|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2019.39
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 13. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Dezember 2018
betreffend Gültigkeit der schriftlichen Berufungserklärung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Dezember 2018 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 hat sein amtlicher Verteidiger B____ Berufung angemeldet. Auch die (bereits einlässlich begründete) Berufungserklärung vom 3. April 2019 ist fristgerecht eingegangen. Während in deren Rubrum B____ und C____ als Vertreter des Berufungsklägers aufgeführt werden, wird unter den Rechtsbegehren die Gewährung der amtlichen Verteidigung durch B____ beantragt. Unterschrieben ist die Eingabe durch C____. Der Eingabe beigelegt ist die am 8. Januar 2016 durch A____ mit Substitutionsrecht an B____ ausgestellte Vollmacht betreffend Strafverfahren.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist Nichteintreten auf die Berufung verlangt oder Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die amtliche Verteidigung mit B____ bewilligt und darauf hingewiesen, dass eine Involvierung von C____ in das vorliegende Verfahren nur im Rahmen einer privaten Verteidigung möglich wäre. Nachdem das Verfahren aus anderem Grund zeitweise sistiert war, wurde die Sistierung am 8. Oktober 2019 aufgehoben. In ihrer Berufungsantwort vom 8. November 2019 führt die Staatsanwaltschaft einleitend aus, es sei festzuhalten, dass die Berufungsbegründung vom 3. April 2019 von einer Person eingereicht worden sei, welche ihres Erachtens diesbezüglich nicht legitimiert sei. C____ sei ihres Wissens weder vom Berufungskläger direkt als Wahlverteidiger bevollmächtigt, noch verfüge er über eine Substitutionsbewilligung des amtlichen Verteidigers.
Am 12. November 2019 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin verfügt, dass ein Verfahren nach Art. 403 der Strafprozessordnung zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen durchgeführt werde. Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, sich zur Frage der fehlenden Vollmacht zu äussern. Während B____ Eintreten auf die Berufung beantragt, schliesst die Staatsanwaltschaft auf Nichteintreten.
Der vorliegende Zwischen-Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Bei Eintreten auf die Berufung verlangt Art. 403 Abs. 4 StPO grundsätzlich keinen begründeten Entscheid; es würde genügen, wenn die Verfahrensleitung die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens trifft. Mit dem vorliegenden Entscheid soll ausführlicher auf die aufgeworfenen Fragen eingegangen werden.
2.
2.1 Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht frist- und formgerecht angemeldet und auch die Berufungserklärung innert Frist eingereicht hat. Fraglich ist lediglich, ob mit der Unterschrift durch C____ die Formvorschrift von Art. 110 Abs. 1 StPO eingehalten worden ist. Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, diese Bestimmung verlange eine eigenhändige Unterschrift durch die unterschriftsberechtigte Person, was im vorliegenden Fall der amtliche Verteidiger sei. Demgegenüber weist B____ darauf hin, dass C____ als Mitarbeiter der Kanzlei über die interne Substitutionsbewilligung verfügt habe. Voraussetzung für die Berufung und die Berufungsbegründung sei, dass sie unterzeichnet sei. Dies sei vorliegend der Fall. Wäre im Übrigen keine Unterschrift vorhanden, so hätte eine Nachfrist für die gültige Unterzeichnung gesetzt werden müssen.
2.2 Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO sind schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Die Berufungserklärung vom 3. April 2019 trägt diesen Voraussetzungen Rechnung. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft wäre jedoch einzig der amtliche Verteidiger befugt gewesen, diese Eingabe zu unterzeichnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass jeder erstinstanzlich auftretende amtliche Verteidiger verpflichtet ist, die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren erneut zu beantragen. Im Moment der Berufungserklärung ist er somit, rein formalistisch gesehen, nicht mehr in der Funktion des amtlichen Verteidigers. Er könnte deshalb die Bedingung der Staatsanwaltschaft nie erfüllen, weshalb amtlich verteidigte Beschuldigte keine Berufung erklären könnten. Abgesehen davon muss es aber auch dem amtlichen Verteidiger möglich sein, sich für gewisse Handlungen vertreten zu lassen, sofern ihm sein Mandant ein Substitutionsrecht eingeräumt hat. Vor allem in umfangreichen und langwierigen Fällen wäre etwas Anderes gar nicht möglich. Ob und in welchem Umfang der amtliche Verteidiger den Aufwand seines Substituten dem Staat in Rechnung stellen darf, ist eine andere Frage, die nicht mit der Frage der rechtsgültigen Vertretung verknüpft werden darf. Lässt sich der amtliche Verteidiger vertreten, muss er damit rechnen, dass unter Umständen nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand entschädigt wird. Im vorliegenden Fall hat A____ am 8. Januar 2016 Auftrag und Vollmacht mit Substitutionsrecht betreffend Strafverfahren an B____ erteilt. Die Berufungserklärung ist durch C____ eingereicht worden. Zwar werden im Rubrum der Eingabe beide Advokaten als Vertreter genannt, materiell wird allerdings nur die Gewährung der amtlichen Verteidigung durch B____ beantragt. Auch wenn die Eingabe insofern etwas ungeschickt formuliert sein mag, wird daraus doch deutlich, dass C____ beim Verfassen und Unterzeichnen der Berufungserklärung lediglich in Vertretung von B____ tätig geworden ist. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat denn auch in ihrer Verfügung vom 6. Mai 2019 darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Involvierung von C____ in das vorliegende Verfahren nur im Rahmen einer privaten Verteidigung möglich wäre.
