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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.75
URTEIL
vom 9. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. April 2019
betreffend Betrug und rechtswidrige Einreise
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. April 2019 wurde A____ des mehrfachen Betrugs und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt. Von der Anklage der Fälschung von Ausweisen und des rechtswidrigen Aufenthalts wurde er hingegen freigesprochen und von einer Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 3 (recte: Abs. 2) Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) abgesehen.
Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung erklärt und begründet. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs und der rechtswidrigen Einreise. Eventualiter sei das Strafmass zu reduzieren. Zudem sei ihm auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es seien die Sachbearbeiterin Frau B____ und allenfalls weitere Sachbearbeiter der Sozialhilfe Basel-Stadt sowie die Grenzwächter C____ und D____ als Zeugen zu befragen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Berufungsantwort die Abweisung der Beschwerde und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Mit Instruktionsverfügungen vom 23. Juli 2019 und 18. Februar 2020 ist dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung bewilligt und ist der Grenzwächter C____ als Zeuge zur Berufungsverhandlung geladen worden. Die weitergehenden Beweisanträge sind vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gerichts begründet abgewiesen worden.
Unmittelbar vor Beginn der für den Morgen des 28. Mai 2020 angesetzten Berufungsverhandlung informierte der Berufungskläger das Gericht, dass er möglicherweise Symptome einer Infektion mit dem Covid-19 Virus zeige. Daraufhin wurde in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers einzig der geladene Zeuge C____ zum Anklagevorwurf der illegalen Einreise in die Schweiz befragt, da der Berufungskläger nicht von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert werden wollte.
An der daraufhin neu angesetzten heutigen Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt worden und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger hält an den im Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht lässt er erneut die Befragung der Sachbearbeiterin der Sozialhilfe, Frau B____, sowie zusätzlich die Befragung eines weiteren Sachbearbeiters der Sozialhilfe, E____, sowie die Befragung weiterer Grenzwächter beantragen. Die Staatsanwaltschaft, welcher die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt worden ist, hat daran nicht teilgenommen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts sind durch ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zu beurteilen (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
2.
2.1 Der Berufungskläger lässt die Befragung zweier Sachbearbeiter der Sozialhilfe, welche mit seinem Fall befasst waren, beantragen. Diese sollen zu den Deutschkenntnissen des Berufungsklägers Auskunft geben, welche seinen Angaben nach so rudimentär sein sollen, dass er die Belehrung über seine Melde- und Informationspflichten gegenüber der Sozialhilfe nie verstanden habe, weshalb es in Bezug auf die vorgeworfenen Betrugshandlungen am Vorsatz mangle. Es habe sich im Verlaufe der Jahre, in welchen er Sozialhilfegelder bezogen habe, in der Kommunikation eine Routine ergeben, welche mehr schlecht als recht geklappt habe. Einen Übersetzer habe man nie beigezogen. E____ habe im Protokoll der Sozialhilfeakten Jahre nach den inkriminierten Vorfällen festgehalten, dass die Deutschkenntnisse des Berufungsklägers unzureichend seien und ein Dolmetscher für die Verständigung notwendig sei.
2.2 Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).
2.3 Der Berufungskläger will mit der Befragung der Zeugen wohl beweisen, dass er die Rechtsbelehrungen der Sozialhilfe nie verstanden hat. Allerdings ist für das Gericht nicht allein die mündliche Kommunikation zwischen dem Berufungskläger und den für ihn zuständigen Sachbearbeitern von Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob er um seine Rechte und Pflichten gegenüber der Sozialhilfe, insbesondere die Pflicht, jeglichen Verdienst während des Bezugs von Sozialhilfegeldern zu melden, wusste. Da sich das Gericht in der diesbezüglichen Beweiswürdigung auch auf die in französischer Sprache bereits vor dem inkriminierten Zeitraum an den Berufungskläger abgegebenen Merkblätter sowie die Umstände seiner Anmeldungen zum Bezug von Sozialhilfegeldern abstützt (s. unten E. 3.3.), ist ausgeschlossen, dass das Gericht aufgrund der Anhörung der angerufenen Zeugen zu einem anderen Beweiswürdigungsresultat kommt, zumal die Sachbearbeiter ohnehin nur ihre subjektive Wahrnehmung der Kommunikationsqualität mit dem Berufungskläger wiedergeben könnten. Das diese kontrovers ist, ergibt sich bereits aus den widersprüchlichen Einträgen in den Sozialhilfeakten zu den Sprachkenntnissen des Berufungsklägers (s. bspw. act. SH 96 Eintrag vom 4. Juni 2013: spricht und versteht gut Hochdeutsch, act. SH 100 Eintrag vom 24. November 2016: Deutschkenntnisse schwach). Der Beweisantrag auf Befragung von Mitarbeitern der Sozialhilfebehörde wird deshalb abgewiesen.
