Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.78

 

URTEIL

 

vom 2. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerschaft

 

C____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

D____

 

E____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

F____

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. März 2019 (SG.2017.276)

 

betreffend Strafzumessung (Raufhandel, einfache Körperverletzung und Gewaltdarstellungen)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. März 2019 wurde A____ (Berufungskläger) des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung sowie der Gewaltdarstellungen schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Von der Anklage wegen Nötigung wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurde über zivilrechtliche Ansprüche von F____, C____ und E____ entschieden. Darüber hinaus ist über die beigebrachten Datenträger (Pos. 3101 und 3102) verfügt worden und wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 4'999.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’000.– auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 3. April 2019 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 25. Juli 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 begründet. Es wird beantragt, A____ im Sinne der Vorinstanz schuldig zu sprechen, ihn aber mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) zu sanktionieren. Zudem seien dem Berufungskläger reduzierte erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 3’000.– aufzuerlegen und die Verteidigungskosten unter Vorbehalt der Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich seien die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2021 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte die amtliche Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat genauso wie die Privatklägerschaft auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Die Schuldsprüche wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung und Gewaltdarstellungen, der Freispruch von der Anklage wegen Nötigung, der Entscheid über die Zivilforderungen, die Verfügung über die beigebrachten Datenträger (Pos. 3101 und 3102) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

 

2.

2.1      Angefochten wurde zunächst die Strafzumessung. An diese werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

 

2.2

2.2.1   Auszugehen ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt, hier aufgrund der Schwere der durch die verschiedenen Involvierten erlittenen Verletzungen dem Raufhandel, worauf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe steht (Art. 133 Abs. 1 StGB). Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

 

2.2.2   Zur Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass es sich beim Vorfall vor der [...]-Bar in Basel um eine grobe Auseinandersetzung gehandelt hat, bei der ernsthafte Verletzungen – mitunter auch beim Berufungskläger selbst – entstanden sind. Scheinbar unbeeindruckt davon, liess sich A____ aber noch während laufender Strafuntersuchung (er wurde am 1. Juli 2015 das erste Mal einvernommen und nur aufgrund eines gleichzeitigen Spitalaufenthalts nicht vorläufig festgenommen [Akten S. 832 ff., 1350 ff.]) im Zuge der Auseinandersetzung mit F____ ein gleichartiges Delikt gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität zu Schulden kommen, was aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe nahelegt. Dies muss umso mehr gelten, als dass der Berufungskläger bereits am 6. Dezember 2011 wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung – einem weiteren Delikt gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität – zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätze zu CHF 100.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt worden ist (Akten S. 3142), er aber mit dieser Strafe offenbar nicht zu einer Verhaltensänderung bewegt werden konnte. Nach dem Gesagten ist für den Raufhandel und die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Etwas Anderes gilt hingegen für den Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen, welcher bereits vom Strafgericht aufgrund der Andersartigkeit des geschützten Rechtsguts zu Recht mit einer Geldstrafe geahndet wurde (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil S. 38 f.).

 

2.3

2.3.1   Bezüglich des Vorfalls vor der [...]-Bar in Basel, hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Auseinandersetzung nicht um eine zufällig und unmittelbar aus einem spontan aufgetretenen Disput entstandene Schlägerei gehandelt hat, in welche die Beteiligten schlicht «hineingeraten» wären. Vielmehr sei die Auseinandersetzung von beiden Lagern geplant und vereinbart worden. Der Vorfall habe nicht nur auf gänzlich nichtigem Grund (Freundschaftsanfrage an die Ehefrau eines Beteiligten), der sich auch ohne weiteres hätte verbal lösen lassen, gefusst, sondern die Beteiligten hätten sich auch noch personell aufgestockt. In der Folge sei es zu einem Raufhandel mit massiven Folgen zwischen Personen, die zu einem Grossteil selbst nicht in den ursprünglichen Zwist involviert waren (der Berufungskläger sei beispielsweise eigens für die Konfrontation «angeheuert» worden), gekommen (vorinstanzliches Urteil S. 34).

