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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2019.34
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,
Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Fürsprecher,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Privatkläger
C____
D____
vertreten durch durch Opferhilfe beider Basel,
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 26. Juni 2018 (SG.2018.13)
betreffend Freiheitsberaubung und Entführung, Diebstahl, einfache Körperverletzung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Juni 2018 wurde A____ (Berufungskläger) der Freiheitsberaubung und Entführung, des Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Hierfür wurde er kostenfällig zu 2¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. August bis 14. November 2017, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017, verurteilt. Demgegenüber wurde A____ von der Anklage der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung), der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. Von einer Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen. Zudem wurde mit genanntem Urteil Freiheitsstrafen gegen die Mittäter E____ (5½ Jahre sowie eine Busse von CHF 500.–), F____ (3 Jahre) und G____ (3¼ Jahre) ausgesprochen. Die unbezifferten Zivilforderungen von C____ und D____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen ist über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt worden und es wurden A____ persönliche Verfahrenskosten von CHF 17‘245.40 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 5’000.– auferlegt. Ferner ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Während mit Bezug auf die Beschuldigten E____, F____ und G____ das Urteil vom 26. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, meldete A____ am 6. Juli 2018 gegen dieses Urteil Berufung an und reichte mit Eingabe vom 25. März 2019 seine Berufungserklärung ein. Die Staatsanwaltschaft erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 3. April 2019 Anschlussberufung gegen das Urteil vom 26. Juni 2018. Sie beantragt als einzige Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, der Berufungskläger sei nach Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
Mit Eingabe vom 23. November 2021 schränkte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung vom 25. März 2019 gestellten Begehren ein. Neu beantragt er Folgendes:
«1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 26. Juni 20218 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A____
1.1 freigesprochen wurde von der Anschuldigung der
a. versuchten qualifizierten Erpressung, angeblichen begangen am 26. August 2017 z.N. C____;
b. der mehrfachen Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 26. August 2017 z.N. C____;
c. der Widerhandlung gegen das BetmG, angeblich begangen am 29. August 2017;
1.2 A____ schuldig gesprochen wurde wegen
a. Freiheitsberaubung und Entführung, begangen am 26. August 2017 z.N. C____
b. Widerhandlungen gegen das WG, begangen in der Zeit von August 2014 bis August 2017.
2. A____ sei freizusprechen von der Anschuldigung
2.1 der Nötigung und Versuchs dazu, angeblich begangen am 26. August 2017 z.N. D____;
2.2 des Diebstahls, angeblich begangen am 26. August 2017 z.N. D____;
2.3 der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 26. August 2017 z.N. D____;
unter Ausscheidung der anteilsmässigen und auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten (gemäss Honorarnoten) in richterlich zu bestimmender Höhe.
3. A____ sei zu verurteilen
3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017, bedingt ausgesprochen auf eine Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft;
3.2 zu einer Geldstrafe von 80.– Tagessätzen à CHF 90.– CHF, ausmachend CHF 7'200.–, im Sinne einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 16.04.2021, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3 Jahren;
3.3 zu den anteilsmässigen und auf den Schulspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
4. Weiter sei zu verfügen:
4.1 Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
4.2 Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.
4.3 Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»
Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurde mit Verfügung vom 18. November 2019 dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit B____ für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Überdies wurde der Berufungskläger mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2019 per 7. Dezember 2019 zu Handen des Migrationsamtes Basel-Landschaft aus der Sicherheitshaft entlassen.
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem Verteidiger, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Zudem wird H____, [...], Kantonspolizei [...], als Zeuge befragt. Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest.
Auf die Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO.
Beide Parteien haben ihre Berufungs- respektive Anschlussberufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401 Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vorinstanz bezüglich Nötigung und des Versuchs dazu, des Diebstahls, der einfachen Körperverletzung sowie die Strafzumessung. Demgegenüber bezieht sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzig auf die erstinstanzlich nicht ausgesprochene Dauer der Landesverweisung.