2.4 Der Berufungskläger beantragt auch die Befragung von weiteren Grenzwächtern, die in die Personenkontrolle des Berufungsklägers nach dem gemäss Anklage erfolgten Grenzübertritt vom 18. August 2017 involviert waren. Dies, weil der am 28. Mai 2020 als Zeuge befragte Grenzwächter C____ ausgesagt hat, dass die beiden Beamten in Zivilkleidung, welche den Grenzübertritt des Berufungsklägers von Frankreich in die Schweiz beobachtet haben sollen, dessen Signalement an die Kollegen in Uniform gemeldet, welche sodann die Kontrolle im rückwärtigen Raum durchgeführt hätten. Im Verlauf der Kontrolle seien die Zivilbeamten dazu gestossen (Prot. HV vom 28. Mai 2020 S. 2 f.). Vorliegend ist der Anzeigerapport vom 18. August 2017 (act. 102 ff.) aber nicht von einem der in Zivilkleidung tätigen Grenzwächter unterzeichnet worden, wie dies gemäss dem Zeugen C____ normalerweise gemacht wird (Prot. HV vom 28. Mai 2020 S. 3). Deshalb sei nicht erstellt, dass der angeklagte Grenzübertritt tatsächlich stattgefunden habe, weshalb weitere in die Kontrolle involvierte Grenzwächter zu befragen seien.
2.5 Auch dieser Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Zum einen liegt der fragliche Vorgang bereits rund drei Jahre zurück und es ist unwahrscheinlich, dass sich die anderen an dieser Personenkontrolle beteiligten Grenzwächter im Detail daran erinnern können, zumal diese Kontrolle letztlich ohne Besonderheiten verlief. Wahrscheinlicher ist, dass sie in vielem, wie auch der bereits befragte Zeuge C____, auf das übliche Vorgehen verweisen müssten, ohne sich an den Einzelfall erinnern zu können. Zum anderen schliesst das Gericht ohnehin aus anderen Gründen auf einen tatsächlich erfolgten Grenzübertritt des Berufungsklägers am 18. August 2017 (s. unten E. 4.3 f.). Ob die Beamten in Zivil sich tatsächlich der Kontrolle anschlossen oder nicht, ist demnach nicht entscheidend, da von einer Verwechslung der zu kontrollierenden Person nicht auszugehen ist.
3.
3.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und ist dabei vollumfänglich der Anklage gefolgt. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er entsprechend der Anklage in den Monaten April bis September 2011 bei der [...] AG, in den Monaten August bis Dezember 2012 bei der [...] AG, in den Monaten Juni bis September 2013 bei der [...] GmbH und in den Monaten Oktober bis Dezember 2016 bei der [...] GmbH je einer Arbeitstätigkeit nachging und dafür jeweils Lohn erhielt. Er behauptet zusammengefasst, aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache sei eine gute Verständigung zwischen ihm und den mit seinem Fall befassten Mitarbeitern der Sozialhilfe niemals möglich gewesen. Er habe deshalb den Umfang seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht gegenüber der Sozialhilfe nicht gekannt. Deshalb habe er nicht vorsätzlich gehandelt und erfülle den subjektiven Tatbestand des Betrugs nicht. Aber auch wenn man von einem Wissen um die Mitwirkungs- und Meldepflicht des Berufungsklägers ausgehe, sei nicht auszuschliessen, dass die fehlerhaften Angaben auf den Formularen aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten entstanden seien. Angesichts der massiven Verständigungsschwierigkeiten wäre es gemäss dem Berufungskläger zudem Sache des Amtes für Sozialhilfe gewesen, einen Dolmetscher aufzubieten. Es sei geradezu leichtfertig von der Behörde, darauf zu verzichten. Unter diesem Aspekt sei eine Opfermitverantwortung zu bejahen und nicht davon auszugehen, dass arglistiges Verhalten vorliege.
3.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf die Fallakten der Sozialhilfe zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger über seine Mitwirkungs- und Meldepflicht belehrt worden war und er sich bewusst über die Meldepflicht von jeglichem Einkommen hinweggesetzt hat. Dass er aus sprachlichen Gründen die Rechtsbelehrungen nicht verstanden habe, müsse als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.
3.3
3.3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Berufungskläger im Verlaufe seines Sozialhilfebezuges viermal das gleiche auf Französisch verfasste Merkblatt, nämlich am 17. Februar 2011, am 26. Oktober 2011, am 12. Mai 2015 und am 24. November 2015 zum Visieren abgegeben wurde (SB SH Nr. 159 ff.). Auf diesem Merkblatt wird unter anderem fett gedruckt darauf hingewiesen, dass jegliche Einkünfte wie Lohn, Renten, Taggelder etc. gemeldet werden müssen. Es wird erklärt, dass diese Informationen der korrekten Berechnung der je nach Einkommes-situation zustehenden Sozialhilfeleistungen dienen. Ferner wird dargelegt, dass eine Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht strafrechtliche Konsequenzen zeitigen kann sowie auf die Verpflichtung des Amtes hingewiesen, im Widerhandlungsfalle Anzeige zu erstatten. Das Merkblatt ist mit einer „déclaration“ versehen. Wer dieses Merkblatt ausgehändigt erhält, bestätigt mit der Unterzeichung vom Inhalt und den möglichen Konsequenzen einer Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht Kenntnis genommen zu haben. Der Berufungskläger hat an den genannten Daten jeweils ein solches Merkblatt unterzeichnet.
