Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.35

 

URTEIL

 

vom 13. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschuldigter

[...]                                                                                Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

 

Privatkläger

 

B____

vertreten durch Opferhilfe beider Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. Dezember 2018

 

betreffend Freispruch von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und Sachbeschädigung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. Dezember 2018 wurde A____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches (Notwehr) kostenlos freigesprochen. Zudem wurde A____ eine Haftentschädigung von CHF 200.– ausgerichtet sowie die Rückgabe der bei der KTA deponierten und der beschlagnahmten Gegenstände an ihre jeweiligen Besitzer verfügt. Die Genugtuungsforderung des B____ abgewiesen; für den Fall einer Berufung wurde ihm eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2019. Weder A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) noch B____ als Privatkläger haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 14. Mai 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des angefochtenen Urteils; der Berufungsbeklagte sei der versuchten schweren Körperverletzung in entschuldbarer Notwehr sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Zudem sei er für fünf Jahre des Landes zu verweisen, die beschlagnahmte Taschenlampe sei einzuziehen und zu vernichten. Mit Berufungsantwort vom 9. Juli 2019 stellte der Berufungsbeklagte Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

 

Am 24. Februar 2020 wurde ein Strafregisterauszug des Berufungsbeklagten eingeholt. Mit Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 17. März 2020 wurde die auf den 3. April 2020 terminierte mündliche Berufungsverhandlung abgeboten und im Einverständnis mit den Parteien die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet; den Parteien wurde eine Frist für die Einreichung ergänzender schriftlicher Eingaben gesetzt. Die ergänzende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 24. März 2020, diejenige des Berufungsbeklagten vom 16. April 2020. Beide Parteien hielten an ihren bereits gestellten Anträgen fest.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nicht angefochten sind im vorliegenden Verfahren einzig die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin und die Anordnung der Rückgabe der bei der KTA deponierten Trainerhose an den Berufungsbeklagten sowie der unter Verzeichnis Nr. 137 310, Pos. 01 bis Pos. 04 bezeichneten Gegenstände an den Privatkläger. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb im Berufungsverfahren darüber nicht zu befinden ist.

 

1.4      Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). In casu ist die Anwesenheit des Berufungsbeklagten nicht zwingend notwendig, weshalb die vorliegende Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, vielmehr genügt ein entsprechender Hinweis im Sachurteil (vgl. AGE SB.2015.13 vom 21. Februar 2020 E. 1.4, SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2).

 

2.

2.1      In seinem Urteil vom 12. Dezember 2018 hat das Strafgericht gestützt auf die Aussagen der beiden Beteiligten sowie die übrigen relevierten Beweise – namentlich das IRM-Gutachten vom 16. Februar 2018 (Akten S. 204-217) und den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 15. März 2018 (Akten S. 158-162) – als erstellt erachtet, dass der Berufungsbeklagte in der Nacht vom 14./15. August 2017 wegen Lärmbelästigung aus der Wohnung des Privatklägers die Polizei requiriert hatte. Nachdem die Polizei die Wohnung des Privatklägers wieder verlassen habe, habe der aufgebrachte Privatkläger gegen den Willen des Berufungsbeklagten dessen unverschlossene Wohnung betreten, um ihn wegen dessen aus seiner Sicht unberechtigten Polizeirequisition zur Rede zu stellen. Im Verlauf dieser verbalen Konfrontation habe der Privatkläger den Berufungsbeklagten in dessen Wohnung gedrängt und tätlich angegriffen. Der körperlich unterlegene Berufungsbeklagte habe den Privatkläger mehrmals unter Androhung von Schlägen aufgefordert, von ihm abzulassen und die Wohnung sofort zu verlassen. Als der Privatkläger darauf nicht reagiert habe, habe ihn der Berufungsbeklagte mehrfach mit einer MagLite Taschenlampe auf den Kopf geschlagen, um dessen fortdauernden Angriff abzuwehren. Dabei sei der Privatkläger verletzt und dessen Brille beschädigt worden. Bei der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz insbesondere berücksichtigt, dass die Aussagen des Berufungsbeklagten in sich stimmig und widerspruchsfrei seien sowie durch die objektiven Beweise gestützt würden, wohingegen die knappen und wenig realitätsnahen Aussagen des Privatklägers nicht überzeugten, zumal sie den objektiven Beweisen widersprächen (Urteil E. II 4. Akten S. 284-288). Rechtlich hat die Vorinstanz die Handlungen des Berufungsbeklagten als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB qualifiziert. Weiter hat das Strafgericht erwogen, dass der Berufungsbeklagte den Angriff des Privatklägers in angemessener Weise abgewehrt und damit gemäss Art. 15 StGB in rechtfertigender Notwehr gehandelt habe, was einen Freispruch zur Folge habe (Urteil E. III Akten S. 288-292).

