|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2019.89
URTEIL
vom 17. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Liselotte Henz,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
[...]
B____
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
[...]
C____
D____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 11. April 2019
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind und mehrfache Pornographie; Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. April 2019 wurde A____ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornographie schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, mit einer zweijährigen Probezeit.
Freisprüche ergingen in folgenden Anklagepunkten:
- AS 1.6.154: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie mehrfache Pornographie
- AS 1.6.110: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind begangen nach dem 9. Oktober 2006
- AS 1.6.170 bzw. 1.6.3: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind begangen nach dem 31. Dezember 2009
- AS 1.6.177 und 1.6.182: sexuelle Handlungen mit einem Kind bzw. versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind
Eingestellt infolge Verjährung wurde das Verfahren in folgenden Anklagepunkten:
- AS 1.6.18, 1.6.55, 1.6.61, 1.6.72, 1.6.91, 1.6.136, 1.6.149, 1.6.155 und 1.6.158: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind begangen vor dem 12. April 2004
- Verfahren wegen mehrfacher, teilweise versuchter Pornographie begangen vor dem 12. April 2012
- Verfahren wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung
Zudem wurde in den Anklagepunkten 1.6.173, 1.6.184, 1.6.186-188, 1.6.190-192, 1.6.195-197, 1.6.198, 1.6.200, 1.6.202, 1.6.205-214, 1.6.216-217, 1.6.220, 1.6.222-225, 1.6.227-228, 1.6.230, 1.6.232, 1.6.234-237 und 1.6.239-246 das Verfahren wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher, teilweise versuchter Pornographie zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.
A____ wurde die Weisung erteilt, sich auf eigene Kosten einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, solange es der behandelnde Arzt für notwendig erachte, längstens bis zum Ende der Probezeit. Zudem wurde ihm verboten, während fünf Jahren eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, welche den regelmässigen Kontakt mit Kindern unter 16 Jahren beinhaltet. A____ wurde behaftet bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung des D____ im Betrag von CHF 1'000.– (zuzüglich 5% Zins seit 6. Juli 2017) sowie dessen Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 2'070.50. Zudem wurde er behaftet bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung des B____ von CHF 500.–. Dessen Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 2'220.50 wurde abgewiesen. Schliesslich wurde A____ zu CHF 500.– Genugtuung an C____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4'500.– wurde abgewiesen. Betreffend die beschlagnahmten Gegenstände wurde die Einziehung und Vernichtung verfügt, während die gemäss Verzeichnis 125733 beigebrachten Datenträger als Beweismittel bei den Akten behalten wurden. Ausserdem wurde A____ zur Tragung der Verfahrenskosten und einer reduzierten Urteilsgebühr verurteilt, wobei sein Kostendepot damit verrechnet wurde.
Mit Berufung vom 23. August 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben; A____ sei der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornographie schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren zu verurteilen. Die Einstellung der Verfahren wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung zufolge Verjährung sei aufzuheben. Auch A____ (nachfolgend: Berufungskläger) focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 26. August 2019 an und beantragte einen vollumfänglichen, kostenlosen Freispruch. Zudem stellte er Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Der Berufungskläger erklärte ausserdem am 25. September 2019 Anschlussberufung zur Berufung der Staatsanwaltschaft und beantragte auch in diesem Zusammenhang einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist keine Anschlussberufung; keine der Parteien beantragte Nichteintreten auf die Rechtsmittel der Gegenpartei.
Mit Berufungsbegründung vom 2. März 2020 beantragte der Berufungskläger, er sei wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfach versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Berufungsbegründung vom 2. März 2020 an ihren bereits gestellten Anträgen fest (vgl. dazu Korrektur vom 3. März 2020). Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2020 beantragte der Berufungskläger die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Gutheissung seiner Anschlussberufung, eventualiter sei das Verfahren bzw. die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2020 den Antrag, die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen; in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sei eine Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren auszufällen. Die Privatkläger reichten innert Frist keine Berufungsantwort ein.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung bezüglich den Antrag auf Verurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. versuchter sexueller Nötigung zurück und hielt einzig hinsichtlich der Strafzumessung an ihrer Berufung fest. Daraufhin wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Dezember 2021 von der Ladung sämtlicher Zeugen abgesehen. Am 17. Januar 2022 ging der Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 14. Januar 2022 ein.
