|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2019.74
URTEIL
vom 25. Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Cordula Lötscher, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter
vertreten durch [...], Fürsprecher,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Opferhilfe beider Basel
Steinenring 53, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 28. Februar 2019
Urteil des Appellationsgerichts vom 14. August 2020
(vom Bundesgericht mit Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021 aufgehoben)
betreffend mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung, Raufhandel sowie Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt; Landesverweisung
Sachverhalt
Mit Urteil vom 28. Februar 2019 verurteilte das Strafdreiergericht A____ wegen mehrfacher, teilweise versuchter Vergewaltigung und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 10. September 2018), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018. Zudem wurde A____ der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig gesprochen, von einer Strafe wurde aber gestützt auf Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen. Von der Anklage der sexuellen Nötigung wurde er freigesprochen. Die Vorstrafe vom 16. Januar 2018 wurde nicht vollziehbar erklärt. Zudem wurde A____ für zehn Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Eintragung ins Schengener Informationssystem angeordnet. Im Weiteren wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und A____ zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 881.10 und Genugtuung von CHF 14'000.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt. Auf Berufung von A____ (nachfolgend: Berufungskläger) und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Appellationsgericht mit Urteil vom 14. August 2020 das angefochtene Urteil grundsätzlich in sämtlichen Punkten, würdigte jedoch die versuchte Vergewaltigung als sexuelle Nötigung. Zudem wurden dem Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger Beschwerde beim Bundesgericht in Strafsachen. Dieses erkannte mit Urteil vom 29. November 2021, das Appellationsgericht habe sich in seinen Erwägungen zur Landesverweisung zu Unrecht nicht mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 auseinandergesetzt, welches den Vollzug der Wegweisung der Familie des Berufungsklägers als unzumutbar eingestuft hatte. Entsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgericht vom 14. August 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden dem Berufungskläger im Umfang seines Unterliegens auferlegt. Der Kanton Basel-Stadt wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.– zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 ersuchte der Berufungskläger um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Am 9. Dezember 2020 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug dazu eine Stellungnahme ein, unter Beilage eines Arbeitsvertrags per 1. Mai 2019, des Vollzugsberichts der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 3. Dezember 2020 und eines Kurzberichts des Psychologisch-Psychiatrischen Dienstes vom 11. November 2020. Am 15. Dezember 2020 ging ein Schreiben der Mutter des Berufungsklägers, [...], beim Appellationsgericht ein. Eine weitere Stellungnahme des Straf- und Massnahmenvollzugs datiert vom 11. Februar 2021. Am 16. Februar 2021 nahm der Berufungskläger Stellung. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 ersuchte der Berufungskläger um Bewilligung der amtlichen Verteidigung, ev. unentgeltliche Prozessführung, inkl. unentgeltliche Rechtsvertretung, welche mit Verfügung vom 1. März 2021 bewilligt wurde. Am 1. März 2021 fand eine Anhörung des Berufungsklägers in Anwesenheit seines Verteidigers statt. Mit begründeter Verfügung vom 2. März 2021 wurde das Gesuch des Berufungsklägers um bedingte Entlassung abgewiesen und sein Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Berufungsurteil wurde im schriftlichen Verfahren unter Beizug sämtlicher Verfahrensakten gefällt. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil, dem Urteil des Appellationsgerichts vom 14. August 2020, dem Bundesgerichtsurteil vom 21. November 2021 und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom vom 6. Februar 2018 E. 1.1).
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann das Berufungsgericht ein Urteil im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Mit Verfügung vom 3. März 2022 hat der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren angeordnet. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Berufungskläger sich zur noch ausschliesslich vom Berufungsgericht zu behandelnden Frage der Landesverweisung bereits umfassend äussern konnte (vgl. Berufungsbegründung Akten S. 1410 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 1479 f.).
1.3 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf sämtliche Rügen des Berufungsklägers bezüglich des Verzichts auf eine psychiatrische Begutachtung, die Würdigung der Beweise und die rechtliche Beurteilung durch das Appellationsgericht abgewiesen, soweit es überhaupt darauf eingetreten ist (BGer 6B_105/2021 E. 2.2.4 - 2.4). Diese Teile des Urteils des Appellationsgerichts vom 14. August 2020 sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens. Da das Bundesgericht jedoch trotz nur teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Appellationsgerichts als Ganzes aufgehoben hat, müssen im Dispositiv des vorliegenden Rückweisungsurteils auch die nicht angefochtenen und vom Bundesgericht bestätigten Punkte aufgeführt werden. Für deren Begründung ist jedoch auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 14. August 2020 zu verweisen.
