Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.40

 

URTEIL

 

vom 24. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...] 1998                                            Berufungskläger

[...]                                                    Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,                                   Beschuldigter

[...]

 

gegen

 

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt               Anschlussberufungsklägerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel                 Berufungsbeklagte

 

 

Privatklägerschaft

 

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts vom 28. November 2018

 

betreffend mehrfache (teilweise qualifizierte) Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Jugendgerichts vom 28. November 2018 wurde A____ der mehrfachen (teilweise qualifizierten) Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung der vorläufigen Festnahme vom 19. Oktober 2016, 06.20 Uhr bis 20. Oktober 2016, 17.00 Uhr (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 4 Jahren. Für die Dauer dieser Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Des Weiteren wurde A____ in diversen der angeklagten Fälle vom Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen, ein Verfahren wegen Sachbeschädigung wurde zufolge Fehlens des Strafantrags, ein weiteres zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. In Bezug auf die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. November 2015 im Umfang von 70 Stunden bedingt ausgesprochene persönliche Leistung wurde die Nichtbewährung festgestellt und deren Vollzug angeordnet. A____ wurde solidarisch mit den an den Straftaten Mitbeteiligten zur Zahlung diverser Zivilforderungen verurteilt. Einige der Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen, einige wurden abgewiesen. Schliesslich entschied das Jugendgericht über die weitere Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände, richtete der amtlichen Verteidigerin unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung ein Honorar aus der Staatskasse aus, nahm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6'035.70 zu Lasten des Staates und auferlegte A____ und seinen Eltern eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 700.–.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ durch seine amtliche Verteidigerin rechtzeitig Berufung erhoben. Er beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 vom Vorwurf der teilweise qualifizierten Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen, der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer reduzierten bedingten Strafe (Freiheits- oder Geldstrafe) zu verurteilen. Der bedingt ausgesprochene Vollzug der Vorstrafe vom 3. November 2015 sei nicht zu widerrufen. Im Übrigen seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde respektive des Staates auszusprechen. In der Folge hat die Jugendanwaltschaft Anschlussberufung erhoben, mit der sie die Bestätigung des Schuldspruchs der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung verlangt. In Abänderung des Urteils des Jugendgerichts sei auch in den Fällen 2, 4, 6A, 9, 11, 12, 15, 16, 18, 19, 21, 26, 27 (begangen als Jugendlicher) sowie in den Fällen 33, 34, 36 bis 39, 41 bis 51, 54, 56 bis 58, 76, 82, 85, 88 und 1, 2 und 3 der ergänzenden Anklage vom 5. November 2018 (begangen als Erwachsener) ein Schuldspruch zu fällen. Aufgrund der zu erwartenden zusätzlichen Schuldsprüche sei die vom Jugendgericht ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe auf 16 Monate zu erhöhen. Die Vorstrafe vom 3. November 2015 (persönliche Leistung von 70 Stunden) sei zu widerrufen und zu vollziehen und das Urteil des Jugendgerichts vom 28. November 2018 in den übrigen Punkten zu bestätigen. Auf die Berufung von A____ sei nicht einzutreten, dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten von A____. Die Privatklägerinnen und Privatkläger haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

 

In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. Juni 2020 ist der Berufungskläger befragt worden und sind seine amtliche Verteidigerin [...] sowie der Vertreter der Jugendanwaltschaft, [...], zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die durch den Beschuldigten rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 38 Abs. 1 JStPO, Art. 3 Abs. 1 JStPO und Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), ebenso wie auf die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft (Art. 38 Abs. 2 JStPO, Art. 3 Abs. 1 JStPO und Art. 401 Abs. 1 und 2 StPO).

 

1.2     Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Inhalte erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft. Diesbezüglich ist grundsätzlich auf das Urteilsdispositiv zu verweisen.

 

2.

2.1     Die Jugendanwaltschaft hat dem Berufungskläger in ihrer Anklageschrift das Begehen von Sachbeschädigungen durch Anbringen von Sprayereien in 89 Fällen in der Zeit vom 23. Januar 2016 bis 18. Juli 2018 vorgeworfen. In 9 dieser Fälle anerkennt der Berufungskläger die Vorwürfe als richtig. Die Vorinstanz hat ihn in weiteren 34 Fällen wegen Sachbeschädigung verurteilt, wogegen sich der Berufungskläger mit seiner Berufung wehrt.

 

2.2     Der Berufungskläger ist durch Strafbefehl vom 3. November 2015 rechtskräftig vorbestraft wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Auch bei den damals abgeurteilten Delikten hat es sich um das Anbringen von Sprayereien gehandelt. In jenem Verfahren konnte dies dem Berufungskläger in 16 Fällen nachgewiesen werden. Meist hatte er Bahn- und Tramwagen besprayt, einmal aber auch eine Haustüre. Nur am Rande ist gestützt darauf zu erwähnen, dass seine Behauptung im vorliegenden Berufungsverfahren, wonach er sich als Sprayer von privaten Liegenschaften ferngehalten habe («Privatliegenschaften sind nicht meine Sache, ich hatte immer Freude an Zügen und Trams, Privathäuser, das hat keine grosse Anziehungskraft gehabt, war mir immer lieber, dass es herumfährt und zu Leuten kommt, von privaten Liegenschaften habe ich mich ferngehalten», Protokoll der Hauptverhandlung S. 6, Akten Band 1 [Appellationsgericht] S. 197), durchaus angezweifelt werden kann. Aufgrund dieser Vorstrafe, der Anerkennung von 9 Fällen im vorliegenden Verfahren, der Befragung des Berufungsklägers durch das Berufungsgericht und des Plädoyers der Verteidigerin des Berufungsklägers ist erstellt, dass der Berufungskläger nicht nur als Einzeltäter gelegentlich zur Spraydose gegriffen hat, sondern dass er zumindest im angeklagten Zeitraum als Mitglied der Crew (= Zusammenschluss von Sprayern in einer Gruppe) X____ in der Sprayer-Szene verwurzelt gewesen ist. Wie viele Mitglieder diese Crew damals gehabt hat, ist umstritten, spielt letztlich aber keine ausschlaggebende Rolle (vgl. dazu unten, Ziff. 2.5).

