Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.32

 

URTEIL

 

vom 18. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

Wohnort im Irak unbekannt                          Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 20. Dezember 2018

 

betreffend mehrfache Drohung, versuchte Drohung, mehrfache Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. Dezember 2018 wurde A____ der mehrfachen teilweise versuchten Drohung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zur Zahlung einer Busse von CHF 1'500.– verurteilt. Von den Anklagevorwürfen betreffend eine weitere Hinderung einer Amtshandlung und betreffend eine Diensterschwerung wurde er freigesprochen. A____ wurde zudem in Anwendung der strafrechtlichen Bestimmung über die fakultative Landesverweisung für 7 Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde angeordnet. Auferlegt wurden ihm sodann die Verfahrenskosten von CHF 5'725.– und eine Urteilsgebühr von CHF 7'750.–, wobei sein beschlagnahmtes Barvermögen von CHF 1'200.– an die Verfahrenskosten angerechnet wurde. Vorbehalten wurde die zukünftige Rückforderung der Kosten seiner amtlichen Verteidigung.

 

Gegen dieses Strafurteil hat A____ mit Eingabe vom 25. März 2019 die Berufung erklärt. Er beantragt, in Abänderung des angefochtenen Strafurteils vom Vorwurf der mehrfachen teilweise versuchten Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten freigesprochen zu werden, wobei die Freiheitsstrafe angemessen herabzusetzen sei. Eine Landesverweisung habe nicht zu erfolgen, weshalb es auch keiner Eintragung ins SIS bedürfe. Eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung angemessen zu reduzieren und von einer Eintragung ins SIS abzusehen. Entsprechend dem Verfahrensausgang seien die Gerichtskosten neu zu verlegen und es sei keine Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung vorzusehen.

 

Mit Anschlussberufung vom 17. April 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungskläger) in Abänderung des Strafurteils anstatt der mehrfachen teilweise versuchten Drohung der mehrfachen versuchten Nötigung, anstatt der mehrfachen Tätlichkeiten der mehrfachen einfachen Körperverletzung, anstatt der Tätlichkeiten und Drohung der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und versuchten Nötigung und ausserdem der Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 550.– zu verurteilen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Strafurteil zu bestätigen und es sei die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

 

Mit Anschlussberufungsantwort vom 30. September 2019 beantragt der Berufungskläger die Abweisung der Anschlussberufung. Mit Berufungsantwort vom 4. November 2019 hält die Staatsanwaltschaft an den mit Anschlussberufung gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt weiterhin die Abweisung der Berufung.

 

Der Berufungskläger wurde am 15. Dezember 2020, organisiert durch das Migra-tionsamt Basel-Stadt, in seine Heimat Irak ausgeschafft. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2021 ist der Berufungskläger wegen Landesabwesenheit antragsgemäss vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert worden.

 

An der Berufungsverhandlung sind die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft je zum Vortrag gelangt. Beide Parteien haben an den im Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete und begründete Berufung sowie auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte und begründete Anschlussberufung ist je einzutreten (vgl. Art. 399, Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

 

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Inhalte des Strafurteils erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft (s. Dispositiv).

 

2.

2.1      Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips in den Anklageziffern 3 und 4. Die dortigen Inhalte der Anklage seien in zeitlicher Hinsicht mit den Formulierungen «an einem nicht mehr eruierbaren Abend im Oktober 2017» (Anklageschrift [AS] Ziff. 3) und «in der Zeit vom 7. Oktober 2017 bis 16. Januar 2018» (AS Ziff. 4) von einer Ungenauigkeit, die dem Berufungskläger eine wirksame Verteidigung entgegen den Ausführungen der Vorinstanz verunmögliche, da er nicht wisse, wann die ihm vorgeworfenen Taten sich ereignet haben sollen. Deswegen habe er diese Vorwürfe nur generell bestreiten können. Ein allfälliges Alibi habe er nicht vorbringen können, da er nicht für jeden Abend von Oktober 2017 bis 16. Januar 2018 ein Alibi rekonstruieren könne. Auch hätten die Ereignisse zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Opfers, seiner vormaligen Lebenspartnerin B____, am 16. Februar 2018 noch nicht so lange zurückgelegen, so dass eine präzisere zeitliche Einordnung hätte möglich sein sollen.

 

Kritisiert wird seitens des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz weiter, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift Ziffer 3 von einem Fleischmesser und in der Anklageschrift Ziffer 5 von einem Taschenmesser spreche, obschon das Opfer über die Art der (angeblich) jeweils verwendeten Messer ungereimte Angaben gemacht habe.

 

2.2      Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen).

 

2.3      Die Vorinstanz hat mit Blick auf die beanstandete zeitliche Ungenauigkeit in der Anklageschrift zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, gemäss welcher es bei gehäuften und regelmässigen Delikten genügt, diese in zeitlicher und örtlicher Hinsicht approximativ zu umschreiben und auf einen bestimmten Zeitraum einzugrenzen. Im zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2017 ging es ebenfalls um häusliche Gewalt. Das Bundesgericht befand die Anklageschrift für genügend präzise, obwohl die Vorwürfe «zeitlich sehr vage eingegrenzt» waren und «weite Zeiträume» betrafen. Es fügte unter Hinweis auf diverse weitere Entscheide an: «Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird» (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2) Ebenso hat das Bundesgericht eine Anklage für zureichend befunden, welche eine wiederholte (in casu: gewerbsmässige) Deliktsbegehung über einen Zeitraum von 10 Jahren mit «mindestens von… bis…» angab und die einzelnen Akte lediglich zusammenfassend beschrieb und in zeitlicher Hinsicht nicht festmachte (BGer 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 2.4).

 

2.4      Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass sich die beschuldigte Person im Falle des Vorwurfs einer Vielzahl von Taten über einen längeren Deliktszeitraum faktisch nicht durch einzelne Alibis für bestimmte Tage oder gar für einzelne Stunden an einem bestimmten Tag entlasten kann. Allerdings handelt es sich hierbei vorwiegend um eine im Rahmen der Beweislage und Beweiswürdigung zu berücksichtigende Thematik und nicht um ein im Rahmen des Anklagegrundsatzes zu behandelndes Problem. Nimmt etwa ein Opfer keine präzise zeitliche Zuordnung einzelner Ereignisse vor, so hat das Gericht diesen Umstand und die daraus resultierenden Einschränkungen in den Verteidigungsmöglichkeiten bei der Beweiswürdigung nämlich zu berücksichtigen. Dies erscheint – jedenfalls vorliegend – im Ergebnis nicht als ernsthafter Nachteil für den Berufungskläger. Denn es ist notorisch, dass gerade bei Delikten im Rahmen häuslicher Gewalt zuverlässige und glaubhafte Alibis für ganz bestimmte Zeitpunkte gar nicht realistisch sind. Der Berufungskläger lebte im fraglichen Zeitraum unbestrittenermassen mit dem Opfer zusammen, ging in dieser Zeit keiner geregelten Arbeit nach und hatte damit grundsätzlich den ganzen Tag die Gelegenheit, die ihm vorgeworfenen Übergriffe zu begehen. So ist in Bezug auf Ziffer 3 der Anklageschrift festzustellen, dass selbst wenn der Berufungskläger an bestimmten Daten im Oktober 2017 abends abwesend gewesen wäre und dies beweisen könnte, wohl immer noch die späten Abendstunden und die Nachtstunden, welche er im inkriminierten Zeitraum im selben Haushalt mit dem Opfer verbrachte, als mögliche Tatzeitpunkte übrigblieben. In Bezug auf Ziffer 4 der Anklageschrift wäre sodann für ihn nur hilfreich, wenn das Opfer die verschiedenen gleichartigen Übergriffe stunden- oder wenigstens halbtageweise eingrenzen könnte, was wiederum abwegig erscheint. Ein Alibi müsste sich somit, um den Berufungskläger effektiv entlasten zu können, über einen längeren Zeitraum erstrecken (etwa Landesabwesenheit, Logieren an anderer Adresse o.ä.). Ein solches Alibi könnte der Berufungskläger auch bei den vorliegenden Anklagevorwürfen vorbringen, was er indessen nicht ansatzweise getan hat. Im vorstehend zitierten Entscheid vom 21. Juli 2017 hat das Bundesgericht denn auch dieses Argument explizit nicht gelten lassen. Es erwägt dazu: «Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert. Dies ist oftmals schon nach kurzer Frist nicht mehr der Fall. Entgegen seinem Einwand wäre es ihm durch die zeitliche Einschränkung möglich gewesen, beispielsweise anhand seiner Agenda und besonderer Ereignisse (wie spezielle Termine, Ferien, Arbeitstätigkeit) für einzelne Phasen zu rekonstruieren und zu belegen, wann er wo war (vgl. BGer 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.5; 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.5). Der Beschwerdeführer wurde in seinen Verteidigungsrechten nicht massgeblich eingeschränkt» (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2). Das muss für den vorliegenden Fall genauso gelten.

 

2.5      Was die Rüge betreffend die genaue Bezeichnung der je verwendeten Messer in der Anklageschrift Ziffer 3 und Ziffer 5 betrifft, beschlägt auch diese Problematik vor allem die Beweiswürdigung und nicht das Akkusationsprinzip. Im Übrigen ergibt sich aus dem zuvor Ausgeführten, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll, um der beschuldigten Person die Erarbeitung einer zweckmässigen Verteidigung zu ermöglichen (statt vieler: BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und das es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. seine Verteidigung von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Dem entspricht, dass nach dem Bundesgericht selbst eine Abweichung von der Darstellung in der Anklage zulässig ist, wie es jüngst in aller Deutlichkeit festgehalten hat: «Der Anklagegrundsatz lässt zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht [...]. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist» (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2., mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Gleiches ergeht aus weiteren jüngeren Urteilen: «Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen» (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E 1.4.2, 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

 

Der Berufungskläger war aufgrund der genannten Ziffern in der Anklageschrift über die dort angeklagten Tatvorwürfe bestens im Bild und konnte seine Verteidigungsstrategie danach ausrichten. Die von ihm behaupteten Abweichungen in den Opferaussagen betreffend die Art des Messers waren ihm aufgrund vollumfänglicher Aktenkenntnis ebenfalls bekannt, so dass er sie in seine Verteidigung miteinbeziehen konnte. Seine Einwände betreffend das Anklageprinzip sind damit zum Vornherein unbehelflich.

 

3.

3.1      Hintergrund der Tatvorwürfe ist die folgende Biographie und Lebenssituation des Berufungsklägers im inkriminierten Zeitraum. Er stammt aus dem Irak, wo er keinen Beruf erlernte, gemäss seinen Angaben aber als Schneider arbeitete. Im Jahr 2009 ersuchte er erstmals in der Schweiz um Asyl, wobei er sich mehrere Alias-Identitäten zulegte (act. 162). Nach vier erfolglosen Asylgesuchen in den Jahren 2009 bis 2012 (alle endeten mit einem Nichteintretensentscheid und der Berufungskläger hätte die Schweiz spätestens ab September 2012 verlassen müssen, act. 39 ff.) lernte der Berufungskläger im Jahr 2013 B____ kennen, mit welcher er eine Beziehung einging und die ihn ab dem Jahr 2014 in ihrer Wohnung am [...] in Basel aufnahm und verköstigte (laut des Gesuches von B____ an das Migrationsamt zogen die beiden im März 2015 definitiv zusammen, act. 26). Im Jahr 2016 ersuchte der Berufungskläger um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, weil das Paar heiraten wollte. Die erforderlichen Dokumente wurden aber nie eingereicht und es fehlte auch an einer Verpflichtungserklärung durch einen solventen Garanten (act. 29). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 (nach der Trennung im Zusammenhang mit den vorliegenden Tatvorwürfen) wurde das Gesuch zur Vorbereitung der Ehe am 6. Februar 2018 rechtskräftig abgeschrieben (act. 31 f.; vgl. auch Ordner Separatbeilagen) und wurde der Berufungskläger zur Festnahme ausgeschrieben. Aufgrund der Ausschreibung im Fahndungsystem RIPOL (act. 162 ff.) wurde er am 17. Juli 2018 festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt lebte er mit einer neuen Partnerin, C____, zusammen (act. 180, 184), mit welcher er auch während der strafrechtlichen und der ausländerrechtlichen Haft in Kontakt stand (act. 216 ff.). Inzwischen ist der Berufungskläger per 15. Dezember 2020 aus der Schweiz ausgeschafft worden (vgl. zum Ganzen die Migrationsakten als Separatbeilage). 

 

Im Berufungsverfahren geht es vorwiegend um Delikte zum Nachteil von B____, welche im Rahmen der Paarbeziehung (häusliche Gewalt) bzw. nach der Trennung des Paares vorgefallen sein sollen. Die Übergriffe begannen gemäss den Aussagen von B____ im Oktober 2017 (act. 349). B____ erstattete am 17. Januar 2018 Anzeige gegen den Berufungskläger. Sie trennte sich von ihm und hatte bald darauf einen neuen Partner. Angefochten sind Ziffer 3 der Anklageschrift, wonach der Berufungskläger B____ im Oktober 2017 mit einem Messer zu nötigen bzw. zu bedrohen, Ziffer 4 der Anklageschrift, wonach er sich im Zeitraum vom 7. Oktober 2017 bis zum 16. Januar 2018 der mehrfachen Tätlichkeiten bzw. der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Partnerin schuldig gemacht haben soll, Ziffer 5 der Anklageschrift, wonach er sich der Tätlichkeiten und Drohung bzw. der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der versuchten Nötigung zum Nachteil der Partnerin schuldig gemacht haben soll sowie Ziffer 6 der Anklageschrift, wonach er sich am 16. Januar 2018 zum Nachteil von B____ der Tätlichkeiten bzw. der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben soll. Alle diese Deliktsvorwürfe sollen in der damals gemeinsam bewohnten Wohnung am [...] vorgefallen sein. Sodann soll sich der Berufungskläger gemäss den angefochtenen Ziffern 8 und 10 der Anklageschrift nach der Trennung von B____ am 15. Februar und am 10. März 2018 vor (AS Ziff. 8) und in (AS Ziff. 10) der [...]-Bar der Drohung bzw. versuchten Nötigung zum Nachteil der nun vormaligen Partnerin sowie am 10. März 2018 zusätzlich der Hinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung schuldig gemacht haben.

