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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2020.101
URTEIL
vom 6. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
c/o JVA Bostadel, Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
C____, geb. [...] Privatklägerin
[...]
D____, geb. [...] Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 14. Juli 2020
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, versuchter Raub (Lebensgefahr), versuchter Raub, geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung) sowie rechtswidrige Einreise
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 wurde A____ des versuchten Raubes (Lebensgefahr), des versuchten Raubes, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und kostenfällig zu 4 ½ Jahren und 10 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 14. Februar 2020, sowie zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 9 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde. Er wurde darüber hinaus zur Bezahlung von CHF 415.– Schadenersatz an C____ verurteilt.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen dieses Urteil Berufung an und reichte mit Eingabe vom 17. November 2020 ihre Berufungserklärung ein. Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 20. Januar 2021. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 sei aufzuheben und A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Raubes, des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 4 StGB), der rechtswidrigen Einreise und des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) schuldig zu sprechen. Zudem sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 10 Tagen sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 350.– zu verurteilen und für die die Dauer von 13 Jahren des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin B____, erklärte seinerseits mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 Anschlussberufung gegen das Urteil vom 14. Juli 2020. Er beantragt, es sei die Anschlussberufung gutzuheissen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2021 im Schuld- und im Strafpunkt aufzuheben. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil bezüglich der rechtlichen Qualifikation der beurteilten Straftaten zu bestätigen. Es seien folglich die Anträge der Staatsanwaltschaft gemäss Berufungsbegründung vom 20. Januar 2021 vollumfänglich abzuweisen. Zudem seien die Freiheitsstrafe und die Busse in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB aufgrund verminderter Schuldfähigkeit deutlich zu reduzieren und es sei eine ambulante Massnahme i.S. von Art. 63 StGB anzuordnen. Die Dauer der Landesverweisung sei auf fünf Jahre zu reduzieren, und auf die Eintragung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. Schliesslich seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, und es sei ihm respektive der amtlichen Verteidigerin eine Parteientschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verteidigung zuzusprechen.
Aufgrund auffälligen Verhaltens im vorzeitigen Strafvollzug und da sich Hinweise auf psychische Probleme bereits einem sich in den Verfahrensakten befindenden Abschlussbericht der Fachklinik [...]/DE Rehabilitation für suchtkranke Jugendliche vom 13. März 2019 entnehmen liessen, wurde in vorliegender Berufungssache auf Antrag der Verteidigung ein forensisch psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E____ in Auftrag gegeben, welches am 8. Juni 2021 dem Appellationsgericht eingereicht wurde. Dieses diagnostizierte dem Beschuldigten eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, teilweise noch subklinisch verlaufend. Zudem bestünden Störungen durch Alkohol und Cannabis, ein Abhängigkeitssyndrom sowie zur Tatzeit akute Mischintoxikation. In der Vorgeschichte sei zudem ein schädlicher Gebrauch von Kokain, Amphetamin und Methamphetamin festzustellen. Als Folge sei von einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen. Die hieraus ableitbare tatzeitbezogene Verminderung des Beschuldigten bezüglich sämtlicher ihm vorgeworfener Tathandlungen sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht als mindestens mittelschwer bis schwer einzuschätzen (Gutachten S. 45 ff.). Betreffend die Rückfallgefahr wurde festgehalten, dass die Wiederholungswahrscheinlichkeit für erneute fremdgefährdende Gewalthandlungen einschliesslich des Risikos von noch gravierenderen Gewaltdelikten mit schweren Opferschäden in erster Linie vom weiteren klinischen Verlauf der psychotischen Grunderkrankung, von der nachhaltigen (bis anhin noch unzureichenden) Wirksamkeit psychiatrischer und suchttherapeutischer Behandlungs-, Betreuungs- und Rehabilitationsmassnahmen, von der verlässlichen Kooperation und Mitarbeit von A____ wie auch von der angemessenen Ausgestaltung und Stabilität der zukünftigen sozialen Rahmenbedingungen abhänge (Gutachten S. 50).
Nach Eingang dieses Gutachtens wurde den Parteien nochmals das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin sowohl die Verteidigung (mit Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung vom 2. Juli 2021) sowie die Staatsanwaltschaft (mit Eingabe vom 30. Juli 2021) ihre Begehren hinsichtlich der beantragten Strafe ergänzten. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft.
Nachdem der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt wurde, sind die Staatsanwältin sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die Staatsanwaltschaft hält an ihren bereits schriftlich gestellten Rechtsbegehren fest, wobei sie unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten mindestens mittelschwer bis schwer verminderten Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Tagen sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 210.– begehrt. Mit Blick auf das forensisch psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2021 sowie die Aussagen des Sachverständigen vor Appellationsgericht beantragt sie des Weiteren, der Beschuldigte sei im Rahmen einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB in einer Justizvollzugsanstalt mit entsprechenden psychiatrischen Behandlungsangeboten (Z.B. in der Massnahmenabteilung der Justizvollzugsanstalt Solothurn) zu behandeln. Eventualiter seien die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuschieben. Die Vertreterin des Beschuldigten beantragt, teilweise abweichend von den zuvor gestellten Anträgen, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 sei im Schuld- und Strafpunkt aufzuheben. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil bezüglich der rechtlichen Qualifikation der beurteilten Straftaten zu bestätigen. Zudem sei die Freiheitsstrafe und die Busse in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB aufgrund verminderter Schuldfähigkeit um mindestens 60% zu reduzieren. Für die Dauer des Strafvollzugs sei eine ambulante Massnahme i.S. von Art. 63 StGB anzuordnen. Sowohl die Landesverweisung als auch die Eintragung im Schengener Informationssystem seien aufzuheben. Schliesslich seien der Staatsanwaltschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und dem Beurteilten eine Parteientschädigung auszurichten.
Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, a.a.O., Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).