Es wird demzufolge festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. Juni 2018 gegenüber dem Berufungskläger mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz;
- Freisprüche von der Anklage der versuchten qualifizierten Erpressung (Gewaltanwendung), der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- Verweis der unbezifferten Zivilforderungen von C____ und D____ auf den Zivilweg;
- Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
2.1 Die Vorinstanz führte bezüglich des mittäterschaftlichen Handelns aus, der gesamte Tatablauf sei wohl nicht im Voraus detailliert untereinander abgesprochen worden. Überdies sei auch nicht restlos geklärt sei, inwieweit die übrigen drei Beteiligten jeweils in die Entscheidungen E____s eingebunden gewesen seien. Es sei aber festzuhalten, dass alle Beschuldigten von Anfang an, als C____ in Basel aufgesucht worden sei bis zum Ende seiner Festhaltung in der Wohnung in Bern, an den Taten beteiligt gewesen seien. Auch wenn E____ klar als Initiator und Hauptaggressor zu bezeichnen sei, habe er nicht alle angeklagten Tathandlungen selber ausgeführt, sondern sei teilweise auf die Mithilfe seiner Komplizen angewiesen gewesen. Der Berufungskläger, F____ und G____ hätten sich sodann nie vom Tatgeschehen distanziert, sondern alles bis zuletzt mitgetragen. Abgesehen davon habe jeder Beschuldigte durch seine Präsenz dazu beigetragen, dass der psychische Druck aufgrund der massiven personellen Übermacht auf C____ bis zuletzt aufrecht erhalten geblieben sei, sodass es beispielsweise nicht nötig gewesen sei, ihn mit vorgehaltener Waffe ins Auto zu begleiten, sondern er sich vermeintlich freiwillig bereit erklärt habe, mit seinen Peinigern mit nach Bern zu fahren.
2.2 Der Berufungskläger macht bezüglich der ihm vorgeworfenen Nötigungen im Wesentlichen geltend, es fehle an einem gemeinsamen Tatentschluss. Wenn der Haupttäter E____ das Ganze tatsächlich geplant hätte, so habe er das nicht kommuniziert. Auch ein Eventualvorsatz liege nicht vor.
2.3 Der Berufungskläger wurde durch das Strafgericht rechtskräftig wegen Freiheitsberaubung und Entführung, begangen mit den Mittätern E____, F____ und G____, verurteilt. Hierbei hat der Berufungskläger – dies ist im Berufungsverfahren eingestanden – die Gruppe mit dem Auto an den Tatort in Basel und wieder zurück nach Bern gefahren, die Waffe mitgenommen, E____ zur Verfügung gestellt und anschliessend wieder im Keller versteckt, beim Treppenabgang auf D____ aufgepasst und in der Wohnung die Hülsen aufgelesen und beim Packen der Tasche mitgeholfen. Zu prüfen gilt es nachfolgend zunächst, ob sich seine Mittäterschaft auf die allesamt zum Nachteil von D____ begangen Delikte der mehrfachen Nötigung und der versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung respektive Tätlichkeiten sowie auf den Diebstahl erstreckt.
3.
Weder das StGB noch die StPO enthalten eine Legaldefinition der Täterschaft bzw. Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff.; BGE 126 IV 84, 88; Marc Forster, a.a.O., Art. 24 N 12). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft»; vgl. BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff.; 126 IV 84, 88; Forster in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, vor Art. 24 StGB N 12). Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist, sofern eine enge, zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen ist. Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die «eigenen» kausalen Tatbeiträge (BGE 108 IV 92 ff.; Forster, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, vor Art. 24 StGB N 7 ff.).
4.
4.1 Der Berufungskläger wendet sich zunächst gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung. Im Rahmen der Prüfung der mittäterschaftlich begangenen Nötigungen geht es um die Aufforderung von E____ gegenüber D____, unverzüglich die Tür zu öffnen, ansonsten er «am Arsch sei», den anschliessenden Befehl, beim Treppenabgang zu warten sowie schliesslich die Anweisung, die Blutspuren in der Wohnung zu putzen. Da D____ nach dem Vorfall trotz eindringlicher Aufforderung von E____, dies zu unterlassen, die Polizei avisierte, ist überdies eine versuchte Nötigung zu prüfen.
4.2 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328).