3.3.2 Der Berufungskläger ist kongolesischer Staatsangehöriger. Die Amts-, Literatur- und Bildungssprache des ehemals französischen Kolonialstaates ist das Französische, entsprechend sind die Angaben im kongolesische Reisepass des Berufungsklägers auf Französisch abgefasst (act. 118). Der Berufungskläger hat gemäss eigenen Angaben 12 Jahre lang eine Schule in seiner Heimatstadt Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, absolviert und anschliessend ein Diplom als Sozialassistent erworben (act. 7 ff.). Er bestreitet denn auch nicht, der französischen Sprache in Wort und Schrift mächtig zu sein. Dass er demnach viermal die einfach und verständlich abgefassten Belehrungen auf dem Merkblatt nicht hat verstehen können, ist auszuschliessen.
3.3.3 Der Berufungskläger lässt geltend machen, er habe vor Unterzeichnung der in französischer Sprache verfassten Merkblätter, die gleichen, aber in deutscher Sprache verfassten Merkblätter, die er nicht verstanden habe, unterzeichnet. Deshalb habe er sich bei der Unterzeichnung der französischsprachigen Merkblätter gar nicht mehr auf deren Inhalt geachtet. Die Besprechungstermine mit den Sachbearbeitern der Sozialhilfe seien nach der immer gleichen Routine abgelaufen, weshalb er sich nicht mehr auf den Inhalt der zu unterzeichnenden Formulare geachtet habe. Dieser Einwand erscheint in zweifacher Hinsicht unbehelflich. So wirft er einerseits die Frage auf, wie der Berufungskläger erkannt haben will, dass es sich beim Merkblatt in französischer Sprache um dasselbe handelt, wie dasjenige in deutscher Sprache, wenn er gar nichts über dessen Inhalt gewusst haben will. Eine solche Wiedererkennung ist offensichtlich nur möglich, wenn er bereits den Inhalt des deutschsprachigen Merkblattes zur Kenntnis genommen hat und deshalb den Inhalt vergleichen kann, was gleichzeitig eine Durchsicht des Textes in der französischen Fassung bedingt. Anderseits entbindet es den Berufungskläger keineswegs von seinen Pflichten, wenn er einem von ihm unterzeichneten Merkblatt, dessen Inhalt er problemlos verstehen könnte, "keine weitere Aufmerksamkeit" schenkt. Solches Verhalten lässt, sofern es überhaupt zutrifft, im Gegenteil darauf schliessen, dass er sich um seine Pflichten gegenüber der Sozialhilfe foutierte und einen Regelverstoss bewusst in Kauf nahm. Jedenfalls kann der Berufungskläger sich mit dieser Aussage nicht entlasten.
3.3.4 Allerdings spricht bereits die Situation der erstmaligen Anmeldung des Berufungsklägers bei der Sozialhilfe grundsätzlich gegen die Annahme, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass alle ihm in der Zeit des Sozialhilfegeldbezuges zukommenden finanziellen Mittel für die Feststellung des Umfangs der ihm zustehenden Sozialhilfeleistung von Bedeutung sind. Er meldete sich im Januar 2007 nämlich nicht erstmals bei der Sozialhilfe an, weil er keinen Verdienst erzielte, sondern weil das von ihm erzielte Einkommen nicht ausreichte, um seinen Grundbedarf zu decken. Im von ihm ausgefüllten und bei der Sozialhilfe eingereichten ersten Unterstützungsgesuch vom 31. Januar 2007 hat er unter der Frage nach dem Grund der Anmeldung nämlich „zu wenig Einkommen“ angegeben. Dem ausgefüllten Antrag ist weiter zu entnehmen, dass er damals einer Teilzeitarbeit nachging und angab, kein höheres Arbeitspensum erfüllen zu können, da er ein Kind betreue (act. SH 18 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen, wo festgehalten wird, dass insgesamt vier Unterstützungsgesuche aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 vorliegen, in denen der Berufungskläger je eine 50%-Teilzeitanstellung deklarierte und nach dem Verlust einer Arbeitsstelle im Februar 2011 der Sozialhilfe mitteilte, er beziehe Arbeitslosentaggeld (Strafurteil S. 5). Dass ihm in späteren Bezugsphasen nicht bewusst gewesen sein soll, dass jeder Verdienst relevant für die Berechnung des Unterstützungsanspruchs ist, ist allein vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Ohnehin erscheint es ohne Weiteres einsichtig, dass wer vom Staat finanziell unterstützt wird, lückenlos seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzeigen muss, damit abgeklärt werden kann, ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht. Dass der Berufungskläger dieses Grundprinzip in der Geltendmachung von Sozialhilfegeld nicht verstanden haben will, vermag nicht zu überzeugen. Es handelt sich folglich um eine Schutzbehauptung und es ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger seine Pflicht, jeglichen Verdienst während des Bezugs von Sozialhilfegeld zu melden, kannte.