1.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung des Beschuldigten sind rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.3 Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2020 zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:
– Schuldsprüche wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie rechtswidriger Einreise;
– Anordnung einer Landesverweisung, aber nicht deren Höhe;
– Verurteilung des Beschuldigten zu CHF 415.– Schadenersatz zugunsten von C____;
– Rückgabe der beigebrachten Halskette (Pos. 701) und des Schals (Pos. 702) unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____;
– Höhe und Tragen der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete unter der Berücksichtigung der vorhandenen objektiven Beweismittel die Aussagen der beiden Opfer von C____ und D____ in jeder Hinsicht als glaubhaft und stellte auf diese ab. Demgegenüber beurteilte sie die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 9 ff.).
Zusammengefasst ging die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus: Am 14. Februar 2020, kurz vor 02:25 Uhr, vor der Liegenschaft [...]strasse [...] kreuzte der unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol (BAK 0.99‰, max. 1.56‰) stehende Beschuldigte die vom Barfüsserplatz her- und ihm auf dem Trottoir entgegenkommenden C____ und D____. Als sich der Beschuldigte, welcher zwischen den beiden nebeneinander gehenden Frauen, welche – um ihm Platz zu machen – voneinander Abstand nahmen, durchlief und sich auf gleicher Höhe wie die Geschädigte C____ befand, hat er unvermittelt und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht an deren Rucksackschlaufe gerissen. Hierauf reagierte die Geschädigte sogleich und hielt ihren über die linke Schulter gehängten Rucksack fest und schüttete dem Beschuldigten aus Schreck das in einem Plastikbecher mitgeführte Bier an. Zudem drückte sie den Rucksack mit aller Kraft an sich. Der Beschuldigte hat danach erneut versucht, der Geschädigten den Rucksack durch kräftiges Ziehen an der Rucksackschlaufe zu entreissen, trat sodann erst mehrfach gegen C____ und schlug ihr schliesslich mit der Faust ins Gesicht, als er bemerkte, ihr den Rucksack nicht einfach entreissen zu können. D____ versuchte in der Folge ihrer angegriffenen Kollegin C____ zu helfen, wobei es ihr aber nicht gelang, den Beschuldigten von dieser und vom Rucksack wegzustossen. Mit vereinten Kräften drückten die beiden Geschädigten den Beschuldigten gegen eine Hauswand. Der Beschuldigte liess sich von seinem Vorhaben dennoch nicht abbringen, hielt weiter während des Gerangels die Rucksackschlaufe fest und vermochte mit der anderen Hand nach dem Halstuch von C____ zu greifen. Dieses bzw. diese drehte er durch mindestens eine Handumdrehung zu und drosselte so die Geschädigte C____ mit den Worten «I kill you». Diese begann dabei aus Atemnot zu röcheln, sackte schliesslich bewusstlos zusammen und sank so zu Boden. Zeitgleich – der Beschuldigte drückte weiter das um den Hals der Geschädigten C____ liegende Halstuch – griff D____ dem Beschuldigten ins Gesicht, um ihn so von C____ abzubringen. Gestützt auf den strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» ging die Vorinstanz davon, dass der Beschuldigte von selbst von C____ abliess und dabei die von ihm zugedrückte Schlinge um deren Hals löste. Als sich zwei Fahrzeuge näherten, machte sich D____ wie auch die von der Drosselung am Boden liegende, benommene Geschädigte C____ den Lenkern gegenüber bemerkbar, vermochten diese aber nicht zum Anhalten zu bewegen. Der Beschuldigte, welcher das Ansinnen der beiden Frauen erkannte, entfernte sich unterdessen etwas vom Ereignisort und kehrte sogleich wieder zurück, als er feststellte, dass keines der Fahrzeuge bei den beiden Frauen angehalten hatte. Er lief direkt auf D____ zu und fragte diese mehrmals, ob sie kämpfen wolle («you wanna fight?»). Dann griff der Beschuldigte unvermittelt in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nach der Handtasche der Geschädigten D____ und versuchte, ihr diese zu entreissen.
D____ hielt ihre Tasche fest, woraufhin der Beschuldigte mehrere Faustschläge gegen deren Kopf und Oberkörper ausführte. Nachdem er nochmals stark an der Tasche riss, fiel die Geschädigte auf die Knie und zu Boden, woraufhin der Beschuldigte weiter an der Tasche riss und so die Geschädigte D____, die sich weiter an der Handtasche festkrallte, mindestens 3–4 Meter am Boden mitschleifte. Dabei wurde deren Jeanshose im Wert von rund CHF 60.– auf Höhe des rechten Knies beschädigt. Sodann schlug der Beschuldigte mehrfach mit der Faust gegen den Kopf von D____, trat mindestens einmal gegen deren Brustkorb und mindestens zwei Mal gegen den mit einer Nylon-Kapuze bedeckten Kopf der bäuchlings auf dem Boden liegenden und ihr Gesicht mit ihren Händen zu schützen versuchenden Geschädigten D____. Die zwischenzeitlich wieder auf die Beine gekommene Geschädigte C____ versuchte nunmehr, den Beschuldigten von der Geschädigten D____ wegzudrücken. Dieser packte nach der Jacken-Kapuze der noch am Boden liegenden D____, zog die Kapuze hoch und drosselte die Geschädigte D____, indem deren Kapuze bzw. deren Kapuzenkragen auf deren Gurgel drückte, sodass die Geschädigte D____ kaum mehr Luft bekam. Diese versuchte dabei auf die Füsse zu gelangen, um der Drosselung zu entgehen, was ihr jedoch nicht gelang. Als er sich wiederum der ihn angehenden Geschädigten C____ zuwandte, liess er die Kapuze der Geschädigten D____ los und schliesslich von ihr ab. Als erneut ein Fahrzeug herannahte, lief C____ auf die Fahrbahn, um das Fahrzeug zu stoppen und durch den Lenker die Polizei alarmieren zu lassen. Zeitgleich entfernte sich der Beschuldigte und ging in Richtung Barfüsserplatz davon.
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erstellt, ging aber in dubio zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er es nicht in Kauf nahm C____ durch Strangulation zu töten sowie dass er von selbst innehielt und C____ freiwillig losliess, nicht aber aufgrund der heftigen Gegenwehr von D____ (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 11–14).