4.3
4.3.1 Gemäss der Anklageschrift (Ziff. 1.3–1.6) begaben sich E____, F____, G____ und der Berufungskläger, nachdem Letzterer das Fahrzeug in Basel am [...] geparkt hatte, zu Fuss zur Wohnung von D____ im ersten Obergeschoss der Liegenschaft [...]. Dort klingelte E____ bei D____, woraufhin dieser aus dem Wohnungsfenster schaute. Sodann wurde E____ von D____ genötigt, die Haustür zu öffnen, indem er ihm beschied, dass er – D____ – im Weigerungsfalle «am Arsch» sei. Durch diese Androhung von Gewalt in Angst versetzt, begab sich D____ zur Haustüre und öffnete diese. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist insoweit im Berufungsverfahren unbestritten und erstellt.
4.3.2 Das Erzwingen einer Türöffnung mittels Androhung von Gewalt bzw. ernstlichen Nachteilen ist klarerweise mit der Vorinstanz als Nötigung zu qualifizieren. Bezüglich der Zurechnung dieser Nötigung gegenüber dem Berufungskläger gilt es zu beachten, dass dieser sich als Mittäter an einer Freiheitsberaubung und Entführung beteiligt hat, wobei das Urteil der Vorinstanz diesbetreffend bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Berufungskläger hat sich einer äusserst gewaltbereiten Truppe angeschlossen. Ihm musste überdies bekannt sein, dass sich in der aufgesuchten Wohnung noch jemand anderes als C____, bei welchem Schulden aus dem Betäubungsmittelhandel eingetrieben werden sollten, aufhalten könnte. Mithin handelt es sich bei der durch E____ gegenüber D____ vorgenommen Nötigung, die Tür zu öffnen, um etwas durchaus zu Erwartendes, was der Berufungskläger mit seinem Anschluss an die Gruppierung um E____ zur Schuldeneintreibung bei C____ durchaus in Kauf nahm. Diese Nötigung ist dem Berufungskläger somit zuzurechnen.
4.4 Gemäss dem weitgehend unbestrittenen Sachverhalt befahl E____ seinem Opfer D____ gemäss dem Anklagesachverhalt, beim Kellerabgang zu warten und hiess den Berufungskläger, auf D____ aufzupassen. Aus Angst vor weiteren Schlägen oder Repressalien kam D____ gegen seinen Willen der Aufforderung E____s nach und verblieb mit dem Berufungskläger als seinem Bewacher beim Kellerabgang. Dabei gab auch der Berufungskläger D____ zumindest nonverbal zu verstehen, dass er das Treppenhaus nicht zu verlassen habe.
Der Bewachungsauftrag des Berufungsklägers gegenüber D____ ist unbestritten. Bei dieser Nötigung führte der Berufungskläger somit einen wesentlichen Tatbeitrag selber aus. Nicht wesentlich für die Erfüllung des Tatbestandes erscheint, dass der Berufungskläger selbst während der Tat nicht bedrohlich auftrat und möglicherweise das Fahrzeug umparkierte. D____ musste in der konkreten Situation davon ausgehen, dass der Berufungskläger ihn trotzdem im Auge behielt und bei einem Fluchtversuch sofort die übrigen Mittäter informiert hätte, was zu höchst unangenehmen Konsequenzen für ihn hätte führen können. Die Zurechnung dieser Nötigung gegenüber dem Berufungskläger als Mittäter ist bei dieser Sachlage somit klar gegeben.
4.5
4.5.1 Des Weiteren forderten die Beschuldigten G____ und E____ gemäss dem angeklagten und erstellten Sachverhalt das Opfer D____ auf, die Blutspuren von C____ auf dem Boden zu beseitigen, wobei ihm E____ bei gleicher Gelegenheit untersagte, mit der Polizei Kontakt aufzunehmen oder sich jemals wieder in Bern blicken zu lassen. Dabei verschaffte E____ seinen Forderungen Nachdruck, indem er D____ in Aussicht stellte, andernfalls ihn und seine Familie umzubringen oder ihn «kaputt zu machen». Auf diese Weise in Angst versetzt, tat D____ zunächst, wie ihm befohlen, und wischte das Blut in Wohn- und Badezimmer sowie Korridor mit Frottiertüchern auf, welche er schliesslich in einem Abfallsack in der Küche entsorgte. Auch hier ist der angeklagte Sachverhalt an sich unbestritten.
4.5.2 Bei der Nötigung gegenüber D____, den Boden von den Blutspuren C____s zu reinigen, war der Berufungskläger anwesend und somit Teil der Drohkulisse, weswegen ihm auch diese Tat wiederum als Mittäter anzurechnen ist.