3.4 Betreffend die Kenntnis der Mitwirkungs- und Meldepflicht ist die Frage nach der Qualität der Verständigung zwischen dem Berufungskläger und den Mitarbeitern der Sozialhilfe demnach nicht weiter von Belang. Vollständigkeitshalber wird gleichwohl zu den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung Stellung genommen. Die in der Berufungsbegründung zitierten Aktenstellen (Berufungsbegründung S. 4) belegen nämlich nicht, dass der Berufungskläger mangels Deutschkenntnissen nicht von seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht und deren Folgen bei Verletzung Kenntnis gehabt hat. Die Anmerkung des Sachbearbeiters vom 16. Januar 2008 „Er (der Berufungskläger) spricht v.a. Französisch“ (act. SH 80) ist eine Feststellung, die den Zeitraum vor dem inkriminierten betrifft. Die Anmerkung vom 20. Juli 2011 „Wir erklären Herrn K. nochmals die Mitwirkungspflicht“ (act. SH 86) erfolgte nach der Aushändigung eines Merkblatts in französischer Sprache am 17. Februar 2011. Der Anmerkung kommt damit eher die Natur einer Ermahnung an die Pflichten zu. Die Anmerkung vom 12. Mai 2015 „Herr K. spricht und versteht nur sehr wenig Deutsch“ (act. SH 97) betrifft denselben Tag, an welchem ihm das Merkblatt zur Mitwirkungs- und Meldepflicht auf Französisch bereits das dritte Mal ausgehändigt wurde. Es ist gerade auf Grund dieses Kommentars schwer vorstellbar, dass er nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass dieser Text auf Französisch verfasst ist. Die Anmerkung vom 24. November 2016 „Deutschkenntnisse: schwach. Klient musste häufig wiederholend nachfragen und die Sozialhilfeabläufe und Informationen, die komplizierter sind, waren für Klient nicht immer verständlich“ (act. SH 100) entspricht der Situation vom 12. Mai 2015: an diesem Tag wurde ihm das vierte Mal ein französischsprachiges Merkblatt ausgehändigt. Die Akten wiederlegen damit auch den vom Berufungskläger implizit erhobenen Vorwurf, wonach die Mitarbeiter der Sozialhilfe der Verständigung mit ihm (zu) wenig Beachtung schenkten. Für die zeitlich kurz nachfolgenden Vorsprachen vom 22. Dezember 2016 (act. SH 101) und 18. April 2017 (act. SH 106) gilt, dass der Berufungskläger von seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht längst Kenntnis hatte bzw. diese Kenntnis offenbar von Seiten der Sozialhilfemitarbeiter auch immer wieder aktiv „aufgefrischt“ worden ist. Die zitierten Sozialhilfeaktenstellen aus dem Jahr 2017 betreffen den inkriminierten Zeitraum nicht mehr. Sie sind allerdings insoweit erhellend, als gemäss dem Eintrag vom 18. April 2017 der Berufungskläger gegenüber der Sozialhilfebehörde erklärte, er verstehe sehr gut Hochdeutsch und es bedürfe keines Dolmetschers (act. SH 104). Umso befremdlicher ist demnach sein Standpunkt im Strafverfahren, wonach er letztlich die Schuld für sein geltend gemachtes Unwissen der Art und Weise der Fallbearbeitung und –betreuung durch die Sozialhilfe zuschieben will. Insgesamt bleibt es bei der Feststellung, dass er von der Sozialhilfe in die Lage versetzt wurde, seine Mitwirkungs- und Meldepflicht zu kennen und sein Abstreiten dieses Wissens eine reine Schutzbehauptung ist.