 

3.2      Der Berufungskläger bestreitet jegliche Ausübung von verbaler oder physischer Gewalt gegen seine vormalige Partnerin und lässt zusammengefasst ausführen, er habe B____ weder jemals mit einem Messer bedroht, noch geschlagen. Was die angeblichen Drohungen betreffe, so fehle es zudem am Erfordernis der Angst beim Opfer, welche in dubio nicht erstellt sei. Ebenso scheide Nötigung aus. Von Tod und Blut habe der Berufungskläger entgegen den Angaben im Polizeirapport vom 15. Februar 2018 (act. 745) nie gesprochen. Die Vorinstanz hätte bei korrekter Würdigung der Aussagen, Beweise und Indizien erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Sachverhalt haben müssen, welcher in Bezug auf die angeklagten Delikte im Zusammenhang mit der Paarbeziehung auf den Aussagen von B____ basiere. Diese Aussagen seien nicht glaubhaft. B____ trinke exzessiv Alkohol, wie sich aus dem von den requirierenden Polizeibeamten durchgeführten Alkoholtest vom 17. Januar 2018 (0.69 mg/l, act. 637) sowie den Aussagen von B____ selbst ergebe (sie ertrage viel Alkohol, act. 591). Auch ihre Freundin, D____, bestätige den hohen Alkoholkonsum. Betreffend die angeblich für die Nötigungen bzw. Drohungen verwendeten Messer habe B____ widersprüchliche Aussagen gemacht, was auch die Vorinstanz erkannt habe. Ebenso wenig habe B____ einheitlich geschildert, ob sie nun bei den beiden Messerattacken Angst gehabt habe oder eher belustigt gewesen sei. Auch in Bezug auf die Umstände der «Ohrfeigenserie» habe sie nicht einheitlich ausgesagt. So habe sie an der Einvernahme vom 4. Mai 2018 erklärt, der Berufungskläger habe kein Wort gesprochen, als er sie geschlagen habe. An der Einvernahme vom 4. Mai 2018 habe sie hingegen ausgesagt, der Berufungskläger habe gleichzeitig vom Töten gesprochen. Teils sei B____ gar selbst «baff» gewesen, ob ihrer früheren Aussagen; dennoch habe die Vorinstanz auf diese ungenauen und widersprüchlichen Depositionen abgestellt. Weiter fehle es an einem objektivierbaren Nachweis der von B____ behaupteten Kopfschmerzen nach den Schlägen. Auch der von ihr implizit zugestandene hohe und regelmässige Alkoholkonsum könne nämlich zu Kopfschmerzen führen. Das eingereichte Foto vom 19. Oktober 2017 belege sodann die Schläge ebenfalls nicht. Im Gegenteil: Die abgelichteten Wangen von B____ seien offensichtlich nicht geschwollen. Ohnehin sei selbst bei einer Bejahung der Ohrfeigen gemäss Anklagesachverhalt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lediglich von Tätlichkeiten auszugehen. Ebenso wenig belege das Foto vom 11. November 2017 einen Messerangriff, schliesslich sei bloss ein kleines Pünktchen am Hals zu erkennen. Der Berufungskläger sei B____ zudem «ausgeliefert» gewesen, da er in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Dass B____ ihm dies zu verstehen gegeben habe, sei glaubhaft. Sodann habe der Berufungskläger seit seinem Einzug in die Wohnung am [...] im April 2014 monatlich CHF 800.– Miete bezahlt und den Betrag B____, welche während der Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens Sozialhilfegelder bezogen habe, bar ausbezahlt. B____ habe diese Barzahlung zur Bedingung für die Führung der Beziehung gemacht. «Da er ihr geglaubt habe, dass sie ihn heiraten wolle, er Gefühle für sie entwickelt und er sich um seinen Aufenthaltsstatus gesorgt habe, sei er zur Leistung dieser Beiträge bereit gewesen, welche er bloss durch Geldüberweisungen seiner Mutter aus dem Irak habe bewerkstelligen können. Als ihm die ganze Situation mit den Beziehungsstreitereien über den Kopf gewachsen sei, habe er die Geldzahlungen Anfang Januar 2018 eingestellt. In der Zwischenzeit habe er seine jetzige Verlobte, C____, kennen und lieben gelernt. Dadurch habe sich B____ betrogen gefühlt. Ihre Anschuldigungen sehe er als Rache für die Einstellung der Geldzahlungen und die Neuverlobung mit C____» (Beschwerdebegründung S. 8). Entsprechend habe er auch einen Betrag von CHF 10'000.– von B____ zurückgefordert, wie aus dem aktenkundigen Whatsapp-Verlauf hervorgehe. Es sei den Akten auch zu entnehmen, dass B____ spätestens ab dem 1. Juli 2016 Sozialhilfe bezogen habe und mit ihrem sehr tiefen Lohn sowie den zahlreichen Betreibungen damals durchaus auf seine Geldzahlungen angewiesen gewesen sei.

 

Auch die Aussagen von D____ seien nicht glaubhaft. Diese sei bei keinem der Vorfälle in der Wohnung anwesend gewesen; somit basierten ihre Aussagen vollständig auf den Schilderungen von B____ und seien keineswegs objektiv.

 

Sodann habe die Vorinstanz die Unschuldsvermutung und den damit zusammenhängenden Grundsatz «in dubio pro reo» nicht beachtet. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von B____ bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie in der Anklageschrift dargelegt. Es sei deshalb von einer für den Berufungskläger vorteilhafteren Sachlage auszugehen, was zu einem Freispruch führen müsse.

 

Im Übrigen sei die Feststellung der Vorinstanz richtig, wonach das Verhalten des Berufungsklägers im Polizeifahrzeug am 10. März 2018 mit dessen massiven Augenschmerzen nach dem Einsatz von Pfefferspray zu erklären sei, weshalb der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung zu bestätigen sei.

 

3.3      Die Staatsanwaltschaft widerspricht den Ausführungen des Berufungsklägers. Die Aussagen des Opfers seien sehr glaubhaft und wiesen zahlreiche Realkriterien auf. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung, insbesondere das geltend gemachte Rachemotiv, sei keineswegs gegeben. Es sei B____ gewesen, welche die Beziehung zum Berufungskläger im Januar 2018 beendet habe, während sich der Berufungskläger dagegen gesträubt habe. Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers an der Strafgerichtsverhandlung sei er auch erst im März 2018 zu seiner neuen Verlobten gezogen. B____ habe im Strafverfahren keine Zivilforderung geltend gemacht und sei während des Zusammenlebens mit dem Berufungskläger bestimmt nicht auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen; vielmehr sei es der Berufungskläger, der gemäss seinen eigenen Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einige Male von ihr finanziell unterstützt worden sei. Im Übrigen lägen seine Motive für eine Fortsetzung der Beziehung – Kost und Logis sowie die Aussicht auf einen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz – auf der Hand.

 

Grossmehrheitlich beantragt die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin eine strengere Qualifikation der Anklagesachverhalte, für welche ein erstinstanzlicher Schuldspruch ergangen ist. Es lägen nicht blosse (teilweise versuchte) Drohungen, sondern (teilweise versuchte) Nötigungen vor. Mit der Aussage des Berufungsklägers, er könne ohne B____ nicht leben und er werde sie und sich selbst töten, habe der Berufungskläger B____ nämlich unter Todesdrohung zur Fortsetzung der Beziehung zu nötigen versucht. Noch deutlicher sei das bei der Aussage, entweder sie würden zusammenbleiben oder sie würden beide sterben. Auch seine gegenüber der Polizei bei der Anhaltung am 6. Februar 2018 getätigten Äusserungen würden den Nötigungscharakter seines Verhaltens zutage fördern. B____ habe die Aussagen des Berufungsklägers denn auch so interpretiert, wie sie an der Strafgerichtsverhandlung zum Ausdruck gebracht habe. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich, dass das Verhalten des Berufungsklägers stalkinghafte Züge aufgewiesen habe: vielfaches Kontaktieren, das Erzwingen von Kontakt, Auflauern und Bedrohen. All dies sei in der Absicht erfolgt, die Beziehung zu B____ fortzusetzen. Das Verhalten des Berufungsklägers sei deshalb jeweils als versuchte Nötigung zu qualifizieren.

 

Die angeklagten Ohrfeigen stellten keine blossen Tätlichkeiten, sondern einfache Körperverletzungen dar. B____ habe von ungewohnten Kopfschmerzen und geschwollenen Wangen berichtet, welche auch auf dem eingereichten Foto ersichtlich seien. Ausserdem sei sie bei den Ohrfeigen vom 17. Januar 2018 Hals über Kopf aus der Wohnung geflüchtet und habe die Polizei verständigt, was ebenfalls für einen nicht mehr geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität spreche.

 

Auch der Messerangriff sei als einfache Körperverletzung (leichter Fall) mit einem gefährlichen Gegenstand und nicht bloss als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Es gehe aus den Opferaussagen hervor, dass eine kleine, wenngleich eher oberflächliche Schnittwunde am Hals entstanden sei, welche D____ am darauffolgenden Tag noch habe sehen können. Eine solche Schnittwunde erfordere eine Desinfektion und damit eine Behandlung. Das Ausmass von Tätlichkeiten sei damit, wenn auch geringfügig, überschritten.

 

Schliesslich sei der Freispruch von der Hinderung einer Amtshandlung und von der Diensterschwerung zu Unrecht erfolgt. Dass der Berufungskläger den Kopf gegen die Scheibe des Patrouillenfahrzeugs geschlagen und mit seinen Füssen gegen einen Sitz getreten habe, lasse sich nicht mit brennenden Augen (vom Pfefferspray) erklären. Es handle sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung.

 

4.

4.1      Neben den Aussagen von B____ und denjenigen des Berufungsklägers sind auch einige objektive Beweise bzw. Indizien aktenkundig. So etwa Printscreens von einem Chatverlauf, worin der Berufungskläger nebst anderem CHF 10'000.– von B____ fordert (act. 331 f.) und Fotos aus dem Mobiltelefon von B____, auf welchen ein kleiner roter Punkt am Hals – angeblich von der Messerspitze – sowie eine leicht geschwollene und gerötete Wange erkennbar sind (act. 335 f.; 596 f.). Es ist der Printscreen einer Textnachricht unbekannten Datums über Facebook an die Tochter von B____ in den Akten, welcher gemäss Angaben von B____ von der im Irak lebenden Schwester des Berufungsklägers stammt (act. 344 f.). Gemäss der Übersetzung der in Arabisch verfassten Nachricht, steht darin, dass «die Anzeige nicht in [...] (gemeint B____) Sinn sei» und sie sich «in grosse Probleme und ihr Leben in Gefahr» bringe, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe. Auch ein Freund des Berufungsklägers, E____, suchte den Kontakt mit B____ und wollte sich mit ihr treffen, um etwas zu besprechen. Der entsprechende Chatverlauf ist dokumentiert (act. 350 ff.). Gemäss den in einer Aktennotiz festgehaltenen Angaben von B____ habe E____, nachdem sie ihn auf Facebook gesperrt habe, in der [...]-Bar ihrer Freundin D____ nach ihr gefragt und die Freundin dazu bringen wollen, B____ zum Anzeigerückzug zu überreden (act. 347 ff.).

 

Weiter liegen diverse Polizeirapporte und Requisitionsberichte vor, welche die Wahrnehmungen der Polizeibeamten sowie deren Wiedergabe von Aussagen Beteiligter und Anwesender wiedergeben. So soll der Berufungskläger gemäss Requisitionsbericht vom 6. Februar 2018, als die Polizei durch D____ zur [...]-Bar gerufen wurde, gegenüber den Polizeibeamten geäussert haben, dass zwar ein Annäherungsverbot bis zum 29. Januar 2018 vorliege und er «nun jedoch die Beziehung wieder richten und mit seiner Frau sprechen» wolle (act. 754). Gemäss dem Polizeirapport vom 15. Februar 2018 soll der Berufungskläger nach seiner Festnahme im Polizeiwagen sinngemäss folgende Äusserung gemacht haben: «Ich war 5 Jahre mit dieser Frau zusammen. Ich liebe sie. Sie ist mein Blut. Ich kann es nicht aushalten. nicht bei ihr zu sein. Ich habe jedoch ein Verbot, um mich ihr zu nähern. Ich glaube, sie betrügt mich. Das kann ich nicht hinnehmen und werde mich selbst und auch sie "tot machen"» (act. 745). Belegt sind sodann die polizeiliche Wegweisungsverfügung und das Kontaktverbot vom 17. Januar 2018 gegen den Berufungskläger (act. 641 ff. [Wegweisung des Berufungsklägers aus der Wohnung am [...], Rückkehrverbot sowie Verbot der Kontaktaufnahme mit B____ bis am 19. Januar 2018], ergangen nach der polizeilichen Requisition durch B____ am selben Tag [s. Polizeirapport vom 17. Januar 2018, act. 636 ff.]) sowie der zivilgerichtliche Entscheid vom 15. Februar 2018 über die Bestätigung der vorsorglichen Massnahme vom 25. Januar 2018 betreffend die Verlängerung der polizeilichen Wegweisungsverfügung (act. 301 ff.).

 

Da insbesondere die angeklagten Vorfälle in der vormals gemeinsam bewohnten Wohnung am [...] sich ohne (direkte) Anwesenheit von Drittpersonen ereigneten, stehen – wie regelmässig bei Delikten die im Rahmen einer intimen Partnerschaft vorfallen – die Aussagen der unmittelbar Beteiligten grundsätzlich aber im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, weshalb es einer einlässlichen Würdigung dieser Depositionen durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).

 

4.2      Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 1/2010 S. 40 f.; Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/2009 S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

 

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

 

4.3      Zur Aussagegenese ist festzustellen, dass die Partnerschaft von B____ mit dem Berufungskläger gemäss übereinstimmenden Angaben zum Zeitpunkt der Trennung im Januar 2018 rund vier Jahre gedauert hatte. B____ gab mehrmals ausdrücklich an, das Gewaltproblem habe erst seit Oktober 2017 bestanden, gegen sie gerichtete Gewalt habe der Berufungskläger bis September 2017 nie ausgeübt (act. 380, 412, 435). Seit Oktober 2017 sei der Berufungskläger «wie ausgewechselt» gewesen (act. 389), habe sich also anders verhalten, als in der vorgehenden Zeit ihrer Beziehung. Sodann kann als erstellt gelten, dass B____ während der Dauer der Partnerschaft darum bemüht war, für sich und den Berufungskläger aufzukommen, schliesslich war dies Voraussetzung für die angestrebte Heirat (s. Schreiben der Anlaufstelle für Sans-Papiers vom 27. Juni 2017, Ordner Separatbeilagen). Es trifft zwar zu, dass sie neben ihrer Teilzeitarbeit meistens auch Sozialhilfe bezog (vgl. Schreiben vom 14. Juni 2016 der Anlaufstelle für Sans Papiers sowie Verfügungen und Abrechnungen der Sozialhilfe – der Saldo betrug im Juli 2017 gut CHF 77'000.-, Ordner Separatbeilagen). Hingegen ist abwegig, dass sie in finanzieller Hinsicht vom Berufungskläger profitiert und die Beziehung (auch) aus finanziellen Interessen geführt haben soll. Sofern der Berufungskläger mit seinen Ausführungen suggerieren will, B____ sei an seinen Zuwendungen interessiert gewesen, und habe diese der Sozialhilfe wohl nicht gemeldet, ist ihm zu entgegnen, dass die gemäss seiner Behauptung von ihm an die Lebenskosten beigetragenen CHF 800.– pro Monat die real anfallenden Kosten eines zusätzlichen Mitbewohners (mit Kost und Logis) kaum vollständig decken. Dass B____ daraus gar einen Profit schlug, kann jedenfalls ausgeschlossen werden. Viel wahrscheinlicher ist, dass sie für die zusätzlich zu den CHF 800.– entstandenen Kosten zur Deckung des Bedarfs des Berufungsklägers selber aufkam. An der Strafgerichtsverhandlung beschrieb der Berufungskläger die gegenseitigen finanziellen Abhängigkeiten denn auch ganz anders: Er sei von seiner Familie im Irak finanziell unterstützt worden, bis er B____ kennengelernt habe. Seiner Familie sei es früher (finanziell) gut gegangen, später nicht mehr. Auf Rückfrage relativierte er: Während der Beziehung zu B____ habe er von seiner Familie finanzielle Unterstützung erhalten und von B____ «ein paar Mal». In der Schweiz gearbeitet habe er nie (Prot. HV act. 985). Finanzielle Motive an einer Weiterführung der Beziehung seitens B____ können gestützt auf diese Ausführungen ausgeschlossen werden. Ein finanzielles Rachemotiv für eine Strafanzeige ist demnach ebenfalls nicht auszumachen.