4.5.3 Die versuchte Nötigung von E____ gegenüber D____, sich nicht an die Polizei zu wenden, ist dem Berufungskläger als Mittäter ebenfalls zurechenbar. Mit derartigen Nötigungen musste der Berufungskläger, der sich einer äusserst gewaltbereiten Truppe angeschlossen hatte, rechnen und nahm sie dementsprechend mit Eventualvorsatz in Kauf.
4.6 Zusammengefasst ist der Berufungskläger somit in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig zu sprechen.
5.
5.1 Nach Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB sind, also namentlich das «Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens» (BGE 107 IV 40 E. 5 S. 42). Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen: «Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255).
Voraussetzung für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen sowie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (vgl. Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht einfach, da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 mit Hinweisen). In jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen und Blutergüsse sind dann als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn sie einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).
5.2 Fraglich erscheint vorliegend zunächst, wie der Faustschlag von E____ gegen die Stirn von D____ rechtlich zu qualifizieren ist. Gemäss Ziffer 1.5 der Anklageschrift drängten sich E____, G____ und F____ in den Hauseingang, wo E____ seinem Opfer D____ in der Absicht, ihn an Körper oder Gesundheit zu schädigen und weiter einzuschüchtern, unvermittelt mit der Faust auf die Stirn schlug, was D____ zumindest Schmerzen bereitete. Ein Arztbericht hinsichtlich allfälliger Verletzungen von D____ findet sich nicht in den Akten und auch den Aussagen der Beteiligten lassen sich keine präzisierenden Angaben entnehmen. Im Zweifel ist bei dieser Ausgangslage gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» hinsichtlich des betreffenden Vorfalls – im Gegensatz zur Vorinstanz, welche eine einfache Körperverletzung annahm – lediglich von Tätlichkeiten auszugehen. Überdies ist im Zweifel in beweisrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Faustschlag vom E____ gegenüber dem Wohnungsinhaber C____ nicht gesehen hat, da er als letzter die betreffende Wohnung betrat. Allerdings gilt es unter Verweis auf die Ausführungen zur Nötigung festzustellen, dass ein gewisser Gewalteinsatz auch gegenüber dem Wohnungsinhaber für den Berufungskläger absehbar war und er somit damit rechnen musste. Die betreffenden Tätlichkeiten sind dem Berufungskläger demnach über die Regeln der Mittäterschaft aufgrund seines Anschlusses an die gewaltbereite Gruppierung zurechenbar. Der Berufungskläger ist demnach der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen.
6.
6.1 Schliesslich ficht der Berufungskläger seine Verurteilung durch die Vorinstanz wegen Diebstahls an und macht im Wesentlichen geltend, diese Tat sei ihm – da er weder von ihr wusste noch eine solche in Kauf genommen habe – nicht zurechenbar. Des Diebstahls nach Art. 139 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
Gemäss dem erstellten Sachverhalt las der Berufungskläger auf Geheiss von E____ drei der in der Wohnung am Boden liegenden Patronenhülsen sowie ein abgefeuertes, abgepralltes Projektil oder eine unverfeuerte Patrone auf und packte gemeinsam mit F____ eine Tasche mit Kleidern C____s. Dabei beschloss F____, die Widerstandsunfähigkeit von D____ auszunutzen und zur unrechtmässigen Bereicherung seiner selbst und seiner Mittäter zumindest die Sony Playstation 4 samt passenden Spielen in nicht näher bekanntem, CHF 300.– indes übersteigenden Gesamtwert sowie Bargeld in der Höhe von CHF 400.– an sich zu nehmen. Fest steht sodann, dass F____ das Diebesgut einpackte. Hinsichtlich des Sachverhalts ist im Berufungsverfahren einzig fraglich, ob dieser Diebstahl dem Berufungskläger über die Regeln der Mittäterschaft anzurechnen ist. Ob der Berufungskläger, welcher beim Einpacken der Kleider für D____ als Reisegepäck geholfen hat, tatsächlich mitbekommen hat, dass vom Mittäter F____ Bargeld und eine Playstation 4 mit dazugehörigen Spielen entwendet wurde, ist nicht rechtsgenüglich erstellt. Es ist kann gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» im Zweifel nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass er dies nicht bemerkt hat. Überdies ist nicht anzunehmen, dass es ein Teil des vorgefassten gemeinsamen Tatplans der vier Täter war, im Rahmen der Schuldeneintreibung bei C____ beim Wohnungsinhaber D____ Diebstähle zu begehen. Da ein solches Vorgehen doch eher ungewöhnlich erscheint, musste der Berufungskläger auch nicht im Sinne von Eventualvorsatz damit rechnen. Der betreffende Diebstahl ist ihm demnach – abweichend vom Urteil der Vorinstanz – nach Auffassung des Appellationsgerichts nicht über die Regeln der Mittäterschaft anrechenbar.