1.4 Gutgeheissen wurde die Beschwerde des Berufungsklägers vom Bundesgericht einzig in Bezug auf die Landesverweisung. Diesbezüglich hat das Bundesgericht bindend erkannt, das Appellationsgericht hätte sich in seinen Erwägungen zur Landesverweisung zumindest mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 auseinandersetzen müssen, mit dem der Vollzug der Wegweisung der Familie des Berufungsklägers als unzumutbar eingestuft wurde. Das Appellationsgericht hätte insbesondere prüfen müssen, ob und wie sich die tatsächlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts auf die nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorzunehmende Prüfung des persönlichen Härtefalls und eine allfällige Interessenabwägung auswirke. Dies gelte umso mehr, als in den Erwägungen des Appellationsgerichts das Verhältnis des Berufungsklägers zu seinem Heimatland als unklar bezeichnet werde. Alternativ hätte begründet werden müssen, weshalb sich aus strafrechtlicher Perspektive eine andere Einschätzung rechtfertige. Indem das Appellationsgericht stattdessen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Erwägungen gänzlich unbeachtet lasse, verletze es seine Amtsermittlungspflicht und das rechtliche Gehör des Berufungsklägers (BGer 6B_105/2021 E. 3.5.4 f.).
2.
2.1
2.1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der unter anderem wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) und/oder Vergewaltigung (Art. Art. 190 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1).
2.1.2 Der Berufungskläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wird zweitinstanzlich unter anderem wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, und damit wegen zwei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, verurteilt. Das Urteil ist hinsichtlich der Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind damit erfüllt.
2.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungskläger führen würde (unten E. 2.3). Nur wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 2.4). Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 2.5; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
2.3
2.3.1 Der Berufungskläger konnte sich im Berufungsverfahren bereits eingehend zur Landesverweisung äussern. Er macht geltend, es liege ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Er lebe seit 2015 in der Schweiz und habe im Kosovo keine Ausbildung abschliessen können. Zwar habe er auch hier die Schule abgebrochen, jedoch beabsichtige er, eine Lehre zu beginnen; er wolle auch arbeiten, um seine Mutter und Geschwister finanziell zu unterstützen, ein Stellenangebot liege bereits vor. Die Vorstrafe sei nicht einschlägig und seine Resozialisierungschancen seien gut. Sozial sei er integriert, er spreche gut Deutsch und lebe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, zu welchen er ein enges Verhältnis pflege. Insbesondere die Mutter und eine der Schwestern seien psychisch angeschlagen und daher auf seine Präsenz und Betreuung angewiesen. Im Falle einer Landesverweisung würde die Familie auseinandergerissen, was auch für Mutter und Schwester schwerwiegende Folgen hätte. Schliesslich werde gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 die Familie D____ im Kosovo verfolgt, weshalb der Berufungskläger dort lebensbedrohliche Vergeltungsmassnahmen und Bosheiten der Verwandtschaft zu befürchten hätte. Eine Rückkehr in den Kosovo wäre vor diesem Hintergrund absolut unzumutbar (Berufungsbegründung p. 6 f. Akten S. 1410 f., Plädoyer Akten S. 1479, vgl. auch Schreiben der Mutter vom 15. Dezember 2020).
2.3.2 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S. 368 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen, wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 f., 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.). Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, sind die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen, wobei diese Aspekte sowohl in Bezug auf die Situation in der Schweiz als auch in Bezug auf die Situation im Heimatland zu prüfen sind. Die Beachtung der Bundesverfassung der Schweiz (BV) sowie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt insbesondere den Einbezug der familiären Verhältnisse in die Härtefallprüfung (vgl. Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 101). Die Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013 (BBl 2013 5975 ff.) hält diesbezüglich explizit fest, dass das Gericht als Gründe, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können, insbesondere die Vorgaben der EMRK und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) beachtet, wobei das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II im Vordergrund steht (BBl 2013 6006, 6015; vgl. Busslinger/Uebersax, a.a.O., S.100). Der Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens muss in der Regel von einer gewissen Tragweite sein (Urteil BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, zur Publikation vorgesehen; 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1; 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.4; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Selbst bei einer stabilen Familie hat es jedoch der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig auf’s Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Kernfamilie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (Urteil BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3.2, vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2, mit Hinweisen). Hinweise auf solche Beziehungen können auch das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person sein (Urteil BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12).
