Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2019.99

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

und

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 8. Mai 2019

 

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) sowie Geldwäscherei

 


Sachverhalt

 

Am 13. September 2018 wurde A____ (Beschuldigter) verhaftet, als er eine Wohnung an der B____strasse [...] in Basel verliess, in der Kokain umgeschlagen wurde, und den Betrag von CHF 6’300.– mit sich führte. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft bzw. seit dem 18. Dezember 2018 im vorzeitigen Strafvollzug.

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 8. Mai 2019 wurde der Beurteilte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Dem Schuldspruch liegen vier Einfuhren gemäss Anklage Ziff. 3 lit. f, i, j und k zugrunde. Der Beschuldigte wurde für 10 Jahre des Landes verwiesen (Nichteintragung im Schengener Informationssystem) und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Von der Anklage der Geldwäscherei gemäss Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift wurde er freigesprochen.

 

Gegen dieses Strafurteil haben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft jeweils Berufung erklärt. Der Beschuldigte beantragt eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, eine Landesverweisung von 5 Jahren und die Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons der Marke «Gionee» (Berufungserklärung vom 24. September 2019, Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2019). Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin vom 31. Januar 2020 stellte die Verteidigung am 6. Februar 2020 klar, dass sich die Anerkennung des Beschuldigten auf die Menge von 17 Fingerlingen Kokain vom 21. Juli 2018 (lit. i) sowie auf die am 13. September 2018 beschlagnahmte Menge Kokain (lit. k) beziehe.

 

Die Staatsanwaltschaft ersucht um Schuldspruch wegen sechs unbefugten Einfuhren von insgesamt mindestens 6,1 Kilogramm Kokaingemisch (nebst den vom Strafgericht anerkannten Vorgängen auch jene gemäss lit. g und h) sowie einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei. Sie beantragt weiter die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahre, zu einer Landesverweisung und deren Eintragung im Schengener Informationssystem SIS (Berufungserklärung vom 26. September 2019, Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2019).

 

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. März 2020 wurde aufgrund der ausserordentlichen Lage (Corona-Epidemie, Notverordnungen des Bundesrates) das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem sich die Parteien dazu einverstanden erklärt hatten. Die für den 27. März 2020 angesetzte Berufungsverhandlung wurde abgesagt; stattdessen haben sich die Staatsanwaltschaft am 23. März 2020 und 17. April 2020 und der Beschuldigte am 7. und 21. April 2020 schriftlich geäussert.

 

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO und der Beschuldigte gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Beide Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Da das Verfahren urteilsreif ist und der Beschuldigte sich im vorzeitigen Vollzug befindet, da Gerichtsverhandlungen in Notzeiten nur mit Zurückhaltung durchgeführt werden, eine Anwesenheit aller Personen zu einer Ansteckung mit einer gefährlichen Krankheit führen könnte (Corona-Infektion) und damit die öffentliche Gesundheit gefährden würde, ergeht das vorliegende Urteil im Einverständnis mit den Parteien im schriftlichen Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO.

 

Der Beschuldigte befindet sich seit bald einem Jahr und acht Monaten im Freiheitsentzug. Gemessen an seinen Berufungsanträgen (maximal ein Jahr Freiheitsstrafe) droht Überhaft. Im Zeitpunkt der Anordnung des schriftlichen Verfahrens erklärte der Bundesrat die «ausserordentliche Lage» und verbot Ansammlungen von mehr als fünf Personen. Die Dauer dieses sog. Lockdowns war nicht absehbar (vgl. Medienmitteilungen des Bundesamts für Gesundheit vom 16. und 20. März 2020; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.html?dyn_startDate=01.01.2020). Die getroffene Anordnung erlaubt es, die Einwände des Berufungsklägers gegen seine vorzeitig vollzogene Freiheitsstrafe rasch zu behandeln; sie trägt somit auch dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO Rechnung.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

 

Das Strafgericht erachtete vier von elf angeklagten Einfuhren von Kokain als erstellt, entlastete den Beschuldigten also in sieben Fällen. Es sprach ihn überdies vom Vorwurf der Geldwäscherei frei. Beide Schuldsprüche werden von den Anfechtungen der Parteien im Berufungsverfahren erfasst, so dass das Urteil insoweit nicht rechtskräftig wird. Zwar wird der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens reduziert, weil einerseits der Beschuldigte zwei Einfuhren von Kokain anerkennt (lit. k, in geringerer Menge auch lit. i) und andererseits die Staatsanwaltschaft seine Entlastung durch das Strafgericht von einzelnen Kokaineinfuhren (lit. a-e) akzeptiert. Nach Ansicht des Beschuldigten ergäbe sich ein Schuldspruch wegen einfachen (statt qualifizierten) Betäubungsmittelhandels, und nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wäre der Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei aufzuheben. Einzig die vor­instanzlich festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und die Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut (mit Ausnahme eines Mobiltelefons) sind formell unangefochten geblieben, so dass in diesen Punkten die Rechtskraft des angefochtenen Urteils festzustellen ist.

 

2.

2.1      Das Strafgericht erachtet vier Einfuhren von Kokain nach Basel als erwiesen. Der Beschuldigte habe sie im Juni, zweimal im Juli und im September 2018 vollzogen. Ausgehend von diesem Schuldspruch (konkret: Einfuhr am 20. Juni 2018) erachtet es die Staatsanwaltschaft als unglaubwürdig, dass der in [...] (Frankreich) lebende Beschuldigte am 23. Juni 2018 – drei Tage nach einer strafgerichtlich anerkannten Einfuhr – wieder nach Basel gereist sei, um einen afrikanischen Shop aufzusuchen. Nur eine Woche später – am 30. Juni 2018 – sei er wieder mit dieser Begründung nach Basel gereist. Eine derart rege Reisetätigkeit könne nicht mit dem Besuch eines Afrikashops erklärt werden, sondern mit der Mitwirkung in einer Drogenhändlergruppierung, die gemäss den Ermittlungen von den Niederlanden aus wöchentlich jeweils mindestens ein Kilogramm Kokain an verschiedene Depothalter in Basel habe liefern lassen. Die Telefonnummer des Beschuldigten sei erst einen Monat später, ab dem 20. Juli 2018, technisch überwacht worden, weshalb auf andere Beweise wie Roaming-SMS abzustellen sei. Gesamthaft betrachtet bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch am 23. und 30. Juni 2018 die übliche Menge von mindestens einem Kilogramm Kokaingemisch eingeführt habe, weshalb er für insgesamt sechs Einfuhren zu verurteilen sei. Weiter beantragt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei, der sich auf das beim Beschuldigten gefundene Bargeld von CHF 6’300.– bezieht. Dieses stamme aus dem Verkauf des Kokains vom 13. September 2018 und hätte durch den Beschuldigten an die Hintermänner in den Niederlanden retourniert werden sollen, um es dort dem legalen Wirtschaftskreislauf zuzuführen. Dass er damit nicht ausser Landes gelangt sei, liege allein in seiner Festnahme begründet. Die Staatsanwaltschaft bemängelt weiter die vorinstanzliche Strafzumessung. Wirtschaftliche Not sei nicht gegeben, da der Beschuldigte über eine französische Aufenthaltsbewilligung verfüge und sogar Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. In seiner Eigenschaft als Vater habe er um die Gefährlichkeit von Drogen wissen müssen. Stattdessen habe er wiederholt als Drogenkurier für eine international vernetzte und professionell agierende Drogenhändlergruppierung gearbeitet, die den Umgang mit grossen Mengen Kokain gewohnt sei. Die Einordnung des Beschuldigten auf Hierarchiestufe 4 des Strafzumessungsmodells Eugster/Frischknecht sei zutreffend, die zugemessene Strafe aber mit Blick auf das Vergleichsurteil AGE SB.2017.142 vom 21. September 2018 zu mild. Das Strafgericht habe die Vorstrafe des Beschuldigten zu Unrecht nicht berücksichtigt (Verurteilung in Frankreich zu Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Betäubungsmitteldelinquenz mit Urteil vom 9. April 2010).