 

2.2      Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 16. Februar 2018 (Akten S. 204 ff.) geht hervor, dass der Privatkläger drei Haut- und Weichteildurchtrennungen stirnnah am Opferkopf (Quetsch-Riss-Wunden) sowie Schwellungen an Stirn, Oberkopf und an der Schädelaussenseite aufwies. Die Gutachterin hat ausgeführt, zwar bestehe bei Schlägen mit Gegenständen auf den Kopf, in Abhängigkeit von deren Masse, Oberflächenbeschaffenheit und der eingesetzten Kraft, mit denen die Schläge geführt werden, die potentielle Gefahr schwerwiegender Kopfverletzungen mit Schädelbrüchen und Blutungen im Schädelinneren, weshalb zumindest von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden müsse. Dieses Risiko habe sich jedoch beim Privatkläger nicht realisiert, er habe sich somit zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden (Akten S. 209).

 

2.3

2.3.1   Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Tat des Berufungsbeklagten sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren. Das Gefahrenpotential bei Schlägen mit Gegenständen gegen den Kopf sei notorisch. Bei der verwendeten Taschenlampe handle es sich um einen über ein Kilogramm schweren, metallischen Gegenstand, mit dem der alkoholisierte Berufungsbeklagte nicht nur einmal, sondern gleich dreimal auf den Kopf des ebenfalls unter Alkoholeinfluss stehenden Privatklägers geschlagen habe. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es bei der versuchten eventualvorsätzlichen Tatausführung besonders bei dynamischen Vorgängen jeweils vom Zufall abhänge, ob daraus schwere Körperverletzungen resultierten oder nicht (Berufungsbegründung Ziff. II. Akten S. 341).

 

2.3.2   Dagegen wendet der Berufungsbeklagte unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, er habe den Privatkläger keinesfalls schwer verletzen wollen. Ob ein Schlag mit einem Gegenstand gegen den Kopf nur eine einfache oder aber eine schwere Verletzung zur Folge habe, sei nicht einzig vom Zufall abhängig, sondern durchaus auch von der Heftigkeit, mit welcher der Schlag ausgeführt werde. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten gehe klar hervor, dass er lediglich mit geringer Wucht zugeschlagen habe, was auch objektiv durch die wenig gravierenden Verletzungen des Privatklägers erstellt sei. Daraus folge, dass die Wahrscheinlichkeit einer schweren Verletzung nicht derart hoch gewesen sei, dass er ernsthaft damit habe rechnen müssen oder diese gar in Kauf genommen habe. Der Umstand, dass er die Taschenlampe nicht eigens als Waffe behändigt, sondern bei Beginn der Auseinandersetzung bereits in der Hand gehabt habe, spreche ebenfalls gegen einen Vorsatz auf schwere Körperverletzung (Berufungsantwort Akten S. 349-351).

 

2.4

2.4.1   Wer vorsätzlich einen Menschen schwer verletzt, macht sich gemäss Art. 122 StGB der schweren Körperverletzung schuldig. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Im Sinne des sogenannten Eventualvorsatzes handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter oder die Täterin den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm oder ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.H.). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, obwohl ein entsprechender Vorsatz bestanden hat, liegt ein Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGer 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2, BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.H., BGer 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3 m.H.).

