Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2019.62

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ  

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                  Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 

(Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Mai 2020)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Mai 2020 wurde A____ (Gesuchstellerin) wegen mehrfachen Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, davon 1 Jahr und 6 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs. Weiter wurde sie für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei von einer Eintragung ins SIS abgesehen wurde. Ausserdem wurde sie zu Schadenersatzzahlungen im Gesamtbetrag von rund CHF 5’400.– verurteilt und es wurden ihr die Verfahrenskosten einschliesslich der Urteilsgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auferlegt, welche sich nach der Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten auf einen Gesamtbetrag von CHF 24'520.55 beliefen. Dem früheren amtlichen Verteidiger, [...], wurde für das Rechtsmittelverfahren ein Honorar samt Auslagenersatz von CHF 5'545.25 inkl. MWST aus der Gerichtskasse zugesprochen, wobei Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vorbehalten wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Durch ihren Vertreter im Verfahren betreffend den Vollzug der Freiheitsstrafe ersucht die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 um Erlass der gesamten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 25'606.20 gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Mai 2020.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen (vgl. Art. 422 StPO). Zuständig für diesen Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde (vgl. Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1; Art. 12 f. StPO). Mangels anderweitiger Kompetenzvorschriften sind im Kanton Basel-Stadt Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz über die Tragung der Verfahrenskosten befunden hat (AGE SB.2019.22 vom 5. Januar 2021 E. 1). Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019 E. 1). Das Berufungsurteil vom 18. Mai 2020 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb für die Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob die vorgenannten Kriterien erfüllt sind oder nicht und ob dies zu einer Stundung, einer Herabsetzung oder gar einem Erlass der Verfahrenskosten führt, kommt der befindenden Strafbehörde ein grosses Ermessen zu (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 5; vgl. BGer 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 3). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang aber immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen; SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).

 

2.2      Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 ersucht die Gesuchstellerin um vollständigen Erlass ihrer Verfahrenskosten. Als Gründe für dieses Gesuch gibt sie an, dass sie mittellos sei und aufgrund ihres «schwebenden» Aufenthaltsstatus sowie ihrer zahlreichen physischen und psychischen Leiden auch künftig keiner Arbeit nachgehen könne. Sie habe ausserdem weder Ersparnisse noch Verwandte, die sie finanziell unterstützen könnten. Ihre einzige Einnahmequelle sei der Bezug von Nothilfe (Kostenerlassgesuch, S. 2).

 

2.3      Die Gesuchstellerin reichte mit ihrer Eingabe eine Bestätigung für den Bezug von Nothilfe ein (Kostenerlassgesuch, Beilage 4), sodass deren Mittellosigkeit erstellt ist. Aufgrund ihres Gesundheitszustands wird sich an ihrer Abhängigkeit von der Nothilfe wohl auch in absehbarer Zukunft nichts ändern. Wie bereits im Berufungsurteil festgestellt wurde, leidet die Gesuchstellerin an diversen psychischen Erkrankungen (Abhängigkeitssyndrome, eine Panikstörung sowie eine histrionische Persönlichkeitsstörung) und körperlichen Beschwerden (Multiple Sklerose, Schluckstörungen, Mangelerscheinungen), welche sich nicht grundlegend zu bessern scheinen (AGE SB.2019.62 vom 18. Mai 2020 E. 5.5.2). Dies lässt sich auch aus einem neu eingereichten Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel (USB) vom 9. Dezember 2020 entnehmen, aus welchem hervorgeht, dass die Gesuchstellerin während eines ambulanten Termins in den universitären psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zusammengebrochen ist und auf die Notfallstation des USB verbracht werden musste. Weiter ergibt sich aus diesem Bericht, dass die Gesuchstellerin im Anschluss an die Notfalluntersuchung im USB nicht nach Hause entlassen werden konnte, sondern, unter anderem wohl auch wegen einer ähnlichen Situation drei Wochen zuvor, zur weiteren Abklärung in die UPK verlegt wurde (Kostenerlassgesuch, Beilage 3). Der Vertreter der Gesuchstellerin bezweifelt im Übrigen gar, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands im Sinne von § 22 Abs. 2 lit. b des Justizvollzugsgesetzes (JVG; SG 258.200) hafterstehungsfähig ist und es ist zu erwarten, dass diese Frage beim Aufgebot zum Vollzugsantritt zur Diskussion stehen wird (vgl. Kostenerlassgesuch, S. 1; Arztzeugnis vom 10. August 2020; Verfügung des Appellationsgerichts vom 9. September 2020). Angesichts der anhaltend schlechten gesundheitlichen Verfassung der Gesuchstellerin ist es jedenfalls unwahrscheinlich, dass sich an ihrer beruflichen Situation in naher Zukunft etwas ändern wird. Entsprechend ist in absehbarer Zeit keine Verbesserung der finanziellen Lage der Gesuchstellerin zu erwarten, welche die (teilweise) Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen würde.