Die Berufungsverhandlung hat am 17. Februar 2022 in Anwesenheit der Parteien stattgefunden. Zunächst ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend gelangten der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Während die Verteidigung beantragte, der Berufungskläger sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen, stellte die Staatsanwältin Antrag auf Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungsbeklagte ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Erhebung der Berufung und der Anschlussberufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 401 Abs. Abs. 1 StPO). Die Berufungslegitimation der Staatsanwaltschaft stützt sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Sämtliche Rechtsmittel sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Der Berufungskläger hat mit Berufungsbegründung vom 2. März 2020 erklärt, die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfacher Pornographie grundsätzlich nicht mehr anzufechten (Akten S. 2979 ff.). Akzeptiert werde das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Weisung sowie des Berufsverbots. Aufrechterhalten werde die Berufung einzig für den Fall eines Schuldspruchs wegen Veröffentlichung und Zugänglichmachens von verbotenen pornographischen Bildern sowie gegen die Strafzumessung (Berufungsbegründung Ziff. 5 f., Akten S. 2981). Auch die Staatsanwaltschaft hat ihre ursprüngliche Berufung mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 auf die erstinstanzliche Strafzumessung eingeschränkt. Damit wird die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Sachverhalte, für welche der Eintritt der Verjährung festgestellt worden ist, von keiner Partei mehr angefochten (Urteil Akten S. 2811 f.). Auch die Freisprüche sowie die wegen Verletzung des Anklageprinzips eingestellten Verfahrenspunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Einzig die Strafzumessung sowie innerhalb des Tatbestands der Pornographie das Veröffentlichen und Zugänglichmachen von verbotener Pornographie sind damit noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe sich durch die sechs unverjährten Fälle, in denen er pornographische Bild- und Videodateien von seinen unter 16-jährigen Opfern in seinen Besitz gebracht und auf seiner Hardware gespeichert habe, des mehrfachen Herstellens bzw. des mehrfachen Besitzes verbotener Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB (alte Fassung) schuldig gemacht (AS Ziff. 1.6.7, 1.6.21, 1.6.32, 1.6.45, 1.6.84, 1.6.160; vgl. dazu Urteil Akten S. 2812, 2815). Darüber hinaus erfülle die Übermittlung pornographischer Bilder von pubertierenden Mädchen an die Kinder auch den Tatbestand des mehrfachen Zugänglichmachens von Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB (alte Fassung). Zudem sei der Berufungskläger bei der Hausdurchsuchung am 6. August 2014 im Besitz von umfangreicher verbotener Kinder- und vereinzelt auch Tier- und Gewaltpornographie gewesen, was einen Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB nach sich ziehe. Schliesslich habe er sich durch das Herunterladen und Speichern derartiger Erzeugnisse aus dem Internet sowie durch die Veröffentlichung etlicher Bilder seiner unter Ziff. 1.6 aufgeführten Opfer des Herstellens sowie des Zugänglichmachens verbotener Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB (alte Fassung) für alle Tathandlungen zwischen dem 12. April 2012 und dem 30. Juni 2014 bzw. gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB für alle Tathandlungen ab dem 1. Juli 2014 schuldig gemacht (Urteil Akten S. 2815).
2.2 Der Berufungskläger ficht den Schuldspruch wegen Pornographie hinsichtlich des Veröffentlichens und Zugänglichmachens mit seinem Eventualantrag an. Er macht geltend, das angefochtene Urteil sei in diesem Punkt unklar formuliert. Die vorinstanzlichen Erwägungen gemäss Seite 86, 89 und 93 liessen sich nicht miteinander in Übereinstimmung bringen (vgl. Akten S. 1812, 2815, 2819). Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz seien die meisten Vorwürfe betreffend Pornographie verjährt; davon ausgenommen seien sieben Fälle sowie der gesamte Besitz. Der Schuldspruch wegen Pornographie umfasse somit nicht das Veröffentlichen und Zugänglichmachen von verbotener Pornographie (Berufungsbegründung Ziff. 6 Akten S. 2981, Plädoyer AV Prot. Berufungsverhandlung p. 3 Akten S. 3114).
