Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.7

 

URTEIL

 

vom 21. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Sozialhilfe NH AS, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. August 2018

 

betreffend einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder

bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem

Gegenstand), versuchte einfache Körperverletzung (Ehegatte während

der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder

gefährlichem Gegenstand), mehrfache versuchte einfache Körperverlet-

zung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung), mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu

einem Jahr nach der Scheidung) und mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung)

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. August 2018 in Abwesenheit der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 10. Februar bis zum 7. März 2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf Ziff. 3 der Anklageschrift wurde A____ von der Anklage der mehrfachen Tätlichkeiten freigesprochen. Des Weiteren wurde er zu CHF 4'000.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. Januar 2016 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 7'000.– wurde abgewiesen. Sodann wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'908.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312] CHF 2'000.–) auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) resp. seine damalige Verteidigerin mit Eingabe vom 25. Januar Berufung erklärt und ausgeführt, das vorinstanzliche Urteil werde, mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Entschädigung der Vertreterin der Zivilklägerin aus der Staatskasse, in allen Teilen angefochten. Die Verteidigerin beantragt die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Verfahrenssistierung, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderung, dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

 

Mit Berufungsbegründung vom 2. Juli 2019 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Die Privatklägerin hat mit ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 die Abweisung der Berufung beantragt, ebenso die Staatsanwaltschaft in ihrer ebenfalls vom 2. Oktober 2019 datierenden Berufungsantwort.

 

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 19. November 2020 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 4. Februar 2021 geladen worden.

 

Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 hat die Verteidigung beim Strafgericht die persönliche Zustellung des Urteils vom 21. August 2018 an den Berufungskläger beantragt. Zudem hat sie vorsorglich ein Gesuch um Neubeurteilung durch das Strafgericht – in einer anderen Zusammensetzung als am 21. August 2018 – gestellt. Mit Eingabe vom gleichen Datum hat die Verteidigung beim Appellationsgericht die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Neubeurteilung sowie die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 4. Februar 2021 beantragt.

 

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Januar 2021 ist der Antrag auf Absetzen des Hauptverhandlungstermins vom 4. Februar 2021 sowie Sistierung des Berufungsverfahrens vorläufig abgelehnt worden, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 hat die Verteidigung erneut die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Neubeurteilung sowie die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 4. Februar 2021 verlangt. Ebenfalls mit Schreiben vom 21. Januar 2021 hat die Privatklägerin beantragt, dass sie an der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2021 nur indirekt mit dem Berufungskläger zu konfrontieren sei. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 ist grundsätzlich an der Verfügung vom 25. Januar 2021 festgehalten, jedoch das Strafgericht gebeten worden, einen allfälligen Zustellnachweis dem Appellationsgericht umgehend zur Kenntnis zu bringen. Schliesslich ist in Gutheissung des Antrags der Privatklägerin eine bloss indirekte Konfrontation von ihr mit dem Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung angeordnet worden.

 

Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. Januar 2021 ist der Antrag der Verteidigung, das Abwesenheitsurteil vom 21. August 2018 an den Berufungskläger zuzustellen, gutgeheissen worden (es werde versucht, ihm das schriftlich begründete Urteil an seinen derzeitigen Logisort «Notschlafstelle», eventuell via die Sozialhilfebehörde, zuzustellen). Auf das vorsorglich gestellte Gesuch um Neubeurteilung ist vorläufig nicht eingetreten worden, da dem Berufungskläger das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht hat zugestellt werden können. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 hat die Verteidigung beantragt, das Abwesenheitsurteil vom 21. August 2018 zu Beginn der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts vom 4. Februar 2021 persönlich an den Berufungskläger auszuhändigen. Die Verteidigung werde unmittelbar nach Aushändigung des Urteils dem Appellationsgericht das Gesuch um Neubeurteilung zu Händen des Strafgerichts einreichen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 hat die Verteidigung das gleichentags gestellte Gesuch um Neubeurteilung an das Strafgericht sowie die vom Berufungskläger unterzeichnete Empfangsbescheinigung betreffend das Abwesenheitsurteil vom 21. Februar 2018 in Kopie eingereicht und erneut die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Neubeurteilung sowie die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 4. Februar 2021 beantragt.

 

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2021 ist die Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2021 abgeboten und das Berufungsverfahren sistiert worden bis zum Vorliegen eines Entscheids des Strafgerichts über das Gesuch um Neubeurteilung bzw. bis zum Entscheid über die Abschreibung des Berufungsverfahrens im Falle einer Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung durch das Strafgericht. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Februar 2021 ist festgestellt worden, dass das Abwesenheitsurteil vom 21. August 2018 dem Berufungskläger per 2. Februar 2021 persönlich hat zugestellt werden können und dass dieser ein Gesuch um Neubeurteilung gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO gestellt habe. Demgegenüber ist der Antrag, der Entscheid über dieses Gesuch habe in einer anderen Zusammensetzung als am 21. Februar 2018 zu erfolgen, abgewiesen worden. Das ans Appellationsgericht erhobene Ausstandsgesuch vom 9. Februar 2021 ist jedoch mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. Dezember 2021 gutgeheissen und der Spruchkörper angewiesen worden, im Verfahren SG.2018.63 sowohl bei der Behandlung des Gesuchs um Neubeurteilung als auch bei einer allfälligen Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils vom 21. August 2018 in den Ausstand zu treten.

 

Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 hat die damalige Verteidigerin [...] mitgeteilt, dass sie ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin einstelle und darum gebeten, sie aus dem Mandat als amtliche Verteidigerin zu entlassen und die beiliegende Honorarnote zu begleichen. Sie hat sodann mitgeteilt, dass ihr Bürokollege [...] bereit sei, das Mandat zu übernehmen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Juni 2022 ist [...] das für ihre bisherigen Bemühungen im Berufungsverfahren ausgewiesene Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen worden.

 

Mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. August 2022 ist das Gesuch des Berufungsklägers vom 2. Februar 2021 um Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils vom 21. August 2018 gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO rechtskräftig abgewiesen worden. Dies ist dem Appellationsgericht mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 29. September 2022 mitgeteilt worden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Oktober 2022 ist in der Folge das gemäss Verfügung vom 3. Februar 2021 sistierte Berufungsverfahren wiederaufgenommen und [...] als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Sodann hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 hat die Privatklägerin mitgeteilt, dass sie weiterhin an ihrem Antrag auf eine indirekte Konfrontation mit dem Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung festhalte.

 

Mit Vorladung vom 27. Oktober 2022 sind die beteiligten Personen zur neuen Hauptverhandlung am 21. März 2023 geladen worden.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger sowie die Privatklägerin als Auskunftsperson (indirekte Konfrontation) befragt worden. Im Anschluss sind der amtliche Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.

 

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er grundsätzlich gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

 

1.2      Art. 368 StPO regelt die Möglichkeit eines Gesuchs um Neubeurteilung durch dieselbe Instanz, wenn dem Verurteilten das Urteil persönlich zugestellt werden konnte. Ein entsprechendes Gesuch wäre vom Berufungskläger innert 10 Tagen nach Erhalt des Abwesenheitsurteils zu stellen (Abs. 1) und nach Abs. 2 abzulehnen, wenn der Verurteilte der Hauptverhandlung nach ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fernblieb. Art. 371 StPO regelt das Verhältnis des Gesuchs um Neubeurteilung zur Berufung: die Berufung ist neben oder statt dem Gesuch um Neubeurteilung zulässig, sofern sie innert der Berufungsfrist erfolgen kann. Sie wird aber nur behandelt, wenn das Gesuch um Neubeurteilung abgelehnt wurde.

 

Vorliegend konnte das Abwesenheitsurteil dem Berufungskläger nicht persönlich zugestellt werden; es wurde daher am 25. August 2018 mittels Publikation im Kantonsblatt eröffnet. Die Verteidigerin hat in Anwendung von Art. 371 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht Berufung dagegen erhoben. Dass in der Berufung nicht nur das erstinstanzliche Urteil in seinem Gehalt, sondern auch der Entscheid angefochten wird, überhaupt ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen, ist zulässig (Thomas Maurer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 366 StPO N 17). Sodann wurde mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. August 2022 das Gesuch des Berufungsklägers vom 2. Februar 2021 um Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils vom 21. August 2018 gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO rechtskräftig abgewiesen. Auf das eingereichte Rechtsmittel der Berufung ist daher einzutreten.

 

1.3      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Entschädigung der Vertreterin der Zivilklägerin aus der Staatskasse. Somit sind diese Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

2.

2.1

2.1.1   In formeller Hinsicht hat der Berufungskläger den Antrag auf Konfrontation mit der Privatklägerin gestellt. Dieser wurde gutheissen und letztere mit ihm indirekt an der Berufungsverhandlung konfrontiert.

 

2.1.2   Des Weiteren macht der Berufungskläger zum einen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sich das Gericht nicht oder nur unzureichend mit seinen Argumenten betreffend die Durchführung der Abwesenheitsverhandlung und den Sistierungsantrag auseinandergesetzt habe. Weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens seien erfüllt gewesen. Zum anderen seien auch zahlreiche weitere Verfahrensvorschriften verletzt worden.

 

In casu basierten die angeklagten Vorwürfe auf den Aussagen der damaligen Ehefrau des Berufungsklägers als Hauptbelastungszeugin. Es sei aktenkundig, dass der Berufungskläger zu den von der Hauptbelastungszeugin erhobenen Vorwürfen ausschliesslich im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens am 11. Januar 2016 befragt worden sei. Diese Befragung sei auch nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden, habe doch die Staatsanwaltschaft das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren erst am 12. Februar 2016 eröffnet. Die einzige, wiederum von der Polizei, diesmal im Auftrag der Staatsanwaltschaft, durchgeführte Befragung des Berufungsklägers habe am 7. März 2016 stattgefunden, sich jedoch ausschliesslich auf die Befragung der Tochter und nicht auf diejenige der Hauptbelastungszeugin und auf die von ihr erhobenen Vorwürfe bezogen.

 

Zudem sei diese Befragung durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend i.S.v. Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO gewesen. Eine ausreichende Gelegenheit, sich im Vorverfahren zu den Vorwürfen der Hauptbelastungszeugin zu äussern, liege nur dann vor, wenn eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme durchgeführt werde. Eine polizeiliche Einvernahme genüge nur ausnahmsweise, wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handle – was vorliegend nicht der Fall sei – und die Polizei die Einvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführe. Der Berufungskläger habe im bisherigen Verfahren folglich nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen der Hauptbelastungszeugin zu äussern. Eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft selbst habe nicht stattgefunden, sie wäre jedoch für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens unabdingbar gewesen. Auf diese Ausführungen sei die Vorinstanz in Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör nicht eingegangen. Sie habe allgemein auf die Einvernahme vom 11. Januar 2016 im polizeilichen Ermittlungsverfahren verwiesen, welche jedoch keine ausreichende Gelegenheit dargestellt habe, sich zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern.

 

Die einzige Einvernahme der Hauptbelastungszeugin habe im polizeilichen Ermittlungsverfahren am 7. Januar 2016 stattgefunden. Ein Teilnahmerecht an dieser Einvernahme hätten weder der Berufungskläger noch die erst am 12. Februar 2016 erstmals eingesetzte damalige Verteidigung gehabt. Die Einvernahme der Hauptbelastungszeugin sei durch die Polizei nicht lege artis durchgeführt worden und habe nur so vor Suggestivfragen gestrotzt. So sei bspw. gefragt worden: «Wurde Ihnen bei dieser Art vor Würgen auch schwarz vor Augen, hatten Sie unkontrollierten Urin- bzw. Stuhlabgang?»; «Was hatte er alles schon gemacht an Ihnen seit Sie in der Schweiz sind?»; «Was hat er Ihnen schon alles angetan, seit Sie in der Schweiz sind?»; «Hat er Sie hier in der Schweiz auch schon gewürgt, so wie Sie es vorher erklärt haben?»; «Hatten Sie dann auch ungewollten Urinabgang hier in der Schweiz?»; «Wurden Sie in der Schweiz auch schon von ihm mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen?». Besonders auffällig sei, dass die Hauptbelastungszeugin auf diese penetranten Suggestivfragen hin ihre Vorwürfe an die Adresse des Berufungsklägers jeweils ausgebaut habe. Da an der Einvernahme weder dem Berufungskläger noch der Verteidigung das Teilnahmerecht eingeräumt worden sei (polizeiliches Ermittlungsverfahren), habe sich auch niemand gegen diese unzulässige Fragetechnik wehren können. Die Hauptbelastungszeugin habe von Anfang an keine Gelegenheit gehabt, eine freie Sachverhaltsschilderung vorzunehmen, seien doch die gestellten Fragen durchweg sehr konkret und die Richtung der Befragung deutlich vorgegeben gewesen. Die Unverwertbarkeit der Aussagen der Hauptbelastungszeugin habe zur Folge, dass auch die von der Vorinstanz mit der Hauptbelastungszeugin an der Hauptverhandlung durchgeführte Einvernahme unverwertbar sei, beruhe sie doch auf Vorhaltungen aus der polizeilichen Einvernahme. Die Vorinstanz habe anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung, welche sich ebenfalls auf der Tonbandaufnahme befinde, sinngemäss angemerkt: «Ohne Suggestion geht es nicht.». Diese Anmerkung der Vorinstanz und die Art der Befragung zeigten eindrücklich auf, dass die Vorinstanz den Berufungskläger vorverurteilt habe.

 

Auch nach seiner Haftentlassung am 7. März 2016 und bis zu seinem Untertauchen im Jahr 2018 (gemäss Hauptbelastungszeugin habe sich der Berufungskläger bis Anfang 2018 noch in der Schweiz befunden) hätte die Staatsanwaltschaft rund zwei Jahre Zeit gehabt, um den Berufungskläger mit der Hauptbelastungszeugin zu konfrontieren. Das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte und von der Vorinstanz offenbar goutierte Argument, man betreibe Opferschutz und würde es deshalb auf eine Konfrontation anlässlich der Hauptverhandlung ankommen lassen, sei nicht stichhaltig. Dass man die mit Blick auf ihr sehr junges Alter weitaus schutzwürdigere Tochter in Anwesenheit des Berufungsklägers während seiner Inhaftierung befragt habe, jedoch nicht die Hauptbelastungszeugin, sei für das Opferschutzargument entlarvend. Die Vorinstanz verkenne, dass in einer Aussage gegen Aussage-Situation der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) absolut gelte. Die Fragen des Berufungsklägers an die Hauptbelastungszeugin dürften nicht auf dem Weg einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden. Dieser erhebliche Mangel sei auch nicht heilbar. Die Aussagen der Hauptbelastungszeugin seien mangels erfolgter Konfrontation mit dem Berufungskläger nicht verwertbar.

 

Ohne sich einen persönlichen Eindruck vom Berufungskläger zu verschaffen und ohne eine Konfrontation mit der Hauptbelastungszeugin habe die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen unmöglich einer ernsthaften Prüfung unterziehen können. Die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens, obwohl die Beweislage ein Abwesenheitsurteil nicht zugelassen habe, verstosse gegen Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich grundsätzlich auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids. Zudem hält sie fest, dass der Berufungskläger durch sein Untertauchen die Zustellung einer ordentlichen Vorladung und die mögliche Mitwirkung am Verfahren torpediert habe. Wenn eine beschuldigte Person die Mitwirkung verweigere, werde das Strafverfahren fortgeführt. Ansonsten läge es in der Hand der beschuldigten Person, eine Verurteilung zu verunmöglichen. Der Berufungskläger sei befragt worden und habe seine Sichtweise der Dinge ins Verfahren einbringen können. Durch sein Untertauchen sei aber schliesslich eine Konfrontation mit dem Opfer nicht möglich gewesen. Dem Berufungskläger stehe zwar das Recht zu, einer Person, die belastende Aussagen gemacht habe, Fragen zu stellen. Wenn er sich jedoch aufgrund Nachlässigkeit, Desinteresses, Untertauchens oder ähnlichen Verhaltens dem Verfahren entziehe und deswegen keine Konfrontation stattfinden könne, bestehe offenbar auch kein schutzwürdiges Interesse daran, Fragen an die belastende Person zu stellen. Es sei von einem Verzicht auf eine Konfrontation auszugehen. Die Berufung auf die fehlende Konfrontation und die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gingen deswegen fehl. Der Anspruch auf ein faires Verfahren bezwecke nicht, ein solches Verhalten zu schützen.

 

2.3

2.3.1   Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern (Art. 336 Abs. 4 StPO), setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint sie zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht, kann diese in ihrer Abwesenheit durchgeführt oder sistiert werden (Abs. 2). Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Das ist in Art. 368 Abs. 1-3 StPO vorgesehen: Kann der Verurteilte dartun, dass er an der Hauptverhandlung aus entschuldbaren Gründen nicht teilnehmen konnte, so kann er eine neue Beurteilung verlangen; sie ist indessen abzulehnen, wenn der ordnungsgemäss Vorgeladene der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, d.h. wenn er nicht erschien, obwohl es ihm – bei Vorliegen von Verhinderungsgründen – möglich gewesen wäre, um eine Verschiebung zu ersuchen oder mindestens sein Nichterscheinen rechtzeitig zu begründen. «Unentschuldigt» bedeutet schuldhaftes Fernbleiben. Der in den Art. 368 Abs. 3 und Art. 369 Abs. 4 StPO verwendete Begriff «unentschuldigt» ist in beiden Bestimmungen gleich auszulegen und verlangt, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb. (zum Ganzen: BGer 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.1 und 2.3.2, 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 1.1.2 und 1.1.3; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 1411).

 

Was die vom Berufungskläger vorgebrachte Kritik an den formellen Voraussetzungen des erfolgten Abwesenheitsverfahrens betrifft (nicht ordnungsgemässe Vorladung sowie kein unentschuldigtes Fernbleiben), so hat darüber bereits das Strafgericht mit Beschluss vom 30. August 2022 entschieden, der mangels Anfechtung durch den Berufungskläger in Rechtskraft erwachsen ist. Hierauf kann mithin vollumfänglich verwiesen werden.

 

2.3.2

2.3.2.1 Was die materiellen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens anbelangt, beruft sich der Berufungskläger zunächst auf Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO und rügt, dass er bloss in einer Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie einer weiteren im Auftrag der Staatsanwaltschaft befragt worden sei, wobei sich letztere Einvernahme noch dazu ausschliesslich auf die Befragung der Tochter und nicht auf diejenige der Hauptbelastungszeugin bezogen habe. Das stelle keine ausreichende Gelegenheit, sich zu den Straftaten im Sinne von Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO zu äussern, dar. Eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft selbst wäre für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens unabdingbar gewesen. Auch auf diese Einwände sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt.

 

2.3.2.2 Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO setzt für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens voraus, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern. In welchem Rahmen dies zu geschehen hat – ob etwa nur staatsanwaltschaftliche Einvernahmen gelten oder ob auch polizeiliche Einvernahmen den Anforderungen genügen – bestimmt das Gesetz nicht. Tatsächlich gibt es in der Literatur die Auffassung, trotz dieser fehlenden ausdrücklichen Vorschrift «dürfte eine polizeiliche Einvernahme nicht genügen. Ausnahmsweise könnte eine polizeiliche Einvernahme genügen, wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handelt und die Polizei die Einvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt hatte (Art. 312 Abs. 2)» (Maurer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 366 StPO N 16; vgl. auch Donatsch/Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2014, § 12 S. 326, wonach eine polizeiliche Einvernahme «grundsätzlich» nicht genüge). Allerdings soll auch nach dieser Auffassung eine gemäss Art. 311 Abs. 1 StPO an Mitarbeiter delegierte Einvernahme als staatsanwaltschaftliche Einvernahme zu betrachten sein und damit gültige Grundlage für ein Abwesenheitsurteil darstellen (Maurer, a.a.O.).