 

2.4      Falls die Gesuchstellerin von der Vollzugsbehörde für hafterstehungsfähig befunden würde und schliesslich den Vollzug ihrer mit Urteil vom 18. Mai 2020 verhängten Freiheitsstrafe antreten müsste, so würde sie im Anschluss daran des Landes verwiesen. Selbst wenn der Vollzug dieser fünfjährigen Landesverweisung dann aufgeschoben werden sollte, wären die beruflichen Aussichten der rechtskräftig abgewiesenen aber aufgrund ihrer familiären Situation in der Schweiz «geduldeten» Asylbewerberin (vgl. AGE SB.2019.62 vom 18. Mai 2020 E. 5.5.2) sehr schlecht. Auch unter diesem Titel ist deshalb nicht anzunehmen, dass sie jemals in der Lage sein wird, die (hohen) Gerichtskosten – oder auch nur einen Teil davon – zu bezahlen, zumal ein allfälliger Verdienst in der Vollzugsanstalt für die Begleichung der Verfahrenskosten bei weitem nicht ausreichen würde und ein potentiell erwirtschaftetes Einkommen nach der vollzogenen Landesverweisung schwer einzutreiben wäre.

 

2.5      Daneben ist zu beachten, dass sich die Gesuchstellerin auch noch diversen Schadenersatzforderungen ausgesetzt sieht. Unter diesen Umständen würde die Einforderung der ausstehenden Verfahrenskosten die Resozialisierung sowie das wirtschaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin ernsthaft gefährden oder zumindest in Frage stellen. Dies gilt es zu verhindern, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (weitgehend) gutzuheissen ist, obschon die Durchsetzung staatlicher Forderungen im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich konsequent zu handhaben ist.

 

2.6      Allerdings verlangt die Gesuchstellerin mit ihrem Begehren vom 28. Dezember 2020 den Erlass der gesamten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 25'606.20 gemäss Urteil vom 18. Mai 2020. Dabei vergisst sie die beschlagnahmten Vermögenswerte, welche gemäss ebenjenem Urteil zur Verrechnung gebracht wurden. Dies erstaunt, zumal die von der Gesuchstellerin als Beilage eingereichte Rechnung des Appellationsgerichts den korrekten Betrag von CHF 24'520.55 ausweist (vgl. Kostenerlassgesuch, Beilage 1). Das Urteil, inklusive der Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten, ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb die tatsächliche Verrechnung ohne Weiteres erfolgen kann. Die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, wenn diese auch nicht explizit geltend gemacht wurde, ist demnach weder aus formellen noch aus materiellen Gesichtspunkten angängig. Die Forderung um Erlass einer höheren Summe, als jener, die in Rechnung gestellt worden ist, ist deshalb nicht möglich. Entsprechend wird der geforderte Kostenerlass im Umfang von CHF 25'606.20 um CHF 1'085.65 auf korrekte CHF 24'520.55 reduziert.

 

3.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch teilweise gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden die der Gesuchstellerin mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Mai 2020 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 24'520.55 erlassen.

 

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Leandra Rubin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.