufungskläger zugegangen sei, nachdem es unbestrittenermassen bereits vorher am gleichen Abend zu einem gewalttätigen Zwischenfall zwischen den beiden gekommen sei. Der Berufungskläger habe zu diesem Zeitpunkt mit einem Angriff durch den Privatkläger rechnen müssen und dürfen. Sachdienliche Angaben zum ersten Faustschlag hätten von keiner weiteren Person getätigt werden können. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Zeuginnen D____ und E____ angegeben hätten, sie hätten vor dem Faustschlag ein «Geschupfe» respektive einen verbalen Angriff wahrgenommen. Deshalb sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass ein verbaler Konflikt stattgefunden habe, bevor der Berufungskläger geschlagen habe, sie habe aber angenommen, dass eine verbale Provokation keine Notwehrlage begründen könne.
Bei ihrer ersten Befragung im Untersuchungsverfahren habe D____ angegeben, dass sie eine Schlägerei zwischen zwei Personen beobachtet habe. Aufgrund der Schilderungen sei aber davon auszugehen, dass D____ nicht den Faustschlag des Berufungsklägers beobachtet habe, sondern einzig die anschliessende Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Bruder des Berufungsklägers. Schliesslich beschreibe sie klar eine Schlägerei, während der der eine zu Boden gegangen sei und der andere weiter auf ihn eingeschlagen habe. Weiter habe sie ausgeführt, dass derjenige, der auf die Person am Boden eingeschlagen habe, ausser Kontrolle gewesen sei und den Stehtisch genommen habe. Es sei erstellt, dass C____ auf den Privatkläger eingeschlagen und anschliessend den Stehtisch genommen habe. Somit sei davon auszugehen, dass die gesamte Szene, die im Vorverfahren von D____ geschildert worden sei, einzig die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und C____ betreffe.
E____ habe geschildert, sie sei mit einer Kollegin am Rauchen gewesen. Ein betrunkener Mann habe den Türsteher verbal angeschrien, dann habe sich eine Frau eingemischt. Sie selbst habe zu diesem Zeitpunkt eine Freundin begrüsst. Als nächstes habe sie gesehen, dass der Türsteher am Boden gelegen sei und Männer auf ihn eingeschlagen hätten. Sie habe nicht mehr sicher sagen können, ob ein Mann mit grüner Jacke oder ob ein anderer Mann den Türsteher verbal angegangen habe. Der Mann sei verbal auf den Türsteher los. Er habe den Türsteher verbal angeschrien und dann sei er geschlagen worden, anschliessend hätten andere Männer auf den Türsteher eingeschlagen. Der Berufungskläger sei an diesem Abend – im Gegensatz zu seinem Bruder – nachweislich nicht alkoholisiert gewesen. E____ habe klar den Berufungskläger beobachtet, da sie von Beginn weg ausgesagt habe, sie habe einen betrunkenen Mann gesehen. Gleichzeitig sei ihr aber auch die damals hysterische Freundin des Berufungsklägers aufgefallen, um die sich letzterer während der Auseinandersetzung seines Bruders gekümmert habe. Schliesslich hätten beide Zeuginnen ausgesagt, dass sie an diesem Abend selbst alkoholisiert gewesen seien. Letzteres müsse jedenfalls bei der Würdigung ihrer Aussagen berücksichtigt werden. Bei beiden Zeuginnen sei davon auszugehen, dass sie den ersten (und einzigen) Faustschlag, den der Berufungskläger in Abwehr ausgeführt habe, nicht mitbekommen und einzig die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und C____ geschildert hätten. Die Vorinstanz habe sich offensichtlich fälschlicherweise auf die Aussagen von E____ gestützt und daraus eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger konstruiert. Schliesslich liessen die Erkenntnisse an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung auch keinen anderen Schluss zu. Die direkt beteiligten Personen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass es zu keiner verbalen Provokation gekommen sei und einzig der Privatkläger «kampfbereit» schnell zum Berufungskläger gelaufen sei, da er angeblich seinem Kollegen habe helfen und ihn gegen den Berufungskläger habe verteidigen wollen. Damit habe sich der Berufungskläger klar in einer Notwehrlage befunden. In einem gleich gelagerten Fall habe das Bundesgericht ebenfalls eine Notwehrlage angenommen. Damit sei erstellt, dass der Faustschlag des Berufungsklägers gegen den Privatkläger gerechtfertigt gewesen und damit auch straffrei sei.
Der Berufungskläger sei von der Vorinstanz nicht separat wegen des Faustschlags verurteilt worden. Die Vorinstanz habe das im zweiten Anklagepunkt geschilderte Geschehen ihrerseits in zwei Handlungsabschnitte aufgeteilt. Eine Verurteilung des Berufungsklägers sei gemäss Urteil der Vorinstanz erfolgt, weil der Berufungskläger gemeinsam mit C____ auf den am Boden liegenden Privatkläger tätlich eingewirkt habe. Den in einen eigenen Handlungsabschnitt abgetrennten Faustschlag des Berufungsklägers habe die Vorinstanz damit nicht unter den angeblich gemeinsamen Angriff subsumiert. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius dürfe der Berufungskläger für diesen Faustschlag somit auch bei einer allfällig anderen Beurteilung durch das Appellationsgericht nicht separat verurteilt werden.
Hinsichtlich des Angriffs im zweiten Handlungsabschnitt hätten sowohl der Berufungskläger als auch sein Bruder unabhängig voneinander mehrfach ausgeführt, dass einzig der damals alkoholisierte C____ auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Die Vorinstanz sei dennoch davon ausgegangen, dass sich der Berufungskläger nach seinem Faustschlag an einem Angriff gegen den Privatkläger beteiligt habe. Konkrete Beweise oder Indizien aber, die diese Annahme der Vorinstanz stützen würden, gebe es nicht und würden von der Vorinstanz auch nicht angeführt.
Die Vorinstanz habe hier hauptsächlich auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt, die sie trotz seiner Verwicklungen für glaubhaft gehalten habe. Die Argumentation der Vorinstanz überzeuge aber nicht. Unbestritten sei, dass der Privatkläger in der Auseinandersetzung mit C____ unterlegen und schlussendlich am Boden gelegen sei. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass der Berufungskläger ebenfalls auf den Privatkläger eingeschlagen haben solle. Vielmehr sei eben gerade auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger eine Strafanzeige gegen den Privatkläger eingereicht habe, die den vorangehenden Sachverhalt im Club betreffe. Der Privatkläger habe deshalb umso mehr ein sehr grosses Interesse daran im vorliegenden Strafverfahren seine Opferrolle möglichst gross aufzubauschen und eine Beteiligung des Berufungsklägers am Angriff von C____ auf den Privatkläger zu konstruieren, um von seiner Verantwortung an den eigenen Beteiligungen an den jeweiligen Auseinandersetzungen an diesem Abend und seiner offensichtlichen Gewaltbereitschaft abzulenken. Nicht zuletzt sei auch der Hinweis erlaubt, dass der Privatkläger als Jurastudent auf einen guten Leumund für die meisten juristischen Berufe angewiesen sei und er somit zusätzlich ein starkes Motiv habe, seine augenfällige Rolle in diesem gesamten Verfahren weitest möglich zu schmälern. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht zu vergessen, dass, während der Berufungskläger sich bisher noch nie einem Strafverfahren habe stellen müssen, geschweige denn einer Verurteilung ausgesetzt gewesen sei, gegen der Privatkläger, nebst dem Verfahren den Berufungskläger betreffend (und entgegen seinen Aussagen), noch zwei weitere Verfahren im Kanton Basel-Landschaft hängig seien. Aus diesen Gründen dürfe auf seine Schilderungen nicht abgestellt werden.
Demgegenüber habe der Berufungskläger mehrfach ausgeführt und nachvollziehbar erklärt, weshalb er vom Angriff seines Bruders nichts mitbekommen habe. Er habe angegeben, dass er in ein kurzes Gerangel mit dem anderen anwesenden Türsteher, H____, verwickelt gewesen sei, bis er selbst zu Boden gekommen sei. Als es ihm gelungen sei aufzustehen, habe er sich um seine Freundin gekümmert, die wegen des anfänglichen Angriffs des Privatklägers gegen den Berufungskläger hysterisch um sich geschrien habe. F____ habe zudem den vom Berufungskläger geschilderten Sachverhalt bestätigt. Wenn auf die Aussagen von F____ abgestellt werde, sei klar erkennbar, dass der Berufungskläger nicht an der Auseinandersetzung gegen den Privatkläger beteiligt gewesen sei.
Die Vorinstanz habe sich, dem Gesagten widersprechend, in unvollständiger Weise auf die Aussagen von I____, F____ und E____ gestützt und behauptet, dass alle einzig angegeben hätten, dass mehr als eine Person auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Augenfällig habe die Vorinstanz sich sodann im ersten Handlungsabschnitt (Faustschlag) auf die Aussagen von H____ abgestützt, als dieser die Version des Privatklägers bestätigt habe. Weshalb das nicht auch für den Angriff von C____ auf den Privatkläger Geltung habe, sei nicht nachvollziehbar. Nicht zu vergessen sei zudem, dass H____ immerhin der damalige Arbeitskollege des Privatklägers gewesen sei.
Geradezu arbiträr mute es an, wenn die Vorinstanz ausführe, dass die Aussagen von I____ zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr bestätigt worden seien, da er aber freundschaftlich mit dem Berufungskläger verbunden sei, sei dies nicht verwunderlich und es könne trotzdem auf seine Aussagen im Vorverfahren abgestützt werden. Ein solches Vorgehen höhle den Konfrontationsgrundsatz gänzlich aus. Tatsache sei, dass I____ anlässlich der Konfrontation eine Teilnahme vom Berufungskläger nicht habe bestätigen können. Weshalb zudem im Gegenzug nicht auf die Aussagen von H____ im Vorverfahren zugunsten vom Berufungskläger abgestellt werden könne, wenn schon zu Recht nicht auf seine Aussagen an der Hauptverhandlung abgestellt worden sei, wo dieser doch immerhin der Sphäre des Privatklägers zuzurechnen sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch auf die Aussagen von E____ könne nicht dergestalt abgestellt werden, wie dies die Vorinstanz getan habe. So sei bei der Würdigung der Aussagen von E____ zu beachten, dass sowohl sie als auch ihre Freundin, J____, angegeben hätten, dass E____ zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei. E____ habe denn auch als einzige beobachtet, dass vier oder fünf Personen eine Person angegriffen hätten. Auch seien ihre Aussagen, soweit sie sich nicht mit den Aussagen des Berufungsklägers deckten, alles andere als stringent und würden mehr Fragen aufwerfen als sie beantworteten. Es könne also nicht darauf abgestellt werden.
Mit den Aussagen von F____ sei der Berufungskläger erst bei der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung das erste Mal konfrontiert worden. F____ habe sich aber nicht mehr mit Sicherheit daran erinnern können, wie viele Personen an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. F____ habe sich schon im Ermittlungsverfahren nicht mehr mit Sicherheit daran erinnern können, ob mehrere Personen an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beteiligt gewesen seien. Somit könne auch aus den Aussagen von F____, die er im Rahmen des Vorverfahrens abgegeben habe, nichts zu Lasten des Berufungsklägers abgeleitet werden.
Als weiterer Zeuge sei G____ befragt worden, der an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls nochmals Aussagen gemacht habe. Im Ermittlungsverfahren habe G____ nicht sicher bestätigen können, dass mehrere Personen auf denjenigen eingeschlagen hätten, der am Boden gelegen sei. Er habe sich nur noch daran erinnern können, dass derjenige, der auf dem anderen gekniet sei, in Rage gewesen sei und auf ihn eingeschlagen habe und es kein gerechter Kampf mehr zwischen den beiden gewesen sei. Zuletzt habe G____ nicht angeben können, ob derjenige, der einen «C____» angerufen habe, an der Schlägerei beteiligt gewesen sei. G____ habe also lediglich ausgesagt, dass ein Mann einen anderen Mann verprügelt habe. Die Vorinstanz habe sich nun aber in keiner Weise auf diese entlastenden Aussagen abgestützt, was einen klaren Verstoss gegen die Vorgaben der Beweisabnahme bei der Urteilsfindung darstelle und nicht mehr im Ermessen der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung liege.
Schliesslich hätte die Vorinstanz ebenfalls die Aussagen von D____ beachten müssen. Ihre Aussagen stützten grundsätzlich die Version des Geschehens, so wie es der Berufungskläger wiederholt dargelegt habe. D____ habe also nur die Auseinandersetzung zwischen C____ und dem Privatkläger beobachten können. Eine Teilnahme des Berufungsklägers habe sie weder beobachtet noch geschildert.
Zuletzt sei auch darauf hinzuweisen, dass keine Indizien oder Beweise in den Akten seien, die den Schluss nahelegen würden, dass der Berufungskläger seinen Bruder aktiv oder passiv dabei unterstützt habe, auf den Privatkläger loszugehen. Der Berufungskläger habe sich vor dem Club aufgehalten, nachdem er diesen verlassen habe. Er habe sich gegen den erneuten Angriff des Privatklägers gewehrt und sich nach einem kurzen Gerangel mit H____ fortan einzig noch um seine Freundin gekümmert, die aufgrund der Geschehnisse aufgelöst und hysterisch gewesen sei. Auch könne und dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Bruder einzig deswegen angerufen habe, damit dieser den Privatkläger angreife. Eine solche Schlussfolgerung widerspreche der eindeutigen Beweislage und sei auch bis heute nicht von der Vorinstanz geltend gemacht worden.
Somit sei nach rechtmässiger Würdigung sämtlicher Aussagen grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger nicht an der Auseinandersetzung zwischen C____ und dem Privatkläger beteiligt habe. Schliesslich hätten mehrere Zeugen eine Person mit einer grünen Jacke beobachtet, die an der Schlägerei beteiligt gewesen sei. Es sei klar und unbestritten, dass es sich dabei um den Bruder des Berufungsklägers gehandelt habe, der seine Handlungen zugegeben habe und deswegen verurteilt worden sei. Der Berufungskläger sei hingegen von keinem Zeugen direkt belastet worden. Somit sei der Berufungskläger vom Vorwurf des Angriffs vollumfänglich und unter Entschädigungsfolge kostenlos freizusprechen.
3.3 Der Privatkläger verweist grundsätzlich auf die aus seiner Sicht zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt. Die seitens des Berufungsklägers ins Feld geführte Notwehrsituation habe in keinster Art und Weise plausibel dargestellt und belegt werden können. Insbesondere habe der Privatkläger klar zum Ausdruck gebracht, dass ihn der vor dem Lokal abgegebene Faustschlag unvermittelt und von der Seite her getroffen habe. Von niemandem werde bestätigt, dass der Privatkläger auf den Berufungskläger in drohender Haltung zugelaufen sei, auch wenn dieser selber davon ausgegangen sei, dass H____ Probleme mit dem Berufungskläger habe, was offensichtlich ein Irrtum gewesen sei. Eine allfällige Notwehsituation sei somit alles andere als erstellt. Der Berufungskläger verkenne aber, dass ihm nicht nur der gegen den Privatkläger abgegebene Faustschlag, sondern auch die Übergriffe seines Bruders zum Nachteil des Privatklägers ohne Weiteres zuzurechnen seien. Die Beteiligung an einem Angriff setze keine andauernde tätliche Einwirkung auf das Opfer voraus. Es genüge, wenn der Angriff seitens des Berufungsklägers in irgendeiner Art und Weise unterstützt worden sei. Dies sei sicherlich aktiv der Fall, indem der Berufungskläger dem Privatkläger zumindest einen Faustschlag verabreicht habe. Zumindest passiv habe er aber auch an den Schlägen und Tritten seines Bruders gegen den Privatkläger teilgenommen. C____ habe sich einzig vor Ort befunden, weil er seitens seines Bruders herbeigerufen worden sei. Es sei naheliegend, dass C____ einzig aufgrund entsprechender ex- oder impliziter Aufforderungen seines Bruders auf den Privatkläger losgegangen sei. Die Beteiligung des Berufungsklägers am Angriff zum Nachteil des Privatklägers stehe somit zweifelsfrei fest. Somit sei in Abweisung der Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
4.