 

Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. So findet sie weder im Gesetzestext noch in den Materialien eine Grundlage und würde etwa dazu führen, dass die beschuldigte Person mit einer Verweigerungshaltung die Verfolgungsverjährung erzwingen könnte, was im unvereinbaren Gegensatz zum strafprozessualen Legalitätsprinzip stünde (so auch KG LU 2N 17 93 vom 18. Oktober 2017 E. 5.4.2). Zudem deuten auch die Formulierungen in den Kommentaren und Lehrbüchern («dürfte», «grundsätzlich») darauf hin, dass selbst in der Lehre das Erfordernis einer staatsanwaltschaftlichen, höchstens an Mitarbeiter delegierten Einvernahme nicht absolut postuliert wird. Richtig scheint mithin eine Gesamtbetrachtung des Verfahrensverlaufs und der Rolle, welche die beschuldigte Person im Verfahren einnehmen konnte. Hat etwa in einem komplexen Fall nur eine einmalige, rudimentäre Befragung durch die Polizei stattgefunden, so wird dies nicht ausreichend sein. Sind der beschuldigten Person dagegen die Tatvorwürfe, welche Eingang in die Anklage gefunden haben, im Rahmen eines korrekt geführten Vorverfahrens umfassend vorgehalten worden und hat sie Gelegenheit erhalten, sich dazu ausführlich zu äussern, so muss dies grundsätzlich genügen. Die Einführung formeller Erfordernisse ausserhalb des Wortlautes von Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO scheint somit nicht angängig. Aus der gesamten Konzeption der Strafprozessordnung und insbesondere dem Kontext der Bestimmungen zum Abwesenheitsverfahren wird deutlich, dass der Abschluss des Verfahrens – notfalls in Abwesenheit der beschuldigten Person – die Regel sein soll und die (zeitlich unbegrenzte) Sistierung, mit der die Gefahr der gelegentlichen Verjährung einhergeht, eine unerwünschte Ausnahme darstellt (vgl. Art. 336 Abs. 4 i.V. mit Art. 366 ff. StPO). Grenzen sind dort gesetzt, wo die Behörden unzureichende Anstrengungen unternommen haben, um das Erscheinen der beschuldigten Person zu ermöglichen, wo der Fall nicht liquid ist und wo ihr rechtliches Gehör im Rahmen des gesamten Verfahrens klarerweise verletzt wäre. Letzteres Erfordernis kann aber – wie dies die zitierten Autoren tun – nicht allzu streng veranschlagt werden, denn der Verzicht auf einen durchaus gewichtigen Teil des Gehörsanspruches ist dem Abwesenheitsverfahren immanent. Der Beschuldigte hätte von Gesetzes wegen die Möglichkeit, seine Äusserungsrechte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem urteilenden Gericht wahrzunehmen. Diese Gelegenheit vergibt er jedoch durch sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung, ohne dafür gute Gründe zu besitzen. Besässe er diese, so wäre ihm eine neue Beurteilung zuzugestehen (Art. 368 Abs. 2 und 3). Es ist daher nicht einzusehen, weshalb dem Berufungskläger als Beschuldigtem über den «Umweg» formeller Bedingungen ein weitergehender Schutz des rechtlichen Gehörs gewährt werden sollte, als ihn das Gesetz in Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO explizit verankert.

 

Wie die Verteidigerin insoweit richtig konstatiert, fand am 11. Januar 2016 eine erste Einvernahme des Berufungsklägers als «polizeiliche Einvernahme» statt. Eine weitere Einvernahme wurde als «staatsanwaltschaftliche Einvernahme» am 7. März 2016 durch die Detektiv-Korporalin [...] durchgeführt. Die Zuteilung an den anklagenden Staatsanwalt erfolgte am 8. März 2016 (Akten S. 241). Ob jedenfalls die zweite Einvernahme damit als Einvernahme nach Art. 311 Abs. 1 StPO (Übertragung auf Mitarbeiter) oder lediglich als Einvernahme nach Art. 312 Abs. 2 StPO (Einvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft) zu gelten hat, ist nicht ganz klar. Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da der beschuldigten Person bei Einvernahmen der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO explizit dieselben Verfahrensrechte wie bei einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft zustehen. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs besteht diesbezüglich mithin kein Unterschied – und einzig dieser Gesichtspunkt könnte im Rahmen von Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO ausschlaggebend sein (die Qualität der Befragung und der daraus gewonnenen Erkenntnisse spielt bei Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO eine Rolle).

 

Vorliegend verhält es sich des Weiteren so, dass der Berufungskläger bereits bei der ersten, polizeilichen Einvernahme verteidigt war und sich unmittelbar vor der Befragung mit seiner damaligen Verteidigerin besprechen konnte. Die Verteidigerin brachte bei dieser Einvernahme auch ergänzende Fragen ein, welche dem Berufungskläger ebenfalls gestellt wurden – bei der zweiten Einvernahme verzichtete die Verteidigerin auf weitere Fragen. Eine weitere Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern, hätte der Berufungskläger an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 12. Februar 2016 gehabt; er verzichtete damals aber auf eine eigene Stellungnahme zum Haftantrag. Im Rahmen der gesamthaften Betrachtung ist mit diesen Gelegenheiten, sich umfassend und ausführlich, unterstützt stets durch die Verteidigerin, zu den konkreten Tatvorwürfen zu äussern, der Voraussetzung des Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO Genüge getan. In materieller Hinsicht ist damit der Anspruch, sich mit einer eigenen Darstellung des Sachverhalts und mit Kritik an den Anklagevorwürfen im Verfahren einzubringen, bis zur Anklageerhebung umfassend gewährt worden – allfällige darüberhinausgehende formelle Anforderungen sind im Gesetz, wie ausgeführt, nicht angelegt und von der ratio legis her nicht begründbar.

 

2.3.2.2 Nach Auffassung der Verteidigung habe weiter in Anwendung von Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO die Beweislage eine Kontumazierung nicht zugelassen. Dem Berufungskläger seien nämlich auch die Teilnahmerechte an der einzigen, im polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgten Einvernahme der Hauptbelastungszeugin nicht gewährt worden. Ausserdem sei diese Einvernahme nicht lege artis erfolgt, sondern voller Suggestivfragen gewesen. Eine Konfrontation mit der Hauptbelastungszeugin sei auch nicht erfolgt. Die weiteren angeführten Beweismittel (Polizeirapport, Fotos und insbesondere Aussagen der Tochter) erbrächten sodann keinen Beweis für den Anklagesachverhalt bzw. seien gar nicht beweistauglich. Die Aussagen der Tochter seien zudem unverwertbar, weil die Tochter zu wenig deutlich über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt worden sei.

 

2.3.2.3 Soweit die Verteidigerin mit dieser Argumentation geltend machen will, es lägen mangels Gewährung der Teilnahmerechte keine verwertbaren Aussagen der Hauptbelastungszeugin vor, was zu einer ungenügenden Beweislage nach Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO führe, so kann ihr nicht gefolgt werden. Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; BGE 139 IV 25 E. 4.2; BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (zum Ganzen: BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3)

 

Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2, 141 IV 20 E. 1.1.4 m.H.). Die Polizei kann indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_217/2015 vom 5. Novem­ber 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im Übrigen ist die Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten oder zur Einvernahme einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 4.3.2; Schmid/Jositsch, a.a.O., Rz. 1233 Fn. 81; Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016, S. 284).

 

Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s.a. Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (BGE 141 IV 220 E. 4 f., 140 IV 172 E. 1.2.1, 139 IV 25 E. 4.2). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des Verfahrensinteresses durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen genügt für sich allein dagegen nicht, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.2.2). Indessen ist nach Bundesgericht «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben» und deshalb im Anfangsstadium der Untersuchung bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO Rechnung zu tragen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.2; BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden. Die Staatsanwaltschaft kann demnach selbst nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1).

 

Die Befragungen der Privatklägerin B____ erfolgte am 7. Januar 2016, drei Tage nach der Requirierung der Polizei und Anzeigeerstattung. Die Befragung wurde als «polizeiliche Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung geführt und hat auch zweifellos noch als Einvernahme im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO) zu gelten. Sie fand in einer ersten Phase der Untersuchung statt, zu welchem Zeitpunkt noch keinerlei Klarheit über die gesamte Situation und den Ablauf allfälliger strafrechtlich relevanter Geschehnisse bestand. Die Strafverfolgungsbehörden mussten sich erstmals einen eigenständigen und präziseren Eindruck der seitens der Privatklägerin erhobenen Tatvorwürfe verschaffen. Der Berufungskläger war damals noch nicht festgenommen worden, entsprechend auch nicht erkennungsdienstlich erfasst. Er wurde erst am 11. Januar 2016 einvernommen und mit den Vorwürfen konfrontiert, war demzufolge bei der Einvernahme der Privatklägerin vom 7. Januar 2016 noch nicht ins Verfahren involviert. Insoweit war der Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit bei dieser Einvernahme in jedem Fall unproblematisch und lässt sich aus der Nichtgewährung der Teilnahmerechte an dieser Einvernahme keine Unverwertbarkeit ableiten.

 

Die Verteidigung kann etwas anderes gar nicht geltend machen, geht sie doch selbst davon aus, dass es sich bei der fraglichen Einvernahme um eine solche im polizeilichen Ermittlungsverfahren gehandelt habe. Es wäre entsprechend auch nicht konsequent, wenn sie gleichwohl die fehlende Gewährung der Teilnahmerechte – die dem Berufungskläger nach dem Ausgeführten in diesem Verfahrensstadium gar nicht zustanden – moniert. Was daher wohl zur Hauptsache beanstandet wird, ist, dass abgesehen von dieser einen Einvernahme im gesamten Untersuchungsverfahren, keine weitere – in Anwesenheit des Berufungsklägers – stattgefunden hat. Diesbezüglich ist indessen der Unterschied zwischen der Frage der Verwertbarkeit unter dem Gesichtspunkt von Teilnahme- und Konfrontationsanspruch und der Frage der Beweislage als Voraussetzung für eine Kontumazierung hervorzuheben: Was die Frage nach der Beweislage im Sinne von Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO betrifft, ist festzuhalten, dass sich das urteilende Strafgericht sehr wohl ein hinreichendes Bild von der Hauptbelastungszeugin und ihren Aussagen machen konnte. Dem Gericht standen einerseits die Depositionen aus der früheren Einvernahme zur Verfügung, andererseits die Aussagen, welche die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung an der erstinstanzlichen Hautverhandlung machte. Dass der Berufungskläger an dieser Befragung (erneut) nicht teilnahm, tut hinsichtlich der Würdigung dieser Aussagen durch das Gericht nichts Wesentliches zur Sache. Auch, dass vom Berufungskläger selbst nur Aussagen aus den Protokollen zur Verfügung standen, hat eine zuverlässige Beweiswürdigung durch das Gericht vorliegend nicht verunmöglicht. Wie schon zuvor dargelegt, waren die Befragungen ausführlich und hatte sich der Berufungskläger eingehend zu den Tatvorwürfen geäussert. Als Beschuldigter hatte er zudem während des gesamten Verfahrens das Recht, sich nicht zu äussern.

 

Ein Einwand des Berufungsklägers könnte sich also einzig darauf beziehen, dass er zu gar keinem Zeitpunkt – weder im Untersuchungsverfahren, noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – an der Befragung der Hauptbelastungszeugin anwesend war. Das ist unter dem Aspekt des Teilnahme- und des Konfrontationsanspruchs zu betrachten. Dass eine Teilnahme des Berufungsklägers an der ersten Einvernahme der Privatklägerin nicht erforderlich war, wurde schon ausgeführt. An einer weiteren Einvernahme von ihr in einem späteren Verfahrensstadium wäre dem Berufungskläger freilich ein Teilnahmerecht zu gewähren gewesen. Das ist auch geschehen, war er doch zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen worden und hätte dort an ihrer Einvernahme (zumindest indirekt) teilnehmen können. Auch seinen Konfrontationsanspruch hätte er anlässlich dieser Befragung wahrnehmen können. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist der Konfrontationsanspruch mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und die Aussagen des Betroffenen dann auch aus früheren Einvernahmen verwertbar (BGE 140 IV 172 E. 1.3.; BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019, 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3). Dass der Berufungskläger im Laufe des Untersuchungsverfahrens keine Gelegenheit hatte, an der Einvernahme der Hauptbelastungszeugin teilzunehmen und ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen sowie Ergänzungsfragen einzubringen, schadet also grundsätzlich nicht. Er hätte seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte ausüben können, wenn er denn zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen wäre. Fraglich kann somit einzig noch sein, wie sein unentschuldigtes Fernbleiben diesbezüglich zu werten ist.

 

Auf die Teilnahme an einer Beweiserhebung kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrem Verteidiger ausgehen kann. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 IV 397 E. 3.3 und 3.4; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, m.H.). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3). Dasselbe gilt für den Konfrontationsanspruch (BGer 6B_645/2019 vom 22. Mai 2019, 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2; BGE 131 I 476 E. 2.1). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3 je m.H.). Darüber hinaus kann eine Wiederholung der Teilnahme gemäss Art. 147 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verlangt werden, wenn nur der Beschuldigte aus zwingenden Gründen verhindert war, nicht aber seine Verteidigung. Das führt zwar faktisch zum Verlust des Teilnahmeanspruchs der Partei, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts aber hinzunehmen (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2.1, m.H. u.a. auf Schleiminger-Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N 16).

 

Der Berufungskläger bzw. seine Verteidigerin verzichtete nach Mitteilung des Abschlusses der Untersuchung mit Schreiben vom 14. November 2017 explizit (und nachdem sie eine Fristerstreckung verlangt hatte [Akten S. 75]) «zur Zeit» auf das Stellen von Beweisanträgen (Akten S. 79). Nach der Anklageerhebung vom 6. März 2018 wurde B____ gemäss Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. März 2018 sowieso als Auskunftsperson zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung geladen. Es stand also fest, dass der Berufungskläger anlässlich jener Gerichtsverhandlung (erstmals) Gelegenheit haben würde, die Aussagen der Hauptbelastungszeugin in Zweifel zu ziehen und ergänzende Fragen einzubringen. Dennoch tauchte er unter und blieb der Verhandlung fern, obwohl er zwei Mal ordentlich dazu vorgeladen worden war und ohne dass er entschuldbare Gründe für seine Abwesenheit dargetan oder auch nur behauptet hätte (vgl. vorne E. 2.3.1). Dass die Motive für sein Nichterscheinen nicht strafprozessualer, sondern ausländerrechtlicher Natur gewesen sein mögen, wie die Verteidigerin vorbringt, ist in diesem Zusammenhang selbstverständlich irrelevant. Die Verteidigerin war anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Übrigen anwesend und konnte die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers stellvertretend für ihn wahrnehmen, wenn auch mangels abschliessender Instruktion nicht in idealer Weise. Sofern sie dies bemängelt, so ist ihr, wie auch hinsichtlich der weiteren Einwände das rechtliche Gehör des Berufungsklägers betreffend, zu entgegnen, dass er selbst es in der Hand gehabt hätte, seine Verteidigerin eingehend zu instruieren und sich anlässlich der Hauptverhandlung Gehör zu verschaffen. Die prozessuale Lage ist gemäss dem zuvor Ausgeführten klar: Wie eingangs dargelegt, besteht kein unbeschränkter Anspruch, bei einem Gerichtsverfahren in eigener Sache persönlich anwesend zu sein. Das – zweimalige – Nichterscheinen zur Hauptverhandlung stellt einen konkludenten Verzicht auf die in Art. 336 Abs. 1 StPO vorgesehene persönliche Teilnahme dar und schliesst damit die Wiederholung der Teilnahme aus – stattdessen wird gemäss Art. 336 Abs. 4 StPO das Abwesenheitsverfahren durchgeführt. Es erschiene als treuwidriges venire contra factum proprium, unentschuldigt auf die Wahrnehmung von Teilnahme- und Konfrontationsrechten zu verzichten und daraus zugleich einen Anspruch auf Verfahrenssistierung abzuleiten, damit diese Rechte allenfalls – zu einem völlig unbestimmten Zeitpunkt – doch noch wahrgenommen werden könnten. Der Grundsatz von Treu und Glauben des Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2), verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts neben den Behörden auch die Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; BGer 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3, 6B_1048/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.2). Er macht deutlich, dass entsprechendes Prozessverhalten keinen Schutz verdient. Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren erneut die Gelegenheit erhielt, sein Konfrontationsrecht in Bezug auf die Hauptbelastungszeugin auszuüben, wurde doch diese auch zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson geladen. Da sowohl B____ als auch der Berufungskläger zur Berufungsverhandlung erschienen und eine (indirekte) Konfrontation stattfand, erweist sich der Mangel einer fehlenden Konfrontation – selbst wenn er denn festzustellen gewesen wäre – ohnehin als geheilt.

 

Was die von der Verteidigerin noch vorgebrachte Kritik, die erste Befragung der Hauptbelastungszeugin sei suggestiv ausgefallen, betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage einer möglichen suggestiven Beeinflussung und der damit zusammenhängenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht um eine Frage der Verwertbarkeit, sondern um eine solche der Beweiswürdigung handelt (vgl. dazu hinten E. 4.3.1.2). Gleichwohl gilt es bereits hier vorausgreifend festzuhalten, dass sich B____ zunächst in freier Rede zu den beanzeigten Straftaten ihres damaligen Ehemannes äusserte und sie durch kurze Rückfragen lediglich zu einzelnen Präzisierungen angehalten wurde. Bei den von der Verteidigung angeführten Beispielen handelt es sich auch ganz eindeutig um solche Nachfragen – sie werden im Rahmen ihrer Aufzählung zudem auch nicht im Bezugsrahmen des Befragungsaufbaus, sondern ausserhalb jedes Kontexts aufgezählt. Die meisten von ihnen bezweckten einzig, die bereits geschilderten Vorwürfe einem Begehungsort (Schweiz oder Ausland) zuordnen zu können – das wird aus dem Zusammenhang im Einvernahmeprotokoll ohne Weiteres deutlich. Die Befragung war mithin völlig korrekt durchgeführt worden; «penetrante Suggestivfragen» sind entsprechend nicht ersichtlich. Schliesslich kann dem Vorbringen der Verteidigung auch nicht gefolgt werden, dass die Hauptbelastungszeugin auf diese Fragen hin ihre Vorwürfe an die Adresse des Berufungsklägers jeweils ausgebaut habe. So verneinte sie etwa mehrmals – sowohl in der Voruntersuchung als auch vor dem Strafgericht – derart an sie gestellte Fragen oder gab an, dass sie es nicht mehr wisse: [Wurde ihnen bei dieser Art von Würgen auch schwarz vor Augen?] «Schwarz wurde mir nie vor Augen» (Akten S. 169); [Wurden sie an diesem 04.01.2015 durch die Übergriffe von ihrem Mann verletzt?] «Nein» (Akten S. 173); [Als er mit seiner Hand an Ihren Hals gekommen ist, hat er da zugedrückt?] «Nein, so nach oben» (Akten S. 371); [Haben Sie keine Luft mehr bekommen?] «Ich weiss es nicht» (Akten S. 371); [Sagt Ihnen das mit dem Bleistift etwas?] «Ich weiss es nicht mehr» (Akten S. 374). Von Aggravationen in ihren Aussagen aufgrund der an sie gestellten Fragen kann demnach keine Rede sein.