3.2 Vorab kann festgehalten werden, dass die Verteidigung die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gar nicht und die Staatsanwaltschaft über weite Strecken nicht gerügt haben. Das Appellationsgericht geht somit grundsätzlich hinsichtlich der nicht gerügten Punkte vom vorinstanzlich korrekt festgestellten Sachverhalt aus. Lediglich hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft konkret vorgebrachten Rügen gilt es den vom Strafgericht als erstellt erachteten Sachverhalt nachfolgend zu überprüfen. Dies betrifft im Wesentlichen die Fragen, ob ein Tötungsvorsatz des Beschuldigten gegenüber C____ vorlag sowie bezüglich D____, wie viele Schläge und Tritte mit welcher Intensität ihr gegenüber erstellt sind sowie ob der Beschuldigte ihr gegenüber schwere Körperverletzungen in Kauf genommen hat.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft begehrt zunächst einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung von C____. Es wird von ihr aufgrund der durch das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin Basel (IRM) festgestellten Auswirkungen des Würgens auf das Opfer C____ sowie den Worten des Beschuldigten «l will kill you» anlässlich des Würgvorgangs davon ausgegangen, dass dieser mit (direktem, ev. bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt habe. Dies ergebe sich nicht nur aufgrund der Aussagen der Geschädigten C____, sondern auch aufgrund der objektiven Tatumstände. Das Opfer habe aufgrund der Drosselung zu röcheln begonnen, sei zusammengesackt und habe sich in konkreter Lebensgefahr befunden.
4.2 Die Verteidigung stellt sich demgegenüber unter Verweis auf das Urteil der Vorinstanz auf den Standpunkt, ein Tötungsmotiv sei nicht erkennbar, zumal sich der Beschuldigte und das Opfer gar nicht kannten.
4.3 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird gemäss Art. 111 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Als Versuch ist eine Tötungshandlung unter anderem dann strafbar, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg – der Tod des Opfers – nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.; Schwarzenegger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 111 StGB N 7), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3). Zu unterscheiden von der Inkaufnahme des Tötungserfolgs (Tötungsvorsatz) ist die «blosse» Inkaufnahme einer unmittelbaren Lebensgefahr (Gefährdungsvorsatz). Liegt unmittelbare Lebensgefahr vor, kann noch nicht per se auch auf einen Tötungs-(eventual-)vorsatz geschlossen werden. Ist der Tötungserfolg lediglich als möglich, nicht aber als wahrscheinlich zu betrachten, müssen zusätzlich objektive Umstände für die Annahme sprechen, der Täter habe nicht nur das Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr i. S. v. Art. 122 Abs. 1 StGB, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen (vgl. BGer 6B_1351/2016 vom 17. Mai 2017 E. 5).
4.4 Das Appellationsgericht erachtet zunächst mit der Vorinstanz die Aussagen der beiden Privatklägerinnen als sehr glaubhaft, weshalb grundsätzlich auf diese abzustellen ist. Demgegenüber erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten über weite Strecken als unglaubhaft (vgl. zur Darlegung der Aussagen sowie zur Würdigung, erstinstanzliches Urteil S. 7–14). Dass C____ sich im vorliegenden Fall in einer unmittelbaren Lebensgefahr befand, ist allein schon aufgrund des Befunds des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 5. März 2020 (Akten S. 314 ff.) unbestritten. Ebenso ist unstreitig davon auszugehen, dass diese unmittelbare Lebensgefährdung auf das Würgen durch den Beschuldigten zurückzuführen ist. Hinsichtlich der in der Anklageschrift beschriebenen Strangulation ist sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass zu wenige Einzelheiten bekannt sind, um in casu ein grausames Drosseln anzunehmen.
In objektiver Hinsicht ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung C____s Schal und ihre Kette mit einer Hand ergriffen und zugedreht hat. Die Beweggründe hierfür müssen jedoch offenbleiben. Zumindest erscheint es durchaus als möglich und ist daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er den Schal eher zufällig ergriffen und bloss eine einfache Umdrehung gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit seiner anderen Hand weiterhin damit beschäftigt war, dem Opfer den Rucksack zu entreissen. Im vorliegenden Fall erscheint das Würgen des Beschuldigten gegenüber C____ als Mittel zum Zweck, um ihre Tasche zu behändigen. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» ist sodann anzunehmen, dass der Beschuldigte schlussendlich freiwillig von C____ abliess.
Des Weiteren ist es zutreffend, dass der Beschuldigte C____ nicht nur würgte, sondern ihr gegenüber auch die drohenden Worte «I kill you» ausgesprochen hat. Allein aus diesen Worten kann jedoch – im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. S. 16 des Urteils) noch kein Tötungsvorsatz abgeleitet werden. Sowohl im Gesamtzusammenhang als auch bei einer isolierten Betrachtungsweise lassen diese Äusserungen nicht gleich auf Eventualvorsatz schliessen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist überdies anzunehmen, dass der in Diebstahlsabsicht handelnde Beschuldigte diese Verbaldrohung vielmehr ausstiess, um C____ endgültig zum Loslassen des Rucksackes zu nötigen. Überdies spricht auch der ursprüngliche Beweggrund der Tat – der Diebstahlsversuch unter Gewaltwendung – gegen die Annahme, der Beschuldigte habe den Tod von C____ in Kauf genommen. Schliesslich ist auch kein Tötungsmotiv erkennbar, zumal sich der Beschuldigte und das Opfer gar nicht kannten.
In Anbetracht des Ausgeführten liegen in casu nicht genügend Anhaltspunkte vor, die mit der nötigen Sicherheit darauf schliessen lassen, der Beschuldigte habe den Tod von C____ in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Mit der Vorinstanz ist daher zusammengefasst im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Tötungsvorsatz handelte. Aus den genannten Gründen hat das Strafgericht den Beschuldigten zu Recht nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen.
5.
