Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.62

 

URTEIL

 

vom 18. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____

vertreten durch C____,

[...]

 

D____

vertreten durch C____,

[...]

 

E____                                                                                                                       

vertreten durch C____,

[...]    

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 10. Oktober 2018

 

betreffend mehrfacher Raub, gewerbsmässiger Diebstahl und gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 10. Oktober 2018 wurde A____ (Berufungsklägerin) des mehrfachen Raubs, des gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen zwischen dem 21. November 2015 und dem 28. Dezember 2016 in Basel, schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, unter Anrechnung des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs von gesamthaft vier Tagen, davon 1 Jahr und 6 Monate mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Hingegen wurde sie vom Vorwurf des qualifizierten Raubs und der einfachen Körperverletzung (Anklage-Ziff. I.B.9) freigesprochen. Weiter wurde sie für 5 Jahre des Landes verwiesen, von einer Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde abgesehen. A____ wurde weiter zur Leistung von Schadenersatz verurteilt: in Höhe von CHF 4'153.45 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2016 an B____, in Höhe von CHF 700.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. September 2016 an D____ und in Höhe von CHF 560.90 an die C____. Hingegen wies das Strafgericht die Genugtuungsforderungen von B____ und D____ ab. Es beschloss über das Beschlagnahmegut, überband A____ Verfahrenskosten im Betrag von CHF 16'106.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.–, unter Verrechnung mit dem beschlagnahmten Depot von A____ in Höhe von CHF 1'074.55 und EUR 10.04, und legte das Honorar der amtlichen Verteidigung fest.

 

Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 15. Oktober 2018 Berufung angemeldet, sie am 23. Mai 2019 erklärt und am 26. August 2019 begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Oktober 2018 im Umfang der Schuldsprüche aufzuheben, es sei A____ von sämtlichen verbliebenen Vorwürfen freizusprechen, insbesondere von den Vorwürfen des mehrfachen Raubs, des gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, es sei die Landesverweisung aufzuheben, die Schadenersatzforderungen seien abzuweisen, es seien die beschlagnahmten Gegenstände (Verz. 135484 Pos. 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7.2, 1.9.1 bis 1.9.7, 1.10.1.1.1 und 1.12) sowie das beschlagnahmte Bargeld (CHF 296.50, CHF 750.– und CHF 28.05 sowie EUR 10.04) an A____ herauszugeben und es sei ihr eine Entschädigung für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug vom 14. bis zum 15. Juli 2016, vom 6. September 2016 sowie vom 19. bis zum 20. September 2016 im Umfang von insgesamt CHF 600.– auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, eventualiter, im Falle einer mündlichen Berufungsverhandlung, den Beizug eines Dolmetschers für die [...] Sprache. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 3. September 2019 ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens kundgetan und ansonsten die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Hierauf replizierte A____ am 29. November 2019. Die Privatklägerschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

 

Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 bewilligte die Instruktionsrichterin für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung für A____, unter Beiordnung von Advokat [...]. Am 7. Oktober 2019 ordnete sie die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren an, nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war. Am 4. Dezember 2019 zog das Gericht die aktuellen Migrationsakten betreffend A____ bei und stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 fest, dass seit dem erstinstanzlichen Urteil keine neuen Akten ergangen sind. Zuletzt ging ein aktueller Strafregisterauszug vom 14. April 2020 betreffend A____ beim Appellationsgericht ein und es wurden aufgrund dessen die Akten des Verfahrens VT.2017.[...] beim Strafgericht Basel-Stadt beigezogen. Hierzu nahm die Berufungsklägerin am 8. Mai 2020 Stellung.

 

Das vorliegende Urteil ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkularweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Vorliegend haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen. Die Berufungsklägerin hat sämtliche Punkte, durch die sie im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt beschwert ist, sowie den Kostenentscheid angefochten. Mangels Anfechtung sind die beiden Freisprüche (Anklage-Ziff. I.B.9), die Abweisung der Genugtuungsforderungen, die Beschlüsse der Vorinstanz über die Rückgabe handverfasster Schreiben (Pos. 3001) an B____, der Beizug von DVDs und eines USB-Sticks zu den Akten und die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

 

1.3      Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist.

 

Die Berufungsklägerin macht diesbezüglich geltend, ihre Aussagen befänden sich bereits in den Unterlagen. Für die Beurteilung der inhaltlich mit der Berufung aufgeworfenen Fragen sei keine Verhandlung notwendig. Es würden weder neue Beweisanträge gestellt, noch müssten für das Berufungsverfahren die bereits vor der ersten Instanz befragten Zeugen und Auskunftspersonen erneut einvernommen werden. Schliesslich sei die Teilnahme der Berufungsklägerin an einer weiteren Verhandlung aufgrund ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes fraglich (Akten S. 1286). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben keine Einwände hiergegen vorgebracht. Zudem hat die Berufungsklägerin bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage zur Sache verweigert und integral auf die im Vorverfahren getätigten Erklärungen verwiesen (Akten S. 1146). Effektiv ergibt sich aus dem Prozessstoff keine Notwendigkeit zur erneuten Befragung der Berufungsklägerin und der Geschädigten. Ihr Antrag ist gutzuheissen und die Berufung ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (vgl. BGE 143 IV 483 E. 2; BGer 6B_734/2017 vom 16. März 2018 E. 1.3, mit Hinweisen).

 

2.       

Zur Beurteilung stehen diverse der Berufungsklägerin vorgeworfene Delikte, begangen zum Nachteil von B____ (Anklage-Ziff. I.A.1 bis I.A.6), F____ (Anklage-Ziff. I.B.7), D____ (Anklage-Ziff. I.B.8) und G____ (Anklage-Ziff. I.B.10). Nachfolgend werden zunächst die Vorwürfe einzeln dargestellt und die hierzu im Recht liegenden Beweismittel und Depositionen der Parteien beleuchtet (E. 2). Anschliessend werden diese gewürdigt und es wird – wiederum für jede Anklage-Ziff. einzeln – der rechtserhebliche Sachverhalt festgelegt (E. 3).

 

2.1      Gemäss Anklage-Ziff. I.A.1 soll die Berufungsklägerin am 21. November 2015 zur Wohnung von B____ gefahren sein, diese mit dem ihr überlassenen Schlüssel betreten haben und von dort einen Laptop HP Pavilion im Wert von CHF 1'299.– entwendet haben (Akten S. 1058).

 

2.1.1   Der Geschädigte gab im Vorverfahren an, er habe am 21. November 2015, als er nachmittags nach Hause gekommen sei, das Fehlen des Laptops bemerkt. Er habe der Berufungsklägerin daraufhin per SMS geschrieben, sie solle diesen zurückbringen, sie sei die einzige Person, die ausser ihm Zugang zur Wohnung habe. Die Berufungsklägerin habe den Diebstahl abgestritten. Etwa zwei Tage später habe sie B____ erzählt, dass ihr sein Wohnungsschlüssel gestohlen worden sei, als sie sich mit einer Freundin namens [...] und deren Freund getroffen habe. Dies habe ihr B____ nicht geglaubt, denn der Schlüssel sei an ihrem Schlüsselbund befestigt gewesen. Eine fremde Person habe demnach erstens wissen müssen, welcher Schlüssel derjenige zu seiner Wohnung und zweitens, wo diese gelegen sei. Er kenne [...] und bezweifle, dass sie an einem fremden Schlüsselbund seinen Wohnungsschlüssel von anderen unterscheiden könne. Ihm erscheine weiter unglaubhaft, dass die Berufungsklägerin angeblich keine Telefonnummer von ihrer Freundin habe und er nicht bei ihr nachfragen konnte. Etwa eine Woche später habe sich [...] beim Geschädigten gemeldet, weil sie an seinem Laptop habe Schreibarbeiten machen wollen. Er folgere daraus, dass sie nichts vom Diebstahl gewusst habe. Er habe [...] und die Berufungsklägerin zeitgleich in seine Wohnung kommen lassen und [...] mit der Behauptung der Berufungsklägerin konfrontiert, sie habe B____s Wohnungsschlüssel und sodann den Laptop gestohlen. Die beiden hätten eine erregte Unterhaltung in einer slawischen Sprache geführt. Die Berufungsbeklagte habe sich in der Folge nicht mehr zur Sache geäussert und er habe es ebenfalls dabei bewenden lassen (Akten S. 484 ff.). B____ bestätigte diese Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1147).

 

Im Recht liegt eine auf B____ lautende Kaufquittung betreffend den Laptop HP Pavilion vom 7. April 2009 (Akten S. 493).

 

2.1.2   Die Berufungsklägerin hat im Vorverfahren abgestritten, etwas mit dem Verlust des Laptops zu tun gehabt zu haben. Wenn B____ sage, sie habe ihn bestohlen, frage sie sich weshalb er dann mit ihr zusammen gewesen sei. Sie fühle sich nun wirklich schlimm. Dies könne nur ein dummer Mann machen, jetzt kenne sie dessen Charakter (Akten S. 488). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie generell keine Angaben mehr zur Sache gemacht und auf ihre Depositionen im Vorverfahren verwiesen (Akten S. 1146), weshalb nachfolgend nicht weiter darauf Bezug genommen wird. Im Berufungsverfahren liess sie vorbringen, der Kauf durch B____ belege nicht, dass die Berufungsklägerin den Laptop gestohlen habe. Weder gebe es Augenzeugen, noch sei der Laptop bei ihr aufgefunden worden. Gegen ihre Täterschaft spreche zudem, dass der Geschädigte nach dem angeblichen Diebstahl noch mit der Berufungsklägerin zusammengeblieben sei. Die Aussage des Geschädigten allein könne nach Massgabe des Grundsatzes in dubio pro reo nicht als zentrales Indiz, geschweige denn als Personalbeweis, für einen Schuldspruch ausreichen (Akten S. 1309). Soweit die Berufungsklägerin weiter anführt, es fehle an der Bereicherungsabsicht und es sei das Strafantragserfordernis nicht erfüllt, wird auf die rechtliche Würdigung des Beweisergebnisses verwiesen (vgl. nachfolgend E. 4.2).

 

2.2      Gemäss Anklage-Ziff. I.A.2 soll die Berufungsklägerin im Dezember 2015, während B____ geschlafen habe, Bargeldbeträge von CHF 90.– aus seinem Portemonnaie, CHF 60.– aus dem Putzschrank und CHF 140.– aus dem Schlafzimmerschrank entwendet haben (Akten S. 1058).

 

2.2.1   Der Geschädigte gab diesbezüglich an, den ersten Diebstahl beim Verwenden des Portemonnaies in einem Laden bemerkt zu haben. Fortan habe er sein Portemonnaie in der Wohnung an einem anderen Ort deponiert, ohne dies der Berufungsklägerin zu sagen. Nichtsdestotrotz sei es zu einem zweiten Diebstahl gekommen, worauf er sein Bargeld wiederum an anderer Stelle in der Wohnung lagerte, von wo es jedoch auch verschwand. Als er die Berufungsklägerin mit den Vorwürfen konfrontiert habe, habe diese abgestritten. Nach dem dritten Diebstahl habe er den Wohnungsschlüssel von ihr herausverlangt (Akten S. 498). B____ bestätigte diese Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und ergänzte, die Berufungsklägerin habe ihm darauf versprochen, sie werde sich bessern (Akten S. 1147).

 

2.2.2   Die Berufungsklägerin hat hierzu ausgesagt, sie habe die Diebstähle nicht begangen. Wer dies sage und trotzdem mit ihr zusammenbleibe, müsse lügen. Sie habe B____ auch nie gesagt, sie werde sich bessern, denn sie habe nichts getan (Akten S. 501). Im Berufungsverfahren macht sie zudem geltend, es gebe neben den Aussagen des Geschädigten keine Beweise (Akten S. 1310). Soweit die Berufungsklägerin weiter anführt, es fehle an der Bereicherungsabsicht und es sei das Strafantragserfordernis nicht erfüllt, wird auf die rechtliche Würdigung des Beweisergebnisses verwiesen (vgl. nachfolgend E. 4.2). Objektive Beweismittel liegen nicht vor.

 

2.3      Gemäss Anklage-Ziff. I.A.3 soll die Berufungsklägerin zu jeweils nicht näher bekannten Zeitpunkten, wohl an der Wohnadresse von B____, mehrere auf ihn lautende Postcards an sich genommen und aus einem Schrank den jeweiligen PIN-Code dazu erhältlich gemacht haben. Damit habe sie zwischen dem 2. Februar 2016 und dem 7. Mai 2016 in 13 Tranchen Bargeld in Höhe von CHF 4'234.95 bezogen (Akten S. 1058).

 

2.3.1   B____ gab diesbezüglich an, er habe im Februar 2016 festgestellt, dass seine Postcard fehle, als er versucht habe Geld abzuheben. Er habe daraufhin festgestellt, dass beim Postomat «[...]» ca. CHF 1'500.– bezogen worden seien und habe die Post über die missbräuchlichen Bezüge informiert, aber keine Rückerstattung erhalten, weil der Anspruch nach 30 Tagen verfallen sei. Er habe die Berufungsklägerin darauf angesprochen, diese habe aber abgestritten, worauf er heimlich den er ihr überlassenen Wohnungsschlüssel wieder an sich genommen habe. Die Berufungsklägerin sei fortan weiter zu ihm nach Hause gekommen, habe aber läuten müssen. Nachdem er ihr den Schlüssel nach einer Weile wieder zurückgegeben habe, seien erneut Geldbeträge abgehoben worden, wobei er den Fehler gemacht habe, immer denselben Pincode zu benutzen. Er habe seit diesen Vorfällen fast kein Geld mehr zur Verfügung und Schulden (Akten S. 512). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er die Aussage, wonach die Berufungsklägerin mit vier verschiedenen PostFinance-Karten ohne seine Einwilligung Geld bezogen habe (Akten S. 1148).

 

Im Recht liegen Kontoauszüge betreffend Postkonto-Nr. [...], auf welchem die angeklagten Bargeldbezüge ersichtlich sind (Akten S. 515 ff.; sieben Bezüge von CHF 500.–, ein Bezug von CHF 200.–, vier Bezüge von CHF 20.– sowie ein Bezug von EUR 400.–) sowie die Transaktionslisten der Post, aus welchen die Bezüge (und weitere Bezugsversuche) ersichtlich sind und aus denen hervorgeht, dass zumindest drei der verwendeten Karten am Automaten eingezogen wurden (Akten S. 529 ff.).

 

2.3.2   Die Berufungsklägerin sagte hierzu aus, sie sei viele Male geschickt worden, um Geld zu holen. Sie habe B____ das Geld immer zurückgebracht und auch den Zettel mit dem PIN und seine Postcard habe sie immer zurückgebracht. Sie hätte seine Karte nie einfach so genommen (Akten S. 520, 525 f.). Im Berufungsverfahren macht sie geltend, B____ habe für erbrachte sexuelle Leistungen jeweils eine Gegenleistung ausgerichtet, die sie selbständig bezogen habe. Dafür, dass die Bezüge mit seinem Einverständnis getätigt wurden, spreche erstens, dass er die PIN-Codes für die PostFinance-Karten auf einem Zettel notiert hatte und diese nicht änderte, zweitens er die angeblich missbräuchlichen Bezüge erst nach rund vier Monaten zur Anzeige brachte und er drittens der Berufungsklägerin während des angeblichen Deliktszeitraums – erneut – seinen Wohnungsschlüssel überliess. Das Motiv für die Falschbeschuldigung bestehe darin, dass B____ trotz Beziehung zur Berufungsklägerin für sexuelle Leistungen habe bezahlen müssen. Es sei unbestritten, dass die Berufungsklägerin die Bezüge getätigt habe. Sie seien indes nicht missbräuchlich und ohne Bereicherungsabsicht erfolgt. Allein die entsprechende Aussage des Geschädigten vermöge einen Schuldspruch nicht zu tragen (Akten S. 1311 f.).

 

2.4      Der Berufungsklägerin wird gemäss Anklage-Ziff. I.A.4. vorgeworfen, sie habe zwischen dem 23. Mai 2016, ca. 21:30 Uhr, und dem 24. Mai 2016, ca. 11:45 Uhr, aus der Wohnung von B____ einen Tresorschlüssel, einen Wohnungsschlüssel und eine auf diesen lautende Postcard entwendet. Damit habe sie sich zu einem Geldautomaten begeben und versucht, CHF 100.– zu beziehen. Zufolge ungenügenden Saldos sei dieses Vorhaben gescheitert (Akten S. 1059).

 

2.4.1   B____ hat diesbezüglich ausgesagt, die Berufungsklägerin mit dem Verlust des Wohnungsschlüssels konfrontiert zu haben, worauf diese erwidert habe, er habe die Sache vernuscht. Er habe daraufhin die Verwaltung informiert, weil ihm nun diverse Schlüssel fehlten (Akten S. 541). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Geschädigte nicht direkt zu diesen Vorfällen befragt worden, was im Lichte allfälliger Konfrontationsansprüche indes auch nicht beanstandet worden ist (Akten S. 1146 ff.).