2.3.3 Bei der EMRK-konformen Auslegung von Art. 66a StGB hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2; 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren Nr. 23887/16, § 68). Der EGMR anerkennt, dass die Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Die nationalen Instanzen haben sich dabei von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Verfahren Nr. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (Urteil BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, BGer 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, ausführlich: Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen sowie die Nationalität der betroffenen Personen. In Rechnung gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder definitive Natur der Landesverweisung (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. Urteil BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3). Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (Urteil BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.4; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1).
2.3.4 Gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277; Urteil BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). Umgekehrt kann es auch bei kürzerer Aufenthaltsdauer Gründe geben, die für eine besonders gelungene Integration sprechen. Eine erfolgreiche Integration ist jedoch insbesondere zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter zu berücksichtigen sind strafrechtliche Elemente, namentlich ist der Rückfallgefahr, allfälliger wiederholter Delinquenz sowie den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).
2.3.5 Der im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils 22-jährige Berufungskläger hat seine Kindheit und Schulzeit im Kosovo verbracht. Am 10. Februar 2015 reiste er im Alter von knapp 16 Jahren mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern in die Schweiz ein, wo die Familie ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde abgewiesen und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz angeordnet. Mit Urteil vom 8. Mai 2018 erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückführung der Familie in den Kosovo generell als zumutbar. Jedoch erwog das Bundesverwaltungsgericht, bei der Frage nach der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Familie sei besonders der Aspekt des Kindeswohls hinsichtlich der drei minderjährigen Kinder – zu denen der damals 18-jährige Berufungskläger nicht gehörte – zu berücksichtigen. Diese seien stark auf die seit vielen Jahren unter psychischen Problemen leidende Mutter fokussiert. Die ganze Familie habe von den Verwandten der Mutter und des verstorbenen Vaters im Kosovo jahrelang psychische und teilweise auch physische Gewalt erlebt (Akten S. 76). Die bedürftige, alleinerziehende Mutter mit ihren fünf Kindern könne bei einer Rückkehr in den Kosovo von diesen Angehörigen keinerlei finanzielle oder praktische Unterstützung erwarten und wäre damit auf sich allein gestellt. Angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse sowie dem Umstand, dass die Mutter als alleinstehende Frau ohne Ausbildung und funktionierendes Beziehungsnetz nicht ohne weiteres eine Arbeitsstelle finden würde, erwog das Bundesverwaltungsgericht weiter, scheine es geradezu ausgeschlossen, dass es der Mutter gelingen könnte, nach ihrer Rückschaffung in den Kosovo innert angemessener Frist aus eigener Kraft Lebensumstände zu schaffen, die den Bedürfnissen der minderjährigen Kinder bezüglich Betreuung, Ausbildung und Unterstützung gerecht würden (Akten S. 77). Ein Herausreissen der drei minderjährigen Kinder aus ihrem seit drei Jahren in der Schweiz bestehenden Umfeld wäre dem Kindeswohl abträglich und hätte wohl insbesondere für die Tochter [...], welche ebenfalls an psychischen Problemen leide, äusserst negative Folgen. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass hinsichtlich der minderjährigen Kinder von einer insgesamt klar negativen Zukunftsperspektive im Falle einer Rückkehr in den Kosovo und damit einer konkreten Gefährdung für ihre weitere persönliche und schulische sowie berufliche Entwicklung ausgegangen werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung widerspreche damit dem Schutzanliegen des Kindeswohls und sei daher als unzumutbar zu qualifizieren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG in Verbindung mit dem Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) wurde der ganzen Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt (Akten S. 78).