Vorliegend unbestritten ist einerseits, dass der Berufungskläger dem Privatkläger einen Faustschlag verpasste (vgl. etwa S. 217, 789). Andererseits wurde der Bruder des Berufungsklägers rechtskräftig mit Urteil des Strafgerichts vom 18./19. Oktober 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen, und ist erstellt, dass C____ nach dem Faustschlag durch den Berufungskläger weiter tätlich auf den Privatkläger einwirkte (Akten S. 621 ff.). Umstritten ist demgegenüber jedoch, wie der Faustschlag des Berufungsklägers zustande kam (allfällige Notwehrsituation) sowie ob und, wenn ja, inwiefern der Berufungskläger bei der darauffolgenden Auseinandersetzung zwischen C____ und dem Privatkläger mitwirkte.
Objektive Beweismittel wie das Verletzungsbild des Privatklägers (Akten S. 133 ff., 142 ff., 151 ff.) vermögen diesbezüglich keinen Aufschluss zu geben, da diesem nicht entnommen werden kann, durch wen (Berufungskläger oder C____) genau welche Verletzung zugefügt wurde und ob dem ersten Faustschlag eine Notwehrsituation vorausging. Für den vorliegenden Fall sind daher hauptsächlich die Aussagen der beteiligten Personen sowie von Zeuginnen und Zeugen beweisrechtlich zu würdigen (auch der Polizeirapport vom 26. März 2017 stellt neben dem angetroffenen Verletzungsbild des Privatklägers insbesondere auf die Aussagen der anwesenden Personen ab, Akten S. 133 ff.). Zum Vorfall liegen dabei einerseits die Aussagen des Berufungsklägers, seines Bruders C____ und des Privatklägers sowie andererseits die Schilderungen von D____, E____, G____, F____, H____, I____, K____, L____, M____ sowie N____ vor.
4.1
4.1.1 Der Berufungskläger sagte gemäss Polizeirapport (Akten S. 137) per Telefon aus, sein Bruder habe das Ganze beobachten können und ihn verteidigen wollen. Es sei (draussen) schlussendlich eine Schlägerei zwischen vier Personen gewesen, zwei gegen zwei. Später dementierte er diese Aussage (Akten S. 225). An der ersten Einvernahme vom 2. Juni 2017 (Akten S. 212 ff.) führte der Berufungskläger aus, er habe nicht gesehen, wer dem Privatkläger die Verletzungen beigebracht habe (Akten S. 214). Sodann beschrieb er sich als Opfer heftiger Attacken des Privatklägers im Club und reichte Fotos von seinen behaupteten Verletzungen zu den Akten. Vor dem Club habe er dann Angst gehabt, dass der Privatkläger «raus kommt und er mit dem zweiten Security auf mich los kommt. Ich hatte Angst, dass […] mich dieser zweite Security jetzt auch angreifen wird – ich ‹drunter› komme. Daher habe ich meinem Bruder angerufen. Ich sagte zu ihm, dass er bitte hierher kommen soll, weil ich Schiss habe, dass ich wieder ‹drunter› komme» (Akten S. 216). Fünf oder zehn Minuten später sei dann sein Bruder hinzugekommen. Kaum sei er da gewesen, habe er selbst gesehen, dass der Privatkläger aus dem Lokal gekommen sei und seine Faust gegen ihn, den Berufungskläger, aufgezogen habe. «Ich wusste, dass er mich wieder schlägt und musste mich wehren. Bevor er auf mich zuschlagen konnte, schlug ich […] mit der Faust gegen ihn. Ich sah nur ihn, wie er auf mich zu kam und mich wieder schlagen wollte. Ich schlug einfach zu. Es war Notwehr. […] Ich kann ihnen nicht mal sagen wohin ich ihn geschlagen – wo ich ihn getroffen habe. Das war das einzige und letzte Mal, dass ich ihn geschlagen habe» (Akten S. 217, vgl. auch Akten S. 573). Auf Frage nach Verletzungen durch den Faustschlag gab der Berufungskläger an, dass der Privatkläger vom Faustschlag umgefallen sei (Akten S. 219, 221). Dann sei der zweite Security dazu gekommen. Es habe «nur so ein Gerangel» mit ihm und diesem Security gegeben. «Dann stiess mich dieser zweite Security Mann von vorne so stark, dass ich zu Boden fiel. Als ich dann wieder aufstand, stand dieser zweite Security noch bei mir. Ich sah dann, dass meine Freundin auf einem Stein sass und am Hyperventilieren war. Sie bekam nicht mehr richtig Luft, atmete unregelmässig. Ich ging zu ihr hin um sie zu beschützen. Ich sagte zu ihr, dass wir jetzt gehen werden. Ich wollte sie wegbringen – in Sicherheit bringen. Ich wusste ja nicht, was sonst noch passieren könnte. Ich bin mit ihr dann zur Strasse nach vorne und mit dem Taxi nach [...] gefahren» (Akten S. 217, 221). Er wisse nicht, wo sich der Privatkläger nach dem einen Faustschlag befunden habe. Er denke, er sei wieder in den Club gegangen (Akten S. 217). Was sein Bruder C____ gemacht habe, habe er nicht gesehen. Er sei dann mit ihm und der Freundin K____ weggefahren (Akten S. 218). Zu weiterem (betreffend seinen Bruder) mache er keine Angaben (Akten S. 218). Er wisse nicht, ob C____ den Privatkläger geschlagen habe (Akten S. 219). Er sei auch nicht bei denjenigen gewesen, die um den Privatkläger herumgestanden seien, er wisse davon nichts (S. 219). Auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger vor, dass es stimme, dass er seinen Bruder angerufen habe, da er draussen vor dem Club schockiert und verängstigt gewesen sei. H____ sei mit seinem Bruder hinter ihm in eine Diskussion verwickelt gewesen. Der Privatkläger sei dann aus dem Club hinausgerannt und auf ihn zugestürmt. Er habe diesem dann einen Faustschlag verabreicht. Darauf sei H____ zu ihm gekommen, habe ihn gepackt und zu Boden geworfen. Danach sei seine Freundin ziemlich hysterisch am Hyperventilieren gewesen, weshalb er sich um sie gekümmert habe. Nach dem ersten Faustschlag habe er den Privatkläger weder gesehen noch angefasst. Er könne sich nicht mehr erinnern, weshalb er nicht direkt nach Hause gegangen sei, als er den Club verlassen habe. Auch habe seine Freundin gefehlt und er habe keine Ahnung gehabt, wo sie gewesen sei. Zudem habe er auch seine Jacke nicht gehabt und nicht zurück in den Club gehen dürfen. Er habe seine Freundin und seine Jacke gesucht. Dies sei alles so lange gegangen, bis sein Bruder gekommen sei. Er sei am Schluss weggerannt, da er nur noch habe nach Hause gehen wollen, Schmerzen gehabt habe und seine Freundin aufgelöst gewesen sei (Akten 789 f.).
4.1.2 Der Privatkläger führte vor Ort demgegenüber gemäss Polizeirapport aus, dass er draussen vor dem Club «unmittelbar einen Faustschlag vom Freund der Frau ins Gesicht» bekommen habe und zu Boden gegangen sei, wo er durch mehrere Personen mit Fusstritten und Fäusten traktiert worden sei. Wer das gewesen sei, habe er nicht sehen können (Akten S. 137). Anlässlich der Befragung in der Notaufnahme des Universitätsspitals Basel (am Morgen nach der Tat um 09:55 Uhr) beschrieb der Privatkläger, er habe draussen bemerkt, dass eine Person mit seinem Kollegen Probleme gehabt habe und sei daher nach drinnen gegangen, um die Polizei zu rufen. Als er wieder nach draussen gegangen sei, habe er unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht bekommen und sei daher zu Boden gegangen. Da hätten der Berufungskläger und ein weiterer Mann (mit grüner Jacke) auf ihn eingeschlagen und mit Füssen gegen seinen Kopf und Körper getreten. Der mit der grünen Jacke habe auch noch einen Bartisch angehoben, diesen aber wohl irgendwo hingeworfen (Akten S. 149). Diese Angaben könnte man insoweit verifizieren, als zu jener Zeit von ihm ein Anruf bei der Polizei eingegangen sein müsste. Deswegen wolle er ja nochmals ins Lokal zurückgegangen sein (Akten S. 150).
An der ersten formellen Einvernahme («polizeiliche EV») vom 2. Mai 2017 wollte der Privatkläger zum Sachverhalt keine Angaben machen, da man über die zivilrechtlichen Sachen ein Einigungsgespräch durchführe (Akten S. 176). An der Einvernahme vom 12. September 2017 sagte der Privatkläger aus, dass der Berufungskläger und weitere Kollegen von ihm ein paar Minuten nach dem Vorfall im Club draussen gestanden seien und herumgeflucht und gewettert hätten. Er selbst sei in ca. zehn Metern Entfernung gestanden («stand nur da beim anderen Security-Typ [H____], dass nichts passiert» (Akten S. 343). Er habe die folgende Situation nur zur Hälfte mitbekommen. Er habe auf die Uhr geschaut und gesehen, dass der Club bald schliesse. Er habe gewusst, dass der Berufungskläger und seine Freunde nicht verschwinden würden. Er sei dann zu seinem Chef gegangen und habe gesagt, es sei besser, die Polizei zu rufen, wenn man «den Laden bald schliessen» werde, so dass es nicht zu weiteren Problemen komme. Sein Chef habe gesagt, das seien Kollegen von I____ (dem DJ) und es sei schon gut. Er selbst habe sich damit zufriedengegeben und sei dann wieder hinausgegangen. Er habe gesehen, wie der andere Security (H____) mit jemandem diskutiert habe und bedrängt worden sei. «Ich ging zwei Schritte auf ihn zu und dann hab ich von rechts einen sau Faustschlag ins Gesicht bekommen und bin zu Boden gefallen. Ich schlug mit dem Kopf auf. Ich sah, wie der A____ anfing, auf mich einzutreten. Ich schütze meinen Kopf und dann kamen weitere Füsse von einer zweiten Person. Und dann kamen immer wieder mehrere Füsse gegen mich». Er habe dann noch C____ gesehen, wie er mit zwei Metern Anlauf auf ihn zugerannt sei und einen Fusstritt in sein Gesicht gedonnert habe. Die Fusstritte hätten nicht aufgehört, und schliesslich sei seine Nase geplatzt und Blut in sein Gesicht geschossen. Der Berufungskläger und C____ hätten einfach nicht aufgehört. Es habe sicher eine Minute lang gedauert, gefühlte zehn Minuten. Vermutlich sei auch noch eine weitere Person beteiligt gewesen. Er habe nur die beiden gesehen und immer wieder die Füsse (Akten S. 344 f.). Die beiden Brüder seien vor ihm gewesen und hinter ihm sei noch einer gewesen, jedoch habe er keine Ahnung wer das gewesen sei (Akten S. 345). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Privatkläger, dass er – nachdem H____ den Berufungskläger nach der Auseinandersetzung im Clubinneren hinausgebracht habe – ebenfalls hinausgegangen sei. H____ sei dort etwa zwei Meter vor ihm gestanden. Die Gruppe mit dem Berufungskläger habe sich sodann nochmals zwei Meter dahinter befunden. Als die Gruppe ihn erblickt habe, habe sie ihn dazu aufgefordert, hinauszukommen, worauf er sich jedoch nicht eingelassen habe. Nachdem er erneut kurz in den Club hineingegangen sei, um mit seinem Chef betreffend Kontaktierung der Polizei zu reden, sei er wieder hinausgegangen. Als er aus der Türe gekommen sei, habe er H____ weiter vorne gesehen. Er habe zuerst geglaubt, dass der Berufungskläger auf H____ habe losgehen wollen. Er habe entsprechend zu ihm gehen und ihm helfen wollen. Nach dem zweiten Schritt habe er von der Seite einen Faustschlag erhalten und sei gleich zu Boden gegangen. Als er nach oben geschaut habe, habe er gesehen, dass der Berufungskläger ihm einen Tritt ins Gesicht verpasst habe. Er habe sich umgedreht und da habe C____ – er habe ihn an der grün-schwarzen Jacke erkannt – ihm mit vollem Anlauf ins Gesicht getreten. Er habe dann zugemacht und sie hätten mit seinem Kopf «Ping-Pong» gespielt. Sie hätten links und rechts auf ihn eingetreten. Ihm sei sodann die Nase aufgeplatzt und Blut sei ihm ins Gesicht geschossen. Sie hätten dann etwa 15 Mal zugetreten, immer nur ins Gesicht. Die Leute hätten angefangen zu schreien und eine blonde Frau habe sich dazwischengeworfen und geschrien, dass er bereits halb tot sei und sie aufhören sollten. Sie hätten jedoch weitergeschlagen. Irgendwann habe es aufgehört und als er nach oben geschaut habe, habe er gesehen, wie C____ den Beistelltisch über ihn gehalten habe. In diesem Moment habe er gedacht, es sei nun fertig. Er habe die Augen geschlossen, der Schlag sei aber nicht gekommen (Akten 585 f.). Dem Faustschlag vom Berufungskläger sei kein verbaler Austausch vorausgegangen (Akten S. 586). Der Berufungskläger habe vor den Schlägen noch etwas gesagt wie «du wirst schon sehen, was du davon hast». Den genauen Wortlaut wisse er aber nicht mehr (Akten S. 587).
4.1.3 Der Bruder des Berufungsklägers, C____, sagte in der Einvernahme vom 12. Juni 2017 aus, dass sein Bruder ihn angerufen und zum Club gebeten habe, da dieser Angst gehabt habe (Akten S. 282). Vor Ort hätten eine «hysterische Atmosphäre» und eine «aggressive Stimmung durch die anderen anwesenden Leute» vorgeherrscht. Aufgrund der vielen Leuten habe er seinen Bruder zuerst nicht sehen können, dann habe er ihn aber neben einem Türsteher ausgemacht. Er glaube, dass es H____ gewesen sei. Da er nicht gewusst habe, wer auf den Berufungskläger losgegangen sei, habe er H____ angesprochen. Er und sein Bruder hätten ihm dann gesagt, dass nicht er es gewesen sei. Er habe dann die Verletzungen im Gesicht seines Bruders gesehen und sei noch schockierter und aufgewühlt gewesen. Er habe dann – sein Bruder sei da drei bis vier Meter entfernt gewesen – gesehen, wie der Privatkläger aus dem Lokal gekommen und direkt auf den Berufungskläger zugerannt sei. Als dies geschehen sei, habe er noch gesehen, dass «A____ ihm eine verpasste» – wie genau, das habe er aus der Entfernung nicht gesehen (Akten S. 282 f.). Dann sei alles eine Überforderung für ihn gewesen. Er habe nicht mehr rational denken können und sich durch die Leute in Richtung des Berufungsklägers und des Privatklägers gedrängt. Dann habe er den Privatkläger getreten und mit den Fäusten traktiert (Akten S. 283). Daraufhin seien Leute dazwischen gegangen und hätten versucht, ihn vom Privatkläger wegzuziehen. Er selbst sei «so überfordert» gewesen (Akten S. 283). Er habe dann seinen Bruder gesucht und weiter vorne gefunden, neben ihm sei die aufgelöste K____ gewesen. Man sei sodann mit dem Taxi nachhause gefahren und habe dort angekommen die Polizei angerufen (Akten S. 283). Keine Angaben konnte C____ dazu machen, ob die herumstehenden Leute auch auf das Opfer eingewirkt hätten (Akten S. 285).