 

Im Recht liegt ein Polizeirapport vom 24. Mai 2016. B____ soll demnach am Tag der Tat bei der Polizei angegeben haben, er habe seinen Wohnungsschlüssel am Abend des 23. Mai 2016 in den Tresor gelegt und diesen mit einem Schlüssel verschlossen. Den Tresorschlüssel habe er in seine Hosentasche gesteckt und sei Schlafen gegangen. Im Verlaufe des nachfolgenden Morgens habe er bemerkt, dass der Tresorschlüssel, wie auch der Wohnungsschlüssel, weg gewesen seien. Er habe daraufhin selbständig die Schlösser seiner Wohnung gewechselt, damit die Berufungsklägerin nicht ohne sein Wissen in seine Wohnung gelangen könne. Am gleichen Morgen habe er bemerkt, dass seine neue PostFinance-Karte, die gerade erst mit der Post eingetroffen war, ebenfalls weg gewesen sei. Er habe darüber die Post in Kenntnis gesetzt, worauf er prompt orientiert worden sei, dass die Karte für einen erfolglosen Bargeldbezug bei einem Terminal der Basler Kantonalbank im [...] eingesetzt worden sei (Akten S. 538).

 

Ediert wurden die Transaktionsliste der Post betreffend die entsprechende Karte (Akten S. 545) sowie ein Screenshot einer Überwachungskamera betreffend den fraglichen Geldautomaten, auf welchem eine Person mit einer Pelzkragenjacke zu sehen ist. Weitere Details sind nicht ersichtlich (Akten S. 549).  

 

2.4.2   Die Berufungsklägerin hat auf Vorhalt dieser Vorwürfe erklärt, sie habe nie einen Tresor in der Wohnung von B____ gesehen. Den Wohnungsschlüssel habe er ihr überlassen, damit sie kommen und gehen könne wie sie wolle. Die Postcard habe er ihr gegeben, damit sie Geld für ihn holen gehe. Ob sie auf dem Foto der Überwachungskamera zu erkennen sei, vermöge sie nicht zu sagen (Akten S. 548 ff.). Im Berufungsverfahren liess sie zudem vorbringen, B____ habe ihr mehrfach einen Wohnungsschlüssel überlassen, was gegen den entsprechenden Diebstahl spreche. Zudem habe sie zur Tatzeit über einen Wohnungsschlüssel verfügt, weshalb es keinen Grund gegeben habe, einen weiteren Schlüssel aus dem Tresor an sich zu nehmen. Es sei anzunehmen, dass der Geschädigte die Sachen verlegt habe, zumal es unwahrscheinlich sei, dass ihm der Tresorschlüssel während des Schlafens aus der Hosentasche entwendet worden sei. Gegen seine Glaubwürdigkeit spreche sodann, dass einerseits seine Sachen vor der Berufungsklägerin versteckte, andererseits er sie aber immer in seine Wohnung gelassen habe. Schliesslich gebe es keine Zeugen und nicht einmal B____ mache geltend, die Berufungsklägerin dabei beobachtet zu haben, wie sie das Deliktsgut an sich genommen habe (Akten S. 1313).

 

2.5      Weiter wird der Berufungsklägerin vorgeworfen (Anklage-Ziff. I.A.5), sie habe am 3. Juni 2016, ca. 21:30 Uhr, B____ mit einer sedierenden Substanz versetzt (evt. Valium, Wirkstoff Diazepam). Kurz nach dem Austrinken habe er eine grosse Müdigkeit verspürt und sich ins Bett begeben. Als er am nächsten Morgen erwacht sei, habe er festgestellt, dass ein Laptop Acer Aspire, ein Mobiltelefon Samsung GT-S5611V, Bargeld (CHF 99.–), eine auf ihn lautende Postcard (Nr. 6009) sowie ein Wohnungs- und ein Kellerschlüssel entwendet worden seien. In der Zwischenzeit, am 4. Juni 2016, 03:10 Uhr, habe die Berufungsklägerin mit der Postcard (Nr. 6009) einen Betrag von CHF 1’000.– abgehoben. Weitere Bezugsversuche im Umfang von CHF 3'000.– seien aufgrund der Überschreitung der Tageslimite nicht geglückt (Akten S. 1059 f.).

 

2.5.1   B____ machte im Vorverfahren folgende Angaben: Er sei am Abend des 3. Juni 2016 von der Berufungsklägerin mit der Mitteilung angerufen worden, sie habe eine wichtige Mitteilung für ihn. Sie sei darum bei ihm zu Hause vorbeigekommen und er habe für beide Kaffee aus der Maschine gelassen. Die Berufungsklägerin habe danach um Essen gebeten. Er habe sich in die Küche begeben, von wo aus er keinen Blick mehr auf die, noch zu etwa einem Viertel gefüllte, Kaffeetasse gehabt habe. Die Berufungsklägerin habe sich während der knappen Viertelstunde, als er gekocht habe, im Wohnzimmer aufgehalten. Er sei zwischendurch ins Wohnzimmer gegangen und sie zwischendurch zu ihm in die Küche. Einen ungewöhnlichen Geschmack des Kaffees habe er später nicht ausgemacht. Etwa um Mitternacht habe ihn «relativ plötzlich» eine «unglaubliche Müdigkeit» überkommen, die ihm so vorgekommen sei, als sei er «voll betrunken». Er habe «sofort» ins Bett gemusst. Er habe der Berufungsklägerin gesagt, sie solle beim Verlassen der Wohnung die Tür verschliessen und den Schlüssel im Briefkasten deponieren. Am darauffolgenden Morgen sei er später erwacht, als üblich, habe sich ansonsten jedoch normal gefühlt. Er habe bemerkt, dass Schlüssel, diverse Gegenstände, Bargeld (CHF 99.–) und eine Postcard, welche er im Portemonnaie, das er im Brotkasten aufbewahrte, weg gewesen seien (Akten S. 578, 583 f.). B____ verneinte mehrmals und teilweise vehement, dass er der Berufungsklägerin erlaubt habe, Bargeld ab seinem Konto zu beziehen. Wenn sie in seiner Wohnung gewesen sei, habe sie jedoch freien Zugang zu seinen Buchhaltungsunterlagen gehabt, wo er auch sämtliche Unterlagen der PostFinance aufbewahrte (Akten S. 580, 623). Er habe am fraglichen Tag bloss eine Stange Bier getrunken, ca. um 15:30 Uhr. Medikamente nehme er keine und er habe auch kein Aspirin eingenommen (Akten S. 582 f., 620 ff.).

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat B____ bestätigt, dass er der Berufungsklägerin keine Erlaubnis dazu erteilt habe, von seinem Postkonto Geld zu beziehen. Die angebliche Wirkung der Schlafmittel konkretisierte er für zwei Ereignisse identisch, nämlich, dass ihm plötzlich schwindlig geworden und er auf dem Sofa eingeschlafen sei (Akten S. 1147).

 

2.5.2   Im Recht liegen ein Polizeirapport vom 4. Juni 2016, aus welchem sich keine weiterführenden Erkenntnisse ergeben (Akten S. 557), eine Transaktionsliste betreffend Postcard, welche den Bezug von CHF 1'000.– mit der fraglichen Karte (Nr. 6009) sowie die gescheiterten Bezugsversuche und schliesslich den Einzug der Karte belegt (Akten S. 592) und eine Fotodokumentation, welche die Berufungsklägerin, gefilmt von Überwachungskameras, am 4. Juni 2016 in Geschäften bzw. an einem Geldautomaten beim Verwenden der angeblich entwendeten PostFinance-Karten zeigen. Sie trägt eine Pelzkragenjacke (Akten S. 184 ff., 599 ff.).

 

Es wurde bei der Berufungsklägerin am 14. Juli 2016 eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher vom Deliktsgut das Laptop Acer, das Mobiltelefon Samsung sowie verschiedene Schlüssel aufgefunden und beschlagnahmt wurden (Akten S. 206 ff., 219 ff.). Sodann wurden zwei forensisch-toxikologische Gutachten erstellt: Daraus ergibt sich, dass sowohl in B____s Tasse mit Kaffeerückständen (Akten S. 664) als auch in dessen Blut (Akten S. 668 ff.) Diazepam und Trazodon nachgewiesen wurden. Bei Ersterem handle es sich um den Wirkstoff beruhigender und angstlösender Medikamente wie Valium. Dieses entfalte eine dämpfende Wirkung auf das zentrale Nervensystem, weshalb es zu Müdigkeit und Schläfrigkeit führen könne. Letzteres sei der Wirkstoff verschiedener Antidepressiva und besitze ebenfalls eine sedierende Wirkung. Aus den Blutkonzentrationen lasse sich zurückrechnen, dass die Wirkstoffe, unter Berücksichtigung des Alters von B____, zur Ereigniszeit höchstens in tiefer therapeutischer Konzentration (Diazepam) bzw. in therapeutischer Konzentration (Trazodon) verabreicht wurden. Gemäss den Befunden sei es möglich, dass B____ aufgrund der Einnahme der Wirkstoffe schläfrig geworden sei, zumal er nicht daran gewöhnt gewesen sei. Ebenfalls festgestellt wurde ein Acetylsalicylsäureabbauprodukt, welches auf die Einnahme von Aspirin hinweise (Akten S. 669 ff.).

 

2.5.3   Die Berufungsklägerin gab zu den strittigen Vorwürfen an, sie habe nichts gestohlen und das angebliche Deliktsgut von B____ geschenkt erhalten. Als es von der Polizei an ihrem Wohnort sichergestellt wurde, habe sie es sogar mit dem Hinweis ausgehändigt, dies seien die Sachen von ihrem Freund B____. Zum Laptop habe sie ihm von Anfang an gesagt, sie könne diesen gar nicht benutzen, weil sie zu Hause kein gratis Internet habe. Er habe ihn ihr förmlich aufgedrängt: Das Gerät sei wie eine Erinnerung an ihn, worauf sie vermutet habe, er wolle die Beziehung beenden. Nichtsdestotrotz habe er ihr bei dieser Gelegenheit auch einen Wohnungsschlüssel gegeben. Kongruent hierzu gab sie in einer späteren Befragung an, B____ habe ihr versichert, den Kontakt nicht abbrechen zu wollen, der Laptop sei ein Geschenk, das von Herzen komme, denn er plane eine Neuanschaffung. Sie könne ihn ja ihren Kindern verschenken, worauf sie geantwortet habe, sie könne nicht ein Kind damit beschenken, wenn das andere leer ausgehe. B____ habe ihr auch sein Mobiltelefon Samsung geschenkt, obschon sie noch gesagt habe, es sei alt und ihres besser. Er sei auch zwei oder drei Mal bei ihr vorbeigekommen und habe ihr Sachen vorbeigebracht, wie Schuhe und Parfüms sowie Spielsachen für ihre Kinder. Bei mehreren Gelegenheiten gab sie an, B____ habe Sex mit ihr gewollt, es sei jedoch nicht dazu gekommen, sie habe jegliche Intimitäten stets abgelehnt. Er sei aufgrund dessen wiederholt wütend geworden und habe sich verändert. Er habe immer viel Alkohol getrunken und deshalb einen Fahrradunfall erlitten. Dabei habe ein Arzt angeblich entdeckt, dass er dement zu werden beginne (Akten S. 595 ff., 610 f., 642, 683, 726).

 

In Bezug auf die Postcard gab die Berufungsklägerin an, sie habe oft für B____ Geld abgehoben und hierzu seine Karten samt PIN-Code anvertraut erhalten. Es sei ihr aufgefallen, dass er ihr viele verschiedene Postcards gegeben habe und unterschiedliche PIN-Codes. Er habe dies damit begründet, er habe seine Postcard verloren. Auf Vorhalt verschiedener Bildvorlagen, welche die Berufungsklägerin am 4. Juni 2016 beim Verwenden der Postcard zeigen sollen, gab sie an, sich zu erkennen. Sie habe im Einverständnis von B____ Geld zu beziehen versucht. Ein paar Mal habe es nicht funktioniert, weil die Limite erreicht gewesen sei, worauf sie ihn auch angesprochen habe. Er habe ihr erklärt, Steuerschulden zu haben und Dokumente vorgezeigt. Auch an den Bargeldbezug in der Nacht des 4. Juni 2016, um 03:10 Uhr, vermochte sich die Berufungsklägerin zu erinnern. Sie habe B____ dieses Geld gegeben. Sie habe nach den erfolglosen Versuchen weiter versucht Geld abzuheben, weil sie vom Geschädigten zuvor einen Betrag genannt bekommen habe. Sie sei dann «vielleicht nicht so intelligent und versuche es immer wieder» (Akten S. 598 ff., 606 ff., 639). Weiter habe die Berufungsklägerin neun Jahre vor dem Deliktszeitraum die Diagnose erhalten, dass sie unter Panikattacken leide. Sie erhalte Zoloft und Valium (Wirkstoff: Diazepam) verschrieben, ihre tägliche Dosis betrage 30 mg. Sie habe ihre Medikamente jeweils dabei, da sie nicht wissen könne, wann Schmerzen oder eine Panikattacke auftreten würden. Auf Vorhalt, dass im Kaffeerückstand in der Tasse von B____ und in dessen Blut Diazepam festgestellt wurde, gab sie an, das Opfer habe gewusst, dass sie ihre Medikamente jeweils in ihrer Tasche aufbewahre, es habe sich den Wirkstoff selbst zuführen können (Akten S. 637 ff.).

 

Im Berufungsverfahren liess die Berufungsklägerin vorbringen, es lasse sich nicht nachweisen, wie die Wirkstoffe in den Körper von B____ gelangt seien, zumal die Dosierung niedrig, bzw. zu vernachlässigend, gewesen sei. Weiter bestreite dieser, entgegen den Befunden des forensisch-toxikologischen Gutachtens, die Einnahme von Aspirin. Dies lasse seine Darstellung einer Sedierung durch die Berufungsklägerin als unglaubhaft erscheinen, denn diese hätte ihm kaum Aspirin verabreicht, da es keine einschläfernde Wirkung habe. Überdies sei es für die Berufungsklägerin nicht einfach, Medikamente zu erhalten, weshalb sie diese nicht leichtfertig abgebe (Akten S. 1314 f.).

 

2.6      Als letztes, zum Nachteil von B____ begangenes Delikt (Anklage-Ziff. I.A.6), wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, sie habe sich gegen Mittag des 13. Juli 2016 zu diesem begeben und ihm in einem unbeobachteten Moment eine sedierende Substanz (evt. Valium, Wirkstoff Diazepam) in den Kaffee gemischt. Als B____ eingeschlafen sei, habe sie sein schwarzes Portemonnaie behändigt, eine Barschaft von CHF 28.– entnommen und eine Identitäts- und eine PostFinance-Karte (Nr. 2047), beide lautend auf den Geschädigten, ein Mobiltelefon Alcatel, einen Schlüsselbund und vertrauliche Dokumente, darunter solche der PostFinance, entwendet (Gesamtwert Deliktsgut: ca. CHF 78.–). Mit der Postcard habe sie anschliessend drei Bezugsversuche getätigt, die wegen der Eingabe des falschen PIN-Codes gescheitert seien, und Portemonnaie sowie Identitätskarte in einem Abfallkübel im Quartier entsorgt (Akten S. 1060).

 

2.6.1   B____ schilderte die Situation wie folgt: Etwa um 10:00 Uhr des 13. Juli 2016 sei die Berufungsklägerin unangekündigt bei ihm erschienen, um ihm ihre Ausreise aus der Schweiz anzukündigen und um ihm zu erklären, dass sie ihm die von ihm gestohlenen Dinge herausgeben wolle. Beim Gespräch habe sie um Kaffee gebeten, wobei er nicht an den Fall im Juli gedacht habe. Fünf bis zehn Minuten, nachdem er seinen Kaffee ausgetrunken habe, sei er auf dem Sofa eingeschlafen und um ca. 15:00 Uhr wieder erwacht. Kurz darauf habe es geklingelt und Mitarbeiter der Kehrichtentsorgung hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, dass sein Portemonnaie aufgefunden worden sei, anbei ein Zettel des Finders betreffend den Fundort. Es hätten die Barschaft sowie die Postcard (Nr. 2047) gefehlt. Zudem seien Mäppli mit persönlichen Unterlagen aus der Wohnung entwendet worden und es sei sein Schlüsselbund nicht mehr in der Wohnung gewesen. Er habe über keinen weiteren Schlüssel mehr verfügt, weshalb er froh gewesen sei, dass die Türe unverschlossen gewesen sei (Akten S. 695 ff.). Beim Trinken des Kaffees habe er nichts Besonderes bemerkt. Er habe die Tasse nicht ständig im Blick gehabt, weil er das Wohnzimmer zwischenzeitlich verlassen habe. Er sei völlig unerwartet eingeschlafen und habe sich beim Aufstehen normal gefühlt. Danach habe er festgestellt, dass die Kaffeetasse ausgewaschen im Spülbecken stand. Dies sei die Berufungsklägerin gewesen. Alkohol habe er zuvor keinen getrunken (Akten S. 701 ff.). B____ widersprach erneut der Aussage der Berufungsklägerin, er habe sie angewiesen, mit seiner Postcard Geld zu beziehen und er erkannte auf Vorhalt zwei persönliche Schreiben wieder, die bei der Berufungsklägerin aufgefunden worden waren. Auf Vorhalt, die Berufungsklägerin habe ausgesagt, er habe ihr diese anvertraut, gab er zunächst ausweichend an, er sei nun durcheinander, er trage eine Mitschuld am Ganzen in Form von Mitleid und antwortete in Form einer Gegenfrage, ob die Tasse mit Kaffeerückstand schon untersucht sei (Akten S. 703 ff.). Schliesslich widersprach er der Darstellung der Berufungsklägerin, wonach er Intimitäten von ihr verlangt habe und aufgrund ihrer Zurückweisung wütend geworden sei (Akten S. 712). Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte sich B____ weiterhin davon überzeugt, von der Berufungsklägerin in Tiefschlaf versetzt worden zu sein. Das plötzliche Einschlafen sei aussergewöhnlich für ihn gewesen. Er habe sie später weiterhin bei sich beherbergt, weil sie ihn immer wieder gefragt habe, ob sie zu ihm kommen dürfe (Akten S. 1147 f.).