 

2.4      Was schliesslich die von der Verteidigung beantragte Unverwertbarkeit und Beweisuntauglichkeit der Aussagen der 12-jährigen Tochter des Berufungsklägers anbelangt, verfängt deren Argumentation ebenfalls nicht. So wurde sie darüber belehrt, dass sie ihre Aussage verweigern dürfe, wenn es um ihre Familie gehe (vgl. Akten S. 208 sowie die Audioaufnahme der Befragung). Diese Belehrung ist klar, verständlich und dem jugendlichen Alter der Befragten völlig angemessen. Dass die konkreten Vorwürfe, die ihrem Vater im Rahmen eines Strafverfahrens gemacht wurden, nicht explizit aufgezählt wurden, erscheint keineswegs problematisch – im Gegenteil: Wäre dies geschehen, so wäre durch den Berufungskläger wohl auch hier eine suggestive Ausrichtung der Befragung moniert worden. Wenn die Verteidigerin schliesslich zu erklären versucht, dass die Tochter den Vater «gar nicht als Teil der Familie betrachtet» und ihr deswegen möglicherweise nicht klar gewesen sei, dass das Aussageverweigerungsrecht sich auch auf ihn beziehe, so kann dies nur noch als spitzfindig bezeichnet werden. Die Tochter wusste sehr wohl zwischen Familie und Aussenstehenden zu unterscheiden, und sie bezog hierbei auch ihren Vater in die Familie mit ein. Nicht von ungefähr betonte sie mehrfach, sie habe niemandem von den Streitereien in der Familie erzählt, ausser den beiden anlässlich ihrer Befragung Anwesenden (Akten S. 213). Ob eine Beeinflussung durch die Mutter stattgefunden hat – wovon aufgrund der Aussagen der Tochter auszugehen ist (s. unten E. 4.3.2) – berührt nicht die Verwertbarkeit der Aussagen oder ihre grundsätzliche Beweistauglichkeit, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen und ggf. entsprechend zu berücksichtigen.

 

3.

3.1      Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. So wendet er sich insbesondere gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sowie der gemeinsamen Tochter. Sodann hätten die von der Privatklägerin behaupteten Verletzungen nicht verifiziert werden können.

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft verweist demgegenüber grösstenteils auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids.

 

3.3      Für die beweisrechtliche Beurteilung der dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalte kann einerseits auf gewisse (objektive) Beweismittel und Indizien abgestellt werden (E. 3.4), andererseits gilt es auch auf die Aussagen der Privatklägerin (unten E. 3.5.1), der gemeinsamen Tochter (unten E. 3.5.2) sowie des Berufungsklägers (unten E. 3.5.3) einzugehen.

 

3.4

3.4.1   Was die Anzeigesituation gemäss Polizeirapport vom 4. Januar 2016 (Akten S. 156 ff.) anbelangt, meldete sich B____ von der Telefonkabine am [...] aus bei der Einsatzzentrale. Sie befand sich dort mit ihren Kindern. Die Polizei konnte sie nicht verstehen und bekam nur mit, dass es um einen Streit mit dem Ehemann ging. Daher fuhr die Polizei zur Telefonkabine und dann mit der Privatklägerin und den Kindern in deren Wohnung. Es wurde eine griechisch sprechende Polizistin telefonisch kontaktiert und mit ihrer Hilfe in Erfahrung gebracht, was die Ehefrau aussagte.

 

Der Berufungskläger wurde in der Wohnung angetroffen (Atemalkoholprobe 0,0 Promille). Er wurde nach Aufnahme des Sachverhalts in der PW Clara (aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten) weggewiesen und ins Männerwohnheim an der [...] verbracht (Akten S. 160, 162–164).

 

3.4.2   Nach Ausschreibung zur Fahndung im RIPOL wegen Drohung wurde der Berufungskläger am 10. Februar 2016 am [...], in [...] festgenommen und in der Folge mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Februar 2016 in U-Haft gesetzt (Akten S. 123, 132 ff.). Er äusserte sich anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht selbst zu den Vorwürfen bzw. der Anordnung der U-Haft (Akten S. 133). Am 7. März 2016 wurde er aus der Haft entlassen (Akten S. 142).

 

3.4.3   Die Polizei hielt im Rapport als Verletzungen der Ehefrau fest: «verheilte Schnittwunde an der linken Hand / Rötung linker Fuss / blaue Flecken Bein links» (Akten S. 157). Sodann wurden am 7. Januar 2016 Fotos von Fuss, Bein und Rücken der Privatklägerin erstellt (S. 177 ff.) – darauf sind diese Verletzungen nicht (mehr) zu sehen (vgl. auch Aktennotiz S. 176).

 

Des Weiteren stellte der Verfahrensleiter des Strafgerichts am 25. April 2018 eine Anfrage an das Unispital Basel, weil sich B____ dort behandeln liess (Akten S. 272). Die Privatklägerin hatte unter Beilage eines Ultraschallbilds eines Gehirns geltend gemacht, es gehe um ein Gerinnsel oder einen Tumor im Gehirn, was möglicherweise auf die in der Vergangenheit erlebte Gewalteinwirkung zurückgehe. Der OP-Termin sei auf den 20. März 2018 festgelegt worden (vgl. dazu Akten S. 259 ff.). Gemäss Auskunft des Unispitals vom 7. Mai 2018 (Akten S. 279 f.) habe das Meningeom, welches die Privatklägerin im Unispital operativ habe behandeln lassen, keinen Zusammenhang mit allfälligen Gewalttaten: Die Diagnose eines Meningeoms habe «nichts mit Gewaltanwendungen zu tun, kann nicht daraufhin zurückgeführt werden und wird nicht durch Gewalt verstärkt» (Akten S. 279).

 

Ferner liegt ein Austrittsbericht der [...] vom 8. November 2017 die Privatklägerin betreffend vor (Akten S. 347 ff.). Darin werden «Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände» sowie der Verdacht auf eine remittierende Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert (Akten S. 347). Die Privatklägerin war vom 29. März 2017 bis 7. November 2017 13-mal in der Klinik (Akten S. 347). Sie hatte aber offenbar nur relativ wenig über ihren gewalttätigen Ehemann berichtet. So wird eher beiläufig in der biografischen Anamnese erwähnt, dass sie zwangsverheiratet worden sei und dass ihr damaliger Ehemann sie geschlagen habe. Seit 2015 sei sie gerichtlich von ihm getrennt und er dürfe sich der Familie nicht nähern. Auch die Kinder hätten gesagt, dass sie nichts mehr mit dem Vater zu tun haben wollten (Akten S. 348). Die Privatklägerin war offenbar vor allem wegen zunehmender Probleme mit dem heranwachsenden Sohn in der Klinik – das sei das drängendste Problem gewesen. Sie habe angegeben, sich mit dem behinderten Sohn, der nun in die Pubertät komme, überlastet zu fühlen. Sie sei durch den Sohn auch geschlagen worden. Es wurde durch den Kinder- und Jugenddienst eine Familienbegleitung organisiert, welche offenbar geholfen habe. Der Zuständige habe kein aggressives Verhalten des Sohnes gegenüber der Mutter beobachtet und deren Beziehung als vertraut beschrieben. Nach Verbesserung der Situation mit dem Sohn habe die Privatklägerin die Therapie nicht mehr nötig gefunden. Sie fühle sich gut, gehe gerne arbeiten, sei am Deutsch Lernen und wolle sich vermehrt integrieren. Sie freue sich auf die Zukunft und fühle sich durch ihre Vergangenheit nicht mehr beeinträchtigt (Akten S. 348).

 

3.5

3.5.1

3.5.1.1 Die Privatklägerin sagte gegenüber der rapportierenden Polizei aus (Akten S. 158 f.), der Berufungskläger und sie seien 2001 im Irak zwangsverheiratet worden und hätten sich (nach der Geburt der zwei Kinder) im Jahr 2007 erstmals getrennt, damals noch im Irak wohnhaft. Grund sei gewesen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin mit dem Leibgurt so fest geschlagen habe, dass sie mit offenen Wunden ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Im Jahr 2008 sei sie im Irak für drei Monate in ein Frauenhaus gegangen. 2011 seien sie nach Griechenland gezogen, seit Oktober 2015 lebten sie in der Schweiz. Am 23. Dezember 2015 hätten sich die Probleme verschlimmert. Die Spiel- und Alkoholsucht des Mannes hätten massiv zugenommen, was er an ihr und den Kindern ausgelassen habe. Er habe die Frau schon mehrmals gewürgt und getreten. Ebenfalls habe er sie schon öfters auf den Boden gedrückt und im Anschluss entweder mit der offenen Hand oder mit der Faust, auch schon mit einem Stuhl, geschlagen. Er bedrohe sie ständig, indem er sage, er werde sie umbringen, wenn sie ihn verlasse oder die Polizei verständige.

 

Am 1. Januar 2016, ca. 10.00 Uhr, habe er sie mit einem Brotmesser bedroht und sie durch ihre Abwehrbewegung leicht an der linken Hand verletzt. Er sei da auch gegenüber den Kindern gewalttätig geworden. Gleichentags, um ca. 21.30 Uhr, seien sie im Wohnzimmer gewesen, und da habe er versucht, ihr einen Bleistift in den Kopf zu rammen. Durch das Eingreifen der Tochter habe er davon abgebracht werden können. Daraufhin seien sie in das Schlafzimmer geflüchtet. Zwei Stunden später hab er sich wieder beruhigt und sie hätten das Zimmer verlassen können.

 

Am 2. Januar 2016, um ca. 20.30 Uhr, habe er sie mit dem Stuhl an die Wand gedrückt und den Stuhl nach ihr geworfen. Dann habe er sie an den Haaren gerissen und auch sein Mobiltelefon nach ihr geworfen. Die Kinder hätten ihn dann zurückhalten können. Dieser Streit sei wegen Geld-Unstimmigkeiten entstanden.

 

Am Anzeigetag (4. Januar 2016), um ca. 14.30 Uhr, habe er mit der Faust in den Fernseher geschlagen und anschliessend ein Glas nach der Privatklägerin geworfen, sie jedoch nicht getroffen. Danach habe er sie an den Haaren gerissen und gesagt, er werde sie umbringen. Sie habe versucht, via Mobiltelefon die Polizei zu rufen, aber er habe es ihr weggenommen und ihr nochmals mit dem Tod gedroht. Die Tochter sei dann durch den Lärm erwacht und habe via Mobiltelefon die Polizei gerufen. Sie habe jedoch wegen der sprachlichen Hürden das Problem nicht mitteilen können (tatsächlich schildert die Tochter ebenfalls, dass sie nach der Schule nochmals ins Bett gegangen sei [vgl. hinten E. 4.3.2]). Anschliessend habe er sie und die Kinder aus der Wohnung gejagt und sie habe von der nächsten Telefonkabine aus erneut die Polizei verständigt. Sie hätten vor der Liegenschaft auf das Eintreffen der Polizeipatrouille gewartet. Sie wolle noch anfügen, dass sie auch oft von ihm angespuckt und beschimpft worden sei. Ausserdem verspiele er das Geld – wo genau, das wisse sie nicht.

 

3.5.1.2 In der Einvernahme vom 7. Januar 2016 (Akten S. 167 ff.) sagte sie sodann aus, dass sie vom Irak nichts mehr erzählen wolle, da dies Vergangenheit sei. Was zähle, sei jetzt. «Und es geschieht jeden Tag vor unseren Kindern und das möchte ich nicht mehr» (Akten S. 168). Auf Frage meinte sie dann, sie sei 2008 ins Frauenhaus gegangen, nachdem der Berufungskläger sie mit einem Gürtel samt Schnalle so stark geschlagen habe, dass die Verletzung habe genäht werden müssen. Aber sie wolle nicht mehr darüber reden. «Es geht um jetzt und meine Tochter hält es so auch nicht mehr aus» (Akten S. 168).

 

Der Berufungskläger habe sie am 29. Dezember 2015 geschlagen. Die Kinder hätten ihn hierauf gefragt, ob er sie (die Mutter) umbringen wolle. Seit dem 20. Dezember 2015 habe sie jeden Tag Streit mit ihrem Ehemann, weil er alles Geld verspiele. Vom 20. bis 23. Dezember 2015 habe er sie nicht geschlagen, weil sie ihm EUR 100.– gegeben habe. Diese habe er dann verspielt. Seit dem 23. Dezember 2015 bis jetzt schlage er sie jeden Tag. Er beschimpfe sie auch und drohe ihr. Auf Frage gab sie sodann an, dass er sie würge. Er schlage sie mit der offenen Hand ins Gesicht. Auch trete er sie in die Beine. Vor den Kindern. «Sie können auch meine Kinder fragen, die bekommen alles mit» (Akten S. 168). Seit zwei Tagen könne sie ihren Hals nicht drehen, weil er ihr mit dem Unterarm gegen Kinn und Hals gedrückt habe, während er sie von hinten an den Haaren gerissen habe (macht es vor, Akten S. 168 f.). Sie sei schon in Griechenland im Frauenhaus gewesen, habe dann dort aber keine Anzeige machen wollen: «wir waren ja unterwegs nach Europa» (Akten S. 169). Auch im Irak habe «die Polizei gesagt, dass wenn er wieder so etwas macht, dass er dann ins Gefängnis kommt» (Akten S. 169). Auf Frage meinte sie, dass sie nicht auf andere Art gewürgt worden sei – «nur auf diese Art. Aber das macht sehr weh». Es sei ihr nie schwarz vor den Augen geworden, aber sie habe öfters unkontrollierten Urinabgang gehabt (Akten S. 169). Ihre Kinder hätten sie jeweils gerettet (Akten S. 169). Auf Frage, weshalb es zu Urinabgang gekommen sei, gab sie an: «Das war vom Druck wo er gegen meinen Hals und mein Kinn ausgeübt hat. Sonst kann ich mir auch nicht vorstellen warum» (Akten S. 169). Der Berufungskläger habe sie auch immer wieder mit den Knien in den Bauch getreten – sodass sie sogar zweimal (2005 und 2007) ein Kind verloren habe. Das mache er auch jetzt noch (Akten S. 169). Er schlage sie weniger, seit sie in der Schweiz seien. Auf Frage, was er ihr alles schon angetan habe, seit sie hier seien, schilderte sie: «Er reisst mich immer wieder an den Haaren. Er drückt mich zu Boden und hält mich dabei am Kinn fest und hält mir den Mund zu, damit ich nicht schreien kann. Öfters rettet mich dann mein Sohn. Er ist schon gross und kräftig» (Akten S. 170). Auf Frage, ob er sie hier in der Schweiz auch schon gewürgt habe, so wie sie es vorher erklärt habe: «Ja. Sicher schon fünf Mal. Aber zum Glück sind meine Kinder immer zu Hause. Letzten Monat Dezember 2015 war ganz schlimm». Auch habe sie in der Schweiz schon ungewollten Urinabgang gehabt. Auf Frage, ob er sie hier mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen habe, antwortete sie: «Ja. Viele Male. Er hatte mir hier auch schon Gläser nachgeworfen. Er hatte am 29. 12. 2015 ein Messer aus der Küche geholt. Ich ging dann auch in die Küche. Ich fragte ihn, ob er einen Tee oder einen Kaffee wolle. Er fragte mich, ob ich eine Strassenfrau sei oder eine dreckige Frau. Wir haben drei Messer. Eines ist klein und die anderen beiden sind ein bisschen grösser. Er sagte zu mir, dass wenn wir jetzt im Irak wären, er mich aufschlitzen würde. Er machte so kreuzende Bewegungen mit dem Messer in der Hand. Ich nahm dann mit den Armen und Händen eine Abwehrhaltung an und er traf mich mit dem Messer an der linken Hand» (Geschädigte zeigt sie – es ist ein kleiner fast geheilter Schnitt erkennbar, vgl. Foto). Es sei «eine Art Brotmesser» gewesen, «also kein Fleischmesser», etwa 35cm lang (Akten S. 171). Angefangen habe der Streit, weil der Berufungskläger gesagt habe, er wolle nicht mehr mit ihr zusammen sein. Sie habe auch gesagt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle und es nur noch wegen der Kinder so sei (Akten S. 171). Auf die Frage, was mit dem gegenüber der Polizei erwähnten Bleistift gewesen sei, führte die Privatklägerin aus, dass dies am 31. Dezember 2015 vorgefallen sei. Er habe mit einem Bleistift gegen ihren Hinterkopf gestochen (zeigt Stelle knapp oberhalb des Nackens): «Dieser Bleistift war aber nicht spitz, darum ist sicher auch nicht mehr passiert. Meine Tochter hat nachgeschaut und einfach gesehen, dass es rot war an dieser Stelle» (Akten S. 171).

 

Auf die Frage, was passiert sei, bevor sie am 4. Januar 2015 die Polizei angerufen habe, antwortete die Privatklägerin, ihr Mann habe damals gesagt, er werde arbeiten gehen und wenn er nachhause komme, dann wolle er sie nicht mehr sehen. «Aber wo sollte ich hingehen. Ich kenne hier ja niemanden. Er sagte zu mir, dass wenn er nach Hause komme und ich noch hier sei, dass er mich umbringen würde». Sie habe gesagt, sie sei wegen der Kinder da, und wenn sie gehen würde, nähme sie diese mit. «Er sagte dann, nein, die Kinder bleiben hier». Dann habe er gesagt, er habe keine Zeit um weiter zu diskutieren. «Er sagte ‹Dreckige› zu mir. Dann ist er gegangen» (Akten S. 171). Als er um 12.00 Uhr wiedergekommen sei, habe sie Essen gekocht. Sie habe gesagt, sie gehe die Tochter von der Schule abholen und er könne essen, wenn er wolle. Sie hätten dann alle zusammen gegessen. Danach habe ihr Mann TV geschaut. «Etwas vom Irak und ich sagte ihm, dass er doch die Kopfhörer benützen solle, weil ich nicht hören will, was im Irak passiert. Auch meine Kinder interessiert das nicht. Mein Sohn kam dann zu mir und umarmte mich und sagte zu mir, dass ich aufpassen solle, weil mein Mann so einen komischen Blick hatte. Das spürte mein Sohn einfach so» (Akten S. 171, 173). Ihr Mann habe ihr dann vorgeworfen, seit drei Jahren einen Liebhaber zu haben – «ob er Grieche oder Italiener sei». Er habe sie mit der offenen Hand von vorne an den Kopf gestossen und angespuckt. «Ich bin aber nicht gestürzt. Ich habe geschrien und mein Sohn kam dazu. Mein Sohn sagte dann zu seinem Vater, dass er mich nehmen würde und ihn verlassen würde. Er verstand das aber nicht genau, weil unsere Kinder Griechisch sprechen und fast nicht unsere Sprache. Ich sagte zu ihm, dass es besser sei, wenn er nicht wisse, was er sagte. Dann stand mein Mann auf und hatte mit seiner Hand meine gepackt und mit der anderen Hand riss er mich an den Haaren. In diesem Moment sagte ich dann meinem Mann, was mein Sohn sagte. Mein Mann hat dann ein Glas nach mir geworfen. Ich konnte aber ausweichen. Mein Mann sagte immer, dass ich aus dem Haus gehen muss und ich sagte immer, wohin, wohin? Er schlug dann mit der Faust in den Bildschirm vom Computer. Der ging zu Bruch». Der Berufungskläger sei immer wütender geworden und habe geschworen, sie umzubringen. Sie habe zum Sohn ins Zimmer flüchten wollen, aber der Mann habe sie an den Haaren zurückgerissen. «Dann kam mein Sohn und hatte meinen Mann gepackt und zur Seite geschoben. Dann kam auch meine Tochter dazu. Beide Kinder haben mich verteidigt. Meine Tochter sagte zu mir, wenn sie uns nicht geholfen hätten, dann hätte er mich umgebracht. Ich wollte dann, dass sich die ganze Sache wieder beruhigt. Mein Mann nahm dann einen Krug aus Glas und holte damit aus um diesen auf meinen Kopf zu schlagen. Dabei sagte er zu mir, dass er mich jetzt umbringen wolle und er dann ins Gefängnis gehe und dann alle Ruhe haben. Dazu kam es aber nicht, weil mein Sohn dazwischen ging. Dann wurde der Polizei angerufen» (Akten S.173). Bei diesen Übergriffen sei sie nicht verletzt worden (Akten S. 173). Ihr Mann sage immer, dass er sie umbringen werde. Aber wie, das sage er nicht. Wegen dieser Drohungen habe sie grosse Angst. Auf Frage, ob sie sich vorstellen könne, dass er sie wirklich umbringen wolle, antwortete sie: «Das weiss ich nicht. Vielleicht wenn mein Sohn nicht da gewesen wäre und er hätte mich mit dem Krug geschlagen. Das wäre böse herausgekommen» (Akten S. 173 f.).