 

Schliesslich sei der Landesverweis im Schengener Informationssystem SIS einzutragen. Der Beschuldigte sei kein Unionsbürger und es obliege den französischen Behörden zu entscheiden, ob sein Aufenthaltstitel widerrufen werde.

 

2.2      Der Beschuldigte anerkennt die Einfuhren vom 21. Juli 2018 (17 Fingerlinge) und vom 13. September 2018 (1,1 kg). Er macht geltend, die Telefonkontrollen seien ungenau und interpretationsbedürftig. Anlässlich der Verhaftung vom 23. September 2018 seien in der Wohnung 1,1 kg Kokain gefunden worden; es sei aus den Akten jedoch nicht ersichtlich, wie dieses in die Wohnung gelangt sei. Der Beschuldigte habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwei Kokaintransporte zugegeben. Es handle sich um den Transport vom 13. September 2018 und einen früheren Transport, der vermutlich am Tag des Finalspiels der Fussball-Weltmeisterschaft am 21. Juli 2018 stattgefunden habe. Der Beschuldigte habe glaubhaft angegeben, dass er öfters einen Schweizer Afrika-Shop besucht habe, einmal eingereist sei, um den Empfänger der Drogen kennenzulernen und öfters am Flughafen Basel-Mulhouse gewesen sei. Er führe eine Firma und reise viel als Geschäftsmann. So exportiere er französischen Wein nach Nigeria, womit sich auch seine Reisen nach Holland erklärten. Der Mitbeschuldigte C____ habe den Beschuldigten offensichtlich nicht belastet und seine Ehefrau habe gesagt, den Beschuldigten am Tag seiner Verhaftung zum ersten Mal gesehen zu haben. Bezüglich der Liefermengen des 13. September 2018 sei von 1,1 kg auszugehen. Bezüglich des früheren Transports vom 21. Juli 2018 sei aber zu Gunsten des Beschuldigten von einer massiv geringeren Menge auszugehen. Aufgrund des einzigen mutmasslichen Anhaltspunktes («17 Passagiere») sei von 17 Fingerlingen à 5 Gramm (eventualiter 10 Gramm) auszugehen. Es habe sich um einen Testlauf für den damals neuen Kurier gehandelt, so dass er damals total 85 Gramm (eventualiter 170 Gramm) Kokaingemisch transportiert habe. Da es sich nur um zwei Transporte handle, liege keine Gewerbsmässigkeit vor. Der Beschuldigte sei auf der Hierarchiestufe des Strafzumessungsmodells weit unten anzusiedeln. Überdies sei er durch das Schlucken von Fingerlingen ein erhebliches Gesundheitsrisiko eingegangen. Die Freiheitsstrafe sei daher auf 12 Monate zu senken und die Landesverweisung auf das Minimum von 5 Jahren zu reduzieren. Weiter sei ihm das Mobiltelefon «Gionee» zurückzugeben, da darauf kein für das Strafverfahren relevantes Material gefunden worden sei und keine Gründe für eine Einziehung vorlägen.

 

3.

3.1      Dem Beschuldigten werden in der Anklage folgende Kokaineinfuhren vorgeworfen:

 

lit. a

03. Mai 2018

1 kg Kokain

lit. b

13. Mai 2018

1 kg Kokain

lit. c

16. Mai 2018

1 kg Kokain

lit. d

29. Mai 2018

1 kg Kokain

lit. e

13. Juni 2018

1 kg Kokain

lit. f

20. Juni 2018

1 kg Kokain

lit. g

23. Juni 2018

1 kg Kokain

lit. h

30. Juni 2018

1 kg Kokain

lit. i

21. Juli 2018

1 kg Kokain

lit. j

31. Juli 2018

1 kg Kokain

lit. k

13. September 2018

1,106 kg Kokain

 

Der Beschuldigte anerkennt eine Einfuhr gemäss lit. i, wobei er eine geringere Menge geltend macht, sowie gemäss lit. k, als er «in flagranti» festgenommen wurde. Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch für sechs Einfuhren gemäss lit. f bis k. Nicht zu beurteilen sind die Einfuhren vor dem 20. Juni 2018 (lit. a-e). Das Strafgericht hielt diese Vorwürfe nicht für erwiesen, und die Staatsanwaltschaft hat diese Beurteilung akzeptiert.

 

Der Nachweis der verbliebenen Vorwürfe beruht grösstenteils auf den Erkenntnissen der Telefonüberwachung. Diese wurde zunächst gegen einen Kokainabnehmer in Basel mit dem Übernamen «D____» und dem richtigen Namen C____ angeordnet (Verfügung des Obergerichts Zürich vom 19. Juni 2018, Akten S. 233 ff.). In den überwachten Gesprächen ergaben sich Hinweise auf die Beteiligung des Beschuldigten, der den Übernamen «E____» führte. Mit Verfügungen des Obergerichts Zürich vom 23. Juli 2018 und vom 27. August 2018 wurde die Verwendung der aus der Überwachung vorliegenden Erkenntnisse gegen den Beschuldigten genehmigt bzw. die Überwachung verlängert (Akten S. 245, 253).

