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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2019.95
URTEIL
vom 1. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. April 2019
betreffend versuchte Schreckung der Bevölkerung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April 2019 wurde A____ der versuchten Schreckung der Bevölkerung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 20.– mit einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Zudem wurden A____ die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seine Verteidigerin am 6. September 2019 Berufung erklären lassen mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch mangels Tatbestandsmässigkeit, respektive aufgrund Schuldunfähigkeit; zudem sei die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er gestützt auf zwei Berichte von behandelnden Ärzten, es sei ein gerichtliches Gutachten bezüglich seiner Schuldfähigkeit einzuholen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 ordnete die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Berufungskläger an. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 beantragte der Berufungskläger die Stellung einer Ergänzungsfrage an die Gutachterin. Mit Verfügung vom 1. November 2019 wurde Dr. med. B____ von den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) der Gutachtensauftrag erteilt. Auf Ersuchen der Gutachterin vom 13. Februar 2020 wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2020 die Einholung weiterer ärztlicher Behandlungsberichte bei der Psychiatrischen Klinik Basel-Landschaft, Kinder- und Jugendpsychiatrie, beim Universitätsspital Basel sowie bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, Kinder- und Jugendpsychiatrie, angeordnet. Die Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie Basel-Landschaft datiert vom 11. März 2020. Das Universitätsspital Basel nahm am 19. März 2020 sowie am 23. März 2020 Stellung. Von der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsspitals Basel-Stadt ging trotz mehrfach erstreckter Frist keine Stellungnahme ein. Am 27. Mai 2020 wurde dem Gericht das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK vom 25. Mai 2020 übermittelt. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 verzichtete der Berufungskläger auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 13. Juli 2020 die Abweisung der Berufung. Der Berufungskläger replizierte am 7. August 2020. Mit Verfügung vom 16. August 2021 wurde die Staatsanwaltschaft gemäss ihrem Antrag vom 9. August 2021 von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. Am 30. August 2021 ging der Strafregisterauszug des Berufungsklägers ein.
An der Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2021 ist zunächst der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist seine Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.2.2 Der Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Das angefochtene Urteil ist somit als Ganzes zu überprüfen.
2.
2.1 Der Berufungskläger hat beantragt, es sei ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung seiner Schuldfähigkeit einzuholen (Akten S. 559). Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte er durch seine Verteidigerin zwei Berichte der behandelnden Ärzte einreichen lassen, welche ihm eine angeborene Stoffwechsel-Erkrankung attestierten und darauf hingewiesen, es lägen deutliche Hinweise auf eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, weshalb der Berufungskläger allenfalls psychiatrisch zu begutachten sei (Eingabe vom 20. März 2019 mit Bericht des Universitätsspitals Basel-Stadt vom 7. März 2019 sowie Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Basel-Landschaft vom 8. März 2019). Die Vorinstanz verzichtete auf eine forensisch-psychiatrische Begutachtung, berücksichtigte die krankheitsbedingten Einschränkungen des Berufungsklägers jedoch im Rahmen der Strafzumessung (Urteil Akten S. 534).
2.2. Gemäss Art. 20 StGB ist die Untersuchungsbehörde oder das Gericht verpflichtet, die Begutachtung der beschuldigten Person durch eine sachverständige Person anzuordnen, wenn gestützt auf objektive Anhaltspunkte ernsthafter Anlass besteht, an deren Schuldfähigkeit zu zweifeln (Bommer, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 20 N 2, 9; BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 2.1.1). Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Frage geäussert, wann im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ein solcher Umstand vorliegt. Die Notwendigkeit, eine sachverständige Beurteilung beizuziehen besteht, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Die betroffene Person muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, da der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist. Ihre Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. Donatsch, in: Donatsch et al.[Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage 2018, Art. 20 N 1 mit zahlreichen Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis; BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 in E. 2.1.1; Bommer, a.a.O., Art. 20 N 11 ff.).
