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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2020.100
URTEIL
vom 25. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. August 2020
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. August 2020 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl Ziffer 1 wurde A____ freigesprochen. Ihm wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 613.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt. A____ wurde aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von CHF 800.– ausgerichtet.
Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, am 19. August 2020 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2020 lässt er, nunmehr vertreten durch [...], Advokat, beantragen, der Entscheid des Strafgerichts vom 13. August 2020 sei teilweise aufzuheben und der Berufungskläger sei von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern vollständig und kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger bei allfällig verbleibenden Vorwürfen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu verurteilen. Sämtliche Anträge stellt der Berufungskläger unter o-/e-Kostenfolge.
In seiner Berufungsbegründung vom 18. Januar 2021 hält der Berufungskläger an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest und stellt den Eventualantrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 wurde der Eventualantrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Berufungsantwort vom 15. Februar 2021, der Berufungskläger sei der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 650.– zu verurteilen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 ist zur Hauptverhandlung geladen worden und der Antrag auf amtliche Erkundigung zur Frage, welche Abschnitte der Videoaufnahmen vom 8. Februar 2019 auf Boden des Kantons Basel-Landschaft und welche auf Boden des Kantons Basel-Stadt aufgenommen wurde, abgelehnt worden, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellt mit Eingabe vom 15. November 2021 den Antrag, es seien bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Verfahrensakten ([...]; Verfahrensabschluss am 3. November 2020) des gegen Dr. med. B____ – aufgrund eines durch den Berufungskläger in der vorliegenden Sache eingereichten Arztzeugnisses – geführten Strafverfahrens wegen Fälschung von Ausweisen einzuholen und zu den Verfahrensakten zu nehmen. Mit Verfügung vom 17. November 2021 ist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Übermittlung der Verfahrensakten des gegen Dr. med. B____ geführten Strafverfahrens wegen Fälschung von Ausweisen ersucht worden. Am 23. November 2021 sind die angeforderten Unterlagen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beim Appellationsgericht eingetroffen. Im Instruktionsverfahren ist schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug vom 17. Dezember 2021 beim Appellationsgericht eingegangen.
In der Berufungsverhandlung vom 25. Januar 2022 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte die Verteidigung zu Wort, wobei an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen festgehalten wurde. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll (Akten S. 266 ff.) verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend überprüfen. Die Kognition des Berufungsgerichts ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 1).
1.3.2 Im vorliegenden Fall beantragt der Berufungskläger in der Sache, das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. August 2020 sei teilweise aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Er beantragt einen vollständigen und kostenlosen Freispruch von den Schuldsprüchen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Rechtsbegehren 2). Eventualiter beantragt er für den Fall allfällig verbleibender Vorwürfe eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Rechtsbegehren 3). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher in erster Linie der Schuldspruch betreffend die drei obgenannten Delikte, einschliesslich der allfälligen Strafzumessung und des entsprechenden Kostenentscheids (Rechtsbegehren 4). Der mit angefochtenem Urteil ergangene Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung ist nicht angefochten worden und deshalb in jenem Ausmass in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren folglich nicht zu befinden. Der in der Berufungsbegründung gestellte Antrag auf amtliche Erkundigung zur Frage, welche Abschnitte der Videoaufnahmen vom 8. Februar 2019 auf Boden des Kantons Basel-Landschaft und welche auf Boden des Kantons Basel-Stadt aufgenommen wurden, wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Oktober 2021 abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Der Antrag wurde anlässlich der Verhandlung vom 25. Januar 2022 nicht wiederholt, weshalb auch darüber nicht mehr zu befinden ist.
1.3.3 Die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils basieren auf zwei unterschiedlichen Sachverhalten, die dem Berufungskläger vorgeworfen werden. Dabei ist nachfolgend erst auf die Vorwürfe vom 8. Februar 2019 (E. 2 hiernach) und später auf die Vorwürfe aus dem Jahre 2018 (E. 3 hiernach) einzugehen.
2.
2.1 Das Strafgericht ging in Bezug auf den ersten Sachverhalt im angefochtenen Urteil aufgrund des Strafbefehls vom 23. April 2019 (Akten S. 65 ff.) von Folgendem aus: Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, dass er am 8. Februar 2019 um 18.29 Uhr in Basel den Personenwagen [...] auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn A2 in Richtung Deutschland gefahren habe, ohne Betätigung der Richtungsanzeige nach links auf den zweiten Überholstreifen gewechselt habe, welcher kurz darauf in den Fahrstreifen der Autobahnausfahrt «Basel City» übergehe, danach hinter einem auf diesem Fahrstreifen fahrenden Personenwagen gefahren sei, unter Betätigung der Richtungsanzeige nach rechts auf den ersten Überholstreifen gewechselt, – unter Hervorrufung und Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer – den vorgenannten auf dem Fahrstreifen «Autobahnausfahrt Basel City» fahrenden Personenwagen vorschriftswidrig rechtsseitig überholt und dann unmittelbar ohne Betätigung der Richtungsanzeige zurück nach links auf den Fahrstreifen «Autobahnausfahrt Basel City» gewechselt habe. Das Strafgericht sprach den Berufungskläger aufgrund dieses Sachverhalts der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) schuldig. Beim Schuldspruch hat es sich massgeblich auf ein Video abgestützt, das von der Kantonspolizei Basel-Landschaft erstellt worden ist (Akten S. 91).
2.2
2.2.1 Der Berufungskläger macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, das Video zeige das angebliche Rechtsüberholen nach Erreichen des St. Jakobs-Stadions und damit klar auf baselstädtischem Boden (Berufungsbegründung Rz. 5). Das Video sei von der Kantonspolizei Basel-Landschaft aufgenommen worden. Diese hätte das nicht tun dürfen, da die zuvor – auf basellandschaftlichem Boden – erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung, welche die Kantonspolizei Basel-Landschaft aktiv werden liess, keine schwerwiegende Verkehrsregelverletzung dargestellt habe (Berufungsbegründung Rz. 14). § 7 der Vereinbarung über die grenzüberschreitenden polizeilichen Tätigkeiten in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt (SG 510.200) lasse aber die Kontrolle im Nachbarskanton nur bei schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen zu (Berufungsbegründung Rz. 11 ff.). Zur Dokumentation seiner Darstellung reicht der Berufungskläger Kartenausschnitte mit Grenzmarkierungen ein (Berufungsbegründung Rz. 13). Er kommt zum Schluss, die Videoaufzeichnung des potentiellen Rechtsüberholens sei damit als Beweis nicht verwertbar und er sei deshalb von den Vorwürfen freizusprechen (Berufungsbegründung Rz. 16 ff.).
2.2.2 Das Strafgericht erwog hierzu, es sei auf dem durch die basellandschaftliche Polizei erstellten Video erkennbar, dass der inkriminierte Überholvorgang nach Beginn der 80er-Zone stattgefunden habe. Die Grenzziehung an dieser Stelle sei nicht einfach. In dem Moment, als die Polizei Basel-Landschaft A____ verfolgt habe, habe die Geschwindigkeit, die es benötigt habe, um ihm folgen zu können, gemäss Geschwindigkeitsanzeige des Polizeiautos über 130 km/h betragen (Video, Akten S. 91). Selbst wenn sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Boden des Kantons Basel-Stadt zugetragen haben sollte, sei es somit in der Kompetenz der Polizei Basel-Landschaft gelegen, den Beschuldigten zu verfolgen und zu filmen, da dieser – ehe er schliesslich sein Überholmanöver ausgeübt habe – die erlaubte Geschwindigkeitsbegrenzung offensichtlich deutlich überschritten und damit der Verdacht einer groben Verkehrsregelverletzung bestanden habe. Damit seien die Voraussetzungen von § 7 der Vereinbarung über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gegeben und das Video sei daher vollumfänglich verwertbar.
