Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2019.37

 

URTEIL

 

vom 23. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz,

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. Jacqueline Frossard, Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel,                                       Beschuldigter

Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 13. Dezember 2018

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 2021 (vom Bundesgericht am 14. September 2022 durch BGer 6B_665/2022 aufgehoben)

 

betreffend mehrfachen Mord, versuchten Mord, mehrfache Gefährdung des Lebens sowie Vergehen gegen das Waffengesetz

 


 

Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2018 des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 10. März 2017. Zudem wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 15 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem eingetragen. Des Weiteren wurde die gegen ihn am 11. März 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände blieben zu Händen des Verfahrens in Sachen [...] beschlagnahmt. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 97'968.95 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 30'600.– auferlegt. Gegen dieses Urteil hat A____ am 2. April 2019 Berufung erklärt. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember 2021 wurde seine Berufung vollumfänglich abgewiesen bzw. das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Ihm wurden zusätzlich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. der Kosten der Expertise von B___ anlässlich der Berufungsverhandlung in Höhe von CHF 1'620.–, zzgl. allfälliger übriger Auslagen) auferlegt. Sodann wurde dem amtlichen Verteidiger, C____, für die zweite Instanz – ab dem 24. August 2021 – ein Honorar von CHF 13'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 569.25, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 1'052.55, somit total CHF 14'721.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen (vorbehalten Art.  135 Abs.  4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

 

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2022 in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2021 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

 

Mit Verfügung vom 7. Oktober hat die Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien angekündet, dass vorgesehen sei, im schriftlichen Zirkulationsverfahren über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Allfällige Einwände gegen dieses Vorgehen seien bis zum 18. Oktober 2022 geltend zu machen. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 erklärte sich A____ damit einverstanden. Die Staatsanwaltschaft hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 hat die Appellationsgerichtspräsidentin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt. Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass sie sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bis zum 22. November 2022 äussern oder einen Antrag stellen könnten. Die Verteidigung ist sodann gebeten worden, innert derselben Frist dem Appellationsgericht die Honorarnote für ihre Bemühungen im Nachverfahren einzureichen. Mit Eingabe vom 22. November 2022 hat die Verteidigung ihre Honorarnote eingereicht. Darüber hinaus ist von keiner Partei eine Stellungnahme oder ein Antrag betreffend das schriftliche Verfahren eingereicht worden. Mit Verfügung vom 25. November 2022 ist die Verteidigung dazu aufgefordert worden, zu einzelnen, in der Honorarnote vom 22. November 2022 geltend gemachten Aufwendungen ergänzend Stellung zu nehmen. Dem ist die Verteidigung mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 nachgekommen.

 

Das Berufungsurteil wurde im schriftlichen Verfahren unter Beizug sämtlicher Verfahrensakten gefällt. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil, dem Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2021, dem Bundesgerichtsurteil vom 14. September 2022 und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, 123 IV 1 E. 1; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1 und SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1).

 

1.2      In dem im vorliegenden Fall relevanten Urteil BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 erkannte das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend, dass A____ vom Vorwurf der Lebensgefährdung zum Nachteil von D____ freizusprechen ist. Das Bundesgericht entschied diesbezüglich reformatorisch, indem es das Dispositiv des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2021 wie folgt ergänzte: «A____ ist vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D____  freizusprechen.» Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2021 wurde entsprechend aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde durch das Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

 

1.3      Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bildet damit einzig noch der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens. Die übrigen Teile des Urteils des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2021 sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens (hinzu kommt lediglich die Anpassung des Dispositivs hinsichtlich des erwähnten Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D____). Da das Bundesgericht jedoch trotz nur teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Appellationsgerichts als Ganzes aufgehoben hat, müssen im Dispositiv des vorliegenden Rückweisungsurteils auch die nicht angefochtenen und vom Bundesgericht bestätigten Punkte aufgeführt werden. Für deren Begründung ist jedoch auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2021 zu verweisen.

 

1.4      Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht ein Urteil im schriftlichen Verfahren erlassen, wenn die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 hat die Appellationsgerichtspräsidentin das schriftliche Verfahren angeordnet. Dagegen haben die Parteien zudem keine Einwände erhoben.

 

2.

2.1      Das Bundesgericht hat für das Appellationsgericht bindend erkannt, dass aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D____ die Entscheidung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens neu zu treffen sei.

 

2.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). A____ obsiegt durch seinen erwähnten Freispruch teilweise, unterliegt insgesamt – im Verhältnis zu den übrigen Schuldsprüchen – jedoch weiterhin zum grössten Teil. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Kostenreduktion um 10 % (auch das Bundesgericht hat A____ respektive seinen Verteidiger zu Lasten des Appellationsgerichts im Umfang einer entsprechenden Kostenverteilung entschädigt [CHF 250.– von insgesamt CHF 3'000.–]). A____ trägt mithin die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 10 % reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3'600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). Keine Reduktion erfolgt hinsichtlich Expertise des Sachverständigen B____ im Rahmen der Berufungsverhandlung in Höhe von CHF 1'620.–, da diese sich hauptsächlich auf die Schüsse im Zusammenhang mit dem mehrfachen (versuchten) Mord bezog (insbesondere zur Frage von Schmauchspuren, vgl. das Verhandlungsprotokoll der Berufungsverhandlung) und entsprechend auch bereits bei einem zweitinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D____ im gleichen Umfang angefallen und von A____ zu tragen gewesen wäre.

