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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2019.7
ENTSCHEID
vom 25. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 21. März 2023)
Sachverhalt
Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. März 2023 wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'908.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'200.– (inklusive Kanzleiausgaben, zzgl. Zeugenentschädigung von CHF 30.– sowie allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Er wurde in diesem Entscheid – neben einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten – zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat am 17. November 2023 ein Gesuch um «Stundung und Erlass» [wohl: der Verfahrenskosten] sowie um Stundung der «Busse über CHF 1'000.– bis auf Ende April 2024» gestellt. Bereits im August 2023 hatte er mit dem Inkasso eine Ratenzahlung mit Raten zu je CHF 85.– vereinbart, wobei ihm dies vorerst für die Dauer von 12 Monaten bewilligt wurde und er anschliessend ein neues Gesuch stellen müsse.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 hat die Verfahrensleiterin das Gesuch zu den Akten genommen und einen Inkassostopp bis zum Entscheid darüber angeordnet. Zur Beurteilung des Erlassgesuchs wurde der Gesuchsteller aufgefordert, ergänzende Belege über seine aktuelle wirtschaftliche Situation einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 24. November 2023 nach, indem er aktuelle Abrechnungen der Sozialhilfe, ein Budget der Sozialhilfe ab 1. Januar 2024 und eine Bestätigung der Sozialhilfe vom 15. Dezember 2023 einreichte.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs, soweit es die Verfahrenskosten betrifft, das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
1.2
1.2.1 Der Gesuchsteller ersucht daneben um die Möglichkeit, die Busse ab Mai 2024 in Raten von monatlich CHF 50.– bezahlen zu dürfen.
1.2.2 Bussen können im vorliegenden Kostenerlassverfahren nicht herabgesetzt oder erlassen werden. Diese werden bei schuldhafter Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg vielmehr in Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 36 Abs. 1 sowie 106 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Der Gesuchsteller bleibt demnach weiterhin zur Zahlung der Busse verpflichtet. Demgegenüber ist die Anordnung von Ratenzahlungen grundsätzlich möglich, jedoch fällt dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts. Ein Begehren um Ratenzahlungen der Busse ist vielmehr an die zuständige Vollzugsbehörde (vorliegend das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug) zu richten (vgl. Art. 35 Abs. 1, Art. 106 Abs. 5 StGB). Auf das Gesuch um Ratenzahlung für die Busse ist somit infolge Unzuständigkeit im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch wird jedoch gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO der zuständigen Stelle weitergeleitet.
Das Erlassgesuch ist folglich nur im Umfang der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu beurteilen.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden die Resozialisierung beziehungsweise das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage die verurteilte Person und ggf. von ihr Unterstützte finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (zum Ganzen: Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; Griesser: in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; vgl. statt vieler AGE SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1; SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt vieler: AGE SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1; SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1 m. Hinw.). Mit der Konzipierung von Art. 245 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1; 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2, m. Hinw).
Der Gesuchsteller hat im Verfahren um Kostenerlass eine Mitwirkungspflicht betreffend das Belegen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach, kann gar ein Nichteintreten auf das Kostenerlassgesuch die Folge sein (BGer 6B_820/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3; 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5, Beschluss des Bundesstrafgerichts CR.2021.20 vom 25. Oktober 2021 E. 3 und 5).
2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch damit, dass es ihm nicht möglich sei, weiterhin Raten zu bezahlen – drei habe er schon bezahlt –, weil er von der Sozialhilfe lebe und seinen Grundbedarf sonst nicht decken könne. Derzeit nehme er an einem Beschäftigungsprogramm teil. Er wolle seine persönliche Stabilität durch eine Festanstellung stärken und würde monatlich CHF 50.– bezahlen, sobald er eine Arbeit gefunden hätte. Seinem Gesuch legte der Gesuchsteller einen Kontoauszug vom September 2023 bei, aus welchem Gutschriften der Sozialhilfe in Höhe von CHF 707.20 hervorgehen.
2.3 Aus den Anträgen des Gesuchstellers wird grundsätzlich nicht klar, ob sich sein «Gesuch um eine Stundung und Erlass» nur auf die explizit aufgeführte Busse von CHF 1'000.– oder auch auf die ihm auferlegten Verfahrenskosten bezieht. Aufgrund seiner finanziellen Situation ist jedoch davon auszugehen, dass das Gesuch umfassend auch letztere miteinschliesst, bezieht er sich in seinem Schreiben vom 17. November 2023 doch auch allgemein auf seine «Schulden an die Basel-Stadt».
Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers tatsächlich sehr prekär sind. Er erhält nebst der Krankenkassenprämie und dem Betrag für die Miete eines Zimmers (in Untermiete) für seinen Grundbedarf CHF 591.70 ausbezahlt. Ausserdem erhält er gemäss der Bestätigung der Sozialhilfe vom 15. Dezember 2023 noch einen Bonus von CHF 100.– für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm. Der Bestätigung ist weiter zu entnehmen, dass der Gesuchsteller bereits seit Februar 2013 von der Sozialhilfe unterstützt wird. Seine Bemühungen um eine feste Anstellung sind vor diesem Hintergrund daher nicht allzu optimistisch zu bewerten (obgleich seine entsprechenden Anstrengungen zu begrüssen sind). Es ist mithin offensichtlich, dass der Gesuchsteller in finanziell angespannten Verhältnissen lebt und durch diese Einkünfte nicht in der Lage war resp. ist, die offenen Verfahrenskosten zu bezahlen, weshalb auch eine (weitere) Stundung als nicht opportun anzusehen ist. Es erscheint daher gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen, um sein finanzielles Fortkommen und seine Resozialisierung nicht zu gefährden.
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Gesuch um Ratenzahlung betreffend die Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Ratenzahlung wird zuständigkeitshalber an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug, weitergeleitet.
In Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. März 2023 auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt CHF 7'138.60 erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.