 

3.2      Die Einfuhr vom 20. Juni 2018 (lit. f) ist mit den Aufzeichnungen der Telefonkontrolle belegt (Vorgang 196; Akten S. 789-802). Es handelt sich um eine Kommunikation zwischen dem Abnehmer «D____» und dem Beschuldigten, der in den Überwachungsprotokollen als UM (unbekannter Mann) mit den auf die von ihm verwendeten Telefonnummern bezogenen Kürzeln UDO ZHK-669, 671 und 884 bezeichnet wird. Die protokollierten Kommunikationen sind in ihrer Aussage eindeutig. Der Beschuldigte tritt am Vortag von einem französischen Anschluss aus in Kontakt mit dem Abnehmer in Basel (Akten S. 789). Eine unbekannte Person erkundigt sich beim Abnehmer, ob «Frieden herrscht» (Akten S. 790). Der Beschuldigte vereinbart von einem anderen französischen Anschluss aus mit dem Abnehmer in Basel ein Treffen (Akten S. 793). Am Tag der Lieferung meldet er sich für die Lieferung um 12:00 Uhr (Akten S. 794). Um 11:50 Uhr klingelt der Beschuldigte den Abnehmer an (Akten S. 796). Der Abnehmer bestätigt per SMS an den Beschuldigten (Akten S. 797). In den Gesprächen wird immer wieder die Wortwendung „Frieden herrscht bzw. wird herrschen, geben“ gegenüber Mitbeteiligten verwendet, wie sie dann später bei Vorgang 208 vom 18. Juli 2018 [lit. i] vom Beschuldigten erneut gebraucht wird, vgl. Akten S. 699). Dasselbe auch bei Vorgang 218 vom 8. September 2018 im Vorfeld der Lieferung, die zur Festnahme des Beschuldigten führte (Gespräch zwischen dem Abnehmer «D____» und einem unbekannten Mitbeteiligten, Akten S. 841). Dies bedeutet nichts anderes, als dass Kokain kommen wird bzw. angekommen ist (vgl. dazu Verfügung des Obergerichts Zürich vom 23. Juli 2018 S. 3, 4. Abschnitt, Akten S. 243). Wie viel Kokain am 20. Juni 2018 geliefert wird, ergibt sich aber nicht aus der Telefonkontrolle. Wie damit umzugehen sein wird, ist später unter dem Titel der transportierten Mengen abzuhandeln.

 

3.3      Für die vorgeworfene Einfuhr vom 23. Juni 2018 (lit. g) existieren keine Beweise aus der Telefonkontrolle, sondern allein die Roaming-Nachricht «Welcome to Switzerland» auf dem Handy des Beschuldigten (Akten S. 544, 566). Einerseits ist der Staatsanwaltschaft insofern zuzustimmen, als auf Grund der finanziellen Situation des Beschuldigten keine andere Version denkbar ist, als dass diese Einreisen ebenfalls in Zusammenhang mit Kokainhandel gestanden haben müssen. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte am 17. November 2006 und in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 2. Februar 2009 bereits mehrfach Betäubungsmittel nach Frankreich importiert hatte und er deswegen am 5. März 2008 und am 9. April 2010 von der französischen Justiz zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (Akten S. 13-14, vgl. hiernach E. 6.3). Der Beschuldigte musste also nicht mehr angelernt werden.

 

Andererseits beruht der Vorwurf, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, auf einer dürftigen Beweislage. Lediglich auf Grund der Einreise in die Schweiz bzw. der entsprechenden Roaming-Nachricht auf dem Handy von einem Transport auszugehen, bleibt unspezifisch. Zwar sind auch die Aussagen des Beschuldigten, er habe in Basel einen Afrika-Shop besucht, nicht glaubhaft, weil er dies im Vorverfahren noch nicht behauptet hat (vgl. Aussagen vor Strafgericht, Akten S. 966). Da ein solcher Besuch aber doch möglich erscheint und die Vorwürfe bezüglich Ort oder Adressat der vorgeworfenen Lieferung nicht näher konkretisiert werden können, kommt der Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung. Der Vorwurf lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, so dass die vorinstanzliche Entlastung zu bestätigen ist.

 

3.4      Für die vorgeworfene Einfuhr vom 30. Juni 2018 (lit. h) gilt das soeben Gesagte sinngemäss, so dass es auch hier «in dubio pro reo» bei einem materiellen Freispruch bleibt.

 

3.5      Die Einfuhr vom 21. Juli 2018 (lit. i) ist mit den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich und den Protokollen der Telefonkontrolle erstellt (Vorgang 208, Akten S. 804-832a). Aufgrund der festgehaltenen Gespräche ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte an diesem Tag nicht nur an C____, sondern auch an einen nicht weiter bekannten Abnehmer namens F____ lieferte (Akten S. 828). Ab dem 10. Juli 2018 gibt es Vorgespräche zwischen dem Beschuldigten und seinem Abnehmer «D____», anlässlich derer ein Drogentransport geplant wird (Akten S. 806, 813, 815-820, 822) und die konkrete Lieferung durch den Beschuldigten in der Nacht vor dem Liefertag auch angekündigt wird (Akten S. 823). Am 21. September 2018 lässt der Beschuldigte es um 7:43 Uhr bei «D____» einmal klingeln (Akten S. 827). Um 8:10 Uhr kündigt er seinen Besuch bei F____ an (Akten S. 828). Ab 11:42 Uhr telefoniert dann «D____» mit unbekannten Partnern zwecks Verteilung des Kokains (Akten S. 829-832a).

 

Der Beschuldigte anerkennt diese Einfuhr dem Grundsatz nach, wobei die Verteidigung einschränkt, er habe lediglich 17 Fingerlinge transportiert. Zum einen würde dies bedeuten, dass der Beschuldigte den Aufwand eines internationalen Transports für rund 170 Gramm Kokain auf sich genommen hätte (vgl. Gewichtsangaben, Akten S. 332). Dies erscheint wenig wahrscheinlich, zumal es in vorliegender Sache nicht der erste Transport war, eine Organisation dahintersteht und sich der Aufwand für diese Menge kaum gelohnt hätte. Zum anderen wird der Einwand aber auch durch die Protokolle der Telefonkontrolle entkräftet. So kann dem Gespräch vom 20. Juli 2018, 19:06:20, entnommen werden, dass «noch nicht alle rausgekommen sind, die er mitgebracht hat», und dass «noch 17 fehlen, damit alle raus sind» (Akten S. 821). Der Beschuldigte hat die Fingerlinge inkorporiert, also geschluckt. Er musste sie ausscheiden, bevor er sie abliefern konnte. Aus dem Gesprächszusammenhang wird klar, dass die Gesamtlieferung grösser ist und die Zahl 17 lediglich die noch nicht lieferbaren (weil noch nicht ausgeschiedenen) Fingerlinge bezeichnet. Auf die Ermittlung der transportierten Menge ist später zurückzukommen.