2.3.6 Der Berufungskläger hält sich seit seinem 16. Lebensjahr und damit – im Unterschied zu Personen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind – erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz auf. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er im Kosovo verbracht. In der Schweiz hat er bis zu seiner Inhaftierung eng mit seiner kosovarischen Familie zusammengelebt und ist entsprechend mit der heimatlichen Kultur und Sprache bestens vertraut. Kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz brach er die Schule ab und begann anschliessend weder eine Ausbildung noch ging er einer regelmässigen Arbeit nach. Vielmehr lebte er fortan von der Sozialhilfe. Von den inzwischen sieben in der Schweiz zugebrachten Jahren hat er die Hälfte im Strafvollzug verbracht und damit nur dreieinhalb Jahre auf freiem Fuss in der Schweiz gelebt. Er verfügt aktuell über eine bis im Juni 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung F (vgl. Scheiben JVA Lenzburg vom 15. Dezember 2021). Der Berufungskläger spricht recht gut Deutsch, wobei aufgrund des fehlenden Schulbesuchs in der Schweiz davon auszugehen ist, dass er nur über rudimentäre schriftliche Deutschkenntnisse verfügt. Wie bereits erwähnt, beherrscht er jedoch seine Muttersprache. Der Berufungskläger ist bereits kurz nach seiner Einreise in der Schweiz ein erstes Mal wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens in fahrunfähigem Zustand straffällig geworden (vgl. Strafregisterauszug Akten S. 22 f.). Neben Raufhandels hat er sich zudem eines Verstosses gegen das Ausländergesetz schuldig gemacht. Obwohl die Vorstrafe aus dem Jahr 2018 nicht einschlägig ist und von einer Bestrafung wegen des Verstosses gegen das Ausländergesetz wegen Geringfügigkeit Umgang genommen wurde, zeigt die Deliktsbiographie des Berufungsklägers, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Besonders ins Gewicht fällt, dass er während des laufenden Strafverfahrens betreffend das Sexualdelikt zum Nachteil von C____ sich ein weiteres Mal sexuell an einer jungen Frau verging. Weder die für die vergangenen Delikte ausgesprochene, bedingte Geldstrafe noch die Busse oder das laufende Strafverfahren betreffend die Sexualdelikte haben den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abgehalten. Dieser Umstand sowie die bereits thematisierte fehlende berufliche Integration schmälern seine Resozialisierungschancen erheblich. Hinzu kommt, das ihm auch nach Verbüssung des grössten Teils der Strafe eine negative Legalprognose gestellt werden muss. So geht aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 3. Dezember 2020 hervor, zwar sei das Vollzugsverhalten des Berufungsklägers als gut zu beurteilen. Jedoch hinterlasse er einen nicht fassbaren Eindruck. Er streite das Delikt nach wie vor strikt ab, zudem blitzten im Gespräch mit ihm immer wieder Haltungen und Einstellungen auf, welche nicht auf eine gewillte Integration in die Gesellschaft schliessen liessen und auf ein konservatives und sexistisches Frauenbild hinwiesen. Mit dieser Einschätzung decke sich auch die Rückmeldung aus dem Therapiekurzbericht, welche aufgrund der eingeschränkten Therapiemotivation und -fähigkeit des Berufungsklägers hinsichtlich einer deliktsorientierten Therapie keine Indikation zur Weiterführung von regelmässigen deliktsorientierten Sitzungen sehe (Akten S. 1620-1625, 1626). Der Berufungskläger erhielt in seiner Anhörung am 1. März 2021 Gelegenheit, sich zum Vollzugsbericht zu äussern und dazu Stellung zu nehmen. Insgesamt muss die Integration des Berufungsklägers als nicht gelungen bezeichnet werden.
2.3.7 Bezüglich der familiären Beziehungen pflegte der Berufungskläger gemäss den Aussagen sämtlicher Beteiligter vor seiner Inhaftierung ein sehr enges und wohl von gegenseitigen Abhängigkeiten geprägtes Verhältnis zu seiner Mutter und den vier Geschwistern. So wohnte er in einer Einzimmerwohnung in der gleichen Liegenschaft wie seine Mutter und seine Geschwister. Dass die Beziehung des Berufungsklägers zu seiner Mutter und den Geschwistern eng war und immer noch ist, steht ausser Zweifel. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Familienmitglieder nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht zuletzt auch infolge der fehlenden Kenntnisse der hiesigen Sprache und Kultur sich im Alltag gegenseitig unterstützt und vorübergehend eine besonders enge Verbundenheit gepflegt sowie in einem gewissen Masse offensichtlich auch während des für alle Beteiligten einschneidenden Strafvollzugs des Berufungsklägers beibehalten haben. Jedoch lebt der Berufungskläger seit dem Antritt seiner Freiheitsstrafe im September 2018 faktisch nicht mehr mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen. Die Kontakte beschränken sich damit seit mehreren Jahren auf regelmässige Besuche der Familienangehörigen in der Strafvollzugsanstalt. Bereits anlässlich der Einvernahme zur Person am 19. Juni 2018 hatte der Berufungskläger überdies angegeben, er beabsichtige, in eine andere Wohnung zu ziehen, weil es ihm zu eng sei (Akten S. 5). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungskläger nun kein Teenager mehr ist, sondern ein junger Mann, von welchem zu erwarten ist, dass er zwar weiterhin den Kontakt zu seiner Ursprungsfamilie pflegen wird, dessen zentrale Beziehungen sich jedoch allmählich auf Freundschaften sowie allenfalls eine Paarbeziehung und eine eigene Kernfamilie verlagern werden. Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Ursprungsfamilie ist damit im vorliegenden Zeitpunkt nicht ersichtlich.