4.1.4 D____ sagte laut Polizeirapport (Akten S. 136) aus, sie habe eine Streiterei zwischen mehreren Personen mitbekommen, sich aber nicht gross darum gekümmert. Erst als sie gesehen habe, dass der Türsteher am Boden gelegen sei und durch einen Mann mit grüner Bomberjacke, dunklen, kurzen Haaren und ca. 2-3 Zentimeter langem Bart mit der rechten Faust mehrfach geschlagen worden sei, habe sie gemerkt, wie schlimm es gewesen sei. Sie könne nicht sagen, ob der Mann das Opfer auch mit den Füssen getreten habe. Bevor die Polizei vor Ort gewesen sei, seien der Mann mit der grünen Bomberjacke und seine Kollegen davongegangen. Die weiteren beteiligten Personen könne sie nicht beschreiben. Sie könne auch nicht sagen, ob diese das Opfer ebenfalls geschlagen hätten. An der Einvernahme vom 9. Mai 2017 schildert D____, dass ein hysterisches Mädchen schreiend und heulend aus dem Lokal gekommen sei und geschrien habe, sie habe eine Zigarette geraucht und jemand habe ihr das verboten und dann sei ihr Freund geschlagen worden (Akten S. 186). Die Schlägerei sei dann vor der Disko losgegangen. Geschubst hätten sich wohl zwei Personen, die anderen hätten versucht, sie zurück zu halten. «Dann hat einer den anderen geschlagen. Dann eskalierte das Ganze. Es gab eine Schlägerei zwischen den beiden. Der eine war der Stärkere. Die Leute versuchten weiter, die beiden zurück zu halten. Als ich merkte, dass das ernster wird, habe ich gesehen, dass der eine zu Boden ging und der andere weiter auf ihn eingeschlagen hat» (Akten S. 187). Sie sei da etwa 3-4 Meter entfernt gewesen. Es seien aber viele Leute um die Streitenden herumgestanden. Sie habe sich nicht eingemischt. Es sei alles sehr schnell gegangen. «Der eine schlug einfach weiter auf ihn ein. Das Gesicht des am Boden Liegenden war voller Blut. Es waren viele Leute um die beiden. Alle versuchten, die zu trennen. Ich glaube, derjenige, der dann auf diesen am Boden einschlug, der war […] ausser Kontrolle, denn der nahm den dort stehenden Stehtisch und wollte den am Boden Liegenden damit schlagen. Einer nahm ihm den weg. Zum Glück. Und dann haben die den, der verschlagen wurde, gleich mit ins Lokal genommen» (Akten S. 187). Wer mit Schlagen angefangen habe, habe sie nicht gesehen (Akten S. 187). Auch habe sie nicht mitbekommen, was sonst vorher noch geschehen sei. Die Person, welche den Mann geschlagen habe, habe für sie ausgesehen wie aus der Türkei. Ein Kollege von ihr habe später der Polizei gesagt, dass er eine grüne Jacke getragen habe (Akten S. 188). Auf die Frage, ob in dieser Schlägerei auch einmal ein anderer zugeschlagen habe, meinte sie: «Nein. Es waren so viele Leute rings um die beiden. Und alle versuchten die beiden zu trennen. Auch als der eine schon am Boden lag und der andere weiter auf ihn einschlug. Ein Bekannter von mir aus [...], der G____, der versuchte die beiden auch auseinander zu nehmen» (Akten S. 189). Es seien keine Gegenstände im Spiel gewesen, die Schläge seien mit der Faust erfolgt. Wie oft, das wisse sie nicht (Akten S. 189). An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung führte D____ aus, dass sie noch wisse, dass es eine Schlägerei gegeben habe und man sich umgedreht habe. Es sei recht schnell gegangen und dann sei die Polizei gekommen. Sie habe nicht gesehen, wie die Schlägerei angefangen habe. Als sie sich umgedreht habe, habe sie mindestens fünf Leute gesehen, jedoch seien nur zwei in die Schlägerei involviert gewesen. Dann seien möglicherweise Leute dazugekommen, um die Schlägerei zu beenden. Die beiden involvierten Personen hätten sich gegenseitig Fäuste ins Gesicht geschlagen, der eine habe es geschafft, der andere probiert. Der erstere, der auch oben gewesen sei, sei derjenige mit der grünen Jacke gewesen. Die anderen Personen hätten eher geschlichtet. Alles sei ziemlich schnell gegangen. Es sei nur ein Konflikt zwischen zwei Personen gewesen. Es könne sein, dass es vor der Schlägerei einen Streit und eine «Wortauseinandersetzung» gegeben habe, es aber sehr schnell körperlich geworden sei (Akten S. 794 f.). Es könne sein, dass es vor der Schlägerei ein bisschen Geschrei gegeben habe, so ein «Hey», dass es ein bisschen lauter geworden sei. Sie könne aber nicht sagen, ob nur Wörter geäussert worden seien oder ob irgendetwas Direktes gesagt worden sei. Bei der nachfolgenden Schlägerei habe die Person mit der grünen Jacke Gewalt auf eine andere Person am Boden ausgeübt. Erstere habe das Opfer auch selbst zu Boden geschlagen, sie habe nur einen Konflikt zwischen diesen beiden Personen beobachten können (Akten S. 796). Es sei nur eine Person am Boden gelegen (Akten S. 797). Sie könne sich aber grundsätzlich nicht mehr so genau erinnern und habe damals auch Alkohol konsumiert gehabt (Akten S. 795).
4.1.5 E____ schilderte gemäss Polizeirapport (Akten S. 137), dass bestimmt etwa fünf Typen auf den Türsteher losgegangen seien und ihn zu Boden gebracht hätten. Erinnern könne sie sich nur an einen von ihnen mit einer grünen Jacke und einem Bart. Er habe ausgesehen wie ein «Balkantyp». Er habe dem Türsteher mehrmals gegen den Kopf geschlagen und getreten. An der Einvernahme vom 30. November 2017 führte sie aus, sie sei vor dem Lokal gestanden, um zu rauchen. Sie habe nicht gesehen, ob der Türsteher angefangen habe oder die anderen. Sie habe dann gesehen, dass der Türsteher am Boden gelegen und geblutet habe. «Die anderen schlugen weiter auf ihn ein. […] Ich sah die ganze Szene. Jeder hat drein geschlagen. Jeder schlug jeden. Da war sicher Alkohol im Spiel. Sicher war es nicht der Türsteher… der musste sich einsetzen, Grenzen setzen. Wie es dazu kam, keine Ahnung» (Akten S. 432). Es sei zuerst eine verbale Diskussion gewesen – sie habe Eifersucht als Motiv vermutet (Akten S. 437). Sie habe dann mit ihrer Freundin weitergeredet und gedacht, die Situation beruhige sich wieder. Sie wisse nicht mehr genau, wann dann der eine schon zugeschlagen habe, aber sie wisse sicher, dass «der Typ den Türsteher verbal anschrie und [dass] dann geschlagen wurde. Dann kamen die anderen Männer dazu und schlugen auf den Türsteher ein. Der Türsteher lag auf dem Boden und die anderen schlugen auf ihn ein. Ich bin dann dazwischen. Ich sprang hinein. Auch andere, einfach schlichten. Ich habe auch noch was abbekommen» (Akten S. 437). Sie sei dann weggezogen worden, zur Seite, denn Eingreifen habe keinen Wert gehabt (Akten S. 439 f.). Die Szene vergesse sie nicht, «es war die Schlimmste für mich. Der Türsteher liegt am Boden und blutete und die schlagen weiterhin auf ihn ein. Das war das Schlimmste an dem. Das ist einfach nur grusig» (Akten S. 438). Sie wisse nicht, wer von beiden Männern angefangen habe zu schlagen, sie habe das nicht mitbekommen, weil sie den Kopf gedreht habe. Aber dann seien gleich diese anderen Leute gekommen und hätten mit Fäusten auf den Türsteher eingeschlagen. Sie habe gesehen, dass der Türsteher voller Blut gewesen sei. Auf Frage, ob sie bei den anderen auch Verletzungen habe feststellen können, meinte sie: «Also ganz ehrlich, das war der einzige, der am Boden lag. Es war der einzige, der voller Blut war. Ich habe mich nur auf den konzentriert. Das war der einzige, dem es schlecht ging, in meiner Sicht» (Akten S. 440). Sie habe nur Männer gesehen, die Freundin sei daneben gestanden, die habe nichts gemacht. Sie nehme an, dass es eine Eifersuchtsszene gewesen sei, daher müsse es wohl eine Freundin von denen gewesen sein. Sonst mache man doch keine Szene (Akten S. 438). Auf Frage des Rechtsvertreters des Privatklägers, ob draussen nur mit Fäusten oder auch auf andere Art auf den am Boden Liegenden eingeschlagen worden sei, meinte sie: «Wie gesagt, mit Fäusten auf jeden Fall. Ich bin mir nicht sicher, dass auch mit Füssen eingetreten worden ist. Wenn jemand am Boden liegt, ist es schneller, dass man den auch tretet. Ich bin mir nicht mehr 100% sicher» (Akten S. 443). An jenem Abend habe sie nur wenig Alkohol getrunken, da sie noch habe fahren müssen (Akten S. 441). Vor dem Appellationsgericht schilderte sie, dass es draussen vor dem Club ein Geschrei gegeben habe. Die Auseinandersetzung sei wahrscheinlich zwischen zwei Personen gewesen, später hätten sich dann mehr Leute eingemischt. Man habe die Streitenden weggezogen um zu schlichten. Sie wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei. Eine Person sei jedoch «abgeschlagen» worden, obwohl sie «nichts gemacht» habe. Diese Person sei am Boden gelegen und habe geblutet. An dem Abend habe sie Alkohol getrunken, aber nicht zu viel. Sie wisse nicht mehr, ob sie an dem Abend noch habe fahren müssen (Akten S. 792 f.)
4.1.6 F____ sagte in der Einvernahme vom 13. Juni 2017 (Akten S. 292 ff.) aus, dass er auf der Strasse vor dem Club auf ein Taxi gewartet habe. Er habe das Ganze aus einer Distanz von 3-5 Metern gesehen. Er habe die Involvierten noch nie zuvor gesehen (Akten S. 295). Er sei zwar auch drinnen im Club gewesen, habe aber keinen Zwischenfall mitbekommen (Akten S. 295). Eine Frau sei aus dem Lokal gekommen, habe geschrien und sei hysterisch gewesen. Sie habe geschrien, dass da ungeschultes Security-Personal sei. Sie habe geraucht und die hätten dann einfach «dreingeschlagen» (Akten S. 293 f.). «Dann ging es ziemlich schnell, mehrere Leute waren da. Ich glaube, einer hatte eine grüne Jacke an. Ich glaube, der ging auf einen los. Ich weiss nicht mehr, ob auf einen Security oder eine andere Person. Dieser war sehr brutal zu diesem, den er schlug. Es hat dann, glaub ich, noch ein zweiter auf den eingetreten. Also auf den anderen. So viel ich noch weiss. Ich war da sehr betrunken und es ist schon lange her. Ich fand die Situation sehr extrem» (Akten S. 293). Auf Frage, ob der andere am Boden gelegen sei, meinte er: «Irgendwann schon. Der hatte auch stark geblutet. Der hatte sich immer nur versucht zu schützen, indem er seine Arme schützend vor sich hielt.» Er sei sich aber nicht mehr sicher, da alles schon so lange her sei (Akten S. 293). Der Mann habe mit den Fäusten geschlagen. Eine Waffe habe er nicht gesehen. Auf Frage, ob er den anderen auch getreten habe, führte er aus: «Das habe ich nicht gesehen. Kann ich nicht sagen» (Akten S. 294). G____ sei «zu den beiden hin und versuchte diese zu trennen. Ich meinte, der versuchte, den mit der grünen Jacke von hinten wegzureissen» (Akten S. 297). Er wisse nicht, ob es stimme, was die Frau geschrien habe. «Ich meinte, dieser Freund dieser Freundin, die so herum geschrien hatte, hat dann jemanden angerufen und dann ist später dieser mit der grünen Jacke gekommen. Ich weiss jetzt nicht mehr, ob der über die dortige Wiese gekommen ist oder nicht. Jedenfalls ist der sofort auf diesen anderen Mann los» (Akten S. 294). Auf Frage, ob der Mann der «hysterischen Freundin» draussen eine tätliche Auseinandersetzung gehabt habe, meinte er: «Nein, da ist nichts vorgefallen. Der hatte nur gewartet, bis der Kollege von ihm gekommen ist» (Akten S. 294). Auf Frage nach Drohungen oder Beschimpfungen erwähnte F____ Folgendes: «Nein. Es ging alles mega schnell. Es gab eine Auseinandersetzung bei der Tür und dann ist plötzlich der mit der grünen Jacke da gewesen». Auf Frage, was bei der Auseinandersetzung bei der Tür passiert sei, führte er aus: «Also ich meine das mit der Frau, die herum schrie und dann kam deren Freund, der aus der Nase blutete. Und dann kam dieser mit der grünen Jacke» (Akten S. 296). Er frage sich jetzt noch, warum der (weitere) anwesende Security nicht eingegriffen habe. «Es wurde viel zugelassen. Als Security hätte man doch eingreifen müssen» (Akten S. 297). An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, dass er mit seinen Freunden auf das Taxi gewartet habe, worauf es aus dem Nichts eine Auseinandersetzung bzw. eine Schlägerei gegeben habe. Er wisse nicht mehr genau, ob man die Schlägerei von Anfang an gesehen oder ob man etwas gehört habe und sie sich sodann umgedreht hätten. Er habe Blut am Boden gesehen und eine Person sei stark verletzt worden. Diese Person sei am Boden gewesen. Es seien mehr als fünf Personen dort gewesen, er könne aber nicht sagen, ob diese geschlichtet oder auch geschlagen hätten. Alles sei so schnell gegangen, auch sei er betrunken gewesen. Er habe jedoch noch eine farbige Jacke im Kopf. Auf Frage, wie viele Personen am Boden gelegen seien, antwortete er: «Ich würde jetzt behaupten eine, ich bin mir aber nicht mehr sicher» (Akten S. 802 ff.).