 

2.4.2   Der Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit der Täter oder die Täterin nicht geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters oder der Täterin erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter oder die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des ihm oder ihr bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter oder die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters oder der Täterin auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.H.). Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters oder der Täterin um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf die Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 m.H.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter oder die Täterin das ihm oder ihr bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Schlägen mit den Fäusten, den Füssen oder einem Gegenstand auf den Kopf eines Menschen hängt somit von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere Grösse und Gewicht des Gegenstands sowie die Wucht, mit der die Schläge ausgeführt wurden, die Verfassung des Opfers und die Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des Geschehens, Stellung der Kontrahenten etc.; vgl. dazu BGer 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3 m.H.).

 

2.5      Erstellt und zugestanden ist, dass der Berufungsbeklagte mehrmals mit einer über 1 kg schweren Metalltaschenlampe auf den Oberkopf des Privatklägers geschlagen hat. Auf die durchwegs überzeugende Würdigung der Aussagen und Beweise durch die Vorinstanz ist in diesem Punkt zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die objektive Verletzungsfolge, drei Riss-Quetschwunden am Kopf des Privatklägers, entspricht dem Taterfolg der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB (vgl. dazu auch Berufungsbegründung Akten S. 341). Hinsichtlich des Vorsatzes erscheint entgegen den Argumenten der Staatsanwaltschaft, welche auf das notorische Gefahrenpotential bei Schlägen mit Gegenständen gegen den Kopf hinweist, jedoch nicht gesichert, dass der Berufungsbeklagte darüber hinaus eine schwere Schädigung des Körpers gemäss Art. 122 StGB bewusst in Kauf genommen hat. Schon der Umstand, dass der Berufungsbeklagte dem Privatkläger vorgängig drohte, ihn mit der Taschenlampe zu schlagen, sollte jener nicht unverzüglich von ihm ablassen und seine Wohnung verlassen, spricht eher gegen das Vorliegen eines Vorsatzes auf schwere Körperverletzung. Nach dieser Ankündigung können die Schläge den Privatkläger jedenfalls nicht völlig überraschend und dadurch besonders hart getroffen haben, wie es etwa bei einem wuchtigen Hieb aus dem Hinterhalt der Fall wäre (vgl. dazu BGer 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2). Zwar war der Privatkläger mit einem Atemalkoholwert von 2,52 Promille relativ stark alkoholisiert (Akten S. 117), dennoch war er offensichtlich in der Lage, sich gegen den Willen des Berufungsbeklagten Zutritt zu dessen Wohnung zu verschaffen und diesen körperlich massiv in Bedrängnis zu bringen; für einen augenfälligen Mangel an Bewegungskoordination und daraus folgend eine besondere – auch für den Berufungsbeklagten ersichtliche – Wehrlosigkeit des Privatklägers liegen jedenfalls mit Blick auf den erstellten Sachverhalt keine Hinweise vor. Gemäss den Aussagen des Berufungsbeklagten hat er von oben auf den Kopf seines Kontrahenten geschlagen, zuerst einmal, und – als dieser seinen Angriff unvermindert fortgesetzt habe – noch weitere Male. Zwar handelt es sich bei der verwendeten Taschenlampe um ein schweres Modell, mit welchem je nach Einsatz, beispielsweise bei einem heftigen Schlag ins Gesicht, durchaus eine schwere Körperverletzung hervorgerufen werden kann. Aufgrund der Nähe zwischen den Kontrahenten konnte der Berufungsbeklagte jedoch trotz der grundsätzlich dynamischen Situation seine Schläge sowohl bezüglich Lokalisation als auch Heftigkeit dosieren. Seine Schläge erfolgten somit nicht unkontrolliert und mit voller Wucht. Wie oben dargelegt, liegt die Schlussfolgerung, der Täter oder die Täterin habe die Verwirklichung des Tatbestands in Kauf genommen, umso näher, je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt. Vorliegend ist aufgrund der relevierten Beweise und Indizien und insbesondere der glaubhaften Aussagen des Berufungsbeklagten selbst der Nachweis eines Vorsatzes auf schwere Körperverletzung nicht erbracht. Bei dem Vorgehen des Berufungsbeklagten – indem er dem Privatkläger nach vorheriger Ankündigung mehrere Male nicht allzu heftig auf den Oberkopf geschlagen hat – war die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen nicht derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung nicht derart eklatant, das sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders interpretiert werden könnte, als dass er in Kauf genommen hat, den Privatkläger lebensgefährlich oder anderweitig schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu verletzen. Hingegen stellt die Taschenlampe klarerweise einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB dar, weil – wenn auch vorliegend kein entsprechender Vorsatz nachzuweisen ist – bei einem heftigen, unkontrollierten Einsatz die Gefahr einer Verletzung eines wichtigen Organs, z.B. der Augen, oder eines Sturzes und einer sich daraus ergebenen Folgeverletzung in einem dynamischen Geschehen objektiv nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. dazu BGer 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2). Die vorinstanzliche Beurteilung als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ist daher zutreffend (Urteil E. III.1. Akten S. 288 f.).

