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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.72
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Privatklägerin
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Mai 2019
betreffend mehrfache Drohung und mehrfache Beschimpfung
Prüfung der Gültigkeit der Berufungsanmeldung
Sachverhalt
Am 9. November 2016 erhob A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) Strafanzeige gegen ihren Ex-Mann B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) wegen Drohung und Beschimpfung, Tatzeit 28. und 30. Oktober 2016. Am 10. Januar 2017 erklärte sie, dass sie sich als Strafklägerin am Strafverfahren beteiligen möchte, auf die Stellung als Zivilklägerin hingegen verzichte (vgl. Formular Akten S. 56). Nach zwischenzeitlicher Sistierung und Wiederaufnahme des Strafverfahrens auf Antrag der Berufungsklägerin erliess die Staatsanwaltschaft am 31. Oktober 2018 einen Strafbefehl gegen den Berufungsbeklagten, mit dem dieser wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘200.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt wurde. Der Berufungsbeklagte erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, worauf das Verfahren am 16. Januar 2019 an das Strafgericht überwiesen wurde. Im Verfahren vor dem Strafgericht stellt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 18. März 2019 eine Entschädigungsforderung von CHF 23‘000.–.
Mit Urteil vom 21. Mai 2019 verurteilte das Strafgericht als Einzelgericht den Berufungsbeklagten wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sprach es ihn frei. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Berufungsklägerin wurde abgewiesen (Akten S. 509 ff.). Das Urteilsdispositiv wurde der Berufungsklägerin am 23. Mai 2019 zugestellt (Akten S. 524).
Mit undatierter, am 3. Juni 2019 bei der Post aufgegebener und am 4. Juni 2019 beim Appellationsgericht eingegangener Eingabe erhob die Berufungsklägerin „Beschwerde“ gegen das Urteil vom 21. Mai 2019, welche sich ausschliesslich gegen die Abweisung ihrer Entschädigungsforderung richtete. Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts überwies das Schreiben am 19. Juni 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht zur Prüfung einer Entgegennahme als Berufungsanmeldung. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 beantragte der zuständige Strafgerichtspräsident, es sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, da die Berufungsklägerin endgültig darauf verzichtet habe, sich als Privatklägerin am Verfahren zu beteiligen.
Am 12. Juli 2019 stellte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das Schreiben des Strafgerichtspräsidenten der Berufungsklägerin und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu und teilte ihnen mit, dass ein schriftliches Verfahren zur Frage durchgeführt werde, ob die Berufungsklägerin zur einer Anfechtung des Urteils vom 21. Mai 2019 legitimiert sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. August 2019 mit dem Antrag auf Eintreten auf das Rechtsmittel der Berufungsklägerin vernehmen lassen, während von der Berufungsklägerin keine Stellungnahme eingegangen ist. Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ist dem Berufungsbeklagten und dem Strafgericht zur allfälligen Replik, der Berufungsklägerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Der Strafgerichtspräsident hat auf eine Replik verzichtet. Der Vertreter des Berufungsbeklagten schliesst in seiner Replik auf Nichteintreten auf das Rechtsmittel, eventualiter dessen Abweisung, unter o/e Kostenfolge. Diese Eingabe ist der Berufungsklägerin, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht zur Kenntnis und allfälligen Duplik zugestellt worden. Es sind in der Folge keine weiteren Parteieingaben mehr eingegangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Der Berufungsbeklagte beantragt (im Eventualstandpunkt), auf das Rechtsmittel sei nicht einzutreten, weil die Berufungsklägerin es als Beschwerde ans Strafgericht (recte: ans Appellationsgericht) und nicht als Berufungsanmeldung ans Strafgericht gerichtet habe. Dieser Umstand führt jedoch nicht zum Nichteintreten. Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Das Rechtsmittel ist innerhalb der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO erhoben worden. Namentlich bei durch juristische Laien erhobenen Rechtsmitteln wird deren Gültigkeit weder durch die falsche Bezeichnung (vorliegend Beschwerde statt Berufung) noch durch die Einreichung bei der falschen Behörde (vorliegend Appellationsgericht statt Strafgericht) beeinträchtigt. Die am 4. Juni 2019 beim Appellationsgericht eingegangene „Beschwerde“ ist somit als Berufungsanmeldung entgegenzunehmen. Dementsprechend hat das Appellationsgericht sie in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO unverzüglich (zunächst) dem Strafgericht zugestellt.
1.2 Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall somit ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
1.2.1 Der Strafgerichtspräsident und der Berufungsbeklagte stellen sich auf den Standpunkt, die Berufungsklägerin sei zur Berufungserhebung nicht legitimiert, da sie mit Erklärung vom 10. Januar 2017 endgültig darauf verzichtet habe, sich als Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligten, das sie mit der Strafanzeige vom 9. November 2016 eingeleitet hatte. Sie habe sich ausschliesslich als Strafklägerin am Verfahren beteiligen wollen. Auf die Berufung könne daher nicht eingetreten werden.