 

2.3      Aufgrund der Kostenreduktion um 10 % bleibt sodann der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für das Honorar des amtlichen Verteidigers während des Berufungsverfahrens, C____, lediglich im Umfang von 90 % bestehen.

 

3.

3.1      Die übrigen Erwägungen im Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2021 hat das Bundesgericht nicht beanstandet. Es kann somit ohne weitere Erwägungen darauf verwiesen werden.

 

3.2      Für das Rückweisungsverfahren sind keine zusätzlichen Kosten zu erheben.

 

3.3      Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Rückweisungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Dieser hat mit Schreiben vom 22. November 2022 seine Honorarnote eingereicht.

 

3.3.1   Die Verteidigung ist mit Verfügung vom 25. November 2022 um Stellungnahme zu den zwischen dem 25. April 2022 und dem 13. Juni 2022 geltend gemachten Aufwendungen gebeten worden, da diese Aufwendungen vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2022 angefallen wären, das Bundesgericht aber mit seinem Entscheid der Verteidigung für das bundesgerichtliche Verfahren eine abschliessende Entschädigung von CHF 2’750.– aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet und dem Appellationsgericht die Ausrichtung einer ebensolchen Entschädigung von CHF 250.– an ihn auferlegt hat. Die Verteidigung führt in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2022 aus, dass die Aufwendungen vom 25. April 2022 bis und mit 8. Juni 2022 die Analyse und Nachbesprechung des Urteils des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2022 mit A____ umfassen würden. Der zeitliche Umfang resultiere aus dem Umstand, dass die Verteidigung weder am erstinstanzlichen Verfahren noch am Berufungsverfahren teilgenommen und auch keinerlei Aktenkenntnisse gehabt habe. A____ habe gegenüber der Verteidigung eine Vielzahl von Fragen im Hinblick auf das Urteil des Appellationsgerichts gehabt. Die Rechnung enthalte keine Leistungen, die im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erbracht worden seien. Während der Zeit zwischen dem Berufungsurteil und dem bundesgerichtlichen Entscheid sei A____ auch wegen Fragen und Problemen betreffend den vorzeitigen Strafvollzug an die Verteidigung gelangt, die nach ihrer Ansicht von der ihr obliegenden Verteidigung während des Nachverfahrens mitumfasst seien. Die Mandatsbetreuung sei im Übrigen auf das Nötigste beschränkt worden. So seien einzelne Eingaben an das Appellationsgericht nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils vom 14. September 2022 nicht in Rechnung gestellt und auf eine Stellungnahme zur neuen Kostenregelung nach der teilweisen Rückweisung durch das Bundesgericht verzichtet worden.

 

Gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen der amtlichen Verteidigung erweisen sich somit auch die Aufwendungen zwischen dem 25. April 2022 und dem 13. Juni 2022 als gerechtfertigt.

 

3.3.2   Nicht zu vergüten ist jedoch die geltend gemachte Aufwendung vom 3. November 2022 («Tel. mit RAin [...]; Aktenversand) von 0,5 Stunden, da diese nicht (mehr) das Rückweisungsverfahren selbst betrifft (RAin [...] war in das vorliegende Verfahren bislang nicht involviert), sondern anscheinend im Rahmen einer Mandatsübergabe erfolgt ist. Die Verteidigung spezifiziert die Aufwendung zudem auch nicht genauer, sondern hält in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 lediglich fest, dass es sich hierbei um eine Aufwendung «im Rahmen der Mandatsbeendigung nach Fällung des bundesgerichtlichen Urteils vom 14. September 2022» gehandelt habe.

 

3.3.3   Im Ergebnis ist der zeitliche Aufwand somit um 0,5 Stunden zu kürzen, womit sich ein Honorar von CH 1'560.60 (8,67 Stunden) ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 36.20 sowie 7,7 % MWST (auf CHF 1'596.80) von CHF 122.95, somit gesamthaft CHF 1'719.75.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        A____ wird – in Abweisung der Berufung – des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 10. März 2017,

in Anwendung von Art. 112, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 129 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 7 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1 und 27 des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D____ freigesprochen.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 15 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verord­nung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

Die gegen A____ am 11. März 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

 

Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände bleiben zu Handen des Verfahrens in Sachen [...] beschlagnahmt.

 

A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 97'968.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'600.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3'600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. der Kosten der Expertise von B____ anlässlich der Berufungsverhandlung in Höhe von CHF 1'620.–, zzgl. allfälliger übriger Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, C____, werden für die zweite Instanz – ab dem 24. August 2021 – ein Honorar von CHF 13'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 569.25, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 1'052.55, somit total CHF 14'721.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 1'560.60 und ein Auslagenersatz von CHF 36.20, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 122.95, somit total CHF 1'719.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-           Berufungskläger

-           Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-           Strafgericht Basel-Stadt

-           C____ (ehemaliger Verteidiger)

-           Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-           Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-           Migrationsamt Basel-Stadt

-           Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-           Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).