 

2.6.2   Als objektive Beweismittel liegen ein Polizeirapport vom 14. Juli 2016 mit der Erstaussage von B____ im Recht sowie Bilddateien und Transaktionsdetails von drei Bezugsversuchen vom 13. Juli 2016 mit der PostFinance-Karte Nr. 2047. Sie zeigen die Berufungsklägerin (Akten S. 197 f.). Weiter liegen eine Kaufquittung betreffend das Mobiltelefon Alcatel (Akten S. 694), die bei der Hausdurchsuchung bei der Berufungsklägerin aufgefundenen von B____ verfassten Schreiben (Akten S. 240) und schliesslich die Notiz einer fremden Person betreffend Fundort und –zeit des angeblich gestohlenen Portemonnaies (Akten S. 699) vor.

 

2.6.3   Die Berufungsklägerin bestritt im Vorverfahren die Vorwürfe des Diebstahls und der Sedierung. An jenem Tag habe sie überhaupt nichts von B____ erhalten. Die bei einer Hausdurchsuchung entdeckten Schreiben stammten zwar aus seinen privaten Unterlagen, er habe sie ihr jedoch fünf Tage zuvor übergeben mit der Bitte sie aufzubewahren, bis er sie wieder herausverlange. Sie vermute, dass er sie fälschlich beschuldige, sei «nur wegen dem dummen Sex» (Akten S. 682 ff.). Sie wiederholte, dass B____ sie jeweils zum Geldholen geschickt und ihr dafür Karte samt PIN-Code überlassen habe (Akten S. 723 ff.).

 

Im Berufungsverfahren liess die Berufungsklägerin darauf verweisen, dass für den Vorfall vom 13. Juli 2016 kein Gutachten vorliege, welches belege, dass B____ unter dem Einfluss sedierender Wirkstoffe gestanden habe; es liege einzig dessen Aussage vor. Widersprüchlich und unverständlich sei weiter, dass das Opfer – insbesondere nach der Anschuldigung des ersten Raubs – die Berufungsklägerin wieder bei sich eingelassen und sie erneut mit Kaffee bewirtet habe, sie weiterhin bei sich übernachten liess und mit ihr befreundet war. Weiter solle, bei allem Respekt, nicht die Tatsache übersehen werden, dass B____, als über 70-jähriger Mann, im sexuellen Bereich über keine grosse Ausdauer mehr verfügen dürfe und nach gewissen körperlichen Aktivitäten rasch ermüde und schnell einschlafe. Schliesslich habe B____ im Dezember 2015 bereits einmal einen Müdigkeitsanfall erlitten, der nicht mit der Berufungsklägerin in Zusammenhang stehe. Dies deute auf eine körperliche Ursache hin (Akten S. 1315 f.).

 

2.7      Der Berufungsklägerin wird unter Anklage-Ziff. I.B.7 vorgeworfen, sie sei am 25. März 2016, nach Mitternacht, in einer Bar auf den ihr bekannten F____ getroffen und sei mit ihm zu diesem nach Hause gegangen. Auf dem Weg habe er CHF 100.– abgehoben. Beim Aufenthalt in seiner Wohngemeinschaft habe die Berufungsklägerin in einem unbemerkten Moment sein Portemonnaie aus seiner Umhängetasche entnommen und entwendet (Deliktssumme etwa CHF 350.–; Akten S. 1061).

 

2.7.1   Der Geschädigte hat am 21. Juni 2016 sein Desinteresse am Strafverfahren gegen die Berufungsklägerin bekundet (Akten S. 748). Es liegen aus dem Vorverfahren keine direkten Aussagen von ihm vor, sondern lediglich ein Polizeirapport vom 10. Mai 2016. Daraus geht hervor, dass sich F____ erst gut einen Monat nach der Tat an die Polizei gewendet habe, weil er erst dann Gewissheit darüber erlangt habe, dass ihm das Portemonnaie gestohlen worden sei und er es nicht verlegt oder verloren habe (Akten S. 738).

 

Zum Sachverhalt gab er gemäss Rapport an, er kenne die Berufungsklägerin vom «[...]» (Gassenküche) her. Man habe geredet und etwas getrunken, worauf sie ihn gefragt habe, ob sie bei ihm in der WG noch einen Kaffee trinken könne. Auf dem Weg habe er CHF 100.– abgehoben. Zuerst habe man sich in der Küche aufgehalten, dann in seinem Zimmer. Seine Umhängetasche mit dem Portemonnaie habe er im Zimmer abgelegt gehabt. Zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr habe man die Wohnung gemeinsam wieder verlassen. Auf der Strasse habe er gemerkt, dass es fort sei. Er sei zurück in die Wohnung gegangen, weil er es vermeintlich liegen gelassen habe. Gleichzeitig sei er sich jedoch sicher gewesen, dass er das Portemonnaie noch in der Tasche gehabt habe, als er nach Hause gekommen sei und er habe diese den ganzen Abend nicht geöffnet. Er habe sofort die Berufungsklägerin verdächtigt, es gestohlen zu haben. Sie habe auf ihn gewartet und auf Vorhalt den Diebstahl abgestritten. Danach sei man getrennter Wege gegangen.

 

F____ führte fort, er sei gut einen Monat nach dem Vorfall in derselben Bar wieder auf die Berufungsklägerin getroffen. Bei einer Gelegenheit habe er ihr Handy weggenommen und ihr zu verstehen gegeben, dass er es ihr erst aushändige, wenn sie ihm das Portemonnaie zurückgebe. Es sei zu einer hitzigen Diskussion gekommen, worauf die Berufungsklägerin den Diebstahl zugegeben habe. Er habe einen Ausweis von ihr sehen wollen, um ihre Personalien festzuhalten. Als er ihre Angaben notiert hatte, sei ihm mulmig geworden. Man habe die Bar verlassen und die Berufungsklägerin habe F____ gewürgt und ihm gesagt, er werde es noch bereuen. Er sei darauf davongegangen (Akten S. 741). Im Recht liegt eine Kopie der vom Geschädigten handschriftlich aufgenommenen Personalien der Berufungsklägerin bestehend aus Name, Adresse und Geburtsdatum (Akten S. 744).

 

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde F____ erstmals formell einvernommen. Er sagte zur fraglichen Nacht aus, er habe die Berufungsklägerin getroffen, man sei zu ihm nach Hause gegangen, dann habe er sein Geld und seine ID nicht mehr gefunden. Er glaube nicht mehr, dass die Berufungsklägerin die Täterin sei. Er habe den Verlust erst vier Tage nach der Begegnung entdeckt. Dazwischen sei er an einem Konzert gewesen. Vielleicht sei der Diebstahl dort passiert. Auf Vorhalt, er habe beim zweiten Aufeinandertreffen das Handy der Berufungsklägerin an sich genommen und sie den Diebstahl gestehen lassen, gab er vage an, er könne sich daran nicht erinnern, vielleicht sei es aber schon passiert. Es sei fies von ihm gewesen, er wolle nicht darauf zurückkommen (Akten S. 1151 f.).

 

2.7.2   Die Berufungsklägerin sagte hierzu aus, sie könne sich weder an F____ noch an einen Vorfall der vorgeworfenen Art erinnern, auch nicht an die zweite Begegnung, bei der sie den Diebstahl angeblich zugegeben habe (Akten S. 750 f.). Im Berufungsverfahren lässt sie vorbringen, der Geschädigte habe widersprüchliche Angaben gemacht. Die Anzeige erscheine vor dem Hintergrund des erpressten Geständnisses unglaubwürdig. Zudem stehe die Tatsache im Raum, dass F____ vor dem Ereignis CHF 100.– abgehoben habe, was dem Standardtarif für einmalige sexuelle Dienstleistungen entspreche. In diese Richtung deuteten auch «sämtliche Umstände (Treffen in Bar/frühe Morgenstunden/Aufenthalt in WG-Zimmer)», zumal F____ dreissig Jahre jünger sei als B____ und D____ (Akten S. 1317 f.). Soweit darüber hinaus bemängelt wird, es sei das Strafantragserfordernis nicht erfüllt, wird auf die rechtliche Würdigung des Beweisergebnisses verwiesen (vgl. nachfolgend E. 4.2).

 

2.8      Der Berufungsklägerin wird weiter vorgeworfen, sie habe sich am 5. September 2016 von D____ zu ihm nach Hause einladen lassen. In einem unbeobachteten Moment habe sie seinem Kaffee eine sedierende Substanz (evt. Valium, Wirkstoff Diazepam) beigemischt und, nachdem D____ eingeschlafen war, aus einer Kommode CHF 600.– sowie ca. CHF 5.– (als Hartgeld) und einen Schlüsselbund entwendet (Anklage-Ziff. I.B.8; Akten S. 1061).

 

2.8.1   Hierzu gab D____ im Vorverfahren an, er kenne die Berufungsklägerin aus der Gassenküche. Er habe sie öfter getroffen, ihr kleinere Geldgeschenke gemacht und mit ihr auch ihre Kinder im Waisenhaus besucht. Sie habe ihm von ihrem Leid erzählt und er habe sich persönlich zu ihr hingezogen gefühlt, sodass er ihr habe helfen, zur Seite stehen wollen. Nachdem man durch verschiedene Beizen gezogen sei, habe er sie zu sich zum Kaffee eingeladen, er habe ihr Schwarzwälder-Roulade aufgetischt, man habe geplaudert und sich dann aufs Sofa gesetzt. Seine Annäherungsversuche habe sie «ziemlich rabiat» unterbunden. Plötzlich sei er «total müde» geworden. Dann sei es schnell gegangen und bei ihm sei «Bahnhof» gewesen, er sei weg gewesen, «Blackout». Es sei ihm vorgekommen, als ob er rückwärts weggetaucht wäre. Das habe er noch nie gehabt. Ihm sei auch komisch vorgekommen, dass sie vorher noch habe wissen wollen, welche Medikamente er für sein Herz nehme. Sie habe sogar die Liste ansehen wollen. Die Cholesterin-Medikamente hätten sie nicht interessiert, aber die Herzmedikamente. Als er aufgewacht sei, habe er gar nicht realisiert, was passiert sei. Er habe sich sammeln müssen und in der Wohnung umhergesehen. Da habe er bemerkt, dass alles Geschirr vom Vorabend abgeräumt worden und im Lavabo ins Wasser gestellt worden sei, auch seine Tasse. Er habe nach seinen Wertsachen geschaut. In einem in einer Schublade verstauten Etui habe er zwischen CHF 600.– bis CHF 800.– aufbewahrt, die weg gewesen seien. Ebenso der Schlüsselbund, der von innen im Türschloss gesteckt habe und eine gefüllte Schale mit Münzgeld von CHF –.20 für die Waschmaschine. Alkohol habe er keinen getrunken und ansonsten die ihm gewohnten Herz- und Cholesterinmedikamente konsumiert. In einer Fotowahlkonfrontation erkenne er die Berufungsklägerin (Akten S. 766 ff.). Auf spätere Nachfrage gab D____ zudem an, dass ihm der Name B____ nichts sage (Akten S. 777).

 

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D____ seine Aussagen aus dem Vorverfahren und ergänzte, der hohe Geldbetrag im Etui rühre daher, dass er jeden Monat etwas auf die Seite lege. Er habe ihr jene bestimmte Schublade, in der das Etui gewesen sei, zuvor nicht gezeigt. Dass er so plötzlich eingeschlafen sei, sei für ihn aussergewöhnlich gewesen (Akten S. 1149).

 

2.8.2   An objektiven Beweismitteln liegen eine Fotowahlkonfrontation im Recht, bei welcher D____ die Berufungsklägerin am Tag nach der Tat, dem 6. September 2016, zweifelsfrei zu identifizieren vermochte (Akten S. 772 f.). Ferner wurde am 6. September 2016 eine Hausdurchsuchung bei der Berufungsklägerin durchgeführt (Akten S. 242, 244). Dabei wurde Notengeld im Betrag von CHF 750.– und EUR 10.– sowie Hartgeld im Betrag von CHF 28.05 und EUR 0.04 aufgefunden und beschlagnahmt (Akten S. 246, 251). Auf dem Notengeld wurden DNA-Spuren der Berufungsklägerin und von D____ gefunden (Akten S. 835, 838). Das ab dem Münzgeld erstellte DNA-Profil liess sich hingegen nicht interpretieren (Akten S. 840). Schliesslich gibt ein forensisch-toxikologisches Gutachten vom 28. September 2016 Aufschluss darüber, dass D____ bei der Blutentnahme am 6. September 2016, 05:42 Uhr, mithin wenige Stunden nach der angeblichen Tat, unter der Wirkung von Diazepam (Wirkstoff von Valium) stand. Dieser lag in therapeutischer Konzentration vor. Daneben wurde auch dessen Abbauprodukt Nordazepam in subtherapeutischer Konzentration gefunden, was übereinstimmend darauf hindeute, dass Diazepam in den Stunden vor der Blutentnahme eingenommen worden sei. Weiter wurden im Blut von D____ Wirkstoffe eines ihm verschriebenen Blutdrucksenkers und –verdünners nachgewiesen. Im Resultat gelangt das Gutachten zum Schluss, dass Diazepam in der vorgefundenen Konzentration bei einer nicht gewöhnten Person eine schlafvermittelnde Wirkung haben könne (Akten S. 845 ff.). Hierzu liegt die Medikamentenliste von D____ vor, aus welcher hervorgeht, dass er keine Medikamente mit dem Wirkstoff Diazepam verschrieben hatte (Akten S. 782).

 

2.8.3   Die Berufungsklägerin bestätigte, den fraglichen Abend mit D____ verbracht zu haben. Als sie in seine Wohnung gekommen waren, habe die Berufungsklägerin bemerkt, dass D____ den Schlüssel von der Türe abgezogen hatte, worauf sie ihn auch angesprochen habe. Wohin er diesen gelegt habe, wisse sie nicht. Danach habe er ihr seine Herzmedikamente erklärt, doch sie habe sich nicht dafür interessiert. Er habe ihr sämtliche Schränke in seiner Wohnung geöffnet und deren Inhalt mit Verweisen auf seine Ex-Freundin [...] erläutert. Die Berufungsklägerin habe ihm geantwortet, dass sie nichts von dieser Person hören wolle, er habe Schokoladenkuchen gebracht, von dem sie nicht gegessen habe, weil er ihr zu süss gewesen sei, und man sei gemeinsam auf den Balkon gegangen, wo sie geraucht habe. Später habe er die Beine hochgelagert und sich ein Kissen unter den Kopf gelegt, worauf sie ihn nach der Uhrzeit gefragt habe. Weil für sie kein Tram mehr gefahren sei, habe er ihr angeboten, bei sich, in einem zweiten Zimmer, zu übernachten (Akten S. 788 ff.). Zu den weiteren Vorhalten schwieg die Berufungsklägerin (Akten S. 794). Einzig auf die Frage, woher das bei ihr aufgefundene Geld (CHF 750.–) stamme, gab sie an, es von diversen Leuten erhalten zu haben, teilweise von der Nothilfe, von einer Freundin namens [...] und von ihrer Mutter. An die genauen Umstände und Beträge könne sie sich nicht erinnern (Akten S. 975 f.).

 

Im Berufungsverfahren liess die Berufungsklägerin vorbringen, das Strafgericht habe übersehen, dass sie D____ vor der Tat einen Korb gegeben habe, weshalb er ein Interesse an ihrer Verurteilung habe. Dies ergebe sich daraus, dass er sich als Privatkläger konstituiert habe. Seine Genugtuungsforderung deute darauf hin, dass er ihr durch die Anzeige nicht nur eins auswischen, sondern bei dieser Gelegenheit gleich auch noch etwas Geld verdienen wolle. Ausserdem habe er ungefragt ausgesagt, dass die Berufungsklägerin keinen gültigen Aufenthaltstitel habe. Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ergäben sich weiter daraus, dass er die Gassenküche besuche und dennoch eine Barschaft von CHF 600.– zu Hause aufbewahre. Weiter habe die Vorinstanz den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 3. Oktober 2016 fehlerhaft gewürdigt, indem sie die DNA-Spuren der Berufungsklägerin auf dem beschlagnahmten Geld zu ihren Ungunsten gewürdigt habe. Das Geld sei bei der Berufungsklägerin aufgefunden worden, weshalb sie offensichtlich damit in Kontakt gekommen sein müsse. Hingegen seien darauf keine Spuren von D____ festgestellt worden. Zudem seien keine Fingerabdrücke der Berufungsklägerin an jenen Stellen in der Wohnung des Geschädigten gefunden worden, die sie gemäss Tatvorwurf hätte anfassen müssen. Weiter sei nur bewiesen, dass Diazepam im Körper von D____ gefunden worden sei, nicht jedoch wie dieses dahingelangt sei. Ebenso wie B____ habe sich D____ zur Berufungsklägerin hingezogen gefühlt. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem rein freundschaftlichen Verhältnis ausgegangen. Der Grund für die Müdigkeit sei entsprechend nicht in der Sedierung zu sehen. Beide Geschädigten wohnten gemäss Google Maps nur rund 650 m auseinander, weshalb sie sich sehr wohl kennen und abgesprochen haben könnten. Die anderslautende Aussage von D____ sei nicht glaubhaft (Akten S. 1319).