2.3 Hierzu führt die Staatsanwältin aus, zwar seien die in Anklageziffer 1.5 geschilderten Delikte verjährt. Jedoch sei der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 6. August 2014 noch im Besitz der auf seinem PC gespeicherten Bild- und Videodateien gemäss Anklageziffer 1 gewesen. In Anklageziffer 2.3 werde festgehalten, dass der Berufungskläger diese Dateien gemäss eigenen Angaben zwischen ca. 2004 und ca. 6. August 2014 in Tauschplattformen heruntergeladen und gespeichert und damit gleichzeitig wiederum einer unbekannten Anzahl Dritter zugänglich gemacht habe. Daraus folge, dass er zwischen dem 12. April 2012 und 14. August 2014 Bild- und Videodateien seiner Opfer einer unbekannten Anzahl Dritter zur Verfügung gestellt habe. Insofern seien die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der Berufungskläger durch das Herunterladen sowie die Veröffentlichung etlicher seiner unter Ziffer 1.6 aufgeführten Opfer wegen Herstellens und Zugänglichmachens verbotener Pornographie ab dem 12. April 2012 schuldig gemacht habe, nicht zu beanstanden (Plädoyer StA p. 2 f.).
2.4 Die unter dem Titel «Lockstoffe» auf seinem PC gespeicherten Dateien, welche der Berufungskläger seinen Opfern zusandte, um sie als Gegenleistung zum Senden eigener Bilder zu motivieren, zeigen diverse Bilder und Videos drei junger Frauen, welche teilweise auch pornographische Aufnahmen beinhalten (vgl. Akten S. 863-872). Aktenkundig ist, dass der Berufungskläger den Kindern jeweils zu Beginn des Kontaktes zunächst ein Portraitbild einer der drei jungen Frauen zusandte und danach sukzessive weitere Bilder schickte, um die Kinder zur Herstellung und Zusendung eigener Erzeugnisse zu animieren. Der Anklageschrift ist jedoch nicht zu entnehmen, welchen Kindern der Berufungskläger welche Dateien zugänglich machte (vgl. dazu AS Ziff. 1.4, 1.6). Einzig unter AS Ziff. 1.6.74, 1.6.82, 1.6.147 sowie 1.6.171 ist geschildert, dass der Berufungskläger einzelnen Kindern pornographische Bilder zugesandt habe, diese Fälle sind jedoch verjährt (vgl. dazu Urteil Akten S. 2811). Damit wird das Verfahren wegen Zugänglichmachens von Pornographie gemäss Art. Art. 197 Ziff. 1 StGB (alte Fassung) wegen Verjährung bzw. Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Gemäss Anklageziffer 1.5 habe der Berufungskläger die kinderpornographischen Bilder seiner im Schutzalter befindlichen Opfer ausserdem im Internet auf Tauschplattformen hochgeladen und damit einer unbestimmten Anzahl Dritter zugänglich gemacht. Jedoch sind die unter AS 1.5 aufgeführten Fälle allesamt verjährt. Ein darüber hinaus gehendes Zugänglichmachen der Aufnahmen zwischen dem 12. April 2012 und dem 14. August 2014 ist in der Anklageschrift nicht geschildert, insbesondere fehlen Anhaltspunkte dazu, welche Bilder welcher Kindern der Berufungskläger weitergegeben haben soll; das diesbezügliche Verfahren gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB (alte Fassung) und Art. 197 Abs. 4 StGB wird folglich ebenfalls eingestellt.
3.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz ist für den Komplex der sexuellen Handlungen mit einem Kind von einer Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren ausgegangen. Für die Pornographie hat sie eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten festgelegt und in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 6 Monate auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 3 ¼ Jahre erhöht. Diese hat sie wiederum aufgrund der langen Verfahrensdauer auf 3 Jahre reduziert. Die Täterkomponenten hat das Strafgericht insgesamt neutral gewertet und ist damit zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 3 Jahren gelangt (Urteil Akten S. 2815-2821).
3.1.2 Der Berufungskläger bringt vor, es sei zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren über acht Jahre hingezogen habe und für ihn, insbesondere aufgrund der medialen Aufmerksamkeit sowie des zweimaligen Verlustes seines Arbeitsplatzes, äusserst belastend ausgewirkt habe. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots habe sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht nur marginal strafmindernd auszuwirken. Zudem sei eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass es sich durchwegs um Hands-Off-Delikte gehandelt habe. Dadurch sei das geschützte Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung der betroffenen Kinder überhaupt nicht tangiert worden, hätten diese doch erst im Erwachsenenalter überhaupt von den Übergriffen erfahren. Entsprechend sei gemäss den Erwägungen der Vorinstanz keines der Kinder traumatisiert worden. Aus diesen Gründen sei von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten auszugehen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots, der Umstand, dass der Berufungskläger ein Geständnis abgelegt und sich freiwillig in Therapie begeben habe sowie der lange deliktsfreie Zeitraum führten zu einer Strafreduktion. Zu berücksichtigen sei in spezialpräventiver Hinsicht nicht zuletzt auch, dass sich ein Strafvollzug sowohl beruflich als auch persönlich verheerend auf den Berufungskläger auswirken würde. Angemessen sei mit Blick auf sämtliche wesentliche Faktoren eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 6 f. Akten S. 3117).