5.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt sodann in ihrer Berufung, der Raub zum Nachteil des Opfers D____ sei aufgrund der Art der Ausführung (mehrfaches Treten, mindestens zweimal gegen den Kopf von D____, 3–4 meterlanges Mitschleifen des Opfers an der Tasche, welche dieses umklammert hatte) über eine Strasse – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – unter Ziff. 4 des Raubtatbestandes (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu subsumieren, da das Opfer wehrlos gewesen sei. Dass es nur dank der vom Opfer getragenen Kapuze und somit aufgrund eines vom Beschuldigten nicht beeinflussbaren Faktors bloss bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben sei, ändere nichts an der Anwendbarkeit von Ziffer 4 des Raubtatbestandes, so dass ein Schuldspruch wegen versuchtem qualifiziertem Raub zu ergehen habe.
5.2 Gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB macht sich schuldig, wer das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Zu prüfen ist das Vorliegen eines Versuchs der qualifizierten Raubvariante der schweren Körperverletzung. Soweit in den Qualifikationen neben den Rechtsgütern Eigentum und Freiheit der Person ein weiteres Rechtsgut tangiert ist, insbesondere die persönliche Integrität, ist Versuch des qualifizierten Raubes möglich (BGE 124 IV 97 E. 1d). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen ab. Massgebend sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages, die Verfassung des Opfers sowie ein Kontrollverlust des Täters (vgl. BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.4; 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.3; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
5.3 Was die strafbaren Handlungen des Beschuldigten gegenüber D____ betrifft, so ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der unter physischer Gewaltanwendung verübte Angriff auf D____ zur Durchsetzung eines Diebstahls rechtlich den Grundtatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt, nicht angefochten und erstellt. Im vorliegenden Fall liegen gestützt auf das Gutachten zumindest objektive Anzeichen vor, die für eine Gewalteinwirkung gegen den Kopf sprechen und es besteht mit der Vorinstanz wiederum keinerlei Grund, an den glaubhaften Aussagen der Opfer zu zweifeln (vgl. Akten S. 293 und erstinstanzliches Protokoll S. 8). Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte D____ Fusstritte und Faustschläge verabreicht hat. Beweismässig geht das Appellationsgericht unter Verweis auf die Beweiswürdigung des Strafgerichts ebenfalls davon aus, dass die in der Anklageschrift festgehaltene Anzahl Fusstritte nicht erstellt ist, da sich die Aussagen von D____ in diesem Punkt nicht als einheitlich erwiesen haben. Im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er – nebst mehreren Faustschlägen – zwei Fusstritte gegen den Kopf von D____ ausgeführt hat. Zu beachten gilt es, dass sich hinsichtlich der konkreten Tatausführung bezüglich des Raubes zum Nachteil von D____ diverse Aspekte nicht mehr genau erstellen lassen. So ist zunächst unklar, mit welcher Intensität die vom Beschuldigten vorgenommen zwei Tritte ausgeführt wurden. Aufgrund der Opferaussagen ist im Zweifel von keiner besonderen Heftigkeit mit Kontrollverlust auszugehen. Hierfür spricht auch, dass sich die effektiv eingetretenen Verletzungen bei D____ gemäss Gutachten des IRM vom 5. März 2020 in objektiver Hinsicht als nicht gravierend erwiesen haben, wobei auch die Fusstritte und Schläge gegen den Kopf durch das IRM-Gutachten nicht objektiviert werden konnten (Akten S. 333).
Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seinen Tritten Turnschuhe – und somit nicht besonders gefährliches festes Schuhwerk mit erhöhtem Verletzungspotential – trug. Dass seine Tritte durch die Daunenkapuze des Opfers gedämpft wurden, ist eine wesentliche Tatsache, welcher auch der Beschuldigte realisiert haben muss. Dieser Umstand gilt es daher – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen war für den Beschuldigten die Gefährlichkeit seines Handelns nicht offensichtlich, mithin musste er nicht zwingend mit der Herbeiführung von schweren Verletzungen rechnen. Sodann ist aufgrund der Schilderungen von D____ in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass sie auf den Knien über den Boden geschleift wurde und im weiteren Verlauf die gewaltsamen Einwirkungen gegen ihren Kopf über sich hat ergehen lassen, wobei sie gleichzeitig versucht hat, ihre Handtasche zurückzubehalten. Unter den vorliegenden Umständen erscheint das Risiko, eine lebensgefährliche Verletzung herbeizuführen, auch in dieser Situation nicht sehr naheliegend. Zu keinem Zeitpunkt der Gewalteinwirkung lag D____ wehrlos am Boden. Ferner gilt es zu beachten, dass D____ gemäss dem Beweisergebnis nicht infolge der Heftigkeit der Schläge unkontrolliert zu Boden ging. Vielmehr stürzte sie auf die Knie, weil der Beschuldigte derart heftig an ihrer Handtasche riss. Schliesslich ist in Bezug auf die vom Beschuldigten ausgeführten Fusstritte gegen die Kopfregion des Opfers zu berücksichtigen, dass dessen primäres Handlungsziel das Entreissen der Handtasche war.
Im vorliegenden Fall kann unter Abwägung aller Umstände nicht mit der für einen diesbezüglichen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Beschuldigte es in Kauf genommen hat, das Opfer D____ im Sinne der qualifizierten Anforderungen einer schweren Körperverletzung zu verletzen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zweifel weder aus den Fusstritten noch aus der gesamten Tat auf eine Inkaufnahme von der Zufügung einer schwere Körperverletzung D____ geschlossen werden kann. In Bestätigung des Urteils der Vorinstanz ist der Beschuldigte bezüglich D____ nicht nach der Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sondern lediglich wegen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6.
6.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).
Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zu Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7, mit Hinweis auf Urteil 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5 und auf BGE 134 IV 132 E. 6.1).
6.2 Wie sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte des qualifizierten versuchten Raubes (Lebensgefahr), des versuchten Raubes, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig gemacht.
6.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b; Urteile BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
6.4 Hat der Beschuldigte wie im vorliegenden Fall mehrere Straftatbestände erfüllt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen auszusprechen sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sowohl für den qualifizierten versuchten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB als auch für den versuchten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB aufgrund der gesetzlichen Mindeststrafe nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die rechtswidrige Einreise die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Appellationsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass eine Geldstrafe aufgrund des fehlenden Wohnsitzes des Beschuldigten sowie der gegen ihn auszusprechenden Landesverweisung von vornherein uneinbringlich wäre. Die geringfügige Sachbeschädigung ist als Übertretung zwingend mit einer Busse zu ahnden.