1.2.2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Berufungsklägerin sei legitimiert, als Strafklägerin gegen das Urteil vom 21. Mai 2019 Berufung zu erheben. Ausserdem habe sie mit Schreiben vom 11. September 2018, mit dem sie die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatte, konkludent abermals Anzeige erstattet und einen neuen Strafantrag für Delikte gestellt, welche der Berufungsbeklagte nach ihrem (ersten) Strafantrag vom 9. November 2016 begangen habe. Ihr am 10. Januar 2017 erklärter Verzicht auf Beteiligung am Verfahren als Zivilklägerin könne keine Geltung für diese später eingereichte Strafanzeige haben. Dass sie bezüglich dieser (erneuten) Strafanzeige weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Strafgericht explizit gefragt worden sei, ob sie sich auch als Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen möchte, könne sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken.
1.2.3 Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Mit dem erwähnten Schreiben vom 11. September 2018 hat die Berufungsklägerin innerhalb der Sechsmonatsfrist von Art. 55a Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) die Aufhebung der Sistierung und die Weiterführung des Strafverfahrens beantragt. Gleichzeitig hat sie angekündigt, dass sie der Staatsanwältin einige Mails des Berufungsbeklagten schicken werde (Akten S. 27). Mit keinem Wort hat sie in diesem Schreiben Strafantrag wegen neuer Delikte des Berufungsbeklagten gestellt. Es kann darin auch kein konkludenter Strafantrag bezüglich neuer Delikte erkannt werden. Die Berufungsklägerin brachte einzig zum Ausdruck, dass sie aufgrund der vielen Mails, die sie vom Berufungsbeklagten erhielt, gegen eine Einstellung des mit ihrem Strafantrag vom 9. November 2016 angehobenen Verfahrens war, welche gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB ohne diese Mitteilung hätte vorgenommen werden müssen. Dass sie im Zusammenhang mit den genannten Mails eine weitergehende Strafuntersuchung wünsche, ergibt sich aus diesem Schreiben nicht. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sie der Staatsanwältin bereits am 15. Mai 2018 mitgeteilt hatte, dass sie neue Mails beschimpfenden und nötigenden Inhalts des Berufungsbeklagten bekommen habe (vgl. Aktennotiz S. 61). Trotzdem hatte sie in der Folge nicht etwa eine weitere Strafuntersuchung, sondern vielmehr eine Sistierung des Strafverfahrens beantragt. Wäre die Staatsanwältin nach Erhalt des Schreibens vom 11. September 2018 der Ansicht gewesen, dass darin nicht bloss ein Antrag auf Fortsetzung des sistierten Verfahrens bezüglich der mit Strafantrag vom 9. November 2016 beanzeigten Delikte, sondern auch konkludent ein neuer Strafantrag bezüglich späterer Straftaten enthalten wäre, hätte sie ein neues Verfahren eröffnen, dem Berufungsbeklagten die neuen Vorwürfe formell vorhalten und ihm seine Parteirechte eröffnen müssen. Dies alles hat sie nicht getan.
1.2.4 Die Berufungsklägerin hat am 10. Januar 2017 durch Ankreuzen der betreffenden Rubrik auf dem Formular „Erklärung betreffend Beteiligung am Strafverfahren“ (Akten S. 56) erklärt, dass sie endgültig darauf verzichte, sich als Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen. Dies hat sie auch mit ihrem Schreiben vom 14. Januar 2017 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht: „[…] Ich möchte kein Gerichtsverfahrens wenn möglich, und brauche auch kein Entschädigungsgeld […], obwohl natürlich seelische/psychische ‚Schäden‘ bei mir, wie auch bei den Kindern ‚dafür‘ sprechen würden“ (Akten S. 57). Diesbezüglich besteht kein Interpretationsspielraum. Lag nach dem oben Gesagten kein neuer Strafantrag und damit kein neues Strafverfahren vor, hatte dieser Verzicht für das gesamte Verfahren vor dem Strafgericht Wirkung. Die Berufungsklägerin hat gültig und endgültig auf eine Konstituierung als Zivilklägerin verzichtet, so dass sie weder legitimiert war, vor Strafgericht eine Zivilforderung geltend zu machen, noch dessen abweisenden Entscheid darüber mit Berufung anzufechten.
1.2.5 Als Strafklägerin und Geschädigte wäre die Berufungsklägerin einzig legitimiert gewesen, das Urteil des Strafgerichts im Schuldpunkt anzufechten (vgl. Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Dies hat sie aber nicht getan, sondern sie hat unmissverständlich einzig den „Punkt des Schadenersatzes“ angefochten (Akten S. 517).
1.2.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist, weil die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
2.
2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Berufungsklägerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch darauf zu verzichten.
2.2 Der Vertreter des Berufungsbeklagten, Advokat [...], ist für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei sein Aufwand auf rund eine Stunde geschätzt wird. Es ist ihm daher eine Parteientschädigung von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Für das Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Dem Berufungsbeklagten, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 19.25, somit total CHF 269.25, zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.