 

2.6      Zutreffend und von keiner Seite bestritten ist auch die rechtliche Qualifikation der durch die Schläge beschädigten Brille des Privatklägers als Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB (Urteil E. III.1. Akten S. 290; Art. 82 Abs. 4 StPO).

 

3.

3.1      Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist die angegriffene Person und jede andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet die abwehrende Person die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet sie die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt sie nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen; dies ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 mit Hinweis auf BGE 136 IV 49 E. 3.2). Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (Donatsch, StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 15 StGB N 10 f.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 15 StGB N 10). Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2 m. H.). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten der angreifenden Person unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m. H.).

 

3.2      Dass sich der Berufungsbeklagte in einer Notwehrsituation befand, als er sich mit der Taschenlampe zur Wehr setzte, wird im angefochtenen Entscheid zu Recht bejaht und ist unbestritten. Umstritten ist jedoch die Angemessenheit der vom Berufungsbeklagten gegen den Privatkläger eingesetzten Abwehrhandlungen. Das Strafgericht ist gestützt auf das Beweisergebnis zum Schluss gelangt, angesichts der Art und Schwere des Angriffs, der körperlichen Überlegenheit des Privatklägers und des Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung selbst verletzt zu werden, seien die Abwehrhandlungen des Berufungsbeklagten verhältnismässig und damit durch das in Art. 15 StGB verankerte Notwehrrecht gerechtfertigt waren (Urteil E. III.2. Akten S. 292).

 

3.3      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es habe keine rechtfertigende Notwehr vorgelegen. Der Privatkläger sei massiv betrunken und damit zu einer koordinierten Gegenwehr offensichtlich unfähig gewesen, weshalb es für den Berufungsbeklagten andere, weniger einschneidende Möglichkeiten gegeben hätte, seinen Nachbarn aus der Wohnung zu befördern. So hätte er ihn etwa einfach rückwärts aus der Wohnung stossen oder ihm mit der Taschenlampe einen Schlag auf den Arm, das Bein oder den Rumpf versetzen können. Zu beachten gelte zudem, dass der Berufungsbeklagte den Privatkläger als seinen Nachbarn gekannt habe und daher nicht habe befürchten müssen, von jenem mit einer Waffe attackiert oder bestohlen zu werden. Die Situation sei somit nicht vergleichbar mit der eines Einbrechers, wo das Opfer nicht wisse, wem es gegenüber stehe. Mehrere Schläge mit der Taschenlampe auf den Kopf seien vor diesem Hintergrund nicht verhältnismässig. Damit liege lediglich entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vor, was zwar zu einer Strafminderung, nicht aber zu einem Freispruch führe (Berufungsbegründung Ziff. II Akten S. 341 f.). In ihrer ergänzenden Eingabe vom 24. März 2020 macht die Staatsanwaltschaft geltend, mit Blick auf die Tatsache, dass seitens des Privatklägers kein unmittelbarer Angriff auf die körperliche Integrität des Berufungsbeklagten gedroht habe, widerspreche es drastisch dem allgemeinen Rechtsempfinden, den sturzbetrunkenen Nachbarn durch mehrere Schläge mit einer Taschenlampe auf den Kopf aus der Wohnung zu vertreiben (p. 2).