4.1.7 G____ sagte gemäss Polizeirapport (Akten S. 136) aus, er habe genau sehen können, wie der Mann mit der grünen Bomberjacke auf den am Boden liegenden Türsteher mit der rechten Faust mehrfach eingeschlagen und ausserdem mehrfach nach ihm getreten habe. Er schilderte keine Beteiligung des Berufungsklägers an diesen Übergriffen. An der Einvernahme vom 16. Mai 2017 (Akten S. 194 ff.) führte er aus, der Streit habe wohl angefangen, weil sich die Freundin des Berufungsklägers über ihren Rausschmiss (wegen des Rauchens) geärgert habe. Sie habe zum Privatkläger gesagt: «Warum schmeisst du meinen Freund raus? Du diskriminierst ihn. Alle im Club rauchen» und sei «schon recht hässig» gewesen (Akten S. 194). Von seinem Kollegen habe G____ später erfahren, dass der Privatkläger derweil einen «C____» angerufen habe. «Dann ging es erst recht los». Es sei ein Gebrüll von Männern gewesen. Er habe noch im Kopf, dass einer am Boden gelegen und einer auf ihm gekniet sei. «Der schlug mit den Fäusten auf sein Gesicht ein. Der am Boden Liegende lag so hilflos dort. Es war in dem Sinn kein Kampf zwischen zwei. Es standen viele Leute rund um die». Er wisse nicht, ob diese den am Boden Liegenden auch geschlagen oder getreten hätten. «Für mich sah es nicht gerade so aus, als ob sie dem am Boden helfen wollten. Ich fand, es ging recht lange. Irgendwann einmal drückten Leute diesen, den Mann, der auf dem anderen kniete, zur Seite und (der) rannte dann weg. Ich ging zu dem, der am Boden lag und half ihm auf die Beine» (Akten S. 195). Die anderen seien dann weggerannt, er habe zwei oder drei Personen wegrennen sehen. Als der Mann am Boden gelegen sei, seien drei oder vier Personen um die beiden gestanden. «Ich weiss nicht, ob die zum Angreifer gehören oder nicht. Also für mich sah es so aus. Die rannten dann weg» (Akten S. 195). Er selbst habe den Anfang aus ca. 10 Metern Distanz gesehen. Dann, als es nicht aufgehört habe, sei er auf etwa 2 Meter zu denen hingegangen und habe gesagt: «Hey, hey, jetzt reicht es» (Akten S. 195). Den eigentlichen Beginn der Schlägerei – nach dem Gebrüll von Männerstimmen – habe er nicht gesehen, er habe mit anderen gesprochen und sei erst darauf aufmerksam geworden, als das Geschrei begonnen habe (Akten S. 196). Auf Frage, ob noch weitere Personen involviert gewesen seien, die auf einen der Männer eingeschlagen hätten, meinte er: «Das kann ich nicht sagen. Es kann aber sein, dass diejenigen, die um den rum standen, den gekickt haben, alle seien so nahe bei den beiden. Das ist aber nur meine Mutmassung. Und bei Schlägereien ist es doch immer so, dass wenn einer am Boden liegt, man den auch kickt. Und der andere, der auf ihm kniete, dieser schlug auf ihn ein. Der war richtig in Rage. Das habe ich gesehen» (Akten S. 196). Soweit er sich erinnere, habe dieser Mann mit der geschlossenen Hand «so richtig auf ihn eingehämmert» (Akten S. 197). Drohungen oder Beschimpfungen habe er nicht gehört, eher so einzelne Wörter, «Hey» und dergleichen. G____ führte aber aus, es habe «nach Ostblocksprache getönt. Auch der, der am Boden lag und blutete» (Akten S. 197). Vor dem Appellationsgericht sagte er aus, dass jemand am Boden gelegen und er dann dazwischen gegangen sei und versucht habe, die Person wegzuziehen. Er glaube, dass es zuerst eine Rangelei gegeben habe. Mehrere Personen seien um einen, der am Boden gelegen sei, herumgestanden. Er könne jedoch nicht sicher sagen, ob die Personen auf das Opfer eingetreten hätten. Er habe schliesslich mindestens eine Person wegrennen sehen. Der Vorfall sei eher laut abgelaufen, irgendwie hätten sie dann ja gemerkt, dass da etwas los sei. Aufgrund der Geräusche hätten sie sich schliesslich auch umgedreht. Er glaube, dass schon ein bisschen rumgeschrien worden sei. Er habe nur eine Person gesehen, die am Boden gelegen sei. Diese sei verletzt gewesen, das ganze Gesicht sei voller Blut gewesen. Aufgefallen sei ihm im Geschehen eine grüne Jacke. An dem Abend sei er alkoholisiert gewesen, jedoch «noch zurechnungsfähig» (Akten S. 797 f.).
4.1.8 H____, der am fraglichen Abend neben dem Privatkläger als Security im Club gearbeitet hatte, schilderte in der Einvernahme vom 21. April 2017, dass der Berufungskläger in einer provozierenden Weise zum Privatkläger gesagt habe, er solle 10 Minuten warten. Als C____ dazu gekommen sei, sei dieser sofort zum Berufungskläger hingegangen und habe gesehen, dass dessen T-Shirt kaputt gewesen sei. Er sei sehr böse geworden und zuerst zu H____ selbst hingelaufen. Dann habe er gestoppt. Er sei immer nervöser geworden und vor dem Club hin- und hergelaufen. Dann sei der Privatkläger wieder herausgekommen. Er selbst sei mit dem Rücken zum Eingang gestanden. Er habe gehört, dass der Privatkläger bereits wieder mit jemandem gestritten habe. Derweil sei C____ nervös vor ihm selbst gestanden, in etwa 2-3 Metern Distanz. Als er sich selbst zum Privatkläger umgedreht habe, sei dieser bereits auf dem Boden gelegen. C____ sei an ihm selbst vorbei zum Privatkläger gelaufen und habe ihn mit dem Bein getreten, es einmal auch mit dem Arm versucht. Es sei ein Chaos gewesen, etwa 20 Personen seien dort gewesen. Die beiden Kolleginnen des Berufungsklägers hätten versucht, C____ vom Privatkläger wegzuziehen und hätten geschrien. Der Berufungskläger sei während dieser Schlägerei ca. 5 Meter vor dem Privatkläger gestanden. «Ich denke, er wollte B____ ebenfalls schlagen, oder auch diese beiden trennen. Ich weiss es aber nicht genau. Es war auch eine Frau, die dazwischen ging und diese beiden trennen wollte» (Akten S. 172). Auf Vorhalt, dass gemäss anderer Aussage fünf Männer auf den Privatkläger eingeschlagen hätten, führte H____ aus: «Nein. Es war nur [C____], welcher auf B____ eingeschlagen hatte. Das habe ich jedenfalls so gesehen» (Akten S. 174). Im Rahmen der Verhandlung vor dem Strafgericht sagte er aus, dass, nachdem der Berufungskläger aus dem Club geschickt worden sei, der Privatkläger sich ebenfalls wieder vor die Tür gestellt habe, wobei der Privatkläger und der Berufungskläger miteinander gestritten hätten. Sodann habe der Berufungskläger sein Telefon genommen und so etwas gesagt wie «Jetzt siehst du, was passieren wird». An den genauen Wortlaut könne er sich nicht erinnern. Der Privatkläger sei dann wieder in den Club hineingegangen, der Berufungskläger sei mit seiner Kollegin draussen geblieben. Nach ca. 5 Minuten sei C____ gekommen, habe den Berufungskläger gesehen und sei böse geworden, weil letzterer verletzt gewesen sei. H____ habe zuerst gedacht, C____ wolle zu ihm kommen. Der Berufungskläger habe dann etwas gesagt und C____ habe sich beruhigt. Etwa 20 Sekunden später sei der Privatkläger nach draussen gekommen. H____ habe das aber nicht gesehen, da er zu diesem Zeitpunkt etwa 5 bis 10 Meter von der Tür entfernt gestanden sei. Er habe sodann einen Schlag hinter ihm gehört. Als er sich umgesehen habe, habe er gesehen, dass der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei. Es habe eine Schlägerei gegeben und er habe die Situation beruhigen wollen. Er habe nicht gesehen, wer zuerst geschlagen habe und wie es zu diesem Schlag gekommen sei. Der Berufungskläger und C____ hätten auf den Privatkläger eingeschlagen. Er habe auch einen Fusstritt gesehen. Der Privatkläger selbst habe nicht geschlagen (Akten S. 576 ff.)
4.1.9 I____ (am fraglichen Abend als DJ im Club tätig) schilderte in der Einvernahme vom 15. September 2017 (Akten S. 359 ff.), dass K____ wegen des Vorfalls im Inneren des Clubs hysterisch geworden sei. Er habe den Eindruck gehabt, sowohl der Privatkläger als auch der Berufungskläger hätten bei dem Streit im Club etwas abbekommen. Er habe dann die Party abgebrochen, das Licht angemacht und die Musik leiser gestellt. Dann habe er ein Geschrei von draussen gehört. Draussen sei «alles eskaliert» (Akten S. 362). «Ich sah B____ am Boden und Blut überströmt. A____ von links und C____ mit seinem ganzen Gewicht auf ihn eintätschen […]. C____ hat mit den Fäusten auf B____ eingeschlagen und A____ versuchte von der Seite auf ihn einschlagen. Beide sind keine Dünnen (Statur) und sind sicher um die 100 Kilo (Gewicht) und beide hatten auf ihn eingeprügelt. Sie müssen wissen, dass da noch etwa 10 Leute da waren und herum schrien und diese versuchten auseinander zu nehmen – zu trennen. Der C____ hatte fast nicht losgelassen. Eine Frauengruppe hat hysterisch herum geschrien, dass die aufhören sollen» (Akten S. 362). «Ah, was ich noch gesehen hatte, als B____ am Boden lag und C____ auf ihn einschlug, dass ein zweiter Security dort war und rein gar nichts gemacht». Man habe genau gesehen, dass der Privatkläger «am Anfang in Unterzahl war und gut abbekommen hat» und dennoch habe sich der Security offenbar nicht bemüssigt gefühlt, einzugreifen (Akten S. 362). Auf Frage, was er mit der Unterzahl meinte, sagte I____: «Er lag alleine am Boden und zwei Typen sind auf ihn los. Klar ist er dann auch in Unterzahl. Klar wenn der andere Security dazwischen gegangen wäre, hätte der schlichten und das Ganze wäre nicht so gekommen» (Akten S. 363). «Das erste was ich sah, dass er [der Berufungskläger] einen Tritt gegen seinen Torso machte. Das ist das erste was ich gesehen habe […] Es waren so viele Leute da. Der Fokus war dann auf (C____) gerichtet, weil er auf ihn eindrosch» (Akten S. 371). Nachdem der Berufungskläger dem Privatkläger diesen Tritt an den Torso von der Seite gegeben habe, habe C____ weiter auf ihn eingeschlagen. Der Berufungskläger sei dann weggegangen, I____ nehme an, dass er zu seiner Freundin, die weiter weg gewesen sei, gegangen sei. C____ sei auf dem Privatkläger gelegen und habe ihn mit den Fäusten geschlagen. Der Privatkläger habe sich immer nur mit den Händen geschützt (Akten S. 375). Es seien mehrere Schläge gewesen, er habe nicht nachgezählt (Akten S. 375). Es sei dann «langsam so» gewesen, dass «das Ganze übertrieben» gewesen sei, «der massige um die 100 Kilo schwere C____, der im Blutrausch auf B____ losdreschte» (Akten S. 375). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte I____ aus, dass er draussen vor dem Club gesehen habe, wie C____ auf den Security, der am Boden gelegen sei, eingeschlagen habe. Er habe jedoch nicht mitbekommen, wie letzterer zu Boden gegangen sei. Den Berufungskläger habe er draussen ebenfalls gesehen, er wisse nicht mehr, ob dieser auch zugeschlagen habe (Akten S. 579).
4.1.10 K____ sagte in der Einvernahme vom 2. Juni 2017 aus, dass sie nichts vom Geschehen vor dem Lokal mitbekommen habe. Sie sei von den Ereignissen im Club so schockiert gewesen. Draussen sei sie zum anderen Security hingegangen und habe gesagt, dass der Privatkläger auf den Berufungskläger losgegangen sei (Akten S. 275). Im Übrigen sei sie einfach auf einem Stein gesessen und habe «rein gar nichts» mitbekommen (Akten S. 272). C____ habe sie erst gesehen, als sie per […] nach Hause gefahren seien (Akten S. 269). Der Berufungskläger habe ihr danach erzählt, der Privatkläger habe ihn wieder angegriffen, als er nach draussen gegangen sei, woraufhin er sich «in Notwehr […] gewehrt und ihn einmal gehauen» habe. Dann sei C____ gekommen. Daraufhin habe es eine Schubserei mit dem zweiten Security gegeben. Das alles habe sie jedoch nicht selbst mitbekommen (Akten S. 273).
L____ führte an der Konfrontationseinvernahme vom 5. Oktober 2017 aus, dass sie während des Vorfalls vor dem Club drinnen geblieben sei, wobei sie «im Maximalfall beim Vorbeihuschen von Blickwinkel nach draussen» vom Geschehen vor dem Lokal etwas mitbekommen habe (Akten S. 393). Sie sei erst nach draussen gegangen, als die Polizei schon da gewesen sei. Ansonsten habe sie C____ nur einmal «beim Hin und her und hinaus spähen aus der Tür» gesehen, und sie habe gehört, dass Leute sagten, «C____ ist da, C____ ist da» (Akten S. 396). Beim Herausspähen habe sie gesehen, dass C____ «involviert gewesen» sei «in Rangeleien». Wer was wo gemacht habe, das habe sie nicht gesehen. Es habe beim Eingang einen Vorhang und dann die Tür. Sie sei vor dem Vorhang gestanden, es habe aber noch etwa drei Leute vor ihr gehabt und sie habe nur zwischen den Personen vorbei nach draussen gesehen (Akten S. 397).
M____, der am fraglichen Abend als Aufräumer im Club tätig war, sagte in der Konfrontationseinvernahme vom 16. Oktober 2017 aus, dass er den Privatkläger, als dieser nach dem Vorfall im Inneren des Clubs nach draussen gegangen sei, wieder hineingebracht habe, um die Situation zu beruhigen. Der Privatkläger sei aber zu dem Zeitpunkt nur ruhig draussen gestanden (Akten S. 413). Den inkriminierten Vorfall vor dem Club habe er nicht mitbekommen. Er habe nur gehört, dass «der C____ gekommen ist und es dann Ruckzuck zur Schlägerei gekommen ist» (Akten S. 418).
N____, die die Polizei verständigt hatte, sagte in ihrer Einvernahme vom 13. April 2017 (Akten S. 165 ff.) aus, der Privatkläger (den sie vom Sehen her kenne) habe mit vier Männern gesprochen und sie beruhigen wollen. Dann hätten diese auf ihn eingeschlagen. Sie und eine ihrer Kolleginnen hätten dazwischen gehen wollen, aber das sei ihnen nicht gelungen (Akten S. 166). Am Anfang hätten sich alle so geschubst und dann habe einer der vier Männer dem anderen einen Faustschlag verpasst. Danach hätten alle auf den am Boden liegenden Privatkläger eingeschlagen – womit, das habe sie nicht gesehen. Sie sei aufgelöst und in Panik gewesen (Akten S. 167).
4.2 Im Folgenden sind die Aussagen der Beteiligten im Einzelnen zu würdigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je m.H.).