 

2.3     Die Verteidigung macht geltend, nur derjenige, der spraye oder mitspraye, sei Täter oder Mittäter. Im Hintergrund stehen oder fotografieren sei kein relevanter Tatbeitrag. Mit dieser Argumentation verkennt die Verteidigung, dass auch Sachbeschädigung durch Sprayen in Mittäterschaft begangen werden kann, sofern die diesbezüglichen Kriterien gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken (statt vieler BGer 6B_487/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.2). Daraus folgt aber gemäss Bundesgericht nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Der von mehreren Personen gemeinsam getragene Tatentschluss kann ferner auch konkludent zum Ausdruck kommen. Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird (vgl. zum Ganzen BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat in einem Fall, in dem es um Sachbeschädigungen gegangen ist, die anlässlich einer gewaltsamen Demonstration begangen worden sind, festgehalten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht alle Sachbeschädigungen eigenhändig verübt habe, stehe der Zurechnung unter Gesichtspunkten der Mittäterschaft nicht entgegen. Für die Zurechnung der Tatbeiträge sei nicht erforderlich, dass bei einer auf gemeinsamem Tatentschluss beruhenden Ausführung gleichartiger Taten durch mehrere Täter im Einzelnen geklärt sei, wer welchen Erfolg tatsächlich herbeigeführt habe, solange die Tatbeiträge vom gemeinsamen Tatplan umfasst seien. Selbst Abweichungen vom geplanten Geschehen würden als vom Tatplan mit abgedeckt gelten, soweit mit ihnen bei der Tatausführung zu rechnen gewesen sei und sie den Schweregrad der Tat nicht wesentlich verändern würden (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019). Nach dem Gesagten liegt Mittäterschaft entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht nur dann vor, wenn gemeinsam gesprayt wird und jeder eine Spraydose in der Hand hat. Vielmehr ist es je nach Fall durchaus auch möglich, ein Crewmitglied, welches bei der Planung der Tat dabei war, als Mittäter zu verurteilen, insbesondere wenn es die Gruppe zum Tatort begleitet hat und, ohne selbst zu sprayen, die Sprayenden durch seine blosse Anwesenheit bei ihrer Tat unterstützt hat, deren Sprayereien gefilmt hat und/oder Schmiere gestanden ist. Der Berufungskläger hat in der Verhandlung des Appellationsgerichts geschildert, wie ein Abend, an dem gesprayt wird, ablaufen könne. Er hat ausgeführt, sie seien ein grosser Freundeskreis, die alle gerne auch einmal sprayen. Wenn sie zusammen in den Ausgang gingen, würden sie ein, zwei Biere trinken. Wenn jetzt einer oder zwei sagen würden, ich habe mir heute Abend das überlegt, wollen wir dorthin gehen, dann sei es nicht so, dass die, die nicht mitsprayen würden, nach Hause gehen würden. Sie würden als Gruppe zusammen hingehen. Er beispielsweise würde dann daneben sein Bier trinken oder Fotos machen. Wenn fertig gesprayt sei, würden sie zusammen weiter in den Ausgang gehen. Es sei nicht so, dass immer alle aus ihrer Gruppe beteiligt seien, nicht alle hätten immer eine Dose in der Hand (Protokoll der Hauptverhandlung S. 5, Akten Band 1 [Appellationsgericht] S. 196). Der Berufungskläger irrt, wenn er meint, nur die aktiv Sprayenden in seiner Schilderung würden strafbar handeln. Bei einer solchen Aktion könnte nämlich durchaus von Mittäterschaft aller anwesender Personen ausgegangen werden. Da die Jugendanwaltschaft jedoch lediglich solche Fälle angeklagt hat, bei denen der Berufungskläger persönlich gesprayt haben soll, ist nachfolgend auf die Frage der Mittäterschaft nicht weiter einzugehen.

 

2.4     Die Verteidigung ist ferner der Meinung, dass der Berufungskläger nur dort, wo man nachweisen könne, dass er eine Farbdose in der Hand gehalten und damit Sprayereien angebracht habe, verurteilt werden könne. Indizien wie zeitliche oder örtliche Nähe würden diesbezüglich nicht ausreichen. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bei jedem anderen Delikt ist ein Schuldspruch nicht nur dort möglich, wo der Täter auf frischer Tat ertappt wird (oder sein Verhalten bildlich festgehalten wird), vielmehr lässt sich auch Sachbeschädigung aufgrund von Indizien nachweisen. Die Vorinstanz hat dies getan, indem sie beispielsweise die auf den beschlagnahmten Tablet und Speicherkarte vorhandenen Daten ausgewertet und in (insbesondere auch zeitlichen) Zusammenhang mit den beanzeigten Sprayereien gesetzt hat. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BGer 1P.216/2006 vom 3. Juli 2006 E. 6.2, in welchem das Bundesgericht in einem Fall, in dem es um Sachbeschädigung durch Sprayereien ging, die Zuordnung von Tags und Stilmerkmalen auf Zeichnungen der Beschwerdeführer, Videoaufnahmen und Zeugenaussagen als geeignete Beweise erachtet hat, zumal der durch das kantonale Gericht ausgesprochene Schuldspruch auf einer Würdigung weiterer erheblicher Beweise beruht hatte).