 

2.3.2   Zum konkreten Verschulden des Berufungsklägers ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 34) festzuhalten, dass sich A____ – wie sich aus der sich in den Akten befindlichen Videoaufzeichnung unmissverständlich ergibt – von seinem Chef G____ in die Menge vor dem Eingang dirigieren liess und nach kürzester Zeit den Initialschlag gegen C____ abgab, der das Pulverfass zum Explodieren brachte (dass es in Basel «Stress gab, wusste der Berufungskläger [Akten S. 2867] und musste er spätestens beim Eintreffen an Ort erkennen). Wie sich anhand des Videos ebenfalls objektivieren lässt, beschränkte sich die Beteiligung von A____ entgegen seiner Ansicht (Akten S. 3100, 3167 f.) auch nicht auf das einmalige Wegstossen von C____ und versuchte er zu keiner Zeit, in die [...]-Bar hinein zu seinem Chef zu gehen. Auch wenn dem Berufungskläger aufgrund des Gesagten zugute zu halten ist, dass er sich wohl nur aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zu G____ hat mobilisieren lassen, ist ihm dennoch anzulasten, dass er nicht bloss am Rande tätig geworden ist (oder seinen Chef körperlich beschützt hätte), sondern massgeblich zur Eskalation und dem weiteren Verlauf des Raufhandels beigetragen hat (dass er dabei ein Messer benutzt hätte, wird A____ nicht vorgeworfen bzw. angelastet; der Messereinsatz illustriert aber das vorherrschende Aggressionspotential). Zu seinen Gunsten ist hingegen auszuführen, dass sich der Berufungskläger persönlich nicht bewaffnete und selber empfindliche und beeinträchtigenden Verletzungen erlittenen hat (Akten S. 1951 ff.). Obwohl diese im Vergleich zu denjenigen der Gebrüder [...] weniger schwerwiegend ausgefallen sind, gehen sie doch über das Mass der aufgrund einer Schlägerei zu erwartenden Verletzungsfolgen hinaus, weshalb aufgrund des eher als mittelschwer zu veranschlagenden Verschuldens anstatt von einer Einsatzstrafe von elf Monaten von einer solchen in Höhe von acht Monaten auszugehen ist.

 

2.4      Zur einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F____ ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 38) auszuführen, dass es (auch hier) des Zutuns des Berufungsklägers nicht bedurft hätte, hatten sich die diskutierenden Parteien doch über die Modalitäten der Streitbeilegung geeinigt und war das spätere Opfer lediglich ein zweites Mal in die [...]-Bar gegangen, um die für die Schadensliquidation durch die Versicherung notwendige Quittung über den beschädigten Computer zu holen, wobei aufgrund der Feststellungen der Polizei in dubio pro reo zu Gunsten des Berufungsklägers jedoch anzunehmen ist, dass F____ tatsächlich störend aufgefallen war. Im Gegensatz zum vorhin beurteilten Sachverhalt reiste der Berufungskläger hierbei zwar nicht extra nach Basel und sind die Verletzungsfolgen geringfügiger geblieben, was indes aufgrund des modus operandi (auf den Boden werfen des Kontrahenten) nicht zwingend erscheint und vom Berufungskläger auch nur bedingt steuerbar war. Aufgrund des Gesagten wäre für diesen Sachverhaltsabschnitt aufgrund des nicht mehr ganz leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verhängen. Aufgrund des Asperationsprinzips kommt es dabei jedoch nicht zu einer Kumulation mit der Einsatzstrafe, sondern zu einer angemessenen Erhöhung, wobei es angebracht erscheint, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um drei Monate, auf elf Monate, zu erhöhen.

 

2.5      Bezüglich des Schuldspruchs wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) hat das Strafgericht mit zutreffender Begründung und vom Berufungskläger nur aufgrund fehlender Asperation (welche aufgrund der Verschiedenartigkeit der Strafen vorliegend nicht anzuwenden ist) kritisiert (Akten S. 3170, 3172), eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– ausgefällt (vorinstanzliches Urteil S. 39). Weitere Ausführungen erübrigen sich.

 

2.6

2.6.1   Der heute [...]-jährige Berufungskläger ist in [...] geboren und dort mit mehreren Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Bis er im Jahr [...] in die Schweiz einreiste, arbeitete A____ in seinem Heimatland nach Besuch der Schule (insgesamt sechs Jahre) während mehrerer Jahre als [...]. Diesen Beruf übte er zunächst auch in der Schweiz aus, bis er in der [...] in [...] als [...] zu arbeiten begann. Diese Tätigkeit führt der [...] besitzende Berufungskläger auch heute – 20 Jahre später – noch aus. Im Jahr 2000 lernte er seine erste Ehefrau kennen, mit der er einen heute [...] Jahre alten Sohn hat. Nachdem er sich von seiner ersten Ehefrau scheiden liess, heiratete er 2009 seine zweite Ehefrau, mit der er heute immer noch zusammenlebt und eine gemeinsame Tochter (heute [...] Jahre alt) hat (Akten S. 41 ff., 3174 ff., 3180). Aus dem Gesagten lassen sich keine strafmindernden Umstände ableiten.