 

2.9      Der Berufungsklägerin wird schliesslich vorgeworfen (Anklage-Ziff. I.B.10), sie habe sich in den frühen Morgenstunden des 28. Dezember 2016 von G____, den sie in einer Bar getroffen habe, nach Hause einladen lassen und sich von ihm Suppe und Kaffee kochen lassen. In einem unbeobachteten Moment habe sie seinem Kaffee eine sedierende Substanz beigemischt und, nachdem er eingeschlafen sei, Bargeld in Höhe von CHF 600.–, ein Mobiltelefon Samsung Galaxy, ein Mobiltelefon Sony Ericsson, ein Tablet Samsung, zwei silberne Herrenarmbanduhren Certina, eine Armbanduhr Fossil, eine Kamera Panasonic sowie eine Bankkarte der Basler Kantonalbank und einen Führerausweis, beides lautend auf G____, entwendet (Deliktsbetrag mindestens CHF 4’100.–; Akten S. 1062 f.).

 

2.9.1   G____ führte hierzu aus, er sei ca. um 22:30 Uhr im Café [...] auf die Berufungsklägerin getroffen, wo sie weggeworfene Zigarettenstummel geraucht habe. Man sei ins Gespräch gekommen und sie habe erzählt, dass sie zwei Kinder habe und in einer finanziellen Notlage sei. Er habe ihr CHF 20.– geschenkt, sich zu seinen Kollegen gesetzt und mit ihnen getrunken. Bei Betriebsschluss gegen 02:00 Uhr habe sie ihn erneut angesprochen und geklagt, dass sie Hunger habe, worauf er ihr angeboten habe, sie zu sich nach Hause zu nehmen und ihr Suppe und Kaffee zu machen. Nach dem Essen habe man sich in die Stube gesetzt und sie habe ihr Leid geklagt. Er sei müde geworden, könne jedoch nicht sagen, ob sie ihm etwas ins Getränk getan habe, er habe auch keine «Ungefälligkeiten» festgestellt, schlafe sonst aber nicht ein, wenn er Besuch habe. Als er am Morgen erwacht sei, habe er als erstes bemerkt, dass sei Natel weg gewesen sei und sein Tablet, welches er auf dem Couchtisch gehabt habe. Er habe sodann festgestellt, dass Geld, Uhren, ein altes Natel und eine Kamera weggekommen seien. Das Geschirr sei abgewaschen gewesen. Er habe sich ins Café [...] begeben, um die Identität der Berufungsklägerin in Erfahrung zu bringen. Eine Frau habe ihm den Kontakt von B____ vermittelt, worauf er diesen aufgesucht und sich nach der Berufungsklägerin erkundigt habe. Dieser habe ihm gesagt, er sei ebenfalls von ihr bestohlen worden. Auf dessen Hinweis habe er sich zum Wohnort der Berufungsklägerin begeben, wo er sie angetroffen und mit dem Diebstahl konfrontiert habe. Sie habe abgestritten, worauf er die Polizei gerufen und bis zu deren Eintreffen am Ort verblieben sei (Akten S. 965 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte G____ seine Aussagen aus dem Vorverfahren (Akten S. 1150 f.).

 

2.9.2   An objektiven Beweismitteln liegt ein Polizeirapport vom 28. Dezember 2016 vor. Gemäss diesem habe G____ zu seinem Zustand beim Einschlafen und Aufwachen angegeben, er habe sich normal gefühlt. Er schliesse aus, dass man ihm Tropfen oder ähnliches gegeben habe. Laut der Geschäftsführerin des Café [...] habe er «einiges getrunken» (Akten S. 959). Weiter liegt eine Aktennotiz im Recht, gemäss welcher der Geschädigte auf telefonische Nachfrage erklärt habe, keine Unterlagen zu den gestohlenen Sachen zu besitzen, da eine frühere Freundin ihm alles weggeworfen habe. Die IMEI eines Mobiltelefons habe er über den Telefonanbieter erhältlich machen können. Weiter geht daraus hervor, dass B____ in seiner Wohnung einen Plastiksack gefunden habe, in welchem der als gestohlen bezeichnete Führerausweis von G____ sowie weitere Gegenstände verpackt waren (Akten S. 972). Hierzu erhellt ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 10. Januar 2017 betreffend die aufgefundenen Gegenstände, dass keine verwertbaren daktyloskopischen Spuren gesichert werden konnten (Akten S. 998 ff.).

 

2.9.3   Die Berufungsklägerin machte im Vorverfahren folgende Angaben: Sie kenne G____, habe jedoch nie etwas aus seiner Wohnung mitgenommen, ausser Dingen, die er ihr persönlich gegeben habe. Auf Vorhalt, es seien Gegenstände von G____ bei B____ gefunden worden, gab sie zunächst an, ihr Anwalt könne dazu etwas sagen und ergänzte unzusammenhängend, B____ habe sie im Spital besucht und sich dafür entschuldigt, was vorgefallen sei. Schliesslich sagte sie aus, B____ habe ihr einmal eine zugebundene Tüte gezeigt und ihr gesagt «Schatzi, schau mal, was ich auf dem Flohmarkt gekauft habe». Er habe ihr die Sachen auch in die Hand gegeben, sie dann wieder zurückgenommen und sei danach ein ganz anderer Mensch gewesen, ganz nervös und habe sie angeschrien. Er habe Sex von ihr gewollt, was sie stets abgelehnt habe, worauf er erwidert habe, er habe die Nase voll und werde sie jetzt «vernichten» und «kaputt machen». Daraufhin wurde die Einvernahme aufgrund des Zustands der Berufungsklägerin auf Antrag ihrer Verteidigung abgebrochen (Akten S. 980 f.). Die folgende Befragung musste ebenfalls abgebrochen werden, weil die Berufungsklägerin nicht geordnet zu antworten vermochte (Akten S. 985 ff.). Schliesslich bestätigte die Berufungsklägerin, sie habe alle Dinge, die zum angeblichen Deliktsgut von G____ gehörten, in der Wohnung von B____ berührt, nachdem er sie auf dem Flohmarkt erstanden haben soll. Auf weitere Fragen zum Deliktsgut gab sie ausweichend Auskunft und verlor sich in Schilderungen zum Zusammenleben mit B____. Zudem erhob sie den Vorwurf, B____ und G____ könnten sich abgesprochen haben. In Bezug auf das im Plastiksack aufgefundene Medikament («Leponex») gab sie an, dieses werde ihr nicht verschrieben (Akten S. 991 ff.).

 

Im Berufungsverfahren liess die Berufungsklägerin vorbringen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich G____ und B____ nicht gekannt haben. Dies sei aufgrund der Nähe von vier bzw. neun Minuten Fussweg zwischen den Wohnorten zweifelhaft. Sodann sei die Widerstandsunfähigkeit von G____ bejaht worden, obschon kein Gutachten zu dieser Frage eingeholt worden sei und obwohl dieser bei Anzeigestellung ausgeschlossen habe, von der Berufungsklägerin sediert worden zu sein. Er habe einen gewissen Alkoholpegel aufgewiesen, was die Vorinstanz ins Gegenteil verkehrt habe. Was den Plastiksack mit Deliktsgut betreffe, so spreche das darin aufgefundene Medikament Leponex gegen eine Täterschaft der Berufungsklägerin, da sie dieses nie verschrieben erhalten habe. Zudem seien vom Deliktsgut keine daktyloskopischen Spuren gesichert worden. Dass G____ keine Quittungen für die Gegenstände besitze, weil eine frühere Freundin diese weggeworfen habe, sei unglaubhaft. Das Strafgericht habe sich zu Unrecht von den Parallelen zu anderen Fällen leiten lassen, da ein Deliktsmuster für sich allein nie als Beweis genüge, sondern jede Tat einzeln abzuklären sei (Akten S. 1320 f.).

 

3.

Für zahlreiche der Berufungsklägerin zur Last gelegter Sachverhalte verschafft die Betrachtung der objektiven Beweismittel, soweit solche vorliegen, keine abschliessende Klarheit, da deren Würdigung subjektiven Faktoren unterliegt, wie beispielsweise die Berechtigung zum Geldbezug mit (unbestritten) fremden PostFinance-Karten. Ob die angeklagten Sachverhalte unter eine Strafbestimmung zu subsumieren sind, ergibt sich im vorliegenden Fall darum auch aus der Würdigung der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten. Der Beweiswert der Aussagen kann durch die Aussagekraft der objektiven Beweismittel indiziell verstärkt, bestätigt oder aber geschmälert werden. Gestützt darauf ist das rechtserhebliche Beweisergebnis festzulegen. Zur Frage des Beweismasses sind die methodischen Grundlagen zu rekapitulieren.

 

3.1      Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

 

Im Rahmen der Würdigung der Beweismittel findet der in dubio-Grundsatz nach einem Leitsatz des Bundesgerichts keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3). Mit andern Worten enthält der Grundsatz in dubio pro reo keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a) und nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder –theorien, zu welcher die in dubio-Regel in diesem Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017).

 

Zum Tragen kommt die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung des Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 137 IV 219 E. 7.3; vgl. E. 3.4). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Mit Blick auf die Ausprägung des in dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

 

3.2      Der Aussagewürdigung in Bezug auf die angeblich zum Nachteil von B____ begangenen Delikte ist ein Blick auf seine Beziehung zur Berufungsklägerin voranzustellen.

 

3.2.1   B____ und die Berufungsklägerin haben übereinstimmend ausgesagt, vor dem Deliktszeitraum seit einem knappen Jahr eine enge freundschaftliche Beziehung gepflegt zu haben. In diesem Rahmen habe die Berufungsklägerin B____ mehrmals wöchentlich besucht, bei ihm übernachtet und zeitweilig über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügt. Geprägt war das Verhältnis offenbar von den materiellen Bedürfnissen der Berufungsklägerin, die als abgewiesene Asylsuchende von den Mitteln der Nothilfe lebte. Im Gegenzug warb B____ um ihre Zuneigung, indem er sie nicht nur bei sich wohnen liess, sondern ihr auch Geschenke machte, die klarerweise nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten stehen, wie Parfums und Schuhe, sowie Spielsachen für die Kinder. Auch habe er oft davon gesprochen, sie zu heiraten (Akten S. 596). Vor der Vorinstanz gab B____ an, noch immer in engem Kontakt mit der Berufungsklägerin zu stehen und trotz der Vorwürfe keinen Krach mit ihr zu haben (Akten S. 1148).

 

In Bezug auf die Aussagegenese ist erwähnenswert, dass es kurz vor der Anzeige der Delikte zu einer Zäsur im Verhältnis zwischen den Parteien gekommen sein muss. B____ wurde mehrmals dazu befragt, weshalb er sich erst im Juni 2016 an die Polizei gewandt habe, obschon die angezeigten Vorwürfe bis zum November 2015 zurückreichten und es dazwischen regelmässig zu neuen Delikten gekommen sein soll (vgl. Anklage-Ziff. I.A.1 bis I.A.4). Hierzu antwortete er stets ausweichend, er sei halt gutmütig gewesen, könne auch mit Wenig auskommen (Akten S. 585) bzw. er trage auch eine Verantwortung (Akten S. 1148) bzw. Mitschuld «in Form von Mitleid» (Akten S. 703 ff.). Demgegenüber beleuchten die Schilderungen der Berufungsklägerin auch problematischere Aspekte der Verbindung: Sie sagte mehrmals und gleichlautend aus, B____ habe sie in der Zeit, als er ihr Geschenke gemacht habe, begonnen, sie regelmässig mit dem Wunsch nach Intimitäten zu bedrängen und er habe sie unerwünscht berührt. Dies sei in den Monaten vor Beginn des Strafverfahrens gewesen. Zwar habe er aus medizinischen Gründen keinen Sex haben können, doch sie habe jeglichen körperlichen Kontakt völlig verweigert. Er habe daraufhin Wutanfälle bekommen, sie alkoholisiert angeschrien und geäussert, er werde sie kaputtmachen bzw. sich eine andere Frau suchen. Die Situation habe sich dann von alleine wieder beruhigt bis er sie einige Zeit später, zumeist beim nächsten Besuch, wieder mit seinem Bedürfnis konfrontiert habe. B____ gab hierzu bloss an, dass er nie Sex mit der Berufungsklägerin gehabt habe und dazu auch nicht in der Lage sei (Akten S. 552 f., 578, 596, 632, 723, 990). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reagierte die Berufungsklägerin empört auf die Behauptung ihrer Verteidigung, sie habe mit den Geschädigten sexuell verkehrt und dafür Gegenleistungen erhalten. In ihrem letzten Wort wies sie ihre Verteidigung darauf hin, dass sie «allgemein kein Interesse an Sex sowie an Intimsachen habe» (Akten S. 1153). Dies entspricht, soweit dazu befragt, auch den Aussagen der übrigen Geschädigten.

 

3.2.2   Demnach ist die Hypothese der Verteidigung, wonach die Überlassung von Bar- und Sachwerten in der Übereinkunft einer sexuellen Beziehung gegen Entgelt einen Rechtsgrund finde, zu verwerfen. Hierfür bieten die Akten keinerlei Stütze. Vielmehr steht sie im Widerspruch zu den Aussagen sämtlicher Beteiligter im Laufe des gesamten Verfahrens. Wohl ist anzunehmen, dass B____ Chancen darauf ausrechnete, im Laufe der Zeit ein intimes Verhältnis mit der Berufungsklägerin zu beginnen. Aufgrund dessen sowie durchaus aus persönlicher Zuneigung dürfte er zunächst von einer Strafanzeige abgesehen haben. Die Hoffnung scheint im Laufe der Zeit dem Einsehen gewichen zu sein, dass die Berufungsklägerin für seine Vorstellungen nicht zu gewinnen war. Die damit verbundene Frustration erklärt sein Motiv, an einem gewissen Punkt auch länger zurückliegende Delikte anzuzeigen. Indes lässt sich daraus nicht ableiten, dass er die strittigen Bezüge und die Wegnahme von Gegenständen im Sinne eines zivilrechtlichen Austauschverhältnisses zuvor genehmigt hätte, zumal betreffend die Geldbezüge zahlreiche anderslautende Indizien vorliegen (vgl. nachfolgend E. 3.2.5) und sich die Vorfälle mit Substanzeinwirkung auch dadurch nicht erklären liessen.

 

Ebenfalls zu verwerfen sind – als zweite Hypothese der Verteidigung – somit jene Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen B____s, die darauf beruhen, dass er den Kontakt zur Berufungsklägerin während der deliktischen Phase intensiv aufrechterhalten hat. Dies lässt sich gestützt auf die persönliche Beziehung insoweit nachvollziehen und schmälert seine Glaubwürdigkeit a priori nicht. Ebensogut liesse sich die Fortsetzung des persönlichen Kontakts zu Lasten der Berufungsklägerin ins Feld führen, da sie trotz erheblicher Anschuldigungen bzw. einer drohenden Freiheitsstrafe weiterhin mit B____ befreundet blieb. Dies könnte seltsam anmuten, wären die Anschuldigungen völlig aus der Luft gegriffen.

 

Drittens geht schliesslich der von der Verteidigung in Bezug auf die Anklagepunkte I.A.6 und I.B.8 geäusserte Einwand fehl, B____ und D____ seien durch «gewisse körperliche Aktivitäten rasch ermüdet und schnell eingeschlafen». Nachdem feststeht, dass es zwischen ihnen und der Berufungsklägerin zu keinen einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen ist, lässt sich diese Hypothese nicht mehr gegen den Vorwurf einer Sedierung durch Medikamente einwenden.

 

3.2.3   In Bezug auf die einzelnen Vorwürfe ist hinsichtlich Anklage-Ziff. I.A.1 (Diebstahl Laptop HP Pavilion) festzuhalten, dass die Verteidigung zu Recht einwendet, dass einzig die Aussagen des Geschädigten vorliegen und eine Kaufquittung allein keinen Diebstahl durch die Berufungsklägerin beweise. B____ hat in seiner Aussage anschaulich geschildert, wie er das Fehlen des Laptops bemerkt und die Berufungsklägerin damit konfrontiert habe. Danach hat er relativ detailliert geschildert, wie ihm diese einen Sachverhalt präsentiert habe, wonach ihr angeblich eine Freundin den Schlüssel zu B____s Wohnung entwendet habe und darin eingedrungen sei. Dies habe sich als Schutzbehauptung erwiesen, nachdem die Freundin hinzugezogen worden sei (vgl. vorstehend E. 2.1.2). Die Berufungsklägerin hat im Strafverfahren hierzu keine Stellung bezogen, sondern konkrete Vorhalte ausweichend damit zu kontern versucht, B____ sei er ja mit ihr zusammengeblieben, bzw. hat moralische Vorwürfe ohne konkreten Tatzusammenhang an ihn gerichtet. Hinzu tritt die Tatsache, dass die Berufungsklägerin unbestritten über einen Wohnungsschlüssel verfügte. Unter diesen Umständen wirkt sich das Fehlen objektiver Beweismittel nicht entlastend für sie aus. Vielmehr ist das Aussageverhalten der Parteien indiziell zu Lasten der Berufungsklägerin zu würdigen.

 

Bereits an dieser Stelle rechtfertigt sich der Hinweis, dass Ähnlichkeiten, die bei einer individuellen Betrachtung einzelner Tatvorwürfe zu Tage treten, durchaus indiziell berücksichtigt werden dürfen, wenn daraus ein wiederholtes Vorgehen nach einem eigentlichen Tatmuster ersichtlich wird. Vorliegend beziehen sich diese Ähnlichkeiten auf das Erschleichen von Vertrauen, um Zutritt zur Wohnung des Geschädigten zu erlangen und dort unbemerkt Bargeld bzw. Bankkarten und leicht auffindbare Wertgegenstände zu entwenden. Der Diebstahl des Laptop HP Pavilion stellt das erste einer Serie ähnlicher Delikte zum Nachteil einer Mehrzahl von Geschädigten dar. Dies wirkt sich indiziell zum Nachteil der Berufungsklägerin aus. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.