 

2.5     Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich das angefochtene Urteil in beinahe allen Punkten als zutreffend erweist. Die Vorinstanz ist in den vom Berufungskläger bestrittenen Fällen mit wenigen Ausnahmen nur dann zu einem Schuldspruch gelangt, wenn ausser den Ähnlichkeiten der Graffitis oder der Verwendung des persönlichen Tags des Berufungsklägers weitere Indizien, die für seine Täterschaft sprechen, vorgelegen haben. In keinem Fall hat die Vorinstanz einen Schuldspruch einzig auf das Argument gestützt, die Crew X____ bestehe aus lediglich vier Mitgliedern, weshalb es nicht anders möglich sei, als dass auch der Berufungskläger am Anbringen eines grossflächigen Graffitis beteiligt gewesen sei. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob die Crew aus vier Mitgliedern (Staatsanwaltschaft) oder aus elf Mitgliedern (Berufungskläger) bestanden hat. Die Verteidigung setzt den Schuldsprüchen im Wesentlichen ihr Argument entgegen, dass eine Verurteilung nur dort erfolgen kann, wo man den Berufungskläger beim Sprayen ertappt hat, sei es aufgrund einer Videoüberwachung, sei es aufgrund der beschlagnahmten Bild- und Videodateien. Wie dargelegt worden ist, überzeugt diese Argumentation nicht. Es kann deshalb für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dazu Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese findet sich im angefochtenen Urteil an folgenden Stellen:

 

Urteil S. 37 f.

allgemeine Erwägungen

Urteil S. 38 f.

Beweismittel im laufenden Verfahren

Urteil S. 39 f.

allgemeine Schlussfolgerungen

Urteil S. 40 f.:

Fall 17

Urteil S. 41 f.:

Fälle 1, 5, 6, 7, 10, 17, 20, 22, 24, 25, 28 – 31

Urteil S. 44 – 46:

Fälle 59, 62 – 64, 68, 70, 71, 75, 77 – 80, 83, 84, 86,

 

2.6     Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz einzig in den Fällen 13, 35, 72, 73 und 74. In diesen erweist sich ihre Würdigung als inkonsequent, weil sie massgeblich auf vorhandene Ähnlichkeiten und die Verwendung der dem Berufungskläger zustehenden Tags abgestellt hat, ohne dass weitere Indizien für dessen Täterschaft vorgelegen hätten. In diesen Fällen hat deshalb ein Freispruch zu erfolgen.

 

3.

3.1     Mit seiner Anschlussberufung möchte der Jugendanwalt eine Verurteilung des Berufungsklägers in weiteren 43 Fällen erreichen. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass selbst das ungeübte Auge die individuellen Stilelemente, die der Berufungskläger nutze, zu erkennen vermöge und dessen einzelnen Werken zuordnen könne. Es bestehe kein Grund, an der Urheberschaft der Werke des Berufungsklägers zu zweifeln. Die einzelnen Stilelemente (Sterne, Linien, Buchstaben) blieben – analog einer Handschrift – immer erkennbar ähnlich und seien wiederkehrend. Es verhalte sich ferner auch so, dass wo Y____ stehe, Y____ gesprayt habe und wo Z____ stehe, Z____ gesprayt habe. Weil der Berufungskläger die beiden Sprayernamen verwendet habe, könne nur er der Urheber sein. In seiner schriftlichen Begründung der Anschlussberufung hat der Jugendanwalt die individuellen, vom Berufungskläger spezifisch verwendeten Stilmerkmale detailliert erläutert und für jeden Fall, in dem der Berufungskläger freigesprochen worden ist, versucht aufzuzeigen, worin sie liegen. Es mag durchaus sein, dass ein Jugendanwalt, der sich regelmässig mit illegalen Sprayereien befassen muss, diese den einzelnen Tätern wie eine Handschrift zuordnen kann. Entgegen seiner Meinung sind die durch ihn geltend gemachten Ähnlichkeiten für ein ungeübtes Auge jedoch nicht derart offensichtlich, dass dies auch jedem Laien gelingt, ohne dass letzte Zweifel bestehen blieben. Auch dem Berufungsgericht ist es nicht möglich, solche Vergleiche anzustellen und aus vorhandenen Ähnlichkeiten zweifelsfrei zu schliessen, dass kein anderer als der Berufungskläger der Urheber der Sprayerei sein kann.