3.1.3 Auch die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Berufung die vorinstanzliche Strafzumessung und macht geltend, mit Blick auf die grosse Anzahl der Einzeldelikte, das hartnäckige, perfide, egoistische und von hoher krimineller Energie geprägte Tatvorgehen sowie den Umstand, dass der Berufungskläger gar Kinder aus seinem direkten Umfeld, teilweise seine eigenen Schüler, hereingelegt habe, müsse zu einer Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren führen. Auch bei den Pornographiedelikten handle es sich mit über 50'000 Dateien um eine aussergewöhnlich grosse Anzahl an Erzeugnissen. Erschwerend hinzu komme, dass der Berufungskläger das von den Kindern erhältlich gemachte Bild- und Videomaterial nicht nur gespeichert, sondern weiteren Personen zur Verfügung gestellt habe, wodurch die Gefahr bestehe, dass die Betroffenen dereinst von Dritten auf diese Bilder angesprochen werden könnten. Dies rechtfertige für die Pornographiedelikte eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sei die Einsatzstrafe um 9 Monate auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 4 ½ Jahre zu erhöhen. Aufgrund der geringen Verletzung des Beschleunigungsgebots seien davon 3 Monate abzuziehen. Entsprechend sei der Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu verurteilen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3118, Plädoyer StA Akten S. 3109).
3.2 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
3.3 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist bei Vorliegen mehrerer Delikte zunächst die Strafe der schwersten Straftat zu bestimmen. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass eine schwerste Tat kaum zu bestimmen ist, hat der Berufungskläger doch über einen sehr langen Zeitraum zahlreiche Kinder im Schutzalter zur Vornahme sexueller Handlungen sowie zur Anfertigung pornographischen Materials verleitet bzw. dies versucht (Urteil Akten S. 2816). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft scheint es somit nicht angebracht, für jeden einzelnen Verstoss eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Vielmehr sind die Taten, bei denen der Berufungskläger immer nach dem gleichen Schema vorging, in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Für sexuelle Handlungen mit einem Kind reicht der Strafrahmen gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat das Verschulden zu Recht als nicht mehr leicht bezeichnet, hat der Berufungskläger doch über einen sehr langen Zeitraum von rund neuneinhalb Jahren insgesamt 196 Kinder geschädigt bzw. dies versucht. Sein Tatvorgehen war äusserst raffiniert, gab er sich doch gegenüber seinen Opfern als etwa gleichaltriges Mädchen aus. Er sandte seinen Opfern zunächst erotische Bilder jeweils einer jungen Frau, um die Kinder im frühen Teenageralter dazu zu bringen, selbst sexuelle Handlungen vor der Webcam vorzunehmen bzw. ihm Bilder und Videos von sich selbst bei der Vornahme sexueller Handlungen zu schicken. Dabei nutzte der Berufungskläger die Unerfahrenheit und die sexuelle Neugierde der pubertierenden Knaben gezielt und skrupellos aus, um an das gewünschte Bild- und Videomaterial zu kommen. Zudem forschte er sie im Internet regelrecht aus und legte umfangreiche Dateien in seinem Computer über die einzelnen Kinder an, was seine Übermacht noch unterstreichet. Verschuldensmindernd gilt jedoch zu berücksichtigen, dass es nie zu einem Hands-On-Delikt kam. Sämtliche Opfer machten zunächst freiwillig mit und wurden durch das Verhalten des Berufungsklägers – mit Ausnahme von D____ – offenbar nicht nachhaltig traumatisiert. Insbesondere gingen sie davon aus, mit einem gleichaltrigen Mädchen in Kontakt zu stehen und erfuhren erst als Erwachsene, dass es sich bei ihrem damaligen Chatpartner um einen erwachsenen Mann gehandelt hatte. Zwar ist der Umstand, dass die Opfer erst als Erwachsene von den Delikten erfuhren, nicht dem Berufungskläger zuzurechnen, wirkt sich aber im Rahmen der Strafzumessung dennoch zu seinen Gunsten aus. Soweit der Berufungskläger allerdings geltend macht, das geschützte Rechtsgut von Art. 187 StGB sei durch sein Vorgehen überhaupt nicht tangiert worden, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll Art. 187 StGB Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen, weil solche Erfahrungen deren körperliche und seelische Entwicklung schädigen könnten (BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.). Als Rechtsgut hat die Gesetzgebung somit die sexuelle Integrität des Kindes vor Augen. Art. 187 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, es kommt somit gerade nicht darauf an, ob die sexuelle Handlung im konkreten Fall tatsächlich zu einer Gefährdung der sexuellen Entwicklung des Kindes führt. Zwar war aufgrund des fehlenden Körperkontakts sowie der räumlichen Distanz zwischen dem Berufungskläger und seinen Opfern die ungestörte sexuelle Entwicklung der Kinder zweifelsohne weit weniger gefährdet als bei sogenannten Hands-On-Delikten. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger von den Kindern teilweise recht weitgehende sexuelle Handlungen verlangte, etwa das Auflecken des eigenen Spermas oder das Einführen von Gegenständen in den Anus (vgl. dazu AS 1.6.82, Urteil Akten S. 2778). Solche Handlungen hätten die Kinder wohl aus eigenem Antrieb und auch im Austausch mit einer Gleichaltrigen eher nicht ausgeführt. Der Berufungskläger griff durch seine Taten somit durchaus – wenn auch nicht massiv – in das geschützte Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung seiner Opfer ein, indem er sie nicht nur mit den sexuellen Wünschen eines erwachsenen Mannes konfrontierte, sondern deren Erfüllung auch durch den gezielten Einsatz seiner kognitiven Überlegenheit als Erwachsener Nachdruck verlieh. Das offensichtliche Machtgefälle zwischen dem erwachsenen Berufungskläger und seinen kindlichen Opfern war somit – ungeachtet des Umstands, dass jene nichts davon wussten – durchaus vorhanden und wurde vom Berufungskläger für seine Zwecke ausgenutzt. Die subjektiven Tatkomponenten sprechen ebenfalls nicht für ein sehr leichtes Verschulden des Berufungsklägers. Besonders verwerflich erscheint in subjektiver Hinsicht, dass er neun der Knaben persönlich kannte (sieben davon als Lehrer, einen als guten Freund) und seine Kenntnisse über ihr Leben gezielt für die Befriedigung seiner sexuellen Wünsche nutzte. Dies stellt einen besonders schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Der Berufungskläger ging in einzelnen Fällen zudem äusserst hartnäckig vor und setzte die Kinder teilweise unter massiven Druck, der zumindest an der Grenze zur Nötigung liegt. Das manipulative und raffinierte Vorgehen des Berufungsklägers offenbart ein beträchtliches Mass an krimineller Energie. Eine Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren für den Tatkomplex der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist angesichts der Vielzahl der Fälle, des langen Tatzeitraums, der hartnäckigen Vorgehensweise des Berufungsklägers sowie des Umstands, dass keine Hands-On-Delikte begangen wurden, angemessen.
3.4
3.4.1 In einem nächsten Schritt ist die Einsatzstrafe beim Vorliegen mehrerer Straftaten angemessen zu erhöhen, was jedoch die Gleichartigkeit der Strafen voraussetzt. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf den engen sachlichen Zusammenhang zwischen den mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornographie eine gemeinsame Strafzumessung für beide Deliktskategorien vorgenommen und festgehalten, dass diese Strafe in einem Bereich liege, welcher zwingend eine Freiheitsstrafe nach sich ziehe (Urteil Akten S. 2817). Diese einzig auf dem Sachzusammenhang basierende Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe entspricht indes nicht mehr den bundesgerichtlichen Vorgaben. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_ 483/2016 vom 30. April 2018 erwogen, indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimme, stelle sie zumindest in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt (E. 4.1). Ohnehin ist fraglich, ob vorliegend von einem Sachzusammenhang auszugehen wäre. Zwar lud der Berufungskläger die durch die verübten sexuellen Handlungen mit einem Kind erhältlich gemachten pornographischen Bilder und Videos jeweils herunter und speicherte sie auf seiner Hardware. Hinzu kommt jedoch der zusätzliche, äusserst umfangreiche Besitz von kinderpornographischem Material, welches in keinem Zusammenhang mit den dem Berufungskläger vorgeworfenen konkreten sexuellen Handlungen mit einem Kind steht. Ein Sachzusammenhang zwischen den verschiedenen Deliktskategorien wäre demnach nur zu einem kleinen Teil zu bejahen.
