Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2019.88

 

ZWISCHENENTSCHEID

 

vom 27. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]

c/o Justizvollzugsanstalt Thorberg,

Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Antrag auf wörtliche Neuübersetzung sämtlicher aufgezeichneter Telefongespräche

 


Sachverhalt

 

Bereits in der Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2019 stellte der Verteidiger von A____ (nachfolgend Berufungskläger) den Antrag, sämtliche Telefonkontrollen (gemeint sind die im Rahmen der Telefonkontrolle aufgezeichnete Gespräche) seien korrekt schriftlich zu übersetzen und zwar wortwörtlich in direkter Rede und unter Ausserachtlassung von Kommentaren und Interpretationen (Akten S. 3677). Dieser Antrag wurde von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 10. August 2020 unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen (Akten S. 3694).

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2020 (Protokoll HV S. 4) hat der Verteidiger den Antrag auf nochmalige Übersetzung sämtlicher Gespräche wiederholt. Nach einer Beratung kam das Gericht zum Schluss, das Verfahren zur Abnahme weiterer Beweise auszustellen (vgl. Protokoll HV S. 6), und es erging am 16. Dezember 2020 folgende Verfügung:

 

«://:      Das Berufungsverfahren SB.2019.88 wird zur Abnahme weiterer Beweise ausgestellt.

 

Begründung:

Erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung und erneut anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2020 hat die Verteidigung des Berufungsklägers diverse TK-Protokolle als „interpretativ“ kritisiert und eine neue wortwörtliche Übersetzung in direkter Rede beantragt. Es geht dabei unter Verweis auf die Berufungsbegründung um folgende Gespräche:

 

„Abnehmer“

TKG vom 23.10.2016, 18:16:52, S. 1811

TKG vom 23.10.2016, 18:17:30, S. 1812

TKG vom 23.10.2016, 18:20:28, S. 1813

TKG vom 23.10.2016, 18:37:05, S. 1814

TKG vom 23.10.2016, 18:41:42, S. 1816

TKG vom 23.10.2016, 19:38:46, S. 1818

TKG vom 23.10.2016, 21:13:13, S. 1837

TKG vom 23.10.2016, 21:47:11, S. 1840

 

„B____ soll eine der zwei Personen mit der Auslieferung beauftragen“

TKG vom 07.02.2017, 11:20:07, S. 2115 (Geldbringer)

 

„Geldbringer“

TKG vom 23.10.2016, 16:03:16, S. 1801

TKG vom 23.10.2016, 18:48:09, S. 1817 (zwei Hände)

TKG vom 15.03.2017, 20:48:39, S. 2259 (2 und 5)

TKG vom 09.11.2016, 21:16:27, S. 1774 (Vorsichtsmassnahme)

 

„Warenverteilung“

TKG vom 23.10.2017, 21:14:48, S. 1838.

 

Dabei wird in Bezug auf die in den Protokollen erwähnten Begriffe wie „Abnehmer“, „Geldbringer“, „Warenverteilung“, mit einer gewissen Berechtigung vorgebracht, dass diese von den Beteiligten so wohl nicht verwendet worden sein können und es sich folglich um Interpretationen des Übersetzers/Sachbearbeiters handeln müsse.

 

1. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat dem Appellationsgericht bis spätestens Donnerstag, 31. Dezember 2020 (allenfalls unter Rücksprache mit seinem Mandanten) mitzuteilen, ob die Übersetzung weiterer Telefongespräche beantragt wird. Sollte dies der Fall sein, sind diese dem Appellationsgericht genau zu bezeichnen. Auf die erneute Übersetzung sämtlicher 954 Telefongespräche (vgl. S. 2026) wird verzichtet, da bei der überwiegenden Mehrheit der Protokolle keine Interpretationen erkennbar sind.