 

3.6      Für die Einfuhr vom 31. Juli 2018 (lit. j) sprechen nicht nur das Roaming-SMS und die Antennenstandorte, an denen das Mobiltelefon des Beschuldigten eingeloggt war (Akten S. 453, 520), sondern auch das aufgezeichnete Telefongespräch von 9:32 Uhr: Der Beschuldigte rief den Abnehmer F____ an, um ihm mitzuteilen, dass er sich unten befinde und er aufmachen soll (Akten S. 833). Der nicht ermittelte Abnehmer F____ ist auch von weiteren Lieferungen her bekannt (20. Juni und 21. Juli 2018; Akten S. 672, 792, 828). Anhand der Randdaten der Handys des Beschuldigten (Einloggen in der Schweiz mit Nokia Pos. 1001 und Einloggen desselben 1 ½ Stunden später wieder in Frankreich) sowie dem genannten Gesprächsprotokoll (Akten S. 833), dem Gesamtzusammenhang mit den beiden früheren Einfuhren vom 20. Juni und 21. Juli 2018 und der späteren Einfuhr inkl. Festnahme «in flagranti» am 13. September 2018 bestehen genügend Indizien für den Nachweis, dass an diesem Tag eine Kokaineinfuhr erfolgte.

 

3.7      Anlässlich der letzten Einfuhr vom 13. September 2018 (lit. k) wurde der Beschuldigte «in flagranti» erwischt und festgenommen. Am Lieferort – der Wohnung an der B____strasse [...] – wurden 110 Fingerlinge mit einer Kokainmenge von insgesamt 1’106.75 g sichergestellt (Akten S. 191 ff.; Fotodokumentation, S. 330 f.; Bestimmung Gesamtgewicht, S. 332; Forensisch-chemisches Gutachten, S. 333 ff.). Dieser Vorwurf ist nicht bestritten.

 

3.8      In tatsächlicher Hinsicht sind demnach vier Kokaineinfuhren des Beschuldigten nachgewiesen, nämlich jene vom 20. Juni sowie vom 21. und 31. Juli und vom 13. September 2018 (lit. f, i, j, k). Diesbezüglich besteht aufgrund der gesamten Umstände (insb. Randdatenauswertung, finanzielle Situation) hinreichende Gewissheit, wogegen seine übrigen Besuche in Basel zu seinen Gunsten straflos gewertet werden.

 

3.9      In einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, wieviel Kokain der Beschuldigte in die Schweiz transportiert hat. Es versteht sich von selbst, dass in jenen Fällen, wo keine Festnahme mit Sicherstellung der Betäubungsmittel möglich war, die importierten Mengen auf Grund der Gesamtumstände zu ermitteln sind.

 

Ein starkes Indiz bildet die Menge, die der Beschuldigte anlässlich seiner vierten und letzten Einfuhr nach Basel gebracht hat, nämlich mehr als ein Kilogramm Kokain. Es ist davon auszugehen, dass er die anderen drei Einfuhren in gleicher Weise abwickelte und etwa gleichviel Betäubungsmittel transportierte. Weiter spricht für eine grosse Menge, dass der Beschuldigte für eine professionell strukturierte Organisation tätig war. Ferner lässt auch die Entschädigung mit EUR 2’000.– pro Einfuhr auf eine grosse Menge schliessen. Der Beschuldigte sagte aus, dass er für jeden Transport gleichviel verdient habe (Protokoll Strafgericht S. 4-6, Akten S. 964-966). Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass im Rahmen von professionell organisiertem Kokainhandel grössere Mengen eingeführt werden. Ob der Beschuldigte dabei das Kokain immer geschluckt hat, ist nicht erstellt. Wenn die Vorinstanz deshalb davon ausgeht, dass er in den drei Fällen f, i und j jeweils ca. ein Kilogramm Kokain in die Schweiz transportierte, ist das nicht zu beanstanden. Insgesamt ist somit von einer Menge von 4,1 Kilogramm Kokaingemisch auszugehen. Mit dem Strafgericht ist von einem aufgrund der Base berechneten Wirkstoffgehalt von 40,5 % auszugehen (angefochtenes Urteil S. 14). Obwohl bei dieser Menge die Frage des Wirkstoffgehaltes in den Hintergrund tritt, da es sich – hinsichtlich der mengenmässigen Qualifikation – nicht um einen Grenzfall handelt, kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden. Im Ergebnis hat der Beschuldigte somit 1,6 kg reines Kokain in die Schweiz eingeführt.

 

4.

4.1      Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) macht sich des qualifizierten Handels mit Betäubungsmitteln strafbar, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a, mengenmässige Qualifikation, grosse Gesundheitsgefährdung), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b, Bandenmässigkeit) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c, Gewerbsmässigkeit).

 

4.2      Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist der Vorinstanz in der Annahme aller drei Qualifikationsgründe (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) zu folgen. Mehr als anderthalb Kilogramm reines Kokain liegt mengenmässig deutlich über der Grenze von 18 Gramm (BGE 109 IV 143 E. 3b; 145 IV 312 E. 2.1.1), womit die mengenmässige Qualifikation erfüllt ist. Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage pro verkauftes Kilo Kokain von einem Umsatz von mindestens CHF 70’000.– ausgeht, ist dem zu folgen. Der Beschuldigte hat insgesamt 4,1 kg Kokaingemisch eingeführt, welches vor dem Weiterverkauf gestreckt und zum Strassenpreis von mindestens CHF 70’000.– pro Kilogramm verkauft wurde bzw. (bezüglich des sichergestellten Teils) worden wäre. Noch ohne Berücksichtigung der Vermehrung durch das Strecken beläuft sich der so errechnete Umsatz bereits auf CHF 287’000.–. Damit ist der Betrag von CHF 100’000.–, der als grosser Umsatz im Sinne der gewerbsmässigen Qualifikation gilt, um ein Vielfaches überschritten (BGE 129 IV 188 E. 3.1; 117 IV 63 E. 2b). Da ein grosser Umsatz bereits genügt, muss zum Gewinn keine Aussage mehr gemacht werden. Somit ist auch Gewerbsmässigkeit gegeben.

 

Die grenzüberschreitende Tätigkeit des Beschuldigten (Nigeria – Frankreich – Holland – Schweiz), das weitverzweigte Netz von Drogenkontakten auf seinem Handy, die Menge des eingeführten Kokains und dessen Reinheitsgrad sowie die wiederholten, sich über mehrere Monate hinziehenden Liefertermine zeigen, dass er in die professionell strukturierte Organisation des Drogenrings eingebunden war. Der Beschuldigte arbeitete mit anderen Bandenmitgliedern zusammen, indem er das Kokain von einer Bezugsperson im Ausland entgegennahm und es an zwei verschiedene Abnehmer in Basel lieferte. Da er im Zeitraum von rund 3 Monaten mehrere – insgesamt vier – Transporte nach Basel vornahm, handelte er in fortgesetzter Weise. Damit sind auch die Voraussetzungen für die bandenmässige Qualifikation erfüllt (BGE 124 IV 286 E. 2a; 124 IV 86 E. 2b). Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen des dreifach qualifizierten Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig zu sprechen.