3.4.2 Bei der Wahl der Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die die betroffene Person weniger hart trifft, wobei die Geldstrafe grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Für Strafen zwischen sechs Monaten bis zu einem Jahr ist somit der Geldstrafe der Vorrang vor der Freiheitsstrafe zu geben. Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen auch die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Wie bereits gesagt, ist vorliegend für die sexuellen Handlungen mit einem Kind einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich, da das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr leicht wiegt. Zwar umfasst der Schuldspruch wegen Pornographie eine aussergewöhnlich grosse Anzahl von Dateien, dennoch wiegt der entsprechende Vorwurf verschuldensmässig deutlich weniger schwer und wäre bei alleiniger Beurteilung mit einer Geldstrafe zu ahnden. Von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist daher abzusehen und für den Tatkomplex der Pornographie eine separate Geldstrafe auszusprechen (vgl. unten E. 3.8).
3.5 Bezüglich des Tatkomplexes der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist unter dem Titel der Täterkomponente die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers neutral zu werten. Zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt und sich bei seinen Opfern entschuldigt hat. Dessen ungeachtet hat die Vorinstanz die Täterkomponenten insgesamt als neutral gewertet, da bezüglich seiner tatsächlichen Einsicht Zweifel bestünden; so habe der Berufungskläger während des laufenden Verfahrens zweimal Arbeitsstellen angenommen, wo er als Lehrer in regelmässigem Kontakt zu Jugendlichen im Schutzalter gestanden sei. Zudem habe er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Eindruck erweckt, eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Delikten habe trotz der mehrjährigen Therapie nicht stattgefunden (Urteil Akten S. 2820). Dieser Einschätzung kann das Berufungsgericht nicht folgen. Der Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung einen geläuterten, aufrichtig einsichtigen und insgesamt äusserst positiven Eindruck hinterlassen. Nicht nur hat er Einsicht und Reue gezeigt, er befindet sich auch aus eigenem Antrieb seit nunmehr über sieben Jahren in einer deliktsspezifischen Therapie, zunächst bei Dr. [...] und seit dessen Pensionierung bei Dr. [...] (vgl. Auss. Berufungskläger, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3114). Beide behandelnden Psychiater verfügen über eine forensische Ausbildung, was jedenfalls ein gewisses Problembewusstsein des Berufungsklägers bei der Wahl seiner Therapeuten erkennen lässt. Zudem kann mit Blick auf die bisherige Therapiedauer eine überwiegend prozesstaktische Behandlungsmotivation ausgeschlossen werden. Für eine vertiefte Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit seinen Delikten sprechen seine durchwegs differenzierten Aussagen zur Therapie und deren Ergebnisse. In diesem Zusammenhang führte er etwa aus, es falle ihm nach wie vor schwer, über Sexualität zu reden. Die Therapie habe es ihm ermöglicht, offen zu seiner Homosexualität zu stehen und diese ein Stück weit auch auszuleben. Dies sei früher nicht möglich gewesen, er habe sich im Deliktszeitraum wie in einer Zweitwelt gefühlt. Das Strafverfahren sei nach wie vor belastend für ihn, aber er könne nun besser damit umgehen, so könne er auch Fragen seiner Familie beantworten, was am Anfang nicht leicht gewesen sei (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3114 f.). Insgesamt erweckte der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung den Eindruck, er habe von der bisher absolvierten Therapie profitiert. Positiv zu verzeichnen ist insbesondere der Umstand, dass er die volle Verantwortung für seine damaligen Taten übernommen hat (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3114 f.: «Ich weiss aber, dass ich mir das selber eingebracht habe, dass ich verantwortlich bin für das, was ich getan habe. […] Ich bin mir bewusst, dass ich das verbockt habe»). Bezüglich seiner aktuellen Lebenssituation gab er an, er habe während des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund seiner Ausbildung als Lehrer zunächst zweimal eine Stelle angenommen, bei der er mit Kindern zu tun gehabt habe. Auf Intervention der Staatsanwaltschaft bei den Arbeitgebern habe er diese Stellen jeweils innert kurzer Zeit wieder verloren. Auch diesbezüglich zeigte er sich einsichtig und gab an, er sehe ein, dass er nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Lehrer arbeiten könne (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3114). Seit Juni 2019 habe er eine befristete Anstellung im administrativen Bereich beim [...]; diese Tätigkeit gefalle ihm und werde voraussichtlich per April 2022 in eine unbefristete Stelle umgewandelt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3113 f.). In diesem Zusammenhang reichte der Berufungskläger ein sehr positives Zwischenzeugnis des Arbeitgebers ein (vgl. Zwischenzeugnis vom 30. November 2021 Akten S. 3104 f.). Alles in allem konnte sich der Berufungskläger klar und glaubhaft von seinen früheren Taten distanzieren und scheint seinem Leben sowohl beruflich als auch privat eine positive Wende gegeben zu haben (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3115 f.). Daraus folgt, dass das Nachtatverhalten des Berufungsklägers mit einer Strafreduktion von drei Monaten zu berücksichtigen ist.