 

Auch aus den sonstigen Umständen ergibt sich, dass das vom Berufungskläger behauptete, emotionale Rache- bzw. Eifersuchtsmotiv für eine Falschbezichtigung nicht vorgelegen haben kann. Vielmehr war es, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, B____, welche die Trennung wollte, während sich der Berufungskläger dagegen sperrte und gemäss eigenen Aussagen den Kontakt zu ihr während der verfügten Wegweisung und dem Kontaktverbot suchte, um ihr mitzuteilen, dass er sie noch liebe (act. 371). Er war zum Trennungszeitpunkt gemäss seinen Angaben auch noch keine andere Paarbeziehung eingegangen, auch nicht zu seiner späteren Verlobten, C____. Er gab an der Einvernahme zur Person vom 15. Februar 2018 nämlich an, er habe keine Freundin (act. 9). Er räumte an seiner Einvernahme zur Sache am selben Tag auch ein, dass er es war, der nach der Trennung vor der [...]-Bar auf B____ wartete, um mit ihr zu sprechen. Er gab zu, ihr gesagt zu haben, dass er sie liebe und ohne sie nicht leben könne (act. 370 f.). Er sagte auch aus, dass B____ bis jetzt nicht von ihm habe weggehen wollen, er es aber akzeptiere, wenn sie das jetzt wolle (act. 368). Kommt hinzu, dass B____ gemäss ihren Aussagen schon bald wieder eine neue Partnerschaft einging, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt das Narrativ der gekränkten Exfreundin keinen Bestand hat. Dies passt auch zu der im Polizeirapport vom 15. Februar 2018 sinngemäss festgehaltenen Äusserung des Berufungsklägers, wonach B____ ihn mutmasslich betrüge, er sie liebe und ohne sie nicht leben könne (s. oben E. 4.1).

 

Des Weiteren ist festzustellen, dass B____ weder eine Zivilforderung geltend gemacht noch sich überhaupt als Privatklägerin konstituiert hat. Ihr Interesse am Verfahren – und am Berufungskläger – ist offensichtlich gering, oder um es mit ihren eigenen Worten auszudrücken: «Ich will, dass er mich in Ruhe lässt» (act. 390, Prot. HV act. 994).

 

Aus alledem wird deutlich, dass das die behaupteten finanziellen Motive und die Eifersuchts- und Rachegefühle an den Haaren herbeigezogene Schutzvorbringen sind. Sie sollen offenkundig davon ablenken, dass es in Wahrheit der Berufungskläger war, der (abgesehen von allfälligen emotionalen) sehr handfeste wirtschaftliche und aufenthaltsrechtliche Interessen an einem Fortbestand der Beziehung zu B____ hatte, sowie daran, das vorliegende Verfahren zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen. Die Kontaktaufnahmen aus dem Umfeld des Berufungsklägers (s. oben E. 4.1), die B____ zum Rückzug der Anzeige bewegen sollten, belegen sodann, dass auf sie im Interesse des Berufungsklägers massiv Druck ausgeübt wurde. Damit spricht die Aussagegenese nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____.

 

4.4

4.4.1   Die Depositionen von B____ zu den angeklagten Vorfällen sind sodann schlüssig, nachvollziehbar und von angemessenem Detailreichtum. Sie erwähnte in freier Rede und von sich aus wiederholt dieselben Begebenheiten, welche sie einmal wie folgt zusammenfasste: «Er hat mit Messer gemacht, mit Ohrfeigen und er hat auch meine Wohnung beschädigt. Wenn du mich verlässt mache ich mich tot und dich tot. Solche Sprüche kommen» (act. 380). Ihre Darstellung der Ereignisse erfolgte sprunghaft und ausgesprochen lebendig. Die Angaben wirken keineswegs stereotyp oder auswendig gelernt. B____ schilderte zum Teil Vorgänge, die sie selbst nicht ganz verstand oder nicht einzuordnen wusste («Er kam mich suchen, obwohl er wusste, dass ich immer in dieser Bar bin», act. 379) sowie aussergewöhnliche Details und solche, die nicht unmittelbar mit dem Tatgeschehen zu tun haben («Es war immer das Gleiche. Wenn er nach Hause kam, sah ich ihm schon an seinen Augen an, dass etwas passieren würde. Er fragte mich dann jeweils, wo ich gewesen sei und was ich alles getrunken hätte. Und dies, obwohl ich bei seiner Ankunft ja bereits zu Hause und am Kochen war. Gewisse Dinge, die ich für ihn kochte, weil er sie gut mochte, dauerten drei Stunden. Mit solchen Fragen von ihm fingen diese Streitereien immer an und dann schaukelte sich das Ganze rauf, weil er so besoffen war», act. 397). Sie bettete die verschiedenen Vorfälle jeweils in einen räumlichen und zeitlichen Kontext ein, wobei sie auch weitere Ereignisse zur Erinnerungsstütze nahm, und sie gestand Erinnerungslücken zu (a.F. ob gemäss ihrer Darstellung die Probleme demnach bereits im Oktober 2017 angefangen hätten: [Anmerkung im Protokoll: schaut im Mobiltelefon nach] «Ich bin mir nicht sicher, ob das der erste Vorfall mit den Ohrfeigen war oder nicht. Nein, das erste Mal, dass er mir überhaupt eine Serie Ohrfeigen verpasst hatte, war, nachdem sein Freund und dessen Ehefrau bei uns zum Nachtessen gewesen waren. Das war an einem Samstag, 7. oder 14. Oktober 2017», act 405). Oft gab sie in direkter und indirekter Rede Gespräche wieder. In der geschilderten Interaktion mit dem Berufungskläger offenbarte sie auch ihre eigene Ambivalenz und schilderte sie Komplikationen im Handlungsablauf. Als anschauliche Beispiele, seien die folgenden Passagen aufgeführt. An der Einvernahme 16. Februar 2018 gab sie an: «Es war an einem Dienstag. Am Montag haben wir Schluss gemacht, fertig. Er kam in die Bar rein. Ich sagte ihm: "Hallo", dann habe ich ihn ignoriert. Ich habe nur mit meiner Freundin geredet. Er hat hinten in der Bar ein Bier getrunken und ist dann wieder gegangen. Kurze Zeit später kam er zurück und fragte mich, ob ich auch nach Hause komme. Ich sagte ihm, dass ich noch austrinken werde. Er ging dann wieder. Eine Stunde später ging ich ebenfalls nach Hause. Er hat in der Stube geschlafen. Ich habe ihn aufgeweckt. Ich sagte ihm, willst du hinten schlafen, weil ich morgen früh aufstehen muss und arbeiten gehen muss. Er ist aufgestanden und ist gegangen. Ich habe seine Decke von der Stube genommen und ihn im Schlafzimmer zugedeckt. Dann bin ich wieder in die Stube gegangen und habe mir ein Bier aufgemacht. Plötzlich rennt er auf mich zu und gibt mir Ohrfeigen. Ich habe geschrien Es ist nicht das erste Mal, dass er das macht. Seit Oktober schlägt er mich immer wieder. Es wird immer öfter. Wir haben ein paar Worte geredet und geschrien. Dann ist er wieder ins Schlafzimmer gegangen. Ich habe dann meiner Kollegin angerufen. Weil sie mich gebeten hat, dass ich sie anrufen soll, ob alles ruhig ist oder nicht. Sie kennt die ganze Situation bei uns. Er hat gehört, dass ich russisch rede und rennt wieder auf mich zu. Er wollte mir erneut eine Ohrfeige geben. Er hat seine Hand ausgeholt, aber ich konnte es verhindern, dass er mich trifft. In diesem Moment war ich immer noch am Telefon. Meine Kollegin hat es am Telefon mitbekommen. Ich konnte ihn dann wegstossen. Er hat mir dann das Telefon aus der Hand gerissen. Ich konnte ihn beruhigen. Ich konnte ihm dann das Telefon wieder wegnehmen. Ich sagte ihm, ich muss aufs WC, quasi, dann habe ich die Jacke genommen und bin weg. Ich bin dann zum Polizeiposten [...] gegangen. Ich wollte dort läuten. Er rannte mir hinterher. Ich habe meiner Kollegin wieder angerufen. Ich sagte ihr, ich sehe ihn, er kommt mir nach. Die Kollegin hat mir gesagt, ich soll die 117 anrufen. Keine zwei Minuten später war die Polizei da» (act. 379). An der Einvernahme vom 4. Mai 2018 führte sie aus: «Das war jedes Mal „Klatsch, Klatsch, Klatsch, Klatsch“. Immer eine Serie (macht dabei eine Handbewegung, wobei die Hand hin und her klatscht). Im Oktober 2017 war es zwei oder drei Mal vorgekommen, dass er mir diese Ohrfeigen schlug. Im November 2017 schlug er mir jedes Wochenende, als wir stritten, mehrere Ohrfeigen. Im Dezember 2017 wurde es etwas ruhiger, da war es glaublich nur einmal passiert. Im Januar 2018 war ich in der ersten Woche mit Freunden fünf Tage für Ferien in Frankreich. A____ war nicht mitgekommen, wegen seiner fehlenden Papiere. Und ich hätte auch nicht gewollt, dass er mitkommt, weil alle Freunde Russisch sprachen. Ich musste auch mal eine Entspannungszeit haben. Als ich aus Frankreich zurückkam, hatten wir gleich wieder Streit. Ob es da an diesem ersten Wochenende nach meinen Ferien wieder zu Ohrfeigen gekommen war, weiss ich nicht mehr. A____ hielt mir vor, dass ich mit russischen Freunden in Frankreich war. Er war eifersüchtig auf meinen russischen Kollegen, obwohl der ja mit seiner Familie mit in die Ferien gekommen war. Eine Woche später, vom 13. auf 14. Januar 2018, ging ich wieder zu meinen russischen Freunden nach Frankreich, weil wir Russen das alte-neue Jahr feiern. Ich blieb natürlich mit Übernachtung, weil ja auch getrunken wurde. A____ war dagegen, wir hatten schon vor meiner Abreise Diskussionen. Als ich am Sonntag retour kam, ging ich ins Bett, wartete nicht auf ihn. Ich glaube, ich hatte Frühschicht. Am Montag und Dienstag hatten wir immer wieder Streit; er stellte mich vor die Wahl, entweder er oder mein russischer Kollege, der ja Familie hat. Ich sagte zu A____, ich würde ihn vier Jahre kennen, meinen Kollegen über 15 Jahre. Unter Freunden würde man sich gegenseitig helfen. Ich sagte dann zu A____, ich würde meinen Kollegen bevorzugen, weil ich die Sache so satt hatte. Er dachte dann, er habe nun die Bestätigung, dass ich diesen Kollegen lieben würde. Er sagte, er werde uns alle umbringen. Und dann schlug mir A____ diese Ohrfeigen, die mich dann zu einer Anzeige gegen ihn bewogen» (act. 404 f.). Komplikationen im Handlungsablauf schilderte B____ sodann auch in den folgenden Depositionen: «Ich habe geschrien und geheult und gesagt, komm mir nicht in die Nähe. Ich hatte Angst, dass er wieder mit dem Messer kommt. Es ist bisher noch nie passiert, dass er am gleichen Abend zwei Mal auf mich los kommt. Das war zu viel für mich» (act. 381) und «Nein, ich habe nicht gesagt, er soll die Wohnung verlassen. Ich habe ihn ins Schlafzimmer gebracht und habe ihn zugedeckt mit der Decke. Am Montag als wir Schluss machten, fragte er mich, ob er noch hierbleiben kann, bis er etwas gefunden hätte. Ich sagte: "Kein Problem. Du schläfst in der Stube und ich im Schlafzimmer". Jetzt fällt mir wieder ein, über was wir diskutiert haben in dieser Nacht. Ich fragte ihn: "Wieso kommst du mich suchen, wenn wir am Montag Schluss gemacht haben?" Er sagte: "Was? Wir haben Schluss gemacht?". Er hat es nicht einmal mehr gewusst» (act. S. 381 f.). Dazu passt auch die Schilderung von einer Begegnung, bei welcher zum eigenen Erstaunen von B____ nichts passierte: «Er war wieder am Telefonieren. Ich sah ihn dann aus dem Augenwinkel an mir vorbei gehen. Ich drückte sofort meine Zigarette aus und ging zurück in die Bar. Ich glaube, er erkannte mich nicht. Ich war anders angezogen, als sonst; ich hatte mir eine Jeans-Jacke gekauft, die ich an diesem Abend dann trug» (act. 395). Auch setzte sich B____ mit den innerpsychologischen Motiven für die Übergriffe ihres Expartners auseinander. So anwortete sie auf die Frage, aus welchem Grund dieser sie geschlagen habe: «Keine Ahnung. Ich war alleine an der Bar. Meine Kollegin war hinter der Bar. Er ist sehr eifersüchtig. Wenn sich ein Mann an der Bar neben mich setzt, hat er schon das Gefühl, dass ich etwas mit diesem habe» (act. 380). Dabei nahm sie ihn teilweise in Schutz bzw. brachte Verständnis für sein Verhalten auf, etwa wenn sie erklärte: «Er ist an jedem Tag besoffen. Wir haben schon manchmal darüber geredet. Schlag mich nicht, trink nicht. Ich denke, wenn er Alkohol trinkt, macht es klick und er weiss nicht mehr was er macht. Seit Oktober» (act. 380). Der Berufungskläger sei ab Oktober 2017 jeden Abend betrunken gewesen und dadurch immer eifersüchtiger geworden (act 349). Auch entlastete sie den Berufungskläger, wenn sie die gegen sie gerichtet physische Gewalt auf den Zeitraum ab Oktober 2017 bis zur Trennung zu Beginn des Jahres 2018 beschränkte und über ihn aussagte, er sei zu Beginn ihrer Beziehung «ein guter Mann» gewesen (act. 349) sowie angab: «Früher war er ganz anders. Wir waren einmal 5 Monate auseinander. Seit Oktober ist er wie ausgewechselt» (act. 390). So auch wenn sie auf die Frage nach Verletzungen aufgrund der allgemein geschilderten Vorfälle (Ohrfeigen, Messereinsatz) meinte: «Nein. Ich hatte zwei Tage Kopfschmerzen» (act. 380 f.). Schliesslich gab sie eigene Anteile am Beziehungskonflikt zu, zum Beispiel indem sie ihren eigenen Alkoholkonsum zugestand, allerdings mit der Anmerkung, dass dieser sie anders als den Berufungskläger nicht aggressiv mache (act. 382). Zudem sind keine Aggravierungstendenzen in den Aussagen von B____ zu erkennen und sind diese von Vornherein nicht dramatisierend. Sie differenzierte sodann genau zwischen sie belastenden und weniger belastenden Aspekten. Die Frage, ob sie ihre Kleiderwahl verändert habe, um vom Berufungskläger, der ihr nachstellte, nicht mehr erkannt zu werden, verneinte sie etwa («Nein, das nicht», act. 395) oder antwortete auf die Frage, ob sie durch die Textnachrichten und Telefonate des Berufungsklägers bedroht worden sei: «Durch die SMS eigentlich nicht, nein. SMS und Anrufe machen mir nichts aus. Dass er mir überall hinterher läuft und er an meiner Tür klingelt, ja. Ich habe Angst, dass er nicht selber kommt, sondern dass er jemanden schickt, um mir etwas anzutun» (act. 386). Auch die Konstanzanalyse spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben von B____. So stimmt etwa die Schilderung des Vorfalles vom 16. Januar 2018 an der Einvernahme vom 4. Mai 2018 bis in die – zum Teil ungewöhnlichen, aber dadurch eben auch einprägsamen – Details überein mit der ersten Darstellung des Ereignisses durch B____ an der Einvernahme vom 16. Februar 2018: «Ich war bei D____ in der [...]-Bar. Jetzt kommt es mir in den Sinn. Also, am 13./14. Januar 2018 war ich bei meinen Freunden in Frankreich zum russischen Neujahr. Am 14. Januar 2018 sah ich A____ nicht. Am 15. Januar 2018, am Nachmittag, diskutierten wir wieder miteinander, A____ und ich. Er sagte wieder, ich müsse auswählen zwischen ihm und meinem russischen Kollegen. Wir diskutierten nur, wir schrien nicht. Da sagte ich zu A____, wir sollten uns besser trennen. Denn ich hatte keine Energie mehr für diese Beziehung, in welcher immer gestritten werde und ich immer diese Ohrfeigen bekäme. Ich sagte auch, ich hätte einen stressigen Job, da könne ich zu Hause nicht auch noch Stress haben. Ich sagte, meine Nerven seien kaputt, das könne nicht so weitergehen. A____ sagte, er sehe das auch so. Ich sagte, dann sei also zwischen uns fertig und er sagte: "Ja". Aber er bat mich, ihn nicht aus meiner Wohnung zu schmeissen, bis er eine Unterkunft hätte. A____ schlug selber vor, dass ich im Schlafzimmer schlafen solle und er im Wohnzimmer. Ich war damit einverstanden. Am Dienstagabend, 16. Januar 2018, war ich in der [...]-Bar nach meiner Arbeit. Ich erzählte ihr alles vom Wochenende. Sie sagte, ich könne froh sein, dass das so einfach gegangen sei, nach den Schlägen etc.. Irgendwann am Abend tauchte A____ in der Bar auf. Ich glaube, er rief zuerst an und fragte, wo ich sei. Oder er kam direkt in die Bar. Setzte sich zu mir. Ich sagte: "Hallo", ignorierte ihn aber, weil wir ja miteinander fertig waren. Er nahm ein Bier und setzte sich hinter mir an einen Tisch. Ich sass ja an der Bar. Er bezahlte dann sein Bier und sagte zu D____, dass sie auf mich aufpassen solle. Weil er dachte, mich würde jeder Mann mitnehmen. Er ist so eifersüchtig. Dann ging er nach Hause. Ca. eine Stunde später, vielleicht auch weniger, kam er wieder in die Bar. Er fragte, was sei, ob ich nicht nach Hause käme. Ich sagte, ich würde noch meinen Drink trinken und würde dann nach Hause kommen, er müsse nicht auf mich warten. Er ging wieder. Eine Stunde später war ich auch zu Hause. Er schlief auf der Polstergruppe – also er lag da und stellte sich schlafend. Ich rüttelte ihn leicht an der Schulter und bat ihn, im Schlafzimmer zu schlafen, weil ich früher raus musste, um zur Arbeit zu gehen und ich musste mir noch etwas kochen. Er stand auf, legte sich im Schlafzimmer ins Bett. Ich deckte ihn noch zu. Dann ging ich in die Stube zurück. Machte mir wieder ein Bier auf. Und dann plötzlich rannte er vom Schlafzimmer auf mich zu und gab mir Ohrfeigen. Mehrmals hin und her. Mit der rechten Hand». Auf die Frage, ob dies bedeute, dass die eine Ohrfeige sie mit der Handinnenfläche und die andere sie jeweils mit dem Handrücken getroffen habe, antwortete sie: «Ja, genau. Und es waren nicht einfach Klapse, sondern er holte mit der rechten Hand mit dem vollen Arm aus und schlug mir die flache Hand ins Gesicht. Wie oft ich in dem Moment von ihm geschlagen wurde, kann ich nicht sagen Ich sass in dem Moment immer noch auf der Polstergruppe und er stand vor mir, als er mir diese Ohrfeigenserie schlug. Ich versuchte, ihn mit meinen Händen von mir wegzustossen. Dann hörte er irgendwann wieder auf und diskutierte mit mir. Dann ging er wieder ins Schlafzimmer und legte sich schlafen. In dem Moment oder etwas vorher, hatte mir D____ geschrieben und angefragt, ob er sich beruhigt habe und wie es mir gehe, ob alles ok sei. Ich wollte nicht zurückschreiben, sondern rief sie an. Das hörte A____, weshalb er wieder aus dem Schlafzimmer gerannt kam. Er zog wieder die Hand gegen mich auf, aber ich konnte nach hinten ausweichen. Ich schrie, er solle aufhören, das bekam dann D____ alles mit. Er riss mir dann das Telefon aus der Hand. Also wir hatten einen Kampf ums Telefon, welches ich schliesslich wieder bei mir hatte. Er machte dann auch ein Bier auf. Ich sagte dann, ich würde aufs WC gehen. Aber ich nahm mein Telefon, zog im Gang meine Jacke über meine Wohnungskleidung – pyjamamässig – und verliess die Wohnung. Ich zog nicht mal Schuhe an, weil ich Angst hatte, er würde mir nachkommen. Ich wollte schnell schnell weg, weil ich ihm in dem Moment alles zutraute. Ich rief D____ an und sie sagte, ich solle sofort die Polizei anrufen. A____ rannte in dem Moment bereits um die Ecke; er war mir hinterher gekommen» (act. 407 f.). Dass B____ rund drei Monate später ein solch detailreiche und mit den ersten Angaben übereinstimmende Schilderung des Vorfalls wiedergeben konnte, wenn dieser nicht tatsächlich erlebt worden wäre, ist schlechterdings undenkbar. Sie müsste den Bericht detailliert aufgeschrieben und regelrecht auswendig gelernt haben. Dagegen spricht aber ihr sonstiges Aussageverhalten klarerweise, nicht zuletzt gerade deshalb, weil sich in einzelnen Punkten auch Abweichungen ergeben, die eine derart gewiefte Darstellerin bei einer einstudierten Version gewiss zu vermeiden wüsste. Selbst an der wiederum rund drei Monate später stattfindenden Konfrontationseinvernahme vom 8. August 2018 (zum Datum der Konfrontationseinvernahme s. act. 461) schilderte B____ das Erlebte weitgehend im Einklang mit ihren früheren Depositionen, ohne dabei pauschal oder oberflächlich zu werden (act 435 ff.). Gerade den letzten Vorfall zu Hause, bei welchem sie die Polizei requirierte und welcher letztlich Auslöser für die Strafanzeige gegen den Berufungskläger (auch wegen früherem Verhalten) war, schilderte sie nochmals gleich, wobei sie einzelne Unsicherheiten benannte (act. 446 f.). Auch die Aussagen von B____ an der Strafgerichtsverhandlung bestätigen deren inhaltlich Konstanz. Grundsätzlich gleichbleibend schilderte sie etwa den ersten gewalttätigen Vorfall im Oktober 2017 und machte ihn in zeitlicher Hinsicht wiederum mit dem an diesem Tag stattgefundenen Besuch eines befreundeten Paares fest (Prot. HV act. 989 f.).