 

5.

5.1      Die Staatsanwaltschaft beantragt im Weiteren einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei. Beim Beschuldigten sei Bargeld von CHF 6’300.– sichergestellt worden. Es handle sich um den Verkaufserlös aus dem gelieferten Kokain, den er an die Hintermänner in Holland hätte zurückschaffen müssen. Der Berufungsbeklagte habe angesichts der konspirativen Umstände nicht nur die verbrecherische Herkunft dieses Geldes gekannt, sondern auch gewusst, dass er sich des Beiseiteschaffens von Drogenerlös schuldig mache.

 

5.2      In der Anklageschrift wird geschildert (Ziff.1), dass die Organisation die aus dem Drogenverkauf erzielten Einnahmen entweder direkt auf unbekannte Konten ins Ausland überweisen bzw. durch Kuriere physisch an die Hintermänner und Auftraggeber in den Niederlanden zurückbringen liess. Auch im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2018 ist von qualifizierter Geldwäscherei die Rede (Akten S.  286). Im Bericht der Staatsanwaltschaft Basel vom 8. Oktober 2018 betreffend Kontaktauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (Nokia, Pos. 3004) wurden mehrere abgespeicherte Kontakte von mutmasslichen Geldkurieren festgestellt (Akten S. 402). Gehört das Rückführen des Geldes somit auch noch zum Auftrag des Transporteurs, wäre der Vorwurf der Geldwäscherei begründet.

 

Für einen Schuldspruch müsste aber der Nachweis des Wissens des Beschuldigten erbracht werden, dass die Organisation nicht nur mit Drogen handelt, sondern die erzielten Einnahmen anschliessend auf Konten ins Ausland überweisen lässt bzw. diese durch Geldkuriere bzw. durch die „Verkäufer“ an die Hintermänner zurückbringen lässt. Dieser Nachweis kann auf Grund einer einmaligen Sicherstellung von CHF 6’300.– beim Beschuldigten nicht erbracht werden. Die Tatsache allein, dass beim polizeilichen Zugriff im Anschluss an den Drogentransport der Verkaufserlös in bar sichergestellt wurde, begründet keine Geldwäscherei. Demnach ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei zu bestätigen.

 

6.

6.1      Gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Das Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen für qualifiziertes Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (gegebenenfalls in Kombination mit einer Geldstrafe) vorsieht. Die Höchststrafe beläuft sich auf 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). Treffen mehrere Qualifikationsgründe zusammen, so ist dies innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 120 IV 330 E. 1; 122 IV 265 E. 2c; 124 IV 286 E. 3 und 4).

 

In der Basler Rechtsprechung werden für die Einfuhr von Kokain im Bereich von 3 bis 4 Kilogramm Freiheitsstrafen von 3 ½ bis 4 ½ Jahren ausgesprochen. Typischerweise handelt es sich dabei um Täter, die die Einfuhr selber organisieren und Hintermänner beschäftigen. So wurde eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren für einen Täter ausgesprochen, dem der Handel mit 3 Kilogramm Kokaingemisch in der Rolle eines Organisators sowie Geldwäscherei zur Last gelegt wurden (AGE SB.2013.20 vom 18. Februar 2014). Mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe wurde der Importeur von 3,2 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt 24 %) belegt, der von finanziellen Motiven geleitet (Moneydealer) und nicht vorbestraft war (AGE AS.2010.54 vom 9. September 2011). Ein verheirateter Vater, der insgesamt rund 3 kg gestrecktes Kokain einführte, wurde zu 4 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt (AGE 357/2001 vom 13. Dezember 2002). Zu 4 ¼ Jahren wurde ein Mann verurteilt, dem zwei Einfuhren von Holland in die Schweiz von insgesamt 3 kg Kokain zur Last gelegt wurden (AGE 383/2004 vom 29. Juni 2005; vgl. weiter AGE 389/2006 vom 4. Mai 2007, 383/2004 vom 29. Juni 2005, 322/2004 vom 27. Oktober 2004, 314/2001 vom 17. Oktober 2001). Kuriere, die das Kokain selber schlucken (Body­packer), werden gemeinhin mit Freiheitsstrafen von ca. 2 ¼ Jahren bestraft, wenn sie nicht vorbestraft sind und die transportierten Mengen im Bereich von 600 bis 800 Gramm Kokaingemisch liegen. Dabei wird unter anderem berücksichtigt, dass der Kurier gesundheitliche Risiken eingeht, wenn er die Betäubungsmittel in seinen eigenen Körper aufnimmt (etwa AGE SB.2016.122 vom 20. April 2018 E. 4.5, SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.4, SB.2016.84 vom 18. Mai 2017 E. 4.3.4; grundlegend AS.2010.86 vom 19. November 2010). Vorstrafen und grössere Mengen von Betäubungsmitteln führen auch bei Bodypackern zu höheren Strafen (AGE SB.2018.37 vom 19. März 2019 E. 3.3, SB.2018.86 vom 6. Februar 2019 E. 2.2).

 

6.2      Das Verschulden des Beschuldigten liegt – verglichen mit anderen qualifizierten Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz – eher im unteren Bereich. Er hat während drei Monaten viermal Kokain in die Schweiz transportiert. Das Mass der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung ist bei der transportierten Menge von 4,1 Kilogramm jedoch erheblich. Als Drogenkurier im internationalen Raum gehörte der Beschuldigte einer kriminellen Gruppierung an, für die er einen operativ wichtigen Dienst leistete. Er nützte seine internationalen Kontakte und schädigte damit Menschen des Wirtschaftsraums Europa, obwohl dieser ihm die Chance eines Aufenthalts und der Ausübung einer (legalen) Erwerbstätigkeit bot. Stattdessen wandte er sich dem gewerbsmässigen Drogenhandel zu. Das sichergestellte Kokaingemisch zeigt überdies, dass er Zugang zu Stoff von sehr guter Qualität und entsprechende Kontakte zu im Drogenhandel tätigen Personen hatte. Handel in diesem Umfang und Qualität setzt enge Vertrauensbeziehungen zu den Schlüsselfiguren in Holland voraus. Der Beschuldigte handelte eigenverantwortlich und selbständig und wurde nicht besonders unter Druck gesetzt. Ohne seinen Tatbeitrag wäre das Kokain nicht in die Schweiz gelangt. Zieht man das von Eugster und Frischknecht entwickelte Strafzumessungsmodell zu Rate, so ist seine Tätigkeit auf Hierarchiestufe 4 einzuordnen (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327, 336). Immerhin ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Transport teilweise mittels Bodypacking erfolgte, was mit erheblichen Gesundheitsrisiken für den Kurier verbunden ist. Daher fällt die Einsatzstrafe für Hierarchiestufe 4 vergleichsweise tief aus und ist auf 3 Jahre festzulegen.