2.2.3
2.2.3.1 Die Vereinbarung über die grenzüberschreitenden polizeilichen Tätigkeiten in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt hält in § 2 Abs. 1 lit. e fest, dass die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe der beiden kantonalen Polizeien unter anderem durch selbständige Einsätze im Nachbarkanton erfolgt. Dabei geht es gemäss § 7 Abs. 1 der Vereinbarung darum, dass die Polizeikräfte, wenn sie anlässlich ihrer dienstlichen Tätigkeit – insbesondere auch bei Transitfahrten – im Nachbarkanton unmittelbar notwendigen polizeilichen Handlungsbedarf feststellen, alle erforderlichen Massnahmen des ersten Angriffs im sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeilichen Bereich vornehmen dürfen. Im zweiten Absatz der Bestimmung werden in nicht abschliessender Aufzählung («insbesondere») erlaubte hoheitliche Tätigkeiten aufgeführt. Der vom Berufungskläger zitierte § 7 Abs. 2 lit. f der Vereinbarung nennt die Kontrolle von Fahrzeuglenkern bei Beteiligung an Unfällen, bei Verdacht auf Einschränkungen der Fahrfähigkeit oder bei schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen.
2.2.3.2 Auf dem von der Polizei Basel-Landschaft aufgezeichneten Video (Akten S. 91) ist ersichtlich, wie die Polizei zum Berufungskläger mit dem Kontrollschild [...] aufholt, als dieser sich kurz vor dem Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung 100 km/h befindet. Die Polizei erhöht ihre Geschwindigkeit von anfänglich 118 km/h stark und schliesst zum Berufungskläger auf. Als dieser das 100 km/h-Schild auf der mittleren Spur passiert, fährt der Polizeiwagen mit einer Geschwindigkeit von 148 km/h (auf der linken Spur schräg hinter dem Berufungskläger). Die Polizei wechselt dann hinter dem Berufungskläger in dessen Spur, inzwischen mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h. Hier verlangsamt sie ihre Geschwindigkeit zuerst. Der Berufungskläger wechselt dann auf den ganz linken, zweiten Überholstreifen, ohne die Richtungsanzeige zu betätigen, und die Polizei folgt ihm. Der Berufungskläger fährt während acht Sekunden in der Mitte der ersten und zweiten Überholspur, der unterbrochene Mittelstreifen befindet sich dabei zwischen den Rädern, wobei das Fahrzeug des Berufungsklägers etwas unruhig hin- und herschwankt. Dabei sind die ersten zwei für den Spurwechsel benötigten Sekunden nicht mitgezählt. Nach diesen zwei Sekunden betätigt denn auch die Polizei die Aufzeichnung; die Zeit wird auf 00 gesetzt und beginnt neu zu zählen. Der Berufungskläger nähert sich mit dieser Fahrweise einem Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h. Die Polizei fährt während dieser Zeit hinter ihm und muss, um den etwa gleichbleibendem Abstand halten zu können, ihre Geschwindigkeit bis auf 137 km/h erhöhen. Als der Berufungskläger das 80 km/h-Schild passiert (immer noch mit dem Mittelstreifen zwischen den Rädern), folgt die Polizei ihm mit einer Geschwindigkeit von 135 km/h. Der Berufungskläger fährt – im Übrigen mit viel zu kleinem Abstand – auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf. Sechs Sekunden nach Passieren des 80er-Schildes betätigt er die Richtungsanzeige und wechselt auf die mittlere Spur. Bereits nach weiteren drei Sekunden fährt er am anderen Fahrzeug rechts vorbei. Während dieses Vorgangs, als sich der Berufungskläger genau rechts auf der Höhe des anderen Wagens befindet, passieren die beiden Autos – gefolgt von der Polizei – das Schild mit dem baselstädtischen Wappen. Unmittelbar danach wechselt der Berufungskläger in einem Zug vor dem überholten Fahrzeug nach links wieder zurück auf den zweiten Überholstreifen. Die Polizei schaltete das Blaulicht ein, hielt ihn an und führte vor Ort einen Atemalkoholtest durch, welcher negativ ausfiel.
2.2.3.3 Aus dem aufgezeichneten Ablauf geht hervor, dass die Polizei zum Zeitpunkt, da sie die Verfolgung des Berufungsklägers aufgenommen und die Videoaufzeichnung gestartet hat, sich noch auf basellandschaftlichem Boden befunden hat. Geht man vom Schild mit dem Kantonswappen aus, so hat sich der erste Teil des Rechtsüberholmanövers noch auf basellandschaftlichem Boden ereignet, zu dem Zeitpunkt allerdings noch nicht als Rechtsüberholen im Sinne einer nach damaligem Recht schweren Verkehrsregelverletzung (vgl. dazu E. 2.3 hiernach) erkenntlich, weil noch nicht klar war, dass der Berufungskläger wieder vor dem überholten Fahrzeug einbiegen werde. Da die Signalisation an besagter Stelle auf verschiedene Fahrziele hinwies, wäre ein blosses Vorbeifahren auch unter der Geltung des damaligen Rechts mutmasslich eine einfache Verkehrsregelverletzung gewesen (vgl. die Verzeigung der Polizei BL, Akten S. 30). Das Wiedereinschwenken fand erst nach dem Kantonswappenschild statt. In jedem Fall aber hat sich die massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Boden des Kantons Basel-Landschaft ereignet und war auch der Auslöser dafür, dass die Polizei Basel-Landschaft die Verfolgung des Berufungsklägers aufgenommen und ihn gefilmt hat. Unter diesen Umständen hatte die Polizei Basel-Landschaft allen Anlass, die Verfolgung des Berufungsklägers aufzunehmen und mögliche Beweise zu sichern. Damit sind die Voraussetzungen für eine Kontrolle im Nachbarkanton im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. f der zitierten Vereinbarung erfüllt, wie sich aus Folgendem ergibt: Abs. 1 dieser Bestimmung macht deutlich, dass es bei der Befugnis zu selbständigen Einsätzen im Nachbarkanton vor allem um die Sicherstellung aller erforderlichen Massnahmen – und zwar explizit auch im Bereich der Verkehrspolizei – geht, die sich aus einem unmittelbar notwendigen polizeilichen Handlungsbedarf ergeben. Im Zusammenspiel mit der nicht abschliessenden Aufzählung in Abs. 2 ergibt sich, dass die zu diesem Zweck zugelassenen Handlungen nicht restriktiv auszulegen sind. Wenn in lit. f also von «Verdacht von Einschränkungen der Fahrfähigkeit» sowie von «schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen» die Rede ist, dann wäre es zu kurz gegriffen, bezüglich der schweren Verkehrsregelverletzungen einen (blossen) Verdacht nicht genügen zu lassen. Vielmehr kann es bei der Frage, ob und wann die Polizei zur Aufnahme einer Ermittlungstätigkeit befugt ist, stets nur auf einen Verdacht ankommen.