 

3.2     Nach Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Nachdem bereits das Jugendgericht erkannt hat, dass es nicht in der Lage ist, letzte Zweifel zu beseitigen trotz eindeutiger Hinweise wie die angebrachten Schriftzüge X____ und Y____ und deren Ähnlichkeit mit Graffitis in anderen hier oder im Vorverfahren nachgewiesenen Fällen (vgl. angefochtenes Urteil S. 43 Ziff. 3.2), hätte der Jugendanwalt Anlass gehabt, beim Berufungsgericht die Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob dem Berufungskläger aufgrund der verwendeten Stilelemente die Urheberschaft der Graffiti nachzuweisen ist, zu beantragen. Zwar könnte das Berufungsgericht gestützt auf Art. 182 StPO ein solches Gutachten auch ohne entsprechenden Antrag in Auftrag geben. Allerdings richtet sich das vorliegende Verfahren nach der Jugendstrafprozessordnung, da das Verfahren gegen den Berufungskläger eingeleitet worden ist, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Taten bekannt geworden sind (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1]). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 143 IV 49 (E. 1.7.2, S. 59) ausgeführt, dass das Jugendstrafrecht vom Gedanken der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet werde. Es zeichne sich vor allem dadurch aus, dass es im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht nicht als "Tatstrafrecht", sondern als "Täterstrafrecht" ausgestaltet sei. […] Damit eine Sanktion gegenüber Kindern und Jugendlichen erzieherische Wirkung entfalten könne, müsse sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat erfolgen. Das Verfahren solle daher möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Die Verkürzung der Verfahrensdauer sei deshalb ein generelles Anliegen des Jugendstrafverfahrens. Dem Beschleunigungsgebot komme im Jugendstrafrecht demnach besondere Bedeutung zu. Angesichts dieses Grundsatzes, der wie ausgeführt auch im vorliegenden Verfahren Anwendung findet, erachtet es das Berufungsgericht als unzulässig, das Verfahren in diesem späten Zeitpunkt auszustellen, um noch ein Gutachten in Auftrag zu geben. Soweit sich die Anschlussberufung auf Fälle bezieht, die allein aufgrund von Stilvergleichen dem Berufungskläger zuzuschreiben sein sollen, sind die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche deshalb zu bestätigen.

 

3.3

3.3.1  Anders verhält es sich mit den Fällen 2 und 3 der ergänzenden Anklageschrift vom 25. Juli 2018. Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, sich in der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 2018 zusammen mit B____ unbefugt auf das Betriebsareal der SBB in Basel begeben zu haben und die auf dem Gleis E2A abgestellte S-Bahnkombination, Zug-Nr. 87804 / 94 85 2521004-3 (ergänzende AS Fall 2) und Zug-Nr. 87605 / 94 85 1521006-0 (ergänzende AS Fall 3) auf einer Fläche von je insgesamt 30 m2 mit dem Schriftzug X____ besprüht zu haben. Dadurch hätten sie einen geschätzten Sachschaden in der Höhe von je ca. CHF 4'000.– angerichtet. Die Vorinstanz hat festgehalten, die verübten Sachbeschädigungen zum Nachteil der SBB könnten mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund des Schriftzuges X____ den Crewmitgliedern A____, C____ und B____ zugeordnet werden. Objektive Beweismittel für eine Beteiligung des Berufungsklägers oder die Täterschaft einer anderen Person würden allerdings nicht vorliegen. Insbesondere vermöge die Beobachtung des Jugendanwaltes, der den Berufungskläger und B____ am 18. Juli 2018 beim Fotografieren des einen mit X____ besprayten Zuges ertappt hatte, nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass A____ das inkriminierte Graffiti mit dem Namen seiner Crew nicht nur fotografiert habe, sondern auch selber oder mit anderen Beteiligten hergestellt habe. Es habe bei ihm insbesondere auch kein Foto oder Video, das unmittelbar nach den angeklagten Taten und in Tatortnähe aufgenommen worden sei, sichergestellt werden können.

 

3.3.2  Letzteres trifft zwar zu. Dennoch hat das Berufungsgericht keine Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers. Im Strafantrag der SBB vom 24. Juli 2018 wird angegeben, dass die beiden Fahrzeuge am 17. Juli 2018 um 19.50 Uhr und um 19.25 Uhr abgestellt worden seien. Der Schaden sei entdeckt worden am 18. Juli 2018 um 7.36 Uhr und um 7.33 Uhr (Akten blauer Ordner S. 61 und 72). Auf den Fotos sieht man mehrfach die Schriftzüge X____, [...], und [...], die auf zwei Personenzüge gesprayt worden sind (Akten blauer Ordner S. 62 und 73). Der im vorliegenden Verfahren tätige Jugendanwalt hat am 18. Juli 2018, kurz nach 18 Uhr, den Berufungskläger zusammen mit B____ bei der Peter Merian Brücke beim Filmen/Fotografieren eines der mit Graffiti besprühten ausfahrenden Zuges beobachtet (Akten blauer Ordner S. 63). Damit steht fest, dass nur kurze Zeit nach Anbringen der Sprayereien mit dem massgeblichen Inhalt «X____» zwei Mitglieder der X____-Crew beobachtet worden sind, wie sie das Werk bildlich festgehalten haben. Derartige Aufnahmen sind erforderlich, um das vergängliche Graffiti (Sprayereien auf Personenzügen werden möglichst schnell entfernt und die Züge gereinigt) auch für die Zukunft sichtbar zu erhalten. Dabei haben die Urheber der Sprayereien das grösste Interesse daran, ihr eigenes Werk bildlich festzuhalten. Die Aussage des Berufungsklägers, wonach er nicht nur seine eigenen Sprayereien fotografiert, sondern auch Interesse an Graffitis seiner Freunde zeigt und er es mitbekommt, wenn sie gesprayt haben (Protokoll der Hauptverhandlung S. 7, Akten Band 1 [Appellationsgericht] S. 198), ist für den konkreten Fall als Schutzbehauptung zu werten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger diese ihn entlastende Erklärung erstmals in der Verhandlung des Berufungsgerichts vorgebracht hat. Auch wenn er im bisherigen Verfahren von seinem Recht zu Schweigen hat Gebrauch machen dürfen, kann dieses prozessuales Verhalten Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Darlegung zulassen. Nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist die Gesamtheit der Aussagen eines Beschuldigten zu würdigen und kann es sich zu seinen Lasten auswirken, wenn er punktuell schweigt oder sich aus lückenhaften Angaben Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Bei der Beweiswürdigung darf deshalb zu Ungunsten eines Beschuldigten berücksichtigt werden, dass dieser erst sehr spät im Verfahren eine Erklärung abgibt, um einen naheliegenden Verdacht zu entkräften. Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger deshalb in diesen beiden Fällen wegen Sachbeschädigung zu verurteilen. Anders verhält es sich im Fall 1 der ergänzenden Anklageschrift: Hier ist der Berufungskläger nicht beobachtet worden, wie er einen nur kurze Zeit zuvor mit X____ besprayten Zug aufgenommen hat. Angeklagt worden ist dieser Fall einzig gestützt auf den eindeutigen Zusammenhang der drei Sprayereien in den Fällen 1, 2 und 3. Dies genügt für den Nachweis der Täterschaft nicht, weshalb es beim erfolgten Freispruch sein Bewenden hat.