2.3 Mit der Berufungserklärung wurden zwei weitere Berichte der behandelnden Ärzte eingereicht (Prof. C____ und Dr. D____/lic. phil. E____), die nach den Umständen des Falles Zweifel an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers wecken. Namentlich ergibt sich aus den ärztlichen Stellungnahmen, dass der Berufungskläger an einer schweren angeborenen Stoffwechselkrankheit leide, welche diverse Einschränkungen mit sich bringe, unter anderem massive Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes Prof. C____ vom 5. Juli 2019 geht zudem hervor, dass die beim Berufungskläger diagnostizierte Krankheit zu einer Intelligenzverminderung führe. Das Vorliegen einer psychischen Störung im Tatzeitpunkt sei zu bejahen, wobei deren Ausmass sowie der Zusammenhang zwischen seiner Tat und der Einschränkung unklar sei. Das von der Vorinstanz als widersprüchlich, inkonsistent und lebensfremd qualifizierte Aussageverhalten des Berufungsklägers kann vor dem Hintergrund der ärztlichen Einschätzung als Hinweis auf eine möglicherweise verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt verstanden werden. Auffällig ist auch das inkohärente und teilweise wirre Aussageverhalten des Berufungsklägers in Bezug auf den Tatvorwurf während des gesamten Ermittlungsverfahrens, inklusive der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 375 ff., 407 ff., 415 ff., 498 f.). Hinzu kommt, dass der Berufungskläger während des Ermittlungsverfahrens wiederholt einen Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und seiner Krankheit vorgebracht und auch die Bedeutung seiner Ernährung hervorgehoben hat (Akten S. 376, 415-419, 498; vgl. dazu auch unten E. 3.4.7). Dass der Berufungskläger seine angeblich unkontrollierten Äusserungen auf seine Stoffwechselkrankheit schiebe, wertete die Vorinstanz als offenkundige Schutzbehauptung (Urteil Akten S. 531 f.). Das Aussageverhalten des Berufungsklägers wurde von der Vorinstanz als widersprüchlich, inkonsistent und lebensfremd qualifiziert. Zwar ist nicht unüblich, dass eine beschuldigte Person widersprüchliche Aussagen macht oder bezüglich des Kerngeschehens Nichterinnern geltend macht. Jedoch muten die Aussagen des Berufungsklägers sowohl im Ermittlungsverfahren als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auffallend konfus und irrational an, was – insbesondere mit Blick auf die diagnostizierte Intelligenzminderung sowie die Aufmerksamkeit- und Konzentrationsprobleme – durchaus einen Hinweis auf eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit darstellt. Im Ergebnis bestehen somit begründete Zweifel an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt, weshalb dem Antrag des Berufungsklägers stattgegeben und ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt worden ist.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger am frühen Morgen des 27. Mai 2017 im Nachtbus ab Haltestelle Theater nach [...] BL, in Anwesenheit weiterer sieben bis neun Passagiere mit lauter, provozierender Stimme einen Telefonanruf simuliert habe. Darin sei es um einen in Kürze geplanten Terroranschlag in einem Basler Club mit Giftgas, Sprengstoff und Waffen gegangen, welcher zu zahlreichen Todesopfern führen werde. Der Berufungskläger habe durch sein Verhalten in objektiver Hinsicht eine Gefahr für Leib und Leben angedroht bzw. vorgespiegelt. Da jedoch nur eine einzige Buspassagierin durch sein Verhalten nachweislich in Schrecken versetzt worden sei, sei der objektive Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB nicht erfüllt. Jedoch sei dem Berufungskläger in subjektiver Hinsicht – namentlich angesichts der in dieser Zeit in Europa vermehrt stattfindenden Terroranschläge – das schreckende Potential seines Vorgehens bewusst gewesen, weshalb er vorsätzlich gehandelt habe. Der Berufungskläger wurde folglich der versuchten Schreckung der Bevölkerung schuldig gesprochen (Urteil Akten S. 234-533).
3.2 Dagegen wendet der Berufungskläger mit seiner Berufung ein, weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 258 StGB sei erfüllt (Berufungserklärung Akten S. 558 f.). Zudem sei er zur Tatzeit nicht schuldfähig gewesen, was sich klar aus dem vom Gericht eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten ergebe (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 687, Plädoyer Akten S. 672 f.).
3.3 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, Art. 258 StGB sei ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand sei demnach nur erfüllt, wenn die Bevölkerung tatsächlich in Schrecken versetzt worden sei. Als Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB gelte gemäss Bundesgericht (auch) die Gesamtheit der Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort befänden, etwa in einem Kaufhaus, einem Sportstadion oder – wie in casu – in einem öffentlichen Verkehrsmittel (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4). Erforderlich sei gemäss der herrschenden Lehre, dass eine Mehrheit des genannten Personenkreises die Gefahr ernst nehme und in Schrecken versetzt werde (Fiolka, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 258 N 27 f.). Dies sei vorliegend nicht geschehen, habe doch nur einer der sieben sich im Hörbereich des Berufungsklägers befindlichen Buspassagiere seine Äusserungen ernst genommen und sei entsprechend tatbestandsmässig in Schrecken versetzt worden. Es sei daher im Zweifel zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass keine Mehrheit der sich im Hörbereich befindlichen Passagiere seine Äusserungen ernst genommen hätten und dadurch in Schrecken versetzt worden sei (Urteil Akten S. 532). Diesen korrekten Ausführungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen, es kann entsprechend darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.4
3.4.1 In subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, dass der Berufungskläger zumindest in Kauf nahm, durch seine Äusserungen eine Mehrheit der sich in Hörweite befindlichen Buspassagiere in Schrecken zu versetzen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den zwei vorausgegangenen Jahren etliche islamistische Terroranschläge in Europa erfolgt seien und mit Blick auf den damals nur wenige Tage zurückliegenden Terroranschlag in Manchester habe sich der Berufungskläger dem schreckenden Potential seiner Worte bewusst sein müssen und offensichtlich mit Kalkül gehandelt (Urteil Akten S. 533).