6.2 Bei dieser Ausgangslage ist der Berufungskläger in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurfs des Diebstahls freizusprechen.
7.
7.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).
Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Bei der Beurteilung von Straftaten, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen wurden, ist im Falle, dass die nach der Verurteilung verübte Tat die schwerere ist, von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die frühere Tat eine Zusatzstrafe auszufällen ist (BGE 6B_399/2009 Urteil vom 01.10.2009 E. 4.1 und dortige Hinweise; vgl. auch BGE 6B_409/2011 Urteil vom 03.08.2011E. 2.3).
7.2 Wie sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der Tätlichkeiten schuldig gemacht.
7.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
7.4 Hat der Berufungskläger wie im vorliegenden Fall mehrere Straftatbestände erfüllt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen auszusprechen sind. Es ist hierbei zunächst festzustellen, dass für die Tätlichkeiten eine Busse auszusprechen ist. Bei den übrigen Delikten sieht der Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Der Berufungskläger hat damit Delikte begangen, bei denen einzeln betrachtet jeweils eine Strafe in einem Bereich in Betracht kommt, in welchem aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt.
Als massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84) auch die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu berücksichtigen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2.; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger ein gutes Jahr vor den hier zu beurteilenden Taten aus finanziellen Gründen als reiner Moneydealer mit Drogen gehandelt, weswegen heute eine Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017 auszusprechen ist. Bei den hier zu beurteilenden Taten hat er sich – wiederum aus pekuniären Gründen – auf ein hochkriminelles Umfeld eingelassen, um mit seinen Mittätern Schulden aus dem Drogenhandel bei C____ einzutreiben. Bei dieser Sachlage hätte das Aussprechen einer Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht für den Berufungskläger keine ausreichend abschreckende Wirkung. Es erscheint deshalb für die im engen Zusammenhang stehenden Straftaten der Freiheitsberaubung und Entführung, die mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, sowie die mehrfache, teilweise versuchten Nötigung einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.
7.5 Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden kommen lassen, ist die Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bezüglich der Freiheitsberaubung bewegt sich die Beschränkung der Bewegungsfreiheit von der Dauer her im mittleren bis oberen Bereich des Tatbestands. Die ganze Tat ist im Vergleich zu anderen möglichen Tatvarianten zudem als brutal und rücksichtslos zu bezeichnen. C____ wurde durch Schläge, Schüsse und Drohungen massiv eingeschüchtert, sodass er sich schlussendlich seinem Schicksal ergab und mit seinen Peinigern ohne Widerrede nach Bern reiste. Aus Furcht vor Repressalien hat er zudem alle Angaben verweigert und war sodann für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr kontaktierbar.
Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten des Berufungsklägers, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und seine Tat keinesfalls aus einer Zwangslage heraus beging. Der Berufungskläger hatte beim Vorfall gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift im Vergleich mit E____ zwar klarerweise eine untergeordnete Rolle, dennoch hat auch er zahlreiche und wichtige Tatbeiträge geleistet, weshalb er schlussendlich als Mittäter eingestuft wurde. Obwohl der Berufungskläger nicht direkt physisch auf C____ eingewirkt hat, war er für E____ enorm wichtig und hilfreich, weil er dadurch seinen Kontrahenten in zahlenmässiger Überlegenheit gegenübertreten konnte, von ihnen sekundiert auf ihre Loyalität und Mithilfe bei der Bewachung von D____ und dem Abtransport von B____ zählen konnte. Für das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen bedurfte es in seiner Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie.
Insgesamt wertet das Appellationsgericht sein Verschulden für den Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB (im Vergleich zu anderen Tatvarianten) als mittelschwer. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Einsatzstrafen gegenüber seinen Mittätern erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Jahren für schuldadäquat.