 

3.4     Zusammenfassend ist der Berufungskläger der mehrfachen Sachbeschädigung und, bezüglich der zusammenhängenden Fälle 30 und 31 mit einem Sachschaden von insgesamt über CHF 14'000.–, der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil entfällt hingegen die Qualifikation in den Fällen 59 bis 68 und 70 bis 74, da der Berufungskläger neu im Fall 72 mit der grössten Schadenssumme von CHF 4'114.05 freigesprochen wird, weshalb der ermittelte Schaden mit CHF 8'586.45 unter der für die Qualifikation notwendigen Grenze von CHF 10'000.– bleibt. In den Fällen 10, 30 und 31 hat die Verteidigung für den Fall einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung statt des durch sie beantragten Freispruchs keine Ausführungen zum mitangeklagten Hausfriedensbruch gemacht. Da der Berufungskläger in diesen Fällen unrechtmässig in das Tramdepot der BVB an der Allschwilerstrasse 123 in Basel eingedrungen ist, um seine Sprayereien zu begehen, hat er sich auch des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Demgegenüber ist er im Fall 72, für welchen ihn die Vorinstanz noch schuldig gesprochen hat, sowie in den Fällen 48 und 57, in denen ihn bereits die Vorinstanz freigesprochen hat, vom Vorwurf auch des Hausfriedensbruchs freizusprechen (diesbezüglich erfolgt eine weitere Korrektur des bereits rektifizierten Urteilsdispositivs).

 

4.

In allen Fällen, in denen die erstinstanzlich erfolgte, durch den Berufungskläger oder den Jugendanwalt angefochtene Verurteilung oder Freisprechung wegen Sachbeschädigung durch das Berufungsgericht bestätigt wird, ist auch der entsprechende Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Schadenersatzforderungen zu bestätigen. In den Fällen 13, 35 und 72, in denen der Berufungskläger neu freigesprochen wird, sind die entsprechenden Zivilforderungen abzuweisen. In den Fällen 2 und 3 der ergänzenden Anklageschrift hat es trotz des Umstands, dass der zuvor freigesprochene Berufungskläger neu verurteilt wird, bei der Abweisung der Schadenersatzforderung sein Bewenden, da die diesbezügliche Privatklägerin den Entscheid der Vorinstanz akzeptiert und keine Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hat. Für die weiteren Einzelheiten ist auf das Urteilsdispositiv zu verweisen.

 

5.

5.1     Während die Verteidigerin des Berufungsklägers eine bedingte Freiheits- oder Geldstrafe beantragt, deren Höhe sie ins Ermessen des Gerichts stellt, verlangt der Jugendanwalt eine Erhöhung der durch die Vorinstanz auf 10 Monate festgelegten Freiheitsstrafe auf 16 Monate. Da der Berufungskläger einen Teil der Taten vor und einen Teil nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat, ist für die Strafzumessung unbestrittenermassen das Erwachsenenrecht anwendbar (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG).

 

5.2     Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 10).

 

5.3     Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich, ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).

 

5.4

5.4.1  Ohne dies weiter auszuführen, hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe als richtige Sanktion für alle Taten als angemessen erachtet. Dem ist mit der nachfolgenden Begründung beizupflichten. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind alle gleicher Natur, es handelt sich um Sachbeschädigungen, begangen durch Sprayereien. In wenigen Fällen hat der Berufungskläger zusätzlich einen Hausfriedensbruch verübt, um an das zu besprayende Objekt zu gelangen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht alle Taten mit der gleichen Strafart gesühnt werden sollen. Die schwerste Tat ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Dies ist vorliegend die qualifizierte Sachbeschädigung (Fälle 30 und 31), welche gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Da es sich hierbei aber nur um eine fakultative Strafschärfung handelt («kann»), steht es dem Gericht frei, die Strafe nach der im Grundtatbestand genannten Strafandrohung von «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» auszufällen. Nachdem auch für Hausfriedensbruch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht wird, wäre es somit grundsätzlich möglich, für alle Delikte, für die der Berufungskläger schuldig gesprochen wird, eine Geldstrafe auszusprechen.