 

4.4.2   Auch die von der Verteidigung geltend gemachten, vermeintlichen Widersprüche in den Aussagen von B____ lassen sich auflösen. So zum Beispiel, dass B____ zunächst verneinte, dass der Berufungskläger «bei den Ohrfeigen dabei gesprochen» habe und auf entsprechenden Hinweis erklärte, er habe immer wieder gesagt, sie sei «bei ihm im Blut», er könne sie nicht lassen oder er mache sie tot und er mache sich tot (act. 436). Die Schilderung, dass der Berufungskläger solche Äusserungen gemacht habe, bezieht sich nämlich auf den Streit als Ganzes; die Angabe, er habe «bei den Ohrfeigen dabei» nicht gesprochen bezieht sich hingegen auf den eigentlichen Akt des Schlagens. B____ hatte schliesslich immer von Streit berichtet und davon, wie der Berufungskläger sie bedroht, angeschrien und ihr eine Szene gemacht habe. Selbstredend bedarf dies der Worte. Wird aber gefragt, ob der Berufungskläger «bei den Ohrfeigen dabei gesprochen» habe, dann bezieht sich diese Frage offensichtlich auf den eigentlichen Moment des Zuschlagens. Gleichzeitig ist es denkbar, dass die einzelnen Schläge – trotz des auch verbal stattfindenden Streites – nicht von Worten begleitet wurden. Denkbar ist auch, dass B____ schlichtweg nicht mehr wusste oder überhaupt nie registrierte, ob seitens des Berufungsklägers auch im Moment des Zuschlagens gesprochen wurde. So oder so vermag die gezielt nach Aussagen während des Schlagens gerichtete Frage bzw. die Antwort darauf, die Glaubhaftigkeit der von B____ geschilderten Schläge und ihrer Umstände nicht zu erschüttern. Wenn schliesslich der Berufungskläger im Zusammenhang mit der «Ohrfeigenserie» behauptet, die von B____ geschilderten Kopfschmerzen könnten auch andere Ursachen haben, so ist dieser Einwand unbehelflich. Die Angabe von B____, sie habe aufgrund der Schläge Kopfschmerzen gehabt, ist umso glaubhafter, als sie diesbezüglich auf jegliche Dramatisierung verzichtete und in aller Offenheit schilderte, dass auch ihr eigener Alkoholkonsum eine Rolle gespielt habe (a.F. wo sie getroffen worden sei: «An meinen beiden Wangen», a.F. ob dadurch Verletzungen entstanden seien: «Nein», a.F. wie schmerzhaft sie diese Ohrfeigen einstufen würde: «Unter dem Einfluss des Alkohols, na ja, es geht. Aber dafür dann 2-3 Tage Kopfschmerzen. Ich hatte immer nach diesen Ohrfeigenserien 2-3 Tage Kopfschmerzen», act. 408).

 