4.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass – wie bereits erwähnt – der Berufungskläger den ersten Faustschlag gegen den Privatkläger grundsätzlich zugestanden hat. Fraglich ist insoweit nur, ob der Berufungskläger sich in einer Notwehrsituation befand oder es wenigstens annahm und annehmen durfte. Der dieser Frage zugrunde liegende Sachverhalt wird unter E 4.2.3 zu prüfen sein. In einem ersten Schritt ist jedoch der Frage nachzugehen, ob der Berufungskläger auch nach dem ersten Faustschlag – und damit zusammen mit C____ – weiter auf den Privatkläger eingeschlagen bzw. getreten hat (sogleich E. 4.2.2). Der Umstand, dass der Privatkläger, nachdem er zu Fall gebracht worden war, weiterer Gewalteinwirkung durch C____ ausgesetzt war, ist erstellt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18./19. Oktober 2018, Akten S. 616 ff.).
4.2.2 Die Vorinstanz hat die Beteiligung des Berufungsklägers an weiteren Gewalttätigkeiten nach dem ersten Faustschlag angenommen (vgl. vorne E. 3.1).
Den Ausführungen der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu folgen, wie nachstehend aufzuzeigen sein wird. Korrekt vorgegangen ist die Vorinstanz jedoch insofern, als sie im Rahmen ihrer Glaubhaftigkeitsbegutachtung die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers nicht beanstandet bzw. sich nicht weiter mit seiner Aussagepersönlichkeit auseinandergesetzt hat. So liegen denn auch keine Anzeichen für Gründe vor, welche die Fähigkeit des Privatklägers beeinträchtigen würden, einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in Erinnerung behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse nachvollziehbar wiederzugeben (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 54).
Indessen spricht die in einem nächsten Schritt zu beurteilende Entstehung der Aussagen des Privatklägers gegen seine Glaubhaftigkeit bzw. für die Aufrechterhaltung der Nullhypothese. So dient die Analyse der Aussageentstehung unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Lügenhypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Die Vorinstanz will kein Motiv für eine Falschaussage erkennen, da der Privatkläger in dieser Phase des Geschehens «unbestrittenermassen die Opferrolle» einnehme und daher – im Gegensatz zum Vorfall im Inneren des Clubs – nicht daran interessiert sei, möglichst viel Verantwortung auf den Berufungskläger abzuschieben. Das erscheint jedoch nicht ganz schlüssig. Der Privatkläger hätte auch bei der Auseinandersetzung vor dem Club durchaus noch die Motivation zu einer abweichenden Schilderung des tatsächlichen Sachverhalts gehabt, da ihm für seine Rolle als beschuldigte Person im basellandschaftlichen Verfahren auch in dieser Situation zugutekommen würde, wenn der Berufungskläger als aggressiver Schläger aufgefasst würde, der auf den Privatkläger einschlagen bzw. eintreten würde, auch wenn dieser schon wehrlos am Boden lag. Neben einem möglichen Motiv für eine nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechenden Aussage gilt es auch in Bezug auf die Aussagekonstanz (s. zur Aussagekonstanz Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 63 f.) des Privatklägers zu konstatieren, dass hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnitts vor dem Club gewisse Widersprüche in seinen Aussagen erkennbar sind. So führte er gemäss Polizeirapport vom 26. März 2017 (Akten S. 137) aus, dass er – als er auf dem Boden lag – nicht habe sehen können, wer genau auf ihn eingeschlagen und nach seinem Gesicht getreten habe. In den darauffolgenden Einvernahmen konnte sich der Privatkläger hingegen äusserst genau daran erinnern, wer ihm gegenüber tätlich gewesen sein sollte. Einige Stunden später sagte er etwa bei seiner Befragung im Universitätsspital aus, dass «der Begleiter der drei Frauen und eine weiterer Mann (mit grüner Jacke)» auf ihn eingeschlagen und mit den Füssen gegen seinen Kopf und Körper getreten hätten (Akten S. 149). In der Einvernahme vom 12. September 2017 führte der Privatkläger aus, dass – nachdem er zu Boden gestürzt sei – der Berufungskläger «anfing auf mich einzutreten». Er habe seinen Kopf geschützt und dann seien weitere Füsse von einer zweiten Person dazugekommen. Es hätten dann immer wieder mehrere Füsse gegen ihn getreten. Der Berufungskläger und sein Bruder hätten einfach nicht aufgehört. Es habe sicher eine Minute lang gedauert (Akten S. 344). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er sodann vor, dass – als er am Boden gelegen sei – der Berufungskläger ihm einen Tritt ins Gesicht verpasst habe. Er habe sich daraufhin umgedreht und da habe C____ ihn mit vollem Anlauf ins Gesicht getreten. Er habe dann «zugemacht» und sie hätten mit seinem Kopf «Ping-Pong» gespielt und links und rechts auf ihn eingetreten. Sie hätten dann etwa 15 Mal zugetreten, immer nur ins Gesicht. Die Leute hätten angefangen zu schreien und eine blonde Frau habe sich dazwischengeworfen und geschrien, dass sie aufhören sollten. Sie hätten aber noch weitergeschlagen (Akten S. 585 f.).
Neben den Widersprüchen im intraindividuellen Vergleich sind die Angaben des Privatklägers zur Beteiligung des Berufungsklägers an weiteren Gewalttätigkeiten auch nicht mit der grossen Mehrheit der Aussagen der unabhängigen Augenzeuginnen und Augenzeugen D____, G____, F____ und E____ vereinbar. Da diese weder dem Lager des Berufungsklägers noch dem des Privatklägers zuzuordnen sind, ist die jeweilige Aussagegenese als unproblematisch zu werten und eine bewusste Falschaussage mithin auszuschliessen. Keine weiteren Ausführungen bedarf es auch zur Frage der Aussagetüchtigkeit. Zwar gaben die Zeuginnen und Zeugen an, zum Zeitpunkt des Geschehens mehr oder weniger alkoholisiert gewesen zu sein, jedoch konnten sie vor Ort problemlos Aussagen gegenüber der Polizei machen und zeigten auch bei den späteren Einvernahmen keine diesbezüglichen Einschränkungen in ihren Erinnerungsfähigkeiten, womit auch von einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungsfähigkeit des in Frage stehenden Sachverhalts auszugehen ist. So sagte D____ wiederholt aus, dass nur der Mann mit der grünen Bomberjacke (d.h. C____) auf den Privatkläger eingeschlagen bzw. eingetreten habe (Akten S. 136), eine andere Person habe sich nicht an den Gewalttätigkeiten beteiligt (Akten S. 189). Auch an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, dass – als sie sich zum Geschehen umgedreht habe – nur zwei Personen in die Auseinandersetzung involviert gewesen seien (Akten S. 794, 796). Es habe nur die Person mit der grünen Jacke Gewalt gegen den Privatkläger ausgeübt (Akten S. 796). Auch der Zeuge G____ erwähnte gemäss Polizeirapport sowie in seiner Einvernahme vom 16. Mai 2017 nicht, dass auch der Berufungskläger an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Er beschrieb ebenfalls nur, dass ein Mann mit einer grünen Jacke auf den Privatkläger tätlich eingewirkt habe (Akten S. 136, 195). Vor dem Appellationsgericht konnte er sich nicht mehr genau daran erinnern, wie viele Personen auf den Privatkläger eingeschlagen bzw. getreten hätten. Er könne sich jedoch noch an eine grüne Jacke erinnern. Die Person mit dieser Jacke habe er noch am prominentesten als Täter in Erinnerung (Akten S. 798, 802). F____ erinnerte sich in der Einvernahme vom 13. Juni 2017 an einen Mann mit einer grünen Jacke, der mit seinen Fäusten auf eine Person, die am Boden gelegen sei, eingeschlagen habe (Akten S. 293). Zwar glaube er, dass auch noch ein zweiter Mann auf den Privatkläger eingetreten habe, jedoch sei er damals sehr betrunken gewesen (Akten S. 293). Der Mann mit der hysterischen Freundin sei nicht an einer tätlichen Auseinandersetzung vor dem Club beteiligt gewesen. Er habe «nur gewartet, bis der Kollege von ihm gekommen» sei (Akten S. 294). Sodann führte er auch aus, dass nur der Mann mit der grünen Jacke auf die am Boden liegende Person eingeschlagen und -getreten habe (Akten S. 295). An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sich F____ noch daran erinnern, dass mehrere Leute da gewesen seien, als die Auseinandersetzung passiert sei, er könne aber nicht sagen, ob jemand geschlichtet oder auch zugeschlagen habe. Ihm sei eine farbige Jacke aufgefallen, er wisse jedoch nicht mehr, ob diese Person am Boden gelegen sei oder aktiv an der Schlägerei teilgenommen habe. Es sei sicher auch geschrien worden. Die letzte der vier unabhängigen Zeuginnen und Zeugen, E____, äusserte sich schliesslich zwar dahingehend, dass ihrer Erinnerung nach mehrere Personen auf den Privatkläger losgegangen seien, erinnern können sie sich jedoch nur an einen mit grüner Jacke und Bart (Akten S. 137, 437). In der zweitinstanzlichen Verhandlung sagte sie sodann aus, dass die ursprüngliche Auseinandersetzung wahrscheinlich zwischen zwei Personen gewesen sei, später hätten sich dann weitere Personen eingemischt (Akten S. 792).
Gemäss den soeben erwähnten Aussagen konnte keiner der befragten Augenzeugen bzw. Augenzeuginnen den Berufungskläger als diejenige Person identifizieren, welche – nachdem der Privatkläger nach dem ersten Faustschlag zu Boden gegangen war – weiter auf den Privatkläger einschlug bzw. eintrat. Vielmehr konnten sie seine Beteiligung teilweise sogar (explizit) ausschliessen und schilderten übereinstimmend, dass eine Person mit grüner Jacke, und damit C____, die weitergehenden tätlichen Angriffe auf den Privatkläger ausgeführt habe. Wenn die Gewaltanwendung auf den am Boden liegenden Privatkläger – gemäss seinen eigenen Aussagen – sicher eine Minute lang gedauert hätten (Akten S. 344), hätten die Augenzeugen und Augenzeuginnen, die sich aufgrund des Lärms zum Geschehen umdrehten, mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Mitwirkung des Berufungsklägers an diesen Schlägen bzw. Tritten mitbekommen müssen. Hinsichtlich der Zeugenaussagen der vier Personen überzeugt auch die Aussagequalität im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung. Ihre Aussagen erfüllen zahlreiche der dafür massgebenden Realkriterien. Ihre Schilderungen sind grundsätzlich in allen wesentlichen Punkten gleichbleibend, konsistent und schlüssig. Dies gilt auch für ihre Aussagen vor dem Appellationsgericht, haben sie dort doch trotz der seither verstrichenen Zeit relativ übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgesagt und belasteten den Berufungskläger nicht übermässig bzw. entlasteten ihn sogar. Die gleichbleibenden Aussagen wären für einen normal begabten Menschen zudem eine praktisch auszuschliessende kognitive Leistung, wenn es sich nicht um tatsächlich Erlebtes und Einprägsames handeln würde. Zudem wirken die Zeugenaussagen auch nicht stereotyp oder auswendig gelernt, sondern äusserst authentisch. Die Schilderungen sind in sich schlüssig und überzeugen durch angemessenen Angabe von Einzelheiten (etwa die Farbe der Jacke von C____, Boden und Gesicht des Privatklägers voller Blut, keine Gegenstände/Waffe im Spiel gewesen) und erfüllen damit das Kriterium der logischen Konsistenz, aber auch des quantitativen Detailreichtums. Zudem schildern die Zeuginnen und Zeugen das Geschehen nicht strikt chronologisch, sondern sprunghaft, können jedoch auf Fragen Präzisierungen vornehmen. Sodann werden auch Nebensächlichkeiten oder Vorgänge erwähnt, die nicht unmittelbar mit der Auseinandersetzung zu tun haben (z.B. hysterisch schreiende Frau), was das Kriterium der Schilderung ausgefallener Einzelheiten bzw. Schilderung nebensächlicher Einzelheiten erfüllt. Weiter wird auch ein Bezug zu den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten hergestellt (Abstand von wenigen Metern zum Geschehen, genaue Verortung des Vorfalls vor dem Clubgebäude, Dauer der Auseinandersetzung). Dies entspricht dem Kriterium der sog. raum-zeitlichen Verknüpfung. Diese Umstände lassen sich stimmig in die jeweils geschilderten Situationen einpassen, es ergeben sich keinerlei Ungereimtheiten. Einzelne Details werden nachgeschoben und die Zeuginnen und Zeugen räumen auch Erinnerungslücken ein (z.B. keine Erinnerung, wo der Berufungskläger während der weitergehenden Auseinandersetzung gewesen sei und ob auch mit den Füssen getreten worden sei), dies aber nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung. Zusammenfassend enthalten die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen D____, G____, F____ und E____ eine grosse Anzahl von Realkennzeichen. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der vier Zeuginnen und Zeugen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
Den Aussagen der soeben erwähnten Personen stehen zwar scheinbar die Äusserungen von N____ gegenüber, die angab, dass mehrere Personen (vier Männer) mit dem Privatkläger gesprochen und sodann auf ihn eingeschlagen hätten. Diese Version des Sachverhalts wird jedoch von keinem weiteren Zeugen gestützt. Es ist daher anzunehmen, dass N____ aufgrund der – auch von den anderen Zeugen bestätigten – Menschentraube, die um den Privatkläger herumstand, fälschlicherweise davon ausging, dass die dort anwesenden Personen ebenfalls auf den Privatkläger eingetreten hätten. Auch belastet sie den Berufungskläger nicht explizit als einen Teilnehmer der fortgesetzten Auseinandersetzung. Was die Aussagen von I____ betrifft, so führt dieser zwar in seiner Einvernahme vom 15. September 2017 aus, dass der Berufungskläger zusammen mit C____ auf den Privatkläger eingeprügelt habe, jedoch ist er damit der einzige Zeuge, der den Berufungskläger in die Auseinandersetzung involviert gesehen haben will, als der Privatkläger bereits am Boden lag. Bei der Befragung vor dem Strafgericht konnte er sich sodann nicht mehr erinnern, ob auch der Berufungskläger zugeschlagen habe. Er führte jedoch weiterhin aus, dass C____ tätlich auf den Privatkläger eingewirkt habe. Mithin können diesbezüglich auch keine weiteren Hinweise aus den Aussagen von I____ abgeleitet werden. Auch die Aussagen von H____ können die Ausführungen von D____, G____, F____ und E____ nicht widerlegen, schilderte er doch in der Einvernahm vom 24. April 2017, dass nur C____ auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Im Rahmen der Befragung vor dem Strafgericht führte er demgegenüber zwar aus, dass doch beide Brüder zusammen den Privatkläger geschlagen hätten, machte sodann jedoch geltend, dass seine alten Aussagen stimmen würden. Der Berufungskläger selbst bestreitet ferner weitere Schläge gegen den Privatkläger ausgeführt zu haben, C____ will des Weiteren seinen Bruder erst wiedergesehen haben, als er selbst vom Privatkläger abgelassen haben will bzw. aufgestanden sei. Keine Ausführungen zu diesem Sachverhaltsabschnitt konnten schliesslich K____, L____ sowie M____ machen.
Im Ergebnis ist daher für diesen Sachverhaltsabschnitt zu Gunsten des Berufungsklägers, und gestützt auf die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen D____, G____, F____ und E____, davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger – nach seinem ersten Faustschlag – nicht tätlich an der weitergehenden Auseinandersetzung beteiligte.