6.5 Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Beschuldigte hat zuschulden kommen lassen, ist der versuchte qualifizierte Raub zum Nachteil des Opfers C____. Auszugehen ist somit gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren. Die Vorgehensweise des Beschuldigten ist als sehr brutal zu beurteilen. Die Einwirkungen gegen den Hals und Kopf von C____ waren nicht bloss geringfügigen Ausmasses, zumal aufgrund von Halsrötungen und Punktblutungen eine konkrete Lebensgefahr bejaht wurde. Indes ist zu beachten, dass das Vorliegen dieser Lebensgefahr in der Mindeststrafe von 5 Jahren bereits enthalten ist. Weiter fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit dem Versuch, mitten in der Nacht zwei Frauen auszurauben, eine erhebliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat. Verschuldenserhöhend ist weiter zu beachten, dass sich der Beschuldigte weder durch die zahlenmässige Überlegenheit der Opfer noch aufgrund des geleisteten Widerstands von seinem Vorhaben hat abbringen lassen. Ferner ist zu Lasten des Beschuldigten im Vergleich zu anderen qualifizierten Raubtaten verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die Tat nahe an der Grenze zu einer vorsuchten vorsätzlichen Tötung anzusiedeln ist und gewisse Elemente, für einen Tötungsvorsatz sprechen. Strafmildernd ist sodann zu werten, dass es beim Versuch geblieben ist. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als mittelschwer bis schwer einzustufen.
6.6 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 142). Im Rahmen der subjektiven Tatschwere gilt es zunächst mit dem Strafgericht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass das Würgen spontan erfolgte und dieser Verlauf nicht geplant war. Vielmehr erscheint es so, dass der Beschuldigte im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung, die aufgrund der heftigen Gegenwehr der Opfer zunehmend eskalierte, wohl eher zufällig und spontan das Halstuch ergriff und C____ damit würgte, zumal der in Diebstahlsabsicht handelnde Beschuldigte nicht ansatzweise mit einer solchen heftigen Gegenwehr der Opfer gerechnet hat. Des Weiteren liegt bloss eventualvorsätzliches Handeln vor. Der Beschuldigte handelte nicht aus einer finanziellen Notlage heraus, zumal er sich zum Tatzeitpunkt in Ausbildung befand und daher zumindest teilerwerbstätig war (Akten S. 4 und S. 22). Hervorzuheben ist sodann, dass das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte. Zu Gunsten des Beschuldigten gilt es sodann auch in subjektiver Hinsicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass lediglich ein versuchter qualifizierter Raub vorliegt und er gemäss dem Beweisergebnis davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte selbst innehielt und das Opfer C____ freiwillig losliess.
Vor Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten mindestens mittelschwer bis schwer verminderten Schuldfähigkeit erachtet das Appellationsgericht basierend auf einem (hypothetischen) mittelschweren bis schweren Verschulden eine Einsatzstrafe von 54 Monaten für den Beschuldigten als angemessen.
6.7 Ist der Täter zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig), so ist die Strafe gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zwingend zu mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten. Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung bestimmter Täterkomponenten von Bedeutung sein. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass dabei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; je mit Hinweis). Der Richter muss mithin nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; Urteile 6S.270/ 2006 vom 5. September 2006, E. 5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005, E. 3.2; 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004, E. 2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000, E. 2).
6.8 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____ vom 8. Juni 2021 sowie dessen Erklärungen vor Appellationsgericht (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) besteht beim Beschuldigten eine psychische Störung von erheblicher Schwere (Gutachten S. 42 f.). Aus gutachterlicher Sicht wird zur Tatzeit – wie bereits dargelegt wurde – von einer mindestens mittelschwer ausgeprägten psychopathologischen Symptomatik einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen (Gutachten S. 45). Insgesamt ist die tatzeitbezogene Verminderung der Schuldfähigkeit als mindestens mittelschwer bis schwer einzuschätzen (Gutachten S. 46), wobei der Gutachter eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit als auch der Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) beschreibt. Diese gutachterlich schlüssig festgestellte verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten wirkt sich in erheblichem Mass auf sein Verschulden aus. Insgesamt wertet das Appellationsgericht das Verschulden des Beschuldigten für den von ihm begangenen qualifizierten Raub gegenüber C____ mit der Vorinstanz als – im Vergleich zu anderen Tatvarianten und unter Berücksichtigung der mittelschwer bis schwer verminderten Schuldfähigkeit – als (gerade noch) leicht. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 21 Monaten für schuldadäquat.
6.9 Im Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für den zum Nachteil von D____ versuchten Raub in einem nächsten Schritt substantiell zu erhöhen. Mit der Vorinstanz fällt zunächst verschuldensmässig ins Gewicht, dass der zweite Raubversuch von einer Hartnäckigkeit des Beschuldigten gekennzeichnet ist. Obschon er sich im Nachgang zur Tat zum Nachteil von C____ kurzzeitig entfernte, da die Opfer die vorbeifahrenden Fahrzeuge zum Anhalten zu bewegen versuchten, kehrte der Beschuldigte sogleich wieder an den Tatort zurück. In der Absicht, nun die Handtasche von D____ zu behändigen, traktierte er sie mit Schlägen, schleifte sie in der Folge über den Boden und versetzte ihr schliesslich erneut mehrere Schläge und zwei Fusstritte gegen deren Kopf. Der Beschuldigte offenbarte mit seinem Vorgehen ein nicht unerhebliches Gewaltpotential, indem er, nachdem er C____ in konkrete Lebensgefahr gebracht hatte, unvermittelt zum zweiten Raubversuch angesetzt hat. Die durch den Beschuldigten bei D____ verursachten Verletzungen sind – ohne diese bagatellisieren zu wollen – vergleichsweise als nicht schwerwiegend einzustufen. Hingegen erweist sich das Vorgehen des Beschuldigten – insbesondere unter Berücksichtigung der zwei ausgeführten Fusstritte gegen die Kopfregion des Opfers – als durchaus verwerflich. Zu Gunsten des Beschuldigten gilt es andererseits verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass lediglich ein versuchter Raub vorliegt. Insgesamt würde dies zu einer Asperation im Umfang von 12 Monaten führen. Unter Beachtung der gutachterlich festgestellten mittelschwer bis schwer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist aber lediglich eine solche von 5 Monaten vorzunehmen.
