Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2019.58

 

ENTSCHEID

 

vom 15. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...],

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. September 2022 wurde A____ der sexuellen Nötigung und der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–, abzüglich 30 Tagessätze für 30 Tage Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft vom 30. November 2015 bis 2. Dezember 2015 und vom 8. Juni 2017 bis 4. Juli 2017. Es wurden ihm die Kosten der Vorinstanz in Form von Verfahrenskosten von CHF 16’674.– und einer Urteilsgebühr von CHF 1’800.– sowie die zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1’500.– auferlegt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Schreiben der Berufsbeiständin vom 6. Februar 2023 wurde um Erlass sämtlicher Verfahrenskosten ersucht. Dies wurde damit begründet, dass der Gesuchsteller eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe und über keine relevanten Ersparnisse verfüge. Er könne auch keine Ratenzahlung anbieten, die bei diesem hohen Betrag zu einem realistischen Ziel führen könnte. Hingegen habe die Berufsbeiständin die Geldstrafe von CHF 600.‒ umgehend zur Zahlung gegeben. Für den Nachweis der finanziellen Situation des Gesuchstellers wurden die Ergänzungsleistungs-Verfügung per 1. Januar 2023 und der Steuerausweis der beiden Konti des Gesuchstellers eingereicht.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 23. September 2022 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).

 

2.2      Das vorliegende Kostenerlassgesuch wurde damit begründet, dass der Gesuchsteller eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe und über keine relevanten Ersparnisse verfüge. Aus den beigebrachten Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller weder über vorhandene Mittel verfügt noch in absehbarer Zeit ein Einkommen erzielen wird, welches es ihm ermöglichen würde, die ausstehenden Gerichtskosten auch nur teilweise oder in Raten abzubezahlen. Dem Kostenerlassgesuch seiner Beiständin ist daher zu entsprechen, und sowohl die Gerichtskosten der ersten Instanz als auch jene des Appellationsgerichts sind zu erlassen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

2.3      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

2.4      Die Beiständin hat zutreffend erkannt, dass eine Geldstrafe nicht Gegenstand eines Kostenerlasses sein kann und die in Rechnung gestellte Geldstrafe von CHF 600.‒ bezahlt (Eingang Fallkonto: 1. Februar 2023). Dazu ist anzumerken, dass sich die unbedingte Geldstrafe zwar auf 60 Tagessätze zu CHF 10.‒ beläuft, davon jedoch gemäss Urteil 30 Tagessätze für ausgestandene Haft hätten in Abzug gebracht werden müssen (Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz). Bei der Fakturierung des gesamten Betrags von CHF 600.‒ handelt es sich somit um ein Versehen, und die überschiessenden CHF 300.‒ sind dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die dem Gesuchsteller mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. September 2022 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 19’974.‒ erlassen.

 

Von seiner Zahlung über CHF 600.‒ sind dem Gesuchsteller CHF 300.‒ zurückzuerstatten.

 

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller (zu Handen [...], ABES)

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.