3.5 Folglich kannte der Berufungskläger die Mitwirkungs- und Meldepflicht und verstiess vorsätzlich dagegen. Er verschwieg bei den Vorspracheterminen auf der Sozialhilfe seine anrechenbaren Arbeitseinkünfte bei der [...] AG in den Monaten April bis September 2011 im Umfang von insgesamt CHF 10‘020.80 netto (act. SH 114) bzw. gab er einzig an, im August und September kurze Temporäreinsätze in der Gastronomie geleistet und dabei CHF 900.– bzw. CHF 700.– verdient zu haben (act. SH 86). Des Weiteren meldete er seine anrechenbaren Verdienste aus dem Zeitraum August bis Dezember 2012 bei der [...] AG von CHF 4‘697.15, aus dem Zeitraum Juni bis September 2013 bei der [...] GmbH von CHF 14‘559.20 (act. SH 117) und aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 bei der [...] GmbH von CHF 3‘667.80 (act. SH 124) nicht. Dabei blieb es nicht bei einer Unterlassung von Angaben, sondern wurden seitens des Berufungsklägers auch aktiv falsche Angaben gemacht. Wie bereits dargelegt, behauptete er, nur im August und September 2011 kurze Temporäreinsätze in der Gastronomie für eine Entlöhnung von total ca. CHF 1‘600.– geleistet zu haben. Bei seiner Wiederanmeldung am 9. August 2012 erwähnte er die Arbeit für die [...] AG nicht, sondern gab an, keine Arbeit zu haben und suchend zu sein (act. SH 91). Auf dem in französischer Sprache abgefassten Formular zu den Angaben betreffend seine aktuelle Einkommens- und Wohnsituation gab er am 9. August 2012 ebenfalls an, keinerlei Einkommen zu erzielen (act. SH 163). An dieser Feststellung ändert auch der Einwand seines Verteidigers an der Berufungsverhandlung nichts, der Berufungskläger habe am 24. Juli 2012 telefonisch von einer Arbeit im Restaurant [...] berichtet (Prot. HV act. 318), da diese Angaben offensichtlich keinen Zusammenhang mit dem verheimlichten Einkommen von der [...] AG haben. Am 4. Juni 2013 sagte der Berufungskläger bei der Vorsprache auf der Sozialhilfe ebenfalls aus, er habe keine Arbeit und sei suchend. Danach blieb er zwei Vorspracheterminen am 21. Oktober und am 5. November 2013 unentschuldigt fern. Erst ein Telefonat der Sozialhilfe mit dem Migrationsamt brachte schliesslich zum Vorschein, dass der Berufungskläger seit Mai 2013 im Restaurant [...] arbeitete (act. SH 94 f.). Am 24. November 2016 meldete er sich wiederum zu einer erneuten Aufnahme bei der Sozialhilfe an. Beim dazu geführten Aufnahmegespräch am selben Tag verschwieg er seine Einkünfte aus der Arbeit bei der [...] GmbH und gab an, zuletzt bis März 2015 im Restaurant [...] als Küchenhilfe gearbeitet zu haben (act. SH 100). Der Berufungskläger tat dies, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rückforderungsverfügung für zu viel bezahlte Sozialhilfegelder zufolge falscher Einkommensangaben erhalten hatte (act. SH 118). Zudem liess er sich das bei der [...] GmbH erzielte Einkommen im November und Dezember 2016 auf ein der Sozialhilfe nicht bekanntes Postkonto (act. SH 106 Eintrag vom 25. April 2017, 184 ff.) einzahlen. Daraus muss gar geschlossen werden, dass die Massnahmen der Sozialhilfe ihn einzig dazu veranlassten, zusätzlichen Verdienst besser zu verbergen. Der in der Anklage erhobene Vorwurf, dass der Berufungskläger die Sozialhilfebehörde aktiv getäuscht hat, ist mithin richtig.
3.6
3.6.1 Der Berufungskläger lässt weiter das Vorliegen der für die Erfüllung des Betrugstatbestands (Art. 146 StGB) notwendigen Arglist der Täuschungshandlung bestreiten. Die Sozialhilfe treffe vielmehr eine Opfermitverantwortung. Wie die Vor-instanz bereits ausgeführt hat, ist bei einer Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Auskunftserteilung die Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bereits als gegeben zu erachten (BGer 6B_689/2010 E.4.3.5). Der Beurteilte stand in einem langjährigen Unterstützungsverhältnis zur Sozialhilfe. Zeitweise konnte er aus der Sozialhilfe entlassen werden, weil er gemeldet hatte, eine Arbeitsstelle zu haben oder Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Ebenso hat er immer wieder Einkommen angegeben, und lediglich um Ergänzung des Betrages ersucht, der ihm trotz Einkommen zum Leben fehlte. Wie dargelegt erfolgte sogar sein erster Antrag auf Auszahlung von Sozialhilfegeld als sogenannter „working poor“ (s. oben E. 3.3.4). Dass er zwischendurch einzelne Arbeitsstellen bzw. Einkommen nicht melden würde, war für die zuständigen Mitarbeiter der Sozialhilfe vor diesem Hintergrund nicht vorhersehbar. Der Berufungskläger wurde sodann regelmässig aufgefordert, Belege zu bringen, eine Aufforderung, welcher er bezüglich der verheimlichten Arbeitsstellen nicht nachkam. Sobald die Sozialhilfe Hinweise auf einen konkreten Arbeitgeber hatte, forderte sie diesen zur direkten Einreichung von Lohnbelegen auf (act. SH 105 Eintragungen vom 6. März und 14. April 2017, 133, 155). Der Beizug von Steuerakten hätte keinen zuverlässigen Aufschluss erbracht: Nicht deklariertes Einkommen bei der Sozialhilfe wird kaum bei der Steuer deklariert werden. Ein ergiebigeres Nachforschungsszenarium in der konkreten Situation ist folglich nicht ersichtlich. Es war der Sozialhilfe mit anderen Worten nicht zumutbar, weitere oder frühere Abklärungen zu tätigen, die die angeklagten Taten hätten verhindern können. Der Berufungskläger wiederum konnte angesichts seiner nur sporadischen Einsätze an verschiedenen Arbeitsorten mit jeweils bescheidenen Zusatzeinkünften, davon ausgehen, dass die Sozialhilfe keine Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen haben wird. Auch aus dem von der Verteidigung zitierten BGer 6B_576/2010 vom 25. Januar 20011 lässt sich nichts Anderes ableiten: Jener Sozialhilfeempfänger hatte der Behörde in sich widersprüchliche Dokumente eingereicht, insbesondere widersprüchliche Arztzeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit, wobei er gleichzeitig behauptete, er sei auf Arbeitsuche. Hier hätte die Behörde mit weiteren Befragungen des Gesuchstellers leicht zusätzliche Erkenntnisse erlangen können (E.4.2). Der hier zu beurteilende Fall ist demnach mit dem bundesgerichtlichen in keiner Weise vergleichbar. Insbesondere weitere Befragungen des Berufungsklägers und weitere Aufforderungen zur Beibringung von Lohnausweisen hätten nichts Neues zutage gefördert.