2.2.3.4 Diesbezüglich lässt sich denn auch eine Parallele ziehen zur Rechtsprechung, wonach für Aufzeichnungen von potentiellen Verkehrssündern durch die Polizei ein Anfangsverdacht – aber eben nicht mehr – nötig ist. Der Berufungskläger thematisiert dies nicht explizit, sondern macht ein Beweisverwertungsverbot nur unter dem Titel der Verletzung des Territorialprinzips geltend. Ob die Videoaufzeichnung der Polizei Basel-Landschaft ein zulässiges Beweismittel darstellt, wäre aber ohnedies auch unter dem Aspekt des erforderlichen Anfangsverdachts zu prüfen. Die Polizei hat als Organ der Strafverfolgung grundsätzlich das Recht, im Rahmen von Art. 139 Abs. 1 StPO Beweise zu erheben. Die präventive Kontrolltätigkeit der Polizei folgt indessen dem kantonalen Recht und nicht dem Strafprozessrecht, welches lediglich die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung regelt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 I 103 E. 15.2, 146 I 11 E. 4.1). Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht: Ein Tatverdacht muss vorliegen, wenn im strafprozessualen Vorverfahren Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden sollen (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGer 6B_1183/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; Rhyner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 306 StPO N. 5 f.). Das gilt auch im Bereich der Verkehrspolizei. Das Bundesgericht hat dazu in einem Leitentscheid erwogen, die präventivpolizeiliche Tätigkeit im Strassenverkehr setze zwar grundsätzlich keinen Anfangsverdacht voraus, die Polizei nehme aber kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr, sobald sie im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit strafbare Handlungen feststelle. In diesen Fällen ermittle die Polizei nach Art. 306 ff. StPO, wobei sie gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten habe. Hierfür sei ein Anfangsverdacht erforderlich (zum Ganzen: BGE 146 I 11 E. 4.1). Die Rechtsprechung geht hier selbstverständlich davon aus, dass ein blosser Verdacht genügt und es nicht angehen kann, der Polizei eine ermittelnde Tätigkeit erst zu gestatten, wenn eine strafbare Handlung bereits mit Sicherheit feststeht. Das wäre denn auch abwegig, braucht es doch hierfür regelmässig weitere Abklärungen tatsächlicher und auch rechtlicher Natur – wie sich auch im vorliegenden Fall gezeigt hat. Dasselbe muss im Kontext mit der in § 7 Abs. 2 lit. f der zitierten Vereinbarung verlangten «schwerwiegenden Verkehrsregelverletzung» gelten, weshalb auch diesbezüglich nur ein entsprechender Verdacht verlangt werden kann. Für eine Verwertung des Polizei-Videos ist somit in jedem Fall nur (aber immerhin) der Verdacht auf eine – nach § 7 Abs. 2 lit. f der Vereinbarung schwerwiegende – Verkehrsregelverletzung erforderlich.
2.2.3.5 Zu erwähnen bleibt, dass vorliegend nicht nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung bereits auf basellandschaftlichem Kantonsgebiet zu vermerken war, sondern auch, dass der Berufungskläger ganze acht Sekunden auf zwei Spuren gefahren ist. Dieses Fahrverhalten, zumal begleitet durch eine übersetzte Geschwindigkeit trotz unübersehbar ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzungen, würde die Voraussetzung eines Verdachts auf Einschränkungen der Fahrfähigkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. f der zitierten Vereinbarung ebenfalls erfüllen, denn da ist explizit nur ein Verdacht vorausgesetzt. Die Polizei Basel-Landschaft hat denn auch einen Atem-alkoholtest mit dem Berufungskläger durchgeführt, um seine Fahrfähigkeit festzustellen (Akten S. 29).
2.2.3.6 Die Polizei Basel-Landschaft hat den Berufungskläger zwar wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung verfolgt, dann diesen Sachverhalt aber nicht zur Anzeige gebracht. Das Fahren in der Mitte von zwei Fahrstreifen hat sie nicht einmal erwähnt. In der Verzeigung ist nur von der fehlenden Anzeige des Richtungswechsels und vom Rechtsüberholen die Rede. Letzteres hat die Polizei schlussendlich auch dazu veranlasst, den Berufungskläger mittels Blaulicht und Martinshorn anzuhalten (Akten S. 29). Es ist somit zu prüfen, ob das von der Polizei produzierte Video auch als Beweismittel für diese mehr als Nebenprodukt festgestellte, schliesslich aber relevante Verkehrsregelverletzung zulässig ist. Der Berufungskläger thematisiert dies ebenfalls, wenn auch nur im Hinblick auf die Zuständigkeit der basellandschaftlichen Organe, indem er geltend macht, es sei durchaus von Belang, in welchem Kanton das inkriminierte Überholmanöver stattgefunden habe, denn Ursprung der Verfolgung sei die Geschwindigkeitsübertretung gewesen (Berufungsbegründung Rz. 12).
Massgeblich für die Beurteilung dieser Frage muss die rechtliche Behandlung von Zufallsfunden sein (ebenso Ruckstuhl, Die strafprozessuale Verwertung von Dashcam-Aufnahmen, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2018, Zürich 2018, S. 117 ff.) und zwar für die Beurteilung des Anfangsverdachts sowohl unter territorialen als auch unter allgemeinen beweisrechtlichen Vorschriften. Zufallsfunde stammen aus dem rechtmässigen Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen, dem namentlich ein genügender Anfangsverdacht zugrunde lag (BGE 137 I 218 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen). Um einen Zufallsfund handelt es sich, wenn durch eine Überwachungs- oder sonstige Massnahme eine andere Straftat bekannt wird als die mit der Massnahme anvisierte; dabei kann es sich um eine bereits begangene, aber den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannte Tat handeln oder aber um eine neue Tat, das heisst eine solche, welche im Zeitpunkt des massgeblichen Anfangsverdachts noch gar nicht begangen worden war (Maeder/Stadler, Strafprozessuale Videoüberwachung und informationelle Selbstbestimmung – Anmerkungen zu BGE 145 IV 42, in: forumpoenale 2019, S. 396, 398). Die Behandlung von Zufallsfunden aufgrund von geheimen (genehmigten) Überwachungen wird in Art. 278 StPO geregelt. Werden andere Straftaten bekannt als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten, so können diese Erkenntnisse gemäss Art. 278 Abs. 1 StPO gegen den Beschuldigten verwendet werden, wenn sie ebenfalls eine geheime Überwachung gerechtfertigt hätten. Eine vergleichbare Regelung enthält Art. 296 Abs. 1 StPO für Zufallsfunde im Rahmen einer verdeckten Ermittlung. In Bezug auf Zufallsfunde bei Durchsuchungen und Untersuchungen schreibt Art. 243 StPO vor, dass zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sicherzustellen (Abs. 1) und der Verfahrensleitung mit einem Bericht zu übermitteln sind (Abs. 2). Das Bundesgericht hat sich zur Verwertbarkeit von solchen Zufallsfunden in einem jüngeren Entscheid geäussert und betont, dass ein Zufallsfund ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Verfahrens geben und in diesem als Beweismittel gelten kann, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3). Eine weitere Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen der Intensität der Massnahme und den Delikten, welche anhand der Zufallsfunde entdeckt werden, sehe das Gesetz nicht vor. Auch laut Botschaft sei die Verwertung von Zufallsfunden bei Hausdurchsuchungen sowie weiteren Unter- oder Durchsuchungen ausdrücklich erlaubt (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085, 1237 Ziff. 2.5.4.1). Die Lehre vertrete ebenfalls die Auffassung, zur beweismässigen Verwertbarkeit von Zufallsfunden sei keine Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen der Intensität der Hausdurchsuchung und der Bedeutung des zufällig gefundenen Delikts vorzunehmen. Da das Bundesgericht im zitierten Fall die ursprüngliche Massnahme für rechtmässig erachtete, bejahte es die Verwertbarkeit der dadurch zutage geförderten Zufallsfunde (welche im zu beurteilenden Fall ebenfalls auf SVG‑Delikte hinwiesen) ohne weitere Prüfung (zum Ganzen: BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).