4.2.3 In einem weiteren Schritt sind sodann die Aussagen der Zeuginnen/Zeugen und der beteiligten Personen hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des zugestandenen Faustschlags des Berufungsklägers gegen den Privatkläger zu würdigen.
Die Vorinstanz hält die Angabe des Berufungsklägers, der Privatkläger sei mit aufgezogener Faust auf ihn zugestürmt, für abwegig (vgl. vorne E. 3.1). Im Ergebnis ist dieser Sachverhaltsfeststellung aus den folgenden Gründen zu folgen:
Der Berufungskläger verstrickt sich in etliche Widersprüche und Ungereimtheiten, insbesondere hinsichtlich seiner eigenen Motivlage, wenn er ausführt, wie es zu dem von ihm ausgeführten Faustschlag vor dem Club gekommen sein solle. So führte er gemäss Polizeirapport auf telefonische Befragung hin aus, dass es vor dem Club eine Schlägerei zwischen vier Personen gewesen sei, zwei gegen zwei. Später dementierte er jedoch, diese Aussage gemacht zu haben. Nachdem er nach dem ersten Vorfall im Inneren des Clubs aus diesem herausgeführt worden sei, habe er Angst gehabt, dass der Privatkläger – zusammen mit dem zweiten Türsteher – ebenfalls herauskomme und auf ihn losgehe. Daher habe er seinen Bruder angerufen und ihn gebeten, zu ihm zu kommen. Auch habe seine Freundin gefehlt und er habe keine Ahnung gehabt, wo sie gewesen sei. Zudem habe er auch seine Jacke nicht gehabt und nicht zurück in den Club gehen dürfen. Er habe seine Freundin und seine Jacke gesucht. Dies sei alles so lange gegangen, bis sein Bruder fünf oder zehn Minuten später gekommen sei. C____ sei sodann mit H____ in eine Diskussion verwickelt gewesen. Daraufhin habe er selbst gesehen, dass der Privatkläger aus dem Lokal gekommen sei und seine Faust gegen ihn, den Berufungskläger, aufgezogen habe. Daraufhin habe er diesen mit der Faust geschlagen, sodass dieser zu Boden gefallen sei. Dann sei der zweite Security dazu gekommen und es habe ein Gerangel zwischen ihnen beiden gegeben und der Berufungskläger sei zu Boden gestossen worden. Als er wieder aufgestanden sei, habe er gesehen, dass seine Freundin auf einem Stein gesessen und am Hyperventilieren gewesen sei. Er sei dann zu ihr gegangen, um sie zu beschützen. Sie seien schliesslich mit dem Taxi – zusammen mit C____ – nach [...] gefahren. Er wisse nicht, wo sich der Privatkläger nach dem einen Faustschlag befunden habe. Er denke, er sei wieder in den Club gegangen. Was C____ gemacht habe, habe er nicht gesehen. Er wisse nicht, ob dieser den Privatkläger geschlagen habe. Er sei am Schluss weggerannt, da er nur noch habe nach Hause gehen wollen, Schmerzen gehabt habe und seine Freundin aufgelöst gewesen sei.
Die Ausführungen des Berufungsklägers sind schwer nachvollziehbar und insoweit widersprüchlich, als er zwar angibt, Angst vor einer weiteren Attacke seitens des Privatklägers und des anderen Security (gemeint wohl H____) gehabt zu haben, andererseits jedoch nach Verlassen des Clubs fünf bis zehn Minuten vor dem Eingang auf das Eintreffen seines Bruders wartete. Wäre seine Angst effektiv so gross gewesen, wie von ihm angegeben, so hätte er wohl umgehend die Örtlichkeiten verlassen und seinen Bruder an einem sicheren Ort getroffen. Unglaubhaft mutet auch sein Vorbringen an, er habe seine Freundin nicht finden können und habe seine Jacke nicht gehabt. So gaben verschiedene unabhängige Zeuginnen und Zeugen an, dass sie eine hysterische Frau vor dem Club schreien gehört hätten – und dies wohlgemerkt bereits vor dem Ausbruch der dortigen Gewalttätigkeiten (vgl. Akten S. 186, 188, 293, 294, 296). Es erscheint daher als äusserst unwahrscheinlich, dass gerade der Berufungskläger seine eigene Freundin auf dem doch sehr überschaubaren Platz vor dem Club weder gesehen noch gehört haben will. Andererseits erwähnte der Berufungskläger die Jacke als Grund für sein Verweilen vor dem Club erstmals an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, was mithin als Schutzbehauptung zu werten ist. Zumal widerspräche dieses Vorbingen auch seiner Behauptung, grosse Angst vor dem Berufungskläger gehabt zu haben, sollte seine Jacke ihm zu diesem Zeitpunkt wichtiger als seine eigene Sicherheit gewesen sein. Es wäre ihm zudem problemlos möglich gewesen, sich in den darauffolgenden Tagen beim Betreiber des Clubs nach einer zurückgebliebenen Jacke zu erkundigen. Der Umstand, dass der Berufungskläger seinen Bruder bat, zum Club zu kommen, lässt vielmehr darauf schliessen, dass er für eine erwartete Konfrontation Verstärkung suchte. Diesen Umstand stützt etwa auch die Aussage von L____, die gehört haben wolle, wie die Leute vor dem Club gerufen hätten «C____ ist da, C____ ist da» (Akten S. 396). Dies deutet darauf hin, dass gewisse vor dem Club anwesende Personen fast schon eine Auseinandersetzung vorausahnten, klingt ihr Ausruf doch gleichsam nach einer Erwartung, dass C____ sich nun der Sache annehme.
Der Berufungskläger sagte aus, dass er ebenfalls am Boden gelegen sei und nicht mitbekommen habe, dass C____ auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Diese Version wird jedoch ebenfalls nicht von den unabhängigen Zeuginnen und Zeugen gestützt, sagten doch drei von ihnen übereinstimmend aus, dass sie nie mehr als eine Person am Boden liegen gesehen hätten (D____: Akten S. 797; G____: Akten S. 801; F____: Akten S. 803). Mithin ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger ebenfalls die von C____ am Privatkläger ausgeführten Gewalttätigkeiten mitbekam.
Gegen die Version einer unvermittelten Attacke durch den Privatkläger auf den Berufungskläger sprechen des Weiteren diverse Zeugenaussagen (s. für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen der unabhängigen Zeuginnen vorne E. 4.2.2.2). So hielt D____ fest, dass zwei Personen sich wohl zuerst geschubst hätten, bevor geschlagen worden sei (Akten S. 187). Es habe zuerst eine Streiterei an der Tür zwischen mehreren Personen gegeben (Akten S. 136). Nach einer verbalen Auseinandersetzung sei es jedoch sehr schnell zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen (Akten S. 795). E____ führte aus, dass es zuerst eine verbale Diskussion gegeben habe und der eine «Typ» den Türsteher vor den Schlägen verbal angeschrien habe (Akten S. 437). Auch N____ schilderte, dass sich am Anfang alle geschubst hätten (Akten S. 167).
Bedeutsam für diesen Sachverhaltskomplex sind sodann die Aussagen des zweiten Türstehers H____. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsbegutachtung seiner Aussagen sind grundsätzlich auch bei ihm keine Gründe ersichtlich, die gegen seine Aussagetüchtigkeit sprechen würden. Auch die Aussagegenese kann als unproblematisch angesehen werden, ist bei H____ doch grundsätzlich kein Motiv ersichtlich, weshalb er zulasten oder zugunsten des Berufungsklägers Aussagen tätigen sollte. Auch kann ihm zum Tatzeitpunkt kein freundschaftliches Verhältnis zum Privatkläger nachgesagt werden, da er gemäss seinen Aussagen am in Frage stehenden Abend zum ersten Mal mit diesem zusammenarbeitete und ihn auch erst dann kennen lernte (Akten S. 575). Was die Entstehung des ersten Faustschlags angeht, sagte H____ ferner gleichbleibend und damit konstant aus. Auch finden sich zahlreiche Realkennzeichen in seinen Aussagen: So sind erstens die logische Konsistenz seiner Aussagen im Sinne einer inneren Stimmigkeit, logischen Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie auch ein quantitativer Detailreichtum gegeben. Zweitens beschreibt er Interaktionen zwischen Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen (C____ habe gesehen, dass der Berufungskläger verletzt und sein T-Shirt zerrissen gewesen sei und er daraufhin wütend geworden sei, Akten S. 172). Drittens wird auch ein Bezug zu den örtlichen und zeitlichen Umständen hergestellt (Abstand zum Geschehen, genaue Verortung des Vorfalls und der Beteiligten vor dem Clubgebäude, Dauer der Auseinandersetzung, Akten S. 576 f.). Viertens gibt H____ auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder (Aussage des Berufungsklägers «Jetzt siehst du, was passieren wird», Akten S. 576; Aussage von H____ zu C____, dass letzterer zurückbleiben solle, als dieser auf ihn zugelaufen sei, Akten S. 172; der Privatkläger habe sich hinter ihm mit einer weiteren Person gestritten, Akten S. 172). Fünftens kommen in seinen Aussagen Schilderungen psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) beteiligter Personen vor (Umstand, dass C____ immer nervöser geworden sei, Akten S. 172). Sechstens gibt H____ Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu (er wisse nicht, wieso der Privatkläger vor dem Faustschlag wieder aus dem Club gekommen sei; er wisse nicht, ob der Privatkläger oder der Berufungskläger mit dem Streit angefangen hätten, Akten S. 576). Schliesslich entlastet H____ den Berufungskläger auch teilweise (ursprüngliche Aussage, dass nur C____ weiter auf den Privatkläger eingeschlagen habe, Akten S. 174). Insgesamt ist somit auch zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen von H____ zu diesem Sachverhaltsabschnitt festzuhalten, dass eine grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ mithin so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist davon auszugehen, dass die Aussagen von H____ seinem wirklichen Erleben entsprechen.
Im Gegensatz zu den Schilderungen des Berufungsklägers, dass dieser aus Angst vor dem Privatkläger seinen Bruder benachrichtig habe, sagte H____ aus, dass der Berufungskläger mit dem Privatkläger beim Verlassen des Clubs gestritten habe und ersterer letzterem provozierend angekündigt habe, er solle «10 Minuten» warten bzw. sagte «Jetzt siehst du, was passieren wird» (Akten S. 172, 576). Daraus erhellt, dass es der Berufungskläger nicht bei der Auseinandersetzung im Inneren des Clubs bewenden lassen wollte, sondern vielmehr von einem weiteren Konflikt im Aussenbereich ausging und seinen Bruder zur Verstärkung an die Örtlichkeiten bestellte. Gegen die Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers spricht sodann der Umstand, dass gemäss den Aussagen von H____ sich der Privatkläger in der Zwischenzeit – d.h. nach dem Rauswurf des Berufungsklägers aus dem Club, jedoch vor dem Eintreffen von C____ – bereits einmal zusammen mit H____ vor der Türe befand und sie den Berufungskläger erwiesenermassen nicht attackierten, sondern es nur einen verbalen Streit zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gab. Auch der Privatkläger gibt an, bereits vor dem Faustschlag für kurze Zeit vor der Clubtür gestanden zu haben (Akten S. 343). Dies belegt, dass der Privatkläger es nicht auf eine weitere Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger abgesehen hatte. Wäre dies sein Plan gewesen, so hätte er den Faustschlag bereits zu jenem Zeitpunkt ausführen können, insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger dann noch keine «Verstärkung» erhalten hatte. Der Privatkläger sei sodann wieder in den Club hineingegangen. Nachdem C____ schliesslich nach einigen Minuten angekommen sei, habe er zuerst den Berufungskläger gesehen und sei wütend geworden, da dieser verletzt gewesen sei. C____ sei dann in Richtung von H____ gegangen und dieser habe gedacht, dass C____ ihn schlagen wolle, dann habe C____ jedoch gestoppt und sich beruhigt, als der Berufungskläger etwas zu ihm gesagt habe (Akten S. 172, 576). Der Umstand, dass der Berufungskläger seinen Bruder davon abhielt, auf H____ loszugehen (C____ hielt diesen wohl zuerst für den Übeltäter, der seinen Bruder zuvor verletzt hatte), belegt ebenfalls, dass der Berufungskläger vielmehr geplant hatte, den Privatkläger – nun mit Verstärkung seines Bruders – zu attackieren, sollte dieser erneut nach draussen kommen. Der Privatkläger kam sodann effektiv kurze Zeit später wieder aus dem Club heraus (Akten S. 576). H____ habe dann gehört, wie dieser hinter ihm wieder mit jemandem gestritten habe (Akten S. 172), schliesslich habe er einen Schlag hinter sich gehört (Akten S. 576).
Keine Informationen zu diesem Sachverhaltsabschnitt konnten K____, L____, M____ sowie I____ machen, da sie alle das Geschehen nicht bezeugt haben wollen. C____ sagte schliesslich übereinstimmend mit dem Berufungskläger aus, dass der Privatkläger letzteren unvermittelt habe angreifen wollen, aufgrund der Nähe von C____ zum Berufungskläger ist jedoch seine Aussage motivgeleitet zu werten, ist doch anzunehmen, dass er den Sachverhalt zu Gunsten seines Bruders schildern wollte und damit nicht als neutral anzusehen ist.
Anders als die Zeuginnen und Zeugen D____, E____, N____ und H____ führte der Privatkläger aus, dass er, als er wieder aus dem Club herausgekommen sei, gesehen habe, wie H____ mit jemandem diskutiert habe und bedrängt worden sei. Er habe diesem helfen wollen. «Ich ging zwei Schritte auf ihn zu und dann hab ich von rechts einen sau Faustschlag ins Gesicht bekommen und bin zu Boden gefallen […]» (Akten S. 137, 344, 585). Der Privatkläger verneinte ferner, dass dem Faustschlag des Berufungsklägers ein verbaler Austausch vorausgegangen sei (Akten S. 586). Vorliegend kann dem Privatkläger auch für diesen Sachverhaltsabschnitt eine Motivation zu einer abweichenden Schilderung des tatsächlichen Sachverhalts nicht abgesprochen werden, stellt sich die Situation doch möglicherweise subjektiv für ihn vorteilhafter dar, wenn er unvermittelt vom Berufungskläger niedergeschlagen worden wäre, ohne dass zuvor eine verbale Auseinandersetzung oder sogar ein «Geschubse» stattgefunden hätte. Entsprechend ist auch für den Sachverhaltskomplex der Entstehung des Faustschlags nicht auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen. Vorausgreifend kann hier bereits festgehalten werden, dass selbst wenn es sich so abgespielt haben sollte, wie vom Privatkläger geschildert, ebenfalls keine Notwehrsituation zu Gunsten des Berufungsklägers vorgelegen hätte (s. sogleich die Erwägungen zum Rechtlichen, E. 5.3.2).
Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass es – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung – zuerst einen verbalen Streit (möglicherweise auch mit leichtem «Geschubse») zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gab, bevor letzterer den ersteren mit einem Faustschlag zu Fall brachte. Sodann wirkte allein C____ weiter tätlich auf den am Boden liegenden Privatkläger ein.
5.
5.1 Die Vorinstanz qualifiziert die Schläge des Berufungsklägers (hier noch ausgehend davon, dass der Berufungskläger auch nach dem ersten Faustschlag noch weiter auf den Berufungskläger einwirkte) als Angriff gemäss Art. 134 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Der Berufungskläger selbst äussert sich nicht näher zur rechtlichen Qualifikation, sondern fordert pauschal einen Freispruch vom Vorwurf des Angriffs.