 

Auf die Frage nach Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern meinte die Privatklägerin, dass dies im Irak und in Griechenland passiert sei und schilderte einzelne Vorfälle. «Aber in der Schweiz hatte er noch nie unsere Kinder geschlagen. Ausser dass er ab und zu sie zurückstösst, wenn sie mir helfen wollen» (Akten S. 174). Auf die von der Polizei festgehaltenen Verletzungen angesprochen, führte die Privatklägerin aus, dass die Schnittwunde an der Hand von der Abwehrbewegung stamme. Die Rötung am Fuss sei von einem Stuhl, mit welchem der Berufungskläger am 31. Dezember 2015 auf sie losgegangen sei. Die blauen Flecken an ihrem Bein stammten glaublich von einem Übergriff am 29. Dezember 2015, auch mit einem Stuhl. Dann habe sie noch eine Rötung am Rücken. Diese stamme ebenfalls vom 29. Dezember 2015; ihr Mann habe sie da auch gegen eine Tür gestossen und sie habe sich an der Türklinke wehgetan (Akten S. 174).

 

3.5.1.3 Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 367 ff.) führte sie sodann aus, dass sie mit dem Berufungskläger zwangsverheiratet worden sei. Er sei Verwandter ihrer Pflegefamilie gewesen, und als Pflegefamilie habe man das Recht, aufgenommene Mädchen einem der Familienmitglieder zum Heiraten zu geben. Ihr Mann habe sie als Objekt gerngehabt. «Er fand mich schön, gleichzeitig hatte er kein Vertrauen und sagte: ‹Du hast mich nicht gern, du wolltest mich nicht heiraten›» (Akten S. 368). Die Geburt der Kinder habe keine Veränderungen zum Guten gebracht. Sie habe eigentlich allein mit den Kindern in den Iran fliehen und dann nach Europa gehen wollen, habe dies aber nicht tun können, weil sie kein Geld gehabt und niemanden gekannt habe. So sei sie dann 2010 zusammen mit dem Berufungskläger aus dem Irak abgereist. Zwei Jahre zuvor habe er sie so fest geschlagen, dass sie ins Spital habe gehen müssen und nicht mehr zu ihm habe zurückkehren wollen. Man habe ihr dann gesagt, dass er gemäss dortigem Recht die Kinder behalten dürfe. Sie sei vom Spital ins Frauenhaus gegangen und drei Monate lang dortgeblieben. Man habe ihr dann mitgeteilt, dass sie zu ihm zurückkehren müsse. Er habe während 1–2 Jahren danach immer wieder zu dieser Stelle gehen und unterschreiben müssen, um zu bestätigen, dass sie noch am Leben sei und er sie nicht getötet habe (Akten S. 368 f.).

 

Sie seien zuerst in die Türkei und dann gemeinsam nach Griechenland gelangt. Dort sei sie bis am 7. Oktober 2015 geblieben. Auf die Frage, wie lange ihr Mann in Griechenland geblieben sei, meinte sie, das wisse sie nicht genau. «Ab 2011 wusste ich nichts mehr von ihm. Auf Frage, weshalb sie wieder zu ihm zurückgegangen und zu ihm in die Schweiz gezogen sei, gab sie an: «Hier liegt das Problem und der grosse Fehler. Das Leben in Griechenland war sehr schwierig. Einerseits war die Schweiz für mich ein Traum, schon als ich ein Kind war. Später, als ich ihn gefunden habe und erfuhr, dass er hier ist, habe ich gesagt, ich komme nicht in die Schweiz, sondern in ein anderes Land. Er war aber nicht einverstanden und sagte: ‹Ich will meine Kinder bei mir haben›. Er hat versucht, die Kinder zu kontaktieren, was ich nicht verhindern durfte. Und er hat dann die Kinder überzeugen können. Damit er uns überzeugen kann, hierher zu kommen, hat er gesagt, dass er hier bereits Therapie hat, wöchentlich Termine bei dem Arzt hat, und eine Arbeit hat. Und er hat uns versprochen, dass er die Kinder nicht mehr schlägt». Auf Frage, ob sie dann in die Schweiz gekommen und mit ihm gewohnt habe, antwortete sie: (bekreuzigt sich) «Ja, das war mein grosser Fehler» (Akten S. 370).

 

Hinsichtlich ihres Lebensunterhalts in Griechenland meinte sie: «In Griechenland, bevor ich hierher kam, war ich im Frauenhaus. Das Frauenhaus hat mir geholfen, Reisetickets für hierher zu lösen und mir auch 300 Euro gegeben, weil sie ihn schon kannten und wussten, dass er nichts hat. [...], diese Frau, die mir viel geholfen hat, hat mir auch 150.00 gegeben». In der Schweiz sei die Familie dann von der Sozialhilfe unterstützt worden (Akten S. 370).

 

Auf die Frage nach den Vorfällen in der Schweiz berichtete die Privatklägerin zuerst von Eifersuchtsanfällen des Berufungsklägers. So habe er auch die Kinder über allfällige andere Männer ausgefragt. Sie beschrieb den Berufungskläger als «instabile Persönlichkeit»; man könne ihm «nicht die ganze Zeit vertrauen ob er dir etwas antun will oder nicht» (Akten S. 370 f.). Konkret nach Vorfällen gefragt, schilderte sie zuerst eine Ohrfeige, dann einen Würgegriff. Auch habe er ihr gesagt, sie sei nie ehrlich mit ihm gewesen (dabei riss sie sich von hinten an den Haaren, Akten S. 371). Wiederum mit Gesten beschrieb sie weitere verschiedene Übergriffe. Ihr Mann habe gesagt, sie liebe ihn nicht und habe sie am Hals festgehalten (geht dabei mit der linken Hand an den Hals resp. Unterkiefer und drückt diesen nach oben). Nach der Heftigkeit gefragt, gab sie an: «Dann hat er an meinen Haaren gezogen (zieht sich erneut an den Haaren) und den Kopf nach unten gedrückt und mir gesagt: ‹ich werde dich umbringen›. Ich kann nicht einschätzen, wie fest das war, als er mich gewürgt hat. So viel Angst wie ich vor ihm hatte» (Akten S. 371). Das sei um Neujahr herum gewesen. Auf die Frage, ob er das mehrmals gemacht habe, meinte sie: «Ja, schon viele Male. Ich musste einfach vorsichtig sein, dass er nicht schnell an eine Flasche greift und mich mit dem schlägt. Er kann sich nicht kontrollieren» (Akten S. 371). Auf die Frage, ob er zugedrückt habe, als er mit seiner Hand an ihren Hals gekommen sei, entgegnete sie: «Nein, so nach oben. Er hat mit der Hand meinen Nacken und unter dem Kinn festgehalten und so nach oben gezogen. Darauf angesprochen, ob sie keine Luft mehr bekommen habe, führte sie aus: «Ich weiss es nicht. Ich wollte ihm einfach Zeichen machen, dass er sich beruhigen soll und das nicht weitermachen muss» (Akten S. 371).

 

Auf die Frage nach weiteren Vorfällen antwortete die Privatklägerin: «Das dauerte, dieser Streit, bis zum 5. des Monats, als es einen grossen Streit mit uns allen gab und er uns alle geschlagen hat» (Akten S. 371). Danach gefragt, was er alles gemacht habe, führte sie aus, dass er schon am Abend wütend ausgesehen habe, das habe sie bemerkt. Er habe ihr gesagt, er habe sich entschieden, sie umzubringen. Dann werde er die Kinder mitnehmen und in seine Heimat zurückkehren. Oder er werde in Haft sein und dann hätten die Kinder, wie sie selbst, ein freies Leben und könnten frei herumlaufen. Sie könne sich nicht genau daran erinnern, ob es an jenem oder am folgenden Tag gewesen sei, als er in der Küche ein Messer genommen habe, das zufälligerweise auf dem Tisch gelegen habe. Er habe ihr gesagt, er werde sie damit umbringen. Nach der Art des Messers gefragt, gab sie an: «Weiss ich nicht. Ein Haushaltmesser schwarz, so gross (Anmerkung GS: ca. 20cm)». Mit dem Messer habe sie sonst «Salat und alles» geschnitten. Auf Frage, wie er das Messer gehalten habe, schilderte sie: «Am Anfang so (normale Haltung um den Messergriff, wie wenn man nach vorne zustechen würde). Dabei hat er mich angeschaut und ich ihn auch; bevor er in die Küche kam, hatte ich schon im Kopf, dass ich dieses Messer verstecken muss. Dann hat das Messer und sich so gedreht. […] Hinter mir war die Wand, hier war die Küche. Er hat solche Bewegungen mit dem Messer gemacht, als ob er Schnitte macht. Einmal so, einmal so (schwingt Hand erneut hin und her)». Dabei habe er gesagt: «‹Wenn ich dich jetzt 4-5 Mal so mit dem Messer schneiden würde, würde ich dich umbringen, besonders wenn ich am Schluss so einen Schnitt mache seitlich›. Er näherte sich mir und ich habe ihm gesagt: ‹Mach das doch nicht.› Ich kann mich nicht gut daran erinnern, ob die Kinder noch wach waren oder eingeschlafen waren». Sie habe ihn zu beschwichtigen versucht. Er sei aber nähergekommen, während sie selbst immer noch in ihrer Position mit dem Rücken an der Wand gestanden sei. Dann habe er gesagt: «‹Nein, ich sage es dir nur, damit du weisst, dass ich es schaffen kann dich umzubringen›. Er hat dabei das Messer nochmals bewegt und ich habe meine Hand so gehalten. Ich weiss nicht mehr, welche Hand, ich glaube links, und dabei kam es zu einem Schnitt (zeigt auf linke Hand)». Auf Frage, wie sie so habe verletzt werden können, gab sie an: «(streckt Hände aus wie bei einer Abwehrhaltung) Ich wollte seine Hand hier am Handgelenk halten und damit ich ihn mit einer Hand hier halten kann und mit der anderen Hand ihn schlagen. Ich weiss nicht wie ich ihn schlagen wollte. Spontan habe ich mit beiden Händen so gegen ihn gemacht: ‹Nein, stopp, ich habe dich gern. Ich liebe dich und beruhige dich bitte›. Dann hat er sich beruhigt». Danach gefragt, ob sie zum Arzt gegangen sei, meinte sie: «Nein, es war nicht sehr tief. Er ging dann in sein Zimmer und hat gesagt: ‹Bitte sag den Kindern nicht, dass der Schnitt von mir ist›» (Akten S. 371 f.).

 

Auf weitere Vorfällen angesprochen, schilderte sie eine Situation ein paar Tage später. Der Berufungskläger sei wieder «verrückt» gewesen, als sie am Esstisch gesessen seien. Er habe seinen Computer vor sich gehabt und etwas vom Krieg im Irak anschauen wollen. Die Kinder seien je an einer Seite von ihm gestanden und hätten zu ihr gesagt, sie solle ihn bitte auffordern, solches nicht anzuschauen. «Das macht ihn verrückt. Wir wollen das nicht sehen». Er sei hierauf sehr wütend geworden, habe den PC auf den Tisch geschlagen und gesagt: «Warum sagt ihr das zu ihr und nicht mir selber und warum redet ihr nicht auf Kurdisch» (Akten S. 373). «Die Kinder gingen dann irgendwann weg und ich ging auch weg […] Er ging auch weg nach draussen mit seinem Handy. Er kam dann erst am folgenden Tag nach Hause». Sie wisse nicht, ob am Vormittag oder am Nachmittag und könne sich auch nicht an das Datum erinnern. Er habe dann gesagt, sie solle nach Griechenland zurückgehen und die Kinder bei ihm lassen. Sodann beschrieb sie wieder Beschwichtigungsbemühungen. Sie habe dann gemeint, man solle doch ein Geschenk für die Kinder kaufen gehen, für das neue Jahr. Das habe man dann gemacht. Ferner fügte sie an: «Ich will ihn nicht weiter beschreiben. Der letzte Streit war auch am Esstisch, als die Polizei alarmiert wurde. Wir waren am Essen, als er den Esstisch gehoben hat und dabei fiel das ganze Essen auf den Boden» (Akten S. 373).

 

Auf die Frage, was der Grund für das Einschalten der Polizei am 4. Januar 2016 gewesen sei, brachte sie vor, der Berufungskläger habe sie von zuhause weggewiesen und nach draussen geschubst. Die Kinder hätten gesagt, sie würden mit ihr weggehen und er habe geantwortet, dass er sie auch nicht mehr sehen wolle. Auf die Frage, ob er ausser Schubsen sonst noch etwas gemacht habe, meinte sie: «Ich konnte nicht mal die Schuhe anziehen, ich musste barfuss nach draussen gehen. Er sagte mir: ‹Lass dir deinen Freund ein paar Schuhe kaufen›. Ich sagte: ‹Das ist peinlich, sag das nicht vor den Augen der Kinder›» (Akten S. 373). Danach gefragt, weshalb sie nicht schon früher zur Polizei gegangen sei, gab sie an, das sei nicht zum ersten Mal passiert und als Mutter erdulde man das und sage sich, es werde irgendwann besser und man müsse das Ganze zugunsten der Kinder aushalten (Akten S. 373). Auf die Stichwörter Gewalt und Drohungen angesprochen, meinte sie zuerst: «Alles Mögliche. Alles was Fehler ist. […] Zum Beispiel an dem Tag, wir wollten essen, in der Nacht war er nicht zuhause, am Tag danach kam er zurück. Wir wollten dann essen. Ich rede von den letzten Momenten, am Ende des Tages, als es zum Streit kam». Sie habe das Essen auf dem Tisch bereitgemacht und er habe sie nach Geld gefragt, was sie verneint habe. «Später kamen die Kinder zum Esstisch und er sah nicht normal aus. Ich habe ihm gesagt, warte bitte 5 Minuten, bis wir fertig mit dem Essen sind, dann schau dir den Computer an». Er sei daraufhin wütend geworden und habe mit seiner Faust den PC-Bildschirm kaputtgeschlagen. «Er hat den Tisch gehoben und das ganze Essen gekehrt und die Kinder gingen dann weg. Er hat dann selber gesagt: ‹Nein, nein, wir teilen diesen Haushalt. Ich nehme mir den Schrank, dann habe ich hier das Schlafzimmer und schliesse die Tür zu›. Ich habe gesagt: ‹Das geht nicht. Wie geht das?›». Er habe sie wiederum nach Geld gefragt; sie denke, er habe zuvor sein Geld verspielt und mehr gewollt, um nochmals spielen zu gehen. «Ich wollte das Essen auf dem Boden wegräumen und habe ihn auch gefragt: ‹Wofür brauchst du Geld?› Er hat dann direkt unmittelbar einen Stuhl genommen und wollte mich mit dem Stuhl schlagen». Die Kinder hätten den Stuhl schnell gehalten und wegzunehmen versucht. Sie hätten ihren Vater beruhigen wollen. Sie sei zum Schlafzimmer des Sohnes gegangen und habe zu ihrem Ehemann gesagt, er solle besser etwas mit Kollegen unternehmen, damit er sich beruhigen könne. «Ich war dann im Schlafzimmer meines Sohnes auf seinem Bett. Hier gab es eine Glasflasche für Süssigkeiten. Er hat es genommen, um mich damit zu schlagen. Mein Sohn hat dann schnell reagiert und seine Hand festgehalten. Er hat gesagt: ‹Gib mir diese Flasche, das ist zu gross, sie wird sterben mit der Flasche. Warum machst du das? Wenn du sie tötest, was soll ich dann machen? Soll ich dich auch töten?› Dann hat mein Sohn es geschafft, ihn in den Korridor zurück zu zwingen und meine Tochter hat dann die Polizei alarmiert» (Akten S. 374). Auf den Vorfall mit dem Bleistift angesprochen, entgegnete sie: «Ich weiss es nicht mehr. Ich bin jetzt nicht zu allem gekommen. Ich weiss es nicht» (Akten S. 374).

 

Als der Vorrichter sie nochmals fragte, ob sie konkrete Vorfälle im Kopf habe, ob da ein Film für sie ablaufe, oder ob sie sich nicht wirklich daran erinnern könne, was passiert sei, meinte sie schliesslich: «Viele Sache passierten in dieser Zeit, trotzdem habe ich versucht, mich zu gedulden und abzuwarten, bis er sich wieder beruhigt und zu schauen, was die Kinder meinen. Ich war fünf Jahre im Frauenhaus. Das war gar nicht gut für die Kinder und ich wollte, dass die Kinder hier ein ruhiges Leben geniessen» (Akten S. 375).