Das alles spricht dafür, im vorliegenden Fall den Anfangsverdacht auf eine schwerwiegende Verkehrsregelverletzung angesichts der übersetzten Geschwindigkeit des Berufungsklägers auch für die weitere Aufzeichnung seiner unmittelbar darauffolgenden Fahrweise gelten zu lassen. Die Videoaufzeichnung wurde durch die basellandschaftliche Polizei in zulässiger Weise ausgelöst, als die Geschwindigkeitsüberschreitung den Verdacht auf eine schwere Verkehrsregelverletzung begründete. Die Polizei liess die Aufnahme weiterlaufen in der Annahme, sie würde damit eine genügend lange Sequenz des zu schnellen Fahrens aufzeichnen. Noch während unklar war, ob sich dieser Verdacht anhand der Videoaufzeichnung erhärten liesse, kam es zum inkriminierten Rechtsüberholen. Erst zuletzt, nach diesem Rechtsüberholen und nachdem die Polizei bereits das Blaulicht eingeschaltet hatte, erscheint auf dem Video die Meldung «Messstrecke(n) zu kurz». Damit ist die Aufzeichnung des Rechtsüberholens noch von der zulässigen Beweiserhebung gedeckt und verwertbar. Dass das der heute gängigen Auffassung entsprechen dürfte, fasst Ruckstuhl im eingangs zitierten Beitrag klar und für den vorliegenden Fall überaus passend zusammen: «Geht man […] davon aus, dass die Polizei während einer Kontrollfahrt auf der Autobahn feststellt, dass sich beispielsweise ein Auto mit hoher Geschwindigkeit von hinten nähert, darf sie das Videogerät einschalten, um die vermutete Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen und zu dokumentieren. Wenn sie dabei zufällig noch ein Rechtsüberholmanöver filmt, ist das ein Zufallsfund im Sinne von "Kommissar Zufall", eben die zufällige Feststellung einer Straftat im Rahmen einer rechtmässigen Polizeiaktion, gegen die keine Verwertungshindernisse bestehen» (Ruckstuhl, a.a.O., S. 117, 126).
Abgesehen davon ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Anfangsverdacht auf eine bedeutendere Verkehrsregelverletzung – darunter durchaus auch ein unzulässiges Überholmanöver – sich vorliegend bereits durch die in jenem Zeitpunkt gezeigte Fahrweise ergeben hat, als die Polizei zulässigerweise das Aufnahmegerät betätigt hat. Der Berufungskläger ist den Polizisten zweifellos nicht nur durch die zu schnelle, sondern auch durch die unruhige und gewissermassen aggressive Fahrweise aufgefallen; diese ist auch auf dem Video gut ersichtlich und dürfte mitunter Anlass für die anschliessende Alkoholkontrolle gewesen sein. Das muss für die Begründung eines Anfangsverdachts genügen, der ein gesetzwidriges Überholmanöver mitumfasst, auch wenn dieser zu einem frühen Zeitpunkt noch allgemein auf eine irgendwie geartete, gefährdende und somit schwerwiegende Verkehrsregelverletzung gerichtet ist und noch nicht auf ein konkret bezeichnetes Delikt. Andernfalls könnte die Polizei etwa auch bei verdächtigen Bewegungen rund um ein Haus keine Beweise erheben, weil sie zu einem frühen Zeitpunkt noch nicht wissen kann, ob beispielsweise ein Einbruch vor sich geht, eine Brandstiftung geplant wird oder einem Bewohner abgepasst wird, um gegen ihn tätlich zu werden. Die Anforderungen an den Anfangsverdacht können mit anderen Worten nicht so spezifiziert sein.
2.2.3.7 Es kann somit im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass die Polizei Basel-Landschaft allen Anlass hatte, die Verfolgung des Berufungsklägers aufzunehmen und mögliche Beweise zu sichern. Die Voraussetzungen für eine Kontrolle im Nachbarkanton im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. f der zitierten Vereinbarung waren erfüllt. Die Videoaufzeichnung ist unter territorialen wie auch unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten verwertbar.
2.3
2.3.1 Sowohl das Rechtsüberholen als auch das Nichtanzeigen des Richtungswechsels wird vom Berufungskläger in der Sache nicht grundsätzlich bestritten. Er macht lediglich geltend, der Beweis für diese Verkehrsregelverletzungen sei nicht erbracht, weil das Video nicht verwertbar sei. Wie jedoch aufgezeigt worden ist, ist das Video verwertbar und kann es als Beweis herangezogen werden (vgl. zum Ganzen E. 2.2.3 hiervor). Es steht folglich aufgrund des Videos fest, dass der Berufungskläger auf der Autobahn ein Auto rechts überholt hat, indem er erst ohne die Richtungsanzeige zu betätigen auf den ganz linken zweiten Überholstreifen gefahren ist und während acht Sekunden in der Mitte der ersten und zweiten Überholspur gefahren ist, dann auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren ist, die Richtungsanzeige betätigt und auf die mittlere Spur gewechselt hat, unmittelbar danach rechts am anderen Fahrzeug vorbeigefahren ist und vor dem überholten Fahrzeug wieder zurück auf den zweiten Überholstreifen gewechselt hat (vgl. ausführlicher auch E. 2.2.3.2 hiervor).
2.3.2 Das Strafgericht qualifizierte das Rechtsüberholen in Übereinstimmung mit der Anklage als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. In der Berufungsantwort vom 15. Februar 2021 stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Rechtsüberholen sei aufgrund der inzwischen geänderten Gesetzeslage nur noch als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren und mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.– zu ahnden.
2.3.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen. Daraus folgt das Verbot des Rechtsüberholens. Rechtsvorbeifahren ist nur beim Fahren in parallelen Kolonnen erlaubt (Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]; vgl. BGE 98 IV 317 E.1). Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.3, 133 II 58 E. 4, 126 IV 192 E. 2a, je mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 35 SVG N 44). Bei Art. 35 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2, 126 IV 192 E. 3, je mit Hinweisen). Gemäss der (früheren) Bundesgerichtspraxis wog Rechtsüberholen auf der Autobahn objektiv immer und subjektiv in der Regel schwer, so dass es eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG darstellte. Dies wurde von der Lehre als zu streng kritisiert (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.4, mit Hinweisen).
2.3.4 Am 1. Januar 2021 (AS 2020 S. 2139) – nach dem Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung vom 8. Februar 2019 und nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 13. August 2020 – trat die neue Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV in Kraft, nach welcher der Fahrzeugführer bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an den Fahrzeugen auf dem links von ihm liegenden Fahrstreifens vorbeifahren darf (sog. passives Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibt das klassische Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch kann dieses gemäss der neuen Regelung auch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.– geahndet werden (Art. 36 Abs. 5 VRV, Ziff. 314.2 und 314.3 der Bussenliste 1 in Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]). Mit der Einführung dieses Ordnungsbussentatbestandes soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG respektive als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren sind und somit nicht zwingend zu einem Führerausweisentzug führen müssen (Bundesamt für Strassen ASTRA, Erläuterungen zu den Änderungen der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften vom 10. Dezember 2019, S. 3 f. und S. 14).
2.3.5 Aufgrund des Beweisergebnisses steht vorliegend fest, dass der Berufungskläger auf dem zweiten Überholstreifen mit übersetzter Geschwindigkeit zu einem korrekt vor ihm fahrenden Auto aufschloss, dann auf den ersten Überholstreifen wechselte, um an dem Auto vorbeizufahren, und unmittelbar danach vor diesem wieder zurück auf den ersten Überholstreifen einschwenkte. Ein paralleler Kolonnenverkehr, welcher den Berufungskläger zum sog. passiven Rechtsüberholen legitimiert hätte, lag gemäss der Videoaufnahme offensichtlich nicht vor. Vielmehr ist auf der Aufzeichnung zu erkennen, dass zum Zeitpunkt des inkriminierten Manövers des Berufungsklägers zwar ein gewisses Verkehrsaufkommen herrschte, jedoch keine so starke Verkehrsverdichtung, dass auf der ersten oder zweiten Überholspur kein schnelleres Fahren möglich gewesen wäre als auf dem Normalstreifen. Ausserdem stellte das Fahrmanöver des Berufungsklägers unzweifelhaft ein klassisches Überholen mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen und damit ein sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage unerlaubtes Rechtsüberholen dar, was zumindest einen Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG nach sich zieht. In rechtlicher Hinsicht stellt sich somit die Frage, ob das Rechtsüberholen des Berufungsklägers unter Anwendung der neuen Gesetzesregelung als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist, wie es die Vorinstanz – gestützt auf das damals geltende Recht – getan hat.