 

5.4.2  Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, d.h. ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 134 IV 82 E. 4.1 S. 85). Im Anwendungsbereich der Geldstrafe kommt eine Freiheitsstrafe daher nur in Betracht, wenn eine Geldstrafe im Hinblick auf die Spezialprävention als ungenügend erscheint. Dies ist vorliegend der Fall: Der Berufungskläger ist einschlägig vorbestraft (vgl. Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. November 2015). Trotz Verurteilung zu einer persönlichen Leistung im Umfang von 140 Stunden, davon 70 Stunden unbedingt und leistbar bis zum 31. Januar 2016, sowie der (teilweise solidarischen) Verpflichtung zur Begleichung von Schadenersatzforderungen in Höhe von rund CHF 55'000.– hat er bereits am 24. Januar 2016 eine neue Sprayerei angebracht und dabei einen Schaden von CHF 3'585.85 verursacht (vgl. Fall 1, durch den Berufungskläger nicht zugestanden). Die durch ihn anerkannten (und damit in Rechtskraft erwachsenen) Taten datieren vom März 2016, Juni 2016, August 2016 und Oktober 2016 und haben einen Schaden von insgesamt rund CHF 6'000.– verursacht. Selbst wenn somit einzig auf die zugegebenen Delikte abgestellt würde, muss festgehalten werden, dass der Berufungskläger eine absolute Unbelehrbarkeit gezeigt hat. Nachdem ihn bereits die rechtskräftige Verpflichtung zur Leistung von rund CHF 55'000.– Schadenersatz nicht vor weiteren Taten abgehalten hat, ist nicht anzunehmen, dass eine Geldstrafe Wirkung zeigen würde. Die Delikte des Berufungsklägers sind deshalb mit Freiheitsstrafe zu ahnden.

 

5.5     Bei der Festlegung der Höhe der Strafe ist auch Art. 49 Abs. 3 StGB zu beachten, wonach die Taten, die der Täter vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat, bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Dies trifft vorliegend auf die qualifizierte Sachbeschädigung zu, welche als schwerste der durch den Berufungskläger begangenen Straftaten der Strafzumessung zu Grunde zu legen ist. Tatzeitpunkt dieser beiden Taten sind der 6. und 11. Oktober 2016. Der Berufungskläger hat diese Sachbeschädigungen noch während der einjährigen Probezeit der mit Strafbefehl vom 3. November 2015 teilbedingt ausgesprochenen Strafe begangen, was negativ zu werten ist. Demgegenüber ist ihm zu Gute zu halten, dass er noch nicht volljährig war. Überdies beträgt der Sachschaden CHF 14'235.25 und liegt damit im unteren Bereich einer qualifizierten Sachbeschädigung. Dies und das jugendliche Alter rechtfertigen es, von der in Art. 144 Abs. 3 StGB vorgesehenen fakultativen Strafschärfung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe keinen Gebrauch zu machen. Vielmehr erscheint eine Einsatzstrafe von drei Monaten dem hinsichtlich einer qualifizierten Sachbeschädigung leichten Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Als Jugendlicher hat der Berufungskläger weitere fünfzehn Sachbeschädigungen und drei Hausfriedensbrüche begangen. Hinsichtlich dieser ist ein Sachschaden von insgesamt rund CHF 50'000.– geltend gemacht worden; zugesprochen werden durch das Berufungsgericht Schadenersatzforderungen in Höhe von CHF 33'529.40 (die restlichen Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen). Für diese Delikte ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. Die übrigen Straftaten hat der Berufungskläger als Erwachsener begangen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat sein hartnäckiges, rücksichtsloses und dreistes Vorgehen eine hohe kriminelle Energie offenbart. Dies gilt insbesondere für die Serie von Straftaten zu Lasten der BVB, die mit 4 Monaten Freiheitsstrafe in Rechnung zu stellen ist. Schliesslich wird das Strafmass für die beiden in der ergänzenden Anklageschrift geschilderten Taten, die zu einem Sachschaden von CHF 8'750.– geführt haben, auf 2 Monate festgelegt. Insgesamt ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten, welche in Anwendung des Asperationsprinzips um einen Monat auf 10 Monate zu kürzen ist. Der bedingte Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von 4 Jahren ist weiterhin zu gewähren.

 

6.

Die Vorinstanz hat in Bezug auf die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. November 2015 im Umfang von 70 Stunden bedingt ausgesprochene persönliche Leistung wegen Nichtbewährung für vollziehbar erklärt. Dieser Entscheid war zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils möglich. Inzwischen sind allerdings seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen, weshalb der Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB).

 

7.

7.1     Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. auch BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Im Berufungsverfahren wird der Berufungskläger in fünf weiteren Fällen freigesprochen und in zwei weiteren Fällen verurteilt. Die diesbezüglichen Strafverfahren haben jedoch das erstinstanzliche Verfahren kostenmässig nicht zusätzlich belastet/entlastet, weshalb der erstinstanzliche Kostenentscheid (Auferlegung einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.– zu Lasten des Berufungsklägers und seiner Eltern) zu bestätigen ist.