 

3.5.1.4 An der Berufungshandlung vom 21. März 2023 sagte sie schliesslich aus, dass es schwierig sei, sich an die in Frage stehende Zeit zu erinnern: «[…] es ist eine lange Zeit und für mich ist es vorbei, ich habe neues Leben angefangen. Kinder wollen auch nicht, sie sind alt genug. Ich habe Scheidung im 2018 bekommen. Seit zwei Jahre neue Partnerschaft, neues Leben begonnen. Ich weiss nicht, warum ich hier sein muss. Ich habe Scheidung bekommen und habe das dort gelassen» (Akten S. 759). Der Berufungskläger und sie hätten in der Schweiz öfters Streit gehabt, mit Worten, aber auch mit Gewalt. Wie auch vor der Vorinstanz schilderte sie, dass sie insbesondere der Kinder wegen in die Schweiz gekommen sei, da das Leben in Griechenland schwierig gewesen sei. Die Kinder hätten mit dem Berufungskläger Kontakt gehabt und er habe versprochen, dass er eine Therapie besuche und sich geändert habe. Sie habe ihm dann mitgeteilt, dass sie kommen würden, sie selbst jedoch nicht als Ehefrau, sondern wegen der Kinder. In der Schweiz habe er jedoch sein Versprechen nicht gehalten und sie habe gesehen, dass er sich nicht verändert habe. Auch die Kinder hätten sich deshalb bei ihr entschuldigt. Sie gebe sich aber auch selbst die Schuld, dass sie hergekommen sei (Akten S. 759, 763). Auf Frage, ob der Berufungskläger gewalttätig gewesen sei und sie geschlagen habe, führte sie aus: «Ja, er hat Kontrolle verloren». Im Streit sei es zu Gewalt gekommen. Am Schlimmsten sei der Vorfall in der Küche mit dem Messer gewesen. Des Weiteren habe er im Schlafzimmer versucht, sie mit einer grossen Vase zu schlagen, der Sohn habe ihn aber davon abgehalten und gesagt «wenn du schlägst, stirbt sie» (Akten S. 760). Als er sie aus der Wohnung geworfen habe, habe er zuvor auf den Computer geschlagen gehabt. Die Kinder seien dann mit ihr gekommen und die Tochter habe die Polizei gerufen. Er habe sie an den Haaren gerissen und geschlagen. Sie wisse nicht, ob die Polizei in diesem Moment blaue Flecken gefunden habe, sie glaube, dass ihr Zeh kaputt gewesen sei. Sie wisse nicht mehr, was sie dort genau gezeigt und was ihre Tochter erzählt habe. Der Berufungskläger sei auf sie (Privatklägerin) losgegangen und sie habe sich geschützt. Den Zeh habe sie sich möglicherweise an der Kante der Haustür gestossen, da sie barfuss gewesen sei und der Berufungskläger sie rausgestossen und ihre Tochter sie reingezogen habe (Akten S. 760 f., 762). Die Streitereien seien hauptsächlich durch zwei Punkte ausgelöst worden: Einerseits aufgrund des Umstands, dass sie nicht als Ehefrau in die Schweiz gekommen sei, sondern aufgrund der Kinder, was der Berufungskläger aber nicht akzeptiert habe. Andererseits habe der Berufungskläger die Sprache der Kinder nicht gut verstanden. Er habe nicht gewollt, dass die Kinder nicht seine Sprache sprechen würden (Akten S. 761). Sodann habe der Berufungskläger sie auch mehrfach bedroht. Zu Schlägen sei es gekommen, wenn er die Kontrolle verloren habe, dann wisse er nicht mehr, wer ihm gegenüberstehe. An die Attacke mit dem Bleistift könne sie sich nicht mehr erinnern. An den Haaren habe er sie aber einmal gezogen, als er Geld verlangt, sie jedoch gesagt habe, dass sie keines habe (zeigt Haarereissen von hinten). Wenn er nervös werde, wisse man nicht, was er mache. Er verliere dann die Kontrolle. «Ich wusste, dann muss ich mich in anderem Zimmer verstecken, Tür zumachen. Wenn man es nicht schafft, dann trifft es dich und du bekommst, was du bekommst» (Akten S. 763 ff.). Auf Frage, was das sei, gab sie an: «Alles, anspucken, Schläge, wenn man am Boden ist, auch mit Fuss». Wenn er die Kontrolle verliere, dann schmeisse er auch Gegenstände rum, «Aschenbecher, Glas, was er in dem Moment findet». Über das Vorgefallene zu erzählen, sei für sie sehr schwierig, sie wolle dies nicht: «Es kommt […] wieder, wie ein Bild, dann befindet man sich am gleichen Ort. Ich weiss nicht, wann ich meine Ruhe habe und wann ich ein schönes Bild für mich bauen kann, dann kann ich eine normale Frau sein und weitergehen. Ich will nicht jeden Tag die Wolke über mir haben, die tropft und mich weckt» (Akten S. 764). Wenn sie Streit gehabt hätten, sei sie selbst nicht wütend gewesen. Sie selbst habe nicht geschlagen oder gespuckt, sie respektiere den anderen Menschen: «Ich habe ihm nach dem Schlagen sogar sein Wunschgericht gekocht, weil er es wollte. Ich hatte immer Respekt vor ihm». Die Tochter sei mit Hoffnung und Liebe in die Schweiz gekommen, um dem Vater eine letzte Chance zu geben. Die Tochter sei dann aber so enttäuscht gewesen, sie habe nicht gewusst, warum der Berufungskläger es so gesagt habe und es dann so anders gewesen sei. Die Tochter sei darum auch wütend auf den Vater gewesen und habe es nicht gemocht, wenn dieser zuhause gewesen sei. Sie sei es denn auch gewesen, die am 4. Januar 2016 die Polizei gerufen habe (Akten S. 764).

 

3.5.2   Die Tochter der Privatklägerin und des Berufungsklägers wurde am 2. März 2016 auf der Jugendanwaltschaft befragt. Dort gab sie an, dass sie in der Schweiz schon zur Schule gehe. Sie sei relativ kurz vor Weihnachten in die Schweiz gekommen. Griechisch spreche sie, weil sie an gar nichts mehr vom Irak und dem Krieg erinnert werden wolle. Sie habe alles vergessen wollen, auch die Sprache. Sie habe daher sofort mit Griechisch angefangen, als sie dort angekommen seien. Sie habe keine weiteren Geschwister, nur den Bruder. Er sei 13 Jahre alt. Die Wohnung sei schön, drei Zimmer (Wohnzimmer, Mutter und Tochter würden ein Zimmer teilen und der Bruder habe alleine eines) und eine Küche. Dies sei so, seit der Vater weg sei. Das Verhältnis zu den Eltern beschrieb sie folgendermassen: Ihre Mutter sei für sie wie ihr Herz, sie sei alles für sie. Den Vater liebe sie überhaupt nicht, er existiere für sie gar nicht, nach allem, was er ihr angetan habe. Sie liebe nur ihre Mutter und ihren Bruder. Auf Nachfrage, was er ihr angetan habe, meinte sie, sie gebe ein Beispiel. Sie sei einmal von der Schule zurückgekommen und die Mutter sei noch nicht da gewesen. Ihr Vater habe essen wollen. Sie sei in ihr Zimmer gegangen, um die Kleider zu wechseln. Nach fünf Minuten sei der Vater ins Zimmer gekommen und habe sie geschlagen bzw. habe – wie sie korrigiert – den Arm drohend gehoben. Ausserdem hätten sie gar kein Geld. Die Mutter habe jeweils Essen von der Kirche geholt. Der Vater habe dann einmal alles aufgegessen, bevor sie aus der Schule gekommen seien und gemeint, vielleicht bekämen sie dann ja noch etwas, wenn die Mutter komme. Tatsächlich hätten sie dann überhaupt nichts mehr zu essen bekommen und seien hungrig ins Bett gegangen. Auf Frage, ob sie jemals gehört oder gesehen habe, dass ihr Vater die Mutter geschlagen habe, antwortete sie: Es habe einen Vorfall gegeben, dass der Vater die Mutter mit einem Stuhl geschlagen habe. Also es habe mehrere Gelegenheiten gegeben. Bei jenem Vorfall habe der Vater die Mutter mit dem Stuhl geschlagen. Diese sei umgefallen und er habe mit blossen Händen weiter geschlagen. Er habe auch einen Bleistift genommen und versucht, die Mutter zu verletzen. Zum Glück sei der Bleistift stumpf gewesen und er habe es nicht geschafft. Er habe die Mutter auch bespuckt und an den Haaren gezogen. Er habe gemacht, was er gewollt habe – als ob alles ihm gehören würde. Danach gefragt, wie sie die Beziehung zwischen den Eltern beschreiben würde, gab sie an, dass ihr Vater überhaupt nicht geeignet sei, ein Vater zu sein, eine Familie zu haben. Ihre Mutter sei eine tolle Mutter. Sie schaue zu den Kindern, schaue, dass es ihnen gut gehe, soweit sie könne. Der Vater verschwinde abends und komme erst früh am Morgen wieder. Es interessiere ihn z.B. nicht, ob die Kinder genug zu Trinken hätten, alles habe nur mit ihm zu tun. Er benehme sich, als ob er der Führer wäre, der Wichtigste. Wenn der Vater Geld habe, sei er ziemlich ruhig. Aber er spiele Karten, verliere das Geld, komme dann nach Hause und verlange nach Geld und schlage die Mutter dafür, weil er Geld von ihr wolle. Ihr Bruder und sie bekämen die Situation jeweils mit. Seine Wut richte sich ab und zu auch auf die Tochter. Er sage immer wieder, der Bruder sei ihm sehr ähnlich, deswegen würde er ihn gern mitnehmen; die Mutter und sie selbst würde er gerne umbringen. Auf Frage, ob dies nur verbale Drohungen seien, gab sie an, dass er die Mutter auch geschlagen habe. Hinsichtlich Schläge gegen die Kinder seien sie von der Mutter vorher immer gewarnt worden. Sie hätten sich dann in ihren Zimmern eingeschlossen, damit er sie nicht habe schlagen können (sie macht das Einschliessen mit den Händen vor). Sie hätten zugeschlossen, bis er weg gewesen sei oder aufgehört habe. Sie habe die Mutter immer beschützen wollen und sie am liebsten immer mitgenommen, sie habe sie manchmal an der Hand genommen. Sie habe auf keinen Fall gewollt, dass die Mutter leiden müsse oder ihr etwas zustosse. Sie liebe sie über alles. Es wäre ihr lieber, wenn dem Vater etwas zustiesse. Nach der jeweiligen Reaktion des Bruders gefragt, schilderte sie, dass dieser im Irak von einem hohen Gebäude gestürzt sei. Seither habe er psychische Probleme. Er könne nicht richtig alles machen wie andere. Die Mutter und sie selbst versuchten, dass er normal in die Schule gehen könne. Der Bruder versuche auch, den Vater zu stoppen. Aber der Vater höre nicht zu. Es sei, als ob er seine Kinder nicht liebte. Er liebe niemanden ausser sich selbst. Der Bruder versuche den Vater verbal zu stoppen, mit Kommunikation. Er habe gesagt, der Vater solle damit aufhören.

 

Betreffend den Vorfall vom 4. Januar habe sich die Mutter bei der Polizei gemeldet. Ihr Bruder und sie seien auch dabei gewesen und zur Polizei gegangen. Der Vater habe an jenem Tag den Computer kaputt gemacht, den Bildschirm geschlagen, so dass er gebrochen sei. Sie selbst habe mehrmals die Polizei angerufen, habe sich aber nicht richtig erklären können. Deshalb habe die Mutter gesagt, sie gehe dorthin und die Kinder seien mitgegangen. Auf Frage, was vorgefallen sei, bevor es zur Zerstörung des Computers gekommen sei, führte sie aus, dass sie nach der Schule sehr müde gewesen und wieder ins Bett gegangen sei und geschlafen habe. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten danach alles erzählt. Sie habe es nicht selbst mitbekommen.

 

Nach weiteren Beispielen gefragt, als der Vater versucht habe, die Mutter zu verletzen, antwortete sie, dass es am 1. Januar am Schlimmsten gewesen sei. Hierbei schilderte sie, wie bereits zuvor, den Vorfall mit Stuhl und Bleistift. Das sei der 1. Januar gewesen. Er habe da immer wieder gesagt «ich werde dich umbringen». In Bezug auf selbst erlebte Gewalt erzählte sie erneut vom Vorfall, als sie von der Schule zurückgekommen und in ihr Zimmer gegangen sei und die Mutter noch nicht dagewesen sei. Der Vater sei ins Zimmer gekommen und habe sie schlagen wollen. Habe es aber nicht getan. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Auf Frage, ob sie anderen Leuten davon erzähle, wie es ihr zuhause gehe, verneinte sie dies: «nur Euch zwei». Danach gefragt, wie es ihr zuhause gehe, so wie es jetzt sei in der Familie: «ohne ihn viel viel besser, solange er dabei ist, viel schlechter». Auf Frage, ob sie in solchen Situationen Angst vor ihrem Vater habe, brachte sie wiederholt vor, dass sie gar keine Angst habe. Darauf angesprochen, ob jemand wisse, dass es ihr nicht so gut gehe, antwortete sie, dass sie nach aussen nichts zeige, sie verstecke es. Aber generell gehe es ihr schon gut. Nur wenn er so sei oder wenn er lüge, dann gehe es ihr nicht gut. Es gehe ihr besser, seit der Vater nicht mehr zuhause sei. Nach Wünschen für die Zukunft gefragt, gab sie an, dass sie am liebsten wolle, dass es ihrem Bruder gut gehe, dass er in eine normale Schule gehen oder normale Fortschritte in der Schule machen und normal leben könne, dass er auch Freunde habe. Da wäre sie sehr glücklich. Auf Frage, ob sie ihren Vater gerne wiedersehen würde, antwortete sie: «Nie wieder» (schüttelt den Kopf). Der Vater solle fernbleiben, «er soll uns nie wieder stören und nie wieder in unsere Nähe kommen».

 

Auf Frage seitens der Verteidigung, ob sie heute im Vorfeld mit ihrer Mutter gesprochen habe in Bezug auf die Einvernahme, gab sie an, dass diese ihr gesagt habe, sie solle keine Angst haben, nicht gestresst sein. Und dass es ihr Recht sei, bestimmte Fragen nicht zu beantworten. Auf erneute Nachfrage brachte sie vor, dass sie es doch gesagt habe (wird etwas ungeduldig). Sie solle keine Angst haben, sich nicht gestresst fühlen. Keine Antwort geben, da wo sie nicht antworten wolle. Auf Frage des Vaters selbst, ob ihr ihre Mutter erklärt habe, wieso man aus dem Irak weggegangen sei und wie es ihr dort gegangen sei, führte sie aus: «Er lügt. Es ging ihm ganz gut». Sie seien weggegangen, weil es «Zigeuner» gegeben habe, welche Menschen geköpft hätten. Auf Frage, ob die Mutter ihr gesagt habe, dass er die ganze Familie, auch die Kinder, aus dem Irak habe mitnehmen wollen, entgegnete sie: «Nein, das ist nie so gewesen. Er hat nur Interesse an sich. Er wollte uns nie eigentlich retten». Zum Abschluss der Einvernahme führte sie noch aus: «Ich will ihn einfach in diesem Leben und in einem anderen nie mehr sehen».

 

3.5.3   Was schliesslich die Aussagen des Berufungsklägers selbst anbelangt, habe er gemäss Polizeirapport als erstes angegeben, er sei von der Arbeit nachhause gekommen und habe mit seiner Familie gegessen und danach auf Facebook gespielt. «Ein Glas fiel zu Boden und meine Frau und die Kinder gingen nach draussen. Plötzlich ist die Polizei hier. Ich weiss nicht, was das Problem ist. Meine Frau ist krank im Kopf» (Akten S. 159).

 

An der Einvernahme vom 11. Januar 2016 (auf Arabisch) gestand er zu, seine Frau seit dem Zusammenleben in der Schweiz einmal in einem Streit geschlagen und bespuckt zu haben. So antwortete er auf den Vorhalt, er werde beschuldigt, seine Ehefrau seit dem 23. Dezember 2015 bis zum 4. Januar 2016 immer wieder in der Wohnung am [...] geschlagen zu haben: «Ja, es ist einmal passiert. Wir hatten Streit gehabt» (Akten S. 189). Alle weiteren Vorhalte bestritt er aber, sowohl Gewalttätigkeiten als auch Drohungen. Es stimme nicht, es sei ein Film, was die Privatklägerin erzähle. Sodann führte er auf Vorhalt der Tathandlungen vom 4. Januar 2016 aus: «Wir hatten Streit an diesem Tag. Ich habe sie an diesem Tag angespuckt, aber nicht geschlagen. Ich sagte ihr auch, dass ich die Ehe scheiden lassen will. Ich sprach nicht von umbringen oder sowas. Ich war die ganze Zeit am Computer und sie war hinter mir die ganze Zeit am Reden/Streiten» (Akten S. 191). Es handle sich hierbei um den Streit, den er zu Beginn der Einvernahme erwähnt habe. Angesprochen auf die Übergriffe im Irak – auch denjenigen mit dem Gürtel – meinte er, es stimme, im Irak habe er mit seiner Frau Streit gehabt. Seit er in der Schweiz sei, habe er sich verändert. Auf die Frage, wie, meinte er: «Meine Frau hat gegen mich viele Fehler gemacht. Es kam deswegen im Irak dazu. Wir haben 2 Jahre in Griechenland gewohnt. Meine Frau hat mich in Griechenland 2 Jahre verlassen. Sie war weg mit meinen Kindern. Mein Sohn ist krank. Seit wir hier in der Schweiz sind, sind wir zusammen. Das sind 5 Monate» (Akten S. 191). Auf den Vorhalt, dass er auch in Griechenland seine Frau immer wieder geschlagen habe, holte er zuerst aus und sprach von seiner Zeit als kurdischer Freiheitskämpfer. Es sei ihm psychisch nicht so gut gegangen. «Ich habe mein Land verlassen und war an einem fremden Ort. Es war Krieg im Irak. Bei jeder Familie gibt es immer Streit, wenn die Situation so ist. Ich bin kein Tier, dass ich meine Frau immer wieder schlagen würde. Ja, ich habe sie in Griechenland geschlagen. Es war alles so eng dort. Mir ging es nicht so gut» (Akten S. 192). Auf die Frage, warum er seit Jahren seine Frau schlage und malträtiere, meinte er: «Ich weiss, dass ich Fehler gemacht habe. Ich mache das seit 3 Jahren nicht mehr. Ich habe einen Entscheid getroffen, dass ich meinen Weg gehe und sie ihren Weg geht» (Akten S. 198).

 

Nochmals danach gefragt, was er mit dem Schlagen und Bedrohen bezwecke, gab er an: «Es war nur einmal Streit hier und das war am Computer und dort hatte ich Kopfschmerzen und deshalb habe ich auf den Computer geschlagen. Dort habe ich ihr eine Ohrfeige gegeben und bespuckt (dann auf Deutsch). Ich mache keine Probleme, ich Arbeit und komme nachhause. Ich habe nicht viel Geld. Ich arbeite bei Sozialamt. Sie ist krank. Sie tut nicht kochen» (Akten S. 193). Den Vorhalt, dass seine Kinder jeweils mitbekämen, wenn er seine Frau schlage, bestritt er (Akten S. 198). Zuletzt fügte er an, dass in seinem Land seit 15 Jahren Krieg herrsche und die meisten unter psychischen Störungen leiden würden. «Ich habe Fehler im Irak und in Griechenland gemacht. Hier in der Schweiz habe ich aber nichts gemacht. Ich will doch keine Probleme haben, aber sie hat die Probleme gesucht. Sie sucht immer Streit» (Akten S. 195).