4.4.3   Vergleichbares gilt auch in Bezug auf die beiden angeklagten Vorfälle mit einem Messer. Es stimmt zwar, dass es bei den Schilderungen von B____ betreffend die Vorfälle mit einem Messer zu Abweichungen kam (Küchenmesser versus Taschenmesser, Auslöser Trennungsabsicht versus «gewöhnlicher» Streit). Diese Ungereimtheiten lassen sich aber erklären: In der ersten Einvernahme vom 16. Februar 2018 schilderte B____ die Vorfälle mit einem Messer zunächst in allgemeiner Weise («Seit Oktober. Er hat mit Messer gemacht, mit Ohrfeigen und er hat auch meine Wohnung beschädigt», act. 380). Daraufhin wurde sie gefragt: «Sie gaben zuvor an, dass es einen Vorfall mit einem Messer gab zwischen Ihnen beiden. Wie setzte er dieses Messer gegen Sie ein?». B____ antwortete, der Berufungskläger habe ihr das Messer an den Hals gehalten, so fest, dass es sogar etwas geblutet habe. Davon habe sie Fotos gemacht (act. 382 ff; 335 ff.). Auf die Frage, wieso er ihr das Messer an den Hals gehalten habe, meinte sie: «Ich weiss es nicht genau. Wir haben wieder miteinander gestritten. Es ist immer das Gleiche» (act. 383). Sodann antwortete sie auf die Frage, ob der Berufungskläger dabei etwas gesagt habe: «Ja. Ich mache dich tot. Ich habe ihm gesagt, dass es so nicht weitergeht und dass ich Schluss machen werde. Dann hat er das Messer genommen und mir an den Hals gehalten. Er sagt immer, du bist in meinem Blut. Entweder wir bleiben zusammen oder wir sterben» (act. 383). Es habe sich um ein Küchenmesser gehandelt (act. 384). Auf die Frage, ob sie die Polizei alarmiert habe, meinte B____: «Nein. Es war ganz am Anfang von den Problemen» (act. 384). An der Einvernahme vom 4. Mai 2018 wurde B____ nochmals auf «einen Vorfall mit einem Messer» angesprochen, den es gegeben habe, als sie den Berufungskläger ihre Trennungsabsichten mitteilte und sie wurde gefragt, ob sie diesen Vorfall noch einmal ganz genau schildern könne. Hierauf entgegnete B____: «Das ist so lange her. Es war wieder zu einem Streit gekommen, da er besoffen nach Hause gekommen war. Also Streit; ohne Schreien, einfach Wort auf Wort. Ich stand in der Küche, ich machte wohl etwas fürs Abendessen. Da kam er zu mir und hielt mir das Messer hin. Die Einzelheiten weiss ich nicht mehr, ich habe nicht so eine gute Erinnerung. Wenn etwas frisch ist, dann ja, aber länger zurück eben nicht» (act. 396 f.). Sie verneinte dann die Frage, ob sie an jenem Abend davon gesprochen habe, die Beziehung zu beenden: «Nein, an dem Abend sagte ich das nicht. Das sagte ich nur zu ihm, wenn er bereits den Tag hindurch besoffen war» (act. 397). Zeitlich verortete sie den Vorfall nach einem Blick auf ihr Mobiltelefon auf «irgendwann im November 2017» (act. 397). Aufgrund des Datums des Fotos, das sie nach eigenen Angaben ca. eine bis anderthalb Stunden nach dem Vorfall erstellte, ermittelte die Staatsanwaltschaft den 4. November 2017 als Tatzeitpunkt (act. 397, 399). Der Vorfall habe sich in der Küche ereignet. Der Berufungskläger habe dabei sein Taschenmesser verwendet, welches er eine Zeit lang immer bei sich getragen habe. Er habe es wohl aus seiner Hosentasche hervorgeholt. B____ hatte von diesem Taschenmesser ebenfalls ein Foto auf ihrem Mobiltelefon gespeichert (act. 399). «Ich drehte mich um und sah, dass er in seiner Faust das Messer hielt, mit offener Klinge. Er hielt es mit erhobenem Arm gegen mich. Er sagte mehrmals: "Ich mache dich kaputt, ich mach dich kaputt". Dann stiess er mit dem Messer an meinen Hals» (act. 400). Die Klinge sei beim Daumen herausgeragt. «Ich stand ja an der Küchenkombination und war etwas am Zubereiten. Ich drehte mich dann vollständig zu ihm um und sah, dass er dieses Messer geöffnet und erhoben in seiner rechten Hand hielt. Hinter mir war die Küchenkombination, vor mir stand er mit erhobenem Messer. Er stiess mich dann immer mehr zur Küchenkombination und hielt mir das Messer an den Hals. Als ich nicht mehr weiter nach hinten ausweichen konnte, drückte er die Messerspitze gegen meinen Hals, drückte damit gegen meinen Hals und redete weiter auf mich ein. Eine falsche Bewegung und ich hätte das Messer im Hals gehabt» (act. 400). Auf Nachfrage führte sie weiter aus, der Berufungskläger habe immer wieder gesagt, er mache sie tot, er mache sie fertig. Er liebe sie, sie spiele mit ihm (act. 401). Sie habe ihm immer wieder gesagt, er solle aufhören. «Irgendwann ging er einen Schritt zurück und nahm das Messer von meinem Hals. Dann ging er aufs WC, wie wenn nichts passiert wäre» (act. 401). Am nächsten Tag habe sie ihn auf den Vorfall angesprochen. Er habe beteuert, dass es nie mehr vorkomme. «Ich sagte, das sage er jedes Mal, wenn er mir Ohrfeigen gebe, mich stosse oder bedrohe. Er entschuldigte sich immer wieder. Aber es kam immer wieder vor. Ich fragte ihn, weshalb er so etwas mache und man dann noch den Abdruck der Klinge sehen könne. Er entschuldigte sich einfach und sagte, es komme nicht mehr vor» (act. 401). Auf die Frage, ob es noch einen weiteren Vorfall mit einem Messer gegeben habe, meint sie: «Ja. Einmal hatte er auch ein Messer in der Hand, kam damit aber nicht mit mir in Berührung. Das war aber vor diesem Vorfall vom 4. November 2017» (act. 401). Schliesslich wurde sie darauf angesprochen, dass es gemäss ihrer früheren Aussage beim Streit vom 4. November 2017 «darum gegangen sei, dass Sie ihm gesagt hatten, so könne es nicht mehr weitergehen». Dazu meinte sie: «Meistens gingen die Diskussionen am Abend um mein Trinkverhalten und dass ich ihn betrügen würde. Es ist aber schon auch möglich, dass ich ihm an diesem Abend auch sagte, so könne es nicht mehr weitergehen, nachdem wir uns eben schon gestritten hatten». Diese Darstellung deckt sich ziemlich genau mit der früheren Beschreibung des Vorfalls durch B____. Auch in der Einvernahme vom 16. Februar 2018 gab B____ als Auslöser für den Messereinsatz nicht ein Trennungsgespräch an, sondern entgegnete auf die Frage, wieso ihr der Berufungskläger das Messer an den Hals gehalten habe: «Ich weiss es nicht genau. Wir haben wieder miteinander gestritten. Es ist immer das Gleiche» (act. 383). Erst auf die Frage, was während dem Streit, bei welchem das Messer zum Einsatz kam, gesprochen worden sei, erwähnte sie, gesagt zu haben, so gehe es nicht weiter. Hierauf habe der Berufungskläger das Messer genommen und ihr an den Hals gehalten (act. 383). Ein ernsthafter Widerspruch zwischen diesen Depositionen ist mithin nicht auszumachen. Vielmehr brachte B____ zweimal zum Ausdruck, dass es nicht ein Trennungsgespräch gab, in dessen Folge der Berufungskläger ein Messer behändigte, sondern dass dies im Rahmen eines der immer wieder auftretenden Konflikte um Themen wie Alkoholkonsum und Eifersucht geschah. Ihre Äusserung, so könne die Beziehung nicht fortgeführt werden, führte sodann zur Eskalation mit dem Messer. Ein Widerspruch bleibt freilich bestehen betreffend die Art des Messers. B____ äusserte an ihrer zweiten Einvernahme auf den Hinweis, dass sie bei der ersten Einvernahme von einem Küchenmesser gesprochen habe: «Ich bin baff. Ich bin der Meinung, das war mit dem Taschenmesser. Aber da es noch einen Vorfall gab, bei welchem er ein Messer gegen mich erhob, habe ich das vermutlich verwechselt» (act. 402). Dazu ist zu konstatieren, dass B____ tatsächlich stets auf mehr als einen Vorfall mit einem Messer hinwies. Sie beschrieb auf Nachfrage in der zweiten Einvernahme vom 4. Mai 2018 den ersten Vorfall folgendermassen: «Die erste Situation mit dem Messer war ein Küchenmesser. Das zweite Mal mit seinem Taschenmesser, das er dann auch immer bei sich trug. Also beim ersten Mal sass ich auf der Polstergruppe. Er kam rein, schaute mich an. Ich sah es an seinen Augen. Er fragte, wo ich gewesen sei und wie viel ich getrunken hätte. Ich hatte eine offene Büchse Bier auf dem Couchtisch. Es war wieder Wort auf Wort, hin und her. Er traute mir nicht, dass ich zu Hause war, sagte, ich sei mit anderen Männern draussen spazieren gewesen. Dann ging er in die Küche, ich habe eine offene Küche, die Polstergruppe ist direkt bei der Küche. Ich schaute TV. Plötzlich stand er vor mir mit dem Messer. Er hielt es in seiner rechten Hand. Ich fragte ihn ironisch, weil ich ja vorgängig noch keine solche Situation mit ihm erlebt gehabt hatte, ob er mich jetzt umbringen wolle, so im Sinne von, ob er noch normal sei. Er hielt das Messer vor mir und sagte, er könne nicht ohne mich leben. Er mache mich und sich tot. Ich erinnere mich nicht mehr, wie er das Messer schliesslich wegmachte. Es ging ein paar Minuten, in welchen er das Messer gegen mich hielt und wir diskutierten» (act. 403). Auf Nachfrage gab sie an, es habe sich wohl um das Fleischmesser aus der Küche gehandelt, nicht um das kleine Rüstmesser. Der Berufungskläger sei mit der Messerspitze nicht mehr als 25 cm an sie herangetreten. Sie habe sich in diesem Moment «irgendwie lustig» gefühlt, «weil er das vorher nie gemacht hatte und ich es nicht ernst nehmen konnte. Ich sagte dann noch den Spruch, ob er mich jetzt umbringen wolle». Und auf die entsprechende Rückfrage führte sie aus: «Weil ich das von ihm nicht gekannt hatte, verspürte ich in dem Moment keine Angst» (act. 404). Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres plausibel, dass es sich bei der Art des Messers um eine Verwechslung handelt. Dass B____ in Bezug auf den ersten Vorfall mit dem Messer davon sprach, sich eher belustigt denn beängstigt gefühlt zu haben, spricht zusätzlich für ihre Offenheit und für die Authentizität ihrer Aussagen. Ebenso einleuchtend ist der Unterschied zur zweiten Bedrohung mit dem Messer. B____ hatte von Anfang an geschildert, beim zweiten Mal grosse Angst gehabt zu haben und dies nachvollziehbar mit ihren zwischenzeitlichen Gewalterfahrungen (act. 404) sowie mit dem Umstand begründet, dass der Berufungskläger das Messer beim zweiten Vorfall direkt an ihren Hals gedrückt habe (act. 400). Auch in dieser Hinsicht sind ihre Aussagen demnach schlüssig, konzis und glaubhaft. An der Konfrontationseinvernahme im Juli 2018 schilderte B____ den einen Vorfall mit dem Messer (in der Küche) gleich wie bisher, sagte allerdings, dies sei der erste Vorfall gewesen (act. 439). Anders als bei ihren vorgehenden Aussagen sagte sie zudem aus, sie habe bei beiden Vorfällen mit einem Messer Angst gehabt (act. 445). Diese Widersprüchlichkeiten lassen sich allerdings mühelos damit erklären, dass der Vorfall am 4. November 2017 für sie der einprägsamere Moment war, in welchem sie die Lage (anders als beim ersten Mal) als bedrohlich einstufte und ernst nahm. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte B____ wiederum spontan und in freier Rede: «Das erste Mal nahm ich es nicht ernst. Ich dachte, der spinnt, was soll das» (Prot. HV act. 990). Deshalb wertet das Berufungsgerichts die abweichenden Angaben an der Konfrontationsverhandlung als Verwechslung oder Vermischung von Ereignissen unter der Drucksituation der Konfrontation. Eine Aggravationstendenz kann ausgeschlossen werden, nachdem B____ an der Strafgerichtsverhandlung wiederum angab, beim ersten Vorfall mit einem Messer keine Angst gehabt zu haben.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von B____ nach erfolgter Aussagenanalyse als glaubhaft einzustufen sind.

 

4.5      Gestützt werden die Depositionen von B____ durch diejenigen ihrer als Zeugin einvernommenen Freundin D____. Diese hatte die Vorfälle vor und in der [...]-Bar direkt mitbekommen, die Vorfälle von häuslicher Gewalt lediglich über die Schilderungen von B____ und insbesondere deren Telefonanruf in der Nacht des 17. Januar 2018. D____s Aussagen imponieren als zurückhaltend und differenziert. Sie beschrieb ihre eigenen Eindrücke nachvollziehbar und scheute sich nicht, die Partnerschaft ihrer Freundin kritisch zu beurteilen und eine gewisse Missbilligung zum Ausdruck zu bringen. Sie sagte aus: «Ich hatte das Gefühl, dass er (der Berfungskläger) B____ benützt, ausnützt, als ich sie am Anfang zusammen sah. Schon das Aussehen der beiden ist sehr verschieden. Ich habe keine Beweise, aber ich hatte das Gefühl, dass A____ sie heiraten wollte, weil er keine andere Chance mehr hatte. Er wollte dank ihr sein Leben neu organisieren. Aber das ist nur mein persönliches Gefühl» und erklärte: «Wenn sie (B____) keinen Hunger hatte und er (der Berufungskläger) hatte Hunger, dann sagte er, sie müsse auch essen mit ihm. Wie im Kindergarten. Er wischte dann auch den Teller vom Tisch, weil er mit ihr essen wollte. Für mich ist das alles sehr blöd. Auch darüber erzählen zu müssen. B____ hatte mir auch erzählt, dass sie einmal etwas Gutes gekocht hatte und als er nach Hause kam, sagte er, er esse nur, wenn sie auch mitesse, was sie nicht wollte. Da wischte er den Teller vom Tisch und ging weg. Am nächsten Tag war B____ dann deswegen beleidigt. Das gibt doch schon ein Bild, wie diese Beziehung war» (act. 416). Sodann meinte sie: «Wenn ich so einen Menschen wie A____ kennengelernt hätte, dann hätte ich schon am Anfang wieder aufgehört. B____ ist da irgendwie, wie soll ich sagen, etwas naiv, und glaubt immer, dass es gut kommt. Als ich zu ihr sagte, er wolle nur in der Schweiz bleiben, gab sie als Antwort, nein, er liebe sie» (act. 418). Auch wie sie zu ihrem Wissen kam und wie dabei die Ambivalenz ihrer Freundin eine Rolle spielte, schilderte sie ausgesprochen plausibel, indem sie sagte: «Einmal wurde sie von ihm geschlagen. Sie sagte es mir aber nicht unmittelbar nachdem es passiert war, da sie sich schämte, das zu erzählen. Es rutschte ihr später mal raus, als sie von einem weiteren Streit mit ihm erzählte. Denn ich hatte immer mal wieder zu ihr gesagt, warum sie denn mit so einem Mann zusammen sei. Als sie wieder einmal von einem Streit erzählte, da sagte sie, früher einmal habe A____ sie auch geschlagen. Auf Rückfrage gab sie an: «Dass er sie ein- zweimal ins Gesicht geschlagen habe; ihr Ohrfeigen gegeben habe. Das war noch im Herbst 2017. Und er war auch noch eifersüchtig» (act. 417). Sie resümierte: «Er wollte immer eine letzte Chance, damit wieder alles gut werden könnte. Ich glaube, er hatte sie mehrfach geschlagen und sie hatte ihm immer wieder alles verziehen. Als sie das erste Mal die Polizei rief, konnte er das nicht glauben. Er konnte nicht glauben, dass sie ihm eine Grenze gesetzt hatte. Jemand, der immer verzeiht, dem glaubt man nicht, wenn er dann doch eine Grenze setzt. Denn wenn er sie jeweils geschlagen hatte, dann verzieh sie ihm immer wieder und dann war wieder gut» (act. 419 f.). D____ folgerte sodann, sie habe den Eindruck gehabt, dass ihre Freundin zuletzt auch «froh war, dass das mit den (Heirats-)Papieren immer wieder verschoben wurde. Denn sie hatte langsam Angst vor ihm. Sie sagte dann selber, das sei ein Glück, dass die Papiere immer wieder verschoben würden» (act. 420).

 

Insgesamt dramatisiert D____ nicht und belastet den Berufungskläger auch nicht übermässig. So sagte sie zum angeklagten zweiten Vorfall mit dem Messer am 4. November 2017 aus: «Er habe ihr das Messer an den Hals gehalten, aber nichts Weiteres damit gemacht. Am nächsten Tag sah ich dann selbst, dass sie am Hals noch so kleine rote Punkte hatte von dem Messer». Auf die Frage, ob sie diese Punkte mit eigenen Augen gesehen habe, gab sie an: «Ja. Ich dachte damals nicht, dass er ihr etwas Schlimmes antun könnte, dass er ihr nur Angst machen wolle. Aber seit den beiden Malen in diesem Jahr denke ich, dass er schon gefährlich sein könnte» (act. 416 f.). Sie berichtete von sich aus von einem Messer, auf die offen formulierte Frage, ob auch einmal ein «gefährlicher Gegenstand» im Spiel gewesen sei. Dazu erklärte sie: «Ja, das war mit diesem Messer, das ich schon erzählt hatte. Sie erzählte ein paar Mal etwas von einem Messer. Also einmal sicher war etwas mit einem Messer passiert. Als sie mir damals aus dem Badezimmer angerufen hatte. […] Er nahm sie so von hinten und hielt ihr das Messer an den Hals und sagte, er bringe sie um. Mehr weiss ich nicht darüber. Sie weinte am Telefon» (act. 420). Ihre Freundin habe ihr immer wieder Dinge erzählt, die sie aber zeitlich nicht mehr genau einordnen könne. Es müsse sich sicher mehr als nur um einen Vorfall gehandelt haben (act. 420).

 

Den Vorfall vom 17. Januar 2018, als B____ zuerst mit D____ telefoniert und dann Anzeige erstattetet haben will, schilderte D____ wie folgt: «Einmal schlug er sie wieder, ich glaube, das war in der Küche. Und da war ich mit ihr am Telefon. Da sagte ich, sie müsse jetzt unbedingt zur Polizei gehen. Sie wisse ja nicht, ob er nicht wieder mit einem Messer auf sie losgehen würde. Deshalb rief sie dann wegen mir, weil ich ihr Kraft gegeben hatte, zum ersten Mal die Polizei. Sie hatte vorher zu grosse Angst, zur Polizei zu gehen, weil sie Angst hatte, dass er sie umbringen würde. Am Telefon weinte sie und sie war hysterisch und hatte Angst und fragte, was sie tun solle und ich sagte, sie müsse unbedingt die Polizei anrufen, was sie dann auch tat» (act. 421).

 

An der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 4. September 2018 schilderte D____ wiederum die Beziehungsproblematik (act. 467) und bestätigte ihre früheren Aussagen zu dem Vorfall mit dem Messer sowie, dass B____ im Februar 2018 aus der Wohnung gerannt und die Polizei requiriert habe (act. 468). Auch gab sie erneut an, dass B____ ihr «ein paar Mal» erzählt habe, sie sei vom Berufungskläger geohrfeigt worden. Einmal habe B____ ihr dies am Telefon erzählt. Betreffend die zeitliche Einordnung gab sie an: «Das war im Herbst und Winter 2017. Oktober, November und Dezember 2017; diese drei Monate» (act. 469). Insgesamt kann festgestellt werden, dass D____ auch im Rahmen der Konfrontation zu ihren Depositionen stand.