 

3.2.4   Hinsichtlich Anklage-Ziff. I.A.2 (drei Diebstähle von insgesamt CHF 290.–) präsentiert sich die Beweislage analog zum Vorstehenden (vgl. E. 3.2.3). B____ hat wiederum ausführlich und schlüssig geschildert, in welcher Situation er des ersten Diebstahls Gewahr wurde, wie er daraufhin sein Portemonnaie jeweils an anderen Orten deponierte, er erneute Diebstähle feststellte, er die Berufungsklägerin damit konfrontierte und welches ihre Reaktion war, bzw. dass er daraufhin (vorübergehend) seinen Wohnungsschlüssel von ihr zurückverlangte. In den Aussagen der Berufungsklägerin finden sich hingegen keine derartigen Interaktionsschilderungen. Konkrete Vorwürfe hat sie in allgemeiner Weise mit dem Vorwurf beantwortet, B____ lüge, weil er trotz allem mit ihr zusammengeblieben sei. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungsklägerin. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.

 

3.2.5   Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass sie die unter Anklage-Ziff. I.A.3 aufgeführten Bargeldbezüge mit vier auf B____ lautenden PostFinance-Karten getätigt hat, macht jedoch geltend, sie sei dazu berechtigt gewesen, bzw. habe auf ausdrückliche Anweisung gehandelt. Der Geschädigte hat dies bestritten. Der Würdigung der vorgeworfenen Delikte (Bezug von CHF 4'234.95 in 13 Transaktionen) ist voranzustellen, dass zwei der von der Verteidigung zu ihren Gunsten angeführten Argumente (Prostitutionslohn und Dauer zwischen Entdeckung der Delikte und der Strafanzeige) bereits verworfen worden sind (vgl. vorstehend E. 3.2.2).

 

Gegen die Darstellung der Berufungsklägerin sprechen weitere Punkte: Im Deliktszeitraum bezog der Geschädigte mehrfach ohne Karte Bargeld am Postschalter: Ein erstes Mal zwei Tage nach dem ersten unbefugten Bezug (4. Februar 2016). Dies korrespondiert mit seiner Aussage, er habe beim Geld abheben gemerkt, dass seine Postcard im Portemonnaie fehle. Ein weiterer Bezug ohne Karte (am Schalter) ist für denselben Tag dokumentiert, an dem weitere strittige Bezüge stattfanden (3. März 2016). Noch ein Bezug am Schalter erfolgte zwischen zwei angeblich unbefugten Bezügen am Automaten am 7. April 2016. Die Schalterbezüge weisen darauf hin, dass der Geschädigte erstens wirklich nicht über seine Karte verfügte und dass er zweitens Bargeld benötigte, obschon die Berufungsklägerin im gleichen Zeitraum bereits grosse Summen abhob. Aus den Kontoauszügen ist ersichtlich, dass der Geschädigte Rechnungen für Krankenkasse, Miete und Strom über E-Finance direkt von seinem Konto beglich und darüber hinaus bis Ende Monat rund CHF 300.– bezog (Akten S. 515 ff.). Dem stehen zusätzliche Automatenbezüge von jeweils CHF 1’000.– gegenüber, für die in dieser Höhe keinerlei Erklärung greifbar ist. Untypisch erscheint auch die Stückelung der Bezüge in zumeist CHF 500.–, wobei mehrere Bezüge direkt nacheinander getätigt wurden. Dies deutet darauf hin, dass die abhebende Person nicht über den Kontostand im Bild war und steht der Behauptung entgegen, die Berufungsklägerin habe eine im Voraus bestimmte Summe holen sollen. Entscheidend ist weiter, dass neben den (aus der Anklageschrift ersichtlichen) erfolgreichen Bezügen unzählige Bezugsversuche aus der Transaktionsliste hervorgehen bei denen das Tageslimit bereits überschritten worden war oder die wegen ungenügender Kontodeckung scheiterten (Akten S. 529 ff.). Entsprechend wurden im Zeitraum von fünf Monaten drei der verwendeten PostFinance Karten eingezogen. Dies deutet stark auf eine unbefugte Verwendung hin. Schliesslich ist überhaupt kein Motiv dafür greifbar, weshalb B____ die Berufungsklägerin damit betrauen sollte, Geld für ihn abzuheben. Sie hat dies nie erläutert und Hinweise darauf, dass sie andere Besorgungen des Alltags für den Geschädigten erledigt habe, liegen nicht vor. All dies spricht gegen die berechtigte Verwendung der Karten durch die Berufungsklägerin und wirkt sich indiziell stark zu ihren Lasten aus.

 

Nach dem Gesagten erweist sich die von der Verteidigung geäusserte Kritik, der vorinstanzliche Schuldspruch basiere einzig auf den Aussagen des Geschädigten, nicht als durchschlagsfähig. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel bestehen keine Zweifel an der unbefugten Verwendung der PostFinance-Karten durch die Berufungsklägerin und ist der unter Anklage-Ziff. I.A.3 vorgeworfene Sachverhalt erstellt. 

 

3.2.6   Hinsichtlich Anklage-Ziff. I.A.4 (Diebstahl eines Tresor- und eines Wohnungsschlüssels sowie Diebstahl und Missbrauch einer PostFinance Karte) ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt zwar als erstellt erachtet, sich in Bezug auf den Tresor- und den Wohnungsschlüssel jedoch nicht mit der Beweislage auseinandergesetzt hat (Akten S. 1198). Bei einer Würdigung der Aussagen B____s fallen Divergenzen zwischen dem Polizeirapport und seinen Aussagen auf. Im Rapport ist die Rede davon, dass er den gestohlenen Wohnungsschlüssel in einem Tresor hinterlegt habe (Akten S. 537), während er an der Einvernahme aussagte, der Schlüssel sei aus einem Schrank entwendet worden (Akten S. 541). So oder anders erweist es sich als glaubhaft, dass der Wohnungsschlüssel gestohlen wurde, denn als Reaktion darauf wurden nachweislich die Schlösser der Wohnung ausgewechselt (Akten S. 118 f.). Es findet sich im Einvernahmeprotokoll hingegen keine direkte Aussage in Bezug auf einen Tresor bzw. das Abhandenkommen eines hierzu gehörigen Schlüssels. Effektiv unklar ist auch, ob B____ den Tresorschlüssel, den er in die Hosentasche gesteckt haben will, beim Schlafen auf sich trug, wie es die Verteidigung einwendet, oder ob er die Hose mit dem Schlüssel über die Nacht ablegte. Damit ist im Resultat unklar, was es mit dem angeblichen Diebstahl des Tresorschlüssels auf sich hat und es ergeht für diesen Vorwurf ein Freispruch.

 

In Bezug auf Entwendung und Gebrauch einer PostFinance-Karte erweisen sich die Aussagen von B____ als glaubhaft. Sie werden durch verschiedene objektive Elemente gestützt: So hat die Berufungsklägerin mehrfach versucht, mit den Karten des Geschädigten Geld abzuheben und es ist ein wegen mangelnder Deckung gescheiterter Bezugsversuch belegt (Akten S. 545). Dass das Konto einen ungenügenden Saldo aufwies, spricht indiziell dagegen, dass die Berufungsklägerin auf Geheiss von B____ handelte (vgl. schon vorstehend E. 3.2.5). Zudem zeigt eine Videoauswertung eine Person mit Pelzkragenjacke (Akten S. 549), wobei es sich in Würdigung sämtlicher Umstände um die Berufungsklägerin handeln muss, da sie in einem anderen Fall beim Tragen dieser Pelzkragenjacke zweifelsfrei identifizierbar ist (vgl. vorstehend E. 2.5.2 bzw. Akten S. 184 ff., 599 ff.).

 

Damit ist betreffend Anklage-Ziff. I.A.4 der Sachverhalt in Bezug auf den Diebstahl eines Wohnungsschlüssels und den Diebstahl und Missbrauch einer PostFinance-Karte erstellt, nicht jedoch hinsichtlich des Diebstahls eines Tresorschlüssels.

 

3.2.7   Mit Blick auf Anklage-Ziff. I.A.5 (Sedierung mit Diazepam, Diebstahl diverser Gegenstände, Bargeld, sowie Entwendung und Missbrauch, teilweise versucht, einer PostFinance-Karte) ergibt sich eine starke Belastung der Berufungsklägerin durch die rechtsmedizinischen Gutachten, gemäss welchen sowohl im Kaffeerückstand von B____ als auch in dessen Blut hinreichende Konzentrationen von Diazepam sowie Trazodon nachgewiesen wurden, um den konsumunerfahrenen Geschädigten in Tiefschlaf zu versetzen. Unstrittig ist zudem, dass Diazepam in Medikamenten enthalten ist, welche die Berufungsklägerin auf Verschreibung konsumiert. Mit den rechtsmedizinischen Ergebnissen korrespondieren die Aussagen von B____, nach denen er mehrmals gleichlautend und anschaulich geschildert hat, dass er plötzlich – und für ihn untypisch – eine grosse Müdigkeit verspürt habe, als sei er «voll betrunken» bzw. müsse er «sofort» ins Bett. Die Vorgeschichte (Besuch der Berufungsklägerin unter einem Vorwand, Wunsch nach Kaffee und später nach einer Mahlzeit) hat der Geschädigte mehrmals widerspruchsfrei und detailliert beschrieben. Auch der Tathergang lässt sich mit seinen Schilderungen vereinbaren, nach welchen er sich zeitweilig in der Küche aufgehalten habe, um der Berufungsklägerin Spaghetti zu kochen, während sie alleine bei den Kaffeetassen im Wohnzimmer verblieben sei. Soweit die Berufungsklägerin dem entgegenhält, sie könne es sich gesundheitlich nicht leisten, Medikamente an Dritte abzugeben, ergibt sich aus ihren Aussagen auch, dass sie diese nicht nach einem fixen Schema, sondern auch nach Bedarf einnehmen konnte, weshalb sie sie stets bei sich trug. Damit hatte sie die Medikamente erstens jederzeit verfügbar und zweitens ist damit nicht ausgeschlossen, dass sie im Laufe der Zeit mehrmals eine geringe Menge auf die Seite legen konnte. Dass sich im Weiteren nicht abschliessend rekonstruieren lässt, unter welchen Umständen der Geschädigte Acetylsalicylsäure (Aspirin) zu sich genommen hat, entlastet die Berufungsklägerin nicht, zumal es sich dabei um einen gängigen, aufgrund seiner blutverdünnenden Wirkung oft auch über längere Zeit vorbeugend eingenommenen Wirkstoff handelt. Auch sind keine Hinweise greifbar, dass B____ sich heimlich bei der Berufungsklägerin bedient und eigenmächtig Diazepam konsumiert haben könnte. Sie hat insbesondere nie erwähnt, dass ihr Tabletten gefehlt haben, obschon sie sich darauf berief, dass die verschriebene Dosis angeblich nur knapp für sie selbst reichte. Nach dem Gesagten erachtet das Appellationsgericht den angeklagten Sachverhalt insoweit als erstellt.

 

Auch in Bezug auf den Diebstahl und die Verwendung einer Postcard ist nicht auf die berufungsklägerische Darstellung abzustellen, wonach die Berufungsklägerin mit der Erlaubnis von B____ gehandelt hat, bzw. von diesem geschickt wurde, um Geld für ihn abzuheben. Zunächst steht anhand der Fotodokumentation fest, dass sie es war, welche die Karte eingesetzt hat (Akten S. 184 ff., 599 ff.). Zum anderen wurde die Karte gemäss Transaktionsliste am 4. Juni 2016 dreizehn Mal eingesetzt, bis sie schliesslich eingezogen wurde. Insgesamt wurden mit der Karte sechs Restsaldoabfragen getätigt, sechs Bezugsversuche und ein Bezug über CHF 1’000.–. Die ersten acht Transaktionen fanden im Zeitraum von 03:09 Uhr bis 03:21 Uhr statt, davon der erfolgreiche Bezug und drei weitere Versuche (Akten S. 592). Dieser Ablauf lässt sich zeitlich in die Beschreibung von B____ einmitten, wonach er gegen Mitternacht müde geworden und noch in Anwesenheit der Berufungsklägerin eingeschlafen sei. Offensichtlich wartete diese eine Weile ab und behändigte das Deliktsgut, wobei sie Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen des Geschädigten, mithin auch dem PIN-Code der Karte, hatte. Anschliessend begab sie sich zu einem Postomaten, wo sie offensichtlich so viel Geld wie möglich beziehen wollte. Darauf deuten auch die nächsten beiden Bezugsversuche von 07:31 Uhr und 08:10 Uhr hin, bei denen die Berufungsklägerin damit rechnen konnte, dass der Diebstahl der Karte noch nicht bemerkt und diese nicht gesperrt worden sei. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorstehend E. 3.2.5) sprechen auch hier die Umstände der Verwendung der PostFinance-Karte eindeutig dagegen, dass die Berufungsklägerin auf Geheiss des Geschädigten handelte. Handkehrum fügen sich dessen Aussagen ohne Weiteres in das durch die objektiven Beweismittel bereits konturierte Bild ein. Dies gilt im Lichte des Geldbedarfs der Berufungsklägerin auch für den aus der Wohnung entwendeten Barbetrag von CHF 99.–. Damit bestehen insoweit keine Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts.

 

Bei der am 14. Juli 2016 bei der Berufungsklägerin durchgeführten Hausdurchsuchung kamen das Laptop Acer und das Mobiltelefon Samsung sowie diverse dem Geschädigten gehörende Schlüssel zum Vorschein. B____ hat bestritten, ihr diese Sachen überlassen zu haben. Diesbezüglich hat die Berufungsklägerin mehrfach und konstant ausgesagt, den Geschädigten darauf hingewiesen zu haben, dass sie die Geräte nicht brauchen könne und erwähnt, wie der Geschädigte vorgeschlagen habe, es ihren Kindern weiterzuverschenken. Diese Interaktionsschilderung und der Verweis auf ihre innere, ablehnende, Haltung erscheinen nicht a priori unglaubhaft, zumal sie im selben Zusammenhang angab, dass ihr der Geschädigte auch Schuhe und Parfüm geschenkt habe und damit fortfuhr, wie er sie sexuell bedrängt habe. Effektiv warb B____ um die Gunst der Berufungsklägerin und er mag sie durchaus mit entsprechenden Hintergedanken beschenkt haben. Im Gegensatz zu Parfüm oder Schuhen ist jedoch unklar, warum er Dingen wie Laptop und Mobiltelefon einen affektiven Wert beigemessen haben sollte. Ihre Schilderung wonach sie gedacht habe, es handle sich um «Abschiedsgeschenke», mit denen B____ die Beziehung beenden wolle, erscheint deshalb wenig schlüssig. Sodann birgt ihr Verhalten an der Hausdurchsuchung Parallelen zu den Bargeldbezügen, bei welchen sie – ebenfalls im Lichte einer erdrückenden objektiven Beweislage – jeweils geltend machte, fremde Sachen vom Berufungskläger überlassen erhalten zu haben. Dass die Berufungsklägerin auf Vorhalt des Diebstahls ausweichend einen Fahrradunfall des Geschädigten zur Sprache brachte und betonte, er sei möglicherweise dement, was zwar zutreffen mag, aber keinen Zusammenhang zu den vorgeworfenen Taten hat, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Damit ist der unter Anklage-Ziff. I.A.5 geschilderte Sachverhalt erstellt.

 

3.2.8   Die Berufungsklägerin wendet gegenüber den unter Anklage-Ziff. I.A.6 erhobenen Vorwürfen (Sedierung mit Diazepam, Diebstahl Portemonnaie und Mobiltelefon Alcatel, sowie Entwendung und versuchter Missbrauch einer PostFinance-Karte) zutreffend ein, es liege kein toxikologisches Gutachten vor, welches bestätige, dass B____ unter Substanzeinfluss gestanden habe. Dieses Versäumnis ist effektiv kaum nachvollziehbar, begab er sich doch am Morgen nach der Tat zur Polizei (Akten S. 674). Der Geschädigte hat die Berufungsklägerin jedoch belastet, indem er detailliert und nachvollziehbar ihren Besuch bei ihm schilderte und sich auch an Gesprächsinhalte erinnern konnte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen weitere Details, wie dass er über keinen Wohnungsschlüssel mehr verfügt habe und sein Portemonnaie nur auf der Strasse abholen konnte, weil die Türe unverschlossen war. B____ kannte die Wirkung der sedierenden Substanzen aus eigener Erfahrung und gab wiederum an, er sei ganz plötzlich müde geworden (Akten S. 702), habe sonst aber nichts Bemerkenswertes am Getränk festgestellt. Seine Beschreibungen sind auch in zeitlicher Hinsicht schlüssig. So gab er gemäss Polizeirapport an, er sei ca. um 15:00 Uhr wieder aufgewacht, worauf sich Kehrichtmänner mit seinem Portemonnaie meldeten (Akten S. 677). Effektiv wurde der Fund vom Finder auf einem Zettel mit 13:20 Uhr vermerkt. Die Transaktionsliste der PostFinance gibt sodann Aufschluss darüber, dass die Postcard erneut relativ schnell eingesetzt wurde, nämlich noch als der Geschädigte schlief, um 13:24 Uhr (Akten S. 692). Entscheidend zu Lasten der Berufungsklägerin wirkt sich sodann aus, dass die Bezugsversuche aufgrund eines falschen PIN-Codes scheiterten und dieser zuvor vom Geschädigten geändert worden war (Akten S. 690). Für den Diebstahl des Bargeldes aus dem Portemonnaie spricht dessen Fehlen nach der Rückgabe. Zwar liegen diesbezüglich – wie auch für das weitere Deliktsgut – keine direkten Beweismittel vor, doch ergeben sich in Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere des wiederholt ersichtlichen Tatmusters (vgl. vorstehend E. 3.2.3) insoweit keine unüberwindbaren Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts.