 

An der Einvernahme vom 7. März 2016 (dieses Mal auf Sorani) bestritt er die Vorhalte, die ihm aus der Einvernahme mit der Tochter gemacht wurden. Das alles stimme nicht. Er habe das nicht gemacht und er mache so etwas nie in seinem Leben. Weil das nichts Schönes sei (Akten S. 225). Konkret auf den Streit vom 1. Januar 2016 (Schlagen mit Stuhl) angesprochen, meinte er: «Es gibt Sachen, die ich wirklich gemacht habe; ich habe sie bespuckt, ich habe den Computer kaputt gemacht, mein Handy kaputt gemacht, die Polizei ist gekommen und hat überall geschaut. Nochmals, ich habe sie nicht geschlagen und sie hat auch keine Beweise» (Akten S. 225). Den Vorhalt, er habe versucht, seine Frau mit einem Bleistift zu verletzen, sie angespuckt und an den Haaren gezogen, stritt er ab. Er sei nicht verrückt und mache solche Sachen nicht. «Gab es an ihrem Körper irgendwo Verletzungen von einem Bleistift oder Rötungen am Körper? Als die Polizei gekommen ist, haben diese am Hals etwas bemerkt, dass ich sie umbringen wollte?» (Akten S. 226). Auch die Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin leugnete er und fügte an: «Sie hat gesagt, dass ich versucht habe, sie umzubringen und dass sie in dem Moment den Urin nicht kontrollieren konnte und meine Tochter hat das alles gesehen. Das stimmt nicht, wie meine Tochter selber gesagt hat, sie sei im Zimmer am Schlafen gewesen. Ich bin ein Mensch, ich mag keine Probleme. Sie war in Griechenland. Zwei Jahre lang konnte ich meine Kinder nicht kontaktieren. Trotzdem habe ich Geld geschickt. Warum sollte ich sie umbringen, ich bin nicht verrückt und auch nicht dumm […]» (Akten S. 226). Er schilderte weiter, nach zwei Jahren ohne Kontakt, als die Frau und die Kinder in Griechenland gewesen seien, habe er plötzlich «einen Brief von Bern bekommen, dass mich jemand sucht. Das war meine Frau und ich habe ihre Telefonnummer bekommen. Ich habe mit ihr gesprochen und ich habe gesagt, wenn Du frei sein willst, ist das kein Problem, wir können uns scheiden lassen» (Akten S. 226 f.). Seine Frau sei in Griechenland mit den Kindern für fünf Monate weggegangen. Er habe überall gesucht und habe es auch der Polizei gemeldet. Dann sei er in die Schweiz gekommen und habe die Kinder etwa drei Jahre lang nicht gesehen (Akten S. 227). Wenn seine Kinder ihn nicht wollten, dann akzeptiere er das. Man könne nicht von bestimmten Personen abhängig sein. Er möge das Leben und man könne neue Leute kennen lernen (Akten S. 227).

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, dass seine Tochter in ihrer Befragung ausgesagt habe, dass sie nie tatsächlich gesehen habe, dass er die Mutter geschlagen habe. Sie habe gesagt, dass sie nur verbale Auseinandersetzungen gesehen habe. Auf Frage, ob er seine Frau nie geschlagen habe, antwortete er: «Ich kann das nicht behaupten, dass ich sie nie geschlagen hätte, aber damals war es nicht so.». In der Zeit zwischen Dezember 2015 und dem 4. Januar 2016 sei nichts passiert. Er habe seine Frau zwar im Irak geschlagen, «[...] aber in Europa nie». Auch in Griechenland habe er sie nicht geschlagen. Darauf angesprochen, dass er dies früher noch bestätigt habe, entgegnete er, dass dies nicht stimme (Akten S. 757). Ebenfalls bestritt er seine in der Einvernahme vom 11. Januar 2016 protokollierte Aussage, dass er seine damalige Frau auch in der Schweiz geschlagen habe. Auch habe er keine Gegenstände – Stuhl oder Glas – nach ihr geworfen. Er habe einmal fest auf den Tisch geschlagen. Dadurch sei ein Glas umgekippt und Wasser auf den Computer gekommen, wodurch dieser kaputtgegangen sei. Ausserdem habe er die Privatklägerin weder mit einem Messer attackiert noch bedroht. Sie sei nirgendwo verletzt worden. Woher die von der Polizei festgestellten Verletzungen stammten, wisse er nicht. Ferner habe er ihr gegenüber auch keine Todesdrohungen ausgesprochen (Akten S. 758). In der Schweiz habe es lediglich verbalen Streit gegeben. Die Kinder seien bei solchen Streitereien auch anwesend gewesen (Akten S. 759).

 

4.

4.1      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m.H.).

 

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

 

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

 

4.2      Wie oft bei Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt stehen die Aussagen der unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit, insbesondere der Aussagen der direkt Beteiligten, ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

 

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996, S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997, S. 34 f.).

 

4.3      Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin zu würdigen (E. 4.3.1). Sodann sind die Aussagen der Tochter (E. 4.3.2) sowie des Berufungsklägers einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 4.3.3) und die übrigen vorhandenen (objektiven) Beweismittel und Indizien (E. 4.3.4) zu würdigen.

 

4.3.1

4.3.1.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Privatklägerin ist deren Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Ihre Aussagetüchtigkeit ist daher zu bejahen.

 

4.3.1.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).

 

Vorliegend ausgeschlossen wurden bereits suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte, welche auf die Privatklägerin bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten (vgl. vorne E. 2.3.2.3). Was die übrige Aussagegenese anbelangt, erstattete die Privatklägerin wenige Monate nach ihrer Ankunft in der Schweiz Anzeige, nachdem ihren Angaben zufolge die Situation zuhause sich kurzfristig verschlimmert hatte (längerfristig betrachtet habe ihr Mann sie ja in der Schweiz weniger geschlagen als zuvor). Sie gab an, in Griechenland keine Anzeige erstattet zu haben, weil man «ja unterwegs nach Europa» gewesen sei. Auf den ersten Blick ist die Bedeutung dieser Aussage unklar und macht zunächst stutzig. Tatsächlich hatte die Privatklägerin in Griechenland offenbar bereits ab 2011 den Kontakt zum Berufungskläger verloren (nachdem sie erst 2010 aus dem Irak mit ihm dorthin gelangt war) und jahrelang, bis im Oktober 2015, allein mit ihren Kindern gelebt. Als sie von dieser Zeit sprach, meinte sie einerseits, sie habe ihren Mann später wieder «gefunden». Andererseits erklärte sie, dieser habe die Kinder kontaktiert und gefordert, dass sie zu ihm kämen. Betrachtet man die Geschichte näher, so wird der Ablauf indessen plausibel: Die Privatklägerin hat offenbar in Griechenland mitsamt den Kindern rund 5 Jahre im «Frauenhaus» gelebt (Akten S. 375, 764). Es dürfte sich nicht um ein «Frauenhaus» im herkömmlichen Sinn, sondern eher um ein Wohnheim für Frauen und Kinder gehandelt haben. Das Leben dort war zweifellos nicht angenehm, auch nicht für die Kinder, und so war es dem Berufungskläger offenbar möglich, anfängliche Bedenken seiner Frau zu zerstreuen und sie und die Kinder mit Versprechungen davon zu überzeugen, dass sie ihm in die Schweiz nachfolgen sollten (vgl. die bereits zitierte Aktenstelle S. 370: «Hier liegt das Problem und der grosse Fehler. Das Leben in Griechenland war sehr schwierig. Einerseits war die Schweiz für mich ein Traum, schon als ich ein Kind war. Später, als ich ihn gefunden habe und erfuhr, dass er hier ist, habe ich gesagt, ich komme nicht in die Schweiz, sondern in ein anderes Land. Er war aber nicht einverstanden und sagte: ‹Ich will meine Kinder bei mir haben›. Er hat versucht, die Kinder zu kontaktieren, was ich nicht verhindern durfte. Und er hat dann die Kinder überzeugen können. Damit er uns überzeugen kann, hierher zu kommen, hat er gesagt, dass er hier bereits Therapie hat, wöchentlich Termine bei dem Arzt hat, und eine Arbeit hat. Und er hat uns versprochen, dass er die Kinder nicht mehr schlägt» – a.F. dann sei Sie hierhergekommen und habe mit ihm gewohnt (bekreuzigt sich) – «Ja, das war mein grosser Fehler»; vgl. auch Akten S. 759 ff.).

 

Betrachtet man die gesamte Migrationsgeschichte, so ist weiter nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, neu in der Schweiz angekommen, zuerst hoffte, hier an der Seite ihres Mannes Fuss zu fassen und nicht sogleich Anzeige erstatten wollte – so ist denn auch bezeichnend, dass der ursprüngliche Anruf bei der Polizei am 4. Januar 2016 von der Tochter initiiert wurde (Akten S. 764). Ihr erklärter Traum war es denn auch, in der Schweiz leben zu können und diesen «Weg nach Europa» wollte sie sich nicht verbauen. Es ist glaubhaft, dass dann aufgrund der Eskalation über die Feiertage der Punkt erreicht war, wo sich die Privatklägerin nicht mehr zu weiterem Dulden bereit und imstande sah, nicht zuletzt mit Blick auf die Kinder. Sodann war ihr nach der Wiedervereinigung mit ihrem Mann klargeworden, dass dieser sich entgegen seinen Versprechungen nicht geändert hatte. Und schliesslich dürfte sie nach den 2–3 Monaten in der Schweiz auch erkannt haben, dass ihr hier auf einigermassen angenehme Weise ein gewisser Schutz geboten werde, insbesondere, dass sie hier auch alleine mit den Kindern würde leben können. So erscheint gut erklärbar, weshalb sich die Privatklägerin trotz ihrer Rückkehr zum mutmasslichen Peiniger nach wenigen Monaten in der Schweiz zur Anzeige und zur endgültigen Trennung (und Scheidung) entschloss. Auch in dieser Hinsicht ist zudem bezeichnend, dass der ursprüngliche Anruf bei der Polizei gar nicht von der Privatklägerin selbst, sondern von ihrer Tochter als treibende Kraft ausging. Die Aussagegenese ergibt entsprechend keine Anhaltspunkte für eine mögliche Falschbezichtigung seitens der Privatklägerin.

 

4.3.1.3 Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Aussagen in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden müssen. Obwohl im vorliegende Verfahren einzig die Ereignisse in der Schweiz zur Beurteilung stehen, sind für die Glaubhaftigkeitsprüfung auch Schilderungen der früheren Geschehnisse relevant. Diesbezüglich, das sei vorab bemerkt, ergibt sich eine nicht unwesentliche Stütze auch aus den Angaben des Berufungsklägers selbst, der in Bezug auf die Zeit im Irak – und ursprünglich auch in Griechenland – gewalttätige Übergriffe einräumte. Es kann für die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht ausser Acht gelassen werden, dass ihre Darstellung, wonach sie bereits früher häuslicher Gewalt ausgesetzt war, jedenfalls zutrifft (zur Bedeutung der Zugeständnisse des Berufungsklägers hinsichtlich Täteradäquanz s. nachfolgend E. 4.3.3).

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Schilderungen der Privatklägerin viele Realkriterien in hohem Mass erfüllen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, dortige E. II. 2). Die Aussagen wirken äusserst lebensnah, farbig und authentisch, häufig auch untermalt mit Gesten. Die Privatklägerin schildert teils sprunghaft und nicht chronologisch, aber die Beschreibung der einzelnen Abschnitte ist in sich logisch und schlüssig. Die Darstellung ist detailreich und es werden teils ausgefallene Abläufe oder Nebensächlichkeiten erwähnt, die nicht unmittelbar mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun haben. Um nur zwei Bespiele zu nennen: Der Streit vor Silvester, als der Berufungskläger ihr eine Eifersuchtsszene wegen eines Onkels gemacht habe (Akten S. 370 f.) oder der Ablauf des finalen Streits vom 4. Januar 2016 (Akten S. 373 f.; vgl. auch Akten S. 761). Diese Schilderungen sind derart anschaulich und voller Details, welche ungewöhnlich, aber in sich stimmig sind und sich absolut in den Kontext einfügen, dass es für einen nicht speziell geschulten Menschen praktisch ausgeschlossen scheint, eine solche Geschichte zu erfinden. Man betrachte nur die Schilderung, wie der Berufungskläger den «Tisch gehoben und das ganze Essen gekehrt» und man dann verbal weiter gestritten habe, bis er sie nach Geld gefragt habe. Sie habe überlegt, dass er wohl nochmals habe spielen gehen wollen. «Ich wollte das Essen auf dem Boden wegräumen und habe ihn auch gefragt: ‹wofür brauchst du Geld?›», worauf er mit dem Stuhl auf sie losgegangen sei. Als er ihr ins Schlafzimmer des Sohnes gefolgt sei, habe sie zu ihm gesagt, er solle besser etwas mit Kollegen unternehmen, damit er sich beruhigen könne – was ihn allerdings nicht davon abgehalten habe, eine Glasflasche für Süssigkeiten zu behändigen (Akten S. 374; vgl. auch Akten S. 173, 760).

 

Einzelne Details werden bei diesen Darstellungen auch nachgeschoben oder präzisiert. Dazu etwa folgende Schilderung: «Zum Beispiel an dem Tag, wir wollten essen, in der Nacht war er nicht zuhause, am Tag danach kam er zurück. Wir wollten dann essen. Ich rede von den letzten Momenten, am Ende des Tages, als es zum Streit kam» (Akten S. 374). Zudem räumte die Privatklägerin Erinnerungslücken ein. Dies aber nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung, sondern sie zeigte sich bemüht, präzise Angaben zu machen und beispielsweise die zeitliche Zuordnung der Ereignisse in ihrem Leben festzumachen (z.B. auf Frage, wie lange sie in Griechenland gewesen sei: «Genau kann ich mich nicht daran erinnern. Aber von 2010 bis zum 7.10.2015» [Akten S. 369] – oder in spontaner Schilderung: «Er näherte sich mir und ich habe ihm gesagt ‹mach das doch nicht›. Ich kann mich nicht gut daran erinnern, ob die Kinder noch wach waren oder eingeschlafen waren», Akten S. 371 f.).

 

Die Privatklägerin gibt des Weiteren zahlreiche Dialoge mit dem Berufungskläger und Gespräche auch mit den Kindern wieder, oft in direkter Rede und mit teils ungewöhnlicher Wortwahl und Inhalt. Zum Beispiel, wenn sie die nicht ganz logische Drohung des Berufungsklägers schildert, dass er sich entschieden habe, sie umzubringen und dass er dann mit den Kindern in seine Heimat zurückkehren werde – «oder ich werde in Haft sein und im zweiten Fall werden die Kinder wie du ein freies Leben haben und frei herumlaufen» (Akten S. 371 f.). Oder wenn sie beschreibt, dass er ihr gesagt habe, sie solle doch ihren (ihr angedichteten) Freund auffordern, ihr ein paar Schuhe zu kaufen, worauf sie erwidert habe: «Das ist peinlich, sag das nicht vor den Augen der Kinder» (Akten S. 373). Sie beschreibt allgemein zahlreiche Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger, dabei auch ihre eigenen Empfindungen, Ängste und Überlegungen sowie das, was sie bei ihm als innerpsychologische Motive vermutete. Dies nicht nur auf das Naheliegende bezogen (Ängste, Abwehr), sondern auch in Bezug auf durchaus Ungewöhnliches. So z.B., wenn sie Überlegungen zur vermuteten Spielsucht des Berufungsklägers anstellt oder darüber sinniert, dass er sie «als eine Frau als Objekt gern» gehabt und schön gefunden habe, gleichzeitig aber kein Vertrauen gehabt und sich darüber beklagt habe, dass sie ihn nicht gern habe und nicht habe heiraten wollen (Akten S. 368). Oder wenn sie ihn wiederholt als «instabile Persönlichkeit» bezeichnet, dem man «nicht die ganze Zeit vertrauen» könne, «ob er dir etwas antun will oder nicht» (Akten S. 370 f.).

 

Die Privatklägerin schildert auch ihre eigene Ambivalenz und belastet sich dabei selbst. So, wenn sie es als «das Problem» und ihren grossen Fehler beschreibt, dass sie ihrem damaligen Mann in die Schweiz gefolgt sei (Akten S. 369, 370). Obwohl sie in ihren Beschreibungen nicht zurückhaltend ist und bisweilen wohl auch übertreibt (seit dem 23. Dezember 2015 bis zum Anzeigetag habe der Berufungskläger sie jeden Tag geschlagen, ihre Kinder würden alles mitbekommen; oder auf die Frage, ob ihr noch etwas einfalle zu den Stichworten Gewalt und Drohungen «Alles Mögliche. Alles was Fehler ist»), grenzt sie doch auch ein und belastet den Berufungskläger nicht pauschal. Sie verneint etwa die Frage, ob er sie auch auf andere Art gewürgt habe als von ihr gezeigt und meint: «Nur auf diese Art. Aber das macht sehr weh». Auch erklärt sie auf Frage, es sei ihr dabei nie schwarz vor den Augen geworden (Akten S. 169). Ebenso meint sie, die erlittene Schnittverletzung am Finger sei nicht tief gewesen (Akten S. 372) oder erklärt, dass der Bleistift, mit welchem der Berufungskläger auf sie losgegangen sei, stumpf gewesen sei. Sie dämonisiert den Berufungskläger nicht durchwegs, hält ihm auch Positives zugute; etwa, wenn sie erwähnt, dass er auf ihren Vorschlag, ein Geschenk für die Kinder kaufen zu gehen, durchaus eingegangen sei. Sie zeigt auch ein gewisses Verständnis, beispielsweise indem sie erklärt, dass ihn die Bilder aus dem Krieg im Irak «verrückt» gemacht hätten (Akten S. 373). Die Privatklägerin schildert sodann auch Komplikationen im Handlungsablauf: Z.B., wie der Berufungskläger sie am Tag der Anzeigeerstattung aus der Wohnung verwiesen und gemeint habe, er wolle sie nicht mehr sehen, wenn er von der Arbeit nach Hause komme, ansonsten werde er sie umbringen. «Aber wo sollte ich hingehen. Ich kenne hier ja niemanden» (Akten S. 171).

 

4.3.1.4 Was des Weiteren die Aussagekonstanz der Privatklägerin betrifft, ergibt sich eine gewisse Schwierigkeit durch das sehr unstrukturierte, unkoordinierte Aussageverhalten der Privatklägerin. Sie scheint fast ausserstande, sich auf eine bestimmte Fragestellung zu konzentrieren, sondern es sprudelt gewissermassen aus ihr heraus. Besonders augenfällig wird das bei der Befragung vor erster Instanz, wo sie ermahnt werden musste, dass das «so nicht gehe» und sie die Fragen konkret beantworten müsse. Diese Art des Aussageverhaltens macht es zwar schwierig, die Konsistenz und Widerspruchsfreiheit – oder eben Widersprüchlichkeit – von Aussagen zu überprüfen. Dennoch geniessen dieserart gemachte Aussagen («unbefangenes Aussageverhalten») bereits von ihrem Ursprung her ein hohes Mass an Glaubhaftigkeit, da bei einem solchen Aussageverhalten dermassen wenig Wert auf die Frage gelegt wird, wie die Aussagen beim Gegenüber «ankommen» und sich die einvernommene Person mithin auch kein strukturiertes Aussagevorgehen überlegt. Genau ein solches Aussageverhalten stellt denn auch ein Realkriterium dar (sog. «ungeordnete Darstellung»), bei welchem die Handlung in freiem Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geschildert wird, ohne dass dabei jedoch gegen die logische Konsistenz verstossen wird (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.).

 

Bei genauer Analyse der Aussagen kann jedoch auch bei den Aussagen der Privatklägerin problemlos eine Konstanzanalyse vorgenommen werden. So wurden von ihr das mehrmalige Würgen (Drücken mit Unterarm gegen das Kinn und den Hals) und das gleichzeitiges Haarereissen von hinten gegenüber der Polizei (Rapport, Akten S. 158), in der Einvernahme vom 7. Januar 2016 (Akten S. 168 ff.), vor dem Strafgericht (Akten S. 371) sowie letzteres auch an der Berufungsverhandlung (Akten S. 761) erwähnt. Dies gilt auch für das Zu-Boden-Drücken (Akten S. 158, 168 ff.), die Todesdrohungen (Akten S. 158, 173, 371, 764; geschildert auch von C____, Akten S. 212), den tätlichen Angriff mit einem Stuhl (Akten S. 158, 174, 374; geschildert auch von C____, Akten S. 210), die Bedrohung mit dem Brotmesser und die Schnittverletzung an der Hand nach der Abwehrhandlung der Privatklägerin (Akten S. 158, 170 f., 372, 760), das Zustechen mit einem stumpfen Bleistift (Akten S. 158, 171; geschildert auch von C____, Akten S. 210), das Werfen eines Glases nach der Privatklägerin (Akten S. 158, 173, 764) oder das Ausholen mit einem Glaskrug, um die Privatklägerin damit zu schlagen resp. zu bedrohen (Akten S. 173, 374, 760 [«Porzellan»]).