6.10 Der vom Beschuldigten begangene Verstoss gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz fällt neben den Hauptdelikten verschuldensmässig kaum ins Gewicht, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um lediglich weitere 10 Tage zu erhöhen ist. Bei diesem Delikt liegt – im Unterschied zu den versuchten Raubtaten – auch keine zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit vor.
Für die geringfügige Sachbeschädigung, welche mit den Raubtaten in engem Zusammenhang steht, erscheint schliesslich unter Berücksichtigung der mittelschwer bis schwer verminderten Schuldfähigkeit eine Busse von CHF 150.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) als angemessen.
6.11 Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.
Bei der Verminderung der Schuldfähigkeit ist die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten. Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung von bestimmten Täterkomponenten von Bedeutung sein (BGE 134 IV 132, E. 6.6; BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; je mit Hinweis).
Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 41 f.) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Hervorzuheben ist, die Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigende für ihn sehr belastende persönliche Situation. Negativ wirken sich namentlich die zwei nicht allzu gewichtigen Vorstrafen (Strafregister Schweiz, Akten S. 11 und Strafregister Deutschland S. 486 f.) sowie, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte trotz laufender Verfahren in Deutschland begangen hat. Die Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich insgesamt weder straferhöhend noch -mindernd aus. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten und 10 Tagen als verschuldens- und tatangemessene Strafe dasteht. Zudem ist gegenüber dem Beschuldigten eine Busse von CHF 140.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.
7.
7.1 Des Weiteren gilt es über die Anordnung einer Massnahme zu befinden. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59–61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
Eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB kommt vorliegend nicht in Frage, da der Beschuldigte keinerlei Konnex zur Schweiz aufweist. Zudem spricht die vom Sachverständigen diagnostizierte Bindungsschwäche (zweitinstanzliches Protokoll S. 6) gegen eine erfolgreiche ambulante Therapie. Gemäss seiner Einschätzung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ist zu erwarten, dass der Beschuldigte bei einer ambulanten Therapie wohl nicht in der Schweiz bleiben und die Therapie weitermachen würde, da er hier keine Wurzeln habe (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7).
7.2 Das Gericht kann bei schwerer psychischer Störung des Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Zu prüfen ist demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit bzw. Therapiewilligkeit).
Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist schliesslich neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 59 StGB N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3). Gutachten nach Art. 56 ff. StGB sind im Massnahmenrecht unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidungsgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme, sei diese therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass neben der Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit) auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 N 58 ff.; Pauen Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3). Es darf somit keine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ausreicht, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten wirksam zu begegnen (vgl. BGE 134 IV 315 E 3.4.1). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine stationäre Behandlung setzt seitens des Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft voraus.
An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.4.6, 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 7.2.2, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176], 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3, 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3, je mit Hinweisen).
7.3 Gemäss dem forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 8. Juni 2021 ging Dr. med. E____ im Falle der Verurteilung des Beschuldigten von einer an den Strafvollzug anschliessenden Ausschaffung bzw. Rückführung nach Deutschland aus. In diesem Fall sollte in der Schweiz auf jeden Fall eine psychiatrische Grundversorgung – im Sinne einer Minimalvariante – sichergestellt sein, die im Rahmen einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) mit entsprechenden psychiatrischen Behandlungsangeboten (z.B. in der Massnahmenabteilung der JVA Solothurn) durchgeführt werden könnte und wo der Beschuldigte auf die in Deutschland fortzuführende Behandlung vorbereitet werden könnte.
Im Gegensatz zu den Annahmen im Gutachten ergibt sich aber aus dem inzwischen vorliegenden Schreiben des Migrationsamtes vom 7. September 2021, welches den Titel «Abklärung ausländerrechtlicher Status von A____» trägt, mit aller Deutlichkeit, dass höchstwahrscheinlich für den Beschuldigten keine Anschlusslösung in Deutschland möglich sein wird. Die Rückübergabe an Deutschland erweise sich nicht als realisierbar. Auch hinsichtlich der Rückführung in den Heimatstaat Gambia sei mit Blick auf die Diagnose des forensisch psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juni 2021 damit zu rechnen, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung, die u.a. auch unter dem Gesichtspunkt der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat im vorliegenden Fall nur schwerlich zu bejahen sein werde. Das Migrationsamt kommt zusammengefasst zum Schluss, dass die Aussichten, nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft die Wegweisung des A____ konkret umsetzen zu können, als gering einzustufen seien. Aufgrund dieser geänderten Ausgangslage wurde der Sachverständige vor Appellationsgericht befragt. Vor den Schranken der zweiten Instanz empfiehlt der Sachverständige zusammengefasst die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Auf die Frage, was das höchstwahrscheinliche Fehlen einer Anschlusslösung in Deutschland für den Beschuldigten bedeute, führte der Sachverständige aus, die Situation sei «vertrackt». Die zweite Heimat des Beschuldigten befinde sich in der Region [...]