Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.43

 

URTEIL

 

vom 11. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

zurzeit untergebracht in der                         Anschlussberufungsbeklagter

forensisch-psychiatrischen Station X____                             Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                 Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                    Berufungsbeklagte

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. Februar 2019

 

betreffend Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. Februar 2019 wurde A____ von der Anklage der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Anklageschrift Ziff. 1 freigesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Nötigung wurde er in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches freigesprochen und es wurde in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. Die Verfahrenskosten nahm das Strafdreiergericht zu Lasten der Strafgerichtskasse, verzichtete auf die Erhebung einer Urteilsgebühr und richtete dem amtlichen Verteidiger ein Honorar aus.

 

Gegen dieses Urteil haben A____ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. Während A____ den Verzicht auf die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung erreichen will, verlangt die Staatsanwaltschaft die Einweisung des Berufungsklägers in eine geschlossene psychiatrische Anstalt, bis die Motivation zur Behandlung erarbeitet werden könne. In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Juni 2019 sind der Berufungskläger und Dr. med. B____ als Sachverständige befragt worden und der Verteidiger [...] und die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen. 

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 381 und Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die rechtzeitig eingereichten Berufung und Anschlussberufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Berufungsverfahren wird einzig die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung angefochten. Die übrigen Punkte sind in Rechtskraft erwachsen (siehe im Detail Urteilsdispositiv).

 

2.

2.1      Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei schwerer psychischer Störung des Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung einer Massnahme sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Zu prüfen ist demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit bzw. Therapiewilligkeit). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist schliesslich neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 59 StGB N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3).

 

2.2      Der Berufungskläger bezeichnet das angefochtene Urteil als in weiten Teilen richtig. Gegen die Anordnung einer stationären Massnahme wendet er sich lediglich deshalb, weil er der Auffassung ist, dass er keine psychiatrische Behandlung benötigt. Er sei gesund und brauche keine Behandlung, erst recht keine stationäre Behandlung. Nach Meinung des Vertreters des Berufungsklägers sei eine stationäre Massnahme ohne Aussicht auf Erfolg und zum Scheitern verurteilt, weil sie gegen den Willen des Berufungsklägers unter stetigem Zwang ausgeführt werden müsste. Nachfolgend ist demnach nur noch auf die Fragen der Notwendigkeit und Geeignetheit der stationären psychiatrischen Behandlung einzugehen.

 

2.3      Zur Beantwortung dieser Fragen liegt das wissenschaftliche forensisch-psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 31. Oktober 2018 vor, welches durch Dr. med. B____ erstellt worden ist. Die Gutachterin ist überdies durch das Berufungsgericht als Sachverständige in der Verhandlung vom 11. Juni 2019 befragt worden. Dabei hat sie die Diagnose einer Schizophrenie, am wahrscheinlichsten einer hebephrenen Schizophrenie, bestätigt und ausgeführt, in der forensisch-psychiatrischen Station X____, in welcher sich der Berufungskläger derzeit aufhalte, habe man den gleichen Eindruck bekommen. Zur Frage der Notwendigkeit einer Behandlung hat Dr. med. B____ im Gutachten zwei Prognoseinstrumente (Violence Risk Appraisal Guide = VRAG sowie Kriterienkatalog für die Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter nach Dittmann) berücksichtigt (Gutachten S. 49, Akten S. 62) und ist zum Schluss gelangt, im Falle einer Entlassung des Berufungsklägers ohne adäquate therapeutische Intervention bestünde bereits kurzfristig ein hohes Rückfallrisiko für ähnliche Aggressions- und Gewaltdelikte wie die Anlassdelikte, aber auch für noch schwerere, gewalttätigere Straftaten, sowohl gegenüber Dritten als auch Personen aus dem sozialen Nahraum (Gutachten S. 58, Akten S. 260). Mit seinem mehrfachen aggressiven Verhalten im Untersuchungsgefängnis Waaghof, insbesondere dem Vorfall vom 15. Juli 2018, hat der Berufungskläger eindrücklich aufgezeigt, dass ihn nicht einmal das Regime der Untersuchungshaft von der Ausübung von Gewalttätigkeiten hat abhalten können (vgl. für Einzelheiten die dem Berufungsgericht am 13. Mai 2019 eingereichten Rapporte des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt). In der ärztlichen Stellungnahme der forensisch-psychiatrischen Station X____ vom 11. Juni 2019 wird ebenfalls aggressives Verhalten des Berufungsklägers geschildert, welches eine Unterbringung im sicheren Zimmer und die Anpassung der Medikation erforderte. Die Stellungnahme schliesst mit dem Hinweis darauf, dass eine weiterführende antipsychotische Anpassung der Medikation dringend indiziert sei und der Berufungskläger wenn möglich noch am selben Tag [gemeint ist der Tag der Verhandlung des Berufungsgerichts in Sachen des Berufungsklägers] auf die forensisch-psychiatrischen Station X____ zurückgeführt werden solle. Eine anschliessende Behandlung in einem Hochsicherheitstrakt (wie z.B. auf der Forensischen Station der Psychiatrischen Klinik Rheinau, Zürich) sei bei dieser schweren Erkrankung bei fehlender Krankheitseinsicht und ungenügender Behandlungseinsicht und -motivation mit aggressivem Verhalten zu empfehlen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat auch Dr. med. B____ ihre gutachterliche Einschätzung, wonach ohne adäquate Behandlung mit weiteren Gewalttaten des Berufungsklägers zu rechnen sei, klar bestätigt. Der Verteidiger des Berufungsklägers hat diese Beurteilung und diejenige der forensisch-psychiatrischen Station  X____ nicht bestritten, sondern einzig darauf hingewiesen, dass sein Mandant der Meinung sei, dass er keine psychiatrische Behandlung benötige. Nach dem Gesagten kann jedoch an der Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsklägers nicht gezweifelt werden.