7.6 Im Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe zunächst für die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung substantiell zu erhöhen. Insgesamt ist der Berufungskläger in diesem Zusammenhang für nicht weniger als drei Nötigungen und eine versuchte Nötigung schuldig zu sprechen. Zu seinen Gunsten gilt es zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich der Nötigung, die Polizei nicht zu informieren, lediglich bei einem versuchten Delikt blieb. Weiter gilt es wiederum zu Gunsten des Berufungsklägers zu beachten, dass diesem innerhalb der Gruppierung lediglich eine untergeordnete Rolle zukam. Insgesamt ist – ausgehend von einem (verglichen mit anderen denkbaren Tatbegehrungen) leichten bis mittelschweren Verschulden für diese Taten – die Einsatzstrafe für die mehrfachen, teilweise versuchten Nötigungen um 4 Monate zu erhöhen.
7.7 Bezüglich der Vergehen gegen das Waffengesetz gilt es zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er für insgesamt drei Fälle zu verurteilen ist. In diesem Zusammenhang ist namentlich der gravierende Fall 2 hervorzuheben, bei welchem der Berufungskläger ein eigentliches Arsenal an hochgefährlichen Waffen bei ihm im Keller aufbewahrte. Diese Umstände sind mit einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz um 4 Monate zu gewichten.
7.8 Nach erfolgter Asperation resultiert somit eine hypothetische Freiheitsstrafe von insgesamt 32 Monaten.
7.9 Bezüglich der Tätlichkeiten ist festzustellen, dass der Berufungskläger diese zwar nicht selbst vornahm, aber von E____ gegenüber D____ begangene Tätlichkeiten doch mit Eventualvorsatz in Kauf nahm. Eine Busse in der Höhe von CHF 200.– erscheint dem leichten Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
7.10 Die Gesamtfreiheitsstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen. Der Berufungskläger verfügt er über einen Schulabschluss, seine KV-Lehre hat er nicht abgeschlossen. Vor Appellationsgericht gab er zu Protokoll, er wolle dies nachholen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Seine berufliche Situation hat sich stabilisiert, wobei der Berufungskläger zurzeit bei der [...] einer Bürotätigkeit nachgeht.
Der Berufungskläger hat die aktuell zu bewertenden Delikte während eines bereits gegen ihn in Bern laufenden Strafverfahrens begangen, was für eine gewisse Unbelehrbarkeit spricht. So war er an zwei Tagen im Mai 2016 als Inland-Heroin-Kurier tätig und hat in der Umgebung von Bern mindestens 350 Gramm Heroingemisch (52.5 Gramm reines Heroin) ausgeliefert, wofür er bereits am 29. November 2017 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im abgekürzten Verfahren rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde (Akten S. 75 ff.).
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Ein solches kann dem Berufungskläger vorliegend zu Gute gehalten werden. Im Rahmen seines umfangreichen Geständnisses gab er vorliegend zum Teil Sachverhalte zu, die ihm ansonsten nicht nachzuweisen gewesen wären. Die Befragung des Zeugen H____ von der Kantonspolizei [...] vor Appellationsgericht hat zudem aufgezeigt, dass das Geständnis des Berufungsklägers zwar schlussendlich nicht direkt zur Verhaftung der Mittäter führte, aber die Fahndung dennoch spürbar erleichterte. Bereits die Vorinstanz attestierte dem Berufungskläger des Weiteren zu Recht aufrichtige Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Ebenso hat dieser vor Appellationsgericht während der gesamten Verhandlung glaubhaft den Eindruck erweckt, dass er das Getane bereut, was ebenfalls positiv zu werten ist. Im Rahmen der Strafzumessung gilt es zu Gunsten des Berufungsklägers zudem zu berücksichtigen, dass ihm die Resozialisierung weitgehend gelungen ist: Er lebt in einer festen Beziehung und in beruflicher Hinsicht ist ihm der Wechsel von körperlich strenger Arbeit zu einer ihm mehr zusagenden Bürotätigkeit geglückt. Überdies lebt der Berufungskläger seit den zu beurteilenden Straftaten – mit Ausnahme eines SVG-Delikts deliktsfrei und – gemäss seinen Angaben – von den damaligen Kollegen losgelöst.