 

3.3      In Bezug auf den zum Nachteil von F____ begangenen Diebstahl eines Portemonnaies samt Inhalt ist zunächst die Aussagegenese zu beleuchten: Nachdem der Geschädigte erst versucht hatte, das Deliktsgut auf eigene Faust wiederzubeschaffen, hat er sich rund einen Monat nach der Tat an die Polizei gewandt und die Berufungsklägerin mit einer konkreten Schilderung des Tathergangs belastet. Wenig später hat er eine Desinteresseerklärung abgegeben und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine bisherigen Aussagen widerrufen.

 

Das Appellationsgericht erachtet die im Polizeirapport vom 10. Mai 2016 wiedergegebene Darstellung aus den folgenden Gründen für glaubhaft: Es handelt sich dabei nicht nur, unter formalen Gesichtspunkten, um die tatnächste Aussage, F____ hat darin auch offengelegt, den Verlust des Portemonnaies schon in der Tatnacht bemerkt und die Berufungsklägerin mit seinem Verdacht konfrontiert zu haben. Danach erklärte er, in für sich selbst wenig schmeichelhafter Weise, wie er die Berufungsklägerin beim nächsten Aufeinandertreffen erneut darauf angesprochen, ihr das Natel weggenommen und ihre Personalien verlangt habe. Sie habe den Diebstahl in einer hitzigen Diskussion gestanden, ihn gewürgt und ihm gesagt, dass es ihm noch leidtun werde. Dieser Ablauf ist per se nicht unplausibel und die zeitliche Abfolge der Geschehnisse ist insofern stimmig, als der Geschädigte die Kenntnis über die Identität der Berufungsklägerin zum Anlass nahm, Anzeige gegen sie zu erstatten. Die handschriftliche Notiz des Geschädigten, auf der er die Personalien der Berufungsklägerin notiert hat, liegt vor, was die Darstellung plausibilisiert. Hingegen sind die späteren Aussagen von F____ widersprüchlich. So will er entgegen der ersten Schilderung den Diebstahl erst vier Tage nach der Begegnung mit der Berufungsklägerin bemerkt haben, obschon er dazwischen auf einem Konzert gewesen sei. Dass er trotz einem Konzertbesuch während vier Tagen nicht einmal sein Portemonnaie verwendet hat, erscheint zweifelhaft. Zwei Jahre nach der Tat und im Widerspruch zu einer früheren Angabe, ist auf diese Aussage nicht abzustellen. Im Übrigen schlösse diese Version die Berufungsklägerin als Täterin auch gar nicht aus. Was sein Verhalten in der Bar betrifft, gab F____ vor der Vorinstanz an, er könne sich nicht erinnern, die Berufungsklägerin unter Druck gesetzt zu haben, vielleicht sei es aber schon passiert bzw. es sei «fies» gewesen. Dies bestätigt zumindest implizit seine Erstaussage. Demgegenüber liegen von der Berufungsklägerin überhaupt keine Aussagen zur Sache vor. Sie konnte sich schlechterdings nicht an den Vorfall erinnern, was den Tatvorwurf angesichts des Vorstehenden nicht entkräftet. Die Verteidigung spekuliert schliesslich, F____ habe in der Tatnacht CHF 100.– als Prostitutionslohn abgehoben, was dadurch gestützt werde, dass man sich gemeinsam in sein WG-Zimmer begeben habe und ein grosser Altersunterschied zwischen ihm und den übrigen Geschädigten gegeben sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein sexueller Kontakt nicht bloss nicht behauptet, sondern von der Berufungsklägerin für sämtliche Fälle generell bestritten wird. Es liegen auch keine objektivierbaren Hinweise darauf vor, insbesondere stellt der Aufenthalt in einem WG-Zimmer (des Geschädigten) keinen solchen dar. Inwiefern der Altersunterschied die These der Verteidigung stützen soll, zumal bei den übrigen Geschädigten Ähnliches geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Weiterungen erübrigen sich.

 

Damit ist der unter Anklage-Ziff. I.B.7 geschilderte Sachverhalt erstellt.

 

3.4      Hinsichtlich der zum Nachteil von D____ begangenen Delikte (Sedierung mit Diazepam, Diebstahl von Bargeld; Anklage-Ziff. I.B.8) führt die Verteidigung gegen die Glaubwürdigkeit des Geschädigten ins Felde, es ergebe sich aus seiner Konstituierung als Privatkläger, dass er der Berufungsklägerin eins auswischen wolle, weil ihm diese einen Korb gegeben habe. Zudem wolle er sich mittels Geltendmachung einer Genugtuungsforderung bereichern. Diesbezüglich ergeht der Hinweis, dass die Inanspruchnahme prozessualer Rechte für sich allein nicht auf die Unglaubhaftigkeit einer bestimmten Aussage schliessen lässt. Die Bemerkung, dass die Berufungsklägerin keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz habe, stellt auch kein treuwidriges Prozessverhalten dar, zumal dies zutrifft. Soweit die Verteidigung rügt, das Strafgericht habe unzulässigerweise Parallelen zwischen den einzelnen Tatvorwürfen gezogen, übergeht sie, dass sie selbst auf zahlreiche Verbindungen zwischen den Delikten zum Nachteil von D____ und B____ (und wie gesehen auch F____) zurückgreift, um die Hypothese eines sexuellen Verhältnisses zu untermauern. Dies ist grundsätzlich auch nicht unzulässig (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Parallelen zu anderen Fällen ergeben sich indes vielmehr daraus, dass die Berufungsklägerin einem alleinstehenden älteren Mann ihr Leid geklagt und sich von ihm zu sich nach Hause hat einladen und bewirten lassen, dessen Avancen sie ansonsten aber zurückwies. Darauf ist es zu ähnlichen Delikten gekommen, wie zum Nachteil anderer Geschädigter. Dies wirkt sich effektiv belastend aus.

 

Im Fall D____ ergibt sich die starke Belastung der Berufungsklägerin hauptsächlich durch das forensisch-toxikologische Gutachten vom 28. September 2016, gemäss welchem der Geschädigte zum Tatzeitpunkt unter der Wirkung von Diazepam stand. Gleichzeitig steht fest, dass er, im Gegensatz zur Berufungsklägerin, keine Medikamente mit diesem Wirkstoff verschrieben hatte. Kongruent hierzu hat er die Substanzwirkung anschaulich geschildert: Es sei schnell gegangen und bei ihm sei «Bahnhof» gewesen, er sei weg gewesen, «Blackout». Es sei ihm vorgekommen, als ob er rückwärts weggetaucht wäre. Das habe er noch nie gehabt. Dass er das Diazepam selbst eingenommen haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund deuten zudem die Erkundigungen der Berufungsklägerin nach den Herzmedikamenten des Geschädigten ebenso auf ihre Täterschaft hin, wie die Tatsache, dass sie seine Wohnung verlassen hat, ohne eine Nachricht zu hinterlassen, sie das benutzte Geschirr aber ins Spülwasser legte. Als weiteres Indiz fällt zu Lasten der Berufungsklägerin ins Gewicht, dass bei einer am Tag nach der Tat durchgeführten Hausdurchsuchung unter anderem Bargeld in Höhe von CHF 750.– bei ihr gefunden wurde, wobei D____ eine Summe von CHF 600.– als gestohlen gemeldet hatte. Anders als von der Vorinstanz angenommen, ergibt sich eine Belastung jedoch nicht bloss daraus, dass ihre DNA-Spuren auf den Banknoten festgestellt worden sind. Entscheidend ist vielmehr, dass entgegen der Behauptung der Verteidigung auch DNA-Spuren von D____ auf den Noten sichergestellt wurden (Akten S. 828, 832, 835, 838). Dies lässt einzig den Schluss zu, dass das Geld zuvor in seinem Besitz war, was den Vorwurf erhärtet, dass die Berufungsklägerin es in der Tatnacht von ihm entwendet hat.

 

Die Aussagen der Berufungsklägerin wirken hinsichtlich der Interaktionsschilderungen in der Wohnung von D____ zwar nicht unglaubhaft. In Bezug auf das Kerngeschehen sind sie jedoch wenig stimmig. So erwähnte sie eigens, der Geschädigte habe ihr vor dem Einschlafen angeboten, in einem zweiten Zimmer in seiner Wohnung zu übernachten, weil für sie kein Tram mehr gefahren sei. Dennoch begab sie sich angeblich ohne Not nach Hause, ohne aufzugreifen, warum und wie sie den Heimweg bestritten habe. Auch hinterliess sie trotz des freundlichen Kontakts keine Nachricht über ihren Verbleib. Nicht als überzeugend erweisen sich zudem ihre Erklärungsversuche, nach denen sie das bei ihr aufgefundene Bargeld von der Nothilfe, einer Freundin und ihrer Mutter erhalten habe, wobei sie sich an nähere Umstände nicht erinnern könne.

 

Zuletzt wird geltend gemacht, dass eine Person, welche die Gassenküche frequentiere, mutmasslich keine Barschaft von CHF 600.– bei sich zu Hause aufbewahre und dass keine Spuren der Berufungsklägerin ab dem Möbel und dem Etui gewonnen wurden, in welchem das Bargeld aufbewahrt wurde. Zu Ersterem befragt, gab D____ vor der Vorinstanz an, er lege jeden Monat etwas auf die Seite. Hierfür spricht, dass er das Geld in einem speziellen Etui in einer nicht leicht zugänglichen Schublade aufbewahrt hat. Zudem ist unbekannt, über welchen Zeitraum der Geschädigte das Geld angespart haben will, was insofern nicht gegen seine Aussage spricht. Zu Zweitem ist zu bemerken, dass gemäss Spurensicherungsbericht vom 27. September 2016 an zahlreichen Stellen in der Wohnung des Geschädigten Spuren abgenommen wurden, darunter am Holzmöbel, in dem das Etui aufbewahrt wurde und am Etui selbst (Akten S. 805). Den Bemerkungen zum Bericht lässt sich entnehmen, dass jedoch einzig ein Kaffeeglas und ein leeres Zigarettenpäckchen der Berufungsklägerin – vergeblich – auf daktyloskopische Spuren untersucht worden sind (Akten S. 810). Weshalb die Staatsanwaltschaft die ab dem Möbel und dem Etui gewonnen Spuren nicht hat auswerten lassen, ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar. Beweismässig ergeben sich daraus weder be- noch entlastende Elemente. Die isolierte Betrachtung der Beweislosigkeit in Bezug auf zwei mögliche Kontaktstellen vermag die Beweiskraft der Fülle an übrigen Indizien indes nicht zu erschüttern und weckt keine unüberwindbaren Zweifel am Beweisergebnis.

 

Damit ist der unter Anklage-Ziff. I.B.8 geschilderte Sachverhalt erstellt.

 

3.5      Betreffend die zum Nachteil von G____ unter Anklage-Ziff. I.B.10 aufgeführten Vorwürfe (Sedierung, Diebstahl von Bargeld, Mobiltelefon Samsung Galaxy, Tablet Samsung, Herrenarmbanduhren, Kamera Panasonic sowie Bankkarte BKB und Führerausweis) liegt als zentrales belastendes Indiz ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 10. Januar 2017 vor, gemäss welchem Deliktsgut in einem bei B____ aufgefundenen, mit einem Haargummi verschlossenen, Plastiksack zum Vorschein gekommen ist (Tablet Samsung, Mobiltelefon Samsung, Armbanduhren, Kamera Panasonic, Führerausweis lautend auf G____; Akten S. 998 ff.). Daneben ist der Tathergang zu berücksichtigen, der im Sinne eines eigentlichen Tatmusters auf die Täterschaft der Berufungsklägerin hinweist, zumal unbestritten ist, dass sie sich alleine mit dem Geschädigten in seiner Wohnung befand, als dieser einschlief. Belastend wirkt sich weiter der Fundort des Deliktsguts in der Wohnung von B____ aus, bei dem die Berufungsklägerin häufig zu Gast war. Seltsam mutet an, dass sie angab, sämtliche Gegenstände einzeln in die Hand erhalten zu haben, obschon sie diesbezüglich nicht mit daktyloskopischen oder DNA-Spuren konfrontiert worden ist. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht zudem, dass die Berufungsklägerin mit dem Diebstahl konfrontiert dazu überging, vom Beweisthema abzulenken und B____ damit zu belasten, wie er sie angeschrien und damit gedroht habe, sie «kaputtzumachen». Zudem habe er sie sexuell bedrängt. Soweit dies zutreffen mag, steht dies weder in direktem Zusammenhang zu G____, noch zum angeblichen Kauf der Ware auf einem Flohmarkt.

 

Weiter ist nicht, wie von der Verteidigung eingewandt, zwingend anzunehmen, dass die Geschädigten miteinander bekannt sind, bloss weil sie im selben Quartier wohnen. Ausgehend von der Wohnadresse des Geschädigten dürften im von der Verteidigung angeführten Umkreis von vier bzw. neun Minuten Fussweg zumindest mehrere hundert bis tausend Menschen leben, die sich nicht alle kennen. Eine Absprache mit B____ setzte voraus, dass beide von Beginn weg über die Identität der Berufungsklägerin im Bild gewesen sein müssten. Dass dem nicht so war und G____ im Café [...] erst ermittelte, wer die Frau namens «A____» war, worauf er auf B____ aufmerksam gemacht wurde, hat er einlässlich beschrieben (vgl. vorstehend E. 2.9.1; Akten S. 965 f.). Auch die in der Tüte aufgefundenen Tablettenblister Leponex (Neuroleptikum) entlasten die Berufungsklägerin nicht, denn weder sie noch B____ oder G____ haben dieses Medikament verschrieben erhalten. Es ergibt sich jedoch aus den Angaben zu ihrer Person, dass die Berufungsklägerin an einem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika mit ständigem Substanzgebrauch leidet (vgl. nachfolgend E. 5.5.2), was den Konsum von Neuroleptika für sie denkbar erscheinen lässt. Dass der Geschädigte keinerlei Kaufbelege für das Deliktsgut hat, weil eine Ex-Freundin seine Unterlagen entsorgt haben soll, mutet auf den ersten Blick seltsam an, ist jedoch nicht undenkbar. Bei der Polizei konnte G____ eine Aufzählung des Deliktsguts machen, was ihn insofern legitimiert, als dass just jene Gegenstände zusammen in einem Plastiksack wieder aufgefunden wurden, darunter der auf ihn lautende Führerausweis. In Bezug auf das Mobiltelefon Samsung wurde über die IMEI bereits im Vorverfahren festgestellt, dass es sich um das seinige handelt (Akten S. 972, 999). Damit sind die entsprechenden Bedenken zerstreut. Zusammenfassend erachtet das Appellationsgericht den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf die Wegnahme des Deliktsguts aus der Wohnung von G____, während dieser schlief, als erstellt.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Sedierung von G____ durch die Berufungsklägerin wendet die Verteidigung zu Recht ein, dass kein forensisch-toxikologisches Gutachten vorliegt, mit welchem sich der angeklagte Sachverhalt objektivieren liesse. Anders als in den Fällen betreffend B____, insbesondere jenem Fall, bei dem ebenfalls kein Gutachten vorliegt, lässt sich gestützt auf die subjektiven Einlassungen G____s ebenfalls nicht ohne erhebliche Zweifel auf eine Substanzwirkung schliessen. Schon im Vorverfahren gab der Geschädigte an, er sei müde geworden, könne jedoch nicht sagen, dass die Berufungsklägerin ihm etwas ins Getränk getan habe. Er habe auch keine «Ungefälligkeiten» festgestellt. Einzig, dass er sonst nicht einschlafe, wenn er Besuch habe, sei ungewöhnlich gewesen. An der Hauptverhandlung bestätigte G____ seine Eindrücke. Im Gegensatz zu B____ und D____ beschrieb er keine unnatürliche, ihn plötzlich übermannende Müdigkeit in der Art eines «Blackouts». Gemäss dem Polizeirapport habe er gar gesagt, beim Einschlafen und Aufwachen habe sich alles normal angefühlt, er schliesse aus, dass man ihm Tropfen oder ähnliches gegeben hatte. Die Geschäftsführerin des Café [...] gab gegenüber der Polizei zudem an, dass G____ «einiges getrunken» hatte, was sich zeitlich in seine erste Schilderung (Akten S. 965 f.) einmitten lässt. Demnach habe er nach der ersten Unterhaltung mit der Berufungsklägerin über längere Zeit mit seinen Kollegen getrunken, bevor sie ihn zur Sperrstunde wieder angesprochen habe.  

 

Somit kann zusammenfassend nicht ohne erhebliche Zweifel gesagt werden, dass die Berufungsklägerin G____ durch die heimliche Gabe einer sedierenden Substanz widerstandsunfähig gemacht hat. Gestützt auf die Beweislage könnte dieser angesichts der fortgeschrittenen Uhrzeit ebenso gut aufgrund des Alkoholkonsums eingeschlafen sein. Insofern gilt der angeklagte Sachverhalt nicht als erstellt.