 

6.3      Bei der täterbezogenen Strafzumessung wirken sich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur geringfügig zu Gunsten des Beschuldigten aus. Angesichts seiner Arbeitsbewilligung und des ausgebauten Sozialstaats in Frankreich standen ihm legale Wege zur Erzielung von Einkünften bzw. Überlebenshilfen offen. Straferhöhend sind jedoch die einschlägigen und massiven Vorstrafen zu berücksichtigen: Der Beschuldigte wurde in seinem Gastland Frankreich zweimal wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt, nämlich mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Bobigny vom 5. März 2008 zu 2 Jahren und 2 Monaten Gefängnis (teilbedingter Vollzug) und mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Nancy zu 4 Jahren Gefängnis. Er befand sich vom 20. November 2006 bis zum 3. Juli 2007 und erneut vom 6. Februar 2009 bis zum 11. Oktober 2011 im Strafvollzug (Akten S. 12-14). Diese Vorstrafen sind mit dem Strafregisterauszug aus Frankreich («bulletin») vom 18. September 2018 belegt, der fünf Tage nach der Festnahme des Beschuldigten erhoben wurde. Sie wären nach Schweizer Recht erst in den Jahren 2025 (Vorstrafe von 2008) bzw. 2030 (Vorstrafe von 2011) aus dem Register zu entfernen (Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB: Löschung 15 Jahre nach Ablauf der gerichtlich zugemessenen Strafdauer). Diese Vorstrafen sind also zu berücksichtigen.

 

6.4      Der Beschuldigte macht in persönlicher Hinsicht geltend, er habe stets gearbeitet und eine eigene Firma (G____ Group) aufgebaut und die Drogentransporte nur wegen zeitweiliger finanzieller Schwierigkeiten übernommen. Er habe ein kleines Kind in Frankreich und eine Lebenspartnerin, die auf seine Unterstützung angewiesen ist. Er komme seinen Unterhaltspflichten in Frankreich nach.

 

Der 1971 geborene Beschuldigte ist in Nigeria aufgewachsen und war dort verheiratet. Seine Ex-Frau und vier Kinder wohnen in Nigeria. Er pflegt Kontakt zu seiner Mutter in Nigeria und unternimmt regelmässig Flugreisen in seine Heimat (Einvernahme zur Person, Akten S. 4; Aussagen vor Strafgericht, Akten S. 962 f.; Flugbillett Lagos-Amsterdam und drei Monate später retour, Akten S. 396-400). Seine Freundin H____ ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und verfügt ebenfalls über einen französischen Aufenthaltstitel. Sie wohnt in der gleichen Stadt wie der Beschuldigte, ist aber an einer anderen Wohnadresse gemeldet (Aufenthaltstitel, Akten S. 103 f.). Die Ehe des Beschuldigten in Frankreich ist gemäss seinen eigenen Angaben geschieden. Neben seinen Kindern in Nigeria hat er auch ein 4-jähriges Kind in Frankreich (Akten S. 962).

 

In der Würdigung seiner beruflichen Vorbringen erweist sich das eingereichte Vorstellungsschreiben seiner Firma vom 5. Dezember 2008 nicht als besonders aussagekräftig. Es stammt nicht aus dem Tatzeitraum, sondern wurde rund 10 Jahre zuvor verfasst. Dazwischen befand er sich zweimal im Strafvollzug (hiervor E. 6.3). Die beigefügten Fotos zeigen Weinflaschen, die belegen sollen, dass er im Import/Export von Weinen tätig war. Sie sind undatiert. Die im Strafvollzug verbrachte Zeit von 7 ½ Monaten (2006/2007) und von 2 Jahren und 8 Monaten (2009-2011) hätte seine Geschäftstätigkeit aber empfindlich getroffen, wenn er tatsächlich eine solche Import-Export-Firma betrieben hätte. Zusammenfassend sind diese Unterlagen zu unspezifisch und vermögen insbesondere keine erfolgreiche Geschäftstätigkeit nachzuweisen, die einen gewerbsmässigen Drogenhandel fraglich erscheinen liesse. Vielmehr zeigen die Vorstrafen eben auch, dass er wiederholt illegale Handelstätigkeiten betrieben hat.

 

Die Würdigung der familiären Situation des Beschuldigten wirkt sich in der Strafzumessung neutral aus. So hat ihn die Verantwortung für seine Kinder aus erster Ehe in Nigeria und sein 2016 geborenes Kind in Frankreich (Akten S. 962) nicht daran gehindert, sich erneut kriminellen Tätigkeiten zuzuwenden und damit eine Freiheitsstrafe mit wirtschaftlichen Einbussen (und entsprechender Schmälerung des Familienunterhalts) zu riskieren. Dasselbe gilt sinngemäss für seine neue Partnerin in Frankreich. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede in ein familiäres oder partnerschaftliches Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (BGer 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Aussergewöhnliche Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit können vorliegend nicht erkannt werden.

 

Das Geständnis des Beschuldigten erstreckt sich bloss auf die beweismässig nicht abstreitbaren Vorgänge und wirkt sich neutral aus. Nur leicht zu seinen Gunsten wirken sich die Zahlungen von 4 x CHF 20.– aus, die er an die Suchthilfe Region Basel zur Wiedergutmachung leistet. Verglichen mit den umgesetzten Geld- und Drogenmengen muss der überwiesene Betrag von insgesamt CHF 80.– als eher prozesstaktisch gewertet werden. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten deutlich schwerer als jenes gemäss der eingangs (hiervor E. 6.1) zitierten Bodypacker-Fällen, sowohl hinsichtlich der eingeführten Menge von 4,1 kg Kokain als auch der Hartnäckigkeit der Delinquenz (4 Einfuhren). Sein Verschulden erreicht aber nicht jenes von Organisatoren, die ohne eigene Kuriertätigkeit und ohne eigenes Gesundheitsrisiko vergleichbare Mengen von Kokain einführen. Das von der Staatsanwaltschaft zum Vergleich angeführte Urteil AGE SB.2017.142 vom 21. September 2018 (sechs Transporte von insgesamt 6,4 kg Kokaingemisch, 4 ¾ Jahre Freiheitsstrafe) betrifft eine grössere Menge von Kokain und Transporte ohne die Gesundheitsgefahr durch Bodypacking; insoweit ist es mit den hier erstellten Vorwürfen nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall ist es angemessen, die Strafe des Beschuldigten aufgrund der Täterkomponente um ein halbes Jahr zu erhöhen, so dass er zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen ist.

