|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
SB.2019.76
ENTSCHEID
vom 13. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o JVA Thorberg, Postfach, 3326 Krauchthal
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Mai 2021)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Mai 2021 wurde A____ (Gesuchsteller) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. November 2017) sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ verurteilt. Daneben wurde der Gesuchsteller für acht Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Darüber hinaus wurden A____ Verfahrenskosten von insgesamt CHF 46’150.40 auferlegt und der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung (Gesamtaufwand in Höhe von CHF 11‘629.30) auf 5/6 festgesetzt. Mit Schreiben des Appellationsgerichts vom 30. März 2022 wurden ihm die Verfahrenskosten (zuzüglich der Geldstrafe in Höhe von CHF 1'800.‒, abzüglich der beigebrachten Kaution von CHF 134.64) in Rechnung gestellt. Am 19. Mai 2022 und am 21. Juni 2022 wurde der Gesuchsteller erfolglos gemahnt (Mahngebühr von CHF 40.‒).
Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 ersucht A____ um Erlass der Kosten gemäss Rechnung vom 30. März 2022 von gesamthaft CHF 47’815.76.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 18. Mai 2021 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichterin zuständig ist.
1.2 Das Erlassgesuch von A____ bezieht sich auf den Betrag gemäss Rechnung vom 30. März 2022 in Höhe von CHF 47’815.76. Dieser setzt sich zusammen aus den Verfahrenskosten für die erste und zweite Instanz von insgesamt CHF 46’150.40 (abzüglich der Kaution von CHF 134.64) und einer Geldstrafe von CHF 1’800.–. Der Erlass einer Geldstrafe ist im Gesetz nicht vorgesehen. Diese wird bei Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 36 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Der Gesuchsteller bleibt demnach weiterhin zur Zahlung der Geldstrafe in Höhe von CHF 1’800.– verpflichtet. Begehren um diesbezügliche Ratenzahlung sind an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services (Inkasso Strafverfahren), zu richten, wohin das Gesuch in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) denn auch weitergeleitet wird (Art. 35 Abs. 1 StGB). Auf das Erlassgesuch hinsichtlich der Geldstrafe ist somit nicht einzutreten. Das Erlassgesuch ist folglich «nur» im Umfang der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz von insgesamt CHF 46'015.76 (CHF 46’150.40 abzüglich der Kaution von CHF 134.64) zu beurteilen.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (vgl. dazu Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Dem Gesuchsteller ist seit dem 13. November 2017 die Freiheit entzogen, aktuell befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt Thorberg. Während dieser Zeit konnte er folglich kein reguläres Einkommen erzielen und wird dies auch in Zukunft nicht tun können, zumal er im Anschluss an die verbüsste Strafhaft zwecks Vollzugs der achtjährigen Landesverweisung unmittelbar in sein Heimatland [...] verbracht werden wird. Zurzeit verfügt er lediglich über ein bescheidenes Pekulium (Art. 83 StGB). Mit diesem bezahlt er neben Alltagsgegenständen gemäss den eingereichten Auszügen seiner Konten auch regelmässige Beiträge an seine Noch-Ehefrau (am 11. Juli 2022 hat gemäss beigebrachter Vorladung des Zivilgerichts offenbar eine Anhörung im Rahmen einer Scheidung auf gemeinsames Begehren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] stattgefunden). Schliesslich wird er daraus auch noch die aufgrund des Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) bezahlen müssen (allenfalls per Ratenzahlung [vgl. dazu schon E. 1.2]).
2.3 A____ muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal sich an seiner finanziellen Situation bis zu seiner Repatriierung nichts ändern wird. Auch ist er in seiner Bereitschaft, den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Noch-Ehefrau bzw. der gemeinsamen Tochter nachzukommen, zu unterstützen und ihm in der Heimat eine geordnete Wiedereingliederung zu ermöglichen. Kommt dazu, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 11‘629.30 aktiviert würde. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die gesamten Verfahrenskosten (inklusive der Mahngebühr) zu erlassen.
3.
Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch bezüglich der Verfahrenskosten gutzuheissen. Betreffend die Geldstrafe kann auf das Gesuch indes nicht eingetreten werden. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Mai 2021 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 46’150.40 (abzüglich der Kaution von CHF 134.64, zuzüglich der Mahngebühr in Höhe von CHF 40.–) erlassen. Bezüglich der Geldstrafe von CHF 1’800.– wird auf das Erlassgesuch nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.