3.6 Das Strafgericht hat erwogen, das Beschleunigungsgebot sei geringfügig verletzt, zudem lägen die Delikte schon sehr lange zurück, was zu einer Strafreduktion von drei Monaten führe (Urteil Akten S. 2819). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwar war angesichts der Fülle der einzelnen, über einen Zeitraum von mehreren Jahren begangenen Delikte die damit zusammenhängende Auswertung der Daten zwangsläufig mit einem hohen Zeitaufwand verbunden. Auch die Befragung der zahlreichen, über die ganze Schweiz verteilten Opfer war zweifelsohne zeitaufwändig. Dennoch ist dem Berufungskläger beizupflichten, dass ein rund fünf Jahre dauerndes Ermittlungsverfahren als übermässig lange gelten muss. Während das erstinstanzliche Verfahren zügig geführt wurde, dauerte das Berufungsverfahren noch einmal drei Jahre. Eine Verfahrensdauer von insgesamt acht Jahren ist als klare Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten, was sich in der Strafzumessung entsprechend strafmindernd auswirken muss. Immerhin hat die lange Verfahrensdauer dem Berufungskläger jedoch ermöglicht zu beweisen, dass er die Zeit genutzt hat, sich mit seinen Delikten therapeutisch auseinanderzusetzen, zu einer vertieften Deliktseinsicht zu gelangen sowie sich beruflich neu zu orientieren. Dies ist ihm gelungen, so dass nicht zuletzt von einer positiven Legalprognose auszugehen ist (vgl. unten E. 3.9.1). Ebenfalls leicht strafreduzierend ist die teilweise unsachgemässe Medienberichterstattung zu berücksichtigen, welche von keiner Seite bestritten wird. Zusammenfassend wird der langen Verfahrensdauer und der unsachlichen medialen Berichterstattung mit einer Strafreduktion von sechs Monaten Rechnung getragen.
3.7 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger für den Tatkomplex der (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen.
3.8
3.8.1 Wie bereits ausgeführt, ist für die Pornographiedelikte eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. oben E. 3.4.2). Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Berufungskläger über 50'000 kinderpornographische Bild- und Videodateien aus dem Internet herunterlud, speicherte und konsumierte; zudem stellte er gleichgesinnten Nutzern kinderpornographisches Material zum Herunterladen bereit und brachte es damit auch selbst in Umlauf. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der Berufungskläger zwar keine finanziellen Zwecke verfolgte, jedoch mit seinem Konsumverhalten einen Markt förderte, den zu unterbinden von grosser sozialer Bedeutung ist (Urteil Akten S. 3819). Es handelte sich beim grössten Teil der sichergestellten Bilder und Videos um die Darstellung tatsächlicher sexueller Handlungen mit Kindern; jedem einzelnen dieser Erzeugnisse liegt realer Kindsmissbrauch und damit das reale Leiden eines Kindes zugrunde. Der Konsum solcher Bilder fördert die Nachfrage und damit die Zahl der Opfer. Erschwerend hinzu kommen das Speichern und Herstellen der pornographischen Bild- und Videodateien der sechs individualisierten Kinder; in diesen Fällen offenbart das Vorgehen des Berufungsklägers eine erhöhte kriminelle Energie, die verschuldensmässig besonders schwer ins Gewicht fällt. Praxisgemäss kommt der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 339 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 StGB N 39 ff.). Beides ist heute der Fall, weswegen der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zugunsten des Berufungsklägers zur Anwendung kommt. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) trägt mit Blick auf die grosse Anzahl der Dateien, die genannten verschuldenserhöhenden Elemente sowie die Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen Rechnung.