 

Was die vom Berufungskläger in Bezug auf die Konstanz und Widerspruchsfreiheit der Aussagen vorgebrachten Kritikpunkte betrifft, kann diesen nicht gefolgt werden. Wenn er etwa moniert, dass die Privatklägerin in ihren verschiedenen Befragungen jeweils «vollkommen neue Schilderungen» vorgebracht habe, so gilt es zu den von ihm vorgebrachten Beispielen Folgendes festzuhalten: Was erstens die monierten angeblich unterschiedlich geschilderten Arten des Würgens anbetrifft, so wird in der Einvernahme vom 7. Januar 2016 ein Drücken des Unterarms gegen das Kinn und den Hals mit gleichzeitigem Haarereissen von hinten beschrieben (Akten S. 169). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin diesbezüglich keine spezifischen Aussagen, sondern zeigte die einzelnen Griffe gemäss Verhandlungsprotokoll vor: «(Würgegriff) […] (PKL reisst sich von hinten an den Haaren) […] Er hat mich so hier festgehalten am Hals […] (linke Hand an Hals resp. Unterkiefer, der nach oben gedrückt wird) […] Dann hat er an meinen Haaren gezogen (zieht sich erneut an den Haaren)» (Akten S. 371). Bei beiden Gelegenheiten wird mithin ein Druck mittels Hand/Unterarm gegen den Hals/Unterkiefer mit gleichzeitigem Haarereissen beschrieben resp. vorgezeigt. Da ein solches Würgen mehrfach erfolgt sein soll, ist eine variierende – und trotzdem nicht gros voneinander abweichende – Gewaltanwendung nicht als ungewöhnlich zu taxieren. Grundsätzlich brachte die Privatklägerin aber an der Einvernahme vom 7. Januar 2016 sowie vor dem Strafgericht übereinstimmend vor, dass das Würgen mittels Druck gegen den Unterkiefer stattgefunden habe und ihr zeitgleich an den Haaren gerissen worden sei. Dass sie – wie vom Berufungskläger ebenfalls moniert wird – vor der Vorinstanz nicht mehr von unkontrolliertem Urinabgang berichtete, vermindert die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen keineswegs, da eine Ausdünnung des Aussageinhalts im Rahmen der Konstanzprüfung grundsätzlich zu erwarten ist (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Dies gilt auch für die Aussagen der Privatklägerin vor dem Straf- sowie dem Berufungsgericht, wonach sie sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Bleistift erinnern könne, hatte sie diesen doch schon zuvor gegenüber der Polizei sowie in der ersten Einvernahme geschildert und wurde der Vorfall auch von ihrer Tochter beschrieben. Gegen die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin würden mithin eher Anreicherungen und Aggravationen in ihren Aussagen sprechen, die bislang von ihr nicht vorgebracht worden wären. Entsprechend ist auch nicht zu monieren, dass ihre Angaben in Bezug auf die Länge des Messers variierten resp. die Länge des Messers von ursprünglich 35cm (Akten S. 171) auf 20cm (Akten S. 372) abnahm, da ihre zweite Angabe damit ebenfalls keine Aggravation darstellt. Sodann ist die Schätzung von der Länge eines Gegenstands sowieso mit viel Unsicherheit behaftet. So gilt es denn auch anzumerken, dass nicht die Privatklägerin selbst vor dem Strafgericht von «20cm» sprach, sondern die Länge vorzeigte und die Gerichtsschreiberin diese auf 20cm schätzte! («Ein Haushaltmesser schwarz, so gross [Anmerkung GS: ca. 20 cm]», Akten S. 372). Wenn der Berufungskläger schliesslich vorbringt, dass die Privatklägerin widersprüchlich aussage, wenn sie in der Voruntersuchung angegeben habe, dass er die Kinder in der Schweiz nie geschlagen habe, dies jedoch nun vor dem Strafgericht behaupte, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie bereits gegenüber der rapportierenden Polizei angab, dass der Berufungskläger auch einmal gegenüber den Kindern gewalttätig geworden sei (Akten S. 158). Auch in der Einvernahme vom 7. Januar 2016 führte sie aus, dass der Berufungskläger die Kinder in der Schweiz zwar nicht geschlagen, sie jedoch zurückgestossen habe (Akten S. 174). Entsprechende Vorwürfe wurden jedoch von ihr nie genauer spezifiziert und fanden mithin auch keinen Eingang in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft.

 

Im Ergebnis kann mithin die Konstanz und Widerspruchsfreiheit der Aussagen der Privatklägerin ebenfalls bejaht werden.

 

4.3.1.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen der Privatklägerin vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Ta­vor, a.a.O., S. 17, 66). Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorgehenden Ausführungen) eine vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten (vgl. etwa Akten S. 171 [«Ich habe Essen gekocht. Ich sagte, dass ich die Tochter abholen würde von der Schule und wenn er wolle, dann könne er essen. Wir assen dann alle zusammen. Mein Mann sah TV. Etwas vom Irak und ich sagte ihm, dass er doch die Kopfhörer benützen solle, weil ich nicht hören will, was im Irak passiert.»] oder Akten S. 367 ff. zur Vorgeschichte im Irak und in Griechenland).

 

4.3.1.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der Anzahl der erfolgten Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin.

 

4.3.1.7 Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, dortige E. II. 2).

 

4.3.2   Was sodann die Aussagen der Tochter C____ betrifft, so macht diese keinen Hehl daraus, dass sie eine sehr einseitige Sichtweise auf die Beziehung ihrer Eltern hat und ergreift klar Partei für ihre Mutter. Daraus abzuleiten, dass sie ihren Vater als Resultat mütterlicher Beeinflussung ausschliesslich zu Unrecht belastet – wie es der Berufungskläger geltend macht – greift allerdings zu kurz. Entgegen der Darstellung der Verteidigung lässt sich auch aus dem Rat der Privatklägerin, die Tochter müsse keine Angst haben, sich nicht gestresst fühlen und keine Antwort geben, da wo sie es nicht wolle, offensichtlich keineswegs auf eine Beeinflussung schliessen. Zudem erscheinen die «regelrecht gehässigen Aussagen» der Tochter in Bezug auf ihren Vater auch weder «erschreckend» noch «für ein 12-jähriges Kind untypisch». Vielmehr hat es als typisch zu gelten, dass Jugendliche in diesem Alter zu radikalen Haltungen neigen und diese auch ungefiltert weitergeben. Unerklärbar bzw. nur durch gezielte Manipulation zu erklären wären ihre Wut und Abneigung gegenüber dem Vater freilich unter der Hypothese, dass das ihm vorgeworfene Verhalten gar nicht zuträfe. Davon auszugehen, um daraus eine manipulierte Falschbezichtigung abzuleiten, geht aber natürlich nicht an – es wäre dies ein Zirkelschluss, wie ihn die Verteidigung umgekehrt wiederholt moniert. Geht man davon aus, dass die geschilderten Vorfälle zutreffen könnten und berücksichtigt man auch, dass die Beziehung der Tochter zum Berufungskläger durch die lange Trennung und wohl sogar sprachlichen Schwierigkeiten beeinträchtigt war, dann wären die Abneigung und Distanziertheit der Tochter durchaus nachvollziehbar. Dass die Tochter sich gegenüber den Befragenden so unumwunden auf die Seite ihrer Mutter gestellt und ihre Abneigung gegenüber dem Vater offen bekundet hat, zeugt grundsätzlich von ungeschönt geradlinigen Aussagen. Hätte sie von sich aus oder im «Auftrag» ihrer Mutter den Vater gezielt belasten wollen, hätten sich hierfür weit raffiniertere und manipulativere Wege aufgetan.

 

Demnach ist auch in Bezug auf die Aussagen der Tochter eine inhaltliche Glaubhaftigkeitsanalyse vorzunehmen. Sie ergibt bei der Qualitätsanalyse, dass auch hier zahlreiche Realkennzeichen erfüllt sind. Die Tochter beschreibt die Vorfälle mit angemessenem Detailreichtum und keineswegs stereotyp oder auswendig gelernt. Sie widerspricht sich nicht, sondern wiederholt im Gegenteil bei Nachfragen die gemachten Schilderungen, wobei sie auch etwas ungeduldig wird: Sie habe das schon erzählt (den Vorfall, als der Vater in ihr Zimmer gekommen sei, sie aber nicht geschlagen habe) oder das habe sie doch gesagt (was ihre Mutter ihr vor der Befragung geraten habe). Insbesondere fällt auf, dass die Tochter – trotz aller Einseitigkeit – den Berufungskläger nicht einfach rundweg belastet und alles dramatisiert. So hat sie klar angegeben, dass er sie selbst nicht geschlagen habe und ihre erste diesbezügliche Aussage sogar von sich aus umgehend korrigiert: Der Vater sei ins Zimmer gekommen und habe sie geschlagen – korrigiert: nicht geschlagen, nur den Arm drohend gehoben. Auch erklärte sie fast trotzig, dass sie selbst gar keine Angst vor dem Berufungskläger habe und dass es ihr generell schon gut gehe. Dass sie sich in der Rolle als «Denunziantin» nicht wohl fühlt, wird auch deutlich, als sie betont, sie selbst habe niemandem von den Problemen zuhause erzählt – «nur euch zwei», sie zeige nach aussen nichts, sie verstecke es. Sie differenziert bisweilen auch klar zwischen selbst Erlebtem und Erzählungen. So etwa, wenn sie erklärt, dass sie beim grossen Streit, bevor es zum Zerschlagen des Computers gekommen sei, geschlafen habe und über das, was bis dahin vorgefallen sei, erst im Nachhinein von ihrer Mutter und dem Bruder erfahren habe. Dass sie sich an ihrem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien über Mittag nochmals schlafen gelegt habe, ist im Übrigen ein ungewöhnliches Detail, das ihre Mutter ebenso geschildert hatte, was für die Authentizität der Aussagen spricht – eine diesbezügliche Absprache erscheint äusserst unwahrscheinlich.

 

Es ist allerdings zu konstatieren, dass die Tochter die geschilderten Vorfälle nicht präzise einem bestimmten Tatgeschehen und einer bestimmten Tatzeit zuordnet. Auch ist augenfällig, dass die Tochter in gewissem Umfang eigene Wahrnehmungen mit den Schilderungen der Mutter vermischt. Sodann übernimmt sie offenkundig Wertungen der Mutter (dass der Berufungskläger nur an sich denke, sich nicht für die Kinder interessiere, kein geeigneter Vater sei). Das macht ihre Aussagen aber nicht grundsätzlich unglaubhaft. Dass die Mutter die Kinder stark in das Streitgeschehen mit dem Berufungskläger miteinbezogen hat, wird auch in den Aussagen der Privatklägerin deutlich. Sie erwähnt mehrfach, dass die Kinder alles mitbekommen und sie «gerettet» hätten. Das ist ungewöhnlich, denn nach wohl genereller Gerichtserfahrung sind gewaltbetroffene Mütter gewöhnlich bemüht, ihre Kinder möglichst aus dem Geschehen herauszuhalten. Dass die Privatklägerin anders vorgegangen ist bzw. es ihr gemäss eigenen Aussagen oft auch nicht möglich war, die Kinder vom Geschehen abzuschirmen (vgl. Akten S. 760), passt aber genau zu den Aussagen ihrer Tochter. Insoweit ergibt sich hier ein stimmiges Bild, was die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Tochter unterstreicht.

 

Wenn die Vorinstanz mithin in einer Gesamtwürdigung zum Schluss kommt, dass die Aussagen der Tochter insofern aufschlussreich seien, als sie ein Bild über die desolaten Zustände zuhause vermittelten (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz, dortige E. II. 4), so ist ihr beizupflichten. Tatsächlich können, wie die Vorinstanz ebenfalls ausführt, aufgrund der Aussagen der Tochter kaum einzelne Tatvorwürfe zugeordnet werden. Soweit die Tochter aber die Respektlosigkeit des Vaters und seine wiederholte Gewalt gegenüber der Mutter beschreibt, kann auf die Aussagen indiziell abgestellt werden. In diesem Sinne sind sie eine starke Stütze für die Darstellung der Privatklägerin.

 

4.3.3   In Bezug auf die Aussagen des Berufungsklägers gilt es erstens zu beachten, dass man die (nicht angeklagten) Vorgänge im Irak und in Griechenland im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selbstredend nicht direkt strafrechtlich anlasten darf. Zulässig ist jedoch die Berücksichtigung der vom Berufungskläger gemachten Aussagen zu seinem damaligen Verhalten als Indizien im Rahmen der Persönlichkeitsadäquanz. Die dadurch offenbarte Neigung zur Gewalt an der (Ehe-)Frau und die Haltung, welche dadurch und durch weitere Bekundungen zum Thema Gewalt in der Familie bzw. an Frauen zum Ausdruck kommt, erlauben Rückschlüsse auf seine Täterpersönlichkeit. So hat der Berufungskläger die Übergriffe im Irak – auch den massiven mit dem Gürtel – nicht in Abrede gestellt, sondern bestätigt: So stimme es, dass er im Irak mit seiner Frau Streit gehabt habe. Seine Erklärung ist aber, dass seine Frau «gegen mich viele Fehler gemacht» habe und es deswegen «dazu gekommen» sei. Auch den Vorhalt, seine Frau in Griechenland immer wieder geschlagen zu haben, bestätigte er (vgl. Einvernahme vom 11. Januar 2016, Akten S. 192: «Ja ich habe sie in Griechenland geschlagen. Es war alles so eng dort. Mir ging es nicht so gut dort.»; von einer solchen Aussage wollte er vor dem Berufungsgericht jedoch nichts mehr wissen und bestritt, seine damalige Frau in Europa jemals geschlagen zu haben, Akten S. 758). Aufgrund seiner Erklärung für die Gewaltausübungen, dass es ihm psychisch nicht so gut gegangen sei, nachdem er sein kriegsversehrtes Land verlassen und in Griechenland in engen Verhältnissen habe leben müssen, hält er häusliche Gewalt offenbar für normal: «Bei jeder Familie gibt es immer Streit, wenn die Situation so ist» (Akten S. 192). Auch für den einzig zugestandenen gewalttätigen Übergriff in der Schweiz gab es nach Auffassung des Berufungsklägers offenbar einen entschuldbaren Anlass: Seine Kopfschmerzen, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei bzw. am PC gesessen habe, und der Umstand, dass seine Frau «krank» sei und nicht koche. Überhaupt sei sie es, welche die Probleme «gesucht» habe und immer Streit suche (vgl. Akten S. 193).

 

In all diesen Aussagen manifestieren sich eine ausgeprägt patriarchalische Vorstellung über die Stellung der Frau in der Familie sowie die Auffassung, dass es legitim sei, die der Frau zugedachte Rolle (Kochen, keine Probleme Suchen) nötigenfalls auch mit Gewalt durchzusetzen. Diese Haltung und der Umstand, dass der Berufungskläger zugestandenermassen bereits in früheren Jahren regelmässig gegenüber seiner Frau gewalttätig geworden ist, wenn sie «Fehler gegen ihn machte» oder es ihm psychisch nicht so gut gegangen sei, stellen zweifellos Indizien von einigem Gewicht dar. Sie lassen den Rückschluss zu, dass das aktuell angeklagte Verhalten als persönlichkeitsadäquat zu bewerten ist.

 

Im Übrigen ist den Aussagen des Berufungsklägers nicht allzu viel zu entnehmen. Er bestreitet die meisten Vorwürfe pauschal, was im Grundsatz nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden kann. Verdächtig ist immerhin seine im Polizeirapport vermerkte Angabe zum letzten Vorfall: «Ein Glas fiel zu Boden und meine Frau und die Kinder gingen nach draussen. Plötzlich ist die Polizei hier. Ich weiss nicht, was das Problem ist. Meine Frau ist krank im Kopf» (Akten S. 159); dass der Hinweis auf das zu Boden gefallene Glas offenkundig dazu dienen sollte, Tatspuren zu erklären, bedarf keiner Erläuterung. Später hat der Berufungskläger die fraglichen Gewalttätigkeiten dann auch zugegeben («dort hatte ich Kopfschmerzen und deshalb habe ich auf den Computer geschlagen. Dort habe ich ihr eine Ohrfeige gegeben und bespuckt», Akten S. 193), bevor er sie an der zweiten Einvernahme wieder leugnete: «Es gibt Sachen, die ich wirklich gemacht habe; ich habe sie bespuckt, ich habe den Computer kaputt gemacht, mein Handy kaputt gemacht, die Polizei ist gekommen und hat überall geschaut. Nochmals, ich habe sie nicht geschlagen und sie hat auch keine Beweise» (Akten S. 225). Ebenfalls in der Einvernahme vom 7. März 2016 findet sich ein weiterer ähnlicher Hinweis auf ein strategisches Aussageverhalten. So hat der Berufungskläger den Vorhalt, er habe seine Frau mit einem Bleistift zu verletzen versucht, angespuckt und an den Haaren gezogen, bestritten und angefügt: «Gab es an ihrem Körper irgendwo Verletzungen von einem Bleistift oder Rötungen am Körper? Als die Polizei gekommen ist, haben diese am Hals etwas bemerkt, dass ich sie umbringen wollte?» Der Vorwurf – Verletzungen am Hals, sei es durch einen Bleistift oder durch Würgen – war ihm in der damaligen Einvernahme allerdings gar nicht gemacht worden; er hatte aber offenbar entsprechende Kenntnis des vorgeworfenen Sachverhalts (vgl. Akten S. 226). Stutzig macht schliesslich auch, wenn er zwar meint, die Fehler, die er im Irak und in Griechenland gemacht habe, in der Schweiz nicht wiederholt zu haben, dann aber offenbar auf die Gegenwart oder jüngste Vergangenheit bezogen anfügt: «Ich will doch keine Probleme haben, aber sie hat die Probleme gesucht. Sie sucht immer Streit» (Akten S. 195).

 

4.3.4   Zusätzlich zu den Ergebnissen aus der Aussagewürdigung liegen noch weitere (objektive) Indizien und Beweise vor. Es handelt sich hierbei insbesondere um die – bereits erwähnten (s. vorne E. 3.4.3) – im Polizeirapport vom 4. Januar 2016 durch die Polizei festgestellten Verletzungen bei der Privatklägerin: «verheilte Schnittwunde an der linken Hand / Rötung linker Fuss / blaue Flecken Bein links» (Akten S. 158). Der Berufungskläger bringt diesbezüglich zwar vor, dass die Polizei anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2016 die im Rapport festgehaltenen Verletzungen nicht habe feststellen können und davon auszugehen sei, dass blaue Flecken vom 4. Januar 2016 drei Tage später wohl in Abheilung begriffen und zumindest als gelbe Flecken noch erkennbar gewesen sein müssten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Verletzungen/blauen Flecken am Bein am 29. Dezember 2015 entstanden sein dürften (vgl. sogleich E. 4.3.5), wodurch bis zum 7. Januar 2016 mithin ein Zeitraum von neun Tagen vorlag, innerhalb dessen die blauen Flecken hätten abheilen können. Was die Rötung am linken Fuss anbelangt, so hätte diese sogar in einer kürzeren Zeitspanne «abheilen» können, was eine Entstehung auch am 4. Januar 2016 nicht ausschliesst. Schliesslich kann auch davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen im Polizeirapport von der Polizei selbst festgestellt wurden, wären die Verletzungen doch – falls sie von der Privatklägerin bloss behauptet worden wären – kursiv und an einem anderen Ort im Rapport aufgeführt worden (vgl. etwa die übrigen kursiv gedruckten Aussagen der Privatklägerin auf Akten S. 158 f.).