3.4.2 Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale, insbesondere auch in Bezug auf den Erfolg der Schreckung richten (Fiolka, a.a.O., Art. 258 N 30 mit Hinweisen). Der Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit die beschuldigte Person nicht geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der beschuldigten Person erlauben. Die Frage, ob die Täterschaft vorsätzlich im Sinne von Art. 12 StGB gehandelt hat, ist dabei von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. So bedeutet Schuldunfähigkeit nicht, dass die Täterschaft keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch eine völlig schuldunfähige Person vorsätzlich handeln. Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz grundsätzlich nicht, auch nicht in der Weise, dass die Persönlichkeitsdefizite der Täterschaft für die Entstehung des Tatentschlusses relevant sein müssten. Soweit es um die Komponente der Steuerungsfähigkeit geht, ist das unmittelbar einsichtig: Im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade deswegen vorgenommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen etwa infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums lahmgelegt sind; auf den Vorsatz hat das keinen Einfluss. Andernfalls könnte sich die Frage nicht stellen, ob eine schuldunfähige Person nach den Grundsätzen der «actio libera in causa» für das von ihr mit Vorsatz begangene Delikt haftbar ist. Gleiches gilt auch für die Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf (Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 19 N 19, m.w.H.; BGE 115 IV 221 E. 1).
3.4.3 Wo in ähnlichen Fällen ohne Krankheitshintergrund das Bestreiten, das Nichterinnern bzw. die Geltendmachung von Erinnerungslücken betreffend das Kerngeschehen von Tätern regelmässig als Schutzbehauptung eingesetzt werden, bedarf der vorliegende Fall aufgrund der ungewöhnlichen Diagnose einer differenzierteren Betrachtung. Der Berufungskläger leidet nachgewiesenermassen an einer psychischen Störung (vgl. unten E. 3.4.4). Gemäss der Einschätzung sowohl der behandelnden Ärzte als auch der forensisch-psychiatrischen Gutachterin befand er sich aufgrund seiner Krankheit im Tatzeitpunkt möglicherweise in einem Ausnahmezustand, welcher ihm nicht nur die Kontrolle über sein Verhalten wesentlich erschwerte, sondern auch zu einer stark verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit geführt haben könnte, weshalb er möglicherweise nicht fähig war, einen Vorsatz in Bezug auf Art. 258 StGB zu fassen. Somit könnte im vorliegenden Fall die Ausprägung der Störung des Berufungsklägers neben der Frage der Schuldfähigkeit durchaus auch jene des Vorsatzes beschlagen.
3.4.4 Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 25. Mai 2020 (Akten S. 631), welches in erster Linie zur Frage der Schuldfähigkeit eingeholt wurde, beschäftigt sich ausführlich mit dem inneren Erleben des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt; dieses erscheint für die Frage nach dem Tatentschluss und damit für den Nachweis des subjektiven Tatbestandes zentral, weshalb das Gutachten auch in diesem Punkt heranzuziehen ist. Aus dem Gutachten geht zunächst hervor, dass der Berufungskläger vor dem Hintergrund einer angeborenen Stoffwechselstörung (Pyruvat-Dehydrogenase-Phosphatase1-Mangel) zum Tatzeitpunkt an einem organischen Psychosyndrom (ICD-10 F07.9) gelitten habe. Dabei handle es sich um eine äusserst seltene Krankheit, die zu zahlreichen, teilweise schweren Beeinträchtigungen seiner körperlichen, kognitiven und sozialen Kompetenzen führt. Da weltweit nur Einzelfälle von Patienten mit dieser Krankheit beschrieben seien, die das Säuglingsalter überlebt hätten, seien sowohl die langfristige Prognose als auch die konkreten Ausprägungen der Krankheit weitgehend unbekannt (Gutachten p. 19). Zwar stelle das beim Berufungskläger diagnostizierte organische Psychosyndrom eine chronische Störung dar, je nach Stoffwechsellage könnten aber die damit verbundene psychopathologische Symptomatik bzw. die neurokognitiven Defizite erheblich fluktuieren. Der Berufungskläger habe sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungsgespräche nicht mehr an die Tatnacht erinnert, sein Tatverhalten sei im Laufe der mehrfachen Befragungen durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht sowie durch ihre eigene Untersuchung weitgehend unerklärt geblieben, weshalb eine allfällige Tatmotivation aus gutachterlicher Sicht jedenfalls nicht abgeleitet werden könne. Die Gutachterin geht davon aus, dass das Antwortverhalten des Berufungsklägers aufgrund der hirnorganischen Störung und seiner Persönlichkeitsstruktur am ehesten Ausdruck von Suggestibilität, Erinnerungsunsicherheiten und einer Neigung zum Konfabulationen sei. Dennoch könne gutachterlich nicht ganz ausgeschlossen werden, dass das Antwortverhalten teilweise (auch) auf Schutzbehauptungen zurückzuführen sei oder – am anderen Ende des Spektrums – Ausdruck davon sei, dass der Berufungskläger sich zum Tatzeitpunkt in einem delirartigen Dämmerzustand befunden habe (Gutachten p. 43-45).