 

7.2     Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Berufungskläger obsiegt zu einem kleinen Teil mit seiner Berufung, unterliegt jedoch auch teilweise hinsichtlich der Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft. Diese beiden Faktoren gleichen sich in etwa aus, weshalb der Berufungskläger insgesamt als unterliegend gilt und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

 

7.3     Der amtlichen Verteidigerin ist eine Entschädigung gemäss ihrer Honorarnote, zuzüglich drei Stunden Aufwand für die Verhandlung des Appellationsgerichts, aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Jugendgerichts vom 28. November 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-     Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Fälle 3, 8, 23, 60, 61, 65 bis 67, 81) gemäss 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-     Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Fall 14 (SW 2016 7 634) zum Nachteil des [...];

-     Einstellung der Verfahren wegen Sachbeschädigung zufolge Fehlens des Strafantrages im Fall 32 (SW 2016 12 1267) zum Nachteil von [...] und zufolge Rückzugs des Strafantrags im Fall 87 (SW 2017 12 2216) zum Nachteil der [...];

-     solidarische Verurteilung mit den an den Straftaten Mitbeteiligten zur Zahlung folgender Zivilforderungen der [...]:

o   CHF 113.50 (SW 2017 10 578, Fall 60)

o   CHF 1’072.10 (SW 2017 10 2513, Fall 61)

o   CHF 872.90 (SW 2017 10 2529, Fall 65)

o   CHF 1'370.10 (SW 2017 10 567, Fall 66)

o   CHF 141.90 (SW 2017 10 2517, Fall 67)

o   CHF 1'072.10 (SW 2017 10 1625, Fall 81);

-     Verweisung folgender Zivilforderungen (einschliesslich Mehrforderungen) der [...] mangels Substantiierung auf den Zivilweg:

o   EUR 564.36 (SW 2016 3 1145, Fall 3)

o   EUR 743.36 (SW 2016 6 2411, Fall 8);

-     Verweisung folgender Zivilforderungen des [...] zufolge Einstellung des Verfahrens auf den Zivilweg:

o   CHF 639.36 (SW 2016 12 1267, Fall 32)

o   CHF 648.00 (SW 2017 12 2216, Fall 87);

-     Abweisung folgender Zivilforderungen:

o   CHF 402.50 (SW 2016 3 1145, Fall 2, [...])

o   CHF 1‘833.55 (SW 2016 4 385, Fall 4, [...])

o   EUR 762.88 (SW 2016 5 1302, Fall 6A, [...])

o   CHF 3'211.30 (SW 2016 6 2022, Fall 9, [...])

o   CHF 1'618.00 (SW 2016 7 568, Fall 11, [...])

o   CHF 534.05 (SW 2016 7 878, Fall 12, [...])

o   CHF 2'500.00 (SW 2016 7 634, Fall 14, [...])

o   CHF 100.00 und CHF 329.25 (SW 2016 7 811, Fall 15, [...])

o   CHF 2'000.00 (SW 2016 7 1282, Fall 16, [...])

o   CHF 1'957.60 (SW 2016 7 2168, Fall 18, [...])

o   CHF 100.00 und CHF 395.10 (SW2016 7 1661, Fall 19, [...])

o   EUR 308.10 (SW 2016 9 847, Fall 26, [...])

o   CHF 1’691.55 (SW2016 9 2113, Fall 27, [...])

o   CHF 902.25 (SW 2016 11 2618, Fall 33, [...])

o   CHF 300.00 und CHF 471.40 (SW 2016 12 2383, Fall 34, [...])

o   CHF 21'127.90 (SW 2016 12 1317, Fall 37, des [...])

o   CHF 2'603.25 (SW 2016 12 2613, Fall 38, [...])

o   CHF 1’154.30 (SW 2017 2 2426, Fall 39, der [...]

o   CHF 2'157.85 (SW 2017 10 2 1437, Fall 41, [...])

o   CHF 4'049.60 (SW 2017 2 2343, Fall 42, [...])

o   CHF 390.65 und CHF 1'562.50 (SW 2017 3 2798, Fall 43, [...])

o   CHF 1'120.47 (SW 2017 3 2685, Fall 44, [...])

o   CHF 9'760.00 (SW 2017 4 2396, Fall 45, [...])

o   CHF 1'037.55 und CHF 1‘990.28 (SW 2017 4 2356, Fall 46, [...])

o   CHF 100.00 und CHF 369.60 (SW 2017 5 2751, Fall 47, [...])

o   CHF 2'169.30 (SW 2017 5 565, Fall 48, [...])

o   CHF 317.30 und CHF 117.30 (SW 2017 6 2764, Fall 50, [...])

o   CHF 821.75 (SW 2017 6 2765, Fall 51, [...])

o   CHF 357.50 (SW 2017 7 2702, Fall 54, [...])

o   CHF 100.00 und CHF 639.56 (SW 2017 7 1408, Fall 56, [...])

o   CHF 10'631.70 (SW 2017 7 1198, Fall 57, [...])

o   CHF 421.20 und CHF 1'684.68 (SW 2017 10 2543, Fall 58, [...])

o   CHF 330.15 (SW 2017 10 1147, Fall 69, [...])

o   CHF 174.85 und CHF 574.30 (SW 2017 10 2306, Fall 76, [...])

o   CHF 918.00 (SW 2017 11 2458, Fall 85, [...])

o   CHF 395.45 und CHF 395.45 (SW 2018 1 2305, Fall 88, [...])

o   CHF 4’773.15 (SW 2018 7 2407, Fall 2 ergänzende Anklage, [...])

o   CHF 3'976.85 (SW 2018 7 2408, Fall 3 ergänzende Anklage, [...]);

-        Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB;

-        Einziehung und Vernichtung folgender beschlagnahmter Gegenstände gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB: Gummischrott, Spielzeugpistole HK P30, Polizeiabsperrband, Spielzeug-Schrotflinte, Tablet Samsung, 3 Poster, 17 Skizzen (Verzeichnis 6568);

-        Aufhebung der Beschlagnahme über das iPad und Aushändigung an die Mutter des Berufungsklägers, [...];

-        Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6'035.70 zu Lasten des Staates;

-        Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren).