Insgesamt fallen – vor allem aufgrund des weitgehenden Geständnisses – die strafmildernden Umstände klar stärker ins Gewicht als die Straferhöhungsgründe und es resultiert aufgrund der Täterkomponenten eine Strafreduktion in der Höhe von 6 Monaten.
7.11 Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 S. 170 E. 8; BGE 130 IV 54, S. 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 S. 56 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 S. 56 E. 3.3.3; BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2; 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (vgl. BGE 124 I 139 ff.; BGE 117 IV 126). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (vgl. BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).
Vorliegend handelt es sich um einen aufwendigen Straffall. Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen. Trotzdem ist in Anbetracht der seit der Tat vom 26. August 2017 verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt von einer übermässig langen Gesamtverfahrensdauer ausgegangen werden muss, welche dem Berufungskläger im Umfang von 3 Monaten strafmindernd in Rechnung gestellt wird.
7.12 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 6B_399/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 4.1 und dortige Hinweise; vgl. auch BGE 6B_409/2011 vom 3.08.2011 E. 2.3).
Der Berufungskläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017 wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und ist zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Da der Berufungskläger dieses Delikt im Mai 2016 – also bevor er mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 26. Juni 2018 verurteilt worden ist – verübte und die Tat darüber hinaus mit der gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist heute eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2018.44 vom 23. Januar 2019 E. 4.6). Wären die Delikte gemäss rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017 gemeinsam mit den heute zu beurteilenden Delikten verhandelt worden, so wäre der Berufungskläger in Genuss eines Strafrabattes gekommen. Die bisher zugemessene Freiheitsstrafe ist aus diesem Grund um 3 Monate zu reduzieren.
7.13 Insgesamt ergibt sich gemäss den obigen Erwägungen somit für die Freiheitsberaubung und Entführung, das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, die mehrfache, teilweise versuchten Nötigung eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017.
8.
8.1 Bei der Frage des Strafvollzugs gilt es den Grundsatz der Gesamtbewertung zu beachten; massgebend ist stets das Mass der hypothetischen Gesamtstrafe. Ausgeschlossen ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Zusatzstrafe folglich dann, wenn die Strafdauer der Grundstrafe und der Zusatzstrafe, mithin der hypothetischen Gesamtstrafe, insgesamt 24 Monate (Art. 42 StGB: bedingte Strafe) oder 36 Monate (Art. 43 StGB: teilbedingte Strafe) übersteigt (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 177).
Vorliegend beträgt die Strafdauer der Grundstrafe gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017 12 Monate und der heute auszufüllenden Zusatzstrafe 20 Monate, sodass sich eine hypothetische Gesamtstrafe von insgesamt 32 Monaten ergibt. Nachdem heute eine Strafe von über 2 Jahren auszufällen ist, kommt ein vollständig bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage. Es ist aber zu prüfen, ob der Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann.
8.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB – der hier Anwendung findet –, dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 44 StGB N 4).
8.3 Unter Verweis aus die obigen Erwägungen – namentlich die erfolgreiche Resozialisierung sowie die aufrichtige Reue – ist festzustellen, dass dem Berufungskläger noch eine positive Prognose gestellt werden kann. Zudem ist insbesondere aufgrund seines jungen Alters davon auszugehen, dass der nun erstmals erlittene Freiheitsentzug auf ihn eine erhebliche abschreckende Wirkung haben wird. Unter diesen Umständen kann nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, weswegen ihm für die Freiheitsstrafe von 20 Monaten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dabei erachtet es das Appellationsgerichts als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen, dass ein 6 Monate betragender Teil der auszufällenden Strafe als unbedingt vollziehbar angeordnet wird. Den bestehenden Bedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens ist überdies dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Strafteil auf 4 Jahre festgesetzt wird.
9.
9.1 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a StGB N 27 ff.).
9.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/2016 S. 97). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Dabei ist vor allem der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind.
9.3 Bei der vom Berufungskläger begangenen Freiheitsberaubung und Entführung handelt es sich um eine Katalogstraftat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Fraglich ist, ob vorliegend ein Härtefall vorliegt, das heisst, die Summe aller Schwierigkeiten den Berufungskläger derart hart trifft, dass sein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führen würde. Dabei sind insbesondere die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016, S. 101). Da der Berufungskläger ein Verbrechen oder Vergehen nach dem 1. Oktober 2016 begangen hat und er über keine schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, ist zu prüfen, ob gegen ihn eine Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB auszusprechen ist, wie dies der Staatsanwalt in seinem Plädoyer beantragt hat.