2.3.8 Was die Resozialisierungschancen des Berufungsklägers im Heimatland anbelangt, sind diese als intakt zu beurteilen. Zwar ist unbestritten, dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Kosovo wohl weniger komfortabel sein dürften als in der Schweiz. Unbestritten ist auch, dass dem Berufungskläger offenbar ein grosser Teil seiner Verwandtschaft (sowohl im Kosovo als auch in der Schweiz) nicht wohlgesinnt ist, so dass er sich von dieser keine Unterstützung erhoffen kann. Als jungem, gesunden Mann, welcher im Kosovo sozialisiert worden ist, dort die Schule besucht hat, die Sprache beherrscht und mit den heimatlichen Gepflogenheiten bestens vertraut sein dürfte, ist es dem Berufungskläger jedoch zuzutrauen, seinen künftigen Lebensunterhalt im Kosovo auch ohne direkte Hilfe von Verwandten durch Erwerbsarbeit zu bestreiten oder sich notfalls von der dortigen Sozialbehörde unterstützen zu lassen. Gestützt auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 ist davon auszugehen, dass die Mutter des Berufungsklägers in der Vergangenheit sowohl von der eigenen Familie (Mutter, Brüder), als auch von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes (sowie vor dessen Tod auch vom Ehemann) jahrelang unter Druck gesetzt und schikaniert worden ist. Sowohl die Mutter als auch ihre Kinder hätten von diesen Personen psychische und teilweise auch physische Gewalt erlebt; es ist vor diesem Hintergrund unbestritten, dass der Berufungskläger in seiner Kindheit während mehrerer Jahre psychischer und physischer Gewalt seitens seiner Angehörigen ausgesetzt war. Jedoch war er damals ein Kind und wohnte mit seiner Familie mit den gewaltausübenden Personen in einem Haushalt. Daraus kann im vorliegenden Verfahren nicht abgeleitet werden, dass der Berufungskläger, welcher nun als Erwachsener in den Kosovo zurückkehrt und nicht mehr in finanzieller oder emotionaler Abhängigkeit zu seinen Verwandten steht, auch weiterhin gravierende Repressalien oder gar Verfolgung durch seine Verwandten zu gewärtigen hätte. Die vom Verteidiger angeführte Lebensgefahr im Falle einer Rückkehr in den Kosovo ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts steht jedenfalls fest, dass der nun erwachsene Berufungskläger allfälligen Nachstellungen und Schikanen seiner Verwandten nicht mehr in gleicher Weise ausgeliefert ist, wie es die verwitwete, mittellose, alleinerziehende und psychisch angeschlagene Mutter mit den fünf – teilweise minderjährigen – Kindern vor ihrer Ausreise in die Schweiz war. So steht es ihm frei, sich in einem anderen Teil des Kosovo niederzulassen und den Kontakt zu den Verwandten nicht wiederaufzunehmen. Wenn der Berufungskläger die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Aufgrund des Gesagten ist indes nicht ersichtlich, dass ihn diese Massnahme unverhältnismässig treffen würde. Insbesondere ist davon auszugehen, dass für den in der Schweiz vorbestraften Berufungskläger, der weder über eine Ausbildung noch über ein soziales Netz verfügt, das ihn vor wiederholter Delinquenz abhalten konnte, wenig aussichtsreiche Perspektiven für eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz bestehen. Umgekehrt besteht die Hoffnung, dass er sich in seinem Heimatland durch einen Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen wird erarbeiten können und mit soliden Kenntnissen seiner Muttersprache bessere Aussichten auf eine Arbeitsstelle haben dürfte.