2.3.6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ist das Strafrecht nur auf Verbrechen und Vergehen anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass die neue Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt, und das neue Gesetz für den Täter das mildere ist. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes («lex mitior»-Grundsatz) folgt dem Gedanken, dass ein Täter gar nicht mehr oder milder bestraft werden soll, wenn seine Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu beurteilen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität; vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; vgl. zum Ganzen: Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 2 StGB N 1 ff.; AGE SB.2021.42 vom 4. November 2021 E. 5.3.3, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 6.4-6.6).
2.3.7 Der objektive Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, sei es durch eine konkrete Gefährdung eines Dritten oder durch eine erhöhte abstrakte Gefährdung (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 62; BGE 122 IV 173 E. 2b). Ob dies zutrifft, hängt von der Situation ab, in der die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung der Gefährdung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt für die Annahme einer groben Verletzung, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 62; BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2, 122 IV 173 E. 2b; BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2, 6B_765/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine nur «einfache» abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich von der übertretenen Verkehrsregel ab, sondern von den gesamten Umständen der jeweiligen Situation, in welcher die Übertretung geschieht (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 67). Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, vorausgesetzt. Dies wird bejaht bei Vorsatz – einschliesslich dolus eventualis – und bei grober Fahrlässigkeit. Von der objektiven Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung etc.) darf zwar nicht unbesehen auf den Grad des Verschuldens geschlossen werden, doch stellt sie ein Indiz für subjektiv schweres Verschulden dar. Die Rechtsprechung bejaht die geforderte Rücksichtslosigkeit immer, wenn der Täter sich der mindestens allgemeinen Gefährlichkeit seiner regelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder wenn er sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat. Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem bloss momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, wenn dieses besonders vorwerfbar erscheint (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.1). Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1).
2.3.8 Wie obenstehend aufzeigt, bezweckte die Gesetzesänderung mit der Einführung eines neuen Ordnungsbussentatbestandes explizit, das Rechtsüberholen nicht mehr in jedem Fall als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren, sondern in gewissen Konstellationen als bloss einfache Verkehrsregelverletzung unter Strafe zu stellen. Es ist damit zu fragen, ob vorliegend eine solche Konstellation gegeben ist. Das Fahrmanöver des Berufungsklägers ist von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort «weder [als] gefährlich noch rücksichtslos» qualifiziert worden (Akten S. 213). Die Polizei Basel-Landschaft ging schon gemäss früherer Rechtslage von einer bloss leichten Verkehrsregelverletzung aus, da das Rechtsüberholen in einem Bereich stattfand, wo die Signalisation der Fahrstreifen auf verschiedene Fahrziele hinwies (Akten S. 30). Festzuhalten ist, dass gemäss dem Video der Polizei Basel-Landschaft das überholte Fahrzeug aufgrund des unrechtmässigen Überholmanövers nicht abbremsen musste. Eine konkrete Gefährdung lag insoweit nicht vor. Auch ist aufgrund der Videoaufzeichnung keine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu erkennen. Es war zum Tatzeitpunkt zwar bereits dunkel, die Fahrbahn war jedoch trocken und es herrschte lediglich mittleres Verkehrsaufkommen (Akten S. 29). Schliesslich kann dem Berufungskläger in subjektiver Hinsicht im Sinne der Ausführungen der Polizei Basel-Landschaft immerhin zu Gute gehalten werden, dass er etwas unsicher gewesen sein mag, ob er angesichts der signalisierten Fahrziele die Spur zu wechseln habe. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage kann sein Fahrmanöver insgesamt noch als einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert werden. Der Vergleich der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ergibt somit, dass vorliegend das neue, am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Recht bezüglich des Rechtsüberholens (Art. 36 Abs. 5 lit. a und c VRV) milder ist als die zur Tatzeit geltende Regelung. Der Berufungskläger ist gemäss diesen neueren, für ihn milderen Bestimmungen zu beurteilen und das von ihm vorgenommene Rechtsüberholen ist als bloss einfache statt grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu ahnden. Praxisgemäss ergeht bei einer solchen Umqualifizierung des Delikts (unter Beachtung der Bindung an den Anklagesachverhalt) kein formeller Freispruch, sondern lediglich ein Schuldspruch gemäss neuer Beurteilung (BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2, je mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Der Berufungskläger hat es beim Spurwechsel unterlassen, den Blinker zu setzen. Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger dafür wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11).
2.4.2 Im Strafbefehl vom 23. April 2019 wurde zweimaliges Nichtanzeigen des Spurwechsels angeklagt (Akten S. 65 ff., 66) und die Anklage wurde so auch von der Vorinstanz wiedergegeben (angefochtenes Urteil S. 2). Dennoch erging in Bezug auf das Unterlassen der Richtungsanzeige nur ein Schuldspruch wegen einmaliger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG ist jede Richtungsänderung bekannt zu geben (bzw. anzukündigen, vgl. Art. 28 Abs. 1 VRV), insbesondere beim Wechseln des Fahrstreifens (lit. a) und beim Überholen (lit. b). Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen (Art. 28 Abs. 2 VRV). Der Sachverhalt in Bezug auf das Nichtanzeigen des Spurwechsels ist durch die Videoaufnahme erstellt. Der Berufungskläger wechselte zunächst vom ersten auf den zweiten Überholstreifen, ohne die Richtungsanzeige zu betätigen. Sodann überholte er das andere Fahrzeug rechts, während dessen er stetig rechts blinkte und bog vor dem Fahrzeug wieder links ein, ohne den Blinker zurückzustellen (vgl. E. 2.3.2.2; vgl. auch Akten S. 29). Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV ist erfüllt. Der Schuldspruch ist gemäss angefochtenem Urteil zu bestätigen, dies als einmalige einfache Verletzung der Verkehrsregeln, da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil vom 13. August 2020 erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete (Verbot der reformatio in peius).
2.5 In Bezug auf die Ereignisse vom 8. Februar 2019 ergeht somit ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV und ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.
3.
3.1 Das Strafgericht ging in Bezug auf den zweiten Sachverhalt im angefochtenen Urteil aufgrund des Strafbefehls vom 23. April 2019 (Akten S. 65 ff.) von Folgendem aus: Der Berufungskläger wurde, da der Sachentransportanhänger C____ pflichtwidrig keiner amtlichen Nachprüfung unterzogen worden war, als Verantwortlicher der Fahrzeughalterin D____ mit Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2018 aufgefordert, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder C____ der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft bis spätestens am 26. November 2018 abzugeben oder innert derselben Frist den Sachentransportanhänger einer amtlichen Nachprüfung unterziehen zu lassen. Eine gleiche Aufforderung erging in Bezug auf den Sachentransportanhänger E____. Beiden Aufforderungen kam der Berufungskläger nicht fristgerecht nach.
