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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.36
URTEIL
vom 30. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. Januar 2019
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Januar 2019 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 27 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag, es sei das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2019 aufzuheben und es sei der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Berufungskläger für seine Verteidigung eine angemessene Entschädigung in Höhe von CHF 6‘000.– (inkl. 7,7% MWST) zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kostenfolge für den Berufungskläger. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2020 sind der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend wendet sich der Berufungskläger gegen den Schuldspruch und damit gegen das gesamte Urteil inklusive Kostenentscheid.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat es für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am 21. September 2017 um 10.48 Uhr mit dem Personenwagen mit Nummernschild [...] über die Schwarzwaldbrücke in Basel in Fahrtrichtung Grenzacherstrasse gefahren ist und dabei unter Hervorrufung oder zumindest Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten hat. Diesen Vorwurf bestreitet der Berufungskläger. In formeller Hinsicht hat er mit seiner Berufung die Befragung von [...] als Zeugen sowie eventualiter die Befragung der für die Videoaufzeichnung verantwortlichen Polizeifunktionäre als Zeugen oder Sachverständige verlangt. Mit Verfügung vom 27. November 2019 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin diese Anträge mit der Begründung, es seien keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten, abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Auf die Stellung eines solchen Antrags hat der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung des Berufungsgerichts vom 30. Januar 2020 verzichtet.
2.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V. mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen und bedarf es dazu keines Antrags durch eine Partei, wobei gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO die erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben sind (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dies vorliegend der Fall und trifft die Einschätzung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin in ihrer Verfügung vom 27. November 2019, wonach durch die beantragten Beweise keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, zu.
3.
3.1 Der Berufungskläger bemängelt diverse Fehler in der Sachverhaltserhebung. Nach seiner Auffassung sei nicht erwiesen, ob es sich beim betreffenden Fahrzeug überhaupt um ein Auto der Firma B____ AG handle. Das Kontrollschild sei weder auf den Fotografien noch auf der Videoaufnahme zu erkennen und der Schriftzug «B____ AG» sei auf dem Video nicht lesbar. Auch sei nicht nachvollziehbar, womit/wann/wo in Bezug auf welches Fahrzeug die angeblich gefahrene Geschwindigkeit von 81 km/h gemessen worden sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Auf der Videoaufzeichnung sind einerseits die Situation am Tatort (mehrere fahrende Personenwagen, ein Lastkraftwagen) und andererseits das rote aufblitzende Fadenkreuz gut sichtbar. Es ist auch zweifelsfrei erkennbar, dass das rote Fadenkreuz bei einem dunklen Volvo SUV mit hellem «Etwas», mutmasslich einem Schriftzug oder einer Dekoration, im unteren Teil der Beifahrertür aufgeblitzt hat. Ein Kontrollschild oder der Schriftzug «B____ AG» sind allerdings nicht erkennbar. Indessen befinden sich in den Akten Ausschnitte aus dem Video (Standbilder), welche teils vergrössert worden sind (Fallprotokoll, Akten S. 28, sowie Akten S. 63). Dass es sich tatsächlich um Ausschnitte bzw. Standbilder aus eben jenem Video handelt, steht zweifelsfrei fest, und es steht ebenso fest, dass es sich beim abgebildeten Fahrzeug um jenes handelt, bei welchem das rote Fadenkreuz aufgeblitzt hat. Denn auf den Standbildern ist genau jene Verkehrssituation mit genau jenen Fahrzeugen sichtbar, wie sie auch im Video festgehalten ist, und es ist eindeutig der geblitzte Volvo mit dem weissen «Etwas» im unteren Teil der Beifahrertür zu sehen, das sich nun als Schriftzug entpuppt. Das lässt sich im Übrigen noch genauer verifizieren, indem man beim Anschauen des Videos an den entsprechenden Stellen die Pausen-Taste drückt. Auf diesen Vergrösserungen ist der helle Schriftzug «B____ AG» auf dem dunklen Fahrzeug, mit fetten Grossbuchstaben für «B____» und dünneren Grossbuchstaben für «AG» – genauso, wie sich der Schriftzug im Internetauftritt des Unternehmens präsentiert (vgl. www.b____ag.ch) – gut lesbar. Die Behauptung, es sei nicht erstellt, dass es