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass grundsätzlich zuerst das Verletzungsdelikt (Faustschlag) als Erfolgsdelikt geprüft werden müsste, bevor der allenfalls zusätzlich anwendbare Gefährdungstatbestand des Angriffs gewürdigt würde (BGE 135 IV 152 E. 2 S. 153 f.). Im Falle unechter Konkurrenz würde der Verletzungstatbestand den Tatbestand des Angriffs konsumieren. Nachdem sich der Tatbestand des Angriffs hier aber vom konkreten Sachverhalt her aufdrängt und aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung auch im Vordergrund steht, seien zuerst Erwägungen zum Angriff (sogleich E. 5.3) und daran anschliessend zur Konkurrenz mit dem Verletzungsdelikt (sowie zum Raufhandel, E. 5.4) aufgeführt.
5.3
5.3.1 Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich die eine dem bereits in Gang gesetzten Angriff einer anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2). Denkbar ist mithin auch eine bloss psychische oder verbale Beteiligung – etwa durch Anfeuern, Ratschläge Erteilen, Warnen vor Gefahren – immer vorausgesetzt, dass mindestens zwei Angreifer körperlich aktiv werden (Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 134 StGB N 8).
Die Todes- oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Es handelt sich beim Angriff – wie beim Raufhandel – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (BGer 6B_745/2017vom 12. März 2018 E. 2.4; BGE 135 IV 152 E. 2.1.1 S. 153 f.). Anders als beim Raufhandel ist die Bedingung nicht erfüllt, wenn lediglich der Angreifer verletzt wird, sondern es braucht die Verletzung eines der Angegriffenen oder eines Dritten. Denn nur gegenüber diesen Personen manifestiert sich die mit dem Tatbestand des Angriffs sanktionierte abstrakte Gefahr (Maeder, a.a.O., Art. 134 StGB N 10; BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff; entsprechend ihrer Bedeutung als objektive Strafbarkeitsbedingung muss die Todes- oder Verletzungsfolge dagegen nicht vom Vorsatz umfasst sein (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5).
5.3.2 Wie erwähnt, macht der Berufungskläger geltend, er habe sich in einer Notwehrlage befunden und der Faustschlag gegen den Privatkläger sei daher gerechtfertigt und straffrei.
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m.H.). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
Gemäss dem vorstehend dargestellten Beweisergebnis fehlt es bereits an einer Notwehrlage. Zum massgeblichen Zeitpunkt des ersten Faustschlags lag keine Situation vor, in welcher der Berufungskläger davon ausgehen musste oder durfte, dass er nun derart rabiat zuschlagen müsste. Vielmehr steht fest, dass jedenfalls im Moment des ersten Faustschlags kein gegenwärtiger Angriff bestand – selbst wenn es im Rahmen einer allfälligen gegenseitigen Schubserei eine Provokation gegeben hätte. Auch sind die – vom Bundesgericht hoch angesetzten – Voraussetzungen zur Annahme einer allfälligen Putativnotwehr nicht erfüllt. So wird verlangt, dass «der vermeintlich Angegriffene Umstände nachweisen können [muss], die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme von Putativnotwehr» (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.4). Ausserdem wäre, selbst wenn eine irgendwie als Angriff verstandene Provokation vorgefallen wäre, das eingesetzte Mittel, also ein so wuchtiger Faustschlag ins Gesicht, dass der Privatkläger zu Boden fiel, offensichtlich unverhältnismässig. Auch die Annahme eines allfälligen (Putativ)Notwehrexzesses würde indessen spätestens an den subjektiven Erfordernissen scheitern, da sich aus dem gesamten Geschehensablauf – Herbeirufen des Bruders, Zuschlagen, sobald dieser eintraf – ergibt, dass das Handeln des Berufungsklägers im vorliegenden Kontext nicht von einem Abwehrwillen oder vom Willen zur Notwehr getragen war. So hält auch das Bundesgericht entsprechende fest: «Notwehr und so auch die Notwehrhilfe sind Institute des Rechtsgüterschutzes. Sie können nicht zur Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden». Entsprechend fallen «Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen (hier auch bezogen auf die bereits zuvor stattgefundene Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger im Inneren des Clubs), nicht unter den Begriff der Notwehr und damit auch nicht unter jenen der Notwehrhilfe» (BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4; vgl. auch BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014). Ein solcher «auf Rechtsgüterschutz gerichteter Wille» war beim Berufungskläger nicht vorhanden. Der erste Faustschlag ist daher im Ergebnis nicht durch Notwehr gedeckt.
5.3.3 Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass der Berufungskläger «nach dem ersten Faustschlag gemeinsam mit C____ weiter auf den am Boden liegenden Privatkläger tätlich eingewirkt hat» – in dubio nur mit den Fäusten – und leitet daraus offenbar den Schuldspruch wegen Angriffs ab. Gemäss der vorliegend vorgenommenen Beweiswürdigung wurde demgegenüber jedoch festgestellt, dass sich der Berufungskläger – nach seinem ersten Faustschlag – nicht tätlich an der weitergehenden Auseinandersetzung beteiligte. Wie folgend aufzuzeigen sein wird, ist dies für einen Schuldspruch wegen Angriffs aber auch nicht zwingend notwendig. So wird für die Beteiligung an einem Angriff keine andauernde tätliche Einwirkung auf das Opfer voraussetzt, sondern es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff anschliesst oder diese vom Täter (physisch oder psychisch) unterstützt wird (Maeder, a.a.O., Art. 134 StGB N 6, 8; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2).
Der Berufungskläger hat mit seinem ersten Faustschlag – der nicht durch Notwehr gedeckt war – den Privatkläger niedergestreckt und damit den Boden für die weiteren unmittelbaren Attacken durch seinen Bruder bereitet. Die Attacke war mit C____ – wenn nicht gar explizit, so doch zumindest konkludent – abgesprochen. Dass C____ vom Berufungskläger bereits darüber informiert sein musste, dass er zuvor bereits einen Konflikt mit einem Türsteher des Clubs gehabt hatte, belegt etwa auch der Umstand, dass C____ in seiner Wut – nachdem er nach seinem Eintreffen beim Club die Verletzungen bei seinem Bruder erblickt hatte – zuerst auf H____ losgehen wollte, der Berufungskläger C____ dann jedoch zu verstehen gab, dass dies die falsche Person sei. Kurz darauf ging er ohne Weiteres auf den Privatkläger los und setzte den vom Berufungskläger begonnenen Angriff fort. Letzterer beteiligte sich selbst an den weiteren Gewalttätigkeiten – wenn nicht physisch, so jedenfalls psychisch, indem er vor Ort blieb und dem Bruder so bei der Weiterführung des gemeinsamen Angriffs moralischen Support gab. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde (E. 4.2.3.2), sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht glaubhaft, dass er nach seinem ersten Faustschlag die Auseinandersetzung zwischen C____ und dem Privatkläger nicht mitbekommen haben will. Aufgrund des Beweisergebnisses ist auch davon auszugehen, der Berufungskläger mit (direktem) Vorsatz handelte.
5.4
5.4.1 Es stellt sich allenfalls die Frage, ob anstelle von Angriff nur der mildere Tatbestand des Raufhandels erfüllt ist. Art. 134 StGB schliesst die Strafbarkeitslücke, die Art. 133 StGB (Raufhandel) offenlässt, weil Raufhandel nicht vorliegt, wenn die eine Partei angreift, die andere aber passiv bleibt. Angriff setzt wirkliche Passivität des Angegriffenen voraus, worunter lediglich sog. Schutzwehr fällt. Sie umfasst jedes Tun, das nicht bereits eine Tätlichkeit gegen den Angreifer ist. Dagegen führt schon die sog. Trutzwehr dazu, dass nicht mehr Angriff, sondern Raufhandel vorliegt: ein einziger Abwehrschlag macht die Auseinandersetzung zum Raufhandel, wenngleich der tätlich Abwehrende, solange er nur im Rahmen der Notwehrbefugnis tätlich wird, nach Art. 133 Abs. 2 StGB straflos bleibt (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.1.1 S. 153 f.; Maeder, a.a.O. Art. 134 StGB N 6).
Die Zeuginnen und Zeugen schilderten vorliegend einen verbalen Streit, der dann eskalierte. Durch den Faustschlag ist der Privatkläger unbestrittenermassen zu Boden gestreckt worden und wurde in der Folge sogleich mit heftigen Schlägen und allenfalls auch Tritten traktiert. Dieser erste Faustschlag markiert den Beginn des Angriffs. Dass es zuvor nicht nur zu verbalen Provokationen, sondern allenfalls auch zu einem Geschubse gekommen sein mag, rechtfertigt es jedoch nicht, von einer (dem Raufhandel immanenten) Wechselseitigkeit im Rahmen des wesentlichen Tatgeschehens zu sprechen. Der Tatbestand des Raufhandels ist somit als nicht erfüllt anzusehen,
5.4.2 C____ wurde mit rechtskräftigem Urteil der Vorinstanz neben Angriffs auch wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Nachfolgend gilt es zu klären, was dies in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsklägers zu bedeuten hat.
Angriff ist gemäss Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder mit Gelstrafe bedroht, während die Strafdrohung für schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB auf 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe lautet. Ein zusätzlicher oder auch nur alleiniger Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (im Rahmen einer rechtlichen Umqualifizierung) kann vorliegend aufgrund des Verbots der reformatio in peius (nur der Berufungskläger hat das Urteil des Strafgerichts angefochten) nicht ausgesprochen werden. Denkbar wäre hingegen eine Umqualifizierung in einfache Körperverletzung. Auf diese Möglichkeit wurden die Parteien gemäss Art. 344 StPO mit Verfügung vom 31. August 2020 explizit hingewiesen (Akten S. 728).
Der Tatbestand des Angriffs – wie auch des Raufhandels – hat zum Ziel, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat. Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten Beteiligten am tätlichen Angriff nachgewiesen, so tritt für diesen grundsätzlich neben dem Schuldspruch wegen Angriffs auch ein solcher wegen des Verletzungs- oder Tötungsdelikts. Die Straftatbestände stehen insofern im Verhältnis der echten Konkurrenz zueinander (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020. E. 2.3.2 und E. 1.5.2). Jedoch wird der Tatbestand des Angriffs durch den Verletzungstatbestand konsumiert, wenn zwar die Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten nachgewiesen ist, ausser dem Verletzten aber niemand angegriffen wurde und die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, auch keiner weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war – etwa einer Todesfolge oder einer schweren Körperverletzung bei nur leichten erlittenen Verletzungen (BGE 135 IV 152 E. 2.1 S. 153 f.; 118 IV 227 E. 5b S. 229; BGer 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2014 E. 5.3; 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 2.3, vgl. auch BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020. E. 1.5.2). Denn in solchem Falle fehlt es an der darüberhinausgehenden Gefährdung, welche eine Anwendung des Gefährdungstatbestands neben dem Verletzungstatbestand rechtfertigen würde. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die eigenhändig begangene Körperverletzung, sondern auch bei mittäterschaftlicher Begehung. Der Unterschied zwischen (nur) Angriff und mittäterschaftlich begangener Körperverletzung lässt sich vorab am Vorsatz festmachen: Bei Angriff umfasst dieser nur die Beteiligung am tätlichen Angriff von mindestens zwei Angreifern; dass dabei tatsächlich jemand verletzt oder gar getötet wird, nimmt der Täter nicht in Kauf, sondern es stellt sich im Nachhinein heraus und belegt die Gefährlichkeit der Attacke. Bei Körperverletzungsdelikten muss der Vorsatz dagegen auch die konkrete Verletzung eines der Beteiligten umfassen – wobei auch hier dolus eventualis genügt. Nimmt also ein Täter nicht nur in Kauf, dass jemand angegriffen wird, sondern darüber hinaus auch, dass diese Person oder eine unbeteiligte dritte dabei verletzt wird, dann hat er sich neben Angriffs auch wegen dem Körperverletzungsdelikt zu verantworten. Vorausgesetzt ist für diese echte Konkurrenz allerdings, dass die verletzte Person nicht die angegriffene selbst ist oder wenn doch, dass der Angegriffene über das Mass der erlittenen Verletzung hinaus gefährdet war (vgl. BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.2; Maeder, a.a.O. Art. 134 StGB N 13).
Gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht hinreichend erstellt, dass der Berufungskläger den Vorsatz einer schweren Körperverletzung mitgetragen hat (wie bereits erwähnt, würde eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung auch das Verschlechterungsverbot verletzen). Fraglich wäre allenfalls, ob dem Berufungskläger eine versuchte einfache Körperverletzung anzulasten ist. Einerseits durch den nachweislich selbst verübten heftigen Faustschlag, andererseits durch die mittäterschaftliche Beteiligung an den Faustschlägen des Bruders (der hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung im Exzess gehandelt hätte, was dem Berufungskläger nicht anzulasten wäre). Wie dargelegt wurde, würde eine einfache Körperverletzung den Angriffstatbestand konsumieren, wenn der Angegriffene keiner weiteren Gefährdung ausgesetzt war, da ansonsten ein Fall von echter Konkurrenz vorläge. Von diesem Fall ist jedoch vorliegend auszugehen: Der Privatkläger erlitt eine einfache Körperverletzungen, war aber einer Gefährdung im Sinne der schweren Körperverletzung ausgesetzt. Damit würde eine vollendete einfache Körperverletzung des Privatklägers wohl in echter Konkurrenz zum Angriff stehen und der Berufungskläger wäre wegen beider Delikte zu verurteilen. Dasselbe müsste wohl für den blossen Versuch gelten, denn nur ein solcher wäre betreffend Faustschlag zu bejahen. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung – neben dem Angriff – würde aber wiederum das Verschlechterungsverbot verletzen und kommt deshalb nicht in Betracht. Das Gericht ist vorliegend auch nicht gezwungen, den Angriff durch die mildere einfache Körperverletzung zu ersetzen. Dies würde sodann auch in einem Widerspruch zur rechtskräftigen Verurteilung von C____ wegen Angriffs stehen. Der Berufungskläger hat sich damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – wegen Angriffs schuldig gemacht.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, ausgesprochen. Der Berufungskläger ficht die Strafzumessung nicht explizit an, da er einen vollumfänglichen Freispruch verlangt. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und entsprechend eine Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung.
6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3 Der Berufungskläger hat sich vorliegend nur des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig gemacht, der eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Gelstrafe vorsieht.