 

A____ wird neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch (wegen mehrfacher Sachbeschädigung in den Fällen 3, 8, 23, 60, 61, 65 bis 67, 81) der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (Fälle 1, 5 bis 7, 10, 17, 20, 22, 24, 25, 28 bis 31, 59, 62 bis 64, 68, 70, 71, 75, 77 bis 80, 83, 84, 86, ergänzende Anklage 2 und 3) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Fälle 10, 30 und 31) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der vorläufigen Festnahme vom 19. Oktober 2016, 6.20 Uhr, bis zum 20. Oktober 2016, 17.00 Uhr (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 4 Jahren,

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und 3 und Art. 186 des Strafgesetzbuches, Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 3 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird zusätzlich zum bereits rechtskräftig gewordenen Freispruch im Fall 14 auch in den Fällen 2, 4, 6A, 9, 11 bis 13, 15, 16, 18, 19, 21, 26, 27, 33 bis 39, 41 bis 51, 54, 56 bis 58, 69, 72 bis 74, 76, 82, 85, 88, 101 und ergänzende Anklage 1 vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung und in den Fällen 48, 57 und 72 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen.

 

In Bezug auf die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. November 2015 im Umfang von 70 Stunden bedingt ausgesprochene persönliche Leistung wird die Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht widerrufen.

 

A____ wird solidarisch mit den an den Straftaten Mitbeteiligten zur Zahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:

o   CHF 3'658.85 (SW 2016 4 2760, Fall 1, [...])

o   CHF 5'894.95 (SW 2016 5 1426, Fall 6, [...])

o   CHF 1'349.45 (SW 2016 7 2821, Fall 10, [...])

o   CHF 5'480.25 (SW 2016 7 2241, Fall 20, [...])

o   CHF 1'755.55 (SW 2016 8 489, Fall 22, [...])

o   CHF 3’741.95 (SW 2016 2 2089, Fall 24, [...])

o   CHF 3'864.50 (SW 2016 9 2476, Fall 25, [...])

o   CHF 3'919.40 (SW 2016 9 2252, Fall 28, [...])

o   CHF 3'864.50 (SW 2016 9 2477, Fall 29, [...])

o   CHF 2'983.95 (SW 2016 10 110, Fall 30, [...])

o   CHF 11'251.30 (SW 2016 10 509, Fall 31, [...])

o   CHF 475.30 (SW 2017 10 1122, Fall 59, [...])

o   CHF 446.90 (SW 2017 10 2514, Fall 62, [...])

o   CHF 475.30 (SW 2017 10 2510, Fall 63, [...])

o   CHF 973.75 (SW 2017 10 532, Fall 68, [...])

o   CHF 1'270.80 (SW 2017 10 1150, Fall 70, [...])

o   CHF 1'768.25 (SW 2017 10 1148, Fall 75, [...])

o   CHF 330.15 (SW 2017 10 1114, Fall 77, [...])

o   CHF 1'284.95 (SW 2017 10 2530, Fall 78, [...])

o   CHF 461.10 (SW 2017 10 1629, Fall 79, [...])

o   CHF 1'057.90 (SW 2017 10 1628, Fall 80, [...]).

 

Folgende Zivilforderungen (und Mehrforderungen) werden mangels Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen:

o   CHF 700.00 (SW 2016 4 2761, Fall 5, [...])

o   CHF 5'000.00 (SW 2016 5 2955, Fall 7, [...])

o   CHF 9'166.70 (SW 2016 7 1046, Fall 17, [...])

o   CHF 732.00 (SW 2017 10 1626, Fall 84, [...]).

 

Folgende Zivilforderungen werden mangels Beweises der Täterschaft für den gesamten eingeklagten Schaden auf den Zivilweg verwiesen:

o   CHF 344.35 (SW 2017 10 2516, Fall 64, [...])

o   CHF 1‘029.55 (SW 2017 10 1123, Fall 71, [...])

o   CHF 461.10 (SW 2017 10 1627, Fall 83, [...])

o   CHF 446.90 (SW 2017 11 2124, Fall 86, [...]).

 

Folgende Zivilforderungen werden infolge Freispruchs abgewiesen:

o   EUR 852.38 (SW 2016 7 2240, Fall 13, [...])

o   CHF 5'480.25 (SW 2016 12 2399, Fall 35, [...])

o   CHF 4'114.05 (SW 2017 10 243, Fall 72, [...]).

 

Der Berufungskläger und seine Eltern tragen eine reduzierte Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 700.–.

 

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 58.65, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 574.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-        Berufungskläger

-        Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-        Privatklägerschaft

-        Eltern des Berufungsklägers

-        Jugendgericht Basel-Stadt

-        Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

-        Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                   lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).