 

Ein Strafaufschub (bedingter oder teilbedingter Vollzug) ist für Freiheitsstrafen bis zu zwei bzw. drei Jahre vorgesehen; er fällt für die vorliegende Strafdauer ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). An die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist indessen der bisher ausgestandene Freiheitsentzug anzurechnen (Polizeigewahrsam, Haft und vorzeitiger Vollzug seit dem 13. September 2018, Art. 51 StGB).

 

6.5      Der Beschuldigte beklagt in der Stellungnahme vom 7. April 2020, dass sich die Verhältnisse in den Haftanstalten seit dem Ausbruch des Corona-Virus massiv verschlechtert hätten. Die Gefängnisinsassen hätten ihre Arbeitstätigkeit grösstenteils einstellen müssen und befänden sich den ganzen Tag über in ihren Zellen. Dies wirke sich massiv auf seine psychische Gesundheit aus.

 

Dazu ist auszuführen, dass er auch im Falle einer Rückkehr nach Frankreich grossen Einschränkungen unterworfen wäre. Betreffend das Corona-Virus ist Frankreich in Europa ein „Hotspot“. Per 8. April 2020 verzeichnet es offiziell 110’070 bestätigte Fälle und 10’343 Tote. In der Schweizer Strafanstalt ist der Beschuldigte deshalb verhältnismässig gut geschützt. Zudem zeigen gerade die vom ihm beklagten Einschränkungen, dass alle denkbaren Anstrengungen unternommen werden, damit das Virus nicht ins Gefängnis eingeschleppt wird. Dass sich der Beschuldigte im Vollzug gut verhält, ist nicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, sondern bei der Frage, ob und wann er bedingt entlassen werden kann. Diese Beurteilung obliegt der Strafvollzugsbehörde, nicht dem Berufungsgericht.

 

7.

7.1      Die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Bestimmung des Strafgesetzbuchs sieht die „obligatorische“ Landesverweisung im Falle eines Verbrechens nach Artikel 19 Abs. 2 BetmG vor (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die Landesverweisung wegen qualifizierten Drogenhandels hat obligatorischen Charakter. Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Der Gesetzgeber hat Abs. 2 als Ausnahmebestimmung konzipiert und dies mit dem Begriff „ausnahmsweise“ signalisiert. Er wollte Ausnahmen von der Landesverweisung restriktiv regeln und den Ermessensspielraum des Gerichts im konkreten Fall soweit wie möglich einschränken (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 = Praxis 108 [2019] Nr. 70). Mit der Ausnahmebestimmung sollte das verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisiert werden, wobei eine Verschärfung der bestehenden Ordnung beabsichtigt wurde (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3, BGer 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Die Ausnahmebestimmung will einen Automatismus verhindern und die individuelle Einzelfallbeurteilung sicherstellen.

 

Der Beschuldigte lebt in Frankreich und pflegt Kontakte zu seinem Heimatland Nigeria. Er hat keinen Bezug zur Schweiz, so dass in seinem Einzelfall keine Gründe gegeben sind, von einer Landesverweisung abzusehen. Die Dauer der Landesverweisung ist nach der Schwere des Schuldspruchs und in Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens von 5 bis 15 Jahren zu bemessen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Bei schwerer Drogendelinquenz der vorliegenden Art kann die Dauer nicht in der unteren Hälfte des zeitlichen Rahmens liegen. Die Landesverweisung von 10 Jahren erweist sich demnach als angemessen.

 

7.2      Drittstaatsangehörige, gegen die ein strafrechtlicher Landesverweis ergeht, werden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben, wenn die Ausschreibung vom urteilenden Gericht angeordnet wird (Art. 2 lit. f und Art. 20 der Schweizerischen N-SIS-Verordnung, SR 362.0). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unterliegt nicht dem Anklageprinzip und fällt wegen ihres Vollzugscharakters nicht unter das Verbot der «reformatio in peius». Der Beschuldigte muss im Rechtsmittelverfahren indessen explizit darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsmittelinstanz über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS befinden wird (BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3).

 

Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS (engl. alert, franz. signalement) finden sich in Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (EG-Verordnung). Es muss sich bei der betroffenen Person demnach um einen Drittstaatsangehörigen handeln und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen, um eine Ausschreibung vorzunehmen. Letztere Voraussetzung ist nach der genannten Verordnung insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen erfüllt, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der EG-Verordnung). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Abs. 1 der EG-Verordnung). Die Eintragung darf also nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10 f.).

Für Drittstaatsangehörige, die in einem Schengen-Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sind, ist das Konsultationsverfahren vorgesehen, in dessen Rahmen das Schweizer SIRENE-Büro die angeordnete Ausschreibung vornimmt und zugleich den betroffenen Schengen-Staat informiert. Kommt dieser zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung trotz der Verurteilung in der Schweiz nicht widerrufen werden soll, wird die SIS-Ausschreibung gelöscht (vgl. Art. 25 Ziff. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990).

 

Die gerichtliche Anordnung der Ausschreibung kann ergehen, bevor das Konsultationsverfahren durchgeführt wird. Dies hat der Europäische Gerichtshof EuGH in seinem Entscheid C-240/17 vom 16. Januar 2018 bestätigt (Fall eines nigerianischen Staatsangehörigen mit spanischem Aufenthaltstitel, der in Finnland wegen Betäubungsmitteldelikten zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und vom finnischen Immigrationsamt zur Rückkehr nach Nigeria verpflichtet wurde). Mit Bezug auf dieses EuGH-Urteil hat auch das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht festgehalten, das Konsultationsverfahren müsse grundsätzlich erst eingeleitet werden, nachdem der betreffende Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben worden sei (BVGer F-7209/2016 vom 13. August 2019 E. 9.4).

 

Gleiches gilt für die von der Schweiz zu übernehmende, derzeit aber noch nicht anwendbare Entwicklung des Schengen-Rechts. Dort werden die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen und das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Verordnung «SIS Grenze» geregelt (= Verordnung [EU] 2018/1861 vom 28. November 2018, Art. 24 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a und Art. 29; vgl. Erläuternder Bericht des EJPD zur Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem [SIS] vom Februar 2019, S. 20, sowie zur Besitzstandübernahme S. 4, 6 f.). Diese Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wurde von der Schweiz in einem Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 akzeptiert. Die entsprechende Genehmigung durch das eidgenössische Parlament steht aber noch aus (Geschäftsnummer Bundesversammlung 20.025, https://www.parlament.ch/ de/ ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20200025, besucht am 04.05. 2020; vgl. BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.1).