 

Die Aussagen von D____ sind insgesamt glaubhaft und erfüllen zahlreiche Realkriterien. Sie decken sich auch mit den Schilderungen von B____, soweit sich dies feststellen lässt. Sie stellen daher eine Stütze für deren Angaben dar.

 

4.6      Den Aussagen von B____ und D____ stehen die Aussagen des Berufungsklägers gegenüber. Er bestritt sämtliche Tatvorwürfe betreffend die gegen seine frühere Partnerin ausgeübte physische Gewalt. «Es ist alles gelogen, nichts ist die Wahrheit. Ich habe nichts gemacht» (act. 425). An seiner ersten Einvernahme vom 15. Februar 2018 gab er an, sie hätten gar keine Probleme in der Partnerschaft gehabt, er wisse nicht, weshalb B____ am 17. Januar 2018 die Polizei gerufen habe. Sie hätten «jederzeit eine gute Beziehung» gehabt. Er habe B____ in der [...]-Bar aufgesucht, weil er Angst um sie gehabt habe, da sie «besoffen» gewesen sei. Er habe sie nach Hause holen wollen, habe gesagt «Schatzi, komm nach Hause» (act. 366 f.). Er wisse nicht, weshalb B____ behaupte, er habe sie geschlagen. Er habe «ihr immer geholfen, wenn sie besoffen war» (act. 368). Auf den Vorhalt des Verstosses gegen die verfügte Wegweisung und Kontaktsperre erwiderte er: «Ich liebe diese Frau. Ich verstehe nicht, warum sie das mit mir macht. Ich habe nur einmal angerufen wegen meiner Kleider» (act. 369). Allerdings widersprach er sich bereits in dieser Einvernahme im Zusammenhang mit den Fragen zur Trennung selbst: So meinte er einerseits auf die Frage, ob sie denn noch ein Paar seien, sie seien nicht mehr zusammen, die Polizei habe ihm ein Verbot ausgesprochen (act 366), um kurze Zeit später auszusagen, B____ habe bis jetzt nicht von ihm weggehen wollen. Wenn sie es nun wolle, akzeptiere er dies (act. 368; s. auch oben E. 4.1). An der Einvernahme vom 17. Juli 2018 erklärte er, B____ habe damals im Januar die Polizei angerufen, weil er selbst sie darum gebeten habe. «Die Polizei kam dann auch. Ich hatte sie aber nie geschlagen. Ich sagte zur Polizei, sie könne selber schauen, dass ich sie nicht geschlagen hatte. Sie war ja immer betrunken» (act. 427). Als er damit konfrontiert wurde, dass er B____ am Tag nach der Trennung geschlagen haben soll, woraufhin diese ihre Freundin D____ angerufen habe, meinte er: «Auf welche Seite habe ich B____ geschlagen und wo, also an welchem Platz? Sie sagte zu mir, sie würde mir Probleme machen» (act. 428). Mit diesen Angaben setzte er sich allerdings in einen krassen Widerspruch zu seiner früheren Deposition, wonach es überhaupt keine Probleme in der Partnerschaft gegeben haben soll und er nicht wisse, weshalb B____ damals überhaupt die Polizei gerufen habe. An der Konfrontationseinvernahme mit D____ beschrieb der Berufungskläger seine Beziehung mit B____ und das Beziehungsende wieder anders: «Ich weiss, dass wir ein paar Mal getrennt waren. Das letzte Mal war ich in der Bar und ich wollte erklären, dass ich eine Frau habe und nicht mehr mit B____ zusammen sein möchte. Das sah dann Frau D____ und sie rief die Polizei an. Ich wollte das B____ nur erklären damals. Jedes Mal, wenn die Polizei kam, rannte ich nicht weg. Ich hatte keine Probleme damit und keine Angst vor der Polizei» (act. 467). Gemäss seinen Ausführungen an der Strafgerichtsverhandlung soll er bereits nach zwei bis zweieinhalb Jahren Beziehung zu B____ wiederholt gesagt haben, dass er nicht mit ihr weiterleben könne. Sie habe auf der Heirat beharrt, woraufhin er gar dem Migrationsamt mitgeteilt habe, dass er nicht mehr mit ihr weiterleben könne und nicht mehr wolle. Nach der Trennung sei es B____ gewesen, die ihn immer wieder angerufen und mit ihm in der [...]-Bar habe reden wollen. Er selber habe sie nur kontaktiert, um ihr zu mitzuteilen, dass sie ihn nicht mehr belästigen solle (Prot. HV act. 987 f.).

 

Seine Aussagen sind nach dem Gesagten in keiner Weise plausibel. Sie sind in sich nicht schlüssig, teilweise lebensfremd, widersprüchlich und in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft. Wie bereits dargelegt, vermag das von ihm behauptete Motiv für Falschangaben seitens B____ ebenfalls nicht zu überzeugen (s. oben E. 4.3).

 

4.7      Gestützt auf die Analyse der vorliegenden Aussagen sowie die weiteren vorhandenen Indizien und Beweise ist damit im Resultat auf die Angaben von B____ abzustellen. Es bleibt dabei kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo», da das Berufungsgericht angesichts der hohen Glaubhaftigkeit der Opferaussagen sowie der weiteren Beweise und Indizien, keine ernsthaften Zweifel daran hegt, dass sich die zu beurteilenden Sachverhalte so zugetragen haben, wie sie B____ schilderte (s. zum Grundsatz «in dubio pro reo» in der Beweiswürdigung: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).

 

5.

5.1

5.1.1   Damit kann gestützt auf die Aussagen von B____ als erstellt gelten, dass der Berufungskläger ihr entsprechend der Anklage Ziffer 3 an einem nicht mehr eruierbaren Abend im Oktober 2017 in der gemeinsamen Wohnung ein Messer mit einem Abstand von ca. 25 cm vor das Gesicht hielt und ihr dabei sagte, ohne sie nicht leben zu können, er «mache sie und sich selber tot», B____ sich in dieser Situation aber nicht fürchtete (Aussagen B____ act. 445; Prot. HV act. 990; s. auch Strafurteil S. 17; s. oben E. 4.4.3).

 

5.1.2   Das Strafgericht wertete diesen Vorgang als versuchte Drohung in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Es sei klar, dass der Berufungskläger mit seinen Worten B____ zur Fortsetzung der Beziehung habe zwingen wollen, indem er ihr ernsthafte Nachteile – namentlich ihren Tod – im Falle eines Beziehungsendes in Aussicht stellte.

 

5.1.3   Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. B____ stellte diesen Vorgang nicht klar in den Kontext von ihrerseits geäusserten Trennungsabsichten bzw. stellte diesen nicht so dar, als dass der Berufungskläger darauf abzielte, sie mit seinen Äusserungen zur Weiterführung der Beziehung zu drängen. Es ging ihrer Darstellung nach um Beziehungskonflikte wegen Eifersucht, Kontrolle und um (beidseitigen) Alkoholkonsum. Auf Frage an der Strafgerichtsverhandlung betreffend die erste Messerattacke verneinte B____ gar ausdrücklich, dass der Berufungskläger gesagt habe, sie müsse mit ihm die Beziehung weiterführen (Prot. HV act. 994). Dies alles hat umso mehr zu gelten, als dass B____ selber angab, sogar zum Zeitpunkt des zweiten angeklagten Vorfalls mit dem Messer am 4. November 2017 (s. dazu auch unten E. 5.3.1), die Beziehung noch nicht aufgegeben zu haben. Vielmehr wollte sie im November 2017 den Berufungskläger immer noch heiraten (act. 402). Erst am 7. Februar 2018 meldete sie der Anlaufstelle für Sans-Papiers, die dem vormaligen Paar bei den Formalitäten rund um die Anmeldung der beabsichtigten Eheschliessung beim Zivilstandesamt und gegenüber dem Migrationsamt unterstützend zur Seite gestanden hatte, dass sie die Eheschliessung nicht mehr beabsichtige (act. 390). Damit hat Vorinstanz den Anklagesachverhalt zu Recht als versuchte Drohung qualifiziert. Die Todesdrohungen sind offensichtlich als «schwere Drohung» im Sinne der Gesetzesbestimmung Art. 180 Abs. 1 StGB zu werten. Da B____ die Worte des Berufungsklägers aber nicht ernst nahm, wurde sie nicht «in Schrecken oder Angst» versetzt, weshalb es beim Versuch geblieben ist. In subjektiver Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger beabsichtigte, B____ mit seinen Äusserungen zu beängstigen.

 

5.2

5.2.1   Als erstellt gelten kann gestützt auf die Aussagen von B____ (act. 404) auch der Anklagesachverhalt Ziffer 4, wonach der Berufungskläger ihr in der Zeit vom 7. Oktober 2017 bis 16. Januar 2018, an nicht mehr ermittelbaren Tagen, sicher aber zwei- bis dreimal im Oktober 2017, an den Wochenenden im November 2017 sowie einmal im Dezember 2017 im Rahmen von verbalen Streitigkeiten in der gemeinsamen Wohnung mit voller Wucht mit seiner flachen Hand mit der Handinnenfläche und dem Handrücken jeweils eine Abfolge mehrerer aufeinander folgender Ohrfeigen verpasste. Gestützt werden die Aussagen von B____ auch durch die von ihr erstellte Fotografie vom 19. Oktober 2017 nach einem der Vorfälle, auf welcher sich eine Schwellung und Rötung der rechten Gesichtshälfte trotz Schattenwurf erkennen lässt (act. 437), sowie durch die Aussagen von D____ (s. oben E. 4.5).

 

5.2.2   Die Vorinstanz wertete diese Vorkommnisse als mehrfache Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB. Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, da B____ jeweils geschwollene Backen und Kopfschmerzen für zwei bis drei Tage gehabt habe.

 

5.2.3   Im Basler Kommentar zum Strafrecht wird zur Thematik der Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung ausgeführt: «Art. 123 Ziff. 1 erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i. S. v. Art. 122, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i. S. v. Art. 126 zu werten sind (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 3 N 2; PK-Trechsel/Geth, Art. 123 N 2). Wie schon die Abgrenzung von einfacher und schwerer Körperverletzung Mühe bereitet, ist auch die Abgrenzung zu den blossen Tätlichkeiten nicht minder schwierig. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken (Art. 126 N 5) offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen» (Roth/Berkemeiner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist bei Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen oft schwierig und hängt gerade bei Eingriffen in die körperliche Integrität ohne äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab (BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 107 IV 40).

 

5.2.4   Die Ohrfeigen haben vorliegend mindestens in einem Fall eine dokumentierte sichtbare Rötung und Schwellung verursacht (act. 597; s. oben E. 4.1). Es waren gemäss Aussagen von B____ «…immer mehrere. Es ging hin und her (zeigt dies mit ihren Händen vor). Es war zuerst mit der Handinnenfläche und die retour Ohrfeige war mit dem Handrücken. Ich hatte jedes Mal danach Kopfschmerzen für 2 bis 3 Tage» (act. 435). Damit unterscheiden sich diese Schläge von «gewöhnlichen» Ohrfeigen, die gemeinhin als Tätlichkeiten gelten. Die Schläge mit dem harten Handrücken sind vielmehr vergleichbar mit Faustschlägen. Sodann erfolgte gemäss den Aussagen jeweils eine Serie von Ohrfeigen und dies mit grösster Wucht, so dass der Kopf von B____ hin- und hergeworfen wurde. Das erklärt auch die tagelangen Kopfschmerzen danach, welche eine oder einige wenige «blosse» Ohrfeigen kaum zur Folge hätten. Diese längerdauernden Schmerzen sind wie dargelegt ein entscheidendes Abgrenzungskriterium gegenüber blossen Tätlichkeiten. Die angeklagten «Ohrfeigenserien» von Oktober bis Dezember 2017 sind damit als mehrfache einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Zur Anwendung kommt auch Art. 123 Ziff. 2 StGB, da sie im Rahmen einer gelebten Partnerschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung erfolgten (Offizialdelikt). In subjektiver Hinsicht hat der Berufungskläger offensichtlich mit direktem Vorsatz zugeschlagen und dabei das Zufügen einer einfachen Körperverletzung zumindest in Kauf genommen.

 

5.2.5   Auch der Vorfall vom 17. Januar 2018 (AS Ziff. 6) kann gestützt auf die Aussagen von B____ als erstellt gelten (Aussagen B____: «…Und dann plötzlich rannte er vom Schlafzimmer auf mich zu und gab mir Ohrfeigen. Mehrmals hin und her. Mit der rechten Hand», «Ja, genau. Und es waren nicht einfach Klapse, sondern er holte mit der rechten Hand mit dem vollen Arm aus und schlug mir die flache Hand ins Gesicht. Wie oft ich in dem Moment von ihm geschlagen wurde, kann ich nicht sagen Ich sass in dem Moment immer noch auf der Polstergruppe und er stand vor mir, als er mir diese Ohrfeigenserie schlug. Ich versuchte, ihn mit meinen Händen von mir wegzustossen. Dann hörte er irgendwann wieder auf und diskutierte mit mir», act. 407), wobei die Angaben des Opfers durch die Aussagen der Zeugin D____ gestützt werden, welche bestätigte, dass das von B____ geschilderte Telefongespräch stattgefunden hatte (s. oben E. 4.5). Die rechtlichen Ausführungen zur Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten haben auch für die in Anklageschrift Ziffer 6 beschriebene Ohrfeigenabfolge zu gelten, welche B____ am 17. Januar 2018 wiederum in der gemeinsamen Wohnung erleiden musste. Der Berufungskläger hat sich folglich am 17. Januar 2018 nochmals einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, wobei er – wie aus den Umständen geschlossen werden muss – mit direktem Vorsatz handelte.

 

5.3

5.3.1   Erstellt ist nach dem Gesagten weiter, dass der Berufungskläger entsprechend Ziffer 5 der Anklageschrift B____ am 4. November 2017 in der gemeinsamen Wohnung zuerst mit erhobenem Arm ein Messer entgegenhielt und ihr dessen Klinge schliesslich gegen den Hals drückte, sodass sie eine kleine Verletzung erlitt und er sie in Todesangst versetzte, da eine falsche Bewegung oder etwas mehr Druck B____ hätte schwer verletzen können. Sodann ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger während diesem Vorfall wiederum Todesdrohungen ausstiess (s. oben E. 4.4.3). Die durch das Vorkommnis entstandene Verletzung ist zudem auf der von B____ erstellten Fotografie ersichtlich (act. 442 f.) und konnte auch von D____ wahrgenommen werden (s. oben E. 4.4.3). Richtig sind allerdings die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es sich entgegen der Darstellung in der Anklage dabei nicht um eine eigentliche Schnittwunde handelt, sondern um einen «Kratzer» (Strafurteil S. 19; s. unten E. 5.3.2).

 

5.3.2   Das Strafgericht ahndete diesen Vorfall als die Ausübung einer Drohung sowie von Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit der Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB), da der Vorfall zu einer Verletzung am Hals geführt habe, die zwar oberflächlich gewesen sei, aber habe desinfiziert werden müssen. Ausserdem sei sie auch am darauffolgenden Tag noch sichtbar gewesen. Sodann seien die ausgestossenen Todesdrohungen als versuchte Nötigung zu qualifizieren.