 

2.4      In Bezug auf die Geeignetheit der Massnahme hat die Gutachterin in ihrer Expertise ausgeführt, dass sich die Erkrankung des Berufungsklägers medikamentös und therapeutisch gut behandeln lasse und es mehrere Einrichtungen gebe, in denen eine Behandlung stattfinden könnte (Gutachten S. 60, Akten S. 262). Fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht sei beim Störungsbild des Berufungsklägers zunächst nicht untypisch (Gutachten S. 59, Akten S. 261). Anlässlich der Verhandlung des Berufungsgerichts hat sie erklärt, für die Behandlungsprognose sei positiv, dass der Berufungskläger auf die seit Mai 2019 in der forensisch-psychiatrischen Station X____ erhaltene Behandlung offenbar ein Stück weit angesprochen habe. Dies sei ein gutes Zeichen. Die medikamentöse Behandlung des Berufungsklägers sei in eine Milieutherapie einzubetten. Sobald die akute Symptomatik sich bessere, gehe es darum, den Umgang mit Konflikten zu erlernen und Alltagskompetenzen wieder zu erwerben. Der Berufungskläger müsse lernen, mit seiner Erkrankung zu leben. Es handle sich um ein Gesamtkonzept, das bei einem so schweren Krankheitsbild, wie es beim Berufungskläger vorhanden sei, nur stationär durchführbar sei. In einer ersten Phase wäre eine Unterbringung in einer geschlossenen Klinik, welche über einen Sicherheitstrakt verfügt, sinnvoll, bevor stufenweise Lockerungen stattfinden könnten (Verhandlungsprotokoll S. 6). Diese Ausführungen der Sachverständigen erscheinen schlüssig und vermögen in jeder Hinsicht zu überzeugen. Dass der Berufungskläger nach wie vor der Meinung ist, er sei gesund, und ihm jegliche Behandlungsmotivation fehlt, ist Teil seiner Krankheit und stellt kein Hindernis für die Anordnung einer stationären Massnahme dar.

 

2.5      Mit ihrer Anschlussberufung möchte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt erreichen, bis dass beim Berufungskläger die Motivation zur Behandlung erarbeitet werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies jedoch eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist. Das Bundesgericht hat diesbezüglich deutlich Stellung genommen und ausgeführt, die Auffassung, es handle sich um eine eigenständige stationäre therapeutische Massnahme, finde weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck des Gesetzes oder in den Gesetzesmaterialien eine Grundlage. Das Bundesgericht hat es dennoch als sinnvoll erachtet, dass sich das Sachgericht in seinen Urteilserwägungen – nicht jedoch im Urteilsdispositiv – zu der Notwendigkeit eines geschlossenen Massnahmevollzugs äussert und den Vollzugsbehörden eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen unverbindlich empfiehlt, wenn es die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB im Urteilszeitpunkt als erfüllt erachtet (BGE 142 IV 1 E. 2.5 S. 10 f.) Im vorliegenden Fall kann Letzteres nicht zweifelhaft sein. Die Sachverständige ist der Meinung, dass die Massnahme in einer ersten Phase in einer geschlossenen Klinik, welche über einen Sicherheitstrakt verfügt, durchgeführt werden sollte. Auch die forensisch-psychiatrische Station X____ spricht von einem Hochsicherheitstrakt, der zu empfehlen sei (vgl. oben Ziff. 2.3).

 

2.6      Der Berufungskläger hat die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht bestritten. Angesichts des von ihm ausgehenden Gefahrenpotenzials ist es denn auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit als so gross eingestuft hat, dass es das Interesse des Berufungsklägers an einem Verzicht auf eine freiheitsentziehende Massnahme überwiegt.

 

2.7      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein ambulantes Setting ganz offensichtlich nicht genügt, um der vom Berufungskläger ausgehenden hohen Gefahr weiterer Gewaltstraftaten effektiv zu begegnen. Es ist daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wobei der Vollzugsbehörde zu empfehlen ist, eine Vollzugsanstalt zu wählen, die über einen Sicherheitstrakt verfügt, und den Berufungskläger in einer ersten Phase darin unterzubringen.

 

3.

3.1      Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage, welche eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheinen liesse. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 8, SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5.1). Vorliegend bestehen an der prekären finanziellen Situation des Berufungsklägers keinerlei Zweifel, sodass von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist.

 

3.2      Dem amtlichen Verteidiger ist ein Aufwand gemäss der durch ihn eingereichten Honorarnote zu vergüten, wobei für die Verhandlung des Berufungsgerichts drei weitere Stunden zu berücksichtigen sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Freispruch von der Anklage der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung;

-      Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Nötigung in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-      Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat;

-      Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

 

            In Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung wird über A____ in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

 

            Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.75, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 157.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Dr. med. B____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).