 

2. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Kantonspolizei bzw. Staatsanwaltschaft II in Zürich bis zum 31. Dezember 2020 eine vollständige Liste der in der Aktion „Wave“ eingesetzten Dolmetscher zu erheben und sie dem Appellationsgericht einzureichen (vgl. 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 3.4). Zudem sind dem Gericht innert derselben Frist die Dokumente einzureichen, aufgrund derer sich ergibt, dass die in vorliegender Sache eingesetzten Dolmetscher über ihre Pflichten nach 307 StGB (falsche Übersetzung) belehrt worden sind (vgl. 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 3.5.). Ferner hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bei der Kantonspolizei bzw. Staatsanwaltschaft II Zürich einen schriftlichen Bericht einzuholen, aus welchem sich ergibt, wie die Arbeitsteilung zwischen dem Sachbearbeiter der Kantonspolizei und dem Dolmetscher ausgestaltet bzw. welcher Auftrag dem Dolmetscher von der Polizei erteilt worden war. (Welche Instruktionen erhielt der Dolmetscher vom Sachbearbeiter? Wie wurde Unwichtiges von Relevantem getrennt?).

 

3. Sobald die Auswahl der neu zu übersetzenden Gespräche feststeht, hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die Originalversion der betr. Gespräche (Audiodateien) auf geeignetem Weg zu übermitteln. Eine weitere Verfügung folgt.

 

4. Der zum Einsatz kommende Dolmetscher für Igbo wird vom Appellationsgericht ausgewählt, ernannt und über seine Pflichten belehrt. Auch dazu erfolgt eine weitere Verfügung.»

 

In Bezug auf die kritisierten Übersetzungen wurde dem Verteidiger eine Frist bis zum 31. Dezember 2020 gesetzt, um dem Gericht allenfalls weitere neu zu übersetzende Telefongespräche zu benennen und dies zu begründen. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 beantragte der Verteidiger erneut, sämtliche Protokolle zu übersetzen. Eventualiter wurde eine Fristerstreckung bis zum 31. Januar 2021 beantragt, um die fehlerhafte Übersetzung in jedem einzelnen Telefonprotokoll konkret zu rügen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 11. Januar 2021 zum Antrag des Berufungsklägers vernehmen lassen und verlangt dessen Abweisung. Die Verteidigung hat am 21. Januar 2021 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft repliziert.

 

Der nachfolgende Zwischenentscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Urteil der Vorinstanz basiert zu einem grossen Teil auf Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle, auch wenn sich der Urteilsspruch nicht einzig auf dieses Beweismittel abstützt. In Bezug auf die Struktur der Organisation, deren Funktionieren und Zusammensetzung kommt ihr indessen eine wichtige Bedeutung zu.

 

1.2      Betreffend die Transkription von Telefonüberwachungen hielt das Bundesgericht fest, übersetzte Abhörprotokolle dürften nicht zu Lasten der beschuldigten Person verwertet werden, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die übersetzenden Personen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (BGer 6B_403/2018 vom 14.1. 2019, E. 3.3). Diesen Vorgaben ist das Berufungsgericht im Rahmen seiner Verfügung vom 16. Dezember 2020 nachgekommen.

 

1.3      Was den Vorwurf anbetrifft, die vorliegenden Übersetzungen der Telefongespräche seien nicht wortwörtlich erfolgt, ist ein solcher Anspruch des Berufungsklägers zu verneinen. Grundsätzlich ist es zulässig, wenn Übersetzungen von aufgezeichneten Telefonaten zusammengefasst und nicht wortwörtlich vorliegen. Dass es sich bei den TK-Protokollen hauptsächlich um Zusammenfassungen von abgehörten Gesprächen handelt, gibt keinen Anlass zur Beanstandung, obliegt es doch den Ermittlungs- bzw. Voruntersuchungsbehörden, die wesentlichen von unwesentlichen Erkenntnissen zu scheiden (siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.16 vom 16. Dezember 2010 in E. 1.5.4), was umso mehr gilt, wenn auf die Originalaufnahmen zurückgegriffen werden kann (AGE AS.2009.390 vom 8. Dezember 2010 E. 2.5). Vorliegend liegt zu jedem Gespräch eine akustische Aufzeichnung vor, welche die Überprüfung der Übersetzung im konkreten Fall ohne weiteres erlauben würde. Dies erfordert jedoch eine entsprechende Substantiierung, d.h. die konkrete Rüge, ein bestimmtes Gespräch sei falsch übersetzt worden. Macht ein Beschuldigter geltend, ein Gespräch sei falsch übersetzt worden, hat er dies zu substantiieren; pauschale Rügen, oft verbunden mit dem Gesuch, alle Gespräche erneut zu übersetzen bzw. aus dem Recht zu weisen, sind abzuweisen (Hansjakob/Pajarola in: Kommentar StPO Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, Art. 269 StPO N 158, mit Hinweis auf BGer 1B_59/2014 vom 27. Juli 2014 E. 4.12).