 

5.3.3   Die auf den Fotografien sichtbare Spur des Vorfalls am Hals von B____ ist als winziger, roter Punkt zu erkennen. Die angeklagte Schnittwunde ist damit als eigentlicher Kratzer zu bezeichnen, der ohne Schmerzen abheilt. Daran ändert auch nichts, dass dieser Kratzer allenfalls desinfiziert wurde. Es handelt sich mithin im Erfolg um eine Tätlichkeit. Allerdings handelt es sich bei dem verwendeten Messer offensichtlich um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB. Wie B____ nachvollziehbar darlegt, hätte eine falsche Bewegung ihrerseits zu einer schwereren Verletzung führen können. Wie gefährlich das Drücken einer Messerklinge an den Hals einer Person in einer dynamischen Situation sein kann, muss auch dem Berufungskläger klar gewesen sein. Er hat mit anderen Worten in der Situation die gesteigerte Gefahr durch die Verwendung eines gefährlichen Gegenstands in Kauf genommen. Der angeklagte Vorfall ist deshalb als versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu bewerten.

 

Soweit die Staatsanwaltschaft die ausgesprochenen Drohungen und das Vorhalten und an den Hals Drücken des Messers als versuchte Nötigung subsumiert haben will, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass B____ gemäss eigenen Aussagen zu diesem Zeitpunkt den Berufungskläger immer noch heiraten wollte. Es bestand mithin kein Anlass dazu, sie zur Weiterführung der Beziehung zu nötigen. Anders als beim ersten Vorfall mit einem Messer im Oktober 2017 berichtete B____ diesmal aber von grosser Angst ihrerseits. Sie sagte dazu aus, sie könne keine Angaben zur Zeitdauer des Vorfalls machen, das könne man in einem solchen Moment einfach nicht, und sie habe den Berufungskläger immer wieder gebeten, damit aufzuhören (act. 401). Der Vorgang erfüllt damit auch den Tatbestand der vollendeten Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB (s. zur Ankündigung eines zukünftigen Übels mittels Worten aber auch durch konkludentes Verhalten: Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019 Art. 180 StGB N 14) und ist aufgrund des Stattfindens während der im gemeinsamen Haushalt gelebten Partnerschaft von Amtes wegen zu ahnden (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).

 

5.4

5.4.1   Sodann wird der Berufungskläger in den Ziffern 8 und 10 der Anklageschrift beschuldigt, auch nach der Trennung von B____ Todesdrohungen gegen sie ausgestossen zu haben. So soll er sich in der Nacht vom 14. auf den 15. Februar 2018 während rund 5 Stunden vor der [...]-Bar aufgehalten haben, um B____, die sich in der Bar aufhielt, abzupassen. Um 2.45 Uhr morgens soll er ihr gesagt haben, sie «sei bei ihm im Blut», sie komme mit, wenn er gehe und er «mache sie beide tot» (AS Ziff. 8). In der Nacht des 10. März 2018 soll er um 2.30 Uhr vor der [...]-Bar aufgetaucht sein und B____ gedroht haben, sie «fertig zu machen» und ihr mitgeteilt haben, dass sie aufpassen müsse und ob sie denken würde, dass er Angst vor der Polizei habe, sie könne «mit der Polizei aufhören» (AS Ziff. 10). Nach seiner Anhaltung durch die Polizei am 10. März 2018 habe er sich deren Aufforderung aufzustehen und sich Handschellen anlegen zu lassen widersetzt, indem er mit den Händen und den Füssen fuchtelte. Er habe deshalb kontrolliert zu Boden gebracht werden müssen, damit ihm die Handschellen angebracht werden konnten. Sondann habe er im Polizeiwagen seinen Kopf zweimal gegen die Fensterscheibe geschlagen und mit seinen Füssen gegen einen Sitz getreten, weshalb er jeweils neu habe fixiert werden müssen, was die Arbeit der Polizisten erschwert habe.

 

5.4.2   Die angeklagten Sachverhalte gemäss der Ziffern 8 und 10 der Anklageschrift sind aufgrund der diesbezüglich kohärenten Aussagen von B____ und D____ erstellt und es kann dazu auf die Ausführungen und Aktenverweise im Strafurteil verwiesen werden (Strafurteil S. 21, 23). Der Berufungskläger bestreitet auch gar nicht, sich am 15. Februar 2018 zur [...]-Bar begeben zu haben (act. 370). Auch passen die gemäss Polizeirapport vom 15. Februar 2018 gegenüber den requirierenden Beamten getätigten Äusserungen des Berufungsklägers in das von den beiden Frauen geschilderte Verhalten des Berufungsklägers (s. oben E. 4.1). Gegenüber den Polizisten wählte er ausserdem Worte, die vergleichbar sind, mit den angeklagten Äusserungen jener Nacht. Dass die Angaben von B____ und D____, wonach D____ den Berufungskläger am 10. März 2018 mittels Einsatz von Pfefferspray aus der Bar vertrieb, nachdem sie ihm zu einem früheren Zeitpunkt ein Hausverbot erteilt hatte, stimmen, legt der Polizeirapport vom 10. März 2018 nahe, wonach der Berufungskläger in der Nähe der Bar von der Polizei festgenommen werden konnte, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt über brennende Augen beklagt und sich die Augen gerieben habe (act. 817). Dem Polizeirapport ist schliesslich der in der Anklage beschriebene Sachverhalt zu entnehmen, wonach sich der Berufungskläger der Fesselung widersetzte und im Polizeifahrzeug mit dem Kopf gegen das Fenster und mit den Füssen gegen einen Fahrzeugsitz schlug (act. 818).

 

5.4.3   Das Strafgericht wertete die Äusserungen des Berufungsklägers in diesen beiden Nächten als Drohungen und sprach ihn von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und der Diensterschwerung (§ 4 Übertretungsstrafgesetz [ÜStG, SG 253.100]) frei. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit der Anschlussberufung auch für diese Anklagepunkte einen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung. Ausserdem beantragt sie einen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Diensterschwerung. Es sei nicht davon auszugehen, dass das gegenüber den Polizeibeamten gezeigte Verhalten auf die Auswirkungen des Pfeffersprays zurück zu führen sei. Dieses habe offensichtlich nicht der Linderung seiner Augenschmerzen gedient.

 

5.4.4   Betreffend den Anklagevorwurf der versuchten Nötigung ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger und B____ zum Zeitpunkt dieser beiden Vorkommnisse nicht mehr in einer Paarbeziehung befanden. Der Staatsanwaltschaft ist sodann rechtzugeben, wenn sie ausführt, das Verhalten des Berufungsklägers habe «stalkingartige» Züge und es steht klarerweise im Zusammenhang mit der früheren Partnerschaft des Berufungsklägers und B____. Er stellte B____ regelrecht nach, passte sie ab und bedrohte sie mit dem Tod. Dabei erwähnte er nach B____’s Aussagen immerhin, dass ihr Ungemach dann drohe, wenn er «gehen» müsse: «Er sagte zu mir: "Ich bin seit drei Stunden hier. Ich habe gesehen, dass du diesen Mann umarmt hast und geküsst hast". Er wiederholte sich immer wieder. "Du bist bei mir im Blut. Wenn ich gehe, kommst du mit. Ich mache uns beide tot"» (act. 388). Es liegt folglich nahe, dass B____ möglicherweise davon ausging, sich den angedrohten Übel entziehen zu können, wenn sie wieder mit dem Berufungskläger zusammenkäme. Sie erklärte auf die Frage, was der Zweck der Drohungen gewesen sei, denn auch: «Er hat verstanden, dass es wirklich fertig war. In diesen vier Jahren sind wir schon 2, 3 Male für 3, 4, 5 Monate auseinandergegangen. Aber er hat dann verstanden, dass ich es ernst meine, und das hat er nicht akzeptiert» (Prot. HV act. 993). Allerdings erklärte sie auch, er habe «nie so gesagt», dass sie die Beziehung mit ihm weiterführen müsse. Er habe gesagt «wenn wir miteinander fertig sind, das heisst, wenn wir auseinandergehen, dann mache ich mich und dich tot. Du bist mein Blut, du bist meine Seele. Wenn es zwischen uns fertig ist, dann mache ich mich und dich tot» (Prot. HV act. 994). Ihren Depositionen ist schliesslich eine grosse Furcht zu entnehmen: «Ich habe Angst. Ich weiss, dass er das machen könnte. Er sagt es immer wieder. Immer wieder die gleichen Worte. Ich mache uns beide tot. Und ich nehme das ernst. [a.F.] Ich habe Angst. Ich habe nicht nur in der Nacht Angst. Ich schaue mich immer um. Es ist Paranoia. Wenn ich Zuhause bin mache ich alles zu und erschrecke bei jedem Laut» (act. 389). Konkret nötigende Aufforderungen beschrieb B____ im Zusammenhang mit den bedrohlichen Aufwartungen des Berufungsklägers hingegen nicht. Im Gegenteil erklärte sie etwa zur Situation, die mit dem Pfefferspray-Einsatz von D____ endete, hier sei der Berufungskläger immer wieder in die Bar gerannt «schwatzte etwas, rannte wieder raus, kam wieder rein und Blablabla». Auf die Frage, was der Berufungskläger damals gewollt habe, meinte sie: «Er werde mich fertig machen, ich müsse aufpassen. Er werde uns fertigmachen. Ob wir dachten, er habe Angst vor der Polizei. Ich könne mit der Polizei aufhören. Es war immer das Gleiche [...]» (act. 410 f.). Auch erläuterte sie an der Strafgerichtsverhandlung auf Frage, sie wisse nicht, worüber der Berufungskläger habe reden wollen, es habe sie nicht interessiert (Prot. HV act. 993). Damit ist nicht erstellt, dass der Berufungskläger mit seinen nach der Trennung erfolgten Äusserungen B____ zur Wiederaufnahme der Beziehung nötigen wollte. Erstellt ist hingegen, dass er sie massiv bedrohte und sie damit in Angst und Schrecken versetzte. Er hat damit in diesen Nächten je den Tatbestand der Drohung erfüllt. Das dies seiner Absicht entsprach, bedarf angesichts seines erstellten Verhaltens keiner weiteren Ausführungen.

 

Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Hinderung einer Amtshandlung sowie die Diensterschwerung kann sodann gefolgt werden. Der Berufungskläger behauptete nämlich bei der erstmaligen Vorhaltung dieser Vorwürfe gar nicht, dieses Verhalten stehe im Zusammenhang mit dem vorgehenden Pfefferspray-Einsatz (act. 430 f.). Zudem war er durchaus in der Lage, von der [...]-Bar bis zur Höhe der [...]strasse [...] zu rennen. Damit leuchtet nicht ein, weshalb er trotz Pfefferspray in den Augen nicht in der Lage gewesen sein soll, den Anweisungen der Polizeibeamten zu folgen. Ebensowenig erklärt der Pfefferspray das gewalttätige Verhalten des Berufungsklägers im Polizeifahrzeug, zumal ein Umsichschlagen Augenschmerzen offensichtlich nicht lindert. Vielmehr erscheint das Verhalten gegen die Handlungen der Polizei gerichtet und demonstriert dieses sein Missfallen darüber. Die angeklagten Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung sind folglich erfüllt.

 

6.

6.1      Der Berufungskläger hat sich dem Gesagten nach unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Sachbeschädigung (AS Ziff. 9), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 9 und 10), der Diensterschwerung (AS Ziff. 10), des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 8), der Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. 2), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 7), des rechtswidrigen Aufenthalts (AS Ziff. 1), der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (AS Ziff. 5), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 4 und 6) und der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung (hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 3, 5, 8 und 10) schuldig gemacht.

 

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe sanktioniert werden können je die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB), die (mehrfache) einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), die (mehrfachen, teilweise versuchten) Drohungen (Art. 180 teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), der Hausfriedensbruch (Art. 187 StGB), die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und die Fälschung von Ausweisen (Art 252 StGB). Der rechtswidrige Aufenthalt (Art. 115 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) ist mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe und die Hinderungen einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind je mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze zu ahnden. Wegen (mehrfachen) Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und wegen der Diensterschwerung sind Bussen zu verhängen.

 

6.2      Das Gericht hat über die für diese Delikte angemessene Strafe zu befinden. An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden der Täterschaft. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verh.tnisse und deren Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss Bundesgerichtsentscheid 147 IV 241 bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihre soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (Regeste mit Verweis auf E. 3). Methodisch hat das Gericht für jede einzelne Tat die angemessene Strafe zu ermitteln. Kommt es bei mehreren Delikten zu gleichartigen Strafen, so ist in einem zweiten Schritt die Strafe für die schwerste Straftat angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 158).

 

6.3      Die Vorinstanz hat die Wahl einer Gesamtfreiheitsstrafe für alle Taten des Berufungsklägers, für welche nicht zwingend eine Geldstrafe oder Busse zu verhängen ist, mit einer negativen Vollstreckungsprognose begründet, da der Berufungskläger weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge (Strafurteil E. III. 1.). Zwischenzeitlich lebt der Berufungskläger nicht mehr in der Schweiz, sondern mutmasslich im Irak, wohin er vor rund einem Jahr ausgeschafft worden ist, womit die Vollzugsprognose einer Geldstrafe sich kaum verbessert hat. Gleichwohl erscheint es vorliegend angemessen, zwischen den Delikten zu unterscheiden, welche im Rahmen der ausgeübten häuslichen Gewalt während der gelebten Beziehung und nach der erfolgten Trennung von B____ erfolgten, sowie denjenigen die in der Folge dieses Verhaltens entstanden oder das fehlende Aufenthaltsrecht des Berufungsklägers beschlagen.

 

6.4

6.4.1   Bei den im Rahmen der häuslichen Gewalt begangenen Delikten (gemeint vorliegend die Drohungen und physischen Gewaltausübungen während der gelebten Partnerschaft sowie die Drohungen und einfache Körperverletzung nach erfolgter Trennung) wiegen die am 4. November 2017 (AS Ziff. 5) begangene, versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und die gleichzeitige Drohung am schwersten, da dies für das Opfer die objektiv wohl gefährlichste Situation war und dieses auch eine starke Bedrohungslage empfand. Wie das Strafgericht zu Recht ausführt, schaffte der Berufungskläger mit diesem Verhalten nicht nur ein Klima der Angst, sondern auch eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben. Verwerflich ist sodann der Kontext, in welchem die Taten stattfanden, namentlich die Ausübung der Gewalt und Aggression gegen seine damalige Partnerin unter Missbrauch der emotionalen Bindung von B____, welche dem Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach gewalttätige Übergriffe verziehen hatte und den Vorfall erst zur Anzeige brachte, als sie sich von ihm getrennt hatte. Das deliktische Verhalten erfolgte mit direktem Vorsatz. Die Vorinstanz hat das Vorleben des aus dem Irak stammenden Berufungsklägers sowie sein Nachtatverhalten zu Recht neutral gewertet und festgehalten, dass er keinerlei Reue gezeigt habe. Auf die strafgerichtlichen Ausführungen zu seinem Vorleben kann verwiesen werden (Strafurteil S. 28). Auch dass er die gegen B____ ausgeübte Gewalt jeweils in alkoholisiertem Zustand beging, kann ihn entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht entlasten. Der Berufungskläger gab nämlich nie an, er habe sich wegen des Alkohols nicht unter Kontrolle gehabt. Daneben hatte der Berufungskläger nichts unternommen, um die sich seit Oktober 2017 drehende Gewaltspirale zu durchbrechen und eine Änderung in seinem Verhalten zu erwirken. Die Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität des Opfers durch die Gesamtheit der Vorfälle im Rahmen der häuslichen Gewalt wiegt dabei schwer und die Delikte sind angesichts des Verschuldens des Täters sowie unter dem Gesichtswinkel der Prävention mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Für den Vorfall vom 4. November 2017 ist unter Berücksichtigung des Gesagten eine Einsatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Damit abgegolten werden die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und die Drohung, da beide Vorgänge hier kaum abgegrenzt werden können, zumal die Drohung sich nicht auf die verbalen Äusserungen beschränkt, sondern eben auch Teil des Vorgangs mit dem Messer darstellt.