 

4.3.5   Aus der Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien ergibt sich, dass der von der Privatklägerin geschilderte Sachverhalt im Grundsatz erstellt ist. Schwierig ist, wie erwähnt, die Zuordnung der einzelnen Vorhalte zu bestimmten Tatzeiten und Sachverhaltsabschnitten. Soweit die Anklage eher allgemein gehalten ist und von einem Zeitraum zwischen 23. Dezember 2015 und 4. Januar 2016 ausgeht, scheint dies weniger problematisch. Es lassen sich mehrere Würgevorfälle in der von der Privatklägerin beschriebenen Art sowie Schläge und Tritte gegen den Körper bejahen, ebenso mehrfache Drohungen mit dem Tod – insoweit kann den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden (vgl. AS Ziff. 1.1 und 1.2; vorinstanzliches Urteil E. II. 5a und 5b). Die Vorinstanz hat sodann lediglich einen Übergriff unter Verwendung eines Stuhls angenommen, weil die Privatklägerin «sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Ermittlungsverfahren ausschliesslich von einem Übergriff mit einem Stuhl gesprochen» habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II. 5f). Das trifft nicht zu. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin müsste es sich vielmehr um mindestens zwei entsprechende Angriffe gehandelt haben. So spricht sie in der Einvernahme vom 7. Januar 2016 eindeutig von zwei Angriffen mit einem Stuhl, einmal am 31. Dezember 2015, einmal glaublich am 29. Dezember 2015 – dort zusammen mit dem Stossen gegen einen Türgriff (Akten S. 174). An dieser Einvernahme bringt sie dagegen mit dem letzten Streit vom 4. Januar 2016 keinen Stuhl in Verbindung (Akten S. 171, 173). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum beschrieb sie die Verwendung eines Stuhls im Rahmen des letzten Streitgeschehens (Akten S. 374). Entsprechend den tatnäheren Aussagen der Privatklägerin ist wohl davon auszugehen, dass beim letzten Streit kein Stuhl im Spiel war, womit jedoch immer noch zwei solche Übergriffe geschildert wären. Nachdem der Berufungskläger aber das Urteil allein angefochten hat, kann schon aufgrund des Verbots der reformatio in peius kein zusätzlicher Schuldspruch ergehen. Die Vorinstanz hat den Stuhl-Einsatz dem Anklagepunkt AS Ziff. 2.1 zugeordnet (vorinstanzliches Urteil E. II. 5c). Der Tatzeitpunkt wäre dann aber nicht der 20. Dezember 2015 (wie gemäss Anklage), sondern der 29. Dezember 2015, an welchem die Privatklägerin gemäss ihren Aussagen mit einem Stuhl am Bein und mittels Stossen gegen eine Türklinke am Rücken verletzt worden sei (Akten S. 174); es handelt sich in der Anklageschrift, wo dieser Vorfall in AS Ziff. 2.1. geschildert wird, offenkundig um ein Versehen. Die weiteren Vorfälle – Bedrohen und Verletzen mit dem Brotmesser, Stechen mit stumpfem Bleistift in den Nacken und schliesslich die Übergriffe beim finalen Streit am Anzeigetag – sind jeder für sich den Schilderungen der Privatklägerin zu entnehmen. Während die Tatzeit betreffend den letzten Anklagepunkt (AS Ziff. 4; vorinstanzliches Urteil E. II. 5g) klar auf den 4. Januar 2016 festzulegen ist, wurde für die beiden anderen Anklageziffern (AS Ziff. 2.2 und 2.3; vorinstanzliches Urteil E. II. 5d und 5e) in der Anklage ein kurzer Zeitraum von 29. resp. 31. Dezember 2015 bis 1. Januar 2016 aufgeführt. Dies hat hinsichtlich Präzisierung zu genügen.

 

5.

Was die rechtliche Würdigung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte betrifft, wurde diese vom Berufungskläger nicht moniert und bietet zudem auch keine Schwierigkeiten, weshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil E. II. 5) und entsprechende Schuldsprüche ergehen.

 

6.

6.1      Der Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt. Der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten (AS Ziff. 3) ist – wie bereits erwähnt – bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Das Strafgericht hat hierfür eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 10. Februar bis zum 7. März 2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen. Der Berufungskläger hat zur Strafzumessung keine Anträge gestellt, da er einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

 

6.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

 

6.3

6.3.1   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

 

6.3.2   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

 

6.3.3

6.3.3.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich grundsätzlich jeweils auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Diese vom Bundesgericht zunächst streng angewendete «konkrete Methode» hat in jüngerer Vergangenheit jedoch vermehrt Aufweichungen erfahren (s. so schon BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1 und BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). So darf nach der neuesten Rechtsprechung auch – wieder – eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Das Bundesgericht hat insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen, die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bejaht. In solchen Fällen ist gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, wobei darauf zu achten ist, dass bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf die beschuldigte Person einzuwirken (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2).

 

6.3.3.2 Um eine derartige Konstellation handelt es sich auch im vorliegenden Fall. Die in ihrer Ausführung zumeist gleichartigen zur Anklage gebrachten Delikte wurden durch den Berufungskläger im Rahmen der familiären Beziehungskonstellation («häusliche Gewalt») gegen die damalige Ehefrau über einen mehrwöchigen Zeitraum begangen und weisen demnach Züge eines Dauerdelikts auf (vgl. hierzu auch hinten E. 6.4). In Bezug auf die Wahl der Strafart – und damit der präventiven Effizienz – sind die verschiedenen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, weshalb bereits aus diesen Gründen das Aussprechen separater Geldstrafen ausscheidet.

 

6.3.4

6.3.4.1 Sodann hat das Bundesgericht darauf erkannt, dass das Gericht – gestützt auf eine Vollstreckungsprognose – auf Freiheitsstrafe erkennen soll, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Fällt die Prognose ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

 

6.3.4.2 Vorliegend war der Berufungskläger für längere Zeit untergetaucht (darunter ein Jahr in Frankreich, vgl. Akten S. 756) und war – auch zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids – unbekannten Aufenthaltes. Momentan nächtigt der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben an unterschiedlichen Adressen in Basel, u.a. auch bei der Notschlafstelle. Hinzu kommt, dass er seit längerer Zeit nicht in den Arbeitsprozess integriert ist, sondern zur Tatzeit von der Sozialhilfe gelebt hat sowie auch aktuell noch lebt (Akten S. 756). Eine Geldstrafe müsste einen sehr geringen Tagessatz aufweisen und würde den Berufungskläger weniger hart treffen bzw. eine weniger starke präventive Wirkung entfalten, als wenn er damit rechnen müsste, von selbst erarbeitetem Geld – momentan will er gemäss eigenen Angaben monatlich CHF 200.– verdienen – einen namhaften Teil abgeben zu müssen. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin und ihrer Tochter war Geld(mangel) zudem ein häufiges Thema und Anlass für Streit; auch hierbei hat sich mithin gezeigt, dass der Berufungskläger nicht bereit war, seinen eigenen Bedarf zurück zu setzen, sondern vielmehr seine finanziellen Bedürfnisse mit Gewalt durchsetzen wollte. Auch diese Situation lässt die Bezahlung einer schuldangemessenen Geldstrafe als wenig realistisch erscheinen und setzt ein grosses Fragezeichen hinter ihre spezialpräventive Effizienz. Ferner wurde der Berufungskläger seit den vorgeworfenen Taten per rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. September 2017 für ein Eigentumsdelikt (unrechtmässige Aneignung einer Tasche, vgl. Akten S. 707, 757) verurteilt, was ebenfalls auf einen Geldmangel seinerseits hinweist. Die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe erscheint demnach unrealistisch.

 

6.3.5   Im Ergebnis erweist sich somit für die alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Tatbestände im Rahmen der häuslichen Gewalt eine Freiheitsstrafe insgesamt als unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderliche und zweckmässige Sanktion; für die Übertretungen sind unabhängig davon Bussen auszusprechen.

 

6.4      Die Vorinstanz hat nicht für alle einzelnen Delikte eine Einsatzstrafe festgesetzt, sondern diese pauschal beurteilt. Sofern hiernach auf eine (hypothetische) Einsatzstrafe erkannt werden kann, gilt es dies nachzuholen. Nachfolgend ist bei der Bildung der Gesamtstrafe entsprechend derart vorzugehen, dass für die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine (Freiheits-)Strafe festzusetzen ist und für die übrigen Delikte (hypothetische) Einsatz(freiheits-)strafen festgelegt werden. Sodann wird die Einsatz(freiheits-)strafe durch die (hypothetischen) Einsatz(freiheits-)strafen angemessen erhöht.

 

6.4.1   Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bildet vorliegend der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, Ausgangspunkt für die Bemessung der Sanktion. Während der Berufungskläger die Privatklägerin mit dem Messer verletzte, stiess er ihr gegenüber zudem noch Todesdrohungen aus.

 

6.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Durch das Herumfuchteln mit dem Messer fügte der Berufungskläger der Privatkläger einen kleinen Schnitt an der Hand zu, der jedoch keine grossen Schmerzen verursachte und komplikationslos verheilte. Was die gleichzeitig geäusserte Todesdrohung anbelangt, wiegt erschwerend, dass der Berufungskläger dadurch die Ernsthaftigkeit des Messereinsatzes unterstrichen hat. Zudem ist die Androhung des Todes – auch wenn sie gemäss den Aussagen der Beteiligten im betreffenden Kulturkreis im Streit öfter gebräuchlich sein mag – als Androhung der schwerstmöglichen Konsequenz nicht als Bagatelle abzutun. Das objektive Tatverschulden ist aber gleichwohl noch als leicht zu werten.

 

6.4.1.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers zu seinen Gunsten hervorzuheben, dass er die Privatklägerin nicht gezielt treffen wollte, sondern eine Verletzung im Sinne eines Eventualvorsatzes wohl lediglich in Kauf nahm. In Bezug auf die Drohung ist dem Berufungskläger jedoch direkter Vorsatz vorzuhalten. Nichtsdestotrotz hat aber auch das subjektive Tatverschulden noch als leicht zu gelten.

 

6.4.1.3 Das insgesamt noch knapp leichte Verschulden führt im Ergebnis zu einer Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie einer hypothetischen Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für die Todesdrohung.

 

6.4.2   Sodann gilt es die (hypothetischen) Einsatzstrafen für das als mehrfache versuchte einfache Körperverletzung qualifizierte Würgen zu bestimmen. Da von mehreren Würgevorfällen in der von der Privatklägerin beschriebenen Art auszugehen, die genaue Anzahl jedoch nicht mehr eruierbar ist, rechtfertigt es sich in diesem Fall, immerhin für zwei Würgevorfälle hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen.

 

6.4.2.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wiegt das objektive Verschulden nicht mehr leicht. Indem der Berufungskläger jeweils seinen Unterarm resp. seine Hand gegen das Kinn und den Hals seiner damaligen Ehefrau drückte, legte er eine äusserst grobe Vorgehensweise an den Tag.

 

6.4.2.2 In subjektiver Hinsicht muss der Berufungskläger sich direkten Vorsatz anrechnen lassen.

 

6.4.2.3 Der Versuch fällt vorliegend jeweils in minimalem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd ins Gewicht, da das Eintreten von etwaigen körperlichen Folgen durch das Würgen grösstenteils dem Zufall überlassen war.

 

6.4.2.4 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers für die verschiedenen Würgevorfälle nicht mehr ganz leicht, weshalb jeweils von einer (hypothetischen)Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist.

 

6.4.3   Sodann gilt es das Tatverschulden für die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Wurf eines Glases) zu bestimmen.

 

6.4.3.1 Das Strafgericht hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass das objektive Verschulden – zu Gunsten des Berufungsklägers – noch als leicht zu bewerten ist, da u.a. nicht feststeht, mit welcher Wucht der Wurf ausgeführt worden ist. Zudem ist unklar, um was für ein Glas (Grösse, Schwere) es sich genau handelte.

 

6.4.3.2 In subjektiver Hinsicht muss ferner offenbleiben, ob der Berufungskläger die Privatklägerin mit direktem Vorsatz treffen wollte oder dies nur für möglich hielt und in Kauf nahm.

 

6.4.3.3 Der Versuch ist hierbei zudem innerhalb des ordentlichen Strafrahmens leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

 

6.4.3.4 Das Tatverschulden für die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand führt demnach zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe.

 

6.4.4   Schliesslich gilt es die Höhe des Tatverschuldens für die mehrfachen (übrigen) Drohungen festzusetzen. Da eine Mehrzahl von Drohungen gegen die Privatklägerin ausgesprochen wurde, deren genaue Anzahl jedoch nicht eruierbar ist und die Todesdrohung im Zusammenhang mit der Verletzung durch das Küchenmesser bereits abgehandelt wurde (s. vorne E. 6.4.1), rechtfertigt es sich in diesem Fall, hypothetische Einsatzstrafen für lediglich zwei weitere erstellte Fälle festzusetzen (im Zusammengang mit dem Zerstören eines Bildschirms einerseits und dem Ausholen mit einem Glaskrug andererseits).

 

6.4.4.1 Wie die Vorinstanz bereits zu Recht ausgeführt hat, wiegen die Drohungen, die der Berufungskläger gezielt bspw. durch einschüchternde Handlungen wie Zerstören eines Bildschirms oder Ausholen mit einem Glaskrug untermauert hat, in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht.

 

6.4.4.2 Auch in subjektiver Hinsicht befindet sich das Verschulden durch den direkten Vorsatz des Berufungsklägers nicht mehr auf der untersten Stufe.

 

6.4.4.3 Das insgesamt damit nicht mehr ganz leichte Verschulden führt im Ergebnis jeweils zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe.

 

6.5      Was die mit Busse bedrohten Übertretungen betrifft (mehrmaliges Drücken auf den Boden, das Fallenlassen eines Stuhls auf den Fuss, Stossen gegen den Türgriff, Einstechen mit einem stumpfen Bleistift auf den Hinterkopf, Schlag mit der offenen Hand auf die Stirn und mehrfaches Haarereissen), so ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese bezüglich Tatschwere grundsätzlich vergleichbar sind. Sie umfassen mehrere Übergriffe gegen die physische und gleichzeitig auch psychische Integrität der Privatklägerin, die in objektiver Hinsicht als eher leicht einzustufen sind, bezüglich des subjektiven Verschuldens jedoch als mittelschwer bezeichnet werden müssen. Für die grundsätzlich sechs voneinander abgrenzbaren Sachverhalte erscheint es angemessen, jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von jeweils CHF 300.– festzusetzen.

 

6.6

6.6.1   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

6.6.2 Vorliegend besteht zwischen den Delikten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, da sie allesamt im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und innerhalb eines nur wenige Wochen dauernden Zeitraums geschahen und sich alle gegen die physische und psychische Integrität der Privatklägerin richteten. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.

 

6.6.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird um 4 Monate für die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Todesdrohung, um 6 Monate für die mehrfache versuchte einfache Körperverletzung (Würgevorfälle), um 3 Monate für die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Glaswurf) sowie um 4 Monate für die übrigen Drohungen auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 23 Monaten erhöht. Die Bussenhöhe wird in Anwendung des Asperationsprinzips auf CHF 1'400.– festgesetzt.

 

6.7      In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Hierzu kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (E. III. des vorinstanzlichen Entscheids). Die Täterkomponenten sind demnach strafmindernd zu berücksichtigen, so dass die hypothetische Gesamtstrafe um 4 Monate auf 19 Monate Freiheitsstrafe bzw. die Busse um CHF 200.– auf CHF 1'200.– zu reduzieren ist.

 

6.8      Schliesslich erweist sich auch eine Strafreduktion gestützt auf Art. 48 lit. e StGB als angebracht, da bei den vorliegenden Delikten mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Zudem hat sich der Berufungskläger in der dieser Zeit wohlverhalten. Zwar wurde er, wie bereits erwähnt, mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. September 2017 wegen unrechtmässiger Aneignung verurteilt, vereinzelte Bagatelldelikte vermögen eine Anwendung der Bestimmung jedoch nicht auszuschliessen (Simmler/Selman, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 48 N 12). Es rechtfertigt sich mithin eine weitere Strafreduktion um 2 Monate auf 17 Monate Freiheitsstrafe sowie eine Bussenreduktion um CHF 200.– auf CHF 1'000.–.

 

6.9      In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren wäre über den Berufungskläger somit eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie eine Busse in Höhe von CHF 1’000.– auszufällen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius bleibt es jedoch im Ergebnis bei der ausgefällten Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe (und der Busse von CHF 1’000.–).

 

6.10    Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend kann dem nicht einschlägig vorbestraften Berufungskläger noch eine hinreichend günstige Prognose gestellt werden. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Verhängung von Freiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung, da die Legalbewährungsprognose je nach dem anders ausfallen kann, ob der Aufschub einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur Diskussion steht. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zeitigt denn auch eine höhere Abschreckungswirkung als eine bedingte Geldstrafe (vgl. Mazzucchelli in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 41 StGB N 40). Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen.

 

7.

Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Genugtuung von CHF 4‘000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. Januar 2016 an die Privatklägerin. Der Berufungskläger wendet sich nicht explizit gegen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung, da er einen vollumfänglichen Freispruch und eine entsprechende vollumfängliche Abweisung des Genugtuungsantrags der Privatklägerin fordert.

 

Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurde die Privatklägerin durch das gewalttätige Vorgehen des Berufungsklägers in ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzt. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind daher erfüllt. Die Privatklägerin wurde während mehrerer Wochen verletzt, drangsaliert und erniedrigt. Sie hat unter dem aggressiven Klima zu Hause gelitten. Zwar ist es ihr nunmehr gelungen, diese schwierige Lebensphase hinter sich zu lassen und sich wieder zu fangen, allerdings ändert die positive Entwicklung nichts daran, was sie erdulden musste. Die ihr vom Berufungskläger zugefügte seelische Unbill ist nicht unerheblich, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.– zu bestätigen ist.

 

8.

8.1      Die schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'908.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

 

8.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger unterliegt vorliegend mit seinem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'200.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.– sowie allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

9.

9.1      Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger [...] ein Honorar von CHF 2'581.60 (inkl. drei Stunden für die Berufungsverhandlung zum Substitutenansatz von 2/3 von CHF 200.– pro Stunde, d.h. CHF 133.– gemäss § 21 Honorarreglement [SG 291.400, HoR], und eine Stunde für die Nachbesprechung zum Stundenansatz von CHF 200.–) und ein Auslagenersatz von CHF 7.15, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 199.35, somit total CHF 2'788.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

9.2      Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'283.35 (zzgl. drei Stunden für die Berufungsverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 26.80, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 177.90, somit total CHF 2'488.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten (AS Ziff. 3);

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 10. Februar bis zum 7. März 2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 4 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180 Abs. 2 lit. a und 126 Abs. 2 lit. b sowie 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird zu CHF 4‘000.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. Januar 2016 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 7'000.– wird abgewiesen.

 

A____ trägt Kosten von CHF 1'908.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. Zeugenentschädigung von CHF 30.– sowie allfällige übrige Auslagen).

 

Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger [...] ein Honorar von CHF 2'581.60 und ein Auslagenersatz von CHF 7.15, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 199.35, somit total CHF 2'788.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'283.35 und ein Auslagenersatz von CHF 26.80, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 177.90, somit total CHF 2'488.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).