Das Strafgericht führt aus, der Beschuldigte habe zwar ein Arztzeugnis vorgelegt, welches ihm attestiere, dass er im Zeitraum von Mai bis Dezember 2018 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Prüfung der Anhänger nachzukommen. Abgesehen davon, dass ihn dies insofern nicht entlaste, als er in diesem Fall jemand anderen mit der Vorführung hätte beauftragen können, äussere sich das Arztzeugnis aber gerade nicht darüber, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Aufforderungen zur Abgabe der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nachzukommen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er, selbst wenn es ihm im fraglichen Zeitraum tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, die Anhänger vorzuführen, in beiden Fällen problemlos eine Verschiebung der Termine hätte beantragen können. Von dieser Möglichkeit habe er jedoch ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Das Strafgericht sprach den Berufungskläger deshalb wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig.
3.2 Die Sachverhalte werden vom Berufungskläger – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – im Grundsatz nicht bestritten. Er macht im Berufungsverfahren wiederum geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Aufforderungen zur Vorführung seiner zwei Sachtransportanhänger nachzukommen. Er pflichtet der Vorinstanz zwar explizit bei, wenn diese ausführe, er hätte sich weder um eine Vertretung bemüht noch die Termine verschoben. Dennoch müsse gesagt werden, «dass das Vorliegen eines Arztzeugnisses eine ausreichende Begründung darstell[en würde], um gewisse Verpflichtungen nicht wahrnehmen zu können». Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft hätten «begründet, wieso das Arztzeugnis nicht ausreichend sein soll[te]» (Berufungsbegründung Rz. 25).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV ist der Fahrzeugausweis zu entziehen, wenn der Halter der Aufforderung der Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass ein Fahrzeug, das einer Begutachtung unterzogen werden muss und somit eine Gefahr für den Verkehr darstellen kann, weiterhin benutzt werden kann, ohne dass es geprüft worden ist (BGer 2A.215/2002 vom 23. September 2002 E. 2.1). Im Hinblick auf diesen Zweck, dem ein überwiegendes öffentliches Interesse zugrunde liegt, nimmt das Bundesgericht im erwähnten Entscheid eine Auslegung des Begriffs «genügender Grund» vor. Dabei ergebe sich aus Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV e contrario, dass ein Aufschub der Begutachtung möglich sei, wenn der Fahrzeughalter einen genügenden Grund geltend mache. Zudem schliesse diese Bestimmung nicht aus, dass der Begutachtungstermin mehr als einmal verschoben werden könne. Das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel gebiete es jedoch, bei der Gewährung mehrerer Aufschübe nacheinander streng zu sein und den Begriff «genügender Grund» sehr restriktiv auszulegen. So dürfe man nicht aus den Augen verlieren, dass bei einer extensiven Auslegung ein Halter, der sein Fahrzeug beispielsweise zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutze, sich systematisch auf diesen einen Grund berufen könnte, um eine Verschiebung des Datums zu erhalten. Dies könne nicht angehen. Eine zu weite Auslegung der fraglichen Bestimmung würde diese ihres Sinns berauben (BGer 2A.215/2002 vom 23. September 2002 E. 2.1). In jenem Fall teilte der Beschwerdeführer dem Strassenverkehrsamt mit, er könne das Fahrzeug am gewünschten Tag nicht vorführen, da er es für die Leistung des Zivilschutzes benötige. Diesbezüglich entschied das Bundesgericht, die Begründung dieses (zweiten) Antrags des Beschwerdeführers auf Verschiebung der Fahrzeugprüfung könne nicht als ausreichend angesehen werden, da er die angeführte Begründung bereits im ersten Verschiebungsantrag hätte vorbringen können und der Beschwerdeführer insbesondere nicht vorgebracht habe, weshalb die Benutzung seines Fahrzeuges an diesem Tag unabdingbar sei. Insgesamt seien dem Strassenverkehrsamt zu wenig Informationen vorgelegen, um einen ausreichenden Grund anzunehmen. Das Bundesgericht schloss jedoch nicht aus, dass die in jenem Fall angeführte Begründung, wäre sie denn frühzeitig und ausführlich vorgebracht worden, für einen zweiten Aufschub genügend hätte sein können (BGer 2A.215/2002 vom 23. September 2002 E. 2.2).
3.3.2 «Genügende Gründe» nach Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV führen folglich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass ein Termin zur Vorführung des Fahrzeugs (auch mehrmals) verschoben werden kann, aber nicht, dass ein solcher grundsätzlich nicht wahrgenommen werden könnte. Die angeführte Erkrankung des Berufungsklägers bzw. sein Arztzeugnis erlauben ihm nicht, – wie von ihm geltend gemacht – «gewisse Verpflichtungen nicht wahrnehmen» zu müssen (vgl. Berufungsbegründung Rz. 25), sondern berechtigten ihn allenfalls – zumindest in vorliegendem Zusammenhang – nur, gewisse Verpflichtungen zu verschieben. Wenn der Berufungskläger also geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Aufforderungen zur Vorführung der Anhänger nachzukommen und könne dies mit einem Arztzeugnis bestätigen, so ist dieser Einwand im Strafverfahren zu spät. Er hätte sich nach den ersten behördlichen Schreiben bei der Motorfahrzeugprüfstation oder der Polizei melden und mit dieser Begründung darum ersuchen können, die Termine zur Vorführung der beiden Sachentransportanhänger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV zu verschieben. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass beide Sachtransportanhänger auf das (mittlerweile konkursite) Transportunternehmen des Berufungsklägers gemeldet waren. Dass Personen, welche Fahrzeuge zu beruflichen Zwecken verwenden, Vorführtermine systematisch verschieben können bzw. nicht wahrnehmen, wollte das Bundesgericht mit einer restriktiven Auslegung von Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV gerade verhindern (vgl. E. 3.3.1 hiervor).
3.4
3.4.1 Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt den objektiven Tatbestand, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des Strafgerichts verweisen werden, das aufzeigt, dass dem Berufungskläger für beide Sachentransportanhänger je ein Schreiben zur (erneuten) Vorführung zugestellt werden konnte, der Berufungskläger diese Termine unentschuldigt verstreichen liess, die Motorfahrzeugkontrolle in der Folge für beide Sachentransportanhänger den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder verfügte, und ihm je für beide Sachentransportanhänger Frist setzte zur Abgabe der Fahrzeugpapiere und Kontrollschilder, diese Verfügungen dem Berufungskläger zugestellt werden konnten und der Berufungskläger diesen Pflichten nicht nachgekommen ist (angefochtenes Urteil S. 6 f.).
3.4.2
3.4.2.1 In subjektiver Hinsicht kann Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Obschon es für die Annahme der (objektiven) Tatbestandsmässigkeit ausreicht, dass die Abgabeverfügung rechtsgültig zugestellt wurde, weil dann ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der Empfänger von der Verfügung Kenntnis genommen hat (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 14, mit Hinweis auf BGer 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002), hat das Bundesgericht angenommen, eine Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung setze in subjektiver Hinsicht grundsätzlich voraus, dass der Täter von dieser Verfügung tatsächlich Kenntnis genommen habe. Stehe fest, dass der Betroffene von der rechtsgültig eröffneten Verfügung keine Kenntnis genommen habe, würde es trotz Zustellungsfiktion «wohl kaum angehen, ihn strafrechtlich zu verurteilen» (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 14, mit Hinweis auf BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2). Wenn feststeht, dass der Täter trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis von der entsprechenden Verfügung genommen hat, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, sei es etwa, dass die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend aus nicht beachtlichen Gründen zur Kenntnis genommen hat (Bähler, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 97 SVG N 17). So wird als Beispiel für fahrlässiges Verhalten erwähnt, wer einen eingeschriebenen Brief ungelesen an seine Sekretärin weitergebe, müsse sicherstellen, dass ihm dessen Inhalt zur Kenntnis gebracht werde (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 20, mit Hinweis auf BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4).