sich beim geblitzten Fahrzeug um eines der B____ AG handelt, geht nach dem Gesagten ins Leere. Daran ändert nichts, dass die Videoqualität des in den Akten befindlichen Exemplars schlecht ist, weil es sich dabei um eine Kopie handelt. Ebenso wenig tut es zur Sache, dass das Video seinerseits nicht mit weiteren Eckdaten versehen ist. Soweit der Inhalt des Videos infolge der schlechten Qualität beziehungsweise weil es sich um eine blosse Kopie handelt, für sich alleine nicht beweiskräftig genug wäre, wird dieser Mangel durch die zusätzlich in den Akten befindlichen, klar zuordenbaren Standbilder und deren Vergrösserungen behoben. Insgesamt ergibt sich anhand des Videos zusammen mit den Standbildern zweifelsfrei, dass tatsächlich ein Volvo der Firma B____ AG an der fraglichen Stelle geblitzt wurde. Dem Fallprotokoll samt Foto (Akten S. 28) sind auch alle weiteren wesentlichen Informationen wie Tattag, Tatzeit, Tatort und gemessene Geschwindigkeit zu entnehmen. Wenn der Verteidiger rügt, in dieses Fallprotokoll sei lediglich «eine Aufnahme aus dem fraglichen Film hineinkopiert» worden und es sei nicht nachvollziehbar, «wie dieser Fotobogen zustandekam», so ist ihm zu entgegnen, dass auf der Blitz-Aufnahme selbst (und nicht nur in der dazu erstellten Legende) die wesentlichen Daten stehen, welche zugleich in einem automatisierten Vorgang elektronisch erfasst werden (Date, Time, Loc, Speed Limit, Speed, Distance sowie weitere Indentifizierungsangaben). In den sogenannten Fallprotokollen werden diese elektronisch gemessenen Daten lediglich nochmals zur besseren Darstellung separat und in deutscher Sprache aufgeführt. Damit ist als Beweisergebnis festzuhalten, dass an jenem 21. September 2017 um 10.48 Uhr ein dunkler Volvo mit dem Schriftzug der Firma B____ AG auf der Schwarzwaldbrücke in Basel mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h (nach Abzug der Toleranz) anstelle der zulässigen 50 km/h geblitzt wurde.
3.2 Dass im Fallprotokoll das Kontrollschild angegeben wird, obwohl es weder auf dem Video noch auf den Fotos erkennbar und auch nicht unter den elektronischen Daten angegeben ist, spielt jedenfalls bei diesem Ergebnis keine Rolle. Der Berufungskläger bestätigt explizit, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild [...] zu seiner Flotte gehört (Berufungsbegründung Ziff. 10). Unbestritten und erstellt ist auch, dass das genannte Kontrollschild der Halterin B____ AG auf einen Volvo XC70 S, also auf ein Fahrzeug wie das geblitzte, eingelöst ist. Dass das Kontrollschild tatsächlich korrekt ausgelesen werden konnte und erfasst wurde, steht damit praktisch fest, denn es würde jeder Wahrscheinlichkeit widersprechen, wenn ausgerechnet ein zu einem passenden Auto gehörendes, jedoch falsches Kontrollschild Eingang in das Fallprotokoll gefunden hätte. Bei diesem Beweisergebnis spielt es letztlich keine Rolle, wie die Messung zustande kam. Dass diese erst beginnt, wenn ein Kontrollschild erkannt wird, und dass sich ohne solche Erkennung kein Resultat ergibt, ist unerheblich. Entsprechend unzweckmässig ist auch der Antrag des Berufungsklägers, den Verfasser der E-Mail vom 15. August 2018 (Akten S. 62) vorzuladen. Dieser hat ohnehin lediglich ausgeführt, das Fadenkreuz bedeute, dass die Messung beginne. Dies wiederum darf als notorisch, zumindest gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Da das Fadenkreuz den Beginn der Messung anzeigt, ist es entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Berufungsklägers auch nicht erstaunlich, dass es bei der weiteren Aufzeichnung nicht mehr sichtbar gewesen ist. Aus dem Fehlen des Fadenkreuzes während der gesamten Aufnahme kann deshalb nicht auf eine fehlerhafte Aufzeichnung geschlossen werden. Schliesslich und vor allem aber ist es vorliegend gar nicht von Belang, wie und ob überhaupt das Nummernschild erfasst wurde. Dass es sich beim abgebildeten Volvo tatsächlich um ein Fahrzeug der B____ AG gehandelt hat, ist nach dem zuvor Ausgeführten nämlich auch ohne Kontrollschild erwiesen und insoweit auch gar nicht bestritten. Wesentlich könnte das Kontrollschild allenfalls nur dann sein, wenn der Berufungskläger geltend machen würde, er besitze mehrere gleichartige Fahrzeuge mit demselben Schriftzug und der geblitzte Volvo sei möglicherweise ein anderer gewesen als derjenige mit dem fraglichen Kontrollschild. Das hat er aber zu keinem Zeitpunkt behauptet, obwohl er es zweifellos hätte vorbringen müssen, wenn eine solche Möglichkeit bestanden hätte. Spätestens beim Ausfüllen der Lenkerangaben hätte ihm die mögliche Verwechslung auffallen müssen, zumal auf dem Formular neben genauem Tatort und der Tatzeit auch das Kontrollschild aufgeführt war. Somit sind die Ausführungen des Berufungsklägers auch in dieser Hinsicht unbehelflich und bleibt es beim genannten Beweisergebnis.