 

7.3      Im Unterschied zum zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 hat vorliegend, nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und explizit beantragt, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben (Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2019, Antrag Ziff. 3). Damit wusste der anwaltlich vertretene Beschuldigte, dass ihm diese Massnahme droht. Er hat sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft sodann explizit mit Berufung auf Unverhältnismässigkeit der Ausschreibung im SIS widersetzt (Stellungnahme vom 7. April 2020 Ziff. 3 S. 4).

 

Der aus Nigeria stammende Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger. Er wird wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels verurteilt. Aufgrund der Erkenntnis des vorliegenden Verfahrens wickelte er die Drogentransporte grenzüberschreitend ab, was für den Schengen-Raum (mit reduzierten Personenkontrollen an den Binnengrenzen) von Bedeutung ist. Gegen ihn sind bereits in seinem Aufenthaltsstaat Frankreich – einem Schengen-Partnerstaat der Schweiz – Vorstrafen verzeichnet (hiervor E. 6.3). Diese Vorstrafen betreffen den Import und Transport von Betäubungsmitteln (franz. importation / transport de stupéfiants). Der Beschuldigte ist in der Schweiz mit den vorliegend beurteilten Handlungen in schwerer Weise rückfällig geworden. Daher besteht konkrete Wiederholungsgefahr, mithin Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch fortgesetzten Handel mit Betäubungsmitteln. Dies alles spricht für die Eintragung in das Schengener Informationssystem.

 

Die Beziehungen des Beschuldigten nach Nigeria, wo seine Mutter, seine Ex-Frau und vier Kinder leben, sind intakt. Er besucht sein Heimatland regelmässig. Von einer weiteren Ex-Frau in Frankreich, mit der er ebenfalls eine Vaterschaft eingegangen ist, ist er geschieden. Er lebt in einer neuen Partnerschaft. Der Beschuldigte verfügt zwar über einen französischen Aufenthaltstitel, der ihn zu jeglicher Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet des französischen Mutterlandes berechtigt («toute profession en France métropolitaine», Akten S. 24). Angesichts der vorbestehenden Delinquenz in seinem Aufenthaltsstaat Frankreich besteht ein erhebliches Interesse an der Ermöglichung der Prüfung des Aufenthaltsstatus aufgrund der neuerlichen Delinquenz. Die von seinem Aufenthaltsstaat erteilte Erwerbsbewilligung hat dem Beschuldigten als Drittstaatangehörigem die Chance geboten, an der französischen und europäischen Wirtschaft zu partizipieren. Stattdessen hat der Beschuldigte diese Freiheiten für grenzüberschreitende Kokaintransporte missbraucht und so zur Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung beitragen. Die Drogenkriminalität ist international geächtet (vgl. Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel, SR 0.812.121.0). Zusammenfassend sind vorliegend die Voraussetzungen für die Eintragung des Landesverweises im SIS erfüllt, so dass eine entsprechende Anordnung ergeht.

 

8.

8.1      Der Beschuldigte wendet sich schliesslich gegen die Einziehung eines der drei beschlagnahmten Mobiltelefone (Modell «Gionee», Pos. 1003, Akten S. 198). Gemäss dem Auswertungsbericht vom 12. November 2018 sei kein für das Strafverfahren relevantes Material gefunden worden.

 

8.2      Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die u.a. zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters inskünftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden würde (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweis; BGer 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3).

 

8.3      Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte sein Mobiltelefon «Gionee» tatsächlich dafür benützt, um mit dem Bandenmitglied «D____» (= C____) zu kommunizieren und verbotene Geschäfte anzubahnen. Weiter ergibt sich aus dem genannten Auswertungsbericht, dass 52 der abgespeicherten Kontakte in der Bundesdatenbank Janus im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten verzeichnet sind. Janus ist ein Informationssystem des Bundesamtes für Polizei, welches u.a. dazu dient, den illegalen Drogenhandel zu bekämpfen (vgl. Janus-Verordnung vom 15. Oktober 2008, SR 360.2). Sieben der abgespeicherten Kontakte standen sogar in Bezug zu den laufenden Ermittlungen. Dies alles ergibt sich aus dem Auswertungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2018 (Akten S. 603), auf den sich der Beschuldigte selber beruft. Er hat wiederholt Betäubungsmittel transportiert und ist rückfallgefährdet. Es besteht demnach die konkrete Gefahr im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB, der Beschuldigte würde das Handy nach dessen Rückgabe wieder dazu benutzen und die Kontakte aktivieren, um Drogengeschäfte abzuwickeln. Aufgrund der mutmasslichen «Kunden- und Lieferantendaten», die auf dem Handy abgespeichert sind, besteht grosse Wiederholungsgefahr. Eine Rückgabe nach Löschung der Daten erwiese sich als ungeeignet, weil auch gelöschte Daten wiederherstellt werden können und im Umfeld der professionellen Drogenkriminalität auch damit zu rechnen ist. Eine Aushändigung des Handys mitsamt aller Kontakte zum einschlägigen Milieu ist somit klar zu verweigern.

 

9.

9.1      Zusammenfassend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen und jene des Beschuldigten abzuweisen. Der Beschuldigte ist wegen mehrfach qualifizierten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig zu sprechen und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen. Der im vorliegenden Strafverfahren erstandene Freiheitsentzug seit dem 13. September 2018 ist an diese Strafe anzurechnen. Der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der Geldwäscherei ist zu be­stätigen. Weiter ist der Beschuldigte zu einem Landesverweis von 10 Jahren und zu dessen Eintragung in das SIS zu verurteilen. Die Einziehung seines Handys «Gionee» ist zu bestätigen.

 

9.2      Bei diesem Ausgang hat der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'100.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die übrigen Verfahrenskosten (Strafuntersuchung, Vorinstanz) hat er nach Art. 426 Abs. 1 StPO als Verurteilter ebenfalls zu tragen; es gilt das Verursacherprinzip (AGE SB.2018.12 vom 28. Juni 2019 E. 8.1, SB.2016.119 vom 19. Juni 2019 E. 9.1; BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).

 

9.3      Die amtliche Verteidigung wird für ihren Aufwand gemäss Honorarnote zum amtlichen Ansatz entschädigt (rund 24,4 Stunden zu CHF 200.–, 735 Kopien zu CHF 0.25, weitere Auslagen und Fahrspesen CHF 125.–, 7,7 % Mehrwertsteuer CHF 399.80).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 8. Mai 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut, mit Ausnahme des Mobiltelefons „Gionee“, Pos. 1003.

 

A____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. September 2018,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird von der Anklage der Geldwäscherei gemäss Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift freigesprochen.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.

 

In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

Das beschlagnahmte Mobiltelefon «Gionee» (Pos. 1003) wird mit dem übrigen Beschlagnahmegut in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 18’820.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 9’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'100.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'883.35 und ein Auslagenersatz von CHF 308.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 399.80, somit total CHF 5'591.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Bundesamt für Polizei

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).