3.4.2.2 Der Berufungskläger macht weder geltend, er hätte die Schreiben zur Fahrzeugprüfung oder die Verfügungen, mit denen je eine Frist zur Abgabe der Fahrzeugpapiere und Kontrollschilder gesetzt wurde, nicht erhalten, noch führt er aus, er hätte er keine Kenntnis von deren Inhalt gehabt. Dr. med. B____ gibt im Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zwar an, der Berufungskläger habe «immer Probleme, alltägliche Situationen zu regeln» (Akten S. 224 ff., 225), worunter auch die Vorführung eines Anhängers bzw. die Abgabe der Fahrzeugpapiere und Kontrollschilder subsumiert werden könnte. Weder das Arztzeugnis noch die ergänzenden Unterlagen dazu aus dem Untersuchungsverfahren gegen Dr. med. B____ äussern sich jedoch dahingehend, dass es dem Berufungskläger aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht möglich gewesen wäre, die Post zu öffnen und Kenntnis von deren Inhalt zu nehmen. Der Berufungskläger erfüllt somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.
3.4.3 Nach dem Gesagten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen. Der Berufungskläger unterliess tatbestandsmässig die Abgabe der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder seiner beiden Sachentransportanhänger. Weitere Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen zu Recht auch nicht geltend gemacht.
4.
4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).
4.2 Wie oben dargelegt ergehen im Berufungsverfahren Schuldsprüche einerseits wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV für das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wegen einfacher Verkehrsregelverletzung in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV für das Unterlassen der Richtungsanzeige und andererseits wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Berufungskläger sei dafür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 650.– zu verurteilen. In der Busse eingeschlossen ist die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ordnungsbusse von CHF 250.– für das Rechtsüberholen (Akten S. 213). Der Berufungskläger beantragt für den Fall eines Schuldspruchs für das Rechtsüberholen auf der Autobahn eine Ordnungsbusse (Berufungsbegründung Rz. 23) und für die mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern in Anwendung von Art. 48 lit. c StGB eine Busse (Berufungsbegründung Rz. 27). Betreffend das Unterlassen der Richtungsanzeige äussert sich der Berufungskläger nicht zum Strafmass, sondern beantragt lediglich einen Freispruch aufgrund des seiner Meinung nach nicht verwertbaren Videos (Berufungsbegründung Rz. 18).
4.3 Ausgangslage der Strafzumessung bildet als schwerstes Delikt der Schuldspruch wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern. Derartige Vergehen werden gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
4.3.1 Das Strafgericht hat dazu erwogen, das Delikt bewege sich «verschuldensmässig am untersten Rand». Es handle sich um eine Unterlassung; es wäre gravierender gewesen, wenn der Berufungskläger die Anhänger ohne gültige Kontrollschilder in Verkehr gesetzt hätte. Das Strafgericht veranschlagt hierfür 10 Tagessätze (das Strafgericht hatte im angefochtenen Urteil die Strafe für das Delikt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG als Erhöhung der Einsatzstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszusprechen, weshalb es die Einsatzstrafe für Art. 90 Abs. 2 SVG von 15 Tagessätzen um 5 Tagessätze für das Delikt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erhöhte; angefochtenes Urteil S. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragt für die mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 300.– (Akten S. 213; beantragte Gesamtbusse von CHF 650.– minus Ordnungsbusse von CHF 250.– minus Ordnungsbusse von CHF 100.–; vgl. dazu sogleich E. 4.4 f.).
4.3.2 Was die Wahl der Sanktionsart, das heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so besteht vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete – aufgrund des Verbots der reformatio in peius kein Raum, diese zu überprüfen. Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen. Es ist im Folgenden über die Anzahl Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden.
4.3.3 Aus Sicht des Berufungsgerichts sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatverschulden betreffend die mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern eher wohlwollend. Der Berufungskläger hat sich über Monate hinweg passiv verhalten und kann durch die mehrfachen postalischen Zustellungen der Motorfahrzeugkontrolle nicht mehr als ahnungslos bezeichnet werden. Er hat sich weder bei den Behörden um eine Verschiebung des Termins bemüht noch hat er eine andere Person beauftragt, die beiden Anhänger vorzuführen, oder sich bei den Behörden erkundigt, ob es weitere Möglichkeiten zur Lösung seines Problems gäbe. Das Delikt wurde zweifach begangen, weshalb sich das Verschulden nicht mehr am «untersten Rand» bewegen kann.
4.3.4 Hinsichtlich der Täterkomponente ist auszuführen, dass der Berufungskläger unter anderem einschlägig vorbestraft ist. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn am 19. November 2015 wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG sowie wegen Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte ihn am 16. Juni 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe gemäss Art. 95 Abs. 2 SVG (vgl. Strafregisterauszug vom 17. Dezember 2021). Das Arztzeugnis vom 20. Mai 2019 (Akten S. 100) und die beigezogenen Unterlagen aus dem Strafverfahren gegen Dr. med. B____ (Akten S. 224 ff.) legen zwar nahe, dass der Berufungskläger im Deliktszeitraum mit gewissen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt haben könnte. Jedoch ist das vor Strafgericht eingereichte Arztzeugnis vom 20. Mai 2019 sehr unkonkret und verzichtete der Berufungskläger darauf, anlässlich der Verhandlung dazu weitere Angaben zu machen ausser, dass er darüber nicht reden könne und es ihm «damals einfach schlecht» gegangen sei (Protokoll HV S. 5), so dass dies nicht schuldmildernd berücksichtig werden könnte (vgl. auch E. 4.6 hiernach). Kooperation im Strafverfahren oder Reue kann dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden. So ist den Akten beispielsweise zu entnehmen, dass er sich während der Polizeikontrolle vom 8. Februar 2019 uneinsichtig und besserwisserisch verhalten (Akten S. 30) und auch bei der Einziehung der Kontrollschilder und Fahrzeugpapiere unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt habe (Akten S. 40) bzw. sei es unmöglich gewesen, normal mit ihm zu reden, denn er sei lautstark, aggressiv, renitent und unkooperativ gewesen (Akten S. 51). Dass sich der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung dahingehend äusserte, dass es ihm leidtue (Protokoll HV S. 5), kann ihm nicht zugutegehalten werden; die «Entschuldigung» erscheint nachgeschoben und es mangelt ihr an Überzeugungskraft.
4.3.5 In Würdigung der genannten Umstände, insbesondere der Vorstrafen im Strassenverkehrsrecht, und mit Blick auf die Praxis in Vergleichsfällen mit Geldstrafen von 10 bis 15 Tagessätzen, jeweils zuzüglich Verbindungsbusse, erscheint vorliegend eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen (zur Verbindungsbusse siehe E. 4.4 hiernach).
4.3.6 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Berufungskläger reichte mit der Berufungsbegründung die Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2018 und die Steuererklärung für das Jahr 2019 ein (Beilagen 1 und 2 zur Berufungsbegründung), wobei kein steuerbares Einkommen oder Vermögen angegeben wurde. In der Verhandlung gab der Berufungskläger an, selbständig erwerbstätig zu sein (Protokoll HV S. 2), was im Widerspruch zum Arztzeugnis vom 16. November 2020 steht, in welchem Dr. med. B____ schreibt, der Berufungskläger könne in der Transportfirma seines Bruders, «geplant als GmbH» sein Arbeitspensum aufbauen (Beilage 3 zur Berufungsbegründung). In der Verhandlung machte der Berufungskläger keine Angabe zu einem allfälligen Einkommen, sei es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit oder in anderweitiger Hinsicht. Es bleibt somit bei der vorinstanzlich festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF 30.–.