3.8.2 Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterschaft zum Zeitpunkt der Urteilsfällung. Dabei sind namentlich das Einkommen, das Vermögen, der Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der gemäss eigenen Angaben alleinlebende, nicht unterstützungspflichtige Berufungskläger verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'000.– (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3115). Nach Abzug einer Pauschale von 25% resultiert bei dieser Ausgangslage ein Tagessatz in Höhe von CHF 170.–.
3.9
3.9.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist insbesondere angesichts des während der langen Verfahrensdauer gezeigten Wohlverhaltens des nicht vorbestraften Berufungsklägers davon auszugehen, dass er sich künftig keine Straftaten mehr zuschulden kommen lassen wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Dem Berufungskläger ist daher sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
3.9.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher für beide Strafen auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Berufungsklägers bezüglich des Strafmasses teilweise gutzuheissen. Der Berufungskläger hat gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO für das erstinstanzliche Verfahren sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Er trägt nach dem Verursacherprinzip die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 77'734.35 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 10'000.–.
4.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Obsiegen oder Unterliegen der Parteien verlegt (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren in den wesentlichen Punkten. Zwar erfolgt keine Strafreduktion in dem von ihm beantragten Ausmass, jedoch wird die Strafe deutlich reduziert und der bedingte Strafvollzug gewährt. Entsprechend sind ihm für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.
4.3 Zudem ist dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in der Höhe des von seinem Verteidiger geltend gemachten Aufwands gemäss der Honorarnote vom 16. Februar 2022, zuzüglich vier Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer vom 11. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Pornographie, in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 197 Abs. 5 des Strafgesetzbuches sowie Art. 197 Abs. 4 und 5 des Strafgesetzbuches und Art. 197 Ziff. 3 und 3bis des Strafgesetzbuches (alte Fassung)
- Freispruch im Anklagepunkt 1.6.154 von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornographie
- Freispruch im Anklagepunkt 1.6.110 von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind begangen nach dem 9. Oktober 2006 sowie im Anklagepunkt 1.6.170 bzw. 1.6.3 von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind begangen nach dem 31. Dezember 2009
- Freispruch in den Anklagepunkten 1.6.177 und 1.6.182 von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind
- Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung in den Anklagepunkten 1.6.18, 1.6.55, 1.6.61, 1.6.72, 1.6.91, 1.6.136, 1.6.149, 1.6.155 und 1.6.158 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind begangen vor dem 12. April 2004
- Einstellung des Verfahrens zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips in den Anklagepunkten 1.6.172, 1.6.184, 1.6.86-188, 1.6.190-192, 1.6.195-197, 1.6.198, 1.6.200, 1.6.202, 1.6.205-214, 1.6.216-217, 1.6.220, 1.6.222-225, 1.6.227-228, 1.6.230, 1.6.232, 1.6.234-237 und 1.6.239-246 wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher, teilweise versuchter Pornographie
- Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher, teilweise versuchter Pornographie begangen vor dem 12. April 2012 zufolge Verjährung
- Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung zufolge Verjährung
- Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, sich auf eigene Kosten weiterhin der bereits begonnen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, solange es der Arzt für notwendig hält, längstens bis zum Ende der Probezeit,
- Verbot, eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, welche den regelmässigen Kontakt mit Kindern unter 16 Jahren beinhaltet, in Anwendung von Art. 67 des Strafgesetzbuches
- Behaftung bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung des D____ im Betrag von CHF 1'000.– (5% Zins seit 6. Juli 2017) sowie dessen Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 2'070.50
- Behaftung bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung des B____ von CHF 500.–. Abweisung von dessen Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 2'220.50
- Verurteilung zur Zahlung von CHF 500.– Genugtuung an C____. Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 4'500.–
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren (mit Rückforderungsvorbehalt)
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung bzw. Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 170.– verurteilt, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von je 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Das Verfahren betreffend Zugänglichmachen von Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (alte Fassung) und Art. 197 Ziff. 3 des Strafgesetzbuches (alte Fassung) bzw. Art. 197 Abs. 4 StGB wird zufolge Verjährung bzw. Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 77'734.35 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 109.65, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF 434.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).