3.4.5 Weil die Motivlage des Berufungsklägers auch im Rahmen des Strafverfahrens weitgehend unklar geblieben sei, hat die Gutachterin verschiedene Hypothesen zur Delinquenz-Genese entwickelt (Gutachten p. 53). Eine erste Hypothese geht davon aus, dass die psychopathologische Symptomatik im Tatzeitpunkt dem Zustand während der Begutachtung ähnlich gewesen sein könnte. In diesem Fall wäre trotz der vorhandenen psychischen Störung und der damit verbundenen Defizite von einer erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen. Gegen diese Hypothese spricht allerdings aus Sicht der Gutachterin, dass der Berufungskläger deutliche Defizite in der Fähigkeit zur Antizipation sowie Handlungsplanung und –steuerung aufweise, was eine gezielte Absicht, die anwesenden Buspassagiere in Angst zu versetzen eher unwahrscheinlich erscheinen lasse. Ein derartiges Verhalten stünde auch in Widerspruch zu den ansonsten selbstunsicheren und konfliktvermeidenden Persönlichkeitszügen des Berufungsklägers (Gutachten p. 45 f.). Im Sinne einer zweiten Hypothese sei denkbar, dass der Berufungskläger vor dem Hintergrund des organischen Psychosyndroms, eventuell verstärkt durch Müdigkeit und Auswirkungen der Stroffwechsellage, zwar die von der Zeugin gehörten Satzfragmente geäussert habe, damit jedoch nicht in erster Linie die anwesenden Passagiere habe ängstigen wollen, sondern seine Äusserungen Ausdruck anderer motivationaler Ziele gewesen seien, etwa indem er durch das fingierte Telefonieren Gruppenzugehörigkeit habe suggerieren wollen. Denkbar sei auch, dass es sich um ein eingeschliffenes Verhaltensmuster des Berufungsklägers handle und er dabei allgegenwärtige Themen unreflektiert in vorgetäuschte Telefongespräche aufnehme. Mit dieser Einschätzung stehe auch der Umstand in Einklang, dass der Berufungskläger die ihm vorgeworfene Straftat offenbar nicht sinnhaft erfassen und in dem besagten Kontext auch nicht erinnern habe können. Als Folge wäre von einer mittel- bis schwergradig verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen (p. 46 f.). Schliesslich sei im Sinne einer dritten Hypothese auch nicht auszuschliessen, dass der Berufungskläger sich im Tatzeitpunkt im Rahmen seiner Stoffwechselstörung in einem deliranten Dämmerzustand befunden habe, was zu einer vollkommen aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit führen würde. Gegen ein Delir spreche jedoch, dass er sich gemäss der Videoaufzeichnung relativ geordnet verhalten habe und nicht durch Desorientierung, Bewusstseinsstörungen, Affektlabilität oder psychomotorische Symptome aufgefallen sei (p. 47 f.). Während die Gutachterin somit die erste Hypothese, welche im Wesentlichen den vorinstanzlichen Erwägungen entspricht, aufgrund der deutlichen Defizite des Berufungsklägers in der Fähigkeit zur Antizipation sowie Handlungsplanung und ‑steuerung als eher unwahrscheinlich bezeichnet, stuft sie die dritte Hypothese zwar als denkbar ein, jedoch spreche gegen ein Delir, dass sich der Berufungskläger gemäss den Videoaufzeichnungen relativ geordnet und orientiert verhalten habe. Als am wahrscheinlichsten erachtet die Gutachterin die zweite Hypothese, wonach der Berufungskläger aufgrund seiner psychischen Störung und der damit einhergehenden kognitiven Defizite und mangelhaften sozialen Kompetenzen (Auffassungsstörungen, Störungen in der Handlungsplanung und -steuerung) ein Telefongespräch vortäuschte und dabei allgegenwärtige Gesprächsthemen unkritisch aufgriff, sich aber der Aussenwirkung seiner Worte nicht bewusst war. Diese Hypothese erachtete sie auch deshalb als die wahrscheinlichste, weil sich die Erinnerungsunsicherheiten und –lücken, die Tatsache, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht zu verstehen schien, sowie die inkonsistenten und lebensfremden Aussagen des Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am ehesten dadurch erklären liessen, dass bei ihm angesichts der kognitiven Defizite und der vermutlich fehlenden Absicht, Passagiere zu ängstigen, bereits im Rahmen der ersten Einvernahme Erinnerungsunsicherheiten vorgelegen hätten. Bei wiederholten Vorhaltungen bzw. Unterstellungen dürfte es ihm dabei aufgrund dieser Unsicherheiten, möglicherweise auch Erinnerungslücken sowie persönlichkeitsbezogener Merkmale nicht möglich gewesen sein, den mit dem Fragestil verbundenen Suggestiveinflüssen zu widerstehen. So dürfte es zu einer Konfabulationsneigung gekommen sein, was dazu geführt habe, dass der Berufungskläger immer neue und teilweise wirre Erklärungen für die ihm gemachten Vorhalte gegeben habe. Angesichts der selbstunsicheren Persönlichkeitszüge und des Inferioritätserlebens hält es die Gutachterin auch für nachvollziehbar, dass sich der Berufungskläger wiederholt für sein Verhalten entschuldigt habe, ohne aber offenbar begriffen zu haben, worin sein Fehlverhalten genau bestanden habe (Gutachten p. 57).