 

1.4      Der wohl zutreffenden Vermutung der Verteidigung, es seien bei der Übersetzung Wörter verwendet worden, die so von den Gesprächsteilnehmern nicht benutzt worden seien, ist das Gericht bereits dadurch begegnet, dass es am 16. Dezember 2020 verfügt hat, diverse Gespräche seien neu und wörtlich zu übersetzen (siehe im Sachverhalt wiedergegebene Verfügung). Hingegen ist der Antrag, sämtliche Gespräche der Telefonkontrolle neu übersetzen zu lassen, aus folgenden Gründen abzuweisen: Der Berufungskläger ist seit seiner Inhaftierung vom 21. März 2017 von der Staatsanwaltschaft 30 Mal befragt worden. Ab der dritten Befragung (11. Mai 2017; Akten S. 782 ff.) sind ihm in Bezug auf die Vorgänge 271, 274, 278, 291, 315, 319/321, 323, 329, 338, 350 und 354 sämtliche (grösstenteils in Igbo geführten) Gespräche vorgespielt worden. Dabei sind ihm in einem zweiten Schritt die jeweiligen Protokolle unter Beizug eines Englischdolmetschers rückübersetzt worden. Dabei wurde dem Berufungskläger die Gelegenheit eingeräumt, sich zum protokollierten Gespräch zu äussern, was er teilweise auch getan hat. Grösstenteils hat er sich indessen dafür entschieden, auf eine Aussage zu verzichten. Es ist diesbezüglich auf den protokollierten Wortwechsel zwischen dem Einvernehmenden und dem Berufungskläger vom 24. August 2017 zu verweisen. Dort beschwerte sich der Berufungskläger pauschal darüber, dass er die Gespräche oft anders verstehe als der Übersetzer, worauf ihm erläutert wurde, dass ihm die Telefonate vorgespielt würden, damit er sich dazu äussern könne, was er auch weiterhin tun könne. Der Berufungskläger erwiderte darauf: «Okay, aber ich wähle nichts zu sagen» (Akten S. 1900) und verzichtete explizit darauf, die seiner Ansicht nach mangelhaften Übersetzungen konkret zu beanstanden. Zudem war bei fast allen Befragungen sein Rechtsvertreter anwesend. Die wenigen Male, als dieser nicht anwesend war, erfolgte dies in Absprache und mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Berufungsklägers.

 

In Bezug auf die Vorgänge 302, 306, 314, 325, 330, 341, 342, 343 und 356 wurden dem Berufungskläger zwar nicht mehr alle, wohl aber die wichtigsten Telefongespräche zum jeweiligen Vorgang akustisch vorgespielt, und die deutschen TK-Protokolle wurden durch den anwesenden Dolmetscher ins Englische übersetzt. Am Schluss jeder Befragung wurde der Berufungskläger explizit mit der Deutung des jeweiligen Vorgangs durch die Ermittlungsbehörde konfrontiert, und er konnte sich zum Vorhalt äussern. Dabei wurde er in Anwesenheit seines Verteidigers mehrfach gefragt, ob er mit diesem Vorgehen einverstanden sei, was von beiden bejaht wurde. Im Rahmen der Befragung vom 26. Oktober 2017 wurde zudem folgende Wortmeldung des Verteidigers zu Protokoll genommen: «Ich werde das mit Ihnen vor der Gerichtsverhandlung besprechen um die beste Lösung betreffend der Audiodateien oder den Schriftstücken zu finden.» Der Berufungskläger erwiderte: «Das ist okay.» (Akten S. 2100).