. Dort gebe es für ihn noch einen zwischenmenschlichen Bezug. Seine ehemalige Pflegemutter und auch sein Cousin würden sich dort aufhalten. Mit seinem Cousin habe er den prägenden Migrationsweg zurückgelegt. Zudem existiere dort ein sehr engagierterer Mitarbeiter des Jugendamtes, der sich damals sehr dafür eingesetzt habe, dass der Beschuldigte nach der mehrmonatigen stationären Suchtbehandlung, eine Lehrstelle antreten konnte. Diese habe er dann aber leider im Jahr 2020 nach wenigen Tagen wieder abgebrochen und sei in der Folge ohne Betreuungsrahmen sich selbst überlassen gewesen. In dieser Zeit habe er multiple Substanzen konsumiert. Er habe keine Ambition, in sein Herkunftsland zurückzukehren, weil er auch dort kaum noch über zwischenmenschliche Beziehungen verfüge. Die Tragik bestehe darin, dass da, wo der Beschuldigte am ehesten noch Rehabilitationschancen hätte, der Weg jetzt versperrt erscheine. Er könnte freiwillig nach Deutschland zurückkehren, wobei er allerdings nicht gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte. Die Frage sei, wie konstant sein Rückkehrwunsch sei. Die beim Beschuldigten zu empfehlende Behandlung müsse eine psychiatrische Komponente aufweisen, wobei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB die richtige Lösung wäre. Bei einem vergleichbareren Fall mit demselben Störungs- und Risikoprofil wäre die psychiatrische Indikation für eine Massnahme nach Art. 59 StGB ganz klar gegeben. Gezögert habe er ursprünglich, weil eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB das Ziel verfolge, jemand ein deliktsfreies Leben ausserhalb einer Institution zu ermöglichen. Der Beschuldigte habe keine Bleibeperspektive hier in der Schweiz, weswegen der Sachverständige diese Minimalvariante empfohlen habe. Er brauche ein hochstrukturiertes, kontrollierendes Setting. Wenn ein solches – wie bei einer Massnahme nach Art. 59 StGB – möglich sei, so könnte in der JVA-Solothurn in Deitingen oder auch in der Massnahmezentrum St. Johannsen mehr geleistet werden als in Bostadel. Im Vollzug würden andere Probleme entstehen. Der Beschuldigte würde möglicherweise nach Deutschland gehen bei Lockerungen. Ein Versuch wäre aber nicht von Vornherein aussichtslos. Sprachlich würde es gehen, wobei der Beschuldigte medikamentös behandelt werden müsste. Im Verlauf der stationären Massnahmen müsste genau die Zielperspektive betrachtet werden. Irgendwann werde dann die Massnahme für erfolgreich oder für aussichtslos erklärt (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4–7).
7.4 Die Anlassdelikte sind vorliegend klarerweise als schwere Kriminalität zu qualifizieren. Das Eingangskriterium von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB ist somit ohne Weiteres erfüllt. Entscheidend fällt zudem ins Gewicht, dass die vom Beschuldigten begangenen Delikte mit der schweren psychischen Störung zusammenhängen und ohne adäquate Massnahmen weitere Straftaten mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Ferner ist aufgrund der Akten und den gutachterlichen Ausführungen zu schliessen, dass durchaus eine Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung besteht. Der in unbehandeltem Zustand überaus gefährliche Beschuldigte zeigt überdies auch die Bereitschaft, sich medikamentös behandeln zu lassen.
Eine paranoide Schizophrenie ist grundsätzlich therapierbar, wie sich auch aus den Darlegungen des Sachverständigen ergibt (Gutachten S. 58 f., zweitinstanzliches Protokoll S. 6–7). Zudem gilt es zu beachten, dass die Verminderung der Rückfallgefahr nicht zwingend auf einer Heilung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beruhen muss; vielmehr genügt auch, wenn die psychopathologischen Symptome unterdrückt oder zurückgedrängt werden (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 N 89). Eine stationäre Massnahme erweist sich im Ergebnis hinschlich des Beschuldigten als geeignet, um die Gefahr weiterer schwerer Delikte zu verhindern oder zu vermindern, wie auch als notwendig, zumal eine ambulante Massnahme gemäss den obigen Darlegungen nicht erfolgsversprechend erscheint. Der Zweck der Massnahme besteht in der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit, weshalb sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist (vgl. BGer 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4).
Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden insbesondere ohne Rücksicht auf Art und Dauer der Strafe angeordnet (BGE 136 IV 156 E. 2.3, E. 3.1 und E. 3.5). Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Aufgrund der schweren psychischen Störung des Beschuldigten, seines unbestrittenen Behandlungsbedürfnisses, seines bisherigen Lebenswandels und insbesondere der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit erscheint der Eingriff in seinen Freiheitsanspruch im Vergleich zum Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit als zumutbar und erweist sich die angeordnete Massnahme im Ergebnis als verhältnismässig. Demnach wird der Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe aufgeschoben und in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet.
8.
8.1 Des Weiteren gilt es aufgrund der von den Parteien gestellten Rechtsbegehren über die Höhe der Landesverweisung zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung auf 13 Jahre, während der Beschuldigte in seinen schriftlichen Eingaben eine Reduktion der Landesverweisung auf 5 Jahre und den Verzicht auf einen Eintrag im SIS begehrt. Nicht einzutreten mangels rechtzeitiger Geltendmachung ist auf das vor den Schrankens des Appellationsgerichts erstmals gestellte Begehren des Beschuldigten, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (vgl. ergänzend hierzu E. 8.4).
8.2 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen.
Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a StGB N 27 ff.). Begeht ein Ausländer eine in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführte Straftat, kann von einer Landesverweisung nur abgesehen werden, wenn ein Härtefall vorliegt und die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung vorgehen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Es bedarf demnach zweier kumulativer Voraussetzungen, damit von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016, S. 97).
8.3 Bei dem vom Beschuldigten begangenen qualifizierten Raub bzw. einfachen Raub handelt es sich um Katalogstraftaten der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dass vorliegend kein Härtefall vorliegt, ist vom Beschuldigten berechtigterweise in den Rechtsschriften nicht bestritten worden. Wie das Strafgericht zutreffend festhält, ist der aus Gambia stammende Beschuldigte mit aktuellem Wohnsitz in Deutschland weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Er verfügt über keinerlei Verbindungen zur Schweiz. Die Resozialisierungschancen in Gambia sind aufgrund der noch nicht lange dauernden Abwesenheit des Beschuldigten und seinen dort lebenden Familienangehörigen als intakt einzuschätzen. Trotz der sicherlich nicht einfachen Situation in Gambia sind keine individuellen Umstände ersichtlich, welche die Reintegration in seinem Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen.
