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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.38
URTEIL
vom 22. Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Carl Gustav Mez, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Januar 2019
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 27. August 2018 wurde A____ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gebüsst. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe am 19. Januar 2018 in der Clarastrasse ohne Freisprechanlage telefoniert, während er einen Personenwagen gelenkt habe. Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ Einsprache, worauf sich das Einzelgericht in Strafsachen am 18. Januar 2019 mit der Sache befasste und den Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 100.‒ (ev. 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilte und ihm Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.‒ auferlegte. Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben vom 28. März 2019 sinngemäss Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2019 wurde der Berufungskläger erneut zur Sache befragt.
Die Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Im Rahmen der Berufung überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid grundsätzlich frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. Es kann dann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig – es geht insoweit um willkürliche Sachverhaltsfeststellungen – oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht werden. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu überprüfen (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23).
2.
2.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt den Fehler aufweist, der Beschuldigte sei aus Richtung Dolderweg durch die Clarastrasse in Richtung Riehentorstrasse gefahren. Es muss sich statt um die Clarastrasse um den Claragraben gehandelt haben. Dieses offensichtliche Versehen des Staatsanwaltes hat jedoch nicht zu Unklarheiten bezüglich des eigentlichen Tatvorwurfs geführt und wurde von Seiten des Berufungsklägers auch nie moniert. Der Beschuldigte war dadurch in keiner Weise in seinen Verteidigungsrechten tangiert und es liegt keine Verletzung des in Art. 9 der Strafprozessordnung verbrieften Anklagegrundsatzes vor.
2.2 Die Busse wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Telefonieren während der Fahrt erging aufgrund der Beobachtung von Pol B____, welcher in der Überweisung vom 5. Februar 2018 schilderte, „anlässlich einer Patrouillenfahrt in der Riehenstrasse konnten wir den Beschuldigten im Toyota sehen, wie dieser während der Fahrt in der rechten Hand sein Mobiltelefon hielt und seine Lippen bewegte.“ Er habe sich zusammen mit Wm [...] und Pol [...] im Einsatz befunden. Als der Beschuldigte die Polizei wahrgenommen habe, habe er noch vor der Riehentorstrasse seine Hand mit dem Telefon rasch in den Bauchbereich gezogen und somit aus ihrem Sichtfeld genommen (Akten S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war sich der Zeuge nicht mehr zu 100 Prozent sicher, ob die anderen Polizisten das geschilderte Verhalten des Beschuldigten auch wahrgenommen hatten oder nur er selbst. Er habe gesagt, „schaut, da ist einer am Telefonieren“. Er oder sein Chef hätten dann das Kontrollschild abgelesen (Prot. HV Strafgericht: Akten S. 41-42). Die Beobachtungen des Zeugen B____ sind somit das einzige Beweismittel. Die Vorinstanz hat diese als glaubhaft eingestuft und darauf basierend einen Schuldspruch im Sinne der Anklage gefällt.
2.3 Die Vorinstanz hat bereits überzeugend dargelegt, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb Pol. B____ den Berufungskläger vorsätzlich zu Unrecht beschuldigen sollte, da sich die beiden zuvor nie begegnet sind. Eine vorsätzliche Falschbeschuldigung hat denn auch der Berufungskläger nie geltend gemacht. Er hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt jedoch stets bestritten und gegenüber der Vorinstanz die Vermutung angestellt, der Polizist habe ihn womöglich dabei beobachtet, wie er wegen seiner Neurodermitis am Ohr gekratzt habe und diese Bewegung aus rund 100 Metern Entfernung als Telefonieren interpretiert. Es stellt sich somit die Frage, ob der Zeuge von seinem Standort aus zuverlässig beurteilen konnte, ob der Berufungskläger im Auto telefoniert hat oder ob er eine andere Handlung fälschlicherweise als Telefonieren interpretiert haben kann.
Aus welcher Distanz der Berufungskläger beobachtet wurde, ist nicht exakt zu eruieren. Der Berufungskläger spricht von einer Distanz von 100 Metern (Prot. HV Strafgericht: Akten S. 40), aus welcher er das Polizeiauto gesehen habe. Der Zeuge hat gegenüber der Vorinstanz geschätzt, dass der Berufungskläger 30 bis 40 Meter entfernt gewesen sei (Prot. HV Strafgericht: a.a.O.). Allerdings ist anzumerken, dass sich der Wagen des Berufungsklägers auf das Polizeifahrzeug zubewegte und sich der Abstand somit ständig verringerte. Es erscheint zumindest fraglich, ob die Lippenbewegungen beim Telefonieren aus einer Entfernung von rund 30 Metern zu erkennen sind, zumal durch die Windschutzscheibe im unbeleuchteten Wageninnern. Dass telefoniert wurde, mag der Polizist jedoch auch aus der Körperhaltung, den Kopfbewegungen und insbesondere dem leuchtenden Gerät auf Kopfhöhe gefolgert haben. Auf die Frage der Strafgerichtspräsidentin, ob er mit Sicherheit ein Telefon in der Hand des Berufungsklägers gesehen habe, hat er dies denn auch daran festgemacht, dass er das leuchtende Display gesehen habe (Prot. HV Strafgericht: Akten S. 42). Ein erleuchtetes Display ist insbesondere im Kontrast zum dunklen Wageninnern von weitem zu sehen und zusammen mit der Körperhaltung des Fahrers unschwer als Telefonieren zu erkennen. Dass der Berufungskläger geltend macht, das Display seines Mobiltelefons leuchte während des Telefonierens gar nicht, vermag ihn nicht zu entlasten. Er hat in der Berufungsverhandlung demonstriert, dass die Beleuchtung erlischt, sobald das Gerät direkt ans Ohr gehalten wird, jedoch wieder hell aufscheint, sobald es wieder weggenommen wird. Da der Zeuge geschildert hat, dass der Beschuldigte das Gerät heruntergenommen habe, sobald er das Polizeifahrzeug gesehen habe, war das Display zumindest bei dieser Bewegung beleuchtet und gut sichtbar, zumal für einen im Erkennen solchen Verhaltens geschulten Polizisten. Der Sachverhalt ist somit erstellt.
2.4 In rechtlicher Hinsicht stellt das Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) dar. Im Einzelnen kann diesbezüglich auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urteil S. 4-6).
3.
Gemäss Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung ist das Telefonieren ohne Freisprechanlage mit einer Busse von CHF 100.‒ zu ahnden. Diese wird bei schuldhafter Nichtbezahlung in einen Tag Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 StGB).
4.
A____ unterliegt mit seiner Berufung und hat somit die Verfahrenskosten der Vorinstanz und eine Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren zu tragen. Letztere wird auf CHF 700.‒ bemessen. Für die weiteren Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.‒ verurteilt (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31. Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Er trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche Verfahren und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.