4.
4.1 Wie bereits vor erster Instanz bestreitet der Berufungskläger seine Lenkereigenschaft. Zum Beweis dafür, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Basel aufgehalten hat, legt er die Kopie eines Printscreens von seiner elektronischen Agenda ins Recht (Akten S. 145) und benennt zwei Zeugen, die belegen sollen, dass er von 08.30 bis ca. 10.30 Uhr an einer Sitzung in X____ und um 12.00 Uhr an einer Besprechung in Y____ teilgenommen habe. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass selbst wenn auf diese Angaben des Berufungsklägers abgestellt würde, seine Fahrt zur Tatzeit am Tatort nicht unmöglich erscheint. Wenn er ausführen lässt, die Sitzung in X____ habe von 08.30 bis ca. 10.30 Uhr bzw. bis rund 10.30 Uhr gedauert, so ist damit auch eine Sitzungsdauer bis lediglich etwa 10 Uhr vereinbar. Dann aber wäre es möglich, dass er vor der nächsten Sitzung um 12 Uhr in Y____ einen Abstecher nach Basel gemacht hätte und sich, zumal bei schneller Fahrweise, um 10.48 Uhr am Tatort befunden hätte. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Printscreen-Kopie kaum Beweiskraft entfaltet, lässt sie sich doch nicht nur beliebig manipulieren, sondern wäre es auch ohne weiteres denkbar, dass eine Sitzung kurzfristig abgesagt wurde, ohne dass dies nachgeführt worden wäre. Die angerufenen Zeugen erscheinen ebenfalls nicht mehr geeignet, die angegebenen Sitzungen zu bestätigen. Es liegt auf der Hand, dass sie sich nach der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr zuverlässig daran zu erinnern vermögen, ob und gegebenenfalls an welchem Tag und innerhalb welchen Zeitrahmens die fraglichen Besprechungen stattgefunden haben. Schliesslich ist im Rahmen der Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger seinen angeblichen Alibibeweis erst im Berufungsverfahren vorbringt. Auch wenn das formell zulässig ist, kann sein prozessuales Verhalten Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen zulassen. Das hat im Übrigen nichts mit einer Umkehr der Beweislast zu tun, sondern ist Folge der freien richterlichen Beweiswürdigung. Danach ist die Gesamtheit der Aussagen eines Beschuldigten zu würdigen und kann es sich zu seinen Lasten auswirken, wenn er punktuell schweigt oder sich aus lückenhaften Angaben Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Ebenso darf bei der Beweiswürdigung durchaus auch berücksichtigt werden, dass ein Beschuldigter etwas nicht erklärt, was er erklären könnte und müsste, um einen naheliegenden Verdacht zu entkräften. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass, wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden darf, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist («C’est seulement si les preuves à charge appellent une explication que l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune explication possible et que l’accusé est coupable», BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). Genauso verhält es sich mit entlastenden Beweisen. Wenn ein Beschuldigter über Beweismaterial verfügt, das ihn just in dem zentralen Punkt, den er selbst zu seiner Verteidigung aufführt, entlasten könnte, dann ist zu erwarten, dass er dieses entlastende Material auch frühzeitig, spätestens im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, vorbringt. Dies nicht, weil er gehalten wäre, seine Unschuld zu beweisen, sondern weil aus dem grundlosen Verschweigen eines angeblichen Alibis im Rahmen der Beweiswürdigung Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens gezogen werden können. Der Berufungskläger lässt einwenden, er sei der festen Überzeugung gewesen, er würde nach der Einsprache gegen den Strafbefehl für eine Einvernahme zur Staatsanwaltschaft aufgeboten, an welcher er seine Beweise präsentieren könnte. Das vermag indessen in keiner Weise zu erklären, weshalb er, nachdem er ohne eine solche staatsanwaltschaftliche Befragung zur erstinstanzlichen Verhandlung geladen worden ist, seine Beweise nicht in jenem Verfahren präsentieren wollte. Gelegenheit dazu hätte er gehabt, wurde ihm doch mit Verfügung des Strafgerichts vom 27. September 2018 ausdrücklich Frist zur Einreichung von begründeten Beweisanträgen gesetzt (Akten S. 78), was er aber dahingehend beantwortete, dass auf Beweisanträge verzichtet werde (Akten S. 81). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher die Lenkereigenschaft des Berufungsklägers das zentrale Thema war, hat dieser auf das Stellen von Beweisanträgen sowie das Einreichen von entlastenden Beweisen verzichtet. Dies begründet er im Berufungsverfahren damit, er sei davon ausgegangen, dass der Fall klar sei und es solche Beweise nicht brauche. Wie er zu dieser Einschätzung kam, nachdem er sich selbst zuvor als verantwortlicher Lenker bezeichnet hatte, ist allerdings unerfindlich. Indem der Berufungskläger den (nächstliegenden) Beweis zu seiner Entlastung erst sehr spät im Verfahren angeboten hat, muss er es in Kauf nehmen, dass dieser infolge des Zeitablaufs praktisch untauglich geworden ist und dass das behauptete Alibi als blosse Schutzbehauptung erscheint.
4.2 Wesentlich bleiben damit für die Frage, ob es sich beim Berufungskläger tatsächlich um den Lenker des erfassten Fahrzeugs handelt, seine eigenen früheren Angaben zu diesem Punkt. Der Berufungskläger hat sich, als er die Mitteilung über die Verkehrswiderhandlung erhielt, auf dem von der Kantonspolizei Basel-Stadt beigelegten Formular selbst als den verantwortlichen Lenker bezeichnet. Dies geschah nicht nur einmal, sondern gar zweimal: Zuerst via seine Sekretärin am 27. September 2017 (Akten S. 32), dann nochmals eigenständig am 5. Oktober 2017 (Akten S. 27a). Zudem hat er zusammen mit dem ausgefüllten Formular eine Kopie seines Führerausweises eingereicht. Dass der Berufungskläger diese Angaben gemacht und unterzeichnet hat, ist unbestritten. Er macht aber geltend, es habe sich um ein Versehen gehandelt, weil er die Unterlagen nicht genau angeschaut habe. In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er dazu ausgeführt, er habe es so verstanden, dass es um den Fahrzeughalter ging. Er sei damals am Expandieren gewesen und habe täglich 16 bis 18 Stunden gearbeitet. Er habe sich nichts dabei gedacht. Damals hätten sie über 60 Fahrzeuge gehabt und kein Fahrtenbuch geführt. Er habe deshalb später den tatsächlichen Lenker auch nicht mehr ermitteln können. Diese Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Der Berufungskläger ist Unternehmer und Geschäftsführer einer grösseren AG. Geboren in […], spricht er einwandfrei deutsch. Auch mit den gesetzlichen Vorgaben im Strassenverkehr ist er zweifellos bestens vertraut, besitzt die B____ AG doch nach seinen eigenen Aussagen eine grössere Fahrzeugflotte und gehört der Strassentransport zu den Kerngeschäften des Unternehmens. Dass der Berufungskläger aufgrund eines Überlegungsfehlers die Frage nach den Personalien des/der verantwortlichen Lenkers/in mit der Frage nach dem/der Halter/in verwechselt hat, muss deshalb als Schutzbehauptung gewertet werden. Dies gilt umso mehr, nachdem im Formular auch nach dem Ausstelllungsort des Führerausweises, dem Prüfungsdatum und der Fahrzeugkategorie gefragt wird und der Berufungskläger diese Fragen bereitwillig durch Beilage einer Kopie seines Führerausweises beantwortet hat. Dass solche Angaben nur dann Sinn machen, wenn es um den Lenker und nicht den blossen Halter geht (ein solcher müsste nicht einmal einen Führerausweis besitzen) und dass der Berufungskläger seine Angaben eindeutig auf sich als natürliche Person und nicht auf die B____ AG (welche als Firma ja die Halterin wäre) bezogen hat, ist offensichtlich. Der Berufungskläger hat auch bis zum heutigen Tag keine Namen von möglichen Lenkern genannt, obwohl gemäss seinen Aussagen anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts nur rund 6 Personen in Frage gekommen wären. Zusammen mit dem gesamten Aussageverhalten des Berufungsklägers ergibt sich ein klares Bild und bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass es der Berufungskläger war, der zur fraglichen Zeit am Steuer des geblitzten Fahrzeuges sass.
