Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2019.80

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 7. September 2021)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 7. September 2021 wurde A____ der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und in teilweiser Gutheissung der Berufung verurteilt zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Für die Dauer der Probezeit wurde ihm die Weisung erteilt, seine psychotherapeutische Behandlung, solange es der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet, weiterzuführen und diese zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden. Für das erstinstanzliche Verfahren wurden A____ die Kosten von CHF 8‘748.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– und für das zweitinstanzlichen Verfahren die Kosten mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Schreiben des Appellationsgerichts vom 27. Dezember 2021 wurden A____ die Busse in Höhe von CHF 1'400.–, die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 1'800.–, die externen Auslagen von 9'540.– (für das forensische Gutachten) sowie die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 12'748.95 (inkl. Urteilsgebühr), insgesamt also CHF 25'488.95, in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 4. März 2022 teilte A____ (nachfolgend Gesuchsteller) mit, dass er die Busse bezahlt habe, ersuchte aber um Erlass der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 24'088.95. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Appellationsgericht genauere Auskunft über seine beruflichen und finanziellen Verhältnisse zu geben, entsprechende Belege einzureichen und einen Vorschlag für eine allfällige Ratenzahlung samt Teilerlass der Kosten zu unterbreiten, nachdem seine Ausführungen im Erlassgesuch betreffend eine Verschlechterung der finanziellen Situation ab Ende März 2022 weitgehend spekulativer Natur seien. Nach jeweils mehrfach erstreckten Fristen reichte der Gesuchsteller mit Eingaben vom 14. September 2022, 23. Januar 2023 und 16. März 2023 zum Nachweis seiner angespannten finanziellen Situation weitere Unterlagen ein.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Standpunkts des Gesuchstellers ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (vgl. statt vieler AGE SB.2019.58 vom 15. Februar 2023 E. 1). Das Berufungsurteil vom 7. September 2021 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (vgl. dazu Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2018.131 vom 9. Februar 2023 E. 2.1).

 

2.2      Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog und von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Seit dem 2. Februar 2023 ist er in einem unbefristeten Vertragsverhältnis bei der [...] als Fachmann für Oberflächenschutzbehandlung auf Abruf im Stundenlohn von brutto CHF 35.85 angestellt. Gemäss Lohnabrechnung hat er im Monat Februar 2023 einen Lohn von netto CHF 2’812.05 erzielt. Weiter ist mit den Darlegungen des Gesuchstellers nachvollziehbar, dass sich aufgrund eines Unfalls bestehende Knie-Beschwerden verschlechtert haben und er insbesondere auch unter psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Gemäss Scheidungsvereinbarung vom 28. September 2022 hat der Gesuchsteller basierend auf einem angenommenen Nettoeinkommen von CHF 4'000.– an den Unterhalt seiner Töchter ab 1. November 2022 einen monatlich im Voraus zu bezahlenden Beitrag in Höhe von jeweils CHF 500.– für jedes Kind auszurichten. Zudem sollen die Kinder weiterhin über den Gesuchsteller krankenversichert sein. Gemäss Scheidungsvereinbarung werden die Kinder von ihrem Vater vom Mittwoch nach Schulschluss bis Mittwochabend (inklusive Abendessen beim Vater) und jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach der Schule bis Sonntagabend (inklusive Abendessen beim Vater) betreut. Weiter hat der Gesuchsteller belegt, dass er neben den Kosten für seinen Grundbedarf verschiedene Schulden zu begleichen hat.

 

2.3      Es ist somit nachgewiesen, dass die finanzielle Situation des Gesuchstellers äusserst angespannt ist. Angesichts seiner anhaltend schlechten gesundheitlichen Verfassung und seinem Eintrag im Strafregister ist zudem davon auszugehen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in naher Zukunft nicht wesentlich verbessern werden. Der Gesuchsteller wird somit mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht in der Lage sein, ohne Gefährdung seiner Resozialisierung die Verfahrenskosten von CHF 24'088.95 zu bezahlen. Um ihm die Möglichkeit zu geben, seine deliktische Vergangenheit ganz hinter sich zu lassen und wieder nach vorne zu schauen, sind ihm die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 24'088.95 zu erlassen.

 

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 7. September 2021 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 24'088.95 erlassen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.