 

2.6.2   Der Berufungskläger ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.2.2) – wegen eines Körperverletzungsdelikts vorbestraft. Indes erscheinen die weiteren, vom Strafgericht noch berücksichtigten Vorstrafen nicht mehr im Strafregister und können deshalb nicht mehr zu Lasten von A____ berücksichtigt werden. Eine darauf basierende Erhöhung der bisherigen Strafe ist daher nicht (mehr) angezeigt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 39). Aufrichtige Reue oder besondere Kooperationsbereitschaft ist hingegen nicht auszumachen und kann daher auch nicht zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden.

 

2.7      Das Strafgericht hat die zugemessene Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer um einen Monat reduziert (vorinstanzliches Urteil S. 39). Da seit dem erstinstanzlichen Urteil erneut rund 2 ¾ Jahre vergangen sind und damit zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zumindest bezüglich des Raufhandels beinahe erreicht sind (vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 339 ff.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 39 ff.), rechtfertigt es sich, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um einen Monat mehr, mithin um zwei Monate, zu reduzieren.

 

2.8      Zusammenfassend wird der Berufungskläger damit zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Dem bedingten Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hatte dem Berufungskläger bezüglich der Freiheitsstrafe noch eine erhöhte Probezeit von drei Jahren auferlegt (vorinstanzliches Urteil S. 39). Angesichts der Tatsache, dass seit den zur Diskussion stehenden Vorfällen – mithin seit knapp vier Jahren – keine weiteren Delikte aktenkundig wurden (Akten S. 3142), ist indes darauf zu verzichten und die Probezeit auch bezüglich der mit Freiheitsstrafe geahndeten Delikte auf zwei Jahre festzulegen.

 

3.

3.1      Der Berufungskläger kritisiert sodann die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Es leuchte nicht ein, weshalb A____ trotz gleicher Einsatzstrafe wie die mitbeschuldigten Brüder [...] den grössten Anteil an den Verfahrenskosten tragen sollte. Dazu komme, dass die ausgefällte Strafe ohnehin zu hoch ausgefallen und bezüglich der ebenfalls angeklagten Nötigung ein Freispruch erfolgt sei. Es rechtfertige sich deshalb, den Anteil des Berufungsklägers an den Verfahrenskosten auf CHF 3'000.– festzusetzen (Akten S. 3103, 3156, 3172 f.).

 

3.2

3.2.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

 

3.2.2   Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zutreffend ausgeführt hat, legt Art. 418 Abs. 1 StPO im Falle mehrerer kostenpflichtiger Beteiligter zwar die anteilsmässige Kostenauflage fest. Darunter ist jedoch die Auflage nach Massgabe der kausalen Verursachung – und nicht die aus der Strafzumessung resultierende konkrete Strafhöhe – gemeint. Beim Vergleich der vom Strafgericht auferlegten Kosten ist somit zu berücksichtigen, dass das gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren drei Sachverhaltskomplexe umfasst, das Strafverfahren der zum Vergleich herangezogenen Gebrüder [...] indes nur einen. Unter dieser Voraussetzung Kostenegalität zu fordern, würde dem in der Kostenfrage geltenden Verursacherprinzip widersprechen (Akten S. 3129). Im Übrigen ist nicht von Bedeutung, dass ein Freispruch von der Anklage wegen Nötigung erfolgte, da die diesbezüglichen Aufwände im denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung aufgehen.

 

3.2.3   Da der Berufungskläger weiterhin schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 4‘999.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒.

 

3.3      Da der Berufungskläger damit die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

4.

4.1      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

4.2      Der Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren insofern, als seine Freiheitsstrafe minim reduziert und die diesbezügliche Probezeit auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens um 20 % zu reduzieren. Ausgehend von einer vollen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘000.– werden dem Berufungskläger daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

5.

5.1      Dem amtlichen Verteidiger, B____, substituiert durch H____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 3,5 Stunden für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten (Fotokopien werden im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro Seite vergütet [AGE BES.2021.112 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2, SB.2018.68 vom 21. September 2020 E. 9.3]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

5.2      Da dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der amtlichen Verteidigung im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. März 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung sowie Gewaltdarstellungen;

-       Freispruch von der Anklage wegen Nötigung;

-       Entscheid über die Zivilforderungen;

-       Verfügung über die beigebrachten Datenträger (Pos. 3101 und 3102);

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.

 

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung und Gewaltdarstellungen verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 135 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 4‘999.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 4‘633.35 und ein Auslagenersatz von CHF 86.45, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 363.40 (7,7 % auf CHF 4‘719.80), somit total CHF 5‘083.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft (nur Sachverhalt, Erwägung 1 und Dispositiv)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt des Kantons [...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).