6.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der Privatkläger erlitt aufgrund des Angriffs nicht unerhebliche Verletzungen, namentlich eine mehrfragmentäre undislozierte Nasenbeinfraktur, eine Schädel-/Gesichtskontusion, eine 2 Millimeter grosse Rissquetschwunde an der Nase, ein stumpfes Abdominaltrauma, ein stumpfes Thoraxtrauma sowie Schürfwunden am linken Knie und an der rechten Hand. Vor allem aber ist mit Blick darauf, dass es sich beim Angriff um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, von Bedeutung, dass aufgrund der teilweise gegen den Kopf des Opfers gerichteten Gewalteinwirkungen eine sehr hohe Eignung des konkret zu beurteilenden Angriffs bestand, eine schwerwiegende konkrete Gefahr für die körperliche Integrität bzw. eine schwerwiegende Verletzung derselben herbeizuführen. In diesem Sinne vermag sich einerseits die Art und Weise des Tatvorgehens erschwerend auszuwirken, wobei insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger den ersten Faustschlag gegen den Privatkläger austeilte, so den Angriff entfachte und sein Bruder sodann auf den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger losging. Anderseits kann dem Berufungskläger entlastend zugutegehalten werden, dass er nach dem ersten Faustschlag nicht mehr selbst tätlich auf den Privatkläger einwirkte, sondern C____ nur psychisch durch seine Anwesenheit unterstützte. Was die Verwerflichkeit des Handelns angeht, kann die vom Berufungskläger aufgebrachte «kriminelle Energie» des Weiteren nicht als übermässig angesehen werden, ging er doch durch seinen selbst durchgeführten Faustschlag – trotz dessen nicht zu vernachlässigbaren Härte – nicht übermässig grausam oder brutal vor. Das objektive Verschulden ist daher als nicht mehr leicht zu werten.
6.3.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers hervorzuheben, dass er zwar einerseits seinen Bruder zwecks Verstärkung zum Tatort beorderte, andererseits er jedoch aufgrund seiner Beteiligung an der zuvor im Inneren des Clubs stattgefundenen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger das Gefühl hatte, von diesem provoziert bzw. unfair behandelt worden zu sein. Der Berufungskläger durfte durch diesen Vorfall sehr aufgebracht gewesen und das Zuschlagen kurze Zeit später noch wenig überlegt und von Emotionen getragen worden sein. Mithin war der Berufungskläger nach den inneren und äusseren Umständen in reduziertem Masse in der Lage, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, obschon ihm nichtsdestotrotz vorzuwerfen ist, dass er sich nach der ersten Auseinandersetzung vom späteren Tatort hätte entfernen können und er beim Angriff mit direktem Vorsatz handelte.
Insgesamt ist das Tatverschulden des Berufungsklägers daher zwischen leicht und mittelschwer einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe als schuldangemessen.
6.4 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers angeht, so wurde er [...] in [...] geboren und wuchs hier zusammen mit seinem sechs Jahre älteren Bruder auf. Nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit, drei Jahren an der [...] sowie einem Abschluss an der [...] arbeitete er bei der [...], bei den [...] und bekleidete sodann die Stellung eines Abteilungsleiters bei [...]. Momentan arbeitet er bei der [...] als kaufmännischer Angestellter. Der Berufungskläger ist des Weiteren nicht vorbestraft, was sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral auswirkt. Ein vollumfassendes Geständnis kann dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden, gab er zwar seinen Faustschlag zu, schob die Schuld an der Auseinandersetzung jedoch weiterhin auf den Privatkläger ab und warf diesem vor, ihn unvermittelt angegriffen zu haben. Entsprechend äusserte der Berufungskläger auch kein Bedauern und Reue über seine Tat. Was das Nachtatverhalten angeht, ist einerseits der Umstand zu beachten, dass der Privatkläger medizinische Hilfe in Anspruch nehmen musste, der Berufungskläger sich jedoch ungeachtet dessen vom Tatort entfernte, ohne sich um ihn zu kümmern. Andererseits hat sich der Berufungskläger jedoch seit der Tat wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral auf die Verschuldens- und Strafhöhe aus.
6.5 Dem Berufungskläger ist im vorliegenden Fall jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zugute zu halten. Dieses verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem 28. September 2019 und dem 31. August 2020 erging seitens des Appellationsgerichts keine Verfahrenshandlung, womit das Verfahren für rund 11 Monate nicht vorangetrieben wurde. Es rechtfertigt sich darum eine Reduktion Strafhöhe um zwei Monate Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe auf insgesamt sieben Monate Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe.
6.6
6.6.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
6.6.2 Vorliegend kann aufgrund der Tatbegehung vor der Revision des Sanktionenrechts im Sinne des lex mitior noch eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze anstatt einer Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Der Berufungskläger weist – wie bereits erwähnt – gemäss seinem Strafregisterauszug vom 18. Dezember 2020 keine Vorstrafen auf. Insofern drängt sich bereits keine Verhängung einer Freiheitsstrafe auf. Überdies ist der Berufungskläger in der Arbeitswelt gut integriert, arbeitet er doch gemäss eigenen Aussagen als kaufmännischer Angestellter bei der [...]. Dem Berufungskläger ist entsprechend eine gute Prognose zu stellen und es ist nicht davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Ergebnis ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.
6.7
6.7.1 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
6.7.2 Auszugehen ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Berufungsklägers von rund CHF 8'000.–. Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 25% für Krankenkasse, Steuern, etc. Der Berufungskläger hat keine Kinder und es liegen keine sonstigen Umstände vor, die eine weitere Reduktion begründen würden. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage praxisgemäss auf CHF 200.–.
6.8 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Dem Berufungskläger ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
6.9 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
6.10 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 200.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.
7.
7.1 Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Genugtuung von CHF 1'000.– (und C____ zu einer Genugtuung von CHF 4'000.–, davon CHF 1'000.– in solidarischer Haftung), zzgl. 5% Zins seit dem 26. März 2017, an den Privatkläger. Die Mehrforderung gegen den Berufungskläger im Betrage von CHF 3'000.– und die Mehrforderung gegen C____ im Betrage von CHF 4'000.– wurden abgewiesen.
7.2 Der Berufungskläger wendet sich nicht explizit gegen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung, da er aufgrund des beantragten Freispruchs für den Berufungskläger seinerseits eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– vom Privatkläger verlangt. Da auch in zweiter Instanz ein Schuldspruch erfolgt, ist die von der Vorinstanz zugunsten des Berufungsklägers ausgesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– zu belassen. Jedoch entfallen die CHF 1'000.–, welche die Vorinstanz dem Berufungskläger (wohl zusätzlich) in solidarischer Haftung auferlegt hat. Einerseits ist nicht ersichtlich, welche Überlegungen das Strafgericht zu diesem Entscheid bewogen haben (diesbetreffende Ausführungen fehlen im begründeten Entscheid der Vorinstanz gänzlich), andererseits erscheint eine grundsätzliche Genugtuungshöhe von CHF 1'000.– zulasten des Berufungsklägers und von CHF 4'000.– zulasten von C____ dem jeweiligen Tatbeitrag des Angriffs angemessen.
8.
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
8.2
8.2.1 Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen aller ihm vorgeworfenen Delikte verurteilt bzw. der erstinstanzliche Schuldspruch grundsätzlich bestätigt wird, wären die erstinstanzlichen Verfahrenskosten insoweit zu belassen. Jedoch wurde der Berufungskläger bereits von der Vorinstanz für den im Clubinneren angeklagten Faustschlag gegen den Privatkläger freigesprochen. Entsprechend hätten auch die Verfahrenskosten reduziert werden müssen. Dies gilt es vorliegend nachzuholen. Da die beiden Sachverhaltskomplexe (Auseinandersetzung im Inneren und vor dem Club) vom Aufwand der Abklärungen und Beweiserhebungen her in etwa vergleichbar sind, gewisse Untersuchungsergebnisse zum Vorfall im Clubinneren jedoch auch für die Sachverhaltsermittlung des Angriffs verwendet werden konnten, rechtfertigt es sich, die dem Berufungskläger vom Strafgericht auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2'270.50 um CHF 1'000.– zu reduzieren. Der Berufungskläger hat mithin reduzierte Verfahrenskosten von CHF 1'270.50 zu tragen.
8.2.2 Die Vorinstanz hat eine Urteilsgebühr von CHF 9'000.– festgesetzt (bei einem Verzicht auf die schriftliche Urteilsbegründung CHF 4‘000.–). Die Gebühren werden gemäss § 19 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) festgelegt. Der Gebührenrahmen beträgt bei Entscheiden des Strafdreiergerichts grundsätzlich zwischen CHF 150.– und CHF 5‘000.–. Dieser Rahmen darf nur in aussergewöhnlichen Fällen, etwa bei Zweiteilung der Hauptverhandlung und bei mehrtägigen Verhandlungen überschritten werden. Im vorliegenden Fall fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 18. Oktober 2018 statt und dauerte von 8.16 Uhr bis 15.50 Uhr (abzüglich rund zwei Stunden Mittagspause), am 19. Oktober 2018 um 11.00 Uhr erfolgte sodann die Urteilseröffnung (Akten S. 565 ff.).
Eine Gebühr von CHF 9'000.– ist – wie der Berufungskläger zutreffend ausführt – unverhältnismässig hoch. Im vorliegenden Fall haben sich keine speziellen Schwierigkeiten (weder tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht) gestellt, die eine solche Gebühr (insbesondere eine mehr als zweifache Erhöhung der Gebühr für ein begründetes Urteil) rechtfertigen würde (so umfasst der begründete Entscheid der Vorinstanz auch lediglich 16 Seiten). Allein der Umstand, dass die Urteilseröffnung nicht mehr am gleichen Tag stattfinden konnte, begründet ebenfalls noch keinen aussergewöhnlichen Fall im Sinne von § 19 GGR. Zudem hat das Strafgericht sich mit keinem Wort dazu geäussert, weshalb im vorliegende Fall eine solch massiv erhöhte Urteilsgebühr angemessen sein sollte. Im Ergebnis ist daher die vorinstanzliche Urteilsgebühr zu reduzieren. Die reduzierte Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr von CHF 2'000.– (Höhe für vergleichbare Fälle des Angriffs) sowie einer Gebühr von CHF 2'000.– für die schriftliche Begründung, jedoch abzüglich eines Viertels (bzw. CHF 500.–) wegen teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers vor dem Appellationsgericht (vgl. sogleich E. 13). Im Ergebnis trägt der Berufungskläger somit eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'500.– für das erstinstanzliche Verfahren.
9.
9.1 Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger sowie C____ solidarisch zu einer Parteientschädigung von CHF 5'000.– an den Privatkläger.
9.2 Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Sofern das Gericht somit in Anwendung von Art. 418 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten anteilsmässig zwischen verschiedenen beteiligten Personen aufteilt, so müssen die zugesprochenen Entschädigungen in identischen Verhältnissen aufgeteilt werden (BGE 145 IV 268 E. 1.2 S. 270 ff.). Da das Strafgericht dem Berufungskläger sowie C____ jeweils ihre persönlichen Verfahrenskosten auferlegte bzw. die Kostenauferlegung nicht solidarisch erfolgte, hätte es dies auch bei der anteilsmässigen Verteilung der Parteientschädigung vornehmen müssen. Entsprechend ist eine Neuverteilung der erstinstanzlich durch den Berufungskläger an den Privatkläger geschuldeten Parteientschädigung vorzunehmen. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger aufgrund seines Tatbeitrags einen Viertel der gesamten erstinstanzlich (solidarisch) zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 5'000.– aufzuerlegen. Dem Privatkläger wird somit gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'250.– zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
10.
10.1 Die Vorinstanz sprach dem Berufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000.– aus der Strafgerichtskasse zu.
10.2 Wie der Berufungskläger zutreffend darlegt, wurde er erstinstanzlich vom Vorwurf der der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. I a) vollumfänglich freigesprochen. Da somit für die Hälfte der ihm vorgeworfenen Taten ein Freispruch erfolgte, ist ihm eine entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Berufungskläger wird somit gestützt auf die eingereichte Honorarnote (jedoch unter praxisgemässer Festsetzung des Stundenansatzes auf CHF 250.–) eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST). Davon hat der Berufungskläger CHF 1'000.– bereits erhalten.
11.
11.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
11.2 Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen zu weiten Teilen unterlegen, sodass er die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Ein Abzug von einem Viertel ist ihm jedoch aufgrund der im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz tiefer angesetzten Strafe sowie der reduzierten Genugtuung (in solidarischer Haftung) zuzusprechen. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr. Diese setzt sich aus drei Vierteln der vorliegend regulär zu verhängenden Gebühr von CHF 2'500.– (inklusive Kanzleiauslagen) zusammen. Hinzu kommen drei Viertel der ausgesprochenen Entschädigungen der an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen von CHF 111.55, zzgl. allfällige übrige Auslagen. Im Ergebnis trägt der Berufungskläger somit eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'875.–. für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Kanzleiauslagen, exkl. Zeugenentschädigungen in Höhe von CHF 83.65, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
12.
12.1 Der Privatkläger beantragte vor dem Appellationsgericht, es sei ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'316.55 zzgl. einer angemessenen Entschädigung für die mündliche Parteiverhandlung (zzgl. MWST) zuzusprechen.
12.2 Der Privatkläger obsiegt im vorliegenden Berufungsverfahren zum Grossteil mit seinen Anträgen (Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids im Schuldpunkt sowie Zusprechung der Genugtuung). Aufgrund der Reduktion der in Solidarhaft geschuldeten Genugtuung zugunsten des Berufungsklägers ist die Parteientschädigung jedoch um einen Viertel zu kürzen. Dafür ist zuerst die gemäss eingereichter Honorarnote geltend gemachte Entschädigung von CHF 2'316.55 um 3,5 Stunden für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung zu ergänzen (CHF 875.– bei einem Stundenansatz von CHF 250.–, zzgl. MWST von CHF 67.40). Die sich daraus ergebende Summe von CHF 3'258.90 ist sodann um einen Viertel zu kürzen. Im Ergebnis ist damit dem Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'444.20 zuzusprechen (inkl. Auslagen und MWST).
13.
Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren teilweise, da die (solidarisch geschuldete) Genugtuung sowie die ausgesprochene Strafe reduziert wurde. Er ist somit mit seinen Anträgen zu rund einem Viertel durchgedrungen. Entsprechend wäre ihm eine Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel seiner geltend gemachten Aufwendungen auszurichten. Vorliegend ist jedoch zuerst eine Kürzung der zweitinstanzlichen Honorarnote vorzunehmen, da gemäss der eingereichten Aufstellung für die zweite Instanz ein Aufwand von 55 Stunden angefallen sein soll, wohingegen für die erste Instanz nur ein Aufwand von rund 22 Stunden geltend gemacht wurde. Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar, inwiefern für das Berufungsverfahren ein mehr als doppelt so hoher zeitlicher Aufwand angemessen sein soll, erfolgte doch für einen der zwei Sachverhaltskomplexe ein vollumfänglicher Freispruch vor dem Strafgericht und erhob nur der Berufungskläger selbst ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Es rechtfertigt sich deshalb, die Honorarnote auf 25 Stunden zu kürzen, wodurch dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren immer noch eine höhere Stundenanzahl zugutegehalten wird, als vor dem Strafgericht. Gerechnet auf einen Stundenansatz von CHF 250.– ergibt dies CHF 6'250.–, zzgl. der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung samt Nachbereitung und Anreiseweg in Höhe von CHF 1'125.–, Auslagen von CHF 206.40 sowie MWST von CHF 583.75, somit total CHF 8'165.15. Heruntergerechnet auf ein Viertel wird dem Berufungskläger somit im Ergebnis eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'040.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST)
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18./19. Oktober 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. I a);
- Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers;
- Rückgabe des beschlagnahmten T-Shirts an den Berufungskläger.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung – des Angriffs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 200.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 134 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 des Strafgesetzbuchs.
A____ wird zu CHF 1'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 26. März 2017 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'250.– und für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'444.20 zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'500.– (davon CHF 1'000.– bereits erhalten) und eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'040.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 1'270.50 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'875.– (inkl. Kanzleiauslagen, exkl. Zeugenentschädigungen in Höhe von CHF 83.65, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatkläger
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).