 

6.4.2   Der erste Vorfall mit einem Messer im Oktober 2017 (AS Ziff. 3) kann demgegenüber deutlich milder beurteilt werden. Zum einen hielt der Berufungskläger B____ das Messer nicht an den Hals oder sonst wo an den Körper, sondern behielt einen räumlichen Abstand zu ihr. Der Berufungskläger schuf damit – anders als am 4. November 2017 – keine reale Gefahrensituation. Dies widerspiegelt auch die Wahrnehmung von B____, welche die Situation nicht ernst nahm. Es blieb letztlich bei der versuchten Drohung, was strafmildernd berücksichtigt wird. Für diesen Deliktsvorgang ist eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen.

 

6.4.3   Für die vom Berufungskläger an B____ begangenen «Ohrfeigenserien» (AS Ziff. 4), welche zweitinstanzlich neu als mehrfache einfache Körperverletzung bewertet werden, ist eine Freiheitstrafe von 6 Monaten angemessen. Die Schläge erfolgten mit voller Wucht in das Gesicht von B____ und waren wohl nicht nur schmerzhaft, sondern stellten auch eine erniedrigende Machtdemonstration dar. Die separat angeklagte Ohrfeigenabfolge in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2018 (AS Ziff. 6) ist sodann nebst der Gewaltdemonstration auch deshalb verwerflich, weil sie nach der Trennung des Paares erfolgte und B____ dem Berufungskläger gleichwohl noch die Gelegenheit bot, bei ihr wohnen zu bleiben. Eine Grosszügigkeit, die der Berufungskläger zur nochmaligen Ausübung von körperlicher Gewalt missbrauchte. Die angemessene Freiheitsstrafe dafür beträgt 2 Monate.

 

6.4.4   Die nach der Trennung erfolgten Drohungen gegen B____ vom 15. Februar 2018 (AS Ziff. 8) und vom 10. März 2018 (AS Ziff. 10) sind als massiv zu bewerten. Sie erfolgten, wie die Staatsanwaltschaft zur Recht geltend macht, im Rahmen eines als eigentliches Stalking zu beurteilenden Verhaltens des Berufungsklägers, der B____ dermassen nachsetzte, dass diese gemäss ihren Aussagen sich jedes Mal fürchtete, ihm zu begegnen, wenn sie aus dem Haus ging. Für die beiden Drohungen ist je eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten (total 4) auszusprechen.

 

6.4.5   Die insgesamt 25 Monate Freiheitsstrafe sind in Anwendung des Asperationsprinzips auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

 

6.5

6.5.1   Daneben hat der Berufungskläger Delikte begangen, die keinen oder einen indirekten Zusammenhang zur ausgeübten häuslichen Gewalt haben. Diese Delikte können mit Blick auf die Individual- und Generalprävention mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Die Verurteilung wegen rechtswidrigem Aufenthalt, Fälschung von Ausweisen, Hausfriedensbruch sowie Sachbeschädigung ist nicht angefochten worden. Gleichwohl ist erforderlich, auch diesbezüglich die Strafe neu festzulegen.

 

6.5.2   Der Erwägung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger sich über sechs Jahre trotz erfolgter Wegweisung und damit rechtswidrig weiter in der Schweiz aufhielt, immerhin aber darum bemüht war, seinen Aufenthaltsstatus zu regulieren, ist zu folgen und das dafür ausgesprochene Strafmass von 5 Monaten zu bestätigen, allerdings in Umwandlung auf 150 Tagessätze. Richtig ist auch, dass das Verschulden des Berufungsklägers betreffend die Fälschung von Ausweisen leicht wiegt sowie die praxisgemäss ausgefällte Strafe von 20 Tagen bzw. neu 20 Tagessätzen. Ebenfalls kann sich das Berufungsgericht der vorinstanzlichen Erwägung anschliessen, wonach das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich des Hausfriedensbruchs eher leicht wiegt und letztlich Folge seiner Drohungen gegen B____ in der Nacht vom 15. Februar 2018 war. Die vom Strafgericht festgelegte Freiheitsstrafe von 10 Tagen ist korrekt und einzig neu auf 10 Tagessätze festzulegen. Auch das Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf die Sachbeschädigung ist mit der Vorinstanz als leicht zu bewerten und die vom Strafgericht dafür festgelegte Strafe von 15 Tagen in 15 Tagessätze umzuwandeln. Gemäss den Erwägungen des Berufungsgerichts hat sich der Berufungskläger nun auch in der Nacht vom 10. März 2018 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht (AS Ziff. 10). Anders als bei der Hinderung einer Amtshandlung gemäss der Anklageschrift Ziffer 9 handelt es sich bei der Hinderung einer Amtshandlung gemäss der Anklageschrift Ziffer 10 um das Leisten von körperlichem Widerstand. Allerdings wiegt auch hier das Verschulden leicht, immerhin konnten die Polizeibeamten den Berufungskläger – welcher sich weigerte, sich Handschellen anlegen zu lassen – offenbar ohne Weiteres «kontrolliert zu Boden» bringen, um die Fesselung zu vollziehen. Es handelt sich mithin nicht um einen Ausbruch massiver Gewalt des Berufungsklägers gegen die Beamten. Aufgrund der physischen Gewaltkomponente hat für diese Hinderung einer Amtshandlung die Strafe allerdings höher auszufallen und ist auf 25 Tagesätze festzulegen. Hinzu kommen 10 Tagessätze für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Anklageschrift Ziffer 9. Aus diesen Ausführungen resultiert eine Strafe von insgesamt 230 Tagessätzen, welche auf 180 Tagessätze asperiert wird. Der Tagessatz wird auf CHF 30.– festgelegt.

 

6.6      Auszusprechen sind des Weiteren Bussen wegen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 7) sowie wegen der Diensterschwerung (AS Ziff. 10). Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, wenn sie feststellt, dass der Berufungskläger B____ zwar innerhalb vom 9 Tagen 21 Mal kontaktierte, obwohl ihm ein Kontaktverbot auferlegt worden war, B____ ihn aber in diesem Zeitraum ebenfalls mehrfach kontaktiert hatte, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der vom Strafgericht festgelegte Bussenbetrag für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen von CHF 250.– ist damit zu bestätigen. Die Diensterschwerung ist mit einer zusätzlichen Busse von CHF 30.– zu sanktionieren. Dass eine festgenommene Person um sich tritt, ist selbstredend unschön, immerhin hat der Berufungskläger seine Aggression in diesem Moment einzig gegen Gegenstände gerichtet und den Dienstvorgang in zeitlicher Hinsicht soweit ersichtlich auch nicht massiv erschwert.

 

7.

Der Vollzug von Freiheitsstrafen und Geldstrafen von höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, die Täterschaft von weiterer Delinquenz abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Kumulation von ungleichartigen Strafarten ist jede Strafe für sich zu betrachten, weshalb vorliegend für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe der bedingte Vollzug in Frage kommt (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 1). Beim Berufungskläger handelt es sich um einen Ersttäter und es liegen keine Hinweise für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose vor (s. dazu: Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 38). Der bedingte Vollzug ist deshalb für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

8.

8.1      Das Strafgericht ist sodann dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den Berufungskläger gestützt auf die Bestimmung über die fakultative Landesverweisung (Art. 66abis StGB) aus der Schweiz verwiesen, nachdem er keine der Katalogtaten begangen hat, welche die obligatorische Landesverweisung zur Folge haben (s. Art. 66a StGB). Im Gegensatz zur obligatorischen Landesverweisung steht es bei fakultativen Landesverweisung im Ermessen des Gerichts, eine solche anzuordnen oder nicht (Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 3, 4). Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3, je mit Hinweisen).

 

8.2      Der Berufungskläger lässt zusammengefasst geltend machen, er führe mit C____ seit über eineinhalb Jahren eine stabile Beziehung und das Paar plane die Vermählung. Zwar stamme C____ wie der Berufungskläger ebenfalls aus dem Irak, habe aber aus einer anderen Beziehung bereits vier Kinder, welche alle in der Schweiz lebten. Der Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich in der Schweiz und ein Umzug in den Irak sei völlig illusorisch, auch wegen der dortigen ungewissen politischen Situation. Die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz würden gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Landesverweisung überwiegen. Sodann handle es sich beim Berufungskläger weder um einen Wiederholungstäter noch um einen Kriminaltouristen. Die ausgesprochene fakultative Landesverweisung sei unverhältnismässig, da vom Berufungskläger keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung aus Verhältnismässigkeitsgründen zu reduzieren.

 

8.3      Das Strafgericht hat sich ausführlich zum allgemeinen Verhalten des Berufungsklägers während seines vorwiegend illegalen Aufenthalts in der Schweiz geäussert und der bislang erfolgten Integration geäussert. Auf die Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Strafurteil S. 29 f.). In Bezug auf den Verstoss des Berufungsklägers gegen das AIG ist zu ergänzen, dass der Berufungskläger nicht nur erfolglos in der Schweiz um Asyl ersuchte, sondern dazu auch diverse Aliasidentitäten verwendete (s. Separatbeilagen: Meldung von ZEMIS), mithin die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen versuchte. Ende des Jahres 2020 ist der Berufungskläger schliesslich aus der Schweiz ausgeschafft worden und befindet sich nun mutmasslich im Irak. Betreffend seine partnerschaftliche Beziehung zu C____ ist auszuführen, dass er sie kennenlernte, nachdem er in der Schweiz straffällig wurde, er mit ihr keine gemeinsamen Kinder hat und sodann einen Teil der geltenden gemachten Beziehungsdauer in der Untersuchungshaft und in der ausländerrechtlichen Haft verbrachte (s. VGE AUS.2019.96, AUS.2019.73, AUS.2019.65, AUS.2019.46, AUS.2019.34, AUS.2019.20, AUS.2018.106). Das Paar hatte mit anderen Worten nie Anlass, davon auszugehen, dass es längerfristig zusammen in der Schweiz wird leben können. Von überwiegenden privaten, familiären Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz kann keine Rede sein. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht aus der Gesamtbetrachtung seines Verhaltens in der Schweiz folgerte, besteht ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Berufungsklägers, der in verschiedenster Art und Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstiess, behördliche Entscheide und Anweisungen nicht respektierte und in der Paarbeziehung mit der wiederholten Ausübung häuslicher Gewalt ein gesellschaftlich verpöntes Verhalten aufwies. Die fakultative Landesverweisung ist demnach zu bestätigen und auch deren Dauer von 7 Jahren ist nicht abzuändern.

 

9.

9.1      Der Berufungskläger lässt weiter beantragen, es sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen.

 

Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in einem Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861) akzeptiert, mit welcher die SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 geändert und aufgehoben wird (vgl. SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3.2.1 S. 176 f.). Nach Genehmigung des Notenaustauschs am 18. Dezember 2020 durch das Parlament ist dieser seit dem 11. Mai 2021 in Kraft getreten. Ob für das vorliegende Verfahren die Verordnung (EU) 2018/1861 oder aber die SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 zur Anwendung kommt, kann insofern offen gelassen werden, als die Bestimmungen von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 und von Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 weitestgehend identisch sind. Beide Normen verlangen, dass die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen «eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit» bzw. «eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit» darstellt, was gemäss der altrechtlichen und der neurechtlichen Verordnung gegeben ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss beiden Verordnungen ist die Entscheidung über die Eintragung unter Wahrung des Prinzips der (individuellen) Verhältnismässigkeit zu treffen (s. Art. 21 SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006; Art. 21 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genüge, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung sei aber stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 Regeste).

 

9.2      Der Berufungskläger ist irakischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne der anwendbaren Normen. Seine Argumentation, er habe keine mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Straftat begangen, vermag entsprechend den rechtlichen Ausführungen nicht zu verfangen. Er wird mit dem Berufungsurteil zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt, weshalb davon auszugehen ist, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal er wiederholt und über einen längeren Zeitraum gezeigt hat, dass er sich nicht an die schweizerische Rechtsordnung hält. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Aussprechen der Landesverweisung dargelegt (s. oben E. 8.3), kann er kein überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz geltend machen. Er lässt sodann nicht ausführen, weshalb er ein überwiegendes privates Interesse daran haben soll, sich in einem anderen dem Schengenraum angehörenden Land aufzuhalten bzw. weshalb in dies unverhältnismässig einschränken soll. Im Übrigen wird er auch wegen rechtswidrigem Aufenthalts verurteilt (s. oben E. 6.5.2). Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. c Verordnung (EU) 2018/1861 sind die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS auch erfüllt, wenn «ein Drittstaatsangehöriger Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen» und gemäss Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 wenn der «Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist», was beides auf den Berufungskläger zutrifft. Die Landesverweisung ist demnach im SIS einzutragen.

 

10.

Damit unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren vollständig und hat dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren wird ihm eine Urteiltsgebühr auferlegt. Seine amtliche Verteidigerin wird entsprechend der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse bezahlt und zusätzlich für die Berufungsverhandlung vergütet, wobei dazu der Ansatz für Volontäre angewandt wird, da sie sich von einem Volontär vertreten liess. Eine Rückforderung dieser Kosten nach Art. 135 Abs. 2 StPO wird vorbehalten. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. Es besteht damit auch kein Anlass, die dem Berufungskläger erstinstanzlich auferlegten Kosten abzuändern und es bleibt bei einer Verrechnung des beschlagnahmten Barvermögens des Berufungsklägers mit den Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 20. Dezember 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 9; Art. 144 Abs. 1 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 9; Art. 286 StGB), Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 8; Art. 186 StGB), Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. 2, Art. 252 StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 7, Art 292 StGB) und rechtswidrigen Aufenthalts (AS Ziff. 1; Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG);

-       Die unverzügliche Entlassung des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten aus der Sicherheitshaft zu Handen des Migrationsamts;

-       Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, [...], für das erstinstanzliche Verfahren mit einem Honorar von CHF 7'550.– und einem Spesenersatz von CHF 68.80, zuzüglich der MWST von CHF 586.65, sowie von Dolmetscherkosten von CHF 212.25 aus der Gerichtskasse.

 

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte A____ wird in Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen sowie unter Einbezug der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (AS Ziff. 5), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 4 und 6), der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung (hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 3, 5, 8 und 10), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 9 und 10) und der Diensterschwerung (AS Ziff. 10) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 15. Februar 2018 (1 Tag) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 17. Juli 2018 bis 20. Dezember 2018, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 280.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22, 180 Abs. 1 und 2 lit. b teilweise i.V.m. Art. 22, Art. 286, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 StGB sowie § 4 ÜStG.

 

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'725.– und die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 7'750.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Das beschlagnahmte Barvermögen des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten von CHF 1'200.– wird mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.

 

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'800.– und Auslagenersatz von CHF 45.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 373.10, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleiben für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).