3.6.2 Der Berufungskläger macht auch geltend, die Sozialhilfe treffe aufgrund des Verzichts auf den Beizug eines Dolmetschers eine Mitverantwortung. Es sei geradezu leichtfertig von der Sozialhilfe gewesen, darauf zu verzichten. An der Berufungsverhandlung gibt er dazu sinngemäss an, er habe die inkriminierten Einkommen gar nicht verschwiegen, das Ganze beruhe einzig auf sprachlichen Missverständnissen oder gar falschen Auskünften (s. Prot. HV act 315, wo er angibt, man habe ihm die Auskunft gegeben, Lohneinkünfte seien bei Temporärarbeit erst ab drei Monaten relevant). In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, dass die fehlerhaften Angaben zum Einkommen in den Akten wohl das Resultat von Verständigungsproblemen und nicht vorsätzlich herbeigeführt worden seien (S. 5). Dazu ist festzustellen, dass die behaupteten Fehlinformationen keinerlei Grundlage in den Akten haben. Ausserdem ist bereits dargelegt worden, dass der Berufungskläger immer wieder auch auf Französisch auf seine Pflichten aufmerksam gemacht wurde. Dass er vor diesem Hintergrund die einfache, letztlich aber auch grundlegend wesentliche Frage nach der aktuellen Arbeitssituation in insgesamt vier Fällen immer wieder falsch verstanden haben will oder bei der Antwort falsch verstanden worden sein soll, ist auch bei nur rudimentären Kenntnissen der deutschen Sprache unwahrscheinlich und lebensfremd. Ausserdem wurde der Berufungskläger wiederholt aufgefordert, Belege, namentlich Lohnbescheinigungen im Zusammenhang mit der Nichtdeklaration von Einkommen beizubringen. Diesen Aufforderungen ist er regelmässig nicht nachgekommen. Nicht wahrgenommen hat er zudem, die Aufforderungen zu den Vorwürfen der Nichtdeklaration Stellung zu nehmen ([Gewährung des rechtlichen Gehörs] s. dazu bspw. act. SH 95 Eintragungen vom 6. November 2013, 24. Februar und 9. April 2014, act. SH 99 Eintragungen vom 27. Oktober und 11. Dezember 2015). Gerade dies hätte der Klärung angeblicher Missverständnisse dienen können. Das der Berufungskläger solches erst im Strafverfahren vorbringt, lässt auf eine reine Schutzbehauptung schliessen. Zudem stehen diese angeblichen Fehler aufgrund von Missverständnissen in einem krassen Widerspruch zu den gehaltvollen und teilweise auch komplexen Informationen, wie etwa Gründe für Wohnungsverlust, familiäre Situation, Erhalt von Arbeitslosentaggeld etc. welche sich in den umfangreichen Sozialhilfeakten zu den getätigten Gesprächen mit dem Berufungskläger finden (act. SH 77 - 108). Weshalb eine solch differenzierte Kommunikation möglich gewesen sein soll, aber die einfache Frage nach der Einkommenssituation zu Missverständnissen geführt haben soll, ist nicht einsichtig. Angesichts dieser erstellten Kommunikation ist der Sozialhilfebehörde denn auch kein Vorwurf aus dem Nichtbeiziehen eines Dolmetschers zu machen, zumal sie wiederholt sicherstellte, dass der Berufungskläger Merkblätter und Formulare auch in französischer Sprache erhielt. Von einer diesbezüglichen Opfermitverantwortung kann keine Rede sein.
3.7 Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger in Kenntnis seiner Mitwirkung- und Meldepflicht die Sozialhilfe vorsätzlich und arglistig insgesamt bei vier Temporär- und Teilzeiteinsätzen über das dadurch generierte Einkommen täuschte. Schliesslich kann auch die Bereicherungsabsicht nicht zweifelhaft sein: Mit den nicht deklarierten Löhnen konnte sich der Berufungskläger ein Zusatzeinkommen zu den Sozialhilfeleistungen erwirtschaften und sich insoweit finanziell besserstellen. In Unkenntnis der nicht deklarierten Einnahmen zahlte die Sozialhilfe dem Berufungskläger nämlich mehr Unterstützungsgelder aus, als ihm tatsächlich zustanden. Insgesamt entstand der Sozialhilfe bei Berücksichtigung der monatlichen Freibeträge und nach Abzug verrechenbarer Forderungen ein Schaden von CHF 17‘957.- (Berechnung des Schadens act. 55 ff.). Ob bei der Berechnung des angeklagten Deliktsbetrags zu Recht auch die seitens der Sozialhilfe getätigte Verrechnung abgezogen wurde, kann hierbei aufgrund des geltenden Anklagegrundsatzes offen bleiben. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs ist zu bestätigen.