 

4.

Es sind die Rechtsfolgen für das vorstehend ermittelte Beweisergebnis festzulegen.

 

4.1      Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Berufungsklägerin habe sich betreffend die Anklage-Ziff. I.A.1 bis I.B.7 des gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht und sprach sie i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 und Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig. Hinsichtlich der Anklage-Ziff. I.A.5 und I.A.6 sowie I.B.8 und I.B.10 ergingen Schuldsprüche wegen Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB (Akten S. 1204 ff.).

 

4.2      Soweit die Berufungsklägerin unter dem Titel verschiedener Anklage-Ziffern einwendet, es fehle an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Hypothese der Überlassung von Bargeld und/oder Wertgegenständen gegen sexuelle Dienstleistungen ist bereits zuvor in Bezug auf sämtliche Geschädigten verworfen worden (vgl. vorstehend E. 3.2.2). Ebenfalls ohne Durchschlagskraft ist das Argument, sie habe zahlreiche Bargeldbezüge stellvertretend für B____ getätigt, d.h. in der Absicht, ihm das bezogene Geld herauszugeben (vgl. vorstehend E. 3.2.5). Solches ist nach dem Vorstehenden nie erfolgt und war mangels entsprechender Absprache auch nie geplant. Damit ist die Bereicherungsabsicht in sämtlichen Fällen gegeben.

 

Die Berufungsklägerin lässt weiter darauf hinweisen, verschiedene Taten seien auf einen geringen Vermögenswert gerichtet gewesen (Art. 172ter Abs. 1 StGB), weshalb es diesbezüglich am Erfordernis eines gültigen Strafantrags mangle. Gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB gilt die Vorschrift von Abs. 1 unter anderem nicht bei qualifiziertem Diebstahl und Raub. Die Vorinstanz hat zu den Voraussetzungen einer gewerbsmässigen Tatbegehung zusammenfassend festgehalten, die Berufungsklägerin habe im Zeitraum von gut einem Jahr zahlreiche Delikte zum Nachteil alleinlebender Männer begangen, zu denen sie zuvor eine Vertrauensbeziehung aufgebaut hatte. Sie erzählte ihre Leidensgeschichte, um sich von den sich wohlwollend zeigenden Geschädigten nach Hause einladen zu lassen. Ihre Sozialgefährlichkeit sei zu bejahen. Sobald die Berufungsklägerin die Gelegenheit erhalten habe, habe sie Wertgegenstände, Bargeld oder Bankkarten entwendet, um selbst Geld zu beziehen. Danach sei sie mit der Beute verschwunden. Die Berufungsklägerin habe stets nach dem gleichen, gut erprobten Muster gehandelt. Angesichts ihrer Einkommenssituation habe sie als von Nothilfe lebende abgewiesene Asylsuchende einen namhaften Betrag an ihre Lebenshaltungskosten deliktisch erlangt und dadurch das Kriterium der Gewerbsmässigkeit erfüllt (Akten S. 1205).

 

Die Berufungsklägerin hat diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich gerügt, insbesondere in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit jedenfalls nicht substantiiert (Akten S. 1321 f.). Diese erweisen sich nach dem vorstehenden Beweisergebnis denn auch als zutreffend. Zur Begründung wird auf das Vorstehende und das Urteil der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiterungen zum Strafantragserfordernis erübrigen sich.

 

4.3      Gestützt auf die vorstehende Beweiswürdigung ergibt sich somit ein Freispruch in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls eines Tresorschlüssels zum Nachteil von B____ (Anklage-Ziff. I.A.4). Hingegen ergeht kein separater Freispruch für die Umqualifizierung des angeblich zu Lasten von G____ begangenen Raubes zu einem (gewerbsmässigen) Diebstahl (vgl. vorstehend E. 3.5).

 

Somit ist die Berufungsklägerin des Diebstahls schuldig zu erklären, gewerbsmässig begangen i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB (Anklage-Ziff. I.A.1 bis I.A.4, I.B.7, I.B.10), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässig begangen i.S.v. Art. 147 Abs. 2 StGB (Anklage-Ziff. I.A.3 bis I.A.6) sowie des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB (Anklage-Ziff. I.A.5 und I.A.6 sowie I.B.8). Für die angeklagten versuchten Deliktsbegehungen betreffend den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ergehen keine separaten Schuldsprüche. Sie gehen im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (so schon BGE 123 IV 113 E. 2d, mit Hinweisen).

 

5.        

5.1     

5.1.1   Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).

 

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind.

 

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).

 

Zum methodischen Vorgehen präzisierte das Bundesgericht in BGE 144 IV 217, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3).

 

Gleichzeitig bestätigte das Bundesgericht grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall (BGE 144 IV 217 E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.4, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen.

 

5.1.2   Bereits an dieser Stelle ist vorwegzunehmen, dass die Strafen für die Delikte des gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zur Erhöhung der Einsatz- (Freiheits-) Strafe und Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen. Dies rechtfertigt sich bereits durch das Merkmal der Gewerbsmässigkeit, welche eine Geldstrafe nicht mehr verschuldensadäquat zu sanktionieren vermöchte. Hinzu kommt, dass die ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin im Zusammenspiel mit ihrer getrübten Legalprognose eine Geldstrafe wenig zweckmässig und ihre spezialpräventive Effizienz fraglich erscheinen liessen. Schliesslich ergibt sich aus der vorstehenden Beweiswürdigung, dass ein starker sachlicher und zeitlicher Gesamtzusammenhang zwischen den Raubtaten sowie dem gewerbsmässigen Diebstahl und dem damit verbundenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage besteht. Somit sind sämtliche Einzeltaten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zu ahnden.

 

5.2      Vorliegend stellt der Raub mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten und einer Höchststrafe von 10 Jahren gegenüber dem gewerbsmässig qualifizierten Diebstahl und dem gewerbsmässig qualifizierten Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage das schwerste Delikt dar. Von den drei begangenen Raubdelikten wiegt jenes zum Nachteil von D____ verschuldensmässig am schwersten, da er alltäglich auf Medikamente angewiesen und die objektive Gefährdung aufgrund der Möglichkeit einer Mischintoxikation bei ihm am höchsten war.

 

5.2.1   In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit CHF 600.– für einen Raub zwar nicht sehr hoch ist. Verschuldenserhöhend wirkt jedoch, dass der Geschädigte selbst in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und die Gassenküche frequentierte. Beim Deliktsbetrag handelte es sich für ihn umso mehr um einen bedeutsamen Betrag. Gleiches gilt für die Tatsache, dass D____ aufgrund von Vorerkrankungen auf verschiedene Herzmedikamente angewiesen war, was die Berufungsklägerin wusste. Sie konnte die Wechselwirkung zwischen dem von ihr als Betäubungsmittel verwendeten Diazepam und den indizierten Medikamenten nicht abschätzen und brachte den Geschädigten so in eine erhöhte Gefahr. Dies wiegt umso schwerer, als dass die Berufungsklägerin die Wohnung des Geschädigten verliess, als dieser schlief und beispielsweise keine Rettungskräfte hätte verständigen können, wenn der Geschädigte atypisch reagiert hätte. Dadurch bewirkte sie eine nicht unerhebliche Verletzung des Sicherheitsgefühls. Als verwerflich ist sodann das Tatvorgehen zu bewerten, welches darin bestand, gezielt das Vertrauen eines alleinstehenden älteren Mannes zu gewinnen, um Einlass in seine Wohnung zu erhalten. Sie wusste, dass D____ ihr wohlgesonnen war, denn er hatte ihr bereits zu früheren Zeitpunkten Geldgeschenke gemacht, ihre Kinder im Waisenhaus besucht und er fühlte sich nach eigenen Angaben zu ihr hingezogen, was die Berufungsklägerin ebenfalls wusste, denn seine Avancen wies sie laut seinen Angaben ab. Auch am Abend der Tat schenkte er der Berufungsklägerin CHF 50.–, bevor er sie zu sich einlud. Das erschlichene Vertrauen nutzte die Berufungsklägerin einigermassen schamlos aus.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin als abgewiesene Asylsuchende effektiv in deplorablen materiellen Verhältnissen bewegte, was ausschlaggebend für die Tat gewesen sein dürfte und sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Hingegen ist angesichts des notwendigen vorherigen Vertrauensaufbaus insgesamt von einer geplanten Vorgehensweise auszugehen. Hierfür spricht, dass die Berufungsklägerin zu verschiedenen Männern parallel Vertrauensbeziehungen aufbaute, um sich zu ihnen nach Hause einladen zu lassen, um dort Diebstähle zu begehen. So konnte sie beispielsweise nicht wissen, an welchem Abend sie erneut auf D____ treffen und sich zu ihm nach Hause begeben würde. Die berechnende Vorgehensweise fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Die Berufungsklägerin lässt weiter vorbringen, sämtliche Geschädigten treffe ein nicht zu vernachlässigendes Mitverschulden. D____ habe um ihre schlechte finanzielle Lage gewusst. Dass er sie zu sich nach Hause eingeladen habe, obschon er dort angeblich CHF 600.– in bar aufbewahrte, sei leichtsinnig gewesen (Akten S. 1322). Diese Ausführungen mögen in allgemeiner Weise zutreffen, aus einer rechtlichen Perspektive betrachtet mindern sie das Verschulden indes nicht, zumal das Geld in einem Etui innerhalb eines Möbels aufbewahrt wurde und die Berufungsklägerin gezielt danach suchen musste.

 

Angesichts des weitreichenden Strafrahmens für Raub ist das Tatverschulden in Bezug auf den zum Nachteil von D____ begangenen Raub als noch leicht zu bewerten. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.

 

5.2.2   Die Strafe ist für die weiteren Raubtaten, beide begangen zum Nachteil von B____, zu erhöhen. In objektiver Hinsicht schlägt der Deliktsbetrag von etwa CHF 1’000.– in Bezug auf die Schwere der Rechtsgutverletzung ebenfalls bloss leicht zu Buche. Auch in Bezug auf B____ wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass die Berufungsklägerin sich nicht sicher sein konnte, wie der zur Tatzeit 72-jährige Geschädigte körperlich auf die Beruhigungsmittel reagieren würde, zumal sie sich wiederum aus dessen Wohnung entfernte, nachdem er eingeschlafen war. Insofern, als sie gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten eine Dosis im tiefen therapeutischen Bereich eingesetzt hat, wirkt sich dies verschuldensmässig jedoch nur leicht erschwerend aus. Das objektive Tatverschulden wiegt jeweils leicht.

 

Auf subjektiver Seite hat die Berufungsklägerin wiederum eingewandt, B____ habe den Kontakt zu ihr nie abgebrochen, sie weiterhin zu sich eingeladen und sogar bewirtet, nachdem feststand, dass sie ihn schon einmal betäubt hatte (Akten S. 1322). Dies mag freilich zutreffen. Inwiefern sich die Gutmütigkeit einer anderen Person bei einem Raub verschuldensmässig zu Gunsten der Täterin auswirken sollte, lässt sich daraus aber nicht nachvollziehen. Viel eher deutet die Dreistigkeit der Berufungsklägerin, eine ihr wohlgesonnene Person ein zweites Mal zu betäuben und zu berauben, auf eine geminderte Hemmschwelle, bzw. eine bereits ausgeprägte Empathielosigkeit hin, die verschuldenserhöhend zu werten ist. In Bezug auf die Motivlage und die geplante Art der Vorgehensweise wird auf die analog geltenden Ausführungen unter E. 5.2.1 verwiesen. Das subjektive Tatverschulden wiegt für beide Raubtaten jeweils noch leicht.

 

5.2.3   In Würdigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sämtlicher Raubtaten ist die Einsatzstrafe – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – für die weiteren Delikte um 12 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

 

5.3      Für den gewerbsmässig begangenen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ergibt sich in objektiver Hinsicht, zunächst in Bezug auf die Schwere der Rechtsgutsverletzung, ein Deliktsbetrag von gut CHF 10’100.–. Dies wiegt verschuldensmässig nicht mehr leicht. Einschränkend wird berücksichtigt, dass etwa die Hälfte dieser Summe (ca. CHF 5’200.–) auf versuchte Delikte entfällt. Dadurch wird ihr Verschulden indes bloss geringfügig gemindert, denn es war den äusseren Umständen zuzuschreiben (falscher PIN-Code, Bezugslimite der Karte oder des Kontos erreicht), dass die Berufungsklägerin die versuchten Taten nicht ebenfalls erfolgreich zu Ende führen konnte. In Bezug auf die Verwerflichkeit ihres Handelns ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin es offenbar in Kauf nahm, den Geschädigten selbst in finanzielle Bedrängnis zu bringen. So bemühte sie sich bei unzähligen Versuchen, ein Maximum an Bargeld zu beziehen, selbst als offenkundig war, dass die finanziellen Reserven von B____ aufgebraucht waren. Im Zeitraum von einigen Monaten entwendete die Berufungsklägerin mehrfach neu zugestellte PostFinance-Karten und setzte sie immer wieder ein, selbst nachdem wiederholt Karten eingezogen worden waren. Dies offenbart eine gesteigerte kriminelle Energie. Bei gesamthafter Betrachtung wiegt das objektive Tatverschulden indes gerade noch leicht.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist auf das unter E. 5.2.1 und E. 5.2.2 Gesagte zu verweisen. Die Berufungsklägerin handelte aus materieller Not, wobei die Vorgehensweise aufgrund des notwendigen Vertrauensaufbaus und der engen persönlichen Beziehung zum Geschädigten nicht mehr als spontan, sondern als berechnend gewürdigt wird. Auch das subjektive Tatverschulden ist darum als gerade noch leicht zu bewerten.

 

Unter Berücksichtigung des engen sachlichen, zeitlichen und persönlichen Bezugs zu den Raubtaten zum Nachteil von B____, der ähnlichen Begehungsweise und der analogen Motivlage, rechtfertigt sich für den gewerbsmässig begangenen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine Erhöhung der Gesamtstrafe um 6 Monate Freiheitsstrafe.

 

5.4      Der Deliktsbetrag der gewerbsmässig begangenen Diebstähle summiert sich auf einen Betrag von gut CHF 6’000.–, wovon jedoch etwa zwei Drittel auf eine Tat, jene begangen zum Nachteil von G____, entfallen. Um Weiterungen zu vermeiden, kann für die übrigen objektiven und die subjektiven Tatkomponenten auf das Vorstehende verwiesen werden. Das Tatverschulden wiegt im Resultat indes leicht.

 

Erneut ist ein enger zeitlicher, sachlicher und persönlicher Zusammenhang zu den übrigen Delikten ersichtlich, weshalb für die gewerbsmässig begangenen Diebstähle – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – die Einsatzstrafe um weitere 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. Es resultiert, vor Beurteilung der Täterkomponenten, eine verschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten.

 

5.5     

5.5.1   Unter dem Titel der Täterkomponenten erhellt der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 14. April 2020, dass die Berufungsklägerin nicht vorbestraft ist, was sich neutral auswirkt. Hingegen ist ersichtlich, dass vor dem Strafgericht Basel-Stadt ein weiteres Verfahren wegen Diebstahls, angeblich begangen am 14. Dezember 2017, mithin während der laufenden Strafuntersuchung, hängig ist (Verfahrens-Nr.: VT.2017.[...]). Gemäss den edierten Akten liess sich die Berufungsklägerin von einem älteren Mann zu sich nach Hause einladen, dem sie zuvor ihre Not geschildert hatte. Es habe sich ein Vertrauensverhältnis entwickelt. Nach einem ihrer Besuche habe er festgestellt, dass CHF 50.– aus dem Portemonnaie fehlten und eine Uhr unauffindbar gewesen sei. Später habe er entdeckt, dass auch ein Fingerring, zwei geladene Waffen und ein Holster verschwunden seien (Deliktsbetrag CHF 2’730.–), worauf er die Tat angezeigt habe. Die Berufungsklägerin wurde mit Strafbefehl vom 5. März 2020 des Diebstahls schuldig erklärt, wogegen sie Einsprache erhoben hat.

 

Das parallel geführte Strafverfahren beschlägt Vorwürfe, welche offensichtliche Gemeinsamkeiten zu den vorliegend beurteilten Delikten aufweisen. Dass die Berufungsklägerin sich trotz hängigem Strafverfahren erneut in Situationen begab, die eine gleichartige Anzeige nach sich ziehen konnten, spricht für eine gewisse Uneinsichtigkeit.

 

Im Verfahren hat sich die Berufungsklägerin teilweise unangepasst gezeigt, was indes auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführen sein dürfte und nicht zu ihren Lasten ins Gewicht fällt. Einsicht und Reue hat sie auch im Verfahren nicht erkennen lassen und sich auch nicht geständig gezeigt. Dies ist vor der allgemeinen Geltung des Verbots eines Zwangs zur Selbstbelastung ebenfalls neutral zu werten (zur Kritik an BGE 113 IV 56 E. 4c: vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 317).

 

5.5.2   Es ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berücksichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) zu prüfen:

 

Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und/oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass die betroffene Person aus ihrer Umgebung sowie ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen wird. Eine gewisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. zuletzt etwa BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, 6B_375/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2, je mit Hinweisen).