8.4 Der Vollständigkeit halber sei – im Sinne einer Eventualbegründung – festgehalten, dass selbst wenn auf das verspätet gestellte Begehren des Beschuldigten bezüglich Absehen von einer Landesverweisung hätte eingetreten werden können, dieses abzuweisen wäre. Mit Blick auf die im Berufungsverfahren veränderte Gesundheitssituation des Beschuldigten ist auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_1136/2019 vom 2. Juli 2020 (E. 4.4) hinzuweisen. Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme schliesst eine Landesverweisung nicht aus. Erstere geht dem Vollzug der Landesverweisung voraus (Art. 66c Abs. 2 StGB). Das Gericht, das die Landesverweisung anordnet, hat deren Verhältnismässigkeit zudem zum Zeitpunkt der Anordnung zu überprüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Im vorliegenden Fall besteht zwischen der Anordnung der Landesverweisung und ihrer Vollstreckung ein langer Zeitraum, in dem sich die Umstände – insbesondere der Gesundheitszustand des Betroffenen – wesentlich ändern können. Die paranoide Schizophrenie des Beschuldigten erweist sich gemäss den Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten S. 58; zweitinstanzliches Protokoll S. 7) als heil- bzw. medizinisch ausreichend kontrollierbar, sodass eine Landesverweisung aus diesem Grund zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unverhältnismässig erscheint. Die Gesundheitssituation wird im Ausweisungsverfahren von der Ausweisungsbehörde erneut zu prüfen sein. Ein (irreversibles) Absehen von einer Landesverweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde dieser Konstellation offensichtlich nicht gerecht.
8.5 Bei dieser Sachlage würde eine Landesverweisung somit nicht zu einem unannehmbaren Eingriff in die Lebensbedingungen des Beschuldigten führen, weshalb nicht von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Auch wenn sich infolgedessen nähere Ausführungen zur Interessenabwägung an sich erübrigen, sei darauf hingewiesen, dass angesichts des Stellenwerts der vom Beschuldigten verletzten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beurteilten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde.
8.6 Was die Höhe der auszusprechenden Landesverweisung betrifft, spielt bei den Massnahmen – anders als bei den Strafen, bei welchen das Verhältnismässigkeitsprinzip in der Form des Schuldprinzips zum Tragen kommt – das Ausmass des Verschuldens bei der Frage nach der Dauer der Massnahme nur mittelbar eine Rolle.
Vielmehr sind die mit der Massnahme verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des von der Massnahme Betroffenen dem öffentlichen Interesse an den Zielen der Massnahme gegenüberzustellen. Jede Massnahme muss mit Blick auf die mit ihr verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein (Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung in Art. 66 a ff. StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 05/2016, S. 84). Entgegen der Darstellung in der Eingabe der Verteidigerin vom 2. Juli 2021 steht bei der Landesverweisung nicht der Straf- sondern der Massnahme-Charakter im Vordergrund (6B 627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der Gegebenheit, dass der Beschuldigte in der Schweiz über keinerlei soziale Beziehungen verfügt, seiner Vorstrafen, der (bei fehlender adäquater psychiatrischen Behandlung vorhandenen) hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt sich, dass eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechend ist. Das Appellationsgericht erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von 9 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände – insbesondere auch der mindestens mittelschwer bis schwer verminderten Schuldfähigkeit – als angemessen. Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufung des Beschuldigten sind in diesem Punkt abzuweisen.
8.7 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystem und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen – mithin Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist. Eine Ausschreibung der Landesverweisung kann dabei gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 96 Abs. 2 lit. a und b des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b). Die erwähnten Bestimmungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die Ausschreibung im SIS nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Dies ist namentlich bei Straftaten der Fall, welche eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr androhen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, vor Art. 66a-66d N 95). Schliesslich hat das urteilende Gericht gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Aufnahme der Ausschreibung im SIS rechtfertigen.
8.8 In casu ist festzustellen, dass die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 4 StGB) und des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 eine abstrakte Mindeststrafe von 5 Jahren bzw. von 6 Monaten vorsehen. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und wurde vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Daraus erhellt, dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für den gesamten Schengen-Raum ausgeht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Eintragung der Landesverweisung im SIS (Schengener Informationssystem) verhältnismässig. Die Anschlussberufung des Beschuldigten erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen ist.
9. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte hat somit die Kosten von CHF 8'533.– und eine Urteilsgebühr von CHF 9‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Mit dem vorliegenden Urteil wird im Wesentlichen die vorinstanzlich gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und 10 Tagen Freiheitsstrafe auf 26 Monaten und 10 Tagen erheblich reduziert. Insofern ist der Beschuldigte mit seinem Rechtsmittel weitgehend durchgedrungen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist demgegenüber über weite Strecken abzuweisen. Lediglich der Eventualantrag auf Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wurde vom Berufungsgericht gutgeheissen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, B____, ist für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 6. Oktober 2021 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 5 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 6'516.80 und ein Auslagenersatz von CHF 106.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 510.–, somit total CHF 7'133.40, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
– Schuldsprüche wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie rechtswidriger Einreise;
– Anordnung einer Landesverweisung;
– Verurteilung des Beschuldigten zu CHF 415.– Schadenersatz zugunsten von C____;
– Rückgabe der beigebrachten Halskette (Pos. 701) und des Schals (Pos. 702) unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____;
– Höhe und Tragen der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Gutheissung seiner Anschlussberufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie rechtswidriger Einreise – des qualifizierten versuchten Raubes (Lebensgefahr), des versuchten Raubes schuldig erklärt und verurteilt zu 26 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 14. Februar 2020, sowie zu einer Busse von CHF 140.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 4 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 144 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter sowie Art. 19 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet,
in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 9 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'533.– und eine Urteilsgebühr von CHF 9‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'516.80 und ein Auslagenersatz von CHF 106.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 510.–, somit total CHF 7'133.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Privatklägerinnen
- Strafgericht Basel-Stadt
- Dr. med. E____, Gutachter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).