2.3.9 Aufgrund des Gesagten kann weder bei der Prüfung des Härtefalls im Allgemeinen noch bei der Beurteilung der Resozialisierungsmöglichkeiten des Berufungsklägers im Kosovo im Besonderen wesentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 abgestellt werden. In formeller Hinsicht ist das Strafgericht bei seinem Entscheid über die Landesverweisung nicht an die Erkenntnisse einer Verwaltungsbehörde gebunden, sondern folgt dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie dem Gebot der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. dazu BGer 6B_105/2021 E. 3.5.3). Materiell kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil vom 8. Mai 2018 damit begründet, es sei zu befürchten, dass die Mutter aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht in der Lage sei, ihren unmündigen Kindern bei einer Rückkehr in den Kosovo eine ausreichende Stütze zu sein, was zu einer Gefährdung des Kindeswohls führe (vgl. Akten S. 59 ff.). Der Fokus lag somit auf den unmündigen Geschwistern des Berufungsklägers und ihrer nicht ausreichend gewährleisteten Betreuung durch die Mutter im Kosovo. Der damals bereits volljährige Berufungskläger hingegen wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 lediglich im Zusammenhang mit einem Zerwürfnis mit den in der Schweiz lebenden Verwandten, als allfällige Bezugsperson für die minderjährigen Geschwister sowie unter dem Aspekt der möglichen Unterstützung der Gesamtfamilie durch seine Erwerbstätigkeit im Kosovo erwähnt. Seine soziale und berufliche Integration in der Schweiz sowie seine Resozialisierungschancen im Kosovo wurden hingegen im fraglichen Urteil nicht thematisiert. Daraus folgt, dass die entscheiderheblichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht, bzw. nur in äusserst beschränktem Mass für die vorliegende Härtefallprüfung herangezogen werden können. Zusammenfassend hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 lediglich marginal mit der persönlichen Situation des Berufungsklägers befasst; aus den Erwägungen geht zudem klar hervor, dass bei einem Vollzug der Wegweisung in den Kosovo nicht etwa der – schon damals volljährige – Berufungskläger gefährdet gewesen wäre, sondern dass einzig auf eine Kindeswohlgefährdung seiner minderjährigen Geschwister im Zusammenhang mit den psychischen Problemen der Mutter abgestellt wurde. Einzig gestützt auf den in Art. 44 AslyG verankerten Grundsatz der Einheit der Familie wurde der Berufungskläger in den Nichtausschaffungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts einbezogen und dessen vorläufige Aufnahme verfügt. Dieser Grundsatz findet jedoch im Strafrecht keine bzw. nur die im Rahmen der Garantien betreffend Art. 8 EMRK Anwendung. Andernfalls wäre grundsätzlich jeder ausländische Täter mit Familie vor einer Landesverweisung geschützt. Schliesslich gilt auch zu berücksichtigen, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts fast vier Jahre zurückliegt und sich die aktuelle Situation massgeblich von der damaligen unterscheidet. Der Berufungskläger befindet sich seit mehreren Jahren in Haft. Die Mutter und die Geschwister haben während dieser Zeit ihren Alltag ohne seine Unterstützung bestreiten müssen. Zudem sind seine Geschwister inzwischen – mit Ausnahme des 17-jährigen [...] – alle erwachsen. Die Situation präsentiert sich entsprechend anders als im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Mai 2018, als drei der Geschwister noch minderjährig und allenfalls auf den Berufungskläger als Bezugsperson angewiesen waren. Aufgrund des Gesagten wirken sich die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2021, dessen Gegenstand die damalige Situation der psychisch belasteten Mutter und ihrer drei damals noch minderjährigen Kinder mit Blick auf eine allfällige Gefährdung des Kindeswohls war, nicht wesentlich auf die vorliegend vorzunehmende Härtefallprüfung aus.
2.3.10 Nach Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt der Berufungskläger – trotz des Umstands, dass seine Mutter und seine Geschwister in der Schweiz leben – nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. Zwar sind härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Berufungskläger auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für die nächsten Angehörigen zutreffen könnte (vgl. dazu BGE 145 IV 161 ER. 3.3, f., publ. in: Pra 11/2019 S. 1256). Insbesondere dem Kindeswohl ist bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (Art. 3 Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107]; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6; 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5). Solche entscheidwesentliche Aspekte sind aber vorliegend zu verneinen. Von den vier Geschwistern des Berufungsklägers ist nur der jüngste Bruder noch nicht volljährig. Eine besonders enge Beziehung zwischen dem Berufungskläger und seinem jüngsten Bruder wurde nicht geltend gemacht und wäre vorliegend auch nicht härtefallbegründend, zumal der Bruder kein kleines Kind mehr ist, sondern kurz vor der Volljährigkeit steht. Es ist dem Berufungskläger mithin zuzumuten, während der Dauer der Landesverweisung den Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern mittels elektronischer Kommunikationsmittel und allfälligen Besuchen seitens der Familienangehörigen aufrecht zu erhalten.