3.4.6 Die gutachterlichen Ausführungen zur möglichen psychischen Verfassung des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt sind äusserst differenziert, nachvollziehbar, schlüssig und zeugen von einer umfassenden und sorgfältigen Abklärung. Es gibt keinen Grund, der von der Gutachterin als am wahrscheinlichsten erachteten zweiten Hypothese nicht zu folgen. Demnach hat der durch die seit der Kindheit bestehenden neurometabolischen Stoffwechselstörung eingeschränkte Berufungskläger infolge wiederholten Inferioritätserlebens gelernt, Schwächen, Bedürftigkeit und Selbstunsicherheit zu verbergen. Dass er regelmässig alleine ausgehe, führt die Gutachterin auf seinen ausgeprägten Wunsch nach Zugehörigkeit zu Gleichaltrigen zurück. Dabei sei zu vermuten, dass er – im Bemühen möglichst gesund und attraktiv zu wirken – Verhaltensweisen von Gleichaltrigen nachahme und gelernt habe, seine Einsamkeit, Verlegenheit und allfällige Selbstgesprächstendenzen bei Ermüdung durch fiktive Telefongespräche zu kaschieren. Weiter erachtet es die Gutachterin als denkbar, dass der Berufungskläger aktuelle Gesprächsthemen aufgreife, wobei er vielfach Dinge sagen dürfte, die er im Grunde genommen intellektuell gar nicht erfasse. Dass der Berufungskläger in einer Zeit allgemeiner Verunsicherung und Terrorangst ebendiese angstbesetzten Themen aufgegriffen habe, weil sie allgegenwärtig und dadurch offensichtlich interessant gewesen seien, dürfte ihm jedoch ebenso wenig bewusst gewesen sein wie der Umstand, dass er wegen seiner Herkunft, seines Akzents und seines Geschlechts dem Profil eines Terrorverdächtigen entsprochen habe. Schliesslich dürfte er angesichts seiner Selbstunsicherheit wohl auch nicht erwartet haben, dass seinem Gerede Gehör geschenkt werden würde. Da seine intellektuellen Defizite und seine mangelnde Sozialkompetenz allerdings nicht sofort ersichtlich seien, dürften die Befürchtungen und Annahmen bei der Zuhörerin in Kombination mit der Überschätzung des Berufungsklägers zur Fehlinterpretation geführt haben (Gutachten p. 53 f.).
3.4.7 Diese durchwegs schlüssigen gutachterlichen Erwägungen decken sich auch mit den Ermittlungsergebnissen sowie den Aussagen des Berufungsklägers im erstinstanzlichen Verfahren. Bereits im Ermittlungsverfahren hat er wiederholt darauf hingewiesen, er führe – teilweise unter Verwendung des Telefons – Selbstgespräche, welche er nicht kontrollieren könne (vgl. dazu Auss. Einvernahme vom 7. Juni 2017 Akten S. 374: «Ich führe oft Selbstgespräche», [a.V., weshalb er ein Telefongespräch vorgetäuscht habe]: «Es ist eine Gewöhnung daran, früher hatte ich viel telefoniert, jetzt nicht mehr. Ich hätte gerne telefoniert», Akten S. 381 [auf Frage nach Erklärung für dieses Verhalten]: «Nein. Ab und zu passiert es, dass ein «Piepston» kommt, ich rede dann einfach darauf los, aber es ist niemand am Telefon, nur ein Band», Akten S. 389 f. [a.F. der Verteidigung: «Denken sie oft laut?]: «Ja» [«Hat das laute Denken mit Ihrem psychischen Zustand zu tun?»]: «Ja, wenn ich müde bin oder der Kopf voll ist»; Einvernahme vom 25. September 2018 Akten S. 419: «Ich sage ab und zu etwas laut zu mir»). Auch an der Verhandlung vor Strafgericht gab er an, bei Konzentrationsmangel und unzureichender Ernährungslage gelegentlich Selbstgespräche zu führen (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 498: «Wenn das Blut eben hoch ist, werde ich unkonzentriert, ungeduldig, führe Selbstgespräche… […] Und wenn ich nicht genug esse, kann es sein, dass ich ermüde, langsam die Konzentration verliere, und dann gibt es ab und zu Selbstgespräche, was eigentlich nicht unter Kontrolle ist.», [a.F. was er in jener Nacht getrunken habe]: «Normales Cola… was ich eigentlich nicht darf»). Zwar hat er seine frühere Aussage, wonach er bei Müdigkeit öfter Selbstgespräche in Form vorgetäuschter Telefongespräche führe, anlässlich der Berufungsverhandlung nicht bestätigt, dabei entstand jedoch der Eindruck, dass der Berufungskläger den Sinngehalt der ihm gestellten Frage nicht voll erfasste, und im Bemühen, sich möglichst zu entlasten, bzw. möglichst normal zu wirken, seine Tendenz zu fingierten Telefongesprächen verneinte (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 