4.
4.1 Das Strafgericht ist der Anklage auch in Bezug auf die vorgeworfene rechtswidrige Einreise von Frankreich in die Schweiz am 18. August 2017, um ca. 10:00 Uhr, gefolgt. Der Berufungskläger lässt dazu ausführen, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung stütze sich im Wesentlichen auf die Anzeige der Beamten des Grenzwachkorps (GWK). Sie sei deshalb unrichtig, da die Umstände der Kontrolle vom 18. August 2018 nicht rechtsgenügend erwiesen seien. Der Berufungskläger sei rund 700 Meter vom Grenzübergang Bahnhof St. Johann entfernt kontrolliert worden. Eine durchgehende Überwachung des Berufungsklägers vom Grenzübergang bis zur Stelle, an der er kontrolliert wurde, sei nicht nachgewiesen. Nicht belegt sei auch der Informationsfluss zwischen den Grenzwächtern, welche den Grenzübertritt beobachtet haben sollen, und den die Kontrolle durchführenden Grenzwächtern. Die vom Berufungskläger im Rahmen der Kontrolle getätigten Aussagen seien im Übrigen nicht verwertbar, da die gesetzlichen Vorgaben zum Erhalt einer beweisrechtlich verwertbaren Aussage nicht eingehalten worden seien. Insbesondere sei er nicht auf das Recht auf Übersetzung hingewiesen worden. Im Übrigen bestehe der Verdacht, dass es sich bei dieser Kontrolle um „racial profiling“ gehandelt habe. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt erstellt ist, sei von einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB auszugehen. Dem Berufungskläger habe, auch hier aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse, nicht gewusst, dass er trotz bestehendem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, widerrechtlich in die Schweiz einreisen könne.
4.2 Der vom Berufungsgericht als Zeuge befragte Grenzwächter C____ hat an der Befragung vom 28. Mai 2020 zusammengefasst angegeben, er könne sich an den konkreten Vorfall nicht im Detail erinnern. Zwei Mitarbeiter des GWK seien in Zivilkleidung im Grenzraum unterwegs gewesen und hätten beobachtet, wer sich dort bewegt habe. Er und ein anderer Kollege seien dann per Funk über die Beobachtungen informiert worden und hätten die Kontrolle durchgeführt. Er selber habe den Grenzübertritt des Berufungsklägers nicht beobachtet. Er habe bei der Kontrolle das Gespräch mit dem Berufungskläger geführt. Die Beamten in Zivil würden in der Regel zu der Kontrolle dazu stossen und später auch den Anzeigerapport unterzeichnen. Auf Nachfrage wurde festgestellt, dass eine Unterzeichnung des vom Zeugen verfassten Anzeigerapport vom 18. August 2017 (act. 102 ff.) durch eine weitere Person nicht stattgefunden hat (Prot. HV vom 28. Mai 2020).
4.3 Dem Anzeigerapport vom 18. August 2017 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger zum angeklagten Zeitpunkt auf der Höhe Luzernerring 65, Basel, einer Grenzwachkontrolle unterzogen wurde. Die Einreise des Berufungsklägers mit dem Zug aus Frankreich über den Bahnhof Basel - St. Johann hätten Korporal [...] und Grenzwächter [...] beobachtet. Bei der anschliessenden Kontrolle durch die Grenzwächter C____ und [...] habe sich der Berufungskläger mit einem abgelaufenen kongolesischen Reisepass und einem abgelaufenen Schweizer Aufenthaltstitel ausgewiesen. Im Anschluss an die Anhaltung sei der Berufungskläger auf dem Grenzübergang Basel-Lysbüchel mündlich zum Sachverhalt befragt worden. Er habe auf entsprechenden Vorhalt ausgeführt, in einem Einrichtungsmarkt in Frankreich nach Matratzen und Vorhängen gesucht zu haben. Der Berufungskläger habe gewusst, dass sein Aufenthaltstitel abgelaufen war. Der Berufungskläger unterzeichnete am 18. August 2017 ein Formular, wonach er bestätigt, von der Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20; vormals Ausländergesetz [aAuG, SR 142.20]) Kenntnis zu haben und den Sachverhalt zu anerkennen (act. 110). Bestätigt wird mit der Unterschrift auch die Kenntnis des Rechts auf Beizug eines Verteidigers sowie die Kenntnis des Aussageverweigerungsrechts. Sämtliche Angaben sind auf dem vorgedruckten Formular in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch verfasst, so auch die Rechtsbelehrung. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wurden die Depositionen des Berufungsklägers demnach rechtskonform erhoben.