2.4 Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen allfälligen erheblichen privaten Interessen und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung. Jedoch fiele die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz ebenfalls zum Nachteil des Berufungsklägers aus, wie im Folgenden darzulegen ist: Der Berufungskläger wird unter anderem wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren verurteilt, was ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Die Landesverweisung verfolgt einen legitimen Zweck, in diesem Fall den Schutz der sexuellen Integrität, das Aufrechterhalten der Ordnung und die Verhütung von Straftaten und erweist sich als verhältnismässig. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger während eines laufenden Verfahrens wegen versuchter Vergewaltigung erneut eine Vergewaltigung begangen hat. Wenn die Verteidigung argumentiert, seit der Begehung dieser Straftaten in den Jahren 2017 und 2018 sei der Berufungskläger nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, weshalb seine Legalprognose positiv ausfalle, ist er darauf hinzuweisen, dass sich der Berufungskläger seit seinem letzten Delikt in Haft befindet und damit keine Gelegenheit für weitere Delinquenz hatte. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz die Schule abgebrochen und danach keine Ausbildung begonnen hat. Dagegen dürften seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten im Kosovo als junger Mann, dem die Sprache und die Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut sind, zumindest intakt sein. Die Absolvierung einer Ausbildung oder die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in seinem Heimatland jedenfalls nicht wesentlich schwieriger gestalten als in der Schweiz, zumal es ihm dort als ungelernter Arbeiter wohl ungleich leichter fallen dürfte, eine Arbeit zu finden, beherrscht er doch seine Muttersprache – im Gegensatz zu Deutsch – einwandfrei. Auch die bereits dargelegte finanzielle Situation des Beschuldigten kann bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, ist er doch nie einer Arbeit nachgegangen und lebt seit seiner Volljährigkeit von der Sozialhilfe. Hinsichtlich der privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz sind insbesondere seine familiären Beziehungen zu Mutter und Geschwistern zu nennen, welche zweifellos eng sind. Indes werden diese Beziehungen seit dreieinhalb Jahren nur noch durch regelmässige Besuche der Angehörigen im Gefängnis gelebt. Die Mutter und Geschwister dürften in dieser Zeit zwangsläufig gelernt haben, ohne den Berufungskläger als Familienoberhaupt im Alltag zurecht zu kommen. Auch stehen der Landesverweisung keine medizinischen Gründe entgegen. Zwar befindet sich der Berufungskläger momentan in einer deliktsorientierten Psychotherapie, die jedoch aufgrund seiner fraglichen Motivation, sich mit seinen Delikten auseinanderzusetzen, keine wesentlichen Fortschritte verzeichnet. Dieser Umstand führt zu einer erhöhten Rückfallgefahr für weitere Sexualdelikte. Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der mehrfachen und für die betroffenen Frauen sowie für weitere potentielle Opfer äusserst folgenschweren Straffälligkeit des Berufungsklägers bewahrt zu werden gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz.
2.5 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben wie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) oder die EMRK der Landesverweisung entgegenstehen. Auf das FZA kann sich der Berufungskläger als kosovarischer Staatsangehöriger nicht berufen (Art. 1 FZA). Was die Voraussetzungen der EMRK angeht, so wurden diese bereits im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. oben E. 2.4).
2.6
2.6.1 Die Dauer der Landesverweisung wurde vom Berufungskläger nicht explizit angefochten. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen der zu einer Landesverweisung verurteilten Person mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a StGB N 27 ff.). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anweseheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5).
2.6.2 Mit Blick auf die Erwägungen zur Strafzumessung und zur Landesverweisung ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger keine gute Prognose gestellt werden kann und das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz aufgrund der mehrfach begangenen Sexualdelikte als bedeutend einzuschätzen ist. Obwohl für den Berufungskläger momentan noch seine in der Schweiz lebende Mutter und seine Geschwister die wichtigsten sozialen Beziehungen darstellen, ist mit zunehmendem Alter des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er seine zentralen Beziehungen zukünftig vermehrt mit Freunden, in einer Partnerschaft und allenfalls einer eigenen Kernfamilie pflegen wird. Aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der negativen Legalprognose, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Berufungsklägers sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt sich, dass die Landesverweisung auf 10 Jahre zu bemessen ist.
