Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2019.8

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

verbeiständet durch B____,

ABES, Mandatscenter 1,

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Januar 2020)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Januar 2020 wurde A____ (Gesuchsteller) der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 720.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Daneben wurde der Gesuchsteller verpflichtet, dem Privatkläger C____ Schadenersatz in Höhe von CHF 2'914.60 (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. Mai 2018) sowie eine Genugtuung im Betrag von CHF 2'000.– (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 22. Februar 2018) zu bezahlen. Darüber hinaus wurden A____ Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1’705.30 auferlegt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 ersucht der gesetzliche Vertreter des Gesuchstellers, B____, um Erlass der Kosten von gesamthaft CHF 2’425.30 «gemäss dem Urteil vom Appellationsgericht vom 07.01.2020».

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE HB.2019.52 vom 27. Dezember 2019 E. 1). Das Berufungsurteil vom 7. Januar 2020 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter zuständig ist.

 

1.2      Das Erlassgesuch von A____ bezieht sich auf den «gemäss dem Urteil vom Appellationsgericht vom 07.01.2020» zu zahlenden Betrag von CHF 2'425.30. Dieser setzt sich zusammen aus den Verfahrenskosten für die erste und zweite Instanz von insgesamt CHF 1'705.30 und einer Busse von CHF 720.–. Der Erlass einer Busse ist im Gesetz indes nicht vorgesehen. Diese wird bei schuldhafter Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Gesuchsteller bleibt demnach weiterhin zur Zahlung der Busse in Höhe von CHF 720.– verpflichtet. Begehren um diesbezügliche Ratenzahlung sind an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services, zu richten (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0], § 1 und § 3 Abs. 1 lit. e des Strafvollzugsgesetzes [SG 258.200] und § 3 Abs. 4 der Justizvollzugsverordnung [SG 258.210]). Auf das Erlassgesuch für die Busse ist somit nicht einzutreten. Das Erlassgesuch ist folglich nur im Umfang der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz von insgesamt CHF 1'705.30 zu beurteilen.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Der Gesuchsteller lebt gemäss dem Schreiben seines gesetzlichen Vertreters von einer IV-Rente und ergänzender Sozialhilfe. Vermögen bestehe keines. Der Beistand könne ihm daher wöchentlich bloss CHF 720.– auszahlen. A____ sei zudem psychisch und physisch sehr krank. Aktuell befinde er sich – wie schon des Öfteren – stationär in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK). Der Gesuchsteller gehe zudem wenigstens drei Mal pro Woche für mehrere Stunden an die Dialyse und leide auch noch an diversen anderen Krankheiten.

 

2.3      Der Gesuchsteller muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal neben den Verfahrenskosten auch noch die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers zu tilgen sind und der Gesuchsteller aufgrund seiner schweren Krankheit(en) kein Einkommen generieren kann. Im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung würden im Übrigen auch noch die Rückforderungsvorbehalte bezüglich der Entschädigung seines amtlichen Verteidigers in Höhe von rund CHF 3'500.– bzw. der Vertreterin des Privatklägers von rund CHF 2'500.– aktiviert. Vor diesem Hintergrund kann A____ auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt sich daher, ihm die gesamten Verfahrenskosten zu erlassen.

 

3.

Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch bezüglich der Verfahrenskosten gutzuheissen. Betreffend die Busse kann auf das Gesuch indes nicht eingetreten werden. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. Januar 2020 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1’705.30 erlassen. Bezüglich der Busse von CHF 720.– wird auf das Erlassgesuch nicht eingetreten.

 

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Beistand, B____ (ABES)

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.