4.3 Dass es sich bei einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) handelt, ist nicht bestritten. Der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch erweist sich damit als zutreffend.
5.
5.1 Bei der Strafzumessung kann den Ausführungen der Vorinstanz unter Verweis auf ihre Erwägungen insofern gefolgt werden, als sie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers für angemessen erachtet hat. Was die Höhe des Tagessatzes betrifft, so bemisst sich diese nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse als neue Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zu verstehen sind, und dies bejaht und festgestellt, dass dadurch das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht verletzt wird (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3 S. 201, bestätigt in BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 3). Aufgrund der Angaben des Berufungsklägers ist von einem Jahreseinkommen in Höhe von CHF 169'000.– auszugehen. Da seine Steuerlast hoch ist, wird ihm ein Abzug von 30 % gewährt. Aus dem gleichen Grund wird der aus diesen Zahlen resultierende Tagessatz von CHF 328.– auf CHF 300.– reduziert. Grundsätzlich wäre damit eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 300.– auszusprechen, dies mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.
5.2 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger «praxisgemäss» eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 2700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 27 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auferlegt. Die Verbindungsbusse dient nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Auch wenn eine Verbindungsbusse bei als grobe Verkehrsregelverletzungen zu qualifizierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht zwingend ist (vgl. Urteil 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2), sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die einen Verzicht auf eine Verbindungsbusse nahelegen würden. Hinsichtlich deren Bemessung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen müssen, das heisst, die Gesamtzahl der Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es sei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe hinauszugehen. Die Strafenkombination solle nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaube lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem zu beachten, dass der Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe dürfe nicht auf dem Wege der Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 in Verbindung mit E. 7.3.3, S. 75 f.). Diese Erwägungen führen dazu, dass die dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen erachtete Geldstrafe von 20 Tagessätzen (siehe oben) bei zusätzlicher Auferlegung einer Verbindungsbusse entsprechend zu kürzen ist.
5.3 Bei der Festlegung der Höhe der Verbindungsbusse ist Folgendes zu berücksichtigen: Das Bundesgericht schreibt vor, dass der Anrechnungsfaktor, mit welchem eine Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, demjenigen Faktor entsprechen muss, nach welchem sich die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt. Dabei geht das Bundesgericht ganz offensichtlich (wie bereits die entsprechende Vorinstanz, das Obergericht Zürich) davon aus, dass dieser Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen muss (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.9. S. 130). Es ergibt sich hieraus die Gleichung Tagessatzhöhe = Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 2’700.– bei einer Tagessatzhöhe von CHF 300.– 9 Tagessätzen entsprechen würde. Damit würde der Verbindungsbusse ein zu grosses Gewicht zukommen. Bei einer Busse von CHF 1’500.– käme diese hingegen einem Viertel der als angemessen erachteten Strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 300.– gleich, was nicht zu beanstanden ist. Demgemäss ist die ursprünglich mit 20 Tagessätzen bezifferte Geldstrafe auf 15 Tagessätze zu reduzieren.
6.
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils, weshalb er die erstinstanzlichen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die zweitinstanzlichen (Art. 428 Abs. 1 StPO) Kosten des Verfahrens, letztere mit einer leicht reduzierten Gebühr, zu tragen hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 300.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren;
sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
- Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.