2.3 Es stellt sich noch die weitere Frage, ob C____ der Berufungserklärung eine durch B____ ausgestellte Substitutionsvollmacht hätte beilegen müssen. Angesichts dessen, dass in der durch A____ an B____ erteilten Vollmacht das Substitutionsrecht nur in allgemeiner Form gewährt worden ist und C____ darin nicht erwähnt wird, wäre ein solches Vorgehen sicherlich zu begrüssen gewesen. Allerdings hat das Bundesgericht in einem hinsichtlich der vorliegenden Problematik vergleichbaren Fall erklärt, es sei nicht einsichtig, weshalb eine Vollmacht ausschliesslich anhand ihres Wortlautes, nicht aber nach den allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln ausgelegt werden können solle. Sodann sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich und dürfe ein Gericht von einem Substitutionsverhältnis ausgehen, wenn eine Anwältin eine Rechtsschrift im Namen eines anderen Anwaltes unterzeichne und einreiche, insbesondere wenn jene in der gleichen Kanzlei wie dieser arbeite. Schliesslich bleibe unerfindlich, weshalb die spätere Intervention des substituierten Anwaltes in das Verfahren nicht als Genehmigung einer allenfalls vollmachtlos vorgenommenen Handlung gedeutet werden dürfte (BGer 5D_154/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2.2). Ausgehend von diesen Erwägungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich C____ am 12. Februar 2019 ins Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt hat eintragen lassen, womit er befugt war, berufsmässig Personen vor Gericht zu vertreten. Als Adresse hat er die Anwaltskanzlei angegeben, in welcher auch B____ tätig ist. C____ hat sich erst per 19. August 2019 aus dem Anwaltsregister austragen lassen. Damit war er am 3. April 2019, als er die Berufungserklärung eingereicht hat, ein Bürokollege von B____. Überdies hat B____ in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 erklärt, dass er C____ selbstverständlich substituiert und zur Fallführung ermächtigt habe. Auch A____ habe anlässlich der Besprechung vom 18. November 2019 bestätigt, dass er über die Berufung durch C____ informiert und damit einverstanden gewesen sei, was B____ mit einer undatierten schriftlichen Bestätigung durch A____ nachweist. Aus all diesen Umständen ist zu schliessen, dass die durch C____ eingereichte Berufungserklärung vom 3. April 2019 rechtsgültig unterschrieben ist und an keinem Mangel leidet, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.
2.4 Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass C____ die Berufungserklärung nicht rechtsgültig hätte unterzeichnen können, wäre nicht ein Nichteintreten auf die Berufung die Folge. Denn auch diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen: Dieses hat entschieden, dass ein kantonales Gericht gegen Treu und Glauben handeln würde, wenn es ein nicht oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteilen würde, ohne eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Denn die Möglichkeit der Nachfristansetzung, wie sie in Art. 30 Abs. 2 OG für das Verfahren vor Bundesgericht enthalten sei, sei Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung habe. Ausgenommen von der Nachfristansetzung seien allein Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch laufe es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreiche, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGer 6B_218/2015 vom 16. Dezember 2015 E 2.4.6 ff.). Wie im vom Bundesgericht beurteilten Fall trifft letzteres vorliegend nicht zu, hätte doch die Berufungserklärung noch gar keine Begründung enthalten müssen. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist in der Berufungserklärung anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und welche Beweisanträge gestellt werden. Die durch C____ eingereichte Berufungserklärung äussert sich zu all diesen Fragen. Käme man vorliegend also zum Schluss, dass C____ nicht berechtigt war, die Berufungserklärung zu unterschreiben, so müsste man B____ Nachfrist setzen, um das Versäumte nachzuholen.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass auf die durch A____ erhobene Berufung einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.