 

Die Berufungsklägerin wurde als damalige [...] und heutige [...] Staatsangehörige [...] in Basel geboren, wo ihre Eltern heute noch leben. Im Alter von knapp zehn Jahren wurde sie zu den Grosseltern nach [...] gegeben, wo sie aufwuchs und die Schulen absolvierte. Als ihre Grosseltern gestorben waren, verweigerten die Eltern der 17-jährigen Berufungsklägerin die Rückkehr in die Schweiz. Sie besuchte eine Tourismusfachschule, brach die Ausbildung jedoch ab und arbeitete erst als Hotelrezeptionistin und später in verschiedenen [...] Staaten als Sängerin. Die [...]kriege zwangen sie zur Rückkehr nach [...]. Nach dem Tod ihres Mannes (ca. 2008) kümmerte sie sich alleine um die beiden Töchter (Jahrgang 2003 und 2006). Sie geriet in wirtschaftliche Not und lebte zeitweise mit ihren Kindern auf der Strasse. Es wurden psychische Erkrankungen diagnostiziert. Im Dezember 2013 kehrte die Berufungsklägerin in die Schweiz zurück und stellte für sich und ihre Kinder Asylgesuche. Diese wurden am 12. Februar 2014 rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Seit Juni 2014 leben die Töchter in Basel im Waisenhaus. Mit Entscheid der KESB vom 6. November 2014 wurde eine Erziehungs- und Verfahrensbeistandschaft über sie errichtet. Es findet kein regelmässiger Kontakt zwischen der Berufungsklägerin und ihren Kindern statt. Im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs wurde den Töchtern am 14. März 2017 die vorläufige Aufnahme gewährt. Obwohl die Berufungsklägerin in dieses Wiedererwägungsgesuch nicht miteinbezogen worden war, gilt sie vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt aufgrund der familiären Situation seither als «geduldet» und das Wegweisungsverfahren wurde ausgesetzt.

 

Zum Gesundheitszustand der Berufungsklägerin ergibt sich aus den Akten, dass sie sich in regelmässiger ambulanter Behandlung befindet und auf diverse Medikamente angewiesen ist. In den Jahren 2017 und 2018 wurde sie zwecks Valiumentzugs bzw. -reduktion für die Dauer von einigen Tagen stationär in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel aufgenommen. Laut Austrittsbericht vom 27. November 2017 wurden als psychische Erkrankungen vornehmlich ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika mit ständigem Substanzgebrauch, eine Panikstörung sowie «vorwiegend Zwangshandlungen» und eine «v.a. histrionische Persönlichkeitsstörung» diagnostiziert. Konkurrierend bestehen die Diagnosen Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf (Erstsymptome ab ca. 2008), Schluckstörungen seit Juli 2017 und mehrere schwere Mangelerscheinungen (Eisen, Vitamin D) sowie laut ihren Angaben Asthma und Migräne. Gemäss einer Aktennotiz vom 27. Januar 2020 war die Berufungsklägerin jüngst in der Kriseninterventionsstation (KIS) der UPK Basel untergebracht, weil sich ihr Zustand fortlaufend verschlechtert habe. Die Berufungsklägerin ist nicht erwerbstätig und lebt von Nothilfe (Akten S. 6 f., 28 f., Akten S. 1347 i.V.m. Akten S. 1106, 1114).

 

Nach dem Vorstehenden führt die Berufungsklägerin offenbar seit dem Tod ihres Mannes zuerst in [...] und später in der Schweiz ein desintegriertes Leben am Rande der Gesellschaft. Hier wie dort lebte sie, zeitweise mit ihren beiden (Klein-) Kindern, auf der Strasse, bis sie in einer Asylunterkunft unterkam und ihre Töchter fremdplatziert wurden. Massgeblich ist indes, dass die Berufungsklägerin gesundheitlich stark angeschlagen ist und der Haftalltag für sie eine Belastung bedeuten dürfte, der die gesetzgeberisch gewollte Härte übersteigt und einen aussergewöhnlichen Umstand darstellt. Das Vorstehende rechtfertigt eine deutliche Strafreduktion. Sie führt im Resultat zu einer Strafminderung im Umfang von 6 Monaten. Ob und unter welchen Umständen die Berufungsklägerin eine Haftstrafe überhaupt wird antreten können, wird bei der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit zu beurteilen sein.

 

5.5.3   Damit ist die Berufungsklägerin unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen.

 

5.6      Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Vollzugsform, die Straffälligkeit der Berufungsklägerin stimme legalprognostisch wenig zuversichtlich. Sie sei indes nicht vorbestraft und eine längere Inhaftierung dürfe angesichts ihrer Gesundheit nicht opportun sein. Dies lasse die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs nach Art. 43 Abs. 1 StGB gerechtfertigt erscheinen. Das Strafgericht sprach die ausgefällte Freiheitsstrafe zur Hälfte unbedingt, im Übrigen auf Bewährung aus. Die Probezeit setzte es auf zwei Jahre fest.

 

Wie vorstehend erwogen, fliesst der gesundheitliche Zustand der Berufungsklägerin unter dem Titel der Strafempfindlichkeit in die Strafzumessung ein. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen hingegen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 aStGB, in der zur Tatzeit geltenden Fassung (keine eigentliche Schlechtprognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung), erfüllt sein (vgl. nur Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 N 11, mit Hinweisen). Obschon die Berufungsklägerin Ersttäterin ist, zeigt sich ihre Legalprognose nach den jüngeren Entwicklungen sowie unter Berücksichtigung ihrer gesamten Lebenssituation getrübt. Die Frage kann offengelassen werden. Weil diese Tatsachen dem Strafgericht bereits bekannt sein konnten und einzig die Berufungsklägerin ein Rechtsmittel erhoben hat, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, zu ihren Lasten über die Vollzugsform zu befinden (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Damit ist die Freiheitsstrafe von drei Jahren zur Hälfte bedingt zu vollziehen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

 

5.7      Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht den Freiheitsentzug, den die beurteilte Person während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Zu den vier Tagen Polizeigewahrsam, welche die Berufungsklägerin in diesem Verfahren ausgestanden hat, treten zwei weitere Tage, während derer der Berufungsklägerin im Parallelverfahren (Verfahrens-Nr.: VT.2017.[...]) die Freiheit entzogen war (Akten S. 1114, 1116), ausmachend sechs ausgestandene Hafttage.

 

Dementsprechend ist der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung für den bisher ausgestandenen Freiheitsentzug abzuweisen.

 

6.

Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.

 

6.1      Diese wendet ein, es liege aufgrund ihrer gesundheitlichen und familiären Situation ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor, verweist auf ein bundesgerichtliches Präjudiz (BGer 6B_209/2018 vom 23. November 2018) und rügt, dass das Strafgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, dass sie in der Schweiz geboren wurde und aufgewachsen sei, bis sie von ihren Eltern nach [...] zurückgeschickt worden sei. Schliesslich habe im erstinstanzlichen Hauptverfahren selbst die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Landesverweisung zu beantragen (Akten S. 1324). In Bezug auf das von der Berufungsklägerin angeführte Präjudiz ist vorab zu bemerken, dass dieses hier nicht einschlägig ist. Jener Beschwerdeführer war in der Schweiz geboren, hatte stets hier und nie im Herkunftsstaat gelebt und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Zu seinen Kindern hielt er regelmässigen Kontakt und war bis auf eine kurze Periode erwerbstätig. Weiterungen erübrigen sich (BGer 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.4.1).

 

6.2      Vorliegend handelt es sich bei sämtlichen, von der Berufungsklägerin verwirkten Straftaten (Art. 139 Ziff. 2, Art. 140 und Art. 147 Abs. 2 StGB), um Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, welche als Rechtsfolge eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Weiter steht fest, dass sie sich als [...] Staatsangehörige nicht auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann. Damit ist die Härtefallprüfung einzig auf Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) abzustützen.

 

6.2.1   Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 die konventions- und landesrechtlichen Grundsätze der Härtefallprüfung rekapituliert:

 

Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme ohne jede migrationsrechtliche Komponente. Nach der Rechtsprechung bietet es sich dennoch an, zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB den Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranzuziehen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5 mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 und BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.4, 2.5, ferner u.a. Urteil 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.3.1).

 

Darüber hinaus stellt das Bundesgericht massgeblich auf die im Urteil des EGMR Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99, Ziff. 69 ff.) entwickelten Kriterien für die Überprüfung aufenthaltsbeendender Massnahmen ab. Hierzu ist für den vorliegenden Fall jedoch einschränkend zu bemerken, dass weder die Berufungsklägerin noch ihre beiden Töchter über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. vorstehend E. 5.5.2) und mithin nicht vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, mit Hinweisen). Die nachfolgende Prüfung stützt sich somit primär auf Art. 31 Abs. 1 VZAE und folgt bloss sinngemäss den Vorgaben des EGMR, sodass aus dem Resultat keine Schlüsse in Bezug auf eine allfällige Verletzung der EMRK gezogen werden können.

 

6.2.2   Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.2). Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von folgenden Kriterien leiten zu lassen (Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006; Req. 46410/99, Ziff. 69 ff.): 

 

1. Natur und Schwere der Straftat;

2. Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat;

3. seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit;

4. Nationalität der betroffenen Personen;

5. seine familiäre Situation, die Dauer seiner Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen;  

6. ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte;

7. ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter;

8. Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten;

9. Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten;

10. Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland.

11. In Rechnung gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots.

12. Die Gerichte müssen ihre Entscheide in hinreichend genauer Weise begründen.

 

6.2.3   Für die sachverhaltlichen Grundlagen wird auf die vorstehende E. 5.5.2 verwiesen. Eine Prüfung nach dem vorstehenden Schema ergibt, dass die Berufungsklägerin in Bezug auf die drei Raubtaten Delikte begangen hat, welche den Bagatellbereich deutlich übersteigen. Sie hat wiederholt in die physische Integrität der Opfer eingegriffen, um sie anschliessend zu bestehlen, was nach der gesetzgeberischen Konzeption zur Beendigung des Aufenthaltsrechts führen soll. Sie hat einzig ihre frühe Kindheit sowie die letzten sechseinhalb Jahre in der Schweiz verbracht, dazwischen lebte sie während über 30 Jahren in [...] bzw. [...], wobei sie in dieser Zeit den Bezug zur Schweiz verloren haben dürfte. Seit der letzten hier beurteilten Straftat sind rund dreieinhalb Jahre vergangen. Soweit die Vorinstanz erwogen hat, die Berufungsklägerin sei in der Schweiz «nie richtig angekommen», trifft dies zu. Sie geht seit ihrer Einreise keiner Arbeit nach – was ihr als abgewiesene Asylsuchende allerdings auch nicht möglich ist – und lebt von Nothilfe. Sie kann sich wohl im Alltag auf Deutsch verständigen, hat aber nach eigenen Angaben im Berufungsverfahren, sie brauche für eine allfällige Verhandlung eine Dolmetscherin, nach über sechs Jahren keine hinreichenden Deutschkenntnisse. Es sind auch keine Bemühungen aktenkundig, dass sich die Berufungsklägerin je um die vorhandenen, niederschwelligen Angebote zum Spracherwerb für Migrantinnen bemüht hätte, was auf eine geringe Integrationsmotivation schliessen lässt. Über eine qualifizierende Ausbildung, welche der Berufungsklägerin die Arbeitssuche (bei gegebenen rechtlichen Voraussetzungen) erleichtern würde, verfügt sie nicht. Aufgrund ihres Werdeganges und ihrer ungenügenden Sprachkenntnisse präsentieren sich ihre beruflichen Aussichten somit auch losgelöst von ihrem gesundheitlichen Zustand als wenig versprechend. Zusammenfassend erweist sich die Bindung der Berufungsklägerin zur Schweiz als lose.

 

Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Berufungsklägerin ergibt sich aus den Akten, dass bereits in [...] entsprechende Diagnosen gestellt wurden und auch eine ambulante Behandlung stattfand. Gemäss den Informationen des Staatssekretariats für Migration werden grundsätzlich alle psychiatrischen Krankheitsbilder in verschiedenen Städten [...]s behandelt. Es sind sowohl beratende Gespräche als auch stationäre Aufenthalte möglich. Das medizinische Niveau bewegt sich in einzelnen Bereichen auf jenem Westeuropas (Länderbericht des Staatssekretariats für Migration vom 17. Mai 2017: «Focus [...] – Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien», abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/[...].pdf). Die grösste Hürde dürfte im Zugang zu einer Krankenversicherung und somit im administrativen Bereich liegen. Auch wenn sich die medizinische Situation zusammenfassend nicht analog zur Schweiz präsentieren dürfte, stellt die gesundheitliche Situation jedenfalls keinen hinreichenden Grund für die Annahme eines Härtefalls dar.

 

Ein solcher könnte sich zuletzt aus der Anwesenheit ihrer beiden Töchter in der Schweiz ergeben, welche sich mangels eines gefestigten Aufenthaltsrechts – ebenso wie die Berufungsklägerin – nicht auf Art. 8 EMRK berufen können. Die genannte Bestimmung wäre berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1, BGer 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.2). Vorliegend ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Selbst regelmässige Kontakte fanden in der Vergangenheit offenbar nicht statt, obschon solche der Berufungsklägerin trotz ihrer finanziellen und zumeist auch trotz ihrer gesundheitlichen Situation möglich gewesen wären. Vielmehr müssen die Töchter, obschon in Basel wohnhaft, bereits seit geraumer Zeit ohne engeren Bezug zu ihrer Mutter auskommen.

 

Nach der vorliegenden Prüfung steht der auszusprechenden Landesverweisung kein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB entgegen.

 

6.3      Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festgelegt und mit Hinweis auf Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf eine Ausschreibung selbiger im Schengener Informationssystem verzichtet (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen der Ausschreibung im SIS und zur individuellen Prüfungspflicht: BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen). Diese Punkte sind unangefochten geblieben. Der Verzicht auf die Eintragung ist im Ergebnis zu bestätigen.

 

7.

7.1      Die Berufungsklägerin verlangt schliesslich, es seien sämtliche Zivilforderungen, welche die Vorinstanz B____D____ und C____ zugesprochen hat, abzuweisen. Sie begründet das Begehren mit den beantragten Freisprüchen (Akten S. 1324). Bis auf den angeblichen Diebstahl eines Tresorschlüssels, ergehen in sämtlichen Punkten Schuldsprüche. Da damit keine Zivilforderung verknüpft ist, sind keine Gründe für eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt ersichtlich. Der Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen ist demnach abzuweisen und es sind die Verurteilungen zur Leistung von Schadenersatz unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

 

7.2      Aus dem selben Grund zu bestätigen sind die zu Lasten der Berufungsklägerin beschlossenen Einziehungen.

 

8.

8.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bloss unwesentliche Abänderungen des angefochtenen Urteils können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen weitestgehend unterlegen. Sie obsiegt in Bezug auf ein Raubdelikt, welches als gewerbsmässige Diebstahlstat zu qualifizieren ist und in Bezug auf den Diebstahl eines Tresorschlüssels, ohne dass sich daraus eine Änderung des Strafmasses ergäbe. Bei diesem Ausgang trägt sie die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Berufungsklägerin sind somit die mit CHF 1’500.– zu beziffernden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Einschluss der Urteilsgebühr, aufzuerlegen (vgl. § 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.910]).

 

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil wird das vorinstanzliche Urteil weitestgehend bestätigt. Damit sind der Berufungsklägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 16'106.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– aufzuerlegen. Die sichergestellten Geldbeträge von CHF 1'074.55 und EUR 10.04 werden mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

 

8.2      Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Juni 2019 wurde der Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...], für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt (Akten S. 1283). Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 23.  April 2020 geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von 30.42 Stunden (inkl. Leistungen Volontäre) erscheint angemessen. Die Kostennote wird um 30 Minuten Aufwand (Ansatz Advokat) für die noch nicht berücksichtigte Stellungnahme vom 8. Mai 2020 ergänzt. Der Aufwand wird zu den geltend gemachten Ansätzen entschädigt, ausmachend CHF 5'049.80. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 99.–. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 396.45. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 5'545.25 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 10. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Die Freisprüche von den Vorwürfen des qualifizierten Raubs und der einfachen Körperverletzung (Anklage-Ziff. I.B.9);

-       Die Abweisung der Genugtuungsforderung von B____;

-       Die Abweisung der Genugtuungsforderung von D____;

-       Die Rückgabe der handverfassten Schreiben an B____ (Pos. 3001);

-       Der strafgerichtliche Beschluss, DVDs und einen USB-Stick zu den Akten zu nehmen;

-       Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

            A____ wird, in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung, des Raubs (mehrfach begangen), des gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, davon 1 Jahr und 6 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 14. bis zum 15. Juli 2016, vom 19. bis zum 20. September 2016 und vom 13. bis 14. Dezember 2017,

in Anwendung der Art. 40 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 2, 140 Ziff. 1, 147 Abs. 2 StGB.

 

A____ wird vom Vorwurf des Diebstahls eines Tresorschlüssels, angeblich begangen am 23. Mai 2016 zum Nachteil von B____ (Anklage-Ziff. I.A.4), freigesprochen.

 

            A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Von einer Eintragung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

 

A____ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 4'153.45 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2016 an B____ verurteilt.

 

A____ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 700.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. September 2016 an D____ verurteilt.

 

A____ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 560.90 an C____ verurteilt.

 

Die beschlagnahmten Gegenstände (Verz. 135484: Pos. 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7.2, 1.9.1, 1.10.1.1.1 und 1.12) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen.

 

A____ trägt die Kosten im Betrag von CHF 16'106.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. Allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

Die beschlagnahmten Vermögenswerte von A____ im Betrag von CHF 1'074.55 und EUR 10.04 werden mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

 

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'049.80 und ein Auslagenersatz von CHF 99.–, zzgl. MWST von CHF 396.45 (7,7 % auf CHF 5'148.80), somit total CHF 5'545.25, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Privatklägerschaft

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).