4.4
4.4.1 Gestützt auf diesen von dem die Grenzkontrolle durchführenden Grenzwächter C____ erstellten Anzeigerapport sowie auf dessen Aussagen vor Gericht, kann der angeklagte Sachverhalt als erstellt gelten. Dass der Berufungskläger die Grenzwächter nicht verstanden haben will, erachtet das Gericht als Schutzbehauptung, schliesslich macht seine dokumentierte Aussage, er sei in Frankreich in einem Einrichtungsmarkt gewesen, im Zusammenhang mit einer Grenzkontrolle Sinn und schliesst gleichzeitig eine Verwechslung mit einer anderen Person aus bzw. belegt, dass er vorgängig zur Kontrolle tatsächlich mit der Bahn von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist ist.
4.4.2 Dass er sich dabei in einem entschuldbaren Irrtum gemäss Art. 21 StGB, über die Rechtwidrigkeit seines Handelns befunden hat, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch ein juristischer Laie weiss, dass Grenzübertritte und Einreisen grundsätzlich nur mit gültigen Reisedokumenten zulässig sind. Ebenfalls als bekannt vorausgesetzt werden darf, dass nur gültige Reisepässe und Identitätskarten allgemein anerkannte Reisedokumente darstellen, wobei Reisende abzuklären haben, welches der beiden Dokumente für die Einreise in ein Land erforderlich ist und ob zusätzlich eine Visapflicht besteht. Auch beim Berufungskläger, der nicht in Europa aufgewachsen ist, und sich demnach erwiesenermassen bereits auf längere Reisen begeben hat, darf dieses Allgemeinwissen als bekannt erachtet werden. Ein seit rund eineinhalb Jahren abgelaufener Pass (act. 118: kongolesischer Pass gültig bis 9. Januar 2016) sowie eine seit über drei Jahren abgelaufene Aufenthaltsbewilligung erfüllen diese generellen Voraussetzungen für einen Grenzübertritt offensichtlich nicht. Ausserdem wurde dem Berufungskläger am 7. Juni 2017 seitens des Migrationsamt eine „Anmeldebescheinigung/Bestätigung“, geltend bis 6. Juli 2017, zugestellt, mit welcher bestätigt wurde, dass der Berufungskläger während der Dauer des Verlängerungsverfahrens seinen bisherigen Aufenthaltsstatus beibehält und einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf. Unter Ziff. 5 des Schreibens wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall einer Reise ins Ausland ein Rückreisevisum zu beantragen ist. Ergänzt wird diese Information mit dem fett gedruckten Hinweis, dass dieses Dokument nicht für Auslandreisen zu verwenden ist (act. 119). Es ist folglich erstellt, dass der Berufungskläger seine Pflichten im Zusammenhang mit einer Aus- und späteren Einreise sogar in der spezifischen Situation, in welcher er kontrolliert wurde, genau kannte oder zumindest hätte kennen können (vgl. Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 21 StGB N 19a).
4.4.3 Die Grenzkontrolle erweist sich auch nicht als unzulässiges racial profiling, zumal ein Grenzübertritt des Berufungsklägers wie dargelegt nachweislich erfolgt ist und ein solcher einen objektiven Grund für Grenzwächter darstellt, eine Personenkontrolle durchzuführen. Demnach ist erstellt, dass der Berufungskläger am 18. August 2017 in die Schweiz einreiste, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Dokumente zu sein und damit den Tatbestand der rechtwidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. 5 Abs. 1 lit. a AIG (Artikel entsprechen den Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. 5 Abs. 1 lit. a aAuG) erfüllt. Die Berufung ist auch in diesem Strafpunkt abzuweisen.
5.
Der Berufungskläger moniert die Strafzumessung nicht, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Strafurteil verwiesen werden kann (Strafurteil S. 9 Ziff. II). Das Berufungsgericht folgt der Vorinstanz, wenn diese feststellt, dass das Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf den mehrfachen Betrug als „eher gering“ bezeichnet werden kann und sich unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit (Vergleich mit ähnlichen Fällen) eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen rechtfertigt. Richtig ist auch die Feststellung, dass in Bezug auf die rechtswidrige Einreise von einem leichten Verschulden auszugehen ist, da dem Berufungskläger einzig die Dokumente für seine Einreise in die Schweiz fehlten, er tatsächlich aber über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte. Auch der Wegfall der für die rechtswidrige Einreise festgelegten 15 Tagessätze nach Anwendung des Asperationsprinzips bzw. die Festlegung einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– überzeugt und ist zu bestätigen.
6.
Damit unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Urteilsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen. Die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden und wird genehmigt. Die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. April 2019 in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der Fälschung von Ausweisen und des rechtswidrigen Aufenthalts;
- Absehen von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 3 (recte Abs. 2) StGB;
- Ausrichtung eines Honorars an den amtlichen Verteidiger von CHF 4'516.65 und einer Spesenvergütung von CHF 37.05, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 350.65, aus der Gerichtskasse.
Der Berufungskläger A____ wird in Abweisung der Berufung des mehrfachen Betrugs und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 741.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'182.90 und ein Auslagenersatz von CHF 57.70, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 326.50, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren vorbehalten.
Mitteilung an:
- A____
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Departement WSU/Sozialhilfe
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).