 

3.4      Demgegenüber stellt sich der Berufungsbeklagte auf den Standpunkt, in Anbetracht der Gesamtumstände sei die Vorinstanz zutreffend von einer angemessenen Abwehrhandlung ausgegangen. Der Privatkläger sei mitten in der Nacht, als er bereits im Bett gelegen sei, in seine unverschlossene Wohnung eingedrungen. Der Berufungsbeklagte habe durchaus zunächst versucht, den ihm körperlich deutlich überlegenen und immer wieder in die Wohnung drängenden Privatkläger aus der Wohnung zu schieben und die Tür zu verschliessen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, und der Privatkläger habe ihn in der Folge nicht nur verbal, sondern auch körperlich attackiert. Auf seine Aufforderungen, von ihm abzulassen und seine Wohnung sofort zu verlassen, habe der Privatkläger nicht reagiert, sondern ihn immer weiter ins Innere der Wohnung in Richtung Schlafzimmer gedrängt. Daraufhin habe der Berufungsbeklagte ihm Schläge mit der Taschenlampe angedroht und – als der Privatkläger seinen Angriff unvermindert fortgesetzt habe – mit der Taschenlampe mehrmals auf seinen Kopf geschlagen. Es sei notorisch, dass Alkohol überaus aggressiv und unberechenbar mache, ausserdem habe der Berufungsbeklagte nicht erkennen können, ob und in welchem Masse sein Kontrahent unter Alkoholeinfluss gestanden habe, als jener mitten in der Nacht in seine Wohnung eingedrungen und ihn angegriffen habe. Die Abwehrvorschläge der Staatsanwaltschaft seien durchwegs unrealistisch, sei doch der Berufungsbeklagte dem Privatkläger körperlich derart unterlegen gewesen, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, diesen am Betreten seiner Wohnung zu hindern. Angesichts der Umstände liege eindeutig rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vor. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass der Berufungsbeklagte zwar gewusst habe, dass es sich bei dem Eindringling um seinen Nachbarn handelte, er diesen und seine Absichten jedoch nicht näher gekannt habe und aufgrund der Situation durchaus habe befürchten müssen, dieser trachte ihm nach Leib und Leben oder Hab und Gut (Berufungsantwort Ziff. 2 Akten S. 351 f., ergänzende Eingabe vom 16. April 2020).

 