4.3.7 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Strafgericht erwog dazu, der Berufungskläger sei im Bereich des SVG zwar vorbestraft, von einer eigentlichen Schlechtprognose sei gleichwohl nicht auszugehen. Es gewährte den bedingten Vollzug der Geldstrafe und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Eine Verkürzung der Probezeit rechtfertigt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen nicht und eine Verlängerung ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht möglich. Die Geldstrafe ist somit bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren zu vollziehen.
4.4
4.4.1 Praxisgemäss wird ein Teil der Strafe als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Verbindungsbusse dient nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich deren Bemessung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen müssen, das heisst, die Gesamtzahl der Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es sei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe hinauszugehen. Die Strafenkombination solle nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaube lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem zu beachten, dass der Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe dürfe nicht auf dem Wege der Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 in Verbindung mit E. 7.3.3; AGE SB.2019.125 vom 6. Juli 2020 E. 5.5.1).
4.4.2 Die Vorinstanz hat für den zweifachen Verstoss gegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Verbindungsbussen von je CHF 200.– pro Verstoss angenommen, für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Verbindungsbusse von CHF 300.– und eine Übertretungsbusse für die unterlassene Betätigung der Richtungsanzeige von CHF 100.– ausgesprochen. Zum Umwandlungssatz für die Bussen hat die Vorinstanz sich nicht geäussert. Sie hat die Verbindungsbussen und die Übertretungsbusse addiert und insgesamt einen Umwandlungsfaktor von CHF 100.– pro Tag angenommen. Es ergab sich somit eine Busse von insgesamt CHF 800.– und bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Das erscheint fraglich: Gemäss Bundesgericht muss der Faktor für die Haftanrechnung demjenigen für die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen. Gemäss BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 geht das Bundesgericht davon aus, dass der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen muss. Hieraus ergibt sich die Gleichung Tagessatzhöhe = Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe. Das erscheint jedenfalls bei einer Verbindungsbusse, die neben einer Geldstrafe ausgesprochen wird, angebracht. Die Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu berücksichtigen (AGE SB.2019.125 vom 6. Juli 2020 E 5.5.1). Die Situation stellt sich anders dar bei Übertretungsbussen, welche praxisgemäss schematisch anhand von Richtlinien bemessen werden. Die Anwendung eines individuellen, konkret bemessenen Umwandlungssatzes würde dort zu stossenden Resultaten führen, indem der wirtschaftlich schlechter Gestellte eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe bei gleicher Bussenhöhe zu gewärtigen hätte als der besser Gestellte. Es rechtfertigt sich daher, bei Übertretungsbussen einen fixen Umwandlungssatz von CHF 100.– für die Ersatzfreiheitsstrafe anzuwenden (AGE SB.2019.80 vom 7. September 2021 E. 3.3.3).
4.4.3 Ausgehend von 15 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.– erscheint eine Verbindungsbusse von CHF 240.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung entsprechend der Tagessatzhöhe von CHF 30.– acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe, angemessen, womit sich unter Berücksichtigung des Gesamtverschuldens des Berufungsklägers für den mehrfachen Verstoss gegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG eine Strafe von insgesamt 23 Tagessätzen ergibt.
4.5 Das vom Berufungskläger begangene Rechtsüberholen und dabei das Unterlassen der Richtungsanzeige stellen einfache Verkehrsregelverletzungen dar, die gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV beziehungsweise Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 VRV mit Bussen bestraft werden. Die Bussen sind nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG auszusprechen. Bei der Berechnung der diesbezüglich auszusprechenden Busse ist zu berücksichtigen, dass für Bussen nach dem Ordnungsbussengesetz das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht anwendbar ist (Art. 3a Abs. 1 OBG). Für das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf einer Autobahn mit mehreren Fahrstreifen ist eine Busse von CHF 250.– auszusprechen (Ziff. 314.3 der Bussenliste 1 in Anhang 1 der OBV). Für das Unterlassen der Richtungsanzeige ist eine Busse von CHF 100.– auszusprechen (Ziff. 321.1 der Bussenliste 1 in Anhang 1 der OBV). Aufgrund der Verhältnisse und des Verschuldens des Berufungsklägers in vorliegendem Fall besteht kein Anlass, von diesen praxisüblichen Beträgen abzuweichen.
4.6 Der Berufungskläger macht hinsichtlich der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern geltend, falls eine Strafe ausgesprochen werde, so sei diese nach Art. 48 lit. c StGB zu mildern. Er sei krank gewesen und unter grosser seelischer Belastung gestanden. Es sei nur eine Busse auszusprechen (Berufungsbegründung Rz. 27). Beim Berufungskläger sind für den Deliktszeitraum aufgrund der Akten weder eine heftige Gemütsbewegung noch eine grosse seelische Belastung, wie Art. 48 lit. c StGB sie voraussetzt, ersichtlich. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.3.4 hiervor) legen bestimmte Unterlagen zwar nahe, dass der Berufungskläger mit gewissen Problemen zu kämpfen gehabt haben könnte, die notwendige Schwelle zur heftigen Gemütsbewegung oder grossen seelischen Belastung ist jedoch nicht überschritten. Selbst wenn solche anzunehmen wären, müssten diese zusätzlich nach den Umständen entschuldbar sein, das heisst, sie müssen nach den sie auslösenden Umständen menschlich verständlich erscheinen (vgl. Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 48 N 9, mit weiteren Hinweisen). Inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein könnte, wird nicht substantiiert geltend gemacht und erschliesst sich weder aus den Akten noch aus den Angaben des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und einer Übertretungsbusse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen ist.
5.
5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung – in Bezug auf das begangene Rechtsüberholen auf der Autobahn – teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3, mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da das erstinstanzliche Urteil im Zeitpunkt seiner Fällung geltendem Recht entsprochen hat, die teilweise Gutheissung der Berufung lediglich auf dem lex mitior-Grundsatz beruht und der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrage von CHF 613.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen). Der Berufungskläger obsiegt mit seiner Berufung insofern, als dass er bezüglich dem Vorwurf des Rechtsüberholens wegen einer einfachen anstatt einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wird und ihm als Strafe für dieses Delikt anstelle einer Geldstrafe mit Verbindungsbusse lediglich eine Ordnungsbusse auferlegt wird. Er obsiegt damit im Umfang von etwa einem Drittel der Anträge seiner Berufung, weshalb ihm für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich um einen Drittel reduzierte Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒, einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen, auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.
6.1 Dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger steht bei diesem Verfahrensausgang zudem eine Parteientschädigung zu. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1, Art. 436 Abs. 2, Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Nachdem somit für das erstinstanzliche Verfahren die Kosten im angefochtenen Entscheid bestätigt wurden (vgl. oben E. 5.1), ist auch die vom Strafgericht zugesprochene, reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.– zu bestätigen.
6.2 In Bezug auf das Berufungsverfahren ist dem Berufungskläger eine Parteientschädigung im Umfang von einem Drittel der angefallenen Verteidigungskosten zuzusprechen. Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger gemäss Honorarnote einen Gesamtaufwand von CHF 4'381.20 geltend. Hinzu kommt eine zusätzliche Stunde für die Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungskläger durch die Volontärin von [...] begleitet wurde. Diese Stunde ist somit zum Ansatz von CHF 180.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 13.86 zu entschädigen. Da dem Berufungskläger von folglich insgesamt CHF 4'574.85 ein Drittel zuzusprechen ist, wird ihm für das Berufungsverfahren somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 1'525.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist:
Freispruch von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl Ziffer 1).
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern und der mehrfachen, einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und einer Übertretungsbusse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b, Art. 90 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 28 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 613.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.–, einschliesslich MWST und Auslagen, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'525.–, einschliesslich MWST und Auslagen, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
- Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen
- Amt für Migration und Bürgerrecht, Kanton Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.