Wie das Strafgericht zutreffend festhält, ist die vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Berufungsklägers war zwar recht erheblich, jedoch ist festzustellen, dass er sich erstmals nach dem Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Landesverweisung strafrechtlich zu verantworten hat, weil die Betäubungsmitteltransporte in der Region Bern sich noch vor dem Stichtag ereignet haben. Im vorliegenden Fall hat er beim interessierenden Delikt die Aufgabe des Chauffeurs übernommen. Wie seiner Einvernahme zur Person und dem Bericht der Fremdenpolizei des Kantons Bern entnommen werden kann, ist der Berufungskläger als Nachkomme eines [...] in Bern geboren und hat bisher ausschliesslich in der Schweiz gelebt und hier die Schulen besucht. Auch seine Eltern und (Halb-) Geschwister leben allesamt in Bern. Dennoch besitzt der Berufungskläger ausschliesslich die italienische Staatsbürgerschaft (Akten S. 45, S. 65). Der hier aufgewachsene Berufungskläger ist in der Schweiz bestens integriert, er spricht hiesigen Dialekt und ist mit den lokalen Verhältnissen bestens vertraut. Es ist gestützt darauf von einer weitgehenden sozialen Einbettung und ausgeprägten Integration auszugehen. Auch weil sich das komplette bisherige Leben des Beschuldigten in der Schweiz abgespielt hat, wäre es ihm nur schwer zuzumuten, ihn jetzt nach Italien abzuschieben, wo er sowohl wirtschaftlich als auch in Bezug auf persönliche Beziehungen wohl vor dem nichts stehen würde. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen der Strafzumessung ist zudem festzustellen, dass dem Berufungskläger seine persönliche und berufliche Situation erheblich stabilisiert hat. Es kann aufgrund des bisherigen beruflichen Werdegangs zudem davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger sich nunmehr erfolgreich und dauerhaft in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren wird. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine Landesverweisung für den Berufungskläger einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirken würde.
Den gewichtigen Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz gegenüber steht das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vor ihm als Straftäter. Letzteres ist im vorliegenden Fall jedoch nicht als überwiegend einzuschätzen: Der Berufungskläger hat die vorliegend zu beurteilende Freiheitsberaubung und Entführung nicht aus eigenem Antrieb initiiert, sondern an der Tat eines anderen mitgewirkt. Es darf zudem angenommen werden, dass er sich beruflich weiter stabilisieren und nicht mehr in kriminellen Kreisen verkehren wird. Daher kann ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden und es ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger zukünftig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Abwägung der Interessen des Berufungsklägers und der Öffentlichkeit ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung gegenüber seinen gewichtigen Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Folglich wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise im Sinne einer letzten Warnung von einer Landesverweisung abgesehen.
10.
10.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Der Berufungskläger hat somit die Kosten von CHF 17‘245.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten.
10.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Mit dem vorliegenden Urteil wird die vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger als Zusatzstrafe ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2¾ Jahren auf neu 20 Monate reduziert, wobei diese im Unterschied zur ersten Instanz teilbedingt mit ausgesprochen wird. Der Berufungskläger beantragte im Berufungsverfahren eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Insofern ist der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel zu einem erheblichen Teil durchgedrungen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, welche sind einzig auf die Landesverweisung bezog, ist hingegen vollumfänglich abzuweisen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 1'250.– (mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr und inkl. Kanzleiauslagen und allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 25. November 2021 inklusive Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen, wobei für Letztere noch zwei zusätzliche 2 Stunden zu gewähren sind.
Demnach ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 5'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 181.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 429.75, somit total CHF 6'010.75, aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. Juni 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz;
- Freisprüche von der Anklage der versuchten qualifizierten Erpressung (Gewaltanwendung), der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- Verweis der unbezifferten Zivilforderungen von C____ und D____ auf den Zivilweg;
- Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. August bis 14. November 2017, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 126, 181 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1) und 183 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 und Art. 51 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage des Diebstahls wird der Beurteilte freigesprochen.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
A____ trägt die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 17‘245.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'250.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 181.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 429.75, somit total CHF 6'010.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt des Kantons Bern
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).