686). Angesichts der Tatvorwürfe schien er in der Berufungsverhandlung ratlos und machte geltend, er könne sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erinnern (Akten S. 686). Zudem hat er erneut angegeben, auf kohlenhydratreiche Ernährung und Müdigkeit mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere Konzentrationsschwierigkeiten zu reagieren (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 684: «Ich mache eine spezielle Ernährung, die macht man normalerweise nicht. Ich muss mich ketogen ernähren. Ich muss alle zwei Stunden etwas essen. Wenn ich das nicht mache, dann bekomme ich Konzentrationsprobleme, dann Herzrasen, Krampf, Zusammenbruch. Manchmal bin ich nur am Starren, ich bin dann woanders, ganz merkwürdig. Ich kann dann nicht einfach Zucker zu mir nehmen, also etwa eine Cola trinken oder so. Das geht nicht»). Die gravierenden Folgen der Nichteinhaltung einer streng ketogenen Diät sowie einer unzureichenden Kalorienaufnahme sind im Übrigen eindrücklich dokumentiert in den zahlreichen Berichten des Universitäts-Kinderspitals beider Basel zwischen Juni 1999 und Dezember 2013 (Akten S. 122 f., 132 f., 135 f., 139 f., 148 f., 154 f., 159 f.) sowie dem Notfallblatt (Akten S. 147). Schliesslich ist der Gutachterin auch dahingehend beizupflichten, dass die Einschränkungen des Berufungsklägers bei kurzem und oberflächlichem Kontakt tatsächlich nicht sofort auffallen, was eine Fehleinschätzung des Berufungsklägers bzw. seiner Intentionen ebenfalls erklären kann. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach das Fassen des Tatentschlusses im Sinne von Art. 258 StGB keine hohen intellektuellen Ressourcen erfordere, so dass eine Lernschwäche oder Intelligenzminderung nicht automatisch zum Wegfall des Vorsatzes führe, trifft zwar grundsätzlich zu (Berufungsantwort Ziff. 3 Akten S. 642). Jedoch gelangte die Gutachterin gestützt auf ihre ausführlichen Untersuchungen zur Einschätzung, aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Berufungsklägers scheine eine gezielte Absicht, die anwesenden Buspassagiere in Angst zu versetzen eher unwahrscheinlich. Dieser Einschätzung ist aufgrund des Gesagten zu folgen. Entsprechend ist auch die Aussage des Berufungsklägers, es sei ihm bewusst, dass Menschen in Panik gerieten, wenn sie solche Äusserungen hörten, nicht ohne weiteres als Eingeständnis eines Vorsatzes zu verstehen, sondern unterstreicht als Antwort auf die unmittelbar vorausgegangene Frage des Untersuchungsbeamten (Einvernahme vom 7. Juni 2017 Akten S. 381: «Sind sie sich bewusst, was Sie mit solchen Äusserungen auslösen?») vielmehr seine Haltung, wonach er (unwissentlich) einen Fehler begangen habe (Akten S. 381: «Ich bin mir bewusst, dass das was ich gemacht habe falsch war»), ohne in der Folge indes genau benennen zu können, worin sein Fehler genau bestanden hatte. Entsprechend äusserte er auch an diversen anderen Stellen im Verfahren, er hätte die Äusserungen nicht gemacht, wenn er gewusst hätte, dass dies so verstanden würde (Einvernahme vom 7. Juni 2017 Akten S. 383: «Ich wusste nicht, dass dies so ernst genommen wird und so reagiert wird. Hätte ich dies gewusst, dass es soweit kommt, hätte ich dies sicher nicht so gesagt», Einvernahme vom 25. September 2018 Akten S. 419: «Wenn ich gewusst hätte, dass sie es auf Terror beziehen, hätte ich es nicht gesagt […] Ich kam auch nicht auf die Idee, dass dies mit Terror verstanden werden kann. Erst nachdem mir dies aufgezeigt worden ist, verstand ich es. […] Wie gesagt, ich habe dies nicht auf Terror bezogen. Ich weiss heute, dass ich damals einen Fehler gemacht habe», Akten S. 420: «Ich weiss nicht, was das mit Schrecken zu tun hat, wenn ich eigene Gedanken habe»). Schliesslich deuten auch die Aussagen der in erster Instanz als Zeugin befragten Anzeigestellerin auf die Möglichkeit eines fehlenden Vorsatzes hin. So gab sie an, sich gefragt zu haben, ob der Berufungskläger die Äusserungen gemacht habe, weil er andere über das damals erst kurz zurückliegende und in den Gesprächen sehr präsente Attentat in Manchester habe sprechen hören. Zudem erklärte sie, teilweise den Eindruck gehabt zu haben, er führe Selbstgespräche (Akten S. 503, vgl. dazu auch Akten S. 350 f.).