3.
3.1 Der Berufungskläger beantragt, es sei von einer Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen, da eine Rückkehr in den Kosovo für den Berufungskläger lebensgefährlich und damit absolut unzumutbar sei (Berufungsbegründung Akten S. 1410, Plädoyer p. 9).
3.2 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.; de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff. mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10 f.).
3.3 Der Berufungskläger ist als kosovarischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sehen die beiden begangenen Tatbestände abstrakte Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren ein Vielfaches über der Jahresschwelle. Es ist nicht ersichtlich – und vom Berufungskläger auch nicht substantiiert geltend gemacht worden – aus welchen Gründen vorliegend auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. Hinweise dafür, dass der Berufungskläger besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen, liegen ebenfalls nicht vor. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann ferner auch auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (E. 2.4 ff.). Namentlich die vom Berufungskläger geltend gemachte Gefahr für Leib und Leben, welche er bei seiner Rückkehr in den Kosovo seitens seiner Verwandtschaft zu gewärtigen habe, ist angesichts des Umstandes, dass er als Erwachsener in den Kosovo zurückkehrt und nicht mehr finanziell oder emotional von seinen Verwandten abhängt, nicht plausibel (vgl. dazu E. 2.3.8). Daraus folgt – insbesondere mit Blick auf die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung sowie die schlechte Legalprognose des Berufungsklägers – dass die Landesverweisung ins Schengener Informationssystem eingetragen wird.
4.
4.1 Die übrigen Erwägungen im Urteil des Appellationsgerichts vom 14. August 2020 hat das Bundesgericht nicht beanstandet. Es kann somit ohne weitere Erwägungen auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 14. August 2020 verwiesen werden.
4.2 Aus dem Gesagten folgt, dass in Bezug auf die Landesverweisung sowie deren Eintragung im Schengener Informationssystem am Dispositiv des Urteils vom 14. August 2020 festzuhalten ist.
4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist auch am Kostenentscheid des Urteils des Appellationsgerichts vom 14. August 2020 festzuhalten. Für das Rückweisungsverfahren sind keine zusätzlichen Kosten zu erheben. Auf der anderen Seite sind die Kosten auch nicht zu reduzieren, denn das Dispositiv bleibt unverändert, es wurde einzig die Begründung ergänzt.
4.4 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers ist für seine Aufwendungen im Rückweisungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Zeitaufwand für die Eingabe vom 21. Dezember 2021 zu schätzen, wobei hierfür zwei Stunden (einschliesslich Auslagen) als angemessen erscheinen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vollumfänglich vorbehalten, da der Berufungskläger mit seinem Antrag auf Aufhebung der Landesverweisung unterlegen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 28. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren;
- Rückgabe des Mobiltelefons Samsung an den Beurteilten.
A____ wird der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 7./8. Dezember 2017 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 10. September 2018, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 190 Abs. 1, 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und § 47 Abs. 1 und Abs. 4 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 14 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Von einer Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt wird gemäss Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen.
Von der Anklage der versuchten Vergewaltigung im Anklagepunkt Ziff. 2 wird A____ freigesprochen.
Die gegen A____ am 16. Januar 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Bezahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:
- CHF 30.55 an C____;
- CHF 719.30 an B____;
- CHF 131.25 an die Opferhilfe Basel.
A____ wird zur Bezahlung folgenden Genugtuungsforderungen verurteilt:
- CHF 5’000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2017 an C____. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 7’000.– wird abgewiesen;
- CHF 9’000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. Juli 2018 an B____. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 10’000.– wird abgewiesen.
Die beschlagnahmte Kleidung wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 18’576.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12’250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers im ersten Berufungsverfahren, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13’600.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 352.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1’074.35, somit total CHF 15’026.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren für ihre Bemühungen betreffend C____ ein Honorar von CHF 2’483.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 12.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 192.15, sowie für ihre Bemühungen betreffend B____ ein Honorar von CHF 783.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 9.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.–, somit total CHF 3’540.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beurteilte ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers im Rückweisungsverfahren, [...], wird ein Honorar von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, somit total CHF 430.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vollumfänglich vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerinnen
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Regionale Staatsanwaltschaft Oberland
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
- Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).