3.5      Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Abwehrhandlungen sind die Gesamtumstände der konkreten Situation zu berücksichtigen. Fest steht, dass entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer ergänzenden Eingabe vom 24. März 2020 seitens des Privatklägers nicht nur ein rechtswidriger Angriff gegen das Hausrecht, sondern auch gegen die körperliche Integrität des Berufungsbeklagten vorlag. Die zu beurteilende Auseinandersetzung fand mitten in der Nacht in der Wohnung des Berufungsbeklagten statt. Der Berufungsbeklagte hatte vorgängig wegen Lärmemissionen aus der Wohnung seines Nachbarn die Polizei requiriert. Nachdem die Polizei die Liegenschaft wieder verlassen hatte, war der angetrunkene und äusserst aufgebrachte Privatkläger in die Wohnung des Berufungsbeklagten eingedrungen, offenbar um ihn zur Rede zu stellen. Wie die nachgewiesene Eskalation des Konflikts zeigt, griff der Berufungsbeklagte erst zum Abwehrmittel der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, nachdem die denkbaren milderen Mittel nicht die gewünschte Wirkung gezeigt und nicht zur Beendigung des Angriffs des Privatklägers geführt hatten. Wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht, dem Berufungsbeklagten hätten sehr wohl mildere Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung gestanden, so hätte er etwa den Privatkläger aus der Wohnung schieben oder ihn mit der Taschenlampe auf den Arm oder das Bein schlagen können, so verkennt sie, dass der Berufungsbeklagte durchaus und sogar mehrfach versucht hatte, den Privatkläger aus der Wohnung zu bugsieren, ihm dies aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Privatklägers aber nicht gelungen war. Erst als sich dieses Mittel als untauglich erwiesen hatte, sich dem Angriff des Privatklägers zu entziehen und der Rückzug innerhalb der Wohnung dazu geführt hatte, dass der Privatkläger immer weiter in seine Wohnung vordrang, setzte er die Taschenlampe als Schlaginstrument ein, nicht ohne den Privatkläger indessen vorzuwarnen. Da der Privatkläger aber trotz der Ankündigung von Schlägen mit der Taschenlampe nicht vom Berufungsbeklagten abliess, führte jener diese in der Folge tatsächlich aus. Dabei schlug er jedoch nicht etwa unkontrolliert und mit voller Wucht auf dessen Kopf, sondern er verabreichte ihm zunächst einen zielgerichteten Schlag auf den Oberkopf, der nicht die gewünschte Wirkung zeigte. Erst nach mehreren Schlägen auf den Kopf liess der Privatkläger schliesslich vom Berufungsbeklagten ab und verliess dessen Wohnung. Der Einsatz von milderen Massnahmen wie Schläge gegen andere, weniger verletzliche Körperteile sind zwar grundsätzlich ebenfalls denkbare Mittel zur Abwehr des Angriffs des Privatklägers. Die Erfolgsaussichten von Schlägen gegen die Arme oder Beine des Privatklägers müssen indessen mit Blick auf dessen deutliche körperliche Überlegenheit als ungewiss bezeichnet werden und hätten wohl nicht mit Sicherheit zu einer Beendigung des Angriffs geführt. Mit Blick auf die in Lehre und Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach die Abwehr mit effektiven Mitteln erfolgen darf und nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen anzustellen sind, ob der Angegriffene sich auch mit weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (vgl. oben E. 3.1), ist vor dem Hintergrund der körperlichen Überlegenheit des Privatklägers sowie dem Umstand, dass der Angriff mitten in der Nacht in der Wohnung des Berufungsbeklagten stattfand, der von ihm gewählte Einsatz der Taschenlampe als angemessen zu bezeichnen. Damit hat die Vorinstanz die Abwehr des Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu Recht als verhältnismässig und vom Notwehrrecht gemäss Art. 15 StGB gedeckt qualifiziert.

 

4.

4.1      Aus diesen Erwägungen folgt, dass die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie die damit verbundene Sachbeschädigung durch Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt sind und damit der Berufungsbeklagte kostenlos freizusprechen ist. Entsprechend wird die Genugtuungsforderung des Privatklägers abgewiesen und dem Berufungsbeklagten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung für den eintägigen Polizeigewahrsam ausgerichtet (Akten S. 77). Praxisgemäss wird die Entschädigung auf CHF 200.– festgesetzt.

 

4.2      Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staats (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, während der Berufungsbeklagte mit seinem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung obsiegt. Es sind ihm daher für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Die amtliche Verteidigerin ist für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Durch die Kostennoten vom 25. Mai 2020 sind für ihre Bemühungen von April 2019 bis März 2020 ein Honorar von CHF 1'478.15 sowie von April 2020 bis Mai 2020 ein Honorar von CHF 642.25, je inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer, ausgewiesen. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von insgesamt CHF 2'120.40 aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. Dezember 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren

-       Rückgabe der bei der KTA deponierten Trainerhose an den Berufungsbeklagten sowie der unter Verzeichnis Nr. 137 310, Pos. 01 bis Pos. 04 bezeichneten Gegenstände an den Privatkläger

 

A____ wird – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft – vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.

 

A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung im Betrag von CHF 200.– für einen Tag ungerechtfertigte Haft ausgerichtet.

 

Die Genugtuungsforderung des B____ in Höhe von CHF 2'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. August 2017 wird abgewiesen.

 

Die bei der KTA deponierte Taschenlampe mit Batterien wird unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Berufungsbeklagten zurückgegeben.

 

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'842.50 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'899.35 sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 69.45, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 151.60, somit total CHF 2'120.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsbeklagter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).