3.4.8 Wenngleich die Gutachterin die Möglichkeit, dass es sich bei den Aussagen des Berufungsklägers zumindest teilweise um Schutzbehauptungen handeln könnte, nicht gänzlich ausschliesst, so ist doch gestützt auf ihre nachvollziehbaren und schlüssigen Untersuchungsergebnisse davon auszugehen, dass das Aussageverhalten des Berufungsklägers durch die krankheitsbedingten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme sowie die geistige Retardierung zu erklären ist. Diese krankheitsbedingten Einschränkungen wurden zum Tatzeitpunkt offenbar durch Müdigkeit (es war 02:30 Uhr und damit mitten in der Nacht) sowie eine ernährungsbedingte Stoffwechselentgleisung (vgl. Auss. Berufungskläger Akten S. 498, wonach er vor der Busfahrt einen gezuckerten Softdrink getrunken habe) verstärkt. Sein Verhalten im Bus ist damit auf seine Unfähigkeit zurückzuführen, seine Selbstgesprächstendenzen hinreichend zu kontrollieren, so dass er auf das – für ihn wohl bewährte – Mittel des fingierten Telefongesprächs zurückgriff (vgl. dazu Prot. Hauptverhandlung Akten S. 505: «Kann ab und zu nicht kontrollieren, tut mir leid»). Diese Erwägungen decken sich mit den Untersuchungsergebnissen der Gutachterin, wonach der Berufungskläger im Tatzeitraum sehr wahrscheinlich nicht nur nicht fähig war, das Unrecht seiner Handlung einzusehen bzw. seine Handlungen zu steuern, sondern sich aufgrund seines Zustandes überhaupt nicht bewusst war, was das fingierte Telefongespräch für eine Aussenwirkung auf Dritten entfalten könnte (Gutachten p. 57). Das fehlende Bewusstsein der Aussenwirkung seiner Äusserungen aber steht der Absicht oder auch nur der Inkaufnahme, die Mitpassagiere dadurch zu erschrecken, entgegen. Daraus folgt, dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt aufgrund seines krankheitsbedingten Zustandes mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht fähig war, einen Vorsatz in Bezug auf die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 258 StGB – namentlich die Schreckung der Mitpassagiere – zu fassen.
3.5 Zusammenfassend führen die durchwegs nachvollziehbaren und stringenten Schlussfolgerungen im Gutachten vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens des Berufungsklägers sowie der übrigen relevierten Beweise zu erheblichen und unüberwindbaren Zweifeln am Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Solche Zweifel stehen im Strafprozess einer Verurteilung zwingend entgegen, weshalb der Berufungskläger kostenlos freigesprochen wird.
4.
4.1 Der Berufungskläger beantragt, es sei ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– für die erlittene Unbill zuzusprechen. Die Verteidigerin hat in der Berufungsverhandlung dazu ausgeführt, die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die Hausdurchsuchung, die Durchsuchung des Arbeitsortes, die Hausdurchsuchungen beim Onkel und der Cousine des Berufungsklägers sowie das Breitschlagen der Ereignisse in den Medien stellten eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Aufgrund des Herzinfarktes des Bruders und der Hausdurchsuchungen bei den Verwandten sei das Verhältnis zu diesen getrübt und er habe Probleme im Familienleben. Zudem sei wegen seines Gesundheitszustandes das Strafverfahren physisch und psychisch sehr belastend für ihn gewesen. (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 687, Plädoyer Akten S. 681).
4.2
4.2.1 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat eine beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 27, mit Hinweisen; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen im Regelfall nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f.; Urteil 6B_1049/2016 vom 22. November 2017 E. 3.1.2; mit Hinweisen; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1816). Damit Anspruch auf Genugtuung besteht, müssen erschwerende Umstände hinzukommen. Die beschuldigte Person muss somit durch das Vorgehen der Behörden, über die blosse Führung des Strafverfahrens hinaus, in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwerwiegend verletzt worden sein. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 30.2.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2; mit Hinweisen; Griesser, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 429 N 7; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 10 und 26 ff.).
4.2.2 Die Strafbehörde prüft den Genugtuungsanspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Jedoch hat die antragstellende Person ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Art. 429 Abs. 2 StPO dispensiert die beweispflichtige Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten; dies entspricht der zivilrechtlichen Regel (Art. 42 Abs. 1 OR), wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (BGer 6B_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGer 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 1.3 und 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240).
4.2.3 Zur Bestimmung der Genugtuungshöhe sind die Dauer und die Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der verhafteten Person und die Belastung durch das Verfahren, beispielsweise durch extensive Medienberichterstattung. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zukommt (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 28, 30).
4.3
4.3.1 Der Berufungskläger wurde am 6. Juni 2017 an seinem Arbeitsplatz festgenommen und befand sich bis zum 8. Juni 2017 in Polizeigewahrsam. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; BGer 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2; BGE 143 IV 339 E. 3.1). Solche aussergewöhnlichen Umstände werden vorliegend vom Berufungskläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist er praxisgemäss für zwei Tage Freiheitsentzug mit einer Genugtuung von CHF 400.– zu entschädigen.
