|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
SB.2019.9
ENTSCHEID
vom 26. Juli 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Februar 2021 wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Überdies wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2’820.10 sowie die Urteilsgebühren des Strafgerichts von CHF 6’000.– und des Appellationsgerichts von CHF 1’200.– auferlegt. Das Total der Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF 10'020.10.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) um Erlass des Rechnungsbetrags von CHF 10'020.10 oder «um andere Möglichkeiten» ersucht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2016.27 vom 15. Juli 2019 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Das vorliegende Gesuch ist einerseits unter dem Aspekt eines gänzlichen Erlasses, andererseits unter jenem einer Teilstundung (Ratenzahlung) zu beurteilen. Der Gesuchsteller bringt vor, er und seine Ehefrau lebten von einer monatlichen AHV-Rente von CHF 1'385.– und einer monatlichen Pensionskassen-Rente der [...] von CHF 1’170.–, welche alle drei Monate ausbezahlt werde. Zudem würden sie Ergänzungsleistungen von CHF 125.– monatlich erhalten. Er könne nicht einmal CHF 50.– im Monat bezahlen.
2.3 Die vom Gesuchsteller am 6. Juli 2021 eingereichten Akten bestätigen die von ihm deklarierten Angaben zu seinem Einkommen. Darüber hinaus ergibt sich, dass der Gesuchsteller und seine Ehefrau in der Schweiz leben und in Sizilien in [...] eine Liegenschaft besitzen, welche für das Jahr 2020 einen Steuerwert von CHF 169'338.– aufwies. Zudem leisten sie sich ein Motorfahrzeug. Schulden wies der Gesuchsteller in seiner Steuererklärung 2020 keine aus.
Bei dieser Ausgangslage ist das Kostenerlassgesuch zufolge hinreichendem Vermögens abzuweisen. Offensichtlich ist der Gesuchsteller nicht mittellos und es ist ihm durchaus zuzumuten, auf sein Haus in Italien eine Hypothek aufzunehmen, dieses zu vermieten oder gegebenenfalls zu verkaufen, um die ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 10'020.10 zu begleichen.
Im Sinne eines Entgegenkommens um entsprechende Dispositionen vorzunehmen, kann dem Gesuchsteller jedoch die Abzahlung der Gerichtskosten in monatlichen Raten von CHF 417.50 gewährt werden, was einer Abzahlungsdauer von 24 Monaten entspricht. Die betreffenden Raten sind jeweils per Anfang Monat zu bezahlen, beginnend ab 1. September 2021. Der Gesuchsteller wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Rate sofort der gesamte Restbetrag fällig wird.
3.
Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 10'020.10 wird abgewiesen. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird dem Gesuchsteller bezüglich der Verfahrenskosten von CHF 10'020.10 die Bezahlung in monatlichen Raten von CHF 417.50, beginnend ab 1. September 2021, gewährt. Bei Ausbleiben einer Rate wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.