 

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Akten S. 3369) stellte der Verteidiger den Antrag, dem Berufungskläger sei Einsicht in die Akten zu gewähren. Dies wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 bewilligt (Akten S. 3370). Wenn nun der neue Verteidiger geltend macht, die beschuldigte Person habe insbesondere dann einen Anspruch auf eine korrekte Übersetzung, wenn gestützt auf die Gesprächsprotokolle eine hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei, so kann dem grundsätzlich beigepflichtet werden. Allerdings hätte der Berufungskläger, dessen Muttersprache Igbo ist und der bei der Befragung zur Person sowohl Englisch als auch Spanisch als von ihm beherrschte Sprachen bezeichnet hat, im Ermittlungsverfahren vielfach Gelegenheit gehabt, die seiner Meinung nach unzutreffende Übersetzung der ihm vorgespielten und nach erfolgter Übersetzung vorgehaltenen Gespräche zu rügen oder über seinen damaligen Verteidiger rügen zu lassen. Dies hat er jedoch bis auf wenige Ausnahmen (auf die noch einzugehen sein wird) nicht getan, sondern es vorgezogen, zu den vorgespielten Telefongesprächen keine Aussagen zu machen.

 

1.5      Eine eigene Kategorie bilden die zahlreichen Feststellungen des Berufungsklägers anlässlich seiner Einvernahmen, in den Gesprächen falle nie das Wort «Kokain» oder «Kokainhandel» (Akten S. 819/820 [zugehörige TK Akten S. 832]; S. 826 [TK S. 828-838]; S. 845/846, 846/847, 849, 854 [TK S. 860-872; 877/878, 886, 887 [TK S. 894-905]; S. 1646 [TK S. 1661]). Aus den zugehörigen Protokollen der Telefonkontrolle ergibt sich, dass das Wort Kokain in den TK-Protokollen nicht vorkommt. Der Berufungskläger verwehrt sich in dieser Frage somit einzig gegen die Interpretation der Staatsanwaltschaft, während bezüglich der Übersetzung keine Differenz besteht.

 

1.6      Wie oben dargelegt, hatte der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zur Übersetzung sämtlicher ihm vorgehaltener Gespräche zu äussern, was er vereinzelt auch getan hat (siehe unten). Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass nebst den bereits mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 angeordneten neuen Übersetzungen nur noch jene Gespräche nochmals zu übersetzen sind, bei welchen der Berufungskläger im Rahmen seiner Befragungen geltend gemacht hat, die Übersetzung sei fehlerhaft.

 

Es handelt sich dabei um konkret gerügte Übersetzungen in folgenden Telefonaten:

 

- Akten S. 877, 878; TKG vom 6.3.2017, 16:21:42; S. 894: Die Zahl 2 werde nicht genannt.

 

- Akten S. 882; TKG vom 6.3.2017, 17:43:49, S 898: Die Person am Telefon sage nicht, dass diese Person irgendetwas abholen werde, sondern dass sie um acht dort sein werde.

 

- Akten S. 885; TKG vom 6.3.2017, 19:20:41, S. 903: Es werde nicht das Wort «Markierungen», sondern «Autokennzeichen» benutzt.

 

- Akten S. 1622/1623; TKG vom 26.2.2017, 04:59:35, S. 1634: Es gehe nicht um Minuten, sondern um 1 und 2, was 1200 bedeute.

 

- Akten S. 1646; TKG vom 26.2.2017; 18:06:33, S. 1662: «Es werde «one one» gesagt, womit nicht 11'000 gemeint sei sondern 1100.

 

- Akten S. 2082; TKG vom 16.12.2016; 10:13:06, S. 2096: Es werde von Fr. 500.‒ gesprochen, nicht von Fr. 4‘500.‒.

 

- Akten S. 2663; TKG vom 9.11.2016; 21:16:27, S. 1774/75: In diesem Gespräch habe der Berufungskläger gar nichts von mitbringen gesagt.

 

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen die Audiodateien dieser Gespräche dem Berufungsgericht einzureichen, damit diese einem Dolmetscher für Igbo zur wortwörtlichen Übersetzung vorgelegt werden können.

 

2.

Für den vorliegenden Zwischenentscheid werden keine Kosten erhoben. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen und kann seinen Aufwand mit der Honorarnote für das Berufungsverfahren geltend machen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Der Antrag auf Neuübersetzung sämtlicher Gespräche der Telefonkontrolle wird abgewiesen.

 

Die Audioaufnahmen der in den Erwägungen bezeichneten Telefongespräche sind durch die Staatsanwaltschaft dem Berufungsgericht einzureichen, welches sie zusammen mit den in der Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgeführten Gesprächen wörtlich übersetzen lassen wird.

 

Es werden keine Kosten erhoben. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen und kann seinen Aufwand mit der Honorarnote für das Berufungsverfahren geltend machen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).