4.3.2 Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, soweit sie geltend macht, die vorgenommenen Untersuchungshandlungen und Zwangsmassnahmen, namentlich die Hausdurchsuchungen seien ungerechtfertigt gewesen. Angesichts seiner unbedachten und unkontrollierten Äusserungen war der initiale Verdacht, der Berufungskläger könnte in die Planung terroristischer Aktivitäten involviert sein, keineswegs von der Hand zu weisen. Die ohne weiteren Verzug und ordnungsgemäss durchgeführten Hausdurchsuchungen waren somit aus damaliger Sicht durchaus angezeigt. Allerdings erlitt der Bruder des Berufungsklägers, welcher an der gleichen Stoffwechselerkrankung leidet wie er, im Zuge der am Wohnort der Familie durchgeführten Hausdurchsuchung aufgrund der starken emotionalen Belastung einen lebensgefährlichen Herzinfarkt und musste während mehrerer Tage intensivmedizinisch behandelt werden (vgl. Aktennotiz Akten S. 405). Aufgrund der zweifellos engen familiären Beziehung des Berufungsklägers zu seinem Bruder, welcher sich mehrere Tage lang in einem überaus kritischen Gesundheitszustand befand, ist von einem schweren Eingriff in die Persönlichkeit des Berufungsklägers auszugehen, welcher sich grundsätzlich genugtuungsbegründend auswirkt. Zwar war die Hausdurchsuchung kausal für den Herzinfarkt des Bruders. Allerdings ist dazu anzumerken, dass die Adäquanz zur durchgeführten Hausdurchsuchung nur knapp zu bejahen ist, bestand aufgrund der genannten Stoffwechselkrankheit doch offensichtlich eine deutliche gesundheitliche Prädisposition des Bruders für schwere Reaktionen auf mit emotionalem Stress verbundene behördliche Eingriffe, welche von gesunden Menschen in aller Regel ohne lebensgefährliche Gesundheitsprobleme verkraftet werden. Die offensichtliche Prädisposition ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Stoffwechselkrankheit ebenfalls bereits mehrere Infarkte erlitten hat (vgl. dazu Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 684). Angesichts der zwar nur wenige Tage andauernden, jedoch äusserst intensiven seelischen Unbill erscheint unter Berücksichtigung der Prädisposition des Bruders eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– angemessen. Hingegen führen weder die Durchsuchung des Arbeitsorts des Berufungsklägers noch die Hausdurchsuchungen am Wohnort seines Onkels und seiner Cousine zu einer weiteren Erhöhung der Genugtuung, hat der Berufungskläger doch nicht dargelegt, inwiefern diese Massnahmen für ihn zu familiären bzw. sozialen Probleme geführt haben, die mit einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung gleichzusetzen wären.
4.3.3 Schliesslich ist auch nicht belegt, inwiefern die Berichterstattung in den Medien – die zwar durchaus ausführlich, aber nicht unter namentlicher Nennung des Berufungsklägers erfolgte – zu einer gravierenden Verletzung der Persönlichkeit des Berufungsklägers geführt haben soll. Zwar kann auch eine anonymisierte Berichterstattung eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen, wenn dem Beschuldigten bekannte Personen diesen als Täter identifizieren können, weil sie über mehr Wissen als die Allgemeinheit verfügen, etwa die Arbeitgeberin oder Kollegen (vgl. Vetterli, Genugtuung für Polizeihaft und anonymisierte Berichterstattung, ius.focus, September 2020, Heft 9, p. 240 ff. mit Hinweis auf BGE 146 IV E. 2.6.1). Solches wurde aber vorliegend in keinster Weise dargelegt. Abgesehen von den üblichen Nachteilen und Erschwernissen, welche eine Strafuntersuchung und eine kurzzeitige Inhaftierung mit sich bringen, sind keine darüber hinaus gehenden konkreten physischen oder psychischen Folgen für den Berufungskläger erkennbar bzw. substantiiert. Zusammenfassend ist dem Berufungskläger damit in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in Höhe von CHF 1’400.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Mehrforderung von CHF 8'600.– wird abgewiesen.
5.
5.1 Aufgrund des vollumfänglichen kostenlosen Freispruchs gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenkosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Verteidigerin ein Honorar von insgesamt CHF 8'285.15 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens des Berufungsklägers keine Anwendung. Dies gilt auch für die zweitinstanzlichen Kosten, für welche die amtliche Verteidigerin ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung der Berufung von der Anklage der versuchten Schreckung der Bevölkerung kostenlos freigesprochen.
A____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung eine Genugtuung von CHF 1'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die erste Instanz ein Honorar von CHF 7'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 71.45, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 613.70, somit total CHF 8'285.15 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.
Für die zweite Instanz werden der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 6’350.– und ein Auslagenersatz von CHF 74.35, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 494.65, somit total CHF 6'919.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Dr. med. B____ (UPK Basel)
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).